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Urteil

14 K 1685/14

Verwaltungsgericht Düsseldorf, Entscheidung vom

ECLI:DE:VGD:2014:0814.14K1685.14.00
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Tenor

Die Klage wird abgewiesen.

Die Kosten des Verfahrens trägt die Klägerin.

Das Urteil ist wegen der Kosten vorläufig vollstreckbar. Die Klägerin darf die Vollstreckung durch Sicherheitsleistung in Höhe von 110 % des aufgrund des Urteils beizutreibenden Betrages abwenden, soweit nicht der Beklagte vor der Vollstreckung Sicherheit in Höhe von 110 % des jeweils zu vollstreckenden Betrages leistet.

Entscheidungsgründe
Die Klage wird abgewiesen. Die Kosten des Verfahrens trägt die Klägerin. Das Urteil ist wegen der Kosten vorläufig vollstreckbar. Die Klägerin darf die Vollstreckung durch Sicherheitsleistung in Höhe von 110 % des aufgrund des Urteils beizutreibenden Betrages abwenden, soweit nicht der Beklagte vor der Vollstreckung Sicherheit in Höhe von 110 % des jeweils zu vollstreckenden Betrages leistet. Tatbestand: Die Klägerin wendet sich gegen eine Fahrtenbuchauflage. Die Klägerin ist Halterin des Kraftfahrzeuges mit dem amtlichen Kennzeichen XX-XX 000. Mit diesem Fahrzeug wurde am 00.0.2013 um 09:07 Uhr innerhalb geschlossener Ortschaften in S. , C. C1. , G. I 00 in Fahrtrichtung X. die zulässige Höchstgeschwindigkeit von 30 km/h um 28 km/h (nach Toleranzabzug) überschritten. Unter dem 05.09.2013 übersandte die Bußgeldstelle der Stadt S. der Klägerin einen Zeugenfragebogen nebst Radarfoto mit der Aufforderung, die Personalien des unbekannten Fahrzeugführers zu benennen. Eine Reaktion der Klägerin auf den Zeugenfragebogen erfolgte nicht. Daraufhin richtete die Bußgeldstelle der Stadt S. am 26.09.2013 ein Ermittlungsersuchen an die Stadt F. mit der Bitte, den Fahrzeugführer anhand des beigefügten Radarfotos zu ermitteln. Das Ermittlungsersuchen wurde von der Stadt F. an den Beklagten weitergeleitet. Unter dem 16.10.2013 ersuchte die Bußgeldstelle der Stadt S. die Stadt F. um Übersendung des Lichtbildes eines etwaigen Lebensgefährten der Klägerin aus dem Personalausweisregister. Die Stadt F. teilte daraufhin mit, dass unter der Anschrift der Klägerin ein Herr Q. T. gemeldet sei, sie jedoch über kein Lichtbild dieser Person verfüge. Unter dem 23.10.2013 ersuchte die Bußgeldstelle der Stadt S. die Ausländerbehörde des Beklagten um Übermittlung eines etwaig vorhandenen Lichtbildes des Herrn Q. T. . Die Ausländerbehörde teilte unter dem 30.10.2013 mit, dass ein Passbild in den Ausländerakten nicht vorhanden sei. Mit Schreiben vom 11.11.2013 teilte der Beklagte der Stadt S. auf das Ermittlungsersuchen vom 26.09.2013 hin mit, man habe am 31.10.2013 und 06.11.2013 die Wohnanschrift der Klägerin aufgesucht, dort jedoch niemanden angetroffen. Am 31.10.2013 habe man eine schriftliche Aufforderung mit der Bitte hinterlassen, sich telefonisch zu melden oder am 05.11.2013 persönlich beim Beklagten vorstellig zu werden. Eine am 06.11.2013 angetroffene Nachbarin habe keine Auskünfte erteilen wollen. Eine Reaktion der Klägerin erfolgte nicht. Das gegen die Klägerin geführte Ordnungswidrigkeitenverfahren wurde sodann am 15.11.2013 durch die Bußgeldstelle der Stadt S. eingestellt, da der verantwortliche Fahrzeugführer nicht ermittelt werden konnte. Mit Schreiben vom 22.11.2013 hörte der Beklagte die Klägerin zur beabsichtigten Auferlegung eines Fahrtenbuches an. Daraufhin teilte der Prozessbevollmächtigte der Klägerin mit Schriftsatz vom 06.12.2013 mit, die Klägerin habe die Schreiben vom 05.09.2013 und 31.10.2013 erhalten. Auf das Schreiben vom 31.10.2013 habe sie mit einfachem Brief reagiert und Herrn S1. L. als verantwortlichen Fahrzeugführer benannt. Einen Nachweis über die Versendung des Briefes könne sie indes nicht führen. Der Beklagte teilte unter dem 12.12.2013 mit, dass ein entsprechendes Schreiben zu keinem Zeitpunkt bei ihm eingegangen sei. Mit Ordnungsverfügung vom 06.02.2014, mittels Postzustellungsurkunde zugestellt am 12.02.2014, verpflichtete der Beklagte die Klägerin, für das Fahrzeug mit dem amtlichen Kennzeichen XX-XX 000 für den Zeitraum vom 24.02.2014 bis zum 23.11.2014 ein Fahrtenbuch zu führen und ordnete zugleich die sofortige Vollziehung der Verfügung an. Zur Begründung führte er im Wesentlichen aus, mit dem Fahrzeug der Klägerin sei ein schwerer Verkehrsverstoß begangen worden. Der begangene Geschwindigkeitsverstoß wäre bei rechtzeitiger Ermittlung des verantwortlichen Fahrzeugführers mit drei Punkten im Verkehrszentralregister geahndet worden. Der Fahrer des Fahrzeugs habe indes nicht festgestellt werden können. Auf den Zeugenfragebogen vom 05.09.2013 und das vom Außendienst am 31.10.2013 hinterlassene Schreiben habe die Klägerin nicht reagiert. Weder bei der Bußgeldstelle der Stadt S. noch bei dem Außendienst des Beklagten sei ein Schreiben eingegangen, mit welchem die Klägerin – wie von ihr behauptet – den Fahrzeugführer benannt habe. Die Klägerin hat am 10.03.2014 Klage erhoben. Zur Begründung führt sie im Wesentlichen aus, sie habe den Zeugenfragebogen vom 05.09.2013 und das Aufforderungsschreiben vom 31.10.2013 erhalten. Auf das Schreiben vom 31.10.2013 hin habe sie mittels einfachen Briefes Herrn S1. L. als Fahrer benannt. Über die Versendung des Briefes könne sie keinen Nachweis führen. Aus ihrer Sicht habe sie alles Erforderliche getan, um den Fahrer zu benennen und eine Fahrtenbuchauflage zu vermeiden. Als Nichtjuristin sei ihr nicht bekannt gewesen, dass sie einen Nachweis darüber führen müsse, dass sie den verantwortlichen Fahrzeugführer tatsächlich benannt habe. Es sei weder unwahrscheinlich noch widerspreche es der Lebenswirklichkeit, dass Briefe gelegentlich verloren gingen. Die Klägerin beantragt sinngemäß, die Ordnungsverfügung des Beklagten vom 06.02.2014 aufzuheben. Der Beklagte beantragt, die Klage abzuweisen. Zur Begründung führt er im Wesentlichen aus, die Ordnungsverfügung sei rechtmäßig. Die tatbestandlichen Voraussetzungen des § 31a StVZO seien erfüllt. Eine Feststellung des Fahrzeugführers sei nicht möglich gewesen, weil die Klägerin auf den übersandten Zeugenfragebogen und das Aufforderungsschreiben des Außendienstes nicht reagiert habe. Es liege auch kein Ermittlungsdefizit der Stadt S. vor, denn diese habe Kopien von Ausweisfotos möglicher Fahrzeugführer angefordert und den Beklagten um Durchführung von Außendienstermittlungen ersucht. Sämtliche Maßnahmen seien erfolglos geblieben. Die Behauptung der Klägerin, den Fahrzeugführer benannt zu haben, sei unglaubhaft, da weder bei der Stadt S. noch beim Beklagten ein Posteingang zu verzeichnen gewesen sei. Zudem sei es unwahrscheinlich, dass Briefe auf dem Postweg verloren gingen. Insoweit habe die Klägerin den Beweis zu führen, dass sie den Fahrer des Tatfahrzeuges rechtzeitig benannt habe. Angesichts des festgestellten Verkehrsverstoßes falle es in die Sphäre der Klägerin, den Behörden in geeigneter Weise Hilfe bei der Ermittlung des Fahrzeugführers zu leisten. Hierzu habe sie sicherzustellen, dass entsprechende Informationen tatsächlich und rechtzeitig den zuständigen Verkehrsbehörden zugehen. Notfalls habe sie sich Gewissheit über den Zugang zu verschaffen, was sie indes vorliegend unterlassen habe. Die Beteiligten haben sich mit Schriftsätzen vom 09.07.2014 mit einer Entscheidung des Gerichts ohne mündliche Verhandlung einverstanden erklärt. Wegen der weiteren Einzelheiten des Sach- und Streitstandes wird auf den Inhalt der Gerichtsakte sowie der beigezogenen Verwaltungsvorgänge ergänzend Bezug genommen. Entscheidungsgründe: Die Klage, über die der Berichterstatter als Einzelrichter und mit Einverständnis der Beteiligten gemäß § 101 Abs. 2 Verwaltungsgerichtsordnung (VwGO) ohne mündliche Verhandlung entscheiden kann, bleibt ohne Erfolg. Die zulässige Klage ist unbegründet. Die Ordnungsverfügung des Beklagten vom 06.02.2014 ist rechtmäßig und verletzt die Klägerin nicht in ihren Rechten, § 113 Abs. 1 Satz 1 VwGO. Die Fahrtenbuchauflage findet ihre Ermächtigungsgrundlage in § 31a Abs. 1 Satz 1 Straßenverkehrs-Zulassungs-Ordnung (StVZO). Hiernach kann die zuständige Behörde gegenüber einem Fahrzeughalter für ein oder mehrere auf ihn zugelassene oder künftig zuzulassende Fahrzeuge die Führung eines Fahrtenbuchs anordnen, wenn die Feststellung eines Fahrzeugführers nach einer Zuwiderhandlung gegen Verkehrsvorschriften nicht möglich war. Die tatbestandlichen Voraussetzungen der Ermächtigungsgrundlage sind erfüllt. Ein Verkehrsverstoß im Sinne von § 31a Abs. 1 Satz 1 StVZO ist gegeben. Die Klägerin ist Halterin des Kraftfahrzeuges mit dem amtlichen Kennzeichen XX-XX 000. Mit diesem Fahrzeug wurde am 00.0.2013 um 09:07 Uhr innerhalb geschlossener Ortschaften in S. , C. C1. , G. I 00 in Fahrtrichtung X. die zulässige Höchstgeschwindigkeit von 30 km/h um 28 km/h (nach Toleranzabzug) überschritten und damit ein Verkehrsverstoß im Sinne von § 31a Abs. 1 Satz 1 StVZO begangen. Bei diesem Geschwindigkeitsverstoß handelt es sich um eine Verkehrsordnungswidrigkeit gemäß § 24 Straßenverkehrsgesetz (StVG), § 41 Abs. 1 Straßenverkehrs-Ordnung (StVO) i.V.m. Zeichen 274 der Anlage 2 zu § 41 Abs. 1 StVO, § 49 Abs. 3 Nr. 4 StVO, die gemäß lfd. Nr. 11.3.5 der Tabelle 1 lit. c) des Anhangs zu Ziffer 11 der Anlage zu § 1 Abs. 1 der Bußgeldkatalog-Verordnung (BKatV) im Regelfall mit einem Bußgeld von 100,00 Euro bedroht ist. Die mit dem Fahrzeug der Klägerin begangene Verkehrszuwiderhandlung wäre demnach bei rechtzeitiger Ermittlung des Fahrzeugführers innerhalb der dreimonatigen Verjährungsfrist (vgl. § 26 Abs. 3 StVG i.V.m. §§ 31 ff. OWiG) gemäß § 28 Abs. 3 Nr. 3 StVG i.V.m. Ziffer 5.4 der Anlage 13 zu § 40 Fahrerlaubnis-Verordnung (FeV) in den hier maßgeblichen, bis zum 30.04.2014 geltenden Fassungen mit drei Punkten in das Verkehrszentralregister einzutragen gewesen. Der Beklagte ist auch zutreffend davon ausgegangen, dass die Feststellung des Fahrzeugführers nach der vorgenannten Verkehrszuwiderhandlung gemäß § 31a Abs. 1 Satz 1 StVZO nicht möglich war. Von einer Unmöglichkeit der Feststellung des Fahrzeugführers im Sinne von § 31a Abs. 1 Satz 1 StVZO ist auszugehen, wenn die Behörde nach den Umständen des Einzelfalles nicht in der Lage war, den Täter einer Zuwiderhandlung gegen Verkehrsvorschriften zu ermitteln, obwohl sie alle angemessenen und zumutbaren Maßnahmen getroffen hat. Zu den angemessenen Maßnahmen gehört grundsätzlich auch, dass der Halter möglichst umgehend – im Regelfall innerhalb von zwei Wochen – von dem mit seinem Fahrzeug begangenen Verkehrsverstoß benachrichtigt wird, damit er die Frage, wer zur Tatzeit sein Fahrzeug geführt hat, noch zuverlässig beantworten und der Täter Entlastungsgründe vorbringen kann. Eine verspätete Anhörung schließt eine Fahrtenbuchauflage allerdings dann nicht aus, wenn feststeht, dass die Verzögerung für die unterbliebene Ermittlung des Täters nicht ursächlich gewesen ist. Vgl. BVerwG, Urteil vom 13.10.1978 – VII C 77.74 –, Rn. 15 ff., juris; BVerwG, Beschluss vom 25.06.1987 – 7 B 139.87 –, Rn. 2 f., juris; BVerwG, Beschluss vom 23.12.1996 – 11 B 84.96 –, Rn. 3, juris; OVG Nordrhein-Westfalen, Beschluss vom 13.11.2013 – 8 A 632/13 –, Rn. 5 ff., juris; OVG Nordrhein-Westfalen, Beschluss vom 09.06.2011 – 8 B 520/11 –, Rn. 3 ff., juris; OVG Nordrhein-Westfalen, Beschluss vom 15.03.2007 – 8 B 2746/06 –, Rn. 9, juris. Dies gilt namentlich für die Fälle, in denen nach den gegebenen Umständen erkennbar ist, dass auch eine frühere Ermittlung nicht zu einem Ermittlungserfolg geführt hätte, weil der Kraftfahrzeughalter ohnehin nicht bereit war, an der erforderlichen Aufklärung mitzuwirken. Insoweit ist es grundsätzlich Sache des Halters, Angaben zu der Person zu machen, die im fraglichen Zeitpunkt sein Fahrzeug geführt hat. Dabei obliegt es dem Halter insbesondere, dass er den bekannten oder auf einem vorgelegten Radarfoto erkannten Fahrer benennt oder zumindest den möglichen Täterkreis eingrenzt und die Täterfeststellung durch Nachfragen im Kreis der Nutzungsberechtigten fördert. Lehnt der Halter die Mitwirkung an der Aufklärung des Verkehrsverstoßes ab, ist es der Behörde regelmäßig nicht zuzumuten, wahllos zeitraubende, kaum Aussicht auf Erfolg bietende Ermittlungen zu betreiben. Vgl. BVerwG, Urteil vom 17.12.1982 – 7 C 3.80 –, Rn. 7, juris; OVG Nordrhein-Westfalen, Beschluss vom 09.06.2011 – 8 B 520/11 –, Rn. 6 ff., juris; OVG Nordrhein-Westfalen, Beschluss vom 15.03.2007 – 8 B 2746/06 –, Rn. 11, juris; OVG Nordrhein-Westfalen, Urteil vom 30.11.2005 – 8 A 280/05 –, Rn. 25 ff., juris. Die Bußgeldbehörde kann demgemäß ihre weitere Ermittlungstätigkeit an den Erklärungen des Fahrzeughalters ausrichten und darf insbesondere dann, wenn der Halter keine (weiterführenden) Angaben macht und der Behörde auch sonst keine konkreten Ermittlungsansätze vorliegen, auf zeitraubende und kaum Erfolg versprechende weitere Aufklärungsmaßnahmen verzichten. Vgl. OVG Nordrhein-Westfalen, Beschluss vom 09.07.2014 – 8 B 591/14 – m.w.N. An einer hinreichenden Mitwirkung fehlt es bereits dann, wenn der Fahrzeughalter – wie hier – den Anhörungsbogen bzw. Zeugenfragebogen der Ordnungswidrigkeitenbehörde nicht zurücksendet bzw. weitere Angaben zum Personenkreis der Fahrzeugbenutzer nicht macht. Vgl. OVG Nordrhein-Westfalen, Beschluss vom 23.08.2013 – 8 B 837/13 –; OVG Niedersachsen, Beschluss vom 02.11.2004 – 12 ME 413/04 –, Rn. 5, juris; OVG Niedersachsen, Beschluss vom 04.12.2003 – 12 LA 442/03 –, Rn. 4, juris; OVG Nordrhein-Westfalen, Beschluss vom 09.05.2006 ‑ 8 A 3429/04 –, Rn. 11 f., juris; VG Gelsenkirchen, Urteil vom 04.03.2013 – 14 K 2369/12 –, Rn. 37 ff., juris; VG Düsseldorf, Urteil vom 24.05.2012 – 6 K 8411/10 –, Rn. 39, juris; VG Düsseldorf, Beschluss vom 25.03.2013 – 14 L 356/13 –, Rn. 12 f., juris. Dies gilt unabhängig davon, ob der zu Grunde liegende Verkehrsverstoß fotografisch dokumentiert ist oder nicht. Vgl. OVG Niedersachsen, Beschluss vom 02.11.2004 – 12 ME 413/04 –, Rn. 6, juris. Nach Maßgabe der vorgenannten Grundsätze war die Feststellung des Fahrzeugführers im Sinne von § 31a Abs. 1 Satz 1 StVZO unmöglich. Ein für das negative Ermittlungsergebnis ursächliches Ermittlungsdefizit liegt nicht vor. Die Zweiwochenfrist für die Benachrichtigung des Fahrzeughalters, die nur regelmäßig gilt und kein formales Tatbestandsmerkmal des § 31a StVZO darstellt, vgl. OVG Nordrhein-Westfalen, Urteil vom 31.03.1995 – 25 A 2798/93 –, Rn. 16, juris, ist vorliegend zwar nicht exakt eingehalten worden. Der Anhörungsbogen zur Zeugenbefragung ist der Klägerin unter dem 05.09.2013 und damit etwas mehr als drei Wochen nach dem Verkehrsverstoß übersandt worden. Diese Verzögerung ist im Ergebnis jedoch ohne Bedeutung, denn die Nichtermittelbarkeit des verantwortlichen Fahrzeugführers ergibt sich vorliegend allein aus der verweigerten Mitwirkung der Klägerin an der Aufklärung des Verkehrsverstoßes. Die Klägerin ist durch den Zeugenfragebogen der Stadt S. vom 05.09.2013 und das Aufforderungsschreiben des Beklagten vom 31.10.2013 über den mit ihrem Kraftfahrzeug begangenen Verkehrsverstoß in Kenntnis gesetzt worden. Dass sie die genannten Schriftstücke erhalten hat, ergibt sich unzweifelhaft aus ihrem Vorbringen im Verwaltungsverfahren und im gerichtlichen Verfahren. Wie sie selbst einräumt, hat sie auf den Zeugenfragebogen vom 05.09.2013 nicht reagiert. Dass die Klägerin – wie sie behauptet – nach Erhalt der schriftlichen Aufforderung vom 31.10.2013 mittels einfachen Briefes als Fahrzeugführer Herrn S1. L. benannt haben will, kann anhand der beigezogenen Verwaltungsvorgänge nicht belegt werden. Denn hiernach wurde innerhalb der maßgeblichen dreimonatigen Verjährungsfrist (vgl. § 26 Abs. 3 StVG i.V.m. §§ 31 ff. OWiG) weder der Zeugenfragebogen (nachweislich) zurückgesendet, noch der verantwortliche Fahrzeugführer auf andere Weise benannt. Die materielle Beweislast hinsichtlich des Zugangs der, nach Angaben der Klägerin mittels einfachen Briefes übermittelten Benennung des Fahrzeugführers, liegt bei der Klägerin. Sofern der Beklagte – wie vorliegend – den Zugang eines entsprechenden Schriftstückes bestreitet, ein Zugangsnachweis nicht vorliegt und sich ein entsprechendes Schriftstück auch nicht in den Verwaltungsvorgängen befindet, geht dies allein zu Lasten der Klägerin. Angesichts des festgestellten Verkehrsverstoßes mit ihrem Kraftfahrzeug fiel es nämlich in ihre Sphäre, den Behörden in geeigneter und effektiver Weise Hilfe bei der Ermittlung des Fahrzeugführers zu leisten. Hierzu gehört auch die Gewährleistung, dass Informationen tatsächlich und rechtzeitig den Verkehrsbehörden zugehen. Notfalls hätte sich die Klägerin insoweit Gewissheit über den Zugang verschaffen müssen. Dies hat sie jedoch offensichtlich unterlassen. Vgl. VG Düsseldorf, Beschluss vom 22.07.2014 – 14 L 1523/14 –; VG München, Beschluss vom 11.07.2012 – 23 S 12.1516 –, Rn. 26, juris; VG Freiburg, Beschluss vom 22.12.2008 – 1 K 1580/08 –, Rn. 8, juris. Im Übrigen ist weder vorgetragen noch ansatzweise ersichtlich, dass ein von der Klägerin möglicherweise abgesandtes Schreiben im Herrschaftsbereich des Beklagten oder der Stadt S. verloren gegangen ist. Soweit die Klägerin zum Zwecke des Nachweises der Absendung eines entsprechenden Briefes Beweis durch Parteivernehmung anbietet, ist darauf hinzuweisen, dass die Vorschriften der §§ 445 bis 449 Zivilprozessordnung (ZPO) über die Parteivernehmung gemäß § 98 VwGO im Verwaltungsprozess keine Anwendung finden. Hinzu kommt, dass selbst eine mögliche informatorische Anhörung der Klägerin zu der Frage, ob sie ein entsprechendes Schreiben tatsächlich abgesendet hat, jedenfalls nicht geeignet ist, den Zugang eines derartigen Schreibens bei der Behörde sowie den Inhalt des Schreibens zu beweisen. Vgl. VG München, Beschluss vom 11.07.2012 – 23 S 12.1516 –, Rn. 26, juris. Kann damit der Zugang eines entsprechenden Schreibens beim Beklagten bzw. der Stadt S. innerhalb der dreimonatigen Verjährungsfrist nicht festgestellt werden, ist ohne weiteres davon auszugehen, dass die Klägerin an der Aufklärung des Verkehrsverstoßes nicht mitwirken wollte. Sie wäre jedoch im Rahmen der Ermittlungen nicht nur gehalten gewesen, einen ihr bekannten oder aufgrund des Radarfotos erkannten Täter zu benennen. Es oblag ihr auch, Angaben dazu zu machen, von welcher Person ihr Fahrzeug am Tattag benutzt wurde bzw. welcher Personenkreis befugt war ihr Fahrzeug im Tatzeitpunkt zu benutzen. Ferner war sie gehalten, die Täterfeststellung durch Nachfragen im Kreis der zur Nutzung des Fahrzeugs Berechtigen zu fördern und den Täterkreis gegenüber der Ordnungswidrigkeitenbehörde einzugrenzen. Diesen Mitwirkungsobliegenheiten ist die Klägerin ersichtlich nicht nachgekommen. Mit der unterlassenen Rücksendung des Zeugenfragebogens und den unterbliebenen Angaben zum (potentiellen) Fahrzeugführer hat die Klägerin zum Ausdruck gebracht, dass sie bei der Aufklärung des Verkehrsverstoßes nicht mitwirken will, obwohl es ihr möglich und zumutbar war. Die zuständige Ordnungswidrigkeitenbehörde der Stadt S. durfte demgemäß bereits aus dem Schweigen der Klägerin zulässigerweise auf ihre fehlende Mitwirkungsbereitschaft schließen. Vgl. OVG Nordrhein-Westfalen, Beschluss vom 23.08.2013 – 8 B 837/13 –; OVG Niedersachsen, Beschluss vom 02.11.2004 – 12 ME 413/04 –, Rn. 5, juris; OVG Niedersachsen, Beschluss vom 04.12.2003 – 12 LA 442/03 –, Rn. 4, juris; OVG Nordrhein-Westfalen, Beschluss 09.05.2006 – 8 A 3429/04 –, Rn. 11 f., juris; VG Gelsenkirchen, Urteil vom 04.03.2013 – 14 K 2369/12 –, Rn. 37 ff., juris; VG Düsseldorf, Urteil vom 24.05.2012 – 6 K 8411/10 –, Rn. 39, juris; VG Düsseldorf, Beschluss vom 25.03.2013 – 14 L 356/13 –, Rn. 12 f., juris; VG Düsseldorf, Beschluss vom 25.06.2013 – 14 L 996/13 –. Aus welchen Gründen der Halter keine Angaben zur Sache macht, ist dabei unerheblich. Die Anordnung einer Fahrtenbuchauflage nach § 31a Abs. 1 Satz 1 StVZO setzt vor allem nicht voraus, dass der Halter seine Mitwirkungsobliegenheiten schuldhaft nicht erfüllt hat oder die Unmöglichkeit der Feststellung des Fahrzeugführers sonst zu vertreten hat. Vgl. OVG Nordrhein-Westfalen, Beschluss vom 28.10.2013 – 8 A 562/13 –, Rn. 12 ff., juris; OVG Nordrhein-Westfalen, Beschluss vom 11.11.2013 – 8 B 1129/13 –, Rn. 12 ff., juris; OVG Nordrhein-Westfalen, Beschluss vom 14.11.2013 – 8 A 1668/13 –, Rn. 14 ff., juris Gleichfalls nicht entscheidend ist, dass die Klägerin eine Mitwirkung nicht ausdrücklich verweigert hat. Entscheidend ist allein, dass sie auch nach Kenntnisnahme vom Verkehrsverstoß bis zum Eintritt der Verfolgungsverjährung nicht zureichend an der Aufklärung mitgewirkt hat. Vgl. OVG Nordrhein-Westfalen, Beschluss vom 09.07.2014 – 8 B 591/14 –. Das die Ordnungswidrigkeitenbehörde der Stadt S. gleichwohl noch „überobligatorische“ Ermittlungsmaßnahmen in Form eines an den Beklagten gerichteten Fahrerermittlungsersuchens und der Anforderung des Passbildes eines potentiellen Lebensgefährten der Klägerin ergriffen hat, obwohl sie hierzu angesichts der vorbeschriebenen Mitwirkungsverweigerung nicht mehr verpflichtet war, führt zu keinem anderen Ergebnis. Denn ob die Behörde etwaige „überobligatorische“ Ermittlungsmaßnahmen, zu denen sie nicht verpflichtet wäre, ergriffen hat, ist für eine Anfechtungsklage gegen eine Fahrtenbuchauflage regelmäßig nicht entscheidungserheblich. Vgl. OVG Nordrhein-Westfalen, Beschluss vom 14.11.2013 – 8 A 1668/13 –, Rn. 29, juris. Der Beklagte hat zudem in fehlerfreier Weise von seinem Ermessen Gebrauch gemacht. Es ist nicht ersichtlich, dass die gesetzlichen Grenzen des Ermessens überschritten wurden oder von dem Ermessen in einer dem Zweck der Ermächtigung nicht entsprechenden Weise Gebrauch gemacht wurde, § 114 Satz 1 VwGO. Die Straßenverkehrsbehörde handelt regelmäßig ermessensfehlerfrei, wenn sie – wie vorliegend – für die Frage der Verhältnismäßigkeit einer Fahrtenbuchauflage auf die Einstufung der Schwere des zugrunde liegenden Verkehrsverstoßes durch das im Zeitpunkt des Erlasses der Ordnungsverfügung jeweils geltende Punktesystem in der Anlage 13 zu § 40 FeV zurückgreift. Dabei ist die Anordnung einer Fahrtenbuchauflage schon bei erstmaliger Begehung eines mit einem Punkt bewerteten Verkehrsverstoßes gerechtfertigt, ohne dass es auf besondere Umstände des Einzelfalles, namentlich die Gefährlichkeit des Verkehrsverstoßes, ankommt. Vgl. OVG Nordrhein-Westfalen, Urteil vom 29.04.1999 – 8 A 699/97 –, Rn. 21 ff., juris, bestätigt durch BVerwG, Beschluss vom 09.09.1999 – 3 B 94.99 –, Rn. 2, juris; OVG Nordrhein-Westfalen, Beschluss vom 21.08.2013 – 8 B 836/13 –; OVG Nordrhein-Westfalen, Beschluss vom 09.07.2014 – 8 B 591/14 –. Demgemäß liegt die für die Fahrtenbuchauflage gewählte Dauer von 9 Monaten bei einem Verkehrsverstoß, der gemäß Ziffer 5.4 der Anlage 13 zu § 40 FeV in der bis zum 30.04.2014 geltenden Fassung mit 3 Punkten im Verkehrszentralregister einzutragen gewesen wäre, ohne Weiteres innerhalb der ermessensfehlerfrei wählbaren zeitlichen Länge und begegnet im Hinblick auf die Verhältnismäßigkeit keinen rechtlichen Bedenken. Vgl. OVG Nordrhein-Westfalen, Beschluss vom 15.03.2007 – 8 B 2746/06 –, Rn. 22, juris: Fahrtenbuchauflage für die Dauer von 12 Monaten bei mit drei Punkten bewertetem Verkehrsverstoß verhältnismäßig. Die Kostenentscheidung folgt aus § 154 Abs. 1 VwGO. Die Entscheidung zur vorläufigen Vollstreckbarkeit beruht auf § 167 VwGO i.V.m. § 708 Nr. 11, § 711 ZPO.