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Beschluss

15 Nc 26/15

Verwaltungsgericht Düsseldorf, Entscheidung vom

VerwaltungsgerichtsbarkeitECLI:DE:VGD:2016:0118.15NC26.15.00
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Entscheidungsgründe
Tenor Der Antrag wird abgelehnt. Der Antragsteller trägt die Kosten des Verfahrens. Der Streitwert wird auf 5.000,00 Euro festgesetzt. 1 Gründe: 2 Das vorläufige Rechtsschutzgesuch mit dem sinngemäßen Ziel, 3 die Antragsgegnerin im Wege der einstweiligen Anordnung zu verpflichten, den Antragsteller nach den Rechtsverhältnissen des Wintersemesters 2015/2016 vorläufig zum Studium der Humanmedizin im 1. klinischen Semester nach Maßgabe eines gerichtlich anzuordnenden Vergabeverfahrens außerhalb der festgesetzten Aufnahmekapazität zuzulassen, 4 hilfsweise die Antragsgegnerin zu verpflichten, ihn zum vierten, hilfsweise dritten, hilfsweise zweiten, hilfsweise ersten (vorklinischen) Fachsemester nach Maßgabe eines gerichtlich anzuordnenden Vergabeverfahrens zuzulassen, 5 hat keinen Erfolg. 6 Unbeschadet etwaiger Bedenken gegen seine Zulässigkeit ist der Antrag auf Erlass einer einstweiligen Anordnung mit dem Hauptantrag jedenfalls unbegründet. 7 Gemäß § 123 Abs. 1 S. 2 VwGO kann das Gericht eine einstweilige Anordnung zur Regelung eines vorläufigen Zustandes in Bezug auf ein streitiges Rechtsverhältnis treffen, wenn eine solche Regelung zur Abwendung wesentlicher Nachteile nötig erscheint. Diese Voraussetzungen sind hier schon mangels eines glaubhaft gemachten Anordnungsanspruchs nicht erfüllt (§§ 123 Abs. 3 VwGO, 920 Abs. 2, 294 Abs. 1 ZPO). 8 Der geltend gemachte Anspruch auf vorläufige Zulassung zum Hochschulstudium bzw. auf Beteiligung an einem gerichtlich anzuordnenden Vergabeverfahren zur Verteilung solcher Studienplätze, der auf Art. 12 Abs. 1 GG i. V. m. dem allgemeinen Gleichheitssatz (Art. 3 Abs. 1 GG) und dem in Art. 20 Abs. 3 GG verankerten Sozialstaatsprinzip beruht, ist nicht gegeben. Die tatsächlich bestehende Ausbildungskapazität der Hochschule im klinischen Abschnitt des Studiengangs Humanmedizin ist erschöpft. 9 Ausweislich der von der Antragsgegnerin vorgelegten Studierendennamensliste (Stand: 5. November 2015) sind zum Wintersemester 2015/2016 im 1. klinischen Fachsemester 353 Studierende rückgemeldet, im 2. klinischen Fachsemester 72, im 3. und 4. klinischen Fachsemester 303 bzw. 73 sowie im 5. und 6. klinischen Fachsemester 286 bzw. 83. Im klinischen Studienabschnitt sind damit im hier maßgeblichen Semester – sowohl die normativ festgesetzte als auch die tatsächliche Ausbildungskapazität überschreitend – 1.170 Studienplätze besetzt. 10 Die Wissenschaftsverwaltung des Landes Nordrhein-Westfalen hat die Zahl der Studienplätze für den Studiengang Humanmedizin an der Antragsgegnerin für das Wintersemester 2015/2016 durch die Verordnung über die Festsetzung von Zulassungszahlen und die Vergabe von Studienplätzen in höheren Fachsemestern an den Hochschulen des Landes Nordrhein-Westfalen zum Studienjahr 2015/2016 vom 24. August 2015 (GV. NRW. S. 575), zuletzt geändert durch Verordnung vom 4. September 2015 (GV.NRW S. 627), für das 1. bis 4. klinische Fachsemester auf jeweils 141 festgelegt und für das 5. und 6. klinische Fachsemester insgesamt weitere 282 Studienplätze ausgewiesen. Die durch Verordnung festgesetzte Ausbildungskapazität beläuft sich damit auf insgesamt 846 Studienplätze. 11 Die Kapazitätsberechnung der Antragsgegnerin ergibt für das Wintersemester 2015/2016 für den klinischen Abschnitt des Studiums der Humanmedizin (1. – 6. Klinisches Semester) auf der Basis einer Aufnahmekapazität von 363 Studierenden pro Studienjahr und Semester 1.089 Studienplätze. Auch diese Studienplätze sind durch die von der Antragsgegnerin vorgenommenen Rückmeldungen bzw. Immatrikulationen (1.170) besetzt. Dass eine die Kapazitätsberechnung nachvollziehende Änderung der normativ festgesetzten Zulassungszahlen bislang nicht erfolgt ist, ist unerheblich. 12 Die Antragsgegnerin hat die Ausbildungskapazität der Lehreinheit Klinisch-praktische Medizin rechnerisch zutreffend ermittelt. 13 Der Kapazitätsberechnung für das Studienjahr 2015/2016 sind für Studiengänge, deren Plätze – wie hier im Studiengang Humanmedizin – in einem zentralen Vergabeverfahren vergeben werden, gemäß § 11 der Verordnung zur Ermittlung der Aufnahmekapazität an Hochschulen in Nordrhein-Westfalen für Studiengänge außerhalb des zentralen Vergabeverfahrens (Kapazitätsverordnung NRW 2010) vom 10. Januar 2011 (GV. NRW. S. 84) weiterhin die Vorschriften der Verordnung über die Kapazitätsermittlung, die Curricularnormwerte und die Festsetzung von Zulassungszahlen (KapVO) in der zuletzt durch die Verordnung vom 12. August 2003 (GV. NRW. S. 544) geänderten Fassung vom 25. August 1994 (GV. NRW. S. 732) zu Grunde zu legen und damit nach § 5 Abs. 1 und Abs. 3 KapVO die gemäß den Kapazitätserlassen der Wissenschaftsverwaltung vom 13. Januar 2015 und 13. Juli 2015 (233-7.01.02.02.06 – 95589) zum Berechnungsstichtag 1. März 2015 erhobenen und zum 15. September 2015 überprüften Daten. 14 Nach § 3 Abs. 1 S. 2 Nr. 1 und Nr. 2 KapVO ist die jährliche Aufnahmekapazität aufgrund der personellen Ausstattung der Lehreinheit nach den Vorschriften des Zweiten Abschnitts der Kapazitätsverordnung (§ 6 bis 13 KapVO) zu berechnen und anschließend das Ergebnis anhand der weiteren kapazitätsbestimmenden Kriterien nach den Vorschriften des Dritten Abschnitts der Kapazitätsverordnung (§§ 14 bis 21 KapVO) zu überprüfen. Gemäß § 22 Abs. 2 KapVO gelten diese Regelungen entsprechend für die Festsetzung von Zulassungszahlen für höhere Fachsemester. Dass die Antragsgegnerin dabei der Ermittlung der Zulassungszahlen nicht das Berechnungsergebnis nach der personellen Kapazität zu Grunde gelegt hat, sondern gemäß § 17 Abs. 2 KapVO das anhand der patientenbezogenen Einflussfaktoren nach § 17 Abs. 1 KapVO ermittelte ‑ und hier niedriger ausfallende ‑ Berechnungsergebnis, begegnet keinen rechtlichen Bedenken. 15 Für die Berechnung der personellen Ausstattung der der Lehreinheit klinisch-praktische Medizin zuzuordnenden Lehrpersonen und deren Lehrdeputaten ist die Antragsgegnerin ausweislich der von ihr vorgelegten Datensätze von 823 Planstellen ausgegangen. Unter Berücksichtigung eines Personalbedarfs für die stationäre Krankenversorgung in Höhe von 216,99 Stellen, für die ambulante Krankenversorgung in Höhe von 176,28 Stellen und für die Ausbildung im praktischen Jahr in Höhe von 17,50 Stellen resultieren daraus 412,23 Stellen für die Lehre. Hieraus folgt bei einem durchschnittlichen Lehrdeputat von 5,2 Deputatstunden (DS) ein Deputatstundenangebot aus den Stellen der Lehreinheit von (412,23 x 5,2 =) 2.143,596 DS. Bei einem Ansatz von 75,38 Lehrauftragsstunden sowie Dienstleistungsexporten (je Semester) in Höhe von 40,39 DS ergibt sich damit ein bereinigtes Lehrangebot je Semester von (2.143,596 DS + 75,38 – 40,39 =) 2.178,586 DS. Aus diesem bereinigten Lehrangebot errechnet sich unter Berücksichtigung des Curriculareigenanteils (Ca p ) von hier 4,77 gemäß den Formeln 4 und 5 der Anlage 1 zur KapVO die jährliche Aufnahmekapazität, die hier bei [(2.178,586 x 2) : 4,77 =] 913,45325 und somit gerundet bei 913 Studienplätzen liegt. 16 Aufgrund der gemäß § 14 Abs. 3 Nr. 3 KapVO durchzuführenden Überprüfung des Berechnungsergebnisses erhöht sich die Zahl der Studienplätze nicht. Der mit 1,00 (1/1,01) in die Überprüfung eingestellte Schwundfaktor begegnet bei summarischer Überprüfung auch ohne weitere Sachaufklärung keinen durchgreifenden Bedenken. Seine Berechnung ist mangels normativer Vorgaben sachangemessen nach dem die Grundprinzipien der Kapazitätsverordnung wahrenden „Hamburger Modell“ erfolgt, 17 vgl. zum Hamburger Modell im Zusammenhang mit der Vorklinik OVG NRW, Beschluss vom 4. November 2013 – 13 A 455/13 –, NRWE = juris Rdnr. 5 ff., und Beschluss vom 5. Februar 2013 – 13 B 1446/12 –, NRWE = juris Rdnr. 3 ff., 18 und schließt in Bezug auf den klinischen Teil des Studiengangs Medizin eine Betrachtung der Studierendenzahlen bis zum sechsten (klinischen) Semester mit ein. Dass der anhand der amtlichen Statistik zu errechnende Schwundausgleichsfaktor die semesterliche Verbleibequote entgegen den tatsächlichen Gegebenheiten und damit unzutreffend wiedergibt, ist weder substantiiert vorgetragen noch sonst ersichtlich. Dabei fehlt einem in die Berechnung eingestellten Schwundfaktor von 1,00 nicht schon per se die innere Plausibilität, weil in dessen Berechnung etwa aus Anlass von Studienabbrechern bzw. Fach- und Hochschulwechseln semesterliche Übergangsquoten eingestellt sind, die über 1 liegen und zur Folge haben, dass wegen der deshalb die Zahl an Zugängen überwiegenden Zahl an Abgängen in höheren (klinischen) Fachsemestern keine Entlastung in der Lehrnachfrage zu verzeichnen ist, die gemäß § 14 Abs. 3 Nr. 3 KapVO zu berücksichtigen wäre. 19 Vgl. hierzu für die Vorklinik: OVG NRW, Beschluss vom 27. Februar 2008 – 13 C 5/08 –, NRWE = juris Rdnr. 6 ff., und Beschluss vom 1. März 2006 – 13 C 38/06 –, NRWE = juris Rdnr. 17. 20 Zudem ist wegen der gebotenen praktikablen Anwendung der Grundsätze der KapVO „schwundfremden Faktoren“ – wie z.B. Beurlaubungen – kein Einfluss auf die Berechnung des Schwundausgleichsfaktors einzuräumen. 21 Vgl. OVG NRW, Beschluss vom 15. April 2010 – 13 C 133/10 –, NRWE = juris Rdnr. 29, m.w.N., und Beschluss vom 1. März 2006 – 13 C 38/06 –, NRWE = juris Rdnr. 19. 22 Das Berechnungsergebnis nach der personellen Kapazität (913 Studienplätze) ist gemäß § 17 Abs. 1 KapVO anhand der patientenbezogenen Einflussfaktoren zu überprüfen. 23 Dass für die Bestimmung der Ausbildungskapazität nach § 17 KapVO die zu Ausbildungszwecken zur Verfügung stehende Zahl an Patienten maßgeblich ist, ist sachlich gerechtfertigt und begegnet auch sonst keinen rechtlichen Bedenken. Die Ausbildung am Patienten dient im Studiengang Humanmedizin in der klinisch-praktischen Ausbildung dazu, den Studierenden die für die Ausbildung zum Arzt erforderlichen Anschauungen zu vermitteln und bestimmte ärztliche Techniken einzuüben. 24 Vgl. Bahro, Das Hochschulzulassungsrecht in der Bundesrepublik Deutschland, 4. Aufl. 2003, Rdnr. 1 zu § 17 KapVO. 25 Die Kapazitätsverordnungen der Länder sehen deshalb ‑ wie hier in NRW § 17 KapVO ‑ nicht etwa willkürlich, sondern mit sachlichem Grund und deshalb in verfassungsrechtlich unbedenklicher Weise vor (vgl. § 14 Abs. 2 Nr. 4 KapVO), dass die patientenbezogene Ausbildungskapazität das Lehrangebot und damit die Aufnahmekapazität der Hochschule in dem Studiengang Humanmedizin beeinflussen kann, und zwar, etwa bei einem Mangel an Patienten, auch in begrenzender Weise. 26 Vgl. hierzu auch OVG Niedersachsen, Beschluss vom 10. Mai 2004, 2 NB 856/04, juris. 27 Als patientenbezogene jährliche Aufnahmekapazität für den Studienabschnitt zwischen dem Ersten Abschnitt der Ärztlichen Prüfung und dem Beginn des Praktischen Jahres sind gemäß § 17 Abs. 1 S. 2 Nr. 1 KapVO 15,5 vom Hundert der Gesamtzahl der tagesbelegten Betten des Klinikums anzusetzen. Weder substantiiert dargetan noch sonst ersichtlich ist, dass dieser dem weiten Entscheidungsspielraum des Verordnungsgebers unterfallende Wert für die Ausbildungssituation im klinischen Teil des Humanmedizinstudiums nicht nach sachgerechten Kriterien oder aus sonstigen Gründen willkürlich ermittelt worden ist. 28 So schon OVG NRW, Beschluss vom 22. Februar 2008 – 13 C 659/08 u.a. –, n. v.; vgl. ferner OVG NRW, Beschluss vom 1. Oktober 2009 – 13 B 1186/09 –, NRWE = juris Rdnr. 2 ff., 7; Beschluss der Kammer vom 28. Mai 2013 – 15 Nc 18/13 –, NRWE = juris Rdnr. 40. 29 Die Ermittlung der Anzahl der tagesbelegten Betten durch die Antragsgegnerin ist kapazitätsrechtlich nicht zu beanstanden. Sie legt ihrer Berechnung nicht nur die – ausgehend vom Geschäftsjahr 2014 – belegten Betten im Universitätsklinikum (UKD) und in den Kliniken des Landschaftsverbandes Rheinland (LVR) zu Grunde, sondern berücksichtigt darüber hinaus für das Studienjahr 2015/2016 – in Erwartung des Abschlusses entsprechender Verträge aufgrund laufender Verhandlungen – 300 zusätzliche Betten in außeruniversitären Lehrkrankenhäusern. Ob dies mit Blick auf §§ 5 Abs. 2, 17 Abs. 1 Satz 2 Nr. 3 KapVO erforderlich war, bedarf keiner Entscheidung. Denn die Berücksichtigung ist jedenfalls kapazitätsfreundlich. 30 Ausgehend von danach rechnerisch zutreffend ermittelten 1.562,33 tagesbelegten Betten ergibt sich unter Berücksichtigung des nach § 17 Abs. 1 Satz 2 Nr. 1 KapVO maßgeblichen Faktors eine patientenbezogene Aufnahmekapazität von (1.562,33 x 0,155 =) 242,16115, gerundet 242 Studienplätzen. Gemäß § 17 Abs. 1 S. 2 Nr. 2 KapVO erhöht sich die patientenbezogene Aufnahmekapazität von 242 Studierenden bei 211.532 poliklinischen Neuzugängen (inklusive Psychiatrie bzw. LVR) um maximal 50 %, das heißt (242 x 0,5 =) 121, woraus sich eine Zahl an Studienplätzen von (242 + 121 =) 363 ergibt, die bei Ansatz eines Schwundfaktors von 1,00 unverändert bleibt. Mithin entfallen auf das Studienjahr 2015/2016 insgesamt 363 Studienplätze für Studenten im 1. klinischen Semester. Da dieses Berechnungsergebnis die personelle Ausbildungskapazität unterschreitet, ist es nach allem der Festsetzung der Zulassungszahl zu Grunde zu legen. 31 Zu Recht sind in die Berechnung der patientenbezogenen Aufnahmekapazität Privatpatienten nicht einbezogen worden. Privatpatienten werden von der nach § 17 Abs. 1 S. 2 KapVO maßgebenden „Gesamtzahl der tagesbelegten Betten des Klinikums“ begrifflich nicht erfasst. Der Begriff „tagesbelegte Betten“ in § 17 Abs. 1 S. 2 Nr. 1 KapVO ist nicht anders zu verstehen als in § 9 Abs. 3 S. 2 Nr. 1 lit b) und Nr. 2 lit b) KapVO. Für die dortige Regelung des Krankenversorgungsabzuges ist allgemein anerkannt, dass ein solcher nur für die Krankenversorgungstätigkeiten beansprucht werden kann, zu denen der Stelleninhaber im Rahmen seines Hauptamtes dienst- bzw. arbeitsrechtlich verpflichtet ist, nicht aber auch für die Behandlung von Privatpatienten, die für die Lehrpersonen eine entgeltliche Nebentätigkeit unter Benutzung der Einrichtungen des Klinikums darstellt. 32 OVG NRW, Beschluss vom 1. Oktober 2009 – 13 B 1186/09 –, NRWE = juris Rdnr. 2 ff. 33 Die vom Antragsteller begehrte hilfsweise Zulassung in ein niedrigeres (vorklinisches) Semester bleibt ebenfalls erfolglos. Für dieses Begehren fehlt es im Rahmen des vorläufigen Rechtsschutzverfahrens an einem Rechtsschutzbedürfnis bzw. einem Anordnungsgrund. 34 Das aus Art. 12 Abs. 1 GG in Verbindung mit dem allgemeinen Gleichheitssatz und dem Sozialstaatsprinzip abgeleitet Recht auf Teilhabe an vorhandenen Ausbildungsmöglichkeiten korrespondiert mit der im Grundsatz bestehenden gleichen Berechtigung zahlreicher anderer Zulassungsbewerber im Studiengang Humanmedizin, dieselbe Ausbildung beginnen zu können. Daraus ergibt sich konsequenterweise eine Beschränkung der Berechtigung, zu dieser Ausbildung vorläufig erneut zugelassen zu werden, bei denjenigen, die bereits eine angestrebte Ausbildung ganz oder teilweise absolviert haben. Ihnen steht ein solches Recht nicht zu. Ein Bedürfnis für eine Sicherung oder Regelung eines Ausbildungsanspruchs im Wege einer einstweiligen Anordnung nach § 123 VwGO besteht in einem solchen Fall erst recht nicht. 35 Vgl. OVG NRW, Beschluss vom 12. Februar 2008 – 13 C 57/08 –, n.v. 36 Der Antragsteller hat den vorklinischen Ausbildungsabschnitt an der Universität Semmelweis in Ungarn absolviert. Nach dem Anrechnungsbescheid der Bezirksregierung E. vom 17. Juli 2014 wird das dortige Studium mit insgesamt vier vorklinischen Semestern auf das Studium der Humanmedizin nach der Approbationsordnung für Ärzte (ÄApprO 2002) angerechnet; zudem werden die während des Studiums in Ungarn erfolgreich abgelegten Prüfungen als Erster Abschnitt der Ärztlichen Prüfung im Sinne der ÄApprO 2002 anerkannt. 37 Die Kostenentscheidung des mithin insgesamt erfolglosen Antrags folgt aus § 154 Abs. 1 VwGO. Die Streitwertfestsetzung beruht auf den §§ 53 Abs. 2 Nr. 1, 52 Abs. 1, 45 Abs. 1 Satz 3 GKG und berücksichtigt die Streitwertpraxis des OVG NRW, nach der auch im vorläufigen Rechtschutzverfahren betreffend die Zulassung zum Studium angesichts des weitestgehend auf die Vorwegnahme der Hauptsache gerichteten Rechtsschutzzieles der für das Hauptsacheverfahren maßgebliche Streitwertbetrag von 5.000,00 Euro anzusetzen ist. 38 Vgl. OVG NRW, Beschluss vom 16. März 2009 – 13 C 1/09 – NRWE = juris Rdnr. 33 ff., zuletzt Beschluss vom 11. August 2015 – 13 C 16/15 –, NRWE = juris.