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Beschluss

15 A 1784/96

OVG NORDRHEIN WESTFALEN, Entscheidung vom

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Leitsätze
• Die Straßenbaubeitragssatzung der Stadt D. in der geltenden Fassung ist wirksam und rechtfertigt den angegriffenen Beitragsbescheid. • Für beitragsfähige Ausbaumaßnahmen genügt die nachmalige Herstellung einer Fahrbahn, wenn die übliche Nutzungszeit abgelaufen ist. • Für die Entstehung der Beitragspflicht genügt bei abschnittsweiser Durchführung eine satzungsrechtliche Regelung, die Abschnitte als Anlagen ausweist. • Die Beitragspflichtigen schulden den Beitrag für die Verbesserung der Gesamtanlage; einzelne Grundstückslagen (z. B. fehlende Parkbucht vor einem Grundstück) ändern die Beitragspflicht nicht. • Relativ beeinträchtigende Folgen einer Maßnahme (z. B. Verschmälerung des Gehwegs durch Parkbuchten) heben die Beitragsfähigkeit der insgesamt verbesserten Teileinrichtung nicht auf.
Entscheidungsgründe
Wirksamkeit von Straßenbaubeiträgen bei nachmaliger Fahrbahnerneuerung und Abschnittsbildung • Die Straßenbaubeitragssatzung der Stadt D. in der geltenden Fassung ist wirksam und rechtfertigt den angegriffenen Beitragsbescheid. • Für beitragsfähige Ausbaumaßnahmen genügt die nachmalige Herstellung einer Fahrbahn, wenn die übliche Nutzungszeit abgelaufen ist. • Für die Entstehung der Beitragspflicht genügt bei abschnittsweiser Durchführung eine satzungsrechtliche Regelung, die Abschnitte als Anlagen ausweist. • Die Beitragspflichtigen schulden den Beitrag für die Verbesserung der Gesamtanlage; einzelne Grundstückslagen (z. B. fehlende Parkbucht vor einem Grundstück) ändern die Beitragspflicht nicht. • Relativ beeinträchtigende Folgen einer Maßnahme (z. B. Verschmälerung des Gehwegs durch Parkbuchten) heben die Beitragsfähigkeit der insgesamt verbesserten Teileinrichtung nicht auf. Die Klägerin wendet sich gegen Straßenbaubeitragsbescheide für den Ausbau eines Abschnitts der G.-Straße, die zuletzt 1906 ausgebaut worden war und 1913 einen Kanal erhielt. Der streitige Ausbau erfolgte 1992; zuvor waren nur Instandsetzungsarbeiten durchgeführt worden. Die Klägerin rügt Mängel der Satzungswirkung, die Unzulässigkeit der Rückwirkung, unklare Zuordnung der Beitragsschuldner sowie Fehler bei der Einstufung der Straße, der Beitragsverteilungsregeln und der Beitragsfähigkeit einzelner Ausbauabschnitte (Fahrbahn, Parkbuchten). Weiter macht sie geltend, durch Rangierbetrieb und bestehende Schichten sei die Fahrbahn nicht beitragsfähig, und durch Verlegung von Versorgungsleitungen sei eine Ersparnis eingetreten. Die Beklagte verteidigt die Satzung, die Abschnittsbildung und die Beitragsberechnung und weist auf Erneuerungsbedürftigkeit und satzungskonforme Gebietseinstufung hin. Das VG wies die Klage ab; die Klägerin legte Berufung ein. • Zulässigkeit und Wirksamkeit der Satzung: Die Satzung zur Erhebung von Straßenbaubeiträgen wurde formgerecht veröffentlicht; eine Veröffentlichung in einer Zeitung war nicht erforderlich. Eine wegen rückwirkendem Inkrafttreten behauptete Genehmigungspflicht der Aufsichtsbehörde besteht nicht; würde die Rückwirkungsregel materiell unwirksam sein, bliebe der übrige Satzungsbestandteil wirksam. • Rechtsgrundlage und Tatbestandsvoraussetzungen: Der Beitragsanspruch ergibt sich aus § 8 KAG NRW i.V.m. der örtlichen Beitragssatzung (SBS). Die Satzung erfüllt die in § 2 Abs.1 Satz 2 KAG NRW geforderten Inhalte, insbesondere die Benennung der Beitragsschuldner (§ 6 SBS). Nach § 8 Abs.2 KAG NRW kommen sonstige dingliche Berechtigte nicht als Beitragsschuldner in Betracht. • Beitragsfähigkeit der Fahrbahn: Entscheidend ist, dass die Fahrbahn nachmalig hergestellt wurde; bei einer 86 Jahre alten Nutzung war die übliche Nutzungszeit abgelaufen, sodass eine Erneuerung beitragsfähig ist. Eine detaillierte Bestandsaufnahme war angesichts des Alters nicht erforderlich; aufgestauter Reparaturbedarf ändert nichts an der objektiven Erneuerungsbedürftigkeit. • Parkbuchten und Gesamtanlage: Die Anlegung von Parkbuchten ist beitragsfähig, weil sie die Gesamtanlage funktional verbessert (Trennung ruhender vom fließenden Verkehr). Dass unmittelbar vor einem bestimmten Grundstück keine Parkbucht angelegt wurde, beeinflusst die Beitragspflicht dieses Grundstücks nicht. • Kompatibilität mit Verkehrsberuhigungssatzung: Der Ausbau ist nicht als Maßnahme zur Verkehrsberuhigung im Sinne der speziellen Satzung zu qualifizieren, weil die Voraussetzungen (verkehrsberuhigter Bereich i.S.v. § 42 Abs.4a StVO) fehlen. • Abschnittsbildung und Entstehung der Beitragspflicht: Die Satzung lässt Abschnitte als Anlagen zu; damit entsteht die Beitragspflicht für den ausgebauten Abschnitt unabhängig davon, ob der Rest der Straße bereits ausgebaut ist. § 8 Abs.7 KAG NRW bestimmt den Zeitpunkt der Beitragspflicht mit der endgültigen Herstellung der Teileinrichtung. • Verteilung und Gebietseinstufung: Die Einstufung als Anliegerstraße und die Gebietseinstufung (z.B. Kerngebiet mit entsprechendem Vervielfältiger) sind sachgerecht; eine Satzungsvorbehaltung für Eckgrundstücksvergünstigungen besteht nicht, sodass solche Vergünstigungen nicht zu gewähren sind. • Ersparnis durch parallele Leitungsverlegung: Eine Ersparnis wurde zu Recht nicht berücksichtigt, weil die Verlegung der Versorgungsleitungen getrennt und nicht als sparender Teil des hier abgerechneten Ausbaus erfolgte. • Rechtsfolgen und Kosten: Die Berufung ist unbegründet, die Klägerin hat die Kosten des Berufungsverfahrens zu tragen; die Revision wurde nicht zugelassen. Die Berufung der Klägerin wird zurückgewiesen; das Verwaltungsgericht hat die Klage zu Recht abgelehnt. Der Beitragsbescheid für den Ausbau des Abschnitts der G.-Straße ist rechtsmäßig, da die Satzung wirksam ist und die Fahrbahn wegen Ablaufs der üblichen Nutzungszeit nachmalig hergestellt wurde, somit beitragsfähig ist. Weiter rechtfertigen die satzungsgemäße Abschnittsbildung, die korrekte Einstufung als Anliegerstraße und die richtige Verteilung der Beiträge das Heranziehen der Klägerin. Ersparnisansprüche wegen paralleler Leitungsverlegung, Einwendungen gegen die Parkbuchenanlage sowie die Berufung auf eine Verkehrsberuhigungsregelung sind unbegründet. Die Klägerin trägt die Kosten des Berufungsverfahrens; die Revision wird nicht zugelassen.