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Urteil

9 K 9.13 A

VG Berlin 9. Kammer, Entscheidung vom

ECLI:DE:VGBE:2013:0321.9K9.13A.0A
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Leitsätze
Ob in der Provinz Baghlan derzeit ein innerstaatlicher bewaffneter Konflikt stattfindet, kann offen bleiben. Jedenfalls wird das für die Feststellung eines Abschiebungsverbotes nach § 60 Abs. 7 Satz 2 AufenthG erforderliche Ausmaß willkürlicher Gewalt durch die in der Provinz auftretenden Anschläge und sicherheitsrelevanten Vorkommnisse nicht erreicht.(Rn.41)
Tenor
Soweit die Klage zurückgenommen wurde, wird das Verfahren eingestellt. Im Übrigen wird die Klage abgewiesen. Die Kosten des Verfahrens trägt der Kläger.
Entscheidungsgründe
Leitsatz: Ob in der Provinz Baghlan derzeit ein innerstaatlicher bewaffneter Konflikt stattfindet, kann offen bleiben. Jedenfalls wird das für die Feststellung eines Abschiebungsverbotes nach § 60 Abs. 7 Satz 2 AufenthG erforderliche Ausmaß willkürlicher Gewalt durch die in der Provinz auftretenden Anschläge und sicherheitsrelevanten Vorkommnisse nicht erreicht.(Rn.41) Soweit die Klage zurückgenommen wurde, wird das Verfahren eingestellt. Im Übrigen wird die Klage abgewiesen. Die Kosten des Verfahrens trägt der Kläger. Die Entscheidung ergeht durch die Berichterstatterin als Einzelrichterin, da ihr die Kammer den Rechtsstreit gemäß § 76 Abs. 1 Asylverfahrensgesetz (AsylVfG) zur Entscheidung übertragen hat. Das Gericht konnte über die Klage trotz Ausbleibens der Beklagten in der mündlichen Verhandlung entscheiden, da diese mit der Ladung hierauf hingewiesen worden ist, § 102 Abs. 2 Verwaltungsgerichtsordnung (VwGO). Soweit die Klage in der mündlichen Verhandlung zurückgenommen wurde, war das Verfahren nach § 92 Abs. 3 Satz 1 VwGO einzustellen. Im Übrigen ist die gemäß § 42 Abs. 1 VwGO zulässig erhobene Anfechtungs- und Verpflichtungsklage unbegründet. Der Bescheid der Beklagten vom 20. Mai 2010 ist rechtmäßig und verletzt den Kläger nicht in seinen Rechten, § 113 Abs. 1 und 5 VwGO. Der Kläger hat keinen Anspruch auf Zuerkennung der Flüchtlingseigenschaft nach § 60 Abs. 1 AufenthG oder Feststellung eines zielstaatsbezogenen Abschiebungsverbotes nach § 60 Abs. 2 bis 7 AufenthG. Die Abschiebungsandrohung ist nicht zu beanstanden. I. Es besteht kein Anspruch auf Zuerkennung der Flüchtlingseigenschaft. Nach § 3 Abs. 4 AsylVfG wird einem Ausländer die Flüchtlingseigenschaft zuerkannt, wenn er Flüchtling im Sinne von § 3 Abs. 1 AsylVfG i.V.m. § 60 Abs. 1 AufenthG ist und die Voraussetzungen von § 60 Abs. 8 AufenthG nicht vorliegen. Nach § 60 Abs. 1 Satz 1 AufenthG darf ein Ausländer in Anwendung des Abkommens vom 28. Juli 1951 über die Rechtsstellung der Flüchtlinge (BGBl. 1953 II S. 559) nicht in einen Staat abgeschoben werden, in dem sein Leben oder seine Freiheit wegen seiner Rasse, Religion, Staatsangehörigkeit, seiner Zugehörigkeit zu einer bestimmten sozialen Gruppe oder wegen seiner politischen Überzeugung bedroht ist. Eine derartige Verfolgung kann nach § 60 Abs. 1 Satz 4 AufenthG ausgehen von a) dem Staat, b) Parteien oder Organisationen, die den Staat oder wesentliche Teile des Staatsgebiets beherrschen, oder c) nichtstaatlichen Akteuren, sofern die unter den Buchstaben a) und b) genannten Akteure einschließlich internationaler Organisationen erwiesenermaßen nicht in der Lage oder nicht willens sind, Schutz vor der Verfolgung zu bieten, und dies unabhängig davon, ob in dem Land eine staatliche Herrschaftsmacht vorhanden ist oder nicht, es sei denn, es besteht eine innerstaatliche Fluchtalternative. Für die Feststellung, ob eine Verfolgung nach § 60 Abs. 1 Satz 1 AufenthG vorliegt, sind gemäß § 60 Abs. 1 Satz 5 AufenthG Artikel 4 Abs. 4 sowie die Artikel 7 bis 10 der Richtlinie 2004/83/EG des Rates vom 29. April 2004 über Mindestnormen für die Anerkennung und den Status von Drittstaatsangehörigen oder Staatenlosen als Flüchtlinge oder als Personen, die anderweitig internationalen Schutz benötigen, und über den Inhalt des zu gewährenden Schutzes (ABI. EU Nr. L 304 S. 12 – im Folgenden Qualifikationsrichtlinie) ergänzend anzuwenden. Nach Art. 13 der Qualifikationsrichtlinie erkennen die Mitgliedstaaten einem Drittstaatsangehörigen die Flüchtlingseigenschaft unter den in Kapiteln II und III der Richtlinie genannten Voraussetzungen zu. Art. 4 der Richtlinie, welcher zu Kapitel II gehört, bestimmt in Abs. 1, dass die Mitgliedstaaten es als Pflicht des Antragstellers betrachten können, so schnell wie möglich alle zur Begründung des Antrags auf internationalen Schutz erforderlichen Anhaltspunkte darzulegen. Für den Fall, dass die Mitgliedstaaten so verfahren, trifft Abs. 5 weitere Anforderungen an den Umfang der Nachweispflicht bzw. wie im Falle des Fehlens von Nachweisen zu verfahren ist. Keines Nachweises bedürfen die Aussagen des Antragstellers hiernach, wenn a) der Antragsteller sich offenkundig bemüht hat, seinen Antrag zu substanziieren, b) alle dem Antragsteller verfügbaren Anhaltspunkte vorliegen und eine hinreichende Erklärung für das Fehlen anderer relevanter Anhaltspunkte gegeben wurden, c) festgestellt wurde, dass die Aussagen des Antragstellers kohärent und plausibel sind und zu den für seinen Fall relevanten besonderen und allgemeinen Informationen nicht in Widerspruch stehen, d) der Antragsteller internationalen Schutz zum frühest möglichen Zeitpunkt beantragt hat, es sei denn, er kann gute Gründe dafür vorbringen, dass dies nicht möglich war, sowie e), wenn die generelle Glaubwürdigkeit des Antragstellers festgestellt worden ist. Die Frage, ob ein Antragsteller vorverfolgt ausgereist ist, ist nach dem Maßstab der beachtlichen Wahrscheinlichkeit zu beurteilen (dazu BVerwG, Urteil vom 27.4.2010, BVerwG 10 C 5/09 = BVerwGE 136, 377, Rn. 22 f.). Es müssen somit bei qualifizierender Betrachtungsweise die für die Gefahr eines Schadens sprechenden Umstände ein größeres Gewicht besitzen als die dagegen sprechenden Tatsachen (BVerwG, Urteil vom 14.12.1993, BVerwG 9 C 45/92 = InfAuslR 1994, 201). Ein Anspruch des Klägers auf Zuerkennung der Flüchtlingseigenschaft besteht danach nicht. Aufgrund der mündlichen Verhandlung und bei Bewertung aller Umstände im Sinne von Art. 4 Abs. 5 der Qualifikationsrichtlinie ist das Gericht nicht von der Glaubhaftigkeit der Angaben des Klägers überzeugt. Der Kläger hat ein Verfolgungsgeschehen nicht substanziiert, kohärent und plausibel dargelegt. Zudem werden seine Angaben nur teilweise von den zu Afghanistan vorliegenden Erkenntnissen gestützt. Der Kläger macht geltend, er habe gezwungen werden sollen, am so genannten „Baccha Bazi“ – dem „Knabenspiel“ – teilzunehmen. Hierbei handelt es um einen insbesondere in Nordafghanistan verbreiteten Brauch. Jungen, die sich vor der Pubertät befinden und bei denen insbesondere noch kein Bartwuchs erkennbar ist, werden hierbei gezwungen, in Mädchenkleidern vor Männern zu tanzen. Anschließend werden sie nicht selten sexuell missbraucht (vgl. Auswärtiges Amt, Bericht über die asyl- und abschiebungsrelevante Lage in der Islamischen Republik Afghanistan [Stand: Januar 2012] vom 10.1.2012 – im Folgenden Lagebericht, S. 19; Schweizerische Flüchtlingshilfe, Afghanistan: Update, Die aktuelle Sicherheitslage, 3.9.2012, S. 15; UNHCR, Richtlinien zur Feststellung des internationalen Schutzbedarfs afghanischer Asylsuchender – Zusammenfassende Übersetzung –, März 2011, Ziff. III 7 c) und 8; Unterstützungsmission der Vereinten Nationen in Afghanistan – UNAMA, Afghanistan Annual Report 2012, Protection of Civilians in Armed Conflict, Februar 2013, S. 56; VG Meiningen, Urteil vom 9.8.2012, 8 K 20174/11; „Baccha Bazi – Afghanistans Kinderprostituierte“, in: Die Welt vom 27.8.2010; „Die Tanzknaben vom Hindukusch“, in: Frankfurter Allgemeine Zeitung vom 23.5.2011; wikipedia zu „Baccha Bazi“; zusammenfassend auch Schweizerische Flüchtlingshilfe, Afghanistan: Bacha Bazi, 11.3.2013). Zwar kommt hier grundsätzlich eine Verfolgung als Angehöriger einer sozialen Gruppe (Art. 10 Abs. 1 Buchstabe d der Qualifikationsrichtlinie) wegen einer Handlung, die gegen Kinder gerichtet ist (Art. 9 Abs. 2 Buchstabe f der Qualifikationsrichtlinie), in Betracht. Das Gericht ist jedoch nicht davon überzeugt, dass der Kläger einen entsprechenden Anwerbungsversuch selbst erlebt hat. Trotz vielfacher Nachfragen in der mündlichen Verhandlung war der Kläger nicht in der Lage, anschaulich zu schildern, wie es zu der Ansprachesituation kam, wie der Raum aussah, in dem sich die Männer, die ihn angesprochen haben sollen, aufhielten, wer noch in diesem Raum war, und wie genau ihm dann die Flucht gelang. Zwar hat der Kläger zum Teil auf Nachfragen seine Angaben präzisiert oder auch korrigiert – z. B. Hinsichtlich der Angabe, wo er übernachtet habe oder dass er sich mit einem Stock verteidigt habe, den er in dem Gärtchen vor dem Haus gefunden habe. Allerdings bleibt gerade die Schilderung des Kampfes realitätsfern. Dass es dem Kläger gelungen sein soll, sich mit einem Stock, den er zudem erst vom Boden aufheben musste, gegen zwei mit einem Messer bewaffnete Männer zu verteidigen, ist zwar nicht ausgeschlossen, aber nicht beachtlich wahrscheinlich. Gleiches gilt für die Schilderung, dass die Männer ihm nicht gefolgt seien, weil sie Angst vor Entdeckung durch Nachbarn, die Eltern des Klägers und die Polizei gehabt hätten. Sollte dies stimmen, hätte es näher gelegen, bereits den Messerangriff auf den Kläger gänzlich zu unterlassen. Hinsichtlich dieser Auseinandersetzung und des Messerkampfes findet sich zudem eine Abweichung zu der Anhörung beim Bundesamt. Während der Kläger dort angab, er habe mit einem Mann gekämpft, schilderte er im Rahmen des Gerichtsverfahrens, er habe sich gegen zwei Männer verteidigen müssen und außerdem seien weitere mit diesen bekannte Männer in der Nähe gewesen. Als Erklärung für diese Abweichung wird vom Kläger ein Missverständnis mit dem Dolmetscher genannt. Allerdings wurde dem Kläger die Anhörung rückübersetzt und er nahm keine diesbezüglichen Korrekturen vor. Zwar ist ein Übersetzungsfehler möglich, er ist jedoch ebenfalls nicht beachtlich wahrscheinlich. Es bestehen ferner weitere Abweichungen zwischen den Angaben des Klägers in der Bundesamtsanhörung und seinen Angaben im Gerichtsverfahren bzw. in der mündlichen Verhandlung. Die Frage, ob der Kläger bereits vor diesem Erlebnis unmittelbar vor seiner Flucht ähnliche Situationen erlebt habe, hatte er bei der Bundesamtsanhörung bejaht, in der mündlichen Verhandlung dagegen verneint. In der Anhörung beim Bundesamt hatte der Kläger angegeben, dass er die Person, die ihn angesprochen hatte, flüchtig gekannt habe. Das sei so ein Halbstarker gewesen. In der mündlichen Verhandlung gab er, die beiden Männer seien ihm fremd gewesen. Zwar war der Kläger im Zeitpunkt der Anhörung erst 16 Jahre alt. Jedoch ist nicht ersichtlich, weshalb dies ausgerechnet Einfluss auf seine Angaben zur Anzahl seiner Angreifer gehabt haben sollte. Zwar ist auch nicht ausgeschlossen, dass der Kläger sich für das Erlebnis der Ansprache geschämt hat – er wies bereits in der Anhörung beim Bundesamt auf den ehrverletzenden Charakter dieser Ansprache hin. Jedoch bestehen nach Ansicht des Gerichts wenig Anhaltspunkte, dass der Kläger durch diese Scham derart gehemmt war, über das Erlebnis zu sprechen, dass ihm weder eine detaillierte Schilderung noch korrekte Erinnerungen an die Anzahl seiner Angreifer gelang. Zudem machte der Kläger in der mündlichen Verhandlung keinen beschämten Eindruck. Er berichtete vielmehr auch ungefragt, wie die pädophilen Männer in seiner Heimat im Allgemeinen vorgehen. Nicht zuletzt decken sich die Angaben des Klägers zu dem Versuch, ihn zum Baccha Bazi zu zwingen, nur teilweise mit dem sich aus den Erkenntnissen ergebenden typischen Geschehensablauf des Baccha Bazi. Typischerweise werden Jungen zwischen elf und 16 Jahren Opfer, bei denen die Pubertät noch nicht begonnen hat, die aus ärmlichen Verhältnissen stammen, Waisen sind oder entführt werden. Die Jungen werden zum Eigentum mächtiger Kriegsfürsten, lokaler Polizeichefs oder reicher Geschäftsmänner. Zum Teil „verkaufen“ arme Familien ihre Söhne zum Zweck des Baccha Bazi, um hierdurch Geld zu verdienen. Es wird vermutet, dass auch afghanische Sicherheitskräfte an diesen Machenschaften beteiligt sind. Sie werden zudem weitläufig geduldet. Sobald die Jungen – Bacchis genannt – in die Pubertät kommen, werden sie oft verstoßen. Ihnen haftet ein lebenslanges Stigma an, so dass viele ihre Familien und Gemeinden für immer verlassen. Ein Verlassen des Eigentümers vor Eintritt in die Pubertät hat oft tödliche Konsequenzen (vgl. VG Meinigen, Urteil vom 9.8.2012, a.a.O.; Die Welt vom 27.8.2010, a.a.O.; Frankfurter Allgemeine Zeitung vom 23.5.2011, a.a.O.). Der Kläger war in dem Zeitpunkt, als er angesprochen wurde, für einen Bacchi schon recht alt, nämlich bereits knapp 16 Jahre alt. Seine Familie und er waren nach seinen Angaben nicht arm. Der Kläger wurde nicht entführt. Die Männer, die ihn angesprochen haben sollen, hat er nicht als reich und mächtig beschrieben. Vielmehr gab er beim Bundesamt an, es habe sich um einen „Halbstarken“ gehandelt. Auch die Befürchtung des Klägers, man werde ihn im Falle einer Rückkehr nach Afghanistan auch heute noch zum Baccha Bazi zwingen, obwohl er die Pubertät inzwischen hinter sich hat, entspricht den Erkenntnissen nicht. Von einem „Ehrenkodex“ derjenigen, die versuchen, Bacchis zu rekrutieren, und der dazu führe, dass sie ein einmal auserkorenes Opfer nicht mehr aus den Augen verlieren, bis sie es zum Tanzen gebracht haben, wird in den Erkenntnissen nicht berichtet. Ebenso wenig decken die oben genannten Erkenntnisse die Vermutung des Klägers, dass er von den Männern, mit denen er gekämpft hatte, nicht weiter verfolgt worden sei, weil diese Angst vor einer Entdeckung durch die Polizei oder Nachbarn gehabt hätten. Zum einen fragt sich, weshalb der Kläger dann überhaupt eine Flucht für erforderlich gehalten hat. Zum anderen ergibt sich aus den Erkenntnissen gerade, dass die Polizei und die Gesellschaft allgemein das Baccha Bazi tolerieren und zum Teil selbst involviert sind. Mit ernsthaften juristischen Konsequenzen müssen die Täter kaum rechnen (Die Welt vom 27.8.2010, a.a.O.). Bei Abwägung aller Gesichtspunkte ist das Gericht daher nicht im erforderlichen Maße davon überzeugt, dass der Kläger selbst zur Teilnahme am Baccha Bazi gezwungen werden sollte. Für eine Verfolgung des Klägers wegen seiner usbekischen Volkszugehörigkeit bestehen keine Anhaltspunkte. II. Die Voraussetzungen der unionsrechtlichen Abschiebungsverbote sind nicht erfüllt. 1. Der Kläger hat keinen Anspruch auf Feststellung eines Abschiebungsverbotes nach § 60 Abs. 2 AufenthG. Nach dieser Vorschrift darf ein Ausländer nicht in einen Staat abgeschoben werden, in dem für ihn die konkrete Gefahr besteht, der Folter oder unmenschlicher oder erniedrigender Behandlung oder Bestrafung unterworfen zu werden. Mangels Glaubhaftigkeit des Vorbringens des Klägers ist eine konkrete Gefahr einer unmenschlichen oder erniedrigenden Behandlung bei Rückkehr nach Afghanistan nicht erkennbar. Ferner bestehen keine Anhaltspunkte dafür, dass der Kläger in Afghanistan wegen einer Straftat gesucht wird und die Gefahr der Verhängung oder Vollstreckung der Todesstrafe besteht (§ 60 Abs. 3 AufenthG). 2. Auch ein Abschiebungsverbot nach § 60 Abs. 7 Satz 2 AufenthG liegt nicht vor. Nach dieser Vorschrift ist von der Abschiebung eines Ausländers in einen anderen Staat abzusehen, wenn er dort als Angehöriger der Zivilbevölkerung einer erheblichen individuellen Gefahr für Leib oder Leben im Rahmen eines internationalen oder innerstaatlichen bewaffneten Konflikts ausgesetzt ist. § 60 Abs. 7 Satz 2 AufenthG setzt Art. 15 Buchstabe c der Qualifikationsrichtlinie um (BVerwG, Urteil vom 24.6.2008, BVerwG 10 C 43/07, BVerwGE 131, 198, Rn. 17; Urteil vom 29.6.2010, BVerwG 10 C 10/09, BVerwGE 137, 226, Rn. 9) und ist in diesem Sinne auszulegen (BVerwG, Urteil vom 27.4.2010, BVerwG 10 C 4/09, BVerwGE 136, 360, Rn. 20). Nach Art. 15 Buchstabe c) der Qualifikationsrichtlinie gilt als ernsthafter Schaden, der nach Art. 2 e) der Qualifikationsrichtlinie Voraussetzung für die Zuerkennung subsidiären Schutzes ist, eine ernsthafte individuelle Bedrohung des Lebens oder der Unversehrtheit einer Zivilperson infolge willkürlicher Gewalt im Rahmen eines internationalen oder innerstaatlichen bewaffneten Konflikts. Die Bejahung dieses Abschiebungsverbotes erfordert die Feststellung eines innerstaatlichen bewaffneten Konflikts in der betreffenden Herkunftsregion des Klägers. Des weiteren müsste der Kläger hierdurch bei einer Rückkehr als Angehöriger der Zivilbevölkerung einer erheblichen individuellen Gefahr für Leib und Leben (einschließlich körperlicher Unversehrtheit) infolge willkürlicher Gewalt ausgesetzt sein. Entgegen dem Wortlaut entfaltet § 60 Abs. 7 Satz 3 AufenthG bei richtlinienkonformer Auslegung hinsichtlich § 60 Abs. 7 Satz 2 AufenthG keine Sperrwirkung, soweit dessen Voraussetzungen und die des Art. 15 Buchst. c der Qualifikationsrichtlinie vorliegen (BVerwG, Urteil vom 29.6.2010, a.a.O., Rn. 10; Urteil vom 24.6.2008, a.a.O., Rn. 30 ff.). a) Hinsichtlich der Provinz Baghlan, aus der der Kläger seinen Angaben zufolge stammt und die daher als tatsächlicher Zielort einer Rückkehr anzusehen ist (BVerwG, Urteil vom 14.7.2009, BVerwG 10 C 9/08, BVerwGE 134, 188, Rn. 17; Beschluss vom 14.11.2012, BVerwG 10 B 22/12, Rn. 7), bestehen bereits Zweifel, dass dort derzeit ein innerstaatlicher bewaffneter Konflikt stattfindet. Das wäre der Fall, wenn im Hoheitsgebiet eines Staates oder eines Teils dieses Gebietes bewaffnete Konflikte zwischen dessen Streitkräften und abtrünnigen Streitkräften oder anderen organisierten Gruppen stattfinden, die unter einer verantwortlichen Führung eine solche Kontrolle über einen Teil des Hoheitsgebietes des Staates ausüben, dass sie anhaltende, koordinierte Kampfhandlungen durchführen. Dagegen gelten Fälle innerer Unruhen und Spannungen wie Tumulte, vereinzelt auftretende Gewalttaten und andere ähnliche Handlungen nicht als innerstaatlicher bewaffneter Konflikt. Für zwischen diesen beiden Erscheinungsformen liegende Konflikte ist die Annahme eines bewaffneten Konflikts nicht von vornherein ausgeschlossen. Typische Beispiele hierfür sind Bürgerkriegsauseinandersetzungen und Guerillakämpfe. Der Konflikt muss aber jedenfalls ein gewisses Maß an Intensität und Dauerhaftigkeit aufweisen (vgl. BVerwG, Urteil vom 27.4.2010, BVerwG 10 C 4/09, Rn. 22 ff.; VG Berlin, Urteil vom 30.6.2011, VG 33 K 229.10 A, Juris, Rn. 55 ff.; VGH München, Urteil vom 8.12.2011, 13a B 11.30276, Juris, Rn. 15; OVG Koblenz, Urteil vom 21.3.2012, OVG 8 A 11048/10, Juris, Rn. 35 ff.). Die Sicherheitslage wurde in Baghlan unterschiedlich beurteilt. In einem Bericht des österreichischen Bundesasylamtes von Ende 2010 wird bemerkt, dass sich die Sicherheitslage im Norden Afghanistans seit Anfang des Jahres 2009 verschlechtert habe. Insbesondere Kundus, Takhar und Baghlan wurden zu den unsichersten Gegenden Nordafghanistans gezählt. Gebiete, die 2009 noch zugänglich waren, galten nunmehr als unsicher, was auch Auswirkungen auf die Bewegungsfreiheit von Mitarbeitern internationaler Organisationen hatte. Es gab Übergriffe und Bedrohungen gegen die Zivilbevölkerung, auch humanitäre Helfer waren betroffen (Bundesasylamt der Republik Österreich, Bericht zur Fact Finding Mission Afghanistan, Dezember 2010, S. 7). Der UNHCR schätzte die Situation in Baghlan 2010 dennoch nicht als eine Situation allgemeiner Gewalt ein (UNHCR, Richtlinien zur Feststellung des internationalen Schutzbedarfs afghanischer Asylsuchender – Zusammenfassende Übersetzung –, März 2011, S. 13). Die Schweizerische Flüchtlingshilfe beschreibt die Lage in den Provinzen Kundus, Baghlan und Takhar als prekär und eskalierend. Aufständische Aktivitäten gehen von den Taliban, der Hezb-e-Islami, dem Haqqani-Netzwerk, von Al-Qaida sowie der islamistischen Bewegung von Usbekistan aus. Zudem gibt es Hinweise, dass in Nordafghanistan Bewohner tadschikischer Gebiete sowie Führer ethnischer Minoritäten Waffen anschaffen, um gegen allfällige zukünftige Missbräuche der Taliban vorgehen zu können (Schweizerische Flüchtlingshilfe, Afghanistan: Update, Die aktuelle Sicherheitslage, 3.9.2012, S. 10). Ein steigender Einfluss aufständischer Gruppierungen in der Provinz wird auch von UNAMA bestätigt (UNAMA, Annual Report 2012, S. 50 Fn. 162). Nach Einschätzung des Auswärtigen Amtes wurden in Nordafghanistan zwar militärische Fortschritte erzielt, andererseits ist deren Dauerhaftigkeit unsicher (Auswärtiges Amt, Lagebericht, a.a.O., S. 13). Der Organisation Afghanistan NGO Safety Office – ANSO – zufolge gingen in der Provinz Baghlan im Jahr 2011 die Angriffe Aufständischer im Vergleich zu 2010 um 64 Prozent auf insgesamt 81 zurück (ANSO, Quarterly Data Report Q.4 2011, Januar 2012, S. 11). Im Vergleich hierzu verdoppelten sich die Anschläge im Jahr 2012 beinahe. Es fanden 154 Angriffe Aufständischer statt (Quarterly Data Report Q.4 2012, Januar 2013, S. 16). Insgesamt wird geschätzt, dass etwa ein Vorfall pro Tag zu verzeichnen ist, wozu aber auch Aktivitäten der internationalen und afghanischen Sicherheitskräfte gerechnet werden (Q.4 2012, S. 13). Anschläge mit zivilen Opfern sowie Gefechte zwischen Sicherheitskräften und aufständischen Gruppierungen finden somit in Baghlan statt. Der Konflikt stellt sich dort als unstet dar. b) Ob die geschilderten sicherheitsrelevanten Vorfälle bereits die Kriterien eines innerstaatlichen bewaffneten Konfliktes in der Provinz Baghlan erfüllen, kann jedoch offen bleiben. Selbst wenn dies zugunsten des Klägers unterstellt wird, besteht ein Abschiebungsverbot nach § 60 Abs. 7 Satz 2 AufenthG nicht. Die in der Provinz Baghlan stattfindenden Anschläge und sicherheitsrelevanten Vorfälle erreichen nicht das in der Rechtsprechung des BVerwG geforderte Ausmaß willkürlicher Gewalt. Es besteht für den Kläger somit nicht mit beachtlicher Wahrscheinlichkeit die Gefahr, Opfer des Konfliktes zu werden. Nach der Rechtsprechung des BVerwG muss zur Feststellung eines Abschiebungsverbots nach § 60 Abs. 7 Satz 2 AufenthG ermittelt werden, ob die schutzsuchende Person als Zivilperson einer ernsthaften individuellen Bedrohung für Leib oder Leben infolge willkürlicher Gewalt in dem Gebiet ausgesetzt ist, in dem der innerstaatliche bewaffnete Konflikt stattfindet. Das in Art. 15 Buchstabe c der Qualifikationsrichtlinie genannte Merkmal der Bedrohung „infolge willkürlicher Gewalt“ ist auch in der nationalen Umsetzungsvorschrift des § 60 Abs. 7 Satz 2 AufenthG sinngemäß enthalten (BVerwG, Urteil vom 24.6.2008, a.a.O., Rn. 36; Urteil vom 27.4.2010, BVerwG 10 C 4/09, Rn. 32). Nach der Rechtsprechung des EuGH setzt dies eine Situation voraus, die durch einen so hohen Gefahrengrad gekennzeichnet ist, dass stichhaltige Gründe für die Annahme bestehen, dass die fragliche Person der von dem innerstaatlichen bewaffneten Konflikt ausgehenden Gefahren individuell ausgesetzt wäre. Allerdings kann der Grad willkürlicher Gewalt umso geringer sein, je mehr der Antragsteller zu belegen vermag, dass er aufgrund seiner persönlichen Situation von dem Konflikt spezifisch betroffen ist (Urteil vom 17.2.2009, Rs. C-465/07, Elgafaji, Slg. 2009, I-921, Rn. 33). Erforderlich sind hiernach Feststellungen über das Niveau willkürlicher Gewalt in dem betreffenden Gebiet, die eine jedenfalls annäherungsweise quantitative Ermittlung einerseits der Gesamtzahl der in dem betreffenden Gebiet lebenden Zivilpersonen und andererseits der Akte willkürlicher Gewalt, die von den Konfliktparteien gegen Leib oder Leben von Zivilpersonen in diesem Gebiet verübt werden, sowie eine wertende Gesamtbetrachtung mit Blick auf die Anzahl der Opfer und die Schwere der Schädigungen (Todesfälle und Verletzungen) bei der Zivilbevölkerung verlangen. Hierfür können die für die Feststellung einer Gruppenverfolgung im Bereich des Flüchtlingsrechts entwickelten Kriterien entsprechend herangezogen werden. Soweit ein Antragsteller keine gefahrerhöhenden persönlichen Umstände verwirklicht, ist ein besonders hohes Niveau willkürlicher Gewalt erforderlich (BVerwG, Urteil vom 27.4.2010, BVerwG 10 C 4/09, Rn. 33 f.) Die Annahme einer erheblichen individuellen Gefahr im Sinne von § 60 Abs. 7 Satz 2 AufenthG setzt voraus, dass dem Betroffenen mit beachtlicher Wahrscheinlichkeit ein Schaden an den Rechtsgütern Leib oder Leben droht. Ein Schadensrisiko von 1:800 bzw. 0,125 Prozent ist dabei weit von der Schwelle der beachtlichen Wahrscheinlichkeit entfernt (BVerwG, Urteil vom 17.11.2011, BVerwG 10 C 13.10, Rn. 20, 23). Die Provinz Baghlan wird von UNAMA der Nordostregion Afghanistans (Provinzen: Kundus, Takhar, Badakhshan und Baghlan) zugeordnet (UNAMA, Afghanistan Annual Report on Protection of Civilians in Armed Conflict 2009, Januar 2010, S. 27). In dieser Region leben etwa 3,6 Millionen gezählt (Baghlan: ca. 820.000, Badakhshan ca. 900.000, Kundus ca. 950.000, Takhar ca. 930.000 Einwohner, jeweils nach wikipedia; ebenso VG München, Urteil vom 13.12.2012, M 15 K 12.30134, Rn. 38, Juris). UNAMA hat für die Nordostregion im Jahr 2009 151 zivile Tote (UNAMA, Annual Report 2009, S. 28), im Jahr 2010 167 zivile Tote ermittelt (UNAMA, Afghanistan Annual Report 2010, Protection of Civilians in Armed Conflict, März 2011, S. xi). Für Gesamtafghanistan wurden im Jahr 2009 2.412 getötete und 3.566 verletzte Zivilisten (gesamt: 5.978) ermittelt (UNAMA, Annual Report 2009, Executive Summary). Im Jahr 2010 wird von 2.777 Toten und 4.343 Verletzten (gesamt: 7.120) in Afghanistan ausgegangen (UNAMA, Annual Report 2010, S. x). Das Verhältnis Tote zu Tote/Verletzte beträgt für das Jahr 2009 somit 1:2,5. Gleiches gilt für das Jahr 2010. Unter Berücksichtigung dieses Verhältnisses ist für das Jahr 2009 in der Nordostregion von 227 Verletzten, insgesamt also von 378 toten und verletzten Zivilisten auszugehen. Für das Jahr 2010 ist von 251 Verletzten, insgesamt also von 418 toten und verletzten Zivilisten auszugehen. Für das Jahr 2009 ergibt sich bei einer Einwohnerzahl von 3,6 Millionen in der Nordostregion und 378 Toten/Verletzten eine Wahrscheinlichkeit von 0,011 Prozent, Opfer eines Anschlages zu werden, für das Jahr 2010 mit 418 Toten/Verletzten liegt diese Wahrscheinlichkeit bei 0,012 Prozent. Für die Jahre 2011 und 2012 weisen die UNAMA-Berichte keine nach Regionen aufgeschlüsselten Opferzahlen auf. Landesweit stiegen die Opferzahlen im Jahr 2011 an, insgesamt wurden 3.131 Zivilpersonen in Afghanistan getötet und 4706 verletzt (UNAMA, Afghanistan Annual Report 2012, Februar 2013, S. 1, Fn. 20). Im Jahr 2012 ermittelte UNAMA landesweit 2.754 tote und 4.805 verletzte Zivilisten (Annual Report 2012, Februar 2013, S. 1). Das Verhältnis Tote zu Tote/Verletzte beträgt im Jahr 2012 somit ungefähr 1:2,74. Laut ANSO entfielen im Jahr 2012 auf die Ostregion 19 Prozent, auf die Nordregion 13 Prozent der zivilen Todesopfer (ANSO, Quarterly Data Report Q.4 2012, S. 12, Regioneneinteilung S. 19). Für die Nordostregion, zu der Baghlan zählt, werden keine gesonderten Angaben gemacht. Wird zugunsten des Klägers der höhere auf die Ostregion entfallende Prozentsatz zugrunde gelegt, wurden mithin in der Nordostregion im Jahr 2012 etwa 523 Zivilpersonen getötet. Aufgrund des Gesamtverhältnisses von Toten und Verletzten ist von etwa 1434 Toten und Verletzten in der Nordostregion auszugehen. Die Wahrscheinlichkeit, in der Nordostregion (mit der Provinz Baghlan) im Jahr 2012 durch einen Anschlag als Zivilperson getötet oder verletzt zu werden, betrug damit rund 0,04 Prozent. Im Rahmen einer wertenden Gesamtbetrachtung ist daher nicht davon auszugehen, dass praktisch jede Zivilperson schon alleine aufgrund ihrer Anwesenheit in der Provinz Baghlan mit beachtlicher Wahrscheinlichkeit einer ernsthaften individuellen Bedrohung ausgesetzt wäre (im Ergebnis ebenso VG München, Urteil vom 13.12.2012, a.a.O., Rn. 42; OVG Münster, Beschluss vom 13.2.2013, OVG 13 A 1683/12.A, Rn. 5 ff., Juris). Dies gilt angesichts dieses niedrigen Risikos auch unter Einbeziehung der in Baghlan und im gesamten Land unzureichenden medizinischen Versorgungslage (dazu Auswärtiges Amt, Lagebericht, S. 27; UNHCR, Stellungnahme an das OVG Koblenz vom 11.11.2011, S. 2; BVerwG, Urteil vom 17.11.2011, a.a.O., Rn. 23). Beim Kläger erhöht sich die allgemeine Gefahr, ziviles Opfer eines innerstaatlichen bewaffneten Konflikts in der Provinz Baghlan zu werden, nicht durch individuelle Umstände. Er gehört keiner Berufsgruppe an, die wie Ärzte oder Journalisten in besonderem Maße der Gefahr ausgesetzt sind, Opfer von sicherheitsrelevanten Vorfällen zu werden. Es bestehen ferner keine Anhaltspunkte, dass seine Zugehörigkeit zur Volksgruppe der Usbeken die Gefahr erhöht, Anschlagsopfer zu werden. Schließlich kommt dem Kläger auch nicht die Beweiserleichterung aus § 60 Abs. 11 AufenthG i.V.m. Art. 4 Abs. 4 der Qualifikationsrichtlinie zugute. Ein Vorschaden aufgrund eines bereits im Zeitpunkt der Ausreise des Klägers Mitte 2009 stattfindenden innerstaatlichen bewaffneten Konflikts in der Provinz Baghlan besteht nicht. Wie obige Erläuterungen zeigen, war die Gefahr, einen Schaden im Sinne von § 60 Abs. 7 Satz 2 AufenthG zu erleiden, in den Vorjahren und somit auch bei Ausreise des Klägers aus Afghanistan Mitte 2009 nicht beachtlich wahrscheinlich. III. Auch Abschiebungsverbote nach § 60 Abs. 5 und Abs. 7 Satz 1 AufenthG liegen nicht vor. 1. Die Voraussetzungen eines Abschiebungsverbots nach § 60 Abs. 5 AufenthG, wonach ein Ausländer nicht abgeschoben werden darf, soweit sich aus der Anwendung der Konvention vom 4. November 1950 zum Schutze der Menschenrechte und Grundfreiheiten (BGBI. 1952 II S. 685) – EMRK – ergibt, dass die Abschiebung unzulässig ist, sind nicht gegeben. In Betracht kommt wegen der im hiesigen Rahmen ausschließlich zu prüfenden zielstaatsbezogenen Abschiebungsverbote allein ein Abschiebungsverbot nach Art. 3 EMRK. Das darin enthaltene Verbot von Folter oder unmenschlicher oder erniedrigender Strafe oder Behandlung entspricht inhaltlich vollständig dem in § 60 Abs. 2 AufenthG enthaltenen Abschiebungsverbot (EuGH, Urteil vom 17.2.2009, Rs. C-465/07, Elgafaji, Slg. 2009, I-921, Rn. 28) und liegt aus den bereits oben genannten Gründen nicht vor. 2. Ein Abschiebungsverbot gemäß § 60 Abs. 7 Satz 1 AufenthG ist ebenfalls nicht gegeben. Nach § 60 Abs. 7 Satz 1 AufenthG soll von der Abschiebung eines Ausländers in einen anderen Staat abgesehen werden, wenn dort für diesen Ausländer eine erhebliche konkrete Gefahr für Leib, Leben oder Freiheit besteht. Gefahren, denen die Bevölkerung oder die Bevölkerungsgruppe, der der Ausländer angehört, allgemein ausgesetzt ist, sind nach § 60 Abs. 7 Satz 3 AufenthG bei Anordnungen nach § 60 a Abs. 1 Satz 1 AufenthG zu berücksichtigen. Nach § 60 a Abs. 1 Satz 1 AufenthG kann die oberste Landesbehörde aus völkerrechtlichen oder humanitären Gründen oder zur Wahrung politischer Interessen der Bundesrepublik Deutschland anordnen, dass die Abschiebung von Ausländern aus bestimmten Staaten oder von in sonstiger Weise bestimmten Ausländergruppen allgemein oder in bestimmte Staaten für längstens sechs Monate ausgesetzt wird. Eine derartige landesbehördliche Anordnung besteht derzeit im Land Berlin hinsichtlich Afghanistans nicht. Nach ständiger Rechtsprechung des Bundesverwaltungsgerichts kann die Sperrwirkung des § 60 Abs. 7 Satz 3 AufenthG nur dann im Wege einer verfassungskonformen Auslegung eingeschränkt werden, wenn für den Schutzsuchenden ansonsten eine verfassungswidrige Schutzlücke besteht (BVerwG, Urteil vom 29.6.2010, a.a.O., Rn. 12). Im Hinblick auf die Lebensbedingungen und die allgemeine Sicherheitslage, die den Kläger in Afghanistan und speziell in Kabul erwarten, insbesondere die dort herrschenden wirtschaftlichen Existenzbedingungen und die damit zusammenhängende Versorgungslage, eröffnet ihm § 60 Abs. 7 Satz 1 AufenthG Abschiebungsschutz in verfassungskonformer Anwendung nur ausnahmsweise dann, wenn er bei einer Rückkehr aufgrund dieser Bedingungen mit hoher Wahrscheinlichkeit einer extremen Gefahrenlage ausgesetzt wäre. Nur dann gebieten es nach der ständigen Rechtsprechung des Bundesverwaltungsgerichts die Grundrechte aus Art. 1 Abs. 1 und Art. 2 Abs. 2 Satz 1 Grundgesetz (GG), einem Ausländer auch ohne eine politische Leitentscheidung nach § 60 a Abs. 1 Satz 1 in Verbindung mit § 60 Abs. 7 Satz 3 AufenthG Abschiebungsschutz nach § 60 Abs. 7 Satz 1 AufenthG zu gewähren (BVerwG, Urteil vom 29.6.2010, a.a.O., Rn. 14). Wann danach allgemeine Gefahren von Verfassungs wegen zu einem Abschiebungsverbot führen, hängt wesentlich von den Umständen des Einzelfalles ab und entzieht sich einer rein quantitativen oder statistischen Betrachtung. Die drohenden Gefahren müssen jedoch nach Art, Ausmaß und Intensität von einem solchen Gewicht sein, dass sich daraus bei objektiver Betrachtung für den Ausländer die begründete Furcht ableiten lässt, selbst in erheblicher Weise ein Opfer der extremen allgemeinen Gefahrenlage zu werden. Bezüglich der Wahrscheinlichkeit des Eintritts der drohenden Gefahren ist von einem im Vergleich zum Prognosemaßstab der beachtlichen Wahrscheinlichkeit erhöhten Maßstab auszugehen. Diese Gefahren müssen dem Ausländer daher mit hoher Wahrscheinlichkeit drohen. Dieser Wahrscheinlichkeitsgrad markiert die Grenze, ab der seine Abschiebung in seinen Heimatstaat verfassungsrechtlich unzumutbar erscheint. Dieser hohe Wahrscheinlichkeitsgrad ist ohne Unterschied in der Sache in der Formulierung mit umschrieben, dass die Abschiebung dann ausgesetzt werden müsse, wenn der Ausländer ansonsten „gleichsam sehenden Auges dem sicheren Tod oder schwersten Verletzungen ausgeliefert würde“. Schließlich müssen sich diese Gefahren alsbald nach der Rückkehr realisieren. Das bedeutet nicht, dass im Falle der Abschiebung der Tod oder schwerste Verletzungen sofort, gewissermaßen noch am Tag der Abschiebung, eintreten müssen. Vielmehr besteht eine extreme Gefahrenlage beispielsweise auch dann, wenn der Ausländer mangels jeglicher Lebensgrundlage dem baldigen sicheren Hungertod ausgeliefert werden würde (BVerwG, Urteil vom 29.6.2010, a.a.O., Rn. 15; Urteil vom 8.9.2011, BVerwG 10 C 14.10 u.a., BVerwGE 140, 319). Eine solche verfassungswidrige Schutzlücke besteht im Zeitpunkt der gerichtlichen Entscheidung für den Kläger nicht. Der Kläger ist 19 Jahre alt, alleinstehend, arbeitsfähig und gesund. Nach der Rechtsprechung der bisher für das Herkunftsland Afghanistan zuständigen 33. Kammer des VG Berlin drohen Angehörigen dieser Bevölkerungsgruppe bei einer Rückkehr nach Kabul grundsätzlich keine Extremgefahren. Jedenfalls der Tod oder schwerste Gesundheitsgefährdungen alsbald nach der Rückkehr sind für diese Personen in der Regel nicht zu befürchten (VG Berlin, Urteile vom 30.6.2011, VG 33 K 229.10 A, Juris, Rn. 100 ff., und vom 10.8.2012, VG 33 K 114.12 A, Juris, Rn. 62 ff.; ebenso VGH München, Urteil vom 8.12.2011, a.a.O., Rn. 37; OVG Koblenz, Urteil vom 21.3.2012, OVG 8 A 11050/10, Rn. 51; VGH Mannheim, Urteil vom 27.4.2012, A 11 S 3079/11, Juris, Rn. 40). Dieser Rechtsprechung hat sich die Einzelrichterin angeschlossen (Urteil vom 14.3.2013, VG 9 K 54.13 A, Juris). Die aktuellen Erkenntnisse zu Afghanistan geben keinen Anlass, von einer Verschlechterung der Situation für die oben genannte Rückkehrergruppe auszugehen. a) In Kabul drohen dem Kläger derzeit keine extremen Gefahren aufgrund der allgemeinen Sicherheitslage. Diese wird in den dem Gericht vorliegenden Erkenntnissen als stabil und deutlich ruhiger als Anfang 2010 eingeschätzt, auch wenn es gerade auch im Jahr 2011 zu spektakulären Anschlägen Aufständischer mit Toten und Verletzten unter der Zivilbevölkerung kam (Auswärtiges Amt, Lagebericht, a.a.O., S. 12; UNAMA, Annual Report 2011, a.a.O., S. 5; Danish Immigration Service, Fact Finding Mission to Kabul, Mai 2012, Ziff. 1.1.; Deutscher Bundestag, Bericht der Bundesregierung zur Lage in Afghanistan 2011, vom 14.12.2011, BT-Drs. 17/8180, S. 10; Schweizerische Flüchtlingshilfe, Afghanistan: Schutzfähigkeit der Afghan National Police und Sicherheitssituation in Kabul, 20.10.2011, S. 9; dies., Die aktuelle Sicherheitslage, 3.9.2012, S. 11). Die Anzahl der Anschläge Aufständischer ging in Kabul sowohl im Jahr 2011 als auch im Jahr 2012 deutlich zurück (ANSO, Q.4 2012, S. 16). Zwar war 2011 ein Anstieg der Kriminalität zu verzeichnen (Schweizerische Flüchtlingshilfe, Schutzfähigkeit der Afghan National Police und Sicherheitssituation in Kabul, 20.10.2011, S. 8; Yoshimura, Sicherheitslage in Afghanistan und humanitäre Lage in Kabul, Asylmagazin 12/2011, S. 408) und es wird auf die sich insgesamt verschlechternde Menschenrechtssituation in Kabul hingewiesen (UNHCR, Stellungnahme an das OVG Rheinland-Pfalz vom 11.11.2011, a.a.O., S. 2). Dennoch führt das nach Einschätzung des Gerichts nicht dazu, dass die Sicherheitssituation in Kabul als extrem gefährlich einzuschätzen ist, zumal auf die Zentralregion, zu der Kabul gehört, nur etwa zwölf Prozent der landesweit durch die in Afghanistan stattfindenden Kämpfe getöteten Zivilpersonen entfielen (ANSO, Q.4 2012, S. 12). b) Dem Kläger drohen auch aufgrund der schlechten Existenzbedingungen in Kabul keine Extremgefahren. Zwar ist die allgemeine Versorgungslage in Afghanistan und auch in Kabul nach wie vor angespannt. Die Getreideernte war im Jahr 2011 signifikant niedriger als in den guten Erntejahren 2009 und 2010. Afghanistan ist daher weiter auf Nahrungsmittelimporte angewiesen, um Versorgungsengpässe diesbezüglich zu vermeiden (Auswärtiges Amt, Lagebericht, a.a.O., S. 26; Deutscher Bundestag, Bericht der Bundesregierung zur Lage in Afghanistan, a.a.O., S. 32). Etwa 36 Prozent der Bevölkerung leben unterhalb der Armutsgrenze (Schweizerische Flüchtlingshilfe, Afghanistan: Update, Die aktuelle Sicherheitslage, 3.9.2012, S. 19). Konkrete Referenzfälle von Rückkehrenden, die aufgrund von Mangelernährung verstorben sind, sind allerdings nicht bekannt (UNHCR, Stellungnahme an das OVG Koblenz vom 11.11.2011, S. 10 f.; Lutze, Gutachterliche Stellungnahme an das OVG Rheinland-Pfalz zum Aktenzeichen 6 A 11048/10.OVG, vom 8.6.2011, S. 11 f.; Auswärtiges Amt, Auskunft an das OVG Rheinland-Pfalz vom 31.10.2011, S. 2). In Kabul herrscht keine Nahrungsmittelversorgungsknappheit, jedoch sind die Preise für Lebensmittel vergleichsweise höher (Danish Immigration Service, Fact Finding Mission to Kabul, a.a.O., S. 16). Ein Problem für die städtische Infrastruktur Kabuls stellt vor allem das erhebliche Bevölkerungswachstum in den letzten Jahren auf über 5 Millionen Einwohner dar, was sich auf Wohnraum, Wasserversorgung und Sanitäreinrichtungen auswirkt. Die Wohnraumsituation in Kabul ist von steigenden Preisen, demographischem Druck und allgemeiner Knappheit gekennzeichnet. Zahlreiche Menschen – von der Kabuler Stadtverwaltung geschätzt 70 Prozent – sind gezwungen, sich in „informellen Siedlungen“ einzurichten. Die Bautätigkeit der letzten Zeit betraf vorrangig Bürogebäude (Yoshimura, a.a.O., S. 408 ff.; s. auch Auswärtiges Amt, Lagebericht, a.a.O., S. 26 ff.). Im Winter 2011/2012 sind viele Menschen, insbesondere viele Kinder, aufgrund der sehr niedrigen Temperaturen in Kabul gestorben (Danish Immigration Service, Fact Finding Mission to Kabul, a.a.O., S. 11). In der Provinz Kabul verfügen etwa 55 Prozent der Bevölkerung über Zugang zu sauberem Trinkwasser, wobei sich in Kabul-Stadt große Unterschiede je nach ökonomischer Stellung ergeben. Der Zugang zu gesundheitlich akzeptabler Sanitärversorgung liegt immer noch unter zehn Prozent. Etwa 85 Prozent der Bevölkerung Kabuls haben Zugang zu Elektrizität (Yoshimura, a.a.O., S. 408 ff.; Deutscher Bundestag, Bericht über die Lage in Afghanistan, a.a.O., S. 34 ff.). Die medizinische Versorgung ist immer noch unzureichend (Auswärtiges Amt, Lagebericht, a.a.O., S. 26 ff.). Der Kläger wird diesen Erkenntnissen zufolge bei einer Rückkehr nach Kabul nicht auf Versorgungsengpässe bei Nahrungsmitteln treffen. Die schlechte medizinische Versorgungslage ist für ihn derzeit nicht relevant, da er gesund ist. Die schwierigen Wohnbedingungen und der gerade in den informellen Siedlungen bestehende desolate Zustand der Infrastruktur haben nicht zur Folge, dass der Kläger alsbald nach seinem Eintreffen in Afghanistan schwersten Verletzungen oder dem sicheren Tod ausgeliefert wäre. Das Gericht geht zudem davon aus, dass der Kläger in Kabul eine Arbeit finden kann, die ihm das Überleben ermöglicht, auch wenn er dort weder Familienangehörige noch Bekannte haben sollte, die ihm in der ersten Zeit behilflich sein könnten, und er nicht über Kabuler Ortskenntnisse verfügt. Den dem Gericht vorliegenden Erkenntnissen zufolge hängt die Lage, in der sich Rückkehrende aus dem Ausland befinden, zwar maßgeblich davon ab, ob eine Rückkehr an den Herkunfts- oder früheren Wohnort erfolgt und ob am Zielort Familien- oder Stammesstrukturen bestehen, die Unterstützung leisten können. Nach wie vor ist der erweiterte Familien- und Bekanntenkreis sowohl für die persönliche als auch für die soziale Sicherheit des Einzelnen von besonderer Bedeutung (UNHCR, Stellungnahme an das OVG Koblenz vom 11.11.2011, S. 11). Doch kann nicht davon ausgegangen werden, dass ein Überleben ohne familiäre Unterstützung in Kabul nicht möglich ist. Auch in diesem Fall ist es zumindest wahrscheinlich, dass allein stehende arbeitsfähige Männer in Kabul eine Arbeit finden, die ihnen das Überleben ermöglicht. Aus den Erkenntnissen ergibt sich, dass der Arbeitsmarkt auch in Kabul und selbst für Akademiker angespannt ist. Jobangebote bei westlichen Hilfsorganisationen machen einen wesentlichen Anteil aus, daneben bestehen zunehmend Beschäftigungsmöglichkeiten im Bereich der nationalen Polizei, die allerdings mit Sicherheitsrisiken verbunden sind (UNHCR, Stellungnahme an das OVG Koblenz vom 11.11.2011, S. 10 f). Arbeitslosenunterstützung gibt es so gut wie nicht. In den meisten Branchen, beispielsweise im Baubereich, werden Tagelöhner eingesetzt, die keine Aussicht auf eine dauerhafte Beschäftigung haben. Die Unterbeschäftigung in Form der Tageslohnarbeit ist in Kabul-Stadt relativ hoch (Lutze, Gutachterliche Stellungnahme an das OVG Rheinland-Pfalz zum Aktenzeichen 6 A 11048/10.OVG, S. 8; Yoshimura, a.a.O., S. 408 ff.) Der Zugang zum Arbeitsmarkt ist für Männer wesentlich leichter als für Frauen, das Arbeitsplatzangebot für qualifizierte Personen deutlich besser als für unqualifizierte (Lutze, Gutachterliche Stellungnahme an das OVG Rheinland-Pfalz zum Aktenzeichen 6 A 11048/10.OVG, S. 3, 6). Fremdsprachenkenntnisse erhöhen die Aussichten auf einen Arbeitsplatz in Kabul (Danish Immigration Service, Fact Finding Mission to Kabul, a.a.O., S. 14). Für einen nicht oder gering qualifizierten Rückkehrer bestehen geringe Chancen auf eine dauerhafte Beschäftigung mit geregeltem Einkommen. Das Existenzminimum für eine Person kann durch Aushilfsjobs ermöglicht werden, bei denen allerdings mit einer großen Konkurrenz unter den Bewerbern zu rechnen ist (Lutze, Gutachterliche Stellungnahme an das OVG Rheinland-Pfalz zum Aktenzeichen 6 A 11048/10.OVG, S. 8 ff.). Allerdings ist nicht gewährleistet, dass diese Gelegenheitsjobs auf Dauer bestehen. Für den Fall, dass keine Gelegenheitsarbeit (mehr) gefunden wird, soll für Rückkehrer die besonders erhöhte Gefahr bestehen, in illegale Kreise abzurutschen und zu kriminellen Zwecken instrumentalisiert zu werden (Auswärtiges Amt, Auskunft an das OVG Rheinland-Pfalz vom 31.10.2011). Nach diesen Erkenntnissen kann der Kläger nicht unbedingt davon ausgehen, eine dauerhafte Tätigkeit in Kabul ausüben zu können. Es besteht aber nicht die hohe Wahrscheinlichkeit, dass der Kläger nicht wenigstens die Aussicht hat, Gelegenheitsjobs zu erhalten, von denen er sich ernähren und seine Grundbedürfnisse sichern kann. Nach den Angaben in der mündlichen Verhandlung war er vor seiner Ausreise als Schneider tätig. Diese Tätigkeit kann er ggf. erneut ausüben. Das Gericht unterstellt, dass der Kläger in Kabul weder entfernte Verwandte noch Bekannte hat, die ihn zumindest in der Anfangszeit unterstützen könnten. Jedoch geht das Gericht davon aus, dass er in der ersten Zeit Unterstützung innerhalb seiner ethnischen Gruppe in Kabul finden wird, die ihm auch über die fehlenden Ortskenntnisse hinweghelfen wird. Nach Angaben von IOM soll es jungen Männern in der Regel gelingen, in Kabul ihre eigene ethnische Gruppe ausfindig zu machen, die die Neuankömmlinge meist integriert und ihnen Schutz gibt (Danish Immigration Service, Fact Finding Mission to Kabul, a.a.O., S. 10). Usbekische Volkszugehörige machen etwa zwei Prozent der Einwohner Kabuls aus (http://ngm.nationalgeographic.com /ngm/0311/feature2/images/mp_download.2.pdf), was einer Gruppe von etwa 50.000 bis 70.000 Personen entspricht. Bei einer freiwilligen Rückkehr erhält er zudem eine finanzielle Unterstützung durch die Internationale Organisation für Migration (vgl. UNHCR, Stellungnahme an das OVG Koblenz vom 11.11.2011, S. 12). Eine Unterstützung unfreiwilliger Rückkehrer existiert allerdings nicht (Lutze, Gutachterliche Stellungnahme an das OVG Rheinland-Pfalz zum Aktenzeichen 6 A 11048/10.OVG, S. 17). Schließlich hält sich der Kläger auch noch nicht übermäßig lange im Ausland auf, so dass seine Reintegrationschancen noch recht gut sein dürften (Lutze, Gutachterliche Stellungnahme an das OVG Rheinland-Pfalz zum Aktenzeichen 6 A 11048/10.OVG, S. 10). Ungeachtet dessen steht auch einer Rückkehr des Klägers in seine Heimatregion nichts im Wege. Dem Kläger droht dort wie gezeigt keine Verfolgung. Seine Familie, deren wirtschaftliche Verhältnisse er als gut beschrieben hat, lebt noch dort. Diese kann ihn daher ggf. auch in Kabul unterstützen. Die für eine verfassungskonforme Anwendung des § 60 Abs. 7 Satz 1 AufenthG erforderliche hohe Wahrscheinlichkeit, dass der Kläger bei einer Rückkehr nach Afghanistan dort alsbald verhungern würde oder ähnlich existenzbedrohenden Mangellagen ausgesetzt wäre, liegt im Ergebnis trotz der unzweifelhaft schwierigen Ausgangsbedingungen derzeit nicht vor. IV. Die Abschiebungsandrohung entspricht den gesetzlichen Anforderungen der §§ 34 AsylVfG, 59 AufenthG. Soweit die Frist nicht mehr der Regelung in § 38 Abs. 1 AsylVfG entspricht, ist der Kläger nicht beschwert. Eine Aufhebung der Frist erfolgt daher nicht. Die Kostenentscheidung folgt aus §§ 154 Abs. 1, 155 Abs. 2VwGO. Gegenstand der Klage ist nach Teilrücknahme die Zuerkennung der Flüchtlingseigenschaft und hilfsweise die Feststellung zielstaatsbezogener Abschiebungsverbote hinsichtlich Afghanistans. Der Kläger ist afghanischer Staatsangehöriger usbekischer Volkszugehörigkeit sunnitischen Glaubens. Er reiste im Oktober 2009 in die Bundesrepublik Deutschland ein und stellte am 26. Oktober 2009 einen Asylantrag. In seiner persönlichen Anhörung beim Bundesamt für Migration und Flüchtlinge (Bundesamt) am 8. Dezember 2009 gab der Kläger an, er spreche neben Dari auch usbekisch und türkisch. Personalpapiere könne er bis auf eine Kopie seiner Geburtsurkunde nicht vorlegen. Bis zu seiner Ausreise habe er in der Provinz Baghlan gelebt. Seine Eltern lebten noch dort. Ein Bruder lebe illegal im Iran, ein Onkel in Pakistan. In Afghanistan lebten noch eine verheiratete ältere Schwester und zwei jüngere Brüder sowie Tanten, Onkel und die Großmutter mütterlicherseits. Er habe drei oder vier Jahre unregelmäßig die Schule besucht und dann als Schneider gearbeitet, auch im Iran. Anfang des Sommers habe er Afghanistan verlassen und sei über Iran, die Türkei und Griechenland nach Berlin gefahren. Für die Reise habe er knapp 3 Millionen Tuman und 2500 Euro bezahlt. Das Geld habe er von der Familie bekommen. Sein Vater sei Zimmermann gewesen, arbeite jetzt aber nicht mehr. Er habe in Afghanistan sehr viele Feinde gehabt. In der Gegend, aus der er komme, sei sexueller Kindesmissbrauch sehr verbreitet. Eines Tages sei er von einem Mann eines anderen Stammes diesbezüglich angesprochen worden. Er habe sich belästigt gefühlt. Das sei eine Schande und Ehrverletzung bei ihnen. Er habe den Mann mit der Faust geschlagen, woraufhin dieser ihn mit dem Messer an der Hand verletzt habe. Er habe ihn dann mit einem Holzstock auf den Kopf geschlagen. Dann habe er flüchten müssen, weil sonst einer von ihnen mit Sicherheit gestorben wäre. Nun bestehe eine Feindschaft zwischen dem Mann, seiner Gruppierung und ihm. Seine Familie habe damit nichts zu tun, die habe andere Probleme. Im Falle seiner Rückkehr werde es zu Blutvergießen kommen, weil die Ehre verteidigt werden müsse. Die Person, die ihn angesprochen habe, sei etwa 20 Jahre alt – zwei oder drei Jahre älter als er selbst. Er habe die Person nur vom Sehen gekannt und nichts von deren Neigung gewusst. Es handele sich um einen Halbstarken, der immer wieder die Leute belästige. Zuvor habe es einige kleinere Vorfälle mit dieser Person gegeben, aber nicht so in der Art. Mit seinen Eltern habe er darüber nicht gesprochen, damit kein Familienkrieg ausgelöst wurde. Seine Familie wisse auch gar nicht, dass er in Deutschland sei, er habe ihr von seinen Fluchtplänen nichts gesagt. Geholfen habe ihm sein Bruder im Iran. Nach Deutschland habe er gewollt, weil es hier viele Afghanen gebe und er sonst keine Verwandten in Europa habe. In Afghanistan habe er auch nicht an einem anderen Ort bleiben können, da es möglich gewesen wäre, ihn dort zu finden. Es habe keinen besonderen Grund gegeben, dass er angesprochen worden sei, vielleicht habe der Mann einfach den Ruf seiner Familie schädigen wollen. An die Polizei habe er sich nicht gewandt, da diese sowieso nicht helfen könne. Mit Bescheid vom 20. Mai 2010 lehnte die Beklagte die Anträge auf Anerkennung als Asylberechtigter und auf Zuerkennung der Flüchtlingseigenschaft ab und stellte fest, dass Abschiebungsverbote nicht vorlägen. Sie forderte den Kläger auf, die Bundesrepublik binnen eines Monats nach Bekanntgabe der Entscheidung bzw. unanfechtbarem Abschluss des Verfahrens zu verlassen, und drohte ihm die Abschiebung nach Afghanistan an. Zur Begründung führte sie im Wesentlichen aus, ein Anspruch auf Anerkennung als Asylberechtigter nach Art. 16 a Abs. 1 Grundgesetz (GG) scheide bereits wegen der Einreise auf dem Landweg und damit über sichere Drittstaaten aus. Auch die Voraussetzungen für die Zuerkennung der Flüchtlingseigenschaft lägen nicht vor. Das Vorbringen des Klägers schildere nur eine Belästigung. Auch sei nicht nachvollziehbar, weshalb er mit seiner Familie nicht darüber gesprochen habe. Auch habe die Möglichkeit bestanden, dass er sich bei seinen Familienangehörigen verstecke. Abschiebungsverbote lägen nicht vor. Mit seiner am 7. Juni 2010 erhobenen Klage verfolgt der Kläger sein Begehren weiter. Er trägt vor, er sei aufgrund seiner Volkszugehörigkeit und als Angehöriger einer sozialen Gruppe Verfolgung ausgesetzt. Der geschilderte Kindesmissbrauch gestalte sich so, dass Jungen gezwungen würden, Mädchenkleidung zu tragen und zu tanzen. Die Situation habe in einem Raum begonnen, in dem sich mehrere Jugendliche bzw. junge Männer getroffen hätten. Er sei von jemandem angesprochen worden. Als er abgelehnt habe, sei ihm gesagt worden, dass er tanzen werde. Er sei nach draußen gelaufen und zwei Personen seien ihm mit dem Messer gefolgt. Sie hätten ihn an der Hand verletzt, wovon er eine Narbe an der Hand zurückbehalten habe. Dieser Vorfall decke sich mit Erkenntnissen zu Nordafghanistan, wo das so genannte „baccha bazi“ verbreitet sei. Hierbei würden Jungen im Alter zwischen 13 und 16 Jahren, die noch nicht in der Pubertät seien, gezwungen, auf Festen in Frauenkleidern vor Männern zu tanzen und danach für sexuelle Handlungen zur Verfügung zu stehen. Die afghanische Regierung dulde diesen Brauch. Es sei davon auszugehen, dass er zu einem solchen Sklaven habe gemacht werden sollen. Bei einer Rückkehr fürchte er, einen Familienkrieg auszulösen. Außerdem bestehe die Gefahr, dass er von den Personen, die ihn angegriffen hätten, erkannt werde. Es bestehe die Gefahr einer erneuten Verfolgung, da er geflohen sei. Eine inländische Fluchtalternative bestehe für ihn nicht. Nach Teilrücknahme der Klage hinsichtlich der Anerkennung als Asylberechtigter in der mündlichen Verhandlung beantragt der Kläger nunmehr, die Beklagte unter teilweiser Aufhebung des Bescheides vom 20. Mai 2010 zu verpflichten, ihm die Flüchtlingseigenschaft zuzuerkennen, hilfsweise festzustellen, dass ein Abschiebungsverbot nach § 60 Abs. 2 bis 7 AufenthG hinsichtlich Afghanistans vorliegt. Die Beklagte beantragt schriftsätzlich, die Klage abzuweisen. Zur Begründung verweist sie auf die Ausführungen im angefochtenen Bescheid. Wegen der weiteren Einzelheiten des Sach- und Streitstandes wird auf das Sitzungsprotokoll, die Gerichtsakte und den Verwaltungsvorgang verwiesen, die dem Gericht vorlagen und Gegenstand der mündlichen Verhandlung und Entscheidung waren.