Urteil
6 K 381/23
Verwaltungsgericht des Saarlandes 6. Kammer, Entscheidung vom
ECLI:DE:VGSL:2025:0225.6K381.23.00
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Leitsätze
Grundsätzlich ist nicht (mehr) davon auszugehen, dass kurdische Volkszugehörige von staatlichen Sicherheitsbehörden zur Übernahme der Tätigkeit als Dorfschützer gezwungen werden und im Falle einer Weigerung mit staatlichen Repressionen zu rechnen haben.(Rn.59)
Tenor
Die Klage wird abgewiesen.
Die außergerichtlichen Kosten des gerichtskostenfreien Verfahrens trägt der Kläger.
Das Urteil ist wegen der Kosten vorläufig vollstreckbar.
Der Kläger darf die Vollstreckung durch Sicherheitsleistung oder Hinterlegung eines Betrages in Höhe der sich aus dem Kostenfestsetzungsbeschluss ergebenden Kostenschuld abwenden, falls nicht die Beklagte vor der Vollstreckung Sicherheit in derselben Höhe leistet.
Entscheidungsgründe
Leitsatz: Grundsätzlich ist nicht (mehr) davon auszugehen, dass kurdische Volkszugehörige von staatlichen Sicherheitsbehörden zur Übernahme der Tätigkeit als Dorfschützer gezwungen werden und im Falle einer Weigerung mit staatlichen Repressionen zu rechnen haben.(Rn.59) Die Klage wird abgewiesen. Die außergerichtlichen Kosten des gerichtskostenfreien Verfahrens trägt der Kläger. Das Urteil ist wegen der Kosten vorläufig vollstreckbar. Der Kläger darf die Vollstreckung durch Sicherheitsleistung oder Hinterlegung eines Betrages in Höhe der sich aus dem Kostenfestsetzungsbeschluss ergebenden Kostenschuld abwenden, falls nicht die Beklagte vor der Vollstreckung Sicherheit in derselben Höhe leistet. Da die Beklagte ordnungsgemäß und unter Hinweis auf die Rechtsfolgen des § 102 Abs. 2 VwGO geladen wurde, kann trotz ihres Ausbleibens in der mündlichen Verhandlung entschieden werden. Die zulässige Klage ist unbegründet. Der ablehnende Bescheid der Beklagten vom 13.02.2023 ist rechtmäßig und verletzt den Kläger nicht in seinen Rechten (§ 113 Abs. 5 Satz 1 VwGO). Dem Kläger steht nach der maßgeblichen Sach- und Rechtslage im Zeitpunkt der mündlichen Verhandlung (§ 77 Abs. 1 1. Halbsatz AsylG) weder ein Anspruch auf Zuerkennung der Flüchtlingseigenschaft gemäß § 3 Abs. 1 AsylG zu (hierzu I.) noch kann er die Zuerkennung des subsidiären Schutzstatus nach § 4 Abs. 1 AsylG (hierzu II.) oder die Feststellung des Vorliegens von Abschiebungsverboten nach § 60 Abs. 5 oder Abs. 7 AufenthG hinsichtlich der Türkei beanspruchen (hierzu III.). I. Nach § 3 Abs. 1 AsylG ist ein Ausländer Flüchtling, wenn er sich aus begründeter Furcht vor Verfolgung wegen seiner Rasse, Religion, Nationalität, politischen Überzeugung oder Zugehörigkeit zu einer bestimmten sozialen Gruppe außerhalb des Landes befindet, dessen Staatsangehörigkeit er besitzt und dessen Schutz er nicht in Anspruch nehmen kann oder wegen dieser Furcht nicht in Anspruch nehmen will. Politische Verfolgung in diesem Sinne liegt vor, wenn dem Einzelnen durch den Staat oder durch die anderen in § 3c Nr. 2 und 3 AsylG genannten Akteure in Anknüpfung an seine tatsächliche oder ihm zugeschriebene politische Überzeugung, religiöse Grundentscheidung oder sonstige für ihn unverfügbare Merkmale im Sinne des § 3b AsylG, die sein Anderssein prägen, gezielt Rechtsverletzung zugefügt werden bzw. unmittelbar drohen. Diese Rechtsverletzungen müssen aufgrund ihrer Art oder Wiederholung so gravierend sein, dass sie eine schwerwiegende Verletzung der grundlegenden Menschenrechte darstellen oder in einer Kumulierung unterschiedlicher Maßnahmen, einschließlich einer Verletzung der Menschenrechte, bestehen, die so gravierend sind, dass eine Person davon in ähnlicher Weise betroffen ist (§ 3a AsylG). Die Notwendigkeit internationalen Schutzes entfällt, wenn der Staat oder Parteien oder Organisationen, einschließlich internationaler Organisationen, die den Staat oder einen wesentlichen Teil des Staatsgebietes beherrschen, in der Lage und willens sind, wirksamen und nicht nur vorübergehenden Schutz zu bieten (§ 3d AsylG). Desgleichen besteht kein Schutzanspruch, wenn der Ausländer in einem Teil seines Herkunftslandes keine begründete Furcht vor Verfolgung bzw. Zugang zu Schutz vor Verfolgung hat und sicher und legal in diesen Landesteil reisen kann, er dort aufgenommen wird und vernünftigerweise von ihm erwartet werden kann, dass er sich dort niederlässt (§ 3e AsylG). In tatsächlicher Hinsicht ist Voraussetzung für den Erfolg einer auf die Zuerkennung der Flüchtlingseigenschaft nach der Genfer Flüchtlingskonvention gerichteten Klage, dass das Gericht hinsichtlich des behaupteten individuellen Schicksals, aus dem die Furcht vor politischer Verfolgung hergeleitet wird, die volle Überzeugung von der Wahrheit der anspruchsbegründenden Tatsachen gewinnt. Dabei kann im Hinblick auf die häufig bestehenden Beweisschwierigkeiten bereits der eigene Tatsachenvortrag des Asylbewerbers zur Anerkennung führen, sofern er unter Berücksichtigung aller Umstände die erforderliche Überzeugungsgewissheit seiner Wahrheit vermittelt. Es ist dabei Sache des Schutzsuchenden, seine Gründe für die Furcht vor Verfolgung in schlüssiger Form vorzutragen. Er muss zu den Ereignissen, die in seine Sphäre fallen, insbesondere zu seinen persönlichen Erlebnissen, unter Angabe genauer Einzelheiten einen in sich stimmigen Sachverhalt schildern, aus dem sich – als wahr unterstellt – ergibt, dass ihm mit beachtlicher Wahrscheinlichkeit Verfolgung droht. Sich widersprechendes oder im Laufe des Asylverfahrens gesteigertes Vorbringen kann die Glaubwürdigkeit des Ausländers in Frage stellen. Ändert der Schutzsuchende sein früheres Vorbringen, muss er dies, um nicht unglaubwürdig zu erscheinen, in der Regel überzeugend begründen. Vgl. BVerwG, Beschluss vom 19.03.1991, 9 B 56/91, juris Rn. 5 sowie Urteil vom 12.11.1985, 9 C 27/85, juris Rn. 15. Die Verfolgung muss auf dieser Grundlage beachtlich wahrscheinlich sein. Dies setzt voraus, dass die für eine Verfolgung sprechenden Umstände bei wertender Gesamtbetrachtung aller verfolgungsauslösenden Gesichtspunkte ein größeres Gewicht besitzen und deshalb gegenüber den dagegensprechenden Tatsachen überwiegen. Vgl. BVerwG, Urteil vom 23.02.1988, 9 C 32/87, juris Rn. 16. Art. 4 Abs. 4 der Richtlinie 2011/95/EU des Europäischen Parlaments und des Rates vom 13.12.2011 (ABl. EU L 337, S. 9 ff.) – Qualifikationsrichtlinie (QRL) – ist die Tatsache, dass ein Schutzsuchender im Zeitpunkt seiner Ausreise bereits verfolgt wurde bzw. von Verfolgung unmittelbar bedroht war, ein ernsthafter Hinweis darauf, dass die Furcht vor Verfolgung begründet ist, es sei denn, stichhaltige Gründe sprechen dagegen, dass der Schutzsuchende erneut von solcher Verfolgung bedroht wird. Vgl. BVerwG, Urteile vom 05.05.2009, 10 C 21/08, juris Rn. 19 sowie vom 19.01.2009, 10 C 52/07, juris Rn. 29. Ausgehend von diesen Grundsätzen liegen die Voraussetzungen für die Zuerkennung der Flüchtlingseigenschaft in der Person des Klägers nicht vor. a. Die Vermutung des Art. 4 Abs. 4 QRL kommt dem Kläger nicht zugute, denn er ist unverfolgt ausgereist. Die Weigerung des Klägers Dorfschützer zu werden stellt bereits keinen Verfolgungsgrund im Sinne des § 3 Abs. 1 AsylG dar; sie steht mit keiner der dort genannten Merkmale im Zusammenhang. Ungeachtet dessen konnte er eine Vorverfolgung durch seinen Onkel bzw. durch die örtlichen Sicherheitsbehörden wegen der Weigerung, Dienst bei den Dorfschützern zu leisten, aber auch nicht glaubhaft machen. Zur Lage in der Türkei betreffend das Dorfschützersystem hat das Auswärtige Amt jüngst mit einer Anfragebeantwortung vom 07.03.2024 an das VG Leipzig geäußert: „Rechtsgrundlage für sogenannte „Sicherheitsschützer" (Bezeichnung seit 2016 anstelle von „Dorfschützer") ist das türkische Dorfgesetz Nr. 442 sowie die türkische Verordnung über Sicherheitswachen, die mit dem Präsidialerlass vom 11. Oktober 2018 unter der Nummer 182 in Kraft getreten ist, sowie die türkische Richtlinie JGY 202-24 (A) über Sicherheitswachen. Rechtlich sind Sicherheitsschützer:innen in der Türkei Arbeitnehmern/Arbeitnehmerinnen des öffentlichen Dienstes gleichgestellt. Die oberste Verwaltungseinheit des jeweiligen Landkreises ist für die Ausschreibung/Einstellung sowie Entlassung/Niederlegung eines Amtes als Sicherheitsschützer:in zuständig. Ein Beispiel für eine Ausschreibung für 95 Sicherheitsschützer:innen in der Kreisstadt Mazidag vom 25.07.2023, kann hier abgerufen werden: http://www.genc.gov.tr/genckaymakamligi-guvenlik-korucusu-alimi-ilani-2023 In dieser Ausschreibung wird ein körperlicher Eignungstest und eine mündliche Prüfung für das Auswahlverfahren festgesetzt. Die allgemeinen Kriterien zur Berücksichtigung einer Bewerbung setzen voraus, dass es sich bei dem/der Bewerberin um eine/n türkische/n Staatsbürgerin handelt. Wenn diese Person männlich ist, muss diese den Wehrdienst abgeleistet haben oder gem. Art. 42 des Gesetzes Nr. 7179 vom 25.06.2019 über die militärische Rekrutierung vom Wehrdienst befreit worden sein. Bewerberinnen müssen über 21 Jahre alt sein. Die Person darf nicht älter als 40 Jahre sein. Wenn es nicht genügend Kandidatinnen im Zuständigkeitsbereich der Gendarmerie gibt, wird die Altersbegrenzung auf 50 Jahre angehoben. Eine Grundschulausbildung muss mindestens vorliegen. Die Person darf u.a. nicht wegen der Straftat der öffentlichen Aufstachelung gem. Art. 216 Abs. 1 des tStGB Nr. 5237, zu einer Freiheitsstrafe von mehr als sechs Monaten oder wegen der Beteiligung an terroristischen Straftaten, die im Antiterrorismusgesetz aufgeführt sind, verurteilt worden sein. Ausgeschlossen sind ebenfalls Bewerberinnen, die Mitglied einer politischen Partei sind und Personen die an Aktionen, Versammlungen, Aufmärschen und Kundgebungen terroristischer Organisationen und ihrer illegalen Arme teilgenommen haben und/oder Propaganda für diese getätigt haben. Auch sollte keine Mitgliedschaft, Zugehörigkeit, Vereinigung oder Verbindung zu terroristischen Organisationen oder Strukturen, Formationen oder Gruppen vorliegen, die laut dem Nationalen Sicherheitsrat Aktivitäten gegen die nationale Sicherheit des Staates durchführen. [...] In der türkischen und kurdischen Presse gibt es Meldungen über Tötungen und Drohungen seitens der PKK von bzw. gegenüber Sicherheitsschützer:innen, nicht aber über zwangsweise Rekrutierungen und dem beschriebenen Vorgehen von türkischen Sicherheitsbehörden zur zwanghaften Rekrutierung von Sicherheitsschützer:innen. [...] Abschließend möchte das Auswärtige Amt auf folgende Pressemitteilungen hinweisen, die die Bewerbungslage auf Sicherheitsschützerstellen aufzeigen: - Meldung vom 22.12.2015: In Sanliurfa haben sich auf 2 Stellen 2.000 Personen beworben. - Meldung vom 30.01.2017: In Bingöl haben sich 209 Personen auf 25 Stellen beworben. - Meldung vom 10.08.2018: Demnach sollen sich auf die 83 Sicherheitschützerstellen in Mardin 513 Personen beworben haben. - Meldung vom 06.09.2018: In Mardin/Midyat haben sich 146 Personen auf 10 Stellen beworben. - Meldung vom 19.09.2018: In Van haben sich 1.400 Personen für die Besetzung von 48 Sicherheitsschützern beworben. - Meldung vom 03.09.2021: In Van haben sich 478 Personen auf 150 Stellen als Sicherheitsschützer beworben.“ Auch das Bundesamt hat sich eingehend mit dem Dorfschützersystem beschäftigt (vgl. „Das Dorfschützersystem in der Türkei“, Länderanalysen – 62G Kurzinformation - Türkei, Februar 2023) und dabei auch die Rekrutierungspraxis beleuchtet mit dem Ergebnis, dass Zwangsrekrutierungen ausschließlich als vergangenes Phänomen der 1990er Jahre beschrieben werden. Hierzu führt es aus: „Nach einer 2019 veröffentlichten Studie sollen Dorfbewohner dem Dorfschützersystem in der Vergangenheit zwangsweise als Teil ihres Clans, aus finanzieller Notwendigkeit oder aufgrund von Zwangsrekrutierungen durch staatliche Sicherheitskräfte beigetreten sein. In den letzten Jahren wurden keine Berichte über Zwangsrekrutierungen bekannt. Inzwischen können sich Personen, die sich für eine Einstellung als Dorfschützer interessieren, bei der Dorfverwaltung bewerben. Neben einem Mindestalter von 22 Jahren und einem Höchstalter von 30 Jahren, existieren weitere Mindestanforderungen, die Bewerber erfüllen müssen. Die Anforderungen werden jährlich in den Medien veröffentlicht. In der Verordnung für Dorfschützer (Köy Koruculuğu Yönetmeliğ, Verordnung Nr. 24096) wird das Auswahlverfahren in Artikel 6 geregelt. Dorfrat und mukhtar wählen Kandidaten aus und senden die Namen der Kandidaten sowie die erforderlichen Unterlagen (Zeugnisse, Ergebnisse ärztlicher Untersuchung, Fotos etc.) an die zuständige Bezirksverwaltung. Diese entscheidet nach Prüfung der Unterlagen welche Kandidaten eingestellt werden. Die Dorfschützerverordnung (Köy Koruculuğu Yönetmeliği) wurde am 01. Juni 2000 erlassen und regelt den Einsatz von Dorfschützern, die Definition von Aufgaben und Verantwortungsbereichen, ihre Ausbildung, Entlassung und Arbeitnehmerrechte. Die Verordnung für Dorfschützer regelt durch Artikel 22 die Struktur des Dorfwächtersystems. Der mukhtar des Dorfes trägt die Verantwortung für die Dorfwächter und ist für ihre Aufsicht zuständig. Die Zuordnung, Ausbildung und Kontrolle der Dorfschützer obliegen in administrativer Hinsicht der Gemeinde. In Bezug auf die Erfüllung ihrer Aufgaben (Befehlsstruktur) unterstehen sie dem Kommandanten der Gendarmeriestation des Dorfes, dem sie dienen. Die Verordnung für Dorfschützer enthält keine offiziellen Regelungen zur internen Hierarchie der Dorfschützer. Einem Bericht der Heinrich-Böll-Stiftung von 2012 zufolge existiert jedoch eine Hierarchie in drei Stufen. An oberster Stelle steht der Leiter der Dorfwache, es folgen Kommandeure und auf unterster Stufe die Dorfschützer. Leiter der Dorfwache ist in der Regel der mukhtar (Dorfvorsteher/Bürgermeister). Die Anzahl der Kommandeure variiert mit der Anzahl der Dorfwächter. 2007 wurde das Gesetz Nr. 5673 („Gesetz zur Änderung des Dorfgesetzes“) hinzugefügt. Dieses Gesetz regelt die Gehälter, Renten und die Einstellung neuer Dorfwächter. Dorfschützer erhalten registrierte Waffen und monatliche Gehälter als Gegenleistung für die Teilnahme an Operationen und ihren Dienst. Freiwillige Dorfwächter werden nicht bezahlt, erhalten jedoch registrierte Waffen. Sie sind nicht verpflichtet, an militärischen Einsätzen oder Wachdiensten teilzunehmen. Die meisten der Freiwilligen sind aghas (Clan-Anführer/Großgrundbesitzer) und reiche Landeigentümer. Bis in die 1990er Jahre waren die Dorfschützer in erster Linie mit der Gewährleistung der lokalen Sicherheit betraut. Nachdem die Regierung begann, die PKK als ernsthafte Bedrohung wahrzunehmen, änderte sich das Aufgabenfeld. Die Dorfschützer wurden auch damit beauftragt, festzustellen, welche Dorfbewohner dem Staat gegenüber „loyal“ waren. Stämme, die sich weigerten Dorfschützer zu stellen oder im Konflikt mit der PKK Neutralität wahren wollten, wurden insbesondere ab 1992 zwangsweise durch das türkische Militär mit Unterstützung von Dorfschützern umgesiedelt. Die Verweigerung der Beteiligung am Dorfschützersystem wurde von den lokalen Regierungsbeamten als Hinweis auf die aktive oder passive Unterstützung der PKK gewertet. In der Folge wurden diese Dörfer häufig ganz oder teilweise zerstört und die Bevölkerung zwangsweise umgesiedelt. Tausende von Menschen wurden in den 1990er Jahren aufgrund des Konflikts, der Angst vor Gewalt und der nicht mehr aufrechtzuerhaltenden Wirtschaftstätigkeit vertrieben.“ Das VG Sigmaringen nahm im Urteil vom 13.12.2024 (Az. 13 K 3087/22, vgl. juris Rn. 55 ff) Bezug auf eine Anfragebeantwortung des Herrn Kamil Taylan vom 04.12.2023 zur Frage, ob Zwangsrekrutierungen im System der Dorfschützer vorkommen, in der ausgeführt ist: „Im Kontext türkischer Sicherheitspolitik und unter Berücksichtigung der Menschenrechtsdoktrin, berichten Dokumentationen von Organisationen wie Human Rights Watch und Minority Rights Group über staatlich initiierte ‚Zwangsrekrutierungen‘ kurdischer Dorfbewohner in das Dorfschützersystem während der 1980er- und 1990er-Jahre. In dieser Epoche, gekennzeichnet durch den intensiven Konflikt zwischen der Türkei und der PKK, implementierten die staatlichen Kräfte eine Politik der Evakuierung kurdischer Siedlungen, um die Unterstützungsnetzwerke der PKK zu zerschlagen. Dorfbewohner, die sich gegen eine Umsiedlung wehrten, sahen sich mit der staatlich aufgezwungenen Wahl konfrontiert: Entweder verließen sie ihr Heim oder traten dem Dorfschützersystem bei, um in ihren Gemeinden verbleiben zu dürfen. Die Menschenrechtsorganisationen betonen allerdings auch, dass diese Berichte nicht aus erster Hand bestätigt werden konnten. Meine Vertrauensjuristen in der Türkei bestätigen es auch, dass er zu Beginn der Rekrutierung der ‚Dorfschützern‘, in den 80ern und 90er-Jahren, Zwang auf die kurdischen Dorfbewohner ausgeübt wurde, um sie für diese paramilitärische Organisation zu gewinnen. Aus den vergangenen 10 Jahren sind nachprüfbare Berichte und konkrete Fälle über Zwangsrekrutierungen von Dorf- bzw. Sicherheitsschützern sind meinen Informanten und auch mir nicht bekannt. Ich war beruflich ab Ende der 90er-Jahre vielfach in den kurdischen Provinzen der Türkei unterwegs und hatte dort auch Kontakt mit Dorfschützern. Keiner von ihnen beklagte sich über eine zwangsweise Rekrutierung […] Dorf-/Sicherheitsbeamte benötigen keine offizielle Erlaubnis, um von ihren Aufgaben zurückzutreten. Rechtlich gesehen kann eine Person mit einer einseitigen Rücktrittserklärung zurücktreten. Auch in Fällen von unrechtmäßiger Zwangsrekrutierung oder Zwangsrekrutierung als Dorfschützer ist für den Rücktritt keine gesetzliche Erlaubnis erforderlich, denn rechtlich sind die Schützer Staatsbeamten, und da gelten die gesetzlichen Bestimmungen des Ausscheidens aus dem Amt. Es ist in der türkischen Gerichtsbarkeit nicht bekannt, dass ein Dorf- oder Sicherheitsschützer wegen Niederlegung seiner Tätigkeit juristisch belangt worden wäre […] Für die Entlassung aus dem Dienst des Sicherheitsschützers ist keine Genehmigung erforderlich. Wenn die Person den Dienst nicht antritt, wird sie wegen Abwesenheit entlassen und die Rückgabe der Waffen und ggf. der in ihrem Besitz befindlichen Gegenstände verlangt. Wenn ein Sicherheitsschützer ins Ausland geht, ohne zu kündigen, gilt er als abwesend und wird entlassen. Abgesehen davon gibt es keine juristischen Sanktionen.“ Aus alledem ist zu schließen, dass es grundsätzlich fernliegt, dass kurdische Volkszugehörige von staatlichen Sicherheitsbehörden zur Übernahme der Tätigkeit als Dorfschützer gezwungen werden und im Falle einer Weigerung mit staatlichen Repressionen zu rechnen haben. Dies mag in der schon sehr weit zurückreichenden Vergangenheit einstmals der Fall gewesen sein, wird aus der jüngeren Zeit aber in keiner Weise mehr berichtet. Vgl. VG Sigmaringen, Urteil vom 13.12.2024, A 13 K 3087/22, juris Rn. 63 mit zahlreichen Nachweisen; so im Ergebnis auch VG Berlin, Urteil vom 07.05.2021, 37 K 157.18 A, juris Rn. 33. Mit diesen Erkenntnissen lässt sich der Vortrag des Klägers bereits im Ansatz nicht in Einklang bringen, sodass das von ihm geschilderte Verfolgungsschicksal schon abstrakt erhöhten Glaubhaftigkeitszweifeln begegnet. Ungeachtet der Glaubhaftigkeit der vom Kläger geschilderten Vorfälle – Kontrollen durch die Polizei über 20 Mal, Aufsuchen durch unbekannte Personen bei ihm zu Hause, Festnahme und Verbringen aufs Polizeirevier, wobei er bei sämtlichen Vorfällen körperlich misshandelt worden sei – bliebe zudem zu berücksichtigen, dass für ihn jedenfalls die Möglichkeit bestand, dem Druck zur Dienstleistung bei den Dorfschützern durch Ausweichen in andere Regionen der Türkei zu entgehen (§ 3e AsylG). Denn alle Erkenntnisquellen weisen darauf hin, dass das System der Dorfschützer streng geographisch untergegliedert ist und jedes Mitglied nur in der Gemeinde zum Einsatz kommt, in der es lebt und ernannt wird. Mit anderen Worten scheidet derjenige von vornherein für eine Heranziehung aus, der sich dauerhaft außerhalb der Südosttürkei auffällt. Vgl. VG Leipzig, Urteil vom 18.04.2024, 5 K 1784/21.A, juris Rn. 31 m.w.N. Dass hier ausnahmsweise der Einfluss des Onkels des Klägers, wie er behauptet, so weit reichen würde, dass der Kläger selbst bei einer Flucht in die westlichen Regionen der Türkei dort mit etwaigen Repressalien rechnen müsste, hat der Kläger nicht glaubhaft gemacht; jedenfalls wäre er darauf zu verweisen, bei den dortigen Sicherheitsbehörden um Schutz zu ersuchen. Selbst wenn der Onkel des Klägers Vorsitzender oder Dorfvorsteher der Dorfschützer im Ort XY wäre, erscheint es fernliegend, dass diese Position in einem Ort mit gerade einmal 170 Einwohnern derartigen Einfluss verleihen könnte, dass sich etwaige Verfolgungshandlungen auf die gesamte Türkei erstreckten und der türkische Staat nicht mehr willens wäre, den Kläger zu schützen. Sofern der Kläger behauptet, das ergebe sich daraus, dass sein Onkel seit er 20 Jahre alt ist gute Kontakte zur Regierung habe, kann diese nur pauschale Behauptung zu keiner anderen Bewertung führen. b. Dem Kläger droht im Falle der Rückkehr auch ansonsten nicht mit beachtlicher Wahrscheinlichkeit eine politische Verfolgung. aa. Aus seiner Befürchtung, bei einer Rückkehr in die Türkei zum Militärdienst herangezogen zu werden, vermag der Kläger keine begründete Furcht vor Verfolgung gemäß § 3 Abs. 1 AsylG herzuleiten. Insoweit fehlt es an hinreichend konkreten Anhaltspunkten dafür, dass der Kläger durch seine Einberufung in die türkische Armee gezielt in einem flüchtlingsschutzrelevanten Merkmal im Sinne der §§ 3 Abs. 1, 3b Abs. 1 AsylG betroffen wäre.Die Heranziehung zum Wehrdienst in der Türkei stellt keine Form politischer Verfolgung dar. Vielmehr handelt es sich bei der Heranziehung zum Wehr- bzw. Militärdienst um eine allgemeine staatsbürgerliche Pflicht, der grundsätzlich jeder männliche türkische Staatsangehörige zwischen dem 20. und 41. Lebensjahr unterliegt. Vgl. BVerwG, Beschluss vom 16.01.2018, 1 VR 12.17, InfAuslR 2018,124; ferner SächsOVG, Urteil vom 07.04.2016, 3 A 557/13.A, juris; ständige Rechtsprechung der Kammer, u.a. Urteile vom 28.05.2024, 6 K 1409/22, vom 25.07.2023, 6 K 109/23, und vom 12.01.2024, 6 K 97/22, jeweils m.w.N. Eine menschenrechtswidrige Behandlung kurdischstämmiger Wehrdienstleistender ist nach den der Kammer zur Verfügung stehenden Erkenntnissen nicht feststellbar. Zwar setzen die türkischen Streitkräfte Wehrpflichtige gezielt in anderen Landesteilen als ihrer Herkunftsregion ein. Nach kurdischen Angaben würden kurdischstämmige Rekruten auch gezielt in den Konfliktgebieten im Südosten der Türkei eingesetzt, um den Alleinvertretungsanspruch der PKK für Kurden zu diskreditieren. Für eine systematische Diskriminierung kurdischer Volkszugehöriger in der türkischen Armee fehlen aber hinreichende Anhaltspunkte. Vgl. Bundesamt für Fremdenwesen der Republik Österreich, Länderinformationsblatt der Staatendokumentation Türkei, vom 18.10.2018, aus dem COI-CMS, Version 9 vom 18.10.2024 sowie Version 7 vom 29.06.2023; ebenso VGH Baden-Württemberg, Urteil vom 17.11.2022, A 13 S 3741/20, VG Augsburg, Urteil vom 12.03.2019, Au 6 K 17.33883, sowie VG Aachen, Urteil vom 06.03.2017, 6 K 14/15.A, jeweils juris. Hinzu kommt, dass das neue Wehrpflichtgesetz vom 25.06.2019 den Wehrdienst auf sechs Monate verkürzt sowie eine (auf 145.000 Personen pro Jahr kontingentierte) Freikaufoption eingeführt hat. Die Befreiung erfolgt für in der Türkei lebende Staatsangehörige durch Bezahlung eines Pauschalbetrags (aktuell: 104.084,16 TL) und Ableistung eines Grundwehrdienstes von einem Monat in Form einer Fernausbildung. Auch im Ausland lebende Staatsangehörige können sich für denselben Pauschalbetrag vom Wehrdienst freikaufen. Vgl. Auswärtiges Amt, Bericht über die asyl- und abschiebungsrelevante Lage in der Republik Türkei, vom 20.05.2024, 508-516.80/3 TUR; ferner Kamil Taylan, Sachverständigengutachten an VG B-Stadt, vom 31.01.2019; VG Augsburg, Urteil vom 16.07.2020, Au 6 K 18.30861, juris. Ebenso wenig begründete eine etwaige Strafverfolgung oder Bestrafung des Klägers wegen Verweigerung des Militärdienstes eine flüchtlingsschutzrelevante Verfolgung im Sinne von § 3 Abs. 1 AsylG. In der Türkei gibt es zwar kein Recht zur Verweigerung des Wehrdienstes oder der Ableistung eines Ersatzdienstes. Vielmehr werden Wehrdienstverweigerer und Fahnenflüchtlinge grundsätzlich strafrechtlich verfolgt. Seit Änderung des Art. 63 tMilStGB ist bei unentschuldigtem Nichtantritt oder Fernbleiben vom Wehrdienst statt einer Freiheitsstrafe zunächst eine Verwaltungsgeldstrafe zu verhängen. Subsidiär bleiben aber Haftstrafen bis zu sechs Monaten möglich, insbesondere nach Art. 67 tMilStGB bei Flucht ins Ausland. Nach der Rechtsprechung des Bundesverwaltungsgerichts, vgl. Beschluss vom 24.04.2017, 1 B 22.17, NVwZ 2017, 1204, sowie Urteil vom 26.06.1984, 9 C 185.83, DVBl. 1985, 240, stellen die an eine Wehrdienstentziehung geknüpften Sanktionen, selbst wenn sie von totalitären Staaten ausgehen, allerdings nur dann eine flüchtlingsrechtlich erhebliche Verfolgung dar, wenn sie nicht nur der Ahndung eines Verstoßes gegen eine allgemeine staatsbürgerliche Pflicht dienen, sondern darüber hinaus den Betroffenen auch wegen seiner Rasse, Religion, seiner politischen Überzeugung oder eines sonstigen asylerheblichen Merkmals treffen sollen. Davon kann in Ansehung der Erkenntnislage nicht ausgegangen werden. Belastbare Anhaltspunkte dafür, dass dem Kläger wegen Wehr- bzw. Militärdienstverweigerung in der Türkei mit beachtlicher Wahrscheinlichkeit eine an seine kurdische Volkszugehörigkeit anknüpfende härtere Bestrafung als sonst üblich drohen würde, sofern er überhaupt bestraft würde, liegen nicht vor. Vgl. dazu auch Urteile der Kammer, u.a. vom 12.01.2024, 6 K 97/22, vom 18.06.2020, 6 K 2138/18, und vom 21.11.2018, 6 K 1091/17, jeweils m.w.N.; ferner OVG des Saarlandes, Urteil vom 25.08.2011, 3 A 34/10, m.w.N., sowie SächsOVG, Beschluss vom 03.02.2020, 3 A 60/20.A, jeweils juris. bb. Eine flüchtlingsrelevante Rückkehrgefährdung ergibt sich auch nicht aus der kurdischen Volkszugehörigkeit des Klägers. Dies gilt auch mit Blick darauf, dass es in der Türkei seit der Aufkündigung des Dialogs zwischen Regierung und PKK und der Beendigung des Waffenstillstands im Sommer 2015 wieder verstärkt zu gewalttätigen Auseinandersetzungen zwischen türkischen Sicherheitskräften und der PKK in grenznahen Regionen sowie wiederholt zu terroristischen Anschlägen, die auch der PKK zugeschrieben wurden, gekommen ist, wodurch sich die Sicherheits- und Menschenrechtslage in den kurdischen Provinzen erheblich verschlechtert hat. Vgl. zur aktuellen Entwicklung Bundesamt für Migration und Flüchtlinge, Länderreport Türkei: Die Entwicklung des Kurdenkonflikts, der PKK und der HDP, vom Dezember 2021; ferner Auswärtiges Amt, Bericht über die asyl- und abschiebungsrelevante Lage in der Republik Türkei vom 20.05.2024 und 28.07.2022, 508-516.80/3 TUR, Bundesamt für Fremdenwesen und Asyl der Republik Österreich, Länderinformationsblatt der Staatendokumentation Türkei, aus dem COI–CMS, Version 8 vom 07.03.2024, Abdullah Irmak, Sachverständigengutachten an VG Leipzig, vom 06.01.2019, sowie Kamil Taylan, Sachverständigengutachten an VG B-Stadt, vom 31.01.2019, und an VG Karlsruhe, vom 15.12.2015, Schweizerische Flüchtlingshilfe, Länderanalyse vom 07.07.2017 zur Türkei: Gefährdung bei Rückkehr von kurdischstämmigen Personen mit oppositionspolitischem Engagement und möglichen Verbindungen zur PKK, sowie Türkei: Gefährdungsprofile vom 19.05.2017. Die verschärfte Lage in der Türkei mag zwar dazu führen, dass Personen kurdischer Volkszugehörigkeit insbesondere in den kurdischen Provinzen, aber auch in anderen Landesteilen, einer gewissen gesellschaftlichen Diskriminierung unterliegen und auch im Einzelfall Gefahr laufen, Opfer eines durch diese Volkszugehörigkeit motivierten Übergriff zu werden. Es fehlt aber angesichts der Größe der kurdischen Volksgruppe jedenfalls an einer für die Annahme einer Gruppenverfolgung erforderlichen „kritischen“ Verfolgungsdichte. Vgl. hierzu OVG des Saarlandes, u.a. Beschlüsse vom 03.09.2024, 2 A 63/24, und vom 11.09.2023, 2 A 95/23, jeweils m.w.N.; ferner SächsOVG, Urteil vom 07.04.2016, 3 A 557/13.A, und Beschluss vom 28.05.2018, 3 A 120/18.A, sowie BayVGH, Beschluss vom 03.06.2016, 9 ZB 12.30404, jeweils juris. Zudem bestehen für Kurden zumutbare Ausweichmöglichkeiten in den westlichen Landesteilen der Türkei. Insbesondere in den dortigen Großstädten ist Personen kurdischer Volkszugehörigkeit grundsätzlich ein Leben ohne Verfolgung möglich. So u.a. Urteile der Kammer vom 25.08.2016, 6 K 1545/14, vom 16.10.2015, 6 K 2081/14, und vom 03.09.2015, 6 K 427/14; ferner OVG des Saarlandes, Urteil vom 03.12.2004, 2 R 2/04, m.w.N. Eine landesweite, verfolgungsrelevante Gefährdung ist nur bei Personen anzunehmen, bei denen Besonderheiten vorliegen, etwa weil sie sich in besonders exponierter Weise politisch betätigt haben und deshalb in das Visier der türkischen Sicherheitsbehörden geraten sind, weil sie als potentielle Unterstützer etwa der PKK oder anderer terroristischer Organisationen angesehen werden. Ebenso OVG Sachsen-Anhalt, Beschluss vom 17.05.2016, 3 L 177/15, m.w.N., sowie VG Kassel, Urteil vom 19.04.2021, 5 K 74/19.KS.A, jeweils juris. Zu dieser Personengruppe gehört der Kläger ersichtlich nicht. II. Steht dem Kläger danach kein Anspruch auf Zuerkennung der Flüchtlingseigenschaft gemäß § 3 Abs. 1 AsylG zu, kann er sich im Weiteren auch nicht mit Erfolg auf die von ihm hilfsweise beantragte Zuerkennung subsidiären Schutzes nach § 4 Abs. 1 AsylG berufen. Ein Ausländer ist nach der Vorschrift des § 4 Abs. 1 Satz 1 AsylG als subsidiär Schutzberechtigter anzuerkennen, wenn er stichhaltige Gründe für die Annahme vorgebracht hat, dass ihm in seinem Herkunftsland ein ernsthafter Schaden droht. Als ernsthafter Schaden gilt nach Satz 2 Nr. 1 bis Nr. 3 der Vorschrift die Verhängung oder die Vollstreckung der Todesstrafe (Nr. 1), Folter oder unmenschliche oder erniedrigende Behandlung oder Bestrafung (Nr. 2) oder eine ernsthafte individuelle Bedrohung des Lebens oder der Unversehrtheit einer Zivilperson infolge willkürlicher Gewalt im Rahmen eines internationalen oder innerstaatlichen bewaffneten Konflikts (Nr. 3). Da der Kläger vorliegend nichts vorgetragen hat, was über den Gegenstand seines vorrangigen Begehrens auf Zuerkennung der Flüchtlingseigenschaft nach § 3 Abs. 1 AsylG hinausginge, fehlt es an stichhaltigen Gründen für die Annahme, dass ihm in seinem Herkunftsland ein ernsthafter Schaden im Verständnis von § 4 Abs. 1 AsylG droht. Angesichts der vorstehenden Ausführungen des Gerichts liegen insbesondere die Voraussetzungen für die Gewährung subsidiären Schutzes in Form der allein in Betracht kommenden Alternative des § 4 Abs. 1 Satz 2 Nr. 2 AsylG nicht vor. III. Die Voraussetzungen für die Feststellung eines von dem Kläger weiter hilfsweise geltend gemachten Abschiebungsverbots nach § 60 Abs. 5 AufenthG oder § 60 Abs. 7 Satz 1 AufenthG sind ebenfalls nicht erfüllt. Nach § 60 Abs. 5 AufenthG darf ein Ausländer nicht abgeschoben werden, soweit sich aus der Anwendung der Konvention vom 04.11.1950 Schutze der Menschenrechte und Grundfreiheiten ergibt, dass die Abschiebung unzulässig ist. Abschiebungsverbote, die sich aus der Anwendung der Europäischen Menschenrechtskonvention ergeben würden, sind in Bezug auf den Kläger indes nicht feststellbar. Insbesondere droht dem Kläger im Falle seiner Abschiebung in die Türkei keine unmenschliche oder erniedrigende Behandlung im Sinne von Art. 3 EMRK. Soweit § 60 Abs. 5 AufenthG die Unzulässigkeit einer Abschiebung wegen einer unmenschlichen oder erniedrigenden Behandlung begründet, geht dessen sachlicher Regelungsbereich nicht über denjenigen von § 4 Abs. 1 Satz 1 Nr. 2 AsylVfG hinaus.Daher scheidet bei Verneinung der Voraussetzungen des § 4 Abs. 1 Satz 2 Nr. 2 AsylG regelmäßig aus denselben tatsächlichen und rechtlichen Erwägungen auch ein Abschiebungsverbot nach § 60 Abs. 5 AufenthG in Bezug auf Art. 3 EMRK aus. Vgl. dazu BVerwG, Urteil vom 31.01.2013, 10 C 15.12, InfAuslR 2013, 241. Entsprechendes gilt im Ergebnis in Bezug auf das Vorliegen eines Abschiebungsverbots nach § 60 Abs. 7 Satz 1 AufenthG. Greifbare Anhaltspunkte für eine dem Kläger individuell drohende konkrete Gefahr für Leib, Leben oder Freiheit im Verständnis von § 60 Abs. 7 Satz 1 AufenthG bestehen, wie sich aus den vorstehenden Ausführungen ergibt, nicht. Da schließlich auch die von der Beklagten vorgenommene Befristung des gesetzlichen Einreise- und Aufenthaltsverbots gemäß § 11 Abs. 1 AufenthG auf 30 Monate ab dem Tag der Abschiebung keinen durchgreifenden Bedenken begegnet, ist die Klage insgesamt mit der Kostenfolge aus § 154 Abs. 1 VwGO, § 83b AsylG abzuweisen. Der Ausspruch über die vorläufige Vollstreckbarkeit folgt aus § 167 VwGO, §§ 708 Nr. 11, 711 ZPO. Der Kläger, ein am ..2002 geborener türkischer Staatsangehöriger kurdischer Volkszugehörigkeit, reiste nach eigenen Angaben am ..2022 in die Bundesrepublik Deutschland ein und stellte am ...2022 seinen Asylantrag. Zur Begründung machte er im Rahmen seiner Anhörung bei der Beklagten am ...2023 geltend, er stamme aus Sirnak/Idil und habe bis auf einen arbeitsbedingten Aufenthalt vor ein oder zwei Jahren für die Dauer von drei Monaten in Bodrum auch dort gelebt. Sein Onkel sei Vorsitzender der Dorfschützer und auch sein Vater habe Dorfschützer werden sollen. Sein Onkel habe zu ihm, dem Kläger, gesagt, er solle auch Dorfschützer und Berufssoldat werden. Er habe das aber nicht gewollt. Weil er Erdogan nicht unterstützt habe, seien die Schullehrer und auch sein Onkel gegen ihn gewesen. Sie hätten ihn unter Druck gesetzt, an Veranstaltungen teilzunehmen. Er aber habe sich bilden und die Schule besuchen und nicht andere umbringen wollen. Weil sein Vater und er nicht Dorfschützer und Berufssoldaten hätten werden wollen, hätten die Polizei und die Sicherheitskräfte sie angehalten und geschlagen. Diese habe sein Onkel geschickt. Er hätte auch die Polizei benachrichtigt, weswegen man ihn auf dem Revier geschlagen habe. Seinen Vater, den Vater des Klägers, hätten sie irgendwann in Ruhe gelassen, weil sie festgestellt hätten, dass er kleine Kinder habe. Sein Onkel habe ihn, den Kläger, auch geschlagen, wovon er Narben davongetragen habe. Wenn er in die Türkei zurückkehre, müsse er nach Syrien und entweder müsse er dann jemanden umbringen oder sterben. Sein Onkel werde ihm keine andere Möglichkeit geben und er werde ihn überall in der Türkei finden, da er mit der Regierung zusammenarbeite. Außerdem sei er Kurde und könne nicht in Großstädte gehen und dort arbeiten. Er habe einmal in Bodrum in einem Hotel gearbeitet, aber als man dort herausgefunden habe, dass er Kurde sei, habe man ihn gemieden und ihm gesagt, er sei Kurde und daher Terrorist. Mit Bescheid vom 13.02.2023 lehnte die Beklagte es ab, dem Kläger die Flüchtlingseigenschaft zuzuerkennen, ihn als Asylberechtigten anzuerkennen und ihm den subsidiären Schutzstatus zuzuerkennen. Zudem stellte sie fest, dass Abschiebungsverbote gemäß § 60 Abs. 5 und 7 AufenthG nicht vorlägen und drohte dem Kläger unter Festsetzung eines 30-monatigen Einreise- und Aufenthaltsverbots die Abschiebung in die Türkei an. Zur Begründung führte die Beklagte aus, der Kläger sei nicht Flüchtling im Sinne der Definition. Die Ablehnung des Dorfschützeramtes knüpfe an keine der in § 3 AsylG benannten Verfolgungsgründe an. Dass er vom Onkel und der örtlichen Polizei nicht in Ruhe gelassen worden und jeweils aufgefordert worden sei, Dorfschützer zu werden, habe lediglich belästigende Merkmale. Dafür, dass er von seinem Onkel und lokalen Beamten geschlagen worden sei, gebe es keine Beweise. Es sei auch nicht ersichtlich, dass er von staatlichen Stellen, etwa unter Androhung von Sanktionen, unter Druck gesetzt worden sei, Dorfschützer zu werden; dies erscheine auch fernliegend, denn es gebe mehr als genügend Bewerber für das Amt. Zudem bestehe keine gesetzliche Verpflichtung, das Amt anzunehmen. Auch seine kurdische Volkszugehörigkeit könne dem Antrag nicht zum Erfolg verhelfen. Die Volksgruppe der Kurden sei in der Türkei keinen landesweiten staatlichen Verfolgungsmaßnahmen ausgesetzt oder ausgesetzt gewesen. Aus denselben Gründen lägen auch die Voraussetzungen der Asylanerkennung gemäß Art. 16a Abs. 1 GG nicht vor, ebenso wenig wie die Voraussetzungen für die Zuerkennung des subsidiären Schutzstatus gemäß § 4 AsylG oder die Feststellung von Abschiebungsverboten gemäß § 60 Abs. 5, Abs. 7 AsylG. Die Befristung des Einreise- und Aufenthaltsverbots auf 30 Monate sei angemessen. Am 10.03.2023 hat der Kläger Klage erhoben. Zur Begründung führt er aus, entgegen der Auffassung der Beklagten stellten Repressalien wegen der Ablehnung des Dorfschützeramtes asylerhebliche Verfolgungsmaßnahmen dar. Aus Sicht der türkischen Behörden stelle sich diese als Akt oppositioneller Tätigkeit, jedenfalls als Sympathiebekundung zugunsten der kurdischen Bewegung, dar, sodass Betroffenen dem Verdacht ausgesetzt seien, die PKK zu unterstützen oder mit diesen zu sympathisieren. Dies reiche in der nach wie vor äußerst angespannten Lage in der Türkei und dem rigorosen Vorgehen türkischer Behörden gegen jedwede Haltung, die als PKK-nah interpretiert werden könne, aus, um in das Blickfeld der türkischen Behörden zu geraten. Zudem werde bekanntermaßen kurdischen Oppositionellen oder solchen, denen eine solche Haltung unterstellt werde, generell vorgeworfen, Verbindung zur PKK zu haben. Selbst wenn man noch davon ausgehen wolle, dass allein die kurdische Volkszugehörigkeit nicht ausreiche, mit asylerheblichen Repressalien rechnen zu müssen, so seien aber jedenfalls die geringsten Anhaltspunkte für eine regierungsfeindliche oder oppositionelle Haltung im Dunstkreis der PKK Grund genug für Verhaftungen und vermehrt auch wieder für Misshandlungen und Folter im Polizeigewahrsam. Der Kläger beantragt, die Beklagte zu verpflichten, ihm unter Aufhebung des Bescheides vom 13.02.2023 die Flüchtlingseigenschaft gemäß § 3 AsylG, hilfsweise subsidiären Schutz gemäß § 4 AsylG zuzuerkennen, weiter hilfsweise, Abschiebungsverbot nach § 60 Abs. 5 und Abs. 7 Satz 1 AufenthG festzustellen. Die Beklagte beantragt, die Klage abzuweisen. Zur Begründung wiederholt sie im Wesentlichen ihr Vorbringen aus dem streitgegenständlichen Bescheid und führt ergänzend aus, dass auch bei Wahrunterstellung seines Vorbringens, wonach er vor drei Monaten im Rahmen einer Routinekontrolle angehalten und anschließend etwa 90 Minuten festgehalten worden sei, nicht davon auszugehen sei, dass von Seiten der türkischen Behörden tatsächlich ein gesteigertes Interesse an ihm bestehe, da in diesem Fall nicht mit einer anschließenden Freilassung zu rechnen gewesen sei. Mit Beschluss vom 28.02.2024 hat die Kammer den Rechtsstreit der Berichterstatterin als Einzelrichterin zur Entscheidung übertragen. Mit Beschluss der Einzelrichterin vom selben Tage wurde dem Kläger antragsgemäß Prozesskostenhilfe bewilligt. Das Gericht hat den Kläger zu seinem Verfolgungsschicksal informatorisch angehört. Wegen des Ergebnisses der Anhörung wird auf die Sitzungsniederschrift verwiesen. Wegen der weiteren Einzelheiten des Sach- und Streitstandes wird auf den Inhalt der Gerichtsakte und der beigezogenen Verwaltungsunterlagen der Beklagten und des Landesverwaltungsamtes – Zentrale Ausländerbehörde – sowie der bei Gericht geführten Dokumentation Türkei Bezug genommen, der Gegenstand der mündlichen Verhandlung war.