Urteil
17 K 5520/15
Verwaltungsgericht Düsseldorf, Entscheidung vom
ECLI:DE:VGD:2016:0401.17K5520.15.00
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Tenor
Soweit die Beteiligten den Rechtsstreit in der Hauptsache für erledigt erklärt haben, wird das Verfahren eingestellt.
Im Übrigen wird die Klage abgewiesen.
Die Kosten des Verfahrens tragen der Kläger und die Beklagte je zu 1/2.
Das Urteil ist wegen der Kosten vorläufig vollstreckbar. Der jeweilige Vollstreckungsschuldner darf die Vollstreckung durch Sicherheitsleistung in Höhe von 110 % des aufgrund des Urteils zu vollstreckenden Betrages abwenden, wenn nicht der jeweilige Vollstreckungsgläubiger vor der Vollstreckung Sicherheit in Höhe von 110 % des jeweils zu vollstreckenden Betrages leistet.
Entscheidungsgründe
Soweit die Beteiligten den Rechtsstreit in der Hauptsache für erledigt erklärt haben, wird das Verfahren eingestellt. Im Übrigen wird die Klage abgewiesen. Die Kosten des Verfahrens tragen der Kläger und die Beklagte je zu 1/2. Das Urteil ist wegen der Kosten vorläufig vollstreckbar. Der jeweilige Vollstreckungsschuldner darf die Vollstreckung durch Sicherheitsleistung in Höhe von 110 % des aufgrund des Urteils zu vollstreckenden Betrages abwenden, wenn nicht der jeweilige Vollstreckungsgläubiger vor der Vollstreckung Sicherheit in Höhe von 110 % des jeweils zu vollstreckenden Betrages leistet. Tatbestand: Der Kläger wendet sich gegen die Festsetzung eines Zwangsgeldes und die Androhung eines weiteren, erhöhten Zwangsgeldes. Der Kläger ist Geschäftsführer und Alleingesellschafter der Gesellschaft Q. Baustoffhandel UG. Die Gesellschaft Q. Baustoffhandel UG ist Pächterin des im Eigentum der Grundstücksgemeinschaft C. und I. Q1. stehenden Grundstücks T.------straße 00x in 00000 E. . Anlässlich zweier, von Mitarbeitern der Beklagten durchgeführter Ortstermine am 12. März 2015 und 1. April 2015 wurde festgestellt, dass auf dem Grundstück T.------straße 00x in 00000 E. durch den Kläger bzw. Mitarbeiter der Firma Q. Baustoffhandel UG spätestens seit dem 12. März 2015 teilweise in Containern und teilweise auf unbefestigtem Gelände Abfälle (Bauschutt und Baumischabfälle) gelagert und zudem Abfälle behandelt werden, ohne dass hierfür die erforderlichen abfallrechtlichen, baurechtlichen und immissionsschutzrechtlichen Genehmigungen vorliegen. Nachdem der Kläger seitens der Beklagten zunächst mündlich aufgefordert wurde, sämtliche auf dem Grundstück befindlichen Abfälle zu entfernen, stellten Mitarbeiter der Beklagten anlässlich eines weiteren Ortstermins am 27. April 2015 fest, dass die bislang dort gelagerten Abfälle entsorgt wurden und bis auf eine Ausnahme nur noch leere Container auf dem Grundstück lagerten. Anlässlich zweier weiterer Ortstermine am 12. Mai 2015 und 3. Juni 2015 wurde durch Mitarbeiter der Beklagten festgestellt, dass auf dem Grundstück erneut Bauschutt und Baumischabfälle teilweise in Containern sowie teilweise auf unbefestigtem Boden lagerten. Nach vorheriger Anhörung gab die Beklagte dem Kläger daraufhin durch Ordnungsverfügung vom 9. Juni 2015 (zugestellt am 12. Juni 2015) auf, alle auf dem Grundstück T.------straße 00x in 00000 E. befindlichen Abfälle innerhalb eines Monats nach Zustellung dieser Ordnungsverfügung in einer zugelassenen Abfallentsorgungsanlage zu entsorgen (Ziffer 1 der Ordnungsverfügung vom 9. Juni 2015) sowie die ordnungsgemäße Entsorgung der Abfälle innerhalb eines Monats nach Zustellung dieser Ordnungsverfügung nachzuweisen (Ziffer 2 der Ordnungsverfügung vom 9. Juni 2015). Ferner wurde dem Kläger das Lagern oder Behandeln von Abfällen auf dem Grundstück T.------straße 00x in 00000 E. untersagt (Ziffer 3 der Ordnungsverfügung vom 9. Juni 2015). Für den Fall, dass der Kläger der Anordnung zu Ziffer 1 nicht oder nicht vollständig oder nicht fristgerecht Folge leistet, drohte die Beklagte ein Zwangsgeld in Höhe von 3.000,00 Euro an. Für den Fall, dass der Kläger der Anordnung zu Ziffer 2 nicht oder nicht vollständig oder nicht fristgerecht Folge leistet, drohte die Beklagte ein Zwangsgeld in Höhe von 1.000,00 Euro an. Ferner wurde dem Kläger für den Fall, dass er der Anordnung zu Ziffer 3 nicht oder nicht vollständig oder nicht fristgerecht Folge leistet, ein Zwangsgeld in Höhe von 10.000,00 Euro angedroht. Darüber hinaus setzte die Beklagte eine Verwaltungsgebühr in Höhe von 300,00 Euro fest. Zur Begründung wurde im Wesentlichen ausgeführt, die Lagerung und Behandlung von Abfällen auf dem Grundstück T.------straße 00x in 00000 E. erfolge unter Verstoß gegen geltendes Abfallrecht. Gegen die Ordnungsverfügung vom 9. Juni 2015 hat der Kläger kein Rechtsmittel eingelegt. Bei einem am 15. Juli 2015 durchgeführten Ortstermin stellten Mitarbeiter der Beklagten fest, dass auf dem Grundstück T.------straße 00x in 00000 E. durch den Kläger bzw. Mitarbeiter der Firma Q. Baustoffhandel UG weiterhin in mindestens 11 Containern unterschiedliche Abfälle gelagert, Abfälle angeliefert und in Container umgeladen sowie Abfälle sortiert wurden. Mit Bescheid vom 23. Juli 2015 (zugestellt am 27. Juli 2015) setzte die Beklagte die mit bestandskräftiger Ordnungsverfügung vom 9. Juni 2015 angedrohten Zwangsgelder in Höhe von 3.000,00 Euro wegen Verstoßes gegen Ziffer 1 der Ordnungsverfügung vom 9. Juni 2015, in Höhe von 1.000,00 Euro wegen Verstoßes gegen Ziffer 2 der Ordnungsverfügung vom 9. Juni 2015 und in Höhe von 10.000,00 Euro wegen Verstoßes gegen Ziffer 3 der Ordnungsverfügung vom 9. Juni 2015 fest (Ziffer 1 des Bescheides vom 23. Juli 2015). Für den Fall, dass der Kläger erneut gegen die Anordnungen aus der Ordnungsverfügung vom 9. Juni 2015 verstoßen sollte, drohte die Beklagte ihm weitere, erhöhte Zwangsgelder in Höhe von 6.000,00 Euro wegen eines Verstoßes gegen Ziffer 1 der Ordnungsverfügung vom 9. Juni 2015, in Höhe von 2.000,00 Euro wegen eines Verstoßes gegen Ziffer 2 der Ordnungsverfügung vom 9. Juni 2015 und in Höhe von 20.000,00 Euro wegen eines Verstoßes gegen Ziffer 3 der Ordnungsverfügung vom 9. Juni 2015 an (Ziffer 2 des Bescheides vom 23. Juli 2015). Zur Begründung führte sie im Wesentlichen aus, am 15. Juli 2015 sei festgestellt worden, dass der Kläger sämtlichen in Ziffer 1 bis 3 der Ordnungsverfügung vom 9. Juni 2015 enthaltenen Anordnungen nicht nachgekommen sei. Bezüglich der Androhung weiterer, erhöhter Zwangsgelder enthält der Bescheid vom 23. Juli 2015 keine Begründung. Der Kläger hat am 10. August 2015 Klage gegen den Bescheid vom 23. Juli 2015 erhoben und zugleich einen Antrag auf Gewährung vorläufigen Rechtsschutzes gestellt. Das erkennende Gericht hat im Verfahren des vorläufigen Rechtsschutzes durch Beschluss vom 11. September 2015 – 17 L 2694/15 – die aufschiebende Wirkung der Klage gegen Ziffer 2 des Bescheides angeordnet und den Antrag betreffend Ziffer 1 des Bescheides abgelehnt. Hiergegen hat der Kläger kein Rechtsmittel eingelegt. Zur Begründung seiner Klage führt der Kläger im Wesentlichen aus, der Bescheid vom 23. Juli 2015 sei rechtswidrig, weil er sämtlichen in Ziffer 1 bis 3 der Ordnungsverfügung vom 9. Juni 2015 enthaltenen Anordnungen nachgekommen sei. Soweit auf dem Grundstück T.------straße 00x in 00000 E. Abfälle gelagert worden seien, habe er diese fristgerecht in einer zugelassenen Abfallentsorgungsanlage entsorgt. Die Entsorgung der Abfälle habe er durch die Firmen E1. + I1. Verwertung GmbH, G. -K. L. GmbH & Co. KG, T1. GmbH und S. Mineralstoff GmbH vornehmen lassen und dies durch entsprechende Entsorgungsnachweise vom 11. März 2015, 13. März 2015, 14. März 2015, 16. März 2015, 19. März 2015, 21. März 2015, 24. März 2015, 25. März 2015, 27. März 2015, 30. März 2015, 31. März 2015, 4. April 2015, 7. April 2015, 9. April 2015, 11. April 2015 und 30. Juni 2015 belegt. Auf dem betreffenden Grundstück würden Abfälle weder gelagert noch behandelt. Zudem sei er nicht der richtige Adressat für die von der Beklagten erlassenen Anordnungen. Die Beklagte hätte die Eigentümer des Grundstücks in Anspruch nehmen müssen. Die Beklagte hat die in Ziffer 2 des Bescheides vom 23. Juli 2015 enthaltene Androhung weiterer, erhöhter Zwangsgelder in Höhe von insgesamt 28.000,00 Euro durch Bescheid vom 17. September 2015 aufgehoben und insoweit zugleich eine Kostenübernahmeerklärung abgegeben. Diesbezüglich haben die Beteiligten den Rechtsstreit durch Schriftsätze vom 17. September 2015 (Beklagte) und 9. Oktober 2015 (Kläger) teilweise übereinstimmend in der Hauptsache für erledigt erklärt. Der Kläger beantragt nunmehr schriftsätzlich sinngemäß, den Bescheid der Beklagten vom 23. Juli 2015 in der Fassung des Bescheides vom 17. September 2015 aufzuheben. Die Beklagte beantragt, die Klage abzuweisen. Zur Begründung nimmt sie Bezug auf die Ausführungen im angefochtenen Bescheid. Ergänzend und vertiefend führt sie aus, der Kläger sei als Geschäftsführer der Pächterin des streitgegenständlichen Grundstücks zutreffend als Verhaltens- und Zustandsstörer in Anspruch genommen worden. Die im verwaltungsgerichtlichen Verfahren vorgelegten Entsorgungsnachweise seien allesamt vor dem 30. Juni 2015 ausgestellt worden und könnten demgemäß nicht die anlässlich des Ortstermins am 15. Juli 2015 auf dem Grundstück vorgefundenen Abfälle betreffen. Wegen der weiteren Einzelheiten des Sach- und Streitstandes wird auf den Inhalt der Gerichtsakte und der beigezogenen Verwaltungsvorgänge sowie auf den Inhalt der Gerichtsakte des Verfahrens 17 L 2694/15 ergänzend Bezug genommen. Entscheidungsgründe: Das Gericht kann trotz Ausbleibens des Klägers in der mündlichen Verhandlung entscheiden, weil der Kläger mit der Ladung auf diese Rechtsfolge hingewiesen wurde, § 102 Abs. 2 Verwaltungsgerichtsordnung (VwGO). A. Soweit die Beteiligten den Rechtsstreit hinsichtlich der Androhung weiterer, erhöhter Zwangsgelder (Ziffer 2 des Bescheides vom 23. Juli 2015) teilweise übereinstimmend in der Hauptsache für erledigt erklärt haben, war das Verfahren in entsprechender Anwendung des § 92 Abs. 3 Satz 1 VwGO einzustellen. B. Im Übrigen bleibt die Klage ohne Erfolg. Die zulässige Klage ist unbegründet. Der angefochtene Bescheid der Beklagten vom 23. Juli 2015 in der Fassung des Bescheides vom 17. September 2015 ist rechtmäßig und verletzt den Kläger nicht in seinen Rechten, § 113 Abs. 1 Satz 1 VwGO. I. Die Zwangsgeldfestsetzung findet ihre Ermächtigungsgrundlage in § 64 Satz 1 i.V.m. § 55 Abs. 1 Verwaltungsvollstreckungsgesetz für das Land Nordrhein-Westfalen (VwVG NRW). Für die Überprüfung der Rechtmäßigkeit der Zwangsmittelfestsetzung ist grundsätzlich auf die behördliche Sicht im Zeitpunkt des Erlasses des Zwangsmittelbescheides („ex ante“) abzustellen, vgl. OVG Nordrhein-Westfalen, Beschluss vom 14. März 2013 – 2 B 219/13 –, juris Rn. 13; VG Düsseldorf, Urteil vom 10. Juli 2015 – 17 K 7838/13 –, juris Rn. 25; VG Düsseldorf, Beschluss vom 11. September 2015 – 17 L 2694/15 –, juris Rn. 13. Nach § 55 Abs. 1 VwVG NRW kann ein Verwaltungsakt, der auf die Vornahme einer Handlung oder auf Duldung oder Unterlassung gerichtet ist, mit Zwangsmitteln (hier: Zwangsgeld, § 57 Abs. 1 Nr. 2, § 60 VwVG NRW) durchgesetzt werden, wenn er unanfechtbar ist oder ein Rechtsmittel keine aufschiebende Wirkung hat. Gemäß § 64 Satz 1 VwVG NRW setzt die Vollzugsbehörde das Zwangsmittel fest, wenn eine Verpflichtung innerhalb einer Frist, die in der Androhung bestimmt ist, nicht erfüllt wird. II. Die tatbestandlichen Voraussetzungen der Ermächtigungsgrundlage sind gegeben. 1. Ein unanfechtbarer, auf die Vornahme einer Handlung sowie auf Unterlassung gerichteter (Grund-)Verwaltungsakt im Sinne von § 55 Abs. 1 VwVG NRW liegt hier mit der bestandskräftigen Ordnungsverfügung vom 9. Juni 2015 (zugestellt am 12. Juni 2015) vor. Durch die Ordnungsverfügung vom 9. Juni 2015 wurde dem Kläger aufgegeben, alle auf dem Grundstück T.------straße 00x in 00000 E. befindlichen Abfälle innerhalb eines Monats nach Zustellung dieser Ordnungsverfügung in einer zugelassenen Abfallentsorgungsanlage zu entsorgen (Ziffer 1 der Ordnungsverfügung vom 9. Juni 2015) sowie die ordnungsgemäße Entsorgung der Abfälle innerhalb eines Monats nach Zustellung dieser Ordnungsverfügung nachzuweisen (Ziffer 2 der Ordnungsverfügung vom 9. Juni 2015). Ferner wurde dem Kläger das Lagern oder Behandeln von Abfällen auf dem Grundstück T.------straße 00x in 00000 E. untersagt (Ziffer 3 der Ordnungsverfügung vom 9. Juni 2015). 2. An die Handlungsverpflichtungen (Ziffern 1 und 2 der Ordnungsverfügung vom 9. Juni 2015) und die Unterlassungsverpflichtung (Ziffer 3 der Ordnungsverfügung vom 9. Juni 2015) hat sich der Kläger nicht gehalten. Anlässlich eines am 15. Juli 2015 durchgeführten Ortstermins auf dem Grundstück T.------straße 00x in 00000 E. stellten Mitarbeiter der Beklagten fest, dass auf dem vorgenannten Grundstück unterschiedliche Abfälle in Containern gelagert, Abfälle angeliefert und in Container umgeladen sowie Abfälle sortiert wurden. Dies ergibt sich aus dem im Verwaltungsvorgang befindlichen Vermerk der Beklagten vom 17. Juli 2015, einer Grundstücksskizze, in der die Containerstandorte eingezeichnet sind und mehrerer Lichtbilder, die Mitarbeiter der Beklagten am 15. Juli 2015 von den Gegebenheiten auf dem Grundstück gefertigt haben (Bl. 97 bis 106 des Verwaltungsvorganges). Die Lichtbilder zeigen die Anlieferung und Umladung gemischter Abfälle von einem Lkw in einen auf dem Grundstück befindlichen großen Container. Ferner ergibt sich aus den Lichtbildern und der Grundstücksskizze, dass an unterschiedlichen Stellen auf dem Grundstück, teilweise übereinander gestapelt, mehr als 11 mit gemischten Abfällen gefüllte Container gelagert werden. In einem dieser Container ist gerade ein Mitarbeiter des Klägers dabei, die in diesem Container befindlichen Abfälle zu sortieren. Damit ist der Kläger der in Ziffer 1 der Ordnungsverfügung vom 9. Juni 2015 getroffenen Anordnung, sämtliche auf dem Grundstück befindlichen Abfälle bis zum 12. Juli 2015 (einen Monat nach Zustellung) zu entsorgen, nicht nachgekommen. Auch die in Ziffer 2 der Ordnungsverfügung vom 9. Juni 2015 getroffene Anordnung, die ordnungsgemäße Entsorgung der auf dem Grundstück befindlichen Abfälle bis zum 12. Juli 2015 (einen Monat nach Zustellung) nachzuweisen, wurde nicht erfüllt. Nichts anderes folgt aus den vom Kläger im verwaltungsgerichtlichen Verfahren vorgelegten Entsorgungsnachweisen. Diese beziehen sich nämlich nicht auf die Entsorgung von auf dem streitgegenständlichen Grundstück in E. lagernden Abfällen, sondern benennen als Herkunftsort der entsorgten Abfälle – sofern überhaupt ein Herkunftsort angegeben wird – ausdrücklich eine Baustelle in Dinslaken. Darüber hinaus können sich die vorgelegten Entsorgungsnachweise denknotwendig nicht auf die Entsorgung der am 15. Juli 2015 auf dem Grundstück T.------straße 00x in 00000 E. vorgefundenen Abfälle beziehen, weil sämtliche Entsorgungsnachweise vor dem 30. Juni 2015 ausgestellt wurden (die überwiegende Anzahl der Entsorgungsnachweise wurde bereits im März und April 2015 ausgestellt). Schließlich hat der Kläger auch der in Ziffer 3 der Ordnungsverfügung vom 9. Juni 2015 angeordneten Unterlassungsverpflichtung zuwidergehandelt, weil er am 15. Juli 2015 weiterhin Abfälle auf dem streitgegenständlichen Grundstück hat lagern und behandeln lassen. 3. Auf die Rechtmäßigkeit der Ordnungsverfügung vom 9. Juni 2015 kommt es im hiesigen Verfahren nicht an, denn diese ist mangels fristgemäßer Klageerhebung bestandskräftig (unanfechtbar) geworden. Es bedarf daher keiner Prüfung, ob die in Ziffern 1 bis 3 der Ordnungsverfügung vom 9. Juni 2015 enthaltenen Anordnungen zu Recht ergangen sind und ob der Kläger richtiger Adressat dieser Ordnungsverfügung ist. Der Kläger kann folglich mit etwaigen Einwänden gegen die bestandskräftige Grundverfügung im vorliegenden Verfahren betreffend die Festsetzung von Zwangsgeldern nicht (mehr) gehört werden. Diesbezüglich ist vielmehr die abschichtende Wirkung der Bestandskraft der Grundverfügung (hier: auf Handlung und Unterlassung gerichteter Verwaltungsakt) im Verhältnis zu den darauf beruhenden Vollstreckungsakten (hier: Zwangsgeldfestsetzung) zu beachten. Was im Rahmen eines mehrstufigen Verfahrens auf der vorangegangenen Stufe bestandskräftig entschieden ist, darf danach – ohne weitere Überprüfung der Rechtmäßigkeit bis hin zur Grenze der Nichtigkeit – unberücksichtigt bleiben. Denn allein die Wirksamkeit und nicht die Rechtmäßigkeit vorausgegangener Akte ist Bedingung für die Rechtmäßigkeit folgender Vollstreckungsakte, vgl. BVerfG, Kammerbeschluss vom 7. Dezember 1998 – 1 BvR 831/89 –, juris Rn. 30; BVerwG, Urteil vom 16. Dezember 2004 – 1 C 30.03 –, juris Rn. 15; BVerwG, Urteil vom 15. Februar 1990– 4 C 45.87 –, juris Rn. 23; BVerwG, Urteil vom 13. April 1984 – 4 C 31.81 –, juris Rn. 12; OVG Nordrhein-Westfalen, Beschluss vom 12. Mai 2010 – 13 A 97/09 –, juris Rn. 27; OVG Nordrhein-Westfalen, Beschluss vom 14. März 2013 – 2 B 219/13 –, juris Rn. 8 ff.; OVG Nordrhein-Westfalen, Beschluss vom 18. Januar 2000 – 5 B 1956/99 –, juris Rn. 6; VG Düsseldorf, Urteil vom 10. Juli 2015 – 17 K 7838/13 –, juris Rn. 42; VG Düsseldorf, Beschluss vom 11. September 2015 – 17 L 2694/15 –, juris Rn. 20; VG Düsseldorf, Beschluss vom 4. Februar 2013 – 11 L 31/13 –, juris Rn. 7. Anhaltspunkte dafür, dass die bestandskräftige Grundverfügung nach § 44 Verwaltungsverfahrensgesetz für das Land Nordrhein-Westfalen (VwVfG NRW) nichtig sein könnte, sind nicht ansatzweise ersichtlich. 4. Dem Verstoß gegen die Handlungs- und Unterlassungsverpflichtungen ist eine mit der Ordnungsverfügung vom 9. Juni 2015 verbundene und den Anforderungen des § 63 Abs. 1 bis 3, 5 und 6 VwVG NRW genügende Zwangsgeldandrohung vorausgegangen. 5. Die Zwangsgelder in Höhe von insgesamt 14.000,00 Euro (3.000,00 Euro + 1.000,00 Euro + 10.000,00 Euro) sind auch entsprechend der Androhung festgesetzt worden (§ 64 Satz 1 VwVG NRW). Sie halten sich jeweils in dem durch § 60 Abs. 1 Satz 1 VwVG NRW vorgegebenen Rahmen (mindestens 10,00 Euro und höchstens 100.000,00 Euro) und berücksichtigen gemäß § 60 Abs. 1 Satz 2 VwVG NRW das wirtschaftliche Interesse des Klägers an der Nichtbefolgung des bestandskräftigen Grundverwaltungsaktes. Ferner stehen die festgesetzten Zwangsgelder gemäß § 58 Abs. 1 VwVG NRW in einem angemessenen Verhältnis zu dem verfolgten Zweck, die auf dem streitgegenständlichen Grundstück praktizierte unerlaubte Lagerung und Behandlung gemischter Abfälle zu gewerblichen Zwecken zeitnah und vollständig zu unterbinden. C. Die Kostenentscheidung beruht auf § 154 Abs. 1, § 161 Abs. 2 Satz 1 VwGO. Hinsichtlich des für erledigt erklärten Teils des Verfahrens entsprach es der Billigkeit, die Kosten der Beklagten aufzuerlegen, weil diese die Androhung weiterer, erhöhter Zwangsgelder (Ziffer 2 des Bescheides vom 23. Juli 2015) durch Bescheid vom 17. September 2015 aufgehoben und insoweit eine Kostenübernahmeerklärung abgegeben hat. Die Entscheidung über die vorläufige Vollstreckbarkeit folgt aus § 167 VwGO i.V.m. § 708 Nr. 11, § 709 Satz 2, § 711 Zivilprozessordnung (ZPO). Die Berufung war nicht nach § 124a Abs. 1 Satz 1 VwGO zuzulassen, da keiner der Gründe des § 124 Abs. 2 Nr. 3 und 4 VwGO vorliegt. Beschluss: Der Streitwert wird auf 28.000,00 Euro festgesetzt. Gründe: Die Festsetzung des Streitwertes beruht auf § 52 Abs. 1 und 3 Gerichtskostengesetz (GKG). In Anlehnung an Ziffer 1.7.1 des Streitwertkatalogs für die Verwaltungsgerichtsbarkeit 2013 war der Streitwertfestsetzung der Gesamtbetrag der festgesetzten Zwangsgelder (14.000,00 Euro) zuzüglich des hälftigen Betrages der erneut angedrohten Zwangsgelder (14.000,00 Euro) zugrundezulegen (14.000,00 Euro + 14.000,00 Euro= 28.000,00 Euro), vgl. zu dieser Streitwertpraxis VG Düsseldorf, Beschluss vom 11. September 2015 – 17 L 2694/15 –, juris Rn. 29; VG Düsseldorf, Urteil vom 10. Juli 2015 – 17 K 7838/13 –, juris.