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Beschluss

15 VA 30/18

Oberlandesgericht Hamm, Entscheidung vom

ECLI:DE:OLGHAM:2018:0821.15VA30.18.00
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Leitsätze

Ein Recht auf Einsichtnahme in interne Geschäftsverteilungspläne einzelner Spruchkörper für bereits abgeschlossene Geschäftsjahre setzt voraus, dass der Antragsteller ein berechtigtes Interesse darlegt. Die in den §§ 21e Abs. 9, Abs. 7 GVG normierten Einsichtsrechte in die internen Geschäftsverteilungspläne einzelner Spruchkörper beziehen sich nur auf das laufende Geschäftsjahr.

Tenor

Der Antrag auf Bewilligung von Verfahrenskostenhilfe für einen beabsichtigten      Antrag auf gerichtliche Entscheidung nach §§ 23 ff. EGGVG wird               zurückgewiesen.

Entscheidungsgründe
Leitsatz: Ein Recht auf Einsichtnahme in interne Geschäftsverteilungspläne einzelner Spruchkörper für bereits abgeschlossene Geschäftsjahre setzt voraus, dass der Antragsteller ein berechtigtes Interesse darlegt. Die in den §§ 21e Abs. 9, Abs. 7 GVG normierten Einsichtsrechte in die internen Geschäftsverteilungspläne einzelner Spruchkörper beziehen sich nur auf das laufende Geschäftsjahr. Der Antrag auf Bewilligung von Verfahrenskostenhilfe für einen beabsichtigten Antrag auf gerichtliche Entscheidung nach §§ 23 ff. EGGVG wird zurückgewiesen. Gründe: I. Der Beteiligte zu 1) hat mit Schreiben vom 22.02.2018 den Antrag gestellt, ihm Einsicht in die internen Geschäftsverteilungspläne des 1. und 14. Senats für Familiensachen mit entsprechenden Ur-/Abänderungsbeschlüssen aus den Jahren 2013 – 2018 zu gewähren bzw. ihm Kopien dieser Geschäftsverteilungspläne zu übersenden. Das Schreiben hat er unter Angabe von zwei Aktenzeichen des 6. Senats für Familiensachen eingereicht. Mit Bescheid vom 19.03.2018 hat der Präsident des Oberlandesgerichts dem Antragsteller vollumfänglich die Einsicht in den aktuellen internen Geschäfts-verteilungsplan des Jahres 2018 des 1. Senats für Familiensachen bewilligt und ihm mitgeteilt, dass die Einsichtnahme in den Räumlichkeiten des Oberlandesgerichts zu erfolgen habe. Die Einsichtnahme in den aktuellen internen Geschäftsverteilungsplan des Jahres des 14. Senats für Familiensachen könne nicht bewilligt werden, da dieser Senat im Jahre 2018 nicht mehr eingerichtet sei. Die Einsichtnahme in die internen Geschäftsverteilungspläne aus den Vorjahren hat der Präsident des Oberlandesgerichts abgelehnt, da ein generelles Einsichtsrecht nicht bestehe. Der Bescheid ist dem Beteiligten zu 1) am 24.03.2018 zugestellt worden. Mit per Fax am 23.04.2018 eingegangenen Schreiben vom 21.04.2018 hat der Beteiligte zu 1) mitgeteilt, dass er einen Antrag auf gerichtliche Entscheidung nach den §§ 23 ff. EGGVG stellen wolle. Er hat beantragt, ihm für den beabsichtigten Antrag Verfahrenskostenhilfe unter Beiordnung eines Verfahrensbevollmächtigten zu bewilligen. Mit Verfügung vom 22.05.2018 hat der Senat den Beteiligten aufgefordert, die Verfahren vor dem 1. Senat für Familiensachen und vor dem 14. Senat für Familiensachen zu benennen, an denen er in den Jahren 2013 - 2017 beteiligt war. Der Beteiligte zu 1) hat den Senat darauf hin wissen lassen, dass er die Ansicht vertrete, dass ihm unabhängig von seiner Beteiligung an den Verfahren der betroffenen Senate ein generelles Einsichtsrecht in die internen Geschäftsverteilungspläne zustehe. II. Die Bewilligung von Verfahrenskostenhilfe für den beabsichtigten Antrag auf gerichtliche Entscheidung nach den §§ 23 ff. EGGVG kommt nicht in Betracht, da der Antrag keine Aussicht auf Erfolg hat. Das Gesuch des Beteiligten zu 1), ihm Verfahrenskostenhilfe für den beabsichtigten Antrag zu bewilligen, ist rechtzeitig gestellt worden, wie sich aus den unter I. angegebenen Verfahrensdaten ergibt. Der Antrag des Beteiligten zu 1) auf gerichtliche Entscheidung wäre auch statthaft, weil es sich bei der Gewährung von Einsicht in die Geschäftsverteilungspläne des Oberlandesgerichts und der bei ihm eingerichteten Senate um einen Justiz-verwaltungsakt auf dem Gebiet des Zivilprozesses handelt. In der Sache selbst wäre der Antrag jedoch zurückzuweisen, weil dem Beteiligten zu 1) über das bereits bewilligte Einsichtsrecht in den senatsinternen Geschäftsver-teilungsplan des 1. Senats für Familiensachen des Oberlandesgerichts Hamm für das Geschäftsjahr 2018 hinausgehende Einsichtsrechte nicht zustehen und er durch die Verweigerung einer weiteren Einsichtnahme nicht in seinen Rechten verletzt ist. 1. Ein allgemeines Recht auf Einsichtnahme in die internen Geschäftsverteilungspläne einzelner Senate für bereits abgeschlossene Geschäftsjahre (hier: Geschäftsjahre 2013 – 2017) besteht nicht. Die Einsichtnahme kann nur dann bewilligt werden, wenn der Antragsteller ein berechtigtes Interesse darlegt, das sich aus einer Beteiligung an einem Verfahren, das in dem betreffenden Jahr geführt wurde, ergeben kann. Der Beteiligte zu 1) hat ein solches berechtigtes Interesse auch nach Hinweis durch den Senat nicht dargelegt. Die in den §§ 21e Abs. 9, 21g Abs. 7 GVG normierten Einsichtsrechte in die internen Geschäftsverteilungspläne des Oberlandesgerichts Hamm beziehen sich nur auf das laufende Geschäftsjahr. Diese Beschränkung ergibt sich zum einen aus dem Wortlaut der Vorschriften und zum anderen aus dem für Geschäftsverteilungspläne geltenden Jährlichkeitsprinzip. Es ist allgemein anerkannt, dass für jedes Geschäftsjahr ein eigenständiger Geschäftsverteilungsplan aufzustellen ist. Der für das Vorjahr beschlossene Geschäftsverteilungsplan tritt an dessen Ende ohne weiteres außer Kraft (Zöller-Lückemann, Kommentar zur ZPO, 32. Auflage, § 21e GVG Rn.14a und 14b). „Geschäftsverteilungsplan“ im Sinne der §§ 21e und 21g GVG ist daher immer nur der für das laufende Geschäftsjahr beschlossene Geschäftsverteilungsplan inklusive der in dem laufenden Geschäftsjahr zu diesem beschlossene Änderungen. Ein weitergehendes Verständnis des Begriffs „Geschäftsverteilungsplan“ ist auch unter verfassungsrechtlichen Gesichtspunkten nicht geboten. Das Gebot zur Aufstellung eines Geschäftsverteilungsplans für ein Gericht / einen Senat dieses Gerichts folgt aus dem in Art. 101 Abs. 1 Satz 2 GG normierten verfassungsrechtlichen Anspruch des Rechtssuchenden auf den gesetzlichen Richter (BVerfG NJW 1997, 1497). Dieser Anspruch auf den gesetzlichen Richter besteht aber nur in Bezug auf aktuelle und zukünftige Verfahren des jeweiligen Rechts-suchenden und in Bezug auf solche noch laufenden oder abgeschlossenen Verfahren, an denen der jeweilige Rechtssuchende beteiligt ist bzw. war. Für in der Vergangenheit abgeschlossene Verfahren, an denen der Antragsteller gar nicht beteiligt war, kann sein Anspruch auf den gesetzlichen Richter denknotwendig nicht verletzt worden sein. Folglich ist es auch nicht geboten, dass sich das allgemeine Informationsrecht, wer in der Vergangenheit aufgrund zurückliegender und bereits außer Kraft getretener Geschäftsverteilungspläne gesetzlicher Richter war, erstreckt. Dies ergibt sich auch aus dem Folgenden: Anerkanntermaßen findet eine isolierte Überprüfung eines internen Geschäftsverteilungsplans auf Antrag eines Rechtssuchenden nicht statt; vielmehr kann ein betroffener Verfahrensbeteiligter nur gegen eine ihn konkret belastende Entscheidung, etwa gegen ein Urteil oder einen Beschluss, Rechtsmittel einlegen und dabei auch einen fehlerhaften Geschäftsverteilungsplan rügen, falls dies zu einer inzident zu prüfenden unvorschriftsmäßigen Besetzung des Senats führt (Münchener Kommentar zur ZPO-Zimmermann, 5. Auflage 2017, § 21g GVG Rn.17 und § 21e GVG Rn.64). Auch aus Art. 19 Abs. 4 GG ergibt sich nicht, dass ein Rechtssuchender losgelöst von einem konkreten Verfahren die Möglichkeit eröffnet werden muss, den Geschäftsver-teilungsplan einer selbständigen gerichtlichen Nachprüfung unterziehen zu können. Seinen Belangen ist durch die Rügerechte innerhalb der allgemeinen Rechtsmittel Genüge getan ist. Es ist mithin auch nicht erkennbar, warum unabhängig von einem konkreten Verfahren oder unabhängig von einem sonstigen berechtigten Interesse ein Anspruch auf Einsicht in interne Geschäftsverteilungsplänen von Spruchkörper bestehen soll (vgl. Zöller/Lückemann, ZPO, 32. Auflage 2018, § 21e GVG Rn.49). Soweit der Beteiligte zu 1) als Grund für sein Einsichtsgesuch anführt, dass es ihm um die Aufdeckung und Verhinderung von – von ihm behaupteten - schweren Rechtsverletzungen von Senaten beim Oberlandesgericht Hamm gehe, mag er zur Kenntnis nehmen, dass dieses Anliegen – abgesehen von Verfahren, an denen er selbst beteiligt ist oder war – kein ihm verfassungsmäßig zustehendes Recht ist. Ein sogenanntes „Wächteramt“ von Privatpersonen, die sich dazu berufen fühlen, auch sie nicht betreffende Entscheidungen der Justiz kontrollieren zu wollen, genießt weder den Schutz der Verfassung noch der einfach-gesetzlichen Bestimmungen der §§ 21e, 21g GVG. Der von dem Beteiligten zu 1) angeführte § 5 UrhG gewährt kein über die spezialgesetzlichen Bestimmungen der §§ 21e, 21g GVG hinausgehendes Einsichtsrecht. Letztlich gebietet es - entgegen der von dem Beteiligten zu 1) geäußerten Ansicht - auch nicht Art. 5 Abs. 1 Satz 2 GG, ihm Einblick in die Geschäftsverteilungspläne abgeschlossener Geschäftsjahre zu gewähren. Wie sich aus den vorangehenden Ausführungen ergibt, sind die Geschäftsverteilungspläne abgeschlossener Geschäftsjahre nämlich keine allgemein zugängliche Quelle, sondern sind nur für diejenigen Personen zur Einsicht freigegeben, die ein berechtigtes Interesse an der Einsicht geltend machen können. 2. Für den 14. Senat für Familiensachen besteht auch für das laufende Geschäftsjahr 2018 kein Anspruch auf Einsichtnahme in den internen Geschäftsverteilungsplan. Der Präsident des Oberlandesgerichts hat dem Beteiligten zu 2) zutreffend mitgeteilt, dass in dem Geschäftsjahr 2018 kein 14. Senat für Familiensachen eingerichtet ist. Denknotwendig kann es dann auch keinen internen Geschäftsverteilungsplan geben. 3. Entgegen der von dem Beteiligten zu 1) geäußerten Meinung, hat der Präsident des Oberlandesgerichts seinen Antrag auf Übersendung von Abschriften / Kopien der Geschäftsverteilungspläne entschieden. Hinsichtlich der Geschäftsverteilungspläne für die Geschäftsjahre 2013 – 2017 und des Geschäftsverteilungsplans für den 14. Senat für Familiensachen für das Jahr 2018 ergibt sich das schon aus der generellen Ablehnung der beantragten Einsicht. Mit der vom Präsidenten des Oberlandesgerichts ausgesprochenen Ablehnung des Einsichtsrechts ist für jeden verständigen Rechtssuchenden auch die weitergehende Übersendung von zu erstellenden Abschriften verweigert. Hinsichtlich des Geschäftsverteilungsplans des 1. Senats für Familiensachen für das Geschäftsjahr 2018 hat der Präsident des Oberlandesgerichts den Antrag des Beteiligten zu 1) vom 22.02.2018 auf Gewährung von Einsicht in die bzw. (sic!) Übersendung der internen Geschäftsverteilungspläne dahingehend beschieden, dass die Einsichtnahme in den Räumlichkeiten des Oberlandesgerichts gewährt wird. Dies beinhaltet für jeden verständigen Rechtssuchenden die damit einhergehende Ablehnung der vom Beteiligten zu 1) durch die Verwendung des Wortes „bzw.“ alternativ beantragten Übersendung von Kopien. Die Ablehnung der Übersendung von Kopien ist auch in rechtlicher Hinsicht nicht zu beanstanden. §§ 21e, 21g GVG gewähren nur ein Recht auf „Einsichtnahme“ in die Geschäftsverteilungspläne. Darüber hinaus bestehen keine Übersendungs- oder Mitteilungspflichten (Zöller-Lückemann, a. a. O. Rn.35; OLG Jena NStZ-RR 2015, 23; OLG Frankfurt NStZ-RR 2006, 208). Soweit der Beteiligte zu 1) anführt, dass sich die bereits von dem Beteiligten zu 2) angeführte Entscheidung des OLG Frankfurt auf einen Fall der Akteneinsicht bezieht, ist dies unzutreffend. Eine verständige und gründliche Lektüre der Entscheidung zeigt, dass sich das OLG Frankfurt in dem angeführten Beschluss mit der Art der Einsichtsgewährung in die Geschäftsverteilung befasst. Es ist dem Beteiligten zu 1) unbenommen, im Rahmen der ihm vom Beteiligten zu 2) bewilligten Einsichtnahme in den Räumlichkeiten des Oberlandesgerichts, zu beantragen, dass ihm die Einsichtnahme am Gericht seines Wohnsitzes gestattet wird. Im Rahmen dieses Antrags hätte der Beteiligte zu 1) dann darzulegen, aus welchen Gründen, ihm die Einsichtnahme in Hamm unzumutbar ist. Der pauschale Hinweis auf seinen Antrag auf Verfahrenskostenhilfe reicht insoweit nicht. Da ein solcher Antrag gegenüber dem zur Entscheidung berufenen Beteiligten zu 2) bisher noch nicht gestellt worden ist, kann er auch nicht Gegenstand des hier zu entscheidenden Antrags nach den §§ 23 ff. EGGVG sein. 4. Ein Anspruch auf erneute – ermessensfehlerfreie – Entscheidung seines Antrags vom 20.02.2018 durch den Präsidenten des Oberlandesgerichts besteht nicht. Wie dargelegt, hat der Beteiligte zu 2) den Antrag vom 20.02.2018 rechtsfehlerfrei beschieden.