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Urteil

25 K 17719/17.A

Verwaltungsgericht Düsseldorf, Entscheidung vom

ECLI:DE:VGD:2020:1127.25K17719.17A.00
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Tenor

Die Klage wird abgewiesen.

Der Kläger trägt die Kosten des Verfahrens, für das Gerichtskosten nicht erhoben werden.

Das Urteil ist wegen der Kosten vorläufig vollstreckbar. Der Kläger darf die Vollstreckung durch Sicherheitsleistung in Höhe des aufgrund des Urteils vollstreckbaren Betrages abwenden, wenn nicht die Beklagte vor der Vollstreckung Sicherheit in der gleichen Höhe leistet.

Entscheidungsgründe
Die Klage wird abgewiesen. Der Kläger trägt die Kosten des Verfahrens, für das Gerichtskosten nicht erhoben werden. Das Urteil ist wegen der Kosten vorläufig vollstreckbar. Der Kläger darf die Vollstreckung durch Sicherheitsleistung in Höhe des aufgrund des Urteils vollstreckbaren Betrages abwenden, wenn nicht die Beklagte vor der Vollstreckung Sicherheit in der gleichen Höhe leistet. Tatbestand: Der nach eigenen Angaben am 0. K. 1994 in C. (Afghanistan) geborene und dort zuletzt auch wohnhafte Kläger gibt an afghanischer Staatsangehöriger und Volkszugehöriger der Hazara zu sein. Personalpapiere legte der Kläger nicht vor. Der Kläger gibt an, am 5. März 2015 aus Afghanistan ausgereist zu sein und am 5. Mai 2015 über den Landweg kommend in die Bundesrepublik Deutschland eingereist zu sein. Für die Ausreise habe er 5.000,00 Dollar bezahlt, die er aus eigenen Mitteln (Erspartem) aufgebracht habe. Am 8. Mai 2015 meldete sich der Kläger als asylsuchend. Am 20. Mai 2015 stellte er einen Asylantrag. Anlässlich seiner Anhörung beim Bundesamt für Migration und Flüchtlinge (nachfolgend: Bundesamt) in der afghanischen Sprache „Dari“ am 31. Oktober 2016 machte er auf die Frage, ob er in Afghanistan Personalpapiere besessen habe, geltend, er habe keine Tazkira besessen. Sein Vater sei umgebracht worden. Da die Beantragung über seinen Vater hätte erfolgen müssen, habe er keine Tazkira beantragen können. In Afghanistan habe er zuletzt zusammen mit seiner Mutter und seinem Bruder in einem gemieteten Haus gelebt. Beide würden dort auch heute noch leben. Er habe die Schule bis zur 7. Klasse besucht und danach in der Landwirtschaft gearbeitet. Er habe auf den Feldern von anderen geholfen. Zuletzt habe er aber nicht mehr gearbeitet. Auf die Frage, warum er Afghanistan verlassen habe, gab der Kläger an, dass die Taliban vor 7-8 Jahren versucht hätten, ihr Haus zu stürmen. Dabei sei sein älterer Bruder ums Leben gekommen. 1 Jahr später hätten die Taliban gewollt, dass sich sein Vater ihnen anschließe, was er abgelehnt habe. Daraufhin sei er entführt worden. Sie wüssten bis heute nicht, was mit dem Vater geschehen sei. Danach sei er nicht mehr zur Schule gegangen, in dem Dorf seien überall Taliban gewesen. Die Taliban wollten, dass auch er und sein Bruder sich ihnen anschließen. Die Lage sei bis zur Ausreise nicht besser geworden. Auf die Frage, wie die Bedrohungen der Taliban ausgesehen hätten, führte der Kläger aus, sie seien nicht direkt nach Hause gekommen, sie hätten aber Briefe erhalten, dass sie sich ihnen anschließen sollten. Sie (sc: der Kläger und sein Bruder) hätten dann immer zugesagt, seien aber tatsächlich nicht zu den Taliban gegangen. Er habe Angst gehabt, dass sie deswegen ungeduldig würden. Daneben seien sie auch von der (Orts-)Polizei belästigt worden. Die Polizei hätte gewollt, dass er mit ihnen mitgehe und für sie tanze. Er selbst sei aber nie mitgenommen worden. Auf Nachfrage machte der Kläger geltend, dass seine Mutter und sein Bruder weiterhin in der Provinz C. leben. Mit Bescheid vom 00. Oktober 2017, dem Kläger zugestellt am 00. Oktober 2017, lehnte das Bundesamt den Asylantrag des Klägers vollumfänglich ab, stellte fest, dass Abschiebungsverbote gemäß § 60 Abs. 5 und 7 Satz 1 AufenthG nicht vorliegen und forderte den Kläger unter Androhung der zwangsweisen Abschiebung zum Verlassen des Bundesgebietes auf. Das gesetzliche Einreise- und Aufenthaltsverbot gemäß § 11 Abs. 1 AufenthG wurde auf 30 Monate ab dem Tag der Abschiebung befristet. Zur Begründung wurde im Wesentlichen ausgeführt, das Vorbringen des Klägers sei unglaubhaft. Ungeachtet dessen habe der Kläger eine inländische Fluchtalternative. Der Kläger hat am 3. November 2017 Klage erhoben, mit der er sein Begehren weiterverfolgt. Der Kläger beantragt, die Beklagte unter teilweiser Aufhebung des ablehnenden Bescheides des Bundesamtes für Migration und Flüchtlinge vom 00. Oktober 2017 zu verpflichten, dem Kläger die Flüchtlingseigenschaft, hilfsweise den subsidiären Schutzstatus zuzuerkennen, weiter hilfsweise festzustellen, dass Abschiebungsverbote gemäß § 60 Abs. 5 und 7 Satz 1 AufenthG vorliegen. Die Beklagte beantragt, die Klage abzuweisen. Mit Beschluss vom 16. November 2017 hat die vormals zuständige Kammer dem Kläger Prozesskostenhilfe gewährt und den Rechtsstreit auf den Einzelrichter übertragen. Wegen der weiteren Einzelheiten des Sach- und Streitstandes wird ergänzend auf den Inhalt der Gerichtsakte und auf die beigezogenen Verwaltungsvorgänge des Bundesamtes und der Ausländerbehörde Bezug genommen. Entscheidungsgründe: Gemäß § 76 Abs. 1 AsylG kann das Gericht durch die Vorsitzende als Einzelrichterin entscheiden. Die zulässige Klage hat keinen Erfolg. Der Bescheid vom 00. Oktober 2017 ist rechtmäßig und verletzt den Kläger nicht in seinen Rechten (§ 113 Abs. 5 Satz 1 VwGO). Der Kläger hat nach der im maßgeblichen Zeitpunkt der mündlichen Verhandlung geltenden Sach- und Rechtslage (§ 77 Abs. 1 Satz 1 AsylG) weder einen Anspruch auf Zuerkennung der Flüchtlingseigenschaft gemäß § 3 Abs. 1 AsylG (I.) oder des subsidiären Schutzes nach § 4 Abs. 1 AsylG (II.), noch auf Feststellung von Abschiebungsverboten nach § 60 Abs. 5 und 7 AufenthG (III). I. Der Kläger hat keinen Anspruch auf die begehrte Zuerkennung der Flüchtlingseigenschaft gemäß § 3 AsylG. 1. Gemäß § 3 Abs. 1 AsylG ist ein Ausländer Flüchtling im Sinne der Genfer Flüchtlingskonvention, wenn er sich aus begründeter Furcht vor Verfolgung wegen seiner Rasse, Religion, Nationalität, politischen Überzeugung oder Zugehörigkeit zu einer bestimmten sozialen Gruppe außerhalb seines Herkunftslandes befindet. Als Verfolgung im Sinne des § 3 Abs. 1 AsylG gelten gemäß § 3a Abs. 1 Nr. 1 AsylG Handlungen, die aufgrund ihrer Art oder Wiederholung so gravierend sind, dass sie eine schwerwiegende Verletzung der grundlegenden Menschenrechte darstellen, insbesondere der Rechte, von denen nach Art. 15 Abs. 2 EMRK keine Abweichung zulässig ist. Gleiches gilt nach § 3a Abs. 1 Nr. 2 AsylG für eine Kumulierung unterschiedlicher Maßnahmen, einschließlich einer Verletzung der Menschenrechte, die so gravierend ist, dass eine Person davon in ähnlicher wie der in Nr. 1 beschriebenen Weise betroffen ist. Als Verfolgung im Sinne des Abs. 1 können gemäß § 3a Abs. 2 AsylG unter anderem die Anwendung physischer oder psychischer Gewalt gelten, eine unverhältnismäßige oder diskriminierende Strafverfolgung oder Bestrafung, die Verweigerung gerichtlichen Rechtsschutzes mit dem Ergebnis einer unverhältnismäßigen oder diskriminierenden Bestrafung sowie die Strafverfolgung oder Bestrafung wegen Verweigerung des Militärdienstes in einem Konflikt, wenn der Militärdienst Verbrechen oder Handlungen gemäß § 3 Abs. 2 AsylG umfassen würde. Die in § 3 Abs. 1 AsylG genannten Verfolgungsgründe Rasse, Religion, Nationalität, politische Überzeugung und Zugehörigkeit zu einer bestimmten sozialen Gruppe werden in § 3b Abs. 1 AsylG näher umschrieben. Zwischen den in den §§ 3 Abs. 1 und 3b AsylG genannten Verfolgungsgründen und den in § 3a Abs. 1 und 2 AsylG als Verfolgung eingestuften Handlungen oder dem Fehlen von Schutz vor solchen Handlungen muss, wie § 3a Abs. 3 AsylG klarstellt, eine Verknüpfung bestehen. Bei der Bewertung, ob die im Einzelfall festgestellten Umstände eine die Zuerkennung von Flüchtlingsschutz nach § 3 AsylG rechtfertigende Verfolgungsgefahr begründen, ist daher zwischen der Frage, ob dem Ausländer mit beachtlicher Wahrscheinlichkeit eine Verfolgungshandlung gemäß § 3 Abs. 1 i. V. m. § 3a AsylG droht, und der Frage einer ebenfalls beachtlich wahrscheinlichen Verknüpfung zwischen Verfolgungshandlung und Verfolgungsgrund zu unterscheiden. Bei der gemäß § 3a Abs. 3 AsylG für die Zuerkennung der Flüchtlingseigenschaft erforderlichen Verknüpfung zwischen den genannten Verfolgungsgründen und den genannten Verfolgungshandlungen ist es unerheblich, ob der Ausländer tatsächlich die Merkmale der Rasse oder die religiösen, nationalen, sozialen oder politischen Merkmale aufweist, die zur Verfolgung führen, sofern ihm diese Merkmale von seinem Verfolger zugeschrieben werden (§ 3b Abs. 2 AsylG). Die Furcht vor Verfolgung ist begründet, wenn dem Ausländer die vorgenannten Gefahren aufgrund der in seinem Herkunftsland gegebenen Umstände in Anbetracht seiner individuellen Lage tatsächlich, das heißt mit beachtlicher Wahrscheinlichkeit, drohen. Vgl. BVerwG, Urteil vom 20.2.2013 - 10 C 23.12 ‑, juris, Rn. 19. Bei dem Flüchtlingsschutz gilt für die Verfolgungsprognose der einheitliche Wahrscheinlichkeitsmaßstab der beachtlichen Wahrscheinlichkeit. Der Maßstab der beachtlichen Wahrscheinlichkeit setzt voraus, dass bei einer zusammenfassenden Würdigung des zur Prüfung gestellten Lebenssachverhalts die für eine Verfolgung sprechenden Umstände ein größeres Gewicht besitzen und deshalb gegenüber den dagegen sprechenden Tatsachen überwiegen. Es kommt darauf an, ob in Anbetracht dieser Umstände bei einem vernünftig denkenden, besonnenen Menschen in der Lage des Betroffenen Furcht vor Verfolgung hervorgerufen werden kann. Vgl. BVerwG, Urteil vom 20.2.2013 - 10 C 23.12 ‑, juris, Rn. 32, m.w.N. Dies gilt unabhängig von der Frage, ob der Ausländer vorverfolgt ausgereist ist oder nicht. Die Privilegierung des Vorverfolgten erfolgt durch die Beweiserleichterung des Art. 4 Abs. 4 der Richtlinie 2011/95/EU, nicht durch einen herabgestuften Wahrscheinlich-keitsmaßstab. Nach dieser Vorschrift besteht eine tatsächliche Vermutung, dass sich frühere Verfolgungshandlungen bei einer Rückkehr in das Herkunftsland wiederholen werden. Die Tatsache, dass ein Antragsteller bereits in seinem Herkunftsland verfolgt wurde bzw. von solcher Verfolgung unmittelbar bedroht war, ist dabei ein ernsthafter Hinweis darauf, dass seine Furcht vor Verfolgung begründet ist, es sei denn, stichhaltige Gründe sprechen dagegen, er werde erneut von solcher Verfolgung bedroht. Ob sich der Antragsteller im Einzelfall auf diese Beweiserleichterung in Form einer tatsächlichen Vermutung, frühere Handlungen und Bedrohungen wiederholten sich bei einer Rückkehr in das Herkunftsland, berufen kann bzw. die Vermutung widerlegt wurde, ist im Rahmen freier Beweiswürdigung zu beurteilen. Vgl. BVerwG, Urteil vom 27.4.2010 - 10 C 5.09 ‑, juris, Rn. 23; OVG NRW, Urteil vom 17.8.2010 ‑ 8 A 4063/06.A ‑, juris, Rn. 39. Darüber hinaus setzt ein Anspruch auf Zuerkennung der Flüchtlingseigenschaft voraus, dass es an einem effektiven Schutz im Herkunftsland fehlt (§§ 3d, 3e AsylG) und keine Ausschlussgründe im Sinne von § 3 Abs. 2 bis 4 AsylG vorliegen. 2. Nach Maßgabe dieser Grundsätze droht dem Kläger im Falle einer hypothetisch zu unterstellenden Rückkehr nach Afghanistan dort nicht mit beachtlicher Wahrscheinlichkeit Verfolgung im Sinne des § 3 Abs. 1 AsylG. Dem Vorbringen des Klägers kann weder mit der erforderlichen Wahrscheinlichkeit entnommen werden, dass er von staatlichen oder nichtstaatlichen Akteuren vor seiner Ausreise aus Afghanistan aus flüchtlingsrelevanten Gründen verfolgt worden ist, noch dass er bei einer Rückkehr nach Afghanistan mit der erforderlichen Wahrscheinlichkeit von diesen aus asylrelevanten Gründen verfolgt werden würde. Übergriffe von staatlichen oder nichtstaatlichen Stellen vor seiner Ausreise hat der Kläger nicht geltend gemacht. Das Vorbringen des Klägers, er sei aus Afghanistan aus Angst vor den Taliban geflüchtet, diese hätten vor 7-8 Jahren das Haus, in dem die Familie gelebt habe (und noch heute die Mutter und der jüngere Bruder leben würden) gestürmt, wobei sein älterer Bruder zu Tode gekommen sei, und 1 Jahr später seinen Vater entführt, weil er sich geweigert habe, den Taliban anzuschließen, gibt unter keinem Ansatz für eine Verfolgung des Klägers etwas her. Abgesehen davon, dass schon erhebliche Zweifel an der Glaubhaftigkeit des Vorbringens deswegen bestehen, weil der Kläger nicht konsistent, sondern widersprüchlich vorträgt, etwa dazu, dass er im Rahmen seiner Anhörung beim Bundesamt anfänglich behauptet, sein Vater sei umgebracht worden (S. 2 des Anhörungsprotokolls), später dann aber behauptet, sein Vater sei entführt worden, er wisse nicht, was mit ihm geschehen sei (S. 3 des Anhörungsprotokolls), lässt sich selbst bei Wahrunterstellung nicht erkennen, dass der Kläger selbst aus den vorgenannten Gründen tatsächlich verfolgt wurde. Die behaupteten Geschehnisse um den Tod des älteren Bruders und die Entführung des Vaters liegen zudem zeitlich allesamt ganz erheblich zurück. Danach hat der Kläger bis zu seiner Ausreise immerhin mindestens 6 Jahre jedenfalls mit der Mutter und dem jüngeren Bruder unbehelligt unter der von ihm angegebenen Anschrift in C. gelebt. Auch im Übrigen hat der Kläger nicht glaubhaft gemacht, vor seiner Ausreise von nicht staatlichen Akteuren aus flüchtlingsrelevanten Gründen verfolgt worden zu sein. Es ist insbesondere nicht ersichtlich, dass die örtlichen Taliban den Kläger aus flüchtlingsrelevanten Gründen im Sinne des § 3 Abs. 1 Nr. 1 AsylG rekrutieren wollten und nicht nur, weil sie Personen benötigten, die sie in ihrem Kampf unterstützten. Der Kläger hat hierzu selbst vorgetragen, die behaupteten Rekrutierungsversuche der Taliban betrafen nicht nur ihn, sondern offenbar die gesamten (männlichen) Dorfbewohner. Ferner bilden Personen, die zwangsrekrutiert werden sollen, keine bestimmte soziale Gruppe nach § 3 Abs. 1 Nr. 4 AsylG, da diese bereits keine deutlich abgegrenzte Identität in Afghanistan besitzen und auch von der sie umgebenden Gesellschaft nicht andersartig behandelt werden. Ungeachtet dessen ist das diesbezügliche Vorbringen des Klägers derart dürftig und oberflächlich, dass auch erhebliche Zweifel daran bestehen, ob sich die Geschehnisse, wie vom Kläger vorgetragen, tatsächlich entsprechend zugetragen haben und er den von ihm behaupteten Rekrutierungsbemühungen der Taliban wirklich ausgesetzt war. Wenn die Taliban des Klägers tatsächlich hätten habhaft werden wollen, wäre es Ihnen mit Blick auf die vom Kläger behauptete Kenntnis der familiären Unterkunft und der örtlichen Überschaubarkeit seines Heimatortes ohne weiteres möglich gewesen. Dass „sie“ (sc: die Taliban) immer wieder Briefe geschrieben hätten und er, der Kläger, und sein Bruder nur so getan hätten, als ob sie auf die Forderungen eingehen, ohne dass dem Kläger die ganzen Jahre etwas passiert ist, ist abwegig. Es spricht darüber hinaus auch alles dafür, dass der Kläger im Falle einer Rückkehr in seinen Heimatort einer Zwangsrekrutierung nicht mehr ausgesetzt wäre. Zu dieser Schlussfolgerung sieht sich das Gericht mit Blick darauf veranlasst, dass, nach den Angaben des Klägers, sein zwischenzeitlich 18-20 jähriger Bruder offenbar die ganzen Jahre seitdem er, der Kläger aus Afghanistan weg ist, unbehelligt mit der Mutter vor Ort leben konnte und keinen Zwangsrekrutierung ausgesetzt war. Hierzu hat der Kläger jedenfalls keinerlei Angaben gemacht. Das Vorbringen des Klägers zu den von ihm behaupteten Übergriffen der (Orts-)Polizei auf „Jungs“ mit dem Ansinnen, diese als Tanzknaben zu benutzen ist in jeder Hinsicht unglaubhaft und im Übrigen unsubstantiiert. Dass der Kläger hierzu nicht die Wahrheit vorträgt ergibt sich schon daraus, dass er anlässlich seiner Anhörung beim Bundesamt behauptet, die Gefahr dieser Art der Belästigung habe allen gedroht, die etwas älter wurden. Genau das Gegenteil ist der Fall. Den dem Gericht vorliegenden Erkenntnissen lässt sich entnehmen, dass insbesondere minderjährige Jungen, Opfer sexuellen Missbrauchs werden und als „Tanzjungen“ Männer sexuell erregen sollen. Als „Tanzjungen“ dienen dabei minderjährige Kinder , vornehmlich Jungen, zwischen elf und sechszehn Jahren. Vgl. hierzu VG Düsseldorf, Urteil vom 7. Dezember 2018 – 25 K 7703/17.A –, n.v. unter Hinweise auf VG München, Urteil vom 15. Juni 2015 – M 12 K 14.30590 –, juris, m.w.N. Aufgrund seines Alters von 00 Jahren bei der Ausreise erfüllte der Kläger auch nicht annähernd mehr die Merkmale dieser Opfergruppe. Das gilt mit Blick auf sein aktuelles Alter (26 Jahre) erst recht. Der Kläger kann daher abstellend auf die vorherigen Ausführungen ohne ernsthafte Gefahr einer Verfolgung nach Afghanistan in die Provinz C. zurückkehren, wo die allgemeine Sicherheitslage auch im Übrigen nicht so schlecht ist, dass der Kläger dort notwendigerweise einer ernsthaften Bedrohung ausgesetzt wäre, vgl. EASO Country of Origin Report, Afghanistan, Security Situation, Juni 2019. 3. Ungeachtet dessen und unterstellte man seinen Vortrag auch in Bezug auf die behauptete Verfolgung durch die Taliban als wahr, steht dem geltend gemachten Anspruch des Klägers zudem die Möglichkeit internen Schutzes nach § 3e Abs. 1 AsylG entgegen. a) Gemäß § 3e Abs. 1 AsylG wird dem Ausländer die Flüchtlingseigenschaft nicht zuerkannt, wenn er in einem Teil seines Herkunftslandes keine begründete Furcht vor Verfolgung oder Zugang zu Schutz vor Verfolgung nach § 3d AsylG hat und sicher und legal in diesen Landesteil reisen kann, dort aufgenommen wird und vernünftigerweise erwartet werden kann, dass er sich dort niederlässt. Gemäß § 3e Abs. 2 Satz 1 AsylG sind bei der Prüfung der Frage, ob ein Teil des Herkunftslandes diese Voraussetzungen erfüllt, die dortigen allgemeinen Gegebenheiten und die persönlichen Umstände des Asylsuchenden zu berücksichtigen. Hierzu gehören nach Art. 4 Abs. 3c der Richtlinie 2011/95/EU insbesondere solche Faktoren wie der familiäre und soziale Hintergrund, das Geschlecht und das Alter. Maßgeblicher Zeitpunkt ist die gerichtliche Entscheidung, wobei auf genaue und aktuelle Informationen aus relevanten Quellen abzustellen ist (§ 3e Abs. 2 Satz 2 AsylG). b) Dies zugrunde gelegt kann der aus der Provinz C. stammende Kläger jedenfalls auf die Stadt L. – aber auch auf andere Landesteile und Städte in Afghanistan – als interne Fluchtalternative verwiesen werden. Dass sich die angebliche Bedrohungslage des Klägers auf die weiteren Landesteile und insbesondere auf die Stadt L. erstrecken könnte, ist nicht ersichtlich und vom Kläger, auch nicht geltend gemacht worden. Das Gericht ist der Überzeugung, dass für den Kläger bei einer Rückkehr nach Afghanistan in L. keine begründete Furcht vor Verfolgung besteht, er dorthin legal reisen kann und L. als innerstaatliche Schutzmöglichkeit nach den vorgenannten Kriterien geeignet und zumutbar ist, sodass erwartet werden kann, dass der Kläger sich jedenfalls dort vernünftigerweise niederlässt. Das gilt auch mit Blick auf die vom Kläger behauptete Zugehörigkeit zur Volksgruppe der I. , aufgrund derer dem aus C. stammenden Kläger in keinem Landesteil Afghanistans und eben auch nicht in L. mit beachtlicher Wahrscheinlichkeit eine Verfolgung droht und auf die er sich im Übrigen selbst auch nicht berufen hat. Die Lage der während der Taliban-Herrschaft verfolgten I. , deren Bevölkerungsanteil landesweit ca. 10 % beträgt und in L. noch weit größer ist, vgl. http://de.wikipedia.org.wiki/L. : etwa 25 %, hat sich grundsätzlich verbessert. Vgl. hierzu auch fortlaufend seit 2016 den Bericht des Auswärtigen Amtes über die asyl- und abschiebungsrelevante Lage in der islamischen Republik Afghanistan, zuletzt vom 31. Mai 2018 (Stand: Mai 2018), S. 10; vgl. auch OVG NRW, Beschlüsse vom 24. März 2016, 13 A 2588/15.A, S. 4 des Beschlussabdrucks (n.v.), vom 17. September 2018, 13 A 2914/18.A, juris, sowie vom 20. Februar 2018, 13 A 422/18.A, juris, m.w.N.; ferner OVG Lüneburg, Urteil vom 6. Februar 2017, 3 A 126/16, juris (Rn 27 ff.), sowie VGH Mannheim, Urteil vom 17. Januar 2018, A 11 S 241/17, juris (Rn. 68 ff.). In dieser Einschätzung berücksichtigt das Gericht, dass in der Vergangenheit mehrere gezielte Anschläge gegen die schiitische Gemeinde in L. verübt wurden, zu denen sich insbesondere der Islamische Staat (Islamischer Staat in der Provinz L1. (Islamic State in L1. Province) / J. , E. ) bekannt hat, wobei die Gründe hierfür mehrschichtig sind. Während solche Angriffe im Jahr 2017 mehrheitlich auf schiitische Religionsstätten zielten, trafen sie im Jahr 2018 insbesondere andere von Zivilisten genutzte Orte, einschließlich (auch) von Angehörigen der Volksgruppe der I. bewohnte Viertel. Vgl. SFH, Afghanistan, Die aktuelle Sicherheitslage, 12. September 2018, S. 21; vgl. UNAMA, Afghanistan: Protection of Civilians in armed Conflict, Annual Report 2018 (Februar 2019), S. 2, 21, 25, 29; vgl. EASO, Afghanistan: Individuals targeted by armed actors in the conflict (Dezember 2017), S. 56 f., abrufbar unter: https://www.easo.europa.eu/information-analysis/country-origin-information/country-reports. UNAMA stufte für 2019 zehn Anschläge mit 117 Toten und 368 Verletzten als religiös-motiviert gegen Schiiten ein. Beim schwersten Anschlag tötete ein Selbstmordattentäter am 17 August 2019 auf der Hochzeit eines schiitischen Brautpaares über 90 Personen und verletzte ca. 140 weitere. Auch 2020 wurden bereits mehrere Anschläge gegen I. bzw. Schiiten verübt. Vgl. Auswärtiges Amt, Bericht über die asyl- und abschiebungsrelevante Lage in der Islamischen Republik Afghanistan vom 16. Juli 2020 (Stand: Juni 2020), S. 8. Jedoch genügen diese mit Blick auf die für eine Gruppenverfolgung erforderliche kritische Verfolgungsdichte (in L. ) noch nicht für die Annahme einer drohenden asylrelevanten Verfolgung. Vgl. auch OVG NRW, Beschluss vom 17. September 2018,13 A 2914/18.A, VGH BW, Urteil vom 11. April 2018, A 11 S 924/17, und BayVGH, Beschluss vom 21. Dezember 2018, 13a ZB 17.31203, jeweils juris, jeweils m.w.N., sowie VG München, Urteil vom 30. Juli 2018, M 26 K 17.36246, juris (Rn. 15 ff.), und OVG Lüneburg, Urteil vom 29. Januar 2019, 9 LB 93/18, juris (Rn. 83 ff.); vgl. zur Gruppenverfolgung BVerwG, Urteil vom 21. April 2009, 10 C 11/08, juris (Rn. 13), m.w.N. Der Kläger kann legal nach L. reisen. Es ist auch davon auszugehen, dass er dort aufgenommen wird, und es kann auch von ihm erwartet werden, dass er sich dort niederlässt. Die Frage, wann von dem Ausländer „vernünftigerweise erwartet werden kann", dass er sich in dem verfolgungsfreien Landesteil aufhält, ist in der Rechtsprechung dahingehend präzisiert worden, dass dieser Zumutbarkeitsmaßstab über das Fehlen einer im Rahmen des § 60 Abs. 7 Satz 1 AufenthG beachtlichen existenziellen Notlage hinausgeht. Vgl. BVerwG, Urteile vom 31. Januar 2013 – 10 C 15.12 – juris Rn. 20, und vom 29. Mai 2008 ‑ 10 C 11.07 – juris Rn. 35. Bei der Prüfung einer inländischen Schutzalternative sind daher auch nicht verfolgungsbedingte Gefahren umfassend zu berücksichtigen, insbesondere auch eine etwaige Bedrohung aufgrund der Sicherheitslage oder der sozioökonomischen Verhältnisse. Für die zur Unzumutbarkeit einer Rückkehr führende Annahme einer allgemeinen Bedrohung aufgrund der Sicherheitslage bedarf es in Anlehnung an die Rechtsprechung zum Vorliegen subsidiären Schutzes gemäß § 4 Abs. 1 Satz 2 Nr. 3 AsylG einer (besonderen) Verdichtung einer allgemeinen Gefahrenlage. Dies ist dann der Fall, wenn der einen bestehenden bewaffneten Konflikt kennzeichnende Grad willkürlicher Gewalt ein so hohes Niveau erreicht, dass stichhaltige Gründe für die Annahme bestehen, dass eine Zivilperson bei Rückkehr in das betreffende Land oder die betreffende Region allein durch ihre Anwesenheit in diesem Gebiet Gefahr liefe, einer solchen Bedrohung ausgesetzt zu sein. Die Gefahrverdichtung ist konkret anhand der jedenfalls annäherungsweise quantitativ zu ermittelnden Gesamtzahl der in dem betreffenden Gebiet lebenden Zivilpersonen einerseits und der Akte willkürlicher Gewalt andererseits, die von den Konfliktpersonen gegen Leib oder Leben von Zivilpersonen in diesem Gebiet verübt werden, sowie anhand einer wertenden Gesamtbetrachtung mit Blick auf die Anzahl der Opfer und die Schwere der Schädigungen (Todesfälle und Verletzungen) bei der Zivilbevölkerung zu beurteilen. Vgl. EuGH, Urteil vom 17. Februar 2009 – Rs. C-465/07 – Elgafaji – juris Rn. 35 ff.; BVerwG, Urteil vom 27. April 2010 – 10 C 4.09 – juris Rn. 32 ff.; OVG NRW, Urteil vom 26. August 2014 ‑ 13 A 2998/11.A – juris Rn. 47 ff. Nach den dem Gericht vorliegenden Erkenntnissen zur Sicherheitslage in Afghanistan erreicht der Grad willkürlicher Gewalt in der Provinz L. kein solches Niveau, dass praktisch jede Zivilperson allein aufgrund ihrer Anwesenheit in dieser Region einer ernsthaften individuellen Bedrohung ausgesetzt wäre. Vgl. Auswärtiges Amt, Bericht über die asyl- und abschiebungsrelevante Lage in der Islamischen Republik Afghanistan vom 16. Juli 2020 (Stand: Juni 2020). Individuelle, gefahrerhöhende Umstände, die zu einer Verdichtung der allgemeinen Gefahren in der Person des Klägers führten, liegen, wie ausgeführt, nicht vor. Die Gefahrverdichtung ist konkret anhand der jedenfalls annäherungsweise quantitativ zu ermittelnden Gesamtzahl der in dem betreffenden Gebiet lebenden Zivilpersonen einerseits und der Akte willkürlicher Gewalt anderseits, die von den Konfliktpersonen gegen Leib oder Leben von Zivilpersonen in diesem Gebiet verübt werden, sowie anhand einer wertenden Gesamtbetrachtung mit Blick auf die Anzahl der Opfer und die Schwere der Schädigungen (Todesfälle und Verletzungen) bei der Zivilbevölkerung zu beurteilen. Vgl. BVerwG, Urteil vom 13. Februar 2014 – 10 C 6.13 – juris Rn. 24. Ab welchem Verhältnis von verletzten und getöteten Personen zur Gesamtbevölkerung der Provinz oder Region dabei wegen der hohen Gefahrendichte eine Begründung des subsidiären Schutzes anzunehmen ist, kann offenbleiben. Denn nach der Rechtsprechung des Bundesverwaltungsgerichts, vgl. BVerwG, Urteil vom 17. November 2011 – 10 C 13.10 – juris Rn. 22, ist jedenfalls ein Risiko von 1:800, in einem Gebiet verletzt oder getötet zu werden, nicht ausreichend, um eine individuelle, erhebliche Gefahr allein aufgrund der Anwesenheit in diesem Gebiet anzunehmen. Eine Bedrohung für Leib und Leben von Zivilisten geht in Afghanistan insbesondere von Kampfhandlungen zwischen den Konfliktparteien sowie improvisierten Sprengkörpern, Selbstmordanschlägen und komplexen Angriffen auf staatliche Einrichtungen aus. Im Vergleich zu den Sicherheitskräften, Vertretern der afghanischen Regierung und der internationalen Gemeinschaft wird jedoch die unmittelbare militante Bedrohung für die afghanische Bevölkerung vom Auswärtigen Amt als niedrig bewertet. Während zivile Opfer in ländlichen Gebieten vor allem auf Kampfhandlungen, Landminen, improvisierte Sprengsätze und Übergriffe von nichtstaatlichen Gruppen zurückzuführen sind, stellen für die städtische Bevölkerung vor allem Selbstmordanschläge, komplexe Attacken, gezielte Tötungen und Entführungen Bedrohungen dar. Dies gilt besonders für die Stadt L. , wo sich der Hauptsitz der Zentralregierung, ihrer Repräsentanten und zahlreicher staatlicher Einrichtungen und damit klassische und medienwirksame Ziele der Taliban befinden. Vgl. Auswärtiges Amt, Lagebeurteilung für Afghanistan nach dem Anschlag am 31. Mai 2017 (Stand: Juli 2017), S. 8 ff., sowie Berichte über die asyl- und abschiebungsrelevante Lage in der Islamischen Republik Afghanistan vom 31. Mai 2018 (Stand: Mai 2018), S. 18 f., und vom 2. September 2019 (Stand: Juli 2019), S. 19 ff., und zuletzt vom 16. Juli 2020 (Stand: Juni 2020), S. 17 f. Die Provinz L. , die mit 312 sicherheitsrelevanten Vorfällen im Zeitraum von September 2015 bis einschließlich Mai 2016 im Landesvergleich noch nicht hervortrat, vgl. European Asylum Support Office (EASO), Country of Origin Information Report: Afghanistan – Security Situation (November 2016), S. 43 ff., wies im ersten Halbjahr 2017 mit 1.048 (219 Toten und 829 Verletzten) zwar die höchste absolute Zahl ziviler Opfer unter den afghanischen Provinzen auf. Vgl. United Nations Assistance Mission in Afghanistan (UNAMA), Midyear Report on the Protection of Civilians in Armed Conflict 2017, Annex III. Davon entfielen allein 92 Tote und 490 Verletzte auf den verheerenden Selbstmordanschlag vom 31. Mai 2017 mit einem mit mehreren Tonnen Sprengstoff präparierten Abwasser-Tankwagen als einem der schwersten Anschläge der letzten Jahre. Vgl. Auswärtiges Amt, Lagebeurteilung für Afghanistan nach dem Anschlag am 31. Mai 2017 (Stand: Juli 2017), S. 2 f. Auch in den Jahren 2018 und 2019 waren mit 1.866 (2018: 596 Toten und 1.270 Verletzten) bzw. 1.563 (2019: 261 Tote und 1.302 Verletzte) die meisten zivilen Opfer in der Provinz L. festzustellen. Vgl. UNAMA, Afghanistan: Protection of Civilians in armed Conflict Annual Report 2018 (Februar 2019) und Afghanistan: Protection of Civilians in armed Conflict Annual Report 2019 (Februar 2020). Diese Zahlen müssen jedoch bei der erforderlichen Gefahrenprognose zur Einwohnerzahl der Provinz ins Verhältnis gesetzt werden, die mit rund 4,5 Millionen die mit Abstand höchste unter den 34 Provinzen des Landes ist, das insgesamt über 27 Millionen Einwohner hat. Die Einwohnerzahl der Provinz L. in den Jahren 2018/2019 wurde zuletzt auf 4.860.880 Einwohner geschätzt. Vgl. Islamic Republic of Afghanistan, Central Statistics Organization, Statistical Yearbook, 2016-17, abrufbar unter: http://cso.gov.af/en/page/1500/4722/2016-17, S. 6 ff.; rd. 4,9 Mio. Einwohner, vgl. Central Statistics Organization, Estimated Population of Afghanistan 2018-19, abrufbar unter: http://cso.gov.af/en/page/demography-and-socile-statistics/demograph-statistics/3897111, S. 2; vgl. Auswärtiges Amt, Bericht über die asyl- und abschieberelevante Lage in der Islamischen Republik Afghanistan (Stand: Mai 2018), S. 19: 4,4 Mio. Einwohner; vgl. EASO Country of Origin Information Report – Afghanistan – Security Situation (November 2016), S. 43: 4.372.977 Einwohner; EASO Country of Origin Information Report – Afghanistan – Security Situation (Juni 2019), S. 162: 4.860.880 Einwohner. Ausgehend hiervon ergibt sich ein jährliches Risiko von ca. 1:2.388 (1. Halbjahr 2017) bzw. ca. 1:2.605 (Gesamtjahr 2018) bzw. ca. 1:3.110 (Gesamtjahr 2019), verletzt oder getötet zu werden, was nach dem vom Bundesverwaltungsgericht gebilligten Maßstab von 1:800 keine erhebliche Gefahr darstellt. Zur weiteren Entwicklung im ersten Quartal 2019 vgl. auch OVG NRW, Urteil vom 18. Juni 2019 ‑ 13 A 3741/18.A – juris Rn. 131 f. m.w.N., sowie Auswärtiges Amt, Bericht über die asyl- und abschieberelevante Lage in der Islamischen Republik Afghanistan vom 2. September 2019 (Stand: Juli 2019), S. 20. Bei dieser Sachlage – und unter Berücksichtigung der Vorfälle in der jüngsten Vergangenheit – vermag das Gericht nicht zu erkennen, dass die Gefahr, persönlich von entsprechenden Übergriffen betroffen zu werden, für den Kläger bei einer Rückkehr nach L. so hoch ist, dass es ihm nicht zumutbar ist, sich dort niederzulassen. Vgl. OVG NRW, Urteile vom 18. Juni 2019 – 13 A 3741/18.A – juris Rn. 95 ff. und 133 ff.; BayVGH, Urteil vom 20. Januar 2012 – 13a B 11.30427 – juris Rn. 27 und Beschluss vom 4. August 2017 ‑ 13a ZB 17.30791 – juris Rn. 6 ff. Auch EASO geht in seinem jüngsten Bericht davon aus, dass die allgemeine Sicherheitslage nicht dagegen spricht, L. als interne Fluchtalternative zu betrachten. Vgl. EASO, Country Guidance: Afghanistan (Juni 2019), S. 32 ff., 102 und 128. Das Gericht ist auch nicht, wie vereinzelt gefordert, veranlasst, von höheren Opferzahlen auszugehen. Dies fordernd beispielsweise Stahlmann, Asylmagazin 2017, S. 82. Die von UNAMA mitgeteilten Daten sind methodisch nachvollziehbar ermittelt. Dabei ist zu beachten, dass jede Datenerhebung in diesem Kontext schon deswegen an tatsächliche Grenzen stößt, weil die genaue Einwohnerzahl wegen der fehlenden Meldepflicht eigentlich unbekannt ist, also nur geschätzt werden kann. Insoweit gehen Schätzungen sogar teilweise noch von deutlich höheren Einwohnerzahlen aus (bis zu 7 Millionen, Tendenz steigend, insbesondere aufgrund der Ansiedlung von Binnenvertriebenen und Rückkehrern). Vgl. dies ebenfalls einräumend Stahlmann , Asylmagazin 2017, S. 73 f.; zu den Schätzungen: Ruttig (Afghanistan Analysts Network), Notiz Afghanistan, Alltag in L. , Referat vom 12. April 2017, S. 6; von einer steigenden Tendenz der Einwohnerzahl geht auch EASO, Country of Origin Information Report: Afghanistan – Key socio-economic indicators, state protection, and mobility in L. City, Mazar-e-Sharif and Herat City (August 2017), S. 38 f., aus. Zwar ist dem Gericht bewusst, dass bei den zugrunde gelegten Zahlen Unschärfen bestehen und es sich damit bei den errechneten Wahrscheinlichkeiten nur um Näherungen handeln kann. Dass und weshalb andere Auskunftsquellen methodisch belastbarere Primärdaten hätten, ist allerdings nicht ersichtlich. Vgl. OVG NRW, Urteil vom 18. Juni 2019 – 13 A 3741/18.A – juris Rn. 118 ff. Mit Blick auf den eingangs dargestellten Maßstab der beachtlichen Wahrscheinlichkeit und der eindeutigen Rechtsprechung des Bundesverwaltungsgerichts besteht auch kein Anlass, mit Hilfe eines – ohnehin schwierig zu bemessenden – Faktors eine etwaige Dunkelziffer an Opfern zu berücksichtigen. Vgl. diesen Ansatz insgesamt ablehnend stellvertretend: OVG NRW, Beschluss vom 17. September 2018 – 13 A 2914/18.A – juris Rn. 17; VGH Baden-Württemberg, Urteil vom 17. Januar 2018 ‑ A 11 S 241/17 – juris Rn. 224 ff.; eine derartige „Korrektur“ vornehmend, siehe etwa: Nds. OVG, Urteil vom 7. September 2015 – 9 LB 98/13 – juris Rn. 65. Entsprechendes gilt bezüglich der in diesem Zusammenhang gestellten Forderung, den bislang verwandten Opferbegriff zu erweitern und auch neben Toten und Verletzten auch weitere Kategorien in den Opferzahlen zu berücksichtigen. Vgl. dazu Stahlmann, Gutachten Afghanistan, 28. März 2018, S. 176 ff. und 189. Die beschränkte Aussagekraft der Daten der UNAMA kann aber gegebenenfalls bei der qualitativen Betrachtung berücksichtigt werden. Vgl. VGH Baden-Württemberg, , Urteil vom 17. Januar 2018 – A 11 S 241/17 – juris Rn. 227. Setzt man die zuvor genannten Opfer- und Einwohnerzahlen – wie ausgeführt –zueinander ins Verhältnis, ist nach dem Maßstab des Bundesverwaltungsgerichts (bei quantitativer Betrachtung) mit deutlichem Abstand zu dem von dort vorgegebenen Risikomaßstab nicht beachtlich wahrscheinlich, dass eine Zivilperson ohne besondere gefahrerhöhende Umstände, allein aufgrund ihrer Anwesenheit in L. , einen ernsthaften Schaden erleiden wird. Vgl. so die wohl einheitliche Rechtsprechung der Verwaltungsgerichte zu § 4 Abs. 1 Satz 2 Nr. 3 AsylG, stellvertretend: VGH Baden-Württemberg, Urteil vom 17. Januar 2018 – A 11 S 241/17 – juris Rn. 495 ff., m.w.N.; Nds. OVG, Beschluss vom 4. Januar 2018 – 9 LA 160/17 – juris Rn. 19 ff.; BayVGH, Beschluss vom 11. April 2017 – 13a ZB 17.30294 – juris Rn. 5. Dem Gericht ist jedoch bewusst, dass es im Unterschied zu den vergangen Jahren in L. zu einer Zunahme ziviler Opfer kommt, wobei bei den verzeichneten Anschlägen nicht nur vermehrt zivile Opfer in Kauf genommen werden, sondern diese sogar gerade auf die Zivilbevölkerung zielen. Vgl. dazu UNAMA, Afghanistan, Midyear Report on Protection of Civilians in Armed Conflict: 2017, Juli 2017, S. 44; Schweizerische Flüchtlingshilfe, Schnellrecherche der SFH-Länderanalyse vom 19. Juni 2017 zu Afghanistan: Sicherheitslage in L. , S. 3; vgl. zu vermehrt gezielt auf die Zivilbevölkerung gerichteten Anschlägen, insbesondere der J. : Auswärtiges Amt, Lagebeurteilung für Afghanistan nach dem Anschlag am 31. Mai 2017 (Stand: Juli 2017), S. 10; vgl. ferner Auswärtiges Amt, Bericht über die asyl- und abschiebungsrelevante Lage in der Islamischen Republik Afghanistan (Stand Mai 2018), S. 18 ff. Auch zeigen die erneuten Anschläge Ende 2017 und im Jahr 2018, über die öffentliche Medien berichteten, dass sich die Sicherheitslage weiter verschärft. Dasselbe verdeut-lichen die Auskunft von Amnesty International an das Verwaltungsgericht Wiesbaden, vgl. Amnesty International, Anfragenbeantwortung zur Sicherheitslage für Zivilpersonen, für Rückkehrer, Verdichtung der Gefahren für einzelnen Regionen bzw. einzelne Personengruppen, Akteure, Möglichkeit für Zivilpersonen, Gefahren auszuweichen, Lage von alleinstehenden Personen, Arbeitsmarkt, Versorgungslage, Rückkehrer, die lange im Iran gelebt haben, Lage der I. , vom 5. Februar 2018, S. 1 ff., sowie der Länderinformationsbericht des EASO. Vgl. EASO, Country of Origin Information Report, Afghanistan, Security Situation - Update, Mai 2018, S. 25 ff., m.w.N. zu den einzelnen Sicherheitsvorfällen. Angesichts der hohen Bevölkerungszahl Kabuls kann aber auch dies zumindest derzeit noch nicht zu einer anderen rechtlichen Bewertung der Gefahrenlage führen. Schließlich führt die erforderliche Gesamtbetrachtung aller (quantitativen und qualitativen) Umstände zu keinem anderen Ergebnis. Individuelle gefahrerhöhende Umstände in der Person des Klägers sind, wie ausgeführt, weder vorgetragen noch sonst ersichtlich. Im Übrigen kann nach der Rechtsprechung des Bundesverwaltungsgerichts die wertende Betrachtung eine fehlende quantitative Gefahrendichte am Rückkehrort nicht ersetzen, wenn – wie hier – das Schadensrisiko derart weit von der Schwelle der beachtlichen Wahrscheinlichkeit entfernt ist. Vgl. BVerwG, Urteil vom 13. Februar 2014 – 10 C 6.13 – juris Rn. 24. Hinsichtlich allgemeiner Kriminalität ergibt sich eine relevante Bedrohung für den Kläger auch nicht aus seiner Eigenschaft als Rückkehrer. Soweit in diesem Zusammenhang teilweise geltend gemacht wird, dass Rückkehrer aus dem Westen in Afghanistan als vermögend gelten und dadurch gefährdet sind, Opfer von Raubüberfällen, Erpressungen und anderen Delikten zu werden, vgl. Pro Asyl, Zur Lagebeurteilung des Auswärtigen Amtes zu Afghanistan (25. August 2017), fehlt es an hinreichend konkreten Anhaltspunkten für ein über den Einzelfall hinausgehendes Gefahrenmoment. Vgl. OVG NRW, Urteil vom 18. Juni 2019 – 13 A 3741/18.A – juris Rn. 193 ff.; vgl. Auswärtiges Amt, Bericht über die asyl- und abschiebungsrelevante Lage in der Islamischen Republik Afghanistan vom 16. Juli 2020 (Stand: Juni 2020), S. 24 f. Schließlich kann der Kläger auch mit Blick auf die humanitäre Lage in L. als interne Schutzalternative verwiesen werden, wenngleich diese in wesentlichen Teilbereichen nach wie vor stark defizitär ist. Afghanistan ist nach wie vor eines der ärmsten Länder der Welt. Trotz Unterstützung der internationalen Gemeinschaft, erheblicher Anstrengungen der afghanischen Regierung und kontinuierlicher Fortschritte in den vergangenen Jahren belegte Afghanistan 2019 lediglich Platz 170 von 189 im Human Development Index der Vereinten Nationen. Vgl. Auswärtiges Amt, Bericht über die asyl- und abschiebungsrelevante Lage in der Islamischen Republik Afghanistan vom 16. Juli 2020 (Stand: Juni 2020), S. 6. Die Wirtschaftsdaten des Landes erweisen sich als äußerst volatil. Während das durchschnittliche Wirtschaftswachstum zwischen 2003 und 2013 bei 9 % gelegen hatte, sank es in den Jahren 2014 bis 2017 auf Werte zwischen 1,5 und 2,7 % und lag zuletzt laut Weltbank-Schätzungen bei 2,9 %. Für 2020 geht die Weltbank Covid-19 bedingt von einer Rezession aus. Vgl. Auswärtiges Amt, Bericht über die asyl- und abschiebungsrelevante Lage in der Islamischen Republik Afghanistan vom 16. Juli 2020 (Stand: Juni 2020), S. 22. Die (schwer festzustellende) Arbeitslosenzahl innerhalb der erwerbsfähigen Bevölkerung ist in den letzten Jahren zwar gesunken, bleibt aber auf hohem Niveau und dürfte wegen der Covid-19-Pandemie wieder steigen. Laut ILO (=International Labour Organization) lag sie 2017 bei 11,2 %. Vgl. Auswärtiges Amt, Bericht über die asyl- und abschiebungsrelevante Lage in der Islamischen Republik Afghanistan vom 16. Juli 2020 (Stand: Juni 2020), S. 22. Dementsprechend ermittelt eine Studie aus dem Jahre 2014 für fünf große afghanische Städte (L. , Herat, Jalalabad, Mazar-e Sharif und Kandahar) auch eine im landesweiten Vergleich deutlich höhere durchschnittliche Armutsquote von 78,2 %. Vgl. Samuel Hall , Urban Poverty Report – A Study of Poverty, Food Insecurity und Resilience in Afghan Cities (2014), abrufbar unter: http://samuelhall.org/drc-pin-urban-poverty-report/, S. 6. Wesentlicher Gesichtspunkt für die wirtschaftliche und soziale Entwicklung des Landes ist dabei das erhebliche Bevölkerungswachstum, das zur Zeit bei 2,7 % liegt; dies kommt in etwa einer Verdoppelung der Bevölkerung innerhalb einer Generation gleich. Die Möglichkeiten des afghanischen Staates, die Grundbedürfnisse der eigenen Bevölkerung zu befriedigen und ein Mindestmaß an sozialen Dienstleistungen zur Verfügung zu stellen, geraten dadurch zusätzlich unter Druck, bzw. macht dieses Wachstum dies dem afghanischen Staat nahezu unmöglich. Vgl. EASO, Country of Origin Information Report Afghanistan – Key socio-economic indicators, Focus on L. City, Mazar-e Sharif and Herat City (April 2019), S. 23 f., sowie EASO, Country of Origin Information Report Afghanistan – Key socio-economic indicators, state protection, and mobililty in L. City, Mazar-e Sharif, and Herat City (August 2017), S. 19; Auswärtiges Amt, Bericht über die asyl- und abschiebungsrelevante Lage in der Islamischen Republik Afghanistan (Stand: September 2016), S. 21, Bericht über die asyl- und abschiebungsrelevante Lage in der Islamischen Republik Afghanistan (Stand: Mai 2018), S. 25, sowie Bericht über die asyl- und abschieberelevante Lage in der Islamischen Republik Afghanistan, vom 16. Juli 2020 (Stand. Juni 2020), S. 22. In humanitären Geberkreisen wird von einer Armutsrate von 80 % in Afghanistan ausgegangen. Auch die Weltbank prognostiziert einen weiteren Anstieg ihrer Rate von 55 % aus dem Jahr 2016, da das Wirtschaftswachstum durch die hohen Geburtenraten absorbiert wird. Vgl. Auswärtiges Amt, Bericht über die asyl- und abschieberelevante Lage in der Islamischen Republik Afghanistan, vom 16. Juli 2020 (Stand. Juni 2020), S. 22. Diese Entwicklung wird verstärkt durch die große Zahl von Personen, die innerhalb Afghanistans in die Flucht getrieben wurden – bis Ende 2015 mehr als 1 Million Menschen, im Jahre 2016 eine weitere halbe Million, bis Ende März 2018 weitere 54.000 – und von denen viele letztlich in großen urbanen Zentren mit nur beschränkten Aufnahmekapazitäten enden, in denen der Zugang zur Grundversorgung ein größeres Problem darstellt. Hinzu kommen gut eine Million registrierter und nicht registrierter afghanischer Flüchtlinge aus Pakistan und dem Iran, die im Jahre 2016 in ihre Heimat zurückgekehrt sind. Dabei ist speziell L. nicht nur traditionell zu etwa 40 % das wesentliche Zufluchtsgebiet der vom Konflikt betroffenen Binnenvertriebenen, sondern auch massiv vom starken Anstieg der Zahl der Rückkehrer aus Pakistan betroffen. Dementsprechend ist L. von allen Städten Afghanistans diejenige mit dem größten Bevölkerungswachstum. Es belief sich bereits zwischen 2005 und 2015 Schätzungen zufolge auf 10 % jährlich und wird gegenwärtig mit durchschnittlich 4,74 % jährlich angegeben, so dass in der Stadt L. offiziellen Schätzungen zufolge mittlerweile zwischen 3,5 und 5,5 Millionen Menschen leben. Dabei beträgt der Anteil der Einwohner, die in informellen Siedlungen in schlechter Lage und mit mangelnder Anbindung an Versorgung leben, schätzungsweise 70 %. Die Aufnahmekapazität der Stadt ist daher insbesondere aufgrund begrenzter Möglichkeiten der Existenzsicherung, der fehlenden Verfügbarkeit angemessener Unterbringung sowie des mangelnden Zugangs zu grundlegenden Versorgungsleistungen äußerst eingeschränkt. Vgl. UNHCR-Richtlinien zur Feststellung des internationalen Schutzbedarfs afghanischer Asylsuchender vom 19. April 2016, a.a.O., S. 31 ff.; UNHCR, Anmerkungen zur Situation in Afghanistan auf Anfrage des deutschen Bundesministeriums des Innern (Dezember 2016), S. 4 und 7; Auswärtiges Amt, Bericht über die asyl- und abschiebungsrelevante Lage in der Islamischen Republik Afghanistan (Stand: Mai 2018), S. 24; EASO, Country Guidance: Afghanistan (Juni 2019), S. 132 f.; EASO, Country of Origin Information Report – Afghanistan – Security Situation (Juni 2019), S. 72 ff.; EASO, Country of Origin Information Report Afghanistan – Key socio-economic indicators, Focus on L. City, Mazar-e Sharif and Herat City (April 2019), S. 56; vgl. SFH, Afghanistan: Die aktuelle Sicherheitslage, vom 12. September 2018, S. 21; vgl. ACCORD, Afghanistan: Entwicklung der wirtschaftlichen Situation, der Versorgungs- und Sicherheitslage in Herat, Mazar-e Sharif (Provinz Balkh) und L. 2010‑2018 vom 7. Dezember 2018, S. 14 ff. Allerdings stellt ein Bericht der afghanischen Regierung aus dem Jahre 2015 fest, dass die Mehrheit der Rückkehrer und Binnenvertriebenen, die in der Lage sind, sich an geeigneten Orten zu integrieren, innerhalb von drei Jahren einen mit der örtlichen Bevölkerung vergleichbaren Lebensstandard erreichen können, vgl. EASO, Country of Origin Information Report Afghanistan – Key socio-economic indicators, state protection, and mobililty in L. City, Mazar-e Sharif, and Herat City (August 2017), S. 41, zumal die Zahl der Binnenvertriebenen zuletzt zurückging. Vgl. Bericht des UNO-Generalsekretärs, The Situation in Afghanistan and its implications for international peace and security (28. Februar 2019), S. 12. Auch UNHCR und EASO schließen eine Rückkehr nach Europa geflüchteter afghanischer Staatsangehöriger insbesondere nach L. nicht grundsätzlich aus, fordern jedoch speziell im Zusammenhang mit der Annahme einer internen Schutzalternative eine Einzelfallprüfung unter Berücksichtigung der besonderen Umstände jedes einzelnen Antragstellers. Speziell alleinstehende, leistungsfähige Männer und verheiratete Paare im berufsfähigen Alter ohne besonderen Schutzbedarf können danach unter Umständen sogar ohne Unterstützung von Familie und Gemeinschaft in urbanen und semi-urbanen Umgebungen leben, die die notwendige Infrastruktur sowie Erwerbsmöglichkeiten zur Sicherung der Grundversorgung bieten und unter tatsächlicher staatlicher Kontrolle stehen. Vgl. UNHCR-Richtlinien zur Feststellung des internationalen Schutzbedarfs afghanischer Asylsuchender vom 19. April 2016, S. 9 f.; UNHCR, Anmerkungen zur Situation in Afghanistan auf Anfrage des deutschen Bundesministeriums des Innern (Dezember 2016), S. 7 f.; EASO, Country Guidance: Afghanistan (Juni 2019), S. 34 ff. Dementsprechend lässt sich die Annahme einer internen Schutzalternative in L. gerade im Hinblick auf die angespannte Versorgung nicht pauschal für alle afghanischen Staatsangehörigen feststellen, die nach ihrer Flucht aus Europa zurückkehren. Maßgeblich ist vielmehr die individuelle Situation des Betroffenen, die wiederum durch eine Vielzahl einzelfallbezogener Kriterien wie seine Schul- und Ausbildung, seinen Beruf, seinen Familienstand, sein Alter, seinen Gesundheitszustand, sein Geschlecht und die Möglichkeit der Wiedereingliederung in einen Familienverband bestimmt wird. Vgl. zur humanitären Lage insgesamt: OVG NRW, Urteile vom 18. Juni 2019 – 13 A 3741/18.A – juris Rn. 205 ff. Dem Kläger wird es abstellend hierauf bei einer Rückkehr nach L. voraussichtlich möglich sein, seinen Lebensunterhalt nach einer Wiedereingliederungsphase zumindest auf einem – nach westlichen Maßstäben – niedrigen Niveau sicherzustellen. Vgl. zur inländischen Fluchtalternative L. für einen gesunden, arbeitsfähigen und alleinstehenden Mann: OVG NRW, Urteile vom 18. Juni 2019 – 13 A 3930/18.A – juris Rn. 260 ff. EASO geht davon aus, dass sich leistungsfähige alleinstehende Männer ohne soziales Netzwerk in der Regel in zumutbarer Weise in den Städten L. , Herat und Mazar-e Sharif niederlassen können. Auch wenn die Wohnungssituation mit gewissen Härten verbunden sei, könne weiterhin davon ausgegangen werden, dass diese Personen in der Lage seien, ihre Existenz zu sichern. Dabei müsse berücksichtigt werden, dass sie aufgrund ihrer individuellen Umstände keinen sonstigen Risiken (Alter, Geschlecht, Familienstatus, Gesundheitszustand, Religion etc.) ausgesetzt seien. Vgl. EASO, Country Guidance: Afghanistan, Guidance note and common analysis (Juni 2018), S. 106 f.; EASO, Country Guidance: Afghanistan (Juni 2019), S. 32 ff. und 132 ff. UNHCR hielt in seinen – völkerrechtlich nicht bindenden – Richtlinien vom 19. April 2016 eine innerstaatliche Fluchtalternative in Afghanistan nur für zumutbar, wenn der betreffende Ausländer dort Zugang zu Obdach, Grundleistungen wie Trinkwasser, sanitären Einrichtungen, Gesundheitsfürsorge und Bildung habe sowie über die Möglichkeit, sich eine Existenzgrundlage zu schaffen, verfüge. Zudem benötige die betroffene Person Zugang zu einem traditionellen Unterstützungsnetzwerk durch Mitglieder ihrer (erweiterten) Familie oder durch Mitglieder ihrer größeren Gruppe, die willens und in der Lage ist, ihn tatsächlich zu unterstützen. Vgl. UNHCR-Richtlinien zur Feststellung des internationalen Schutzbedarfs afghanischer Asylsuchender, 19. April 2016, S. 95 ff. und 99; bestätigt in seinen Anmerkungen zur Situation in Afghanistan auf Anfrage des deutschen Bundesministerium des Innern, Dezember 2016; vertiefend zur besonderen Bedeutung einer Unterstützung durch ein soziales Netzwerk: EASO, Country of Origin Information Report: Afghanistan – Key socio-economic indicators, state protection, and mobility in L. City, Mazar-e Sharif and Herat City (August 2017), S. 23; Stahlmann, Asylmagazin 2017, S. 76 f. Allerdings nahm UNHCR alleinstehende, leistungsfähige Männer und Ehepaare im Arbeitsalter vom Erfordernis einer externen Unterstützung aus, wenn nicht besondere persönliche Umstände vorliegen. Solche Personen seien dazu in der Lage, ohne die Unterstützung durch die Familie oder durch eine Gemeinschaft in städtischen und halbstädtischen Gebieten zu leben, die unter staatlicher Kontrolle sind und die nötige Infrastruktur und die Möglichkeit bieten, die Grundbedürfnisse zu befriedigen. Vgl. UNHCR-Richtlinien zur Feststellung des internationalen Schutzbedarfs afghanischer Asylsuchender, 19. April 2016, S. 99, bestätigt durch Anmerkungen des UNHCR zur Situation in Afghanistan auf Anfrage des deutschen Bundesministeriums des Innern (Dezember 2016), S. 7 f. Mit den Richtlinien vom 30. August 2018 hat UNHCR dagegen seine Einschätzung geändert und nimmt nunmehr eine innerstaatliche Fluchtalternative generell nicht mehr an. Vgl. UNHCR-Richtlinien zur Feststellung des internationalen Schutzbedarfs afghanischer Asylsuchender, 30. August 2018, S. 114. Es fehlt jedoch eine überzeugende Auseinandersetzung mit der Frage, inwiefern die noch im vorherigen Bericht ausgenommenen alleinstehenden, leistungsfähigen Männer und Ehepaare im Arbeitsalter nunmehr nicht in der Lage sein sollen, ihren Lebensunterhalt zu bestreiten. UNHCR lässt somit außer Acht, dass es stets einer Würdigung der konkreten Umstände des Einzelfalls bedarf, um die Eignung Kabuls als interne Fluchtalternative beurteilen zu können. Vgl. auch OVG NRW, Urteil vom 18. Juni 2019 – 13 A 3741/18.A – juris Rn. 152 ff., sowie Nds. OVG, Urteil vom 29. Januar 2019 – 9 LB 93/18 – juris Rn. 114. Nach Auswertung der vorliegenden Erkenntnismittel und die Einschätzungen des UNHCR und des EASO berücksichtigend, geht das Gericht davon aus, dass arbeitsfähige junge Männer bei einer Rückkehr nach Afghanistan derzeit grundsätzlich in der Lage sind, sich in L. ein Existenzminimum zu sichern. Vgl. so in ständiger Rechtsprechung OVG NRW, vgl. etwa aus jüngerer Zeit OVG NRW, Urteil vom 18. Juni 2019 – 13 A 3930/18.A –, juris, sowie ferner OVG NRW, Beschluss vom 8. September 2017 – 13 A 2078/17.A – juris Rn. 10; BayVGH, Beschluss vom 22. Dezember 2016 ‑ 13a ZB 16.30684 – juris Rn. 8; Nds. OVG, Urteil vom 19. September 2016 – 9 LB 100/15 – juris Rn. 77. Der in der mündlichen Verhandlung hierzu gestellte Beweisantrag auf Einholung weiterer sachverständiger Auskünfte, hier der Konrad-Adenauer-Stiftung und Afghanistan Analyst Network e.V. ist aus den zur Niederschrift der mündlichen Verhandlung aufgenommenen Gründen abzulehnen. Dem Gericht liegen aus dem in das Verfahren eingeführten Erkenntnisquellen umfassende Erkenntnisse auch aktuellen Inhalts vor, auf deren Grundlage insbesondere auch die aktuelle Situation in Afghanistan bewertet werden kann. Das gilt auch mit Blick auf die im Beweisantrag benannten sachverständigen Quellen, zu denen aktuelle Beiträge der benannten sachverständigen Zeugen im Internet abrufbar sind. Vgl. aktuelle Nachweise zu Ellinor Zeino unter www.kas.de/de/web/afghanistan , ferner: Gespräch mit Ellinor Zeino im Hessischen Rundfunk vom 24.11.2020, Das Elend in Afghanistan, unter https://www.hr-inforadio.de/podcast/aktuell/das-elend-in-afghanistan.podcast-episode-78864.html ; vgl. aktuelle Nachweise zu Thomas Ruttig unter https://afghanistan-analysts.org/en/pubautor/thomas-ruttig/ . Dies zugrunde gelegt, kann von dem Kläger im maßgeblichen Zeitpunkt der Entscheidung (§ 77 Abs. 1 AsylG) im Sinne von § 3e Abs. 1 Nr. 2 Halbsatz 2 AsylG vernünftigerweise erwartet werden, sich in L. niederzulassen. Dabei ist dem Gericht bewusst, dass die humanitäre Lage in Afghanistan und insbesondere in L. äußerst kritisch ist, wobei vor allem der Zugang zum Wohnungs- und Arbeitsmarkt besonders betroffen ist. Auch ist die humanitäre Lage insbesondere für Rückkehrer schwierig. Vgl. als generellen Überblick: EASO, Country of Origin, Information Report, Afghanistan, Key socio-economic indicators, state protection, and mobility in L. City, Mazar-e Sharif, and Herat City (August 2017), S. 19 ff.; mit Blick auf die hohe Anzahl an Rückkehrern und Binnenvertriebenen vgl. auch EASO, Country of Origin Information Report – Afghanistan Security Situation (Juni 2019), S. 69 ff., sowie Amnesty International, Anfragenbeantwortung zur Sicherheitslage für Zivilpersonen, für Rückkehrer, Verdichtung der Gefahren für einzelnen Regionen bzw. einzelne Personengruppen, Akteure, Möglichkeit für Zivilpersonen, Gefahren auszuweichen, Lage von alleinstehenden Personen, Arbeitsmarkt, Versorgungslage, Rückkehrer, die lange im Iran gelebt haben, Lage der I. , vom 5. Februar 2018, S. 53 ff.; speziell zur Lage von Rückkehrern ohne familiäres Netzwerk mit Blick auf Wohn- und Arbeitsmarkt: Stahlmann, Gutachten Afghanistan, 28. März 2018, S. 221 ff. und S. 238 ff.; vgl. ebenfalls umfassend und unter Auswertung weiterer aktueller Erkenntnisse: VGH Baden-Württemberg, Urteile vom 12. Oktober 2018 – A 11 S 316/17 – juris Rn. 361 ff., vom 11. April 2018 ‑ A 11 S 924/17 – juris Rn. 302 ff., und vom 16. Oktober 2017 – A 11 S 512/17 – juris Rn. 99-192. Jedoch ist den Erkenntnismitteln nicht zu entnehmen, dass sämtliche Rückkehrer – oder aber jedenfalls eine sehr große Zahl der Rückkehrer – unabhängig von ihrer persönlichen Disposition ihr Existenzminimum nicht sichern könnten; dies gilt auch für die Rückkehrer, denen dabei kein soziales oder familiäres Netzwerk zur Verfügung steht. Vgl. zu § 60 Abs. 5 AufenthG: VGH Baden-Württemberg, Urteil vom 11. April 2018 – A 11 S 924/17 – juris Rn. 334 ff.; OVG NRW, Beschlüsse vom 6. Februar 2018 – 13 A 2901/17.A – juris Rn. 16 und vom 15. Dezember 2017 – 13 A 2964/17.A – juris Rn. 12 f. In diesem Zusammenhang sind auch die bestehenden internationalen Angebote zur Förderung und Unterstützung von Rückkehrern zu berücksichtigen, die dem Kläger jedenfalls zu Beginn helfen können. Reintegrationshilfen werden unter anderem aus dem von der Europäischen Union geförderten Projekt ERRIN oder dem Projekt der Bundesrepublik Deutschland „Starthilfe Plus“ gewährt. Die Internationale Organisation für Migration (IOM) bietet zudem Rückkehrern in Kooperation mit anderen Organisationen unter anderem Geldleistungen. Vgl. OVG NRW, Urteil vom 18. Juni 2019 – 13 A 3741/18.A – juris Rn. 257 ff. m.w.N.; ferner: Auwärtiges Amt, Bericht über die asyl- und abschiebungsrelevante Lage in der Islamischen Republik Afghanistan vom 16. Juli 2020 (Stand: Juni 2020), S. 24. Ausgehend von diesen Grundsätzen kann der Kläger auf L. als interne Schutzmöglichkeit verwiesen werden. Der Kläger ist ein gesunder und arbeitsfähiger Mann, welcher zudem in Deutschland bereits verschiedenen Beschäftigungen nachgegangen ist und damit berufliche Erfahrungen gesammelt hat, die ihm zur Überzeugung des Gerichts helfen wird, sich gegenüber anderen Bewerbern auf dem Arbeitsmarkt in Afghanistan durchzusetzen. Er spricht Dari - und laut seinen Angaben bei der Ersterfassung auch Paschtu – und damit eine - bzw. sogar mehrere - in Afghanistan gebräuchliche Sprache (bzw. Sprachen). Gesundheitliche Einschränkungen hat der Kläger nicht dargetan. Diese Einschätzung berücksichtigt, dass L. derzeit – stärker als andere afghanische Provinzen – von den Auswirkungen der Corona-Pandemie betroffen ist. Vgl. OCHA, Afghanistan Flash Update – Daily Brief: Strategic Situation Report: COVID-19 vom 9. August 2020. Der Kläger gehört keiner der bekannten Risikogruppen an, im vorliegenden Zusammenhang zu beachtende gesundheitliche oder körperliche Einschränkungen hat er nicht vorgebracht. Als junger Mann im Alter von 00 Jahren gehört er auch nicht zur Gruppe der 40 bis 69 Jahre alten Männer, zu der ca. die Hälfte der Todesfälle mit einem Bezug zu COVID-19 in Afghanistan zu zählen sind. Vgl. OCHA, Afghanistan Flash Update – Daily Brief: Strategic Situation Report: COVID-19 vom 5. Juli 2020, 9. August 2020 sowie 13. September 2020. Trotz der infolge der Ausbreitung der Infektionsfälle mit dem Sars-CoV-2-Virus (COVID-19-Erkrankung) bzw. der dieser entgegengehaltenen Eindämmungsmaßnahmen wie z.B. Ausgangsbeschränkungen in L. auftretenden Schwierigkeiten hinsichtlich Erwerbsmöglichkeiten zumal durch einfache (Hilfs-) Tätigkeiten, vgl. https://www.tagesschau.de/ausland/corona-afghanistan-101.html (28. März 2020); https://www.tagesschau.de/ausland/afghanistan-coronavirus-101.html (3. Mai 2020); OCHA, Afghanistan – C-19 Access Impediment Report vom 7. Juni 2020; OCHA, Afghanistan: COVID-19 Multi-Sectoral Response / Operational Situation Report vom 26. August 2020, ist davon auszugehen, dass der Kläger in der Lage sein wird, seinen Lebensunterhalt zu sichern. Zudem haben sich die Möglichkeiten, humanitäre Unterstützung zu erlangen, in jüngerer Zeit wieder deutlich verbessert, OCHA, Afghanistan – C-19 Access Impediment Report vom 7. Juni und 24. August 2020, S. 2; OCHA, Afghanistan Flash Update – Daily Brief: COVID-19 vom 7. Juni 2020, S. 3; OCHA, Afghanistan – Strategic Situation Report: COVID-19 vom 5. Juli 2020 und 9. August 2020; OCHA, Afghanistan: COVID-19 Multi-Sectoral Response/Operational Situation Report vom 1. Juli 2020 und 9. September 2020), und hat der Kläger darüber hinaus auch noch Familienangehörige in Afghanistan, die ihm bei der Wiedereingliederung helfen können. II. Der Kläger hat auch keinen Anspruch auf die Zuerkennung des subsidiären Schutzstatus gemäß § 4 Abs. 1 AsylG. 1. Nach § 4 Abs. 1 AsylG ist ein Ausländer subsidiär Schutzberechtigter, wenn er stichhaltige Gründe für die Annahme vorgebracht hat, dass ihm in seinem Herkunftsland ein ernsthafter Schaden droht. Als ernsthafter Schaden gilt die Verhängung oder Vollstreckung der Todesstrafe (Nr. 1), Folter oder unmenschliche oder erniedrigende Behandlung oder Bestrafung (Nr. 2) oder eine ernsthafte individuelle Bedrohung des Lebens oder der Unversehrtheit einer Zivilperson infolge willkürlicher Gewalt im Rahmen eines internationalen oder innerstaatlichen bewaffneten Konflikts (Nr. 3). Gemäß § 4 Abs. 3 Satz 1 AsylG gelten die §§ 3c bis 3e AsylG entsprechend. Bei der Zuerkennung subsidiären Schutzes treten an die Stelle der Verfolgung, des Schutzes vor Verfolgung beziehungsweise der begründeten Furcht vor Verfolgung die Gefahr eines ernsthaften Schadens, der Schutz vor einem ernsthaften Schaden beziehungsweise die tatsächliche Gefahr eines ernsthaften Schadens; an die Stelle der Flüchtlingseigenschaft tritt der subsidiäre Schutz, § 4 Abs. 3 Satz 2 AsylG. Hinsichtlich des Prognosemaßstabes ist bei der Prüfung der subsidiären Schutzberechtigung – wie auch bei derjenigen der Flüchtlingseigenschaft – der einheitliche Maßstab der beachtlichen Wahrscheinlichkeit zugrunde zu legen. 2. Nach Maßgabe dieser Grundsätze droht dem Kläger im Falle einer Rückkehr in seinem Herkunftsland nicht mit beachtlicher Wahrscheinlichkeit ein ernsthafter Schaden im Sinne des § 4 Abs. 1 Satz 1, 2 AsylG. Dass dem Kläger in Afghanistan die Verhängung oder Vollstreckung der Todesstrafe droht, ist weder vorgetragen worden noch sonst ersichtlich. Ebenso wenig drohen dem Kläger mit beachtlicher Wahrscheinlichkeit Folter oder unmenschliche oder erniedrigende Behandlung oder Bestrafung. Subsidiären Schutz kann der Kläger auch nicht gemäß § 4 Abs. 1 Satz 1, 2 Nr. 3 AsylG beanspruchen, wonach als ernsthafter Schaden ferner eine ernsthafte individuelle Bedrohung des Lebens oder der Unversehrtheit einer Zivilperson infolge willkürlicher Gewalt im Rahmen eines internationalen oder innerstaatlichen bewaffneten Konflikts gilt. III. Schließlich hat der Kläger auch keinen Anspruch auf Feststellung eines nationalen Abschiebungsverbotes nach § 60 Abs. 5 oder Abs. 7 Satz 1 AufenthG. 1. Nach § 60 Abs. 5 AufenthG darf ein Ausländer nicht abgeschoben werden, soweit sich aus der Anwendung der Europäischen Menschenrechtskonvention (EMRK) ergibt, dass die Abschiebung unzulässig ist. Soweit § 60 Abs. 5 AufenthG die völkerrechtliche Verpflichtung der Bundesrepublik Deutschland wiederholt, bei aufenthaltsbeendenden Maßnahmen die Gefahr der unmenschlichen oder erniedrigenden Behandlung oder Bestrafung zu berücksichtigen (Art. 3 EMRK), ist der sachliche Regelungsbereich weitgehend identisch mit dem unionsrechtlichen Abschiebungsverbot nach § 4 Abs. 1 Satz 2 Nr. 2 AsylG. Hieraus folgt zwar in Bezug auf eine Verletzung des Art. 3 EMRK keine verdrängende Spezialität des § 4 Abs. 1 Satz 2 Nr. 2 AsylG, die eine Prüfung des § 60 Abs. 5 AufenthG bereits dem Grunde nach ausschließt. In Fällen, in denen – wie hier – gleichzeitig über die Gewährung unionsrechtlichen und nationalen Abschiebungsschutzes zu entscheiden ist, scheidet allerdings bei Verneinung der Voraussetzungen des § 4 Abs. 1 Satz 2 Nr. 2 AsylG regelmäßig aus denselben tatsächlichen und rechtlichen Überlegungen auch ein Abschiebungsverbot nach § 60 Abs. 5 AufenthG in Bezug auf Art. 3 EMRK aus. Vgl. BVerwG, Urteile vom 31. Januar 2013 – 10 C 15.12 – juris Rn. 35 f. Umstände, die ein Abweichen von dieser Regel gebieten, liegen im Fall des Klägers nicht vor. Auch bestehen keine Anhaltspunkte dafür, dass seine Abschiebung nach Afghanistan vor dem Hintergrund anderer Gewährleistungen der Europäischen Menschenrechtskonvention unzulässig ist. 2. Die Voraussetzungen eines Abschiebungsverbots nach § 60 Abs. 7 Satz 1 AufenthG sind ebenfalls nicht erfüllt. Nach dieser Vorschrift soll von der Abschiebung eines Ausländers in einen anderen Staat abgesehen werden, wenn dort für diesen Ausländer eine erhebliche konkrete Gefahr für Leib, Leben oder Freiheit besteht. Erfasst werden dabei nur zielstaatsbezogene Gefahren. Während das Tatbestandsmerkmal der Erheblichkeit den notwendigen Schweregrad der drohenden Rechtsgutsbeeinträchtigung kennzeichnet, erfordert die Konkretheit der Gefahr, dass diese Beeinträchtigung dem betreffenden Ausländer individuell alsbald nach einer Rückkehr in sein Heimatland droht. Vgl. BVerwG, Urteil vom 25. November 1997 – 9 C 58.96 – juris Rn. 9 und 13. Hinsichtlich des Prognosemaßstabes bedarf es auch insoweit der beachtlichen Wahrscheinlichkeit einer entsprechenden Beeinträchtigung. Schließlich kommt die Annahme eines Abschiebungsverbots nach § 60 Abs. 7 Satz 1 AufenthG nicht in Betracht, wenn die geltend gemachten Gefahren nicht landesweit drohen und der Ausländer sich ihnen durch Ausweichen in sichere Gebiete seines Herkunftslandes entziehen kann. Vgl. BVerwG, Urteil vom 17. Oktober 1995 – 9 C 9.95 – juris Rn. 16. Gefahren, denen die Bevölkerung oder die Bevölkerungsgruppe, der der Ausländer angehört, allgemein ausgesetzt ist, sind grundsätzlich gemäß § 60 Abs. 7 Satz 5 AufenthG (nur) bei Anordnungen einer vorübergehenden Aussetzung der Abschiebung durch die oberste Landesbehörde aus völkerrechtlichen oder humanitären Gründen oder zur Wahrung politischer Interessen der Bundesrepublik Deutschland nach § 60a Abs. 1 Satz 1 AufenthG zu berücksichtigen. Im Hinblick auf die Lebensbedingungen, die den Ausländer im Abschiebezielstaat erwarten, insbesondere die dort herrschenden wirtschaftlichen Existenzbedingungen und die damit zusammenhängende Versorgungslage, kann er Abschiebungsschutz in verfassungskonformer Anwendung des § 60 Abs. 7 Satz 1 AufenthG nur ausnahmsweise beanspruchen, wenn er bei einer Rückkehr aufgrund dieser Bedingungen mit hoher Wahrscheinlichkeit einer extremen Gefahrenlage ausgesetzt wäre. Vgl. BVerwG, Urteile vom 29. September 2011 – 10 C 24.10 – juris Rn. 19 f. und vom 29. Juni 2010 – 10 C 10.09 – juris Rn. 14 f. Individuelle Umstände, die zur Annahme führen könnten, dass die Abschiebung des Klägers nach Afghanistan für diesen zu einer erheblichen konkreten Gefahr für Leib, Leben oder Freiheit führt, sind nicht ersichtlich. Da von dem Kläger nach den obigen Ausführungen erwartet werden kann, dass er sich jedenfalls in der Provinz L. niederlässt, und dieser Zumutbarkeitsmaßstab über das Fehlen einer im Rahmen des § 60 Abs. 7 Satz 1 AufenthG beachtlichen existenziellen Notlage hinausgeht, vgl. BVerwG, Urteil vom 31. Januar 2013 – 10 C 15.12 – juris Rn. 20, scheidet auch die Annahme eines Abschiebungsverbotes in verfassungskonformer Auslegung dieser Vorschrift wegen der in Afghanistan herrschenden Lebensbedingungen aus. IV. Die – nicht gesondert angegriffene – in Ziffer 5 des streitgegenständlichen Bescheids verfügte Abschiebungsandrohung findet ihre Rechtsgrundlage in § 34 AsylG i.V.m. § 59 AufenthG und ist rechtlich nicht zu beanstanden. Die gesetzte Ausreisefrist entspricht der Regelung des § 38 Abs. 1 AsylG. V. Die Festsetzung des Einreise- und Aufenthaltsverbots gem. § 11 Abs. 1 AufenthG in Ziffer 6 wurde vom Kläger ebenfalls nicht angegriffen. Ungeachtet dessen sind Rechtsfehler bei der Befristung auch nicht ersichtlich. Insbesondere sind bei der Bemessung des Einreise- und Aufenthaltsverbotes auf 30 Monate ab dem Tag der Abschiebung keine Ermessensfehler zu erkennen. Vgl. zur Ausgestaltung als Ermessensentscheidung: BT-Drs. 18/4097, S. 36; vgl. zu § 11 Abs. 1 Satz 3 AufenthG a.F.: BVerwG, Urteil vom 14. Februar 2012 – 1 C 7.11 – juris Rn. 33, vgl. nunmehr BVerwG, Urteil vom 22. Februar 2017 ‑ 1 C 27.16 – juris, Denn die Beklagte hat sich offensichtlich an dem Mittelwert der in § 11 Abs. 3 Satz 2 AsylG genannten Frist von bis zu fünf Jahren orientiert, nachdem der Kläger zu berücksichtigende einzelfallbezogene Belange hinsichtlich der Bemessung der Frist nicht vorgetragen hat. Die Kostenentscheidung folgt aus § 154 Abs. 1 VwGO, § 83b AsylG. Die Entscheidung zur vorläufigen Vollstreckbarkeit beruht auf § 167 VwGO i. V. m. § 708 Nr. 11, § 711 ZPO. Der Gegenstandswert folgt aus § 30 Abs. 1 Satz 1 RVG. Rechtsmittelbelehrung: Gegen dieses Urteil kann innerhalb eines Monats nach Zustellung die Zulassung der Berufung beantragt werden. Über den Antrag entscheidet das Oberverwaltungsgericht für das Land Nordrhein-Westfalen in Münster. Die Berufung ist nur zuzulassen, wenn 1. die Rechtssache grundsätzliche Bedeutung hat oder 2. das Urteil von einer Entscheidung des Oberverwaltungsgerichts für das Land Nordrhein-Westfalen, des Bundesverwaltungsgerichts, des Gemeinsamen Senats der Obersten Gerichtshöfe des Bundes oder des Bundesverfassungsgerichts abweicht und auf dieser Abweichung beruht oder 3. ein in § 138 der Verwaltungsgerichtsordnung bezeichneter Verfahrensmangel geltend gemacht wird und vorliegt. Der Antrag ist schriftlich bei dem Verwaltungsgericht Düsseldorf (Bastionstraße 39, 40213 Düsseldorf oder Postfach 20 08 60, 40105 Düsseldorf) zu stellen. Er muss das angefochtene Urteil bezeichnen. Der Antrag kann auch als elektronisches Dokument nach Maßgabe des § 55a VwGO und der Verordnung über die technischen Rahmenbedingungen des elektronischen Rechtsverkehrs und über das besondere elektronische Behördenpostfach (Elektronischer Rechtsverkehr-Verordnung – ERVV) eingereicht werden. In dem Antrag sind die Gründe, aus denen die Berufung zuzulassen ist, darzulegen. Im Berufungs- und Berufungszulassungsverfahren müssen sich die Beteiligten durch Prozessbevollmächtigte vertreten lassen. Dies gilt auch für Prozesshandlungen, durch die das Verfahren eingeleitet wird. Die Beteiligten können sich durch einen Rechtsanwalt oder einen Rechtslehrer an einer staatlichen oder staatlich anerkannten Hochschule eines Mitgliedstaates der Europäischen Union, eines anderen Vertragsstaates des Abkommens über den europäischen Wirtschaftsraum oder der Schweiz, der die Befähigung zum Richteramt besitzt, als Bevollmächtigten vertreten lassen. Auf die zusätzlichen Vertretungsmöglichkeiten für Behörden und juristische Personen des öffentlichen Rechts einschließlich der von ihnen zur Erfüllung ihrer öffentlichen Aufgaben gebildeten Zusammenschlüsse wird hingewiesen (vgl. § 67 Abs. 4 Satz 4 VwGO und § 5 Nr. 6 des Einführungsgesetzes zum Rechtsdienstleistungsgesetz – RDGEG –). Darüber hinaus sind die in § 67 Abs. 2 Satz 2 Nr. 3 bis 7 VwGO bezeichneten Personen und Organisationen unter den dort genannten Voraussetzungen als Bevollmächtigte zugelassen. Die Antragsschrift soll möglichst dreifach eingereicht werden. Im Fall der Einreichung als elektronisches Dokument bedarf es keiner Abschriften.