Urteil
28 K 8621/17.A
Verwaltungsgericht Düsseldorf, Entscheidung vom
ECLI:DE:VGD:2020:0302.28K8621.17A.00
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Tenor
Die Klage wird abgewiesen.
Die Kläger tragen die Kosten des Verfahrens, für das Gerichtskosten nicht erhoben werden.
Das Urteil ist wegen der Kosten vorläufig vollstreckbar. Die Kläger dürfen die Vollstreckung durch Sicherheitsleistung oder Hinterlegung in Höhe von 110 % des auf Grund des Urteils vollstreckbaren Betrages abwenden, wenn nicht die Beklagte vor der Vollstreckung Sicherheit in Höhe von 110 % des zu vollstreckenden Betrages leistet.
Entscheidungsgründe
Die Klage wird abgewiesen. Die Kläger tragen die Kosten des Verfahrens, für das Gerichtskosten nicht erhoben werden. Das Urteil ist wegen der Kosten vorläufig vollstreckbar. Die Kläger dürfen die Vollstreckung durch Sicherheitsleistung oder Hinterlegung in Höhe von 110 % des auf Grund des Urteils vollstreckbaren Betrages abwenden, wenn nicht die Beklagte vor der Vollstreckung Sicherheit in Höhe von 110 % des zu vollstreckenden Betrages leistet. Tatbestand: Die in I. am 0.0.1975 bzw. 00.0.1983 geborenen Kläger zu 1 und 2 sind Eheleute mit afghanischer Staatsangehörigkeit und gehören dem Volk der Tadschiken an. Bei den Klägern zu 4 bis 6 handelt es sich um ihre gemeinsamen Kinder, die am 0.0.2004, 0.0.2005 und 00.0.2007 geboren sind . Der am 00.00.2001 geborene Kläger zu 3 ist der Bruder der Klägerin zu 2. Die Kläger, die bis zu ihrer Ausreise ihren Wohnsitz in T. in der Provinz I. hatten, reisten zu einem nicht gesicherten Zeitpunkt, jedoch spätestens im Januar 2016 auf dem Landweg in das Bundesgebiet ein. Bei der vor dem Bundesamt für Migration und Flüchtlinge (Bundesamt) erfolgten Niederschrift über das persönliche Gespräch zur Bestimmung des zuständigen Mitgliedstaates gab die Klägerin an, am 15. Juni 2015 das Heimatland verlassen und am 4. Januar 2016 in Deutschland eingereist zu sein. Den am 11. April 2016 gestellten Asylantrag der Kläger, in dem der Kläger zu 3 als minderjähriges Kind der Kläger zu 1 und 2 bezeichnet wurde, begründete die Klägerin zu 2 bei ihrer persönlichen Anhörung vor dem Bundesamt am 30. November 2016 im Kern wie folgt: Ihre Mutter sei vor 15 Jahren verstorben, ihr Vater sei verschollen. Sie habe noch zwei Schwestern in Afghanistan, deren Adresse sie nicht kenne. Eine Schule habe sie nicht besucht. Sie sei zuletzt in Afghanistan als Geschäftsfrau mit einem eigenen Teppichladen und einem Bekleidungsladen berufstätig gewesen. Ihr Vater und ihr Onkel hätten Feinde gehabt. Am Anfang sei es um Grundstücke gegangen. Dann habe es eine Schlägerei gegeben und damit sei es losgegangen. N. L. B. , ein Paschtune, der mit den Taliban zusammenarbeite, habe ihren Onkel, einen Großonkel und einen Cousin getötet. Deshalb habe sie Afghanistan verlassen. Der erste Mord sei vor 30 Jahren passiert, ein weiterer Onkel sei vor 29 Jahren getötet worden und ein Cousin sei vor 15-16 Jahren getötet worden. Ihr Feind sei ein Paschtune und hasse sie, weil sie Tadschiken seien. Der Streit sei wieder aufgebrochen, weil ein Cousin mit dem Sohn oder – so die Angabe der Klägerin im weiteren Verlauf der Anhörung – Neffen des N. L. B. Streit gehabt habe, diesen mit Steinen beworfen und dabei den N. oder – so die Angabe der Klägerin im weiteren Verlauf der Anhörung – dessen Bruder N. R. getroffen habe, weshalb der N. bzw. einer seiner Leute oder – so die Angabe der Klägerin im weiteren Verlauf der Anhörung – der Bruder bzw. dessen Leute zum Onkel gegangen seien und ihm die Zähne ausgeschlagen hätten. Dieser Onkel habe eine Woche in der Klinik gelegen und habe danach ein bis zwei Wochen vor der Ausreise einen der Leute von N. L. B. getötet. Anschließend sei er abgehauen. Eine Woche vor ihrer Ausreise sei der N. L. B. mit etwa 20 Leuten zu ihnen nach Hause gekommen. Er habe wissen wollen, wo ihr Vater und ihr Onkel seien und habe sie mit einem Stock auf ihre Schulter und auf ihren Kopf geschlagen. Ihren kleinen Bruder habe der N. ebenfalls geschlagen. Ihr Mann sei zu der Zeit auf der Arbeit gewesen. Durch die Schläge sei sie für 4 Stunden bewusstlos geworden und nach dem Aufwachen noch in derselben Nacht Richtung L1. gegangen. Sie habe ihren Mann angerufen, der auch dorthin gekommen sei. Dort seien sie für eine Woche geblieben, hätten sich in dieser Zeit Geld besorgt und seien anschließend ausgereist. Sie habe Angst, in Afghanistan mit ihrem Mann und ihren Brüdern getötet zu werden. Ihr Vater habe vermutlich dem Onkel geholfen. Die Brüder vom N. würden in der Nachbarschaft leben. Der N. selbst wohne in I. Zentrum. Er halte sich zurzeit versteckt. Keiner wisse, wo er wohne. Sie habe gemeinsam mit ihrem Mann, drei Kindern und drei Brüdern das Heimatland am 21. August 2014 verlassen und sie seien am 21. Januar 2015 in die Bundesrepublik Deutschland eingereist. Die Reise habe 50.000 US-Dollar gekostet. Dafür habe sie das Inventar ihres Klamottenladens und des Teppichladens verkauft. Der Kläger zu 1 gab bei seiner Befragung im Wesentlichen an, sie hätten ihr Heimatland am 21. August 2015 verlassen und seien Weihnachten 2015 in das Bundesgebiet eingereist. Die Reise habe insgesamt 60.000 Dollar gekostet. Das Geld dafür hätten sie gehabt, weil seine Frau viel Gold gehabt habe und sie beide gearbeitet hätten. Sie hätten Erspartes gehabt und im Iran hätten sie das Gold, das seine Frau getragen habe, verkauft. Das Klamottengeschäft hätten sie gelassen, wie es war. Er selbst sei wegen seiner Frau nach Deutschland gekommen. Der Onkel und der Vater seiner Frau seien Mudschaheddin gewesen. Nachbarn von ihnen seien auch Mudschaheddin gewesen und es habe zwischen den beiden Familien – die einen Tadschiken und die anderen Paschtunen - Streit gegeben. Der Onkel seiner Frau sei zehn Jahre lang Bürgermeister des Dorfes gewesen. Der Sohn von N. R. habe sich mit dem Cousin der Klägerin zu 1 gestritten. Die Leute des N. seien zu seiner Frau gekommen und hätten nach dem Vater und dem Onkel gefragt, nachdem der Onkel einen von N. R. Leuten getötet habe, weil ihm zuvor die Zähne ausgeschlagen worden seien. Seine Frau und ihr Bruder seien geschlagen worden. Das alles habe ihm seine Frau erzählt. Durch den Schlag habe seine Frau einen Bruch der Schulter erlitten. Er selbst habe keine Angst, dass ihm etwas passieren könne, er habe jedoch Angst, dass seine Kinder entführt werden könnten oder ihnen etwas anderes angetan werde. Mit dem angefochtenen Bescheid vom 31. Januar 2017 lehnte das Bundesamt die Asylanträge der Kläger und die Anträge auf Gewährung internationalen Schutzes ab. Zugleich stellte das Bundesamt fest, dass Abschiebungsverbote nicht vorlägen und drohte den Klägern die Abschiebung nach Afghanistan an. Gegen diesen am 4. Februar 2017 zugestellten Bescheid haben die Kläger am 20. Februar 2017, einem Montag, Klage beim Verwaltungsgericht (VG) Arnsberg erhoben, mit der sie die Gewährung internationalen Schutzes und hilfsweise die Feststellung von Abschiebungsverboten begehren. Durch Beschluss vom 10. Mai 2017 - 6 K 1727/17.A - hat das VG Arnsberg die Klage an das örtlich zuständige VG Düsseldorf verwiesen. Zur Begründung ihrer Klage haben die Kläger mit Erhebung der Klage vorgetragen: Hinsichtlich des Klägers zu 3 erweise sich der Bescheid schon als formell rechtswidrig, weil es sich bei ihm nicht um einen Sohn der Kläger zu 1 und 2 handele, wie es von Seiten der beteiligten Behörden nach der Einreise irrtümlich angenommen worden sei. Für die wirksame Asylantragstellung habe es zunächst der Einrichtung einer Vormundschaft bedurft, was jedoch unterblieben sei. Mit Schriftsatz vom 27. Februar 2020 begründen die Kläger ihre Klage außerdem in der Sache im Wesentlichen wie folgt: Der Bescheid sei auch materiell rechtswidrig. Die Familie der Klägerin zu 2 sei seit geraumer Zeit mit einer anderen Familie aus dem gleichen Dorf verfeindet. Diese Feindschaft basiere auf dem ethnischen Konflikt zwischen beiden Volksgruppen der Paschtunen und Tadschiken. Seit 30 Jahren würden sich beide Familien und Volksgruppen gegenseitig umbringen. Zwei jugendliche Angehörige der verfeindeten Clans hätten sich gegenseitig angegriffen und mit Steinen beworfen. Der Onkel der Klägerin sei daraufhin attackiert worden, wobei er etliche Zähne verloren habe. Er habe sich gerächt, indem er einen Angehörigen der anderen Sippe umgebracht habe. Daraufhin hätten vier Männer die Klägerin zu 2 etwa eine Woche vor ihrer Ausreise aufgesucht, sie misshandelt und vergewaltigt, bis sie ihr Bewusstsein verloren habe. Als sie ihr Bewusstsein wiedererlangt habe, habe eine Nachbarin ihr geholfen, sich wieder einzukleiden. Außerdem sei sie von einer Hebamme untersucht worden. Nach der Flucht aus Afghanistan sei eine Cousine der Klägerin zu 2 im Jahr 2017 durch die Familie des verfeindeten N. getötet worden. Es stehe den Klägern in Afghanistan keine interner Schutz zur Verfügung. I. , Masar-e Sharif und Kabul kämen als Fluchtorte nicht in Betracht, da der Feind der Familie aus I. stamme und eng mit den Taliban verwoben sei, die auch in größeren Städten über Informanten verfügen würden. Hinsichtlich der Kläger zu 2 bis 6 bestehe jedenfalls ein Abschiebungsverbot, nachdem sich die Eheleute getrennt hätten und die gesundheitlich angeschlagene Klägerin zu 1 mehrere minderjährige Kinder zu versorgen habe. Die Klägerin zu 2 habe bisher aufgrund starker psychischer Belastung nicht sämtliche Ereignisse berichten können. Vergewaltigungen seien in Afghanistan mit einem starken Tabu belegt. Weil der Frau in solchen Fällen Schuld für die Schande gegeben werde, sei sie sogar davon bedroht, gesteinigt zu werden. Wegen der erlittenen Traumatisierung nehme sie Psychopharmaka und solle sich auf Anraten der Psychiaterin Dr. B1. in psychotherapeutische Behandlung begeben. Die Klägerin zu 4 leide, seitdem sie Zeugin der Misshandlung ihrer Mutter geworden sei, unter einem Sprachfehler. In der mündlichen Verhandlung vom heutigen Tage sind die Kläger zu 1, 2 und 3 mit Hilfe eines Dolmetschers für die persische Sprache zu ihren Asylgründen gehört worden. Ihre Angaben sind protokolliert worden. Wegen der Einzelheiten der klägerischen Angaben wird auf die hierüber gefertigte Niederschrift Bezug genommen. Die Kläger beantragen, die Beklagte unter teilweiser Aufhebung des Bescheides des Bundesamtes für Migration und Flüchtlinge vom 31. Januar 2017 zu verpflichten, ihnen die Flüchtlingseigenschaft gem. § 3 AsylG zuzuerkennen, hilfsweise, die Beklagte unter teilweiser Aufhebung des vorgenannten Bescheides zu verpflichten, ihnen subsidiären Schutz gem. § 4 AsylG zuzuerkennen, weiter hilfsweise, die Beklagte unter teilweiser Aufhebung des vorgenannten Bescheides zu verpflichten festzustellen, dass Abschiebungsverbote gem. § 60 Abs. 5 und 7 Satz 1 AufenthG hinsichtlich Afghanistan vorliegen. Die Beklagte beantragt schriftsätzlich, die Klage abzuweisen. Mit Urteil vom 14. Januar 2019 – 25 K 1142/18.A – hat die zuständige Einzelrichterin des VG Düsseldorf die Klage eines Bruders der Klägerin zu 2, des am 00.0.2000 geborenen T1. N1. , als unbegründet abgewiesen. Wegen der weiteren Einzelheiten des Rechtsstreits wird auf den Inhalt der Gerichtsakte, den der Gerichtsakte 25 K 1142/18.A, den der beigezogenen Verwaltungsvorgänge des Bundesamtes und der Ausländerbehörde sowie auf die zum Gegenstand der mündlichen Verhandlung gemachten Auskünfte und Erkenntnisse Bezug genommen. Entscheidungsgründe: Die auf Erlass begünstigender Verwaltungsakte und zusätzlich auf Aufhebung des belastenden Verwaltungsakts in Gestalt der Abschiebungsandrohung gerichtete Klage der Kläger zu 1 bis 6 ist als kombinierte Verpflichtungs- und Anfechtungsklage zulässig. Sie ist nach der Zustellung des Bescheides rechtzeitig, nämlich innerhalb der zweiwöchigen Klagefrist des § 74 Abs. 1 AsylG erhoben, weil gemäß § 57 Abs. 2 VwGO i.V.m. § 222 Abs. 2 ZPO die Frist, wenn ihr Ende – wie hier – auf einen Sonnabend fällt, mit Ablauf des nächsten Werktages – hier also am Montag, den 20. Februar 2017 – endet. Auch ist die auf Zuerkennung der Flüchtlingseigenschaft und hilfsweise auf die Gewährung subsidiären Schutzes bzw. die Feststellung von Abschiebungsverboten gerichtete Verpflichtungsklage des Klägers zu 3 nicht etwa deshalb unzulässig, weil sie mit diesem Begehren über das von dem Kläger zu 3 erreichbare Rechtsschutzziel hinausginge. Allerdings war der im Laufe des Klageverfahrens volljährig gewordene Kläger in dem vor dem Bundesamt geführten Asylverfahren noch minderjährig und daher nicht handlungsfähig im Sinne von § 12 AsylG, weshalb ihm mangels Aufenthaltes eines Elternteils im Bundesgebiet zur wirksamen Asylantragstellung grundsätzlich unter Einschaltung des Jugendamtes ein Vertreter hätte bestellt werden müssen, vgl. auch Art. 24 der Richtlinie 2013/33/EU des Europäischen Parlaments und des Rates vom 26. Juni 2013 zur Festlegung von Normen für die Aufnahme von Personen, die internationalen Schutz beantragen (Aufnahmerichtlinie). Gegenüber einem Handlungsunfähigen darf die Behörde ohne Einschaltung des gesetzlichen Vertreters kein Verwaltungsverfahren durchführen. Insbesondere darf sie unmittelbar ihm gegenüber keinen belastenden Verwaltungsakt erlassen. Da überdies in Fällen, in denen die Entscheidung gegenüber mehreren Familienangehörigen in einem Bescheid zusammengefasst wird, die Zustellungsvorschrift des § 10 Abs. 3 AsylG eine gemeinsame Zustellung der Entscheidung an einen (einzelnen) volljährigen Familienangehörigen nur für Familienangehörige im Sinne von § 26 Abs. 1 bis 3 AsylG gestattet, konnte die Zustellung in rechtmäßiger Weise gegenüber dem Kläger zu 3 nicht durch Zustellung an die Kläger zu 1 und 2 bewirkt werden. Dennoch ist, soweit der Kläger zu 3 sich mit der Klage gegen die Ablehnung der Zuerkennung internationalen Schutzes und die Ablehnung, das Vorliegen von Abschiebungsverboten festzustellen, wendet, als Klageart die Verpflichtungsklage statthaft. Ein gegen die Beklagte gerichtetes Begehren des Klägers zu 3, die Nichtigkeit des seinen Asylantrag ablehnenden Bescheids festzustellen, wäre bereits unzulässig. In Asylsachen fehlt einer auf Minderjährigkeit und fehlende gesetzliche Vertretung des Asylsuchenden im Verwaltungsverfahren gestützten Klage auf Feststellung der Nichtigkeit des den Asylantrag ablehnenden Bescheids das erforderliche allgemeine Rechtsschutzinteresse. Vgl. BVerwG, Beschluss vom 18. November 1983 - 9 CB 252.81 -, Buchholz 310 § 43 VwGO Nr. 80. Mit einer solchen Klage kann der Asylsuchende dem erstrebten asylrechtlichen Schutz nicht näherkommen. Würde die Nichtigkeit des Bescheids der Beklagten vom 31. Januar 2017 festgestellt, weil der Kläger wegen Handlungsunfähigkeit seinerzeit keinen wirksamen Asylantrag habe stellen können oder der ablehnende Bescheid nicht ihm gegenüber habe ergehen dürfen, hätte dies lediglich zur Folge, dass der inzwischen volljährige Kläger seinen Asylantrag wiederholen und die Beklagte ihren ablehnenden Bescheid erneut erlassen müsste. Es liegt auf der Hand, dass dadurch der vom Kläger begehrte Schutz vor politischer Verfolgung weder erreicht noch gefördert werden könnte. Der geltend gemachte Asylanspruch, hinsichtlich dessen der Behörde weder ein Ermessens- noch Beurteilungsspielraum zusteht, ist vielmehr nur im Wege der Verpflichtungsklage durchsetzbar, Vgl. BVerwG, Urteil vom 31. Juli 1984 - 9 C 156/83 -, DVBl 1985, 244. Zudem bedarf es zur Beseitigung der geltend gemachten Mängel des Verwaltungsverfahrens einer Feststellung der Nichtigkeit des ablehnenden Bescheids deshalb nicht, weil der Kläger dieses Ziel durch nachträgliche Genehmigung der von ihm im Verwaltungsverfahren vorgenommenen oder ihm gegenüber ergangenen Rechtshandlungen auf einfachere Weise erreichen kann, Vgl. BVerwG, Beschluss vom 18. November 1983 - 9 CB 252/81 -, Buchholz 310 § 43 VwGO Nr 80 und BVerwG, Urteil vom 18. Oktober 1983 - 9 C 801.80 -, juris. Hier hat der Kläger zu 3, der im Verlaufe des Klageverfahrens das 18. Lebensjahr vollendet hat, durch die Ausführungen zur Sache und die Antragstellung zu erkennen gegeben, dass er die ihm gegenüber ergangenen Rechtshandlungen nachträglich genehmigt. Sollte der Kläger – auch wenn er sich hierauf nicht ausdrücklich berufen hat – gerade infolge seiner Handlungsunfähigkeit nicht in der Lage gewesen sein, im Verwaltungsverfahren seine Gründe für die Furcht vor politischer Verfolgung in hinreichender Weise darzulegen, so vermöchte auch dieser Gesichtspunkt ein Rechtsschutzinteresse für eine Nichtigkeitsfeststellungsklage nicht zu begründen. Ein solcher Umstand könnte nämlich im Hinblick auf die in Asylsachen durch die Verwaltungsgerichte herbeizuführende Spruchreife nach § 113 Abs. 5 Satz 1 VwGO und zur Sachaufklärung nach § 86 Abs. 1 VwGO, vgl. BVerwG, Urteil vom 11. Juli 2018 - 1 C 18/17 -, BVerwGE 162, 331 ff. im Rahmen der zur Durchsetzung des Asylbegehrens ohnehin erforderlichen Verpflichtungsklage geltend gemacht und dabei bisher unterbliebenes Vorbringen nachgeholt oder ergänzt werden, ohne dass daraus für den Kläger nachteilige Schlüsse gezogen werden dürften. Dazu bedarf es einer - zusätzlichen - Nichtigkeitsfeststellungsklage nicht, die sich somit als eine überflüssige Inanspruchnahme der Gerichte erweist. Vgl. BVerwG, Beschluss vom 18. November 1983 - 9 CB 252/81 -, juris, Rn. 4. Zwar kann die besondere Ausgestaltung des Asylverfahrens mit der hervorgehobenen Stellung des behördlichen Verfahrens und den daran anknüpfenden Verfahrensgarantien in besonderen Fallkonstellationen eine Ausnahme von der Verpflichtung zum Durchentscheiden rechtfertigen. Vgl. BVerwG, Urteil vom 15. April 2019 - 1 C 46/18 -, juris, Rn. 20 zur Zulässigkeit einer isolierten Anfechtungsklage und Urteil vom 11. Juli 2018 - 1 C 18/17 -, BVerwGE 162, 331 ff, zur Zulässigkeit einer Bescheidungsuntätigeitsklage. Das vorliegende Verfahren gibt jedoch auch in Ansehung dieser neueren Rechtsprechung des Bundesverwaltungsgerichts keinen Anlass, von den oben genannten Entscheidungen zur Unzulässigkeit der Nichtigkeitsfeststellungsklage abzuweichen. Denn im vorliegenden Fall muss sich der Kläger entgegenhalten lassen, dass er gegenüber dem Bundesamt zu dem zur Klägerin zu 2 bestehenden Verwandtschaftsverhältnis bewusst wahrheitswidrige Angaben gemacht hat, indem er vorgegeben hat, das minderjährige Kind der Klägerin zu 2 zu sein und durch diese Täuschungshandlung die Bestellung eines Vertreters vereitelt hat. Er kann sich daher nicht darauf berufen, dass die Kläger zu 1 zu 2 vom Bundesamt fälschlicherweise als seine Eltern und gesetzliche Vertreter gemäß § 12 Abs. 3 AsylG betrachtet worden sind und ihm über das Vorbringen seiner nicht vertretungsberechtigten Schwester hinaus vom Bundesamt keine Gelegenheit gegeben wurde, im Verwaltungsverfahren zu seinen Asylgründen durch einen Vertreter Stellung zu nehmen. Die hiernach insgesamt zulässige Klage der Kläger ist unbegründet. Die angefochtene Entscheidung der Beklagten ist rechtmäßig und verletzt die Kläger nicht in ihren Rechten, vgl. § 113 Abs. 1 S. 1 und 5 VwGO. Die Kläger haben nach der maßgeblichen Sach- und Rechtslage im Zeitpunkt der mündlichen Verhandlung (§ 77 Abs. 1 Satz 1 AsylG) weder einen Anspruch auf die Zuerkennung der Flüchtlingseigenschaft gemäß § 3 Abs. 1 AsylG noch auf Zuerkennung subsidiären Schutzes nach § 4 Abs. 1 AsylG oder auf die Feststellung von Abschiebungsverboten nach § 60 Abs. 5 und 7 AufenthG. Auch die ihnen gegenüber ergangene Abschiebungsandrohung ist nicht zu beanstanden. 1. Die Kläger haben keinen Anspruch auf die Zuerkennung der Flüchtlingseigenschaft. Nach § 3 Abs. 1 AsylG ist ein Ausländer Flüchtling im Sinne des Abkommens über die Rechtsstellung der Flüchtlinge vom 28. Juli 1951 – Genfer Flüchtlingskonvention (GK) –, wenn er sich aus begründeter Furcht vor Verfolgung wegen seiner Rasse, Religion, Nationalität, politischen Überzeugung oder Zugehörigkeit zu einer bestimmten sozialen Gruppe außerhalb des Landes (Herkunftsland) befindet, dessen Staatsangehörigkeit er besitzt und dessen Schutz er nicht in Anspruch nehmen kann oder wegen dieser Furcht nicht in Anspruch nehmen will oder in dem er als Staatenloser seinen vorherigen gewöhnlichen Aufenthalt hatte und in das er nicht zurückkehren kann oder wegen dieser Furcht nicht zurückkehren will. Als Verfolgung im Sinne des § 3 Abs. 1 AsylG gelten zunächst Handlungen, die auf Grund ihrer Art oder Wiederholung so gravierend sind, dass sie eine schwerwiegende Verletzung der grundlegenden Menschenrechte darstellen, insbesondere der Rechte, von denen nach Art. 15 Abs. 2 EMRK keine Abweichung zulässig ist (§ 3a Abs. 1 Nr. 1 AsylG), ferner Handlungen, die in einer Kumulierung unterschiedlicher Maßnahmen, einschließlich einer Verletzung der Menschenrechte, bestehen, die so gravierend ist, dass eine Person davon in ähnlicher wie der in Nr. 1 beschriebenen Weise betroffen ist (§ 3a Abs. 1 Nr. 2 AsylG). § 3a Abs. 2 AsylG nennt als mögliche Verfolgungshandlungen beispielhaft u.a. die Anwendung physischer oder psychischer Gewalt, einschließlich sexueller Gewalt, sowie gesetzliche, administrative, polizeiliche oder justizielle Maßnahmen, die als solche diskriminierend sind oder in diskriminierender Weise angewandt werden. Die in § 3 Abs. 1 Nr. 1 AsylG genannten Verfolgungsgründe Rasse, Religion, Nationalität, politische Überzeugung und Zugehörigkeit zu einer bestimmten sozialen Gruppe werden in § 3b Abs. 1 AsylG näher umschrieben. Gemäß § 3a Abs. 3 AsylG muss zwischen den Verfolgungsgründen im Sinne von §§ 3 Abs. 1 und 3b AsylG und den in § 3a Abs. 1 und 2 AsylG als Verfolgung eingestuften Handlungen oder dem Fehlen von Schutz vor solchen Handlungen eine Verknüpfung bestehen. Hierbei ist es unerheblich, ob der Ausländer tatsächlich die Merkmale der Rasse oder die religiösen, nationalen, sozialen oder politischen Merkmale aufweist, die zur Verfolgung führen, sofern ihm diese Merkmale von seinem Verfolger zugeschrieben werden (§ 3b Abs. 2 AsylG). Gemäß § 3c AsylG kann die Verfolgung ausgehen von 1. dem Staat, 2. Parteien oder Organisationen, die den Staat oder einen wesentlichen Teil des Staatsgebiets beherrschen, oder 3. nichtstaatlichen Akteuren, sofern die in den Nummern 1 und 2 genannten Akteure einschließlich internationaler Organisationen erwiesenermaßen nicht in der Lage oder nicht willens sind, im Sinne der weiteren Vorgaben des § 3d AsylG Schutz vor Verfolgung zu bieten, und dies unabhängig davon, ob in dem Land eine staatliche Herrschaftsmacht vorhanden ist oder nicht. Hinsichtlich des Prognosemaßstabes ist bei der Prüfung der Flüchtlingseigenschaft – wie auch bei der des subsidiären Schutzes – der einheitliche Maßstab der beachtlichen Wahrscheinlichkeit zugrunde zu legen. Die Furcht vor Verfolgung ist begründet, wenn dem Ausländer die genannten Gefahren aufgrund der in seinem Herkunftsland gegebenen Umstände in Anbetracht seiner individuellen Lage tatsächlich, d.h. mit beachtlicher Wahrscheinlichkeit, drohen. Vgl. BVerwG, Urteile vom 20. Februar 2013 – 10 C 23.12 –, juris, Rn. 19 und vom 1. Juni 2011 ‑ 10 C 25.10 –, juris, Rn. 22. Gemäß § 25 Abs. 1 und 2 AsylG und Art. 4 Abs. 1 und 2 der Richtlinie 2011/95/EU des Europäischen Parlaments und des Rates vom 13. Dezember 2011 muss der Ausländer selbst die Tatsachen vortragen, die seine Furcht vor Verfolgung begründen und die hierzu erforderlichen Angaben machen. Er hat somit seine Gründe für eine ihm drohende Verfolgung in schlüssiger Form vorzutragen, das heißt unter Angabe genauer Einzelheiten einen in sich stimmigen Sachverhalt zu schildern, aus dem sich ‑ als wahr unterstellt – ergibt, dass er bei verständiger Würdigung Verfolgung mit beachtlicher Wahrscheinlichkeit zu befürchten hat. Hierzu gehört, dass der Ausländer zu den in seine eigene Sphäre fallenden Ereignissen, insbesondere zu seinen persönlichen Erlebnissen, eine Schilderung gibt, die geeignet ist, den behaupteten Anspruch lückenlos zu tragen. Bei der Bewertung der Stimmigkeit des Sachverhalts müssen unter anderem Persönlichkeitsstruktur, Wissensstand und Herkunft des Ausländers berücksichtigt werden. Vgl. BVerwG, Urteil vom 10. Mai 1994 – 9 C 434.93 –, juris, Rn. 8, sowie Beschlüsse vom 26. Oktober 1989 – 9 B 405.89 –, juris, Rn. 8 und vom 3. August 1990 – 9 B 45.90 –, juris, Rn. 2. Kann der Ausländer darlegen, dass er vorverfolgt ausgereist ist, kommt ihm die Beweiserleichterung des Art. 4 Abs. 4 der Richtlinie 2011/95/EU zugute. Zu seinen Gunsten wird vermutet, dass sich frühere Handlungen und Bedrohungen bei einer Rückkehr in das Herkunftsland wiederholen werden. Diese Vermutung kann aber widerlegt werden. Hierfür ist erforderlich, dass stichhaltige Gründe die Wiederholungsträchtigkeit solcher Verfolgung entkräften. Vgl. BVerwG, Urteil vom 27. April 2010 – 10 C 5.09 –, juris, Rn. 23. Von diesen Grundsätzen ausgehend lässt sich auf der Grundlage des Vorbringens der Kläger nicht feststellen, dass sie sich aus begründeter Furcht vor Verfolgung wegen seiner Rasse, Religion, Nationalität, politischen Überzeugung oder Zugehörigkeit zu einer bestimmten sozialen Gruppe außerhalb des Herkunftslandes Afghanistan befinden. Dem Vorbringen der Kläger kann weder mit der erforderlichen Wahrscheinlichkeit entnommen werden, dass sie zum entscheidungserheblichen Zeitpunkt der mündlichen Verhandlung von staatlichen oder nichtstaatlichen Akteuren vor der Ausreise aus Afghanistan aus einem der im abschließenden Katalog des § 3 Abs. 1 Nr. 1 AsylG genannten Verfolgungsgründe verfolgt worden sind, noch dass sie bei einer Rückkehr nach Afghanistan mit der erforderlichen Wahrscheinlichkeit von diesen verfolgt werden würden. a) Die Kläger haben zunächst in keiner Weise substantiiert dargelegt, dass die Angehörigen der verfeindeten Familie mit den Oberhäuptern N. L. B. und N. R. den grundsätzlich als geeigneten Verfolgungsakteuren in Betracht kommenden Taliban angehören würden oder zuzurechnen wären. Das diesbezügliche klägerische Vorbringen erschöpft sich in der allgemeinen und in der mündlichen Verhandlung erstmals aufgestellten Behauptung, es handele sich bei den Mullahs um Taliban. In der Anhörung vor dem Bundesamt hatte die Klägerin zu 2 noch angegeben, der N. L. B. arbeite „mit der Taliban zusammen“. b) Es kann aber dahingestellt bleiben, ob es sich bei den vermeintlichen Verfolgern um geeignete Verfolgungsakteure im Sinne von § 3c AsylG handelt, denn jedenfalls ist aufgrund des klägerischen Vorbringens nicht ersichtlich, dass sie die Kläger aus einem der im abschließenden Katalog des § 3 Abs. 1 Nr. 1 AsylG genannten Verfolgungsgründen verfolgt hätten. Der klägerische Vortrag, jene Familie gehöre zum Volk der Paschtunen und habe sie – die Kläger – deshalb verfolgt, weil diese dem Volk der Tadschiken angehören würden, ist völlig pauschal und zudem widersprüchlich, haben doch sowohl der Kläger zu 1 als auch die Klägerin zu 2 gegenüber dem Bundesamt bei den voneinander getrennt erfolgten Anhörungen als Ursache für die Feindseligkeiten nicht etwa ihre Volkszugehörigkeit, sondern Streitigkeiten über Grundstücke genannt. Schon in dem im Verfahren des Herrn T1. N1. ergangenen rechtskräftigen Urteil vom 14. Januar 2019 – 25 K 1142/18.A – hat das VG Düsseldorf in den Entscheidungsgründen in diesem Zusammenhang ausgeführt, selbst wenn die Bedrohungen als glaubhaft erachtet würden, dann lägen ihnen keine flüchtlingsrelevanten Gründe zu Grunde, sondern Landstreitigkeiten bzw. die Suche nach dem Onkel/Vater des Klägers, weil dieser einen Familienangehörigen einer verfeindeten Familie getötet habe. c) Auch dies außer Acht lassend scheitert ein Anspruch der Kläger auf Zuerkennung der Flüchtlingseigenschaft jedenfalls daran, dass die behaupteten Verfolgungshandlungen nicht glaubhaft sind. Die Verpflichtung zur Anerkennung eines Asylbewerbers setzt voraus, dass das Gericht die volle Überzeugung von der Wahrheit - und nicht etwa nur von der Wahrscheinlichkeit - des von ihm behaupteten individuellen Schicksals erlangt hat, wenn es hierauf entscheidend ankommt. Vgl. BVerwG, Urteil vom 16. April 1985 - 9 C 109/84 -, juris. Wegen des sachtypischen Beweisnotstandes eines Asylbewerbers sind allerdings seine Aussagen im Rahmen des Möglichen wohlwollend zu beurteilen. Seinem persönlichen Vorbringen und dessen Würdigung ist gerade bei fehlenden Beweisen gesteigerte Bedeutung beizumessen, Vgl. BVerwG, Urteil vom 16. April 1985 - 9 C 109/84 -, juris. Eine richterliche Überzeugung von der Wahrheit des vom Asylbewerber geschilderten Sachverhalts verlangt aber regelmäßig einen substantiierten, im Wesentlichen widerspruchsfreien und anschaulichen Tatsachenvortrag. Ein im Wesentlichen unzutreffendes oder in nicht auflösbarer Weise widersprüchliches Vorbringen eines Asylbewerbers bleibt unbeachtlich, die Unglaubwürdigkeit des Asylvorbringens kann allein bereits zur Unbegründetheit der Asylklage führen. Vgl. BVerfG, Kammerbeschluss vom 29. November 1990 - 2 BvR 1095/90 -, juris. Bei erheblichen Widersprüchen oder Steigerungen im Sachvortrag bedarf es einer überzeugenden Auflösung der Unstimmigkeiten, um einem solchen Asylbewerber glauben zu können. Vgl. BVerwG, Urteil vom 12. November 1985 - 9 C 27/85 -, juris. Vorliegend hat das Gericht aufgrund der Aktenlage und nach persönlicher Anhörung der Kläger zu 1 bis 3 in der mündlichen Verhandlung den Eindruck gewonnen, dass die Kläger nicht an der Wahrheit orientierte Aussagen gemacht haben, sondern bei ihren Angaben aus rein asyltaktischen Erwägungen eine Verfolgungsgeschichte konstruiert haben, um in den Genuss eines Bleiberechts in der Bundesrepublik Deutschland zu gelangen. Bereits zu den Ausreise- und Einreisedaten haben die Kläger zu 1 und 2 in mehrfacher Hinsicht voneinander abweichende Angaben gemacht. Die Klägerin zu 2 hat zusätzlich bei der ersten Niederschrift wiederum hiervon abweichende Daten genannt. Diese grob differierenden Erklärungen erwecken den Eindruck ihrer Beliebigkeit, losgelöst von jeglicher Orientierung an tatsächlichen Umständen. Ferner hat die Klägerin zu 2 schon beim Bundesamt in Bezug auf die Streitigkeiten wechselnde Angaben zu den jeweils handelnden Personen gemacht. Die in der mündlichen Verhandlung aufgestellte Behauptung, die Übersetzung durch den Dolmetscher sei fehlerhaft erfolgt, ist nicht glaubhaft, weil die Klägerin ausweislich der ihr rückübersetzten Niederschrift ausdrücklich bestätigt hat, dass es – bei der in persischer Sprache erfolgten Anhörung – keine Verständigungsschwierigkeiten gegeben habe. Zudem hätte es nahegelegen, etwaige Unrichtigkeiten – die Klägerin will das Protokoll nach Erhalt einem Bekannten zur Durchsicht und Rückübersetzung gegeben haben – schon früher zu bemängeln und in das Klageverfahren einzuführen und sich nicht erst in der mündlichen Verhandlung auf Vorhalt bzw. Nachfrage des Gerichts auf angebliche Mängel zu berufen. Auffällig ist zudem, dass der ebenfalls persisch sprechende Kläger zu 1 solche Verständigungsschwierigkeiten nicht geltend gemacht hat. Vor diesem Hintergrund ist auch nicht glaubhaft, wenn die Klägerin nunmehr – also in der mündlichen Verhandlung – bestreitet, dass die Streitigkeiten mit der anderen Familie auf Streitigkeiten um Land bzw. Grundstücke zurückzuführen sind und sogar bestreitet, dass die Familie überhaupt Land besitze. Das Aussageverhalten in der mündlichen Verhandlung war nach dem Eindruck des Gerichts ersichtlich davon geprägt, die Fluchtgründe an die rechtlichen Voraussetzungen für die Gewährung internationalen Schutzes anzupassen. Auch hat die Klägerin zu 2 ihr Vorbringen erheblich gesteigert, indem sie erstmals kurz vor der mündlichen Verhandlung geltend gemacht hat, sie sei bei dem Überfall auf ihr Haus vergewaltigt worden. Die angegebenen Gründe, warum die Klägerin erst so spät hiervon berichtet hat, können nicht überzeugen. Nach eigenen Angaben befindet sich die Klägerin seit etwa 2 Jahren in Behandlung bei Dr. B1. . Unter dem 13. März 2018 stellte Dr. B1. die Diagnose Spannungskopfschmerz und am 25. Juli 2018 Migräne ohne Aura. Noch im Arztbrief vom 25. Januar 2019 findet sich keinerlei Hinweis auf eine Vergewaltigung oder ein erlittenes Trauma. Vielmehr berichtet Frau Dr. B1. darin von gedrückter Stimmung und diagnostiziert eine somatisierte Depression. Es ist nicht nachvollziehbar, warum die Klägerin erst kurz vor der mündlichen Verhandlung in der Lage gewesen sein soll, mit Frau B1. über die Ursachen ihrer Probleme zu sprechen. Es fehlt jeder nachvollziehbare Ansatz, was der Schlüssel gewesen sein könnte, der die Klägerin dazu veranlasst haben könnte, das Schweigen über eine derart tabubehaftete Tat plötzlich zu brechen. Die Umstände der Ausreise sind ebenfalls nicht schlüssig, teils unauflösbar widersprüchlich. Dies beginnt mit den beim Bundesamt von den Klägern zu 1 und 2 abgegebenen verschiedenen Erklärungen zur Höhe der Kosten für die Ausreise (50.000 bzw. 60.000 US-Dollar) und zur Frage, woher die Kläger dieses Geld hatten (Inventar der Geschäfte verkauft bzw. viel Gold gehabt, das verkauft wurde) und setzt sich fort mit den Angaben der Kläger zu 1 und 2 in der mündlichen Verhandlung zu den angeblichen Kosten und Zahlungsmittel (50 Mio. Toman sowie 1.000 US-Dollar), der nunmehr veränderten Aussage des Klägers zu 1 zur Herkunft des Geldes (Verkauf des Geschäfts), bis hin zu den völlig vage und ausweichend gebliebenen Angaben zu der Frage, in welcher Währung das Geld für die Ausreise zunächst vorhanden war und wann und wo es umgetauscht wurde. Darüber hinaus vermag das Gericht nicht nachzuvollziehen, wie es der Klägerin möglich gewesen sein soll, innerhalb kurzer Zeit das Inventar des Geschäfts, welches sich im eigenen Haus befand, zu verkaufen bzw. das Gold zu versetzen, will doch die Klägerin das Haus nach dem angeblichen Überfall überstürzt verlassen und nicht mehr betreten haben. Die frühere Handlungsunfähigkeit des Klägers zu 3 im Verwaltungsverfahren ist im Rahmen der Begründetheitsprüfung ohne Bedeutung. Bei einer Verpflichtungsklage ist die ablehnende behördliche Entscheidung im engeren Sinne nicht Gegenstand des Verfahrens. Vgl. BVerwG, Beschluss vom 29. April 1981 - 8 B 14.81 -, Buchholz 401.47 GrEStG Nr. 4. Sie kann vielmehr nur dann Erfolg haben, wenn dem Kläger ein sein Klagebegehren deckender, nach zwingendem Recht zu beurteilender Asylanspruch zusteht. Über ihn haben die Tatsachengerichte ohne Rücksicht auf Mängel des Verwaltungsverfahrens zu entscheiden. Vgl. BVerwG, Beschluss vom 14. Mai 1982 - 9 B 179.82 -, Buchholz 402.24 § 31 AuslG Nr. 1 und vom 28. Mai 1982 - 9 B 1152.82 -, InfAuslR. 1982, 251. Dabei müssen sie allerdings berücksichtigen, dass der Asylsuchende möglicherweise gerade infolge seiner Handlungsunfähigkeit nicht in der Lage gewesen ist, im Verwaltungsverfahren seine Gründe für die Furcht vor politischer Verfolgung hinreichend zu verdeutlichen, und dürfen in diesem Fall keine nachteiligen Schlüsse daraus ziehen, wenn er neue Tatsachen vorbringt. Vgl. BVerwG, Beschluss vom 18. November 1983 - 9 CB 252.81 -, Budeholz 310 § 43 VwGO Nr. 80. Der Kläger zu 3 ist aufgrund seiner inzwischen eingetretenen Volljährigkeit nunmehr in der Lage, seiner Obliegenheit nachzukommen, alle in seinen persönlichen Lebensbereich fallende Ereignisse und Erlebnisse sowie alle ihm sonst geläufigen Tatsachen über die allgemeinen Verhältnisse in seinem Herkunftsland von sich aus vollständig zu berichten. Vgl. BVerwG, Urteil vom 31. Juli 1984 – 9 C 156/83 –, juris, Rn. 16, juris, m.w.N. sowie BVerwG, Beschluss vom 18. November 1983 – 9 CB 252/81 –, juris. Auch unter wohlwollender Berücksichtigung, dass der Kläger im Verwaltungsverfahren persönlich nicht angehört worden ist, kann das Gericht nicht glauben, dass der Kläger zu 3, wie er behauptet, Opfer einer Vergewaltigung geworden ist. Der Kläger hat diese Behauptung erstmals in der mündlichen Verhandlung und ohne erkennbare emotionale Betroffenheit aufgestellt. Er hat seinen Vortrag auch nicht hinreichend substantiiert, seine Angaben hierzu waren vage. Seine Behauptung, er habe sich wegen der Vergewaltigung zwei Jahre in psychiatrischer Behandlung befunden, wird durch keine ärztliche Stellungnahme und durch kein ärztliches Attest belegt. Es ist auch unverständlich, warum der Kläger in dem annähernd drei Jahre dauernden Klageverfahren nie zuvor dergleichen vorgetragen hat. Das Gericht geht davon aus, dass sein Vorbringen allein asyltaktisch motiviert ist, weil ein anderer nachvollziehbarer Grund für das späte Vorbringen nicht ersichtlich ist. d) Eine Zuerkennung der Flüchtlingseigenschaft scheitert zudem daran, dass den Klägern interner Schutz im Heimatland zur Verfügung steht. Nach § 3e Abs. 1 AsylG wird dem Ausländer die Flüchtlingseigenschaft nicht zuerkannt, wenn er 1. in einem Teil seines Herkunftslandes keine begründete Furcht vor Verfolgung oder Zugang zu Schutz vor Verfolgung nach § 3d AsylG hat und 2. sicher und legal in diesen Landesteil reisen kann, dort aufgenommen wird und vernünftigerweise erwartet werden kann, dass er sich dort niederlässt. Gemäß § 3e Abs. 2 Satz 1 AsylG sind bei der Prüfung der Frage, ob ein Teil des Herkunftslandes diese Voraussetzungen erfüllt, die dortigen allgemeinen Gegebenheiten und die persönlichen Umstände des Asylsuchenden zu berücksichtigen. Hierzu gehören nach Art. 4 Abs. 3c der Richtlinie 2011/95/EU (Qualifikationsrichtlinie) insbesondere solche Faktoren wie der familiäre und soziale Hintergrund, das Geschlecht und das Alter. Maßgeblicher Zeitpunkt ist die gerichtliche Entscheidung, wobei auf genaue und aktuelle Informationen aus relevanten Quellen abzustellen ist (§ 3e Abs. 2 Satz 2 AsylG). Dies zugrunde gelegt können die Kläger jedenfalls auf die Stadt Kabul als Ort des internen Schutzes verwiesen werden. aa) Die Kläger haben in der Stadt Kabul, welche ein Teil ihres Herkunftslandes ist, keine begründete Furcht vor Verfolgung bzw. Zugang zu Schutz vor Verfolgung nach § 3d AsylG (§ 3e Abs. 1 Nr. 1 AsylG). Es ist nicht mit beachtlicher Wahrscheinlichkeit davon auszugehen, dass die Kläger dort von Taliban gezielt gesucht werden oder dass diesen ihr Aufenthalt früher oder später auf sonstige Weise bekannt würde und die Kläger deshalb auch in Kabul der Gefahr ausgesetzt wären, misshandelt oder umgebracht zu werden. Allerdings ist anzunehmen, dass die Taliban grundsätzlich über ein Netzwerk an Spionen und Informanten auch in Kabul verfügen. Schätzungen reichen von 500 bis 1.500 Personen in Kabul. Von einem erhöhten Risiko ist beispielsweise bei Personen auszugehen, die eine persönliche Verbindung zu Ministerien, die im Schwerpunkt mit dem Kampf gegen die Aufständischen beschäftigt sind (z. B. das Ministerium der Verteidigung oder das Ministerium des Innern), aufweisen, die eine hohe Position innerhalb des Staates innehaben (z. B. Richter, Staatsanwälte, sonstige Justizbeschäftigte) oder sonst offen und prominent auf Seiten des Staates aufgetreten sind. Vgl. European Asylum Support Office (EASO), Country Guidance: Afghanistan, Guidance note and common analysis, Juni 2018, S. 42. Der Organisationsgrad und die Ressourcen der Taliban sind jedoch begrenzt. Sie sind zwar durchaus in der Lage, Personen, nach denen sie suchen, aufzuspüren. Das Ausmaß der Fähigkeit, Personen aufzuspüren hängt stark davon ab, in welchem Umfang die Taliban das fragliche Gebiet kontrollieren und wie stark deren Interesse an der gesuchten Person ist. Insbesondere in den Städten Kabul, I. und Mazar-e Sharif, wo die Taliban zwar auch Anschläge begehen, aber keine relevante Kontrolle ausüben, bedarf es dazu einer erheblichen Mobilisierung von Ressourcen, insbesondere der Aktivierung von auch in diesen Städten existierenden Netzwerken. In diese Ressourcen investieren die Taliban nach den vorliegenden Erkenntnissen jedoch nur, wenn sie an der gesuchten Person ein gesteigertes Interesse haben. Dagegen ist es nicht hinreichend wahrscheinlich, dass Personen, an deren Ergreifung die Taliban kein solch gesteigertes Interesse haben, in den Städten aufgespürt werden. VGH Baden-Württemberg, Urteil vom 29. November 2019 – A 11 S 2376/19 –, juris, Rn. 66. Die Zahl derer, die in den größeren Städten Afghanistans gezielt von den Taliban gesucht und verfolgt werden, wird auf wenige Dutzend bis höchstens 100 Personen geschätzt. Nicht-prominente Personen und ihre Familienangehörigen bleiben bis auf spezifische persönliche Feindschaften und Rivalitäten unbehelligt. Vgl. EASO, Country of Origin Information Report, Afghanistan: Individuals targeted by armed actors in the conflict, Dezember 2017, S. 63 f. Auch unter Berücksichtigung der in Afghanistan herrschenden Mechanismen der Identifizierung von Fremden in einem neuen Umfeld, die über Nachfragen nach der Herkunft und entsprechende Überprüfung der Angaben erfolgt, vgl. F. Stahlmann, Asylmagazin 2017, 82 (88 f.), ist nicht ersichtlich, dass dies mit beachtlicher Wahrscheinlichkeit eine Verfolgungsgefahr für die Kläger zur Folge haben sollte. Vielmehr ist davon auszugehen, dass den Klägern ein Untertauchen in der Millionenstadt Kabul, in der kein Meldewesen existiert, ohne weiteres möglich wäre. Dort sind fast alle Volksgruppen vertreten, insbesondere Paschtunen, Tadschiken, Hazara, Usbeken, Turkmenen, Baluchen, Sikh und Hindu, ohne dass eine Volksgruppe deutlich vorherrschend wäre. Vgl. EASO, Country of Origin Information Report, Afghanistan: Key socio-economic indicators, state protection, and mobility in Kabul City, Mazar-e Sharif, and I. City, August 2017, S. 17. Ungeachtet dessen haben die Kläger nicht glaubhaft machen können, dass es sich bei den vermeintlichen Verfolgern um Taliban handelt. Die von der Klägerin zu 2 erwähnten Mullahs mögen lokal eine gewisse Machtstellung in der Region haben. Es ist aber nicht ersichtlich, dass sie gewillt und in der Lage wären, die Kläger in Kabul aufzuspüren. bb) Es ist ferner davon auszugehen, dass die Kläger im Sinne des § 3e Abs. 1 Nr. 2 AsylG sicher und legal nach Kabul reisen kann und dort aufgenommen werden, und es kann vernünftigerweise erwartet werden, dass sie sich dort niederlassen. (1) Kabul ist legal und sicher etwa mit dem Flugzeug zu erreichen, § 3e Abs. 1 Nr. 2 Halbsatz 1 AsylG. (2) In der Stadt Kabul sind die Kläger sicher. Es ist nichts dafür ersichtlich, dass ihnen dort ein ernsthafter Schaden droht. (a) Eine Gefahr einer unmenschlichen oder erniedrigenden Behandlung oder Bestrafung im Sinne von § 4 Abs. 1 Sätze 1 und 2 Nr. 2 AsylG ergibt sich nicht daraus, dass aus Deutschland abgeschobene abgelehnte Asylbewerber im Falle einer Rückkehr nach Afghanistan Opfer gezielter Verfolgung werden könnten, die allein durch das Leben im Westen begründet ist. Aus der Erkenntnislage ergibt sich nicht, dass diese Risiken sich in so vielen Fällen realisieren, dass jeder Rückkehrer einer tatsächlichen Gefahr der unmenschlichen Behandlung ausgesetzt wäre, welche die Schwelle der beachtlichen Wahrscheinlichkeit überschreitet. Vgl. OVG NRW, Beschluss vom 17. August 2018 - 13 A 1966/18.A -, n. v.; vgl. auch VGH Baden-Württemberg, Urteil vom 11. April 2018 - A 11 S 924/17 -, juris, Rn. 271 ff., 369 ff. Die Berücksichtigung der neueren Studie von Friederike Stahlmann, Stahlmann, Studie zum Verbleib und zu den Erfahrungen abgeschobener Afghanen in: Asylmagazin 2019, S. 276 ff., (abrufbar unter https://www.ecoi.net/en/file/local/2017434/AM19-8-9_beitrag_stahlmann_vorab191009.pdf), führt zu keiner anderen Beurteilung der allgemeinen Gefahrensituation für Rückkehrer. Es handelt sich hierbei im Wesentlichen um eine statistische Erhebung zum Verbleib von Personen, die nach Afghanistan abgeschoben wurden. Hiernach konnten von 547 Männern, die zwischen Dezember 2016 und April 2019 aus Deutschland abgeschoben wurden, Informationen zu 55 Männern dokumentiert werden, wobei die Erhebung unter Verwendung eines standardisierten Fragebogens erfolgte und – soweit möglich – Interviews mit Kontaktpersonen wie auch mit den Abgeschobenen geführt wurden. In der Diskussion dieser Studie werden nur 31 Männer berücksichtigt, die mindestens zwei Monate im Land waren und zu denen Informationen vorliegen. 28 dieser Männer sollen Gewalterfahrungen gemacht haben, von denen wiederum bei 17 Betroffenen die Gewaltvorfälle durch Aufenthalt in Europa oder den Status als Abgeschobener begründet worden seien. Als weitere Gründe für die Gewaltanwendung werden in der Studie neben Rekrutierungsversuchen durch Taliban, Misshandlungen durch Taliban wegen westlichen Aussehens, Familienfehden und allgemeine Kriminalität angeführt. Nicht für alle Vorfälle ist nachvollziehbar dokumentiert, wo sie stattgefunden haben, ob in Kabul oder anderenorts. Zudem enthält die Studie keine substantiierte Bewertung der Glaubhaftigkeit der Angaben Betroffener. Den Verdacht bzw. die (naheliegende) Vermutung, dass die Befragten ein erhebliches Interesse daran haben könnten, die eigenen Chancen in einem zukünftigen Asylverfahren nach erneuter Einreise in das Bundesgebiet mit Falschangaben zu verbessern, wird nicht durch den in der Studie erfolgten Hinweis entkräftet, nur 5 der von Gewalterfahrung betroffenen 31 Personen planten eine Rückkehr nach Deutschland. Eine solche Argumentation setzt nämlich ihrerseits voraus, dass zur Rückkehrmotivation zutreffende Angaben gemacht werden. Weitere Schwierigkeiten in der statistischen Erhebung räumt die Verfasserin der Studie mit Blick darauf ein, dass der Kontakt zu den meisten Abgeschobenen nach der Einreise abgebrochen ist. Nicht jeder Kontaktabbruch bedeutet zwangsläufig, dass die betroffene Person Opfer von Gewalt geworden ist. Die Schlussfolgerung, es lasse sich zusammenfassend festhalten, aufgrund verschiedener Faktoren sei davon auszugehen, dass erlittene Gewalt „unterberichtet“ werde und diejenigen Abgeschobenen, die nicht dokumentiert werden konnten, in noch höherem Maß von Gewalt betroffen seien, stellt eine subjektive Bewertung der Verfasserin der Studie dar, die nicht hinreichend fundamentiert auf der Basis belastbarer Erkenntnisse und nachvollziehbarer Tatsachen erfolgt. Angesichts der geringen Anzahl der dokumentierten Berichte und möglichen Interessen, die zu unwahren Schilderungen über Gewalterfahrungen führen können, besteht keine Veranlassung zu einer Neubewertung der Situation für Rückkehrer. Vgl. auch OVG Lüneburg, Beschluss vom 12. Dezember 2019 - 9 LA 452/19 -, juris, Rn. 15, unter Verweis auf HessVGH, Urteile vom 27.9.2019 - 7 A 1637/14.A -, juris, Rn. 132 und - 7 A 1923/14.A -, juris, Rn. 136, wonach die geschilderten Einzelschicksale ins Verhältnis zur Gesamtzahl der Rückkehrer aus Europa und der Türkei zu setzen sind, nicht lediglich ins Verhältnis zu den aus Deutschland abgeschobenen Afghanen. (b) Den Klägern droht in Kabul auch kein ernsthafter Schaden im Sinne von § 4 Abs. 1 Satz 1 AsylG infolge willkürlicher Gewalt im Rahmen eines internationalen oder innerstaatlichen Konflikts nach § 4 Abs. 1 Satz 2 Nr. 3 AsylG mit Blick auf die dortige Sicherheitslage. Eine ernsthafte individuelle Bedrohung des Lebens wird in erster Linie durch gefahrerhöhende persönliche Umstände begründet. Nur ausnahmsweise kommt die Annahme eines ernsthaften Schadens unabhängig von individuellen gefahrerhöhenden Umständen in Betracht, nämlich bei besonderer Verdichtung einer allgemeinen Gefahrenlage. Eine solche liegt vor, wenn der den bestehenden bewaffneten Konflikt kennzeichnende Grad willkürlicher Gewalt ein so hohes Niveau erreicht, dass stichhaltige Gründe für die Annahme bestehen, dass eine Zivilperson bei Rückkehr in das betreffende Land oder die betroffene Region allein durch ihre Anwesenheit in diesem Gebiet Gefahr liefe, einer solchen Bedrohung ausgesetzt zu sein. Vgl. EuGH, Urteile vom 17. Februar 2009 - C-465/07 (Elgafaji) -, juris, Rn. 35, 39, und vom 30. Januar 2014 - C-285/12 (Diakit) -, juris, Rn. 30; BVerwG, Urteile vom 27. April 2010 - 10 C 4.09 -, juris, Rn. 32 und vom 17. November 2011 - 10 C 13.10 -, juris, Rn. 19. Diese Beurteilung erfordert Feststellungen über das Niveau willkürlicher Gewalt bzw. zu der sogenannten Gefahrendichte, d. h. eine jedenfalls annäherungsweise quantitative Ermittlung der Gesamtzahl der in dem betreffenden Gebiet lebenden Zivilpersonen und der Akte willkürlicher Gewalt, die von den Konfliktparteien gegen Leib und Leben von Zivilpersonen in diesem Gebiet verübt werden, sowie eine wertende Gesamtbetrachtung mit Blick auf die Anzahl der Opfer und die Schwere der Schädigungen (Todesfälle und Verletzungen) bei der Zivilbevölkerung. Dies umfasst auch die Würdigung der medizinischen Versorgungslage in dem jeweiligen Gebiet, von deren Qualität und Erreichbarkeit die Schwere eingetretener körperlicher Verletzungen mit Blick auf die den Opfern dauerhaft verbleibenden Verletzungsfolgen abhängen kann. Vgl. EuGH, Urteile vom 17. Februar 2009 - C-465/07 (Elgafaji) -, juris, Rn. 35; BVerwG, Urteile vom 27. April 2010 - 10 C 4.09 -, juris, Rn. 33. und vom 17. November 2011 - 10 C 13.10 -, juris, Rn. 22; VGH Baden-Württemberg, Urteil vom 6. März 2012 - A 11 S 3177/11 -, juris, Rn. 28. Dabei hat das Bundesverwaltungsgericht ein Risiko von circa 1/800 oder 0,12 %, verletzt oder getötet zu werden, noch nicht als ausreichende Gefahrendichte angesehen. Vgl. BVerwG, Urteil vom 17. November 2011 - 10 C 13.10 -, juris, Rn. 22. Kann der Schutzsuchende nachweisen, dass er aufgrund von Umständen, die seine persönliche Situation prägen, spezifisch betroffen ist, sinkt der Grad der willkürlichen Gewalt, der vorliegen muss, um eine individuelle Bedrohung anzunehmen. Vgl. EuGH, Urteil vom 17. Februar 2009 - C-465/07 (Elgafaji) -, juris, Rn. 39. Zu diesen gefahrerhöhenden Umständen gehören solche, die den Schutzsuchenden von der allgemeinen, ungezielten Gewalt stärker betroffen erscheinen lassen, etwa weil er von Berufs wegen – z. B. als Arzt oder Journalist – gezwungen ist, sich nahe an der Gefahrenquelle aufzuhalten. Es können aber auch sonstige persönliche Umstände sein, aufgrund derer der Schutzsuchende als Zielperson zusätzlich der Gefahr gezielter Gewaltakte ausgesetzt ist, sofern deswegen nicht bereits die Zuerkennung der Flüchtlingseigenschaft in Betracht kommt. Vgl. BVerwG, Urteile vom 27. April 2010 - 10 C 4.09 -, juris, Rn. 33, und vom 17. November 2011 - 10 C 13.10 -, juris, Rn. 18. Nach Auswertung der vorliegenden Erkenntnisse erreicht die allgemeine Gefahrenlage in Kabul trotz steigender Anschlags- und Opferzahlen keine derartige Verdichtung, dass dem Kläger dort mit beachtlicher Wahrscheinlichkeit eine individuelle Bedrohung des Lebens oder der Unversehrtheit wegen willkürlicher Gewalt drohen würde. Die Sicherheitslage in Kabul ist weiterhin schwierig und vor allem durch terroristische Anschläge geprägt. Vgl. hierzu ausführlich VGH Baden-Württemberg, Urteil vom 16. Oktober 2017 - A 11 S 512/17 -, juris Rn. 196-271. Dem Gericht ist bewusst, dass es im Unterschied zu den vergangenen Jahren in Kabul zu einer Zunahme ziviler Opfer kommt, wobei bei den verzeichneten Anschlägen nicht nur vermehrt zivile Opfer in Kauf genommen werden, sondern diese sogar gerade auf die Zivilbevölkerung zielen. Vgl. dazu UNAMA, Afghanistan, Midyear Report on Protection of Civilians in Armed Conflict: 2017, Juli 2017, S. 44; UNAMA Afghanistan, Report on Protection of Civilians in Armed Conflict: 2018, Seite 3; Schweizerische Flüchtlingshilfe, Schnellrecherche der SFH-Länderanalyse vom 19. Juni 2017 zu Afghanistan: Sicherheitslage in Kabul, 19.06.2017, S. 3; vgl. zur vermehrt gezielt auf die Zivilbevölkerung gerichtete Anschläge, insbesondere der ISKP: Auswärtiges Amt, Zwischenbericht: Lagebeurteilung für Afghanistan nach dem Anschlag am 31. Mai 2017, Juli 2017, S. 10; vgl. ferner Auswärtiges Amt, Bericht über die asyl- und abschiebungsrelevante Lage in der islamischen Republik Afghanistan vom 31. Mai 2018, S. 18 ff. Auch zeigen die erneuten Anschläge der jüngeren Vergangenheit, über die öffentliche Medien berichteten, dass sich die Sicherheitslage weiter verschärft. Dasselbe verdeutlichen die Auskunft von Amnesty International an das Verwaltungsgericht Wiesbaden, vgl. Amnesty International, Anfragenbeantwortung zur Sicherheitslage für Zivilpersonen, für Rückkehrer, Verdichtung der Gefahren für einzelnen Regionen bzw. einzelne Personengruppen, Akteure, Möglichkeit für Zivilpersonen, Gefahren auszuweichen, Lage von alleinstehenden Personen, Arbeitsmarkt, Versorgungslage, Rückkehrer, die lange im Iran gelebt haben, Lage der Hazara, vom 5. Februar 2018, S. 1 ff., sowie der Länderinformationsbericht des Europäischen Unterstützungsbüros für Asylfragen (englisch European Asylum Support Office, im Folgenden: EASO). Vgl. EASO, Country of Origin Information Report, Afghanistan, Security Situation - Update, Mai 2018, S. 25 ff., m. w. N. zu den einzelnen Sicherheitsvorfällen. Angesichts der hohen Bevölkerungszahl der Stadt Kabul wird die maßgebliche Gefahrenschwelle in quantitativer Hinsicht aber nicht erreicht. In der Stadt Kabul leben schätzungsweise 3,5 bis über 5 Millionen Menschen, wobei insbesondere wegen des schnellen Wachstums keine genauen Zahlen bekannt sind. Bei konservativer Schätzung stehen den oben genannten Opferzahlen 4 Millionen Einwohner der Stadt Kabul gegenüber. Vgl. EASO, Country of Origin Information Report – Afghanistan Security Situation, Dezember 2017, S. 69, sowie EASO, Afghanistan, Sozioökonomische Schlüsselindikatoren mit Schwerpunkt auf den Städten Kabul, Masar-e Scharif und Heart, April 2019; Auswärtiges Amt, Bericht über die asyl- und abschiebungsrelevante Lage in der Islamischen Republik Afghanistan, vom 31. Mai 2018, S. 19; weit höher dagegen etwa von Amnesty International angeführte Schätzungen von zwischen 7 und 8 Millionen, Amnesty International, Auskunft vom 5. Februar 2018 an das VG Wiesbaden, S. 55. Nach Angaben der Unterstützungsmission der Vereinten Nationen in Afghanistan (englisch United Nations Assistance Mission in Afghanistan, im Folgenden: UNAMA) – einer von der internationalen Staatengemeinschaft getragenen Organisation – verzeichnete die Provinz Kabul für den Zeitraum vom 1. Januar bis zum 31. Dezember 2017 im Vergleich zu anderen Provinzen mit 1.831 die höchste Anzahl ziviler Opfer – ein Anstieg um 4% verglichen zum gleichen Zeitraum 2016. In der Stadt Kabul kam es aufgrund von Selbstmordattentaten und sogenannten komplexen Anschlägen zu 1.612 zivilen Opfern (440 Tote und 1.172 Verletzte). Vgl. UNAMA, Afghanistan, Report on Protection of Civilians in Armed Conflict: 2017, S. 4 mit Fußnote 16 und Annex III, S. 67; zur Zielrichtung der Anschläge vgl. EASO, Country of Origin Information Report – Afghanistan Security Situation, Dezember 2017, S. 71 f. und Country of Origin Information Report, Afghanistan, Security Situation - Update, Mai 2018 S. 26 ff. m. w. N. Davon entfielen allein 92 Tote und 490 Verletzte auf den verheerenden Selbstmordanschlag vom 31. Mai 2017 mit einem mit mehreren Tonnen Sprengstoff präparierten Abwasser-Tankwagen als einem der schwersten Anschläge der letzten Jahre. Vgl. Auswärtiges Amt, Lagebeurteilung für Afghanistan nach dem Anschlag am 31. Mai 2017 (Stand Juli 2017), S. 2 f. Für die Provinz Kabul erhob UNAMA im Jahr 2018 folgende Zahlen: 596 Tote und 1.270 Verletzte (Gesamtzahl ziviler Opfer 1.866). In einem ähnlichen Rahmen bewegt sich die von SIGAR (Special Inspector General for Afghanistan Reconstruction) errechnete Zahl ziviler Opfer in der Provinz Kabul (Getötete & Verwundete) mit 1.703 für den Zeitraum 1. Januar 2018 bis 16. November 2018, dies entspricht 0,31 zivilen Opfern/1.000 Personen. Nach Angaben der UNAMA verzeichnete damit die Provinz Kabul für den Zeitraum vom 1. Januar bis zum 31. Dezember 2018 die landesweit höchste Anzahl ziviler Opfer und einen Anstieg um 2% verglichen zum gleichen Zeitraum 2017. Der ganz überwiegende Teil der zivilen Opfer (1.686, davon 554 Tote und 1.132 Verletzte) ging auf Selbstmord- und komplexe Anschläge in der Stadt Kabul zurück, die weiterhin einer erheblichen Anschlagsdichte ausgesetzt ist. Vgl. OVG NRW, Urteil vom 18. Juni 2019 – 13 A 3930/18.A -, juris, Rn. 151; UNAMA, Afghanistan, Report on Protection of Civilians in Armed Conflict: 2018, S. 2 mit Fußnote 6 und Annex, S. 68; Damit ergibt sich ausgehend von der für die Stadt Kabul im Jahr 2018 ermittelten Zahl ziviler Opfer von Selbstmord- und komplexen Anschlägen (1.686) eine Gefährdungswahrscheinlichkeit von rund 1:2.370 (0,042%). Legt man die für alle Anschlagsarten lediglich für die gesamte Provinz Kabul mitgeteilte Opferzahl von 1.866 im Jahr 2018 zugrunde, liegt die Gefährdungswahrscheinlichkeit bei etwa 1:2.150 (0,047%). Damit ist eine Situation extremer allgemeiner Gewalt, in der eine abgeschobene Person bereits allein aufgrund ihrer Anwesenheit in Afghanistan mit beachtlicher Wahrscheinlichkeit gefährdet wäre, in quantitativer Hinsicht nicht erreicht. OVG NRW, Urteil vom 18. Juni 2019 - 13 A 3930/18.A -, juris, Rn. 155 ff. Auch im ersten Quartal 2019 verzeichnete UNAMA in Kabul die landesweit größte Zahl ziviler Opfer. Vgl. im Einzelnen OVG NRW, Urteil vom 18. Juni 2019 - 13 A 3930/18.A -, juris, Rn. 153 f m.w.N. Für das gesamte Jahr 2019 waren für die Provinz Kabul 1.563 Opfer, darunter 261 Todesopfer und 1.302 Verletzte zu beklagen, was einem Rückgang von 16% gegenüber dem vorangegangenen Jahr entspricht. Vgl. UNAMA, Afghanistan Annual Report On Protection Of Civilians In Armed Conflict: 2019, Anhang III. Das Gericht ist dabei nicht veranlasst, von höheren Opferzahlen auszugehen, dies fordernd beispielsweise Stahlmann, Asylmagazin 2017, S. 82. Die von der UNAMA mitgeteilten Daten sind methodisch nachvollziehbar ermittelt. Sie sind auch deswegen belastbar, weil sie von einer von der internationalen Staatengemeinschaft getragenen Organisation stammen und somit einer verlässlichen, an internationalen Standards orientierten Quelle zuzuordnen sind. Vgl. OVG NRW, Urteil vom 18. Juni 2019 - 13 A 3930/18.A -, juris, Rn. 142. Dabei ist zu beachten, dass jede Datenerhebung in diesem Kontext schon deswegen an tatsächliche Grenzen stößt, weil die genaue Einwohnerzahl wegen der fehlenden Meldepflicht eigentlich unbekannt ist, also nur geschätzt werden kann. Insoweit gehen Schätzungen sogar teilweise noch von deutlich höheren Einwohnerzahlen aus (bis zu 7 Millionen, Tendenz steigend, insbesondere aufgrund der Ansiedlung von Binnenvertriebenen und Rückkehrern) als hier angenommen. Vgl. dies ebenfalls einräumend Stahlmann, Asylmagazin 2017, S. 73 f.; zu den Schätzungen: Ruttig (Afghanistan Analysts Network), Notiz Afghanistan, Alltag in Kabul, Referat vom 12. April 2017, S. 6; von einer steigenden Tendenz der Einwohnerzahl geht auch EASO, Country of Origin Information Report: Afghanistan – Key socio-economic indicators, state protection, and mobility in Kabul City, Mazar-e-Sharif and I. City, August 2017, S. 38 f. aus. Zwar ist dem Gericht bewusst, dass bei den zugrunde gelegten Zahlen Unschärfen bestehen und es sich damit bei den errechneten Wahrscheinlichkeiten nur um Näherungen handeln kann. Dass und weshalb andere Auskunftsquellen methodisch belastbarere Primärdaten hätten, ist allerdings nicht ersichtlich. Vgl. OVG NRW, Urteil vom 18. Juni 2019 - 13 A 3930/18.A -, juris, Rn. 144; VG Bayreuth, Urteil vom 30. August 2017 - B 6 K 17.30573 -, juris, Rn 34; VG Augsburg, Urteil vom 19. Juli 2017 - Au 5 K 16.33123 -, juris, Rn. 32. Mit Blick auf den eingangs dargestellten Maßstab der beachtlichen Wahrscheinlichkeit und der eindeutigen Rechtsprechung des Bundesverwaltungsgerichts besteht auch kein Anlass, mit Hilfe eines – ohnehin schwierig zu bemessenden – Faktors eine etwaige Dunkelziffer an Opfern zu berücksichtigen. Vgl. diesen Ansatz insgesamt ablehnend stellvertretend: OVG NRW, Beschluss vom 17. September 2018 - 13 A 2914/18.A -, juris; VGH Baden-Württemberg, Urteil vom 17. Januar 2018 - A 11 S 241/17 -, juris, Rn. 224 ff.; eine derartige „Korrektur“ vornehmend: OVG Lüneburg, Urteil vom 7.September 2015 - 9 LB 98/13 -, juris, Rn. 65; VG München, Urteil vom 11. Juli 2017 - M 26 K 17.30939 -, juris, Rn. 29; VG Lüneburg, Urteil vom 6. Februar 2017 - 3 A 140/16 -, juris, Rn. 35. Entsprechendes gilt bezüglich der in diesem Zusammenhang gestellten Forderung, den bislang verwandten Opferbegriff zu erweitern und neben Toten und Verletzten auch weitere Kategorien in den Opferzahlen zu berücksichtigen. Vgl. dazu Stahlmann, Gutachten Afghanistan, 28. März 2018, S. 176 ff. und 189. Die beschränkte Aussagekraft der Daten der UNAMA kann aber gegebenenfalls bei der qualitativen Betrachtung berücksichtigt werden. Vgl. VGH Baden-Württemberg, Urteil vom 17. Januar 2018 - A 11 S 241/17 -, juris, Rn. 227. Setzt man die Opfer- und Einwohnerzahlen zueinander ins Verhältnis, ist nach dem Maßstab des Bundesverwaltungsgerichts (bei quantitativer Betrachtung) nicht beachtlich wahrscheinlich, dass eine Zivilperson ohne besondere gefahrerhöhende Umstände, allein aufgrund ihrer Anwesenheit in Kabul, einen ernsthaften Schaden erleiden wird. Vgl. VGH Baden-Württemberg, Urteil vom 17. Januar 2018 - A 11 S 241/17 -, Rn. 495 ff., m. w. N.; OVG Lüneburg, Beschluss vom 4. Januar 2018 - 9 LA 160/17 -, Rn. 19 ff.; VGH Baden-Württemberg, Urteil vom 5. Dezember 2017 - A 11 S 1144/17 -, Rn. 527; Bayerischer VGH, Beschluss vom 11. April 2017 - 13a ZB 17.30294 -, Rn. 5; VG Augsburg, Urteil vom 19. Juli 2017 - Au 5 K 16.33123 -, Rn. 28; VG Berlin, Urteil vom 14. Juni 2017 - 16 K 207.17.A -, Rn. 32; VG München, Urteil vom 4. Mai 2017 - M 26 K 16.34491 -, Rn. 21, m. w. N.; jeweils zitiert nach juris. Die erforderliche Gesamtbetrachtung aller (quantitativen und qualitativen) Umstände ebenso wenig zu einem anderen Ergebnis. Individuelle gefahrerhöhende Umstände in der Person des Klägers sind weder vorgetragen noch ersichtlich. Im Übrigen kann nach der Rechtsprechung des Bundesverwaltungsgerichts die wertende Betrachtung eine fehlende quantitative Gefahrendichte am Rückkehrort nicht ersetzen, wenn – wie hier – das Schadensrisiko derart weit von der Schwelle der beachtlichen Wahrscheinlichkeit entfernt ist. Vgl. BVerwG, Urteil vom 13. Februar 2014 - 10 C 6.13 -, juris, Rn. 24 und vom 17. November 2011 - 10 C 13.10 -, juris, Rn. 23; vgl. hierzu auch OVG NRW, Urteil vom 18. Juni 2019 – 13 A 3930/18.A -, juris, Rn. 172 ff. Aus dem Update der SFH-Länderanalyse, vgl. SFH, Afghanistan: Die aktuelle Sicherheitslage, Stand: 12. September 2019, ergibt sich im Ergebnis nichts Abweichendes. Hiernach erklärten die Taliban zwar in einem Statement vom 22. Mai 2019, sie würden alle notwendigen Schritte unternehmen, um die Opfer unter der Zivilbevölkerung drastisch zu reduzieren. Die gezielten Ermordungen regierungsfreundlicher Personen durch die Taliban – wird im genannten Update ausgeführt – seien im selben Zeitraum jedoch um 21 Prozent gestiegen. Gleichzeitig führte die Erhöhung der Zahl der militärischen Operationen seitens der ausländischen und internationalen Sicherheitskräfte zu einem laut Update massiven Anstieg ziviler Opfer. Insgesamt betrachtet sank allerdings im ersten Halbjahr die Zahl der zivilen Opfer im Vergleich zur selben Periode 2018 um 27 Prozent (1.366 Todesopfer, 2.446 Verletzte). Die regierungsfreundlichen Kräfte waren im ersten Halbjahr 2019 erstmals für mehr zivile Opfer verantwortlich als die Taliban und andere regierungsfeindliche Gruppierungen. Unter Heranziehung der Veröffentlichungen von UNAMA führt die SFH aus, dass die Hauptstadt Kabul 2018 überproportional stark von Selbstmordanschlägen und komplexen Anschlägen betroffen war. Diese seien im Vergleich zu 2017 um weitere fünf Prozent angestiegen. Nach alldem ergibt sich auch unter Einbeziehung der jüngsten SFH-Länderanalyse keine gegenüber den vorstehenden Ausführungen abweichende Beurteilung der Gefahrenlage. (3) Schließlich kann von den Klägern vernünftigerweise erwartet werden, sich in Kabul niederzulassen, § 3e Abs. 1 Nr. 2 Halbsatz 2 AsylG. Nach der bisherigen höchst- und obergerichtlichen Rechtsprechung geht dieser Zumutbarkeitsmaßstab jedenfalls über das Fehlen einer im Rahmen des § 60 Abs. 7 Sätze 1 und 2 AufenthG beachtlichen existenziellen Notlage hinaus. Vgl. BVerwG, Urteil vom 31. Januar 2013 - 10 C 15.12 -, Rn. 20; Urteil vom 29. Mai 2008 - 10 C 11.07 -, Rn. 35; OVG Lüneburg, Urteil vom 19. September 2016 - 9 LB 100/15 -, Rn. 75; OVG NRW, Beschluss vom 6. Juni 2016 - 13 A 1882/15.A -, Rn. 14; jeweils zitiert nach juris. Das Bundesverwaltungsgericht hat bislang offen gelassen, welche darüber hinausgehenden konkreten wirtschaftlichen und sozialen Standards erfüllt sein müssen. Vgl. BVerwG, Urteile vom 29. Mai 2008 - 10 C 11.07 -, Rn. 35, und vom 31. Januar 2013 - 10 C 15.12 -, Rn. 20, jeweils zu § 60 Abs. 7 Sätze 1 und 3 AufenthG a. F; OVG Lüneburg, Urteil vom 19. September 2016 - 9 LB 100/15 -, Rn. 75; jeweils zitiert nach juris. (a) Ein verfolgungssicherer Ort bietet erwerbsfähigen Personen eine zumutbare Schutzalternative jedenfalls dann, wenn sie dort, sei es durch eigene, notfalls auch wenig attraktive und ihrer Vorbildung nicht entsprechende Arbeit, die grundsätzlich zumutbar ist, oder durch Zuwendungen von dritter Seite jedenfalls nach Überwindung von Anfangsschwierigkeiten das zu ihrem angemessenen Lebensunterhalt unbedingt Notwendige erlangen können. Vgl. BVerwG, Beschlüsse vom 31. Juli 2002 - 1 B 128.02 -, InfAuslR 2002, 455, und vom 21. Mai 2003 - 1 B 298.02 -, Buchholz 402.25 § 1 AsylVfG Nr. 270. Zu den danach zumutbaren Arbeiten gehören auch Tätigkeiten, für die es keine Nachfrage auf dem allgemeinen Arbeitsmarkt gibt, die nicht überkommenen Berufsbildern entsprechen, etwa weil sie keinerlei besondere Fähigkeiten erfordern, und die nur zeitweise, etwa zur Deckung eines kurzfristigen Bedarfs, beispielsweise in der Landwirtschaft oder im Bausektor, ausgeübt werden können. Nicht zumutbar ist hingegen die entgeltliche Erwerbstätigkeit für eine kriminelle Organisation, die in der fortgesetzten Begehung von oder Teilnahme an Verbrechen besteht. Vgl. BVerwG, Beschluss vom 1. Februar 2007 - 1 C 24.06 -; OVG NRW, Beschluss vom 6. Juni 2016 - 13 A 1882/15.A -, Rn. 8 f. und Urteil vom 26. August 2014 - 13 A 2998/11 -, Rn. 195 mit Verweis auf VGH Baden-Württemberg, Urteil vom 6. März 2012 - A 11 S 3177/11 -, Rn. 30; jeweils zitiert nach juris. Nicht mehr zumutbar ist die Fluchtalternative auch dann, wenn der Asylsuchende an dem verfolgungssicheren Ort bei der gebotenen grundsätzlich generalisierenden Betrachtungsweise auf Dauer ein Leben zu erwarten hat, das zu Hunger, Verelendung und schließlich zum Tode führt, oder wenn er dort nichts anderes zu erwarten als ein Dahinvegetieren am Rande des Existenzminimums. Vgl. BVerwG, Beschluss vom 31. Juli 2002 - 1 B 128.02 -, juris, Rn. 2. Erforderlich ist stets eine Prüfung des Einzelfalls unter Berücksichtigung der individuellen Verhältnisse des Asylsuchenden wie Sprache, Bildung, persönliche Fähigkeiten, vorangegangene Aufenthalte des Klägers in dem in Betracht kommenden Landesteil, örtliche und familiäre Bindungen, Geschlecht, Alter, ziviler Status, Lebenserfahrung und verfügbares Vermögen. Vgl. OVG NRW, Beschluss vom 28. Juni 2017 - 13 A 1182/17.A -, Rn. 35; Bayerischer VGH, Beschluss vom 25. Januar 2017 - 13a ZB 16.30374 -, Rn. 8; vgl. zur Aufzählung VG Augsburg, Urteil vom 7. November 2016 - Au 5 K 16.31853 -, Rn. 37; jeweils zitiert nach juris. Dem Gericht ist bewusst, dass die humanitäre Lage in Afghanistan und insbesondere in Kabul äußerst kritisch ist, wobei vor allem der Zugang zum Wohnungs- und Arbeitsmarkt besonders betroffen sind. Auch ist die humanitäre Lage insbesondere für Rückkehrer schwierig. Vgl. als generellen Überblick: EASO, Country of Origin, Information Report, Afghanistan, Key socio-economic indicators, state protection, and mobility in Kabul City, Mazar-e Sharif, and I. City, August 2017, S. 19 ff.; mit Blick auf die hohe Anzahl an Rückkehrern und Binnenvertriebenen vgl. auch EASO, Country of Origin Information Report – Afghanistan Security Situation, Dezember 2017, S. 73 m. w. N. und jüngst EASO, Country of Origin Information Report, Afghanistan, Security Situation - Update, Mai 2018, S. 32 f., sowie Amnesty International, Anfragenbeantwortung zur Sicherheitslage für Zivilpersonen, für Rückkehrer, Verdichtung der Gefahren für einzelnen Regionen bzw. einzelne Personengruppen, Akteure, Möglichkeit für Zivilpersonen, Gefahren auszuweichen, Lage von alleinstehenden Personen, Arbeitsmarkt, Versorgungslage, Rückkehrer, die lange im Iran gelebt haben, Lage der Hazara, vom 5. Februar 2018, S. 53 ff. ; speziell zur Lage von Rückkehrern ohne familiäres Netzwerk mit Blick auf Wohn- und Arbeitsmarkt: Stahlmann, Gutachten Afghanistan, 28. März 2018, S. 221 ff. und S. 238 ff.; vgl. ebenfalls umfassend und unter Auswertung weiterer aktueller Erkenntnisse: OVG NRW, Urteil vom 18. Juni 2019 - 13 A 3930/18.A -, juris, Rn. 198 sowie VGH Baden-Württemberg, Urteile vom 11. April 2018 - A 11 S 512/17 -, juris, Rn. 302 ff., und vom 16. Oktober 2017 - A 11 S 512/17 -, juris, Rn. 99 ff.. Jedoch ist den Erkenntnismitteln nicht zu entnehmen, dass sämtliche Rückkehrer oder aber jedenfalls in sehr großer Zahl, unabhängig von ihrer persönlichen Disposition, ihr Existenzminimum nicht sichern könnten; selbst wenn ihnen dabei kein soziales oder familiäres Netzwerk zur Verfügung steht. Vgl. OVG NRW, Urteil vom 18. Juni 2019 - 13 A 3930/18.A -, juris, Rn. 198, Beschluss vom 6. Februar 2018 - 13 A 2901/17.A -, juris, Rn. 16; Beschluss vom 15. Dezember 2017 - 13 A 2964/17.A -, juris, Rn. 12 f.; VGH Baden-Württemberg, Urteile vom 11. April 2018 - A 11 S 512/17 -, juris, Rn. 333 ff., 343 und vom 3. November 2017 - A 11 S 1704/17 -, juris. Das EASO geht in seinem Bericht aus Juni 2018 davon aus, dass sich leistungsfähige alleinstehende Männer ohne soziales Netzwerk in der Regel in zumutbarer Weise in den Städten Kabul, I. und Masar-e Sharif niederlassen können. Auch wenn die Wohnungssituation mit gewissen Härten verbunden sei, könne weiterhin davon ausgegangen werden, dass diese Personen in der Lage seien, ihre Existenz zu sichern. Dabei müsse berücksichtigt werden, dass sie aufgrund ihrer individuellen Umstände keinen sonstigen Risiken (Alter, Geschlecht, Familienstatus, Gesundheitszustand, Religion etc.) ausgesetzt seien. Vgl. EASO, Country Guidance: Afghanistan, Guidance note and common analysis, Juni 2018, S. 106 f. Der Hohe Flüchtlingskommissar der Vereinten Nationen (englisch United Nations High Commissioner for Refugees, im Folgenden: UNHCR) hielt in seinen – völkerrechtlich nicht bindenden – Richtlinien vom 19. April 2016 eine innerstaatliche Fluchtalternative in Afghanistan nur für zumutbar, wenn der betreffende Ausländer dort Zugang zu Obdach, Grundleistungen wie Trinkwasser, sanitären Einrichtungen, Gesundheitsfürsorge und Bildung sowie die Möglichkeit, sich eine Existenzgrundlage zu schaffen, hat. Zudem benötige die betroffene Person Zugang zu einem traditionellen Unterstützungsnetzwerk durch Mitglieder ihrer (erweiterten) Familie oder durch Mitglieder ihrer größeren Gruppe, die willens und in der Lage ist, ihn tatsächlich zu unterstützen. Vgl. UNHCR-Richtlinien zur Feststellung des internationalen Schutzbedarfs afghanischer Asylsuchender, 19. April 2016, S. 95 ff., 99; bestätigt in seinen Anmerkungen zur Situation in Afghanistan auf Anfrage des deutschen Bundesministerium des Innern, Dezember 2016; vertiefend zur besondere Bedeutung einer Unterstützung durch ein soziales Netzwerk: EASO, Country of Origin Information Report: Afghanistan – Key socio-economic indicators, state protection, and mobility in Kabul City, Mazar-e Sharif and I. City, August 2017, S. 23; Stahlmann, Asylmagazin 2017, S. 76 f.; Auswärtiges Amt, Bericht über die asyl- und abschiebungsrelevante Lage in der islamischen Republik Afghanistan vom 31. Mai 2018, S. 25 ff. Allerdings nahm der UNHCR alleinstehende, leistungsfähige Männer und Ehepaare im Arbeitsalter vom Erfordernis einer externen Unterstützung aus, wenn nicht besondere persönliche Umstände vorliegen. Solche Personen seien dazu in der Lage, ohne die Unterstützung durch die Familie oder durch eine Gemeinschaft in städtischen und halbstädtischen Gebieten zu leben, die unter staatlicher Kontrolle sind und die nötige Infrastruktur und die Möglichkeit bieten, die Grundbedürfnisse zu befriedigen. Vgl. UNHCR-Richtlinien zur Feststellung des internationalen Schutzbedarfs afghanischer Asylsuchender, 19. April 2016, S. 99, bestätigt durch Anmerkungen des UNHCR zur Situation in Afghanistan auf Anfrage des deutschen Bundesministeriums des Innern, Dezember 2016, S. 7 f. Mit den jüngsten Richtlinien vom 30. August 2018 hat der UNHCR dagegen seine Einschätzung geändert und nimmt nunmehr eine innerstaatliche Fluchtalternative generell nicht mehr an. Vgl. UNHCR-Richtlinien zur Feststellung des internationalen Schutzbedarfs afghanischer Asylsuchender, 30. August 2018, S. 114. Es fehlt jedoch eine überzeugende Auseinandersetzung mit der Frage, inwiefern die noch im vorherigen Bericht ausgenommenen alleinstehenden, leistungsfähigen Männer und Ehepaare im Arbeitsalter nunmehr nicht in der Lage sein sollen, ihren Lebensunterhalt zu bestreiten. Der UNHCR lässt somit außer Acht, dass es stets einer Würdigung der konkreten Umstände des Einzelfalls bedarf, um die Eignung Kabuls als interne Fluchtalternative beurteilen zu können. Die Rechtsprechung – auch der Obergerichte – geht daher überwiegend davon aus, dass arbeitsfähige junge Männer, selbst wenn diese kein nennenswertes Vermögen und keine Berufsausbildung haben und am Zielort über kein familiäres Netzwerk verfügen, bei einer Rückkehr nach Afghanistan derzeit grundsätzlich in der Lage sind, sich in Kabul ein Existenzminimum zu sichern. Vgl. OVG NRW, Urteil vom 18. Juni 2019 - 13 A 3930/18.A -, juris, Rn. 198, Beschluss vom 14. März 2018 - 13 A 341/18.A -, n. v. und Beschluss vom 8. September 2017 - 13 A 2078/17.A -, juris, Rn. 10; VGH Baden-Württemberg, Urteil vom 17. Januar 2018 - A 11 S 241/17 -, juris, Rn. 470 ff.; Bayerischer VGH, Beschluss vom 22. Dezember 2016 - 13a ZB 16.30684 -, juris, Rn. 8; OVG Lüneburg, Urteil vom 19. September 2016 - 9 LB 100/15 -, juris, Rn. 77. Dies zugrunde gelegt, kann auch von den Klägern jedenfalls im maßgeblichen Zeitpunkt der Entscheidung (§ 77 Abs. 1 AsylG) im Sinne von § 3e Abs. 1 Nr. 2 Halbsatz 2 AsylG vernünftigerweise erwartet werden, sich in Kabul niederzulassen. Für die Prognose, mit welcher (Gefahren-)Situation ein in sein Heimatland zurückkehrender Ausländer konfrontiert ist, bedarf es einer möglichst realitätsnahen Beurteilung der – wenngleich notwendig hypothetischen – Rückkehrsituation. Lebt eine (Kern-)Familie in Deutschland zusammen, ist bei realitätsnaher Betrachtung regelmäßig von einer gemeinsamen Rückkehr der Familienangehörigen auszugehen. Vgl. BVerwG, Urteile vom 21. September 1999 – 9 C 12.99 –, juris, Rn. 10 f., vom 16. August 1993 – 9 C 7.93 –, juris, Rn. 10, und vom 8. September 1992 – 9 C 8.91 –, juris, Rn. 14 f.; OVG NRW, Urteil vom 18. Juni 2019 – 13 A 3741/18.A –, Rn. 77 - 78, juris. Das Gericht legt zugrunde, dass die Kläger zu 1 bis 6 gemeinsam nach Afghanistan zurückkehren. Soweit die Klägerin zu 2 geltend macht, sie würde von ihrem Ehemann getrennt leben, hat diese Behauptung in der mündlichen Verhandlung keine Bestätigung gefunden. Zwar bildet der Kläger zu 1 mit den übrigen Klägern derzeit keine Haushaltsgemeinschaft. Indessen findet dies zur Überzeugung des Gerichts seine Ursache nicht in ehelichen oder familiären Verwerfungen, sondern aus fürsorgerischen Erwägungen heraus. Der Kläger zu 1 hat bei seiner Anhörung in der mündlichen Verhandlung betont, sie seien nicht geschieden und weiter ausgeführt, sie lebten aus gesundheitlichen Gründen derzeit getrennt, weil seine Frau in Afghanistan eine schwere Zeit gehabt habe und es ihr gesundheitlich schlecht gehe. Der Kläger zu 3 wird als junger, gesunder und arbeitsfähiger Mann seinen Lebensunterhalt eigenständig bestreiten können. Der Kläger zu 1 wird zur Überzeugung des Gerichts nicht nur seinen eigenen Lebensunterhalt durch Arbeit bestreiten, sondern auch zur Deckung des Lebensunterhaltes der übrigen Kläger beitragen können. Der Kläger zu 1 hat nach eigenen Angaben vor seiner Ausreise durch Arbeit erheblichen Verdienst erzielt, nennenswerte Unterhaltsleistungen für seine Familie aufbringen und sogar noch Ersparnisse zurücklegen können, mit denen einen Teil der Ausreisekosten bezahlt worden sein soll. Auch in Anbetracht der ungleich schwierigeren Verhältnisse für Rückkehrer in Kabul ist jedenfalls anzunehmen, dass es dem Kläger, der über jahrelange berufliche Erfahrungen im Baugewerbe und in der Landwirtschaft verfügt, ggf. nach einer gewissen Übergangszeit, die durch Starthilfe überbrückt werden kann, gelingen wird, Arbeitseinkommen über seinen eigenen Lebensunterhalt hinaus zu erzielen. In diesem Zusammenhang sind auch die bestehenden internationalen Angebote zur Förderung und Unterstützung von Rückkehrern zu berücksichtigen, die den Klägern jedenfalls zu Beginn helfen können. Finanzielle Reintegrationshilfen werden unter anderem aus dem von der Europäischen Union geförderten Projekt ERIN (bis zu 1.500,- Euro bei freiwilliger Rückkehr) oder dem Projekt der Bundesrepublik Deutschland „Starthilfe Plus“ gewährt. Die Internationale Organisation für Migration (IOM) bietet zudem Rückkehrern in Kooperation mit anderen Organisationen unter anderem eine (vorübergehende) Unterkunft, Versorgung mit Lebensmitteln und Geldleistungen. Vgl. zu den Projekten ERIN und „Starthilfe Plus“: http://www.bamf.de/DE/Rueckkehr/Reintegration/ProjektERIN/projekt_erin-node.html; http://germany.iom.int/de/starthilfeplus; vgl. zum Überblick: Jelena Bjelica, Afghanistan Analysts Network, Voluntary and Forced Returns to Afghanistan in 2016/17: Trends, statistics and experiences, vom 19. Mai 2017, S. 7 ff.; und VGH Baden-Württemberg, Urteil vom 11. April 2018 - A 11 S 512/17 -, juris Rn. 282-296. Es kann nicht davon ausgegangen werden, dass in der Person der Klägerin zu 2 individuelle Besonderheiten – etwa eine posttraumatische Belastungsstörung (PTBS) oder andere behandlungsbedürftige psychische Erkrankungen – vorliegen, die eine dauerhafte medizinische Behandlung und Medikamenteneinnahme erforderten und dass hierdurch weitere unabdingbare Kosten entstünden, die von den Klägern nicht aufgebracht werden könnten. Im Fall der Diagnose einer PTBS ist angesichts der Unschärfen des Krankheitsbildes sowie seiner vielfältigen Symptome regelmäßig die Vorlage eines gewissen Mindestanforderungen genügenden (psychiatrischen) fachärztlichen Attests erforderlich. Aus diesem muss sich nachvollziehbar ergeben, auf welcher Grundlage der Facharzt seine Diagnose gestellt hat und wie sich die Krankheit im konkreten Fall darstellt. Dazu gehören etwa Angaben darüber, seit wann und wie häufig sich der Patient in ärztlicher Behandlung befunden hat und ob die von ihm geschilderten Beschwerden durch die erhobenen Befunde bestätigt werden. Des Weiteren sollte das Attest Aufschluss über die Schwere der Krankheit, deren Behandlungsbedürftigkeit sowie den bisherigen Behandlungsverlauf (Medikation und Therapie) geben. BVerwG, Urteil vom 11. September 2007 – 10 C 8.07 – BVerwGE 129, 251, OVG NRW, Beschluss vom 3. August 2012 – 13 A 1655/12.A - Daran fehlt es hier. Die Einnahme von Psychopharmaka hat die Klägerin zu 2 erstmals im Schriftsatz vom 27. Februar 2020 vorgetragen, jedoch nicht näher substantiiert. Die in diesem Zusammenhang vorgelegten ärztlichen Unterlagen, aus denen eine Therapie mit dem Antidepressiva Amineurin 25 bzw. 50 mg sowie die Medikamentation mit dem Magensäurehemmer Pantoprazol 40 mg hervorgeht, sind nicht hinreichend aktuell. Eine ärztliche Verordnung aus jüngerer Zeit hat sie nicht vorgelegt. In der mündlichen Verhandlung blieb beim Befragen der Klägerin offen, ob sie gegenwärtig Medikamente ärztlich verordnet bekommt. Ob es dem Kläger zu 1 möglich sein wird, den gesamten Lebensunterhalt der Familie durch Arbeit sicherzustellen, kann aber letztlich ebenso dahingestellt bleiben, wie die Frage, ob – wegen der behaupteten Trennung und wegen der Volljährigkeit des Klägers zu 3 – anders als oben angenommen von einer gemeinsamen Rückkehr des gesamten Familienverbandes nicht auszugehen ist, sondern stattdessen zugrundezulegen wäre, dass die Klägerin zu 2 und ihre minderjährigen Kinder bei der Rückkehrprognose von den Klägern zu 1 und 3 getrennt zu betrachten sind. Allerdings geht das Gericht davon aus, dass es einer alleinerziehenden Mutter mit mehreren minderjährigen Kindern nicht möglich sein wird, in Kabul oder einer anderen afghanischen Großstadt den notwendigen Lebensunterhalt (Existenzminimum) durch Arbeitseinkommen zu sichern. Indessen kommt es hierauf schon deshalb nicht an, weil nicht auszuschließen ist, dass die Klägerin zu 2 über erhebliches Vermögen verfügt, dass bei einer Rückkehr nach Afghanistan eingesetzt werden könnte, um nicht nur in der Anfangszeit, sondern auch auf Dauer das Existenzminimum zu sichern. Die Klägerin hat im Laufe des Asylverfahrens nicht schlüssig darlegen können, wie es der Familie möglich war, die erheblichen Reisekosten in Höhe von mindestens 50.000 Dollar aufzubringen. Es gibt widersprüchliche Angaben dazu, aus welchen Quellen das Geld stammt und in welcher Währung es zur Verfügung gestanden hat. Fehlt es insoweit an schlüssigen und nachvollziehbaren Angaben, so sind die finanziellen Verhältnisse als ungeklärt zu bezeichnen, was zu Lasten der Kläger geht. (b) Den Klägern ist auch nicht aus sonstigen Gründen eine Aufenthaltnahme in Kabul unzumutbar. Insbesondere ist – wie oben bereits dargelegt – nicht beachtlich wahrscheinlich, dass sie im Rahmen der geltend gemachten Familienfehde der Gefahr körperlicher Übergriffe ausgesetzt wären. 2. Die Kläger haben keinen Anspruch auf die hilfsweise begehrte Zuerkennung des subsidiären Schutzstatus nach § 4 AsylG. Gemäß § 4 Abs. 1 AsylG ist subsidiär Schutzberechtigter, wer stichhaltige Gründe für die Annahme vorgebracht hat, dass ihm in seinem Herkunftsland ein ernsthafter Schaden droht. Als ernsthafter Schaden gilt die Verhängung oder Vollstreckung der Todesstrafe (§ 4 Abs. 1 Satz 2 Nr. 1 AsylG), Folter oder unmenschliche oder erniedrigende Behandlung oder Bestrafung (§ 4 Abs. 1 Satz 2 Nr. 2 AsylG). Als ernsthafter Schaden gilt auch die ernsthafte individuelle Bedrohung des Lebens oder der Unversehrtheit einer Zivilperson infolge willkürlicher Gewalt im Rahmen eines internationalen oder innerstaatlichen bewaffneten Konflikts (§ 4 Abs. 1 Satz 2 Nr. 3 AsylG). Die tatsächliche Gefahr eines ernsthaften Schadens muss von einem Verfolgungsakteur im Sinne von §§ 4 Abs. 3 Satz 1 i. V. m. § 3c AsylG ausgehen. Weiter muss es an einem effektiven Schutz im Herkunftsstaat fehlen (§ 4 Abs. 3 Satz 1 i. V. m. §§ 3d, 3e AsylG) und es dürfen keine Ausschlussgründe nach § 4 Abs. 2 AsylG vorliegen. Diese Voraussetzungen liegen nicht vor. a) Anhaltspunkte dafür, dass die Kläger gemäß § 4 Abs. 1 Sätze 1 und 2 Nr. 1 AsylG wegen einer Straftat gesucht werden und bei Rückkehr nach Afghanistan die Gefahr der Verhängung oder Vollstreckung der Todesstrafe besteht, sind weder vorgetragen noch sonst ersichtlich. b) Der Anspruch aus § 4 Abs. 1 Satz 2 Nr. 2 und Nr. 3 AsylG scheitert an der Möglichkeit des internen Schutzes, § 4 Abs. 3 i. V. m. § 3e AsylG. Nach § 4 Abs. 3 AsylG gilt § 3e AsylG entsprechend, wobei an die Stelle der Verfolgung, des Schutzes vor Verfolgung beziehungsweise der begründeten Furcht vor Verfolgung die Gefahr eines ernsthaften Schadens, der Schutz vor einem ernsthaften Schaden beziehungsweise die tatsächliche Gefahr eines ernsthaften Schadens treten; an die Stelle der Flüchtlingseigenschaft tritt der subsidiäre Schutz. Die Kläger können – wie oben dargelegt – jedenfalls auf die Stadt Kabul als Ort des internen Schutzes im Sinne von § 3e Abs. 1 AsylG verwiesen werden. 3. Schließlich haben die Kläger auch keinen Anspruch auf die äußerst hilfsweise begehrte Verpflichtung der Beklagten, ein Abschiebungsverbot nach § 60 Abs. 5 oder Abs. 7 Satz 1 AufenthG festzustellen. a) Nach § 60 Abs. 5 AufenthG darf ein Ausländer nicht abgeschoben werden, soweit sich aus der Anwendung der EMRK ergibt, dass die Abschiebung unzulässig ist. In Betracht kommt insoweit vor allem eine Verletzung von Art. 3 EMRK. Nach dieser Vorschrift darf niemand der Folter oder unmenschlicher oder erniedrigender Strafe oder Behandlung unterworfen werden. Unter Zugrundelegung des Maßstabs des Europäischen Gerichtshofes für Menschenrechte muss die Verletzung von Art. 3 EMRK mit beachtlicher Wahrscheinlichkeit drohen („real risk“). Dies hängt von den Gesamtumständen des jeweiligen Einzelfalls ab, wie etwa der Art und dem Kontext der Fehlbehandlung, der Dauer, den körperlichen und geistigen Auswirkungen, sowie – in einigen Fällen – vom Geschlecht, Alter und Gesundheitszustand des Opfers. Vgl. ständige Rechtsprechung des EGMR, Urteil vom 4. November 2014 - 29217/12, Tarakhel/Switzerland -, Rn. 93 f., m. w. N.; zum Maßstab der beachtlichen Wahrscheinlichkeit: BVerwG, Urteil vom 27. April 2010 - 10 C 5.09 -, juris, Rn. 22. Bezugspunkt dieser Prüfung ist grundsätzlich der gesamte Abschiebungszielstaat und zunächst der Ort, an dem die Abschiebung endet. Vgl. EGMR, Urteil vom 28. Juni 2011 - 8319/07, 11449/07, Sufi und Elmi/Vereinigtes Königreich - Rn. 65, 301, 309; BVerwG, Urteil vom 31. Januar 2013 - 10 C 15.12 -, juris, Rn. 26. Die Kläger verfügen aus den zuvor genannten Gründen zumindest in Kabul über eine inländische Fluchtalternative bzw. Möglichkeit des Aufenthalts und der Existenzsicherung. Die Ausführungen zu § 3e AsylG sind entsprechend übertragbar. b) Die Voraussetzungen für ein Abschiebungsverbot gemäß § 60 Abs. 7 Satz 1 AufenthG liegen ebenfalls nicht vor. Nach der Vorschrift soll von der Abschiebung eines Ausländers in einen anderen Staat abgesehen werden, wenn dort für diesen Ausländer eine erhebliche konkrete Gefahr für Leib, Leben oder Freiheit besteht. Nach § 60 Abs. 7 Satz 3 liegt eine erhebliche konkrete Gefahr aus gesundheitlichen Gründen nur bei lebensbedrohlichen oder schwerwiegenden Erkrankungen vor, die sich durch Abschiebung wesentlich verschlechtern würden. Aus den zuvor dargelegten Erwägungen besteht weder eine individuell drohende Gefahr für die Kläger noch haben sie einen Anspruch auf Feststellung eines Abschiebungsverbots in verfassungskonformer Anwendung von § 60 Abs. 7 Satz 1 AufenthG wegen einer Extremgefahr in Afghanistan. Fehlt es an einer erheblichen konkret-individuellen Gefährdung eines Schutzsuchenden in seiner Heimat, führt eine allgemeine Gefahrenlage – unbeschadet einer gegebenenfalls bestehenden Sperrwirkung des § 60 Abs. 7 Satz 2 AufenthG – nur dann zu einem zwingenden Abschiebungsverbot nach § 60 Abs. 7 Satz 1 AufenthG, wenn die Bevölkerung insgesamt oder einzelne Bevölkerungsgruppen von einer allgemeinen Gefahrenlage betroffen sind und es dem Schutzsuchenden mit Blick auf den verfassungsrechtlich unabdingbar gebotenen Schutz insbesondere des Lebens und der körperlichen Unversehrtheit nicht zuzumuten wäre, in sein Heimatland abgeschoben zu werden. Dies wäre der Fall, wenn er dort einer extremen Gefahrenlage dergestalt ausgesetzt wäre, dass er im Falle einer Abschiebung dorthin gleichsam sehenden Auges dem sicheren Tod oder schwersten Verletzungen ausgeliefert sein würde. Vgl. BVerwG, Urteil vom 29. September 2011 - 10 C 24.10 -, juris, Rn. 19 ff.; OVG NRW, Beschluss vom 28. August 2017 - 13 A 2020/17.A -, juris, Rn. 17 ff. Die Kläger sind bei einer Rückkehr nach Afghanistan nicht landesweit einer derart extremen Gefahrenlage ausgesetzt. Trotz einer angespannten und wechselnden Sicherheitslage in Afghanistan liegen keine Erkenntnisse für eine Gefahrverdichtung im vorgenannten Sinne vor. Vgl. stellvertretend: OVG Lüneburg, Beschluss vom 4. Januar 2018 - 9 LA 160/17 -, juris, Rn. 28; OVG Rheinland-Pfalz, Beschluss vom 1. September 2017 - 8 A 11005/17 -, juris, Rn. 8; Bayerischer VGH, Beschluss vom 4. August 2017 - 13a ZB 17.30791 -, juris, Rn. 7 f., jeweils m. w. N. 4. Die Abschiebungsandrohung findet ihre Grundlage in § 34 AsylG i. V. m. § 59 AufenthG und ist rechtlich nicht zu beanstanden. Dass der Kläger zu 3 bei Erlass der Androhung noch minderjährig war, ist ohne Belang, weil gemäß § 77 Abs. 1 Satz 1, 1. Halbsatz AsylG in Streitigkeiten nach diesem Gesetz das Gericht auf die Sach- und Rechtslage im Zeitpunkt der letzten mündlichen Verhandlung abstellt. Zu diesem entscheidungserheblichen Zeitpunkt ist der Kläger volljährig. 5. Die Festsetzung des Einreise- und Aufenthaltsverbotes ist von den Klägern nicht angegriffen worden. Rechtsfehler bei der Befristung sind auch nicht ersichtlich. Die Kostenentscheidung folgt aus §§ 154 Abs. 1 VwGO, 83b Abs. 1 AsylVfG. Der Ausspruch über die vorläufige Vollstreckbarkeit beruht auf § 167 VwGO i.V.m. §§ 708 Nr. 11, 711 ZPO. Rechtsmittelbelehrung: Gegen dieses Urteil kann innerhalb eines Monats nach Zustellung die Zulassung der Berufung beantragt werden. Über den Antrag entscheidet das Oberverwaltungsgericht für das Land Nordrhein-Westfalen in Münster. Die Berufung ist nur zuzulassen, wenn 1. die Rechtssache grundsätzliche Bedeutung hat oder 2. das Urteil von einer Entscheidung des Oberverwaltungsgerichts für das Land Nordrhein-Westfalen, des Bundesverwaltungsgerichts, des Gemeinsamen Senats der Obersten Gerichtshöfe des Bundes oder des Bundesverfassungsgerichts abweicht und auf dieser Abweichung beruht oder 3. ein in § 138 der Verwaltungsgerichtsordnung bezeichneter Verfahrensmangel geltend gemacht wird und vorliegt. Der Antrag ist schriftlich bei dem Verwaltungsgericht Düsseldorf (Bastionstraße 39, 40213 Düsseldorf oder Postfach 20 08 60, 40105 Düsseldorf) zu stellen. Er muss das angefochtene Urteil bezeichnen. Der Antrag kann auch als elektronisches Dokument nach Maßgabe des § 55a VwGO und der Verordnung über die technischen Rahmenbedingungen des elektronischen Rechtsverkehrs und über das besondere elektronische Behördenpostfach (Elektronischer Rechtsverkehr-Verordnung – ERVV) eingereicht werden. In dem Antrag sind die Gründe, aus denen die Berufung zuzulassen ist, darzulegen. Im Berufungs- und Berufungszulassungsverfahren müssen sich die Beteiligten durch Prozessbevollmächtigte vertreten lassen. Dies gilt auch für Prozesshandlungen, durch die das Verfahren eingeleitet wird. Die Beteiligten können sich durch einen Rechtsanwalt oder einen Rechtslehrer an einer staatlichen oder staatlich anerkannten Hochschule eines Mitgliedstaates der Europäischen Union, eines anderen Vertragsstaates des Abkommens über den europäischen Wirtschaftsraum oder der Schweiz, der die Befähigung zum Richteramt besitzt, als Bevollmächtigten vertreten lassen. Auf die zusätzlichen Vertretungsmöglichkeiten für Behörden und juristische Personen des öffentlichen Rechts einschließlich der von ihnen zur Erfüllung ihrer öffentlichen Aufgaben gebildeten Zusammenschlüsse wird hingewiesen (vgl. § 67 Abs. 4 Satz 4 VwGO und § 5 Nr. 6 des Einführungsgesetzes zum Rechtsdienstleistungsgesetz – RDGEG –). Darüber hinaus sind die in § 67 Abs. 2 Satz 2 Nr. 3 bis 7 VwGO bezeichneten Personen und Organisationen unter den dort genannten Voraussetzungen als Bevollmächtigte zugelassen. Die Antragsschrift soll möglichst zweifach eingereicht werden. Im Fall der Einreichung als elektronisches Dokument bedarf es keiner Abschriften.