Beschluss
6 L 939/14
Verwaltungsgericht Düsseldorf, Entscheidung vom
ECLI:DE:VGD:2014:0516.6L939.14.00
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Leitsätze
Zur Frage, inwieweit längere Zeit zurückliegender Sachverhalt noch Zweifel an der Kraftfahreignung begründen kann (hier: Kokainkonsum vor 13 Jahren).
Zum Verhältnis der Regelungen über den Inhalt einer Registerauskunft zu den Tilgungsvorschriften.
Tenor
Der Antrag wird abgelehnt.
Der Antragsteller trägt die Kosten des Verfahrens.
Der Streitwert wird auf 2.500,- Euro festgesetzt.
Entscheidungsgründe
Leitsatz: Zur Frage, inwieweit längere Zeit zurückliegender Sachverhalt noch Zweifel an der Kraftfahreignung begründen kann (hier: Kokainkonsum vor 13 Jahren). Zum Verhältnis der Regelungen über den Inhalt einer Registerauskunft zu den Tilgungsvorschriften. Der Antrag wird abgelehnt. Der Antragsteller trägt die Kosten des Verfahrens. Der Streitwert wird auf 2.500,- Euro festgesetzt. Gründe: I. Der 1973 geborene Antragsteller erwarb am 21. Dezember 1993 die Fahrerlaubnis der (alten) Führerscheinklasse 3. In den Jahren 1999 bis 2001 betrieb der Antragsteller mit Betäubungsmitteln in 22 Fällen unerlaubt Handel in nicht geringer Menge, weswegen er durch rechtskräftiges Urteil des Amtsgerichts E. vom 5. April 2002 (Az. 000 I Ls 00 Js 0000/00) zu einer Gesamtfreiheitsstrafe von zwei Jahren verurteilt wurde, deren Vollstreckung zur Bewährung ausgesetzt worden ist. In den Urteilsgründen heißt es unter anderem: „Die nicht vorbestraften Angeklagten sind geständig, zwischen Juni 1999 und Januar 2001, als sie selbst Kokain konsumierten, in 22 Fällen aufgrund eines gemeinschaftlichen Tatentschlusses zwischen 60 und 200 Gramm Kokain erworben zu haben, um es dann nach Abzug des Eigenbedarfs portionsweise für 120 bis 150 DM gewinnbringend zu verkaufen.“ Die vorläufig erfolgte Entziehung der Fahrerlaubnis wurde durch Beschluss des Amtsgerichts E. vom selben Tage wieder aufgehoben. Zu dem damaligen Konsumverhalten des Klägers führte der Prozessbevollmächtigte im Rahmen des der Verurteilung vorangegangenen Ermittlungsverfahrens für den Kläger unter dem 9. Mai 2001 und 28. Mai 2001 (Bl. 153-157 d. B.A.) schriftlich unter anderem aus: „[…] Er nimmt bereits seit einigen Jahren Kokain, um sich hiermit in gute Stimmung zu versetzen, wobei dies mehr oder weniger regelmäßig geschieht. [Er beteiligte sich] an dem Verkauf des Kokain, um auf diese Weise seinen Eigenkonsum zu finanzieren. […] Jeder der Beschuldigten nahm einen entsprechenden auf ihn entfallenden Teil des angekauften Kokains dann zum Eigenkonsum sowie zum Weiterverkauf. Dieser gestaltete sich wie auch der Eigenkonsum in der Folgezeit immer umfangreicher. […D]er Eigenkonsum [hat] sich bei meinem Mandanten auf etwa 20 Gramm monatlich belaufen […].“ Unter dem 14. August 2013 teilte die Antragsgegnerin dem Antragsteller mit, dass sie aufgrund des in diesem Strafverfahren eingestandenen Kokainkonsums im Zeitraum Juni 1999 bis 2001 erhebliche Zweifel an der Kraftfahreignung des Antragstellers habe, da der Konsum von Kokain regelmäßig zum Verlust der Kraftfahreignung führe. Auch nach einer erfolgreichen Entgiftungs- und Entwöhnungsbehandlung und einer nachgewiesenen, mindestens einjährigen Drogenabstinenz sei die Wiederherstellung der Kraftfahreignung durch eine medizinisch-psychologische Begutachtung nachzuweisen. Sei abzusehen, dass der Antragsteller die Voraussetzungen für den Nachweis der Wiederherstellung der Kraftfahreignung nicht erbringen werden könne, könne er auch freiwillig auf die Fahrerlaubnis verzichten. Mit anwaltlichem Schreiben vom 2. September 2013 erklärte der Antragsteller gegenüber der Antragsgegnerin, dass er nicht freiwillig auf die Fahrerlaubnis verzichten werde. Darüber hinaus bestehe aber auch kein Anlass, an seiner Kraftfahreignung zu zweifeln. Er sei schon zum Zeitpunkt seines Kokainkonsums bereit und fähig gewesen, zwischen Drogenkonsum und dem Führen eines Kraftfahrzeugs zu trennen. Das Strafgericht habe ihm daher auch nicht die Fahrerlaubnis entzogen. Ein mehr als zwölf Jahre zurückliegender Drogenkonsum sei ferner nicht dazu geeignet, die Kraftfahreignung des Klägers in Zweifel zu ziehen und rechtfertige nicht die Anforderung eines medizinisch-psychologischen Eignungsgutachtens. Schließlich konsumiere der Antragsteller, der nebenberuflich als Fitness- und Personaltrainer tätig sei, keine Betäubungsmittel mehr. Auch in mehreren Routinekontrollen der Polizei, bei denen er auf die Einnahme von Drogen hin getestet worden sei, seien keinerlei Auffälligkeiten festgestellt worden. Unter dem 24. September 2013, zugestellt am 30. September 2013, ordnete die Beklagte gegenüber dem Antragsteller die Vorlage eines fachärztlichen Gutachtens in Form eines Haaranalyseberichtes eines Instituts für Rechtsmedizin innerhalb eines Zeitraums von zwei Monaten nach Zustellung an, wies auf die Kostentragungspflicht des Antragstellers hin und machte deutlich, dass bei Nicht- oder verspäteter Vorlage des Gutachtens nach § 11 Abs. 8 Fahrerlaubnis-Verordnung (FeV) auf die Nichteignung des Antragstellers geschlossen werden könne. Das fachärztliche Gutachten solle der Frage nachgehen, ob nach den Analyseergebnissen davon auszugehen sei, dass der Betroffene Betäubungsmittel konsumiere. Die Haarprobe sollte eine Mindesthaarlänge von 4 cm aufweisen. Zur Begründung berief sie sich auf die gesetzliche Ermächtigung nach § 46 Abs. 3 i.V.m. § 14 Abs. 1 Satz 1 FeV. Der im Urteil des Amtsgerichts E. vom 5. April 2002 festgestellte Kokainkonsum begründe die Annahme, dass der Antragsteller auch derzeit Betäubungsmittel konsumiere. Da der Antragsteller der Anordnungsverfügung vom 24. September 2013 nicht nachkam, entzog die Antragsgegnerin diesem nach Anhörung mit Ordnungsverfügung vom 14. März 2014, zugestellt am 19. März 2014, die Fahrerlaubnis, ordnete die sofortige Vollziehung der Entziehungsverfügung an und wies den Antragsteller darauf hin, dass der Führerschein unverzüglich bei der Behörde abzugeben sei. Zur Begründung führte sie aus, dass aufgrund der Nichtvorlage des angeforderten fachärztlichen Gutachtens und nach eingehender Abwägung aller Umstände der Antragsteller zurzeit als ungeeignet zum Führen von Kraftfahrzeugen anzusehen sei. Die Anordnung der sofortigen Vollziehung sei erforderlich, um die Allgemeinheit wirksam vor den Gefahren zu schützen, die eintreten würden, wenn der Antragsteller weiterhin als Inhaber einer gültigen Fahrerlaubnis am öffentlichen Straßenverkehr teilnehmen würde, obwohl er hierzu nicht geeignet sei. Die Antragsgegnerin setzte Kosten in Höhe von insgesamt 153,45 Euro fest (Gebühren i.H.v. 150,- Euro zzgl. 3,45 Euro Auslagen). Gegen die Ordnungsverfügung vom 14. März 2014 hat der Antragsteller am 16. April 2014 Klage (6 K 2640/14) erhoben, über die noch nicht entschieden worden ist, und Antrag auf Gewährung vorläufigen Rechtsschutzes gestellt. Zur Begründung wiederholt er im Wesentlichen sein Vorbringen aus dem Verwaltungsverfahren und trägt wie folgt ergänzend vor: Ein Nachweis von Kokain im Blut des Antragstellers sei nie geführt worden. Er besitze die Fähigkeit zu umsichtigem und verkehrsgerechtem Verhalten und zur zuverlässigen Trennung zwischen Drogenkonsum und Verkehrsteilnahme. Das Amtsgericht E. habe daher auch durch Beschluss vom 5. April 2002 die vom Amtsgericht S. angeordnete vorläufige Entziehung der Fahrerlaubnis aufgehoben. Eintragungen im Verkehrszentralregister seien nicht vorhanden, der Antragsteller sei bis heute unfallfrei gefahren. Da der Antragsteller seit mehreren Jahren schon keine Drogen mehr konsumiere und damit die einjährige Abstinenz mehr als erfüllt sei, reiche dies als Nachweis der Wiedererlangung der Kraftfahreignung aus. Die Antragsgegnerin habe weiter im Rahmen der Anordnung der Vorlage eines fachärztlichen Gutachtens keinerlei Ermessenserwägungen getroffen. Eine Abwägung hätte aber unter Berücksichtigung des erheblichen Zeitraums seit dem vom Antragsteller eingeräumten Kokainkonsum und der erheblichen finanziellen Belastung des Antragstellers durch eine medizinisch-psychologische Begutachtung erfolgen müssen. Bei der Entziehungsverfügung hätte die Antragsgegnerin darlegen müssen, ob eine Beschränkung der Fahrerlaubnis oder eine Auflage als milderes Mittel in Betracht gekommen wären und berücksichtigen müssen, dass der Antragsteller auf seine Fahrerlaubnis angewiesen sei, um seine wirtschaftliche Existenz zu sichern. Der Antragsteller beantragt, die aufschiebende Wirkung seiner Klage (6 K 2640/14) gegen die Ordnungsverfügung der Antragsgegnerin vom 14. März 2014 wiederherzustellen. Die Antragsgegnerin beantragt, den Antrag abzulehnen. Zur Begründung wiederholt sie ihr Vorbringen aus dem Verwaltungsverfahren und trägt ergänzend vor, dass zwar die Verurteilung wegen unerlaubten Handels mit Betäubungsmitteln nicht mehr im Führungszeugnis eingetragen und damit nicht mehr berücksichtigungsfähig sei. Der Konsum von Betäubungsmitteln unterliege jedoch nicht der strafrechtlichen Verfolgung. Daher würden die Erkenntnisse über den Betäubungsmittelkonsum des Antragstellers aus dem nach den Vorschriften des Bundeszentralregistergesetzes (BZRG) bereits getilgten Strafurteil und der dazugehörigen Ermittlungsakte nicht dem Verwertungsverbot unterliegen. Die Erwähnung des Urteils des Amtsgerichts E. vom 5. April 2002 diene lediglich dem Zweck, die Erkenntnisquelle zu benennen. II. Das Gericht lehnt den auf § 80 Abs. 5 Verwaltungsgerichtsordnung (VwGO) gestützten Antrag des Antragstellers ab, die aufschiebende Wirkung seiner fristgemäß erhobenen Klage (6 K 2640/14) wiederherzustellen. Nach § 80 Abs. 1 VwGO haben Widerspruch und Anfechtungsklage grundsätzlich aufschiebende Wirkung. Diese entfällt vorliegend nach § 80 Abs. 2 Satz 1 Nr. 4 VwGO hinsichtlich der Entziehung der Fahrerlaubnis und der Aufforderung zur Abgabe des Führerscheins, weil die Antragsgegnerin aus Gründen des überwiegenden öffentlichen Interesses die sofortige Vollziehung des Verwaltungsaktes angeordnet hat. Das Gericht kann jedoch auf Antrag nach § 80 Abs. 5 Satz 1 VwGO die aufschiebende Wirkung wiederherstellen. Die Begründetheit eines Aussetzungsantrags ist danach zu beurteilen, ob im Falle des § 80 Abs. 2 Satz 1 Nr. 4 VwGO die Anordnung der sofortigen Vollziehung formell rechtmäßig erfolgt ist und ob das öffentliche Interesse an der sofortigen Vollziehung das private Interesse an der Aussetzung überwiegt. Maßgebliches Kriterium für die Abwägung sind grundsätzlich die Erfolgsaussichten der Klage in der Hauptsache. Ergibt die im Verfahren des einstweiligen Rechtsschutzes gebotene summarische Prüfung der Sach- und Rechtslage, dass der angefochtene Verwaltungsakt offensichtlich rechtswidrig ist, überwiegt das private Aufschubinteresse des Antragstellers. Denn an der Vollziehung einer rechtswidrigen hoheitlichen Maßnahme kann kein öffentliches Interesse bestehen. Ist hingegen die angegriffene Maßnahme offensichtlich rechtmäßig, überwiegt in den Fällen des § 80 Abs. 2 Satz 1 Nr. 2, 3 und Abs. 2 Satz 2 VwGO das Interesse der Behörde an der sofortigen Vollziehbarkeit. Im Falle des § 80 Abs. 2 Satz 1 Nr. 4 VwGO muss darüber hinaus ein besonderes öffentliches Interesse am sofortigen Vollzug gegeben sein. Die Offensichtlichkeit der Rechtmäßigkeit oder Rechtswidrigkeit der Maßnahme ist im vorläufigen Rechtsschutzverfahren feststellbar, wenn bereits bei der summarischen Prüfung der Sach- und Rechtslage ohne eine dem Hauptsacheverfahren vorbehaltene Beweisaufnahme die Erfolgsaussichten in der Hauptsache beurteilt werden können. Die Anordnung des Sofortvollzuges ist nicht zu beanstanden. Eine solche Anordnung genügt den Anforderungen des § 80 Abs. 3 Satz 1 VwGO, wenn die Behörde – wie hier – deutlich macht, dass ihr der Ausnahmecharakter der Anordnung vor Augen stand und sich aus ihrer Sicht die Entziehungsgründe mit denen der Dringlichkeit der Vollziehung decken. Indem die Begründung der Antragsgegnerin auf die Gefahren für die Allgemeinheit im Falle einer weiteren Teilnahme des Antragstellers unter Einfluss von Kokain am motorisierten Straßenverkehr abstellt, gibt sie die Erwägungen wieder, die für sie maßgeblich waren, um den Antragsteller sofort vom motorisierten Straßenverkehr auszuschließen. Die Antragsgegnerin bewertet das Interesse an der Aufrechterhaltung der Sicherheit des öffentlichen Straßenverkehrs höher als das persönliche Interesse des Antragstellers an der Belassung der Fahrerlaubnis, weil der Schutz der Allgemeinheit (Leib und/oder Leben anderer Verkehrsteilnehmer oder sonstiger unbeteiligter Personen) eine sofort wirksame Entscheidung erfordert. Die hohe Bedeutung der Sicherheit des Straßenverkehrs und das erhebliche Gefährdungspotenzial ungeeigneter Verkehrsteilnehmer rechtfertigen in aller Regel nicht allein den Erlass gefahrenabwehrender Ordnungsverfügungen, sondern auch die Anordnung der sofortigen Vollziehbarkeit. Denn die für den Sachbereich des Fahrerlaubnisrechts spezifischen Gefahren liegen nicht in unbestimmter Zukunft, sondern können sich jederzeit – auch sofort – realisieren. Daraus folgt auch, dass sich die Begründung für die Ordnungsverfügung selbst und diejenige für den Sofortvollzug typischerweise weitgehend decken. Begründet die Behörde die Vollziehungsanordnung mit gewissen Wiederholungen und möglicherweise formelhaft klingenden Wendungen, liegt darin keine Verletzung von § 80 Abs. 3 VwGO. Auf die inhaltliche Richtigkeit der Begründung kommt es mit Blick auf die durch das Gericht vorzunehmende Interessenabwägung nicht an. Vgl. OVG NRW, Beschlüsse vom 7. November 2012 – 16 B 1100/12 – und vom 16. August 2012 – 16 B 929/12 –. Die gemäß § 80 Abs. 5 Satz 1 VwGO vorzunehmende Abwägung zwischen dem Auf-schubinteresse des Antragstellers und dem öffentlichen Vollziehungsinteresse fällt zu Lasten des Antragstellers aus. Denn es ist nach summarischer Prüfung davon auszugehen, dass die mit der Ordnungsverfügung ergangenen Maßnahmen – Entziehung der Fahrerlaubnis, Aufforderung zur Führerscheinabgabe – rechtmäßig sind und ein besonderes öffentliches Interesse am Sofortvollzug der Fahrerlaubnisentziehung gegeben ist. Die Entziehung der Fahrerlaubnis dürfte nach vorläufiger Prüfung rechtlich nicht zu beanstanden sein. Gemäß § 3 Abs. 1 Satz 1 Straßenverkehrsgesetz (StVG) in Verbindung mit § 46 Abs. 1 FeV hat die Fahrerlaubnisbehörde die Fahrerlaubnis zu entziehen, wenn sich ihr Inhaber als ungeeignet zum Führen von Kraftfahrzeugen erweist. Dies gilt insbesondere, wenn Erkrankungen oder Mängel nach den Anlagen 4, 5 oder 6 (zu den §§ 11, 13 und 14 FeV) vorliegen und dadurch die Eignung zum Führen von Kraftfahrzeugen ausgeschlossen ist. Steht die Nichteignung des Antragstellers nicht gemäß § 11 Abs. 7 FeV fest, kann gemäß § 46 Abs. 1, 3 FeV i.V.m. § 11 Abs. 8 Satz 1 FeV mangels Vorlage eines zu Recht geforderten fachärztlichen Gutachtachtens auf die Nichteignung zum Führen von Kraftfahrzeugen geschlossen werden. Voraussetzung hierfür ist, dass die Anordnung, ein fachärztliches Gutachten beizubringen, in formeller und materieller Hinsicht rechtmäßig war und die nicht fristgemäße Vorlage des Gutachtens ohne ausreichenden Grund erfolgte. Vgl. BVerwG, Urteil vom 9. Juni 2005 – 3 C 21/04 –, juris (= NJW 2005, 3440-3443). Dies zugrundegelegt hat der Antragsteller die Vorlage des fachärztlichen Gutachtens in Form einer Haaranalyse zu Unrecht verweigert. Die Anordnung war formell und materiell rechtmäßig. Gründe für die nicht fristgemäße Vorlage sind nicht ersichtlich. Die Antragsgegnerin durfte somit nach § 11 Abs. 8 Satz 1 FeV auf die Nichteignung des Antragstellers schließen. Die Anordnung zur Beibringung eines fachärztlichen Gutachtens in Form einer Haaranalyse genügte den formellen Anforderungen des § 11 Abs. 6 Satz 1 und 2 FeV und § 11 Abs. 8 Satz 2 FeV. Die Antragsgegnerin hat die durch das Gutachten zu beantwortende Frage, ob der Antragsteller Betäubungsmittel im Sinne des Betäubungsmittelgesetzes konsumiert, unter Berücksichtigung der Besonderheiten des Einzelfalls festgelegt, § 11 Abs. 6 Satz 1 FeV. Weiter hat sie gemäß § 11 Abs. 6 Satz 2 Halbsatz 1 FeV den Antragsteller in zureichender Weise über die Gründe für die aufgetretenen Fahreignungszweifel unterrichtet. Zu den Anforderungen vgl. BVerwG, Urteil vom 5. Juli 2001 – 3 C 13.01 –, Rn. 24 ff., juris (= NJW 2002, 78-80); OVG NRW, Beschlüsse vom 7. Februar 2013 – 16 E 1257/12 –, Rn. 4, juris, und vom 3. Dezember 2007 – 16 B 749/07 –, Rn. 10, juris (= VD 2008, 44-48). Der konkrete Anlass für die Begutachtungsanordnung – der im Ermittlungs- und Strafverfahren eingestandene und im Urteil des Amtsgerichts E. vom 5. April 2002 festgestellte Kokainkonsum – wurde in ausreichendem Maße deutlich gemacht und hinreichend verständlich dargelegt. Schließlich war die formulierte Fragestellung geeignet, die bestehenden Bedenken an der Fahreignung des Antragstellers abzuklären, und die aufgeworfene Frage genügte auch den Grundsätzen der Anlassbezogenheit und Verhältnismäßigkeit. Auf die Kostentragungspflicht für die Gutachtenerstellung wurde der Antragsteller gemäß § 11 Abs. 6 Satz 2 Halbsatz 1 FeV hingewiesen. Die in Betracht kommenden Untersuchungsstellen wurden gemäß § 11 Abs. 6 Satz 2 Halbsatz 1 FeV angegeben und der Antragsteller wurde auf die Rechtsfolge des § 11 Abs. 8 Satz 1 FeV für den Fall der Nichtvorlage des Gutachtens innerhalb der bestimmten Frist hingewiesen, § 11 Abs. 8 Satz 2 FeV. Die Gutachtenanordnung war auch materiell rechtmäßig. Die Voraussetzungen für die Anordnung eines fachärztlichen Gutachtens nach § 46 Abs. 3 i.V.m. § 14 Abs. 1 Satz 1 Nr. 2 FeV sind vorliegend erfüllt. Danach ordnet die Fahrerlaubnisbehörde zur Vorbereitung einer Entziehungsentscheidung (zwingend) an, dass ein fachärztliches Gutachten im Sinne des § 11 Abs. 2 Satz 3 FeV beizubringen ist, wenn Tatsachen die Annahme begründen, dass die Einnahme von Betäubungsmitteln im Sinne des Betäubungsmittelgesetzes vorliegt. Die Tatsache, dass der Antragsteller im Zeitraum zwischen 1999 und 2001 Kokain konsumiert hat, begründet den Verdacht, dass der Antragsteller auch heute noch Betäubungsmittel im Sinne des Betäubungsmittelgesetzes, insbesondere Kokain konsumiert. Es erscheint möglich, dass der Antragsteller nicht fahrgeeignet ist. Der in der Vergangenheit liegende Kokainkonsum steht fest aufgrund der Einlassungen des Antragstellers im gegen ihn eingeleiteten Strafverfahren wegen unerlaubten Handels mit Betäubungsmitteln sowie aufgrund der diesbezüglichen Feststellungen im Urteil des Amtsgerichts E. vom 5. April 2002. Ein Nachweis von Kokain im Blut – der ohnehin nur über einen begrenzten Zeitraum möglich ist –, vgl. Vgl. Schubert/Schneider/Eisenmenger/Stephan, Begutachtungs-Leitlinien zur Kraftfahrereignung, 2. Aufl. 2005, Kommentar zu Kapitel 3.12.1, S. 178, war nach der Einlassung des Antragstellers zum eigenen Konsumverhalten nicht erforderlich. Dass die Verurteilung wegen unerlaubten Handels mit Betäubungsmitteln durch das Amtsgericht E. vom 5. April 2002, in deren Rahmen die Feststellungen zum Kokainkonsum des Antragstellers getroffen worden sind, im Führungszeugnis vom 27. Juni 2013 (Bl. 192 d. BA) nicht enthalten ist, berührt die Verwertbarkeit der Feststellungen im Fahrerlaubnisverfahren nicht. Bei der Beantwortung der Frage, inwieweit längere Zeit zurückliegende Sachverhalte noch herangezogen werden dürfen, um vom Betroffenen ein Fahreignungsgutachten verlangen zu können, ist wie folgt zu differenzieren: Resultieren die Zweifel an der Fahreignung einer Person aus Umständen, die in das Verkehrszentralregister (heute: Fahreignungsregister, vgl. §§ 28 ff. StVG) einzutragen sind, so beantwortet sich die Frage, innerhalb welcher Zeitspanne dieser Sachverhalt zum Anlass für die Forderung nach Beibringung eines Fahreignungsgutachtens gemacht werden darf, grundsätzlich nach den für dieses Register geltenden Tilgungs- und Verwertungsvorschriften. Ist der anlassgebende Sachverhalt danach noch verwertbar, ist für eine weitere einzelfallbezogene Prüfung dahingehend, ob die gegebenen Verdachtsmomente noch einen Gefahrenverdacht begründen, im Regelfall kein Raum mehr. Die hiernach gesetzlich festgelegten Fristen können nicht unter Hinweis auf den Verhältnismäßigkeitsgrundsatz beiseitegeschoben oder relativiert werden. Vgl. BVerwG, Urteil vom 9. Juni 2005 – 3 C 21.04 – juris (= NJW 2005, 3440-3443). Der Gesetzgeber, der seinerseits unmittelbar an den im Rechtsstaatsprinzip (Art. 20 Abs. 3 GG) wurzelnden Verhältnismäßigkeitsgrundsatz gebunden ist, hat mit der Festsetzung von Tilgungs- und (davon zum Teil abweichenden) Verwertungsfristen selbst die Verantwortung dafür übernommen, dass diese Fristen nicht unverhältnismäßig sind. Diese Entscheidung darf der zur Rechtsanwendung im Einzelfall berufene Amtsträger in der Verwaltung und in der Gerichtsbarkeit nicht dadurch unterlaufen, dass er seine individuelle Gefahrenprognose und seine persönliche Einschätzung darüber, was im konkreten Fall verhältnismäßig ist, an die Stelle der Wertungen des Gesetzgebers setzt, wie sie in den Tilgungs- und Verwertungsfristen zum Ausdruck kommt. Vgl. Bay. VGH, Beschluss vom 6. Mai 2008 – 11 CS 08.551 –, juris Rn. 39. Anderes muss aber gelten, wenn sich die Zweifel an der Fahreignung einer Person aus länger zurückliegenden Umständen herleiten, die keine Eintragung im Verkehrszentralregister nach sich ziehen. Insoweit muss unter Anwendung der vom Bundesverwaltungsgericht im zweiten Urteil vom 9. Juni 2005 aufgestellten Grundsätze, BVerwG, Urteil vom 9. Juni 2005 – 3 C 25.04 –, juris (= NJW 2005, 3081-3082), einzelfallbezogen und unter Einbeziehung aller relevanten Umstände geprüft werden, ob die gegebenen Verdachtsmomente noch einen relevanten Gefahrenverdacht begründen. Die Notwendigkeit hierzu ergibt sich in den Fällen, in denen der zu Fahreignungszweifeln Anlass gebende Umstand weder in das Verkehrs- noch in das Bundeszentralregister eingetragen wurde, bereits aus der Tatsache, dass es unter dieser Voraussetzung an einer normativen Aussage darüber fehlt, wie lange ein solcher Sachverhalt berücksichtigungsfähig ist. Gleiches gilt aber auch für Tatsachen, die nur eine Eintragung in das Bundeszentral-, nicht aber in das Verkehrszentralregister nach sich gezogen haben. Das Oberverwaltungsgericht für das Land Nordrhein-Westfalen hat aus der Rechtsprechung des Bundesverwaltungsgerichts überzeugend hergeleitet, dass die Tilgungs- und Verwertungsvorschriften des Bundeszentralregistergesetzes nicht als abschließende Regelungen der Frage angesehen werden können, ob eine nach diesen Bestimmungen noch verwertbare Tat ohne Weiteres zur Grundlage für die Forderung nach Beibringung eines Fahreignungsgutachtens gemacht werden darf. Nur wenn sich bereits aus dem Bundeszentralregistergesetz ein Verwertungsverbot ergibt, folgt unmittelbar aus § 51 Abs. 1 BZRG, dass die Tat und die Verurteilung dem Betroffenen auch zum Zwecke der Aufklärung seiner Fahreignung nicht mehr vorgehalten werden darf. Vgl. OVG NRW, Beschl. Vom 12. September 2009 – 16 E 1439/08 –, juris Rn. 11; ähnlich Bay. VGH, Beschluss vom 6. Mai 2008 – 11 CS 08.551 –, juris Rn. 42. Die Tat im Sinne von § 51 BZRG ist im strafprozessualen Sinne zu verstehen (vgl. § 264 StPO). Sie umfasst also den gesamten geschichtlichen Vorgang, der Gegenstand der Urteilsfindung und dazu geeignet war, das in diesen Bereich fallende Tun des Betroffenen unter irgendeinem rechtlichen Gesichtspunkt als strafbar erscheinen zu lassen, zu qualifizieren oder zu mildern. Vgl. Götz/Tolzmann, Bundeszentralregistergesetz, 4. Aufl. 2000, § 51 Rn. 13; Hase, Bundeszentralregistergesetz. Kommentar, 2003, § 51 Rn. 4; Meyer-Goßner, Strafprozessordnung, 56. Aufl. 2013, § 264 Rn. 2. Nicht jeder beliebig weit in der Vergangenheit liegende Drogenkonsum kann damit noch Zweifel an der Kraftfahreignung begründen und als Grundlage für die Anforderung eines fachärztlichen Gutachtens herangezogen werden. Maßgeblich sind die Umstände des Einzelfalls. Der in der Vergangenheit erfolgte Betäubungsmittelmissbrauch muss nach Art und Ausmaß, Häufigkeit und Dauer sowie nach der Art der konsumierten Droge und ihrer Eignung, Abhängigkeit zu erzeugen, unter zeitlichen Gesichtspunkten noch geeignet sein, die Kraftfahreignung in Zweifel zu ziehen. BVerwG, Urteil vom 9. Juni 2005 – 3 C 25/04 –, juris Rn. 23 f. (= NJW 2005, 3081-3082); OVG NRW, Beschluss vom 9. November 2011 – 16 E 466/11 –. Die Anwendung dieser Grundsätze auf den streitgegenständlichen Sachverhalt ergibt Folgendes: Die Verurteilung wegen unerlaubten Handels mit Betäubungsmitteln durch das Amtsgericht E. vom 5. April 2002 hat eine Eintragung in das Bundeszentral-, nicht aber in das Verkehrszentralregister nach sich gezogen. Sie unterlag aber selbst bei Erlass der angefochtenen Entziehungsverfügung noch keinem absolutem Verwertungsverbot nach § 51 BZRG. Die Eintragung über die Verurteilung wegen unerlaubten Handels mit Betäubungsmitteln durch das Amtsgericht E. vom 5. April 2002 war zu diesem Zeitpunkt noch im Bundeszentralregister eingetragen – die Tilgungsfrist war noch nicht abgelaufen. Gemäß § 46 Abs. 1 Nr. 4 BZRG beträgt die regelmäßige Tilgungsfrist für die Verurteilung zu zwei Jahren Freiheitsstrafe fünfzehn Jahre. Die Frist verlängert sich zudem nach § 46 Abs. 3 BZRG um die Dauer der Freiheitsstrafe. Insgesamt beträgt die Tilgungsfrist im konkreten Fall daher 17 Jahre. Die Tilgungsfrist begann gemäß § 47 Abs. 1 i.V.m. § 36 Satz 1 BZRG mit dem Tag des ersten Urteils, hier also am 5. April 2002 und endet damit am 5. April 2019, soweit nicht weitere, die Tilgung hemmende Eintragungen dazukommen. Damit kann auch die vom Antragsteller hervorgehobene Frage dahinstehen, ob der im Urteil festgestellte Eigenkonsum, welcher nicht Tatbestandsmerkmal des Straftatbestandes des unerlaubten Handeltreibens mit Betäubungsmitteln im Sinne von § 29 Abs. 1 Nr. 1 BtMG ist, aber strafmildernd berücksichtigt werden kann, unter den prozessualen Tatbegriff fällt und damit dem Verwertungsverbot nach § 51 Abs. 1 BZRG unterfallen würde. Vgl. hierzu VG Augsburg, Urteil vom 26. September 2006 – Au 3 K 06.168 –, juris Rn. 19 f. (= Blutalkohol 44 [2007], 397-400), das zwar auch auf den strafprozessualen Tatbegriff abstellt, um sodann aber das Verwertungsverbot abschließend auf die im BZR nach §§ 3-5 BZRG einzutragenden Tatsachen zu beschränken. Der demnach feststehende Konsum von Kokain in den Jahren 1999 bis 2001, welches zu den Betäubungsmitteln im Sinne des Betäubungsmittelgesetzes zählt, schließt gemäß Nr. 9.1 der Anlage 4 zur FeV in Verbindung mit Nrn. 2 und 3 der Vorbemerkung die Kraftfahreignung bzw. bedingte Kraftfahreignung regelmäßig bereits aus. Wegen ihres hohen Suchtpotentials, ihrer kaum abschätzbaren Wirkungen auf die Fahreignung und ihrer Tendenz zur Persönlichkeitsveränderung sowie des eindeutigen Normbefehls genügt bereits die einmalige Einnahme einer „harten“ Droge, also auch von Kokain, um die Kraftfahreignung entfallen zu lassen, und zwar unabhängig davon, ob unter ihrem Einfluss ein Kraftfahrzeug gesteuert wird. Vgl. OVG NRW, Beschlüsse vom 7. November 2012 – 16 B 1127/12 – und vom 14. August 2012 – 16 B 875/12 –, jeweils m.w.N. der insofern übereinstimmenden Rechtsprechung der Obergerichte anderer Bundesländer; ständige Rspr. der Kammer, z.B. Beschlüsse vom 26. März 2013 – 6 L 152/13, vom 26. Juli 2012 – 6 L 1115/12 – und vom 4. Juli 2012 – 6 L 1003/12 –. Nach diesen Grundsätzen hätte dem Antragsteller bei zeitnahem Handeln des Kreises Neuss als im Jahr 2002 noch zuständige Fahrerlaubnisbehörde die Fahrerlaubnis ohne eine medizinische Untersuchung entzogen werden müssen. Da der Kreis O. aber in der unmittelbaren Folgezeit nicht tätig wurde, ist aufgrund des Zeitablaufs von nahezu zwölf Jahren kein Regelfall mehr anzunehmen. Ein einmal hervorgetretener Fahreignungsmangel – hier der Kokainkonsum – wirkt zwar fort, soweit der Mangel nicht beweiskräftig überwunden ist. Eine strikte Frist, nach deren Ablauf der hervorgetretene Fahreignungsmangel, welcher in der Vergangenheit für die Begründung der Fahrerlaubnisentziehung hätte herangezogen werden können, nicht mehr der Entziehungsentscheidung zugrunde gelegt werden kann, gibt es nach obergerichtlicher Rechtsprechung nicht. OVG NRW, Beschlüsse vom 3. September 2010 – 16 B 382/10 –, juris Rn. 12 m.w.N. auch für die a.A.; vom 17. Oktober 2011 – 16 B 995/11 –, vom 30. März 2012 – 16 B 341/12 –, und vom 7. April 2014 – 16 B 89/14 –, juris Rn. 11. Aufgrund des inzwischen verstrichenen langen Zeitraums von mehr als zehn Jahren ist die Antragsgegnerin zu Recht davon ausgegangen, dass die Nichteignung des Antragstellers nicht mehr im Sinne des § 11 Abs. 7 FeV feststeht. Vielmehr hat sie darin richtigerweise nur noch tatsächliche Anhaltspunkte erblickt, am Fortbestand der Fahreignung des Antragstellers zu zweifeln. Der frühere Drogenkonsum des Antragstellers war nach Aktenlage nach wie vor geeignet, (zumindest) Bedenken gegen dessen Kraftfahreignung zu begründen. Der Antragsteller hat in der Vergangenheit über einen Zeitraum von mehreren Jahren gelegentlich, über etwa zwei Jahre auch regelmäßig Kokain konsumiert. Der eingestandene Eigenkonsum von etwa 20 Gramm Kokain monatlich lässt den Rückschluss zu, dass der Antragsteller in dieser Zeit täglich Kokain konsumiert hat. Kokain ist ein starkes Stimulans mit hohem psychischem Abhängigkeitspotenzial. Das vom Antragsteller im Strafverfahren berichtete Konsumverhalten spricht daher für eine damalige Abhängigkeit. Die Behauptung, seit mehreren Jahren keine Drogen mehr zu konsumieren, genügt – auch unter Berücksichtigung der Tatsache, dass der Antragsteller nicht erneut im Zusammenhang mit Drogen in Erscheinung getreten ist – nicht, um den Verdacht zu beseitigen, dass er auch heute noch Betäubungsmittel konsumiert. Denn nach dem Vortrag des Antragstellers bleibt völlig offen, wie er den regelmäßigen Kokainkonsum eingestellt hat, ob er etwa ein Suchthilfesystem in Anspruch genommen oder sich auf andere Weise von der Droge körperlich und psychisch entwöhnt hat. Allein der Vortrag des Antragstellers, er arbeite als „Personal Trainer“ und würde schon deshalb keine Drogen mehr nehmen, genügt hierfür nicht. Denn jedenfalls ein gelegentlicher Kokainkonsum ist (zumindest für eine gewisse Zeit) auch in ein geregeltes Leben integrierbar; im Leistungssport wird Kokain sogar zum Teil zur Leistungssteigerung eingesetzt. Auch der Hinweis des Antragstellers, in mehreren Straßenverkehrskontrollen der Polizei, bei denen er stets negativ auf die Einnahme von Drogen hin getestet worden sei, lässt die Bedenken an der Kraftfahreignung nicht entfallen. Ob das wahr ist, lässt sich nicht feststellen. Im Übrigen bringt es die relativ geringe Kontrolldichte im Straßenverkehr mit sich, dass mit hoher Wahrscheinlichkeit auch bei einer eventuell fortbestehenden Drogenproblematik über einen langen Zeitraum keine Zuwiderhandlungen aktenkundig werden. Selbst einer längerfristigen unauffälligen Teilnahme am Straßenverkehr kommt daher nur eine sehr geringe Aussagekraft zu. OVG NRW, Beschluss vom 9. November 2011 – 16 E 466/11 –. Ferner erfolgen Drogenschnelltests regelmäßig mittels einer Urinprobe. Kokain ist im Urin aber nicht länger als zwei bis drei Tage nachweisbar. Vgl. Schubert/Schneider/Eisenmenger/Stephan, Begutachtungs-Leitlinien zur Kraftfahreignung, 2. Aufl. 2005, Kommentar zu Kapitel 3.12.1, S. 181. Der Drogenschnelltest dient daher allenfalls dem Nachweis, dass der Antragsteller bisher nicht unter dem Einfluss von Betäubungsmitteln ein Kraftfahrzeug geführt hat. Der Tatsache kommt aber keine Aussagekraft darüber zu, ob der Antragsteller überhaupt noch Betäubungsmittel konsumiert. Dies aber ist hier allein relevant. Denn für die Beurteilung der Kraftfahreignung kommt es – wie dargelegt – nicht darauf an, dass der Antragsteller zwischen dem Konsum von „harten Drogen“ und dem Führen eines Kraftfahrzeuges zu trennen vermag. Bei nachgewiesenem Konsum von Kokain entfällt die Kraftfahreignung nach Nr. 9.1 der Anlage 4 zur FeV unabhängig davon, ob unter dem Einfluss von Kokain ein Kraftfahrzeug gesteuert wird. An der Verwertbarkeit der Tat ändert nichts, dass dem Führungszeugnis vom 27. Juni 2013 (Bl. 192 d. BA Heft 1) die Verurteilung nicht zu entnehmen ist. Die fehlende Eintragung beruht auf § 32 Abs. 2 Nr. 6 Buchts. b) BZRG. Danach ist eine Verurteilung nicht in das Führungszeugnis aufzunehmen, die – wie hier – nach § 56 des Strafgesetzbuchs (StGB) zur Bewährung ausgesetzt worden ist, das Gericht festgestellt hat, dass der Verurteilte die Tat auf Grund einer Betäubungsmittelabhängigkeit begangen hat (vgl. § 17 Abs. 2 BZRG – Fälle der direkten oder indirekten Beschaffungskriminalität), vgl. zu den Anforderungen an die Feststellungen im Urteil Götz/Tolzmann, Bundeszentralregistergesetz, 4. Aufl. 2000, § 17 Rn. 18, diese Entscheidung nicht widerrufen worden ist und im Register keine weitere Strafe eingetragen ist. Dieser Regelung liegt der Gedanke zu Grunde, dass der Betroffene bei seiner Wiedereingliederung nicht dadurch benachteiligt werden soll, dass die Tatsache seiner Drogenabhängigkeit aus dem Führungszeugnis deutlich wird und ihn bei der Arbeitsplatzsuche behindert. Vgl. Götz/Tolzmann, Bundeszentralregistergesetz, 4. Aufl. 2000, § 17 Rn. 2, 3; Hase, Bundeszentralregistergesetz, Kommentar, § 17 Rn. 10. Zur Ausnahme nach § 41 Abs. 3 letzter Halbsatz BZRG für Strafgerichte und Staatsanwaltschaft vgl. BT-Drs. 9/2068 zu Art. 1 Nr. 21. Die Regelungen über den Inhalt einer Registerauskunft (Führungszeugnis) haben keine Auswirkungen auf die grundsätzliche Verwertbarkeit der in einem Urteil festgestellten Betäubungsmittelabhängigkeit im Rahmen des Fahrerlaubnisrechts. Das Führungszeugnis ist ohnehin ein ungeeignetes Mittel, die Verwertbarkeit eintragungspflichtiger Tatsachen zu beurteilen, weil nach §§ 34 ff. BZRG andere Fristen gelten, nach deren Ablauf eine Verurteilung nicht mehr in das Führungszeugnis aufgenommen wird, als für die Tilgung. Die §§ 30 ff. BZRG regeln lediglich, welchen Inhalt welche Art von Führungszeugnis haben darf. Sie schützen den Betroffenen aber nicht davor, dass von Informationen Gebrauch gemacht wird, die unabhängig von dem Führungszeugnis zur Kenntnis der Behörde gelangt sind und nach § 51 Abs. 1 BZRG noch nicht dem Verwertungsverbot unterliegen. Der Antragsteller war auch nicht gemäß § 3 Abs. 4 Satz 1 StVG gehindert, die Vorlage eines fachärztlichen Gutachtens anzuordnen und auf die Nichtvorlage gemäß § 46 Abs. 3 i.V.m. § 11 Abs. 8 FeV mit der Entziehung der Fahrerlaubnis zu reagieren. Will die Fahrerlaubnisbehörde in einem Entziehungsverfahren einen Sachverhalt berücksichtigen, der Gegenstand der Urteilsfindung in einem Strafverfahren gegen den Inhaber der Fahrerlaubnis gewesen ist, so kann sie gemäß § 3 Abs. 4 Satz 1 StVG zu dessen Nachteil vom Inhalt des Urteils insoweit nicht abweichen, als es sich auf die Feststellung des Sachverhalts oder die Beurteilung u.a. der Eignung zum Führen von Kraftfahrzeugen bezieht. Mit dieser Vorschrift soll die sowohl dem Strafrichter (vgl. § 69 StGB) als auch der Verwaltungsbehörde (vgl. § 3 Abs. 1 StVG) eingeräumte Befugnis, bei fehlender Kraftfahreignung die Fahrerlaubnis zu entziehen, so aufeinander abgestimmt werden, dass Doppelprüfungen unterbleiben und die Gefahr widersprechender Entscheidungen ausgeschaltet wird. Der Vorrang der strafrichterlichen vor der behördlichen Entscheidung findet seine innere Rechtfertigung darin, dass auch die Entziehung der Fahrerlaubnis durch den Strafrichter als Maßregel der Besserung und Sicherung keine Nebenstrafe, sondern eine in die Zukunft gerichtete, aufgrund der Sachlage zum Zeitpunkt der Hauptverhandlung zu treffende Entscheidung über die Gefährlichkeit des Kraftfahrers für den öffentlichen Straßenverkehr ist. Insofern deckt sich die dem Strafrichter übertragene Befugnis mit der Ordnungsaufgabe der Fahrerlaubnisbehörde. Während die Behörde allerdings die Kraftfahreignung aufgrund einer umfassenden Würdigung der Gesamtpersönlichkeit des Kraftfahrers zu beurteilen hat, darf der Strafrichter nur eine Würdigung der Persönlichkeit vornehmen, soweit sie in der jeweiligen Straftat zum Ausdruck gekommen ist. Deshalb ist die Verwaltungsbehörde an die strafrichterliche Eignungsbeurteilung auch nur dann gebunden, wenn diese auf ausdrücklich in den schriftlichen Urteilsgründen getroffenen Feststellungen beruht und wenn die Behörde von demselben und nicht von einem anderen, umfassenderen Sachverhalt als der Strafrichter auszugehen hat. Die Bindungswirkung lässt sich nur rechtfertigen, wenn die Verwaltungsbehörde den schriftlichen Urteilsgründen sicher entnehmen kann, dass überhaupt und mit welchem Ergebnis das Strafgericht die Fahreignung beurteilt hat. Deshalb entfällt die Bindungswirkung, wenn das Strafurteil überhaupt keine Ausführungen zur Kraftfahreignung enthält oder wenn jedenfalls in den schriftlichen Urteilsgründen unklar bleibt, ob das Strafgericht die Fahreignung eigenständig beurteilt hat. Vgl. zum Ganzen BVerwG, Urteil vom 15. Juli 1988 – 7 C 46.87 –, juris Rn. 10 ff. (= BVerwGE 80, 43), sowie Beschluss vom 20. Dezember 1988 – 7 B 199.88 –, juris Rn. 5 (= NJW 1989, 1622); OVG NRW, Beschlüsse vom 27. November 2013 – 16 B 1031/13 –, juris Rn. 10 (= Blutalkohol 51, 127-130), und vom 25. Juni 2012 – 16 B 711/12 –, juris Rn. 3 (= ZfSch 2012, 539-540); VGH BW, Beschluss vom 3. Mai 2010 – 10 S 256/10 –, juris Rn. 3 (= DAR 2010, 412). Ausgehend von diesen Grundsätzen stand hier der Anordnung, ein fachärztliches Gutachten beizubringen, die Bindungswirkung des § 3 Abs. 4 Satz 1 StVG nicht entgegen. Weder das Strafurteil vom 5. April 2002, noch der Beschluss vom selben Tage über die Aufhebung der vorläufigen Entziehung der Fahrerlaubnis enthalten eine die Verwaltungsbehörde bindende Eignungsfeststellung. Eine explizite Feststellung der Eignung bzw. Verneinung der Ungeeignetheit fehlt. Begründen – wie hier – Tatsachen die Annahme, dass der Betroffene Betäubungsmittel einnimmt, hat die Fahrerlaubnisbehörde nach § 14 Abs. 1 Satz 1 Nr. 1 FeV die Beibringung eines ärztlichen Gutachtens anzuordnen. Ein Ermessen steht ihr nicht zu. Im Übrigen ist die Aufforderung zur Beibringung eines fachärztlichen Gutachtens über eine Haarprobe unter Berücksichtigung der konkreten Umstände auch verhältnismäßig. Die Haaranalyse ist geeignet, festzustellen, ob der Antragsteller in der jüngeren Vergangenheit Drogen konsumiert hat. Es handelt sich dabei um das den Antragsteller am wenigsten beeinträchtigende Mittel, um diese Feststellungen zu treffen. Anders als noch im Schreiben der Antragsgegnerin vom 14. August 2013 erwogen, hat die Antragsgegnerin es damit darauf beruhen lassen, festzustellen, ob der Antragssteller aktuell Betäubungsmittel konsumiert. Bei dem vorliegenden Sachverhalt hätte sie – da nach dem feststehenden Konsum von Kokain die Kraftfahreignung entfallen ist – nach § 14 Abs. 2 Nr. 2 FeV auch verlangen können, ein medizinisch-psychologisches Gutachten beizubringen. Grundsätzlich ist nämlich nach feststehendem Konsum harter Drogen und damit dem Wegfall der Kraftfahreignung für die Wiedererlangung der Kraftfahreignung erforderlich, dass nach einem nachgewiesenen Abstinenzzeitraum von einem Jahr (vgl. Nr. 9.5 der Anlage 4 zur FeV) im Rahmen eines medizinisch-psychologischen Gutachtens festgestellt wird, dass zwischenzeitlich ein stabiler Einstellungswandel stattgefunden hat, der gewährleistet, dass der Antragsteller auch in Zukunft die erforderliche Drogenabstinenz einhält (vgl. § 14 Abs. 2 Nr. 2 FeV). Dies hätte aber zu einem deutlich erheblicheren Eingriff in das Persönlichkeitsrecht des Betroffenen geführt. Vgl. zum Grund der Differenzierung in § 14 Abs. 1 Satz 1 Nr. 2 und § 14 Abs. 2 Nr. 2 FeV die Begründung zu § 14, abgedruckt in Hentschel/König/Dauer, Straßenverkehrsrecht, 41. Aufl. 2011, § 14 FeV Rn. 1. Angesichts des langen Zeitraums, der seit dem festgestellten Kokainkonsum bis zur Anordnung der fachärztlichen Begutachtung vergangen ist und der Tatsache, dass der Antragsteller über diesen Zeitraum insgesamt unauffällig war, erscheint eine auf den aktuellen Drogenkonsum beschränkte Begutachtung des Antragstellers mittels einer Haaranalyse dem Anlass angemessen. Auch die festgelegte Frist von zwei Monaten zur Vorlage des fachärztlichen Gutachtens begegnet keinen durchgreifendenden Bedenken. Da der Antragsteller das geforderte Gutachten nicht fristgerecht vorgelegt hat, durfte die Antragsgegnerin gemäß § 11 Abs. 8 Satz 1 FeV auf seine Nichteignung zum Führen von Kraftfahrzeugen schließen. Gründe, aus denen der Schluss auf die fehlende Eignung ausnahmsweise nicht gerechtfertigt wäre, sind nach Aktenlage nicht ersichtlich. Sind die Voraussetzungen zum Führen von Kraftfahrzeugen entfallen, muss die Fahrerlaubnisbehörde die Fahrerlaubnis entziehen, § 3 Abs. 1 Satz 1 StVG, § 46 Abs. 1 Satz 1 FeV. Ein Ermessen war der Antragsgegnerin damit nicht eröffnet. Neben der Rechtmäßigkeit der Entziehung der Fahrerlaubnis ist auch ein besonderes öffentliches Interesse am sofortigen Vollzug dieser Verfügung gegeben. Das Interesse an der Sicherheit anderer Verkehrsteilnehmer ist höher zu bewerten als etwaige – auch berufliche – Nachteile, die dem Antragsteller aus der Entziehung seiner Fahrerlaubnis erwachsen. Die hohe Bedeutung der Sicherheit des Straßenverkehrs und das erhebliche Gefährdungspotenzial des Antragstellers als ungeeigneter Verkehrsteilnehmer rechtfertigen die Anordnung der sofortigen Vollziehung. Die Wiederherstellung der aufschiebenden Wirkung ist daher auch in diesen Fällen regelmäßig nur unter der Voraussetzung gerechtfertigt, dass der betroffene Fahrerlaubnisinhaber – anders als hier – die Fahreignung zum Zeitpunkt der gerichtlichen Eilentscheidung bereits mit hoher Wahrscheinlichkeit zurückerlangt hat. Vgl. OVG NRW, Beschlüsse vom 12. Oktober 2012 – 16 B 1106/12 –, vom 6. August 2012 – 16 B 856/12 –, und vom 2. April 2012 – 16 B 356/12 –. Hierzu bedarf es – unter anderem wegen der Notwendigkeit des Nachweises eines tiefgreifenden und stabilen Einstellungswandels bezüglich des Drogenkonsumverhaltens – in der Regel eines medizinisch-psychologischen Gutachtens (§ 14 Abs. 2 Nr. 2 FeV) in Verbindung mit Drogenkontrollen über einen längeren Zeitraum, wobei die Drogenkontrollen jeweils zu einem für den Fahrerlaubnisinhaber nicht vorhersehbaren Zeitpunkt unter forensischen Bedingungen erfolgen müssen. Vgl. OVG NRW, Beschluss vom 3. November 2009 – 16 B 1301/09 –; Beschluss vom 3. Juli 2009 – 16 B 688/09 – unter Hinweis auf OVG NRW, Beschluss vom 20. Mai 2009 – 16 B 580/09 –, vgl. zu den Anforderungen an den vom Antragsteller zu führenden Nachweis auch OVG NRW, Beschluss vom 28. Januar 2004 – 19 B 29/04 –, juris. Die bloße Behauptung, der Antragsteller konsumiere seit mehreren Jahren schon keine Drogen mehr, genügt als Nachweis nicht. Die Pflicht, den Führerschein abzuliefern, ergibt sich aus § 3 Abs. 2 Satz 3 StVG und § 47 Abs. 1 Satz 1 und 2 FeV. Danach besteht auch im Fall einer angefochtenen Entziehungsverfügung die Verpflichtung, den Führerschein abzuliefern, wenn die zuständige Behörde – wie hier – die sofortige Vollziehung ihrer Verfügung angeordnet hat. Die Kostenentscheidung folgt aus § 154 Abs. 1 VwGO. Die Streitwertfestsetzung beruht auf §§ 53 Abs. 2 Nr. 2, 52 Abs. 1, 2 Gerichtskostengesetz (GKG). Das Interesse an der Fahrerlaubnis wird im Hauptsacheverfahren mit dem Auffangwert des § 52 Abs. 2 GKG angesetzt. In Verfahren betreffend die Gewährung vorläufigen gerichtlichen Rechtsschutzes ermäßigt sich der danach zu berücksichtigende Betrag von 5.000,- Euro um die Hälfte. Mit Blick auf § 80 Abs. 6 VwGO geht das Gericht in Ansehung von § 6a Abs. 3 Satz 1 StVG in Verbindung mit § 22 Abs. 1 Verwaltungskostengesetz in der bis zum 14. August 2013 geltenden Fassung davon aus, dass die Kostenfestsetzung nicht Gegenstand des Eilverfahrens ist und daher den Streitwert nicht erhöht.