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Beschluss

5 B 137/15

Oberverwaltungsgericht NRW, Entscheidung vom

ECLI:DE:OVGNRW:2015:0803.5B137.15.00
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Tenor

Der Antrag der Antragstellerin auf Bewilligung von Prozesskostenhilfe für das Beschwerdeverfahren gegen die Versagung vorläufigen Rechtsschutzes durch den Beschluss des Verwaltungsgerichts Köln vom 29. Januar 2015 wird abgelehnt.

Die Beschwerde der Antragstellerin gegen die Versagung vorläufigen Rechtsschutzes durch den Beschluss des Verwaltungsgerichts Köln vom 29. Januar 2015 wird zurückgewiesen.

Die Antragstellerin trägt die Kosten des Beschwerdeverfahrens.

Der Streitwert wird auch für das Beschwerdeverfahren auf 2.500,- Euro festgesetzt.

Entscheidungsgründe
Der Antrag der Antragstellerin auf Bewilligung von Prozesskostenhilfe für das Beschwerdeverfahren gegen die Versagung vorläufigen Rechtsschutzes durch den Beschluss des Verwaltungsgerichts Köln vom 29. Januar 2015 wird abgelehnt. Die Beschwerde der Antragstellerin gegen die Versagung vorläufigen Rechtsschutzes durch den Beschluss des Verwaltungsgerichts Köln vom 29. Januar 2015 wird zurückgewiesen. Die Antragstellerin trägt die Kosten des Beschwerdeverfahrens. Der Streitwert wird auch für das Beschwerdeverfahren auf 2.500,- Euro festgesetzt. G r ü n d e : Der Antrag auf Bewilligung von Prozesskostenhilfe unter Beiordnung von Rechtsanwalt X. aus N. ist abzulehnen, weil die Rechtsverfolgung keine hinreichende Aussicht auf Erfolg bietet (§ 166 Abs. 1 Satz 1 VwGO i. V. m. 114 Abs. 1 Satz 1 ZPO). Die Beschwerde der Antragstellerin gegen die Versagung vorläufigen Rechtsschutzes ist unbegründet. Das Verwaltungsgericht hat zu Recht entschieden, dass das öffentliche Interesse an der sofortigen Vollziehung der angefochtenen Ordnungsverfügung der Antragsgegnerin vom 9. Dezember 2014 das private Interesse der Antragstellerin an der aufschiebenden Wirkung ihrer Anfechtungsklage (VG Köln, 20 K 7126/14) überwiegt. Die in der Ordnungsverfügung untersagte Haltung des Blue Nose Pitbull Terrier-Mix „D. “ und die angeordnete Abgabe des Hundes an ein Tierheim, eine vergleichbare Einrichtung oder an eine berechtigte Person erweisen sich bei der im Verfahren des vorläufigen Rechtsschutzes gebotenen summarischen Prüfung als offensichtlich rechtmäßig. Ohne Erfolg wendet die Antragstellerin ein, die Anordnung der sofortigen Vollziehung genüge nicht den an sie zu stellenden Begründungsanforderungen. § 80 Abs. 3 Satz 1 VwGO normiert lediglich ein formelles Begründungserfordernis. Es bedarf regelmäßig der Darlegung besonderer Gründe, die über die Gesichtspunkte hinausgehen, die den Verwaltungsakt rechtfertigen. Die Antragsgegnerin hat darauf abgestellt, dass jede weitere Duldung der Hundehaltung durch die Antragstellerin nicht hingenommen werden könne. Aus dem Gesamtkontext der angefochtenen Verfügung geht zudem hervor, dass die Antragsgegnerin im Interesse der Allgemeinheit zum Schutz vor den Gefahren, die von einer – von ihr vorliegend angenommenen – unerlaubten Haltung gefährlicher Hunde ausgehen, die sofortige Vollziehung angeordnet hat. Dies lässt – noch – hinreichend einzelfallbezogen erkennen, warum die Vollziehung nach Auffassung der Antragsgegnerin keinen längeren Aufschub duldet. Ob die angeführten Gründe den Sofortvollzug tatsächlich rechtfertigen, ist demgegenüber an dieser Stelle unerheblich. Das Verwaltungsgericht ist zutreffend davon ausgegangen, dass der Antragstellerin eine Erlaubnis zum Halten des Hundes „D. “ nicht erteilt werden kann, weil die Voraussetzungen des § 4 Abs. 2 LHundG NRW nicht vorliegen. Ein öffentliches Interesse im Sinne dieser Vorschrift an der Haltung des Tieres besteht nicht. Ein solches scheidet jedenfalls aus, wenn die Vorgaben des § 4 Abs. 2 Satz 1 LHundG NRW bewusst umgangen werden. Mit dieser Fallgestaltung ist es unter Rechtsmissbrauchsgesichtspunkten gleichzusetzen, wenn ein Betroffener einen gefährlichen Hund ohne die erforderliche Erlaubnis in Obhut nimmt und behält, obwohl er dessen Eigenschaft als gefährlich kennt oder kennen muss. Vgl. OVG NRW, Beschlüsse 10. März 2015 - 5 B 1008/14 -, vom 12. Juni - 5 B 446/14, 5 E 451/14 -, juris, Rn. 11, und vom 6. Januar 2011 - 5 E 888/10 -. Hinsichtlich der Prüfung der Rassezugehörigkeit eines Hundes sind an den Hundehalter – gerade wegen der von gefährlichen Hunden ausgehenden Gefahren für Leib und Leben von Menschen – hohe Sorgfaltsanforderungen zu stellen. Dies zugrunde gelegt hätte die Antragstellerin erkennen müssen, dass es sich bei „D. “ um einen Pitbull Terrier-Mix und damit um einen gefährlichen Hund im Sinne des § 3 Abs. 2 LHundG NRW handelt. Schon der Zeuge H. hat „D. “ gegenüber der Polizei als „Staffordshire Hund“ bezeichnet und damit – zutreffend – in die Kategorie der gefährlichen Hunde eingeordnet. Auch dem Mitarbeiter des städtischen Ordnungsdienstes ist aufgefallen, dass „D. “ wohl kein Weimaraner/Boxer-Mix ist, sondern Züge eines Listenhundes nach § 3 Abs. 2 LHundG NRW besitzt. Die amtliche Tierärztin Dr. M. hat sodann festgestellt, dass das äußere Erscheinungsbild des Hundes dem Standard des Pitbull Bluenose entspricht, so dass er (fast) als reinrassig anzusehen sei. Auch wenn das Erscheinungsbild der Pitbulls eine große Typbreite aufweist, hätte es sich danach der Antragstellerin – selbst – aufdrängen müssen, dass es sich bei „D. “ jedenfalls nicht um einen Weimaraner/Boxer-Mix, sondern um einen sog. Kampfhund handelt. Auch hätte sie sich, da sie – wie sie einräumt – nicht über die entsprechende Fachkunde verfügt, schon vor dem Erwerb des Hundes entsprechend fachkundig machen oder fachkundige Hilfe in Anspruch nehmen müssen, anstatt den Angaben des Verkäufers ungeprüft zu vertrauen. Die Antragstellerin hat mit Blick auf die Umstände des Kaufs inzwischen selbst zugestanden, „dass alles unseriös war“. Umso mehr hätte sie sich – bei hier allein maßgeblicher objektiver Betrachtung – veranlasst sehen müssen, sich gerade auch über die Rassezugehörigkeit der Elterntiere von „D. “ zu vergewissern. Ungeachtet dessen ist das Vorbringen der Antragstellerin, das Tier sei ihr als Weimaraner/Boxer-Mischling verkauft worden, durch nichts belegt. Da sie zwar – ebenso wie ihre Mutter und ihr damaliger Freund – die Abläufe betreffend den Kauf des Hundes sehr detailliert beschreibt, jedoch ausgerechnet zum Namen und zur Adresse des Verkäufers oder dessen Telefonnummer keinerlei Angaben macht und auch Dokumente über den Kauf nicht vorlegt, fehlen Informationen, die ein Nachprüfen ihrer diesbezüglichen Angaben ermöglicht hätten. Nach alledem kann sich die Antragstellerin jedenfalls nicht auf einen „gutgläubigen Erwerb“ eines gefährlichen Hundes berufen. Ausgehend von dem Vorstehenden kann die Antragstellerin ein öffentliches Interesse an der Haltung von „D. “ auch nicht mit Erfolg aus verfassungsrechtlich verbrieften tierschutzrechtlichen Belangen mit der Begründung ableiten, durch die weitere Haltung des Hundes würde ein Tierheimaufenthalt vermieden. Der Schutz der Allgemeinheit vor gefährlichen Hunden, der gerade auch durch die Kontrolle des Bestandes dieser Tiere durch die Schaffung strenger Erlaubnisvoraussetzungen für deren Haltung erreicht werden kann, ist ebenfalls verfassungsmäßig abgesichert (Art. 2 Abs. 1 Satz 1 GG). Entgegen dem Beschwerdevorbringen sind Ermessensfehler hinsichtlich der von der Antragsgegnerin nach § 12 Abs. 2 Satz 4 LHundG NRW getroffenen Anordnung, „D. “ an ein Tierheim, eine vergleichbare Einrichtung oder eine berechtigte Person abzugeben, nicht erkennbar. Ist in der vorliegenden Fallkonstellation – nach Feststellung des Nichtvorliegens der materiellen Erlaubniserteilungsvoraussetzungen – die Haltung eines gefährlichen Hundes nach § 12 Abs. 2 Satz 1 LHundG NRW untersagt worden, kommt regelmäßig nur die Anordnung des Entzugs und der Abgabe des Tieres nach § 12 Abs. 2 Satz 4 LHundG NRW in Betracht. Denn um der Untersagungsverfügung Effektivität zu verleihen, bedarf es im Regelfall der „Wegnahme“ des Hundes. Vgl. Haurand, Landeshundegesetz, 6. Aufl. 2014, Anm. 6 zu § 12. Siehe hierzu auch die Begründung des Entwurfs des Landeshundegesetzes, LT-Drs. 13/2387, S. 33, wonach die „Wegnahme“ des Hundes nach § 12 Abs. 2 Satz 4 erforderlich sei um sicherzustellen, dass Personen, denen die Haltung ihres Hundes untersagt wurde und die nicht mehr über eine entsprechende Erlaubnis zum Halten des Hundes verfügen, mit dem Hund nicht mehr umgehen. Vgl. zu Fallkonstellationen, in denen allein wegen fehlender Erlaubnis auf der Grundlage von § 15 Abs. 1 LHundG NRW i. V. m. § 24 Nr. 13 OBG NRW und § 43 PolG NRW eingeschritten wurde, demgegenüber: OVG NRW, Beschlüsse vom 12. Juni 2014 - 5 B 446/14, 5 E 451/14 -, juris, Rn. 20, und vom 30. Oktober 2012 - 5 B 669/12 -, juris, Rn. 23. Besondere Gründe, die hier eine gegenteilige Entscheidung rechtfertigen könnten, sind weder vorgetragen worden noch sonst ersichtlich. Einer weitergehenden Begründung bedurfte es daher in der angefochtenen Verfügung nicht. Die Antragstellerin kann sich schließlich nicht mit Erfolg auf eine Verletzung des Gleichbehandlungsgrundsatzes berufen. Sie verweist darauf, dass auf der Grundlage der alten Erlasslage in Fällen „gutgläubigen Erwerbs“ eines gefährlichen Hundes ein öffentliches Interesse im Sinne von § 4 Abs. 2 Satz 1 LHundG NRW bejaht wurde, wenn ein drohender Tierheimaufenthalt vermieden werden konnte. Dies sei nach dem neuen Erlass des Ministeriums für Klimaschutz, Umwelt, Landwirtschaft, Natur- und Verbraucherschutz des Landes Nordrhein-Westfalen vom 17. November 2014 (VI-6 - 78.01.54) nicht mehr möglich. Eine gleichheitswidrige Benachteiligung der Antragstellerin kann sich hieraus nach dem Vorstehenden schon deswegen nicht ergeben, weil mangels „gutgläubigen Erwerbs“ von „D. “ ein öffentliches Interesse nach § 4 Abs. 2 Satz 1 LHundG NRW auch nach alter Erlasslage nicht angenommen werden kann. Bei der im Eilverfahren allein gebotenen summarischen Prüfung spricht einiges dafür, dass die Antragsgegnerin mit dem Hinweis, „D. “ dürfe u.a. nicht an Mitglieder der in der P. -H1.-Straße 22 in L. lebenden Familie T. abgegeben werden, nicht regelnd anordnen, sondern lediglich klarstellend zum Ausdruck bringen wollte, dass der Hund nicht einfach an die Familienmitglieder des Partners der Antragstellerin weitergereicht werden dürfe. Denn diese benötigten zur Haltung des Pitbull Terrier-Mix „D. “ ohnehin eine Erlaubnis gemäß § 4 LHundG NRW, welche in einem gesonderten Verfahren zu beantragen wäre. Insoweit stellt sich hier nicht die von der Beschwerde aufgeworfene Frage nach der Ermächtigungsgrundlage. Entgegen dem Vorbringen der Antragstellerin besteht schließlich ein besonderes Interesse an der sofortigen Vollziehung der in Rede stehenden Maßnahmen. Die Antragstellerin hält vorliegend einen gefährlichen Hund im Sinne des § 3 Abs. 2 LHundG NRW nicht nur ohne die erforderliche und vom Gesetzgeber an strenge Voraussetzungen geknüpfte Erlaubnis. Ein solche kann ihr auch – jedenfalls spricht bei summarischer Prüfung alles hierfür – nicht erteilt werden, weil die materiellen Voraussetzungen nicht gegeben sind. Auch unter dem Aspekt der Vermeidung einer negativen Vorbildwirkung kann gerade nicht hingenommen werden, dass die Antragstellerin, die die erlaubniswidrige Haltung des Hundes durch ihr eigenes sorgfaltswidriges Verhalten herbeigeführt hat, diese bis zum Zeitpunkt des Abschlusses des Hauptsacheverfahrens zunächst fortsetzen kann. Über den noch offenen Antrag auf Bewilligung von Prozesskostenhilfe für das erstinstanzliche Verfahren auf Gewährung vorläufigen Rechtsschutzes ist durch das Verwaltungsgericht zu entscheiden. Auf die Erklärung des Prozessbevollmächtigten der Antragstellerin, der sich damit einverstanden erklärte, dass der Senat vor Rückübersendung der Akten an die erste Instanz zunächst über die vorliegende Beschwerde entscheidet, wird Bezug genommen. Die Kostenentscheidung folgt aus § 154 Abs. 2 VwGO. Die Streitwertfestsetzung beruht auf §§ 47 Abs. 1, 53 Abs. 2 Nr. 2, 52 Abs. 2 GKG. Dieser Beschluss ist nach § 152 Abs. 1 VwGO, § 68 Abs. 1 Satz 5 i. V. m. § 66 Abs. 3 Satz 3 GKG.