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Urteil

3 K 478/10

Verwaltungsgericht des Saarlandes 3. Kammer, Entscheidung vom

ECLI:DE:VGSL:2010:1102.3K478.10.0A
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Leitsätze
Keine Beihilfe zu Aufwendungen für medizinisch nicht notwendige ärztliche Behandlung(Rn.56)
Tenor
Die Klage wird abgewiesen. Die Kosten des Rechtsstreits hat der Kläger zu tragen. Das Urteil ist wegen der Kosten vorläufig vollstreckbar; der Kläger darf die Vollstreckung durch Sicherheitsleistung oder Hinterlegung eines Betrages in Höhe der aus dem Kostenfestsetzungsbeschluss ersichtlichen Kostenschuld abwenden, wenn nicht der Beklagte vor der Vollstreckung Sicherheit in derselben Höhe leistet.
Entscheidungsgründe
Leitsatz: Keine Beihilfe zu Aufwendungen für medizinisch nicht notwendige ärztliche Behandlung(Rn.56) Die Klage wird abgewiesen. Die Kosten des Rechtsstreits hat der Kläger zu tragen. Das Urteil ist wegen der Kosten vorläufig vollstreckbar; der Kläger darf die Vollstreckung durch Sicherheitsleistung oder Hinterlegung eines Betrages in Höhe der aus dem Kostenfestsetzungsbeschluss ersichtlichen Kostenschuld abwenden, wenn nicht der Beklagte vor der Vollstreckung Sicherheit in derselben Höhe leistet. Über die Klage konnte im Einverständnis der Beteiligten gemäß § 101 Abs. 2 VwGO ohne mündliche Verhandlung entschieden werden. Die Entscheidung ergeht gemäß § 6 Abs. 1 Satz 1 VwGO durch den Einzelrichter. Die als Verpflichtungsklage nach § 42 Abs. 1 Alternative 2 VwGO statthafte und auch im Übrigen zulässige Klage ist unbegründet. Der einen Anspruch des Klägers auf die begehrte Beihilfe ablehnende Bescheid des Beklagten vom 07.10.2009 in Gestalt des Widerspruchsbescheides vom 05.05.2010 erweist sich als rechtmäßig, so dass für die begehrte Verpflichtung des Beklagten gemäß § 113 Abs. 5 Satz 1 VwGO mangels einer Verletzung der Rechte des Klägers kein Raum ist. Die verwaltungsgerichtliche Nachprüfung eines in Anwendung der Beihilfevorschriften erlassenen Verwaltungsaktes erstreckt sich allein darauf, ob dieser mit den Vorschriften selbst in Einklang steht und ob sich die Beihilfevorschriften in ihrer Anwendung auf den konkreten Einzelfall in den Grenzen des dem Dienstherrn eingeräumten Konkretisierungsermessens halten, insbesondere ob eine Beschränkung der Beihilfefähigkeit von Aufwendungen mit der Fürsorgepflicht des Dienstherrn und dem Gleichbehandlungsgrundsatz (Art. 3 Abs. 1 GG) vereinbar ist (vgl. etwa BVerwG, Urteil vom 20.08.1969 – VI C 130.67 –, BVerwGE 32, 352). Beides ist hier der Fall. Nach den maßgeblichen Beihilfevorschriften steht dem Kläger die begehrte Beihilfe nicht zu. Abzustellen ist insoweit beihilferechtlich auf die Sach- und Rechtslage im Zeitpunkt des Entstehens der Aufwendungen, für die eine Beihilfe begehrt wird (vgl. BVerwG, Urteil vom 15.12.2005 – 2 C 35.04 –, ZBR 2006, 195; stdg. Rspr. der Kammer, s. z.B. Urteil der Kammer vom 10.06.2008 – 3 K 31/08), im vorliegenden Fall (Arztrechnung vom 31.12.2006) also auf § 98 SBG F. 2006 i.V.m. der saarländischen Beihilfeverordnung – BhVO – in der vom 04.02.2006 bis 11.12.2008 gültigen Fassung. Nach den demnach anzuwendenden beihilferechtlichen Vorschriften ist der geltend gemachte Beihilfeanspruch nicht gegeben. Insoweit kann offen bleiben, ob ein Beihilfeanspruch hinsichtlich der unter dem 31.12.2006 in Rechnung gestellten Aufwendungen bereits nach § 17 Abs. 3 BhVO 2006 ausgeschlossen ist. Danach wird eine Beihilfe nur gewährt, wenn der Beihilfeberechtigte sie innerhalb eines Jahres nach Entstehen der Aufwendungen (§ 4 Abs. 5 Satz 2), spätestens jedoch ein Jahr nach der ersten Ausstellung der Rechnung beantragt hat (§ 17 Abs. 3 Satz 1 BhVO). Bei Fristversäumnis erlischt der Anspruch (§ 17 Abs. 3 Satz 4 BhVO). Den Beihilfeantrag hat der Kläger bezüglich der streitgegenständlichen Aufwendungen ausweislich der vom Beklagten übersandten Behördenunterlagen erst am 20.08.2009, also wesentlich länger als ein Jahr nach Ausstellung der Rechnung, gestellt. Auf diesen Gesichtspunkt hat der Beklagte seinen Ablehnungsbescheid indes nicht gestützt; er ist auch im vorliegenden Rechtsstreit bisher nicht angesprochen worden. Auf eine Verfristung des Beihilfeanspruchs braucht die Entscheidung des Gerichts auch nicht gestützt zu werden. Der Ausschluss des hinsichtlich der Aufwendungen geltend gemachten Beihilfeanspruchs ergibt sich nämlich jedenfalls aus § 4 Abs. 1 BhVO. Beihilfefähig sind im Krankheitsfall danach nur die notwendigen Aufwendungen in angemessenem Umfang. Nach dem Ergebnis der im Verwaltungsrechtsstreit 3 K 295/08 aufgrund Beweisbeschlusses vom 13.02.2009 durchgeführten Beweisaufnahme steht für das Gericht fest, dass die der streitgegenständlichen Arztrechnung des Dr. S. vom 31.12.2006 zugrunde liegenden Behandlungen diese Voraussetzungen nicht erfüllen. Aus orthopädischer Sicht ist hierzu in dem fachorthopädischen Sachverständigengutachten des Facharztes für Orthopädie, Rheumatologie und Physikalische Therapie H.W. A. vom 04.04.2009 im Wesentlichen folgendes ausgeführt: „Herr A. wurde am 25.03.2009 einer eingehenden fachorthopädischen klinischen gutachterlichen Untersuchung unterzogen, aufgrund dieser Untersuchung möchte ich die weiter oben gestellten Fragen des Gerichts wie folgt beantworten: Herr A. hat bei dem Unfall vom 14.10.06 (Sturz bei einem wegrutschenden Drehstuhl) zweifelsohne eine Schädelprellung und eine LWS-Prellung erlitten. Schwerwiegende Verletzungen können eigentlich schon vom Verlauf her ausgeschlossen werden, als nämlich Herr A. durchaus von 8.30 Uhr bis 18.00 Uhr am Abend, also über fast 12 Stunden, in der Lage war, seinen Dienst zu verrichten. Nach seinen Angaben 'habe er sich zwar gequält', er war aber auch ohne weiteres in der Lage, mit seinem Pkw die relativ lange Strecke von S. Stadt bis B-Stadt am Abend zurückzulegen. Eine schwere Verletzung sowohl des Schädels bzw. des Gehirns oder innerer Organe kann demnach ausgeschlossen werden, da ansonsten sehr viel früher entsprechende Symptome aufgetreten wären. Bei 'multiplen inneren Verletzungen' treten innerhalb von kurzer Zeit entsprechende Symptome auf, auch bei Schädelhirntraumen schweren Grades oder Hirnblutungen treten innerhalb von wenigen Stunden entsprechende Symptome und eine entsprechende akute Behandlungsbedürftigkeit auf. Im weitesten Sinne kann eine Schädelprellung auch als 'Schädelhirntrauma' bezeichnet werden, auch ein 'Galeahämatom' ist lediglich ein lateinischer Ausdruck für eine Blutergussbildung im Bereich der Kopfschwarte. Geht man davon aus, dass eine Schädelprellung und eine LWS-Prellung als Folgen des Dienstunfalles vom 14.10.06 anerkannt waren, so stellen sich erhebliche Zweifel, ob die Behandlung des Allgemeinarztes S., wie sie in seiner Rechnung vom 31.12.06 aufgeführt ist, überhaupt in diesem Umfang indiziert war.“ … … „Geht man von der Grunddiagnose einer Schädelprellung und einer LWS-Prellung aus, so wäre die Behandlung, wie sie von Herrn Dr. H. durchgeführt wurde, völlig ausreichend gewesen, nämlich der Verabreichung eines Antiphlogistikums intramuskulär, Gabe einer Infusion mit Analgetika und Vitamin B-Komplex sowie häusliche Bettruhe. Diese von Herrn Dr. H. durchgeführte Behandlung war völlig ausreichend, es entzieht sich meiner Kenntnis, warum eine derartig aufwendige Behandlung vom Hausarzt vorgenommen wurde, es ist sicherlich eindeutig festzustellen, dass die Behandlungen weder medizinisch sinnvoll noch erforderlich waren. Zusammenfassend kann also festgestellt werden, dass bei den anerkannten Dienstunfallfolgen die aufgeführten Positionen in der Arztrechnung vom 31.12.06 weder medizinisch notwendig waren noch angemessene Maßnahmen darstellen.“ Den zitierten Ausführungen lässt sich zur Überzeugung des erkennenden Gerichts zweifelsfrei entnehmen, dass der Sachverständige über die als Dienstunfallfolgen anerkannten Verletzungen hinausgehende schwerwiegende Verletzungen ausschließt und auf dieser Grundlage zu dem eindeutigen Ergebnis gelangt, dass die der streitgegenständlichen Arztrechnung vom 31.12.2006 zugrundeliegenden Aufwendungen aus fachorthopädischer Sicht nicht notwendig im Sinne des § 4 Abs. 1 BhVO waren. Dabei ist das Gutachten nachvollziehbar und in sich frei von Widersprüchen. Der Kläger hat – wie im Verfahren 3 K 295/08 – auch im vorliegenden Verwaltungsrechtsstreit nichts vorgetragen, was dieser Würdigung entgegenstünde. Eine Beihilfegewährung zu den in Rechnung gestellten Aufwendungen kommt daher nach den beihilferechtlichen Vorschriften mangels medizinischer Notwendigkeit und Angemessenheit bezüglich eingetretener körperlicher Erkrankungen nicht in Betracht. Dies gilt auch bezüglich geklagter psychischer und psychosomatischer Unfallfolgen. Zu diesem Ergebnis gelangt das fachpsychiatrische Sachverständigengutachten der Frau Dr. med. C. B. – Chefärztin und ärztliche Direktorin –, Klinik für Psychiatrie, Psychotherapie und Psychosomatik, V., vom 08.06.2010. In dem Gutachten ist zusammenfassend ausgeführt: „Von Herrn A. wurde am 14.10.2006 circa 8.30 Uhr, an einem Samstag ein Dienstunfall angezeigt. Es wird geschildert, dass ein auf der Wache befindlicher Drehstuhl auf Grund eines defekten Rollrades weggerutscht sei. Herr A. bemerkte, er habe sich an Kopf und Rücken verletzt. Eine Dienstunfähigkeit von 15.10.2006 bis 08.11.2006 sei die Folge gewesen. Unfallzeugen seien nicht zugegen gewesen. Vom Chirurgen Dr. H. wurde am 01.12.2006, also rund sechs Wochen nach dem in Frage stehenden Ereignis bescheinigt (S. 56 d.A.), es habe sich um eine LWS-Prellung mit Distorsion mit schwerer Lumboischialgie mit Verdacht auf Bandscheibenvorfall im LWS-Bereich gehandelt, außerdem um eine Schädelprellung. Von irgendeiner psychiatrischen Diagnose ist nicht die Rede. Am 19.01.2007 wird von Herrn Dr. P. vermerkt, es habe sich um eine LWS-Prellung und eine Schädelprellung gehandelt. Die gleichen Diagnosen werden am 22.01.2007 festgehalten. Herr A. selbst vermerkt in einem Schreiben vom 01.07.2007 an das Ministerium, die Diagnosen seien den Attesten zu entnehmen. Auch hier ist also von einer psychiatrischen Erkrankung nicht die Rede. Am 12.12.2006, also zwei Monate nach dem in Rede stehenden Ereignis wird im Arztbrief von Herrn Dr. H. festgehalten, dass Herr K. sich in seiner Praxis vorgestellt habe und angegeben habe, dass er am 14.06.2006 auf den Kopf und auf das Kreuz gefallen sei nach Wegrutschen des Drehstuhls. Er habe über Kreuzschmerzen mit Ausstrahlung ins rechte Bein, Kopfschmerzen, einen Schwindelanfall und Erbrechen geklagt. Er habe einen schmerzbedingt hinkenden Gang gehabt, ein flaches Galeahämatom mit Druckschmerz. Die weiteren Befunde werden geschildert, ein psychopathologischer Befund wird nicht genannt. Am 17.07.2007 teilt Herr Dr. P. in einem Schreiben an den Leiter des Referates D 6 mit, den Diagnosen des Dr. S. in der Rechnung vom 31.12.2006 müsse widersprochen werden. Wieso eine LWS-Prellung ein 'depressives Syndrom mit Angstzuständen' sowie 'Panikattacken mit Hyperventilation und Tachykardie' verursache, bleibe völlig offen. Dies ist nachvollziehbar. Auf der hier diskutierten Rechnung (S. 13 – 16 d.A.) werden tatsächlich die Diagnosen 'Panikattacke mit Hyperventilation und Tachykardie' sowie 'depressives Syndrom mit Angstzuständen, psychosomatisches Syndrom bei rezidivierender Gastritis und Pectangina' genannt. Diese Diagnosen werden durch keinen wie auch immer gearteten psychopathologischen Befund des Herrn S. oder eines anderen Arztes gestützt. In der gesamten Akte und allen vorliegenden Arztbefunden ist an keiner einzigen Stelle ein psychopathologischer Befund mit den Symptomen, die einer Panikattacke entsprechen, die einem depressiven Syndrom nach ICD 10 entsprechen oder die einer Angsterkrankung entsprechen, zu finden. In der aktuellen Untersuchung findet sich ein in allen Teilen unauffälliger psychopathologischer Befund. Auch bei der Exploration finden sich anamnestisch keinerlei Hinweise auf eine der genannten Erkrankungen. Es ist auch darauf hinzuweisen, dass eine psychiatrische Notfallbehandlung (14.10.2006, Ziffer 812) sowie eine psychiatrische Behandlung mittels gezielter Exploration und therapeutischem Gespräch (Ziffer 806 am 14.10.2006) sowie eine erneute psychiatrische Behandlung mittels eingehenden therapeutischen Gespräches am 15.10.2006, eine erneute psychiatrische Behandlung am 19.10.2006, am 20.10.2006, am 30.10.2006 geleistet wurden, ohne dass sich ein einziger psychopathologischer Befund findet! Weiter wurde am 30.10.2006 angegeben, es sei eine Psychotherapie bei 'psychoreaktiven somatischen neurotischen Störungen' mit Dauer von 20 Minuten erfolgt (Ziffer 849). Auch hier ist festzuhalten, dass vor eine Therapie grundsätzlich eine Diagnose zu setzen ist. Erst nach ordnungsgemäßer Diagnostik, dem täglichen Festhalten eines genauen psychopathologischen Befundes kann eine Syndrom-Diagnose erfolgen. Eine solche Syndrom-Diagnose muss einen ordnungsgemäßen mehrstufigen psychiatrischen Behandlungsplan zur Folge haben. In einem solchen Behandlungsplan sind selbstverständlich zum Beispiel im Rahmen einer stationär-psychiatrisch-psychotherapeutischen Behandlung tägliche Gespräche, mindestens einmal in der Woche eine gezielte verhaltenstherapeutische Beeinflussung, eine entsprechende Co-Therapie mittels Körpertherapie, Sporttherapie, Entspannungstraining, Ergotherapie vorzusehen. Weder eine ordnungsgemäße Diagnostik ist aus den Unterlagen erkennbar, noch wurde ein vernünftiger Therapieplan vorgelegt. Auch aus den Unterlagen, dem jetzigen Befund, der Anamnese und den zusätzlich übermittelten Unterlagen ist ersichtlich, dass eine psychotherapeutische Behandlung im Rahmen einer beruflichen Belastungssituation zu einzelnen Terminen in der Psychiatrischen Institutsambulanz stattgefunden hat, dies stand und steht jedoch in keinerlei Zusammenhang mit dem späteren Ereignis aus dem Jahre 2006. Eine psychiatrische Erkrankung ist weder jetzt festzustellen noch gibt es Anhaltspunkte dafür, dass eine Störung aus meinem Fachgebiet im Gefolge des Unfalls vorgelegen hat. Die frühere ambulante psychiatrisch-psychotherapeutische Behandlung war beendet. Die eingangs zitierte Fragestellung ist abschließend wie folgt zu beantworten: Von Seiten des Probanden selbst wie von Seiten der erstuntersuchenden Ärzte wurden eine LWS-Prellung und eine Schädelprellung angegeben. Diese wurden von Dr. H. und Dr. P. übereinstimmend festgestellt. Von den beiden Ärzten ist an keiner Stelle von irgend einer psychiatrischen Erkrankung oder auch nur Alteration die Rede. Es ist also keine Erkrankung, somit auch keine Indikation für eine intensivpsychiatrische Behandlung durch den Hausarzt erkennbar. Ohnehin ist nicht ersichtlich, woher der Hausarzt überhaupt die Qualifikation für eine derartig umfängliche psychiatrische Behandlung hat. Wenn er keine entsprechende fünfjährige Ausbildung aufweist, dürfte es ihm ohnehin unmöglich sei, eine ordnungsgemäße und gezielte psychiatrische Behandlung zu leisten. Entsprechend können auch solche Leistungen dann nicht erbracht worden sein. Aus Sicht meines Fachgebiets waren nicht die Voraussetzungen einer psychiatrischen Behandlung gegeben, somit auch keine solche erforderlich. Demzufolge sind alle entsprechenden Positionen nicht abzurechnen. Es ist auch darauf hinzuweisen, dass die psychiatrischen Fachkollegen, die im Marienkrankenhaus B-Stadt vor Ort sind, offensichtlich nicht hinzugezogen wurden! Bei einer vermuteten schweren psychischen Erkrankung wäre selbstverständlich – und dies ist auch die Regel – sofort ein entsprechender Fachmann hinzuzuziehen. Als anerkannte Dienstunfallfolgen sind Erkrankungen aus meinem Fachgebiet nicht erkennbar und nicht relevant. Die vom Hausarzt veranlassten Maßnahmen waren medizinisch nicht notwendig, soweit es die Ziffern aus meinem Fachgebiet betrifft. Gegen eine solche Behandlungsnotwendigkeit spricht auch, dass anschließend keinerlei fachpsychiatrische engmaschige Nachbehandlung erfolgte und bis heute eine Notwendigkeit einer solchen Therapie vom Probanden nicht gesehen worden ist.“ Das vorstehend zitierte Gutachten ist wie das orthopädische Sachverständigengutachten ebenfalls sachlich nachvollziehbar und in sich frei von Widersprüchen. Der Kläger ist auch diesem Gutachten nicht entgegengetreten. Aus ihm ergibt sich zur Überzeugung des erkennenden Gerichts, dass auch für die in der Arztrechnung vom 31.12.2006 abgerechneten psychiatrischen Leistungen keine beihilferechtliche Notwendigkeit bestand. Eine Beihilfegewährung scheidet daher nach § 4 Abs. 1 BhVO aus. Die Anwendung der als maßgeblich zitierten Beihilfevorschrift hält sich auch innerhalb der Grenzen des dem Dienstherrn eingeräumten Konkretisierungsermessens und ist insbesondere mit der Fürsorgepflicht des Dienstherrn vereinbar. Von Verfassungs wegen fordert die Fürsorgepflicht nicht den Ausgleich jeglicher aus Anlass von Krankheits-, Geburts- und Todesfällen entstandener Aufwendungen und auch nicht deren Erstattung in jeweils vollem Umfang (Urteil der Kammer vom 20.04.2010 – 3 K 2/09 –, ständige Rechtsprechung: vgl. BVerfGE 83, 89 ; BVerwGE 60, 212 = DÖV 1981, S. 101; BVerwG, Beschluss vom 03.03.1989 - 2 NB 1.88 -, Buchholz 271 Nr. 6; OVG Saarlouis, Urteil vom 16.01.1996 - 1 R 19/93 -). Insbesondere ist die Fürsorgepflicht nicht durch die dem Grundsatz der effektiven und sparsamen Verwendung von Steuergeldern Rechnung tragende Begrenzung der Beihilfe auf Aufwendungen verletzt, die dem Grunde nach notwendig und der Höhe nach angemessen sind. Die Beihilfe ist ihrem Wesen nach eine Hilfeleistung, die zu der zumutbaren Eigenvorsorge des Beamten in angemessenem Umfang hinzutritt, um ihm seine wirtschaftliche Lage in einer der Fürsorgepflicht entsprechenden Weise durch Zuschüsse aus öffentlichen Mitteln zu erleichtern. Dabei ergänzt die Beihilfe nach der ihr zugrunde liegenden Konzeption lediglich die Alimentation des Beamten. Die Beihilfe muss allein sicherstellen, dass der Beamte im Krankheitsfall nicht mit erheblichen Aufwendungen belastet bleibt, die für ihn unabwendbar sind und denen er sich nicht entziehen kann (BVerfG, Beschluss vom 13.11.1990 - 2 BvF 3/88 - BVerfGE 83, 89 = NJW 1991, 743; Beschluss vom 16.09.1992 - 2 BvR 1161/89 u.a. - NVwZ 1993, 560 = DÖD 1993, 233; Urteil der Kammer vom 20.04.2010 – 3 K 2/09 – m.w.Nw). Diese Voraussetzungen liegen hier schon deshalb nicht vor, weil es sich bei den geltend gemachten Aufwendungen nach dem Ergebnis der Beweisaufnahme nicht um solche handelt, die für den Kläger unabwendbar waren und denen er sich nicht entziehen konnte. Nach allem war die Klage abzuweisen. Die Entscheidung über die Kosten beruht auf § 154 Abs. 1 VwGO; die Entscheidung über die vorläufige Vollstreckbarkeit folgt aus den §§ 167 VwGO, 708 Nr. 11, 711 ZPO. Für eine Zulassung der Berufung besteht kein Anlass (vgl. § 124 a Abs. 1 Satz 1 i.V.m. § 124 Abs. 2 Nr. 3 und Nr. 4 VwGO). Beschluss Der Streitwert wird gemäß § 52 Abs. 1 GKG auf 1.288,00 Euro festgesetzt. Der am … 1959 geborene Kläger ist als Polizeibeamter im Dienste des Saarlandes mit einem Bemessungssatz von 70 vom Hundert beihilfeberechtigt und begehrt Beihilfe zu den Aufwendungen für ärztliche Leistungen. Am 14.10.2006 erlitt der Kläger in Ausübung seines Dienstes einen Unfall, als der von ihm benutzte Drehstuhl infolge eines abgebrochenen Rollrades wegrutschte und er auf den Rücken und den Hinterkopf fiel. Die Erstbehandlung des Klägers wegen des Dienstunfalls erfolgte durch den Arzt für Chirurgie Dr. med. H. am 16.10.2006. Dieser diagnostizierte ein „SHT mit Galeahämatom“ sowie „LWS-Prellung und Distorsion mit schwerer Lumboischialgie“ und verordnete: „1 Amp. Diclofenac i.m., danach Infusion mit Analgetika und Vitamin B-Komplex. Ibuprofen-Tbl. bei Bedarf. Häusl. Bettruhe mit Kopfhochlagerung“ (Attest vom 12.12.2006, Bl. 10 f. der Behördenunterlagen). Mit Bescheid des Ministeriums für Inneres und Sport vom 22.01.2007 wurde das Ereignis als Dienstunfall mit den Dienstunfallfolgen „LWS-Prellung, Schädelprellung“ anerkannt. In der Folgezeit reichte der Kläger beim vorgenannten Ministerium eine Arztrechnung des Dr. med. S. vom 31.12.2006 über einen Gesamtbetrag von 1.840,01 Euro mit der Bitte um Berücksichtigung als Dienstunfallfolge und Erstattung im Rahmen der Unfallfürsorge ein. Den in Rechnung gestellten Leistungen lag folgende Diagnose des Arztes zugrunde: „Schwere Prellung und Distorsion Lumbalbereich, Schwere Lumboischialgie rechts, Schädelhirntraume mit Galeahämatom, Schmerzen Hinterkopf mit Erbrechen u. Schwindel, Prellung Rücken, Ausschluss Nierenverletzung, V.a. multiple innere Verletzungen, Panikattacke mit Hyperventilation u. Tachycardie, Kreislaufkollaps, Depress. Syndrom mit Angstzuständen, Psychosomat. Syndrom bei rezidiv. Gastritis u. Pectangina“. Mit Bescheid vom 23.07.2007 teilte das Ministerium dem Kläger mit, dass eine Kostenerstattung lediglich hinsichtlich der mit Bescheid vom 22.01.2007 anerkannten Dienstunfallfolgen in Betracht komme und die Rechnung des Dr. S. andere Diagnosen aufweise, die nicht im Zusammenhang mit dem Dienstunfall vom 14.10.2006 stünden. Der vom Kläger hiergegen erhobene Widerspruch wurde mit Widerspruchsbescheid vom 05.03.2008 im Wesentlichen unter Hinweis auf eine entsprechende Stellungnahme des Polizeiarztes aus den Gründen des angefochtenen Ursprungsbescheides zurückgewiesen. Der Widerspruchsbescheid war Gegenstand des Klageverfahrens 3 K 295/08. Mit Beihilfeantrag vom 17.08.2009, beim Beklagten eingegangen am 20.08.2009, begehrte der Kläger Beihilfe zu den mit Arztrechnung vom 31.12.2006 abgerechneten Aufwendungen (1.840,01 Euro). Mit angefochtenem Bescheid des Beklagten vom 07.10.2009 wurde die Gewährung einer Beihilfe zu den vorgenannten Aufwendungen unter Hinweis auf § 4 Abs. 1 und 2 BhVO abgelehnt, da es an der medizinischen Notwendigkeit der abgerechneten Leistungen fehle. Zur weiteren Begründung verwies der Beklagte auf ein ihm vom Kläger vorgelegtes, von der Kammer im Verwaltungsrechtsstreit 3 K 295/08 eingeholtes orthopädisches Sachverständigengutachten vom 04.04.2009. Der vom Kläger gegen den Bescheid des Beklagten vom 07.10.2009 erhobene Widerspruch wurde mit Widerspruchsbescheid vom 05.05.2010 im Wesentlichen aus den Gründen des angefochtenen Bescheides zurückgewiesen. Mit am 17.05.2010 bei Gericht eingegangenem Schriftsatz hat der Kläger Klage erhoben, mit der er sein Beihilfebegehren weiterverfolgt. Zur Begründung trägt er im Wesentlichen vor, entgegen der Auffassung des Beklagten seien die von Herrn Dr. med. S. erbrachten und am 31.12.2006 abgerechneten ärztlichen Leistungen notwendig und angemessen im beihilferechtlichen Sinne gewesen. Der Kläger beantragt schriftlich, den Bescheid des Beklagten vom 07.10.2009 in der Form des Widerspruchsbescheides vom 05.05.2010 aufzuheben und den Beklagten zu verpflichten, ihm zu den Behandlungskosten gemäß Rechnung des Dr. S. vom 31.12.2006 über den Betrag von 1.840,01 Euro Beihilfe zu gewähren. Der Beklagte beantragt schriftlich, die Klage abzuweisen. Er hält an den ergangenen Bescheiden aus den darin aufgeführten Gründen fest. Das Gericht hat die Akte des Rechtsstreits 3 K 295/08 einschließlich der Verwaltungsunterlagen beigezogen und den Beteiligten Gelegenheit zur Stellungnahme eingeräumt. Durch Beschluss vom 13.02.2009 hatte das Gericht im Verwaltungsrechtsstreit 3 K 295/08 über die Frage, welche in der streitgegenständlichen Arztrechnung vom 31.12.2006 aufgeführten Positionen medizinisch notwendige und angemessene Maßnahmen betreffen und insoweit korrekt abgerechnet sind und a) entweder im Hinblick auf die anerkannten Folgen des Dienstunfalls vom 14.10.2006 (LWS-Prellung, Schädelprellung) gerechtfertigt waren oder b) im Hinblick auf andere Indikationen (wie Schädelhirntrauma, V.a. multiple innere Verletzungen, psychische und psychosomatische Störungen etc.) notwendig und angemessen waren und ob insoweit behandlungsbedürftige Störungen zugrunde liegen, die kausal im dienstunfallrechtlichen Sinne einer wesentlichen (Teil-)Ursache auf den Dienstunfall vom 14.10.2006 zurückzuführen sind, Beweis erhoben, und zwar zunächst hinsichtlich der in Betracht kommenden physischen Unfallfolgen durch Einholung eines medizinischen Sachverständigengutachtens des Facharztes für Orthopädie, Rheumatologie und Physikalische Therapie H. W. A.. Hinsichtlich des Ergebnisses der Beweisaufnahme insoweit wird Bezug genommen auf den Inhalt des Sachverständigengutachtens vom 04.04.2009. Nach mündlicher Verhandlung der Kammer vom 07.07.2009 hatte das Gericht im Verfahren 3 K 295/08 des Weiteren in Ausführung des Beweisbeschlusses vom 13.02.2009 die Beweiserhebung fortgesetzt hinsichtlich der in Betracht kommenden psychischen und psychosomatischen Unfallfolgen durch Einholung eines weiteren medizinischen Sachverständigengutachtens der Frau Dr. med. C.B., Chefärztin und ärztliche Direktorin, Klinik für Psychiatrie, Psychotherapie und Psychosomatik, . Wegen des Ergebnisses dieser weiteren Beweisaufnahme wird auf das Fachpsychiatrische Gutachten der beauftragten Sachverständigen vom 08.06.2010 Bezug genommen. Die vom Kläger erhobene Klage auf Erstattung des Betrages von 1.840,01 Euro im Rahmen der Dienstunfallfürsorge ist durch Urteil der Kammer vom 12.10.2010 – 3 K 295/08 – abgewiesen worden. Im vorliegenden Rechtsstreit haben die Beteiligten übereinstimmend auf mündliche Verhandlung verzichtet. Mit Beschluss vom 12.10.2010 hat die Kammer nach Anhörung der Beteiligten den Rechtsstreit dem Einzelrichter zur Entscheidung übertragen. Wegen der weiteren Einzelheiten des Sachverhalts wird auf den zum Gegenstand der Entscheidungsfindung gemachten Inhalt der Gerichtsakte des vorliegenden Rechtsstreits einschließlich der beigezogenen Verwaltungsunterlagen des Beklagten (1 Hefter) sowie des Verwaltungsrechtsstreits 3 K 295/08 einschließlich der darin vorgelegten Verwaltungsunterlagen Bezug genommen.