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Beschluss

29 K 6805/19

Verwaltungsgericht Düsseldorf, Entscheidung vom

VerwaltungsgerichtsbarkeitECLI:DE:VGD:2019:1206.29K6805.19.00
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Entscheidungsgründe
Tenor Der Antrag auf Bewilligung von Prozesskostenhilfe wird abgelehnt. 1 Gründe: 2 Der am 15. September 2019 gestellte Antrag auf Bewilligung von Prozesskostenhilfe war gemäß § 166 VwGO i.V.m. § 114 Abs. 1 ZPO abzulehnen, weil die beabsichtigte Klage auf Verpflichtung der Präsidentin des Landgerichts X. , den allgemeinen Geschäftsverteilungsplan des Landgerichts X. vom Jahre 2006 gemäß Informationsfreiheitsgesetz zur Einsicht auszulegen, keine hinreichende Aussicht auf Erfolg bietet. 3 Die Klage ist unzulässig. 4 Der Verwaltungsrechtsweg für die beabsichtigte Klage ist gemäß § 40 Absatz ein S. 1 VwGO eröffnet. Der Kläger stützt den mit der Klage geltend gemachten Auskunftsanspruch allein auf das Informationsfreiheitsgesetz des Landes Nordrhein-Westfalen. Dieser Anspruch ist als eine öffentlich-rechtliche Streitigkeit (nichtverfassungsrechtlicher Art) im Sinne des § 40 Absatz ein S. 1 VwGO zu qualifizieren. Die geltend gemachte Anspruchsgrundlage ist auch nicht offensichtlich ausgeschlossen. 5 Vgl. OVG NRW, Beschluss vom 26. August 2009 – 8 E 1044/09 -, juris, Rz. 6; VG Gelsenkirchen, Beschluss vom 18. Oktober 2018 – 20 K 4062/18 –, juris, Rz. 6f. 6 Es liegt nicht ohne weiteres auf der Hand, dass die Anwendung des Informationsfreiheitsgesetzes durch die Subsidiaritätsklausel des § 4 Abs. 2 S. 1 IFG NRW gesperrt wird, weil § 21e Abs. 9 GVG die Einsichtnahme in den Geschäftsverteilungsplan eines Gerichts abschließend regelt. 7 Die Klage ist jedoch verfristet. Der am 15. September 2019 gestellte Prozesskostenhilfeantrag wurde nicht innerhalb der Klagefrist von einem Monat nach Bekanntgabe des Bescheides der Präsidentin des Landgerichts X. vom 30. Juli 2019 gestellt (§ 74 Abs. 1 VwGO). Eine Wiedereinsetzung gemäß § 60 VwGO in die versäumte Klagefrist kommt nicht in Betracht. 8 Der mit einer Rechtsbehelfsbelehrung versehene Bescheid der Präsidentin des Landgerichts X. vom 30. Juli 2019 wurde dem Kläger nach seinen eigenen Angaben am 30. Juli 2019 schriftlich bekannt gegeben. Ausweislich der Rechtsbehelfsbelehrung muss der Antrag auf gerichtliche Entscheidung innerhalb eines Monats nach Zustellung oder schriftlicher Bekanntgabe des Bescheides gestellt werden. Die Frist für den Antrag auf gerichtliche Entscheidung endete damit mit Ablauf des 30. August 2019 (§§ 187, 188 Abs. 2 BGB). Der Antrag auf Bewilligung von Prozesskostenhilfe wurde aber erst am 15. September 2019 und damit verspätet gestellt. 9 Die Klagefrist wurde mit der Bekanntgabe des Bescheides in Lauf gesetzt. Die Rechtsbehelfsbelehrung wurde ordnungsgemäß erteilt (§ 58 Abs. 2 VwGO). Insbesondere ist die Präsidentin des Landgerichts X. zu Recht davon ausgegangen, dass es sich bei der Entscheidung über die Einsichtnahme in den Geschäftsverteilungsplan aus dem Jahre 2006 um ein Verfahren nach §§ 23 ff. EGGVG handelt und demzufolge ein Antrag auf gerichtliche Entscheidung statthaft ist, der innerhalb eines Monats nach Zustellung oder schriftlicher Bekanntgabe des Bescheides gestellt werden muss. 10 Zum Charakter der Entscheidung über die Gewährung der Einsichtnahme in einen Geschäftsverteilungsplan hat das Verwaltungsgericht Gelsenkirchen in seinem dem Kläger bekannten Beschluss vom 18. Oktober 2018 (20 K 4062/18) ausgeführt: 11 „Die Vornahme der Geschäftsverteilung in Rechtssachen durch das Präsidium gemäß § 21e GVG ist keine Tätigkeit der Gerichtsverwaltung. Sie gehört zwar nicht zum Bereich der Rechtsprechung, stellt aber eine richterliche Tätigkeit im Bereich der Rechtspflege dar. 12 Vgl. Franßen/Seidel, a.a.O., § 2 Rn. 269; Tege, in Fluck/Fischer/Martini, a.a.O., § 2 Rn. 23; vgl. auch BGH, Urteil vom 14. September 1990 - RiZ (R) 3/90 -, juris, Rn 20; OVG NRW, Urteil vom 23. April 2008 - 1 A 1703/07 -, juris, Rn. 92 f. mit weiteren Nachw. 13 Der Geschäftsverteilungsplan wird vom Präsidium des Gerichts in richterlicher Unabhängigkeit beschlossen. Im Allgemeinen wird er als ein "Akt der gerichtlichen Selbstverwaltung" bewertet. 14 Vgl. BVerfG, Beschluss vom 25. Februar 1964 - 2 BvR 411/61 -, BVerfGE 17, 252 ff.; siehe auch BVerwG, Urteil vom 28. November 1975 - VII C 47.73 -, juris, Rn. 30 mit weiteren Nachw. 15 Auch § 12 IFG NRW erfasst konsequenterweise keine Geschäftsverteilungspläne in Rechtssachen, sondern bei den Gerichten nur die Geschäftsverteilungspläne in Verwaltungssachen. 16 Vgl. Antwort der Landesregierung auf die Kleine Anfrage 5669 ("Erfüllt die Landesregierung ihre Veröffentlichungspflichten nach dem IFG NRW?"), Drucksache 16/14784, Anlage S. 13 (Bemerkung, rechte Spalte: "Die Abfrage betrifft die Gerichte und Behörden der Staatsanwaltschaft nur, soweit sie Verwaltungsaufgaben wahrnehmen"). 17 Die Entscheidung über die Einsichtnahme in Geschäftsverteilungspläne der ordentlichen Gerichte stellt als Justizverwaltungssache in der Konsequenz einen Justizverwaltungsakt auf dem Gebiet des Zivilprozesses im Sinne des § 23 EGGVG dar. 18 Vgl. Staatsgerichtshof für das Land Baden-Württemberg, Beschluss vom 19. November 2015 - 1 VB 12/15 -, juris, Rn. 12; OLG Hamm, Beschlüsse vom 8. Mai 2018 - I-15 VA 12/18 -, juris, Rn. 52, und vom 21. August 2018 - I-15 VA 30/18 -, juris, Rn. 8; Thüringer Oberlandesgericht, Beschluss vom 16. Juli 2013 - 2 VA 1/13 -, juris, Rn. 1; OLG Frankfurt, Beschluss vom 23. Februar 2006 - 3 VAs 13/06 -, juris, Rn. 3; Lückemann, in: Zöller, Zivilprozessordnung, 32. Aufl. 2018, § 21e GVG, Rn. 35. 19 b) Ausgehend von diesen Grundsätzen stellt der Gegenstand der begehrten Information - hier: der Geschäftsverteilungsplan des Landgerichts I. in Rechtssachen für das Geschäftsjahr 2006 - als solcher keine Maßnahme der Justiz- oder Gerichtsverwaltung dar. Der Geschäftsverteilungsplan verliert seinen Rechtscharakter als "Akt der gerichtlichen Selbstverwaltung" auch nicht etwa nach Ablauf des jeweiligen Geschäftsjahres. Die Entscheidung über die Gewährung der begehrten Einsichtnahme in den "alten" Geschäftsverteilungsplan bleibt insoweit eine Maßnahme auf dem Gebiet der Rechtspflege und stellt folglich keine Wahrnehmung von Verwaltungsaufgaben im Sinne des § 2 Abs. 2 Satz 1 IFG NRW dar.“ 20 VG Gelsenkirchen, Beschluss vom 18. Oktober 2018 – 20 K 4062/18 -, juris, Rz. 24-32. 21 Dem schließt sich das Gericht vollumfänglich an. 22 Der Umstand, dass § 4 Abs. 1 IFG NRW als Anspruchsgrundlage nicht offensichtlich ausscheidet, führt entgegen der Auffassung des Klägers nicht zur Unrichtigkeit der Rechtsbehelfsbelehrung. Insbesondere musste die Präsidentin des Landgerichts X. nicht auch über die Möglichkeit einer verwaltungsgerichtlichen Klage belehren. Die Rechtsbehelfsbelehrung soll die Rechtsunkenntnis des Rechtsuchenden in verfahrensrechtlicher Hinsicht beseitigen. Die Behörde muss daher über Rechtsbehelfe belehren, die die unmittelbare Überprüfung der angefochtenen Entscheidung ermöglichen. 23 Vgl. Kluckert, in: Sodan/Ziekow, VwGO, 5. Aufl., § 58 Rz. 7, 20. 24 Das ist hier erfolgt. Stellt der Kläger entsprechend der Rechtsbehelfsbelehrung einen Antrag auf gerichtliche Entscheidung, ist er mit der Berufung auf das Informationsfreiheitsgesetz auch nicht ausgeschlossen. Denn das Gericht des zulässigen Rechtsweges hat den Rechtsstreit gemäß § 17 Abs. 2 S. 1 GVG unter allen in Betracht kommenden rechtlichen Gesichtspunkten zu entscheiden. Es unterliegt daher auch der Prüfungskompetenz der nach § 23 Abs. 1 S. 1 EGGVG zuständigen Gerichte der ordentlichen Gerichtsbarkeit, ob ein Anspruch aus § 4 Abs. 1 IFG NRW besteht. 25 BGH, Beschluss vom 25. September 2019 – IV AR (VZ) 2/18 -, juris, Rz. 21 f. 26 Die Voraussetzungen für eine Wiedereinsetzung in die versäumte Rechtsmittelfrist liegen nicht vor. Nach § 60 Abs. 1 VwGO ist auf Antrag Wiedereinsetzung in den vorigen Stand zu gewähren, wenn jemand ohne Verschulden verhindert war, eine gesetzliche Frist einzuhalten. Ein Fehlen des Verschuldens wird vermutet, wenn in dem Bescheid eine Belehrung über die Zulässigkeit des Antrags auf gerichtliche Entscheidung sowie über das Gericht, bei dem er zu stellen ist, dessen Sitz und die einzuhaltende Form und Frist unterblieben oder unrichtig erteilt ist. 27 Die Fristversäumnis ist vom Kläger verschuldet. 28 Der Kläger hat sich dafür entschieden, Klage vor dem Verwaltungsgericht Gelsenkirchen zu erheben, obwohl er in dem angefochtenen Bescheid ordnungsgemäß über den Rechtsweg zu den ordentlichen Gerichten und die einzuhaltende Frist belehrt worden war. Die rechtliche Fehleinschätzung des Klägers hinsichtlich des örtlich zuständigen Verwaltungsgerichts war deshalb vermeidbar. Von dem Rechtsuchenden kann erwartet werden, dass er eine zutreffende und unmissverständliche Rechtsbehelfsbelehrung befolgt und den darin beschriebenen Rechtsweg beschreitet. 29 Vgl. Czybulka/Kluckert, in: Sodan/Ziekow, VwGO, 5. Aufl., § 60, Rz. 84 m.w.N.. 30 Bei bestehenden Zweifeln oder Unsicherheiten über Form und Frist eines Rechtsbehelfs muss ein juristisch nicht vorgebildeter Beteiligter rechtzeitig anwaltlichen oder sonstigen sachkundigen Rat einholen. 31 Vgl. Czybulka/Kluckert, in: Sodan/Ziekow, VwGO, 5. Aufl., § 60, Rz. 83 m.w.N.. 32 Rechtsmittelbelehrung: 33 Prozesskostenhilfe bewilligende Beschlüsse sind für die Beteiligten unanfechtbar. Beschlüsse über die Ablehnung der Prozesskostenhilfe sind für die Beteiligten unanfechtbar, wenn das Gericht ausschließlich die persönlichen oder wirtschaftlichen Voraussetzungen der Prozesskostenhilfe verneint. Im Übrigen kann gegen Beschlüsse im Verfahren der Prozesskostenhilfe innerhalb von zwei Wochen nach Bekanntgabe schriftlich oder zur Niederschrift des Urkundsbeamten der Geschäftsstelle bei dem Verwaltungsgericht Düsseldorf (Bastionstraße 39, 40213 Düsseldorf oder Postfach 20 08 60, 40105 Düsseldorf) Beschwerde eingelegt werden, über die das Oberverwaltungsgericht für das Land Nordrhein-Westfalen in Münster entscheidet, falls ihr nicht abgeholfen wird. Insoweit ist die Mitwirkung eines Prozessbevollmächtigten, insbesondere eines Rechtsanwalts oder eines Rechtslehrers an einer deutschen Hochschule im Sinne des Hochschulrahmengesetzes mit Befähigung zum Richteramt im Beschwerdeverfahren nicht erforderlich. 34 Die Beschwerde kann auch als elektronisches Dokument nach Maßgabe des § 55a VwGO und der Verordnung über die technischen Rahmenbedingungen des elektronischen Rechtsverkehrs und über das besondere elektronische Behördenpostfach (Elektronischer Rechtsverkehr-Verordnung - ERVV) eingelegt werden. 35 Die Beschwerdeschrift soll möglichst 3-fach eingereicht werden. Im Fall der Einreichung als elektronisches Dokument bedarf es keiner Abschriften.