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Beschluss

18 L 192/21

Verwaltungsgericht Düsseldorf, Entscheidung vom

VerwaltungsgerichtsbarkeitECLI:DE:VGD:2021:0806.18L192.21.00
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Entscheidungsgründe
Tenor Der Antrag wird abgelehnt. Die Antragstellerin trägt die Kosten des Verfahrens. Der Streitwert wird auf 2.500,00 Euro festgesetzt. 1 Gründe: 2 Der Antrag der Antragstellerin, 3 die aufschiebende Wirkung der Klage 18 K 623/21 hinsichtlich Ziffer 1 der Ordnungsverfügung der Antragsgegnerin vom 5. Januar 2021 wiederherzustellen sowie hinsichtlich Ziffer 4 derselben Ordnungsverfügung anzuordnen, 4 hat keinen Erfolg. Er ist zulässig, aber unbegründet. 5 Gemäß § 80 Abs. 5 Satz 1 2. Alt. VwGO kann das Gericht die aufschiebende Wirkung der Klage gegen einen Verwaltungsakt wiederherstellen, dessen sofortige Vollziehung die Behörde gemäß § 80 Abs. 2 Satz 1 Nr. 4 VwGO angeordnet hat. Das hat die Antragsgegnerin hier u.a. mit Blick auf die Ziffer 1 der Ordnungsverfügung vom 6. Juli 2020 getan. Nach § 80 Abs. 5 Satz 1 1. Alt. VwGO kann das Gericht zudem die aufschiebende Wirkung anordnen, wenn der Verwaltungsakt – wie hier die Androhung von Zwangsmitteln in Ziffer 4 der angefochtenen Ordnungsverfügung – bereits kraft Gesetzes sofort vollziehbar ist (§ 80 Abs. 2 Satz 2 VwGO i.V.m. § 112 JustG NRW). Die Entscheidung des Gerichts hängt von einer Abwägung des öffentlichen Interesses an der sofortigen Vollziehbarkeit mit dem privaten Interesse der Antragstellerseite an einem vorläufigen Aufschub der Vollziehung ab. Für die Interessenabwägung fallen die Erfolgsaussichten des Rechtsbehelfs, dessen aufschiebende Wirkung wiederhergestellt bzw. angeordnet werden soll, wesentlich ins Gewicht. Sind die Erfolgsaussichten bei der im Verfahren des einstweiligen Rechtsschutzes erforderlichen, aber auch ausreichenden summarischen Prüfung der Sach- und Rechtslage als offen zu beurteilen, findet eine Abwägung der für und gegen die sofortige Vollziehung sprechenden Interessen statt. 6 Gemessen daran überwiegt zunächst betreffend die mit Bescheid vom 5. Januar 2021 unter Ziffer 1.a) verfügte Haltungsuntersagung, die im Hinblick auf die Anordnung der sofortigen Vollziehung eine den Anforderungen des § 80 Abs. 3 VwGO genügende Begründung enthält, das öffentliche Interesse an der sofortigen Vollziehung, weil sich diese Maßnahme bei summarischer Prüfung als rechtmäßig erweist und auch sonst ein Überwiegen des Suspensivinteresses der Antragstellerin nicht erkennbar ist. 7 Gemäß § 12 Abs. 2 Satz 1 LHundG NRW soll das Halten eines gefährlichen Hundes u.a. dann untersagt werden, wenn die Erlaubnisvoraussetzungen nicht erfüllt sind oder eine erforderliche Erlaubnis versagt wurde. Gefährliche Hunde sind gemäß § 3 Abs. 1 LHundG NRW Hunde, deren Gefährlichkeit nach Absatz 2 vermutet wird oder nach Absatz 3 im Einzelfall festgestellt worden ist. (Abstrakt) Gefährliche Hunde sind nach § 3 Abs. 2 Satz 1 LHundG NRW Hunde der Rassen Pitbull Terrier, American Staffordshire Terrier, Staffordshire Bullterrier und Bullterrier und deren Kreuzungen untereinander sowie deren Kreuzungen mit anderen Hunden. Dabei sind Kreuzungen nach § 3 Abs. 2 Satz 1 LHundG NRW Hunde, bei denen der Phänotyp einer der dort genannten Rassen deutlich hervortritt. 8 Gemessen daran handelt es sich zunächst bei dem von der Antragstellerin gehaltenen Hund Q. aller Voraussicht nach um einen gefährlichen Hund im Sinne des § 3 Abs. 2 LHundG NRW, nämlich um die Kreuzung eines (American) Pitbull Terriers mit einem anderen Hund. 9 Insoweit ist von einem deutlichem Hervortreten entsprechender phänotypischer Merkmale dann auszugehen, wenn ein Hund nach seiner äußeren Erscheinung (Phänotyp) trotz der erkennbaren Einkreuzung anderer Rassen in markanter und signifikanter Weise die Merkmale einer oder mehrerer der in der Vorschrift genannten oder bestimmten Rassen zeigt. 10 Gesetzentwurf der Fraktion der SPD und der Fraktion BÜNDNIS 90/DIE GRÜNEN vom 11. März 2002, Hundegesetz für das Land Nordrhein-Westfalen (Landeshundegesetz - LHundG NRW), LT-Drs. 13/2387, S. 22. 11 Nach der Rechtsprechung des Oberverwaltungsgerichts für das Land Nordrhein-Westfalen ist die Frage, wann bei einem konkreten Hund ein solches Hervortreten anzunehmen ist, einer rein schematischen Beantwortung nicht zugänglich. Maßgeblich sei eine betrachtende Wertung im Einzelfall, die in den Blick nehme, ob ungeachtet des nicht zu leugnenden Einflusses auch anderer Rassen bestimmte, die in Rede stehende Rasse besonders charakterisierende Merkmale deutlich ausgeprägt sichtbar seien. Der Hund müsse in seinem Erscheinungsbild wesentliche Züge der betreffenden Rasse aufweisen. 12 Vgl. OVG NRW, Urteil vom 12. März 2019 – 5 A 1210/17 –, juris, Rn. 76. 13 Nach neuerer Rechtsprechung des Oberverwaltungsgerichts für das Land Nordrhein-Westfalen sei bei den charakterisierenden Merkmalen zunächst an solche im Rassestandard aufgeführten äußeren Merkmale des jeweiligen Hundes zu denken, die konstitutionsbedingt zu der Gefährlichkeitsvermutung beitrügen. Dies werde regelmäßig bei der die Kopfform mitprägenden Ausbildung von Kiefer und Gebiss, bei Hals und Brust, der Bemuskelung dieser Körperpartien, der Bemuskelung des Körpers im Ganzen sowie hiermit zusammenhängend bei Größe und Gewicht des Hundes sowie deren Verhältnis zueinander der Fall sein. 14 Vgl. OVG NRW, Urteil vom 3. Dezember 2020 - 5 A 1033/18 -, juris, Rn. 32 m.w.N. 15 Nach Einschätzung des Oberverwaltungsgerichts für das Land Nordrhein-Westfalen könne sich das genetische Potential, welches bei Hinzutreten weiterer Umstände die aufgelisteten Hunde zu einer Gefahr werden lassen kann, jedenfalls in der Regel mit fortschreitender Abnahme dieses genetischen Potentials durch wiederholte Kreuzungen mit anderen Hunden im Zuge der Generationen zunehmend verflüchtigen. 16 Vgl. OVG NRW, Urteil vom 3. Dezember 2020 - 5 A 1033/18 -, juris, Rn. 40. 17 Angesichts dieses Befundes sei, um eine ufer- und konturenlose Definition der „Kreuzungen“ im Sinne des § 3 Abs. 2 Satz 2 LHundG NRW zu vermeiden, ein enges Verständnis des Hervortretens des Phänotyps einer der gelisteten Rassen erforderlich. Nicht ausreichend könne es daher sein, dass ein Hund lediglich einige Merkmale der in Rede stehenden gefährlichen Hunderasse zeige, selbst wenn diese als einzelne Merkmale deutlich hervorträten. Vielmehr müsse man, auch um sowohl Behörden als auch Haltern eines Hundes die Erkennbarkeit und die praktikable Handhabung zu ermöglichen, fordern, dass der Standard der in Rede stehenden Rasse im Wesentlichen erfüllt werde und Abweichungen lediglich Randbereiche, wie etwa Fellfarbe, Ohrenform oder Schwanzform, beträfen. Demgegenüber müssten die das Erscheinungsbild einer Rasse regelmäßig besonders charakterisierenden Merkmale – wie insbesondere Kopfform, Größe und Gewicht und deren Verhältnis zueinander sowie generell die Proportionen der verschiedenen Körperteile zueinander – vorliegen. Zudem werde man fordern müssen, dass gerade auch die körperlichen Merkmale gegeben seien, die die Gefährlichkeitseinstufung in körperlicher Hinsicht rechtfertigten. 18 Vgl. OVG NRW, Urteil vom 3. Dezember 2020 - 5 A 1033/18 -, juris, Rn. 44. 19 Ob in dem zuletzt genannten Maßstab ein engeres Verständnis des Kreuzungsbegriffs als bisher von dem Oberverwaltungsgericht für das Land Nordrhein-Westfalen zugrunde gelegt zu sehen ist und ob das Gericht einer solchen Auslegung des Begriffs der Kreuzung folgt, bedarf vorliegend keiner Entscheidung. Denn auch unter Anlegung der zuletzt genannten Vorgaben ist die Qualifizierung des Hundes der Antragstellerin als gefährlicher Hund i.S.d. § 3 Abs. 2 LHundG NRW gerechtfertigt. Denn bei Q. tritt der Phänotyp eines (American) Pitbull Terrier, der in § 3 Abs. 2 Satz 1 LHundG NRW als Pittbull Terrier bezeichnet wird, in dem Sinne deutlich hervor, dass er nicht nur einige Merkmale der in Rede stehenden gefährlichen Hunderasse zeigt, sondern – unter Berücksichtigung der im Rassestandard beschriebenen Gewichtung der Rassemerkmale beim Pittbull Terrier – in ganz wesentlichen Punkten dem Rassestandard entspricht. Dabei ist eine wesentliche Entsprechung nicht in dem Sinne zu verstehen, dass der betreffende Hund das Erscheinungsbild eines reinrassigen Pittbull Terriers aufweist. Denn es liegt in der Natur einer Kreuzung, dass diese – entsprechend der oben genannten Definition – auch nicht zu leugnende Einflüsse anderer Rassen zeigt. Nicht außer Betracht bleiben darf darüber hinaus, dass selbst reinrassige Hunde nicht alle dasselbe Erscheinungsbild aufweisen. Entsprechend sind die Rassestandards (nur) als Zuchtziele formuliert, die mit Blick auf Abweichungen zum Idealzustand zwischen Fehlern, schwerwiegenden Fehlern und disqualifizierenden Elementen unterscheiden. 20 Bei der danach hier vorzunehmenden Beurteilung der Einkreuzung eines (American) Pitbull Terriers legt das Gericht nach wie vor den "American Pit Bull Terrier Official UKC Breed Standard" des UKC, Stand 1. Mai 2017, zugrunde. Soweit das Oberverwaltungsgericht für das Land Nordrhein-Westfalen in seiner Entscheidung vom 3. Dezember 2020 erhebliche Zweifel geäußert hat, dass auf der Grundlage dieses Standards das Vorliegen einer Kreuzung eines Pitbull Terriers hinreichend verlässlich bejaht werden kann, lässt das Gericht offen, ob es diese Zweifel teilt. Jedenfalls sind die vom Oberverwaltungsgericht für das Land Nordrhein-Westfalen geäußerten Zweifel nicht in die Feststellung gemündet, dass eine Kreuzungsbeurteilung wegen mangelnder Bestimmtheit der gesetzlichen Grundlage nicht möglich ist. Im Gegenteil hat sich das Oberverwaltungsgericht für das Land Nordrhein-Westfalen in der genannten Entscheidung – nachdem es die Frage der Bestimmtheit offengelassen hat – in der Lage gesehen, den dort konkret in Rede stehenden Hund einer Beurteilung mit Blick auf das deutliche Hervortreten des Phänotyps eines Pitbull Terriers zu unterziehen. Vor diesem Hintergrund ist die Ansicht der Antragstellerin, eine Einstufung als Pitbull Terrier oder als Kreuzung mit dieser Rasse sei (nunmehr) per se ausgeschlossen, nicht tragfähig. 21 Die vorliegend vorzunehmende Einschätzung, dass es sich bei dem Hund der Antragstellerin um eine Kreuzung mit einem deutlichen Hervortreten der Merkmale der Rasse des Pitbull Terriers handelt, beruht auf der am 14. September 2020 stattgefundenen Rassebeurteilung durch die stellvertretende Amtstierärztin C. sowie ihrer ergänzenden Stellungnahme vom 15. Februar 2021. Diese kommt insbesondere mit Blick auf die Merkmale des Kopfes zu einer eindeutigen Zuordnung zur Rasse des Pitbull Terriers. Unter anderem sei deutlich zu erkennen, dass Schädel und Nasenrücken parallel verlaufen. Von der Seite sei die Keilform deutlich zu erkennen. Der Kopf sei groß und breit mit deutlich erkennbarer Mittellinie am Oberkopf und ausgeprägter Wangenmuskulatur. Der breite Fang verschmälere sich zur Nase. Ferner passe das Längenverhältnis Schnauze zu Schädel. Ebenso seien Nase, Zähne, Augen und Ohrenansatz regelgerecht. Lediglich die Lefze reiche gering über den Unterkieferast und sei nicht komplett verschlossen. Dies stelle, so die Amtsveterinärin, zwar einen Fehler dar, sei jedoch kein Ausschlusskriterium betreffend die Rasse des Pitbull Terriers. Dies zugrunde gelegt entsprechen die Merkmale des Kopfes des Hundes der Antragstellerin eindeutig dem Standard des Pitbull Terriers und ist vor dem Hintergrund, dass der Kopf ausweislich der Standardbeschreibung ein Schlüsselelement dieser Rasse darstellt, die Anforderung der oben genannten Rechtsprechung des Oberverwaltungsgerichts für das Land Nordrhein-Westfalen erfüllt, wonach bei einer Kreuzung die das Erscheinungsbild einer Rasse regelmäßig besonders charakterisierenden Merkmale vorliegen müssen. Insoweit zeugten, wie die Amtsveterinärin ausdrücklich ausgeführt hat, die markanten Merkmale am Kopf von hoher Beißkraft und seien mitentscheidend für die Gefährlichkeitsvermutung. Soweit die Amtsveterinärin Fehler im Bereich der Lefze festgestellt hat, stellt dies zwar eine Abweichung vom Zuchtziel dar, führt jedoch mangels Einstufung als disqualifizierendes Element nicht dazu, dass das betreffende Tier nicht mehr der betreffenden Rasse zugeordnet werden kann. Ebenso wenig kann in der Folge (erst recht) nicht das Vorliegen einer Kreuzung mit deutlichen Hervortreten der Merkmale eines Pitbull Terriers verneint werden. 22 Auch die weiteren körperlichen Merkmale des Hundes der Antragstellerin stehen der Annahme einer Kreuzung mit einem Pitbull Terrier, bei der die phänotypischen Merkmale eines Pitbull Terrier deutlich hervortreten, nicht entgegen. Die breite tiefe Brust, das Haarkleid, der Farbschlag und der kräftige und stabile Körperbau entsprechen nach den Ausführungen der Amtsveterinärin den markanten Rassemerkmalen. Soweit Größe und Gewicht betroffen sind, stellt der oben genannte Standard für Rüden auf eine wünschenswerte – vom Hund der Antragstellerin mit 47 cm Höhe erfüllte – Widerristhöhe von 46-53 cm und ein wünschenswertes Gewicht von 16-27 kg ab. Jedoch, so die Standardbeschreibung, sei das richtige Verhältnis von Gewicht zu Körpergröße viel wichtiger als das tatsächliche Gewicht oder die tatsächliche Größe des Hundes. Vor diesem Hintergrund stellen die absolute Größe und das absolute Gewicht kein für die Rasse des Pitbull Terriers signifikantes Merkmal dar, das nach der oben genannten Kreuzungsdefinition des Oberverwaltungsgerichts für das Land Nordrhein-Westfalen für die Feststellung einer entsprechenden Kreuzung erforderlich ist. Dementsprechend kann das Gewicht des Hundes der Antragstellerin für sich genommen (zuletzt angegeben mit 40 kg) einer Einstufung als Kreuzung mit einem Pitbull Terrier, bei der die phänotypischen Merkmale eines Pitbull Terrier deutlich hervortreten, nicht entgegenstehen. Vielmehr kommt es nach dem genannten Rassestandard auf das Verhältnis von Größe und Gewicht an. Vor diesem Hintergrund dürfte die Festlegung einer prozentualen Überschreitungs- oder Unterschreitungsgrenze mit Blick auf Größe und Gewicht, wie sie das Oberverwaltungsgericht für das Land Nordrhein-Westfalen in seiner Entscheidung vom 3. Dezember 2020 auch für die Rasse des Pitbull Terrier angeführt hat, 23 OVG NRW, Urteil vom 3. Dezember 2020 - 5 A 1033/18 -, juris, Rn. 69, 24 und die die Annahme eines deutlichen Hervortretens dieser Rasse ausschließen soll, nicht ohne Weiteres möglich sein. 25 Diese generellen Überlegungen bedürfen indes keiner Vertiefung. Denn im vorliegenden Fall ist das tatsächliche Gewicht nicht einem (dem Standard vorschwebenden) trainierten Tier zuzuordnen. Vielmehr war der Hund der Antragstellerin nach den Angaben der Amtstierärztin juvenil, untrainiert und übergewichtig und sei die Bezeichnung des Prozessbevollmächtigten der Antragstellerin, der Hund sei „adipös“, zutreffend. Vor diesem Hintergrund kann das Gewicht des Hundes Q. , insbesondere auch im Zusammenhang mit der Proportion aus Größe und Gewicht, nicht zur Begründung herangezogen werden, es läge keine Kreuzung vor, bei der die phänotypischen Merkmale eines Pitbull Terrier deutlich hervortreten. Anderenfalls hätte es der Halter durch entsprechendes Fütterungsverhalten in der Hand, das Gewicht des Hundes so weit unter oder über den Rassestandard zu regulieren, dass eine Subsumtion unter den Kreuzungsbegriff – zumal vor dem Hintergrund der von dem Oberverwaltungsgericht das Land Nordrhein-Westfalen aufgestellten Abweichungsmargen – nicht mehr möglich wäre. 26 Soweit sich schließlich im Halsbereich Falten zeigten, liegt – ungeachtet der Frage ob dies seine Ursache in dem Alter und bzw. oder der Übergewichtigkeit des Tieres hat – hierin lediglich ein Fehler, der selbst die Einordnung als reinrassigen Pitbull Terrier nicht hinderte. 27 Die gegen die nachvollziehbare amtstierärztliche Einschätzung – auf die sich die zuständige Behörde wegen der besonderen Sachkunde eines Amtsveterinärs regelmäßig stützen kann –, 28 OVG NRW, Beschluss vom 4. November 2020 – 5 B 838/20 –, n.v., S. 3 des Beschlussabdrucks unter Verweis auf die in anderem Zusammenhang ergangene Rechtsprechung des Bundesverwaltungsgerichts (BVerwG, Beschluss vom 27. April 2016 – 2 B 23.15 –, juris, 18), 29 vorgetragenen Einwendungen der Antragstellerin rechtfertigen eine abweichende Einschätzung (ebenfalls) nicht. 30 Insbesondere ist die von der Antragstellerin vorgelegte Begutachtung durch den Sachverständigen Herrn W. weder geeignet, die Feststellungen der Amtstierärztin zu erschüttern, noch als Nachweis im Sinne des § 3 Abs. 2 Satz 3 LHundG NRW dafür zu dienen, dass eine Kreuzung mit einer der in § 3 Abs. 2 Satz 1 LHundG NRW genannten Rassen nicht vorliegt. Soweit der Sachverständige seiner Rassebeurteilung eine Gegenüberstellung von American Bully und American Pitbull Terrier zugrunde legt, ist dies mit Blick auf die Frage, ob es sich bei dem Hund der Antragstellerin um einen gefährlichen Hund nach § 3 Abs. 2 Landesmeldegesetz NRW handelt, bereits nicht unmittelbar zielführend. Denn die Rassebezeichnung des American Bully ist in § 3 Abs. 2 Satz 1 LHundG NRW nicht erwähnt, so dass allein entscheidend ist, ob die phänotypischen Merkmale einer der in § 3 Abs. 2 Satz 1 LHundG genannten Rassen deutlich hervortreten. 31 OVG NRW, Beschluss vom 21. Oktober 2019 – 5 B 761/19 –, juris, Rn. 2 i.V.m. OVG NRW, Beschluss vom 12. März 2019 – 5 A 1210/17 –, juris, Rn. 62. 32 Im Übrigen stellt auch Herr W. die wesentlichen Übereinstimmungen mit dem Standard des American Pitbull Terrier fest, soweit die Kopfform betroffen ist, die nach den obigen Ausführungen als Schlüsselelement der Rasse gilt. Das ergibt sich aus der entsprechenden Grauunterlegung in der Spalte „American Pitbull Terrier“, was nach den Erläuterungen des Sachverständigen bedeutet, dass es sich hier um markante, signifikante, rassetypische Merkmale des Hundes Q. handele. Soweit in dem an die Tabelle anschließenden verbalisierten Teil davon die Rede ist, im Kopfbereich sei die Keilform nicht charakteristisch markant, stellt dies einen Widerspruch zu der tabellarischen Darstellung dar, in der die Angabe „breiter stumpfer Keil“ sowie auch weitere die Kopfform betreffende Aspekte grau unterlegt sind. Nicht nachvollziehbar ist vor dem Hintergrund der grauen Hinterlegungen im Bereich der Kopfmerkmale auch die Schlussfolgerung des Sachverständigen, der Hund weise keine signifikanten und markanten Merkmale eines American Pitbull Terrier auf. Denn u.a. auch die Brustmerkmale sieht der Sachverständige in Übereinstimmung mit dem Standard des American Pitbull Terrier. Betreffend die übrigen körperlichen Merkmale hat der Sachverständige selbst Größe und Gewicht bzw. die Proportion beider Parameter in der Spalte „American Pitbull Terrier“ grau unterlegt. Soweit die Halsfalten bzw. die Wamme betroffen ist, ergeben sich ebenso wie betreffend den Fehler bei den Lefzen keine Abweichungen zu den Feststellungen der Amtsveterinärin. Gleiches gilt für die Einschätzung, der Hund sei aktuell etwas adipös. 33 Erweisen sich die Ausführungen des Herrn W. danach zum Teil als übereinstimmend mit den Darlegungen der Amtsveterinärin und im Übrigen – vor allem betreffend die ganz wesentlichen Merkmale des Kopfes – nicht frei von Widersprüchen, ist das vorgelegte Gutachten vom 29. Dezember 2020 nach der im vorläufigen Rechtsschutz lediglich vorzunehmenden summarischen Prüfung nicht geeignet, die oben genannte Einschätzung zu widerlegen. Insoweit kommt hinzu, dass der Sachverständige eine prägnante Abweichung in Größe und Gewicht feststellt, er hierbei jedoch auch eine Prognose betreffend die weitere Entwicklung einbezieht, die nicht geeignet ist, zur Grundlage einer Beurteilung des Ist-Zustandes zu dienen. 34 Handelt es sich bei dem Hund der Antragstellerin aller Voraussicht nach um die Kreuzung eines (American) Pitbull Terriers mit einem anderen Hund, bei dem die Merkmale eines gefährlichen Hundes deutlich hervortreten, mithin um einen gefährlichen Hund nach § 3 Abs. 2 LHundG NRW, liegen auch die tatbestandlichen Voraussetzungen für eine Haltungsuntersagung nach § 12 Abs. 2 Satz 1 LHundG NRW vor. Insoweit soll das Halten eines gefährlichen Hundes unter anderem untersagt werden, wenn die Erlaubnisvoraussetzungen nicht erfüllt sind. Gemäß § 4 Abs. 2 Satz 1 LHundG NRW wird die Erlaubnis zum Halten eines gefährlichen Hundes im Sinne des § 3 Abs. 2 LHundG NRW oder des § 3 Abs. 3 Nrn. 1 und 2 LHundG NRW nur erteilt, wenn ein besonderes privates Interesse nachgewiesen wird oder ein öffentliches Interesse an der weiteren Haltung besteht. Ein besonderes privates Interesse der Antragstellerin (vgl. § 4 Abs. 2 Satz 2 LHundG NRW) ist weder nachgewiesen noch sind hierfür sonst Anhaltspunkte ersichtlich. Auch ein öffentliches Interesse an der weiteren Haltung des Hundes Q. durch die Antragstellerin besteht nicht. 35 Hintergrund des Erfordernisses eines besonderen privaten oder eines öffentlichen Interesses an der Haltung ist der Umstand, dass die Haltung eines gefährlichen Hundes ein gesteigertes Risiko für die Bevölkerung bedeutet. Dabei kann ein öffentliches Interesse an der weiteren Haltung beispielsweise aus Gründen des Tierschutzes gegeben sein, wenn ein Hund aus einem Tierheim oder einer vergleichbaren Einrichtung an eine Privatperson vermittelt werden soll. 36 Gesetzentwurf der Fraktion der SPD und der Fraktion BÜNDNIS 90/DIE GRÜNEN vom 11. März 2002, Hundegesetz für das Land Nordrhein-Westfalen (Landeshundegesetz – LHundG NRW), S. 22. 37 Nach der Rechtsprechung des Oberverwaltungsgerichts für das Land Nordrhein-Westfalen kann auch an einer ununterbrochenen weiteren Haltung eines gefährlichen Hundes zur Vermeidung eines Tierheimaufenthaltes ein öffentliches Interesse bestehen. Dies ergebe sich aus dem Gesetzeswortlaut. 38 Vgl. OVG NRW, Beschluss vom 31. Juli 2020 – 5 B 703/20 –, S. 3 des Entscheidungsabdrucks (nicht veröffentlicht). 39 Jedoch soll ein öffentliches Interesse im Sinne des § 4 Abs. 2 LHundG NRW jedenfalls dann ausscheiden, wenn die Vorgaben dieser Norm bewusst umgangen werden. Gleiches gelte unter Rechtsmissbrauchsgesichtspunkten, wenn ein Betroffener einen gefährlichen Hund ohne die erforderliche Erlaubnis in Obhut nehme oder bzw. und behalte, obwohl er dessen Eigenschaft als gefährlich kenne oder kennen müsse. 40 Vgl. OVG NRW, Beschlüsse vom 12. Juni 2014 – 5 B 446/14, 5 E 451/14 –, juris Rn. 11 f. und vom 6. Januar 2011 – 5 E 888/10 –, n.v., S. 2 des Beschlussabdrucks. 41 Hierbei seien wegen der von gefährlichen Hunden ausgehenden Gefahren grundsätzlich hohe Sorgfaltsanforderungen zu stellen, wobei jeweils die Besonderheiten des zugrundeliegenden Falles zu beachten seien. 42 OVG NRW, Beschluss vom 21. Oktober 2019 – 5 B 761/19 –, juris, Rn. 8 unter Verweis auf OVG NRW, Beschlüsse vom 12. Dezember 2017 – 5 A 2152/16 –, juris, Rn. 20 ff. und vom 3. August 2015 – 5 B 137/15 –, juris, Rn. 7. 43 Zu den Besonderheiten des Falles gehörten dabei die Art des Erwerbs sowie die Umstände des Kaufes. 44 OVG NRW, Beschluss vom 21. Oktober 2019 – 5 B 761/19 –, juris, Rn. 10. 45 Dies zugrunde gelegt, scheidet die Annahme eines öffentlichen Interesses im Sinne des § 4 Abs. 2 Satz 1 LHundG NRW deshalb aus, weil die Antragstellerin die Gefährlichkeit des Hundes Q. entweder aktiv kannte oder sich wegen Verletzung bestehender Sorgfaltsanforderungen zurechnen lassen muss, bei dem Kauf des Hundes Q. dessen Eigenschaft als gefährlich im Sinne des § 3 Abs. 2 LHundG NRW gekannt haben zu müssen. Die Antragstellerin, die bereits einen Hund der Rasse Bulldoggen Boston Terrier Mix hält und deren Ehemann nach dessen Angaben anlässlich der amtsärztlichen Untersuchung bereits einen Pitbull Terrier gehalten hat, hätte in Anbetracht des deutlichen Erscheinungsbildes des Hundes beim Kauf erkennen können, dass es sich um einen gefährlichen Hund gemäß § 3 Abs. 2 LHundG NRW handelt. Jedenfalls hätte sie sich vergewissern müssen, ob es sich bei dem Hund, den sie als Englischen Bulldoggen-Mix erworben haben will, tatsächlich nicht um einen gefährlichen Hund nach § 3 Abs. 2 LHundG NRW handelt. Insoweit hat betreffend das Erscheinungsbild nicht nur die Amtsveterinärin das deutliche Hervortreten phänotypischer Merkmale festgestellt sondern auch der Sachverständige W. ausgeführt, „auf den ersten Blick wahrzunehmende Ähnlichkeiten mit anderen bullartigen Rassen, insbesondere mit dem American Pitbull Terrier sind sicherlich nicht von der Hand zu weisen“. 46 Dass die Antragstellerin den sich aus diesen Umständen jedenfalls ergebenden Klärungspflichten nachgekommen ist, ist weder vorgetragen noch sonst ersichtlich. Gegenteil kommt erschwerend hinzu, dass die Antragstellerin die Umstände betreffend den Kauf des Hundes eher verschleiert bzw. diesbezüglich widersprüchliche Angaben macht. Insoweit hat sie im Rahmen der Anzeige des Hundes gegenüber der Antragsgegnerin angegeben, sie habe den am 00.00.2020 geborenen Hund als Englischen Bulldoggen-Mix am 8. Juni 2020 von einer Familie L. , wohnhaft V.-----straße 0, 00000 N. erworben. Demgegenüber hat die Antragstellerin anlässlich der Rassebeurteilung am 14. September 2020 gegenüber der Amtstierärztin ausgeführt, den Hund in I1. käuflich erworben zu haben, einen Kaufvertrag aber nicht vorlegen zu können. Auch der Umstand, dass die Transpondernummer des Mikrochips des Hundes die Länderkennzeichnung 616 aufwies und damit die Herkunft des Hundes aus Polen belegte, hat die Antragstellerin nicht näher erläutert. Auf die entsprechende Frage der Amtsveterinärin mit Blick auf die sehr kurz kupierten Ohren des Hundes hat der seinerzeit ebenfalls anwesende Ehemann der Antragstellerin zum Teil ungehalten zunächst behauptet, dies sei wegen einer Anomalie an den Ohrmuscheln erforderlich gewesen, ein entsprechendes tierärztliches Attest könne man nicht vorlegen. Im weiteren Verlauf des Begutachtungstermins hat er ausgeführt, der Hund sei schon zum Zeitpunkt des Kaufes kupiert gewesen. Der Kauf habe in Deutschland stattgefunden. Ferner sei der erste EU-Heimtierausweis in Holland verloren gegangen, wo man ein Ferienhaus habe. Warum der Hund mit einem polnischen Transponder gekennzeichnet sei, könne er sich nicht erklären. Sämtliche Angaben beurteilte die Amtstierärztin als unschlüssig und unglaubwürdig. 47 Eine mit Blick auf diese Abläufe und Widersprüche erforderliche Plausibilisierung der Erwerbsumstände hat die Antragstellerin im Weiteren nicht vorgenommen. Auch entsprechenden Aufforderungen der Antragsgegnerin, den Kaufvertrag über den Hund vorzulegen sowie Angaben über die Züchter zu machen, ist die Antragstellerin nicht nachgekommen. Dabei bedarf vorliegend keiner Vertiefung, ob die entsprechende Aufforderung durch Verwaltungsakt in der Ordnungsverfügung vom 11. November 2020, die Gegenstand des Rechtsstreits 18 K 7354/20 ist, rechtmäßig ist. Insoweit wirkt sich (bereits) allein der Umstand, dass die Antragstellerin eine plausible und widerspruchsfreie Darlegung der Kaufumstände unterlassen hat, zu ihren Lasten aus. Die im Verfahren 18 K 7354/20 vorgebrachte Erklärung, keine Angaben zur Sache machen zu müssen, wenn ein strafbewehrter Vorwurf im Raum steht (§ 5 HundVerbrEinfG), führt zu keiner anderen Einschätzung. Denn es bleibt dabei, dass die Antragstellerin mit ihrer Verweigerungshaltung verhindert, die Antragsgegnerin und in der Folge das Gericht in die Lage zu versetzen, die Erwerbsumstände mit Blick auf das Vorliegen eines öffentlichen Interesses weiter zu prüfen. Im Übrigen ist zu konstatieren, dass sich die Antragstellerin im Verfahren 18 K 7354/20 in weitere Widersprüche verstrickt hat. Denn dort hat sie angegeben, ihr lägen keine Daten zu dem Verkäufer mehr vor, weshalb sie sie auch nicht preisgeben könne. 48 Der vorgenommenen Beurteilung des öffentlichen Interesses steht schließlich auch nicht entgegen, dass die Antragsgegnerin zunächst davon ausging, dass es sich bei dem Hund der Antragstellerin um einen Mischling handele, der unter die Regelung des § 10 LHundG falle. Das gilt schon deshalb, weil gleichzeitig mit dieser ursprünglich vorgenommenen Einordnung die Feststellung getroffen wurde, der Hund könne phänotypisch eher (doch) nicht eingeordnet werden, sodass eine Prüfung durch das Veterinäramt empfohlen werde. Eine solche Prüfung hat die Antragsgegnerin sodann auch initiiert. 49 Darüber hinaus hat die Antragstellerin den Hund Q. auch behalten, nachdem sie dessen Eigenschaft als gefährlich kennen musste. Insoweit stand nach der amtstierärztlichen Rassebeurteilung am 14. September 2020 fest, dass der Hund überwiegende phänotypische Merkmale eines American Pitbull Terrier aufwies. Dennoch hat die Antragstellerin den Hund – selbst über den Zeitpunkt des Erlasses der angefochtenen Ordnungsverfügung und die darin für die Abgabe gesetzte Frist hinaus – in Obhut behalten. 50 Vor dem Hintergrund, dass danach das Fehlen der Erlaubnisvoraussetzungen als Tatbestandsvoraussetzung des § 12 Abs. 1 Satz 1 LHundG NRW bereits mit Blick auf § 4 Abs. 2 Satz 1 LHundG NRW (fehlendes privates oder öffentliches Interesse) anzunehmen ist, kann offenbleiben, wie sich der Umstand, dass der Hund Q. ursprünglich aus Polen stammt und ggf. unter Verstoß gegen das Hundeverbringungs- und -einfuhrbeschränkungsgesetz nach Deutschland eingeführt wurde, auswirkt. 51 Liegen danach die tatbestandlichen Voraussetzungen für eine Haltungsuntersagung nach § 12 Abs. 2 Satz 1 LHundG NRW vor, bestehen ferner keine Bedenken gegen die ausgesprochene Rechtsfolge der Untersagung der Haltung, die das Gesetz als regelmäßige Folge vorsieht („soll“). Auch die Rechtmäßigkeit der in Ziffer 1.b) der angefochtenen Ordnungsverfügung vom 5. Januar 2021 verfügten Entziehung des Hundes sowie die Aufforderung zur Abgabe des Hundes erweisen sich voraussichtlich als rechtmäßig. Diesbezügliche Rechtsgrundlage ist § 12 Abs. 2 Satz 4 LHundG NRW. Danach kann im Falle der Untersagung angeordnet werden, dass der Hund der Halterin oder dem Halter entzogen wird und an eine geeignete Person oder Stelle abzugeben ist. Soweit sich im Tenor der Verfügung zusätzlich der Satz findet „Die Abgabe ist gegenüber dem Ordnungsamt der Stadt W1. schriftlich nachzuweisen“, stellt dies nach dem Verständnis des Gerichts keine eigenständige Regelung, sondern lediglich einen Hinweis auf die Rechtslage dar (§ 8 Abs. 1 LHundG NRW). Denn auch dem nachfolgenden Passus „Als eine geeignete Stelle kommt der Tierschutzverein W1. /I. e. V. (M. Str. 00, 00000 W1. ) in Betracht“ soll ersichtlich keine Regelungswirkung zukommen. Umstände, die vor diesem Hintergrund dennoch ein Überwiegen des Suspensivinteresses der Antragstellerin bewirken, sind nicht ersichtlich. 52 Schließlich ist auch die Zwangsgeldandrohung (Ziffer 4 der angefochtenen Ordnungsverfügung) rechtlich nicht zu beanstanden. Grundlage hierfür sind §§ 55 Abs. 1, 57 Abs. 1 Nr. 2, 60, 63 VwVG NRW. Der Höhe nach ist das angedrohte Zwangsgeld von 750,- Euro am unteren Ende des möglichen Rahmens (von zehn bis hunderttausend Euro) anzusiedeln. Die Höhe des Zwangsgeldes berücksichtigt darüber hinaus das Interesse der Antragstellerin an der Nichtbefolgung der Anordnung. 53 Die Kostenentscheidung ergeht nach § 154 Abs. 1 VwGO. Die Streitwertfestsetzung beruht auf §§ 53 Abs. 2 Nr. 2, 52 Abs. 2 GKG i.V.m. Ziffer 35.2 des Streitwertkataloges für die Verwaltungsgerichtsbarkeit 2013. 54 Rechtsmittelbelehrung: 55 (1) Gegen die Entscheidung über den Antrag auf vorläufigen Rechtsschutz kann innerhalb von zwei Wochen nach Bekanntgabe bei dem Verwaltungsgericht Düsseldorf (Bastionstraße 39, 40213 Düsseldorf oder Postfach 20 08 60, 40105 Düsseldorf) schriftlich Beschwerde eingelegt werden, über die das Oberverwaltungsgericht für das Land Nordrhein-Westfalen in Münster entscheidet. 56 Die Beschwerde kann auch als elektronisches Dokument nach Maßgabe des § 55a VwGO und der Verordnung über die technischen Rahmenbedingungen des elektronischen Rechtsverkehrs und über das besondere elektronische Behördenpostfach (Elektronischer Rechtsverkehr-Verordnung – ERVV) eingelegt werden. 57 Die Beschwerdefrist ist auch gewahrt, wenn die Beschwerde innerhalb der Frist schriftlich oder als elektronisches Dokument nach Maßgabe des § 55a VwGO und der ERVV bei dem Oberverwaltungsgericht für das Land Nordrhein-Westfalen (Aegidiikirchplatz 5, 48143 Münster oder Postfach 6309, 48033 Münster) eingeht. 58 Die Beschwerde ist innerhalb eines Monats nach Bekanntgabe der Entscheidung zu begründen. Die Begründung ist, sofern sie nicht bereits mit der Beschwerde vorgelegt worden ist, bei dem Oberverwaltungsgericht für das Land Nordrhein-Westfalen (Aegidiikirchplatz 5, 48143 Münster oder Postfach 6309, 48033 Münster) schriftlich oder als elektronisches Dokument nach Maßgabe des § 55a VwGO und der ERVV einzureichen. Sie muss einen bestimmten Antrag enthalten, die Gründe darlegen, aus denen die Entscheidung abzuändern oder aufzuheben ist, und sich mit der angefochtenen Entscheidung auseinandersetzen. Das Oberverwaltungsgericht prüft nur die dargelegten Gründe. 59 Die Beschwerdeschrift und die Beschwerdebegründungsschrift sind durch einen Prozessbevollmächtigten einzureichen. Im Beschwerdeverfahren müssen sich die Beteiligten durch Prozessbevollmächtigte vertreten lassen. Dies gilt auch für Prozesshandlungen, durch die das Verfahren eingeleitet wird. Die Beteiligten können sich durch einen Rechtsanwalt oder einen Rechtslehrer an einer staatlichen oder staatlich anerkannten Hochschule eines Mitgliedstaates der Europäischen Union, eines anderen Vertragsstaates des Abkommens über den europäischen Wirtschaftsraum oder der Schweiz, der die Befähigung zum Richteramt besitzt, als Bevollmächtigten vertreten lassen. Auf die zusätzlichen Vertretungsmöglichkeiten für Behörden und juristische Personen des öffentlichen Rechts einschließlich der von ihnen zur Erfüllung ihrer öffentlichen Aufgaben gebildeten Zusammenschlüsse wird hingewiesen (vgl. § 67 Abs. 4 Satz 4 VwGO und § 5 Nr. 6 des Einführungsgesetzes zum Rechtsdienstleistungsgesetz – RDGEG –). Darüber hinaus sind die in § 67 Abs. 2 Satz 2 Nr. 3 bis 7 VwGO bezeichneten Personen und Organisationen unter den dort genannten Voraussetzungen als Bevollmächtigte zugelassen. 60 Die Beschwerdeschrift und die Beschwerdebegründungsschrift sollen möglichst zweifach eingereicht werden. Im Fall der Einreichung als elektronisches Dokument bedarf es keiner Abschriften. 61 (2) Gegen den Streitwertbeschluss kann schriftlich oder zur Niederschrift des Urkundsbeamten der Geschäftsstelle bei dem Verwaltungsgericht Düsseldorf (Bastionstraße 39, 40213 Düsseldorf oder Postfach 20 08 60, 40105 Düsseldorf) Beschwerde eingelegt werden, über die das Oberverwaltungsgericht für das Land Nordrhein-Westfalen in Münster entscheidet, falls ihr nicht abgeholfen wird. 62 Die Beschwerde kann auch als elektronisches Dokument nach Maßgabe des § 55a VwGO und der Verordnung über die technischen Rahmenbedingungen des elektronischen Rechtsverkehrs und über das besondere elektronische Behördenpostfach (Elektronischer Rechtsverkehr-Verordnung – ERVV) oder zu Protokoll der Geschäftsstelle eingelegt werden; § 129a der Zivilprozessordnung gilt entsprechend. 63 Die Beschwerde ist nur zulässig, wenn sie innerhalb von sechs Monaten eingelegt wird, nachdem die Entscheidung in der Hauptsache Rechtskraft erlangt oder das Verfahren sich anderweitig erledigt hat; ist der Streitwert später als einen Monat vor Ablauf dieser Frist festgesetzt worden, so kann sie noch innerhalb eines Monats nach Zustellung oder formloser Mitteilung des Festsetzungsbeschlusses eingelegt werden. 64 Die Beschwerde ist nicht gegeben, wenn der Wert des Beschwerdegegenstandes 200,-- Euro nicht übersteigt. 65 Die Beschwerdeschrift soll möglichst zweifach eingereicht werden. Im Fall der Einreichung als elektronisches Dokument bedarf es keiner Abschriften. 66 War der Beschwerdeführer ohne sein Verschulden verhindert, die Frist einzuhalten, ist ihm auf Antrag von dem Gericht, das über die Beschwerde zu entscheiden hat, Wiedereinsetzung in den vorigen Stand zu gewähren, wenn er die Beschwerde binnen zwei Wochen nach der Beseitigung des Hindernisses einlegt und die Tatsachen, welche die Wiedereinsetzung begründen, glaubhaft macht. Nach Ablauf eines Jahres, von dem Ende der versäumten Frist angerechnet, kann die Wiedereinsetzung nicht mehr beantragt werden.