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Beschluss

8 E 928/16

Oberverwaltungsgericht NRW, Entscheidung vom

ECLI:DE:OVGNRW:2017:0328.8E928.16.00
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Tenor

Die Beschwerde des Antragstellers gegen den Beschluss des Verwaltungsgerichts Aachen vom 7. Oktober 2016 wird zurückgewiesen.

Das Verfahren über die Beschwerde ist gerichtsgebührenfrei; außergerichtliche Kosten werden nicht erstattet.

Entscheidungsgründe
Die Beschwerde des Antragstellers gegen den Beschluss des Verwaltungsgerichts Aachen vom 7. Oktober 2016 wird zurückgewiesen. Das Verfahren über die Beschwerde ist gerichtsgebührenfrei; außergerichtliche Kosten werden nicht erstattet. Gründe: Die zulässige Beschwerde des Antragstellers ist unbegründet. Das Verwaltungsgericht hat den Streitwert für den Antrag auf Anordnung der aufschiebenden Wirkung der Drittanfechtungsklage gegen einen die Errichtung und den Betrieb von vier Windenergieanlagen genehmigenden immissionsschutzrechtlichen Bescheid zutreffend auf einen Betrag in Höhe von 30.000,- € festgesetzt. Gemäß § 52 Abs. 1 GKG ist der Streitwert nach der sich aus dem Antrag des jeweiligen Klägers für ihn ergebenden Bedeutung der Sache nach Ermessen zu bestimmen. Mit der Befugnis, den Streitwert nach richterlichem Ermessen zu bestimmen, ist dem Gericht im Interesse der Rechtssicherheit und der Gleichbehandlung die Möglichkeit eingeräumt, den Wert des Streitgegenstandes zu schätzen, sich einer weitgehenden Schematisierung und Typisierung für gleichartige Streitigkeiten zu bedienen und zu pauschalieren. Vgl. etwa OVG NRW, Beschluss vom 10. August 2011 - 8 E 799/11 -, NVwZ-RR 2011, 880 = juris Rn. 3 m.w.N. Dafür enthält der Streitwertkatalog für die Verwaltungsgerichtsbarkeit in der Fassung der am 31. Mai / 1. Juni 2012 und am 18. Juli 2013 beschlossenen Änderungen (Streitwertkatalog 2013, s. http://www.bverwg.de/informationen/streitwertkatalog.php) Empfehlungen. Dem Streitwertkatalog kommt allerdings keine normative Verbindlichkeit zu. Er ist nur eine Handreichung für die Praxis, keine Rechtsnorm. An der Aufgabe des Gerichts, im jeweiligen Einzelfall das Gesetz anzuwenden und das ihm eingeräumte Ermessen auszuüben, ändert das Vorhandensein des Streitwertkatalogs nichts. Vgl. BVerfG, Kammerbeschluss vom 24. August 1993 - 2 BvR 1858/92 -, DVBl. 1994, 41 = juris Rn. 32; OVG NRW, Beschluss vom 10. August 2011 - 8 E 799/11 -, NVwZ-RR 2011, 880 = juris Rn. 5 f. Der Senat orientiert sich in Fällen der vorliegenden Art an den Ziffern 19.2 und 2.2.2 des Streitwertkatalogs 2013 und setzt in mittlerweile ständiger Praxis für jede angegriffene Windenergieanlage einen Streitwert in Höhe von 15.000,- € im Klageverfahren und von 7.500,- € im einstweiligen Rechtsschutzverfahren fest. Dies gilt auch, wenn mehrere Windenergieanlagen in einem Genehmigungsbescheid zusammengefasst werden sowie ungeachtet der Art und des Umfangs der geltend gemachten Beeinträchtigungen. Vgl. OVG NRW, Beschlüsse vom 6. Mai 2016 - 8 B 866/15 - UPR 2017, 35 = juris Rn. 45, und vom 19. Oktober 2016 - 8 B 594/16 - juris Rn. 27. Diese Streitwertpraxis erfolgt in Kenntnis der abweichenden Praxis anderer Obergerichte. Vgl. BayVGH, Beschluss vom 22. Dezember 2016 -22 AS 16.2421 -, juris; OVG Nds., Beschluss vom 19. Dezember 2016 - 12 ME 61/16 -, juris; Hess. VGH, Beschluss vom 22. Dezember 2016 - 9 B 974/16 -, juris; VGH Bad.-Württ., Beschluss vom 6. Juli 2016 - 3 S 942/16 -, juris; OVG Rheinl.-Pfalz, Beschluss vom 16. Januar 2017 - 8 E 10117/17 -, juris. Sie wird auch durch das Beschwerdevorbringen nicht durchgreifend in Frage gestellt. Dass mehrere Windenergieanlagen gemeinsam eine Windfarm im Sinne der Nr. 1.6 der Anlage 1 zum UVPG bilden können oder eine Anlage im Sinne der Nr. 1.6 der Anlage 1 zur 4. BImSchV, ist für die Bestimmung der Bedeutung der Sache für den Kläger nach § 52 Abs. 1 GKG nicht relevant. Das Interesse an einem Unterbleiben der Errichtung und des Betriebs von Windenergieanlagen korreliert mit der individuellen Betroffenheit des jeweiligen Klägers, die im Grundsatz durch jede einzelne Windenergieanlage gesondert ausgelöst wird. Es trifft auch nicht zu, dass ein drittbetroffener Kläger gezwungen wäre, den gesamten Genehmigungsbescheid anzugreifen, wenn dieser mehrere Windenergieanlagen erfasst. Fühlt er sich nur durch eine oder einige der in einem Bescheid genehmigten Windenergieanlagen in seinen subjektiven Rechten beeinträchtigt, steht ihm die Möglichkeit offen, den Genehmigungsbescheid - mit der entsprechenden Folge für den Streitwert - nur teilweise anzufechten. Vgl. OVG NRW, Beschluss vom 8. September 2016 - 8 E 708/16 -. Dass sich die genauen Auswirkungen jeder einzelnen genehmigten Anlage auf den Kläger und sein Grundstück nicht immer bereits vor Klageerhebung aus dem jeweiligen Genehmigungsbescheid und den Antragsunterlagen abschließend ergeben mögen, steht dem nicht entgegen. Der Senat weist jedoch vorsorglich darauf hin, dass der oben angeführte Grundsatz nicht uneingeschränkt gilt. Das Interesse des Klägers an der Verhinderung der einzelnen Anlage tritt bei einer größeren Anzahl von Windenergieanlagen notwendig in den Hintergrund. Die streitwertmäßige Berücksichtigung jeder Windenergieanlage ist dann nicht (mehr) sachgerecht. Der Senat geht daher für den Streitwert grundsätzlich von einer - vier Windenergieanlagen entsprechenden - Obergrenze in Höhe von 60.000,- € aus. Diese Obergrenze erscheint auch mit Blick auf das Erfordernis des Gebots effektiven Rechtsschutzes (Art. 19 Abs. 4 GG) angemessen, dass die Höhe der Verfahrenskosten bei vernünftiger Abwägung mit den Erfolgsaussichten nicht von vornherein rechtsschutzhemmend wirkt und dass die Kosten nicht außer Verhältnis stehen zu dem wirtschaftlichen Wert, den das Verfahren für den Kläger hat. Die Verfahrenskosten dürfen nach Art. 47 GR-Charta kein unüberwindliches Hindernis darstellen und die Ausübung der durch die Unionsrechtsordnung verliehenen Rechte weder praktisch unmöglich machen noch übermäßig erschweren. Vgl. BVerfG, Beschluss vom 19. Dezember 2012 - 1 BvL 18/11 - , BVerfGE 133, 1 = juris Rn. 81; EuGH, Urteil vom 28. Juli 2016 - C-543/14, Ordre des barreaux francophones u.a.-, juris Rn. 30 f. Diese Obergrenze trägt ferner sowohl dem Umstand Rechnung, dass der Streitwert für Verbandsklagen von Umweltschutzvereinigungen in der Regel nicht mehr als 30.000,- € beträgt (Ziff. 1.2, 34.4 des Streitwertkatalogs 2013), vgl. BVerwG, Beschluss vom 15. September 2015 - 9 KSt 2.15 -, juris Rn. 5; s. auch OVG NRW, Beschluss vom 5. November 2009 - 8 B 1342/09.AK -, NVwZ-RR 2010, 202 = juris, Rn. 29, 34, als auch dem Umstand, dass der Streitwertkatalog 2013 in Ziff. 19.3 (sowie in Ziff. 2.3, 6.3, 11.3) auch bei Klagen von drittbetroffenen Gemeinden einen Streitwert von 60.000,- € empfiehlt. Die Kostenentscheidung folgt aus § 68 Abs. 3 GKG. Dieser Beschluss ist unanfechtbar (§§ 68 Abs. 1 Satz 5, 66 Abs. 3 Satz 3 GKG).