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Urteil

28 K 8329/19

Verwaltungsgericht Düsseldorf, Entscheidung vom

ECLI:DE:VGD:2022:1208.28K8329.19.00
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Tenor

Die Klage wird abgewiesen.

Die Klägerin trägt die Kosten des Verfahrens mit Ausnahme der außergerichtlichen Kosten des Beigeladenen, die nicht erstattungsfähig sind.

Das Urteil ist wegen der Kosten vorläufig vollstreckbar. Die Klägerin darf die Vollstreckung gegen Sicherheitsleistung oder Hinterlegung in Höhe von 110% des auf Grund des Urteils vollstreckbaren Betrages abwenden, wenn nicht die Beklagte vor der Vollstreckung Sicherheit in Höhe von 110% des zu vollstreckenden Betrages leistet.

Entscheidungsgründe
Die Klage wird abgewiesen. Die Klägerin trägt die Kosten des Verfahrens mit Ausnahme der außergerichtlichen Kosten des Beigeladenen, die nicht erstattungsfähig sind. Das Urteil ist wegen der Kosten vorläufig vollstreckbar. Die Klägerin darf die Vollstreckung gegen Sicherheitsleistung oder Hinterlegung in Höhe von 110% des auf Grund des Urteils vollstreckbaren Betrages abwenden, wenn nicht die Beklagte vor der Vollstreckung Sicherheit in Höhe von 110% des zu vollstreckenden Betrages leistet. Tatbestand: Die Klägerin ist Eigentümerin des Grundstücks M.------straße 00, P. , G1. Sie beabsichtigt, das Gelände an ein Stahlunternehmen zwecks Erweiterung dessen Betriebes zu veräußern. Mit Bescheid vom 9. Juli 2018 ordnete die Beklagte den vorläufigen Schutz des Baudenkmals „ehemalige Kornbrennerei T. -P1. mit Nebengebäuden, Verwalterhaus, Schornstein, Teehaus, Einfriedung, Zuwegungen, Hoffläche und Parkanlage“ M.------straße 00 A und M.------straße 00 B sowie N. -F. -Straße 00, P. für die Flurstücke G2, G3 und G4 an. Hierzu führte die Beklagte in ihrem Bescheid aus, die Kornbrennerei mit Wohnhäusern und Nebengebäuden aus verschiedenen Bauzeiten sei um 1905 aus einer älteren, in einem Park liegenden Anlage überformt, sie habe zur M.------straße als Dreiflügelanlage ein schlossartiges Aussehen, einen zweigeschossigen Mittelbau aus Backstein mit Walmdach und Entlüfter. Das Gut T. -P1. , das auch als G. bezeichnet werde, sei einer der drei Ursprungshöfe der Bauernschaft C. und vermutlich bereits im frühen Mittelalter gegründet worden. Die beiden anderen Höfe, der I. und der Hof T. -L. hätten sich nicht erhalten, lediglich der G. sei bis in die Gegenwart erhalten geblieben. Nach einer im August 2018 durchgeführten Ortsbesichtigung mit dem Amt für Denkmalpflege des Beigeladenen wurde die vorläufige Eintragung durch einen der Klägerin bekannt gegebenen Bescheid vom 13. November 2018 widerrufen und das Eintragungsverfahren eingestellt, weil festgestellt worden war, dass aufgrund von vor der vorläufigen Unterschutzstellung durchgeführten Abbrucharbeiten die Voraussetzungen für die Eintragung eines Baudenkmals nicht vorlagen. Unter dem 30. Januar 2019 beantragte der Beigeladene unter Bezugnahme auf das von Dr. X. mit Datum vom 9. Januar 2019 erstellte Denkmalblatt, Teilbereiche des Flurstücks 202 als Bodendenkmal „Mittelalterlicher bis neuzeitlicher Hof G. / Hof T. -P1. “ in die Liste der ortsfesten Bodendenkmäler der Gemeinde einzutragen. Mit Schreiben vom 6. Februar 2019 hörte die Beklagte die Klägerin zu der in Aussicht genommenen Eintragung dieser Bereiche als Bodendenkmal an und wies darauf hin, es sei beabsichtigt, die im Boden erhaltenen Befunde und Funde der Hofanlage T. -P1. sowie den Boden, der diese Funde umgibt, in die Denkmalliste einzutragen, weil das Bodendenkmal bedeutend für die Geschichte des Menschen, insbesondere für die lokale Geschichte der Region zwischen T1. , I1. , P2. und I2. sei und an der Erhaltung der im Boden erhaltenen Funde ein wissenschaftliches Interesse bestehe. Mit anwaltlichem Schreiben vom 7. März 2019 nahm die Klägerin Stellung hierzu und legte dar, dass aus ihrer Sicht die Voraussetzungen für die Eintragung als ortsfestes Bodendenkmal nicht vorlägen und eine entsprechende Eintragung rechtswidrig wäre. Am 31. Oktober 2019 wurde nach Herstellung des Benehmens mit dem Beigeladenen die Hofstelle unter der Bezeichnung „Mittelalterlicher bis neuzeitlicher Hof G. / Hof T. -P1. “ als Bodendenkmal in die von der Beklagten geführte Denkmalliste unter der lfd. Nr. XXXX eingetragen. Die Eintragung wurde der Klägerin mit Bescheid der Beklagten vom 31. Oktober 2019 bekannt gegeben. Der Bescheid enthielt den Hinweis, dass das Denkmal mit den sich aus dem Denkmalblatt ergebenden Angaben eingetragen werde und der räumliche und sachliche Geltungsbereich sowie die Begründung für die Eintragung diesem zu entnehmen seien. Der Schutzbereich sei anhand von historischen Karten abgegrenzt und auf dem Lageplan dargestellt. Der heutige Hof T. -P1. sei einer der vier Höfe im C1. Gebiet, die dem Kloster I2. gehört hätten, welches im Jahre 1136 von H. von I3. eingerichtet worden sei. Das Kloster und damit der G. seien 1806 säkularisiert worden. Ab 1860 bis 1992 sei in der Hofanlage die Brennerei T. -P1. GmbH betrieben worden. Von den Vorgängeranlagen seien Anlagen des wirtschaftlichen und hauswirtschaftlichen Betriebes wie Brunnen, Abfallgruben und Latrinen erhalten. Darüber hinaus sei mit Befunden wie Gebäudefundamenten, Baugruben, Brunnen, Gruben aller Art und Funktion, Leitungen, Gräben, Wege- und Pflasterplasterungen, Siedlungsschichten und -strukturen und sowie den darin erhaltenden Funden zu rechnen. In den umfassenden Gräften seien von der Sohlenbefestigung bis zu den Böschungswerken sowie in der Grabenverfüllung Funde und Befunde zu erwarten. Zur Begründung des Denkmalwertes führte die Beklagte in ihrem Bescheid aus, an der Erhaltung des Bodendenkmals bestehe ein wissenschaftliches Interesse. Alle archäologischen und geschichtlichen Relikte dieser Anlage seien nur an dieser Stelle in Gänze und im Original erhalten. Sie trügen die Informationen, die über die papiernen Quellen hinausgingen und könnten nur im gesamten sachlichen Zusammenhang an diesem Ort erfasst und dokumentiert werden. Dazu würden die Lage der Landschaft, die Zusammenhänge der Anlage, die Einbettung der Befunde in den Boden bzw. dessen bewusste Störungen sowie die nur in den archäologischen Relikten ablesbaren Veränderungen und Ereignisse in der Geschichte der Anlage gehören. In den offenen und verlandeten Umfassungsgräben hätten sich in den Sedimenten über die Zeit materielle und organische Reste angesammelt, die unmittelbare Information zur Geschichte und Nutzung der Hofanlage sowie der natürlichen Umwelt in den verschiedenen Sedimentationsperioden enthielten. Durch naturwissenschaftliche Untersuchungen ergäben sich Hinweise auf landwirtschaftliche und natürliche Nutzung in der Umgebung und damit direkt und indirekt Rückschlüsse auf die Geschichte des Hofes. Die Funde, die während der Erbauung, Veränderung und Nutzung der Hofanlage in die Erde gelangten, gäben aus chronologischer Sicht unmittelbare und nicht durch moderne Überformungen verfälschte Erkenntnisse zur Geschichte der Anlage. Es sei von besonderer Bedeutung, dass das Bodendenkmal nicht nur aus den Mauerbefunden der ehemaligen Gebäude bestehe, sondern auch aus den Bodenschichten, die sich unter, neben und in den Mauerbefunden der Gebäude befänden. Dabei gehöre es zur archäologischen Wissenschaft, dass die Befunde und Funde, die in einem gemeinsamen Kontakt erhalten seien, eine Quelle erster Güte darstellen würde. Funde aus einer Grube, einer Baugrube und einem Brunnen würden einen geschlossenen Kontext bilden. Jeder Befund gehöre als einzelne Quelle zum Gesamtkonstrukt der Hofanlage T. -P1. . Erst die Zusammenführung aller Befunde mit ihren jeweiligen spezifischen Funktionen, Datierung und Funden ermögliche die Gesamtinterpretation der Anlagen in allen ihren historischen Aspekten. Der anhand von historischen Karten abgegrenzte Schutzbereich umfasse die im Boden erhaltenen Befunde und Funde der Hofanlage T. -P1. sowie den Boden, der diese Befunde und Funde umgebe. Gegen diesen Bescheid hat die Klägerin am 25. November 2019 Klage erhoben. Zur Begründung trägt sie vor: Die amtliche Begründung des Denkmalwertes sei nicht schlüssig und nicht plausibel. Aus dem Unterschutzstellungsbescheid gehe weder hervor, welche Bedeutung das angeblich vorhandene Bodendenkmal habe, noch werde eine ausreichende Begründung für die im öffentlichen Interesse liegende Erhaltung gegeben. Es komme hinzu, dass die Eintragung nicht den Beweisanforderungen genüge, die von der Rechtsprechung an die gesicherte Beweisführung zum Nachweis eines Bodendenkmals gestellt würden. Es könne weder mit an Sicherheit grenzender Wahrscheinlichkeit angenommen werden, dass sich an dem Standort überhaupt vor über 1000 Jahren eine mittelalterliche Hofanlage befunden habe, noch sei es als wahrscheinlich anzusehen, dass sich Reste einer solchen Hofanlage auch nach über 1000 Jahren und vor allem nach der flächendeckenden Überbauung ab Mitte des 19. Jahrhunderts noch im Boden befänden. Die entsprechenden Ausführungen im Bodendenkmalblatt sowie im Klageverfahren hätten eher den Charakter einer wissenschaftlichen Hypothese. Die dargestellte Möglichkeit einer mittelalterlichen Hofstelle allein genüge nicht für die Eintragung als Bodendenkmal. Das Vorhandensein von Resten einer mittelalterlichen Hofanlage werde dem Grunde nach und erst recht seiner Ausdehnung nach nur vermutet. Es lägen weder Karten aus dieser Zeit noch wissenschaftlich abgesicherte Quellen noch mittelalterliche Zufallsfunde vor. Genauso gut – wenn überhaupt – könne die Hofanlage auf Nachbargrundstücken in der Umgebung, gut 100 m oder 500 m entfernt, bestanden haben. Die angeblich bis in Mittelalter zurückreichende Siedlungskontinuität sei nicht belegt. Unstreitig habe es im streitigen Schutzbereich bislang keine archäologischen Untersuchungen gegeben. Bodenbefunde, Bodenveränderungen oder Luftbilder, die Anhaltspunkte für eine sich über achthundert Jahre entwickelnde Hofstelle im Schutzbereich geben könnten, lägen nicht vor. Auch die von ihr – der Klägerin – veranlassten Bohrungen anlässlich der Baugrunduntersuchung durch die U. V. D. GmbH, bei der elf Rammkernsondierungen und vier Rammsondierungen bis ca. 5 m Tiefe vorgenommen worden seien, hätten diesbezüglich keine Anhaltspunkte gegeben. Die Auswertungen solcher Bohrungen seien gerichtlich zum Zwecke einer ersten Sachverhaltsermittlung anerkannt und für eine erste archäologische Ersteinschätzung üblich. Es lägen auch keine Zufallsfunde vor, die Rückschlüsse auf das Vorhandensein von im Boden befindlichen Überresten einer historischen Hofanlage zulassen würden. Es sei reine Mutmaßung, wenn davon ausgegangen werde, dass sowohl Befunde steinerner als auch hölzerner Art gefunden würden und mit Befunden wie Gebäudefundamenten, Baugruben, Umfassungsgräben, Brunnen, Gruben und Leitungen zu rechnen sei. Die Annahme, wonach aufgrund von Analogieschlüssen zu bekannten und wissenschaftlich untersuchten Hofanlagen davon auszugehen sei, dass sich im Boden Relikte erhalten hätten, sei reine Vermutung und spekulativ. Bereits vom Ansatz her könne der Standort der mittelalterlichen Hofanlage nicht im Wege einer Analogie hergeleitet werden. Das Vorhandensein eines Denkmals selbst könne nicht durch einen Analogieschluss hergeleitet werden. Grundlage der erforderlichen Gewissheit bzw. an Sicherheit grenzenden Wahrscheinlichkeit sei zunächst der konkrete Hin- oder Nachweis, dass sich auf oder im engeren Umfeld des betroffenen Grundstücks überhaupt ein Bodendenkmal befinde. Dieser Nachweis könne nach der Rechtsprechung durch Grabungen, ältere Befunde oder Fundstücke sowie durch Bodenveränderungen oder Luftbilder geführt werden. Erst auf Grundlage eines konkreten, auf Tatsachen beruhenden „Anfangsverdachts“ könne im Weiteren anhand von Analogieschlüssen darauf geschlossen werden, dass in den übrigen Teilbereichen eines Grundstücks oder auf benachbarten Grundstücken, für die keine konkreten Befunde vorlägen, sich ebenfalls Teile des bereits bekannten Bodendenkmals befänden. Es komme hinzu, dass von den von der Beklagten und dem Beigeladenen für die Analogie herangezogenen mittelalterlichen Höfe vorliegend – wenn überhaupt – nur ein einziges Referenzobjekt übertragbar wäre. Allerdings sei auch für dieses Referenzobjekt festgestellt worden, dass Reste einer mittelalterlichen Hofanlage durch die spätere Bebauung zerstört und verloren gegangen seien. Im Weiteren sei die Analogie auch wegen der unterschiedlichen Gelände- und Grundwassersituationen nicht begründbar. Selbst wenn man unterstelle, dass es an dem Standort vor mehr als 1000 Jahren im Mittelalter bereits eine Hofanlage gegeben hätte, wären aufgrund der umfangreichen Neubauten sowie der hiermit verbundenen Leitungs- und Fundamentierungsarbeiten keine relevanten Funde und Befunde einer mittelalterlichen Hofanlage im Boden mehr zu erwarten, denn die baulichen Eingriffe ab Mitte des 19. Jahrhunderts seien flächendeckend in eine größere Tiefe erfolgt als der gewachsene Boden im Mittelalter. Auf Grundlage des Gutachtens der U. V. D. GmbH vom 23. Dezember 2021 seien von dem ehemaligen Stadtkonservator der Bundesstadt C2. , Dr. G1. -K. U1. , die Begründung des Denkmalwerts und die Anforderungen an die Eintragung denkmalfachlich geprüft und bewertet worden. Dr. U1. komme nach Auswertung der Bauakten, den Recherchen vor Ort und den Erdbohrungen, die Auskunft über den Aufbau des Untergrundes und dessen hydrologischen Verhältnisse geben würden, zusammengefasst zu dem Ergebnis, es sei sehr unwahrscheinlich, dass sich von einem ehemaligen mittelalterlichen G. im Boden noch Relikte erhalten haben könnten, die in der Gesamtschau die Denkmaleigenschaft erfüllten. Selbst wenn bei Errichtung der Kornbrennerei noch Funde oder Befunde im Boden gewesen sein sollten, sei davon auszugehen, dass diese durch die Auswirkungen des Bergbaus der ehemaligen Zeche D1. nicht mehr vorhanden seien bzw. keinen Zeugniswert mehr hätten. Die Zeche sei in der Zeit von 1854 bis 1968, also über einhundert Jahre, aktiv gewesen. In Folge des Bergbaus sei zudem über mehrere Jahrzehnte der Grundwasserstand gestiegen und noch heute seien regelmäßig selbst die Gebäudekeller aufgrund des extrem hohen Grundwasserstandes überflutet. Schließlich sei im Zuge der industriellen Nutzung durch mehrere Brunnenbohrungen und die tiefen Abwasserleitungen erheblich in den Boden eingegriffen worden. Es sei zudem davon auszugehen, dass der Neubau der Fabrikanlagen ab dem Jahre 1905 mit erheblichen Eingriffen in den Boden zur Gründung der Bauwerke verbunden gewesen sei. Die heute vorhandenen Gebäude würden aus verschiedenen Bauphasen um 1905 stammen. Die Gebäude seien teilweise unterkellert. Wenn zu diesem Zeitpunkt noch Funde oder Befunde einer mittelalterlichen Hofanlage vorhanden gewesen sein sollten, sei mit hoher Wahrscheinlichkeit davon auszugehen, dass etwaige Relikte den damaligen Bodenarbeiten zur Errichtung der Industriebauten zum Opfer gefallen seien. Jedenfalls sei die Unterschutzstellung in ihrem Umfang unverhältnismäßig. Der räumliche Schutzbereich des Denkmals entspreche in etwa einer Fläche von ca. 5.900 m². Nach den historischen topographischen Karten von 1836-1859 habe die historische Hofanlage zu dieser Zeit nach (großzügiger) Berechnung eine Gebäudefläche von ca. 1.100 m² aufgewiesen. Es sei mithin festzustellen, dass eine Fläche festgesetzt worden sei, die in etwa 4.800 m² größer sei als der Gebäudebestand, der aus den topographischen Karten von 1836-1859 überhaupt hergeleitet werden könnte. Diese Abweichung sei mit Blick auf den hiermit verbundenen Eingriff in das Eigentumsrecht nach Art. 14 Abs. 1 GG nicht als unerheblich anzusehen. Vielmehr sei es verfassungsrechtlich zwingend geboten, den Eingriff auf das denkmalrechtlich Erforderliche zu begrenzen. Im Übrigen bestehe an der Erhaltung des Denkmals – sofern ein solches vorhanden sei – kein öffentliches Interesse. Die Sachen seien weder bedeutend für die Geschichte der Menschen noch sprächen wissenschaftliche Gründe für die Erhaltung und Nutzung. Durch die weitreichenden Veränderungen bzw. anzunehmende Zerstörung der Sachen seien diese nicht mehr geeignet, als Informationsquelle intensive Forschungsmöglichkeiten zu bieten. Zerstörte Überreste könnten nur noch verfälschte Erkenntnisse zur Geschichte der Anlage geben. Gegen das Vorliegen wissenschaftlicher Gründe spreche zudem, dass ein von der Rechtsprechung gefordertes konkretes Forschungsvorhaben hier nicht geltend gemacht worden sei. Es sei auch nicht ersichtlich, welchen weitergehenden Erkenntniswert die Erforschung der ehemaligen Hofanlage, wenn deren Überreste denn überhaupt noch vorhanden seien, bringen solle. Aus dem Eintragungstext selbst ergebe sich, dass zahlreiche Hofanlagen bereits erforscht wurden. Insoweit bestehe schon keine Notwendigkeit, eine weitere Hofanlage unter Schutz zu stellen. Die Klägerin beantragt, die Eintragung des Bodendenkmals „Mittelalterlicher bis neuzeitlicher Hof G. / Hof T. -P1. ", Flurstück G1 (teilweise), C. , P. , in die Denkmalliste unter der laufenden Nummer XXXX sowie den dazugehörigen Mitteilungsbescheid vom 31. Oktober 2019 aufzuheben. Die Beklagte beantragt, die Klage abzuweisen. Sie nimmt zur Begründung auf die denkmalschutzrechtliche Bewertung des Beigeladenen Bezug, die sie sich vollumfänglich zu eigen macht und führt unter Bezugnahme auf eine weitere wissenschaftliche Stellungnahme von Frau Dr. T2. vom Amt für Bodendenkmalpflege des Beigeladenen vom 11. Juni 2021 weiter aus: Die streitgegenständliche Hofanlage und ihre nahezu gleichbleibende Lage könnten vom Ursprung des Hofes im Mittelalter bis in die heutige Zeit nachgewiesen werden. Die behördliche Entscheidung werde durch wissenschaftliche Beweisführung begründet, welche keinen Zweifel am Vorhandensein des archäologischen Befundes im Boden der Hofanlage lasse. Die Lage des Bodendenkmals sei bereits durch die Vorlage der von amtlichen preußischen Vermessern erstellten und später elektronisch georeferenzierten Urkarte vom 1822 eindeutig belegt. Ebenfalls bewiesen werde die Lage des Bodendenkmals auf dem Grundstück der Klägerin (Flurstück G1) durch die von dem Beigeladenen vorgelegten georeferenzierten Karten aus den Jahren 1822 und 1843, die Karten aus den Jahren 1836 und 1903 und die Katasterauszüge aus den Jahren 1888-1890-1891 und 1904. Zu der historischen Hofanlage gehörten nicht nur die durch historische Karten nachgewiesenen Gebäude sondern auch die erhaltenen Spuren der Bauphasen, der Zerstörungen, Wiederaufbauten und Veränderungen der baulichen Anlagen. In Bezug auf den Ursprung des neuzeitlichen Hofes T. -P3. werde dessen Vorhandensein schon im Mittelalter durch die Urkunde Nr. XXX aus dem Urkundenbuch der Abtei I2. , Band 1 (1139-1467) belegt, welches von M. I. übersetzt und mit Kommentaren versehen worden sei. Die Abschriften der I1. Akten 187A, 187B und 187C aus dem Hauptstaatsarchiv Düsseldorf habe Dr. S. noch vor der vollständigen Vernichtung durch Wasserschäden (gegen Ende des Zweiten Weltkrieges) exzerpiert. Sie enthielten u.a. Pachtunterlagen der Abtei I2. aus der Zeit von 1427 bis 1614. In einer Übersichtskarte aus dem Urkundenbuch, in dem der heutige E. Norden dargestellt werde, fänden sich die Ortsbezeichnungen aus dem 18. Jahrhundert. Rechts von der Bezeichnung „C. “ finde sich der Ausdruck „G. “, welcher ein Beleg für die heutige Verortung des Bodendenkmals darstelle. Ferner belegten auch Ablichtungen der Auszüge aus dem L. Kataster von 1727 die Verortung des G1. auf dem heutigen Gelände des T. -P3. -Hofes. Sofern die Klägerin die Größe des Schutzbereiches beanstande, sei darauf hinzuweisen, dass zum Hof nicht nur die Hauptgebäude gehörten, sondern auch die der wirtschaftlichen Betätigung dienende Infrastruktur, also auch Wasserversorgung sowie Wasser- und Abfallentsorgung. Daher erfordere der Schutz des Bodendenkmals die Erstreckung des Schutzbereiches auf 5.906,64 m. Ferner sei festzustellen dass die untertägigen Anlagen der jüngeren Bauphasen des 19. und 20. Jahrhunderts zum Bodendenkmal gehörten und ebenfalls als letzte Ausbaustufe des Hofes dem Denkmalschutz unterlägen. Für die seit dem jedenfalls späten Mittelalter unveränderte Lage spreche die im Jahr 1822 abgebildete Hofstruktur. Eine ähnliche Hofstruktur sei bei einem in K. -P. vollständig ausgegrabenen Hof ebenfalls festgestellt worden. Diese Struktur sei typisch für befestigte Höfe im späten Mittelalter. Die wissenschaftlich abgesicherte Beweisführung zum Vorhandensein der im Boden verborgenen Denkmäler könne sowohl durch Fundstücke, Bodenveränderungen oder Luftbilder, aber auch – wie hier – durch Vergleiche mit erforschten topographischen Situationen und mittels Analogieschlüssen erfolgen. Vergleichbare Anlagen, welche die wirtschaftliche Betätigung auf den Höfen vom Mittelalter bis zur Neuesten Zeit bezeugen würden, seien bei Ausgrabungen auf den Hofstellen im Rheinland (K. -P. , S. in W. -S1. ) und in der näheren Umgebung (F. -I. und F. -I1. ) festgestellt worden. Zudem habe durch Ausgrabungen anderer Höfe belegt werden können, dass Begrenzungen der inneren Hofareale und Begrenzungen nach außen zu erwarten seien. Exemplarisch habe die Ausgrabung des Hofes K. -P. einen Spitzgraben, der zwei Hofareale umschlossen und voneinander getrennt habe, zum Vorschein gebracht. Als Eingänge hätten Erdbrücken gedient, mit hölzernen Torbauten, von denen Pfostenlöcher dokumentiert worden seien. Es könne auch nicht von einer Zerstörung des Bodendenkmals durch die spätere Bebauung ausgegangen werden: Die Behauptung, organisches Material sei aufgrund der Verwitterung vermutlich nicht mehr vorhanden, könne aus archäologischer Sicht widerlegt werden: Grundsätzlich sei ein Erhalt des Materials abhängig vom umgebenden Boden. Je nach Bodenart könne eine jahrhundertelange Konservierung erfolgen. Auch bei möglicherweise im Boden verbliebenen Verwitterungsresten der Ständer handele es sich um schützenswerte Bestandteile des Baudenkmals, welche die Eintragung des Bodendenkmals rechtfertigen würden. Entgegen der klägerischen Auffassung bestehe ein öffentliches Interesse am Erhalt des Bodendenkmals. Es sei davon auszugehen, dass sich im Schutzbereich sowohl bewegliche als auch unbewegliche Bodendenkmäler befänden, obwohl Anfang des 20. Jh. Umbaumaßnahmen vorgenommen worden seien. Es sei davon auszugehen, dass die Störungen im Boden durch Unterkellerung bei dem Fabrikbau im Jahre 1905 sehr gering seien. Auch in den unterkellerten Bereichen sei mindestens mit Befunden, die besonders tief in den Boden reichten, zu rechnen, z. B. Keller und Brunnen. Es sei möglich, dass sich im Laufe der Jahrhunderte mächtige Schichten gebildet hätten, sodass unter den Kellern eine flächige Befunderhaltung gegeben sei. Der Beigeladene stellt keinen Antrag. Er führt aus: Entgegen der Annahme der Klägerin sei mit an Sicherheit grenzender Wahrscheinlichkeit zu erwarten, dass sich im Boden des in ihrem Eigentum stehenden Flurstücks Zeugnisse des mittelalterlichen bis neuzeitlichen G. und Hof T. P1. befänden. Der Hof sei durch historische Urkunden aus dem Mittelalter nachgewiesen. Die klägerseitige Aussage, dass eine vermaßte historische Karte nicht vorliege, sei nicht korrekt. In der Urkarte um 1822 sei der G. lagegetreu verzeichnet und eingemessen. Die von bestellten preußischen Vermessern erstellten Karten hätten der damaligen Verwaltung als amtliche und fiskalische Kartengrundlagen gedient. Eine Kopie liege ihm – dem Beigeladenen – vor. Eine weitere Kopie dieser Karte liege im Stadtarchiv P. . Die Karte sei elektronisch georeferenziert worden. Insofern sei mit nur äußerst geringen Messfehlern zu rechnen. Mit einer Platzkontinuität der Hofanlage sei zu rechnen, da es eine Kontinuität des Namensbestandteils „Furt“ gebe und auf der Urkarte von 1822 die typische Aufteilung eines spätmittelalterlichen befestigten Hofes überliefert sei. Der G. /Hof T. -P1. sei unter dem Namen „Vurth“ durch eine mittelalterliche Urkunde seit dem Jahr 1139 nachgewiesen und im Jahr 1409 als „E1. “ erneut erwähnt worden. Kartographisch sei der Hof zum ersten Mal auf dem L. Kataster aus dem Jahr 1727 erfasst. Dass in den Dokumenten bis ins 17./18. Jahrhundert zumeist keine exakten Lagebeschreibungen und realitätsgetreuen Darstellungen von Gebäuden vorhanden seien, sei die Regel historischer Forschung. Auch die Änderung von Namen und ihren Schreibweisen über die Jahrhunderte sei keine Seltenheit, sondern immer wieder anzutreffen. Dass im Bereich der Hofanlage T. -P1. keine Funde vorlägen, sei allein der Tatsache geschuldet, dass bislang keine Bodeneingriffe unter archäologischer Begleitung vorgenommen worden seien. Zufallsfunde von Eigentümern oder Funde bei den diversen in der Hofanlage durchgeführten Bauarbeiten lägen ebenfalls nicht vor. Das Vorliegen von Funden sei aber für einen hinreichenden Nachweis eines Bodendenkmals keinesfalls erforderlich. Vielmehr stehe eine die Vernichtung bedeutende Sichtbarmachung des Denkmals mit dem Ziel, den Beweis seiner Existenz liefern zu können, nicht im Einklang mit den in § 1 Abs. 1 des Denkmalschutzgesetzes niedergelegten Aufgaben des Denkmalschutzes. Der Nachweis eines Bodendenkmals könne deshalb auch auf anderem Wege, etwa durch Fundstücke, Bodenveränderungen oder Luftbilder erfolgen. Daneben, nach den jeweiligen Verhältnissen gar auch in erster Linie, könnten Vergleiche mit erforschten topographischen Situationen und Analogieschlüsse die notwendige an Sicherheit grenzende Wahrscheinlichkeit für das Vorhandensein eines Bodendenkmals begründen. Die Beweisführung zum einen über historische Quellen und zum anderen über historische Karten, Ortsverzeichnisse, Luftbilder und andere Quellen sei in der Bodendenkmalpflege wissenschaftlicher Standard. Wie die zahlreich im Bodendenkmalblatt zitierten Beispiele eindeutig und wiederholbar zeigen würden, sei der Schluss der Verbindung von historischen Quellen und Karten für zahlreiche Hofanlagen immer wieder zweifelsfrei, erfolgreich und durch vertiefende Forschungen wissenschaftlich belegt. Da gerade die Ausgrabung die Zerstörung des Bodendenkmals impliziere, seien vor allem Analogieschlüsse anerkanntes wissenschaftliches Handwerk zum Erkennen, Bestimmen und Lokalisieren von Fundstellen und Bodendenkmälern. Dass es keine Meldungen über Funde oder Beobachtungen gebe, könne kein Ausschlusskriterium sein. Wenn bei den Baumaßnahmen um die Jahrhundertwende keine Befunde und Funde geborgen worden seien, bedeute dies nicht, dass diese nicht vorhanden wären. Archäologische Befunde, die nicht aus überdauernden Materialien wie Stein bestehen, seien für den Laien kaum als solche zu erkennen. Dementsprechend sei es durchaus möglich, dass beim Bau der Gebäude ab dem Ende des 19. Jahrhunderts oder bereits bei früheren Neu- und Umbauten der Hofanlage Befunde angeschnitten wurden, die nicht als solche erkannt und dementsprechend nicht dokumentiert worden seien. Die Eingriffe beim Bau der Kornbrennerei hätten überdies nur Teile des Bodendenkmals umfasst. Größere Teile der historischen Substanz seien bei diesen Maßnahmen nicht tangiert worden. Diese seien zwar durch die bauliche Entwicklung ab der Jahrhundertwende zum 20. Jahrhundert überprägt, aber es sei nicht von ihrer Zerstörung auszugehen. Vielmehr sei damit zu rechnen, dass sich der überwiegende Teil davon als archäologische Befunde im Boden erhalten habe. Davon zeuge auch der verfüllte Keller, der bei den Bohrungen zur Erstellung des Baugrundgutachtens des Ingenieursbüros U. V. D. GmbH nachgewiesen worden sei. Der Hof T. -P1. unterliege zwar wie alle baulichen Anlagen im Ruhrgebiet den von der Klägerin beschriebenen Einflüssen des Bergbaus. Die Kornbrennerei, die seit 1860 hier betrieben worden sei, habe sich jedoch vollständig erhalten. Dies sei ein Beleg dafür, dass diese Einwirkungen generell zwar vorhanden gewesen seien, aber lokal keinen Einfluss auf die Bausubstanz der historischen Anlage gehabt hätten. Gleiches treffe auf die wechselnden Wasserstände zu. Auch diese hätten auf die Anlagen der Brennerei seit 1860 eingewirkt, die jedoch bis heute in ihrem Bestand vollständig erhalten seien. Es werde nicht angezweifelt, dass es moderne Störungen durch Brunnenbohrungen und Leitungsverlegungen gebe. Diese hätten jedoch nur einen geringen Umfang im Vergleich zur Gesamtanlage und stellten lediglich linienförmige bzw. punktförmige Störungen der Bodendenkmalsubstanz dar. Solche kleinräumigen Störungen gebe es in allen Bodendenkmälern, die bis in die Gegenwart genutzt würden. Sie bedeuteten nur einen geringen Verlust an Bodendenkmalsubstanz und hätten keinen Einfluss auf den Gesamtbestand. Entgegen der Annahme der Klägerin sei für die Störungen durch Kanäle nicht mit Breiten von bis zu 8 m zu rechnen, sondern mit wesentlich geringeren Bereiten von etwa 1 m. Die von der Klägerin behauptete Störfläche durch die Kanäle verringere sich somit um ca. 87,5 %. Bei der Errichtung der Fundamente und Keller habe man vor der Erfindung und dem systematischen Einsatz der großen Baumaschinen weitgehend in Handarbeit und mithin viel effektiver, platz- und kräftesparender als heute gearbeitet. Dies bedeute, dass man nur so tief und so breit wie nötig ausgeschachtet und dabei so wenig Erde bewegt habe wie nur möglich. In Relation zu den von der Klägerin veranschlagten Störungsumfängen verringere sich bei den Fundamenten der Störbereich um mindestens 50 %. Bei den Kellern könne eine Baugrube mit einer Breite von ca. 1,50 m angesetzt werden, woraus sich eine Reduktion der von der Klägerin angenommenen Störfläche um ca. 62,5 % ergebe. Durch die Anlage der Bodenplatten auf einem zuvor eingeebneten und/oder gestampften Boden mit anschließendem Verdichtungsauftrag seien zudem die darunter liegenden archäologischen Schichten eher konserviert als ge- oder zerstört worden. Die Bauzeichnungen der jüngsten Gebäude im Bereich des Bodendenkmals zeigten keine tiefgreifenden Bodeneingriffe im Bereich der ebenerdig aufgebrachten Bodenplatten. Die Bodenplatten selbst seien zumeist nur als sehr dünne Bereiche, z. T. mit einer Stärke von gerade allenfalls 10 cm, eingezeichnet. Dem widersprächen auch die Ergebnisse aus den Bohrungen nicht. Bei dem von der Klägerin vorgelegten geotechnischen Gutachten der Firma U. V. D. GmbH handele es sich um ein Baugrundgutachten. Die durchgeführten Bohrungen beinhalteten mit der Untersuchung der vorhandenen „Eingriffstiefen“ eine archäologische Zielsetzung, ohne jedoch die fachlichen Standards und Erfordernisse einer archäologischen Untersuchung zu berücksichtigen. Die Lage der Bohrungen vor Ort sei ohne Bezug zu einer Planung und ohne dezidierte archäologische Fragestellung angelegt worden. Was den Grundwasserstand angehe, so könnten gerade im Ruhrgebiet aktuelle Grundwasserstände nicht in die Vergangenheit projektiert werden. Sollte es sich im Mittelalter dennoch um einen hochwassergefährdeten Bereich gehandelt haben, so gebe es Beispiele für die mittelalterliche Besiedlung in überschwemmungsgefährdeten Bereichen. In T. sei im Grundwasserbereich ein noch 2,40 m tief reichender Brunnen aus dem Mittelalter dokumentiert worden. Dies zeige, dass auch in gewässernahen Siedlungen durchaus mit tief reichenden Brunnen zu rechnen sei. Der Bau von Brunnen sei auch in gewässernahen Bereichen nötig gewesen, da das in der Umgebung anstehende Wasser in der Regel auch aufgrund von Siedlungsabfällen und Tierhaltung verschmutzt gewesen sei. Auch die von der Klägerin angefügte Stellungnahme von Herrn Dr. U1. vom 20. Januar 2022 sei nicht geeignet, nachhaltige Zweifel am Vorhandensein des Bodendenkmals zu wecken. Dr. U1. räume selbst ein, dass die Beweisführung zum Vorhandensein von Bodendenkmälern durch Vergleiche mit erforschten topographischen Situationen oder Analogieschlüsse erfolgen könne. Soweit Dr. U1. rüge, dass die für die Befunderwartung herangezogenen Beispiele aufgrund ihrer topographischen Situation und/oder ihrem historischen Entstehungskontext nicht als Analogie geeignet seien, müsse klargestellt werden, dass im vorliegenden Fall die Analogieschlüsse die Befunderwartung im Boden hätten verdeutlichen sollen. Dazu seien vergleichbare mittelalterliche und frühneuzeitliche Anlagen herangezogen worden. Für die Befunderwartung spiele es eine untergeordnete Rolle, dass diese Siedlungen eine andere topographische Lage oder Entwicklungsgeschichte aufwiesen. Die aufgeführten Analogiebeispiele dienten nicht dazu, ein exaktes Bild vom G. / Hof T. -P1. in den verschiedenen Zeiten zu entwickeln. Jedoch zeigten sie archäologisch überlieferte einzelne Bestandteile von mittelalterlichen und neuzeitlichen Hofanlagen, die mit an Sicherheit grenzender Wahrscheinlichkeit auch beim G. / Hof T. -P1. vorhanden gewesen seien. Dabei handele es sich um Gebäude, Begrenzungen, Infrastruktur und grubenförmige Bodeneingriffe. Des Weiteren sei darauf zu verweisen, dass nicht ausschließlich die mittelalterliche, sondern auch die neuzeitliche Entwicklung der Hofanlage archäologisch relevant sei. Durch die Bohrungen seien z. B. die Reste eines verfüllten Kellers nachgewiesen. Dabei handele es sich um einen archäologischen Befund, der von der neuzeitlichen Nutzung der Anlagen zeuge. Sofern der G. /Hof T. -P1. nur aus dem 19./20. Jahrhundert stammen würde, wäre die Denkmaleigenschaft zwar nicht erfüllt. Da jedoch durch historische Urkunden und Karten mit an Sicherheit grenzender Wahrscheinlichkeit eine Siedlungskontinuität aus dem Mittelalter über die frühe Neuzeit bis ins 20./21. Jahrhundert nachgewiesen sei, handele es sich beim G. /Hof T. -P1. um eine Anlage, die die Denkmaleigenschaft erfülle. Schließlich müsse das klägerische Argument, dass keine Notwendigkeit zur Eintragung bestünde, da bereits zahlreiche andere Hofanlagen erforscht worden seien, zurückgewiesen werden. Zum einen trügen die archäologischen Befunde und Funde - wie im Bodendenkmalblatt ausgeführt - Informationen zu wissenschaftlichen Fragen und Forschungsinteressen, die sich heute noch nicht vollständig erkennen ließen und die nur an den Originalbefunden und -funden untersucht werden können. Die Erhaltung für zukünftige Generationen sei also von zentraler Bedeutung. Zum anderen sei ein Denkmal nach dem insofern eindeutigen Wortlaut des § 2 Abs. 1 DSchG NRW auch dann in die Denkmalliste einzutragen, wenn ähnliche oder gleichartige Objekte existierten und bereits in die Denkmalliste eingetragen seien. Es sei insofern nicht erforderlich, dass es sich um ein einzigartiges oder qualitativ hervorragendes Objekt handele. Wegen der weiteren Einzelheiten des Sach- und Streitstandes einschließlich des Beteiligtenvorbringens wird auf den Inhalt der Gerichtsakte und den der beigezogenen Verwaltungsvorgänge der Beklagten ergänzend Bezug genommen. Entscheidungsgründe: Die Klage ist als Anfechtungsklage zulässig. Die Eintragung in die Denkmalliste stellt einen dinglichen Verwaltungsakt in Form einer Allgemeinverfügung im Sinne des § 35 Abs. 2, 2. Fall VwVfG NRW dar. Vgl. hierzu OVG NRW, Urteil vom 20. Juni 1991 - 7 A 23/90 -, NVwZ 1992, 991, m.w.N. Dieser Verwaltungsakt hat nicht etwa infolge des Inkrafttretens des neuen nordrhein-westfälischen Denkmalschutzgesetzes vom 13. April 2022 (DSchG NRW n.F.) seine Erledigung gefunden. Zwar ist nach § 5 Abs. 2 DSchG NRW n.F. der Schutz von Bodendenkmälern im Gegensatz zu der Regelung in der bis dahin geltenden Fassung des Denkmalschutzgesetzes vom 11. März 1980 (DSchG NRW) nicht von der Eintragung in die Denkmalliste abhängig. Jedoch gelten nach § 43 Abs. 1 DSchG NRW n.F. die bis zum Inkrafttreten des neuen Denkmalschutzgesetzes vorgenommenen Eintragungen von Denkmälern fort. Die noch unter Geltung des Denkmalschutzgesetzes vom 11. März 1980 vorgenommene Eintragung wirkt gleichfalls konstitutiv, indem sie die Unterschutzstellung des Denkmals bewirkt. Demgegenüber hat der an die Klägerin gerichtete Eintragungsbescheid nach § 3 DSchG NRW zwar nur die Wirkung einer Bekanntmachung der Entscheidung über die Eintragung. Auch dieser bedarf – soweit sich die Eintragung eines Bodendenkmals als rechtswidrig erweist – wegen der von ihm ausgehenden Rechtscheinwirkung jedoch der Aufhebung. Vgl. OVG NW, Urteile vom 5. März 1992 - 10 A 1748/86 -, juris = BauR 1992, 617 = BRS 54 Nr. 123, vom 20. Juni 1991 - 7 A 23/90 - und vom 26. Mai 1988 - 11 A 645/87 -. Die Klägerin als Eigentümerin der als Bodendenkmal in die Denkmalliste eingetragenen Grundstücksfläche ist gemäß § 42 Abs. 2 VwGO klagebefugt, weil sie geltend machen kann, durch den angefochtenen Eintragungsbescheid unmittelbar in ihren Rechten betroffen zu sein. Sie hat nach § 7 Abs. 1 DSchG NRW das Denkmal im Rahmen der Zumutbarkeit instand zu halten, instand zu setzen, sachgemäß zu behandeln und vor Gefährdung zu schützen und es nach § 8 Abs. 1 DSchG NRW so zu nutzen, dass die Erhaltung der Substanz auf Dauer gewährleistet ist. Die Klage ist jedoch unbegründet. Die Eintragung des ortsfesten Bodendenkmals „Mittelalterlicher bis neuzeitlicher Hof G. / Hof T. -P1. “ in die Denkmalliste der Beklagten ist rechtmäßig und verletzt die Klägerin nicht in ihren Rechten (§ 113 Abs. 1 Satz 1 VwGO). Die inhaltlich hinreichend bestimmte und auch sonst formell rechtmäßige Eintragung in die Denkmalliste findet ihre Rechtsgrundlage in § 3 Abs. 1 Satz 1, 1. Halbsatz DSchG NRW. Nach dieser Bestimmung sind Denkmäler getrennt nach Baudenkmälern, ortsfesten Bodendenkmälern und beweglichen Denkmälern in die Denkmalliste einzutragen. Hierbei steht den Denkmalbehörden kein Ermessensspielraum zu. Für eine Abwägung der individuellen Interessen des Denkmaleigentümers mit den Interessen des Denkmalschutzes ist, weil es sich insoweit um eine gebundene Entscheidung handelt, im Rahmen einer Entscheidung nach § 3 Abs. 1 Satz 1 DSchG NRW kein Raum. Vgl. OVG NW, Urteil vom 4. Dezember 1991 - 7 A 1113/90 -. Es kommt ausschließlich auf die Denkmaleigenschaft der betreffenden Sache an. Vgl. OVG NRW, Urteil vom 5. März 1992 - 10 A 1748/86 -, juris, m.w.N.. Bodendenkmäler sind nach § 2 Abs. 5 Satz 1 DSchG NRW bewegliche oder unbewegliche Denkmäler, die sich im Boden befinden oder befanden, an deren Erhaltung und Nutzung ein öffentliches Interesse besteht. Nach § 2 Abs. 1 Satz 1 DSchG NRW sind Denkmäler Sachen, Mehrheiten von Sachen und Teile von Sachen, an deren Erhaltung und Nutzung ein öffentliches Interesse besteht. Nach Satz 2 dieser Bestimmung besteht ein öffentliches Interesse, wenn die Sachen bedeutend für die Geschichte des Menschen, für Städte und Siedlungen oder für die Entwicklung der Arbeitsverhältnisse und Produktionsverhältnisse sind und für die Erhaltung und Nutzung künstlerische, wissenschaftliche, volkskundliche oder städtebauliche Gründe vorliegen. Diese Begriffsbestimmung ist für Bodendenkmäler dahin zu verstehen, dass nicht nur im Boden vermutete Artefakte oder Zeugnisse tierischen oder pflanzlichen Lebens Bodendenkmäler sind oder als solche gelten, sondern dass dies auch für den sie umgebenden Boden gilt, der mit ihnen eine Einheit bildet. Der Gesetzgeber hat sich diese archäologische Sichtweise zu Eigen gemacht, da nur so den Besonderheiten und Bedürfnissen der Bodendenkmalpflege Rechnung getragen werden kann. Dies ergibt sich aus § 2 Abs. 5 Satz 2 DSchG NRW, der u.a. Bodenveränderungen als Folge nicht mehr selbständig erkennbarer Bodendenkmäler als Bodendenkmäler fingiert. Vgl. OVG NRW, Beschluss vom 8. April 2003 - 8 A 3552/02 -, juris Rn. 7. Bei der Unterschutzstellung einer Grundstücksfläche als Bodendenkmal genügt es wegen des mit einer Unterschutzstellung verbundenen Eingriffs in Grundrechtspositionen der Grundstückseigentümer und -nutzer allerdings nicht, dass das Vorhandensein eines Bodendenkmals nur vermutet oder für überwiegend wahrscheinlich gehalten wird. Andererseits muss wegen der für Bodendenkmäler bestehenden Besonderheit, dass eine durch Grabungen vermittelte sichere Anschauung gleichzeitig auch eine zumindest partielle Zerstörung des Denkmals bedeutet, keine vollständige Gewissheit über das Vorhandensein eines Bodendenkmals bestehen. Erforderlich ist vielmehr, dass mit an Sicherheit grenzender Wahrscheinlichkeit in der betroffenen Fläche ein Bodendenkmal vorhanden ist. Vgl. OVG NRW, Urteile vom 28. März 1995 - 11 A 3554/91 - und vom 5. März 1992 - 10 A 1748/86 -, juris; Beschlüsse vom 27. August 2007 - 10 A 3856/06 -, vom 31. August 2006 - 10 A 1504/06 -, und vom 8. April 2003 - 8 A 3553/02 -. Dieses hohe Maß an Wahrscheinlichkeit muss sich auf zwei Aspekte beziehen: Mit an Sicherheit grenzender Wahrscheinlichkeit muss sowohl angenommen werden können, dass in der unter Schutz gestellten Fläche überhaupt ein Bodendenkmal vorhanden ist, als auch, dass dies für die gesamte von der Unterschutzstellung betroffene Fläche gilt. Vgl. OVG NRW, Beschluss vom 27. August 2007 - 10 A 3856/06 -. Erforderlich ist eine wissenschaftlich abgesicherte Beweisführung dergestalt, dass Zweifel am Vorhandensein des archäologischen Befundes im Boden nicht mehr bestehen. Vgl. OVG NRW, Beschluss vom 11. Juli 2019 - 10 A 4383/18 -, juris Rn. 5; Urteile vom 21. Dezember 1995 - 10 A 4827/94 -, juris, vom 28. März 1995 - 11 A 3554/91 -, juris Rn. 27 und vom 5. März 1992 - 10 A 1748/86 -, juris. Den hohen Anforderungen wird eine Sachverhaltsaufklärung gerecht, die für Zweifel an dem im Boden zu erwartenden archäologischen Befund keinen Raum lässt und aufgrund des Gewichts ihrer wissenschaftlich-sachverständigen Argumentation darauf verzichten kann, den greifbaren Beweis für das Bodendenkmal durch dessen Ausgrabung und damit seine Zerstörung zu liefern. Eine derartig wissenschaftlich abgesicherte Beweisführung kann – unter Verzicht auf die Ausgrabung des im Boden Verborgenen – je nach den konkreten Umständen etwa durch Fundstücke, Bodenveränderungen, Sondierungen oder Luftbilder erfolgen. Vgl. OVG NRW, Beschluss vom 11. Juli 2019 - 10 A 4383/18 -, juris Rn. 5, Urteil vom 28. März 1995 - 11 A 3554/91 -, juris und Urteil vom 5. März 1992 - 10 A 1748/86 -, juris Rn. 65 f.; vgl. auch Davydov, in: Davydov / Hönes / Ringbeck, Denkmalschutzgesetz Nordrhein-Westfalen, Kommentar, 6. Auflage 2018 § 1 Rn. 5 und 14. Daneben, nach den jeweiligen Verhältnissen gar auch in erster Linie, vermögen Vergleiche mit erforschten topographischen Situationen und Analogieschlüsse die notwendige an Sicherheit grenzende Wahrscheinlichkeit für das Vorhandensein eines Bodendenkmals zu begründen, denn in vielen Sachbereichen ist das Gericht bei der Erforschung von Tatsachen auf die Vermittlung anerkannter abstrakter fachspezifischer Lehr- und Erfahrungssätze sowie ihre Anwendung auf den konkreten Einzelfall durch sachverständige Stellen angewiesen. Vgl. OVG NRW, Beschluss vom 11. Juli 2019 - 10 A 4383/18 -, juris Rn. 7 unter Verweis auf Urteil vom 5. März 1992 - 10 A 1748/86 -, juris Rn. 71 ff. So verhält es sich hier. Es steht zur Überzeugung des Gerichts fest, dass in den unter Schutz gestellten Teilen des streitgegenständlichen Flurstücks mit an Sicherheit grenzender Wahrscheinlichkeit Bodendenkmäler verborgen sind. Diese Überzeugung hat das Gericht aus den schriftlichen Darlegungen der unteren Denkmalbehörde der Beklagten, den schriftlichen Ausführungen des Amtes für Bodendenkmalpflege des Beigeladenen und den Ausführungen der Beteiligten in der mündlichen Verhandlung gewonnen. Vor der mündlichen Verhandlung bestehende Restzweifel im Hinblick auf die wissenschaftlich abgesicherte Beweisführung konnten die Vertreter der Beklagten und des Beigeladenen in der mündlichen Verhandlung zerstreuen. Der Ursprung des Hofes aus dem Mittelalter und die nahezu gleichbleibende Lage der Hofanlage bis in die heutige Zeit sind durch wissenschaftliche Beweisführung nachgewiesen, die keinen Zweifel am Vorhandensein des archäologischen Befundes im Boden des betroffenen Grundstücksbereichs lässt. Die frühere Errichtung der Hofanlage im Mittelalter und die Lage des Bodendenkmals ist durch die hierzu verfügbaren Publikationen, Urkunden sowie die elektronisch georeferenzierte Urkarte vom 1822, die weiteren Karten aus den Jahren 1836/1837, 1843 und 1903 und die Katasterauszüge zur Überzeugung des Gerichts mit an Sicherheit grenzender Wahrscheinlichkeit nachgewiesen. Insgesamt ist aus den von der Beklagten und dem Beigeladenen vorgelegten bzw. in Bezug genommenen Unterlagen ersichtlich, dass die betroffene Fläche das Kernstück des historischen Hofes bildete. Nach den Recherchen der Beklagten wird der G. / Hof T. -P1. unter dem Namen „Vurth“ in einer aus dem Jahr 1139 stammenden und in einem Transsumpt aus dem Jahr 1584 überlieferten mittelalterliche Urkunde erstmals und später im Jahr 1409 als „E1. “ erneut erwähnt. Kartographisch wurde der Hof zum ersten Mal auf dem L. Kataster aus dem Jahr 1727 erfasst, in dem die Hofanlage lediglich durch zwei stilisierte Gebäude dargestellt wurde. Hingegen weist die Darstellung in der Urkarte um 1822 nach den überzeugenden Ausführungen des Beigeladenen die typische Aufteilung eines spätmittelalterlichen befestigten Hofes mit dem Haupthaus im Osten, der im Westen vorgelagerten sog. Vorburg mit Wirtschaftsgebäuden und dem umgebenden, an der Wegeführung erkennbaren Graben auf. In der von bestellten preußischen Vermessern erstellten Urkarte um 1822 ist, wie der Beigeladene schlüssig und nachvollziehbar erläutert hat, der G. lagegetreu verzeichnet und eingemessen. Die Karten hätten der damaligen Verwaltung als amtliche und fiskalische Kartengrundlagen gedient. Eine Kopie dieser Karte liege im Stadtarchiv P. . Die Karte sei elektronisch georeferenziert worden. Dazu hätten vermaßte Messpunkte gedient, die sich sowohl in der Urkarte als auch in den heutigen Vermessungskarten wiederfänden. Insofern sei mit nur äußerst geringen Messfehlern zu rechnen, die aber deutlich unter einem Meter lägen. Darüber hinaus belege die Bauakte, dass noch bei Errichtung der Kornbrennerei auch Schweine-, Kuh-, Pferde- und Hühnerstall vorhanden gewesen seien, die zum Hof gehört hätten. Die von der Klägerin hiergegen gerichteten Einwände greifen nicht durch. Dies gilt zunächst, soweit die Klägerin beanstandet, die als Beleg herangezogene Publikation von M. I. ergehe sich in Bezug auf die Lage und die Besitzverhältnisse in Vermutungen; innerhalb von wenigen Zeilen werde aus einem Stück Land – einer Besitzung – eine Hofanlage und aus der Ortsbezeichnung „E2. “ der „G. “ und daran anschließend der spekulative Schluss gezogen, dass nur der „E1. “ mit dem später als „G2. “ erwähnten Hof identisch sein könne. Damit hält die Klägerin der eingehend begründeten Herleitung des vormaligen Vorhandenseins einer mittelalterlichen Hofanlage lediglich die bloße Möglichkeit entgegen, die von I. ausgewerteten Urkunden könnten auch anders gedeutet werden, ohne aber diesbezügliche Indizien für die Annahme aufzuzeigen, dass der „E1. “ mit dem später erwähnten „G. “ nicht identisch gewesen sein könnte. Dies reicht nicht aus, um Zweifel an der Folgerichtigkeit der Beweisführung der Beklagten und des Beigeladenen aufkommen zu lassen. Dass zu dem 1136 von H. von I3. eingerichteten Kloster I2. verschiedene Höfe im C1. Gebiet gehörten, ist urkundlich belegt. In der Überlieferung durch die Urkunde von 1584 wird vom Erzbischof Arnold I. von Köln das Kloster I2. mit seinen Rechte und Besitzungen, zu denen auch der Hof „Vurth“ gehörte, bestätigt. Dafür, dass es sich bei diesem Hof um den später „G. “ genannten Hof handelte, gibt es mit den Nachforschungen und Publikationen von C. und I. gewichtige Anhaltspunkte. Weiteres Indiz von Gewicht ist der Name des Hofes, der – wie der Beigeladene zu Recht anmerkt – auf die Lage in der Nähe einer Furt hinweist, weshalb die von I. aufgestellte These, der Name nehme Bezug auf die ehemalige Furt durch einen Nebenbach des aus T1. kommenden C. , zu überzeugen vermag. Soweit die Klägerin rügt, die von K. C1. verfasste Beschreibung des Standortes in der Publikation „P. , Eine Stadtgeschichte im Ruhrgebiet, Bd. L“ „nahe der Stelle, wo der von der F1. und von I2. nach T1. führende Weg einen Nebenbach der C1. in einer Furth überquerte“, sei örtlich weder bestimmt noch hinreichend bestimmbar, um den hiermit verbundenen Eingriff in ihr Eigentum rechtfertigen zu können, zumal völlig unklar sei, wo vor mehr als über 1000 Jahren ein (angeblich) nach T1. führender Weg einen Nebenbach der C1. überquert habe, lässt die Klägerin außer Acht, dass hinsichtlich der urkundlich erwähnten Hofanlage und der auf den Karten verzeichneten Hofanlage eine Kontinuität des Namensbestandteils „Furt“ besteht und auf der georeferenzierten Urkarte von 1822 der Standort der Hofanlage zu dem Zeitpunkt der Kartierung nachgewiesen ist. Soweit die Klägerin in diesem Zusammenhang im Einzelnen voneinander abweichende Benennungen und Schreibweisen bemängelt, überzeugt der solche Bedenken zerstreuende, nachvollziehbare Hinweis des Beigeladenen, die Änderung von Namen und ihren Schreibweisen über die Jahrhunderte sei keine Seltenheit, sondern immer wieder anzutreffen. Sofern die Klägerin geltend macht, erstmals 318 Jahre nach der angenommenen Erwähnung in der Urkunde aus dem Jahre 1409 würden im sog. L. Kataster von 1727 zwei lediglich stilisiert dargestellte eingeschossige Gebäude ohne irgendwelche Besonderheiten, also ohne eine Befestigung durch Gräben oder eine Zweiteilung in Vor- und Hauptburg, dargestellt, die historische Karte (Urkarte) aus dem Jahre 1822 sei unergiebig, da sie rund 700 Jahre nach der angeblichen Errichtung der Hofanlage erstellt worden sei, sodass der darin verzeichnete bauliche Bestand eine Momentaufnahme darstelle, jedoch keine kontinuierliche achthundertjährige, vom Mittelalter bis in die Neuzeit reichende Entwicklung einer Hofstelle widerspiegele, vermag sie hiermit die überzeugende Beweisführung für das Vorhandensein einer Hofanlage an dieser Stelle vor mehr als 1000 Jahren im Mittelalter ebenfalls nicht zu entkräften. Auch wenn es für die Zeit zwischen 1409 und 1727 keine Erkenntnisse über die Hofanlage gibt, spricht dies nicht gegen den Fortbestand und die Platzkontinuität der im Mittelalter angelegten ursprünglichen Hofanlage. Der Argumentation der Klägerin ist seitens der Beklagten und des Beigeladenen überzeugend entgegen getreten worden. Sie verweisen darauf, dass in Dokumenten bis ins 17./18. Jahrhundert zumeist keine exakten Lagebeschreibungen und realitätsgetreuen Darstellungen von Gebäuden vorhanden seien, sei die Regel historischer Forschung. Es seien im Rheinland keine mittelalterlichen Hofanlagen bekannt, von denen mittelalterliche Karten und Pläne vorlägen. Derartige Darstellungen seien regelhaft erst in der Neuzeit angefertigt worden. Dennoch sei aufgrund der historischen Überlieferung und des fortwährenden Bezugs auf die „Furt“ von einer Platz- und Siedlungskontinuität auszugehen. Für eine seit dem jedenfalls späten Mittelalter unveränderte Lage spreche die im Jahr 1822 vorhanden Hofstruktur. Darauf weise insbesondere die Darstellung in der Urkarte um 1822 hin, die die typische Aufteilung eines spätmittelalterlichen befestigten Hofes mit dem Haupthaus im Osten, der im Westen vorgelagerten sog. Vorburg mit Wirtschaftsgebäuden und dem umgebenden, an den Wegeführungen erkennbaren Graben aufweise. Eine ähnliche Hofstruktur sei bei einem in K. -P. vollständig ausgegrabenen Hof festgestellt worden. Vergleichbare Anlagen, welche die wirtschaftliche Betätigung auf den Höfen vom Mittelalter bis zur Neuesten Zeit bezeugen würden, seien bei den Ausgrabungen auf Hofstellen in W. -S1. und in der näheren Umgebung (F. -I. und F. -I1. ) festgestellt worden. Auch Begrenzungen der inneren Hofareale und Begrenzungen nach außen hin seien typisch. Exemplarisch habe die Ausgrabung des Hofes K. -P. einen Spitzgraben, der zwei Hofareale umschlossen und voneinander getrennt habe, zum Vorschein gebracht. Als Eingänge hätten Erdbrücken gedient, mit hölzernen Torbauten, von denen Pfostenlöcher dokumentiert worden seien. Die Urkarte und die aus ihr abzuleitenden Schlussfolgerungen hat Frau Dr. T2. als Vertreterin des Beigeladenen in der mündlichen Verhandlung erläutert. Sie hat hierbei auch die Wegeführung erläutert, welche aufgrund ihres bogenförmigen Verlaufs entlang der baulichen Anlagen dafür spreche, dass sich an dieser Stelle ursprünglich Befestigungen bzw. Begrenzungen, etwa Gräften, zum Zwecke der Verteidigung befunden hätten, welche in späterer, weniger Verteidigungsbereitschaft fordernder Zeit aufgefüllt worden seien. Befunde verschiedener ausgegrabener Hofanlagen würden verdeutlichen, dass innerhalb des Hofareals Begrenzungen in Form von Gräben oder Umfassungsmauern vorhanden gewesen seien. Den wissenschaftlich geführten Nachweis der Existenz von Relikten einer mittelalterlichen bis neuzeitlichen Hofanlage auf dem Grundstück der Klägerin vermochte diese nicht mit Hinweis darauf ernsthaft in Frage zu stellen, dass auf dem fraglichen Grundstück keine archäologischen Funde gemacht wurden. Die Beweisführung über historische Quellen, historische Karten, Ortsverzeichnisse, Luftbilder und andere Quellen ist in der Bodendenkmalpflege wissenschaftlicher Standard. Das Vorliegen von Funden ist – wie eingangs dargelegt - für einen hinreichenden Nachweis eines Bodendenkmals nicht erforderlich. Nach den jeweiligen Verhältnissen sogar in erster Linie, vermögen Vergleiche mit erforschten topographischen Situationen und Analogieschlüsse die notwendige an Sicherheit grenzende Wahrscheinlichkeit für das Vorhandensein eines Bodendenkmals zu begründen. Vgl. OVG NRW, Beschluss vom 11. Juli 2019 - 10 A 4383/18 -, juris Rn. 7 unter Verweis auf das Urteil vom 5. März 1992 - 10 A 1748/86 -, juris Rn. 71 ff. Ist nach den vorstehend dargestellten Grundsätzen ein Bodendenkmal mit an Sicherheit grenzender Wahrscheinlichkeit zu vermuten, bedarf es keiner weiteren Grabungsmaßnahmen oder Probebohrungen. Solche Maßnahmen würden, ohne dass weitergehende Erkenntnisse über den Sachverhalt für die rechtliche Beurteilung zu erwarten wären, möglicherweise zu einer zumindest teilweisen Zerstörung des Bodendenkmals führen und damit den Zielen des Denkmalschutzgesetzes zuwiderlaufen. Vgl. OVG NRW, Beschluss vom 11. Juli 2019 - 10 A 4383/18 -, juris Rn. 5 ff., Urteil vom 12. November 1992 - 10 A 838/90 -, juris, Rn. 18. Es kann auch nicht davon ausgegangen werden, dass der Bereich, in dem sich die Hofanlage ehemals befunden hat, in einem so erheblichen Ausmaß gestört worden ist, dass Funde und Befunde im Boden nicht mehr vorhanden wären oder jedenfalls keinen Zeugniswert mehr hätten. Der Einwand der Klägerin, infolge der Auswirkungen des Bergbaus der ehemaligen Zeche D1. , die in der Zeit von 1854 bis 1968 aktiv gewesen sei, sei über mehrere Jahrzehnte der Grundwasserstand gestiegen, und noch heute seien die Gebäudekeller aufgrund des extrem hohen Grundwasserstandes überflutet, führt nicht zwangsläufig zu der Annahme, im Boden des unter Schutz gestellten Bereichs seien keine Reste der Hofanlage mehr vorhanden. Wassereinbrüche oder Überflutungen haben nicht zwingend die Vernichtung jeglicher Bausubstanz oder Baustoffe zur Folge. Ist – wie hier – davon auszugehen, dass sich an dem Standort ehemals bauliche Anlagen eines mittelalterlichen Hofes befunden haben, so könnte allenfalls bei einer flächigen und tiefreichenden Überflutung, die das ehemals vorhandene Erdreich weggeschwemmt hätte, von einer vollständigen Vernichtung jeglicher Überbleibsel ausgegangen werden. Ein derart auf das klägerische Grundstück einwirkendes Ereignis ist aber weder vorgetragen noch ersichtlich. Vielmehr macht die Klägerin an anderer Stelle und in anderem Zusammenhang – nämlich bei der Frage, ob Funde von tiefer reichenden Brunnen zu erwarten seien – geltend, dass der Grundwasserspiegel ehedem höher gewesen und erst mit Beginn des Kohlebergbaus großflächig abgesunken sei, weshalb mit im Mittelalter erfolgten tiefer reichenden Erdeingriffen für den Brunnenbau nicht zu rechnen sei. Wenn die Klägerin darüber hinaus vorträgt, im Zuge des Bergbaus träten auch verschiedene klein- und großräumige Verformungskomponenten des Untergrundes auf (Senkung, Setzung, Schrumpfung, Sackung und Hebung), ist dies in dieser Allgemeinheit zutreffend. Jedoch wendet der Beigeladene insoweit zu Recht ein, die Gesamtanlage, unter anderem auch die die seit 1860 auf dem Gelände betriebene Kornbrennerei, habe zwar wie alle baulichen Anlagen im Ruhrgebiet solchen Einflüssen unterlegen, dennoch zeige sich die Kornbrennerei heute noch in vollständiger Erhaltung. Dies belege, dass diese Einwirkungen generell zwar vorhanden seien, aber lokal keinen Einfluss auf die Bausubstanz der historischen Anlage hätten. Gleiches treffe auf die wechselnden Wasserstände zu. Auch diese hätten auf die Anlagen der Brennerei seit 1860 eingewirkt, die jedoch bis heute in ihrem Bestand vollständig erhalten seien. Hätte es umfangreiche Verformungen des Untergrundes gegeben, müssten diese zur Überzeugung des Gerichts an der Anlage ablesbar sein. Auch der Einwand der Klägerin, aufgrund der umfangreichen Neubauten sowie der hiermit verbundenen Leitungs- und Fundamentierungsarbeiten wären keine relevanten Funde und Befunde einer mittelalterlichen Hofanlage im Boden mehr zu erwarten, weil diese baulichen Eingriffe ab Mitte des 19. Jahrhunderts flächendeckend in tieferen Schichten erfolgt seien als der gewachsene Boden im Mittelalter, verfängt nicht. Diesbezüglich führt die Klägerin aus, auf Grundlage des nach Baugrunduntersuchung erstellten Gutachtens der U. V. D. GmbH vom 23. Dezember 2021 seien von dem ehemaligen Stadtkonservator der Bundesstadt C2. , Dr. G1. -K. U1. , die Begründung des Denkmalwerts und die Anforderungen an die Eintragung denkmalfachlich geprüft und bewertet worden. Dr. U1. sei nach Auswertung der Bauakten, den Recherchen vor Ort und den Erdbohrungen, die Auskunft über den Aufbau des Untergrundes und dessen hydrologischen Verhältnisse geben würden, zusammengefasst zu dem Ergebnis gelangt, es sei sehr unwahrscheinlich, dass sich von einem ehemaligen mittelalterlichen G. im Boden noch Relikte erhalten haben könnten, die in der Gesamtschau die Voraussetzungen gemäß § 2 DSchG erfüllten. Die Ergebnisse der Bodenuntersuchung widersprächen der Behauptung des Beigeladenen, wonach in keinem Fall von nur einem flächigen Bodenabtrag die Rede sein könne. Zu Recht zieht der Beigeladene die Aussagekraft der von Dr. U1. in Bezug genommenen Bodenuntersuchung durch die U. V. D. GmbH in Zweifel. Hierzu trägt er unter Berufung auf die Geoarchäologin des Amtes für Bodendenkmalpflege im Rheinland, Frau Prof. Dr. H. vor, bei dem geotechnischen Gutachten handele es sich um ein Baugrundgutachten. Die durchgeführten Bohrungen beinhalteten mit der Untersuchung der vorhandenen „Eingriffstiefen“ eine archäologische Zielsetzung, ohne jedoch die fachlichen Standards und Erfordernisse einer archäologischen Untersuchung zu berücksichtigen. Die Lage der Bohrungen vor Ort sei ohne Bezug zu einer Planung und ohne dezidierte archäologische Fragestellung angelegt worden. Es sei bis 3 m Tiefe mit einem Durchmesser der Rammkernsonden von 5 bis 3,6 cm gebohrt worden. Die Bohrungen verteilten sich nicht gleichmäßig über das betreffende Gelände, sondern kumulierten im südlichen Bereich außerhalb der Gebäude. Aus solchen Schichtenverzeichnissen von Baugrunduntersuchungen seien kaum archäologische Erkenntnisse zu gewinnen. In der Schicht „Auffüllung“, die nicht weiter differenziert werde, könnten sich erfahrungsgemäß auch archäologisch relevante Auffüllungen verbergen. Nachgewiesen sei dies im 2,6 m tief reichenden verfüllten Keller, bei dem es sich um einen archäologischen Befund handele. Auch die im Gutachten U. V. D. GmbH genannte „unterschiedliche Zusammensetzung und Verdichtung“ deute darauf hin, dass nicht eine homogene, moderne Auffüllung, sondern vielmehr archäologische Schichten aus unterschiedlichen Siedlungsphasen angebohrt worden seien. Worum es sich dabei genau handele, wäre bei einem maximalen Durchmesser der Sonde von 5 cm aber auch für Archäologen nur schwer zu detektieren. Hiernach ist das Ergebnis der Bodenuntersuchung nicht geeignet, Zweifel an der abgesicherten Beweisführung und der daraus abgeleiteten Überzeugung von den Vorhandensein eines Bodendenkmals zu begründen. Darüber hinaus hält der Beigeladene der Einschätzung der Klägerin, etwaige Reste einer mittelalterlichen Hofanlage seien infolge tief reichender Eingriffe unwiederbringlich zerstört, für das Gericht überzeugend entgegen, dass bei der Errichtung der Fundamente und Keller vor der Erfindung und dem systematischen Einsatz der großen Baumaschinen weitgehend in Handarbeit und mithin viel effektiver, Platz- und Kräfte sparender als heute gearbeitet worden sei. Man habe nur so tief und so breit wie nötig ausgeschachtet und dabei so wenig Erde bewegt wie nur möglich. Dementsprechend sei nicht von einem Bewegungsbereich von 1 m auszugehen, der nur mit modernen Baggern ohne großen Aufwand ausgehoben werden könnte. Vielmehr sei ein Bewegungsbereich mit einer Breite von max. 20 bis 30 cm zu rekonstruieren, in dem der Arbeiter gerade habe stehen und sich bewegen können. Auch die Böschungen seien aufgrund des hohen Arbeitsaufwandes nicht mit so einem geringen Winkel angelegt worden, sondern möglichst steil und demnach mit größerem Winkel. Dies werde auch im Lexikon der gesamten Technik von O. Luegers, einem Standardwerk und Lehrbuch für Techniker, Ingenieure, Maschinenbauer, Architekten deutlich, das den gängigen Standard der Technik im ausgehenden 19. Jahrhundert wiedergebe. Hiernach sei erst bei größerer Tiefe und lockererem Boden eine Abböschung erfolgt, wobei die Böschungen steil gehalten worden seien. Hieraus folge, dass die in den von der Klägerin vorgelegten Plänen rekonstruierten Breiten mit einem Bewegungsbereich von 1 m und einer Böschung im 45° Winkel viel zu breit veranschlagt seien. Realistisch sei bei den Fundamenten mit einer Gesamtbreite der Baugrube inkl. Bewegungsbereich von max. 1 m zu rechnen. Bei den Kellern könne eine Baugrube mit einer Breite von ca. 1,50 m angesetzt werden. Auch bei der Anlage der Bodenplatten habe man in Handarbeit, ohne systematischen Einsatz der großen Baumaschinen, viel effektiver, platz- und kräftesparender gearbeitet. Im Handbuch für Architekten und das Baugewerbe beschreibe Otto Warth die Konstruktion der Fußböden. Die Rede sei von einem flächigen Bodenabtrag vor Anlage des Fußbodens, maximal werde der Boden geebnet und/oder gestampft, um für eine feste Unterlage zu sorgen. Danach erfolge je nach gewünschtem Bodenbelag ein Auftrag von Sand, Stein, Splitt, Kies, Lehm, Ziegel, Mörtel oder Beton. Die Steinplatten, Ziegel oder Fliesen seien in diesen Auftrag hineingesetzt bzw. der Estrich auf die Unterlage gegossen worden. Durch die Anlage der Bodenplatten mit einem Auftrag seien die darunter liegenden archäologischen Schichten also eher konserviert als ge- oder zerstört worden. Insgesamt veranschlagt der Beigeladene deshalb weitaus geringere Störungen durch die Bodeneingriffe als die Klägerin. Dieser Annahme widersprechen nach der Einschätzung des Beigeladenen auch die Ergebnisse aus den Bohrungen der U. V. D. GmbH nicht. Die Bauzeichnungen der jüngsten Gebäude im Bereich des Bodendenkmals zeigten keine tiefgreifenden Bodeneingriffe im Bereich der ebenerdig aufgebrachten Bodenplatten. Die Bodenplatten selbst seien zumeist nur als sehr dünne Bereiche, z. T. mit einer Stärke von allenfalls ca. 10 cm, eingezeichnet. Die Beklagte verweist ebenfalls darauf, dass die Unterkellerung – welche sich nach den von der Klägerin nicht beanstandeten Berechnungen auf ca. 910 m² erstreckt – nicht zwangsläufig mit einer kompletten Zerstörung der archäologischen Substanz in diesem Bereich gleichzustellen ist. Schlüssig und nachvollziehbar ist ihr Vortrag, auch in den unterkellerten Bereichen sei mindestens mit Befunden, die besonders tief in den Boden reichten, zu rechnen, z. B. Keller und Brunnen. Es sei möglich, dass sich im Laufe der Jahrhunderte mächtige Schichten gebildet hätten, sodass unter den Kellern eine flächige Befunderhaltung gegeben sei. Aus den Bauakten sei ersichtlich, dass die Fundamente der ab 1905 errichteten Gebäude linear in den Boden eingetieft worden seien. Demnach hätten sie keine flächigen Störungen hervorgerufen. Häufig sei dabei nach der Planung zudem eine verhältnismäßig flache Gründung vorgesehen, wie z B. bei der Remise und beim Hühnerstall. Der Annahme der Klägerin, dass es bei der Anlage des Fußbodens zu einem größeren Bodenaustausch gekommen sein könnte, da ein Niveauunterschied im Vergleich zum Ausgangsniveau nicht praktikabel sei, setzt der Beigeladene entgegen, dass bei Baumaßnahmen Ende des 19. / Anfang des 20. Jahrhunderts ein Niveauunterschied zwischen innen und außen kein Problem dargestellt haben dürfte und durch Treppen und Rampen habe überwunden werden können, während ein Bodenabtrag mit einem hohen Arbeitsaufwand verbunden gewesen wäre, der in keinem Verhältnis zum Ergebnis gestanden habe. Auch seien auf den Bauplänen die meisten Gebäude mit einer dünnen Bodenplatte dargestellt, die auf dem anstehenden Boden aufliege. Tatsächlich ergibt sich aus den dem Gericht vorgelegten Bauakten der Beklagten und den darin enthaltenen Bauplänen, dass der Niveauunterschied jedenfalls zum Teil durch Treppen überwunden wurde. Hinsichtlich der Abwasser- und Regenkanäle verweist der Beigeladene schlüssig und nachvollziehbar darauf, dass diese Eingriffe nur einen geringen Umfang im Vergleich zur Gesamtanlage hätten und lediglich linienförmige bzw. punktförmige Störungen der Bodendenkmalsubstanz darstellten. Solche kleinräumigen Störungen gebe es in allen Bodendenkmälern, die bis in die Gegenwart genutzt würden. Sie bedeuteten nur einen geringen Verlust an Bodendenkmalsubstanz und hätten keinen Einfluss auf den Gesamtbestand. Die seitens der Klägerin vorgenommene Kartierung von Störflächen werde den historischen Gegebenheiten nicht gerecht. Die archäologische Begleitung der Sanierung von Altkanälen zeige, dass selten mit einem Arbeitsraum und einer Böschung, anders als von der Klägerin zugrundegelegt, gearbeitet worden sei. In der Regel habe man die Leitungen in schmale Gräben verlegt. Dabei sei das Arbeiten mit einem Verbau die gängige Methode, weshalb man platzsparend habe arbeiten können, was auch bei der Lagerung des Abraums von Vorteil gewesen sei. Des Weiteren sei dadurch der Arbeitsaufwand so gering wie möglich gehalten worden. Bei Stadtkerngrabungen habe man häufig beobachten können, dass ältere Leitungen bei Baubefunden oft nur auf die Mauern gelegt worden seien. Beispiele für Ausgrabungen im Rahmen von Altkanalsanierungen zeigten eindrucksvoll, wie wenig archäologische Substanz durch das Verlegen der zu sanierenden Kanäle zerstört werde. Demnach sei für die Störungen durch Kanäle nicht – wie von der Klägerin angenommen – mit Breiten von bis zu 8 m zu rechnen, sondern mit wesentlich geringeren Bereiten von etwa 1 m zu rechnen. Die Störfläche durch die Kanäle verringere sich somit um ca. 87,5 %. Bedenken gegen Verwertung und Übernahme der gutachterlichen Stellungnahmen und beigebrachten Unterlagen des Amtes für Bodendenkmalpflege bestehen nicht. Nach § 22 Abs. 4 DSchG NRW sind die Denkmalpflegeämter bei der Erstellung von Gutachten an fachliche Weisungen nicht gebunden. Der Landesgesetzgeber hat damit die besondere Fachkunde der Denkmalpflegeämter anerkannt und gestärkt. Ihrer Einschätzung kommt nicht zuletzt wegen der gesetzlich verankerten Weisungsunabhängigkeit eine besondere Bedeutung zu. Vgl. OVG NRW, Urteil vom 5. März 1992 - 10 A 1748/86 - juris. In der Weisungsunabhängigkeit ist zudem ein wesentlicher Gesichtspunkt gegen die Annahme der Parteilichkeit zu sehen. Vgl. OVG NRW, Urteil vom 9. September 1994 - 10 A 1616/90 - juris. Das Denkmalpflegeamt kommt allein seiner gesetzlichen Aufgabe nach, sofern es als Berechtigte nach § 3 Abs. 2 Satz 2 DSchG NRW die Eintragung eines Bodendenkmals beantragt. Daher sind die Stellungnahmen der Denkmalpflegeämter im gerichtlichen Verfahren auch dann nicht der (beklagten) Denkmalbehörde als deren Parteivortrag zuzurechnen, wenn das Denkmalpflegeamt – wie hier – bereits im vorgelagerten Verwaltungsverfahren Stellungnahmen abgegeben hat. Vgl. VG Düsseldorf, Urteil vom 6. September 2018 – 28 K 2786/19 -, juris Rn. 60 Soweit die Klägerin geltend macht, die Unterschutzstellung sei in ihrem Umfang unverhältnismäßig, vermag sich das Gericht dieser Einschätzung nicht anzuschließen. Die Beklagte und der Beigeladene haben mit überzeugenden Ausführungen dargelegt, dass aufgrund der bei Ausgrabungen gewonnenen Erkenntnisse über andere mittelalterlichen Hofanlagen mit Begrenzungen der inneren Hofareale und Begrenzungen nach außen, mit grubenförmigen Bodeneingriffen, z.B. zur Lehmgewinnung oder zur Lagerung oder zur Abfallbeseitigung, sowie mit Befunden der Infrastruktur, etwa Brunnen, zu rechnen ist. Die Klägerin selbst nennt Laufhorizonte als mögliche Befunde einer mittelalterlichen Hofanlage – auch wenn sie geltend macht, dass solche Funde bei den von ihr veranlassten Bohrungen nicht gemacht worden sind. Schließlich greift auch der Einwand nicht durch, an der Erhaltung des Denkmals – sofern ein solches vorhanden sei – bestehe kein öffentliches Interesse, denn die Sachen seien weder bedeutend für die Geschichte der Menschen noch sprächen wissenschaftliche Gründe für die Erhaltung und Nutzung. Die Klägerin meint, selbst wenn man davon ausginge, dass noch Relikte im Boden vorhanden seien, hätten die Sachen durch die späteren Eingriffe jedenfalls so weitreichende Veränderungen erfahren, dass ihnen keine besondere Eignung zum Aufzeigen und Erforschen geschichtlicher Entwicklungen sowie hinreichende Aussagekraft mehr zukomme und sie folglich nicht bedeutend seien. Auch diese Ausführungen der Klägerseite können jedoch nicht überzeugen und sind nicht geeignet, das öffentliche Interesse an der Erhaltung der im Boden mit an Sicherheit grenzender Wahrscheinlichkeit vorhandenen Sachen oder Teile von Sachen zu begründen. Ein solches öffentliches Interesse liegt nach § 2 Abs. 1 Satz 2 DSchG NRW vor, wenn die Sachen unter anderem bedeutend für die Geschichte des Menschen oder für Städte und Siedlungen sind und für die Erhaltung und Nutzung unter anderem wissenschaftliche Gründe vorliegen. Das ist vorliegend der Fall, wie sich aus der dem angefochtenen Bescheid beigegebenen Begründung ergibt. Darin hat die Beklagte dargelegt, welche Funde zu erwarten sind, welche Bedeutung, insbesondere in lokalgeschichtlicher Hinsicht diesen zukommt, und dass ein wissenschaftliches Interesse an ihrer Erhaltung besteht. Die archäologischen Befunde und Funde tragen – wie die Beklagte zu Recht ausführt – Informationen zu wissenschaftlichen Fragen und Forschungsinteressen, die sich heute noch nicht vollständig erkennen lassen, die aber – mit zukünftigen, ggf. verbesserten Untersuchungsmethoden – vgl. OVG NRW, Beschluss vom 21. Dezember 2016 - 10 A 1679/15 -; VG Düsseldorf, Urteil vom 6. September 2018 - 28 K 2786/16 -, juris Rn. 70 ff., an den Originalbefunden und -funden untersucht werden können. Erst die Zusammenführung aller Befunde mit ihren jeweiligen spezifischen Funktionen, Datierung und Funden ermögliche die Gesamtinterpretation der Anlagen in allen ihren historischen Aspekten. Dabei ist die Erhaltung für zukünftige Generationen ist von zentraler Bedeutung. Ist mit an Sicherheit grenzender Wahrscheinlichkeit davon auszugehen, dass sich im Bereich der Unterschutzstellung Überreste einer mittelalterlichen bis neuzeitlichen Hofanlage befinden, sprechen deshalb entgegen der Einschätzung der Klägerin wissenschaftliche Gründe für deren Erhaltung. Wissenschaftliche Forschung dient der Gewinnung wissenschaftlicher Erkenntnisse. Diese sind dadurch charakterisiert, dass jederzeit ein Wandel des gewonnenen Erkenntnisstandes möglich erscheinen muss, dass also jederzeit bisher unbekannte materielle oder methodische Aspekte auftauchen können, die das bisher gewonnene Wissen in Frage stellen. Auch für diesen Fall, das heißt für den Fall zukünftiger – derzeit nicht absehbarer – wissenschaftlicher Forschung sollen Bodendenkmäler erhalten werden. Denn es erscheint als jederzeit möglich, dass sich scheinbar fest stehende Kenntnisse erneuter Untersuchung und Prüfung stellen müssen. Sollten in diesem Fall die vorhandenen Untersuchungsobjekte nicht mehr vorhanden sein, wäre ein weiterer Erkenntnisfortschritt allein aus diesem Grund gefährdet. Vgl. OVG NRW, Beschluss vom 27. August 2007 - 10 A 3856/06 -. Unerheblich ist, ob – wie die Klägerin meint – zahlreiche Hofanlagen bereits erforscht wurden. Insoweit ist festzuhalten, dass diese Aussage nicht auf die konkret betroffene Region und namentlich nicht auf die ehemals zum Kloster I2. gehörenden Hofanlagen zutrifft. Ungeachtet dessen ist ein Denkmal bereits nach dem insofern eindeutigen Wortlaut des § 2 Abs. 1 DSchG NRW auch dann in die Denkmalliste einzutragen, wenn ähnliche oder gleichartige Objekte existieren und bereits in die Denkmalliste eingetragen sind. Es ist nicht erforderlich, dass es sich um ein einzigartiges oder qualitativ hervorragendes Objekt handelt. Um "bedeutend" zu sein, muss ein Objekt nicht "einzigartig" oder "hervorragend" sein. Vgl. OVG NRW, Urteil vom 17. Dezember 1999 - 10 A 606/99 -, juris Rn. 35; VG Düsseldorf, Urteil vom 11. November 2021 - 28 K 4876/18 -, juris Rn. 80 f., m.w.N. Die Kostenentscheidung folgt aus § 154 Abs. 1 VwGO. Es entspricht nicht der Billigkeit im Sinne von § 162 Abs. 3 VwGO, der Klägerin auch die außergerichtlichen Kosten des Beigeladenen aufzuerlegen, denn dieser hat keinen Antrag gestellt und sich somit nicht dem Kostenrisiko des § 154 Abs. 3 VwGO ausgesetzt. Der Ausspruch über die vorläufige Vollstreckbarkeit beruht auf § 167 VwGO i.V.m. §§ 708 Nr. 11, 711 ZPO. Rechtsmittelbelehrung: Gegen dieses Urteil kann innerhalb eines Monats nach Zustellung des vollständigen Urteils bei dem Verwaltungsgericht Düsseldorf (Bastionstraße 39, 40213 Düsseldorf oder Postfach 20 08 60, 40105 Düsseldorf) schriftlich die Zulassung der Berufung beantragt werden. Der Antrag muss das angefochtene Urteil bezeichnen. Auf die seit dem 1. Januar 2022 unter anderem für Rechtsanwälte, Behörden und juristische Personen des öffentlichen Rechts geltende Pflicht zur Übermittlung als elektronisches Dokument nach Maßgabe der §§ 55a, 55d Verwaltungsgerichtsordnung – VwGO – und der Verordnung über die technischen Rahmenbedingungen des elektronischen Rechtsverkehrs und über das besondere elektronische Behördenpostfach (Elektronischer-Rechtsverkehr-Verordnung – ERVV –) wird hingewiesen. Innerhalb von zwei Monaten nach Zustellung des vollständigen Urteils sind die Gründe darzulegen, aus denen die Berufung zuzulassen ist. Die Berufung ist nur zuzulassen, 1. wenn ernstliche Zweifel an der Richtigkeit des Urteils bestehen, 2. wenn die Rechtssache besondere tatsächliche oder rechtliche Schwierigkeiten aufweist, 3. wenn die Rechtssache grundsätzliche Bedeutung hat, 4. wenn das Urteil von einer Entscheidung des Oberverwaltungsgerichts für das Land Nordrhein-Westfalen, des Bundesverwaltungsgerichts, des Gemeinsamen Senats der Obersten Gerichtshöfe des Bundes oder des Bundesverfassungsgerichts abweicht und auf dieser Abweichung beruht oder 5. wenn ein der Beurteilung des Berufungsgerichts unterliegender Verfahrensmangel geltend gemacht wird und vorliegt, auf dem die Entscheidung beruhen kann. Die Begründung ist, soweit sie nicht bereits mit dem Antrag vorgelegt worden ist, bei dem Oberverwaltungsgericht für das Land Nordrhein-Westfalen (Aegidiikirchplatz 5, 48143 Münster oder Postfach 6309, 48033 Münster) schriftlich einzureichen. Über den Antrag entscheidet das Oberverwaltungsgericht für das Land Nordrhein-Westfalen. Im Berufungs- und Berufungszulassungsverfahren müssen sich die Beteiligten durch Prozessbevollmächtigte vertreten lassen. Dies gilt auch für Prozesshandlungen, durch die das Verfahren eingeleitet wird. Die Beteiligten können sich durch einen Rechtsanwalt oder einen Rechtslehrer an einer staatlichen oder staatlich anerkannten Hochschule eines Mitgliedstaates der Europäischen Union, eines anderen Vertragsstaates des Abkommens über den europäischen Wirtschaftsraum oder der Schweiz, der die Befähigung zum Richteramt besitzt, als Bevollmächtigten vertreten lassen. Auf die zusätzlichen Vertretungsmöglichkeiten für Behörden und juristische Personen des öffentlichen Rechts einschließlich der von ihnen zur Erfüllung ihrer öffentlichen Aufgaben gebildeten Zusammenschlüsse wird hingewiesen (vgl. § 67 Abs. 4 Satz 4 VwGO und § 5 Nr. 6 des Einführungsgesetzes zum Rechtsdienstleistungsgesetz – RDGEG –). Darüber hinaus sind die in § 67 Abs. 2 Satz 2 Nr. 3 bis 7 VwGO bezeichneten Personen und Organisationen unter den dort genannten Voraussetzungen als Bevollmächtigte zugelassen. Die Antragsschrift und die Zulassungsbegründungsschrift sollen möglichst dreifach eingereicht werden. Im Fall der Einreichung als elektronisches Dokument bedarf es keiner Abschriften. Beschluss: Der Streitwert wird auf 5.000,00 Euro festgesetzt. Gründe: Die Festsetzung des Streitwertes ist nach § 52 Abs. 2 GKG erfolgt. Rechtsmittelbelehrung: Gegen den Streitwertbeschluss kann schriftlich oder zur Niederschrift des Urkundsbeamten der Geschäftsstelle bei dem Verwaltungsgericht Düsseldorf (Bastionstraße 39, 40213 Düsseldorf oder Postfach 20 08 60, 40105 Düsseldorf) Beschwerde eingelegt werden, über die das Oberverwaltungsgericht für das Land Nordrhein-Westfalen in Münster entscheidet, falls ihr nicht abgeholfen wird. § 129a der Zivilprozessordnung gilt entsprechend. Auf die seit dem 1. Januar 2022 unter anderem für Rechtsanwälte, Behörden und juristische Personen des öffentlichen Rechts geltende Pflicht zur Übermittlung als elektronisches Dokument nach Maßgabe der §§ 55a, 55d Verwaltungsgerichtsordnung – VwGO – und der Verordnung über die technischen Rahmenbedingungen des elektronischen Rechtsverkehrs und über das besondere elektronische Behördenpostfach (Elektronischer-Rechtsverkehr-Verordnung – ERVV –) wird hingewiesen. Die Beschwerde ist nur zulässig, wenn sie innerhalb von sechs Monaten eingelegt wird, nachdem die Entscheidung in der Hauptsache Rechtskraft erlangt oder das Verfahren sich anderweitig erledigt hat; ist der Streitwert später als einen Monat vor Ablauf dieser Frist festgesetzt worden, so kann sie noch innerhalb eines Monats nach Zustellung oder formloser Mitteilung des Festsetzungsbeschlusses eingelegt werden. Die Beschwerde ist nicht gegeben, wenn der Wert des Beschwerdegegenstandes 200,-- Euro nicht übersteigt. Die Beschwerdeschrift soll möglichst dreifach eingereicht werden. Im Fall der Einreichung als elektronisches Dokument bedarf es keiner Abschriften. War der Beschwerdeführer ohne sein Verschulden verhindert, die Frist einzuhalten, ist ihm auf Antrag von dem Gericht, das über die Beschwerde zu entscheiden hat, Wiedereinsetzung in den vorigen Stand zu gewähren, wenn er die Beschwerde binnen zwei Wochen nach der Beseitigung des Hindernisses einlegt und die Tatsachen, welche die Wiedereinsetzung begründen, glaubhaft macht. Nach Ablauf eines Jahres, von dem Ende der versäumten Frist angerechnet, kann die Wiedereinsetzung nicht mehr beantragt werden.