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Beschluss

18 L 1908/21

Verwaltungsgericht Düsseldorf, Entscheidung vom

VerwaltungsgerichtsbarkeitECLI:DE:VGD:2022:0203.18L1908.21.00
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Entscheidungsgründe
Tenor Der Antrag wird abgelehnt. Die Antragstellerin trägt die Kosten des Verfahrens. Der Streitwert wird auf 2.500,- Euro festgesetzt. 1 Gründe: 2 Der sinngemäß gestellte Antrag, 3 die aufschiebende Wirkung der Anfechtungsklage 18 K 5872/21 vom 30. August 2021 gegen den Sicherstellungsbescheid des M. Nordrhein-Westfalen vom 3. August 2021 anzuordnen, 4 hat keinen Erfolg. 5 Der wörtlich auf die Wiederherstellung der aufschiebenden Wirkung gerichtete Antrag war zunächst dahingehend auszulegen, dass die Anordnung der aufschiebenden Wirkung der erhobenen Anfechtungsklage begehrt wird. Zwar enthält der streitgegenständliche Sicherstellungsbescheid eine Anordnung der sofortigen Vollziehung im Sinne des § 80 Abs. 2 Nr. 4 Verwaltungsgerichtsordnung (VwGO). Die aufschiebende Wirkung der Klage gegen den Sicherstellungbescheid entfällt jedoch bereits gemäß § 6 Abs. 2 Vereinsgesetz (VereinsG). Danach haben Widerspruch und Anfechtungsklage gegen Maßnahmen zum Vollzug des (Vereins-)Verbots keine aufschiebende Wirkung. Zu diesen Maßnahmen gehört gemäß § 3 Abs. 1 Satz 2 VereinsG auch die – mit der Sicherstellungsverfügung verfolgte – Beschlagnahme des Vereinsvermögens sowie von Sachen Dritter, die zur Förderung der Bestrebungen des Vereins bestimmt sind. 6 Vgl. OVG NRW, Beschluss vom 28. Februar 2019 - 5 B 398/18 -, Seite 2 des Beschlussabdrucks (nicht veröffentlicht), Beschluss vom 1. September 1994 - 5 B 959/94, 5 B 1080/94 -, Seite 3 des Entscheidungsabdrucks (im Langtext nicht veröffentlicht). 7 Entfällt die aufschiebende Wirkung der Klage daher bereits kraft Gesetzes, kommt der Anordnung der aufschiebenden Wirkung im streitgegenständlichen Bescheid keine eigenständige rechtliche Bedeutung mehr zu. 8 Vgl. OVG NRW, Beschluss vom 1. September 1994 - 5 B 959/94, 5 B 1080/94 -, Seite 3 des Entscheidungsabdrucks (im Langtext nicht veröffentlicht). 9 Der so verstandene Antrag ist unbegründet. 10 Nach § 80 Abs. 5 Satz 1 VwGO kann das Verwaltungsgericht die aufschiebende Wirkung einer Klage ganz oder teilweise anordnen, wenn diese gemäß § 80 Abs. 2 Nr. 3 VwGO kraft gesetzlicher Anordnung - hier § 6 Abs. 2 VereinsG - entfällt. Ein solcher Antrag hat jedoch nur dann Erfolg, wenn das private Interesse der Antragstellerin an der aufschiebenden Wirkung ihres Rechtsbehelfs das öffentliche Interesse an der sofortigen Vollziehung des Verwaltungsaktes überwiegt. Aufgrund der gesetzlichen Anordnung der sofortigen Vollziehung in den Fällen des § 80 Abs. 2 Nr. 3 VwGO ist dies nur dann der Fall, wenn sich der angefochtene Bescheid bei der im einstweiligen Rechtschutzverfahren einzig möglichen summarischen Prüfung als offensichtlich rechtswidrig erweist oder dem privaten Aussetzungsinteresse der Antragstellerin aus sonstigen besonderen und gewichtigen Gründen ausnahmsweise der Vorrang vor dem öffentlichen Vollziehungsinteresse einzuräumen ist. 11 Vgl. OVG NRW, Beschluss vom 31. Oktober 2016 - 19 B 1188/15 -, juris, Rn. 2 unter Verweis auf: BVerfG, Beschluss vom 10. Oktober 2003 - 1 BvR 2025/03 -, juris, Rn. 21; BVerwG, Beschluss vom 14. April 2005 - 4 VR 1005/04 -, BVerwGE 123, 241, juris, Rn. 12; OVG NRW, Beschluss vom 17. September 2014 - 19 B 985/14 -, juris, Rn. 3 m.w.N. und Beschluss vom 22. August 2013 - 12 B 794/13 -, juris, Rn. 7. 12 Nach diesen Grundsätzen war die aufschiebende Wirkung der in der Hauptsache erhobenen Klage nicht anzuordnen. Der gegenüber der Antragstellerin ergangene Sicherstellungsbescheid vom 3. August 2021 erweist sich bei summarischer Prüfung weder als offensichtlich rechtswidrig noch sind besondere und gewichtige Gründe vorgetragen oder sonst ersichtlich, auf Grund derer dem Aussetzungsinteresse der Antragstellerin ausnahmsweise der Vorrang vor dem öffentlichen Vollziehungsinteresse einzuräumen ist. 13 Der gegen die Antragstellerin ergangene Sicherstellungsbescheid vom 3. August 2021 findet seine Ermächtigungsgrundlage in §§ 10 Abs. 2 Satz 1, 3 Abs. 1 Satz 2 VereinsG, § 4 der Verordnung zur Durchführung des VereinsG (VereinsGDV) und Ziffer 5 i.V.m. Ziffer 7 der Vereinsverbotsverfügung des Bundesministeriums des Innern, für Bau und Heimat vom 7. Juli 2021 (im Folgenden: Verbotsverfügung vom 7. Juli 2021). Nach § 3 Abs. 1 Satz 1 Nr. 1 VereinsG ist mit dem Vereinsverbot in der Regel die Beschlagnahme und die Einziehung des Vereinsvermögens zu verbinden. Gemäß § 10 Abs. 2 Satz 1 VereinsG können auf Grund dieser Beschlagnahme Sachen im Gewahrsam des Vereins und auf Grund besonderer Anordnung Sachen im Gewahrsam Dritter sichergestellt werden. Gemäß § 4 VereinsGDV können von der Beschlagnahme erfasste Sachen des Vereinsvermögens im Gewahrsam Dritter nur auf Grund einer besonderen Anordnung der Vollzugsbehörde nach § 10 Abs. 2 Satz 1 VereinsG (Sicherstellungsbescheid) sichergestellt werden (Satz 1). Der Sicherstellungsbescheid ist schriftlich abzufassen und dem Gewahrsamsinhaber zuzustellen (Satz 2). In der schriftlichen Begründung ist auf das Vereinsverbot und auf die Beschlagnahme des Vereinsvermögens hinzuweisen sowie darzulegen, dass die sichergestellte Sache zum Vereinsvermögen gehört (Satz 3). 14 Der darauf gestützte Sicherstellungsbescheid, der die Sicherstellung der Motorräder mit den amtlichen Kennzeichen X-XX 0 und X-XX 00 anordnet, ist nicht offensichtlich rechtswidrig. Bei der im Verfahren des einstweiligen Rechtsschutzes vorzunehmenden summarischen Prüfung sind weder formelle noch materielle Mängel erkennbar. Vielmehr spricht Überwiegendes für die Rechtmäßigkeit des Bescheides vom 3. August 2021. 15 Dieser Bescheid fußt auf der Beschlagnahmeanordnung in Ziffer 5 bzw. Ziffer 7 der Verbotsverfügung vom 7. Juli 2021, die ihrerseits auf § 3 Abs. 1 Satz 2 VereinsG gestützt ist. Danach wird das Vermögen des Vereins „C. G. X. D. “ und seiner Teilorganisationen beschlagnahmt und eingezogen und werden Sachen Dritter beschlagnahmt und eingezogen, soweit der Berechtigte durch Überlassung der Sachen an den Verein „C. G. X. D. “ oder eine seiner Teilorganisation deren strafrechtswidrige Zwecke und Tätigkeiten vorsätzlich gefördert hat oder die Sachen zur Förderung dieser Zwecke und Tätigkeiten bestimmt sind. Diese Regelung ist, soweit die Beschlagnahme betroffen ist, auch vollziehbar. Das ergibt sich aus der Anordnung der sofortigen Vollziehung in Ziffer 8 der Verbotsverfügung vom 7. Juli 2021. 16 Insoweit ist Voraussetzung für eine Sicherstellung nach § 10 Abs. 2 VereinsG weder die Rechtmäßigkeit noch die Bestandskraft des zugrundeliegenden Vereinsverbots bzw. der mit ihr verbundenen Beschlagnahmeanordnung, sondern lediglich deren Vollziehbarkeit. 17 Vgl. VG Düsseldorf, Urteil vom 6. November 2019 - 18 K 18226/17 -, juris, Rn. 37. 18 Vor diesem Hintergrund bedarf keiner Vertiefung, ob das Verbot des „C. G. X. D. “ und (dem folgend) die darin enthaltene Beschlagnahmeanordnung, rechtmäßig waren, weil sich – wovon das Bundesinnenministerium ausgeht – die Vereinigung zum Zeitpunkt des Vereinsverbots noch nicht vollständig aufgelöst hatte, oder ob die Verbotsverfügung ins Leere ging, weil sich der Verein einschließlich seiner Teilorganisationen bereits aufgelöst hatte und auch vollständig abgewickelt worden war. 19 Vgl. VG Gelsenkirchen, Beschluss vom 26. Oktober 2021 - 14 L 1113/21 -, juris, Rn. 48 f. m.w.N. 20 Bedenken mit Blick auf die formelle Rechtmäßigkeit des mit der Klage angefochtenen Sicherstellungsbescheides bestehen nicht. Insbesondere sind die in § 4 VereinsGDV normierten Anforderungen gewahrt. Auch in materieller Hinsicht erweist sich der genannte Bescheid als voraussichtlich rechtmäßig. Insoweit ist nach summarischer Prüfung davon auszugehen, dass die tatsächlich wohl bereits am 1. Juli 2021 sichergestellten Gegenstände (2 Motorräder), soweit sie nicht bereits als Vereinsvermögen zu qualifizieren sind, jedenfalls zu den Sachen Dritter im Sinne der Ziffer 7 der Verbotsverfügung vom 7. Juli 2021 gehören, die zur Förderung der strafrechtswidrigen Zwecke und Tätigkeiten der verbotenen Vereinigung einschließlich ihrer Teilorganisationen bestimmt sind. 21 Dabei ist der Begriff des Vereinsvermögens im Sinne des Vereinsgesetzes im Interesse einer effektiven Gefahrenabwehr weit auszulegen. Den Begriff „Vermögen“ verwendet das Vereinsgesetz nicht im (eigentums-) rechtlichen, sondern im wirtschaftlichen Sinne. Zum Vereinsvermögen gehören deshalb alle Gegenstände, derer sich der Verein während seines rechtlichen Bestehens zur Erreichung seiner Zwecke bedient hat oder bedienen wollte und deren Einsatz im Wesentlichen von seinem Willen oder dem Willen der Vereinsführung abhing. 22 Vgl. OVG NRW, Beschluss vom 31. Mai 2006 - 5 A 4410/04 -, juris, Rn. 11 m.w.N.; VG Aachen, Urteil vom 18. Januar 2022 - 6 K 1767/21 -, juris, Rn. 48; VG Düsseldorf, Urteil vom 6. November 2019 - 18 K 18226/17 -, juris, Rn. 44. 23 Da ein wesentlicher Zweck der Vermögensbeschlagnahme darin besteht, dem Verein die Mittel zur Fortsetzung der als rechtswidrig erachteten Tätigkeit zu nehmen, gehören nicht nur Gegenstände von wirtschaftlicher, sondern auch von ideeller Bedeutung zum Vereinsvermögen. Dabei ist es rechtlich unerheblich, ob die sicherzustellenden Vermögensgegenstände im Einzelnen tatsächlich zur Fortsetzung einer kriminellen Tätigkeit verwendet werden können. Denn das Vermögen eines verbotenen Vereins unterliegt ohne Rücksicht auf einen bestimmten Verwendungszweck nach § 11 VereinsG der Einziehung. 24 Vgl. VG Aachen, Urteil vom 18. Januar 2022 - 6 K 1767/21 -, juris, Rn. 50; VG Düsseldorf, Urteil vom 6. November 2019 - 18 K 18226/17 -, juris, Rn. 46 f. (unter Verweis auf BVerwG, Urteil vom 18. Oktober 1988 - 1 A 89/83 -, juris, Rn. 34, OVG NRW, Beschluss vom 1. September 1994 - 5 B 959/94, 5 B 1080/94 -, Seite 7 des Entscheidungsabdrucks (im Langtext nicht veröffentlicht) sowie VGH BW, Beschluss vom 27. Oktober 2011 - 1 S 1864/11 -, juris, Rn. 11). 25 Dem Vereinsvermögen können danach jedenfalls all diejenigen Gegenstände zugeordnet werden, die – auch für den nicht fachkundigen Betrachter – eindeutig eine Zuordnung zu dem verbotenen Verein und dessen Symbolen zulassen. 26 Vgl. VG Göttingen, Urteil vom 14. Oktober 2015 - 1 A 240/14 -, juris, Rn. 34. 27 Soweit gemäß § 3 Abs. 1 Satz 2 Nr. 3 VereinsG auch Sachen Dritter beschlagnahmt werden können, zählen hierzu insbesondere Gegenstände, die, ohne dem Vermögen des Vereins zuzugehören, von den Vereinsmitgliedern dazu verwendet werden, die Bestrebungen des Vereins zu unterstützen. Als Förderung der entsprechenden Zwecke genügt es, wenn die Gegenstände dazu dienen, ein vom Verein gewolltes einheitliches Auftreten seiner Mitglieder zu fördern oder das Zusammengehörigkeitsgefühl zu stärken. 28 Vgl. OVG NRW, Beschluss vom 28. Februar 2019 - 5 B 398/18 -, Seite 3 des Beschlussabdrucks (nicht veröffentlicht). 29 Diesem Anliegen können etwa Motorräder dienen, die die Mitglieder eines nach § 3 VereinsG verboten Motorradclubs benutzen. 30 Vgl. OVG NRW, Beschluss vom 24. Januar 2022 - 5 A 356/20 -, (nicht veröffentlicht) S. 5 des Beschlussabdrucks sowie VG Aachen, Urteil vom 18. Januar 2022 - 6 K 1767/21 -, juris, Rn. 52; VG Düsseldorf, Urteil vom 6. November 2019 - 18 K 18226/17 - juris, Rn. 46 f. (unter Verweis auf OVG NRW, Beschluss vom 30. Juli 2018 - 5 B 245/18 -, juris und Sächs. OVG, Beschlüsse vom 6. Oktober 2014 - 3 B 147/14 -, juris, Rn. 8, vom 24. Oktober 2016 - 3 A 612/16 -, juris, Rn. 11, vom 19. Februar 2018 - 3 A 580/16 -, juris, Rn. 18, vom 29. März 2018 - 3 A 810/16 -, juris, Rn. 31, und vom 25. April 2018 - 3 A 868/16 -, juris, Rn. 17). 31 Dabei ist für eine Qualifizierung als Gegenstand im Sinne des § 3 Abs. 1 Satz 2 Nr. 3 VereinsG nicht erforderlich, dass ein konkreter Nachweis der Nutzung des sichergestellten Motorrads zur Begehung von Straftaten oder zur sonstigen konkreten Förderung der Bestrebungen des Vereins geführt wird. Ausreichend ist vielmehr das Bestehen objektiver Anhaltspunkte dafür, dass der betreffende Gegenstand (von seiner Art her) zur Förderung der Bestrebungen des Vereins bestimmt ist. 32 Vgl. OVG NRW, Beschluss vom 30. Juli 2018 - 5 B 245/18 -, juris, Rn. 8 und Sächs. OVG, Beschluss vom 25. April 2018 - 3 A 868/16 -, juris, Rn. 17; VG Aachen, Urteil vom 18. Januar 2022 -6 K 1767/21 -, juris, Rn. 54. 33 Auf dieser Grundlage bestehen bei summarischer Prüfung keine Zweifel daran, dass die sichergestellten beiden Motorräder der Marke I. E. mit den amtlichen Kennzeichen X-XX 0 und X-XX 00 und den im Sicherstellungsbescheid aufgeführten Fahrgestellnummern jedenfalls als Gegenstände im Sinne des § 3 Abs. 1 Satz 2 Nr. 3 VereinsG einzuordnen sind. Bei dem verbotenen Verein handelt es sich um einen Motorradclub, dessen Mitglied nach Angaben des Antragsgegners nur eine männliche Person werden kann, die mindestens 21 Jahre alt ist und ein Motorrad der Marke I. E. fährt. Die Vereinigung „C1. N. “ gilt als sogenannter Weltclub, der über verschiedene Ableger in unterschiedlichen Ländern verfügt. Auf europäischer Ebene existiert der „C. G. F. “. Unterhalb der europäischen Führung durch den „C. G. F. “ gibt es nach dem derzeitigen Stand der Ermittlungen zwölf regionale Untergliederungen, die sich der Organisation gemäß ihren Statuten und Beschlüssen unterworfen haben. Eine dieser Vereinigungen ist die verbotene Vereinigung – der „C. G. X. D. “ –, dessen Einflussgebiet im Wesentlichen der Westen Deutschlands und Teile Griechenlands sind. 34 Verbotsverfügung vom 7. Juli 2021, Seite 47; VG Köln, Beschluss vom 7. Juni 2021 - 20 I 18/21 -, juris, Rn. 9. 35 Nach den Angaben des Antragsgegners bestehe der offizielle Zweck des Vereins in der Förderung des gemeinsamen Motorradfahrens und der Veranstaltung von Events und internationalen Zusammenkünften, wie dem jährlich stattfindenden „O. S. “. Tatsächlicher Zweck des „C. G. X. D. “ sei es jedoch, einen territorialen finanziellen Machtzuwachs innerhalb der Rockerszene anzustreben und entsprechende Ansprüche regelmäßig auch mit Gewalt, insbesondere gegenüber anderen Rockergruppierungen, in seinem regionalen Einflussgebiet durchzusetzen. Die Praxis der gewaltsamen Austragung dieser szenetypischen Rivalitäten und Konflikte mit anderen Rockergruppierungen werde in der Rechtsprechung des Bundesverwaltungsgerichts bereits als wesensprägendes Strukturmerkmal des C. angesehen, das sich bei jeder örtlichen Organisationseinheit des Vereins und bei jedem Mitglied zu jedem Zeitpunkt aktualisieren könne. 36 Vgl. BVerwG, Urteil vom 28. Februar 2016 - 6 C 1/14 -, NJW 2015, S. 3594, Rn. 4; VG Aachen, Urteil vom 18. Januar 2022 - 6 K 1767/21 -, juris, Rn. 59. 37 Mit Blick darauf ist davon auszugehen, dass auch im Falle der verbotenen Vereinigung „C. G. X. D. “ die Motorräder von den Mitgliedern benutzt wurden, um eine Drohkulisse aufzubauen und die strafgesetzwidrigen Bestrebungen des Vereins umzusetzen. Insoweit dienen bei Vereinigungen wie dem streitgegenständlichen Motorradclub die vereinstypischen Äußerlichkeiten dazu, das gewollte einheitliche Auftreten der Mitglieder zu fördern und hierdurch wiederum den genannten Herrschaftsanspruch zu verdeutlichen. Zu diesen Äußerlichkeiten gehören nicht nur Kutten und sonstige, entsprechend beschriftete Kleidungsstücke, sondern auch die Motorräder. 38 Vgl. VG Aachen, Urteil vom 18. Januar 2022 - 6 K 1767/21 -, juris, Rn. 57 und VG Gelsenkirchen, Beschluss vom 26. Oktober 2021 - 18 K 18226/17 -, juris, Rn. 66 bezüglich des C. G. X. D. und seiner ebenfalls von der Verbotsverfügung betroffenen Teilorganisationen. 39 Insoweit ist es lebensfremd anzunehmen, dass ein Mitglied eines Motorradclubs ein von ihm genutztes Motorrad nicht (jedenfalls auch) im Zusammenhang mit Vereinsaktivitäten zum Einsatz bringt, und die Motorräder im Falle der hier verbotenen Vereinigung dazu beigetragen haben, die genannte Gebietsherrschaft zu untermauern bzw. ihr Ausdruck zu verleihen. 40 Vgl. OVG NRW, Beschluss vom 24. Januar 2022 - 5 A 356/20 -, (nicht veröffentlicht) S. 6 des Beschlussabdrucks; OVG NRW, Beschluss vom 28. Februar 2019 - 5 B 398/18 -, Seite 4 des Entscheidungsabdrucks; VG Aachen, Urteil vom 18. Januar 2022 - 6 K 1767/21 -, juris, Rn. 57; VG Gelsenkirchen, Beschluss vom 26. Oktober 2021 - 18 K 18226/17 -, juris, Rn. 66. 41 Im Weiteren bestehen auch objektive Anhaltspunkte dafür, dass die im angefochtenen Sicherstellungsbescheid vom 3. August 2021 genannten, auf die Antragstellerin zugelassenen Motorräder von ihrer Art her zur Förderung der Bestrebungen der verbotenen Vereinigung bestimmt sind. Das ergibt sich (jedenfalls) aus dem Umstand, dass der Ehemann der Antragstellerin Mitglied der Vereinigung „C. G. X. D. “ ist bzw. war, dort eine herausgehobene Funktion innehat und die Motorräder auch tatsächlich genutzt hat. 42 Nach den Erkenntnissen des Antragsgegners bekleidete der mit der Antragstellerin in einem Haushalt lebende Ehemann der Antragstellerin in dem „C. G. X. D. “ eine hochrangige Führungsfunktion als „T. B. “. Dabei besteht die Vereinsführung des „C. G. X. D. “ entsprechend den Statuten aus einem „O. W. Q. “, mehreren „T. B. “ und einem „T1. “, den sogenannten „O1. “. Das Amt des „T. B. “ wird nach den bisherigen Feststellungen gemeinsam von vier Personen, darunter dem Ehemann der Antragstellerin, ausgeübt. Gemäß den Statuten handeln die „T. B. “ als direkte Vorgesetzte und führen die Aufsicht über die „D1. “ und deren Mitglieder mit verschiedenen regionalen Zuständigkeiten. Außerdem sind sie für die interne Disziplin im Verein verantwortlich. 43 Verbotsverfügung vom 7. Juli 2021, Seite 47. 44 Anders als die übrigen Mitglieder des „C. G. D. X. “ müssen die „O1. “ keine Clubbeiträge zahlen, sondern können auf die Clubkasse zugreifen und erhalten Geld, unter anderem für Fahrten und Unterkünfte. Die „O1. “ sind das Führungsgremium innerhalb einer „G. “. Sie kümmern sich um alle administrativen Belange ihrer „G. “ und geben die strategische Ausrichtung vor. Durch die streng hierarchische Organisation des „C1. N. “ sind sie den einzelnen örtlichen „D2. “ gegenüber weisungsbefugt und können das Vorgehen der Mitglieder dieser „D1. “ somit bestimmen und deren Handeln kontrollieren. 45 Verbotsverfügung vom 7. Juli 2021, Seite 48. 46 Vor diesem Hintergrund ist die Annahme des Antragsgegners nachvollziehbar, dass der Ehemann der Antragstellerin insbesondere auch auf Grund seiner hervorgehobenen, führenden Stellung innerhalb der verbotenen Vereinigung hinsichtlich Besitz/Nutzung eines Motorrades der Marke I. E. Vorbild für die ihm nachgeordneten Mitglieder in seinen „D2. “ sein musste. Mit Blick auf die tatsächliche Nutzung der im Sicherstellungsbescheid genannten Fahrzeuge war auf den Ehemann der Antragstellerin zwar selbst kein Motorrad zugelassen (sondern lediglich ein PKW der Marke T2. ). Jedoch sind die beiden Motorräder an der gemeinsamen Wohnanschrift der Antragstellerin und ihres Ehemannes sichergestellt worden und hat der Ehemann der Antragstellerin nach den Feststellungen des Antragsgegners beide Motorräder genutzt, und zwar im Zusammenhang mit Aktivitäten der verbotenen Vereinigung. So sei der Ehemann der Antragstellerin am 28. Mai 2017 mit dem sichergestellten Motorrad mit dem Kennzeichen X-XX 0 im Rahmen einer Kontrollstelle im Zusammenhang mit der Veranstaltung „O2. T3. N1. N. F1. “ überprüft worden. Ferner sei der Ehemann der Antragstellerin am 14. Mai 2020 in X1. kontrolliert worden, als er das sichergestellte Motorrad mit dem amtlichen Kennzeichen X-XX 00 geführt habe. Dabei habe er einen Helm mit einem „1%-Zeichen“ getragen. Bei diesem handelt es sich ausweislich der Verbotsverfügung vom 7. Juli 2021 um ein Kennzeichen der verbotenen Vereinigung. Dieses bringe zum Ausdruck, dass sich die „C1. “ als 1% der Motorradfahrer betrachten, welches sich an keine Regeln hält und nach eigenen Gesetzen lebt. 47 Verbotsverfügung vom 7. Juli 2021, Seite 130. 48 Darüber hinaus habe der Ehemann der Antragstellerin – neben zwei Messern – eine Bauchtasche mit den Aufnähern „C2. “ (C1. G1. G1. C1. ) und „Expect no mercy“ getragen. Nach den Angaben des Antragsgegners wird der „Patch“ mit der Aufschrift „Expect no mercy“ an Mitglieder vergeben, die besonders schwere Straftaten im Sinne des Vereins verübt hätten. Der Träger des „Patches“ habe einen Rivalen in einer Auseinandersetzung mit einem Messer oder einer Schusswaffe schwer verletzt. 49 Verbotsverfügung vom 7. Juli 2021, Seite 132. 50 Rechtfertigen diese Umstände ohne Weiteres die Annahme, dass die im Sicherstellungsbescheid vom 3. August 2021 genannten Motorräder von ihrer Art her zur Förderung der Bestrebungen der verbotenen Vereinigung bestimmt sind, ist unerheblich, ob sie – darüber hinaus – auch für private Zwecke genutzt wurden. 51 Eine abweichende Einschätzung betreffend die genannte Verwendungsmöglichkeit der Motorräder ist auch nicht mit Blick auf die bisherigen Einlassungen der Antragstellerin im gerichtlichen Verfahren geboten. Insoweit ist es zunächst unerheblich, ob ihr Ehemann am 28. Mai 2017 bei der Kontrolle, die im Rahmen des T3. N1. F1. durchgeführt worden sei, das sichergestellte Motorrad mit dem Kennzeichen X-XX 0 – wie der Antragsgegner behauptet – oder das ebenfalls sichergestellte Motorrad mit dem Kennzeichen X-XX 00 geführt hat. Die Antragstellerin behauptet, das jeweils andere Motorrad geführt zu haben. Denn sie räumt ein und ist vor diesem Hintergrund unstreitig, dass sowohl sie als auch ihr Ehemann bei dieser Veranstaltung zugegen waren und sie gemeinsam mit ihrem Ehemann auf beiden Motorrädern angereist ist. Soweit sie angibt, dass es sich bei dem T3. N1. in F1. am 28. Mai 2017 um eine Veranstaltung mit Frühstück, Grillstand, Kinderschminken, Kaffee und Kuchen gehandelt habe und sie und ihr Ehemann etwa eine Stunde teilgenommen hätten, um der Mutter des am 6. März 2017 getöteten neunjährigen K. („Mordfall K. , I1. “) Trost zu spenden und eine Tasse Kaffee zu trinken, ergibt sich aus dem von ihr vorgelegten Flyer, dass es sich hierbei um eine Veranstaltung des C. F1. gehandelt hat, mithin ein Bezug zu den „C1. “, einer Rockervereinigung, zu der die verbotene Vereinigung gehört, bestand. Dieser Bezug ergibt sich auch aus weiteren Quellen. 52 https://de.wikipedia.org/wiki/Doppelmord_in_I1. _2017 . 53 Auch die Nutzung des sichergestellten Motorrades mit dem amtlichen Kennzeichen X-XX 00 durch ihren Ehemann am 14. Mai 2020 hat die Antragstellerin eingeräumt. Insoweit hat sie vorgetragen, sie habe ihm, weil sie auf der Arbeit gewesen sei, erlaubt, das vorgenannte Motorrad an diesem Tag zu nutzen. Dass sie nicht gewusst habe, was ihr Ehemann bei der Kontrolle am 14. Mai 2020 für Kleidung getragen habe und ob er Messer mit sich geführt habe, ist rechtlich nicht von Relevanz. Mit ihrer Angabe, dass es zum Wesen einer Ehe gehöre, sich gegenseitig Fahrzeuge zur Verfügung zu stellen, bestätigt sie darüber hinaus dem Grunde nach die Annahme des Antragsgegners, dass ihr Ehemann die auf sie angemeldeten Motorräder generell (mit)benutzt habe. 54 Erweist sich der mit der Klage angefochtene Sicherstellungsbescheid danach nicht als offensichtlich rechtswidrig, spricht vielmehr alles für seine Rechtmäßigkeit, überwiegt zum entscheidungserheblichen Zeitpunkt auch im Übrigen das öffentliche Interesse das private Aussetzungsinteresse der Antragstellerin. Besondere und gewichtige Gründe, aus denen sich ausnahmsweise ein Vorrang des Suspensivinteresses ergibt, sind von der Antragstellerin weder vorgetragen noch sind sie sonst ersichtlich. Aus den Einlassungen der Antragstellerin ergibt sich nicht, dass sie auf die sichergestellten Motorräder angewiesen ist, so dass ein weiteres Zuwarten bis zum Abschluss des Verfahrens in der Hauptsache nicht unzumutbar erscheint. Dafür spricht auch die Natur der sichergestellten Gegenstände, von denen bei objektiver Betrachtung nicht ersichtlich ist, dass sie zur gewöhnlichen Lebensgestaltung zwingend erforderlich sind. Vor diesem Hintergrund ist ein besonders schützenswertes Interesse der Antragstellerin nicht ersichtlich. Demgegenüber überwiegt das – in § 6 Abs. 2 VereinsG niedergelegte – besondere öffentliche Interesse an der sofortigen Vollziehung. Insoweit besteht der wesentliche Zweck der Vermögensbeschlagnahme darin, dem Verein die Mittel zur Fortsetzung seiner als rechtswidrig erachteten Tätigkeit zu nehmen, 55 OVG NRW, Beschluss vom 1. September 1994 - 5 B 959/94, 5 B 1080/94 -, Seite 7 des Entscheidungsabdrucks (im Langtext nicht veröffentlicht); VGH BW, Beschluss vom 27. Oktober 2011 - 1 S 1864/11 -, juris, Rn. 11. 56 Es ist zu befürchten, dass dieser Zweck vollständig vereitelt würde, wenn die sichergestellten Motorräder einstweilen an die Antragstellerin herausgegeben würden, deren Ehemann nach den Feststellungen des Antragsgegners ein führendes Mitglied der verbotenen Vereinigung ist und der Verdacht besteht, dass er die Motorräder für die Zwecke der verbotenen Vereinigung nutzt und sich die Sicherstellung dieser Gegenstände sodann im Hauptsacheverfahren als rechtmäßig erwiese. 57 Die Kostenentscheidung folgt aus § 154 Abs. 1 VwGO. 58 Die Streitwertfestsetzung beruht auf §§ 53 Abs. 2 Nr. 2, 52 Abs. 2 GKG, 59 vgl. OVG NRW, Beschluss vom 28. Februar 2019 - 5 B 398/18 - (nicht veröffentlicht) (vereinsrechtliche Sicherstellung zweier Motorräder); Berlin-Brandenburg, Beschluss vom 25. März 2013 - OVG 1 S 104.12 -, juris, Rn. 15. 60 Rechtsmittelbelehrung: 61 (1) Gegen die Entscheidung über den Antrag auf vorläufigen Rechtsschutz kann innerhalb von zwei Wochen nach Bekanntgabe bei dem Verwaltungsgericht Düsseldorf (Bastionstraße 39, 40213 Düsseldorf oder Postfach 20 08 60, 40105 Düsseldorf) schriftlich Beschwerde eingelegt werden, über die das Oberverwaltungsgericht für das Land Nordrhein-Westfalen in Münster entscheidet. 62 Auf die ab dem 1. Januar 2022 unter anderem für Rechtsanwälte, Behörden und juristische Personen des öffentlichen Rechts geltende Pflicht zur Übermittlung als elektronisches Dokument nach Maßgabe der §§ 55a, 55d Verwaltungsgerichtsordnung – VwGO – und der Verordnung über die technischen Rahmenbedingungen des elektronischen Rechtsverkehrs und über das besondere elektronische Behördenpostfach (Elektronischer-Rechtsverkehr-Verordnung – ERVV –) wird hingewiesen. 63 Die Beschwerdefrist ist auch gewahrt, wenn die Beschwerde innerhalb der Frist schriftlich bei dem Oberverwaltungsgericht für das Land Nordrhein-Westfalen (Aegidiikirchplatz 5, 48143 Münster oder Postfach 6309, 48033 Münster) eingeht. 64 Die Beschwerde ist innerhalb eines Monats nach Bekanntgabe der Entscheidung zu begründen. Die Begründung ist, sofern sie nicht bereits mit der Beschwerde vorgelegt worden ist, bei dem Oberverwaltungsgericht für das Land Nordrhein-Westfalen (Aegidiikirchplatz 5, 48143 Münster oder Postfach 6309, 48033 Münster) schriftlich einzureichen. Sie muss einen bestimmten Antrag enthalten, die Gründe darlegen, aus denen die Entscheidung abzuändern oder aufzuheben ist, und sich mit der angefochtenen Entscheidung auseinandersetzen. Das Oberverwaltungsgericht prüft nur die dargelegten Gründe. 65 Die Beschwerdeschrift und die Beschwerdebegründungsschrift sind durch einen Prozessbevollmächtigten einzureichen. Im Beschwerdeverfahren müssen sich die Beteiligten durch Prozessbevollmächtigte vertreten lassen. Dies gilt auch für Prozesshandlungen, durch die das Verfahren eingeleitet wird. Die Beteiligten können sich durch einen Rechtsanwalt oder einen Rechtslehrer an einer staatlichen oder staatlich anerkannten Hochschule eines Mitgliedstaates der Europäischen Union, eines anderen Vertragsstaates des Abkommens über den europäischen Wirtschaftsraum oder der Schweiz, der die Befähigung zum Richteramt besitzt, als Bevollmächtigten vertreten lassen. Auf die zusätzlichen Vertretungsmöglichkeiten für Behörden und juristische Personen des öffentlichen Rechts einschließlich der von ihnen zur Erfüllung ihrer öffentlichen Aufgaben gebildeten Zusammenschlüsse wird hingewiesen (vgl. § 67 Abs. 4 Satz 4 VwGO und § 5 Nr. 6 des Einführungsgesetzes zum Rechtsdienstleistungsgesetz – RDGEG –). Darüber hinaus sind die in § 67 Abs. 2 Satz 2 Nr. 3 bis 7 VwGO bezeichneten Personen und Organisationen unter den dort genannten Voraussetzungen als Bevollmächtigte zugelassen. 66 Die Beschwerdeschrift und die Beschwerdebegründungsschrift sollen möglichst zweifach eingereicht werden. Im Fall der Einreichung als elektronisches Dokument bedarf es keiner Abschriften. 67 (2) Gegen den Streitwertbeschluss kann schriftlich oder zur Niederschrift des Urkundsbeamten der Geschäftsstelle bei dem Verwaltungsgericht Düsseldorf (Bastionstraße 39, 40213 Düsseldorf oder Postfach 20 08 60, 40105 Düsseldorf) Beschwerde eingelegt werden, über die das Oberverwaltungsgericht für das Land Nordrhein-Westfalen in Münster entscheidet, falls ihr nicht abgeholfen wird. § 129a der Zivilprozessordnung gilt entsprechend. 68 Auf die ab dem 1. Januar 2022 unter anderem für Rechtsanwälte, Behörden und juristische Personen des öffentlichen Rechts geltende Pflicht zur Übermittlung als elektronisches Dokument nach Maßgabe der §§ 55a, 55d Verwaltungsgerichtsordnung – VwGO – und der Verordnung über die technischen Rahmenbedingungen des elektronischen Rechtsverkehrs und über das besondere elektronische Behördenpostfach (Elektronischer-Rechtsverkehr-Verordnung – ERVV –) wird hingewiesen. 69 Die Beschwerde ist nur zulässig, wenn sie innerhalb von sechs Monaten eingelegt wird, nachdem die Entscheidung in der Hauptsache Rechtskraft erlangt oder das Verfahren sich anderweitig erledigt hat; ist der Streitwert später als einen Monat vor Ablauf dieser Frist festgesetzt worden, so kann sie noch innerhalb eines Monats nach Zustellung oder formloser Mitteilung des Festsetzungsbeschlusses eingelegt werden. 70 Die Beschwerde ist nicht gegeben, wenn der Wert des Beschwerdegegenstandes 200,-- Euro nicht übersteigt. 71 Die Beschwerdeschrift soll möglichst zweifach eingereicht werden. Im Fall der Einreichung als elektronisches Dokument bedarf es keiner Abschriften. 72 War der Beschwerdeführer ohne sein Verschulden verhindert, die Frist einzuhalten, ist ihm auf Antrag von dem Gericht, das über die Beschwerde zu entscheiden hat, Wiedereinsetzung in den vorigen Stand zu gewähren, wenn er die Beschwerde binnen zwei Wochen nach der Beseitigung des Hindernisses einlegt und die Tatsachen, welche die Wiedereinsetzung begründen, glaubhaft macht. Nach Ablauf eines Jahres, von dem Ende der versäumten Frist angerechnet, kann die Wiedereinsetzung nicht mehr beantragt werden.