Urteil
17 K 529/14
VG DUESSELDORF, Entscheidung vom
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Leitsätze
• Die Untersagung einer angezeigten gewerblichen Alttextilsammlung kann nach § 18 Abs. 5 Satz 2 Alt. 1 KrWG gerechtfertigt sein, wenn hinreichende Tatsachen Bedenken gegen die Zuverlässigkeit des Sammlers oder der verantwortlichen Personen begründen.
• Zur Beurteilung der Zuverlässigkeit gehören auch Verstöße gegen straßenrechtliche oder privatrechtliche Erlaubnispflichten im unmittelbaren Zusammenhang mit der Sammlung; massive oder systematische Rechtsverletzungen rechtfertigen eine Untersagung.
• Die Behörde darf bei der Prüfung nicht auf ihre ursprünglich gewählte Ermächtigungsgrundlage beschränkt bleiben; Gerichte haben von Amts wegen zu prüfen, ob andere tatbestandliche Grundlagen (z. B. § 18 Abs. 5 Satz 2 KrWG) die Untersagung tragen.
• Eine kommunale Behörde mit Doppelzuständigkeit kann tätig werden, wenn intern eine organisatorische und personelle Trennung zwischen unterer Umweltschutzbehörde und öffentlich-rechtlichem Entsorgungsträger sichergestellt ist.
Entscheidungsgründe
Untersagung angezeigter gewerblicher Alttextilsammlung wegen begründeter Zuverlässigkeitszweifel (§ 18 Abs.5 S.2 KrWG) • Die Untersagung einer angezeigten gewerblichen Alttextilsammlung kann nach § 18 Abs. 5 Satz 2 Alt. 1 KrWG gerechtfertigt sein, wenn hinreichende Tatsachen Bedenken gegen die Zuverlässigkeit des Sammlers oder der verantwortlichen Personen begründen. • Zur Beurteilung der Zuverlässigkeit gehören auch Verstöße gegen straßenrechtliche oder privatrechtliche Erlaubnispflichten im unmittelbaren Zusammenhang mit der Sammlung; massive oder systematische Rechtsverletzungen rechtfertigen eine Untersagung. • Die Behörde darf bei der Prüfung nicht auf ihre ursprünglich gewählte Ermächtigungsgrundlage beschränkt bleiben; Gerichte haben von Amts wegen zu prüfen, ob andere tatbestandliche Grundlagen (z. B. § 18 Abs. 5 Satz 2 KrWG) die Untersagung tragen. • Eine kommunale Behörde mit Doppelzuständigkeit kann tätig werden, wenn intern eine organisatorische und personelle Trennung zwischen unterer Umweltschutzbehörde und öffentlich-rechtlichem Entsorgungsträger sichergestellt ist. Die Klägerin ist ein bundesweit tätiges Unternehmen zur Sammlung von Alttextilien, entstanden durch Ausgliederung aus der Vorgängergesellschaft O1. e.K. Sie betreibt im Stadtgebiet der Beklagten zahlreiche Altkleidercontainer. Nach einer Anzeige der Sammlung durch die Vorgängergesellschaft 2012 untersagte die Beklagte der Klägerin im Januar 2014 die gewerbliche Sammlung im Stadtgebiet und ordnete sofortige Vollziehung an; teils wurde die Zwangsgeldandrohung später aufgehoben. Die Beklagte begründete die Untersagung mit fehlender Anzeige, Zweifeln an der Zuverlässigkeit und dokumentierten Verstößen Dritter bei der Containeraufstellung. Die Klägerin beruft sich auf Rechtsnachfolge der Anzeige, vorvertragliche Verträge mit Betreuungsfirmen und bestreitet systematische Verstöße; sie rügt außerdem Mängel in der behördlichen Zuständigkeit und beruft sich auf Vertrauensschutz. Das Gericht prüfte insbesondere, ob § 18 Abs. 5 Satz 2 KrWG (Zuverlässigkeitsbedenken) greift, und wertete in die Prüfung auch dokumentierte Verstöße gegen Straßen- und Privatrecht ein. • Verfahrensabschluss: Teilweise Erledigung führte nach § 92 Abs.3 VwGO zur Einstellung des entsprechenden Verfahrenszweigs; im Übrigen ist die Klage unbegründet. • Rechtsgrundlage: Die Untersagung ist jedenfalls nach § 18 Abs.5 Satz 2 Alt.1 KrWG zulässig, weil Tatsachen vorliegen, die Bedenken gegen die Zuverlässigkeit der Klägerin bzw. der verantwortlichen Person begründen. • Zuständigkeit und Formelles: Die Beklagte als untere Umweltschutzbehörde ist zuständig; eine hinreichende organisatorische und personelle Trennung zur Entsorgungstätigkeit wurde festgestellt, und die Klägerin wurde ordnungsgemäß angehört (§ 28 VwVfG NRW). • Angezeigte Sammlung: Die Sammlung der Klägerin ist als angezeigt zu qualifizieren; die Klägerin kann sich auf die Anzeige der ausgegliederten Vorgängergesellschaft berufen, weil das Unternehmen mit der Eintragung auf die Klägerin übergegangen ist (UmwG). • Begriff der Unzuverlässigkeit: Unzuverlässigkeit liegt vor, wenn nicht die Gewähr besteht, die Tätigkeit zukünftig ordnungsgemäß auszuüben; dies umfasst auch wiederholte Verstöße gegen straßenrechtliche und privatrechtliche Erlaubnispflichten im unmittelbaren Zusammenhang mit der Sammlung. • Tatsächliche Feststellungen: Die Beklagte hat für das Stadtgebiet und ein angrenzendes Gebiet konkrete, dokumentierte Verstöße (insgesamt 14) dargelegt, bei denen Sammelcontainer ohne Zustimmung der Grundstückseigentümer oder ohne Sondernutzungserlaubnis aufgestellt wurden. • Zurechnung: Verstöße der von der Klägerin beauftragten Dienstleister (insbesondere D. KG) sind der Klägerin zuzurechnen, weil sie Träger der Sammlung bleibt, der Geschäftsführer der Klägerin zugleich Einzelprokurist und Kommanditist der D. KG ist und bestimmenden Einfluss ausübt; vertragliche Vereinbarungen begründen fortdauernde Aufsichtspflichten der Klägerin. • Gesamtwürdigung: Die Häufung und Schwere der der Klägerin zurechenbaren Verstöße, zusammen mit rechtskräftigen Feststellungen aus anderen Verfahren, führen zur Annahme eines massiven und systematischen Fehlverhaltens; damit sind die Bedenken gegen die Zuverlässigkeit ausreichend begründet. • Verhältnismäßigkeit: Eine Untersagung der im Stadtgebiet angezeigten Sammlung ist erforderlich und verhältnismäßig; mildere Mittel erscheinen nicht geeignet, die Gefahren hinreichend abzuwenden. • Weitere Bestimmungen: Mangels entscheidungserheblicher Auswirkungen wurde offen gelassen, ob ergänzend § 62 i.V.m. § 18 Abs.1 KrWG greifen könnte; Vertrauensschutz nach § 18 Abs.7 KrWG ist ausgeschlossen, weil die Klägerin sich als unzuverlässig erwiesen hat. Die Klage wird, abgesehen von dem für erledigt erklärten Teil, abgewiesen; die Ordnungsverfügung der Beklagten bleibt in der Fassung des Teilrücknahmebescheids rechtmäßig. Die Untersagung der im Stadtgebiet angezeigten gewerblichen Sammlung ist nach § 18 Abs.5 Satz 2 Alt.1 KrWG gerechtfertigt, weil aus dokumentierten und der Klägerin zurechenbaren Verstößen gegen öffentlich-rechtliche und privatrechtliche Erlaubnispflichten sowie aus rechtskräftigen Feststellungen in parallel geführten Verfahren hinreichende Bedenken gegen die Zuverlässigkeit der Klägerin bzw. der verantwortlichen Person folgen. Eine organisatorische Befangenheit der Behörde liegt nicht vor, da intern eine Trennung der Zuständigkeiten sichergestellt ist. Die Kostenentscheidung folgt §§ 154, 161 VwGO; das Urteil ist vorläufig vollstreckbar.