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Urteil

17 K 6482/19.A

Verwaltungsgericht Düsseldorf, Entscheidung vom

ECLI:DE:VGD:2020:1201.17K6482.19A.00
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Leitsätze

In Ansehung der derzeitigen Erkenntnislage zu Syrien spricht keine starke Vermutung dafür, das Regime verknüpfe die Militärdienstentziehung gleichsam automatisch mit einem Akt der politischen Opposition oder einem sonstigen Verfolgungsgrund (zu EuGH, 6. Kammer, Urteil vom 19. November 2020 - C-238/19 -).

Tenor

Die Klage wird abgewiesen.

Der Kläger trägt die Kosten des Verfahrens, für das Gerichtskosten nicht erhoben werden.

Das Urteil ist wegen der Kosten vorläufig vollstreckbar. Der Kläger darf die Vollstreckung durch Sicherheitsleistung in Höhe von 110 % des aufgrund des Urteils vollstreckbaren Betrages abwenden, wenn nicht die Beklagte vor der Vollstreckung Sicherheit in Höhe von 110 % des jeweils zu vollstreckenden Betrages leistet.

Entscheidungsgründe
Leitsatz: In Ansehung der derzeitigen Erkenntnislage zu Syrien spricht keine starke Vermutung dafür, das Regime verknüpfe die Militärdienstentziehung gleichsam automatisch mit einem Akt der politischen Opposition oder einem sonstigen Verfolgungsgrund (zu EuGH, 6. Kammer, Urteil vom 19. November 2020 - C-238/19 -). Die Klage wird abgewiesen. Der Kläger trägt die Kosten des Verfahrens, für das Gerichtskosten nicht erhoben werden. Das Urteil ist wegen der Kosten vorläufig vollstreckbar. Der Kläger darf die Vollstreckung durch Sicherheitsleistung in Höhe von 110 % des aufgrund des Urteils vollstreckbaren Betrages abwenden, wenn nicht die Beklagte vor der Vollstreckung Sicherheit in Höhe von 110 % des jeweils zu vollstreckenden Betrages leistet. Tatbestand und Entscheidungsgründe: A. Die Klage des 1989 geborenen, nach eigenen Angaben die syrische Staats- und die arabische Volkszugehörigkeit innehabenden, Klägers mit dem Antrag, die Beklagte unter Aufhebung von Ziffer 2. des Bescheides des Bundesamtes für Migration und Flüchtlinge (Bundesamt) vom 19. August 2019 zu verpflichten, ihm die Flüchtlingseigenschaft zuzuerkennen, ist unbegründet. Der Kläger hat im maßgeblichen Zeitpunkt der Entscheidung des Gerichts (vgl. § 77 Abs. 1 Satz 1 Asylgesetz – AsylG –) keinen Anspruch auf eine Verpflichtung des Bundesamtes in dem beantragten Umfange (vgl. § 113 Abs. 5 Satz 1 Verwaltungsgerichtsordnung – VwGO –). I. Gemäß § 3 Abs. 1 AsylG ist einem Ausländer internationaler Schutz im Sinne von § 1 Abs. 1 Nr. 2 AsylG in Form der Flüchtlingseigenschaft zuzuerkennen, wenn er sich aus begründeter Furcht vor Verfolgung wegen seiner Rasse, Religion, Nationalität, politischen Überzeugung oder Zugehörigkeit zu einer bestimmten sozialen Gruppe (Nr. 1) außerhalb des Landes (Herkunftsland) befindet, dessen Staatsangehörigkeit er besitzt und dessen Schutz er nicht in Anspruch nehmen kann oder wegen dieser Furcht nicht in Anspruch nehmen will (Nr. 2a) oder in dem er als Staatenloser seinen vorherigen gewöhnlichen Aufenthalt hatte und in das er nicht zurückkehren kann oder wegen dieser Furcht nicht zurückkehren will (Nr. 2b). Die Furcht vor Verfolgung ist begründet, wenn sie aufgrund der im Herkunftsland des Antragstellers gegebenen Umstände in Anbetracht seiner individuellen Lage tatsächlich, d.h. mit beachtlicher Wahrscheinlichkeit droht, vgl. BVerwG, Urteil vom 4. Juli 2019 – 1 C 37.18 –, juris Rn. 13; BVerwG, Urteil vom 20. Februar 2013 – 10 C 23.12 –, juris Rn. 19. Der Maßstab der beachtlichen Wahrscheinlichkeit setzt voraus, dass bei einer zusammenfassenden Würdigung des zur Prüfung gestellten Lebenssachverhalts die für eine Verfolgung sprechenden Umstände ein größeres Gewicht besitzen und deshalb gegenüber den dagegen sprechenden Tatsachen überwiegen. Dabei ist eine „qualifizierende“ Betrachtungsweise im Sinne einer Gewichtung und Abwägung aller festgestellten Umstände und ihrer Bedeutung anzulegen. Es kommt darauf an, ob in Anbetracht dieser Umstände bei einem vernünftig denkenden, besonnenen Menschen in der Lage des Betroffenen Furcht vor Verfolgung hervorgerufen werden kann, vgl. BVerwG, Urteil vom 4. Juli 2019 – 1 C 37.18 –, juris Rn. 13; BVerwG, Urteil vom 20. Februar 2013 – 10 C 23.12 –, juris Rn. 32 m.w.N.; BVerwG, Urteil vom 27. April 2010 – 10 C 5.09 –, juris Rn. 23; OVG NRW, Urteil vom 17. August 2010 – 8 A 4063/06.A –, juris Rn. 35 ff. Die Tatsache, dass ein Antragsteller bereits in seinem Herkunftsland verfolgt wurde bzw. von solcher Verfolgung unmittelbar bedroht war, ist dabei ein ernsthafter Hinweis darauf, dass seine Furcht vor Verfolgung begründet ist, es sei denn, stichhaltige Gründe sprechen dagegen, er werde erneut von solcher Verfolgung bedroht, vgl. Art. 4 Abs. 4 der Richtlinie 2011/95/EU des Europäischen Parlaments und des Rates vom 13. Dezember 2011 über Normen für die Anerkennung von Drittstaatsangehörigen oder Staatenlosen als Personen mit Anspruch auf internationalen Schutz, für einen einheitlichen Status für Flüchtlinge oder für Personen mit Anrecht auf subsidiären Schutz und für den Inhalt des zu gewährenden Schutzes. Ob sich der Antragsteller im Einzelfall auf diese Beweiserleichterung in Form einer tatsächlichen Vermutung, frühere Handlungen und Bedrohungen wiederholten sich bei einer Rückkehr in das Herkunftsland, berufen kann bzw. die Vermutung widerlegt wurde, ist im Rahmen freier Beweiswürdigung zu beurteilen, vgl. BVerwG, Urteil vom 27. April 2010 – 10 C 5.09 –, juris Rn. 23; OVG NRW, Urteil vom 17. August 2010 – 8 A 4063/06.A –, juris Rn. 39. Es ist dabei Sache des Antragstellers, die Gründe für seine Furcht vor Verfolgung schlüssig vorzutragen. Er hat dazu unter Angabe genauer Einzelheiten einen in sich stimmigen Sachverhalt zu schildern, aus dem sich bei Wahrunterstellung ergibt, dass bei verständiger Würdigung Verfolgung droht oder bereits stattgefunden hat. Hierzu gehört, dass er zu den in seine Sphäre fallenden Ereignissen, insbesondere zu seinen persönlichen Erlebnissen, eine Schilderung gibt, die geeignet ist, den behaupteten Anspruch lückenlos zu tragen. Bei der Bewertung der Stimmigkeit des Sachverhalts müssen u.a. Persönlichkeitsstruktur, Wissensstand und Herkunft des Antragstellers berücksichtigt werden, vgl. OVG NRW, Urteil vom 17. August 2010 – 8 A 4063/06.A –, juris Rn. 33 m.w.N. II. Nach Maßgabe dieser Grundsätze kann weder festgestellt werden, der Kläger sei aufgrund bereits erlittener oder unmittelbar drohender Verfolgung aus Syrien ausgereist (1.), noch, dass in der Zwischenzeit Gründe eingetreten seien, die es rechtfertigten, mit beachtlicher Wahrscheinlichkeit von begründeter Furcht vor Verfolgung im Falle der Rückkehr nach Syrien auszugehen (2.). 1. Eine bereits erlittene oder unmittelbar drohende Verfolgungshandlung im Sinne von § 3a AsylG ist in der Person des Klägers nicht mit beachtlicher Wahrscheinlichkeit gegeben. Nach § 3a Abs. 1 AsylG gelten als Verfolgung im Sinne des § 3 Abs. 1 AsylG schwerwiegende Verletzungen der grundlegenden Menschenrechte oder Handlungen, durch die eine Person in ähnlicher Weise betroffen ist. Abs. 2 enthält Regelbeispiele für solche Verletzungen. Die Verfolgungshandlung muss überdies gemäß § 3a Abs. 3 AsylG an einen der in § 3b Abs. 1 AsylG genannten Gründe anknüpfen. Derartigen Handlungen, die an einen Verfolgungsgrund anknüpfen, war der Kläger nicht mit beachtlicher Wahrscheinlichkeit ausgesetzt. Er hat sich bei der Anhörung vor dem Bundesamt sowie in der mündlichen Verhandlung als gänzlich unpolitische Person dargestellt. Er sei weder Mitglied in einer politischen Partei oder Organisation noch in einer sonstigen Gruppierung gewesen; in Syrien sei er auch glücklicherweise nie verletzt worden. Eine zielgerichtet ihn betreffende Vorverfolgung durch Anknüpfung an einen Verfolgungsgrund ist nicht hinreichend glaubhaft gemacht. Dies gilt insbesondere für die beim Bundesamt behauptete, in der mündlichen Verhandlung aber nicht mehr wiederholte, ein- bis zweimalige Demonstrationsteilnahme „zu Anfang“ in E. gegen das Assad-Regime. Alleine die unterstellte Teilnahme des Klägers an einer regimekritischen Demonstration in Syrien reicht nicht aus, um eine politische Verfolgung überwiegend wahrscheinlich werden zu lassen. Hinzukommen muss zumindest, dass der Kläger gerade wegen seiner Demonstrationsteilnahme ins Blickfeld der staatlichen Stellen geraten ist, vgl. std. Rspr. VG Düsseldorf, Urteil vom 14. Mai 2013 – 17 K 8861/12.A –, juris Rn. 31. Dies ist indes nicht der Fall. Der Kläger berichtete beim Bundesamt in diesem Zusammenhang nicht von einer (drohenden) Verfolgung durch syrische Sicherheitskräfte. Einen Reisepass hat er ohne Schwierigkeiten im November 2011 vom Regime ausgestellt erhalten. Die von ihm geschilderte vermeintliche Bedrohungslage durch das syrische Regime ergab sich nach seiner eigenen Einlassung auch nicht aus der Demonstrationsteilnahme – unabhängig von derem genauen Zeitpunkt –, sondern vielmehr aus seiner vorgetragenen Desertion vom Militärdienst. Konkrete flüchtlingsrechtlich beachtliche Gegebenheiten wegen seiner angeblichen Demonstrationsteilnahme hat er nicht benannt, sondern nur unspezifisch angegeben, er habe demonstriert. Soweit er weiter berichtet hat, er sei nach seiner Zwangsrekrutierung etwa einen Monat beim Militärdienst gewesen und dann desertiert, kann ihm die Desertion und die daraus angeblich bei Ausreise bestehende Bedrohungslage nicht geglaubt werden. Für eine zielgerichtete Suche durch das syrische Regime deswegen schon vor der Ausreise bestehen keine hinreichenden Anhaltspunkte (zur Frage der – erstmaligen oder erneuten – Einberufung zum Militärdienst nach Rückkehr, vgl. A. II. 2. a) bb)). Dies folgt bereits daraus, dass seine gesamte in diesem Zusammenhang in der mündlichen Verhandlung präsentierte Geschichte lückenhaft und widersprüchlich und daher unglaubhaft war. Nicht nachvollziehbar ist bereits, warum er beim Bundesamt überhaupt seinen Reisepass (mit einem totalverfälschten Verlängerungsetikett auf Seite 3) vorlegen konnte, wenn seiner Einlassung nach alle seine Personaldokumente durch das Regime bei einer Hausdurchsuchung anlässlich einer mehrere Personen willkürlich betreffenden Zwangsrekrutierungsmaßnahme mitgenommen worden seien. Auf Vorhalt korrigierte er sich dahingehend, das Regime habe nicht gewusst, dass er einen Reisepass besessen habe. Angesichts des in Syrien vorfindlichen totalitären Überwachungsstaates und des vom Regime erst im November 2011, etwa ein Jahr vor seiner Ausreise, ausgestellten Reisepasses, ist dies nicht im Ansatz nachvollziehbar. Auch ist nicht glaubhaft, dass das Regime sein Haus durchsucht, sämtliche Personalpapiere mitnimmt (so dass er hier seinen Wehrpass und Personalausweis nicht vorlegen kann), aber gerade nicht seinen Reisepass findet, der sich auch zu Hause befunden haben soll. Zudem gab er auf weiteren Vorhalt an, sein Vater habe ihm den Reisepass nach K. gebracht bevor er dann nach Jordanien ausgereist ist, während er bei Klageerhebung über seinen Prozessbevollmächtigten davon sprach, er habe erst vier Tage nach seiner Ausreise nach Jordanien überhaupt seine Eltern davon in Kenntnis gesetzt, dass er noch lebe. Schließlich sind die konkreten Umstände seiner Desertion so nicht nachvollziehbar. Ungeachtet dessen, dass er beim Bundesamt angab um ein Uhr nachts geflohen zu sein und in der mündlichen Verhandlung davon berichtete, es sei Mitternacht (12.00 Uhr) gewesen, kann ihm nicht geglaubt werden, dass er von dem Schlafsaal seines Kasernengebäude in einer großen Kaserne eine Stunde lang „weggerobbt“ sein will und dann unbemerkt fliehen konnte. Es ist schon nicht klar, und wurde auch nicht hinreichend vom Kläger aufgeklärt, weshalb sich die Notwendigkeit ergeben habe, bereits von seinem Schlafplatz aus durch ein Kasernengelände loszurobben. Ebenso bleibt unklar, weshalb die Kaserne, in der zahlreiche Rekruten ausgebildet worden sei sollen, nicht hinreichend bewacht war, zumal das Assad-Regime um Wehrdienstpflichtige verlegen ist und daher auch um deren Tendenzen zur Flucht weiß, vgl. Auswärtiges Amt, Bericht über die Lage in der arabischen Republik Syrien, vom 20. November 2019, S. 11. Auf Vorhalt meinte der Kläger dann, die Wachen hätten weit auseinandergestanden und man habe die Kaserne für die Notdurft verlassen dürfen. Bei seiner Klageerhebung gab er indes an, er selbst sei auf Nachtwache gewesen. Auch ist der Vortrag vor dem Hintergrund nicht überzeugend, dass es sich nach Angaben des Klägers um einen großen, baulich befestigten Kasernenkomplex gehandelt und die Kaserne im oder nahe bei dem Oppositionsgebiet gelegen haben soll. Gerade dort dürfte eine enge Bewachung, allein schon zum Schutz vor Eindringlingen von außen, eher die Regel sein. Beim Bundesamt sprach er weiter davon, er habe sich durch einen – nicht näher benannten – Offizier bedroht gefühlt, dieser habe aber nicht mit ihm persönlich gesprochen, sondern allgemein „Druck“ zum Kämpfen aufgebaut. Dieser Vortrag ist mangels weiterer Substantiierung in der mündlichen Verhandlung, zumal der vermeintliche Offizier nicht zielgerichtet ihn angesprochen haben soll, nicht geeignet, eine flüchtlingsrechtlich relevante Gefahr zu begründen. Der gesamte Vortrag des Klägers ist daher nicht glaubhaft, demzufolge auch nicht, dass Soldaten nach Verlassen des Heimatlandes seine Eltern wegen ihm aufgesucht haben sollen. Der Kläger hat von seinem Aussageverhalten her auch stets die Tendenz gezeigt, auf Vorhalt hin verfahrensgerichteten Vortrag zu tätigen und sich ansonsten damit begnügt, auf die Motivation für seine vermeintliche Desertion (nicht am Krieg teilnehmen, keinen erschießen wollen) hinzuweisen. Dies reicht nicht, um seinem Vortrag ein flüchtlingsrechtlich beachtliches Gewicht zu verleihen. Die übrigen Schilderungen haben in vermeintlichen oder tatsächlichen allgemeinen Gegebenheiten des Bürgerkrieges ihre Ursache, begründen aber mangels individueller, in der Person des Klägers bestehender Verfolgungsgründe im Sinne von §§ 3 Abs. 1 Nr. 1, 3b Abs. 1 Nr. 5 AsylG und mangels gezielter ausgrenzender Rechtsverletzungen in Anknüpfung an asyl- und flüchtlingsrelevante Merkmale insbesondere keine politische Verfolgung, sondern – hier auch von der Beklagten gewährten – subsidiären Schutz nach § 4 Abs. 1 Satz 1, 2 Nr. 3 AsylG, vgl. zu § 60 Abs. 7 AufenthG bereits BVerwG, Urteil vom 14. Juli 2009 – 10 C 9.08 –, juris; VG Düsseldorf, Urteil vom 26. Juli 2013 – 17 K 5061/13.A –, n.V., s. a. Marx, AsylG, 10. Aufl. § 3a Rn. 7 m.w.N. 2. Nach Verlassen des Heimatlandes eingetretene Gründe, die es rechtfertigten, mit beachtlicher Wahrscheinlichkeit von einer begründeten Furcht vor Verfolgung im Sinne von § 3 Abs. 1 AsylG im Falle der Rückkehr nach Syrien auszugehen, sind nicht ersichtlich. a) Ein an §§ 3 Abs. 1 Nr. 1, 3b Abs. 1 Nr. 5 AsylG in Form der politischen Verfolgung anknüpfender objektiver Nachfluchtgrund (vgl. § 28 Abs. 1a AsylG) ist nicht gegeben. aa) Unverfolgt ausgereiste Rückkehrer nach Syrien werden nicht mit beachtlicher Wahrscheinlichkeit alleine aufgrund ihrer (illegalen) Ausreise aus Syrien, der Asylantragstellung sowie des – auch längeren – Aufenthaltes im Ausland politisch verfolgt, vgl. OVG NRW, Urteil vom 13. März 2020 – 14 A 2778/17.A –, juris Rn. 33 ff.; OVG NRW, Beschluss vom 13. Februar 2019 – 14 A 2210/18.A –, juris Rn. 38 ff.; OVG NRW, Urteil vom 7. Februar 2018 – 14 A 2390/16.A, juris Rn. 34 ff.; OVG NRW, Urteil vom 21. Februar 2017 – 14 A 2316/16.A –, juris, UA S. 8 ff.; OVG NRW, Beschluss vom 6. Oktober 2016 – 14 A 1852/16.A –, juris Rn. 15 ff.; OVG NRW, Beschluss vom 13. Februar 2014 – 14 A 215/14.A –, juris Rn. 4 ff.; OVG NRW, Beschluss vom 21. August 2013 – 14 A 1863/13.A –, juris Rn. 5, OVG NRW, Beschluss vom 09. Juli 2012 – 14 A 2485/11.A –, juris Rn. 4 ff., jew. m.w.N.; ebenso VGH BW, Urteil vom 23. Oktober 2018 – A 3 S 791/18 –, juris Rn. 18 ff.; Sächs. OVG, Urteil vom 7. Februar 2018 – 5 A 1245/17.A –, juris Rn. 21 ff.; Nds. OVG, Urteil vom 27. Juni 2017 – 2 LB 91/17 –, juris Rn. 43 ff.; OVG SL, Urteil vom 2. Februar 2017 – 2 A 515/16 –, juris Rn. 21 ff.; ausführlich OVG RP, Urteil vom 16. Dezember 2016 – 1 A 10922/16 –, juris Rn. 39 ff.; OVG SH, Urteil vom 23. November 2016 – 3 LB 17/16 –, juris, UA S. 12; BayVGH, Urteil vom 13. Dezember 2016 – 21 ZB 16.30371 –, juris; vgl. so auch bereits früher: VG Düsseldorf, Urteil vom 7. Januar 2014 – 17 K 804/13.A –, juris Rn. 18; VG Düsseldorf, Urteil vom 8. Oktober 2013 – 17 K 4637/13.A –, juris Rn 43; VG Düsseldorf, Urteil vom 14. Mai 2013 – 17 K 8950/12.A –, juris Rn. 38; VG Düsseldorf, Urteil vom 15. Dezember 2016 – 2 K 12968/16.A –, juris; VG Düsseldorf, Urteil vom 12. Juli 2016 – 5 K 5853/16.A –, juris Rn. 6 ff., jew. m.w.N. Bei der Bewertung, ob die im Einzelfall festgestellten Umstände eine die Zuerkennung von Flüchtlingsschutz nach § 3 AsylG rechtfertigende Verfolgungsgefahr begründen, ist grundsätzlich zu unterscheiden zwischen der beachtlichen Wahrscheinlichkeit einer drohenden Verfolgungshandlung (Verfolgungsgefahr) gemäß §§ 3a Abs. 1 und 2, 3 Abs. 1 AsylG als solcher und der ebenfalls dem Maßstab der beachtlichen Wahrscheinlichkeit unterliegenden, gesondert davon einer Beurteilung zu unterziehenden Frage, der Verknüpfung (§ 3a Abs. 3 AsylG) der angenommenen Verfolgungshandlung mit den in Betracht zu ziehenden Verfolgungsgründen nach §§ 3 Abs. 1 Nr. 1, 3b AsylG. Es kann offen bleiben, ob in Ansehung der im maßgeblichen Entscheidungszeitpunkt (vgl. § 77 Abs. 1 Satz 1 AsylG) bestehenden Auskunftslage dem Kläger bei einer – hier trotz der Innehabung des subsidiären Schutzes zu unterstellenden – Rückkehr nach Syrien mit beachtlicher Wahrscheinlichkeit eine Verfolgungshandlung im Sinne des § 3a Abs. 1 und 2 AsylG drohte, verneinend insoweit OVG NRW, Urteil vom 7. Februar 2018 – 14 A 2390/16.A –, juris Rn. 32 ff.; OVG NRW, Urteil vom 21. Februar 2017 – 14 A 2316/16.A –, juris, UA S. 8 ff. Denn es mangelte, selbst wenn der Kläger bei Rückkehr nach Syrien noch eine Verfolgungshandlung zu gewärtigen hätte, jedenfalls mit beachtlicher Wahrscheinlichkeit an der tatbestandlich nach § 3a Abs. 3 AsylG für die Zuerkennung der Flüchtlingseigenschaft gebotenen Verknüpfung zwischen einer Verfolgungshandlung im Sinne des § 3a Abs. 1 und 2 AsylG und einem Verfolgungsgrund nach §§ 3 Abs. 1 Nr. 1, 3b AsylG. Diese müsste sich zumindest bei Fehlen von Verfolgungsmerkmalen in der Person des Antragstellers darin niederschlagen, dass das Verfolgungsmerkmal dem Asylbewerber vom Verfolger zugeschrieben würde (vgl. § 3b Abs. 2 AsylG), vgl. auch BVerfG, Beschluss vom 22. November 1996 – 2 BvR 1753/96 –, juris Rn. 5. Belastbare Erkenntnisse, die die Annahme nahelegten, der syrische Staat werte die (illegale) Ausreise, einen Auslandsaufenthalt und die Stellung eines Asylantrages dort generell als Ausdruck einer (oppositionellen) politischen Überzeugung und habe – anders als vor dem Bürgerkrieg – eine entsprechende Handlungsmotivation gegenüber dieser nunmehr über sechs Millionen Personen umfassenden Gruppe der Auslandsflüchtlinge, vgl. UNO-Flüchtlingshilfe, Flüchtlinge weltweit – Zahlen & Fakten, https://www.uno-fluechtlingshilfe.de/fluechtlinge/zahlen-fakten.html, aufger. am 28. September 2020, entwickelt, so dass unterschiedslos die beachtliche Wahrscheinlichkeit einer politischen Verfolgung bestünde, lassen sich derzeit bei wertender Gesamtschau der Auskünfte nicht hinreichend ausmachen. Der letzte Gesamtbericht des Auswärtigen Amtes über die asyl- und abschiebungsrelevante Lage in der Arabischen Republik Syrien vom 27. September 2010 sprach bereits davon, die Asylantragstellung oder ein längerfristiger Auslandsaufenthalt seien für sich alleine kein Grund für Verhaftungen oder Repressalien, vielmehr müssten Anknüpfungspunkt individuelle politische Aktivitäten des abgelehnten Asylbewerbers sein, vgl. Auswärtiges Amt, Bericht über die asyl- und abschiebungsrelevante Lage in der Arabischen Republik Syrien vom 27. September 2010, S. 21. Auch unter Zugrundelegung der aktuellen Auskunftslage ergibt sich keine Veranlassung von anderen Gegebenheiten auszugehen. Nach wie vor hat das Auswärtige Amt keine Erkenntnisse darüber, es gebe bei Rückkehr von unverfolgt ausgereisten Syrern in ihren Heimatstaat systematische (flüchtlingsrechtlich beachtliche) Befragungen oder diese Gruppe sei unterschiedslos bloß aufgrund eines vorangegangenen Auslandsaufenthaltes Verfolgungsmaßnahmen ausgesetzt, vgl. Auskunft des Auswärtigen Amtes vom 2. Januar 2017 (48840), Ziff. 1. a. bb., b.; weitere Auskünfte des Auswärtigen Amtes vom 2. Januar 2017 und vom 7. November 2016. Dies deckt sich mit einer Einschätzung, die die Botschaft der Bundesrepublik Deutschland in Beirut bereits Anfang des Jahres 2016 abgegeben hat, vgl. Auskunft der Deutschen Botschaft in Beirut vom 3. Februar 2016, Ziff. I. Sofern dort vereinzelt Fälle bekannt geworden sind, in denen vor Erlass des formalen Abschiebestopps im März 2012 Rückkehrer nach Syrien befragt, zeitweilig inhaftiert oder dauerhaft verschwunden sind, wird dies nicht als allgemeine Gefahr beschrieben, sondern gerade in Zusammenhang gestellt mit individuellen, oppositionsnahen Aktivitäten (beispielsweise Journalisten oder Menschenrechtsverteidigern) bzw. einem nicht abgeleisteten Militärdienst, siehe insoweit auch die berichteten Fälle etwa bei amnesty international, vom 14. März 2012 „Menschenrechtskrise in Syrien erfordert Abschiebungsstopp und Aussetzung des Deutsch-Syrischen Rückübernahmeabkommens“; Auswärtiges Amt, Bericht über die asyl- und abschiebungsrelevante Lage in der Arabischen Republik Syrien vom 27. September 2010, S. 20. Die Deutsche-Orient Stiftung – Deutsches Orient-Institut geht im Ergebnis ebenso davon aus, Verfolgungsmaßnahmen drohten nicht allen Rückkehrern, wenn sie ausführt, besonders männliche syrische Staatsangehörige sähen sich bei Wiedereinreise in das durch die syrische Regierung kontrollierte Gebiet, sofern sie älter als 18 Jahre seien, der Einberufung in den Wehrdienst gegenüber und es drohte eine harte Strafe, wenn sich diesem vor der Ausreise durch Flucht entzogen worden wäre, vgl. Deutsche-Orient Stiftung – Deutsches Orient-Institut, Auskunft vom 1. Februar 2017, Frage 3; Deutsche-Orient Stiftung – Deutsches Orient-Institut, Auskunft vom 8. November 2016. Die von dieser Bewertung abweichende Rechtsprechung, der syrische Staat werte bei sämtlichen aus Syrien (illegal) ausgereisten Personen, die sich länger im Ausland aufgehalten und dort einen Asylantrag gestellt hätten, dieses Verhalten unterschiedslos als politische Verfolgung, da es an eine unterstellte politische Gegnerschaft – oder jedenfalls eine besondere Nähe zu politischen Gegnern – anknüpfe, vgl. noch in diesem Sinne: OVG LSA, Urteil vom 18. Juli 2012 – 3 L 147/12 –, juris Rn. 24 ff.; VGH BW, Beschluss vom 19. Juni 2013 – A 11 S 927/13 –, juris Rn. 11 ff.; HessVGH, Beschluss vom 27. Januar 2014 – 3 A 917/13. Z.A –, juris Rn. 7, wurde inzwischen insoweit aufgegeben, vgl. nunmehr: VGH BW, Beschluss vom 23. Oktober 2018 – A 3 S 791/18 –, juris Rn. 18 ff.; HessVGH, Urteil vom 26. Juli2018 – 3 A 809/18.A –, juris Rn. 16; OVG LSA, Beschl. v. 29. März 2017 – 3 L 249/16 –, juris Rn. 9 ff. Es liegt fern davon auszugehen, der syrische Staat, dessen Machthaber um das politische und physische Überleben kämpfen und dabei nach wie vor die Kontrolle über Teile des Landes verloren haben, hätte Veranlassung und Ressourcen, alle zurückgeführten unpolitischen Asylbewerber ohne erkennbaren sonstigen individuellen Grund im Sinne des § 3 Abs. 1 Nr. 1 AsylG zu verfolgen. Für die Annahme, die syrischen Sicherheitsorgane entfalteten eine solche auf jeden Asylbewerber bezogene, an asylerhebliche Merkmale anknüpfende Verfolgungstätigkeit, gibt es mit beachtlicher Wahrscheinlichkeit – wie dargelegt – keinerlei Anhalt. Das bloße Vorliegen eines nach wie vor mit aller Härte geführten bewaffneten Konfliktes in Syrien, vgl. UNHCR-Erwägungen zum Schutzbedarf von Personen, die aus der Arabischen Republik Syrien fliehen, 4. aktualisierte Fassung, November 2015, S. 3, reicht hierfür nicht aus. Nicht zuletzt wird es gerade aufgrund der derzeitigen militärischen Auseinandersetzungen den syrischen Machthabern vor Augen stehen, die mehr als sechs Millionen Flüchtlinge (über ein Viertel der Bevölkerung) verließen ihr Heimatland nicht vornehmlich wegen einer regimefeindlichen Gesinnung, sondern vielfach, wenn nicht gar ganz überwiegend aufgrund der allgemeinen kriegsähnlichen Lage, die zunehmend seit 2011 landesweit eskaliert ist, und der damit verbundenen Gefahren, vgl. OVG NRW, Urteil vom 7. Februar 2018 – 14 A 2390/16.A, juris Rn. 34 ff.; OVG NRW, Urteil vom 21. Februar 2017 – 14 A 2316/16.A –, juris, UA. S. 12, 14 f.; OVG NRW, Beschluss vom 6. Oktober 2016 – 14 A 1852/16.A –, juris Rn. 18; OVG NRW, Beschluss vom 13. Februar 2014 – 14 A 215/14.A –, juris Rn. 12; ausführlich unter Zugrundelegung entsprechender Erkenntnisse OVG RP, Urteil vom 16. Dezember 2016 – 1 A 10922/16 –, juris Rn. 58 ff., 72 ff.; OVG SH, Urteil vom 23. November 2016 – 3 LB 17/16 –, juris, UA S. 12; VG Düsseldorf, Urteil vom 7. Januar 2014 – 17 K 804/13.A –, juris Rn. 18. Selbst wenn nach wie vor unterstellt würde, jedem Rückkehrer nach Syrien drohe mit beachtlicher Wahrscheinlichkeit – unter der Annahme eines ihm gegenüber jedenfalls in der Vergangenheit weit verbreiteten, wahllosen und damit gleichsam nicht zielgerichteten zufälligen Einsatzes der Folter durch den syrischen Staat – allgemein die Gefahr, Folter oder unmenschlicher bzw. erniedrigender Behandlung ausgesetzt zu werden, die etwa zum Ziel hätte, mögliches Wissen über die hiesige Exilszene auch ohne individuellen Bezug zu Gruppen oder Personen dieser Szene „abzuschöpfen“, vgl. v. a. frühere Auskünfte: Auswärtiges Amt, Bericht über die asyl- und abschiebungsrelevante Lage in der Arabischen Republik Syrien vom 27. September 2010, S. 16 f.; Amnesty International, Amnesty Report 2017 – Syrien, insgesamt (vom Kläger dem Schriftsatz vom 12. März 2018 beigefügt) und Report 2016 – Syrien, S. 4; in der Auskunft vom 2. Januar 2017 (48840), Ziff. 1. a. bb. spricht das Auswärtige Amt nur noch davon, es habe keine Erkenntnisse mehr zu der systematischen Anwendung von schwerwiegenden Eingriffen in geschützte Rechtsgüter in diesem Zusammenhang, ebenso in der Sache Deutsche-Orient Stiftung – Deutsches Orient-Institut, Auskunft vom 1. Februar 2017, Frage 1 („… kann nicht mit Sicherheit gesagt werden, ob davon [Befragung / Verfolgung] alle wiedereinreisenden Personen betroffen sind.“), begründete dies nicht die beachtliche Wahrscheinlichkeit einer individuellen politischen Verfolgung. Denn die allgemeine, d.h. jeden unterschiedslos treffende Gefahr potentieller informatorischer Befragung unter Folter ohne erkennbaren individuellen Verfolgungsgrund knüpfte jedenfalls nicht an (vorhandene oder vom Verfolger unterstellte) flüchtlingsrelevante Merkmale an. Folter kann zwar ein Anhaltspunkt für eine asylrechtsbeachtliche Gerichtetheit der Verfolgung sein, führt indes für sich gesehen nicht singulär zu der Annahme einer politischen Verfolgung. Eine solche Gefahr gibt vielmehr einen Anspruch auf subsidiären Schutz nach § 4 AsylG, dem der angefochtene Bescheid in Ziff. 1. seines Tenors bereits Rechnung trägt; nicht aber darauf, als politisch Verfolgter – d.h. als Flüchtling im Sinne des § 3 Abs. 1 Nr. 1 AsylG – anerkannt zu werden, vgl. OVG NRW, Urteil vom 7. Februar 2018 – 14 A 2390/16.A, juris Rn. 34 ff.; OVG NRW, Urteil vom 21. Februar 2017 – 14 A 2316/16.A –, juris; OVG NRW, Beschluss vom 6. Oktober 2016 – 14 A 1852/16.A –, juris Rn. 9 - 13; insoweit OVG NRW, Beschluss vom 14. Februar 2012 – 14 A 2708/10.A –, juris; VG Düsseldorf, Urteil vom 08. Oktober 2013 – 17 K 4637/13.A –, juris Rn. 43. Der politische Charakter der Folter kann auch nicht damit begründet werden, die innere politische Struktur eines Staates erfordere per se die Wahrung der elementarsten Menschenrechte und jede Verletzung dieser Struktur sei ipso iure politisch. Denn eine derartige Prüfung nach Maßstäben einer allgemeinen oder an der Wertordnung des Grundgesetzes ausgerichteten Legitimität eines Staates und der von ihm ergriffenen Maßnahmen ist für deren politischen Charakter unergiebig. Folterungen kommen etwa auch aus bloßer persönlicher Rachsucht, aus Sadismus oder zur Sühne eines als besonders verabscheuungswürdig erachteten Deliktes vor. Sie lassen sich als menschenrechtswidrige Eingriffe in keinem dieser Fälle rechtfertigen, ohne aber deshalb alleine schon politischen Charakter anzunehmen. Etwas anderes hieße, die tatbestandliche Unterscheidung zwischen der Zuerkennung der Flüchtlingseigenschaft aufgrund individueller, den Antragsteller in seiner Person selbst oder aufgrund abgeleiteter Umstände (etwa in Fällen einer Sippenhaft oder sippenhaftähnlichen Gefährdung) treffenden Verfolgungshandlung und der Zuerkennung subsidiären Schutzes aufzugeben. Letzterer will gerade die wahllose und eben nicht zielgerichtet eine Person betreffende Gefahr der Folter oder der ernsthaften individuellen Bedrohung des Lebens oder der Unversehrtheit einer Zivilperson infolge willkürlicher Gewalt im Rahmen eines – wie hier – innerstaatlichen bewaffneten Konfliktes (vgl. § 4 Abs. 1 Satz 2 Nr. 2 und 3 AsylG) erfassen. Letztlich ist es auch erheblich lebenswahrscheinlicher davon auszugehen, mittels scharfer Einreisekontrollen sollten in das Land einsickernde Regimegegner und Terroristen aus der Masse der Rückkehrer herausgefiltert werden, als die Annahme, die syrischen Behörden würden alleine aufgrund illegaler Ausreise, Asylantragstellung sowie längerem Auslandsaufenthalt generell das Vorhandensein einer gegen das derzeitige politische System gerichteten Einstellung vermuten und aufgrund dessen gegen den Betroffenen vorgehen. Möglicherweise mag es ebenso darum gehen, im Einzelfall vorhandene Wahrnehmungen oder Kenntnisse die Tätigkeit der Exilopposition betreffend abzugreifen, wobei jedoch auch insoweit angesichts von Millionen im Ausland lebender syrischer Flüchtlinge – die gerade dem Konflikt ausgewichen sind – nicht angenommen werden können dürfte, die syrischen Sicherheitsbehörden würden bei jedem oder auch nur bei einer großen Zahl von Rückkehrern derartiges Wissen vermuten, vgl. zur mangelnden Relevanz der Tatsache einer intensiven Überwachung der oppositionellen Exilszene durch den syrischen Geheimdienst für die Beurteilung einer alle Auslandssyrer treffenden Rückkehrgefährdung: OVG RP, Urteil vom 16. Dezember 2016 – 1 A 10922/16 –, juris Rn. 95 ff., 120 f. m.w.N. Dass nicht alle geflüchteten Rückkehrer vom syrischen Regime als Gegner eingestuft werden, ergibt sich schließlich auch daraus, dass hunderttausende Flüchtlinge jedes Jahr aus dem Ausland wieder nach Syrien einreisen, etwa um dort persönliche Angelegenheiten zu regeln, bevor sie wieder in die Nachbarländer zurückkehren, vgl. Immigration and Refugee Board of Canada vom 19. Januar 2016, Bericht über die Behandlung syrischer Rückkehrer einschließlich abgelehnter Asylbewerber, illegal Ausgereister sowie Wehrdienstverweigerer; Einfluss des Alters, der Religion sowie der Ethnie auf die Behandlung, Nr. 1 (SYR105361.E). bb) Der militärdienstpflichtige Kläger (aaa)) kann sich ebenso nicht auf eine begründete Furcht vor politischer Verfolgung im Sinne der §§ 3 Abs. 1 Nr. 1, 3b Abs. 1 Nr. 5 AsylG aufgrund seiner bei Rückkehr bevorstehenden Einberufung zum Militärdienst (bbb)) bzw. seiner behaupteten und im Nachfolgenden zu seinen Gunsten unterstellten Desertion aus dem aktiven Wehrdienst (im Folgenden: Militärdienstentziehung) und seiner durch Ausreise jedenfalls faktisch erfolgten (weiteren) Dienstentziehung (ccc)) berufen. aaa) In Syrien besteht für männliche Staatsangehörige ab dem Alter von 18 Jahren eine allgemeine Militärdienstpflicht, vgl. zur Terminologie UNHCR, Richtlinien zum Internationalen Schutz Nr. 10: Anträge auf Anerkennung der Flüchtlingseigenschaft aus Gründen des Militärdienstes im Zusammenhang mit Artikel 1 (A) 2 des Abkommens von 1951 bzw. des Protokolls von 1967 über die Rechtsstellung der Flüchtlinge, 12. November 2014, S. 2 f. Ersatzdienst kann nicht geleistet werden, eine Möglichkeit der Kriegsdienstverweigerung gibt es ebenso nicht. Die Einberufung zum allgemeinen Militärdienst erfolgt regelmäßig bis zum 42. Lebensjahr, vgl. Auswärtiges Amt, Bericht über die Lage in der Arabischen Republik Syrien vom 13. November 2018, S. 11; Auskunft des Auswärtigen Amtes vom 2. Januar 2017 (48808), Ziff. 3.c., i.; Auskunft der Deutschen Botschaft in Beirut vom 3. Februar 2016, Ziff. II; Deutsche-Orient Stiftung – Deutsches Orient-Institut, Auskunft vom 22. Februar 2017; Deutsche-Orient Stiftung – Deutsches Orient-Institut, Auskunft vom 1. Februar 2017, Frage 3; Deutsche-Orient Stiftung – Deutsches Orient-Institut, Auskunft vom 8. November 2016; Schweizerische Flüchtlingshilfe, Syrien: Mobilisierung in die syrische Armee, vom 28. März 2015, S. 4; Schweizerische Flüchtlingshilfe, Syrien: Rekrutierung durch die Syrische Armee, vom 30. Juli 2014, S. 1, 3; Danish Immigration Service, Syria, Update on Military Service, Mandatory Self-Defence Duty and Recruitment to the YPG, März 2015, S. 6 („Dienstalter zwischen 18 und 42 Jahren”); so auch OVG RP, Urteil vom 16. Dezember 2016 – 1 A 10922/16 ‑, juris Rn. 135; OVG SH, Urteil vom 23. November 2016 – 3 LB 17/16 –, juris, UA S. 15 f.; teilweise weiter BFA, Länderinformationsblatt der Staatendokumentation – Syrien, vom 5. Januar 2017, S. 24; Accord, Gesetzliche Regelung für Studenten, die einen Aufschub der Wehrpflicht bis zum 26. Geburtstag ermöglicht, allgemeine Wehrdienstregelung für Studenten, vom 12. März 2014; nach Schweizerische Flüchtlingshilfe, Syrien: Rekrutierung in den Militärdienst, vom 17. Januar 2017 gelten für den Reservedienst teilweise unter Berufung auf dort nicht näher aufgeführte Quellen längere Fristen (bis 54. Lebensjahr). Der im Jahr 1989 geborene Kläger müsste zwar bei einer Rückkehr grundsätzlich mit einer erstmaligen oder ggf. erneuten Einziehung zum Militärdienst rechnen. Deswegen oder aufgrund seiner unterstellten Militärdienstentziehung drohte ihm aber ernstlich keine politische Verfolgung. bbb) Im Hinblick auf die drohende Einberufung zu dem Militärdienst in Syrien gibt es keine Anhaltspunkte, die es beachtlich sein ließen, bereits diese knüpfte an den Verfolgungsgrund im Sinne der §§ 3 Abs. 1 Nr. 1, 3b Abs. 1 Nr. 5 AsylG an. Ein Militärdienst, der dem Inanspruchgenommenen möglicherweise gegen seinen Willen und unter Hintansetzung moralischer Grundwerte auch zumutet, an der Verletzung elementarer Menschenrechte gegenüber unbeteiligten Dritten mitzuwirken, stellt zwar regelmäßig einen mit der Menschenwürde unvereinbaren Eingriff in die persönliche Freiheit dar, da dieser ihn zu einem Werkzeug des herrschenden Regimes herabwürdigte, das sich seiner zur Durchsetzung politischer Ziele gegen den Widerstand jedenfalls einiger Bevölkerungskreise bediente. Diese Annahme trägt indes nicht den Schluss, eine Heranziehung zu den syrischen Streitkräften, vgl. Auskunft des Auswärtigen Amtes vom 2. Januar 2017 (48808), Ziff. 3.d., m., stelle sich bereits als politische Verfolgung dar. Staatliche Maßnahmen gewinnen nicht alleine deswegen den Charakter hier in Rede stehender politischer Verfolgung, weil sie die Menschenwürde oder Grundfreiheiten des Betroffenen verletzen. Erst wegen ihrer zielgerichteten Motivierung durch persönliche Merkmale werden sie zu einer politischen Verfolgung, vgl. BVerwG, Urteil vom 6. Dezember 1988 – 9 C 22.88 –, juris Rn. 8; BVerwG, Urteil vom 26. Juni 1984 – 9 C 185.83 –, juris Rn. 12; BVerwG, Urteil vom 17. Mai 1983 – 9 C 36.83 –, juris, jew. m.w.N. Dafür, dass die Rekrutierungen in Syrien – zumindest auch – durch eine solche Motivierung des Staates bestimmt sind, die herangezogenen Militärdienstpflichtigen damit also in persönlichen Merkmalen getroffen werden sollen, ist nichts ersichtlich. Gegen ein solches Verständnis spricht schon der Umstand, dass das syrische Regime ausnahmslos alle militärdienstpflichtigen und -fähigen Männer im Alter zwischen 18 und regelmäßig 42 Jahren zu der Ableistung des Dienstes zwingt, wie unter A. II. 2. a) bb) aaa) unter Heranziehung entsprechender Erkenntnisse dargelegt. Eine zielgerichtete Auswahl von Männern mit bestimmten Eigenschaften und Überzeugungen findet nicht statt. Vielmehr erfolgen die Rekrutierungen unabhängig vom ethnischen und religiösen Hintergrund und betreffen unterschiedslos sämtliche großen Volksgruppen, vgl. Schweizerische Flüchtlingshilfe, Syrien: Mobilisierung in die syrische Armee, vom 28. März 2015, S. 2 m.w.N.; Auswärtiges Amt, Bericht über die asyl- und abschiebungsrelevante Lage in der Arabischen Republik Syrien vom 27. September 2010, S. 13. Insoweit besteht kein Anlass zu der Annahme, die Einberufung zum Militärdienst erfolge selektiv nach Maßgabe einer tatsächlich oder mutmaßlich bestehenden oppositionellen Gesinnung. Es mangelt vielmehr an belastbaren Erkenntnissen, aus Sicht des Regimes gelte jeder, der sich ihm nicht positiv zur Verfügung stelle, als potentieller Gegner und die Zwangsrekrutierung diente demgemäß nicht nur zur personellen Auffüllung und Verstärkung der militärischen Verbände des Regimes, sondern würde auch zur Disziplinierung und Einschüchterung des in jedem Militärdienstpflichtigen vorab vermuteten potentiellen politischen oder religiösen Gegners eingesetzt. Dies gilt im Falle des Klägers umso mehr, als dieser angegeben hat, nicht beachtlich politisch aktiv gewesen zu sein. ccc) Ebenso kann nicht angenommen werden, der syrische Staat vermute in jeder (gleichsam der unverfolgten bürgerkriegsbedingten Ausreise aus Syrien annexartig folgenden) Militärdienstentziehung ohne Hinzutreten qualifizierender Merkmale eine politische Gegnerschaft. Wie bereits unter A. I. dargelegt, ist in ständiger höchstrichterlicher Rechtsprechung Beurteilungsmaßstab, ob dem Flüchtling im Herkunftsland mit beachtlicher Wahrscheinlichkeit eine Verfolgung droht, vgl. std. Rspr. BVerwG Urteil vom 1. Juni 2011 – BVerwG 10 C 25.10 –, juris Rn. 22; BVerwG, Urteil vom 27. April 2010 – 10 C 5.09 –, juris Rn. 22. Danach orientiere sich der in dem Tatbestandsmerkmal „... aus der begründeten Furcht vor Verfolgung ...“ des Art. 2 Buchst. d der Richtlinie 2011/95/EU, Richtlinie 2011/95/EU des Europäischen Parlaments und des Rates vom 13. Dezember 2011 über Normen für die Anerkennung von Drittstaatsangehörigen oder Staatenlosen als Personen mit Anspruch auf internationalen Schutz, für einen einheitlichen Status für Flüchtlinge oder für Personen mit Anrecht auf subsidiären Schutz und für den Inhalt des zu gewährenden Schutzes, enthaltene Wahrscheinlichkeitsmaßstab an der Rechtsprechung des Europäischen Gerichtshofs für Menschenrechte, der bei der Prüfung des Art. 3 Europäische Menschenrechtskonvention auf die tatsächliche Gefahr abstelle („real risk“), vgl. EGMR, Große Kammer, Urteil vom 28. Februar 2008 - Nr. 37201/06, Saadi - NVwZ 2008, 1330. Dies entspreche im nationalen Recht dem geltenden Maßstab der beachtlichen Wahrscheinlichkeit, vgl. std. Rspr. BVerwG, Urteil vom 20. Februar 2013 – 10 C 23.12 –, juris Rn. 32; BVerwG Urteil vom 1. Juni 2011 – BVerwG 10 C 25.10 –, juris Rn. 22; BVerwG, Urteil vom 27. April 2010 – 10 C 5.09 –, juris Rn. 22, jew. m.w.N. Für die Annahme, die 6. Kammer des Europäischen Gerichtshofes hätte in ihrer Entscheidung vom 19. November 2020, EuGH, 6. Kammer, Urteil vom 19. November 2020 – C-238/19 –, juris, diesen Maßstab der beachtlichen Wahrscheinlichkeit für die zu entscheidende Fallgruppe eines syrischen Wehrpflichtigen, der aus seinem Land geflohen ist und sich dadurch auch dem Militärdienst entzogen hat, allgemein im Sinne einer Absenkung der Anforderungen an den Maßstab geändert wissen wollen, ist nichts ersichtlich. Vielmehr handelt es sich bei der im Leitsatz Ziff. 4 u.a. ausgesprochenen „starke[n] Vermutung dafür, dass die Verweigerung des Militärdienstes unter den in Art. 9 Abs. 2 Buchst. e dieser Richtlinie [2011/95/EU] genannten Voraussetzungen mit einem der fünf in Art. 10 dieser Richtlinie aufgezählten Gründe in Zusammenhang steht“ lediglich um eine sich insoweit im tatsächlichen Bereich bewegende Würdigung der Kammer, ohne den rechtlichen Prüfungsmaßstab abzuändern. Dies belegen die Ausführungen in den Entscheidungsgründen, die hier allein maßgeblich darauf abstellen, Art. 9 Abs. 2 Buchst. e in Verbindung mit Art. 9 Abs. 3 der Richtlinie 2011/95/EU sei dahin auszulegen, dass das Bestehen einer Verknüpfung zwischen den in dieser Richtlinie genannten Verfolgungsgründen und der Strafverfolgung oder Bestrafung im Sinne von Art. 9 Abs. 2 Buchst. e dieser Richtlinie nicht allein deshalb als gegeben angesehen werden könne, weil Strafverfolgung oder Bestrafung an diese Verweigerung anknüpfe. In diesem Rahmen sei es vielmehr Sache der zuständigen nationalen Gerichte bzw. Behörden, in Anbetracht sämtlicher Umstände, die Plausibilität dieser Verknüpfung im Einzelfall zu überprüfen, vgl. EuGH, 6. Kammer, Urteil vom 19. November 2020 – C-238/19 –, juris Rn. 56, 61, Die weiteren Erwägungen der Kammer, vgl. EuGH, 6. Kammer, Urteil vom 19. November 2020 – C-238/19 –, juris Rn. 57 bis 60, schärfen diesen unveränderten Prüfungsmaßstab in der Begründung durch tatsächliche, gleichsam tatrichterliche, Anreicherungen aus, ohne indes einen neuen Maßstab zu begründen. Selbst wenn jedoch nicht der Maßstab der beachtlichen Wahrscheinlichkeit hier zugrundezulegen wäre, sondern ein – zugunsten des Flüchtlings im Rahmen der Militärdienstentziehung – abgesenkter neuer Maßstab im Sinne einer „starken Vermutung einer beachtlichen Wahrscheinlichkeit“ der Verfolgung, führte dieser nach der derzeit geltenden Erkenntnislage nicht zu einem Erfolg der Klage. Dabei bedarf es zunächst keiner Entscheidung, ob für den Kläger die Wahrscheinlichkeit bestünde, bei Rückkehr nach Syrien wegen seiner Militärdienstentziehung einer Verfolgungshandlung im Sinne des § 3a Abs. 1 Nr. 1, Abs. 2 Nr. 3, 5 AsylG ausgesetzt zu werden , denn jedenfalls fehlt es an der tatbestandlich nach § 3a Abs. 3 AsylG für die Zuerkennung der Flüchtlingseigenschaft gebotenen Verknüpfung zwischen einer Verfolgungshandlung und einem Verfolgungsgrund nach §§ 3 Abs. 1 Nr. 1, 3b Nr. 3, 5 AsylG (1). Für eine solche mangelte es nach Auswertung der aktuellen Erkenntnisse nach wie vor an rechtsbeachtlichen Anhaltspunkten (2). (1) Militärdienstentzug wird gesetzlich mit einer Haftstrafe von einem bis sechs Monaten in Friedenszeiten und mit bis zu fünf Jahren Haft in Kriegszeiten bestraft. Wer das Land ohne eine Adresse zu hinterlassen verlässt und sich so der Einberufung entzieht, wird mit drei Monaten bis zu zwei Jahren Haft und einer Geldbuße bestraft. Die – auch illegale – Ausreise von noch nicht einberufenen Militärdienstpflichtigen kann durch Geldbuße oder Gefängnis bestraft werden, die Stellung eines Asylantrages im Ausland führt indes nicht zu einer härteren Bestrafung. Desertion wird gesetzlich mit fünf Jahren Haft bestraft. Wenn der Deserteur das Land verlässt, wird dies mit fünf bis zehn Jahren Haft bestraft. Ein Deserteur, der im Angesicht des Feindes desertiert, wird gesetzlich mit lebenslanger Haft bestraft. Exekution ist gesetzlich bei Überlaufen zum Feind und bei geplanter Desertion im Angesicht des Feindes vorgesehen und auch vom Regime in tatsächlicher Hinsicht und differenzierend zur (bloßen) Militärdienstentziehung von noch nicht einberufenen Personen praktiziert, vgl. Auskunft des Auswärtigen Amtes vom 2. Januar 2017 (48808), Ziff. 3.j.; Schweizerische Flüchtlingshilfe, Syrien: Rekrutierung durch die Syrische Armee, vom 30. Juli 2014, S. 3. Grundsätzlich folgt aus einer Bestrafung wegen Militärdienstentziehung jedoch nicht, dass darin selbstredend eine schwerwiegende Verletzung grundlegender Menschenrechte im Sinne des § 3a Abs. 1 Nr. 1 AsylG und damit eine Verfolgungshandlung läge. Vielmehr obliegt es jedem Staat als originäres Recht nach Art. 51 Charta der Vereinten Nationen sowie dem internationalen Gewohnheitsrecht, seine Selbstverteidigung zu organisieren und in Ausübung dieser Wehrhoheit einen Militärdienst seinen Bürgern aufzuerlegen und die Erfüllung dieser Pflicht strafbewehrt durchzusetzen und zu verfolgen, vgl. noch zu § 53 AuslG: OVG NRW, Beschluss vom 11. März 2004 – 15 A 1766/03.A –, juris; s. a. VG Düsseldorf, Urteil vom 29. April 2014 – 17 K 9870/13.A –, n.V. siehe ferner UNHCR, Richtlinien zum Internationalen Schutz Nr. 10: Anträge auf Anerkennung der Flüchtlingseigenschaft aus Gründen des Militärdienstes im Zusammenhang mit Artikel 1 (A) 2 des Abkommens von 1951 bzw. des Protokolls von 1967 über die Rechtsstellung der Flüchtlinge, 12. November 2014, S. 4 f. Dies ergibt sich auch aus § 3a AsylG. In § 3a Abs. 2 AsylG sind in regelbeispielhafter Weise Handlungen genannt, die wegen ihrer Eingriffsschwere als Verfolgungshandlungen bewertet werden und die die Zuerkennung der Flüchtlingseigenschaft rechtfertigen können. Nach dem wehrdienstbezogenen Regelbeispiel in § 3a Abs. 2 Nr. 5 AsylG kann eine hinreichend eingriffsintensive Verfolgungshandlung (regelmäßig aber nur) angenommen werden bei einer Strafverfolgung oder Bestrafung wegen Verweigerung des Militärdienstes in einem Konflikt, wenn der Militärdienst Verbrechen oder Handlungen umfassen würde, die unter die Ausschlussklauseln des § 3 Abs. 2 AsylG (u.a. Kriegsverbrechen und Verbrechen gegen die Menschlichkeit) fielen. Im Umkehrschluss ist dem zu entnehmen, dass die bloße – nicht anderweitig etwa als unverhältnismäßig oder diskriminierend im Sinne des § 3a Abs. 1 Nr. 1 und Abs. 2 Nr. 3 AsylG zu wertende – Strafverfolgung oder Bestrafung wegen Verweigerung des Militärdienstes im Rahmen einer nicht derart qualifizierten militärischen Auseinandersetzung regelmäßig keine flüchtlingsschutzrelevante Verfolgungsgefahr beinhaltet, vgl. in diesem Sinne auch EuGH, Urteil vom 26. Februar 2015 – C-472/13 –, juris Rn. 56; Marx, AsylG, 10. Aufl., § 3a Rn. 36. Ob vor diesem Hintergrund die zuvor dargestellten Strafen wegen Militärdienstverweigerung unverhältnismäßig oder diskriminierend im Sinne des § 3a Abs. 1 Nr. 1 und Abs. 2 Nr. 3 AsylG wären, bzw., ob es sich sogar bei der in Syrien derzeit geführten kriegsähnlichen Auseinandersetzung (noch im Entscheidungszeitpunkt) um einen Konflikt handelte, bei dem die Teilnahme am Militärdienst auch Verbrechen oder Handlungen umfassen würde, die unter die Ausschlussklauseln des § 3 Abs. 2 AsylG fielen, mit der Konsequenz, bereits jegliche Bestrafung oder Strafverfolgung ungeachtet ihrer Art und Höhe stellte im Sinne des § 3a Abs. 2 Nr. 5 AsylG eine beachtliche Verfolgungshandlung dar, bedarf hier keiner Entscheidung vgl. zur Auslegung von Art 9 Abs. 2 Buchst. e RL 2011/95/EU näher EuGH, 6. Kammer, Urteil vom 19. November 2020 – C-238/19 –, juris, Leitsätze 1 und 2. So mag die tatbestandliche Einschlägigkeit des § 3a Abs. 2 Nr. 5 AsylG zwar grundsätzlich zur Bejahung subsidiären Schutzes nach § 4 Abs. 1 Satz 1, 2 Nr. 2 AsylG führen können (etwa wegen nicht zumutbarer Bestrafung in einem Verbrechen gegen die Menschlichkeit enthaltenden Konflikt). Es griffe aber zu kurz, denjenigen, der sich nicht als Militärdienstpflichtigen an einem solchen Konflikt beteiligen will – und sei es auch nur als motivationslose Folge einer allein bürgerkriegsbedingt begründeten Ausreise ohne erkennbar innere Verweigerungsmotivation – als politisch wegen Militärdienstentzuges gleichsam in jedem Falle Verfolgten anzusehen. Denn für die Zuerkennung der Flüchtlingseigenschaft muss zu einer beachtlichen Verfolgungshandlung – diese einmal angenommen – stets nach der tatbestandlichen Struktur des § 3a AsylG noch über § 3a Abs. 3 AsylG eine Verknüpfung zwischen der Verfolgungsgefahr und einem Verfolgungsgrund nach §§ 3 Abs. 1 Nr. 1, 3b AsylG bestehen. Ginge man davon aus, dass die Verweigerung des Militärdienstes unter den in § 3 Abs. 2 Nr. 5 AsylG (vgl. Art. 9 Abs. 2 Buchst. e Richtlinie 2011/95/EU) genannten Voraussetzungen in jedem Fall mit einem der Verfolgungsgründe in § 3b AsylG (vgl. Art. 10 Richtlinie 2011/95/EU) verknüpft wäre, würde dies in Wirklichkeit darauf hinauslaufen, diesen Gründen einen weiteren Verfolgungsgrund hinzuzufügen und so den Anwendungsbereich des Asylgesetzes und damit auch der Richtlinie 2011/95/EU gegenüber dem der Genfer Flüchtlingskonvention auszudehnen. Eine solche Auslegung liefe zumindest der von Wortlaut sowie Sinn und Zweck abschließenden nationalen Regelung über die Verfolgungsgründe in § 3b AsylG sowie auch der eindeutigen, im 24. Erwägungsgrund der zitierten Richtlinie dargelegten Intention des Unionsgesetzgebers zuwider, innerhalb der Union die Umsetzung des Flüchtlingsstatus im Sinne der Genfer Flüchtlingskonvention zu harmonisieren so ausdrücklich vgl. EuGH, 6. Kammer, Urteil vom 19. November 2020 – C-238/19 –, juris Rn. 49 und Leitsatz 3. Eine solche Verknüpfung zwischen unterstellter Verfolgungshandlung und Verfolgungsgründen fehlt hier (2). (2) Es bestehen nach aktueller Erkenntnislage keine hinreichenden Anhaltspunkte dafür, dem Kläger unterstellt drohende Verfolgungsmaßnahmen würden wegen einer der Militärdienstentziehung gleichsam als Automatismus zugrunde liegenden vermuteten Zugehörigkeit zur politischen Opposition des Regimes erfolgen und damit den hier allein ernstlich in Betracht zu ziehenden Tatbestand der §§ 3 Abs. 1 Nr. 1, 3b Nr. 5 AsylG erfüllen. Nach der ständigen höchstrichterlichen Rechtsprechung stellen beachtliche Sanktionen und Verfolgungshandlungen wegen Militärdienstentziehung oder Kriegsdienstverweigerung sowie Desertion, selbst wenn sie von weltanschaulich totalitären Staaten ausgehen, nicht schon für sich alleine eine politische Verfolgung dar. Dahin schlügen sie erst um, wenn sie zielgerichtet gegenüber bestimmten Personen eingesetzt würden, die dadurch gerade wegen insbesondere ihrer politischen Überzeugung, also eines persönlichen Merkmals getroffen werden sollten und sie deswegen härtere als die sonst übliche Behandlung erlitten (sog. Politmalus). Eine politische Motivation läge somit erst dann vor, wenn der Staat über die Erfüllung der staatsbürgerlichen Pflicht und über die Ahndung einer etwaigen Pflichtverletzung hinaus, den Betroffenen in persönlichen Merkmalen treffen wollte. Bei dieser Sachlage knüpfe der Staat an die persönlichen Merkmale des Betroffenen an, wobei nach der jüngsten Rechtsprechung des Europäischen Gerichtshofes eine starke Vermutung („hohe Wahrscheinlichkeit“) dafür sprechen solle, dass die Verweigerung des Militärdienstes von den Behörden des Verfolgerstaates als – hier – Akt einer politischen Opposition ausgelegt werde, vgl. EuGH, 6. Kammer, Urteil vom 19. November 2020 – C-238/19 –, juris Rn. 56 ff., 60, Leitsatz 4; BVerwG, Urteil vom 25. Juni 1991 – 9 C 131.90 –, juris Rn. 19; BVerwG, Urteil vom 6. Dezember 1988 – 9 C 22/88 –, juris Rn. 10; BVerwG, Urteil vom 19. August 1986 – 9 C 322.85 –, juris Rn. 11 f.; BVerwG, Urteil vom 17. Mai 1983 – 9 C 36.83 –, juris, jew. m.w.N.; siehe auch BVerfG, Beschluss vom 29. April 2009 – 2 BvR 78/08 –, juris. Bei dieser Bewertung kommt es nicht darauf an, ob der Flüchtling tatsächlich die Gründe, die zu seiner Verfolgung führen können aufweist, sofern ihm diese Verfolgungsgründe von seinem Verfolger zugeschrieben werden, vgl. Art. 10 Abs. 2 Richtlinie 2011/95/EU, § 3b Abs. 2 AsylG; EuGH, 6. Kammer, Urteil vom 19. November 2020 – C-238/19 –, juris Rn. 60. Insoweit ist auf die Zuschreibung durch die handelnden Akteure im Sinne des § 3c AsylG abzustellen. In Ansehung der derzeitigen Erkenntnislage zu Syrien besteht die Überzeugung des Gerichts, dass keine starke Vermutung dafür spricht, das Regime verknüpfe die Militärdienstentziehung gleichsam automatisch mit einem Akt der politischen Opposition oder einem sonstigen Verfolgungsgrund. Personen, die sich dem Militärdienst entzogen haben, werden vom syrischen Regime zwar mit Geldbußen bis hin zu Inhaftierungen belegt, vgl. Auskunft des Auswärtigen Amtes vom 2. Januar 2017 (48808), Ziff. 1.j., k.; Schweizerische Flüchtlingshilfe, Syrien: Rekrutierung durch die Syrische Armee, vom 30. Juli 2014, S. 3. In der Haft kann es dabei auch zu dem Einsatz von Folter kommen, vgl. Schweizerische Flüchtlingshilfe, Syrien: Rekrutierung durch die Syrische Armee, vom 30. Juli 2014, S. 4; s. a. ÖBVwG, Urteil vom 14. November 2016 – W221 2136725-1 –, S. 11 m.w.N., www.ris.bka.gv.at, aufger. am 8. Februar 2017. Diesen drohenden Maßnahmen kann jedoch keine politische, den Kläger individuell treffende Richtung mit beachtlicher Wahrscheinlichkeit ausgemacht werden. Ziel solcher Maßnahmen ist es vielmehr, ihn letztlich zur Teilnahme am Militärdienst zu bewegen um einer Sanktionierung wegen Nichtteilnahme zu entgehen und nicht, ihn damit in seiner vermeintlichen politischen Überzeugung zu treffen. Das wird schon darin deutlich, dass die Maßnahmen unterschiedslos jeden Militärdienstentzieher treffen können und in einer vergleichbaren Lage alle genauso behandeln. Über eine diesbezügliche Differenzierung wussten die vorzitierten Auskünfte nichts zu berichten. Im Gegenteil führt das Auswärtige Amts aus, die mit der bloßen Ausreise in das Ausland und dortiger Asylantragstellung annexartig verbundene Militärdienstentziehung führe für sich genommen gerade nicht zu härteren Sanktionen, dies könne etwa im Fall einer Regimegegnerschaft gegeben sein, vgl. Auskunft des Auswärtigen Amtes vom 2. Januar 2017 (48808), Ziff. 1.k., l. Anderslautende beachtliche Erkenntnisse gibt es derzeit nicht. Der jahrzehntelange autokratische Charakter des syrischen Regimes, in dem Polizei, Justizorgane sowie Sicherheitskräfte weitgehend willkürlich Gewalt gegen Oppositionelle, wie etwa körperliche oder seelische Misshandlungen, anwenden, vgl. Auswärtiges Amt, Bericht über die asyl- und abschiebungsrelevante Lage in der Arabischen Republik Syrien vom 27. September 2010, S. 5, 16 sowie Ad hoc-Auswärtiges Amt, Bericht über die asyl- und abschiebungsrelevante Lage in der Arabischen Republik Syrien vom 17. Februar 2012, S. 5 f., 10 f., lassen als solche noch nicht den Rückschluss auf eine gleichsam automatisch gegen die Überzeugung Andersdenkender gerichtete Motivation bei Maßnahmen zur Durchsetzung staatlicher Ziele zu. Denn derartige Maßnahmen gehörten zu den Belastungen aller Herrschaftsunterworfenen, vor denen die Zuerkennung der Flüchtlingseigenschaft ohne individuelle Anknüpfungspunkte nicht bewahren kann und will, vgl. BVerwG, Urteil vom 19. August 1986 – 9 C 322.85 –, juris Rn. 15. Eine im Falle der Militärdienstentziehung alle willkürlich treffende mögliche Gefahr der Befragung und auch der Folter begründete für sich genommen daher die Schutzberechtigung des subsidiären Schutzes nach § 4 Abs. 1 Nr. 2 AsylG, nicht aber mangels Gerichtetheit die des § 3 Abs. 1 Nr. 1 AsylG. Gegen die beachtliche Wahrscheinlichkeit politischer Verfolgung im Falle einer Militärdienstentziehung spricht schließlich das erhebliche Mobilisierungsinteresse der syrischen Armee, die um Militärdienstleistende verlegen ist, vgl. UNHCR, Ergänzende aktuelle Länderinformation - Syrien: Militärdienst, 30. November 2016, S. 1; UNHCR, Erwägungen zum Schutzbedarf von Personen, die aus der Arabischen Republik Syrien fliehen, 4. aktualisierte Fassung, November 2015, S. 4 dort Rn. 3 mit weiteren Nachweisen, die von einem Mangel an Kämpfern, der für Gebietsverluste des Regimes (mit-)verantwortlich sei, berichten; Schweizerische Flüchtlingshilfe, Syrien: Rekrutierung durch die Syrische Armee, vom 30. Juli 2014, S. 1 f. Bei insgesamt mehr als sechs Millionen Auslandsflüchtlingen dürften sich angesichts des namhaften Anteils von militärdienstpflichtigen und -fähigen Männern bereits hunderttausende befinden, die noch nicht einberufen worden sind oder die wieder als Reservisten eingezogen werden könnten. Jedenfalls hinsichtlich dieses Personenkreises dürfte es dem syrischen Staat vor allem darum gehen, die Betroffenen schnellstmöglich seiner notleidenden Armee zuzuführen. In diese Richtung deutet auch der Bericht der Schweizerischen Flüchtlingshilfe, wonach zwar einige der Verhafteten zu Haftstrafen verurteilt und dann eingezogen, andere indessen lediglich verwarnt und direkt in den Militärdienst geschickt wurden, vgl. Schweizerische Flüchtlingshilfe, Syrien: Rekrutierung durch die Syrische Armee, vom 30. Juli 2014, S. 4. Hinzu kommen diverse (General-)Amnestien für Militärdienstverweigerer und sogar Deserteure (im Jahre 2011, 2014 bis 2016, 2018 und 2019), vgl. Auswärtiges Amt, Bericht über die Lage in der Arabischen Republik Syrien vom 20. November 2019, S. 12; Schweizerische Flüchtlingshilfe, Syrien: Zwangsrekrutierung, Wehrdienstentzug, Desertion, vom 23. März 2017; Schweizerische Flüchtlingshilfe, Syrien: Rekrutierung durch die Syrische Armee, vom 30. Juli 2014, S. 4; siehe insoweit auch ÖBVwG, Urteil vom 14. November 2016 ‑ W221 2136725‑ 1 ‑, S. 10 m.w.N., www.ris.bka.gv.at, aufger. am 8. Februar 2017. Im Übrigen ist dem syrischen Regime, wie schon dargelegt, bekannt, die Flucht aus Syrien – und damit auch die Flucht vor der Ableistung des Militärdienstes – erfolge in aller Regel nicht wegen politischer Gegnerschaft zum syrischen Staat, sondern aus Angst vor dem Bürgerkrieg, zumal es sich bei der Furcht vor einem Kriegseinsatz als Motivation zur Wehrdienstentziehung in Kriegszeiten letztlich um ein kulturübergreifend verbreitetes Phänomen handelt, vgl. jüngst OVG NRW, Urteil vom 13. März 2020 – 14 A 2778/17.A –, juris Rn. 44 ff.; OVG NRW, Urteil vom 7. Februar 2018 – 14 A 2390/16.A –, juris Rn. 41 ff.; OVG NRW, Urteil vom 4. Mai 2017 – 14 A 2023/16.A –, juris; OVG SL, Urteil vom 2. Februar 2017 – 2 A 515/16 –, juris Rn. 31; OVG RP, Beschluss vom 24. Januar 2018 – 1 A 10714/17.OVG –, juris; OVG RP, Urteil vom 16. Dezember 2016 – 1 A 10922/16 –, juris Rn. 156; a. A. zum Wehrdienst HessVGH, Urteil vom 6. Juni 2017 – 3 A 747/17.A –, juris; VGH BW, Urteil vom 2. Mai 2017 – A 11 S 562/17 –, juris; BayVGH, Urteil vom 13. Dezember 2016 – 21 ZB 16.30372 –, juris Rn. 26 ff. Neuere Erkenntnisse, die darauf schließen ließen, die Situation von Militärdienstentziehern sei anders zu beurteilen, liegen nicht vor, vgl. Auswärtiges Amt, Fortschreibung des Berichts über die Lage in der Arabischen Republik Syrien vom November 2019, 19. Mai 2020, S. 1; Auswärtiges Amt, Bericht über die Lage in der Arabischen Republik Syrien vom 20. November 2019, S. 11f. und 25; dazu auch OVG NRW, Urteil vom 13. März 2020 – 14 A 2778/17.A –, juris Rn. 44ff. cc) Die beachtliche Wahrscheinlichkeit einer politischen Verfolgung bei Rückkehr im Sinne des §§ 3 Abs. 1 Nr. 1, 3b Abs. 1 Nr. 5 AsylG ergibt sich schließlich nicht aus dem Umstand, der Kläger habe nach eigenen Angaben vor seiner Ausreise in einer südlichen Region Syriens (E. ) – und damit auch heute noch in einem teilweise (die Grenzen der faktischen Herrschaftsgebiete unterliegen konfliktbedingt häufigen Wechseln, vgl. Deutsche-Orient Stiftung – Deutsches Orient-Institut, Auskunft vom 1. Februar 2017, Frage 5; Deutsche-Orient Stiftung – Deutsches Orient-Institut, Auskunft vom 8. November 2016, S.1 a.E.), wohl nicht ganz von dem Regime oder von regimenahen Kräften beherrschten Gebiet – gelebt (aaa)) oder, er könne sein Herkunftsgebiet nicht wieder unverfolgt bei Rückkehr erreichen (bbb)). aaa) Zwar ist es ausweislich des Hohen Flüchtlingskommissares der Vereinten Nationen (UNHCR) im Rahmen der von ihm – unter Berücksichtigung des Einzelfalles als das Erfordernis internationalen Flüchtlingsschutzes indizierend – erstellten Risikoprofile offenbar eine sich verstärkende Besonderheit des Konflikts, dass die verschiedenen Konfliktparteien oftmals größeren Personengruppen, einschließlich Familien, Stämmen, religiösen bzw. ethnischen Gruppen sowie ganzen Städten, Dörfern und Wohngebieten, eine politische Meinung unterstellen. Demzufolge solle die Annahme, eine Person habe eine bestimmte politische Meinung, oder unterstütze eine bestimmte Konfliktpartei, oft nur auf wenig mehr als der physischen Anwesenheit dieser Person in einem bestimmten Gebiet oder ihrer Abstammung aus diesem Gebiet oder auf ihrem ethnischen oder religiösen Hintergrund oder ihrer Stammeszugehörigkeit basieren, vgl. UNHCR, Erwägungen zum Schutzbedarf von Personen, die aus der Arabischen Republik Syrien fliehen, 4. aktualisierte Fassung, November 2015, S. 12 f., 25 „Risikoprofile“. Selbst wenn dies der Fall wäre, mag die Herkunft aus einem bestimmten Gebiet in den Augen der syrischen Sicherheitskräfte möglicherweise ein gewisser Anhaltspunkt für eine oppositionelle Einstellung sein, jedoch ist hierbei nicht stets die Schwelle erreicht, ab der schon von einer beachtlichen Wahrscheinlichkeit gesprochen werden kann, unterschiedslos würden alle Flüchtlinge aus einer bestimmten früher bei Ausreise oder auch heute noch „regimefeindlichen“ geografischen Region Syriens politisch gleichsam als Regimegegner verfolgt. Dies lässt sich der Erkenntnislage auch nicht entnehmen. Dagegen ist nicht nur anzuführen, nach Angaben des UNHCR befänden sich mehr als sechs Millionen Syrer im Ausland und es spräche hier – wie unter A. II. 2. a) bb) bbb) dargelegt – kein gewichtiges Indiz für eine regellose Zurechnung zur politischen Opposition mit der Folge einer Rückkehrgefährdung, sondern auch, dass es zwischenzeitlich über sechseinhalb Millionen sog. Binnenflüchtlinge in Syrien gebe (damit nahezu die Hälfte der syrischen Bevölkerung von Vertreibung und Flucht betroffen ist), vgl. UNHCR, Erwägungen zum Schutzbedarf von Personen, die aus der Arabischen Republik Syrien fliehen, 4. aktualisierte Fassung, November 2015, S. 6, bei denen keine hinreichenden Erkenntnisse auszumachen seien, diese würden mit beachtlicher Wahrscheinlichkeit in flüchtlingsrechtlich relevantem Umfange – nur dies ist bei § 3 Abs. 1 Nr. 1 AsylG der Maßstab – wegen der Herkunft aus umkämpften oder bei Verlassen noch regimefeindlichen Gebieten bereits innerhalb Syriens verfolgt. Das erscheint auch wegen der sich nahezu täglich verschiebenden Grenzverläufe, vgl. Deutsche-Orient Stiftung – Deutsches Orient-Institut, Auskunft vom 1. Februar 2017, Frage 5; Deutsche-Orient Stiftung – Deutsches Orient-Institut, Auskunft vom 8. November 2016, S. 1 a.E., nicht nachvollziehbar. Hauptursache für die Flüchtlingsbewegungen sind gezielte militärische Angriffe gegen Zivilisten durch alle Konfliktparteien in den Kampfgebieten und ihr mangelnder Schutz dort. Darüber hinaus werden Personen aus diesen Gebieten zunehmend aufgrund der zusammenbrechenden Versorgung und dem Verlust letztlich der materiellen Lebensgrundlagen sowie den steigenden Lebensmittelpreisen zur Flucht gezwungen, vgl. UNHCR, Erwägungen zum Schutzbedarf von Personen, die aus der Arabischen Republik Syrien fliehen, 4. aktualisierte Fassung, November 2015, S. 7 m.w.N., nicht aber aufgrund eines hieran anknüpfenden individuellen Verfolgungsgrundes. Auch dem syrischen Regime dürfte es vor diesem Hintergrund bewusst sein, Flüchtlinge aus Krisenregionen stellten in aller Regel keine Bedrohung des Regimes in seinem Bestand dar, sondern wollten vornehmlich dem Konflikt und seinen damit verbundenen Gefahren ausweichen. Einzelfallbezogene Gesichtspunkte, die hiervon eine abweichende Betrachtung gebieten könnten, sind weder ersichtlich noch geltend gemacht. bbb) Eine politische Verfolgung kann auch nicht daraus hergeleitet werden, der Kläger könne bei einer unterstellten Rückkehr nach Syrien seine angestammte Herkunftsregion gar nicht erst frei von einer Verfolgung erreichen. Nach der höchstrichterlichen Rechtsprechung ist regelmäßig auf den Herkunftsort oder die Herkunftsregion als dem Bereich, in den die Klägerin typischerweise zurückkehren würde, abzustellen und nicht auf den erstmaligen innerstaatlichen Ankunftsort bei Rückkehr (etwa Damaskus), vgl. BVerwG, Urteil vom 31. Januar 2013 – 10 C 15.12 –, juris Rn. 13 f.; BVerwG, Beschluss vom 14. November 2012 – BVerwG 10 B 22.12 –, juris Rn. 7, jew. indes zu § 60 Abs. 7 Satz 2 AufenthG. Kann er von diesem Ankunftsort aus seine Herkunftsregion, die er unverfolgt verlassen und in der er bei Rückkehr ebenso wenig wie an seinem unmittelbaren Ankunftsort eine Verfolgung zu gewärtigen hat (vgl. A. II. 2. a), aa), bb)), nicht ohne eine flüchtlingsrechtlich beachtliche Reisewegsgefährdung erreichen (etwa bei Durchreise durch Regime- oder Oppositionsgebiete), kann daran ebenso die Zuerkennung der Flüchtlingseigenschaft – vorbehaltlich eines internen Schutzes nach § 3e AsylG – anknüpfen. Das ist jedoch hier nicht der Fall. Ungeachtet der Frage, ob dem Kläger überhaupt eine Verfolgungshandlung auf seinem innerstaatlichen Reiseweg drohte, fehlt es jedenfalls für die Bejahung eines objektiven Nachfluchtgrundes an der tatbestandlich nach § 3a Abs. 3 AsylG für die Zuerkennung der Flüchtlingseigenschaft gebotenen Verknüpfung zwischen Verfolgungshandlung im Sinne des § 3a Abs. 1 und 2 AsylG und Verfolgungsgrund nach §§ 3 Abs. 1 Nr. 1, 3b AsylG. Dies gilt zunächst für eine etwaige Verfolgung durch das herrschende Regime auf dem Reiseweg. Findet wie zuvor dargelegt weder am erstmaligen Ankunftsort in Syrien (etwa Damaskus) noch am Zielort (Herkunftsregion, Herkunftsort) eine verfolgungsrelevante Gefahr durch das Regime statt, spricht nichts mit beachtlicher Wahrscheinlichkeit dafür, diese drohte durch die syrischen Machthaber aber auf dem Weg zum Herkunftsort oder der -region. Etwas Abweichendes ist nicht nachvollziehbar vorgetragen und auch nicht ersichtlich. Insbesondere führt vor dem Hintergrund nicht erkennbarer individueller Umstände allein die behauptete Herkunft des Klägers aus E. , einem Gebiete des frühen Aufstandes gegen das Assad-Regime, nicht zu einer beachtlichen politischen Verfolgung, vgl. so für E. : OVG NRW, Urteil vom 3. September 2018 – 14 A 837/18.A –, juris. Eine Verfolgungsgefahr und deren Verknüpfung mit einem Verfolgungsgrund durch nichtstaatliche regimeferne Akteure in Teilbereichen des syrischen Staatsgebietes (vgl. § 3c Nr. 3 AsylG, z. B.: Rebellengebiete oder verbleibende „IS“-Gebiete, in denen das syrische Regime wegen faktischen Verlustes der Staatsgewalt, vgl. UNHCR-Erwägungen zum Schutzbedarf von Personen, die aus der Arabischen Republik Syrien fliehen, 4. aktualisierte Fassung, November 2015, S. 3 - 5, erwiesenermaßen aktuell tatsächlich nicht in der Lage ist, Schutz im Sinne von § 3d AsylG zu bieten), kann ebenso nicht ausgemacht werden. Zu einer Verfolgung durch diese Gruppierungen etwa wegen einer politischen Überzeugung hat der Kläger nicht überzeugend vorgetragen. Er hat sich vielmehr als gänzlich unpolitisch dargestellt. Eine darauf beruhende Verfolgung ist auch sonst nicht erkennbar. Im Übrigen dürfte den nichtstaatlichen Akteuren gleichermaßen wie dem syrischen Regime vor Augen stehen, dass eingedenk von allein sechseinhalb Millionen Binnenflüchtlingen und ebenso mehr als sechs Millionen Auslandsflüchtlingen es sich nicht mehrheitlich um zurückkehrende regimetreue Personen oder gar Kombattanten, sondern schlichtweg um naturgemäße Bewegungen von Flüchtlingen im Rahmen eines Bürgerkriegs handelt, die wieder in ihre angestammte Heimat und gegebenenfalls zu ihren dort noch verbliebenen restlichen Familienmitgliedern oder Besitztümern zurückkehren wollen und dementsprechend auf der Durchreise sind. Darüber, dass Oppositionskräfte unterschiedslos jeden der in ihre Gebiete Zurückkehrenden alleine wegen seines Auslandsaufenthaltes oder seiner Asylantragstellung oder gar aufgrund seiner bürgerkriegsbedingten Ausreise politisch verfolgen würden und als Regimegetreuen ansähen, ist nichts bekannt und auch nichts dargelegt. Rein spekulative Erwägungen reichen nicht aus, um mit beachtlicher Wahrscheinlichkeit von einer Verfolgung auszugehen, vgl. Auskunft des Auswärtigen Amtes vom 2. Januar 2017 (48808), Ziff. 2.a., b., 3. b. Dem Rückkehrer auf dem Weg in seine Herkunftsregion aufgrund der Bürgerkriegswirren – wie einer Vielzahl sonstiger Auslandsrückkehrer die aus allen Landesteilen geflohen sind auch – drohende etwaige allgemeine Gefahren sind über den subsidiären Schutz nach § 4 AsylG abgedeckt und nicht auf den Kläger individuell im Sinne einer Anknüpfung an einen Verfolgungsgrund bezogen und daher nicht von § 3 Abs. 1 Nr. 1 AsylG erfasst. Kann er bei einer Rückkehr seine angestammte Herkunftsregion somit unverfolgt erreichen, ist es nicht mehr entscheidungserheblich, ob er ansonsten in anderen – vom Regime (wieder) beherrschten – Regionen eine inländische Fluchtalternative im Sinne des § 3e Abs. 1 AsylG zustünde und es insbesondere vernünftigerweise zu erwarten wäre, er ließe sich dort nieder (vgl. 3e Abs. 1 Nr. 2 AsylG), vgl. dazu BVerwG, Urteil vom 31. Januar 2013 – 10 C 15.12 –, juris Rn. 20; BVerwG, Beschluss vom 14. November 2012 – BVerwG 10 B 22.12 –, juris Rn. 9, jew. indes zu § 60 Abs. 7 Satz 2 AufenthG; siehe zur Existenzgrundlage in Syrien: Auskunft des Auswärtigen Amtes vom 2. Januar 2017 (48840), Ziff. 6. b) Schließlich bestehen keine Anhaltspunkte für eine nach der Flucht begründete Zugehörigkeit des Klägers zu einer „bestimmten sozialen Gruppe“ (etwa „heimgekehrte Auslandsflüchtlinge“, „Militärdienstentzieher“) im Sinne von §§ 3 Abs. 1 Nr. 1, 3b Abs. 1 Nr. 4 AsylG aufgrund der illegalen Ausreise, des Auslandsaufenthalts und der dortigen Stellung eines Asylantrages sowie seiner Militärdienstentziehung. Eine Definition des Begriffs der „sozialen Gruppe“ fehlt zwar im Asylgesetz und ist auch den Gesetzesmaterialien nicht zu entnehmen. Ausgehend von Art 10 Abs. 1 Buchst. d) Richtlinie 2011/95/EU muss eine Gruppe im Sinne der Verfolgungsgründe in dem betreffenden Land jedoch einen unveränderlichen Hintergrund sowie eine deutlich abgegrenzte Identität aufweisen, da sie von der sie umgebenden Gesellschaft als andersartig betrachtet wird. Diese Abgrenzbarkeit muss schon vor der tatsächlichen Verfolgung bestehen und nicht erst durch sie begründet werden, vgl. schon zur Vorgängerrichtlinie Richtlinie 2004/83/EG: EuGH, Urteil vom 7. November 2013 – C-199/12 – juris Rn. 45 ff.; OVG Schleswig-Holstein, Urteil vom 27. Januar 2006 – 1 LB 22/05 –, juris Rn. 38 (zur Familie). Daran fehlt es schon. Ungeachtet dessen weisen die Rückkehrer weder angeborene noch unverzichtbare Merkmale oder einen dieser Qualität gleichzuachtenden, nicht veränderlichen Hintergrund auf, der sie zu einer Gruppe machen würde, die aufgrund dessen in der Gesellschaft in Syrien in der Regel als von der übrigen Gesellschaft deutlich abgrenzbare Gruppe mit eigener („Gruppen“-)Identität im Sinne von § 3b Abs. 1 Nr. 4 AsylG wahrgenommen würde. Das gilt erst Recht angesichts der millionenfachen, wohl fast ein Viertel der Einwohner Syriens und damit auch eine Vielzahl von potentiell Militärdienstpflichtigen betreffenden, Migrationsbewegung in das Ausland im Rahmen des bereits mehrjährig andauernden bewaffneten Konfliktes, vgl. 6,6 Millionen Auslandsflüchtlinge: UNO-Flüchtlingshilfe, Flüchtlinge weltweit - Zahlen & Fakten, https://www.uno-fluechtlingshilfe.de/fluechtlinge/zahlen-fakten.html, aufger. am 28. September 2020; ca. 18,6 Millionen Einwohner: Auswärtiges Amt, Länderinformation Syrien, Std.: 2017, https://www.auswaertiges-amt.de/DE/Aussenpolitik/Laender/Laenderinfos/01-Nodes_Uebersichtsseiten/Syrien_node.html, aufger. am 28. September 2020. Im Übrigen liegen keine Erkenntnisse darüber vor, Auslandsrückkehrer und Personen die sich durch Auslandsaufenthalt dem Militärdienst entzogen haben, würden alleine deswegen in der Gesellschaft als bestimmbare Gruppe mit nach außen hin eigener prägender oder identifikationsstiftender Charakteristik wahrgenommen. Weitere nach Verlassen des Heimatlandes eingetretene Gründe, die es rechtfertigten von einer begründeten Furcht vor Verfolgung gemäß § 3 Abs. 1 AsylG auszugehen, sind nicht dargelegt und auch nicht ersichtlich. B. Die Kostenentscheidung folgt aus § 154 Abs. 1 VwGO, § 83b AsylG. Die Entscheidung über die vorläufige Vollstreckbarkeit beruht auf § 167 VwGO i.V.m. §§ 708 Nr. 11, 711 Zivilprozessordnung. Der Gegenstandswert richtet sich nach § 30 Abs. 1 Rechtsanwaltsvergütungsgesetz. Rechtsmittelbelehrung: Gegen dieses Urteil kann innerhalb eines Monats nach Zustellung die Zulassung der Berufung beantragt werden. Über den Antrag entscheidet das Oberverwaltungsgericht für das Land Nordrhein-Westfalen in Münster. Die Berufung ist nur zuzulassen, wenn 1. die Rechtssache grundsätzliche Bedeutung hat oder 2. das Urteil von einer Entscheidung des Oberverwaltungsgerichts für das Land Nordrhein-Westfalen, des Bundesverwaltungsgerichts, des Gemeinsamen Senats der Obersten Gerichtshöfe des Bundes oder des Bundesverfassungsgerichts abweicht und auf dieser Abweichung beruht oder 3. ein in § 138 der Verwaltungsgerichtsordnung bezeichneter Verfahrensmangel geltend gemacht wird und vorliegt. Der Antrag ist schriftlich bei dem Verwaltungsgericht Düsseldorf (Bastionstraße 39, 40213 Düsseldorf oder Postfach 20 08 60, 40105 Düsseldorf) zu stellen. Er muss das angefochtene Urteil bezeichnen. Der Antrag kann auch als elektronisches Dokument nach Maßgabe des § 55a VwGO und der Verordnung über die technischen Rahmenbedingungen des elektronischen Rechtsverkehrs und über das besondere elektronische Behördenpostfach (Elektronischer Rechtsverkehr-Verordnung – ERVV) eingereicht werden. In dem Antrag sind die Gründe, aus denen die Berufung zuzulassen ist, darzulegen. Im Berufungs- und Berufungszulassungsverfahren müssen sich die Beteiligten durch Prozessbevollmächtigte vertreten lassen. Dies gilt auch für Prozesshandlungen, durch die das Verfahren eingeleitet wird. Die Beteiligten können sich durch einen Rechtsanwalt oder einen Rechtslehrer an einer staatlichen oder staatlich anerkannten Hochschule eines Mitgliedstaates der Europäischen Union, eines anderen Vertragsstaates des Abkommens über den europäischen Wirtschaftsraum oder der Schweiz, der die Befähigung zum Richteramt besitzt, als Bevollmächtigten vertreten lassen. Auf die zusätzlichen Vertretungsmöglichkeiten für Behörden und juristische Personen des öffentlichen Rechts einschließlich der von ihnen zur Erfüllung ihrer öffentlichen Aufgaben gebildeten Zusammenschlüsse wird hingewiesen (vgl. § 67 Abs. 4 Satz 4 VwGO und § 5 Nr. 6 des Einführungsgesetzes zum Rechtsdienstleistungsgesetz – RDGEG –). Darüber hinaus sind die in § 67 Abs. 2 Satz 2 Nr. 3 bis 7 VwGO bezeichneten Personen und Organisationen unter den dort genannten Voraussetzungen als Bevollmächtigte zugelassen. Die Antragsschrift soll möglichst dreifach eingereicht werden. Im Fall der Einreichung als elektronisches Dokument bedarf es keiner Abschriften.