Beschluss
14 L 1505/14
Verwaltungsgericht Düsseldorf, Entscheidung vom
ECLI:DE:VGD:2014:0715.14L1505.14.00
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Tenor
Der Antrag wird abgelehnt.
Die Kosten des Verfahrens trägt der Antragsteller.
Der Streitwert wird auf 1.200,00 Euro festgesetzt.
Entscheidungsgründe
Der Antrag wird abgelehnt. Die Kosten des Verfahrens trägt der Antragsteller. Der Streitwert wird auf 1.200,00 Euro festgesetzt. Gründe: Der sinngemäße Antrag des Antragstellers, die aufschiebende Wirkung der Klage 14 K 4302/14 gegen die Ordnungsverfügung des Antragsgegners vom 18.06.2014 wiederherzustellen, hat keinen Erfolg. Der Antrag ist zulässig. Der erhobenen Klage kommt hinsichtlich der in Ziffer 1 der Ordnungsverfügung enthaltenen Fahrtenbuchauflage wegen der behördlichen Anordnung der sofortigen Vollziehung (Ziffer 2 der Ordnungsverfügung) nach § 80 Abs. 2 Satz 1 Nr. 4 Verwaltungsgerichtsordnung (VwGO) keine aufschiebende Wirkung zu. Der Antrag ist jedoch unbegründet. Nach § 80 Abs. 5 Satz 1 VwGO kann das Gericht die aufschiebende Wirkung einer Klage gegen einen belastenden Verwaltungsakt wiederherstellen bzw. anordnen, wenn bei einer Interessenabwägung das private Interesse des Antragstellers an der Wiederherstellung bzw. Anordnung der aufschiebenden Wirkung gegenüber dem öffentlichen Interesse an der sofortigen Vollziehung überwiegt. Dies kommt dann in Betracht, wenn die angefochtene Verfügung offensichtlich rechtswidrig ist oder aus anderen Gründen das Interesse des Antragstellers an der beantragten Aussetzung der Vollziehung das öffentliche Interesse an der sofortigen Durchsetzbarkeit des Verwaltungsaktes überwiegt. Diese Voraussetzungen sind nicht erfüllt. Vorliegend überwiegt das öffentliche Vollzugsinteresse das private Aussetzungsinteresse des Antragstellers. In formeller Hinsicht genügt die Anordnung der sofortigen Vollziehung dem in § 80 Abs. 3 Satz 1 VwGO normierten Begründungserfordernis. Die Anordnung der sofortigen Vollziehung bedarf einer eigenständigen, d.h. für den Regelfall äußerlich und inhaltlich über die Begründung der angeordneten Maßnahme hinausgehenden, am konkreten Einzelfall orientierten schriftlichen Begründung. Gerade für Maßnahmen der Gefahrenabwehr ist anerkannt, dass sich die Gründe für den Erlass der Ordnungsverfügung mit denen für die Anordnung ihrer sofortigen Vollziehung decken können und die Begründung der Vollzugsanordnung bei gleichgelagerten Konstellationen im Rahmen der Massenverwaltung standardisiert werden kann. Vgl. OVG Nordrhein-Westfalen, Beschluss vom 15.03.2007 – 8 B 2746/06 –, Rn. 4, juris. Diesen Anforderungen wird die Begründung der Anordnung der sofortigen Vollziehung ohne Weiteres gerecht. In materieller Hinsicht erweist sich die angefochtene Ordnungsverfügung des Antragsgegners vom 18.06.2014 bei der im Verfahren des vorläufigen Rechtsschutzes gebotenen summarischen Prüfung als offensichtlich rechtmäßig. Die in der Hauptsache erhobene Klage wird voraussichtlich erfolglos bleiben. Die Fahrtenbuchauflage findet ihre Ermächtigungsgrundlage in § 31a Abs. 1 Satz 1 Straßenverkehrs-Zulassungs-Ordnung (StVZO). Hiernach kann die zuständige Behörde gegenüber einem Fahrzeughalter für ein oder mehrere auf ihn zugelassene oder künftig zuzulassende Fahrzeuge die Führung eines Fahrtenbuchs anordnen, wenn die Feststellung eines Fahrzeugführers nach einer Zuwiderhandlung gegen Verkehrsvorschriften nicht möglich war. Die tatbestandlichen Voraussetzungen der Ermächtigungsgrundlage sind erfüllt. Ein Verkehrsverstoß im Sinne von § 31a Abs. 1 Satz 1 StVZO ist gegeben. Der Antragsteller ist Halter des Kraftfahrzeuges mit dem amtlichen Kennzeichen XX-XX 0000. Mit diesem Fahrzeug wurde am 00.0.2013 um 09:39 Uhr in E. außerhalb geschlossener Ortschaften auf der Autobahn A 00, G. Brücke, km 00,000 in Fahrtrichtung O. die zulässige Höchstgeschwindigkeit von 80 km/h um 22 km/h (nach Toleranzabzug) überschritten und damit ein Verkehrsverstoß im Sinne von § 31a Abs. 1 Satz 1 StVZO begangen. Bei diesem Geschwindigkeitsverstoß handelt es sich um eine Verkehrsordnungswidrigkeit gemäß § 24 Straßenverkehrsgesetz (StVG), § 41 Abs. 1 Straßenverkehrsordnung (StVO) i.V.m. Zeichen 274 der Anlage 2 zu § 41 Abs. 1 StVO, § 49 Abs. 3 Nr. 4 StVO, die gemäß lfd. Nr. 11.3.4 der Tabelle 1 lit. c) des Anhangs zu Ziffer 11 der Anlage zu § 1 Abs. 1 der Bußgeldkatalog-Verordnung (BKatV) im Regelfall mit einem Bußgeld von 70,00 Euro bedroht ist. Die mit dem Fahrzeug des Antragstellers begangene Verkehrszuwiderhandlung wäre demnach bei rechtzeitiger Ermittlung des Fahrzeugführers innerhalb der dreimonatigen Verjährungsfrist (vgl. § 26 Abs. 3 StVG i.V.m. §§ 31 ff. OWiG) gemäß § 28 Abs. 3 Nr. 3 lit. a) StVG i.V.m. lfd. Nr. 3.2.2 der Anlage 13 zu § 40 Fahrerlaubnis-Verordnung (FeV) im Fahreignungsregister zu speichern und mit einem Punkt nach dem Fahreignungs-Bewertungssystem (vormals Verkehrszentralregister) zu bewerten gewesen. Der Antragsgegner ist auch zutreffend davon ausgegangen, dass die Feststellung des Fahrzeugführers nach der vorgenannten Verkehrszuwiderhandlung gemäß § 31a Abs. 1 Satz 1 StVZO nicht möglich war. Von einer Unmöglichkeit der Feststellung des Fahrzeugführers im Sinne von § 31a Abs. 1 Satz 1 StVZO ist auszugehen, wenn die Behörde nach den Umständen des Einzelfalles nicht in der Lage war, den Täter einer Zuwiderhandlung gegen Verkehrsvorschriften zu ermitteln, obwohl sie alle angemessenen und zumutbaren Maßnahmen getroffen hat. Zu den angemessenen Maßnahmen gehört grundsätzlich auch, dass der Halter möglichst umgehend – im Regelfall innerhalb von zwei Wochen – von dem mit seinem Fahrzeug begangenen Verkehrsverstoß benachrichtigt wird, damit er die Frage, wer zur Tatzeit sein Fahrzeug geführt hat, noch zuverlässig beantworten und der Täter Entlastungsgründe vorbringen kann. Eine verspätete Anhörung schließt eine Fahrtenbuchauflage allerdings dann nicht aus, wenn feststeht, dass die Verzögerung für die unterbliebene Ermittlung des Täters nicht ursächlich gewesen ist. Vgl. BVerwG, Urteil vom 13.10.1978 – VII C 77.74 –, Rn. 15 ff., juris; BVerwG, Beschluss vom 25.06.1987 – 7 B 139.87 –, Rn. 2 f., juris; BVerwG, Beschluss vom 23.12.1996 – 11 B 84.96 –, Rn. 3, juris; OVG Nordrhein-Westfalen, Beschluss vom 13.11.2013 – 8 A 632/13 –, Rn. 5 ff., juris; OVG Nordrhein-Westfalen, Beschluss vom 09.06.2011 – 8 B 520/11 –, Rn. 3 ff., juris; OVG Nordrhein-Westfalen, Beschluss vom 15.03.2007 – 8 B 2746/06 –, Rn. 9, juris. Dies gilt namentlich für die Fälle, in denen nach den gegebenen Umständen erkennbar ist, dass auch eine frühere Ermittlung nicht zu einem Ermittlungserfolg geführt hätte, weil der Kraftfahrzeughalter ohnehin nicht bereit war, an der erforderlichen Aufklärung mitzuwirken. Insoweit ist es grundsätzlich Sache des Halters, Angaben zu der Person zu machen, die im fraglichen Zeitpunkt sein Fahrzeug geführt hat. Dabei obliegt es dem Halter insbesondere, dass er den bekannten oder auf einem vorgelegten Radarfoto erkannten Fahrer benennt oder zumindest den möglichen Täterkreis eingrenzt und die Täterfeststellung durch Nachfragen im Kreis der Nutzungsberechtigten fördert. Lehnt der Halter die Mitwirkung an der Aufklärung des Verkehrsverstoßes ab, ist es der Behörde regelmäßig nicht zuzumuten, wahllos zeitraubende, kaum Aussicht auf Erfolg bietende Ermittlungen zu betreiben. Vgl. BVerwG, Urteil vom 17.12.1982 – 7 C 3.80 –, Rn. 7, juris; OVG Nordrhein-Westfalen, Beschluss vom 09.06.2011 – 8 B 520/11 –, Rn. 6 ff., juris; OVG Nordrhein-Westfalen, Beschluss vom 15.03.2007 – 8 B 2746/06 –, Rn. 11, juris; OVG Nordrhein-Westfalen, Urteil vom 30.11.2005 – 8 A 280/05 –, Rn. 25 ff., juris. Die Bußgeldbehörde kann demgemäß ihre weitere Ermittlungstätigkeit an den Erklärungen des Fahrzeughalters ausrichten und darf insbesondere dann, wenn der Halter keine (weiterführenden) Angaben macht und der Behörde auch sonst keine konkreten Ermittlungsansätze vorliegen, auf zeitraubende und kaum Erfolg versprechende weitere Aufklärungsmaßnahmen verzichten. Vgl. OVG Nordrhein-Westfalen, Beschluss vom 09.07.2014 – 8 B 591/14 – m.w.N.. An einer hinreichenden Mitwirkung fehlt es bereits dann, wenn der Fahrzeughalter – wie hier – den Anhörungsbogen der Ordnungswidrigkeitenbehörde nicht zurücksendet bzw. weitere Angaben zum Personenkreis der Fahrzeugbenutzer nicht macht. Vgl. OVG Nordrhein-Westfalen, Beschluss vom 23.08.2013 – 8 B 837/13 –; OVG Niedersachsen, Beschluss vom 02.11.2004 – 12 ME 413/04 –, Rn. 5, juris; OVG Niedersachsen, Beschluss vom 04.12.2003 – 12 LA 442/03 –, Rn. 4, juris; OVG Nordrhein-Westfalen, Beschluss vom 09.05.2006– 8 A 3429/04 –, Rn. 11 f., juris; VG Gelsenkirchen, Urteil vom 04.03.2013 – 14 K 2369/12 –, Rn. 37 ff., juris; VG Düsseldorf, Urteil vom 24.05.2012 – 6 K 8411/10 –, Rn. 39, juris; VG Düsseldorf, Beschluss vom 25.03.2013 – 14 L 356/13 –, Rn. 12 f., juris. Dies gilt unabhängig davon, ob der zu Grunde liegende Verkehrsverstoß fotografisch dokumentiert ist oder nicht. Vgl. OVG Niedersachsen, Beschluss vom 02.11.2004 – 12 ME 413/04 –, Rn. 6, juris. Nach Maßgabe der vorgenannten Grundsätze war die Feststellung des Fahrzeugführers im Sinne von § 31a Abs. 1 Satz 1 StVZO unmöglich. Ein für das negative Ermittlungsergebnis ursächliches Ermittlungsdefizit liegt nicht vor. Der Antragsteller ist zeitnah innerhalb von zwei Wochen durch den Anhörungsbogen der stadt E. vom 09.07.2013 über den mit seinem Kraftfahrzeug begangenen Verkehrsverstoß in Kenntnis gesetzt worden. Dass er den Anhörungsbogen vom 09.07.2013 erhalten hat, ergibt sich unzweifelhaft aus der Vorlage desselben im verwaltungsgerichtlichen Verfahren. Anstatt jedoch den Anhörungsbogen – zumindest mit den Angaben zur Person des Betroffenen – an die Ordnungsbehörde zurückzusenden, bestellte sich lediglich der jetzige Prozessbevollmächtigte des Antragstellers mit Schriftsatz vom 12.07.2013 und beantragte die Gewährung von Akteneinsicht. Gleichzeitig wurde mitgeteilt, dass eine Stellungnahme zur Sache einem gesonderten Schriftsatz vorbehalten bleibe und sich der Antragsteller vor Gewährung von Akteneinsicht nicht weiter zur Sache einlasse. Angaben zum Fahrzeugführer bzw. zu dem Personenkreis, der zur Nutzung des Fahrzeugs berechtigt ist erfolgten nicht. Auch nachdem mit Schreiben vom 05.09.2013 Einsicht in die Bußgeldakte gewährt worden ist, wurde die Bußgeldakte lediglich mit Schriftsatz vom 09.09.2013 zurückgesandt. Es erfolgte jedoch weder eine Rücksendung des übersandten Anhörungsbogens, noch wurden innerhalb der dreimonatigen Verjährungsfrist (vgl. § 26 Abs. 3 StVG i.V.m. §§ 31 ff. OWiG) Angaben zur Sache gemacht. Der Antragsteller wäre jedoch im Rahmen der Ermittlungen nicht nur gehalten gewesen, einen ihm bekannten oder aufgrund des Radarfotos erkannten Täter zu benennen. Es oblag ihm auch, Angaben dazu zu machen, von welcher Person sein Fahrzeug am Tattag benutzt wurde bzw. welcher Personenkreis befugt war sein Fahrzeug im Tatzeitpunkt zu benutzen. Ferner war er gehalten, die Täterfeststellung durch Nachfragen im Kreis der zur Nutzung des Fahrzeugs Berechtigen zu fördern und den Täterkreis gegenüber der Ordnungswidrigkeitenbehörde einzugrenzen. Diesen Mitwirkungsobliegenheiten ist der Antragsteller ersichtlich nicht nachgekommen. Er hat sich vielmehr im Wesentlichen darauf beschränkt, mit Schriftsatz seines Prozessbevollmächtigten vom 12.07.2013 ein Akteneinsichtsgesuch zu stellen und im Übrigen zu Schweigen. Vgl. VG Düsseldorf, Beschluss vom 18.02.2014 – 14 L 258/14 –, Rn. 17, juris. Mit der unterlassenen Rücksendung des Anhörungsbogens und den unterbliebenen Angaben zum (potentiellen) Fahrzeugführer hat der Antragsteller zum Ausdruck gebracht, dass er bei der Aufklärung des Verkehrsverstoßes nicht mitwirken will, obwohl es ihm möglich und zumutbar war. Die zuständige Ordnungswidrigkeitenbehörde der stadt E. durfte demgemäß bereits aus dem Schweigen des Antragstellers zulässigerweise auf seine fehlende Mitwirkungsbereitschaft schließen. Vgl. OVG Nordrhein-Westfalen, Beschluss vom 23.08.2013 – 8 B 837/13 –; OVG Niedersachsen, Beschluss vom 02.11.2004 – 12 ME 413/04 –, Rn. 5, juris; OVG Niedersachsen, Beschluss vom 04.12.2003 – 12 LA 442/03 –, Rn. 4, juris; OVG Nordrhein-Westfalen, Beschluss 09.05.2006– 8 A 3429/04 –, Rn. 11 f., juris; VG Gelsenkirchen, Urteil vom 04.03.2013 – 14 K 2369/12 –, Rn. 37 ff., juris; VG Düsseldorf, Urteil vom 24.05.2012 – 6 K 8411/10 –, Rn. 39, juris; VG Düsseldorf, Beschluss vom 25.03.2013 – 14 L 356/13 –, Rn. 12 f., juris; VG Düsseldorf, Beschluss vom 25.06.2013 – 14 L 996/13 –. Aus welchen Gründen der Halter keine Angaben zur Sache macht, ist dabei unerheblich. Die Anordnung einer Fahrtenbuchauflage nach § 31a Abs. 1 Satz 1 StVZO setzt vor allem nicht voraus, dass der Halter seine Mitwirkungsobliegenheiten schuldhaft nicht erfüllt hat oder die Unmöglichkeit der Feststellung des Fahrzeugführers sonst zu vertreten hat. Vgl. OVG Nordrhein-Westfalen, Beschluss vom 28.10.2013 – 8 A 562/13 –, Rn. 12 ff., juris; OVG Nordrhein-Westfalen, Beschluss vom 11.11.2013 – 8 B 1129/13 –, Rn. 12 ff., juris; OVG Nordrhein-Westfalen, Beschluss vom 14.11.2013 – 8 A 1668/13 –, Rn. 14 ff., juris. Gleichfalls nicht entscheidend ist, dass der Antragsteller eine Mitwirkung nicht ausdrücklich verweigert hat. Entscheidend ist allein, dass er auch nach Kenntnisnahme vom Verkehrsverstoß bis zum Eintritt der Verfolgungsverjährung nicht zureichend an der Aufklärung mitgewirkt hat. Vgl. OVG Nordrhein-Westfalen, Beschluss vom 09.07.2014 – 8 B 591/14 –. Das die Ordnungswidrigkeitenbehörde der stadt E. gleichwohl noch „überobligatorische“ Ermittlungsmaßnahmen in Form eines an den Antragsgegner gerichteten Fahrerermittlungsersuchens und der Anforderung eines Passbildes des Antragstellers ergriffen hat, obwohl sie hierzu angesichts der vorbeschriebenen Mitwirkungsverweigerung nicht mehr verpflichtet war, führt zu keinem anderen Ergebnis. Denn ob die Behörde etwaige „überobligatorische“ Ermittlungsmaßnahmen, zu denen sie nicht verpflichtet wäre, ergriffen hat, ist für eine Anfechtungsklage gegen eine Fahrtenbuchauflage regelmäßig nicht entscheidungserheblich. Vgl. OVG Nordrhein-Westfalen, Beschluss vom 14.11.2013 – 8 A 1668/13 –, Rn. 29, juris. Schließlich vermag der Antragsteller nicht mit dem Einwand durchzudringen, die Ermittlung des Fahrzeugführers sei deswegen nicht im Sinne von § 31a Abs. 1 Satz 1 StVZO unmöglich, weil aus einem Abgleich des Radarfotos mit dem vom Antragsgegner übermittelten Passbild des Antragstellers ohne weiteres erkennbar gewesen sei, dass dieser im Tatzeitpunkt das Kraftfahrzeug geführt habe. Denn zur Überzeugung des erkennenden Gerichts erschließt sich für einen unbefangenen Betrachter, dem der Antragsteller nicht persönlich bekannt ist, gerade nicht, dass die auf dem Radarfoto abgebildete Person mit dem auf dem Passbild abgebildeten Antragsteller identisch ist. Die mit Bescheid der stadt E. vom 10.10.2013 erfolgte Einstellung des Verfahrens beruhte demgemäß auf der nach Aktenlage ohne weiteres nachvollziehbaren Einschätzung der Bußgeldbehörde, dass das beigezogene Ausweisfoto keine für eine Identifizierung des Täters ausreichende Übereinstimmung mit dem Tatfoto aufwies. Die Tatsache der Einstellung des Bußgeldverfahrens begründet jedoch kein Ermittlungsdefizit, denn es ist obergerichtlich geklärt, dass die Fahrerfeststellung auch dann im Sinne des § 31a Abs. 1 Satz 1 StVZO nicht möglich ist, wenn die Ermittlungen – wie hier – zwar auf einen bestimmten Täter hindeuten, die Behörde jedoch keine ausreichende Überzeugung von der Täterschaft des Verdächtigen gewinnen konnte. Vgl. OVG Nordrhein-Westfalen, Beschluss vom 09.06.2011 – 8 B 520/11 –, Rn. 14 ff., juris; OVG Nordrhein-Westfalen, Beschluss vom 25.03.2008 – 8 A 586/08 –, Rn. 4 ff., juris. In derartigen Fällen ist die Bußgeldbehörde nicht gehalten, sich über ihre Zweifel hinwegzusetzen und einen Bußgeldbescheid zu erlassen, obwohl sie von der Täterschaft des Verdächtigen nicht ausreichend überzeugt ist. Denn der Erlass eines Bußgeldbescheides setzt stets voraus, dass die Behörde einen dem Ermittlungsverfahren angemessenen Grad an Überzeugung von der Täterschaft des Betroffenen gewonnen hat. Vgl. OVG Nordrhein-Westfalen, Beschluss vom 09.06.2011 – 8 B 520/11 –, Rn. 14 ff., juris; OVG Nordrhein-Westfalen, Beschluss vom 25.03.2008 – 8 A 586/08 –, Rn. 11 ff., juris. Ist demnach der Abgleich mit dem Passfoto des Antragstellers ohne Erfolg geblieben, waren weitere Ermittlungsbemühungen mangels Vorliegens eines erfolgversprechenden Ermittlungsansatzes entbehrlich. Vgl. OVG Nordrhein-Westfalen, Beschluss vom 09.07.2014 – 8 B 591/14 –. Der Antragsgegner hat in fehlerfreier Weise von seinem Ermessen Gebrauch gemacht. Es ist nicht ersichtlich, dass die gesetzlichen Grenzen des Ermessens überschritten wurden oder von dem Ermessen in einer dem Zweck der Ermächtigung nicht entsprechenden Weise Gebrauch gemacht wurde, § 114 Satz 1 VwGO. Die Straßenverkehrsbehörde handelt regelmäßig ermessensfehlerfrei, wenn sie – wie vorliegend – für die Frage der Verhältnismäßigkeit einer Fahrtenbuchauflage auf die Einstufung der Schwere des zugrunde liegenden Verkehrsverstoßes durch das im Zeitpunkt des Erlasses der Ordnungsverfügung jeweils geltende Punktesystem in der Anlage 13 zu § 40 FeV zurückgreift. Dabei ist die Anordnung einer Fahrtenbuchauflage schon bei erstmaliger Begehung eines mit einem Punkt bewerteten Verkehrsverstoßes gerechtfertigt, ohne dass es auf besondere Umstände des Einzelfalles, namentlich die Gefährlichkeit des Verkehrsverstoßes, ankommt. Vgl. OVG Nordrhein-Westfalen, Urteil vom 29.04.1999 – 8 A 699/97 –, Rn. 21 ff., juris, bestätigt durch BVerwG, Beschluss vom 09.09.1999 – 3 B 94.99 –, Rn. 2, juris; OVG Nordrhein-Westfalen, Beschluss vom 21.08.2013 - 8 B 836/13 -; OVG Nordrhein-Westfalen, Beschluss vom 09.07.2014 - 8 B 591/14 -. Demgemäß liegt die für die Fahrtenbuchauflage gewählte Dauer von 6 Monaten bei einem Verkehrsverstoß, der gemäß lfd. Nr. 3.2.2 der Anlage 13 zu § 40 FeV mit einem Punkt zu bewerten ist, ohne Weiteres innerhalb der ermessensfehlerfrei wählbaren zeitlichen Länge und begegnet im Hinblick auf die Verhältnismäßigkeit keinen rechtlichen Bedenken. Vgl. OVG Nordrhein-Westfalen, Beschluss vom 15.03.2007 – 8 B 2746/06 –, Rn. 22, juris: Fahrtenbuchauflage für die Dauer von 12 Monaten bei mit drei Punkten bewertetem Verkehrsverstoß verhältnismäßig. Auch die übrige Interessenabwägung geht zu Lasten des Antragstellers aus. Es liegt im besonderen öffentlichen Interesse, dass alles Erforderliche getan wird, um den bei Verkehrsverstößen oder Straftaten in Betracht kommenden Personenkreis so schnell wie möglich zu erfassen. Sinn und Zweck der Fahrtenbuchauflage ist es, Kraftfahrer mit mangelnder Einstellung zu den Verkehrsvorschriften zu ermitteln und geeignete Maßnahmen gegen sie ergreifen zu können. Die Effizienz behördlichen Handelns bei Sicherheitsgefahren wäre in Frage gestellt, wenn durch die Einlegung eines Rechtsmittels über einen längeren Zeitraum die Wirksamkeit der Maßnahme hinausgezögert werden könnte. Da das Führen eines Fahrtenbuches für den Antragsteller auch keine allzu schwerwiegende Belastung mit sich bringt und über eine gewisse, mit geringem Zeitaufwand verbundene Belästigung nicht hinaus geht, überwiegt nach alledem das öffentliche Vollzugsinteresse das private Interesse des Antragstellers, zunächst von der Führung des Fahrtenbuches verschont zu bleiben. Die Kostenentscheidung folgt aus § 154 Abs. 1 VwGO. Die Festsetzung des Streitwertes beruht auf § 53 Abs. 2 Nr. 2, § 52 Abs. 1 Gerichtskostengesetz (GKG). Dabei ist in Anlehnung an Nr. 46.11 des aktuellen Streitwertkataloges für die Verwaltungsgerichtsbarkeit für jeden Monat der Geltungsdauer der Fahrtenbuchauflage ein Betrag von 400,00 Euro (hier: 6 Monate x 400,00 Euro = 2.400,00 Euro) zu-grundezulegen. Im Verfahren betreffend die Gewährung vorläufigen gerichtlichen Rechtsschutzes ermäßigt sich dieser Betrag um die Hälfte (vgl. Nr. 1.5 Satz 1 des Streitwertkataloges). Vgl. OVG Nordrhein-Westfalen, Beschluss vom 09.06.2011 – 8 B 520/11 –, Rn. 19, juris; OVG Nordrhein-Westfalen, Beschluss vom 12.05.2014 – 8 B 369/14 –.