Beschluss
15 L 334/17
Verwaltungsgericht Düsseldorf, Entscheidung vom
ECLI:DE:VGD:2017:0320.15L334.17.00
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Tenor
Der Antrag wird abgelehnt.
Der Antragsteller trägt die Kosten des Verfahrens.
Der Streitwert wird auf 10.000,00 Euro festgesetzt.
Entscheidungsgründe
Der Antrag wird abgelehnt. Der Antragsteller trägt die Kosten des Verfahrens. Der Streitwert wird auf 10.000,00 Euro festgesetzt. Gründe: Der am 25. Januar 2017 sinngemäß gestellte Antrag, die aufschiebende Wirkung der am 18. Januar 2017 erhobenen Klage 15 K 719/17 gegen den Zwangsgeldfestsetzungsbescheid des Ministeriums für Innovation, Wissenschaft und Forschung des Antragsgegners vom 19. Dezember 2016 anzuordnen, bleibt ohne Erfolg. Das vorläufige Rechtsschutzgesuch ist als Anordnungsbegehren gemäß § 80 Abs. 5 S. 1 Alt. 1 VwGO zwar statthaft, weil die Klage des Antragstellers (15 K 719/17) gegen das mit dem angefochtenen Bescheid des Ministeriums für Innovation, Wissenschaft und Forschung (MIWF) vom 19. Dezember 2016 gemäß § 64 S. 1 VwVG NRW festgesetzte Zwangsgeld kraft Gesetzes (§ 80 Abs. 2 S. 1 Nr. 3 VwGO, § 112 JustizG NRW) keine aufschiebende Wirkung besitzt; es ist auch im Übrigen zulässig, aber nicht begründet. Gemäß § 80 Abs. 5 S. 1 Alt. 1 VwGO kann das Gericht als Ergebnis einer Interessenabwägung die aufschiebende Wirkung eines Rechtsbehelfs anordnen, wenn sich die angefochtene Verfügung bei summarischer Prüfung als offensichtlich rechtswidrig erweist, weil an der sofortigen Vollziehung einer solchen behördlichen Entscheidung kein öffentliches Interesse besteht, oder wenn bei Abwägung der im Übrigen betroffenen Belange der Beteiligten das Suspensivinteresse der Antragstellerseite das Interesse der Allgemeinheit an der sofortigen Vollziehung der behördlichen Entscheidung überwiegt. Vgl. dazu etwa: OVG NRW, Beschluss vom 28. Oktober 2011, 2 B 1037/11, juris Rdnr. 20 f. Keine dieser beiden Voraussetzungen ist hier erfüllt. Die Zwangsgeldfestsetzung des MIWF vom 19. Dezember 2016 wird nach Lage der Akten der Überprüfung im Hauptsacheverfahren voraussichtlich Stand halten; Gründe, die es rechtfertigten, der gegen die Zwangsgeldfestsetzung erhobenen Klage gleichwohl aufschiebende Wirkung beizumessen, sind weder vom Antragsteller substantiiert dargetan noch sonst ersichtlich. Nach dem derzeitigen Sach- und Streitstand dürfte die Zwangsgeldfestsetzung ihre Rechtsgrundlage in den §§ 55 Abs. 1, 64 S. 1 VwVG NRW finden. Gemäß § 55 Abs. 1 VwVG NRW kann ein Verwaltungsakt, der auf die Vornahme einer Handlung, Duldung oder Unterlassung gerichtet ist, mit Zwangsmitteln, zu denen die Zwangsgeldfestsetzung (§ 64 VwVG NRW) zählt, durchgesetzt werden, wenn er unanfechtbar ist oder wenn ein Rechtsmittel keine aufschiebende Wirkung besitzt. Dabei setzt die Vollzugsbehörde nach § 64 S. 1 VwVG NRW das Zwangsmittel fest, wenn die Verpflichtung innerhalb der Frist, die in der Androhung bestimmt ist, nicht erfüllt ist. Diese Voraussetzungen sind hier wohl erfüllt. Rechtsfehlerfrei dürfte das MIWF seiner Zwangsgeldfestsetzung vom 19. Dezember 2016 die Auffassung zu Grunde gelegt haben, dass der Antragsteller bei Erlass der Verfügung als dem Zeitpunkt, der für die Beurteilung der Rechtmäßigkeit der Zwangsgeldfestsetzung maßgeblich ist, durch die Gestaltung der von ihm inhaltlich verantworteten Internetseite "www.orthodentix.de" entgegen der an ihn gerichteten und zwischenzeitlich bestandskräftigen Untersagungsverfügung vom 5. Februar 2015 des MIWF, Urteil der Kammer vom 20. Juni 2016, 15 K 1728/15, www.nrwe.de und juris, die Bezeichnung "Prof." geführt und damit im Sinne der unangefochten gebliebenen Verfügung des MIFW vom 15. August 2016 über die Androhung eines Zwangsgeldes in Höhe von 20.000,00 Euro für den Fall der Zuwiderhandlung gegen die Untersagungsverfügung nach dem 15. September 2016 gegen diese verstoßen hat. Das an den Antragsteller gerichtete Gebot, nicht länger die Bezeichnung "Prof.“ zu führen, verpflichtet ihn nach dem insoweit maßgeblichen objektiven Erklärungswert (§§ 133, 157 BGB) der Untersagungsverfügung vom 5. Februar 2015, die Bezeichnung „Prof.“ künftig selbst nicht mehr zu verwenden, ohne ihm zugleich aufzugeben, gegen die Bezeichnung seiner Person als "Prof." durch Dritte in öffentlich zugänglichen Quellen (wie z.B. Registern, Internetseiten, Büchern oder Urkunden) einzuschreiten, selbst wenn, von dem Fall kollusiven Zusammenwirkens abgesehen, die Betitelung durch Dritte darauf beruht, dass der Antragsteller vor dem 16. September 2016 die Abkürzung „Prof.“ selbst verwendet hat. Vgl. hierzu: Beschluss der Kammer vom 11. Januar 2017, 15 L 3866/16, n. v., betreffend das dem Antragsteller gegenüber durch Bescheid des MIWF vom 20. Oktober 2016 festgesetzte Zwangsgeld. Gemessen daran hat das insoweit beweispflichtige MIWF eine dem Antragsteller zuzurechnende und bei Erlass der Zwangsgeldfestsetzungsverfügung vom 19. Dezember 2016 noch andauernde Verwendung der Bezeichnung "Prof." durch die Gestaltung seiner im Jahr 2016 neu in das Netz eingestellten Webseite "www.P....de" substantiiert dargetan. Dass auf der Internetseite "www.P.....de" nach dem 16. September 2016 unter der Rubrik "Kompetenz / Auszeichnungen" die im Jahr 2012 ausgefertigte Schmuckurkunde der "Q. G. Academy", die den Namen des Antragstellers mit dem Zusatz "Prof." ausweist, zunächst für jedermann sichtbar gewesen ist, ergibt sich schon aus seinem eigenen Vortrag. Danach hat nämlich der von dem Antragsteller mit der Gestaltung der Webseite beauftragte Webdesigner auf Veranlassung des Antragstellers die Schmuckurkunde von der Webseite "www.P.....de/kompetenz/auszeichnungen" erst am 26. Oktober 2016 entfernt. Nach Aktenlage spricht auch Überwiegendes dafür, dass der Antragsteller trotz der am 26. Oktober 2016 vorgenommenen Modifikation seines Internetauftritts die Bezeichnung "Prof." durch eine Weiterverwendung der Schmuckurkunde auch noch bei Erlass des Zwangsgeldfestsetzungsbescheides unbefugt geführt hat. Nach Darstellung des MIWF, das seinen Sachvortrag durch mit dem Datum "19.12.2016" versehene Ausdrucke der seinerzeit aufgerufenen Internetseiten belegt hat, ließ sich nämlich die vorbezeichnete Schmuckurkunde durch einen Klick auf das in die Internetseite "www.P....de/kompetenz/auszeichnungen" eingebettete Logo der "Q. G. Academy" weiterhin aufrufen. Rechtlich durchgreifende Zweifel an der Richtigkeit dieser Angaben begründet der Sachvortrag des Antragstellers nicht. Soweit er geltend macht, die vom MIWF beigebrachten Ausdrucke des Internetauftritts belegten nur, dass sich die Schmuckurkunde zu einem nicht genauer bestimmten Zeitpunkt auf der Webseite habe einsehen lassen, ohne dass sie nachwiesen, dass dies auch noch am 19. Dezember 2016 der Fall gewesen sei, ist unsubstantiiert. Insbesondere ist diesem Vorbringen des Antragstellers nicht zu entnehmen, dass die Schmuckurkunde über das Logo der Akademie am 19. Dezember 2016 nicht aufzurufen war. Entsprechendes ergibt sich auch nicht aus den der Antragsbegründung beigefügten Mails des Webdesigners an den Antragsteller selbst sowie an dessen Prozessbevollmächtigten. Der danach gerechtfertigten Annahme, dass der Antragsteller die Bezeichnung "Prof." geführt hat, steht nicht entgegen, dass er nach seinem eigenen Vorbringen nicht darauf hingewirkt hat, dass der die Webseite gestaltende Webdesigner Hinweise auf die Schmuckurkunde in den Internetauftritt auf "www.P....de" einbindet. Da der Antragsteller nach dem unbestritten gebliebenen Vortrag des MIWF für den Internetauftritt rechtlich verantwortlich zeichnet, ist ihm die Gestaltung seiner Webseite zuzurechnen. Dementsprechend war der Antragsteller nicht nur verpflichtet, den von ihm mit der Erstellung der Webseite "www.P...de" beauftragten Webdesigner darauf hinzuweisen, dass sein Internetauftritt keine Elemente enthalten darf, in denen sein Name mit der Bezeichnung "Prof." in Verbindung gebracht wird, sondern auch vor der Einstellung der Webseite in das Netz ‑ und solange sie sich dort befindet ‑ zu überprüfen, ob seiner Anweisung tatsächlich Folge geleistet worden ist. Ist nach Maßgabe der vorstehenden Erwägungen davon auszugehen, dass der Antragsteller durch das Betreiben seiner Webseite "www.P....de" angesichts ihrer im hier maßgeblichen Prüfungszeitpunkt öffentlich zugänglich gewesenen Gestaltung die Bezeichnung "Prof.“ geführt und damit im Sinne der Zwangsgeldandrohung vom 15. August 2016 der Untersagungsverfügung vom 5. Februar 2015 zuwider gehandelt hat, durfte das MIWF wegen dieses Rechtsverstoßes gegen den Antragsteller das ihm in dem Bescheid vom 15. August 2016 für jeden Fall der Zuwiderhandlung gegen die Untersagungsverfügung vom 5. Februar 2016 angedrohte Zwangsgeld in Höhe von 20.000,00 Euro festsetzen. Offen bleiben kann deshalb, ob das MIWF dem Antragsteller in der Festsetzungsverfügung vom 19. Dezember 2016 zu Recht vorgehalten hat, die Bezeichnung "Prof." auch gegenüber der "Q. G. Academy" unbefugt geführt zu haben. Dürfte die Verfügung des MIWF vom 19. Dezember 2016 nach allem rechtmäßig sein, geht auch die Abwägung der im Übrigen betroffenen Belange der Beteiligten zum Nachteil des Antragstellers aus. Gründe, die es rechtfertigen könnten, der Klage des Antragstellers gegen die Zwangsmittelfestsetzung entgegen der gesetzlichen Regel aufschiebende Wirkung zu verleihen, hat der Antragsteller nicht dargetan. Solche sind auch sonst nicht ersichtlich. Die Kostenentscheidung folgt aus § 154 Abs. 1 VwGO. Die Streitwertfestsetzung beruht auf den §§ 53 Abs. 1 Nr. 2, 52 Abs. 3 S. 1 GKG. Der danach maßgebliche als Zwangsgeld festgesetzte Wert von 20.000,00 Euro war angesichts der im Verfahren zur Gewährung vorläufigen Rechtschutzes erstrebten Entscheidung von nur vorläufigem Charakter um die Hälfte zu reduzieren.