Beschluss
1 L 1525/12.DA
VG Darmstadt 1. Kammer, Entscheidung vom
ECLI:DE:VGDARMS:2013:0816.1L1525.12.DA.0A
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Leitsätze
1. Mit dem Prinzip der Bestenauslese ist es grundsätzlich nicht zu vereinbaren, wenn ein Bewerber um einen Beförderungsdienstposten vom Verfahren ausgeschlossen wird, wenn er ein zwingendes Merkmal des Anforderungsprofils nicht erfüllt, sofern der Bewerber über die entsprechende Laufbahnbefähigung verfügt und das Merkmal Anforderungen beschreibt, die sich der Bewerber aufgrund seiner Vor bzw. Ausbildung wie andere Beamte dieser Laufbahn in angemessener Zeit aneignen kann.
2. Es ist daher im Rahmen von Personalauswahlentscheidungen grundsätzlich weder zulässig, einen Bewerber alleine insbesondere ohne Berücksichtigung der Gesamtbeurteilung in der aktuellen dienstlichen Beurteilung aus dem Kreis der Bewerber auszuschließen, ohne die Bedeutung des betreffenden Merkmals für den konkret in Rede stehenden Dienstposten sachgerecht gewichtet zu haben, noch ist es angängig, alleine unter schematischer Betrachtung des Gesamturteils der aktuellen dienstlichen Beurteilung dem insoweit besser abschneidenden Bewerber den Vorzug zu geben, ohne einen Bezug der beurteilten dienstlichen Leistungen und Befähigungen zu den Anforderungen des zu besetzenden Dienstpostens herzustellen.
3. Der gerichtlichen Kontrolle unterliegt ein Anforderungsprofil nur insoweit, als es um die Beachtung gesetzlicher Vorgaben und die Frage geht, ob die Ausgestaltung des Anforderungsprofils auf sachlichen, dem Grundsatz der Bestenauslese entsprechenden Erwägungen beruht, die die in der Anwendung des Anforderungsprofils liegende Zugangsbeschränkung zu rechtfertigen vermögen.
4. Erweist sich demnach ein zwingendes Merkmal des Anforderungsprofils als sachgerecht, kann es ausnahmsweise zulässig sein, einen Bewerber trotz Erfüllung der laufbahnrechtlichen Voraussetzungen vom Verfahren ohne Berücksichtigung der Gesamtbeurteilung in der aktuellen dienstlichen Beurteilung auszuschließen, wenn die Wahrnehmung der Aufgaben des Dienstpostens zwingend besondere Kenntnisse oder Fähigkeiten erfordert, die nicht jeder Laufbahnbewerber regelmäßig mitbringt und die er sich auch nicht in angemessener Zeit und ohne unzumutbare Beeinträchtigung der Aufgabenwahrnehmung verschaffen kann (hier bejaht in Bezug auf einen Dienstposten im Bereich der polizeilichen Prüfung der Luftsicherheit).
Tenor
Der Antrag wird abgelehnt.
Die Kosten des Verfahrens hat der Antragsteller zu tragen mit Ausnahme der außergerichtlichen Kosten des Beigeladenen, die nicht erstattungsfähig sind.
Der Streitwert wird auf 8.686,71 EUR festgesetzt.
Entscheidungsgründe
Leitsatz: 1. Mit dem Prinzip der Bestenauslese ist es grundsätzlich nicht zu vereinbaren, wenn ein Bewerber um einen Beförderungsdienstposten vom Verfahren ausgeschlossen wird, wenn er ein zwingendes Merkmal des Anforderungsprofils nicht erfüllt, sofern der Bewerber über die entsprechende Laufbahnbefähigung verfügt und das Merkmal Anforderungen beschreibt, die sich der Bewerber aufgrund seiner Vor bzw. Ausbildung wie andere Beamte dieser Laufbahn in angemessener Zeit aneignen kann. 2. Es ist daher im Rahmen von Personalauswahlentscheidungen grundsätzlich weder zulässig, einen Bewerber alleine insbesondere ohne Berücksichtigung der Gesamtbeurteilung in der aktuellen dienstlichen Beurteilung aus dem Kreis der Bewerber auszuschließen, ohne die Bedeutung des betreffenden Merkmals für den konkret in Rede stehenden Dienstposten sachgerecht gewichtet zu haben, noch ist es angängig, alleine unter schematischer Betrachtung des Gesamturteils der aktuellen dienstlichen Beurteilung dem insoweit besser abschneidenden Bewerber den Vorzug zu geben, ohne einen Bezug der beurteilten dienstlichen Leistungen und Befähigungen zu den Anforderungen des zu besetzenden Dienstpostens herzustellen. 3. Der gerichtlichen Kontrolle unterliegt ein Anforderungsprofil nur insoweit, als es um die Beachtung gesetzlicher Vorgaben und die Frage geht, ob die Ausgestaltung des Anforderungsprofils auf sachlichen, dem Grundsatz der Bestenauslese entsprechenden Erwägungen beruht, die die in der Anwendung des Anforderungsprofils liegende Zugangsbeschränkung zu rechtfertigen vermögen. 4. Erweist sich demnach ein zwingendes Merkmal des Anforderungsprofils als sachgerecht, kann es ausnahmsweise zulässig sein, einen Bewerber trotz Erfüllung der laufbahnrechtlichen Voraussetzungen vom Verfahren ohne Berücksichtigung der Gesamtbeurteilung in der aktuellen dienstlichen Beurteilung auszuschließen, wenn die Wahrnehmung der Aufgaben des Dienstpostens zwingend besondere Kenntnisse oder Fähigkeiten erfordert, die nicht jeder Laufbahnbewerber regelmäßig mitbringt und die er sich auch nicht in angemessener Zeit und ohne unzumutbare Beeinträchtigung der Aufgabenwahrnehmung verschaffen kann (hier bejaht in Bezug auf einen Dienstposten im Bereich der polizeilichen Prüfung der Luftsicherheit). Der Antrag wird abgelehnt. Die Kosten des Verfahrens hat der Antragsteller zu tragen mit Ausnahme der außergerichtlichen Kosten des Beigeladenen, die nicht erstattungsfähig sind. Der Streitwert wird auf 8.686,71 EUR festgesetzt. I. Das Polizeipräsidium Z. schrieb unter dem 23.07.2012 die Stelle der Abwesenheitsvertreterin / des Abwesenheitsvertreters der Leiterin / des Leiters des Hauptsachgebiets V 5 (Prüfgruppe Luftsicherheit) – A 11 BBO – aus. Nach Darstellung der wesentlichen Punkte des Aufgabengebiets heißt es weiter, „vorausgesetzt werden 1. mindestens einjährige Erfahrung und Bewährung in der Leitung einer Organisationseinheit 2. umfangreiche Kenntnisse der einschlägigen Vorschriften des Luftsicherheitsgesetzes sowie der sonstigen speziellen Rechts- und Dienstvorschriften und der relevanten EU-Verordnungen 3. Fähigkeit zur praktischen Umsetzung einschlägiger Rechtsvorschriften in die Prüfungs- und Anerkennungsverfahren im Bereich der Luftsicherheit 4. Verständnis für sicherheitsrelevante Angelegenheiten in den Bereichen der Flughäfen des Zuständigkeitsbereichs 5. erkennbares Interesse an tagespolitischen Ereignissen sowie die Fähigkeit zur Einbeziehung der Erkenntnisse in laufende Verfahren der Prüfgruppe 6. anwendungssichere Kenntnisse in der Nutzung der aktuellen EDV-Programme 7. sicheres und überzeugendes Auftreten in Projektgruppen und Sicherheitsaudits 8. Erfahrungen und Bewährungen im Umgang mit Verantwortlichen von Unternehmen und Institutionen der Privatwirtschaft sowie anderen Behörden Hinsichtlich weiterer Einzelheiten des Ausschreibungstextes wird hier zur Vermeidung von Wiederholungen auf Blatt 7a, 8 und 8a des vorliegenden Verwaltungsvorgangs „Auswahlverfahren“ Bezug genommen. Auf diese Ausschreibung hin bewarben sich der Y. geborene Antragsteller, der im Januar 2000 die II. Fachprüfung mit 11,19 Punkten bestand, sich seit 01.10.2001 im Amt eines Polizeioberkommissars (A 10) befindet und seinen Dienst bei dem Polizeipräsidium X. in A-Stadt versieht, und der V. geborene Beigeladene, der im Juli 1996 die II. Fachprüfung mit 9,42 Punkten bestand, sich seit 01.04.2001 im Amt eines Polizeioberkommissars (A 10) befindet und seinen Dienst bei dem Polizeipräsidium Z. verrichtet. Auf Anforderung hin teilte das Polizeipräsidium X. unter dem 31.08.2012 dem Polizeipräsidium Z. mit, der Antragsteller verfüge über eine mehrjährige Erfahrung in der Führung einer Dienstgruppe. Zwischen 2007 und 2011 sei er Abwesenheitsvertreter des Leiters der OPE A-Stadt gewesen, seit Juni letzten Jahres leite er diese Organisationseinheit kommissarisch. Der Antragsteller handele eigeninitiativ, selbständig und verantwortungsbewusst. In der Vergangenheit habe er seine Integrations- und Teamfähigkeit gezeigt, er sei pflichtbewusst, seine Leistungen in schriftlicher und mündlicher Ausdrucksfähigkeit seien gut, er erscheine für den ausgeschriebenen Dienstposten geeignet. Ergänzend führte das Polizeipräsidium X. ebenfalls unter dem 31.08.2012 unter anderem aus, aufgrund seiner bisherigen Tätigkeit verfüge der Antragsteller über eine grundsätzliche Methodenkompetenz bei der praktischen Umsetzung einschlägiger Rechtsvorschriften, er verfüge bisher nicht über umfangreiche Kenntnisse der einschlägigen Vorschriften des Luftsicherheitsgesetzes sowie der sonstigen speziellen Rechts- und Dienstvorschriften und der relevanten EU-Verordnungen. Bislang sei er kein Mitglied einer Projektgruppe und / oder Sicherheitsaudits. Beigefügt war diesem Bericht eine aktuelle dienstliche Beurteilung des Antragstellers, die mit dem Gesamturteil „übertrifft deutlich die Anforderungen“ und dem Zusatz, der Antragsteller sei für die Wahrnehmung der ausgeschriebenen Stelle „gut geeignet“, schließt. Hinsichtlich des Beigeladenen wird unter Bezugnahme auf dessen Bewerbung seitens der Abteilung Verwaltung – V 5 – unter anderem ausgeführt, der Beigeladene versehe seinen Dienst seit Juni 2006 bei der Prüfgruppe Luftsicherheit. Bis zum 01.04.2012 habe er die Funktion des Gruppenleiters wahrgenommen, zum 01.04.2012 sei er mit der Abwesenheitsvertretung des Leiters V betraut worden. Er habe sich während seiner Zugehörigkeit zu diesem Sachgebiet ein umfangreiches Fachwissen bezüglich des Luftsicherheitsgesetzes, der Luftsicherheits-Zuverlässigkeitsüberprüfungsverordnung und der einschlägigen EU-Normen angeeignet. Er zeige im täglichen Dienstbetrieb, dass er diese Rechtskenntnisse sicher und schnell umsetzen könne, und verfüge über ein umfassendes Verständnis für sicherheitsrelevante Angelegenheiten in den Bereichen der Flughäfen des Zuständigkeitsbereichs. Der Beigeladene sei in die Vorbereitung eines nationalen Sicherheitsaudits eingebunden gewesen und habe an diesem auch teilgenommen, ebenso an zwei Sitzungen der örtlichen Sicherheitskonferenz, wobei er in einem Fall die Arbeit des Sachgebiets V 5 dargestellt habe. Aus der Sicht der Leitung des Sachgebiets V 5 sei der Beigeladene für die Besetzung des in Rede stehenden Dienstpostens „besonders geeignet“. In der aktuellen dienstlichen Beurteilung des Beigeladenen wird ihm bescheinigt, dass seine Leistungen und Befähigungen die Anforderungen übertreffen. In der sich im Verwaltungsvorgang „Auswahlverfahren“ befindenden Bewerberübersicht wird sodann ausgeführt, der Antragsteller erfülle von den in der Ausschreibung genannten acht Voraussetzungen die Nummern 2, 4 und 7 nicht, während dem Beigeladenen die Erfüllung sämtlicher Voraussetzungen bescheinigt wird. Weiter heißt es dann, da der Antragsteller das geforderte Anforderungsprofil nicht vollständig erfülle, unterliege er nachfolgend keiner weiteren Betrachtung mehr. In der Gesamtschau aller zu betrachtender Kriterien für den ausgeschriebenen Dienstposten stelle sich der Beigeladene als der am besten geeignete Bewerber dar. Zu dem Vorschlag, den Dienstposten mit dem Beigeladenen zu besetzen, erklärte der Polizeivizepräsident am 26.09.2012 sein Einverständnis. Auch die Frauenbeauftragte und der Personalrat stimmten dieser Entscheidung zu. Mit Schreiben vom 10.10.2012 teilte das Polizeipräsidium Z. dem Antragsteller mit, es sei beabsichtigt, den ausgeschriebenen Dienstposten mit dem Beigeladenen zu besetzen, eine Kopie des Auswahlvermerks sei beigefügt. Mit Schriftsatz seines Bevollmächtigten vom 16.10.2010 hat der Antragsteller gegen seine Nichtberücksichtigung im Auswahlverfahren Widerspruch erhoben, über den bislang – soweit ersichtlich – nicht entschieden worden ist. Ebenfalls am 16.10.2012 hat der Antragsteller über seinen Bevollmächtigten bei dem Verwaltungsgericht Frankfurt um die Gewährung vorläufigen Rechtsschutzes nachgesucht. Das Verwaltungsgericht Frankfurt hat sich mit Blick auf den dienstlichen Wohnsitz des Antragstellers in A-Stadt mit Beschluss vom 05.11.2012 (9 L 3792/12.F) für örtlich unzuständig erklärt und das Verfahren an das Verwaltungsgericht Darmstadt verwiesen. Zur Begründung wird seitens des Antragstellers nach erfolgter Akteneinsicht im Wesentlichen vorgetragen, die Auswahlentscheidung sei bereits deshalb fehlerhaft, weil sich das Anforderungsprofil nicht am allgemeinen Statusamt orientiere, sondern dienstpostenspezifische Vorgaben enthalte. Bei den Kriterien „umfangreiche Kenntnisse der einschlägigen Vorschriften des Luftsicherheitsgesetzes…“, „Verständnis für sicherheitsrelevante Angelegenheiten in den Bereichen der Flughäfen“ sowie „sicheres Auftreten in Projektgruppen und Sicherheitsaudits“ handele es sich nicht um Leistungskriterien im eigentlichen Sinn, sondern um Anforderungen, die grundsätzlich – gegebenenfalls nach einer gewissen Einarbeitungsphase – von jedem Beamten, der das höherwertige Amt anstrebe, erwartet werden könnten. Deshalb dürfe kein Bewerber wegen der Nichterfüllung solcher Vorgaben vom Auswahlverfahren ausgeschlossen werden. Im Übrigen verfüge der Antragsteller sehr wohl über Kenntnisse der Vorschriften des Luftsicherheitsgesetzes, auch könne er bei Projektgruppen und Sicherheitsaudits ein äußerst sicheres Auftreten an den Tag legen, da solche Aufgaben auch von dem Leiter einer Dienstgruppe zu erledigen seien. Der Antragsgegner habe es auch versäumt, zwischen den beiden Bewerbern einen nachvollziehbaren und plausiblen Leistungs- und Eignungsvergleich vorzunehmen. Ausgewertet worden sei ausschließlich die aktuelle Beurteilung des Beigeladenen, nicht jedoch diejenige des Antragstellers, zudem sei kein einheitlicher und vergleichbarer Bewertungsmaßstab hergestellt worden. Mit Blick auf das Vorbringen des Antragsgegners sei darauf hinzuweisen, dass der Antragsteller in der Lage sei, sich die geforderten Kenntnisse in kürzester Zeit anzueignen, denn ihm werde von seinem Erstbeurteiler die erforderliche Methodenkompetenz bescheinigt. Außerdem habe sich der Antragsteller die erforderlichen Kenntnisse bereits verschafft, dies müsse seitens des Antragsgegners verifiziert werden. Bezüglich des geforderten „Verständnis für sicherheitsrelevante Angelegenheiten in den Bereichen der Flughäfen im Zuständigkeitsbereich“ werde der Begriff „Verständnis“ augenscheinlich durch den Begriff „Erfahrungen“ ersetzt, was nicht zulässig sei. Sinngemäß gelte dies auch hinsichtlich des Merkmals „Mitwirkung in Gremien…“, denn insoweit werde nach dem Anforderungsprofil nur ein „sicheres und überzeugendes Auftreten in Projektgruppen…“ verlangt. Der Antragsteller beantragt, dem Antragsgegner im Wege der einstweiligen Anordnung vorläufig zu untersagen, vor Durchführung eines erneuten Auswahlverfahrens den Beigeladenen dem Antragsteller bei der Besetzung des Dienstpostens „Abwesenheitsvertreter des Leiters des Hauptsachgebiets V 5 – Prüfgruppe Luftsicherheit – (A 11 BBesO) bei dem Polizeipräsidium Z. vorzuziehen, hilfsweise, festzustellen, das dem Widerspruch des Antragstellers vom 16.10.2012 bezüglich der streitgegenständlichen Dienstpostenübertragung und Beförderung des Beigeladenen aufschiebende Wirkung zukommt. Der Antragsgegner beantragt, den Antrag abzulehnen. Der Antragsteller werde durch die angegriffene Auswahlentscheidung nicht in seinem Bewerbungsverfahrensanspruch verletzt, die Auswahlentscheidung sei nicht zu beanstanden. Nur der Beigeladene erfülle das Anforderungsprofil. Die Profilmerkmale „umfangreiche Kenntnisse…“, „Verständnis für…“ und „sicheres Auftreten…“ seien rechtlich zulässig, denn neben dem Beigeladenen hätten auch andere Beamte grundsätzlich die Möglichkeit gehabt, im Bereich „Luftverkehrssicherheit“ tätig zu sein und sich dabei die erforderlichen Kenntnisse und das Verständnis anzueignen, dies gelte auch für die Möglichkeit der Mitarbeit in Projektgruppen und Sicherheitsaudits. Auch bestehe der erforderliche Zusammenhang zwischen diesen Profilmerkmalen und der ausgeschriebenen Stelle, denn es sei obligatorisch, dass für die in Rede stehende Stelle entsprechende umfangreiche Kenntnisse gefordert würden. Abgesehen davon, dass der Antragsteller keine „umfangreichen Kenntnisse…“ habe, könnten ihm auch keine nachgewiesenen Erfahrungen im Bereich der Luftsicherheit bescheinigt werden, sodass ihm folglich auch kein Verständnis für sicherheitsrelevante Angelegenheiten attestiert werden könne. Gleiches gelte aber auch bezüglich des Merkmals „sicheres und überzeugendes Auftreten…“. Eines weiteren Eingehens auf die Beurteilungen der beiden Bewerber habe es nicht bedurft, da der Antragsteller bereits mangels Profilerfüllung als ungeeignet anzusehen sei. Unter Berücksichtigung des Grundsatzes der Bestenauslese und im Interesse der permanent zu leistenden sicherheitsrelevanten Funktionswahrnehmungen der Polizei im Bereich des internationalen Flugverkehrs habe die Besetzung des in Rede stehenden Dienstpostens mit dem Beigeladenen zu erfolgen, da er in der Lage sei, die Aufgaben in den nächsten Jahren am besten im Interesse der Polizei sowie im Interesse der funktionierenden Luftsicherheit wahrzunehmen. Auf Nachfrage des Gerichts (Verfügung vom 25.04.2013) hat der Antragsgegner ergänzend ausgeführt, Kompetenzen im Bereich Luftverkehrssicherheit seien ein unverzichtbares Erfordernis des ausgeschriebenen Dienstpostens. Deshalb sei für den Dienstposten eine Person auszuwählen, die zügig und kompetent die betreffenden Tätigkeiten übernehmen könne und mit diesen nicht erst in einem längerfristigen Prozess vertraut gemacht werden müsse. Dies zu entscheiden, obliege der Organisationshoheit des Dienstherrn. Aufgrund der erheblich gestiegenen Anforderungen des Luftsicherheitsgesetzes – was sodann im Einzelnen ausgeführt wird – müsse die Stelle mit einem Bewerber besetzt werden, der entsprechende umfangreiche Kenntnisse mitbringe. Eine vollumfängliche Einarbeitung in die Aufgaben sei wegen der besonderen Situation der Luftsicherheitsbehörde im Polizeipräsidium Z. nicht zu realisieren; auch hierzu macht der Antragsgegner detaillierte Ausführungen. Um als Zentralstelle die Sicherheit insbesondere für den größten und bedeutsamsten deutschen Flughafen zu gewährleisten, seien umfangreiche fachliche Kenntnisse von Anfang an unverzichtbar und Grundlage für das Verständnis sicherheitsrelevanter Angelegenheiten des Zuständigkeitsbereichs. Dem stehe nicht entgegen, dass der Beigeladene, als er im Juni 2006 zur Luftsicherheit umgesetzt wurde, noch keine Vorkenntnisse in diesem Bereich hatte und daher zunächst eingearbeitet werden musste, denn die damaligen Umstände hätten sich grundlegend von den heutigen unterschieden; insbesondere sei es wegen der gesetzlichen Neuerungen notwendig geworden, eine weitere Prüfgruppe zu installieren und die Arbeitsgruppe mit zusätzlichem Personal auszustatten. Da auf anderweitigem Wege keine weitere personelle Verstärkung zu erlangen war, sei man gezwungen gewesen, die Personalgewinnung aus dem eigenen, vorhandenen Personalbestand zu betreiben; so sei es letztlich zur Umsetzung des Beigeladenen zur Luftsicherheit gekommen. Zutreffend sei es, dass der Beigeladene an keiner Schulung oder Fortbildungsmaßnahme teilgenommen habe; dies beruhe darauf, dass für dieses Spezialgebiet keine entsprechenden Angebote gemacht würden. Es sei auch keineswegs widersprüchlich, wenn hinsichtlich des in Rede stehenden Dienstpostens „umfangreiche Kenntnisse der einschlägigen Rechtsvorschriften…“ vorausgesetzt würden, während bei der zugleich ausgeschriebenen Stelle des Leiters des Hauptsachgebietes V 5 lediglich gute und umfassende Kenntnisse“ gefordert würden, denn es sei selbstverständlich und entspreche dem Führungsleitbild der hessischen Verwaltung, dass der Leiter einer Organisationseinheit nicht im gleichen Maße den Fachverstand in der konkreten Sachbearbeitung aufbringen könne wie dies durch einen Sachbearbeiter zu gewährleisten sei. Aus der Personalübersicht werde deutlich, dass die Aufgaben des Gruppenleiters überwiegend auf dem Feld der sachbearbeitenden Entscheidungen liege bei deutlich untergeordneten Anteilen an Führungsaufgaben. Auch wenn der Beigeladene als Spezialist im Bereich der Luftverkehrssicherheit angesehen werden könne, bedeute dies nicht, dass nicht auch andere Bedienstete derartige Qualifikationen aufweisen könnten, denn es gebe eine Reihe von Beschäftigten, die in den vergangenen Jahren in der Prüfgruppe tätig gewesen seien und sich dann zu anderen Einheiten verändert hätten. Dass der Kreis geeigneter Bewerber relativ begrenzt sei, folge aus dem speziellen Tätigkeitsfeld der Luftsicherheit. Schließlich sei darauf hinzuweisen, dass es dem Antragsteller nicht gelungen sei glaubhaft zu machen, dass er die erforderlichen Kenntnisse im Bereich der Luftverkehrssicherheit aufweise; die bloße Behauptung des Antragstellers reiche hierzu nicht aus. Hinsichtlich weiterer Einzelheiten des ergänzenden Vortrags des Antragsgegners wird auf dessen Schriftsatz vom 24.05.2013 nebst Anlagen verwiesen. In Erwiderung auf diesen Schriftsatz wird seitens des Antragstellers vorgetragen, es sei nochmals zu betonen, dass es sich bei den in Rede stehenden Profilmerkmalen nicht um leistungsrelevante, dienstpostenspezifische Merkmale handeln könne, denn einschlägige Kenntnisse über Rechtsvorschriften erwerbe ein Polizeibeamter im gehobenen Dienst in kürzester Zeit ohne besondere Schulung alleine durch Eigeninitiative. Dem Antragsgegner könne auch nicht darin gefolgt werden, dass sich die maßgeblichen Umstände im Bereich der Luftverkehrssicherheit seit 2006 grundlegend geändert hätten, zumal die wesentlichen Änderungen der Sicherheitsstandards bereits vor der Übernahme des Dienstpostens durch den Beigeladenen vollzogen worden seien. Im Übrigen sei die Stelle „Vertreter des Hauptsachgebietsleiters“ ausgeschrieben, von einer Gruppenleiterstelle oder derjenigen eines Ersten Sachbearbeiters sei keine Rede gewesen. Da demnach auch er, der Antragsteller, das Anforderungsprofil in vollem Umfang erfülle, hätte die Auswahlentscheidung nicht ohne vergleichende Auswertung der aktuellen dienstlichen Beurteilungen getroffen werden dürfen. Das Gericht hat mit Beschluss vom 13.11.2012 den ausgewählten Bewerber dem Verfahren beigeladen. Dieser hat sich zur Sache nicht geäußert und auch keinen eigenen Antrag gestellt. Hinsichtlich weiterer Einzelheiten des Sach- und Streitstandes wird auf den Inhalt der Gerichtsakte, namentlich denjenigen der gewechselten Schriftsätze, Bezug genommen. Dem Gericht liegen drei Bände Personalakten, den Antragsteller betreffend, drei Bände Personalakten, den Beigeladenen betreffend, sowie ein Verwaltungsvorgang „Auswahlverfahren“ vor. Auch diese Unterlagen sind zum Gegenstand der Beratung gemacht worden. II. Der Hauptantrag ist zulässig, aber nicht begründet. Gemäß § 123 Abs. 1 Satz 1 VwGO kann das Gericht auf Antrag eine einstweilige Anordnung hinsichtlich des Streitgegenstandes treffen, wenn die Gefahr besteht, dass durch eine Veränderung des bestehenden Zustandes die Verwirklichung eines Rechts des Antragstellers vereitelt oder wesentlich erschwert werden könnte. Gemäß § 123 Abs. 3 VwGO i.V.m. § 920 ZPO (entsprechend) sind der Grund für die begehrte Eilmaßnahme ("Anordnungsgrund“) und das Recht, dessen Verwirklichung der Antragsteller gefährdet sieht ("Anordnungsanspruch“), glaubhaft zu machen. Der erforderliche Anordnungsgrund ist vorliegend gegeben, denn aus dem Auswahlvorgang wird deutlich, dass der Beigeladene alsbald zum Polizeihauptkommissar ernannt und in eine entsprechende Planstelle eingewiesen werden soll; hiermit wäre das Auswahlverfahren endgültig abgeschlossen. Allerdings ist der weiterhin erforderliche Anordnungsanspruch nicht glaubhaft gemacht worden. Nach Auffassung der Kammer hat der Antragsgegner durch die Art und Weise der Auswahl des Beigeladenen das ihm insoweit eingeräumte Ermessen fehlerfrei gebraucht und den Antragsteller in seinem Bewerbungsverfahrensanspruch, der einen Anspruch auf eine faire, chancengleiche Behandlung mit fehlerfreier Ermessensausübung unter Einhaltung des eventuell gesetzlich vorgeschriebenen Verfahrens einschließlich etwaiger Anhörungs- und Beteiligungsrechte umfasst, nicht verletzt. Grundsätzlich hat ein Beamter keinen Anspruch auf Beförderung oder Übertragung eines höherwertigen Dienstpostens. Er hat jedoch das Recht, sich zu bewerben und – damit einhergehend – einen Anspruch auf Beachtung des Leistungsprinzips. Der Dienstherr seinerseits ist verpflichtet, hinsichtlich des Begehrens des Bewerbers von seinem Auswahlermessen fehlerfrei Gebrauch zu machen, d.h., dieses pflichtgemäß auszuüben, und zwar unter Beachtung des Leistungsprinzips. Bei der Ausübung dieses Ermessens hat der Dienstherr sachliche Kriterien zugrunde zu legen und sich von einem allgemeinen Wohlwollen dem Beamten gegenüber leiten zu lassen, um diesen nicht an einem angemessenen beruflichen Aufstieg im Rahmen der dienstlichen, beamten- und haushaltsrechtlichen Möglichkeiten zu behindern. Darüber hinaus steht jedoch die Entscheidung des Dienstherrn, welchen der geeigneten Bewerber er auswählt, in dessen Ermessen. Insbesondere bestimmt der Dienstherr, welche Gesichtspunkte er bei der beabsichtigten Besetzung einer Stelle in den Vordergrund stellt und welchem unter den geeigneten Bewerbern er den Vorrang einräumt. Geprägt sein muss aber die Entscheidung des Dienstherrn von dem öffentlichen Interesse an einer effizienten, weitestgehend reibungslosen Tätigkeit einer leistungsfähigen und leistungswilligen Beamtenschaft. Den Interessen des einzelnen Beamten an seinem beruflichen Aufstieg geht das öffentliche Interesse an der optimalen Besetzung der Beförderungsstellen vor (ständige Rechtsprechung des Hess. VGH, vgl. beispielsweise Beschluss vom 12.10.1987 - 1 TG 2724/87 -; Beschluss vom 26.10.1993 - 1 TG 1585/93 -, abgedruckt in DVBl. 1994, S. 593). Zunächst ist die Feststellung zu treffen, dass das Verfahren formell fehlerfrei durchgeführt wurde, Personalrat und Frauenbeauftragte sind ordnungsgemäß beteiligt worden. Auch in materiell-rechtlicher Hinsicht gibt die zu Lasten des Antragstellers ergangene Auswahlentscheidung zu Beanstandungen durch das Gericht keine Veranlassung. In dem vom 25.09.2012 datierenden Auswahlvermerk, dessen Inhalt sich der Polizeivizepräsident bei seiner Entscheidung zu Eigen gemacht hat, heißt es, der Antragsteller erfülle nicht alle zwingenden Voraussetzungen des Anforderungsprofils. Er verfüge nicht über umfangreiche Kenntnisse der einschlägigen Vorschriften des Luftsicherheitsgesetzes sowie der sonstigen speziellen Rechts- und Dienstvorschriften und der relevanten EU-Verordnungen. Er habe keine Erfahrungen in der praktischen Umsetzung der relevanten Vorschriften in Prüf- und Anerkennungsverfahren im Bereich der Luftsicherheit; darüber hinaus habe er bislang nicht in Projektgruppen und Sicherheitsaudits mitgearbeitet. Da er das Anforderungsprofil nicht vollständig erfülle, unterliege er nachfolgend keiner weiteren Betrachtung mehr. Der behördlichen Entscheidung liegt demzufolge die Erwägung zugrunde, der Antragsteller erfülle nicht alle in der Ausschreibung genannten Kriterien des Anforderungsprofils und könne bereits deswegen – ohne dass die Bewertung der bislang von ihm erbrachten dienstlichen Leistungen noch zu gewichten wäre – keine Berücksichtigung finden. Hiergegen ist seitens des Gerichts im Ergebnis nichts zu erinnern. Allerdings folgt das erkennende Gericht nicht der Rechtsprechung des Verwaltungsgerichts Frankfurt (vgl. nur Beschluss vom 20.02.2013 – 9 L 4174/12.F–, abgedruckt bei juris), wonach ein Bewerber, der das Anforderungsprofil in seinen zwingenden Merkmalen nicht erfüllt, ohne Würdigung des in der aktuellen dienstlichen Beurteilung dokumentierten Gesamturteils keine Berücksichtigung finden kann, wenn der ausgewählter Bewerber das Anforderungsprofil in seinen zwingenden Merkmalen vollständig erfüllt, denn eine derartige, maßgeblich auf die Vorschrift des § 10 Abs. 1 HGlG abzielende Betrachtungsweise birgt die Gefahr in sich, dass – worauf nachfolgend noch einzugehen sein wird – im konkreten Einzelfall die getroffene Auswahlentscheidung dem Prinzip der Bestenauslese nicht gerecht wird. Vom Ansatz her ist demzufolge mit dem Bundesverwaltungsgericht (Beschluss vom 20.06.2013 – 2 VR 1/13–, abgedruckt bei juris) davon auszugehen, dass Auswahlentscheidungen grundsätzlich anhand aktueller dienstlicher Beurteilungen vorzunehmen sind, die auf das Statusamt bezogen sind und eine Aussage darüber treffen, ob und in welchem Maße der Bewerber den Anforderungen seines Amtes und der Laufbahn gewachsen ist. Eine Einengung des Bewerberfeldes anhand der Anforderungen eines bestimmten Dienstpostens ist – so das Bundesverwaltungsgericht weiter – mit dem Prinzip der Bestenauslese nicht vereinbar, woraus sich ergibt, dass eine den Anforderungen des Art. 33 Abs. 2 GG genügende Auswahlentscheidung grundsätzlich nicht allein anhand der Anforderungen eines konkreten Dienstpostens erfolgen darf. Ergänzend ist in diesem Zusammenhang aber auch zu bedenken, dass es dem Dienstherrn verwehrt ist, bei der gebotenen Berücksichtigung der aktuellen dienstlichen Beurteilungen der Bewerber ausschließlich und schematisch auf das vergebene Gesamturteil abzuheben, ohne einen wertenden Bezug zwischen den in der dienstlichen Beurteilung gewürdigten Leistungen und Befähigungen des Bewerbers und den Anforderungen des zu besetzenden Dienstpostens herzustellen; so ist es durchaus möglich, dass der im Gesamturteil schwächere Bewerber diesen Nachteil durch eine im Vergleich zu den Mitbewerbern deutlich bessere und umfassendere Erfüllung der spezifischen dienstpostenbezogenen Leistungskriterien nicht nur ausgleicht, sondern insofern einen Vorsprung erlangt, der seine ermessensfehlerfreie Auswahl ermöglicht (vgl. hierzu BVerwG, Beschluss vom 25.10.2011 – 2 VR 4/11–, abgedruckt bei juris). Nach Auffassung der Kammer ist es daher im Rahmen von Personalauswahlentscheidungen grundsätzlich weder zulässig, einen Bewerber alleine und ohne Berücksichtigung der Gesamtbeurteilung in der aktuellen dienstlichen Beurteilung wegen der Nichterfüllung eines Merkmals des Anforderungsprofils aus dem Kreis der Bewerber auszuschließen, ohne die Bedeutung des betreffenden Merkmals für den konkret in Rede stehenden Dienstpostens sachgerecht gewichtet zu haben, noch ist es angängig, alleine unter schematischer Betrachtung des Gesamturteils der aktuellen dienstlichen Beurteilung dem insoweit besser abschneidenden Bewerber den Vorzug zu geben, ohne einen Bezug der beurteilten dienstlichen Leistungen und Befähigungen zu den Anforderungen des zu besetzenden Dienstpostens herzustellen. In dieser Auffassung sieht sich die Kammer durch die Rechtsprechung des Bundesverfassungsgerichts (vgl. nur Beschluss vom 26.11.2010 – 2 BvR 2435/10–; Beschluss vom 07.03.2013 – 2 BvR 2582/12–, jeweils abgedruckt bei juris) bestätigt, denn danach können den Erfordernissen des Art. 33 Abs. 2 GG genügende Personalauswahlentscheidungen grundsätzlich nur auf solche Gesichtspunkte gestützt werden, die unmittelbar Eignung, Befähigung und fachliche Leistung der Bewerber betreffen, wobei die Auswahl stets in Bezug auf das konkret in Rede stehende Amt zu erfolgen hat, mithin neben der Gesamtbeurteilung immer auch dem der Ausschreibung zugrunde gelegten Anforderungsprofil maßgebliche Bedeutung zukommt. Im vorliegenden Fall kommt es demnach zunächst entscheidend darauf an, ob es sich bei denjenigen Merkmalen des Anforderungsprofils, wegen deren seitens der Behörde angenommener Nichterfüllung der Antragsteller vom weiteren Auswahlverfahren ausgeschlossen wurde, um solche handelt, die sachgerecht und von einer derartigen Bedeutung für den betreffenden Dienstposten sind, dass sie seitens des Dienstherrn als unverzichtbar bezeichnet werden dürfen. Grundsätzlich liegt die Bestimmung des Inhalts eines Anforderungsprofils im weiten organisatorischen und personalpolitischen Ermessen des Dienstherrn. Die Interessen einzelner Beamter spielen insoweit keine Rolle; vielmehr soll durch das Anforderungsprofil die im öffentlichen Interesse liegende optimale Erfüllung der dienstlichen Aufgaben gewährleistet werden, das berechtigte Interesse eines jeden Beamten an einem angemessenen beruflichen Fortkommen begründet (lediglich) einen Anspruch auf rechtsfehlerfreie Berücksichtigung des Anforderungsprofils im Personalauswahlverfahren (so zutreffend Bayerischer VGH, Beschluss vom 19.01.2000 – 3 CE 99.3309–, mit weiteren Nachweisen, abgedruckt bei juris). Der gerichtlichen Kontrolle unterliegt das Anforderungsprofil nur insoweit, als es um die Beachtung gesetzlicher Vorgaben und die Frage geht, ob die Ausgestaltung des Anforderungsprofils auf sachlichen, dem Grundsatz der Bestenauslese entsprechenden Erwägungen beruht, die die in der Anwendung des Anforderungsprofils liegende Zugangsbeschränkung zu rechtfertigen vermag (vgl. hierzu BVerfG, Beschluss vom 20.09.2007 – 2 BvR 1972/07–, mit weiteren Nachweisen; Beschluss vom 26.11.2010 – 2 BvR 2435/10–, jeweils abgedruckt bei juris). Die Frage, ob sich die Auswahlentscheidung an den Vorgaben des Anforderungsprofils ausrichtet, ist demgegenüber seitens des Gerichts in vollem Umfang überprüfbar (BVerwG, Beschluss vom 25.09.2012 – 1 WB 44/11–, abgedruckt bei juris). Gemessen an diesen rechtlichen Vorgaben sind Beanstandungen hinsichtlich der hier in Rede stehenden Merkmale des Anforderungsprofils nicht zu erheben. Angesichts der sich aus den vorliegenden Unterlagen sowie den Bestimmungen des Luftsicherheitsgesetzes in Verbindung mit den Vorschriften der Luftverkehrszuständigkeitsverordnung ergebenden Aufgabenstellung der Prüfgruppe Luftsicherheit bei dem Polizeipräsidium Z. bestehen seitens des erkennenden Gerichts unter Berücksichtigung des insoweit eingeschränkten Überprüfungsspielraumes nicht die geringsten Zweifel daran, dass jedenfalls das Merkmal „umfangreiche Kenntnisse der einschlägigen Vorschriften des Luftsicherheitsgesetzes sowie der sonstigen speziellen Rechts- und Dienstvorschriften und der relevanten EU-Verordnungen“ sachgerecht ist, weil es in einem engen Bezug zu den Anforderungen des zu besetzenden Dienstpostens steht und somit den von Art. 33 Abs. 2 GG geforderten Leistungsbezug aufweist, denn es kann Aufschluss darüber geben, in welchem Maß der jeweilige Bewerber den Anforderungen des zu besetzenden Dienstpostens voraussichtlich gewachsen ist. Allerdings ist in diesem Zusammenhang auch zu bedenken, dass ein Beamter aufgrund der ihm zuerkannten Befähigung für eine Laufbahn regelmäßig als geeignet anzusehen ist, sämtliche Aufgaben eines Dienstpostens, der seinem Statusamt entspricht, auszufüllen; auch kann grundsätzlich erwartet werden, dass ein Beamter in der Lage ist, sich in die (neuen) Aufgaben eines Dienstpostens einzuarbeiten (so BVerwG, Beschluss vom 25.10.2011 a.a.O.). Insofern ist es regelmäßig unzulässig, einen Bewerber, der über die entsprechende Laufbahnbefähigung verfügt, alleine schon wegen der Nichterfüllung eines vom Dienstherrn festgelegten Merkmals des Anforderungsprofils vom Personalauswahlverfahren auszuschließen, wenn es sich hierbei um Anforderungen handelt, die sich der Bewerber aufgrund seiner Vor- bzw. Ausbildung wie andere Beamte dieser Laufbahn auch aneignen kann; alleine der Umstand, dass in einem Personalauswahlverfahren auch Bewerber sind, die bereits über entsprechende Spezialkenntnisse verfügen, rechtfertigt es grundsätzlich nicht, einen weiteren Bewerber ohne Berücksichtigung der Gesamtbeurteilung der von ihm bislang erbrachten dienstlichen Leistungen und seiner Befähigungen vom Auswahlverfahren auszuschließen. Eine Ausnahme hiervon ist allerdings dann zulässig, wenn die Wahrnehmung der Aufgaben des Dienstpostens zwingend besondere Kenntnisse oder Fähigkeiten erfordert, die nicht jeder Laufbahnbewerber regelmäßig mitbringt und die er sich auch nicht in angemessener Zeit und ohne unzumutbare Beeinträchtigung der Aufgabenwahrnehmung verschaffen kann (so BVerwG, Beschluss vom 20.06.2013 a.a.O.). Ein solcher Ausnahmefall ist zur Überzeugung der Kammer hier gegeben. Seitens des Antragsgegners ist im Verlaufe dieses Verfahrens zur Bedeutung und Unverzichtbarkeit der einschränkungslosen Erfüllung des in Rede stehenden Merkmals des Anforderungsprofils vorgetragen worden, der Personalbestand des Hauptsachgebiets V 5 habe sich von zunächst sechs auf mittlerweile 13 Beschäftigte vergrößert. Dem Polizeipräsidium Z. sei nach Schaffung des Luftsicherheitsgesetzes mit der entsprechenden Zuständigkeitsverordnung die Zuverlässigkeitsüberprüfung der Bediensteten der Flughäfen B-Stadt und Kassel-Calden übertragen worden, ferner die Überprüfung derjenigen Personen, welche in sicherheitsrelevanten Bereichen im Sinne des Luftsicherheitsgesetzes arbeiteten. Auch sei die Zuständigkeit für die Erteilung von Zugangsberechtigungen für die nicht allgemein zugänglichen Bereiche von Flughäfen und Flugplätzen und Luftfahrtunternehmen auf das Polizeipräsidium Z. übertragen worden, das auch für die Verfolgung der einschlägigen Ordnungswidrigkeiten zuständig sei. Seit dieser Aufgabenübertragung seien alle Luftfahrer, entsprechende Flugschüler und Hobbypiloten sowie das Personal der Fracht-, Post- und Reinigungsunternehmen, der Warenlieferanten und vergleichbarer Versorgungsunternehmen einschließlich der Subunternehmen, die unmittelbar Einfluss auf die Sicherheit des Luftverkehrs hätten, zu prüfen. Es komme hinzu, dass nach den gesetzlichen Vorgaben die ersten Wiederholungsüberprüfungen ab 01.01.2014 anstünden. Zu der Anzahl von derzeit rund 23.000 Erstanträgen werde im Durchschnitt mit etwa 11.500 Wiederholungsüberprüfungen gerechnet. Ferner sei – was sodann im Einzelnen dargelegt wird – der aufwändige und arbeitsintensive Ablauf derartiger Überprüfungen zu berücksichtigen. Um als Zentralstelle insbesondere für den größten und bedeutsamsten deutschen Flughafen die Sicherheit zu gewährleisten, seien demnach umfangreiche fachliche Kenntnisse von Anfang an unverzichtbar und Grundlage für das Verständnis sicherheitsrelevanter Angelegenheiten des Zuständigkeitsbereichs. Die vorstehenden wiedergegebenen Ausführungen des Antragsgegners, deren inhaltliche Richtigkeit nicht zu bezweifeln ist, belegen zur Überzeugung der Kammer, dass es hier in der Tat um einen Dienstposten geht, der zwingend die genannten besonderen Kenntnisse erfordert. Darüberhinaus ist die Feststellung zu treffen, dass es angesichts der besonderen Aufgabenstellung dem Dienstherrn nicht zugemutet und von diesem auch nicht verantwortet werden kann, dem Antragsteller zunächst die Möglichkeit der Einarbeitung einzuräumen. Bei den in Rede stehenden Aufgaben handelt es sich überwiegend um solche der Gefahrenabwehr; dass diese Aufgaben für einen nicht unerheblichen Zeitraum nur mit einer größeren Verzögerung und von einem noch nicht umfassend ausgebildeten Bediensteten bearbeitet werden könnten, ist im öffentlichen Interesse nicht hinnehmbar. Bei dieser Bewertung geht die Kammer in Auswertung der vorliegenden Unterlagen, insbesondere des Inhalts der Personalakte des Antragstellers, davon aus, dass der Antragsteller bislang nicht in nennenswerter Form über die geforderten speziellen Kenntnisse und Fähigkeiten verfügt. Soweit seitens des Antragstellers diesbezüglich vorgetragen wird, er sei binnen kürzester Zeit in der Lage, sich in dem erforderlichen Umfang einzuarbeiten, zumal aus den einschlägigen Vorschriften deutlich werde, dass hier keine besonderen Leistungsanforderungen gestellt würden und daher davon auszugehen sei, dass diese Aufgaben von jedem Polizeibeamten des gehobenen Dienstes bewältigt werden könnten, sieht die Kammer hierdurch den entgegenstehenden Vortrag des Antragsgegners nicht als in Frage gestellt an, denn es handelt sich insoweit um die subjektive Einschätzung des Antragstellers; wenn der Antragsgegner dem auf der Grundlage der insoweit zweifelsfrei vorhandenen tiefergehenden Erkenntnisse und Erfahrungen widerspricht, ist hiergegen seitens des Gerichts gerade auch mit Blick auf die Komplexität der Materie, die sich bereits aus den genannten normativen Regelungen ergibt, nichts zu erinnern, zumal es offenkundig auch keine einschlägigen Fortbildungsangebote bzw. Schulungen gibt, durch deren Besuch der Antragsteller in einem überschaubaren Zeitraum zumindest die notwendigen Grundkenntnisse erlangen könnte. Nicht zu folgen vermag die Kammer auch dem weiteren Einwand des Antragstellers, der Beigeladene selbst sei seinerzeit ohne jegliche einschlägige Erfahrungen und Vorkenntnisse mit den entsprechenden Aufgaben in der Prüfgruppe Luftsicherheit betraut worden, sodass dies auch in Bezug auf ihn, den Antragsteller, möglich sein müsse. Der Antragsgegner hat auf die gerichtliche Nachfrage vom 25.04.2013 hin mit Schriftsatz vom 24.05.2013 detailliert dargelegt, welch große Schwierigkeiten es seinerzeit angesichts der haushaltsrechtlichen Vorgaben bereitet hat, die damals vakanten Stellen zu besetzen; nach mehrjährigen erfolglosen Bemühungen habe man dann mangels anderer Alternativen auf den Beigeladenen zurückgegriffen. Hieraus kann indes nach Auffassung des Gerichts nicht abgeleitet werden, die Behörde sei nunmehr verpflichtet, sich erneut auf einen Bewerber, dem es an jeglichen einschlägigen Erfahrungen und Kenntnissen fehlt, einzulassen und diesem die Möglichkeit der Bewährung nach einer längeren Phase der Einarbeitung einzuräumen. Gerade wegen der Dringlichkeit und der im besonderen öffentlichen Interesse liegenden Notwendigkeit der zeitnahen, fachkundigen Erledigung der der Prüfgruppe Luftsicherheit übertragenen Aufgaben muss sich der Dienstherr jedenfalls dann nicht wiederum einem derartigen „Experiment“ aussetzen, wenn er über einen Bewerber verfügt, von dem er aufgrund der bislang gemachten Erfahrungen und erworbenen Kenntnisse sowie der erbrachten dienstlichen Leistungen mit guten Gründen erwarten kann, dass dieser die Aufgaben des zu besetzenden Dienstpostens bestens erfüllen wird. Schließlich vermag das Gericht auch nicht die Feststellung zu treffen, die getroffene Personalauswahlentscheidung sei deshalb mit einem ihre Rechtswidrigkeit begründenden Fehler behaftet, weil das Anforderungsprofil einen derart starken Detaillierungsgrad aufweist, dass Anlass zu der Annahme besteht, hierdurch sollten weitere Bewerber in sachwidriger Weise ausgeschlossen werden (vgl. in diesem Zusammenhang Hess. VGH, Beschluss vom 20.09.1994 – 1 TG 1261/94–, abgedruckt bei juris). Der Antragsgegner hat in seinem Schriftsatz vom 24.05.2013 dargelegt, dass es durchaus noch weitere Bedienstete gebe, die aufgrund früherer Tätigkeiten in der Lage seien, das hier diskutierte Merkmal des Anforderungsprofils zu erfüllen. Die Richtigkeit dieses Vortrags ist seitens des Gerichts nicht in Frage zu stellen; dass die Zahl der potentiellen Bewerber sich gleichwohl in einem sehr überschaubaren Rahmen hält, ist offenkundig der Besonderheit geschuldet, dass es eine Prüfgruppe Luftsicherheit nur bei dem Polizeipräsidium Z. gibt und von daher nur wenige Bedienstete auf die erforderliche Spezialsierung verweisen können, ohne dass dies jedoch gemäß den obigen Ausführungen die Behörde zwingen könnte, durch eine deutlich weitere Fassung des Anforderungsprofils auch anderen Bediensteten die Möglichkeit der nicht von vorneherein aussichtslosen Bewerbung zu geben. Zusammenfassend ist somit festzustellen, dass die Entscheidung der Behörde, den Antragsteller im Rahmen des Personalauswahlverfahrens deshalb nicht in die weitere Betrachtung einzubeziehen, weil er nicht über umfangreiche Kenntnisse der einschlägigen Vorschriften des Luftsicherheitsgesetzes sowie der sonstigen speziellen Rechts- und Dienstvorschriften und der relevanten EU-Verordnungen verfügt, frei von Rechts- und Ermessensfehlern ist. Der Bewerbungsverfahrensanspruch des Antragstellers wird durch diese Entscheidung nicht verletzt. Bei diesen Gegebenheiten bedarf es keiner weiteren Erörterung der Frage, ob der Antragsteller auch weitere Merkmale des Anforderungsprofils nicht erfüllt und deshalb von der weiteren Betrachtung ausgeschlossen werden konnte, denn es ist nichts dafür erkennbar, dass der Ausschluss des Antragstellers aus dem weiteren Personalauswahlverfahren (nur) deshalb erfolgte, weil er nach Ansicht der Behörde mehrere Merkmale des Anforderungsprofils nicht erfüllt. Dem Hauptantrag musste daher der Erfolg versagt bleiben. Nichts anderes gilt aber auch hinsichtlich des mit Schriftsatz vom 26.10.2012 gestellten Hilfsantrages, wonach die gerichtliche Feststellung erstrebt wird, dass dem Widerspruch des Antragstellers vom 16.10.2012 aufschiebende Wirkung zukommt, denn dieses Begehren ist bereits unstatthaft. Nach Auffassung der Kammer folgt aus der Entscheidung des Bundesverwaltungsgerichts vom 04.11.2010 (2 C 16/09) nicht, dass ein Verwaltungsakt der hier in Rede stehenden Art Drittwirkung entfaltet und demzufolge der Widerspruch des unterlegenen Bewerbers auch die zugunsten des Dritten ergangene Auswahlentscheidung betrifft, mithin die Situation des Anfechtungswiderspruchs und des Eintritts des Suspensiveffekts des § 80 Abs. 1 VwGO gegeben ist (in diesem Sinne auch v. Roetteken, „Konkurrenzschutz im Beamtenrecht nach dem Urteil des Bundesverwaltungsgerichts vom 04.11.2010 – 2 C 16.09“, ZBR 2011, S. 73 ff.). Richtig ist, dass das Bundesverwaltungsgericht in besagter Entscheidung ausgeführt hat, die Ernennung des ausgewählten Bewerbers greife in die Rechte des unterlegenen Bewerbers ein und stelle daher einen Verwaltungsakt dar, der unmittelbare Rechtswirkungen auch in Bezug auf den unterlegenen Bewerber entfalte, denn die Ernennung stehe in einem untrennbaren rechtlichen Zusammenhang mit der Entscheidung des Dienstherrn über die Bewerberauswahl und teile deren rechtliches Schicksal; die Ernennung des ausgewählten Bewerbers sei Ziel und Abschluss des Auswahlverfahrens. Allerdings hat das Bundesverwaltungsgericht in dieser Entscheidung auch ausgeführt, ein unterlegener Bewerber könne seinen Bewerbungsverfahrensanspruch nur dann durch eine Anfechtungsklage gegen die Ernennung weiterverfolgen, wenn er unter Verstoß gegen Art. 19 Abs. 4 GG daran gehindert worden ist, seine Rechtsschutzmöglichkeiten vor der Ernennung auszuschöpfen. Eine derartige Situation ist vorliegend jedoch nicht gegeben, vielmehr ist sichergestellt, dass keine Ernennung des ausgewählten Bewerbers vor rechtskräftigem Abschluss dieses gerichtlichen Verfahrens erfolgen wird. Besteht demzufolge kein Anlass zu der Annahme, im Zusammenhang mit der beabsichtigten Ernennung des ausgewählten Bewerbers müsse eine Beeinträchtigung verfassungsmäßiger Rechte des unterlegenen Bewerbers befürchtet werden, ist es sachlich nicht geboten, die im Vorfeld der beabsichtigten Ernennung ergehende negative Bescheidung einer Bewerbung als mit der Auswahlentscheidung derart untrennbar verbunden anzusehen, dass schon in diesem Stadium des Verfahrens von einem Verwaltungsakt mit Drittwirkung gesprochen und dem erhobenen Widerspruch aufschiebende Wirkung zuerkannt werden müsste. Vielmehr bleibt es dabei, dass dann, wenn der unterlegene Bewerber die Auswahlentscheidung des Dienstherrn vor der Ernennung in einem gerichtlichen Verfahren überprüfen lassen kann, das den inhaltlichen Anforderungen des Art. 19 Abs. 4 GG genügt, dieser Bewerber zur Durchsetzung seines Bewerbungsverfahrensanspruchs darauf zu verweisen ist, eine einstweilige Anordnung nach § 123 VwGO zu beantragen (im Ergebnis ebenso Hess. VGH, Beschluss vom 23.08.2011 – 1 B 1284/11–; jetzt auch VG Frankfurt, Beschluss vom 20.02.2013 – 9 L 4174/12.F–, jeweils zitiert nach juris). Als unterlegener Beteiligter hat der Antragsteller die Kosten des Verfahrens zu tragen (§ 154 Abs. 1 VwGO). Veranlassung, auch die außergerichtlichen Kosten des Beigeladenen für erstattungsfähig zu erklären, bestand nicht, denn dieser hat keinen eigenen Sachantrag gestellt und sich demnach nicht am Kostenrisiko dieses Verfahrens beteiligt (§§ 154 Abs. 3, 162 Abs. 3 VwGO). Die Festsetzung des Streitwertes beruht auf §§ 53 Abs. 2, 52 Abs. 5 Satz 2 GKG. Danach war von einem Streitwert in Höhe der Hälfte des 13-fachen Betrages des Endgrundgehaltes des erstrebten Amtes als Hauptsachestreitwert auszugehen, was rechnerisch einen Betrag von 23.164,57 EUR ergibt. Dieser Betrag wird in Verfahren des vorläufigen Rechtsschutzes regelmäßig mit 3/8 in Ansatz gebracht, was zu einem Streitwert in Höhe von 8.686,71 EUR führt.