Urteil
5a K 5709/13.A
Verwaltungsgericht Gelsenkirchen, Entscheidung vom
VerwaltungsgerichtsbarkeitECLI:DE:VGGE:2014:0522.5A.K5709.13A.00
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Entscheidungsgründe
Tenor Die Bescheide des Bundesamtes für Migration und Flüchtlinge vom 14. November 2013 werden aufgehoben. Die Beklagte wird verpflichtet, den Klägern die Flüchtlingseigenschaft zuzuerkennen. Die Beklagte trägt die Kosten des Verfahrens. Gerichtskosten werden nicht erhoben. Das Urteil ist wegen der Kosten vorläufig vollstreckbar. Die Beklagte darf die Vollstreckung seitens der Kläger durch Sicherheitsleistung in Höhe des jeweils vollstreckungsfähigen Betrages abwenden, wenn nicht dir Kläger vor der Vollstreckung Sicherheit in gleicher Höhe leisten. 1 Tatbestand: 2 Der am 1. Januar 1984 in R. , Afghanistan, geborene Kläger zu 1), seine Ehefrau, die am 7. April 1994 in D. , Afghanistan, geborene Klägerin zu 2), sowie die gemeinsamen Kinder, der am 10. März 2012 in L. , Belgien, geborene Kläger zu 3) und der am 19. Juni 2013 in L1. , Deutschland, geborene Kläger zu 4) sind afghanische Staatsangehörige, tadschikischer Volkszugehörigkeit und christlichen Glaubens. 3 Die Kläger zu 1) und 2) reisten zunächst im Jahr 2011 nach Belgien ein, wo sie einen Asylantrag stellten. Aus Furcht vor einer Abschiebung von Belgien nach Afghanistan reisten sie am 14. Mai 2012, zusammen mit dem inzwischen geborenen Kläger zu 3), in die Bundesrepublik Deutschland ein, wo sie am 22. Mai 2012 Asyl beantragten. Der Kläger zu 4) stellte, vertreten durch die Kläger zu 1) und 2), am 15. Juli 2013 einen Asylantrag. 4 Aus den Verwaltungsvorgängen der Beklagten geht hervor, dass unmittelbar nach Antragstellung eine Mitteilung über EURODAC-Treffer hinsichtlich der Kläger zu 1) und 2) erfolgte, aus denen sich ein Hinweis auf ein Asylverfahren in Belgien ergab. Diese Treffer wurden per Email von EURODAC vom 11. September 2012 bestätigt. Mehr als 13 Monate später, am 31. Oktober 2013, richtete die Beklagte ein Übernahmeersuchen nach der Dublin II-Verordnung an Belgien. Am 7. November 2013 stimmte Belgien der Übernahme zu. 5 Mit Bescheid vom 14. November 2013 lehnte die Beklagte die Asylanträge als unzulässig ab (Ziffer 1) und ordnete die Abschiebung nach Belgien an (Ziffer 2). Zur Begründung führte sie aus, die Asylanträge seien unzulässig, da Belgien gem. Art. 16 Abs. 1 e Dublin II-Verordnung zuständig sei und außergewöhnliche humanitäre Gründe für die Ausübung des Selbsteintrittsrechts der Bundesrepublik Deutschland nicht ersichtlich seien. 6 Am 17. November 2013 wurden die Kläger in der Martin-Luther-Kirche in X. evangelisch getauft. 7 Die Kläger haben am 2. Dezember 2013 Klage erhoben. 8 Sie machen geltend, es bestehe ein Anspruch auf Durchführung eines Asylverfahrens in der Bundesrepublik Deutschland. Belgien sei für die Durchführung der Asylverfahren der Kläger nicht mehr zuständig, da eine Selbsteintrittspflicht der Bundesrepublik Deutschland aufgrund unangemessen langer Verfahrensdauer eingetreten sei. Sie seien – wie auch aus den Stellungnahmen des Pfarrers L2. -V. T. der evangelischen Kirchengemeinde X. vom 18. und 26. November 2013 hervorgehe – in der Gemeinde integriert und lebten in der Gemeinschaft mit den anderen Kirchenbesuchern und Mitgliedern der evangelischen Kirchengemeinde X. . Außerdem sei der Kläger zu 1) psychisch schwer erkrankt und reiseunfähig. Zur Glaubhaftmachung legt der Kläger zu 1) Bescheinigungen des Psychotherapeuten Dr. phil. U. B. vom 25. November 2013 und vom 29. April 2014 sowie einen Entlassungsbericht der M. - Klinik E. , Abteilung Allgemeine Psychiatrie II vom 27. November 2013 vor. 9 Die Kläger beantragen, 10 die Beklagte unter Aufhebung der Bescheide des Bundesamtes für Migration und Flüchtlinge vom 14. November 2013 zu verpflichten, den Klägern die Flüchtlingseigenschaft zuzuerkennen, 11 hilfsweise, 12 die Beklagte unter Aufhebung der Bescheide des Bundesamtes für Migration und Flüchtlinge vom 14. November 2013 zu verpflichten, subsidiären Schutz zu gewähren, 13 äußerst hilfsweise, 14 die Beklagte unter Aufhebung der Bescheide des Bundesamtes für Migration und Flüchtlinge vom 14. November 2013 zu verpflichten, festzustellen, dass in der Person des jeweiligen Klägers ein Abschiebungsverbot nach § 60 Abs. 7 des Aufenthaltgesetzes vorliegt. 15 Die Beklagte beantragt (schriftsätzlich), 16 die Klage abzuweisen. 17 Zur Begründung bezieht sich die Beklagte auf den angefochtenen Bescheid. Ergänzend trägt sie vor, das Übernahmeersuchen sei nur deshalb so spät an Belgien gestellt worden, da bei dem Bundesamt eine Vielzahl von Verfahren anhängig gewesen seien, in denen die Zuständigkeit eines anderen Mitgliedstaates gemäß der Dublin-Verordnung zu prüfen gewesen sei. Es seien diejenigen Verfahren prioritär zu behandeln gewesen, in denen die Dublin-VO eine Frist zur Stellung eines Übernahmeersuchens normiere. Diese Frist gelte jedoch nicht für die sogenannten Wiederaufnahmeverfahren. Art. 20 der Dublin II-Verordnung schreibe für diese Verfahren gerade keine Frist zur Stellung der Rücknahmegesuche vor. Dass die Dublin III-VO eine solche Frist inzwischen vorsehe, sei unerheblich, da die Verordnung hier nicht anwendbar sei. 18 Wegen der weiteren Einzelheiten wird auf die Gerichtsakte und die beigezogenen Verwaltungsvorgänge verwiesen. 19 Entscheidungsgründe: 20 Die Klage hat insgesamt mit ihrem Hauptantrag Erfolg. 21 Die Verpflichtungsklage ist zulässig und begründet. 22 Lehnt das Bundesamt die Durchführung eines Asylverfahrens in rechtswidriger Weise ab, so hat das gegen diese Entscheidung angerufene Gericht im Umfang der gestellten Anträge die Sache spruchreif zu machen und selbst darüber zu entscheiden, ob dem Kläger Verfolgungsschutz zu gewähren ist. 23 Vgl. VG Köln, Urteil vom 6. März 2014 – 20 K 4905/13.A -; VG Göttingen, Urteil vom 25. Juli 2013 – 2 A 652/12 -; a.A. VG Köln, Urteil vom 23. Januar 2014 – 1 K 4245/13.A -; jeweils zitiert nach juris. 24 Eine andere Bewertung folgt nicht aus der Entscheidung des Oberverwaltungsgerichts für das Land Nordrhein-Westfalen (OVG NRW) vom 7. März 2014 - 1 A 21/12.A -, nach der die Frage des für die Prüfung des Asylverfahrens zuständigen Mitgliedstaates der Prüfung des Asylantrags vorgelagert sei und daher selbständiger Streitgegenstand zu sein habe. Dem folgt die Kammer nicht. Das OVG NRW weist in der zitierten Entscheidung zutreffend darauf hin, dass „die Bestimmungen der Dublin II-Verordnung die Beziehungen zwischen den Mitgliedstaaten regeln“. Ist – bezogen auf den vorliegenden Fall – die Beziehung zum Königreich Belgien dahin zu regeln, dass die Bundesrepublik das Asylverfahren durchzuführen hat, ist der Schutzanspruch der Kläger unter Berücksichtigung auch des nationalen Rechts der Bundesrepublik umzusetzen. Die Kammer hält daher die Rechtsprechung des Bundesverwaltungsgerichts, nach der sich die Verwaltungsgerichte nicht auf die Verpflichtung der Beklagten zur Durchführung des Folgeverfahrens beschränken dürfen, auch hier für anwendbar. Denn eine Beschränkung der gerichtlichen Prüfung auf die Bestimmung des zuständigen Mitgliedstaates, ohne auch über den Asylantrag in der Sache zu entscheiden, liefe dem Konzentrations- und Beschleunigungsgrundsatz, der der Durchführung von Asylverfahren zugrunde liegt, deutlich zuwider. Insbesondere stünde es mit diesen Grundsätzen nicht in Einklang, müsste der betroffene Asylbewerber nach Durchlaufen eines Gerichtsverfahrens zur Bestimmung des zuständigen Mitgliedstaates, erneut das behördliche Verfahren zur Prüfung des Asylantrags in der Sache anstrengen, an welches sich möglicherweise erneut ein gerichtliches Verfahren anschließen würde. Vielmehr bleibt es auch in Konstellationen wie der vorliegenden dabei, dass das Gericht nach § 86 Abs. 1 VwGO im Rahmen des Klagebegehrens alle für die Entscheidung maßgebenden tatsächlichen Voraussetzungen des geltend gemachten Anspruchs in eigener Verantwortung festzustellen und die Streitsache im Sinne des § 113 Abs. 5 Satz 1 VwGO in vollem Umfang spruchreif zu machen hat. 25 Vgl. Bundesverwaltungsgericht (BVerwG), Urteil vom 10. Februar 1998 – 9 C 28/97 -, zitiert nach juris. 26 Die Bundesrepublik Deutschland war zur Durchführung des Asylverfahrens der Kläger verpflichtet. Zur Begründung wird umfassend auf den Beschluss der Kammer vom 30. Dezember 2013 in dem Eilverfahren 5a L 1726/13.A verwiesen. 27 Die Kammer hält auch im Hauptsacheverfahren an dieser Begründung fest. Insbesondere vermag das Vorbringen der Beklagten im Klageverfahren zu keiner anderen Beurteilung führen. Entgegen der Ansicht der Beklagten führt nicht der Umstand, dass Art. 20 der Dublin II-Verordnung, im Gegensatz zur Neuregelung in der Dublin III–Verordnung, nicht ausdrücklich eine Frist zur Stellung von Rücknahmeersuchen vorsieht, zu einem anderen Ergebnis. Schreibt die Verordnung keine Frist vor, bedeutet dies nicht im Umkehrschluss, dass der um Wiederaufnahme ersuchende Mitgliedstaat das Verfahren beliebig lange heraus zögern kann. Vielmehr ist mit Blick auf den 4. Erwägungsgrund der Dublin II-Verordnung ein Mitgliedstaat verpflichtet, eine möglichst rasche Bestimmung des zuständigen Mitgliedstaats zu ermöglichen, um einen effektiven Zugang zu dem Verfahren über die Zuerkennung internationalen Schutzes und eine zügige Bearbeitung der Schutzanträge zu gewährleisten. Insbesondere hat jeder Mitgliedstaat darauf zu achten, dass eine Situation, in der die Grundrechte eines Antragstellers verletzt werden, nicht durch ein unangemessen langes Verfahren zur Bestimmung des zuständigen Mitgliedstaates verschlimmert wird. Nach der überwiegenden Rechtsprechung, der die Kammer folgt, wird dabei ein unangemessen langes Verfahren jedenfalls dann angenommen, wenn zwischen Asylantragstellung und Wiederaufnahmeersuchen ein Zeitraum von deutlich mehr als einem halben Jahr liegt. 28 Vgl. zuletzt VG Würzburg, Beschluss vom 28. März 2014 – W 1 S 14.30145 -; VG Gelsenkirchen, Beschluss vom 26. März 2014 – 6a L 297/14.A -; VG Köln, Urteil vom 6. März 2014 – 20 K 4905/13.A -; VG Aachen, Beschluss vom 10. April 2014 – 7 L 250/14.A -, das eine unangemessen lange Verfahrensdauer erst ab einem – insoweit auch hier überschrittenen - Zeitraum von mehr als einem Jahr annimmt; a.A. VG München, Beschluss vom 15. Januar 2014 – M 4 S 13.31316 -; jeweils zitiert nach juris. 29 Die Kläger haben im maßgeblichen Zeitpunkt der mündlichen Verhandlung gemäß § 77 Abs. 1 des Asylverfahrensgesetzes (AsylVfG) einen Anspruch auf Zuerkennung der Flüchtlingseigenschaft nach §§ 3 Abs. 1 und 4 AsylVfG, § 113 Abs. 5 Satz 1 VwGO. 30 Nach § 3 Abs. 1 AsylVfG ist ein Ausländer Flüchtling im Sinne des Abkommens vom 28. Juli 1951 über die Rechtsstellung der Flüchtlinge - Genfer Flüchtlingskonvention -, wenn er sich (Nr. 1) aus begründeter Furcht vor Verfolgung wegen seiner Rasse, Religion, Nationalität, politischen Überzeugung oder Zugehörigkeit zu einer bestimmten sozialen Gruppe (Nr. 2) außerhalb des Landes befindet, (a) dessen Staatsangehörigkeit er besitzt und dessen Schutz er nicht in Anspruch nehmen kann oder wegen dieser Furcht nicht in Anspruch nehmen will oder (b) in dem er als Staatenloser seinen vorherigen gewöhnlichen Aufenthalt hatte und in das er nicht zurückkehren kann oder wegen dieser Furcht nicht zurückkehren will. In den Fällen der §§ 3 Abs. 2 bis 4 AsylVfG ist der Flüchtlingsschutz dagegen ausgeschlossen. 31 Als Verfolgung im Sinne des § 3 Abs. 1 Nr. 1 AsylVfG gelten gemäß § 3a Abs. 1 AsylVfG Handlungen, die (Nr. 1) auf Grund ihrer Art und Wiederholung so gravierend sind, dass sie eine schwerwiegende Verletzung der grundlegenden Menschenrechte darstellen, insbesondere die Rechte, von denen nach Artikel 15 Abs. 2 der Konvention vom 4. November 1950 zum Schutz der Menschenrechte und Grundfreiheiten (EMRK) keine Abweichung zulässig ist oder (Nr. 2) in einer Kumulierung unterschiedlicher Maßnahmen, einschließlich einer Verletzung der Menschenrechte, bestehen, die so gravierend ist, dass eine Person davon in ähnlicher Weise betroffen ist. Nach § 3 Abs. 2 AsylVfG gelten unter anderem als Verfolgungshandlung (Nr. 1) die Anwendung physischer oder psychischer Gewalt, einschließlich sexueller Gewalt, (Nr. 2) gesetzliche, administrative, polizeiliche oder justizielle Maßnahmen, die als solche diskriminierend sind oder in diskriminierender Weise angewandt werden, (Nr. 3) unverhältnismäßige oder diskriminierende Strafverfolgung oder Bestrafung, (Nr. 4) die Verweigerung gerichtlichen Rechtsschutzes mit dem Ergebnis einer unverhältnismäßigen oder diskriminierenden Bestrafung, (Nr. 5) Strafverfolgung oder Bestrafung wegen Verweigerung des Militärdienstes in einem Konflikt, wenn der Militärdienst Verbrechen oder Handlungen umfassen würde, die den Flüchtlingsschutz nach § 3 Abs. 2 AsylVfG ausschließen, (Nr. 6) Handlungen, die an die Geschlechtszugehörigkeit anknüpfen oder gegen Kinder gerichtet sind. 32 Ausgehen kann die Verfolgung gemäß § 3c AsylVfG (Nr. 1) von dem Staat, (Nr. 2) von Parteien oder Organisationen, die den Staat oder einen wesentlichen Teil des Staatsgebietes beherrschen oder (Nr. 3) von nichtstaatlichen Akteuren, sofern die in den Nummern 1 und 2 genannten Akteure einschließlich internationaler Organisationen erwiesenermaßen nicht in der Lage oder nicht willens sind, Schutz vor Verfolgung zu bieten, und dies unabhängig davon, ob in dem Land eine staatliche Herrschaftsmacht vorhanden ist oder nicht. 33 Nach § 3d Abs. 2 AsylVfG muss der Schutz vor Verfolgung wirksam und darf nicht nur vorübergehender Art sein. Nach Satz 2 ist generell ein solcher Schutz gewährleistet, wenn der Staat oder die Parteien bzw. Organisationen einschließlich internationaler Organisationen, die den Staat oder einen wesentlichen Teil des Staatsgebietes beherrschen, geeignete Schritte einleiten, um die Verfolgung zu verhindern, beispielsweise durch wirksame Rechtsvorschriften zur Ermittlung, Strafverfolgung und Ahndung von Handlungen, die eine Verfolgung darstellen, und wenn der Ausländer Zugang zu diesem Schutz hat. Interner Schutz schließt dabei die Zuerkennung der Flüchtlingseigenschaft aus, und zwar dann, wenn der Ausländer in einem Teil seines Herkunftslandes keine begründete Furcht vor Verfolgung oder Zugang zu Schutz vor Verfolgung im vorbeschriebenen Sinne hat und der Ausländer sicher und legal in diesen Landesteil reisen kann, dort aufgenommen wird und vernünftigerweise erwartet werden kann, dass er sich dort niederlässt, § 3e Abs. 1 AsylVfG. 34 Schließlich muss gemäß § 3a Abs. 3 AsylVfG zwischen den Verfolgungsgründen und den Verfolgungshandlungen oder dem Fehlen von Schutz vor solchen Handlungen eine Verknüpfung bestehen. 35 Hinsichtlich des Prognosemaßstabs ist bei der Prüfung der Zuerkennung der Flüchtlingseigenschaft der Maßstab der beachtlichen Wahrscheinlichkeit zugrunde zu legen. Art. 4 Abs. 4 der Richtlinie 2011/95/EG des Europäischen Parlaments und des Rates vom 13. Dezember 2011 über Normen für die Anerkennung von Drittstaatsangehörigen oder Staatenlosen als Personen mit Anspruch auf internationalen, für einen einheitlichen Status für Flüchtlinge oder für Personen mit Anrecht auf subsidiären Schutz und für den Inhalt des zu gewährenden Schutzes (ABl. EU Nr. L 337, S. 9-26) - sog. Qualifikationsrichtlinie - privilegiert dabei den von ihm erfassten Personenkreis bei einer Vorverfolgung durch eine Beweiserleichterung, nicht aber durch einen herabgestuften Wahrscheinlichkeitsmaßstab. 36 Vgl. zur wortgleichen Vorgängerregelung in Art. 4 Abs. 4 RL 2004/83/EG: BVerwG, Urteile vom 7. September 2010 - 10 C 11.09 -, vom 27. April 2010 - 10 C 5.09 -, und vom 1. Juni 2011 - 10 C 10.10 u. 10 C 25.10 -; OVG NRW, Urteil vom 17. August 2010 - 8 A 4063/06.A -; OVG Thüringen, Urteil vom 28. November 2013 – 2 KO 185/09 -; OVG Saarland, Urteil vom 16. September 2011 - 3 A 352/09 -; OVG Schleswig-Holstein, Urteil vom 6. Oktober 2011 - 4 LB 5/11 -, jeweils zitiert nach juris. 37 Im Übrigen folgt aus den in Art. 4 RL 2011/95/EG geregelten Mitwirkungs- und Darlegungsobliegenheiten des Antragstellers, dass es auch unter Berücksichtigung der Vorgaben dieser Richtlinie Sache des Ausländers ist, die Gründe für seine Flucht vor Verfolgung schlüssig vorzutragen. Dazu muss er unter Angabe genauer Einzelheiten einen in sich stimmigen Sachverhalt schildern, aus dem sich bei Wahrunterstellung ergibt, dass bei verständiger Würdigung eine Verfolgung droht. 38 Vgl. zur Vorgängerregelung in Art. 4 RL 2004/83/EU: OVG NRW, Urteil vom 17. August 2010 - 8 A 4063/06.A -, zitiert nach juris. 39 Ausgehend von diesen Grundsätzen steht den Klägern im entscheidungserheblichen Zeitpunkt der mündlichen Verhandlung ein Anspruch auf Zuerkennung der Flüchtlingseigenschaft nach §§ 3 Abs. 1 Nr. 1 und Abs. 4 AsylVfG aufgrund einer Verfolgung wegen ihrer Religion zu. Nach Überzeugung des Gerichts droht den Klägern wegen der von ihnen glaubhaft vorgetragenen Konversion zum Christentum und der damit verbundenen Apostasie im Falle einer Rückkehr nach Afghanistan mit beachtlicher Wahrscheinlichkeit eine Verfolgung durch nichtstaatliche Akteure. 40 Der Begriff der Religion umfasst dabei gemäß §3b Abs. 1 Nr. 2 AsylVfG insbesondere theistische, nichttheistische und atheistische Glaubensüberzeugungen, die Teilnahme bzw. Nichtteilnahme an religiösen Riten im privaten und öffentlichen Bereich, allein oder in Gemeinschaft mit anderen, sonstige religiöse Betätigungen oder Meinungsäußerungen und Verhaltensweisen Einzelner oder der Gemeinschaft, die sich auf eine religiöse Überzeugung stützen oder nach dieser vorgeschrieben sind. Hierdurch wird auch und insbesondere die Religionsausübung in der Öffentlichkeit geschützt, so dass es unter Geltung der Qualifikationsrichtlinie dem Religionswechsler nicht mehr zuzumuten ist, öffentlich praktizierten Riten der Glaubensgemeinschaft − etwa Gottesdiensten oder Prozessionen − fernzubleiben, um staatliche Sanktionen zu vermeiden. 41 Vgl. Europäische Gerichtshof (EuGH), Urteil vom 5. September 2012 - verb. Rs. C-71/11 und C-99/11 -, Rn. 69; BVerwG, Urteil vom 20. Februar 2013 – 10 C 23/12 -; jeweils zitiert nach juris; s. auch Marx , Verfolgung aus Gründen der Religion aus menschenrechtlicher Sicht – Anmerkungen zur Entscheidung des Europäischen Gerichtshofes vom 5. September 2012, ASYLMAGAZIN 2012, S. 327 ff. 42 Der Glaubensangehörige ist insofern auch verfolgt, wenn er zu unzumutbaren Ausweichhandlungen genötigt ist, um der staatlichen Repression zu entkommen. Das ist der Fall, wenn er sich einer Bestrafung nur entziehen kann, indem er seine Religionszugehörigkeit leugnet und wirkungsvoll versteckt hält. 43 Vgl. OVG NRW, Urteil vom 7. November 2012 - 13 A 1999/07.A -, juris Rz. 35, sowie zuvor bereits Beschlüsse vom 30. März 2011- 9 A 567/11.A -, juris Rz. 15, und vom 30. Juli 2009 - 5 A 982/07.A - und - 5 A 1999/07.A -, juris Rz. 34 bzw. 37. 44 Beruft sich der Schutzsuchende – wie hier – auf eine Verfolgungsgefährdung mit der Begründung, er sei in Deutschland zu einer in seinem Herkunftsland bekämpften Religion übergetreten, muss er die inneren Beweggründe glaubhaft machen, die ihn zur Konversion veranlasst haben. Es muss festgestellt werden können, dass die Hinwendung zu der angenommenen Religion auf einer festen Überzeugung und einem ernst gemeinten religiösen Einstellungswandel und nicht auf Opportunitätserwägungen beruht, und der Glaubenswechsel nunmehr die religiöse Identität des Schutzsuchenden prägt. Wann eine solche Prägung anzuerkennen ist, lässt sich nicht allgemein beschreiben. Nach dem aus der Gesamtheit des Verwaltungs- und gerichtlichen Verfahrens gewonnenen Eindruck muss sich der Schutzsuchende aus voller innerer Überzeugung von seinem bisherigen Bekenntnis gelöst und dem anderen Glauben zugewandt haben. Hat er eine christliche Religion angenommen, genügt es im Regelfall nicht, dass der Schutzsuchende lediglich formal zum Christentum übergetreten ist, indem er getauft wurde. Von einem Erwachsenen, der sich zum Bekenntniswechsel entschlossen hat, darf im Regelfall erwartet werden, dass er mit den wesentlichen Grundzügen seiner neuen Religion vertraut ist. Welche Anforderungen im Einzelnen zu stellen sind, richtet sich vorwiegend nach seiner Persönlichkeit und seiner intellektuellen Disposition. Überdies wird regelmäßig nur dann anzunehmen sein, dass der Konvertit ernstlich gewillt ist, seine christliche Religion auch in seinem Heimatstaat auszuüben, wenn er seine Lebensführung bereits in Deutschland dauerhaft an den grundlegenden Geboten der neu angenommenen Konfession ausgerichtet hat. 45 Vgl. OVG NRW, Urteil vom 7. November 2012 - 13 A 1999/07.A -, juris Rz. 37 ff., sowie Beschlüsse vom 21. März 2012 - 13 A 674/12.A -, juris Rz. 5 ff., und vom 30. Juli 2009 - 5 A 982/07.A - und - 5 A 1999/07.A -, juris Rz. 41 ff. bzw. 44 ff. 46 Nach dem persönlichen Eindruck, den das Gericht von den Klägern in der mündlichen Verhandlung gewonnen hat, bestehen keine Zweifel daran, dass die Kläger nicht nur formell, sondern ernsthaft vom Islam zum Christentum übergetreten sind und der christliche Glaube nunmehr ihre religiöse Identität bestimmt. Das gesamte Vorbringen der Kläger zu 1) bis 2) zum Glaubenswechsel ist frei von Widersprüchen und Übertreibungen. Die Ausführungen überzeugen inhaltlich und geben ein insgesamt stimmiges Bild ab. 47 Der Kläger zu 1) hat anschaulich beschrieben, wie er den Islam in seinem Heimatland erfahren habe. Dort habe er gelernt, dass derjenige, der nichts wisse, geschlagen werde und dass Brüder einander umgebracht hätten. Nur der, der die Macht habe, habe das Sagen. Im Gegensatz dazu habe er nach der Ausreise aus Afghanistan durch befreundete Christen erstmals kennen gelernt, dass alle Menschen gleich gestellt seien. In Deutschland habe er gemeinsam mit einem Iraner die Kirche in C. und in E1. besucht. Als er die Predigt auf iranisch gehört habe, seien ihm die Tränen gekommen und er habe aus dem Herzen geglaubt. Da er Analphabet sei, höre er CD’s, auf denen das Leben Christi beschrieben werde. Er besuche die Gottesdienste in E1. und X. . 48 Die Klägerin zu 2) hat ebenfalls anschaulich beschrieben, dass sie von Seiten des Islams in Afghanistan nur Unmenschlichkeiten erlebt habe. Sie habe erst in Deutschland zu sich selbst finden können und es sei ihr Herzenswunsch gewesen, Christin zu werden. Ferner legte die Klägerin zu 2) überzeugend dar, dass sie die Besonderheiten des Christentums in der Liebe der Menschen zueinander, der Gleichstellung aller Menschen und dem gemeinsamen Leben in Frieden sehe. Die Menschen in der Kirche seien aufrichtig zueinander. Über Bücher, Skripte und CD’s habe sie Geschichten über das Leben Jesu gelesen und gehört. 49 Aus einem in der mündlichen Verhandlung vorgelegten Schreiben des Pfarrers L2. -V. T. vom 18. Mai 2014 geht schließlich hervor, dass die Kläger zu 1) und 2) den Gottesdienst und die Kinder, die Kläger zu 3) und 4), den Kindergottesdienst besuchen. Die Familie hat sich in der Gemeinde integriert. Die Klägerin zu 2) liest die Bibel aufgrund ihrer inzwischen erworbenen Sprachkenntnisse in Deutsch und liest ihren Kindern aus der Kinderbibel vor. 50 Dass die Kläger zu 1) bis 4) am 17. November 2013 getauft wurden und mit der Taufe den Glaubenswechsel auch nach außen hin vollzogen haben, wird durch die bei Gericht eingereichten Taufurkunden belegt. 51 Bei dieser Sachlage ist davon auszugehen, dass die Kläger bei einer Rückkehr nach Afghanistan aufgrund ihres Abfalls vom moslemischen Glauben und der Zuwendung zum christlichen Glauben mit beachtlicher Wahrscheinlichkeit befürchten müssen, schwerwiegenden Ein- und Übergriffen auf ihre körperliche Unversehrtheit jedenfalls durch nichtstaatliche Akteure ausgesetzt zu sein. Die Kläger können dabei auch nicht auf etwaigen internen Schutz oder eine innerstaatliche Schutzalternative verwiesen werden. Dass die Konversion vom Islam zur christlichen Kirche mit beachtlicher Wahrscheinlichkeit in Afghanistan zu politischer Verfolgung führt, entspricht sowohl der bisherigen Rechtsprechung der Kammer, 52 vgl. zuletzt Urteil vom 9. September 2013 - 5a K 45/11.A –, sowie Urteil vom 15. September 2005 - 5a K 7039/03.A - (unter Hinweis u. a. auf Lagebericht des Auswärtigen Amtes vom 3. November 2004; amnesty international, Stellungnahme vom 28. Juli 2003; Danesch, Gutachten an VG Gießen vom 6. April 2004 und Gutachten an VG Braunschweig vom 13. Mai 2004), 53 als auch – nach wie vor – der verwaltungsgerichtlichen Rechtsprechung bundesweit, 54 vgl. OVG NRW, Urteil vom 19. Juni 2008 - 20 A 3886/05.A -, Hessischer Verwaltungsgerichtshof, Urteile vom 18. September 2008 - 8 UE 858/06.A - und vom 24. Juni 2010 - 8 A 290/09.A -, VG Ansbach, Urteil vom 23. Januar 2014 – AN 11 K 13.31105 -; VG Lüneburg, Urteil vom 29. Dezember 2008 - 1 A 154/06 -, VG Oldenburg, Urteil vom 23. Januar 2013 – 3 A 487/11 -, VG Meiningen, Urteile vom 16. September 2010 - 8 K 20101/09 Me - und vom 24. März 2011 - 8 K 20215/10 Me -, VG Trier, Urteil vom 26. Oktober 2011 - 5 K 493/11.TR -, VG des Saarlandes, Urteile vom 28. März 2012 - 5 K 1037/10 und 5 K 181/11 -, VG Würzburg, Urteil vom 16. Februar 2012 - W 2 K 11.30264 -, 24. September 2012 - W 2 K 11.30303 – und vom 25. Februar 2014 – W 1 K 13.30164 -, VG Magdeburg, Urteile vom 16. Juli 2012 - 5 A 72/11 MD - und vom 12. Oktober 2012 - 5 A 302/11 MD -, VG Schleswig-Holstein, Urteil vom 26. Oktober 2012 - 12 A 194/10 -, VG Minden, Urteil vom 14. November 2012 - 3 K 2791/11.A -, jeweils zitiert nach juris. 55 Die Kammer hält auch und gerade angesichts der aktuellen Erkenntnisquellen zur Situation der zum christlichen Glauben konvertierten Moslems, 56 vgl. u. a. Lageberichte des Auswärtigen Amtes vom 31. März 2014, S. 11, vom 4. Juni 2013, S. 11 und vom 10. Januar 2012, S. 16 ff.; Bericht des Bundesamtes für Migration und Flüchtlinge zur „Lage der Religionsgemeinschaften in ausgewählten islamischen Ländern“, August 2011, S. 7 ff.; UNHCR-Richtline zur Feststellung des internationalen Schutzbedarfs afghanischer Asylsuchender vom 24. März 2011, S. 6 der zusammenfassenden Übersetzung; Schweizerische Flüchtlingshilfe, Afghanistan Update vom 3. September 2012, 23. August 2011 und 11. August 2009; amnesty international, AI-Report 2011 Afghanistan vom 10. März 2011 bzw. 12. Mai 2011 sowie AI-Report 2012 Afghanistan vom 23. Mai 2012; Internationale Gesellschaft für Menschenrechte, „Situation christlicher Konvertiten in Afghanistan vom 27. Februar 2008, zitiert nach VG Würzburg, Urteil vom 24. September 2012 - W 2 K 11.30303 -, 57 an dieser Rechtsprechung fest. 58 Nach alledem ist der Klage mit dem Hauptantrag auf Zuerkennung der Flüchtlingseigenschaft stattzugeben. Auf die Hilfsanträge kommt es nicht mehr entscheidungserheblich an. 59 Die Kostenentscheidung beruht auf § 154 Abs. 1 VwGO. Gerichtskosten werden nach § 83 b AsylVfG nicht erhoben. 60 Die vorläufige Vollstreckbarkeit der Kostenentscheidung beruht auf § 167 VwGO in Verbindung mit §§ 708 Nr. 11, 709 Satz 2, 711 der Zivilprozessordnung.