Beschluss
10 ME 395/18
NIEDERSAECHSISCHES OVG, Entscheidung vom
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Leitsätze
• Anspruch nach § 24 Abs. 3 Satz 1 SGB VIII umfasst nur einen Anspruch auf halbtägige Förderung, nicht auf nahezu zehnstündige Ganztagsbetreuung.
• Die Pflicht der Jugendhilfeträger zur Hinwirkung auf Ganztagsplätze (§ 24 Abs. 3 Satz 2 SGB VIII) begründet keinen subjektiven Rechtsanspruch auf Ganztagsbetreuung.
• Das Angebot eines bedarfsgerechten Betreuungsplatzes durch den Träger erfüllt den Rechtsanspruch; eine ergänzende Kindertagespflege nach § 24 Abs. 3 Satz 3 SGB VIII liegt im Ermessen des Trägers.
• Das Wunsch- und Wahlrecht nach § 5 SGB VIII berechtigt nicht zur Durchsetzung eines konkreten Platzes in einer bestimmten Einrichtung, wenn dort keine Plätze verfügbar sind.
Entscheidungsgründe
Kein Anspruch auf zehnstündige Ganztagsbetreuung nach § 24 SGB VIII • Anspruch nach § 24 Abs. 3 Satz 1 SGB VIII umfasst nur einen Anspruch auf halbtägige Förderung, nicht auf nahezu zehnstündige Ganztagsbetreuung. • Die Pflicht der Jugendhilfeträger zur Hinwirkung auf Ganztagsplätze (§ 24 Abs. 3 Satz 2 SGB VIII) begründet keinen subjektiven Rechtsanspruch auf Ganztagsbetreuung. • Das Angebot eines bedarfsgerechten Betreuungsplatzes durch den Träger erfüllt den Rechtsanspruch; eine ergänzende Kindertagespflege nach § 24 Abs. 3 Satz 3 SGB VIII liegt im Ermessen des Trägers. • Das Wunsch- und Wahlrecht nach § 5 SGB VIII berechtigt nicht zur Durchsetzung eines konkreten Platzes in einer bestimmten Einrichtung, wenn dort keine Plätze verfügbar sind. Drei Antragsteller (geb. 2013, 2015, 2017) begehrten einstweilige Anordnungen, mit denen der Antragsgegner verpflichtet werden sollte, ihnen Betreuungsplätze mit nahezu zehnstündiger täglicher Betreuung (49–50 Wochenstunden) in der Kindertagesstätte E. oder ersatzweise in wohnortnahen Einrichtungen bzw. durch Tagespflege nachzuweisen. Die Antragsteller behaupteten Bedarf wegen beruflicher Erfordernisse der Eltern. Der Antragsgegner bot eine bestehende Betreuung in der Kindertagesstätte sowie die Möglichkeit ergänzender Tagespflege an; freie Plätze in der gewünschten Einrichtung lagen jedoch nicht durchgängig vor. Das Verwaltungsgericht lehnte die Anträge größtenteils ab; die Beschwerde gegen diese Entscheidung wurde zurückgewiesen. • Rechtsgrundlage und Auslegung: Nach § 24 Abs. 3 Satz 1 SGB VIII besteht für Kinder ab dem dritten Lebensjahr ein Anspruch auf Förderung in einer Tageseinrichtung; das Landesrecht (KiTaG) konkretisiert hierauf einen Anspruch auf einen Vormittagsplatz bzw. eine halbtägige Betreuung. Die normierte Hinwirkungspflicht auf Ganztagsplätze (§ 24 Abs. 3 Satz 2 SGB VIII; § 8 Abs. 2 Satz 2 KiTaG) ist objektiv-rechtlicher Natur und begründet keinen subjektiven Anspruch auf Ganztagsbetreuung. • Umfang des Anspruchs: Aus Wortlaut, Systematik und Zweck folgt, dass der Anspruch des § 24 Abs. 3 Satz 1 SGB VIII primär eine halbtägige Förderung umfasst; eine nahezu zehnstündige tägliche Betreuung geht hierüber hinaus und ist nicht durch den Normtext gedeckt. • Abgrenzung halbtags/ganztags: Soweit in Lehre und Rechtsprechung unterschiedliche Mindestdauern (mindestens 4 Stunden nach KiTaG bzw. eher 6 Stunden nach Vereinbarkeitszweck) diskutiert werden, ist jedenfalls die von den Antragstellern begehrte Betreuung von etwa 10 Stunden täglich nicht vom Anspruch nach § 24 Abs. 3 Satz 1 SGB VIII umfasst. • Ermessensspielraum bei Kindertagespflege: § 24 Abs. 3 Satz 3 SGB VIII erlaubt ergänzende Förderung in Kindertagespflege bei besonderem Bedarf, diese Ergänzung liegt aber im Ermessen des Jugendhilfeträgers; das Angebot eines bedarfsgerechten Platzes durch den Träger genügt dem Anspruch. • Nachweispflicht und Glaubhaftmachung: Die Antragsteller haben nicht glaubhaft gemacht, dass ihnen ein Anspruch auf die begehrte Ganztagsbetreuung bzw. auf Schaffung zusätzlicher Plätze in der konkreten Einrichtung zusteht. Die Versicherung des Antragsgegners, eine Erweiterung durch Tagespflege sei möglich, wurde nicht als widerlegt angesehen. • Wunsch- und Wahlrecht: § 5 SGB VIII erlaubt die Wahl innerhalb des vorhandenen Angebots, begründet aber keinen Anspruch auf Bereitstellung eines bestimmten Platzes oder auf vorübergehende Überbelegung von Gruppen, wenn keine Kapazitäten verfügbar sind. • Kindeswohl: Bei der einjährigen Antragstellerin ist zudem zu berücksichtigen, dass sehr lange Betreuungszeiten (z. B. über 45 Stunden/Woche) negative sozial-emotionale Folgen haben können; der individuelle Bedarf ist zu beachten und begründet keinen generellen Anspruch auf zehnstündige Betreuung. Die Beschwerde der Antragsteller gegen den Beschluss des Verwaltungsgerichts wurde zurückgewiesen; die Antragsteller konnten nicht darlegen, dass ihnen ein subjektiver Anspruch auf nahezu zehnstündige tägliche Betreuung nach § 24 Abs. 3 SGB VIII zusteht. Der Antragsgegner hat hingegen ein bedarfsgerechtes Angebot gemacht, einschließlich der Möglichkeit ergänzender Kindertagespflege, sodass der Rechtsanspruch auf einen bedarfsgerechten Betreuungsplatz erfüllt ist. Das Wunsch- und Wahlrecht der Eltern reicht nicht, um die Schaffung zusätzlicher Plätze in einer bestimmten Einrichtung oder deren vorübergehende Überbelegung zu erzwingen. Insgesamt bleibt es bei der Verpflichtung der öffentlichen Jugendhilfe, ein ausreichendes Gesamtangebot vorzuhalten, ohne jedoch einzelne Elternansprüche auf konkrete Ganztagsplätze in bestimmten Einrichtungen durch einstweilige Anordnungen durchzusetzen.