OffeneUrteileSuche
Beschluss

1 VB 12/15

Staatsgerichtshof für das Land Baden-Württemberg, Entscheidung vom

ECLI:DE:STGHBW:2015:1119.1VB12.15.0A
16mal zitiert
3Zitate
6Normen
Originalquelle anzeigen

Zitationsnetzwerk

19 Entscheidungen · 6 Normen

VolltextNur Zitat
Tenor
Die Verfassungsbeschwerde wird als unzulässig zurückgewiesen.
Entscheidungsgründe
Die Verfassungsbeschwerde wird als unzulässig zurückgewiesen. I. Der Beschwerdeführer wendet sich mit der Verfassungsbeschwerde gegen die Zurückweisung eines Ablehnungsgesuchs gegen einen Rechtspfleger. 1. Die Volksbank Kraichgau Wiesloch-Sinsheim betreibt vor dem Amtsgericht Heilbronn die Zwangsversteigerung in ein bebautes Grundstück des Beschwerdeführers in Eppingen. Der Beschwerdeführer stellte am 30. September 2014 beim Amtsgericht Heilbronn einen Antrag auf Ablehnung der mit der Wertermittlung beauftragten Sachverständigen und des zuständigen Rechtspflegers, da dieser ihm zum einen die Einsicht in die Verfahrensakte verweigert und zum anderen ein Telefonat mit der beauftragten Sachverständigen geführt habe, in dem diese geäußert habe, es allen Verfahrensbeteiligten recht machen zu wollen. 2. Mit Beschluss vom 21. November 2014 wies das Amtsgericht Heilbronn das Ablehnungsgesuch gegen den Rechtspfleger zurück, da der Beschwerdeführer keine Akteneinsicht beantragt habe und nicht ersichtlich sei, worauf sich der Verdacht stütze, der Rechtspfleger arbeite zum Nachteil des Beschwerdeführers mit der Sachverständigen zusammen. 3. In der dagegen eingelegten sofortigen Beschwerde machte der Beschwerdeführer geltend, das Amtsgericht Heilbronn habe gegen das Recht auf den gesetzlichen Richter verstoßen, weil es den geltenden Geschäftsverteilungsplan weder im Internet veröffentlicht habe noch auf seine Anfrage hin bereit gewesen sei, diesen zu verschicken. 4. Mit Beschluss vom 13. Januar 2015 wies das Landgericht Heilbronn die sofortige Beschwerde als unbegründet zurück. Der Beschluss des Amtsgerichts Heilbronn sei durch den aufgrund des für das Jahr 2014 geltenden und gemäß der Bestimmung des § 21e Abs. 9 GVG zur Einsichtnahme aufliegenden Geschäftsverteilungsplans zuständigen Richter ergangen und verstoße daher nicht gegen das Recht auf den gesetzlichen Richter. Anhaltspunkte für eine Befangenheit des Rechtspfleger seien nicht ersichtlich. 5. Unter dem 23. Februar 2015 legte der Beschwerdeführer Gehörsrüge gegen den Beschluss des Landgerichts Heilbronn ein, die das Gericht mit Beschluss vom 20. Mai 2015 als unbegründet zurückwies. II. Die Verfassungsbeschwerde ist am 9. März 2015 beim Staatsgerichtshof eingegangen. Unter dem 23. Juni 2015 hat der Beschwerdeführer sie auf den die Gehörsrüge zurückweisenden Beschluss des Landgerichts Heilbronn vom 20. Mai 2015 erweitert. Der Beschwerdeführer ist der Auffassung, die angegriffenen Entscheidungen verstießen insbesondere wegen nicht ausreichender Beachtung seines Vortrags gegen seinen Anspruch auf rechtliches Gehör. Beide Gerichte hätten mit ihrer sachlich nicht zu begründenden Weigerung, ihm den aktuellen Geschäftsverteilungsplan zu übersenden, zudem gegen das Willkürverbot und gegen das Recht auf den gesetzlichen Richter verstoßen. Die von Amts- und Landgericht vorgenommene Deutung des Sachverhalts verstoße darüber hinaus gegen das Recht des Beschwerdeführers auf ein faires Verfahren. III. Die Verfassungsbeschwerde ist unzulässig. 1. Soweit mit der Verfassungsbeschwerde Grundrechtsverletzungen wegen der behaupteten Verweigerung der Übersendung des Geschäftsverteilungsplans zur Einsichtnahme geltend gemacht werden (Art. 2 Abs. 1 LV in Verbindung mit Art. 3 Abs. 1 GG - Willkürverbot -, Art. 2 Abs. 1 LV in Verbindung mit Art. 101 Abs. 1 Satz 2 GG - Recht auf den gesetzlichen Richter - und Art. 2 Abs. 1 LV in Verbindung mit Art. 103 Abs. 1 GG - Anspruch auf rechtliches Gehör -), ist sie aus Gründen der materiellen Subsidiarität unzulässig, weil der Beschwerdeführer keinen Antrag auf gerichtliche Entscheidung gemäß §§ 23 ff. EGGVG gestellt hat. Ein Beschwerdeführer muss über die Erschöpfung des Rechtsweges im engeren Sinne hinaus alle nach Lage der Sache zur Verfügung stehenden prozessualen Möglichkeiten ergreifen, um die Korrektur der geltend gemachten Grundrechtsverletzung durch die Fachgerichte zu erwirken oder eine Grundrechtsverletzung zu verhindern (vgl. StGH, Beschluss vom 17.7.2014 - 1 VB 38/14 -, Juris Rn. 8 ff.; BVerfGE 95, 163 - Juris Rn. 35). Nach § 21e Abs. 9 GVG ist der Geschäftsverteilungsplan des Gerichts in der von dem Präsidenten oder aufsichtführenden Richter bestimmten Geschäftsstelle des Gerichts zur Einsichtnahme aufzulegen; einer Veröffentlichung bedarf es nicht. Dies soll es jedermann ohne Darlegung eines Interesses ermöglichen, sich ungehindert über die Besetzung des Gerichts und die Aufgabenverteilung zu unterrichten, wenn er dies wünscht (vgl. Kissel/Mayer, GVG, 7. Auflage 2012, § 21e GVG Rn. 75). Über den offengelegten Plan und die Änderungsbeschlüsse ist generell auf Antrag auch Auskunft zu geben, sofern dem Antragsteller eine Einsichtnahme nicht möglich oder nicht zuzumuten ist. Ein Anspruch auf Überlassung von Ablichtungen besteht indes nicht. Die Entscheidung über die Einsichtsgewährung ist ein Justizverwaltungsakt nach § 23 EGGVG (vgl. OLG Frankfurt, Beschluss vom 23.2.2006 - 3 VAs 13/06 -, Juris Rn. 3), der nach §§ 23 ff. EGGVG bei dem zuständigen Oberlandesgericht mit dem Antrag auf gerichtliche Entscheidung angefochten werden kann (vgl. OLG Thüringen, Beschluss vom 16.7.2013 - 2 VA 1/13 -, Juris Rn. 1). Ein Justizverwaltungsakt bedarf keiner besonderen Form; eine mündliche Anordnung genügt (vgl. Kissel/Mayer, GVG, 7. Auflage 2012, § 23 EGGVG, Rn. 24). Der Beschwerdeführer hätte daher die Möglichkeit gehabt, gegen die Verweigerung einer Auskunft aus dem Geschäftsverteilungsplan oder seiner Übersendung an ein Wohnsitzgericht einen Antrag auf gerichtliche Entscheidung zu stellen. Da ein solcher Antrag nicht ohne Aussicht auf Erfolg gewesen wäre, hätte er ihn aus Gründen der Subsidiarität auch stellen müssen. 2. Im Übrigen ist die Verfassungsbeschwerde unzulässig, weil sie nicht hinreichend substantiiert begründet ist. Dies gilt insbesondere für die Rüge der Verletzung des Anspruchs auf rechtliches Gehör und des Rechts auf ein faires Verfahren. Aus § 15 Abs. 1 und § 56 Abs. 1 und Abs. 2 StGHG folgt, dass die Verfassungsbeschwerde zu begründen ist. Das bedeutet, dass der Beschwerdeführer nicht nur den der behaupteten Grundrechtsverletzung zugrunde liegenden Sachverhalt schlüssig darlegen muss, sondern substantiiert auch darzustellen hat, inwiefern die angegriffene Maßnahme das bezeichnete Recht verletzen soll (vgl. BVerfGE 99, 84 - Juris Rn. 14). Diese Anforderungen verfehlt die Verfassungsbeschwerde, da der Beschwerdeführer die behaupteten Grundrechtsverletzungen nicht schlüssig darlegt. Der Anspruch auf rechtliches Gehör verpflichtet das entscheidende Gericht lediglich dazu, die Ausführungen der Prozessbeteiligten zur Kenntnis zu nehmen und in Erwägung zu ziehen. Hingegen gewährt Art. 2 Abs. 1 LV in Verbindung mit 103 Abs. 1 GG keinen Schutz gegen Entscheidungen, die den Sachvortrag eines Beteiligten aus Gründen des formellen oder materiellen Rechts teilweise oder ganz unberücksichtigt lassen (vgl. BVerfGE 96, 205 - Juris Rn. 43; stRspr.). Der aus Art. 2 Abs. 1 LV in Verbindung mit Art. 2 Abs. 1 GG und Art. 23 Abs. 1 LV als allgemeines Prozessgrundrecht abgeleitete Anspruch auf ein faires, rechtsstaatliches Verfahren verlangt, dass der Richter das Verfahren so gestaltet, wie die Parteien eines Zivilprozesses es von ihm erwarten dürfen. Er darf sich beispielsweise nicht widersprüchlich verhalten, darf aus eigenen oder ihm zuzurechnenden Fehlern keine Verfahrensnachteile ableiten und ist allgemein zur Rücksichtnahme gegenüber den Verfahrensbeteiligten in ihrer konkreten Situation verpflichtet (vgl. BVerfGE 78, 123 - Juris Rn. 8). Der Begründung der Verfassungsbeschwerde lässt sich die Möglichkeit einer Verletzung des Beschwerdeführers in diesen als verletzt gerügten verfassungsmäßigen Rechten nicht entnehmen. Denn der Beschwerdeführer macht lediglich geltend, dass Amts- und Landgericht aus dem von ihm vorgetragenen Sachverhalt nicht den von ihm gewünschten und für richtig gehaltenen Schluss gezogen hätten, und vertritt damit eine abweichende Rechtsauffassung. Dies genügt den Anforderungen an eine Rüge der Verletzung des Anspruchs auf rechtliches Gehör oder des Rechts auf ein faires Verfahren nicht. Auch der Vorwurf, das Landgericht habe seiner Entscheidung Tatsachen zugrunde gelegt, zu denen der Beschwerdeführer sich nicht habe äußern können, ist nicht schlüssig begründet, da der Prozessbevollmächtigte des Beschwerdeführers zum Zeitpunkt der Entscheidung des Landgerichts Heilbronn Akteneinsicht in die gesamte Verfahrensakte genommen hatte. Von einer weiteren Begründung wird nach § 58 Abs. 2 Satz 4 StGHG abgesehen. Dieser Beschluss ist unanfechtbar.