Beschluss
6 L 796/13
Verwaltungsgericht Düsseldorf, Entscheidung vom
ECLI:DE:VGD:2013:0610.6L796.13.00
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Leitsätze
Das Strafverfahren ist nicht mehr anhängig i. S. v. § 3 Abs. 3 StVG, sobald es die Staatsanwaltschaft nach § 170 Abs. 2 StPO eingestellt hat. Auch wenn die Einstel-lung nur vorläufig ist, hindert § 3 Abs. 4 StVG Maßnahmen der Fahrerlaubnisbehörde zur Überprüfung der Fahreignung nicht.
Tenor
Der Antrag wird auf Kosten des Antragstellers abgelehnt.
Der Streitwert wird auf 2.500,00 Euro festgesetzt.
Entscheidungsgründe
Leitsatz: Das Strafverfahren ist nicht mehr anhängig i. S. v. § 3 Abs. 3 StVG, sobald es die Staatsanwaltschaft nach § 170 Abs. 2 StPO eingestellt hat. Auch wenn die Einstel-lung nur vorläufig ist, hindert § 3 Abs. 4 StVG Maßnahmen der Fahrerlaubnisbehörde zur Überprüfung der Fahreignung nicht. Der Antrag wird auf Kosten des Antragstellers abgelehnt. Der Streitwert wird auf 2.500,00 Euro festgesetzt. Gründe: I. Dem Antragsteller ist am 00.00.2005 die Fahrerlaubnis der Klasse B ausgestellt worden. Am Samstag, dem 0.0.2013, wurde er um 14:10 Uhr durch die Polizei im Rahmen einer allgemeinen Verkehrskontrolle in E-H angehalten. Nach dem Konsum von Betäubungsmitteln befragt, räumte der Antragsteller zunächst ein, vor einigen Jahren Marihuana geraucht zu haben. Nachdem ein daraufhin mittels einer Urinprobe durchgeführter Drogenvortest positiv auf Tetrahydrocannabinol (THC) verlaufen war, gab der Antragsteller an, letztmalig vor ca. einer Woche Marihuana geraucht zu haben. PK’in H1 nahm außerdem Cannabisgeruch an der Kleidung des Antragstellers wahr. Daraufhin wurde dem Antragsteller um 16:00 Uhr eine Blutprobe ärztlich entnommen. Diese Blutprobe ergab ausweislich des toxikologischen Gutachtens des Univ.-Prof. E1 vom Institut für Rechtsmedizin des Universitätsklinikums der I-Universität E vom 18. Februar 2013 eine THC-Konzentration in Höhe von 7,4 ng/ml Blutserum und eine THC-COOH Konzentration in Höhe von 104 ng/ml Blutserum. Der Gutachter kam zu dem Ergebnis, dass die Befunde für vermutlich regelmäßigen – dies bedeute täglicher oder nahezu täglicher – Konsum von Cannabisprodukten sprechen. Mit Schreiben vom 4. März 2013 hörte die Antragsgegnerin den Antragsteller zur beabsichtigten Entziehung der Fahrerlaubnis an und gab ihm Gelegenheit, sich bis spätestens zum 21. März 2013 in dieser Angelegenheit zu äußern und Einwände vorzubringen. Eine Erwiderung des Antragstellers vom 19. März 2013 ging am 21. März 2013 bei dem Straßenverkehrsamt der Antragsgegnerin ein und war am 27. März 2013 an die intern zuständige Sachbearbeiterin der Antragsgegnerin weitergeleitet worden. Der Antragsteller machte darin geltend, dass ein gegen ihn wegen des Vorfalls vom 5. Januar 2013 „wohl eingeleitetes Bußgeldverfahren“ noch nicht rechtskräftig abgeschlossen sei; vielmehr habe er noch nicht einmal einen Anhörungsbogen geschweige denn einen Bußgeldbescheid erhalten. Damit sei eine Cannabisfahrt des Antragstellers noch nicht verbindlich festgestellt. Außerdem sei seine persönliche Situation zu berücksichtigen: Am 25. Februar 2013 habe er, nachdem er seit Anfang 2012 arbeitslos gewesen sei, eine auf zunächst drei Monate befristete Arbeitsstelle als Mechatroniker angetreten. Da er die Fahrerlaubnis für Probefahrten benötige, würde der Verlust der Fahrerlaubnis voraussichtlich wieder zur Arbeitslosigkeit führen. Er bestreite nicht, dass er durchaus in seinem Leben schon mit Cannabis in Berührung gekommen sei, beziehungsweise auch konsumiert habe. Seit dem 5. Januar 2013 habe er aber keine Drogen konsumiert, so dass er keine Gefahr mehr für die Allgemeinheit bedeute. Um seine Abstinenz nachzuweisen, sei er zur Durchführung unangekündigter Tests und einer ambulanten Therapie oder Ähnlichem bereit. Mit Ordnungsverfügung vom 26. März 2013, dem Antragsteller zugestellt am 30. März 2013, entzog die Antragsgegnerin dem Antragsteller die Fahrerlaubnis. Zugleich ordnete die Antragsgegnerin zum Schutz der Sicherheit des Straßenverkehrs die sofortige Vollziehung der Ordnungsverfügung an. Ferner setzte sie Gebühren in Höhe von 150,- Euro zuzüglich entstandener Auslagen in Höhe von 3,45 Euro fest. Gegen die Ordnungsverfügung vom 26. März 2013 hat der Antragsteller am 30. April 2013 Klage erhoben (6 K 4117/13), über die noch nicht entschieden ist, und tags zuvor Antrag auf Gewährung vorläufigen Rechtsschutzes gestellt. Zur Begründung wiederholt und vertieft er sein bisheriges Vorbringen. Die Antragsgegnerin habe gegen § 3 Abs. 3 Straßenverkehrsgesetz (StVG) verstoßen, indem sie ihm die Fahrerlaubnis entzogen habe, obwohl ein gegen ihn wegen des Vorfalls vom 5. Januar 2013 eingeleitetes Ermittlungsverfahren bei der Staatsanwaltschaft E (00 Js 0000/13) am 14. März 2013 eingestellt worden sei. Die Einstellungsnachricht sei dem Antragsteller am 26. März 2013 zugestellt worden. Deshalb habe die Antragsgegnerin den Antragsteller vor dem 14. März 2013, wenn nicht sogar vor dem 26. März 2013, noch nicht einmal zu einer beabsichtigten Entziehung der Fahrerlaubnis anhören dürfen. Die Antragsgegnerin habe aufgrund der in dem toxikologischen Gutachten festgestellten Werte nicht davon ausgehen dürfen, dass in einem Strafverfahren die Entziehung der Fahrerlaubnis nicht in Betracht käme. Denn eine Entziehung der Fahrerlaubnis in einem Strafverfahren käme schon dann im Sinne des § 3 Abs. 3 StVG in Betracht, wenn sie – wie hier bei einer Verurteilung nach § 316 StGB – nicht auszuschließen sei. Durch die spätere Einstellung des Strafverfahrens sei das Verwertungsverbot nicht nachträglich entfallen. Zudem habe die Antragsgegnerin ihre Pflicht, die für und gegen eine Entziehung der Fahrerlaubnis sprechenden Umstände zu berücksichtigen, nicht erfüllt. Sie sei unzutreffend davon ausgegangen, dass sich der Antragsteller zu den für die Entscheidung erheblichen Tatsachen nicht geäußert habe. Wenn die Antragsgegnerin von ihrem Entscheidungsermessen ordnungsgemäß Gebrauch gemacht hätte, hätte sie weitere Aufklärungsmaßnahmen ergreifen müssen. Die persönliche Krise des Antragstellers, die zu seinem Betäubungsmittelkonsum geführt habe, sei seit dem 25. Februar 2013 mit Antritt der neuen Arbeitsstelle beendet. Nach Beendigung einer zum Drogenkonsum führenden persönlichen Krise könne im Einzelfall eine bedingte Kraftfahreignung wiedererlangt sein. Die Erfüllung etwaiger insofern erforderlicher weiterer Maßnahmen könne durch Auflagen sichergestellt werden. Die Antragsgegnerin habe aber bereits die vorgetragenen Besonderheiten des Einzelfalls nicht berücksichtigt und die Anordnung von Auflagen zur Fahrerlaubnis als milderes Mittel nicht in Erwägung gezogen. Der Antragsteller beantragt sinngemäß, 1 die aufschiebende Wirkung seiner Klage gegen die Ordnungsverfügung der Antragsgegnerin vom 26. März 2013 (6 K 4117/13) wiederherzustellen, 2 der Antragsgegnerin gemäß § 80 Abs. 5 Satz 3 VwGO aufzugeben, dem Antragsteller den eingezogenen Führerschein auszuhändigen. Die Antragsgegnerin beantragt, die Anträge abzulehnen. II. Das Gericht lehnt den auf § 80 Abs. 5 Verwaltungsgerichtsordnung (VwGO) gestützten Antrag des Antragstellers ab, die aufschiebende Wirkung seiner fristgemäß erhobenen Klage (6 K 4117/13) wiederherzustellen. Der Antrag ist zulässig, aber unbegründet. Die für eine Entscheidung nach § 80 Abs. 5 VwGO erforderliche und von dem Gericht unter eigener Ermessensausübung zu treffende Abwägung des Interesses des Antragstellers an der Aussetzung der Vollziehung mit dem Interesse der Allgemeinheit an einer sofort wirksamen Gefahrenabwehr muss vorliegend zu Ungunsten des Antragstellers ausfallen. Die aufschiebende Wirkung der Anfechtungsklage des Antragstellers gegen die Ordnungsverfügung der Antragsgegnerin ist hinsichtlich der Entziehung der Fahrerlaubnis nicht wiederherzustellen, weil die sofortige Vollziehung in formell rechtmäßiger Weise angeordnet wurde und die Entziehung der Fahrerlaubnis offensichtlich rechtmäßig ist. Darüber hinaus besteht ein besonderes öffentliches Interesse am Sofortvollzug der Fahrerlaubnisentziehung. Die Antragsgegnerin hat die Anordnung der sofortigen Vollziehung der Entziehungsverfügung ordnungsgemäß begründet. Die Begründung genügt den Anforderungen des § 80 Abs. 3 Satz 1 VwGO, wenn die Behörde – wie hier – deutlich macht, dass ihr der Ausnahmecharakter der Anordnung vor Augen stand und sich aus ihrer Sicht die Entziehungsgründe mit denen der Dringlichkeit der Vollziehung decken. Denn die Sicherheit des Straßenverkehrs ist ein hochwertiges Rechtsgut und von Drogen konsumierenden Kraftfahrern gehen große Gefahren aus. Diese können sich jederzeit verwirklichen. Daher decken sich regelmäßig Erlass- und Sofortvollzugsinteresse weitgehend. Eine gewisse Redundanz und Formelhaftigkeit der Begründung ist unter diesen Umständen unvermeidlich und erlaubt nicht den Schluss, die Fahrerlaubnisbehörde habe nicht einzelfallbezogen die für und gegen den Sofortvollzug sprechenden Umstände abgewogen. Im Übrigen kommt es im Rahmen des § 80 Abs. 3 Satz 1 VwGO auf die inhaltliche Richtigkeit oder Tragfähigkeit der Begründung nicht an. Vgl. z. B. Oberverwaltungsgericht für das Land Nordrhein-Westfalen (OVG NRW), Beschlüsse vom 25. Februar 2013 – 16 B 1104/12 –, vom 16. August 2012 – 16 B 929/12 – und vom 22. April 2010– 16 B 1730/09 –. Die Entziehung der Fahrerlaubnis ist offensichtlich rechtmäßig. An der formellen Rechtmäßigkeit der Ordnungsverfügung bestehen keine Bedenken. Selbst wenn man unterstellt, dass ein Anhörungsmangel darin liegt, dass die Antragsgegnerin das vor Erlass der Entziehungsverfügung bei ihr eingegangene Vorbringen des Antragstellers nicht gewürdigt hat, ist ein solcher Anhörungsmangel – ungeachtet der Heilungsmöglichkeiten etwaiger Anhörungsmängel im Hauptsacheverfahren (vgl. § 45 Abs. 1 Nr. 3, Abs. 2 Verwaltungsverfahrensgesetz NRW [VwVfG NRW]) – jedenfalls gemäß § 46 VwVfG NRW unbeachtlich. Es ist offensichtlich, dass er die Entscheidung in der Sache nicht beeinflusst hat. Denn die Fahrerlaubnis ist gemäß § 3 Abs. 1 Satz 1 StVG i. V. m. § 46 Abs. 1 Fahrerlaubnis-Verordnung (FeV) zwingend zu entziehen, wenn – wie hier – die gesetzlichen Voraussetzungen erfüllt sind (siehe sogleich). Eine Berücksichtigung der von dem Antragsteller in seinem Scheiben vom 19. März 2013 vorgebrachten Tatsachen und Argumente hätte keine andere Entscheidung als die nach dem Gesetz ohne Einräumung behördlichen Ermessens vorgesehene Entziehung der Fahrerlaubnis zur Folge haben können. Vgl. zur Unbeachtlichkeit von Anhörungsmängeln bei gebundenen Entscheidungen: BVerwG, Urteil vom 7. Oktober 1980 – 6 C 39/80 –, juris Rdnr. 9 ff. zu § 46 VwVfG a. F.; OVG Berlin-Brandenburg, Beschluss vom 16. April 2013 – OVG 4 S 24.13 –, juris Rdnr. 11. Die Entziehungsverfügung ist auch materiell rechtmäßig. Gemäß § 3 Abs. 1 Satz 1 StVG i. V. m. § 46 Abs. 1 FeV hat die Fahrerlaubnisbehörde die Fahrerlaubnis zu entziehen, wenn sich ihr Inhaber als ungeeignet zum Führen von Kraftfahrzeugen erweist. Dies gilt insbesondere, wenn Erkrankungen oder Mängel nach den Anlagen 4, 5 oder 6 (zu den §§ 11, 13 und 14) FeV vorliegen und dadurch die Eignung zum Führen von Kraftfahrzeugen ausgeschlossen ist. Wie sich der Genuss von Cannabis auf die Kraftfahreignung auswirkt, ist in Nr. 9.2 der Anlage 4 zur FeV für den Regelfall (vgl. Vorbemerkung Nr. 3) festgelegt. Die regelmäßige Einnahme von Cannabis lässt die Kraftfahreignung stets entfallen. Die gelegentliche Einnahme von Cannabis lässt die Kraftfahreignung nicht entfallen, wenn der Fahrerlaubnisinhaber zwischen Konsum und Fahren trennt und kein zusätzlicher Gebrauch von Alkohol oder anderen psychoaktiv wirkenden Stoffen, keine Störung der Persönlichkeit und kein Kontrollverlust vorliegen. Der einmalige Cannabiskonsum wird in der Anlage 4 nicht aufgeführt. Gelegentlich konsumiert Cannabis, wer das Rauschmittel öfter als einmal, in voneinander unabhängigen selbstständigen Konsumakten, die in einem hinreichenden Zusammenhang zueinander stehen, zu sich nimmt. Vgl. OVG NRW, Beschluss vom 17. Juni 2009 – 16 B 55/09 –; Verwaltungsgerichtshof (VGH) Baden-Württemberg, Urteil vom 22. November 2012 – 10 S 3174/11 –, juris Rdnr. 25; Bayerischer VGH, Beschluss vom 12. April 2010 – 11 CS 09.2751 –, juris Rdnr. 21. Bei dem Antragsteller ist – jedenfalls bei der im Verfahren des vorläufigen Rechtsschutzes gebotenen summarischen Prüfung – mit hinreichender Sicherheit von einem (zumindest) zweimaligen und damit gelegentlichen Konsum von Cannabis auszugehen. Ein Konsumakt des Antragstellers folgt aus seiner Einlassung gegenüber der Polizei vom 5. Januar 2013. Gegenüber den ihn vernehmenden Polizeibeamten hat der Antragsteller ausweislich des polizeilichen Berichtes angegeben, ca. eine Woche vor der Polizeikontrolle Marihuana geraucht zu haben. Ob durch seine weitere, nicht näher konkretisierte Einlassung gegenüber den Polizisten, vor einigen Jahren Marihuana geraucht zu haben, sowie durch seinen Vortrag im gerichtlichen Verfahren, er bestreite nicht, dass er durchaus in seinem Leben schon mit Cannabis in Berührung gekommen sei, beziehungsweise auch konsumiert habe, bereits ein gelegentlicher oder sogar regelmäßiger Cannabiskonsum belegt ist, kann offen bleiben. Denn jedenfalls der zugestandene Konsum eine Woche vor der Blutentnahme kann nicht (allein) ursächlich dafür sein, dass die Blutanalyse des Univ.-Prof. E1 vom Institut für Rechtsmedizin des Universitätsklinikums der I-Universität E vom 18. Februar 2013 eine Konzentration des Cannabisbestandteils THC in Höhe von 7,4 ng/ml Blutserum ergeben hat. Nach den im Rahmen der sog. 1. Maastricht-Studie gewonnenen Erkenntnissen über die Abbaugeschwindigkeit von THC im Blutserum sinkt dessen Konzentration bei Gelegenheitskonsumenten auch nach der Zufuhr hoher Dosierungen von 500 µg THC pro Kilogramm Körpergewicht (was etwa 36 mg THC pro Joint und damit mehr als dem Doppelten des THC-Gehalts einer durchschnittlichen Konsumeinheit entsprach) innerhalb sechs Stunden nach Rauchende im Mittel auf einen Wert von etwa 1 ng/ml ab. Nur in Fällen eines wiederholten oder gar regelmäßigen Konsums – den der Antragsteller bestreitet – kann THC gelegentlich auch noch nach über 24 Stunden nachgewiesen werden. Vgl. Möller/Kauert/Tönnes/Schneider/Theunissen/Ramaekers, Leistungsverhalten und Toxikokinetik der Cannabinoide nach inhalativer Marihuanaaufnahme, Blutalkohol 43 (2006), S. 361, 363, 365, 372; Möller in: Hettenbach/Kalus/Möller/Uhle, Drogen und Straßenverkehr, 2. Aufl. (2010), § 3 Rdnr. 109 ff.; zum Ganzen auch: OVG NRW, Beschluss vom 15. Juli 2010 – 16 B 571/10 –, und Bayerischer VGH, Beschluss vom 23. Januar 2007 – 11 CS 06.2228 –, juris Rdnr. 36 bis 42. Daraus schließt das Gericht: Sind zwischen dem eingestandenen einmaligen Konsum und der Blutprobe mehr als sechs Stunden vergangen, muss es innerhalb der sechs Stunden vor der Blutentnahme zu einem zweiten Konsumakt gekommen sein. Vgl. auch OVG NRW, Beschluss vom 2. September 2011 – 16 B 470/11 –, juris Rdnr. 6. Auf dieser Grundlage muss selbst dann, wenn man zugunsten des Antragstellers unterstellt, dass er im Rahmen des von ihm eingestandenen Konsumakts Cannabis in einer der 1. Maastricht-Studie zugrunde gelegten hohen Konzentration eingenommen hat, außer dem zugestandenen Konsum ein weiterer Konsum höchstens sechs Stunden vor der Blutentnahme am 5. Januar 2013 stattgefunden haben. Denn der von ihm zugestandene Konsum fand ca. eine Woche vor der Entnahme der Blutprobe statt. Für den weiteren, zeitnah zur Blutentnahme erfolgten Konsum spricht auch – ohne dass es isoliert darauf ankäme –, dass die Kleidung des Antragstellers bei der Polizeikontrolle nach Marihuana roch. Im Übrigen wäre selbst dann von einem gelegentlichen Cannabiskonsum des Antragstellers auszugehen, wenn das Konsumgeständnis des Antragstellers keine Berücksichtigung finden könnte und stattdessen nur auf die unstreitig erfolgte Cannabisfahrt des Antragstellers abgestellt würde. Denn im Verfahren des vorläufigen Rechtsschutzes nimmt die Kammer nach Maßgabe der dabei vorzunehmenden Wahrscheinlichkeitsbeurteilung der Rechtmäßigkeit der Ordnungsverfügung dem Oberverwaltungsgericht NRW folgend – anders als in Klageverfahren – an, dass schon bei einer einzigen nachgewiesenen Cannabisfahrt – wie bei dem Antragsteller am 5. Januar 2013 – von einem mindestens zweimaligem Konsum ausgegangen werden muss. Denn nach der allgemeinen Lebenserfahrung ist davon auszugehen, dass eine Cannabisfahrt nicht gerade nach dem Erstkonsum stattgefunden hat und der Fahrerlaubnisinhaber auch noch ausgerechnet dabei auffällig geworden ist. Die Kammer nimmt an, dass sich dieses im Klageverfahren noch weiter aufklären lassen wird. Vgl. Urteile der Kammer vom 13. April 2011 – 6 K 3674/10 –, und vom 24. März 2011 – 6 K 1156/11 –, juris Rdnr. 75; OVG NRW, Beschlüsse vom 28. September 2012 – 16 B 1050/12 –, vom 29. Juli 2009 – 16 B 895/09 –, juris Rdnr. 13, und vom 11. September 2008 – 16 B 868/08 –, juris Rdnr. 4. Der damit feststehende zweimalige Cannabiskonsum des Antragstellers fand in zwei selbstständigen Konsumakten statt, die nicht als jeweils einmalige Probiereinnahmen aufgefasst werden können. Mit seiner Cannabisfahrt am 5. Januar 2013 hat der Antragsteller auch gegen das Gebot verstoßen, den Konsum von Cannabis und das Führen von Kraftfahrzeugen zu trennen (Nr. 9.2.2 der Anlage 4 zur FeV). Sofern der Antragsteller einwendet, die Cannabisfahrt stünde nicht fest, reicht dieser pauschale, unsubstantiierte Vortrag nicht aus, um die Feststellungen der ihn kontrollierenden Polizisten zu widerlegen, die ihn am 5. Januar 2013 vor Entnahme der auf THC positiv ausgefallenen Blutprobe als Fahrer antrafen. Die nach dieser Fahrt festgestellte THC-Konzentration in Höhe von 7,4 ng/ml Blutserum lag über dem Grenzwert von 1,0 ng/ml, ab dessen Überschreiten die Kammer im Einklang mit der ganz überwiegenden obergerichtlichen Rechtsprechung von einem fehlenden Trennungsvermögen zwischen Cannabiskonsum und Fahren ausgeht, ohne dass es des Nachweises konkreter Ausfallerscheinungen bedarf. Vgl. zuletzt grundlegend: OVG NRW, Urteil vom 21. März 2013 – 16 A 2006/12 –, juris Rdnr. 34 ff. m. w. N. der Rspr. anderer Obergerichte; auch nach der weitestgehenden Auffassung in der Rechtsprechung (mangelnde Trennung erst oberhalb einer THC-Konzentration von 2,0 ng/ml) – Bayerischer VGH, Beschlüsse vom 11. November 2004 – 11 CS 04.2348 –, juris Rdnr. 16 bis 19, und vom 25. Januar 2006 – 11 CS 05.1711 –, juris Rdnr. 17 ff – hat der Antragsteller gegen das Trennungsgebot verstoßen. Sind die Voraussetzungen zum Führen von Kraftfahrzeugen entfallen, ist von der Entziehung der Fahrerlaubnis nur dann abzusehen, wenn der Betroffene bis zum Erlass der behördlichen Entscheidung über die Entziehung der Fahrerlaubnis die Wiedererlangung der Kraftfahreignung nachweist. Diesen Nachweis hat der Antragsteller nicht geführt. Hierzu muss der Betroffene über eine nachweislich längere Drogenfreiheit hinausgehend belegen, dass diese von einem tiefgreifenden und stabilen Einstellungswandel getragen ist. Dazu bedarf es in der Regel eines medizinisch-psychologischen Gutachtens in Verbindung mit Drogenkontrollen über einen längeren Zeitraum, wobei die Drogenkontrollen jeweils zu einem für den Antragsteller nicht vorhersehbaren Zeitpunkt erfolgen müssen. Vgl. OVG NRW, Beschlüsse vom 3. November 2009 – 16 B 1301/09 –, und vom 3. Juli 2009– 16 B 688/09 – unter Hinweis auf OVG NRW, Beschluss vom 20. Mai 2009 – 16 B 580/09 – ; vgl. zu den Anforderungen an den vom Antragsteller zu führenden Nachweis auch: OVG NRW, Beschluss vom 28. Januar 2004 – 19 B 29/04 –, juris Rdnr. 17. Gemessen an diesen Vorgaben genügt allein die bloße, unsubstantiierte Behauptung des Antragstellers, seit dem Vorfall vom 5. Januar 2013 keine Drogen mehr zu konsumieren, weil er die den Drogenkonsum auslösende persönliche Krise durch seine am 25. Februar 2013 angetretene neue Arbeitsstelle überwunden habe, nicht, um die Wiedererlangung der Kraftfahreignung im Zeitpunkt des Erlasses der Entziehungsverfügung am 26. März 2013 zu belegen. Überdies bleibt auch nach dem Vortrag des Antragstellers unplausibel, wie er den Drogenkonsum bereits seit dem 5. Januar 2013 ohne Weiteres habe beenden wollen, wenn – wie er selbst behauptet – die den Drogenkonsum bedingende persönliche Krise erst am 25. Februar 2013 beendet worden sein soll. Nicht nur aufgrund solcher Unwägbarkeiten in der Bewertung einer persönlichen Einstellung kann die Frage nach einem tiefgreifenden und stabilen Einstellungswandel nicht vom Antragsteller selbst, sondern nur von einem entsprechend qualifizierten Gutachter beantwortet werden. Steht die Kraftfahrungeeignetheit fest, muss die Fahrerlaubnisbehörde gemäß § 3 Abs. 1 Satz 1 StVG i. V. m. § 46 Abs. 1 Satz 1 FeV die Fahrerlaubnis entziehen. Ein Ermessensspielraum ist ihr nicht eröffnet. Die sich aus § 3 Abs. 1 Satz 1 StVG und § 46 Abs. 1 FeV ergebende, zwingende Rechtsfolge der Entziehung der Fahrerlaubnis kann nicht dadurch umgangen werden, dass dem Antragsteller die Fahrerlaubnis belassen und sie lediglich ‑ wie der Antragsteller fordert – mit Auflagen versehen wird. Die von dem Antragsteller vorgeschlagenen Auflagen, sich regelmäßig Drogentests und einer ambulanten Therapie zu unterziehen, sind lediglich „Kontrollauflagen“. Derartige Auflagen dienen ausschließlich der Festigung und Sicherung einer bereits wiedererlangten Kraftfahreignung – sie sind lediglich fahreignungserhaltend, nicht aber fahreignungsbegründend. Vgl. Bayerischer VGH, Beschluss vom 30. Juni 2005 – 11 CS 05.888 –, juris Rdnr. 26 unter Bezug auf Himmelreich/Janker, MPU-Begutachtung, 2. Aufl. (1999), Rdnr. 512; VG Freiburg, Beschluss vom 7. September 2009 – 1 K 1209/09 –, juris Rdnr. 2 m. w. N; VG München, Beschluss vom 26. September 2007 – M 1 S 07.3224 –, juris Rdnr. 19; aus dem von dem Antragsteller zitierten Beschluss des VG Freiburg vom 19. Juni 2008 – 1 K 1008/08 –, juris Rdnr. 11 ff., folgt nichts anderes: Der dortige Antragsteller hatte im Zeitpunkt der gerichtlichen Entscheidung, die vor der maßgeblichen Entscheidung in einem dort noch erforderlichen Widerspruchsverfahren erging, anhand einer einjährigen Abstinenz sowie einer MPU belegt, dass Ursache für seinen Drogenmissbrauch eine außergewöhnliche Belastungssituation war, die später positiven Veränderungen gewichen ist. Vor diesem Hintergrund war die Antragsgegnerin nicht verpflichtet, vor der Entziehung der Fahrerlaubnis weitere Aufklärungsmaßnahmen anzuordnen. Gemäß § 46 Abs. 3 FeV bedarf es weiterer Ermittlungen nach Maßgabe der §§ 11 bis 14 FeV nur dann, wenn bloße Bedenken in Bezug auf die Eignung des Fahrerlaubnisinhabers bestehen. Steht hingegen die Kraftfahrungeeignetheit – wie hier – fest, unterbleibt die Anordnung zur Beibringung eines Gutachtens (§ 46 Abs. 3 i. V. m. § 11 Abs. 7 FeV) und ist die Fahrerlaubnis zu entziehen (§ 46 Abs. 1 FeV). Die Antragsgegnerin war an der Entziehung der Fahrerlaubnis nicht deshalb gehindert, weil die der Entziehungsverfügung zugrunde liegende Sachverhalt auch Gegenstand eines Strafverfahrens gegen den Antragsteller war. Die Voraussetzungen des Berücksichtigungsverbots des § 3 Abs. 3 StVG sind nicht erfüllt. Nach dieser Vorschrift darf, solange gegen den Inhaber der Fahrerlaubnis ein Strafverfahren anhängig ist, in dem die Entziehung der Fahrerlaubnis nach § 69 StGB in Betracht kommt, die Fahrerlaubnisbehörde den Sachverhalt, der Gegenstand des Strafverfahrens ist, in einem Entziehungsverfahren nicht berücksichtigen. Hier kann offen bleiben, ob in dem gegen den Antragsteller eingeleiteten Strafverfahren wegen des Verdachts eines Verstoßes gegen § 29 BtMG eine Entziehung der Fahrerlaubnis überhaupt nach § 69 StGB in Betracht kam. Jedenfalls war zum maßgeblichen Zeitpunkt der Fahrerlaubnisentziehung das gegen den Antragsteller eingeleitete Strafverfahren nicht mehr anhängig. Die Anhängigkeit des Strafverfahrens entfällt mit der Einstellung nach § 170 Abs. 2 StPO, die vorliegend durch die Staatsanwaltschaft E unter dem 14. März 2013 verfügt wurde. Vgl. BGH, Urteil vom 21.12.1956 – 1 StR 337/56 –, BGHSt 10, 88; Meyer-Goßner, Strafprozessordnung, 54. Aufl. (2011), § 154e Rdnr. 2; Schoreit in: Pfeiffer, Karlsruher Kommentar zur Strafprozessordnung, 5. Aufl. (2003), § 154e Rdnr. 8. Ab diesem Zeitpunkt hatte die Antragsgegnerin wieder die Befugnis, selbst über die Entziehung der Fahrerlaubnis zu befinden, und konnte daher unter dem 26. März 2013 dem Antragsteller die Fahrerlaubnis entziehen. Entgegen der Auffassung des Antragstellers hindert das Berücksichtigungsverbot nicht bereits die Einleitung eines Entziehungsverfahrens. Es sperrt mit Blick auf den Sinn und Zweck des § 3 Abs. 3 StVG, sich widersprechende Entscheidungen der Strafgerichte und der Fahrerlaubnisbehörden zu vermeiden, allein eine Entscheidung des Fahrerlaubnisbehörde über die Entziehung der Fahrerlaubnis, solange ein Strafverfahren noch anhängig ist. Maßgeblich ist, ob im Zeitpunkt der letzten Verwaltungsentscheidung die Voraussetzungen des § 3 Abs. 3 StVG noch vorlagen. Vgl. zum maßgeblichen Zeitpunkt: BVerwG, Urteil vom 28. Juni 2012 – 3 C 30/11 –, juris Rdnr. 34. Das Verbot einer abweichenden Entscheidung gemäß § 3 Abs. 4 StVG ist bereits in seinem Anwendungsbereich nicht eröffnet, weil das gegen den Antragsteller eingeleitete Strafverfahren nicht wie § 3 Abs. 4 StVG voraussetzt durch Strafurteil, Strafbefehl oder gerichtliche Entscheidung, durch welche die Eröffnung des Hauptverfahrens oder der Antrag auf Erlass eines Strafbefehls abgelehnt wird, sondern durch Einstellungsverfügung der Staatsanwaltschaft beendet wurde. Insofern ist eine widersprüchliche Entscheidung der Fahrerlaubnisbehörde zu einer strafgerichtlichen Entscheidung ausgeschlossen. Der Befugnis der Fahrerlaubnisbehörde, über die Entziehung der Fahrerlaubnis zu entscheiden, steht auch nicht entgegen, dass das nach § 170 Abs. 2 StPO eingestellte Ermittlungsverfahren gegen den Antragsteller wieder von der Staatsanwaltschaft aufgenommen werden kann. Für eine derartige Sperrwirkung fehlt es an einer gesetzlichen Grundlage. § 3 Abs. 3 und Abs. 4 StVG sind wie dargelegt nicht einschlägig. Vgl. zum fehlenden Strafklageverbrauch bei § 170 Abs. 2 StPO: Meyer-Goßner, a. a. O, § 170 Rdnr. 9. Schließlich erfordern es Gründe der Verhältnismäßigkeit nicht, im Falle des Antragstellers ausnahmsweise von der gesetzlich vorgesehenen Rechtsfolge der Fahrerlaubnisentziehung abzusehen. Vgl. zum Gesichtspunkt der Verhältnismäßigkeit: OVG NRW, Beschlüsse vom 19. Mai 2010– 16 B 94/10 –, und vom 8. Mai 2009 – 16 B 528/09 –; Rspr. der Kammer, Beschluss vom 4. Juli 2012 – 6 L 928/12 –. Angesichts der höchstwertigen Rechtsgüter, zu deren Schutz die Entziehung der Fahrerlaubnis erfolgt, nämlich vor allem Leib und Leben der übrigen Verkehrsteilnehmer, der Verkehrssicherheit an sich sowie bedeutenden Sachwerten der Allgemeinheit, tritt das Interesse des Antragstellers zurück, sein Bedürfnis nach fahrerlaubnispflichtiger motorisierter Fortbewegung fortzusetzen. Der möglicherweise eintretende – gegebenenfalls nicht mehr wiedergutzumachende – Schaden an den genannten Rechtsgütern wiegt zu schwer, als dass dem Antragsteller trotz seines Drogenkontakts in der Vergangenheit die Fahrerlaubnis belassen werden könnte, selbst wenn er hierdurch ernste private und/oder berufliche Nachteile – bis hin zur Entlassung aus einem Arbeitsverhältnis – hinnehmen muss. Der Antragsteller hat durch seinen Drogenkonsum die Gefahr für den Straßenverkehr heraufbeschworen. Deswegen ist es angemessen, ihn mit der Gefahrbeseitigung zu belasten, mögen ihn die Folgen auch hart treffen. Dies gilt auch, wenn Ursache für den Drogenkonsum des Antragstellers, wie er behauptet, eine durch seine Arbeitslosigkeit bedingte persönliche Krise gewesen sein sollte. Das Gericht verkennt nicht die persönlichen Belastungen, die mit einer Arbeitslosigkeit einhergehen können. Die Gefahren für die Verkehrssicherheit bleiben aber gleich groß, unabhängig von der Ursache des Drogenkonsums. Vielmehr ist gerade der Konsum von Drogen zur Bewältigung persönlicher Krisen fahrerlaubnisrechtlich problematisch, weil er sich stets auf Neue ereignen kann, sollte der Betroffene zukünftig wiederholt in eine als besonders belastend empfundene Lebenssituation geraten. Vgl. OVG NRW, Beschluss vom 12. November 2012 – 16 B 123/12 –. Neben der Rechtmäßigkeit der Entziehung der Fahrerlaubnis ist auch ein besonderes öffentliches Interesse am sofortigen Vollzug dieser Verfügung gegeben. Die hohe Bedeutung der Sicherheit des Straßenverkehrs und das erhebliche Gefährdungspotenzial des Antragstellers als ungeeigneten Verkehrsteilnehmer rechtfertigen die Anordnung der sofortigen Vollziehung. Die persönlichen und insbesondere seine beruflichen Belange haben fraglos Gewicht, vermögen sich aber angesichts der durch drogenmissbrauchende Verkehrsteilnehmer drohenden Gefahren nicht nur für die Sicherheit des Straßenverkehrs, sondern auch konkret für höchstrangige Rechtsgüter einer nicht eingrenzbaren Zahl anderer Verkehrsteilnehmer nicht gegen das öffentliche Interesse an der vorläufigen weiteren Fernhaltung des Antragstellers vom motorisierten Straßenverkehr durchzusetzen. Vgl. nur OVG NRW, Beschluss vom 25. Februar 2013 – 16 B 126/13 –. Das Interesse am Sofortvollzug entfällt nicht deshalb, weil der Antragsteller behauptet, seit seiner Drogenfahrt am 5. Januar 2013 keine Drogen mehr konsumiert zu haben, da er seine persönliche Krise überwunden habe. Selbst wenn man annähme, dass die Wiederherstellung der aufschiebenden Wirkung unter der Voraussetzung gerechtfertigt wäre, dass der betroffene Fahrerlaubnisinhaber die Kraftfahreignung zum Zeitpunkt der gerichtlichen Eilentscheidung bereits mit hoher Wahrscheinlichkeit zurückerlangt hat, vgl. OVG NRW, Beschlüsse vom 29. Oktober 2012 – 16 B 1106/12 –, vom 6. August 2012– 16 B 856/12 – und vom 2. April 2012 – 16 B 356/12 –, wäre dafür – wie für die Wiedergewinnung der Kraftfahreignung im Zeitpunkt der letzten Behördenentscheidung – maßgeblich, ob der Antragsteller forensisch belastbar seine Drogenabstinenz und anhand einer medizinisch-psychologischen Untersuchung seinen Einstellungswandel nachgewiesen hat. Vgl. OVG NRW, Beschlüsse vom 25. Februar 2013 – 16 B 126/13 –, und vom 15. Juli 2010– 16 B 571/10 –. Daran fehlt es hier. Die erforderlichen Nachweise zur Wiedergewinnung der Kraftfahreignung nach Erlass der Entziehungsverfügung kann der Antragsteller in dem für diesen Fall von der FeV vorgesehenen, gesondert von dem Antragsteller zu betreibenden Verfahren auf Wiedererteilung der Fahrerlaubnis beibringen. Soweit der Antragsteller bereits jetzt seine Bereitschaft erklärt hat, sich unangekündigten Tests und einer ambulanten Therapie oder Ähnlichem zu unterziehen, wird dem deshalb erst in einem Wiedererteilungsverfahren Bedeutung zukommen können. Vgl. zur Unterscheidung von Entziehungs- und Wiedererteilungsverfahren: BVerwG, Urteil vom 27. September 1995 – 11 C 34/94 –, juris Rdnr. 9. Da sich die Fahrerlaubnisentziehung voraussichtlich als rechtmäßig erweisen wird, ist dem Antragsteller sein Führerschein auch nicht herauszugeben (Antrag zu 2.). Die Pflicht, den Führerschein bei der Fahrerlaubnisbehörde abzuliefern, ergibt sich als Folge der Fahrerlaubnisentziehung aus § 3 Abs. 2 Satz 3 StVG und § 47 Abs. 1 Satz 1 und 2 FeV. Danach besteht auch im Fall einer angefochtenen Entziehungsverfügung die Verpflichtung, den Führerschein abzuliefern, wenn die zuständige Behörde – wie hier – die sofortige Vollziehung ihrer Verfügung angeordnet hat. Die Kostenentscheidung folgt aus § 154 Abs. 1 VwGO. Die Streitwertfestsetzung beruht auf §§ 53 Abs. 2 Nr. 2, 52 Abs. 1 und 2 Gerichtskostengesetz (GKG). Das Interesse an der Fahrerlaubnis wird im Hauptsacheverfahren mit dem Betrag des Auffangwertes des § 52 Abs. 2 GKG angesetzt, weil der Antragsteller nicht in qualifizierter Weise – etwa als Berufskraftfahrer – auf seine Fahrerlaubnis angewiesen ist. In Verfahren betreffend die Gewährung vorläufigen gerichtlichen Rechtsschutzes ermäßigt sich der danach zu berücksichtigende Betrag von 5.000,- Euro wegen der Vorläufigkeit der erstrebten Entscheidung um die Hälfte. Mit Blick auf § 80 Abs. 6 VwGO geht das Gericht trotz § 22 Abs. 1 Verwaltungskostengesetz (VwKostG) davon aus, dass die Kostenfestsetzung nicht Gegenstand des Eilverfahrens ist und daher den Streitwert nicht erhöht.