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Beschluss

4 L 40.18

VG Berlin 4. Kammer, Entscheidung vom

ECLI:DE:VGBE:2018:0419.VG4L40.18.00
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Leitsätze
1. Eine Spielhalle muss den im MindAbstUmsG Bln (juris: MinAbstUmsG BE) vorgesehenen Abstand von 200m zu einer in § 17 SchulG Bln (juris: SchulG BE) genannten Schule auch dann einhalten, wenn diese erst zu einem Zeitpunkt hinzugetreten ist, zu dem die Spielhalle bereits eröffnet war. Ein besonderer Vertrauens- oder Bestandsschutz ergibt sich aus diesem Umstand ebenfalls nicht. Es liegt insoweit auch kein atypischer Ausnahmefall vor.(Rn.26) 2. Die Abstandsregelungen des MindAbstUmsG Bln (juris: MinAbstUmsG BE) verstoßen nicht gegen den in der Rechtsprechung des EuGH aufgestellten Grundsatz der Rechtssicherheit in Form der ausreichenden Vorhersehbarkeit.(Rn.29)
Tenor
Der Antrag auf Gewährung vorläufigen Rechtsschutzes wird zurückgewiesen. Die Kosten des Verfahrens trägt die Antragstellerin. Der Wert des Streitgegenstandes wird auf 7.500,- Euro festgesetzt.
Entscheidungsgründe
Leitsatz: 1. Eine Spielhalle muss den im MindAbstUmsG Bln (juris: MinAbstUmsG BE) vorgesehenen Abstand von 200m zu einer in § 17 SchulG Bln (juris: SchulG BE) genannten Schule auch dann einhalten, wenn diese erst zu einem Zeitpunkt hinzugetreten ist, zu dem die Spielhalle bereits eröffnet war. Ein besonderer Vertrauens- oder Bestandsschutz ergibt sich aus diesem Umstand ebenfalls nicht. Es liegt insoweit auch kein atypischer Ausnahmefall vor.(Rn.26) 2. Die Abstandsregelungen des MindAbstUmsG Bln (juris: MinAbstUmsG BE) verstoßen nicht gegen den in der Rechtsprechung des EuGH aufgestellten Grundsatz der Rechtssicherheit in Form der ausreichenden Vorhersehbarkeit.(Rn.29) Der Antrag auf Gewährung vorläufigen Rechtsschutzes wird zurückgewiesen. Die Kosten des Verfahrens trägt die Antragstellerin. Der Wert des Streitgegenstandes wird auf 7.500,- Euro festgesetzt. I. Die Antragstellerin wendet sich im Wege des vorläufigen Rechtsschutzes gegen die mit einer Schließungsverfügung verbundene Versagung einer Spielhallenerlaubnis. Sie betreibt in der Z... in Berlin-Mitte eine Spielhalle. Für diesen Betrieb war sie im Besitz einer entsprechenden Erlaubnis, die aufgrund der Vorschriften des Gesetzes zur Regelung des Rechts der Spielhallen im Land Berlin (SpielhG Bln) mit dem Ablauf des 31. Juli 2016 erloschen ist. Am 27. Juni 2016 beantragte sie bei dem Bezirksamt Mitte von Berlin die Erteilung einer Erlaubnis zum Weiterbetrieb der vorgenannten Spielstätte nach dem im Gesetz zur Umsetzung des Mindestabstands nach dem Spielhallengesetz Berlin für Bestandsunternehmen (MindAbstUmsG Bln) vorgesehenen Sonderverfahren sowie gleichzeitig eine glücksspielrechtliche Erlaubnis nach dem Staatsvertrag zum Glücksspielwesen in Deutschland (Glücksspielstaatsvertrag – GlüStV). Das Bezirksamt ermittelte über das FIS-Broker Geoportal einen Abstand von 43 Metern zwischen der Spielhalle und der in der Z... belegenen G..., einer Berufsfach- bzw. Fachschule. Mit Bescheid vom 1. Februar 2017, zugestellt am 7. Februar 2017, versagte das Bezirksamt die Erteilung von Erlaubnissen nach dem Spielhallengesetz und dem Mindestabstandsumsatzgesetz (Ziff. 1 des Bescheides), untersagte zugleich die Fortsetzung des Spielhallenbetriebs mit Ablauf des sechsten Monats nach Zustellung des Bescheides und forderte die Antragstellerin auf, den Betrieb unverzüglich danach einzustellen und mittels eines beigefügten Formulars gewerberechtlich abzumelden (Ziff. 2 des Bescheides). Für den Fall, dass die Antragstellerin der Schließungsaufforderung nicht unverzüglich nach Ablauf des sechsten Monats nach Zustellung des Bescheides nachkomme, drohte die Behörde ein Zwangsgeld i.H.v. 20.000,- Euro an (Ziff. 3 des Bescheides). Die Spielhalle befinde sich in unmittelbarer räumlicher Nähe zur genannten Berufsfachschule. Damit werde das Gewerbe in räumlicher Nähe von Einrichtungen betrieben, die ihrer Art nach oder tatsächlich vorwiegend von Kindern und Jugendlichen aufgesucht würden. Eine räumliche Nähe bestehe nur dann nicht, wenn der Abstand mehr als 200 m betrage. Ein besonderer Ausnahmefall, der eine andere Entscheidung rechtfertigen würde, liege nicht vor. Hiergegen legte die Antragstellerin am 21. Februar 2017 Widerspruch ein, ohne diesen zunächst zu begründen. Mit Bescheid vom 18. Mai 2017 ordnete das Bezirksamt nachträglich die sofortige Vollziehung des genannten Bescheides „in Bezug auf den Ausschluss von der Teilnahme an den weiteren Entscheidungsstufen des Sonderverfahrens“ an und begründete dies mit dem öffentlichen Interesse an einer effektiven Suchtbekämpfung. Anderenfalls werde ein Rechtsmittel die Umsetzung des gesetzgeberisch für notwendig erachteten Schutzniveaus über Monate oder gegebenenfalls sogar Jahre verzögern. Im Übrigen liege die Anordnung der sofortigen Vollziehung auch im Interesse der übrigen am Sonderverfahren teilnehmenden Spielhallenbetreiber. Nur durch das zügige Fortführen des Sonderverfahrens bekämen die verbleibenden Gewerbetreibenden eine möglichst baldige Planungs- und Investitionssicherheit. Unter dem 9. Juni 2017 begründete die Antragstellerin ihren Widerspruch wie folgt: Sie sei vor Erlass des Versagungsbescheides nicht angehört worden. Es sei schon fraglich, ob eine spielhallenrechtlich relevante Abstandskollision vorliege. Denn die Spielhalle existiere bereits seit 2011, während die Bildungseinrichtung in der Z...3...erst 2012 als Berufsfachschule und damit als Schule im Sinne des Berliner Schulgesetzes anerkannt worden sei. Ihr, der Antragstellerin, komme deshalb ein erhöhter Vertrauens- und Bestandsschutz zu. Es sei unverhältnismäßig, ihr eine erst nach Spielhalleneröffnung entstandene Schule vorzuhalten. Vor dem Hintergrund der Existenz der Spielhalle sei es vielmehr Sache der Verwaltung gewesen, zu prüfen, ob die Schule an dem jetzigen Standort eingerichtet werden könne. In anderen Bundesländern gebe es entsprechende Regelungen in den dortigen glücksspielrechtlichen Vorschriften. Jedenfalls müsse eine Ausnahme vom Abstandsgebot nach § 2 Abs. 1 Satz 5 SpielhG Bln vorgenommen werden. Darüber hinaus könne nicht pauschal von einer Gefährdung für Jugendliche ausgegangen werden, sondern es müssten die Umstände des Einzelfalles betrachtet werden. So habe sie das Zutrittsalter freiwillig auf 21 Jahre angehoben und führe konsequent Zutritts- und Alterskontrollen durch. Die Spielhalle befinde sich zudem in einer typisch gewerblich geprägten Innenstadtlage und füge sich als legales Gewerbe optimal ein. Die Eignung des Standorts unter Jugendschutzgesichtspunkten sei bereits im Rahmen der gewerberechtlichen Erlaubniserteilung bejaht worden. Außerdem beantrage sie eine Befreiung von dem Mindestabstand nach § 9 Mindestabstandsumsetzungsgesetz. Ihre wirtschaftliche Existenz stehe auf dem Spiel. Sie habe einen langfristigen Mietvertrag bis zum Jahre 2021 abgeschlossen. Der Verpflichtung zur Mietpreiszahlung stünden fehlende Einnahmen aus dem Spielhallenbetrieb gegenüber. Die Einstellung ihres Betriebes werde zudem zu einer Abwanderung der jetzigen Spieler in illegale und unregulierte Spielformen führen, die mit den Zielsetzungen des Glücksspielrechts nicht in Einklang stehe und bei der Ermessensentscheidung ebenfalls berücksichtigt werden müsse. Letztlich gehe ein ordnungsgemäß und seriös geführter Spielhallenbetrieb verloren. Soweit sie in dem angefochtenen Bescheid schon jetzt aufgefordert werde, die Spielhalle nach Ablauf von sechs Monaten seit Zustellung des Ausgangsbescheides einzustellen, könne dies keinen Bestand haben. Da sie hiergegen Widerspruch eingelegt habe, könne noch nicht von einer endgültigen Entscheidung im Sonderverfahren gesprochen werden, weil jede andere Wertung dem Recht auf effektive Rechtsverfolgung widersprechen würde. Mit Widerspruchsbescheid vom 13. Dezember 2017 wies das Bezirksamt den Widerspruch der Antragstellerin (Ziff. 1 des Widerspruchsbescheides) sowie deren Befreiungsantrag nach § 9 MindAbstUmsG Bln (Ziff. 3 des Widerspruchsbescheides) zurück, ordnete die sofortige Vollziehung der Nrn. 1 und 2 des angefochtenen Ausgangsbescheids vom 1. Februar 2017 an (Ziff. 2 des Widerspruchsbescheides) und hob die Anordnung der sofortigen Vollziehung vom 17. Mai 2017 auf (Ziff. 4 des Widerspruchsbescheides). Die Spielhalle der Antragstellerin genieße keinen besonderen Vertrauensschutz. Der Gesetzgeber habe sich aus Jugend- und Spielerschutzgründen dafür entschieden, Abstandsregelungen zu treffen, die sowohl das Bundesverwaltungsgericht als auch das Bundesverfassungsgericht für verfassungskonform erachtet hätten. Für alle Bestandsspielhallen habe festgestanden, dass sie zum 31. Juli 2016 ihre Alt-Erlaubnisse verlieren würden. Insoweit könne eine Spielhalle, deren Erlaubnis per Gesetz erlösche, nicht zum Planungshindernis einer Schule werden. Ein Verweis auf andere Bundesländer gehe fehl, da das Glücksspielrecht und das Spielhallenrecht Ländersache seien. Auf die Frage des angehobenen Zutrittsalters und entsprechender Kontrollen komme es nicht an, da es dem Gesetzgeber im Interesse der Suchtprävention um die Vermeidung einer Gewöhnung an Spielhallen als Teil des täglichen Lebensumfeldes rund um Bildungs- und Freizeiteinrichtungen gehe. Bei der vorgenommenen Messung sei der StVO-konforme Weg zwischen dem Spielhallen- und dem Schulstandort zugrunde gelegt worden. Ein besonderer Ausnahmefall, der eine andere Entscheidung oder Ausnahme rechtfertigen würde, liege nicht vor. Die Anordnung der sofortigen Vollziehung im Hinblick auf die Versagungsentscheidung sei im öffentlichen Interesse erforderlich. Nach Feststellungen des Bezirksamts vom 12. Dezember 2017 sei der Betrieb weiterhin für den geschäftlichen Verkehr geöffnet. Wegen der eindeutigen Unterschreitung des Mindestabstandes zu Schulen sei es geboten, den gesetzlich festgelegten Fristablauf der Fiktionswirkung sicherzustellen. Der Versagungsentscheidung komme nach der Entscheidung des OVG Berlin-Brandenburg vom 13. November 2017 (OVG 1 S 32.17) rechtsgestaltende Wirkung zu, die sich unmittelbar auf die Fortgeltung der Fiktionsregelung beziehe, welcher nur durch Anordnung der sofortigen Vollziehung entgegengewirkt werden könne. Die neben der Umsetzung der gesetzlichen Regelung bestehenden wichtigen Schutzgüter der Suchtprävention und des Jugendschutzes hätten Vorrang vor den individuellen wirtschaftlichen Interessen der Antragstellerin. Durch den fortgesetzten unerlaubten Spielhallenbetrieb werde eine Ordnungswidrigkeit begangen, außerdem verschaffe sich die Antragstellerin dadurch einen ungerechtfertigten Vorteil gegenüber sich gesetzeskonform verhaltenden Gewerbetreibenden. Ihr rechtswidriges Verhalten entfalte negative Vorbildwirkung und laufe dem öffentlichen Interesse an der Eindämmung der Spielsucht zuwider. Der Antrag auf Befreiung vom Mindestabstandsgebot zu Schulen sei zurückzuweisen, da die vorgelegten Unterlagen schon die formalen Voraussetzungen der bemühten Härtefallregelung nicht erfüllten. Mit ihrem am 25. Januar 2018 bei Gericht eingegangenen Antrag auf vorläufigen Rechtsschutz sowie der zeitgleich erhobenen Klage (VG 4 K 36.18) verfolgt die Antragstellerin ihr Begehren weiter und vertieft ihren Vortrag aus dem Verwaltungsverfahren. Das Bezirksamt gehe rechtsfehlerhaft davon aus, dass durch die Anordnung des Sofortvollzuges der Erlaubnisversagung die Legalisierungswirkung des § 2 Abs. 3 MindAbstUmsG Bln entfalle. Die Sofortvollzugsanordnung beziehe sich allein auf den rechtlichen Ausspruch, dass ein Antrag versagt worden sei. Die Fiktionswirkung des § 2 Abs. 3 MindAbstUmsG Bln stelle eine hiervon getrennt zu berücksichtigende Regelung dar. Betreibern solle dadurch die Möglichkeit der Rückabwicklung des Geschäftsbetriebes eröffnet werden, welche wiederum erst bei Vorliegen einer bestandskräftigen Entscheidung sinn- und zweckmäßig sei. Anderenfalls müssten Spielhallenbetreiber ihre Geschäfte schon rückabwickeln, ohne dass gerichtlich bzw. rechtskräftig über die Rechtmäßigkeit der behördlichen Versagungsentscheidung befunden worden sei. Die gesetzlichen Bestimmungen seien ungeachtet der Einschätzung des Bundesverwaltungsgerichts und des Bundesverfassungsgerichts europarechtlichen Bedenken ausgesetzt. Die in der Rechtsprechung des europäischen Gerichtshofs (zuletzt mit Urteil vom 22. Juni 2017 – C-49/16) geforderte Vorhersehbarkeit nationaler Beschränkungen im Bereich des gewerblichen Glücksspiels sei nicht gegeben. Das MindAbstUmsG Bln sei zum Ablauf der Übergangsfrist überhaupt erst in Kraft getreten, sodass sich Spielhallenbetreiber auf die darin aufgestellten neuen Anforderungen nicht hätten einstellen können. Sie habe zudem einen Anspruch auf die Erteilung der glücksspielrechtlichen wie spielhallenrechtlichen Erlaubnis. Es sei unverhältnismäßig, ihr eine erst nach Eröffnung der Spielhalle als Schule im Sinne von § 17 SchulG Bln anerkannte Einrichtung vorzuhalten, umso mehr soweit die Behörde ihre konkreten Jugendschutzmaßnahmen außer Betracht lasse. Jedenfalls müsse ihr eine Ausnahme vom Abstandsgebot zu Schulen zugestanden werden. Diese dürfe nicht allein wegen des Fehlens atypischer Umstände abgelehnt werden. Insoweit sei zu berücksichtigen, dass sie ihre Verantwortung um den Jugend- und Spielerschutz ernst nehme und einen ordnungsgemäßen und seriösen Spielhallenbetrieb garantiere. Im Übrigen sei zu beachten, dass der Glücksspielstaatsvertrag den Jugend- und Spielerschutz als gleichrangig mit dem Bereithalten eines begrenzten, aber geeigneten legalen Glücksspielangebots angebe. Schließlich entspreche die Begründung der Anordnung der sofortigen Vollziehung nicht den an sie zu stellenden Anforderungen. Sie werde auf die eindeutige Unterschreitung des Mindestabstandes zu Schulen gestützt, welche als Tatbestandsvoraussetzung der Erlaubnisuntersagung nicht zugleich zur Begründung des Sofortvollzuges angeführt werden könne. Angesichts der ihr drohenden Insolvenz sei das Interesse an einer sofortigen Erlaubnisversagung denkbar gering. Die Antragsgegnerin habe die Fortführung des Betriebes ohne Erlaubnis seit Juni 2016 geduldet und sei daher nicht mehr berechtigt, das Fehlen der Erlaubnis zur Begründung der Anordnung der sofortigen Vollziehung heranzuziehen. Die Antragstellerin beantragt, die aufschiebende Wirkung ihrer Klage (VG 4 K 36.18) gegen den Bescheid des Bezirksamts Mitte von Berlin vom 1. Februar 2017 in der Gestalt des Widerspruchsbescheids derselben Behörde vom 13. Dezember 2017 in Bezug auf die Erlaubnisversagung (Ziff. 1) wiederherzustellen, in Bezug auf die Untersagungsverfügung (Ziff. 2) wiederherzustellen bzw. anzuordnen und in Bezug auf die Zwangsmittelandrohung (Ziff. 3) anzuordnen. Der Antragsgegner beantragt, den Antrag zurückzuweisen. Er wiederholt die Begründung des Widerspruchsbescheides und ergänzt, dass nach der von der Antragstellerin genannten Entscheidung des OVG Berlin-Brandenburg nunmehr feststehe, dass die Sechsmonatsfrist des § 2 Abs. 3 MindAbstUmsG Bln im Fall der Anordnung der sofortigen Vollziehung mit der Zustellung des Versagungsbescheides zu laufen beginne. Für die Antragstellerin sei absehbar gewesen, dass sie ihren Betrieb wegen der Nähe zu einer Schule würde schließen müssen. Soweit sie nunmehr auf eine mögliche Insolvenz verweise, hätte sie dies im Rahmen eines vollständigen Härtefallantrags tun müssen. II. Die jeweils zulässigen (siehe nachfolgend 1.) Anträge sind unbegründet und haben keinen Erfolg. Das öffentliche Interesse an der – in Bezug auf Ziffer 1 des angegriffenen Bescheides formell rechtmäßig angeordneten (siehe nachfolgend 2. a)) – sofortigen Vollziehung überwiegt jeweils das Interesse der Antragstellerin, von der Vollziehung bis zu einer Entscheidung in der Hauptsache verschont zu bleiben. Denn nach der in diesem Verfahren gebotenen summarischen Prüfung bestehen keine ernstlichen Zweifel an der Rechtmäßigkeit des Bescheides (siehe nachfolgend 2. b), 3. und 4.), und es liegt ein besonderes öffentliches Interesse an der sofortigen Vollziehung vor (siehe nachfolgend 2. c)). 1. Der Antrag ist hinsichtlich der Ziffer 1 des angefochtenen Bescheids (siehe nachfolgend a)) nach § 80 Abs. 5 Satz 1 Var. 2 der Verwaltungsgerichtsordnung (VwGO), hinsichtlich Ziffern 2 und 3 des angefochtenen Bescheides (siehe nachfolgend b) und c)) nach § 80 Abs. 5 Satz 1 Var. 1 VwGO statthaft. a) Zwar betrifft der vorläufige Rechtsschutz nach § 80 Abs. 5 VwGO in erster Linie belastende Verwaltungsakte, wie sich bereits aus dem Umstand ergibt, dass § 80 Abs. 1 Satz 1 VwGO Widerspruch und Anfechtungsklage aufschiebende Wirkung beimisst. Daher geht die behördliche Anordnung der sofortigen Vollziehung gemäß § 80 Abs. 2 Satz 1 Nr. 4 VwGO bei der – in Ziffer 1 des angegriffenen Bescheids ausgesprochenen – Ablehnung einer Vergünstigung regelmäßig ins Leere. Anders verhält es sich indes hier. Denn mit der Versagung der Spielhallenerlaubnis entfällt die Legalisierungswirkung des § 2 Abs. 3 MindAbstUmsG, wonach für Bestandsunternehmen im Sinne des § 1 Abs. 1 MindAbstUmsG die – in der Vergangenheit erteilte und nach § 8 Abs. 1 SpielhG Bln mit Ablauf des 31. Juli 2016 erloschene – Erlaubnis nach § 33i GewO bis zum Ablauf des sechsten Monats nach Bekanntgabe der Entscheidung im Sonderverfahren als fortbestehend gilt. Zwar erlischt diese Fiktion nicht bereits mit der Bekanntgabe der Versagungsentscheidung (OVG Berlin-Brandenburg, Beschluss vom 13. November 2017 – OVG 1 S 32.17 –, juris Rn. 19 ff.). Doch richtet sich im Falle der der Behörde möglichen (OVG Berlin-Brandenburg, Beschluss vom 13. November 2017, a.a.O., Rn. 25) Anordnung der sofortigen Vollziehung der Versagungsentscheidung nach dem Mindestabstandsumsetzungsgesetz Berlin der vorläufige Rechtsschutz gegen die belastende Wirkung, die in der Zerstörung der Erlaubnisfiktion liegt, nach § 80 Abs. 5 VwGO. So liegt es hier. Das Bezirksamt hat mit Widerspruchsbescheid vom 13. Dezember 2017 die sofortige Vollziehung der Versagung der spielhallen- wie der glücksspielrechtlichen Erlaubnis nach § 80 Abs. 2 Satz 1 Nr. 4 VwGO angeordnet. Der Umstand, dass die Behörde die sofortige Vollziehung bereits mit Bescheid vom 17. Mai 2017 „in Bezug auf den Ausschluss von der Teilnahme an den weiteren Entscheidungsstufen des Sonderverfahrens“ angeordnet hatte (siehe dazu ausführlich nachfolgend unter 3. b)), ist insoweit im Hinblick auf den – auch im Eilverfahren (vgl. Bostedt, in: Fehling/Kastner/Störmer, Verwaltungsrecht, 4. Aufl. 2016, Rn. 165) – maßgeblichen Entscheidungszeitpunkt der letzten Behördenentscheidung – hier des Widerspruchsbescheids – unbeachtlich. b) Hinsichtlich der zu Ziffer 2 des angefochtenen Bescheides ergangenen Untersagungsverfügung entfällt die aufschiebende Wirkung gemäß § 80 Abs. 2 Satz 1 Nr. 3 VwGO in Verbindung mit § 9 Abs. 2 Satz 1 GlüStV in Verbindung mit § 15 Abs. 1 Satz 1 Hs. 2 des Ausführungsgesetzes zum Glücksspielstaatsvertrag in der Fassung vom 20. Juli 2012 (AGGlüStV Bln). Denn nach § 9 Abs. 1 Satz 1 GlüStV hat die Glücksspielaufsicht u.a. die Aufgabe, darauf hinzuwirken, dass unerlaubtes Glücksspiel unterbleibt. Die zuständige Behörde des jeweiligen Landes kann nach § 9 Abs. 1 Satz 2 GlüStV die erforderlichen Anordnungen im Einzelfall erlassen. Sie kann gemäß § 9 Abs. 1 Satz 3 Nr. 3 GlüStV insbesondere die Veranstaltung unerlaubter Glücksspiele untersagen. Nach § 9 Abs. 2 Satz 1 GlüStV haben Widerspruch und Anfechtungsklage gegen Untersagungsverfügungen nach § 9 Abs. 1 Satz 2, Satz 3 Nr. 3 GlüStV keine aufschiebende Wirkung. Zwar ist § 9 Abs. 2 Satz 1 GlüStV auf Spielhallen gemäß § 2 Abs. 3 GlüStV nicht unmittelbar anwendbar, soweit sie – wie hier – Geld- oder Warenspielgeräte mit Gewinnmöglichkeiten bereithalten. Doch bestimmt § 15 Abs. 1 Satz 1 Hs. 2 AGGlüStV Bln, dass u.a. § 9 Abs. 1 und 2 GlüStV für Anordnungen zur Durchsetzung der Regelungen nach § 24 Abs. 1 und § 2 Abs. 3 GlüStV sinngemäß gelten. Die Schließungsverfügung dient der Durchsetzung des durch § 24 Abs. 1 GlüStV geregelten Genehmigungserfordernisses, wobei hinsichtlich der Genehmigungsfähigkeit gemäß § 15 Abs. 3 Satz 1 f. AGGlüStV Bln die Abstandregelungen des § 2 Abs. 1 Satz 2 bis 5 SpielhG Bln entsprechende Anwendung finden. Dass der Antragsgegner im Widerspruchsbescheid vom 13. Dezember 2017 zusätzlich zum kraft Gesetzes eintretenden Wegfall der aufschiebenden Wirkung die sofortige Vollziehung der Ziffer 2 des Ausgangsbescheids angeordnet hat, ist unbeachtlich. c) Hinsichtlich der zu Ziffer 3 des angefochtenen Bescheides ergangenen Zwangsmittelandrohung entfällt die aufschiebende Wirkung gemäß § 80 Abs. 2 Satz 2 VwGO in Verbindung mit § 4 Abs. 1 des Gesetzes zur Ausführung der Verwaltungsgerichtsordnung (AGVwGO Bln) ebenfalls von Gesetzes wegen. 2. a) Die Begründung der Anordnung der sofortigen Vollziehung der Erlaubnisversagung entspricht den Anforderungen des § 80 Abs. 3 Satz 1 VwGO. Das mit dieser Vorschrift normierte Erfordernis einer schriftlichen Begründung des besonderen Interesses an der sofortigen Vollziehung des Verwaltungsakts soll zwar vor allem die Behörde selbst mit Blick auf Art. 19 Abs. 4 des Grundgesetzes (GG) zwingen, sich des Ausnahmecharakters der Vollziehungsanordnung bewusst zu werden und die Frage des Sofortvollzuges besonders sorgfältig zu prüfen. Gleichwohl dürfen die Anforderungen an den erforderlichen Inhalt einer solchen Begründung nicht überspannt werden. Diese muss allein einen bestimmten Mindestinhalt aufweisen. Dazu gehört es insbesondere, dass sie sich in aller Regel nicht lediglich auf eine Wiederholung der den Verwaltungsakt tragenden Gründe, auf eine bloße Wiedergabe des Textes des § 80 Abs. 2 Satz 1 Nr. 4 VwGO oder auf lediglich formelhafte, abstrakte und letztlich inhaltsleere Wendungen, namentlich solche ohne erkennbaren Bezug zu dem konkreten Fall, beschränken darf (OVG Berlin-Brandenburg, Beschluss vom 11. September 2017 – OVG 10 S 47.17 –, juris Rn. 5). Allerdings belegen nach der Rechtsprechung des Oberverwaltungsgerichts Berlin-Brandenburg (Beschluss vom 10. Juni 2009 – OVG 1 S 97.09 –, juris, Rn. 3, sowie konkret zur Schließung von Spielhallen, Beschluss vom 10. März 2017 – OVG 1 S 9.17 –, juris, Rn. 7) bei Maßnahmen der Gefahrenabwehr – wie hier – die den Erlass des Verwaltungsakts rechtfertigenden Gründe in der Regel zugleich die Dringlichkeit der Vollziehung. Diesen Anforderungen wird die vorhandene Begründung gerecht. Der Antragsgegner hat hinreichend deutlich und einzelfallbezogen zu erkennen gegeben, dass er das öffentliche Interesse im Hinblick auf die Spielsuchtprävention in der effektiven Herstellung des gesetzlich vorgesehenen Schutzniveaus durch zügige Umsetzung des Sonderverfahrens nach dem Mindestabstandsumsetzungsgesetz Berlin für vorrangig hielt und er sich des Ausnahmecharakters der Anordnung bewusst war (vgl. zu diesem Erfordernis auch OVG Berlin-Brandenburg, Beschluss vom 23. April 2015 – OVG 11 S 39.14 –, juris Rn. 5). Die vielfache Nutzung eines solchen Textbausteines besagt dabei lediglich, dass sich der Antragsgegner in einer Vielzahl von Fällen zu einer jeweils in gleicher Weise begründeten ausnahmsweisen Anordnung des Sofortvollzuges entschlossen hat, was bei einer Vergleichbarkeit der jeweils zugrundeliegenden Sachverhalte dem Grundsatz der Gleichbehandlung entspricht (vgl. OVG Berlin-Brandenburg, Beschluss vom 11. September 2017, a.a.O., Rn. 6). Ob die angeführten Gründe die Anordnung der sofortigen Vollziehung tatsächlich rechtfertigen, ist keine Frage des formellen Begründungserfordernisses; insoweit kommt es auf die inhaltliche Richtigkeit der gegebenen Begründung nicht an (ständige obergerichtliche Rechtsprechung, vgl. OVG Berlin-Brandenburg, Beschluss vom 17. Juli 2015 – OVG 10 S 14.15 –, juris Rn. 5; OVG Münster, Beschluss vom 18. August 2015 – 4 B 361.15 –, juris Rn. 8). Einer gesonderten Anhörung bedurfte es nicht, weil es sich bei der Vollziehungsanordnung nicht um einen Verwaltungsakt handelt (vgl. OVG Münster, Beschluss vom 29. Juni 2017 – 8 B 1233.16 –, juris Rn. 5 f.). b) Der angegriffene Bescheid wird sich hinsichtlich der in Ziffer 1 verfügten Erlaubnisversagungen voraussichtlich als rechtmäßig erweisen. Bei der Abwägung aufgrund summarischer Erfolgsprüfung kommt dem Vollzugsinteresse umso größeres Gewicht zu, je geringer die Erfolgsaussichten des Rechtsbehelfs sind (vgl. BVerwG, Beschluss vom 29. Oktober 2014 – BVerwG 7 VR 4.13 –, juris Rn. 10). aa) Nach der in diesem Verfahren nur möglichen summarischen Prüfung hat die Antragstellerin keinen Anspruch auf Erteilung einer Spielhallenerlaubnis. Nach § 2 Abs. 1 Satz 1 SpielhG Bln bedarf der Erlaubnis der zuständigen Behörde, wer eine Spielhalle betreiben will, wobei sich für Inhaberinnen und Inhaber von Erlaubnissen, welche nach § 8 Abs. 1 Satz 1 SpielhG Bln ihre Wirksamkeit verloren haben – wie denen der Antragstellerin – das Verfahren zur Neuerteilung einer Erlaubnis nach dem Spielhallengesetz Berlin für den Weiterbetrieb desselben Unternehmens im Sinne des § 1 Abs. 1 SpielhG Bln nach den besonderen Vorschriften des Mindestabstandsumsetzungsgesetzes richtet (§ 1 Abs. 1 MindAbstUmsG Bln). Gemäß § 2 Abs. 1 Satz 4 SpielhG Bln soll das Gewerbe nicht in räumlicher Nähe von Einrichtungen betrieben werden, die ihrer Art nach oder tatsächlich vorwiegend von Kindern oder Jugendlichen aufgesucht werden. Diese Vorschrift findet nach § 5 Abs. 1 Satz 1 MindAbstUmsG im Sonderverfahren mit der Maßgabe Anwendung, dass die räumliche Nähe des Gewerbes ausschließlich zu Schulen in öffentlicher und freier Trägerschaft der Schularten des § 17 Abs. 2 Satz 1 Nr. 2 bis 4 und § 17a des Schulgesetzes (SchulG Bln), unzulässig ist. Nach § 5 Abs. 2 MindAbstUmsG liegt dabei eine räumliche Nähe im Sinne des § 2 Abs. 1 Satz 4 SpielhG Bln im Sonderverfahren regelmäßig nicht vor, wenn die Wegstrecke zwischen dem Bestandsunternehmen und der nächstgelegenen Schule nach § 5 Abs. 1 Satz 1 MindAbstUmsG eine Länge von 200 Metern überschreitet (Satz 1). Maßgebliche Bezugspunkte sind hierbei für das Bestandsunternehmen die Gebäudeecke und für die nach § 5 Abs. 2 Satz 1 MindAbstUmsG maßgebliche Schule die Grundstücksecke, welche auf der Wegstrecke nach Satz 1 der Vorschrift zueinander am nächsten liegen (Satz 2). Dieser Versagungsgrund ist erfüllt. Die Spielhalle der Antragstellerin hält den gesetzlich vorgesehenen Mindestabstand nicht ein. Die Kammer teilt zunächst die verfassungsrechtlichen Bedenken der Antragstellerin gegen die Regelung des Mindestabstandes von Spielhallen zu Schulen nicht. Sie sind weder in Bezug auf die Gesetzgebungskompetenz des Landes Berlin noch im Hinblick auf Grundrechte bedenklich (BVerwG, Urteil vom 16. Dezember 2016 – BVerwG 8 C 6.15 –, juris Rn. 19 ff., 34 ff., 59 ff.). Entgegen der Auffassung der Antragstellerin ist auch die Übergangsfrist von sechs Monaten nach einer Entscheidung über die Neuerteilung einer Spielhallenerlaubnis nicht unangemessen kurz. Das Bundesverwaltungsgericht hat hierzu ausgeführt (Urteil vom 16. Dezember 2016, a.a.O., Rn. 65): „Dem kann nicht gefolgt werden. Die Klägerin lässt außer Acht, dass zur Wahrung der Berufsausübungsfreiheit nach Art. 12 GG in Fällen der Ungewissheit ein eigenständig gerichtlich – auch im Wege des Eilrechtsschutzes – durchsetzbarer Anspruch auf Auskunft über die Einhaltung der Abstandsgrenzen jedenfalls dann besteht, wenn dies erforderlich ist, um innerhalb der eingeräumten Übergangsfrist die notwendigen Maßnahmen zur betrieblichen Anpassung und beruflichen Orientierung vornehmen zu können (vgl. BVerwG, Urteil vom 2. Juli 2003 - 3 C 46.02 - BVerwGE 118, 270 ). Im Streitfall kann der Betreiber zur Herstellung notwendiger Planungssicherheit die Feststellung begehren, dass die Abstandsgebote eingehalten werden; bei besonderer Dringlichkeit kann Antrag auf vorläufige Feststellung nach § 123 VwGO gestellt werden (Schoch, in: Schoch/Schneider/Bier, VwGO, Stand Juni 2016, § 123 Rn. 35). Verbleibenden Ungewissheiten insbesondere über den Ausgang eines etwaigen Auswahlverfahrens muss durch geeignete Vertragsgestaltungen begegnet werden. Für dann nach einer negativen Entscheidung im Sonderverfahren ggf. noch vorzunehmende Abwicklungsmaßnahmen verbleiben immer noch sechs Monate, während derer die Alterlaubnis als fortbestehend gilt.“ Dasselbe gilt für die von der Antragstellerin aufgeworfenen unionsrechtlichen Bedenken. Zwar fordert der europäische Gerichtshof in der von ihr angeführten Entscheidung, dass Rechtsvorschriften aus Gründen der Rechtssicherheit klar, bestimmt und in ihren Auswirkungen vorhersehbar sein müssen (EuGH, Urteil vom 22. Juni 2017 – C-49/16 –, juris Rn. 43 m.w.N.). Zugleich ist jedoch anerkannt, dass Wirtschaftsteilnehmer nicht auf das völlige Ausbleiben von Gesetzesänderungen vertrauen dürfen und der Grundsatz der Rechtssicherheit lediglich erfordert, dass der Gesetzgeber die besondere Situation der Wirtschaftsteilnehmer berücksichtigt und gegebenenfalls die Anwendung neuer Rechtsvorschriften entsprechend anpasst (EuGH, Urteil vom 11. Juni 2015 – C-98/14 –, Berlington Hungary, juris Rn. 77 m.w.N.). Der Antragstellerin kann schon nicht darin gefolgt werden, dass die Abstandsregelungen des MindAbstUmsG Bln in einer Weise unvorhersehbar gewesen wären, dass der Grundsatz der Rechtssicherheit verletzt ist. Dies gilt schon deshalb, weil die Notwendigkeit eines ausreichenden Abstandes zu Einrichtungen, die ihrer Art nach oder tatsächlich vorwiegend von Kindern und Jugendlichen aufgesucht werden, bereits seit 2011 aus § 2 Abs. 1 Satz 3 SpielhG Bln folgt. Insoweit hat das MindAbstUmsG Bln lediglich den unbestimmten Rechtsbegriff der räumlichen Nähe konkretisiert. Im Übrigen ist zu berücksichtigen, dass das MindAbst-UmsG Bln durch die ausschließliche Einbeziehung von Schulen im Sinne des § 17 SchulG Berlin den Kreis der von § 2 Abs. 1 Satz 3 SpielhG Bln potentiell erfassten Einrichtungen zugunsten der Bestandsunternehmen stark eingeschränkt hat. Unabhängig davon ist nichts für einen grenzüberschreitenden Sachverhalt erkennbar, der allerdings Voraussetzung für die Anwendbarkeit des Unionsrechts ist (EuGH, Urteil vom 29. Mai 1997 – C-299/95 – Kremzow, juris, Rn. 15 f.; Urteil vom 6. März 2014 – C-206/13 – Cruciano Siragusa, juris, Rn. 24), das die Antragstellerin als Rechtmäßigkeitsmaßstab für das nationale Spielhallenrecht heranziehen möchte. Die von der ... betriebene Einrichtung ist eine Berufsfachschule für Altenpflege und Sozialassistenz und eine Fachschule für Sozialpädagogik und damit abstandsrelevant im Sinne des § 5 Abs. 1 Satz 1 MindAbstUmsG Bln. Denn es handelt sich bei ihr – wie der angefochtene Bescheid zutreffend ausführt – um eine in § 17 Abs. 2 Nr. 3 lit b) und f) SchulG Bln aufgeführte Schule. Aus dem Umstand, dass die Schule erst nach Eröffnung der Spielhalle die für § 5 Abs. 1 Satz 1 MindAbstUmsG Bln notwendige Qualifizierung erhalten hat, folgt weder ein erhöhter Bestandsschutz für den Betrieb der Antragstellerin noch eine verminderte Relevanz der Schule für das Abstandsgebot. Hiergegen spricht bereits die Regelung des § 5 Abs. 3 MindAbstUmsG Bln, wonach lediglich Schulstandorte, die nach Ablauf der Ausschlussfrist des § 2 Abs. 1 MindAbstUmsG Bln hinzugetreten sind, für die Entscheidung Sonderverfahren unbeachtlich sein sollen. Der Landesgesetzgeber hat sich somit bewusst für einen möglichst weitreichenden Jugendschutz entschieden. Insoweit ist zu berücksichtigen, dass Bestandsspielhallen bereits über die Regelung des § 1 Abs. 1 MindAbstUmsG Bln, wonach überhaupt nur Inhaber und Inhaberinnen von Alterlaubnissen am Sonderverfahren teilnehmen können, eine Privilegierung erfahren haben. Den damit für alle Bestandsbetriebe zu erwartenden Abstandskollisionen hat der Landesgesetzgeber durch eine lange Übergangsfrist von fünf Jahren Rechnung getragen. Ohne Erfolg macht die Antragstellerin geltend, die Schülerinnen und Schüler kämen auf ihrem Schulweg nicht notwendig an der Spielhalle vorbei und diese liege auch nicht in Sichtweite der Schule, denn damit bezeichnet sie keine Ausnahme zur Regel des § 5 Abs. 2 Satz 1 MindAbstUmsG Bln. Die Begründung des Regierungsentwurfs zum Mindestabstandsumsetzungsgesetz Berlin führt hierzu aus (AH-Drs. 17/2714, S. 22): „Nach Absatz 2 Satz 1 wird im Sonderverfahren widerleglich vermutet, dass eine räumliche Nähe im Sinne des § 2 Absatz 1 Satz 4 SpielhG Bln in der Regel nicht vorliegt, wenn die Wegstrecke zwischen einem beantragten Spielhallenstandort und der nächstgelegenen Schule im Sinne des Absatzes 1 Satz 1 einen Fußweg von 200 Metern überschreitet. Eine Abweichung von diesem Grundsatz ist im atypischen Einzelfall möglich, wenn die besonderen Umstände vor Ort und der Schutzzweck der Norm ausnahmsweise eine andere Beurteilung erfordern. Insoweit findet hier § 2 Absatz 1 Satz 5 SpielhG Bln Anwendung. Zur Gewährleistung eines effektiven Kinder- und Jugendschutzes, ist für die Bestimmung der Wegstrecke auf die tatsächlichen Laufwege der Kinder- und Jugendlichen abzustellen.“ Daraus ist zu schließen, dass von dem Regelabstand von 200 Metern zwischen einer Spielhalle und einer Schule allenfalls bei atypischen Fallgestaltungen in beiden Richtungen abgewichen werden kann. Einen solchen atypischen Fall hat jedoch die Antragstellerin nicht schon deshalb dargetan, weil die betreffende Schule zum Zeitpunkt der Eröffnung der Spielhalle noch keine Einrichtung im Sinne des § 5 Abs. 1 Satz 1 MindAbstUmsG Bln gewesen ist (siehe dazu schon vorstehend), sie besondere Maßnahmen zum Schutz der Jugend ergriffen haben will und sich der Betrieb in einer typisch gewerblich geprägten Innenstadtlage befindet. Mit der vorgetragenen Durchführung von Einlasskontrollen erfüllt die Antragstellerin lediglich ihre ohnehin gemäß § 6 Abs. 4 Satz 1 SpielhG Bln bestehenden gesetzlichen Verpflichtungen. Dem Umstand, dass Innenstadtlagen in unmittelbarer Nähe zu Einrichtungen, die überwiegend von Kindern und Jugendlichen aufgesucht werden, auch von Spielhallenbetrieben geprägt werden, will der Gesetzgeber durch die im MindAbstUmsG Bln getroffenen Regelungen gerade entgegenwirken (vgl. AH-Drs. 16/4027, S. 12). Insoweit überschreitet der Landesgesetzgeber mit seiner Einschätzung, der Spielsucht müsse bei Minderjährigen auch über den Ausschluss ihres Zutritts hinaus in einem möglichst frühen Stadium durch Vermeidung einer Gewöhnung an das Vorhandensein von Spielhallen und eines Anreizes des für sie verbotenen Glücksspiels entgegengewirkt werden, und den daraus abgeleiteten Regelungen nicht den ihm zustehenden Beurteilungsspielraum (BVerwG, Urteil vom 16. Dezember 2016, a.a.O., Rn. 60). Eine besondere Atypik wegen des zeitlich nachfolgenden Hinzutretens der Bildungseinrichtung kann vor dem Hintergrund der einschlägigen Regelungen ebenfalls nicht erkannt werden. Insoweit ist zu berücksichtigen, dass § 5 Abs. 3 Mind-AbstUmsG Bln einerseits eine zeitlich umfassende Einbeziehung auch erst kurz vor Ablauf der Ausschlussfrist hinzugetretener Schulstandorte vorsieht, während andererseits das Sonderverfahren gemäß § 1 Abs. 1 MindAbstUmsG Bln in Verbindung mit § 8 Abs. 1 Satz 1 SpielhG Bln überhaupt nur für bereits seit mindestens 2011 bestehende Bestandsunternehmen geöffnet ist, sodass zeitlich gleich gelagerte Abstandskollisionen vom Landesgesetzgeber in Kauf genommen worden sind. Ohne Erfolg beruft sich die Antragstellerin daher auf einen Ermessensausfall des Antragsgegners. Zwar ermöglicht es § 2 Abs. 1 Satz 5 SpielhG Bln der Behörde, unter Berücksichtigung der Verhältnisse im Umfeld des jeweiligen Standortes und der Lage des Einzelfalls von der Maßgabe § 2 Abs. 1 Satz 4 SpielhG Bln abzuweichen. Doch setzt die Eröffnung eines solchen Ermessens nach Maßgabe des durch § 5 Abs. 2 Satz 1 MindAbstUmsG Bln tatbestandlich voraus, dass – hier nicht erkennbarer – ein atypischer Ausnahmefall gegeben ist. Die Versagung der Spielhallenerlaubnis ist auch nicht formell rechtswidrig, wenn man wegen der hiermit verbundenen Zerstörung der Fiktionswirkung des § 2 Abs. 3 MindAbstUmsG Bln eine Pflicht zur vorherigen Anhörung gemäß § 1 Abs. 1 des Gesetzes über das Verfahren der Berliner Verwaltung (VwVfG Bln) i.V.m. § 28 Abs. 1 des Verwaltungsverfahrensgesetzes (VwVfG) sehen wollte. Zwar ist eine solche nicht erfolgt. Doch ist dieser Fehler jedenfalls mit der Anhörungsmöglichkeit im Widerspruchsverfahren gemäß § 1 Abs. 1 VwVfG Bln i.V.m. § 45 Abs. 1 Nr. 3 VwVfG geheilt. bb) Danach begegnet auch die Versagung der glücksspielrechtlichen Erlaubnis keinen rechtlichen Bedenken. Denn es bestehen materiell deckungsgleiche Erteilungsvoraussetzungen für gewerbliche und glücksspielrechtliche Spielhallenerlaubnisse. Dies folgt daraus, dass nach § 15 Abs. 2 Satz 2 AGGlüStV Bln die glücksspielrechtliche Erlaubnis für eine Spielhalle insbesondere zu versagen ist, wenn die in § 25 GlüStV genannten Anforderungen oder die Vorgaben des AGGlüStV Bln nicht eingehalten werden. Gemäß § 15 Abs. 3 Satz 1 AGGlüStV Bln gilt § 25 GlüStV mit der Maßgabe, dass die Abstandsregelungen des § 2 Abs. 1 Satz 2 bis 5 SpielhG Bln entsprechende Anwendung finden. Bei der Erteilung der Erlaubnis nach § 24 Abs. 1 GlüStV anlässlich des Sonderverfahrens nach dem Mindestabstandsumsetzungsgesetz Bln sind zudem die Maßgaben der §§ 5 bis 9 MindAbstUmsG Bln auf die Abstandsregelungen nach § 15 Abs. 3 Satz 1 AGGlüStV Bln entsprechend anzuwenden. c) Nach dem Vorstehenden sieht das Gericht im Rahmen seiner Ermessensentscheidung hinsichtlich der Versagung der – gewerblichen und glücksspielrechtlichen – Spielhallenerlaubnisse auch unter Berücksichtigung der jeweils betroffenen Interessen keinen Anlass für eine Wiederherstellung der aufschiebenden Wirkung. Es liegt ein besonderes Vollzugsinteresse vor, der Sofortvollzug ist auch verhältnismäßig. Zwar folgt das besondere Vollzugsinteresse nicht bereits aus der (voraussichtlichen) Rechtmäßigkeit der angefochtenen Verfügung. Vielmehr bedarf es in den Fällen des § 80 Abs. 2 Satz 1 Nr. 4 VwGO auch im gerichtlichen Verfahren zusätzlich der positiven Feststellung des Vorliegens eines besonderen Vollzugsinteresses. Grundsätzlich ist eine Abwägung der Folgen, die bei einem Aufschub der Maßnahmen für die Dauer des Rechtsstreits zu befürchten sind, und denjenigen, welche demgegenüber bei der Antragstellerin wegen des Sofortvollzugs eintreten würden, vorzunehmen (VGH Baden-Württemberg, Beschlüsse vom 13. Juli 2015 – 6 S 679/15 –, juris Rn. 27, und vom 8. Februar 2017 – 6 S 768/16 –, juris Rn. 14). Die gewerblichen Interessen der Antragstellerin im Hinblick auf die Versagung der jeweiligen Spielhallenerlaubnis richten sich auf die Aufrechterhaltung der aufschiebenden Wirkung ihres hiergegen erhobenen Rechtsbehelfs insofern, als mit dem Entfallen der aufschiebenden Wirkung der Antragsgegner nicht (mehr) gehindert ist, tatsächliche Folgerungen aus dem dann genehmigungslosen Spielhallenbetrieb zu ziehen, insbesondere deren Schließung durchzusetzen (vgl. OVG Berlin-Brandenburg, Beschluss vom 13. November 2017, a.a.O., Rn. 22). Diese Interessen an einer zumindest zeitweiligen Aufrechterhaltung des Betriebs müssen jedoch hinter dem Gemeinwohlinteresse an einer effektiven Bekämpfung und Eindämmung der Spielsucht durch eine zeitnahe Umsetzung der diesem Zweck dienenden Regelungen des neuen Spielhallenrechts zurückstehen (vgl. OVG Lüneburg, Beschluss vom 10. Februar 2014 – 7 ME 105/13 –, juris Rn. 37; VGH Baden-Württemberg, Beschluss vom 13. Juli 2015, a.a.O., Rn. 27). Bei der mit dem neuen Glückspielrecht verfolgten Bekämpfung der Spielsucht handelt es sich nach der Rechtsprechung des Bundesverfassungsgerichts (Beschluss vom 5. August 2015 – 2 BvR 2190.14 –, juris Rn. 22) um ein überragend wichtiges Gemeinwohlziel. Diesem ist nach dem Willen des Gesetzgebers deswegen erhebliche Bedeutung beizumessen und die Schließung einer nicht erlaubnisfähigen Spielhalle auch dann vorgesehen, wenn den gegenläufigen privaten Interessen im Einzelfall beachtliches Gewicht zukommt (OVG Saarlouis, Urteil vom 27. April 2016 – 1 A 3.15 –, juris Rn. 99). Dem besonderen Vollzugsinteresse stehen vergleichbar gewichtige eigene Belange der Antragstellerin nicht entgegen. Dies gilt auch für die von ihr vorgetragenen wirtschaftlichen Nachteile bis hin zu einer möglichen Insolvenz (VGH Baden-Württemberg, Beschluss vom 13. Juli 2015, a.a.O., Rn. 33). Dass die Folgen Versagung in Form der Schließungsverfügung aufgrund des angeordneten Sofortvollzugs früher eintreten als im Falle einer aufschiebenden Wirkung, ist zumutbar (VGH Baden-Württemberg, Beschluss vom 8. Februar 2017, a.a.O., Rn. 14). Dies erscheint vor dem Hintergrund, dass die Antragstellerin seit dem Jahr 2011 damit rechnen musste, ihren Betrieb mit einer nicht geringen Wahrscheinlichkeit zum August 2016 schließen zu müssen, auch verhältnismäßig. Im Rahmen der Interessenabwägung kommt es auf § 6 Abs. 3 MindAbstUmsG Bln nicht an. Zwar darf danach die für die Erlaubniserteilung zuständige Behörde abweichend von § 6 Abs. 1 MindAbstUmsG Bln und unter Berücksichtigung der Umstände des Einzelfalls Ausnahmen von § 2 Abs. 1 Satz 3 SpielhG Bln zulassen, wenn nach Bekanntgabe der Entscheidung im Sonderverfahren, jedoch vor Eintritt ihrer Bestandskraft, festgestellt wird, dass die Antragstellerin oder der Antragsteller zu Unrecht bei der Auswahl zwischen konkurrierenden Standorten nach § 7 MindAbst-UmsG nicht einbezogen wurde. Für eine Anwendung dieser Vorschrift ist aber kein Raum, weil die Antragstellerin aus den oben genannten Gründen, nämlich der Nichteinhaltung des Mindestabstands zu einer Schule, nicht „zu Unrecht“ unberücksichtigt worden ist und deswegen eine ausnahmsweise Zulassung fernliegend erscheint. 3.Die auf der Grundlage von § 9 Abs. 1 Satz 3 Nr. 3 GlüStV in Ziffer 2 des angefochtenen Bescheides erlassene Untersagung an die Antragstellerin, den Betrieb in der streitgegenständlichen Spielhalle fortzuführen, begegnet keinen rechtlichen Bedenken, so dass es keinen Anlass gibt, entgegen des gesetzlich angeordneten Ausschlusses die aufschiebende Wirkung des Widerspruchs der Antragstellerin insoweit anzuordnen. a) Sie genügt zunächst den Anforderungen an die Bestimmtheit (§ 1 VwVfG Bln i.V.m. § 37 Abs. 1 VwVfG). Ausgehend von der Zustellung des Ausgangsbescheides am 7. Februar 2017 endete die Sechsmonatsfrist nach § 1 Abs. 1 VwVfG Bln i.V.m. § 31 Abs. 1 VwVfG i.V.m. §§ 187 Abs. 1, 188 Abs. 2 des Bürgerlichen Gesetzbuches (BGB) am Montag, dem 7. August 2017. Spätestens am folgenden Tag, dem Dienstag, 8. August 2017, war der Betrieb zu schließen. Es ist insoweit unschädlich, dass das Bezirksamt die Aufforderung zur Schließung des Spielhallenbetriebs mit Ablauf des sechsten Monats nach Zustellung des Bescheides in Tenorpunkt 2 des Bescheides durch die Formulierung „unverzüglich danach“ ergänzt und damit von Verschuldungserwägungen (vgl. § 121 Abs. 1 Satz 1 BGB) in der Person des Pflichtigen abhängig gemacht hat. Zwar wird dies in der obergerichtlichen Rechtsprechung allgemein mit der Erwägung als zu unbestimmt erachtet, dass der Ablauf einer so bezeichneten Frist nicht zuverlässig feststellbar sei (vgl. OVG Bautzen, Urteil vom 27 Januar 2009 – 4 B 809.06 –, juris Rn. 52 ff.; OVG Berlin-Brandenburg, Beschluss vom 7. September 2011 – OVG 1 S 4.11 –, juris Rn. 11). Allerdings stellt sich die Aufforderung zur „unverzüglichen“ Schließung nach Ablauf von sechs Monaten als unschädlicher Zusatz dar. Denn in der Begründung zu dieser Verfügung heißt es, dass die Freistellung von der Erlaubnispflicht nach § 29 Abs. 4 Satz 2 GlüStV gemäß § 15 Abs. 5 Satz 1 AGGlüStV mit Ablauf der durch § 2 Abs. 3 MindAbstUmsG geregelten Sechsmonatsfrist ende. Der Betrieb, so heißt es in der Bescheidbegründung weiter, sei spätestens einen Tag nach Ablauf dieser Frist einzustellen. Eine solchermaßen kalendermäßig bestimmbare Frist – abhängig vom Eintritt einer Bedingung in Gestalt der Zustellung des Bescheides (vgl. OVG Münster, Beschluss vom 12. Januar 1993 – 20 B 3082.92 –, juris Rn. 9) – ist unter dem Gesichtspunkt der Bestimmtheit rechtlich unbedenklich (vgl. Troidl, in: Engelhardt/App/Schlatmann, VwVG/VwZG, 10. Aufl. 2014, § 13 VwVG Rn. 3 m.w.N.). Dass sich die kalendermäßige Bestimmung der Frist nicht aus dem Entscheidungssatz selbst ergibt, ist unbeachtlich. Denn für die hinreichende inhaltliche Bestimmtheit reicht es aus, wenn sich die Regelung aus dem gesamten Inhalt des Bescheides, insbesondere seiner Begründung, unzweifelhaft erkennen lässt (BVerwG, Beschluss vom 9. Oktober 2012 – 7 VR 10.12 –, juris Rn. 10). b) Die tatbestandlichen Voraussetzungen des § 9 Abs. 1 Satz 2, Satz 3 Nr. 3 GlüStV i.V.m. § 15 Abs. 1 Satz 1 Hs. 2 AGGlüStV Bln liegen vor. Denn es fehlte dem Spielhallenbetrieb der Antragstellerin nach Ablauf der Sechsmonatsfrist des § 2 Abs. 3 MindAbstUmsG Bln an der erforderlichen Erlaubnis. Die Behörde durfte an diesen Umstand auch Vollzugsmaßnahmen knüpfen. Denn sie hatte die sofortige Vollziehung im Hinblick auf die Versagung der gewerberechtlichen Spielhallenerlaubnis bereits am 17. Mai 2017 nach § 80 Abs. 2 Satz 1 Nr. 4 VwGO angeordnet. Dem steht es nicht entgegen, dass die Behörde hierfür eine Formulierung gewählt hat – „sofortige Vollziehung in Bezug auf den Ausschluss von der Teilnahme an den weiteren Entscheidungsstufen des Sonderverfahrens“ –, die zunächst nur auf die weitere Teilnahme im Sonderverfahren hindeutet, diesbezüglich jedoch vorläufiger Rechtsschutz nur nach § 123 VwGO statthaft ist (OVG Berlin-Brandenburg, Beschluss vom 13. November 2017, a.a.O., Rn. 3 ff.). Denn die Vollziehungsanordnung ist so zu verstehen, dass sie sich auf die Erlaubnisversagung insgesamt bezieht. Die Konzeption des Mindestabstandsumsetzungsgesetzes Berlin sieht ein abgestuftes Prüfungs- und Entscheidungsverfahren vor (§ 4 Abs. 1 MindAbstUmsG Bln), bei dem die Versagungsgründe nach § 2 Abs. 3 SpielhG Bln im Sonderverfahren vor den in § 2 Abs. 1 SpielhG Bln geregelten Versagungsgründen zu prüfen sind (Satz 1). Innerhalb des § 2 Abs. 1 SpielhG Bln sind im Sonderverfahren zunächst die Voraussetzungen des Satzes 4 – dieser betrifft den hier streitigen Abstand der Spielhalle zu Schulen –, sodann die des Satzes 3 und abschließend die des Satzes 2 zu prüfen. Bei Vorliegen eines Versagungsgrundes wird der Antrag im Sonderverfahren ohne weitere Prüfung der übrigen Erteilungsvoraussetzungen abgelehnt. Angesichts dessen wirkt sich die Versagung der Spielhallenerlaubnis, die vor Erreichen der letzten Entscheidungsstufe ergeht, gleichzeitig in zwei Richtungen aus. Zum einen nimmt der so beschiedene Bewerber kraft Gesetzes nicht mehr am weiteren Auswahlverfahren teil, zum anderen erlischt mit der auf die Nichteinhaltung des erforderlichen Abstandes zu einer Schule gestützten Bekanntgabe der Ablehnung des Antrags (nach sechs Monaten) die fiktive Spielhallenerlaubnis (vgl. Beschluss der Kammer vom 5. Mai 2017 – VG 4 L 51.17 –, juris Rn. 17). Wirkt aber die Erlaubnisversagung untrennbar in zwei Richtungen, so kann auch eine hierauf bezogene Anordnung der sofortigen Vollziehung nur im umfassenden Sinne auf die Versagung der Spielhallenerlaubnis bezogen verstanden werden. Dass die Behörde die Anordnung der sofortigen Vollziehung vom 17. Mai 2017 im Widerspruchsbescheid vom 13. Dezember 2017 wieder aufgehoben hat (Ziffer 3), ist unschädlich. Denn indem sie im selben Bescheid zuvor (Ziffer 2) die Nrn. 1 und 2 des Ausgangsbescheids vom 17. Januar 2017 nunmehr explizit für sofort vollziehbar erklärt hat, lag kein Moment vor, in dem die gewerberechtliche und die glücksspielrechtliche Spielhallenerlaubnis nach Ablauf der Sechsmonatsfrist nicht sofort vollziehbar war. Entsprechendes gilt, soweit die Behörde den Antrag der Antragstellerin auf Erteilung einer glücksspielrechtlichen Erlaubnis versagt hat. Auch darauf erstreckt sich bereits die vom Bezirksamt am 17. Mai 2017 ausgesprochene Vollziehungsanordnung. Dies folgt bereits sprachlich aus dem Umstand, dass die Anordnung auch die in Ziffer 1 des Ausgangsbescheides gleichzeitig verfügte Versagung der glücksspielrechtlichen Spielhallenerlaubnis in Bezug nimmt. Denn in der Begründung der Vollziehungsanordnung heißt es, die Behörde habe „die Anträge“ des Antragstellers versagt. Zudem hat der Gesetzgeber für die glücksspielrechtliche Spielhallenerlaubnis einen akzessorischen Gleichlauf mit der gewerberechtlichen Spielhallenerlaubnis geregelt. Dieser erfasst sowohl die Versagungsgründe als auch die Erlaubnisfiktion und deren Zerstörung. Dies folgt aus dem Umstand, dass nach der Übergangsregelung des § 29 Abs. 4 Satz 2 GlüStV Spielhallen, die zum Zeitpunkt des Inkrafttretens dieses Staatsvertrages bestehen und für die bis zum 28. Oktober 2011 eine Erlaubnis nach § 33i Gewerbeordnung erteilt worden ist, deren Geltungsdauer nicht innerhalb von fünf Jahren nach Inkrafttreten dieses Vertrages endet – wie hier –, bis zum Ablauf von fünf Jahren nach Inkrafttreten dieses Vertrages als mit §§ 24 und 25 GlüStV vereinbar gelten. Letztere Vorschriften regeln Erfordernis und Versagungsgründe für die glücksspielrechtliche Erlaubnis sowie das Erfordernis eines Mindestabstands zwischen Spielhallen und das Verbot von Mehrfachkomplexen. Die Vorschrift des § 15 Abs. 5 Satz 1 Hs. 2 AGGlüStV Bln modifiziert diese Regelung dahin, dass die darin geregelte Fünfjahresfrist ersetzt wird durch einen Fristablauf per 31. Juli 2016 sowie im Einzelfall einen Zeitraum des Fortwirkens der Erlaubnis nach § 33i GewO gemäß § 2 Abs. 3 MindAbstUmsG. Diese Verknüpfung rechtfertigt es auch inhaltlich, die Versagung auch der glücksspielrechtlichen Erlaubnis von der ursprünglichen Vollziehungsanordnung als umfasst anzusehen. Wiederum ist unschädlich, dass die Behörde am 13. Dezember 2017 die Anordnung der sofortigen Vollziehung im Widerspruchsbescheid neu formuliert und nun explizit auf die Erlaubnisversagung beider Erlaubnisanträge (Ziffer 1 des Ausgangsbescheides) bezogen hat. c) Die Untersagungsverfügung stellt sich auch als verhältnismäßig dar. Mildere, gleich geeignete Mittel sind nicht ersichtlich. Insoweit ist zu bedenken, dass der Antragstellerin nicht die weitere Gewerbeausübung als solche, sondern nur der konkrete Betrieb untersagt worden ist (vgl. OVG des Saarlandes, Urteil vom 27. April 2016, a.a.O., Rn. 95). Der Antragstellerin bleibt unbenommen – nach Erteilung einer entsprechenden Erlaubnis –, an anderer Stelle einen neuen gleichartigen Betrieb zu eröffnen. Weiter ist im Hinblick auf die Grundrechte der Antragstellerin zu beachten, dass nur derjenige den Schutz des Art. 12 Abs. 1 GG für sich in Anspruch nehmen kann, der seinen Beruf bzw. sein Gewerbe im Einklang mit den – verfassungsrechtlich nicht zu beanstandenden (OVG Berlin-Brandenburg, Urteil vom 11. Juni 2016 – OVG 1 B 5.13 –, juris Rn. 96 ff.) – gesetzlichen Vorschriften ausüben will und diesen Vorschriften genügt. Weiter gilt nach der Rechtsprechung des Bundesverwaltungsgerichts (Urteil vom 10. Dezember 2015 – BVerwG 2 C 46.13 –, juris Rn. 12), dass die von Stichtagsregelungen typischerweise ausgehenden Härten allein durch vom Gesetz- oder Verordnungsgeber zu schaffendes Übergangsrecht abgemildert, nicht aber in einem gerichtlichen Verfahren beseitigt werden können. d) Es ist auch nicht erkennbar, dass die Untersagung ermessensfehlerhaft war. Es spricht nichts dafür, dass der Antragsgegner sein in § 9 Abs. 1 Satz 2, Satz 3 Nr. 3 GlüStV i.V.m. § 15 Abs. 1 Satz 1 Hs. 2 AGGlüStV Bln eingeräumtes Ermessen gar nicht oder fehlerhaft ausgeübt hat. Denn die Untersagungsverfügung stellt sich ausweislich der Begründung des Bescheids als Folge der von der Behörde angestellten Prüfung dar, dass die materiellen Genehmigungsvoraussetzungen nicht erfüllt sind und nach Ablauf der Frist des § 2 Abs. 3 MindAbstUmsG Bln die formelle Illegalität hinzutritt (vgl. zu § 15 GewO OVG Berlin-Brandenburg, Beschluss vom 10. März 2017 – OVG 1 S 9.17 –, juris Rn. 16; vgl. im Sinne eines intendierten Ermessens: OVG Lüneburg, Beschluss vom 10. Februar 2014 – 7 ME 105.13 –, juris Rn. 36). 4. Angesichts der voraussichtlichen Rechtmäßigkeit der Untersagung des Spielhallenbetriebs begegnet die in Ziffer 3 des angefochtenen Bescheides ergangene Androhung des Zwangsgeldes weder dem Grunde noch der Höhe nach rechtlichen Bedenken. Sie gründet auf § 8 Abs. 1 VwVfG Bln i.V.m. §§ 6 Abs. 1, 9 Abs. 1 b), 11 Abs. 1 und 3 sowie § 13 Abs. 1 des Verwaltungs-Vollstreckungsgesetzes (VwVG) und dient der Durchsetzung der von Gesetzes wegen sofort vollziehbaren Schließungsverfügung. Die Androhung entspricht insbesondere auch § 13 Abs. 1 Satz 2 VwVG, wonach bei der Androhung von Zwangsmitteln für die Erfüllung der Verpflichtung eine Frist zu bestimmen ist, innerhalb derer der Vollzug dem Pflichtigen billigerweise zugemutet werden kann. Zumutbar ist dem Pflichtigen der Vollzug dann (noch) nicht, wenn im Zeitpunkt des Fristablaufs die Grundverfügung nicht vollziehbar im Sinne von § 6 Abs. 1 VwVG, mithin unanfechtbar oder sofort vollziehbar ist (Troidl, in: Engelhardt/App/Schlatmann, VwVG/VwZG, 11. Aufl. 2017, § 6 VwVG Rn. 3 mit Verweis auf BayVGH, Urteil vom 11. November 1975 – 121 II 73 –, RdL 1976, 287; Deutsch/Burr, in: Bader/Ronellenfitsch, VwVfG, 2. Aufl. 2016, § 13 VwVG Rn. 14). Vorliegend hat das Bezirksamt die sofortige Vollziehung im Hinblick auf die Versagung der gewerberechtlichen und der glücksspielrechtlichen Spielhallenerlaubnis bereits am 17. Mai 2017 nach § 80 Abs. 2 Satz 1 Nr. 4 VwGO angeordnet (siehe vorstehend 3. b)). Deshalb war die glücksspielrechtliche Schließungsverfügung einen Tag nach Ablauf der Sechsmonatsfrist (am 7. August 2017, siehe vorstehend 3. a)) kraft Gesetzes vollziehbar. Hieran knüpft auch die Fristsetzung im Rahmen der Zwangsgeldandrohung an. Zwar hat die Behörde im Tenorpunkt 3 des angefochtenen Bescheides die Festsetzung eines Zwangsgeldes davon abhängig gemacht, dass die Antragstellerin der in Tenorpunkt 2 des Bescheides verfügten Schließungsanordnung nicht „unverzüglich“ nach Ablauf des sechsten Monats nach Zustellung dieses Bescheides nachkommt. Diese grundsätzlich zur Unbestimmtheit einer Frist führende Formulierung (vgl. vorstehend 3. a)) ist jedoch auch im Hinblick auf die Zwangsgeldandrohung im vorliegenden Fall ein unschädlicher Zusatz. Denn eine im Sinne von § 37 Abs. 1 VwVfG bestimmte Frist findet sich in der Begründung des Bescheids, in der es nachfolgend an die Aufforderung, den Betrieb spätestens einen Tag nach Ablauf der Sechsmonatsfrist einzustellen, heißt: „Um dieser Aufforderung Nachdruck zu verleihen, drohe ich (…) ein Zwangsgeld (…) an.“ Die Zwangsgeldandrohung bezieht sich also in hinreichend bestimmter Weise ebenfalls auf die hinsichtlich der Schließungsverfügung angeordnete Frist von sechs Monaten und einem Tag. Die gewährte Frist ist auch nicht zu kurz bemessen. Eine Frist ist dann angemessen und zumutbar, wenn sie das behördliche Interesse an einer schnellen Ausführung berücksichtigt und zugleich dem Betroffenen die nach der allgemeinen Lebenserfahrung erforderliche Zeit gibt, seiner Pflicht nachzukommen (vgl. OVG Berlin-Brandenburg, Beschluss vom 22. Januar 2010 – OVG 11 S 17.09 –, juris Rn. 15). Bei der Bestimmung einer Frist zur Einstellung eines Betriebes muss regelmäßig beachtet werden, dass der Pflichtige ihn ordnungsgemäß und verantwortungsvoll abwickeln kann (OVG Berlin-Brandenburg, Beschluss vom 11. September 2014 – OVG 10 S 8.13 –, juris, Rn. 4). Für die Antragstellerin ist allerdings zu berücksichtigen, dass es sich bei der von ihr betriebenen Spielhalle nicht um einen Betrieb handelt, in dem längerfristig geplante Kundenaufträge und Lieferbeziehungen – wie etwa in einem klassischen Handwerksbetrieb – abgewickelt werden müssen. Es handelt sich vielmehr um ein Geschäft mit ad-hoc-Dienstleistungen, für dessen Schließung im Ergebnis nur die Türen verschlossen werden müssen. Die Vornahme der gewerberechtlichen Abmeldung innerhalb von sechs Monaten ab der Zustellung des Bescheides ist der Antragstellerin ebenfalls zumutbar. Die Höhe des angedrohten Zwangsgeldes bewegt sich im Rahmen des § 11 Abs. 3 VwVG und ist nicht zu beanstanden. Anhaltspunkte für das Vorliegen einer unbilligen Härte im Sinne des § 80 Abs. 4 Satz 3 VwGO sind nicht ersichtlich. 5. Die Kostenentscheidung beruht auf § 154 Abs. 1 VwGO. Die Entscheidung über die Streitwertfestsetzung beruht auf § 52 Abs. 1, § 53 Abs. 2 Nr. 2 des Gerichtskostengesetzes (GKG).