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Beschluss

12 L 465/17

Verwaltungsgericht Düsseldorf, Entscheidung vom

ECLI:DE:VGD:2017:0612.12L465.17.00
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Tenor

Der Antrag wird abgelehnt.

Die Antragstellerin trägt die Kosten des Verfahrens.

Der Streitwert wird auf 5.735,21 Euro festgesetzt.

Entscheidungsgründe
Der Antrag wird abgelehnt. Die Antragstellerin trägt die Kosten des Verfahrens. Der Streitwert wird auf 5.735,21 Euro festgesetzt. G r ü n d e : Der am 2. Februar 2017 sinngemäß gestellte Antrag, die aufschiebende Wirkung der Widersprüche vom 13. Dezember 2016 gegen die Bescheide des Oberbürgermeisters der Antragsgegnerin über die Erhebung von Beiträgen nach § 8 Kommunalabgabengesetz (KAG) NRW für die Ausbaumaßnahme N.----straße von I.-------straße bis Ende Hausnummer 31 jeweils vom 21. November 2016 (Aktenzeichen: 1231/2016, 1232/2016, 1233/2016, 1234/2016, 1235/2016, 1236/2016, 1237/2016, 1238/2016, 1239/2016, 1240/2016, 1241/2016, 1242/2016 und 1250/2016) anzuordnen, hat keinen Erfolg. Der Antrag ist zwar zulässig. Er ist insbesondere statthaft, weil den jeweiligen – fristgerecht erhobenen – Widersprüchen gemäß § 80 Abs. 2 Satz 1 Nr. 1 VwGO keine aufschiebende Wirkung zukommt. Die Antragstellerin hat auch gemäß § 80 Abs. 6 Satz 1 VwGO bei der Antragsgegnerin jeweils einen Antrag auf Aussetzung der Vollziehung der angefochtenen Bescheide gestellt. Die Antragsgegnerin hat diese Anträge mit Schreiben vom 25. Januar 2017 abgelehnt. Der Antrag ist jedoch unbegründet. Die Voraussetzungen für die Anordnung der aufschiebenden Wirkung nach § 80 Abs. 5 i.V.m. Abs. 4 Satz 3, Abs. 2 Satz 1 Nr. 1 VwGO liegen nicht vor. Nach diesen Vorschriften kann das Gericht bei der Anforderung von öffentlichen Abgaben und Kosten auf Antrag die aufschiebende Wirkung des Widerspruchs anordnen, wenn ernstliche Zweifel an der Rechtmäßigkeit des angegriffenen Verwaltungsaktes bestehen oder die Vollziehung für den Abgabenpflichtigen eine unbillige, nicht durch überwiegende öffentliche Interessen gebotene Härte zur Folge hätte. Ernstliche Zweifel an der Rechtmäßigkeit des Bescheides rechtfertigen die Anordnung der aufschiebenden Wirkung dabei nur dann, wenn aufgrund summarischer Prüfung der Sach- und Rechtslage ein Erfolg des Widerspruchsführers im Widerspruchsverfahren wahrscheinlicher als sein Unterliegen ist. Vgl. OVG NRW, Beschluss vom 22. Mai 2012 – 15 B 564/12 –, juris. Bei der auf dieser Grundlage durchzuführenden gerichtlichen Prüfung sind vornehmlich solche Einwände zu berücksichtigen, die der Rechtsschutzsuchende selbst gegen die Rechtmäßigkeit des Bescheides geltend macht, es sei denn, dass sich sonstige Mängel bei summarischer Prüfung als offensichtlich darstellen. Soweit es um die Anwendbarkeit der dem Bescheid zu Grunde liegenden Satzung geht, ist in aller Regel von deren Wirksamkeit als Rechtsnorm auszugehen. Vgl. OVG NRW, Beschluss vom 17. März 1994 – 15 B 3022/93 –, juris. Bei Anlegung dieses Prüfungsmaßstabes ist es nicht überwiegend wahrscheinlich, dass die von der Antragstellerin erhobenen Widersprüche Erfolg haben werden. Es spricht bei summarischer Prüfung, insbesondere der von der Antragstellerin vorgetragenen Gründe, nicht Überwiegendes für die Rechtswidrigkeit der angefochtenen Bescheide. Rechtsgrundlage der angefochtenen Bescheide ist § 8 KAG NRW i.V.m. § 1 der Satzung über die Erhebung von Beiträgen nach § 8 KAG für straßenbauliche Maßnahmen der Stadt N1. vom 3. Juni 2011 (im Folgenden: „ABS“). Nach diesen Vorschriften erhebt die Antragsgegnerin Beiträge nach Maßgabe der ABS zum Ersatz des Aufwandes für die Herstellung, Erweiterung und Verbesserung von öffentlichen Straßen, Wegen und Plätzen (Erschließungsanlagen) und als Gegenleistung für die dadurch den Eigentümern und Erbbauberechtigten der erschlossenen Grundstücke erwachsenden wirtschaftlichen Vorteile, soweit nicht das Baugesetzbuch (BauGB) anzuwenden ist. Die Voraussetzungen für eine Beitragserhebung nach diesen Vorschriften liegen vor. Die Antragsgegnerin hat mit den angefochtenen Bescheiden zu Recht Beiträge für die Verbesserung der Erschließungsanlage N.----straße von I.-------straße bis Ende Hausnummer 31 von der Antragstellerin erhoben. Eine Verbesserung der Anlage ist nach der ständigen Rechtsprechung des Oberverwaltungsgerichts für das Land Nordrhein-Westfalen anzunehmen, wenn durch die Ausbaumaßnahme die Ausstattung der Anlage entsprechend ihrer bisherigen verkehrstechnischen Konzeption, hinsichtlich der räumlichen Ausdehnung, hinsichtlich der funktionalen Aufteilung der Gesamtfläche oder hinsichtlich der Art der Befestigung vorteilhaft verändert wird. Vgl. OVG NRW, Beschluss vom 23. Juli 2010 – 15 A 1189/10 –, juris, Rn. 13ff. m.w.N., sowie Urteil vom 20. August 2002 – 15 A 583/01 –, juris, Rn. 27 m.w.N.; Dietzel/Kallerhoff, Das Straßenbaubeitragsrecht nach § 8 des Kommunalabgabengesetzes Nordrhein-Westfalen, 8. Auflage, Rn. 107ff. m.w.N., 146. Eine Verbesserung einer Anlage ist auch gegeben, wenn sich der neu geschaffene Zustand von dem früheren (durch die erstmalige oder eine nochmalige Herstellung geschaffenen) Zustand wesentlich unterscheidet. Bezugspunkt der Verbesserung im spezifisch beitragsrechtlichen Sinne ist nicht die bauliche Substanz im engeren Sinne, sondern die verkehrstechnische Funktion der Anlage. Vgl. OVG NRW, Beschlüsse vom 23. November 2016 – 15 A 2582/15 –, juris, Rn. 38, vom 23. Juli 2010 – 15 A 1189/10 –, juris, Rn. 9, sowie Urteil vom 26. März 1991 – 2 A 2125/88 –, juris, Rn.14. Hier sind Gehweg und Fahrbahn hinsichtlich der Art ihrer Befestigung verbessert worden. Eine solche Verbesserung liegt vor, wenn der Fahrbahn- und Gehwegunterbau verstärkt, insbesondere wenn er erstmals frostsicher angelegt wird. Vgl. OVG NRW, Beschlüsse vom 21. Dezember 2016 – 15 A 847/16 –, juris, Rn. 12, und vom 14. August 2015 –15 B 730/15 –, juris, Rn. 14; Dietzel/Kallerhoff, a.a.O., Rn 147 m.w.N. Dies ist hier der Fall. In Fahrbahn und Gehweg wurde erstmals eine normgerechte Frostschutzschicht eingebaut sowie die Tragfähigkeit des Unterbaus erhöht. Der alte Fahrbahnaufbau in Form einer 10 bis 20 cm starken bitumengebundenen Befestigung und einem Betonpflaster wurde aufgebrochen, aufgenommen und durch eine Frostschutzschicht RCL 0/45, eine 20 cm starke Schottertragschicht RCL 0/45 und eine Pflasterdecke ersetzt. Der alte Gehwegaufbau in Form einer 10 bis 20 cm starken bitumengebundenen Befestigung und Natursteinplatten wurde ebenfalls durch eine Frostschutzschicht RCL 0/45, eine 20 cm starke Schottertragschicht RCL 0/45 und eine Natursteindecke ersetzt. Hierbei handelt es sich auch nicht um reine Instandsetzungsmaßnahmen. Instandsetzung ist ein Sammelbegriff für Maßnahmen, die aufgrund ihres geringen Eingriffs in die Anlage keine Erneuerung von Straßenbefestigungen darstellen (z.B. Oberflächenbehandlung, Erneuerung lediglich von Deckschichten in voller Fahrstreifenbreite mit und ohne Fräsen und ggf. einer Ausgleichsschicht, Spurrinnenbeseitigung in größeren zusammenhängenden Längen). Vgl. OVG NRW, Beschluss vom 8. Oktober 1999 – 15 A 3305/96 –, juris, Rn. 8 m.w.N. Dies ist vorliegend nicht gegeben, denn die Antragsgegnerin hat – wie zuvor ausgeführt – Arbeiten am Unterbau und gerade nicht nur an der Oberfläche der Straßenbefestigung durchgeführt. Dem steht auch die von der Antragstellerin angeführte Entscheidung des OVG NRW, Urteil vom 25. Oktober 1983 – 2 A 1283/82 –, NVwZ 1984, 671, nicht entgegen. Denn diese Entscheidung betrifft die Abgrenzung von (nochmaliger) Herstellung und Verbesserung für den Fall, dass eine im Trennsystem ausgebaute Straße unter Wegfall ihrer bisherigen Teileinrichtungen in eine Fußgängerzone in Form einer Mischfläche umgewandelt wird. Diese Situation ist indes vorliegend nicht gegeben, weil hier die Anlage nach wie vor im Trennsystem unter Beibehaltung ihrer zuvor bereits vorhandenen Teileinrichtungen ausgebaut wurde. Unabhängig davon würde selbst eine Umgestaltung der Anlage der Beitragspflicht nicht grundsätzlich entgegenstehen, denn der Beitragstatbestand der nochmaligen Herstellung umfasst auch die andersartige Herstellung einer Anlage, d.h. Maßnahmen, durch die eine Verkehrsanlage gegenüber ihrem ursprünglichen Ausbauzustand erheblich umgestaltet wird. Vgl. OVG NRW, Urteil vom 25. Oktober 1983 – 2 A 1283/82 –, NVwZ 1984, 671; Dietzel/Kallerhoff, a.a.O., Rn. 101 m.w.N. Des Weiteren hat die Anlegung von Parkmöglichkeiten zu einer Verbesserung der Anlage geführt. Eine solche Verbesserung ist dann gegeben, wenn erstmalig gesicherte Parkmöglichkeiten im öffentlichen Straßenraum geschaffen werden. Vgl. OVG NRW, Beschlüsse vom 23. Januar 2017 – 15 A 1650/15 –, juris, Rn. 35f., vom 25. Mai 1992 – 2 A 1646/90 –, und vom 15. Februar 1989 – 2 A 2562/86 –, juris; Dietzel/Kallerhoff, a.a.O., Rn. 218. Diese Voraussetzungen sind hier erfüllt. Vor Durchführung der abgerechneten Maßnahme waren auf der öffentlich gewidmeten Verkehrsfläche der Anlage keine Parkplätze vorhanden, sondern lediglich eine Ladezone vor dem nördlichen Gehweg. Im Zuge der Maßnahme erstellte die Antragsgegnerin erstmals im öffentlichen Straßenraum 16 Parkplätze auf der Südseite der Anlage und weitere 10 Parkplätze vor dem nördlichen Gehweg, die nach den morgendlichen Ladezeiten zum Parken genutzt werden können. Dem steht nicht entgegen, dass vor der Maßnahme das Parken auf einem durch eine Hecke von der Anlage abgetrennten Privatgrundstück der Stadtsparkasse N1. geduldet wurde. Denn bei diesen Parkplätzen handelte es sich nicht um gesicherte Parkmöglichkeiten im öffentlichen Straßenraum. Solche gesicherten Parkmöglichkeiten sind nicht gegeben, wenn sie der verkehrlichen Nutzung durch die Allgemeinheit nicht gewidmet sind. Vgl. OVG NRW, Beschluss vom 14. November 1997 – 15 A 529/95 –, juris, Rn. 4; Dietzel/Kallerhoff, a.a.O., Rn. 223 m.w.N. An einer solchen Widmung fehlte es hier. Die Antragsgegnerin hat die Parkplatzflächen erst im Zuge der Maßnahme mit Einverständnis der Eigentümerin, der Stadtsparkasse N1. , am 12. Februar 2015 dem öffentlichen Verkehr gewidmet und diese Widmung im Amtsblatt Nr. 5 vom 28. Februar 2015 öffentlich bekannt gemacht. Es liegt auch eine Verbesserung der Teileinrichtung Straßenentwässerung vor. Eine solche ist unter anderem anzunehmen, wenn die Zahl der Straßeneinläufe erhöht wird. Vgl. OVG NRW, Urteil vom 17. Mai 1990 – 2 A 500/88 –, www.nrwe.de , Rn. 74; Dietzel/Kallerhoff, a.a.O., Rn. 163 m.w.N. Dies ist vorliegend der Fall. Die Zahl der Straßeneinläufe wurde im Zuge der Maßnahme von sieben auf zehn erhöht. Auf die Frage, ob neben einer Verbesserung auch die Voraussetzungen für eine Erneuerung der Anlage vorliegen, kommt es damit nicht mehr an. Die (Mit-)Eigentümer der von der Anlage erschlossenen Grundstücke – wie die Antragstellerin – haben durch diese Verbesserung auch einen wirtschaftlichen Vorteil im Sinne von § 8 KAG NRW i.V.m. § 1 ABS erlangt. Der wirtschaftliche Vorteil des § 8 Abs. 2 Satz 2 KAG NRW ist ein Erschließungsvorteil. Er liegt in der durch die Möglichkeit der Inanspruchnahme der Anlage verbesserten Erschließungssituation der Grundstücke. Der wirtschaftliche Vorteil muss maßnahmebedingt sein. Durch die Maßnahme müssen zusätzliche Gebrauchsvorteile an der Anlage für die von ihr erschlossenen Grundstücke entstanden sein, die den Gebrauchswert erhöhen. Im Allgemeinen wird darauf abzustellen sein, ob die durch die Anlage erschlossenen Grundstücke nunmehr leichter und/oder sicherer erreichbar sind. Die Gebrauchsvorteile können auch in einem Verbesserungsvorteil bestehen. Vgl. OVG NRW, Beschluss vom 8. Juli 2016 – 15 B 643/16 –, juris, Rn. 12 m.w.N.; Dietzel/Kallerhoff, a.a.O., Rn. 194 und 203 ff. Diese Voraussetzungen liegen vor. Durch den erstmaligen Einbau einer Frostschutzschicht in Fahrbahn und Gehweg wird eine geringere Frostanfälligkeit und infolgedessen eine geringere Reparaturanfälligkeit erreicht, was dem Verkehrsablauf zugutekommt. Vgl. OVG NRW, Beschluss vom 21. Dezember 2016 – 15 A 847/16 –, juris, Rn. 12; Dietzel/Kallerhoff, a.a.O., Rn 147 m.w.N. Durch die erstmalige Anlegung von Parkmöglichkeiten im öffentlichen Straßenraum wird der fließende vom ruhenden Verkehr auf jeweils dazu bestimmten öffentlichen Straßenflächen getrennt und der Verkehrsablauf insgesamt leichter und sicherer. Die anliegenden Grundstücke sind zudem besser erreichbar, was deren Gebrauchswert erhöht. Darüber hinaus wird der Gebrauchswert der erschlossenen Grundstücke auch dadurch gesteigert, dass den Grundstückseigentümern sicherere Parkmöglichkeiten im öffentlichen Straßenraum zur Verfügung gestellt werden. Vgl. OVG NRW, Beschlüsse vom 23. Januar 2017 – 15 A 1650/15 –, juris, Rn. 35f., vom 25. Mai 1992 – 2 A 1646/90 –, juris, und vom 15. Februar 1989 – 2 A 2562/86 –, juris; Dietzel/Kallerhoff, a.a.O., Rn. 218. Durch den Einbau von zusätzlichen Straßenabläufen kann das auf der Straße anfallende Regenwasser schneller als bisher abgeleitet werden, wodurch ebenfalls die Verkehrssicherheit erhöht wird. Vgl. OVG NRW, Urteil vom 17. Mai 1990 – 2 A 500/88 –, www.nrwe.de , Rn. 74; Dietzel/Kallerhoff, a.a.O., Rn. 163 m.w.N. Die Beitragsfähigkeit des Ausbaus entfällt auch nicht deshalb, weil die durch den Ausbau gewährten wirtschaftlichen Vorteile durch Nachteile kompensiert würden. Grundsätzlich können Vorteile, die durch eine Ausbaumaßnahme bewirkt werden, in Folge mit ihr einhergehender Verschlechterungen nur dann aufgehoben (kompensiert) werden, wenn beide dieselbe Teileinrichtung betreffen (teileinrichtungsimmanente Kompensation). Eine teileinrichtungsübergreifende Kompensation ist nur möglich, wenn ein räumlicher und funktionaler Zusammenhang zwischen Verbesserung und Verschlechterung besteht, was insbesondere bei der Schaffung einer neuen Teileinrichtung unter Wegfall einer anderen Teileinrichtung der Fall sein kann. Vgl. OVG NRW, Urteile vom 28. August 2001 – 15 A 465/99 –, juris, Rn. 43, und vom 8. Dezember 1995 – 15 A 2402/93 –, juris, Rn. 24. Bei einer teileinrichtungsimmanenten Kompensation sind Verschlechterungen beitragsrelevant, die die Verkehrsfunktion der betroffenen Teileinrichtung nicht unerheblich beeinträchtigen (relative Verschlechterung). Geht es im Rahmen der Erstellung einer neuen Teileinrichtung um eine teileinrichtungsübergreifende Kompensation wegen Verschmälerung einer anderen schon vorhandenen Teileinrichtung, sind nur Verschmälerungen beitragsrelevant, die zum Wegfall oder zur Funktionsunfähigkeit der schon vorhandenen Teileinrichtung führen (absolute Verschlechterung). Vgl. OVG NRW, Urteil vom 28. August 2001 – 15 A 465/99 –, juris, Rn. 43 m.w.N. Beide Fälle liegen nicht vor. Soweit die Antragstellerin sich darauf beruft, es seien durch die Maßnahme Parkplätze weggefallen, liegt kein Fall der teileinrichtungsimmanenten Kompensation vor, weil – wie bereits ausgeführt – durch öffentliche Widmung gesicherte Parkplätze als Teileinrichtung der Anlage vor der Maßnahme nicht vorhanden waren. Es war lediglich das Parken auf einem an die Anlage grenzenden Privatgrundstück geduldet. Es liegt auch keine teileinrichtungsübergreifende Kompensation vor, weil der Gehweg zu Lasten anderer Teileinrichtungen von 3,20 m auf 10 m verbreitert wurde. Es ist weder vorgetragen noch sonst ersichtlich, dass hierdurch andere Teileinrichtungen – insbesondere die Fahrbahn – funktionsunfähig geworden wären. Die Breite der Fahrbahn ist mit ca. 5 m gleich geblieben. Die Antragstellerin dringt auch nicht mit Ihrem Einwand durch, die ursprüngliche Breite des Gehwegs von 3,20 m sei vollkommen ausreichend gewesen. Die Entscheidung über Art und Umfang einer Maßnahme liegt im weiten Ausbauermessen der Gemeinde. Nur dessen Überschreitung ist beitragsrechtlich von Bedeutung. Überschritten ist das Ermessen erst, wenn sich die getroffene Ausbauentscheidung nicht mehr im Rahmen des sachlich Vertretbaren bewegt. Es ist nicht Aufgabe des Gerichts, im Rahmen der Beitragserhebung inzident zu prüfen, ob die Gemeinde die sinnvollste und zweckmäßigste Ausbaumaßnahme gewählt hat. Vgl. OVG NRW, Urteil vom 22. November 1995 – 15 A 1432/93 –, juris, Rn. 11 m.w.N.; Dietzel/Kallerhoff, a.a.O., Rn. 185 m.w.N. Anhaltspunkte für eine solche Überschreitung des Ausbauermessens sind weder vorgetragen noch sonst ersichtlich. Schließlich ist auch das Ausbaumotiv unerheblich. Es kommt alleine darauf an, ob die Merkmale eines beitragsfähigen Ausbaus nach § 8 Abs. 2 KAG NRW objektiv vorliegen. Vgl. OVG NRW, Beschlüsse vom 22. März 2007 – 15 B 409/07 –, juris, Rn. 9, und vom 1. September 2006 – 15 A 2884/06 –, juris, Rn. 3 m.w.N. Auch der Höhe nach sind die angefochtenen Bescheide rechtmäßig. Die Ermittlung des umlagefähigen Aufwandes begegnet keinen rechtlichen Bedenken. Insbesondere hat die Antragsgegnerin die anrechenbaren Breiten für eine – hier vorliegende – Hauptgeschäftsstraße gemäß § 3 Abs. 3 Nr. 4 ABS eingehalten. Sie hat trotz einer tatsächlichen Ausbaubreite von 10 m nur 6 m Breite des Gehwegausbaus in die Ermittlung des umlagefähigen Aufwandes eingestellt. Anhaltspunkte für eine fehlerhafte Ermittlung des umlagefähigen Aufwandes sind im Übrigen weder vorgetragen noch sonst ersichtlich. Die Verteilung des umlagefähigen Aufwandes ist ebenfalls rechtmäßig erfolgt. Gemäß § 4 Abs. 1 Satz 1 ABS erfolgt die Verteilung des umlagefähigen Aufwandes auf die erschlossenen Grundstücke nach den Grundstücksflächen unter Berücksichtigung von Art und Maß ihrer Ausnutzbarkeit. Grundstück im Sinne des Straßenbaubeitragsrechts ist die wirtschaftliche Einheit, also der demselben Eigentümer gehörende Teil der Grundfläche, der selbständig baulich oder gewerblich genutzt werden kann. Ausgangspunkt ist dabei das Buchgrundstück, denn in der Mehrzahl der Fälle sind Grundstücke des bürgerlichen Rechts auch wirtschaftliche Einheiten. Davon ausgehend ist festzustellen, ob das Buchgrundstück zur Bildung einer wirtschaftlichen Einheit um Flächen vergrößert oder verkleinert werden muss. Eine Zusammenfassung mehrerer Buchgrundstücke zu einer wirtschaftlichen Einheit erfordert ein Mindestmaß an rechtlicher Zusammengehörigkeit der Einzelgrundstücke. Eine solche wird durch die rechtlich mögliche oder vorgeschriebene gemeinsame Nutzung bewirkt. Vgl. OVG NRW, Beschluss vom 4. August 2015 – 15 A 2022/14 –, Seite 4 des amtlichen Umdrucks m.w.N., vom 9. Oktober 2012 – 15 A 1910/12 –, juris, Rn. 16, und vom 9. Juni 1998 – 15 A 6852/95 –, juris, Rn. 4; Dietzel/Kallerhoff, a.a.O., Rn. 262 m.w.N. Eine Verminderung der zu berücksichtigenden Grundstücksfläche wegen eingeschränkter baulicher Ausnutzbarkeit kommt im Straßenbaubeitragsrecht dagegen in der Regel nicht in Betracht. Es ist der Regelfall, dass ein Baugrundstück nicht vollständig überbaut werden kann. Vgl. OVG NRW, Urteile vom 24. Juni 2008 – 15 A 4328/05 –, juris, Rn. 37, und vom 29. November 1988 – 2 A 1678/86 –, juris, Rn. 32 ff. m.w.N. Hiervon ausgehend hat die Antragsgegnerin zu Recht der Verteilung des umlagefähigen Aufwandes die gesamte Grundstücksfläche der Grundstücke Gemarkung S. , Flur 26, Flurstücke 4, 5, 6, 27, 220, 246 und 326 in Höhe von 1.701 m² zu Grunde gelegt. Denn bei diesen Flurstücken handelt es sich bereits um ein einziges Buchgrundstück (Grundbuch von S. , Blatt 12461). Unabhängig davon handelt es sich beitragsrechtlich um ein Grundstück im wirtschaftlichen Sinn. Sämtliche herangezogenen Flurstücke gehören denselben (Mit-)Eigentümern. Sie werden auch einheitlich genutzt, denn sie sind mit einem einheitlichen Baukörper überbaut. Gründe für eine ausnahmsweise Verminderung der Grundstücksfläche sind nicht ersichtlich. Die zu berücksichtigende Grundstückstiefe war auch nicht mit Blick auf die Regelung von § 4 Abs. 2 Satz 1 Nr. 3 i.V.m. Satz 2 Buchstabe a), Satz 3 ABS zu begrenzen. Nach diesen Vorschriften gilt als Grundstücksfläche die hinter der Fluchtlinie oder Straßenbegrenzungslinie liegende tatsächliche Grundstücksgröße, höchstens jedoch im nicht beplanten Gebiet die Fläche zwischen der Erschließungsanlage und einer im Abstand von 40 m dazu verlaufenden Parallele. Dies gilt nach Satz 3 der Vorschrift jedoch nicht, wenn diese Parallele durch die tatsächliche bauliche Nutzung überschritten wird. In diesem Fall ist die baulich genutzte Grundstückstiefe zu Grunde zu legen. Nach diesen Maßgaben kann offen bleiben, inwiefern das Grundstück im Sinne der Vorschrift beplant ist. Denn es wird in seiner gesamten Tiefe zwischen N.----straße und I1.----straße baulich genutzt. Die Antragsgegnerin hat der Beitragsberechnung auch zu Recht beim Maß der Nutzung eine viergeschossige Bebaubarkeit des Grundstücks zu Grunde gelegt. Gemäß § 4 Abs. 4 ABS wird das Maß der Nutzung ermittelt, indem die Grundstücksfläche mit einem Vomhundertsatz vervielfacht wird. Dieser beträgt nach Buchstabe d) der Vorschrift bei einer Bebaubarkeit mit 4 oder 5 Vollgeschossen 220 v.H.. Vorliegend ist das Grundstück mit 4 Vollgeschossen bebaubar. Dies ergibt sich aus Nr. 7, 8 und 11 der Anlage zur Ortssatzung der Stadt S. über die Regelung der Bebauung eines Teiles des Stadtkerns vom 25. August 1949. Demnach ist für die gesamte N.----straße , ebenso wie für die ebenfalls an das Grundstück angrenzende I1.----straße und I.-------straße eine viergeschossige Bebauung vorgesehen. Dem steht nicht entgegen, dass nicht das gesamte Grundstück tatsächlich viergeschossig bebaut ist. Denn auch insoweit gilt der Regelfall, dass ein Baugrundstück nicht vollständig überbaut werden kann. Vgl. OVG NRW, Urteile vom 24. Juni 2008 – 15 A 4328/05 –, juris, Rn. 37, und vom 29. November 1988 – 2 A 1678/86 –, juris, Rn. 32 ff. m.w.N. Etwas anderes ergibt sich schließlich nicht daraus, dass das Grundstück von drei Anlagen erschlossen ist. Eine Ermäßigung für mehrfach erschlossene Grundstücke sieht die ABS nicht vor und muss dies auch nicht. Ob satzungsmäßig in besonderen Ausnahmefällen eine Mehrfacherschließungsermäßigung vorgesehen werden soll, steht im Ermessen des Ortsgesetzgebers. Er kann sich ohne Rechtsverstoß dahin entscheiden, von einer solchen Regelung gänzlich abzusehen. Vgl. OVG NRW, Urteil vom 14. Juni 1994 – 15 A 1011/92 –, juris, Rn. 20 m.w.N.; Dietzel/Kallerhoff, a.a.O., Rn. 595 m.w.N. Dass ohne eine entsprechende Satzungsregelung eine Mehrfacherschließungs-ermäßigung gewährt werden muss, wird nur ausnahmsweise in Betracht kommen und könnte allenfalls über das Institut des (Teil-)Erlasses aus Billigkeitsgründen gemäß § 12 Abs. 1 Nr. 5 Buchstabe a) KAG NRW i.V.m. § 227 Hs. 1 AO berücksichtigt werden. Ein solcher (Teil-)Erlass ist jedoch nicht Gegenstand dieses Verfahrens, sondern müsste von der Antragstellerin unabhängig hiervon beantragt und ggf. im Wege der Verpflichtungsklage gerichtlich geltend gemacht werden. Denn es handelt sich bei dem Heranziehungsbescheid einerseits und der Ablehnung einer Billigkeitsentscheidung andererseits um zwei voneinander unabhängige Verwaltungsakte, die auch nur mit den jeweils dagegen zur Verfügung stehenden Rechtsbehelfen angreifbar sind. Vgl. OVG NRW, Beschluss vom 28. Februar 2017 – 15 A 1109/16 –, juris, Rn. 11ff. m.w.N., sowie Urteil vom 5. Oktober 2006 – 15 A 2922/04 –, juris, Rn. 35; Dietzel/Kallerhoff, a.a.O., Rn. 720 m.w.N. Schließlich ist vorliegend – entgegen dem Vortrag der Antragstellerin – auch nicht das BauGB anzuwenden. Mit Bescheinigungen vom 27. Juni 1986 wurde jeweils bescheinigt, dass für das Grundstück keine Erschließungsbeiträge mehr anfallen. Unabhängig davon ist der diesbezügliche Vortrag der Antragstellerin nicht nachvollziehbar, wenn diese davon ausgeht, dass Erschließungsbeiträge in geringerer Höhe anfallen würden als Straßenausbaubeiträge nach dem KAG NRW. Dies ist angesichts der Regelung von § 129 Abs. 1 Satz 3 i.V.m. § 4 der Satzung über die Erhebung von Erschließungsbeiträgen in der Stadt N1. (Erschließungsbeitragssatzung) vom 28. September 2000 nicht der Fall. Denn nach diesen Vorschriften trägt die Antragsgegnerin bei der Erhebung von Erschließungsbeiträgen lediglich 10% des beitragsfähigen Aufwandes. Im vorliegenden Fall der Erhebung von Ausbaubeiträgen für eine Hauptgeschäftsstraße trägt die Antragsgegnerin dagegen jeweils 20% des beitragsfähigen Aufwandes für die Verbesserung von Gehweg und Parkstreifen, 30% des beitragsfähigen Aufwandes für die Verbesserung der Oberflächenentwässerung und 40% des beitragsfähigen Aufwandes für die Verbesserung der Fahrbahn (vgl. § 3 Abs. 3 Nr. 4 Buchstaben a), c), d) und e) ABS). Die Kostenentscheidung folgt aus § 154 Abs. 1 VwGO. Die Streitwertfestsetzung beruht auf §§ 53 Abs. 2 Nr. 2, 52 Abs. 1 GKG. Dabei schätzt die Kammer das Interesse der Antragstellerin an der vorläufigen Regelung der Zahlungspflicht auf ein Viertel des mit den angefochtenen Bescheiden geforderten Betrages in Höhe von insgesamt 22.940,85 Euro. Dies entspricht Ziffer 1.5 des Streitwertkataloges für die Verwaltungsgerichtsbarkeit, vgl. http://www.bverwg.de/medien/pdf/streitwertkatalog.pdf .