Beschluss
10 A 4383/18
Oberverwaltungsgericht Nordrhein-Westfalen, Entscheidung vom
VerwaltungsgerichtsbarkeitECLI:DE:OVGNRW:2019:0711.10A4383.18.00
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Entscheidungsgründe
Tenor Der Antrag wird abgelehnt. Die Klägerin trägt die Kosten des Zulassungsverfahrens mit Ausnahme der außergerichtlichen Kosten des Beigeladenen, die dieser selbst trägt. Der Streitwert wird auch für das Zulassungsverfahren auf 5.000 Euro festgesetzt. 1 Gründe: 2 Der zulässige Antrag ist unbegründet. 3 Aus den innerhalb der Frist des § 124a Abs. 4 Satz 4 VwGO dargelegten Gründen ergeben sich weder ernstliche Zweifel an der Richtigkeit des angefochtenen Urteils (Zulassungsgrund gemäß § 124 Abs. 2 Nr. 1 VwGO) noch besondere tatsächliche oder rechtliche Schwierigkeiten der Rechtssache (Zulassungsgrund gemäß § 124 Abs. 2 Nr. 2 VwGO) oder deren grundsätzliche Bedeutung (Zulassungsgrund gemäß § 124 Abs. 2 Nr. 3 VwGO). 4 Stützt der Rechtsmittelführer seinen Zulassungsantrag auf den Zulassungsgrund der ernstlichen Zweifel im Sinne des § 124 Abs. 2 Nr. 1 VwGO, muss er sich mit den entscheidungstragenden Annahmen des Verwaltungsgerichts auseinandersetzen. Dabei muss er den tragenden Rechtssatz oder die Feststellungen tatsächlicher Art bezeichnen, die er mit seinem Antrag angreifen will, und mit schlüssigen Gegenargumenten in Frage stellen. Daran fehlt es hier. 5 Die Klägerin bezweifelt die Richtigkeit der Tatsachenfeststellungen des Verwaltungsgerichts insoweit, als zweifelhaft sei, ob im Boden der unter Denkmalschutz gestellten Fläche überhaupt mit an Sicherheit grenzender Wahrscheinlichkeit ein Bodendenkmal vorhanden sei. Im Vergleich zu den entdeckten Gräberfeldern in L.-H. und B. sei angesichts der geringen Dichte der auf ihrem Grundeigentum nachgewiesenen Gräber kein umfangreiches und bedeutendes Gräberfeld anzunehmen. Die Richtigkeit der unter anderem auf den in den Verwaltungsakten befindlichen Bericht über die Sachverhaltsermittlung der Firma K. & Partner von 2015 gestützten Tatsachenfeststellungen des Verwaltungsgerichts vermag sie damit nicht zu erschüttern. Auf die Belegungsdichte der zum Vergleich herangezogenen Gräberfelder kommt es für die Bewertung der fraglichen Fläche als Bodendenkmal ebenso wenig an wie auf den Vergleich selbst. Der Denkmalwert der unter anderem im Boden der unter Denkmalschutz gestellten Fläche vermuteten Grabstellen hängt nicht von ihrer Zahl oder ihrer „Bedeutung“ im Verhältnis zu an anderer Stelle entdeckten Grabstellen ab. Die Auffassung der Klägerin, die geringe Dichte der nachgewiesenen Grabstellen deute darauf hin, dass es sich um „zufällige“ einzelne Gräber handele, die keiner größeren zusammengehörigen Begräbnisstätte zuzuordnen seien, ist angesichts der konkreten Umstände fernliegend. Die auf historischen Erkenntnissen basierende Vermutung, im fraglichen Bereich könnte sich ein Gräberfeld befinden, wurde bei den an zwei Stellen durchgeführten Sondierungsgrabungen auf Anhieb durch eine Reihe von Funden bestärkt. Soweit die Klägerin meint, das Vorhandensein eines Bodendenkmals sei nicht mit an Sicherheit grenzender Wahrscheinlichkeit zu erwarten, und eine diesbezügliche wissenschaftliche Beweisführung vermisst, ist ihr entgegenzuhalten, dass dieser vom Senat entwickelte Maßstab letztlich auf das Gebot einer sorgfältigen Aufklärung des Sachverhalts abzielt. 6 Den besagten hohen Anforderungen wird eine Sachverhaltsaufklärung gerecht, die für Zweifel an dem im Boden zu erwartenden archäologischen Befund keinen Raum lässt und aufgrund des Gewichts ihrer wissenschaftlich-sachverständigen Argumentation darauf verzichten kann, den greifbaren Beweis für das Bodendenkmal durch dessen Ausgrabung und damit seine Zerstörung zu liefern. Eine derartig wissenschaftlich abgesicherte Beweisführung kann – unter Verzicht auf die Ausgrabung des im Boden Verborgenen – je nach den konkreten Umständen etwa durch Fundstücke, Bodenveränderungen oder Luftbilder erfolgen. 7 Vgl. OVG NRW, Urteil vom 5. März 1992 – 10 A 1748/86 –, juris, Rn. 65 f. 8 Auch Vergleiche mit erforschten topografischen Situationen und Analogieschlüsse können die notwendige an Sicherheit grenzende Wahrscheinlichkeit für das Vorhandensein eines Bodendenkmals begründen, denn in vielen Sachbereichen ist das Gericht bei der Erforschung von Tatsachen auf die Vermittlung anerkannter abstrakter fachspezifischer Lehr- und Erfahrungssätze sowie ihre Anwendung auf den konkreten Einzelfall durch sachverständige Stellen angewiesen. 9 Vgl. OVG NRW, Urteil vom 5. März 1992 – 10 A 1748/86 –, a.a.O., Rn. 71 ff. 10 Ist nach den vorstehend dargestellten Grundsätzen ein Bodendenkmal mit an Sicherheit grenzender Wahrscheinlichkeit zu vermuten, bedarf es keiner weiteren Grabungsmaßnahmen oder Probebohrungen. Solche Maßnahmen würden, ohne dass weitergehende Erkenntnisse über den Sachverhalt für die rechtliche Beurteilung zu erwarten wären, möglicherweise lediglich zu einer zumindest teilweisen Zerstörung des Bodendenkmals führen und damit den Zielen des Denkmalschutzgesetzes zuwiderlaufen. 11 Vgl. OVG NRW, Urteil vom 12. November 1992 – 10 A 838/90 –, juris, Rn. 18. 12 Hier wurden bei Sondierungsgrabungen insgesamt neun Grabgruben und zwei Kreisgräben, die als Umfassungsgräben von Grabhügeln bewertet wurden, entdeckt. Die Grabgruben wurden nur im Planum erfasst und nicht ausgegraben. Dass neben diesen nachgewiesenen denkmalwürdigen Grabstellen und Kreisgräben mit an Sicherheit grenzender Wahrscheinlichkeit in deren näherer Umgebung weitere Überreste einer spätrömischen beziehungsweise frühmittelalterlichen Begräbnisstätte im Boden vorhanden sind, ergibt sich daraus, dass die Sondierungsgrabungen, die nicht etwa an besonders vielversprechenden, sondern an quasi zufällig ausgewählten Stellen begonnen wurden, sogleich die besagten Funde geliefert haben, dass diese Grabungen einige Grabstellen nur angeschnitten haben, diese sich also außerhalb der sondierten Bereiche fortsetzen, sowie aus den fachkundigen, auf Erfahrungen mit anderen Gräberfeldern und historischen Erkenntnissen im Hinblick auf die umliegenden spätantiken Militärlager, Siedlungen und topografischen Umstände beruhenden Einschätzungen der Unteren Denkmalbehörde, des Beigeladenen und der mit den Sondierungsgrabungen befassten Fachfirma. Die Argumentation der Klägerin, die Vermutung weiterer Grabstellen sei ebenso spekulativ wie die Vermutung, dass es weitere Grabstellen nicht gebe, vermag die Richtigkeit der gegenteiligen fachkundigen Schlussfolgerungen aus den entdeckten Funden, die das Verwaltungsgericht seinem Urteil zugrunde gelegt hat, nicht in ernsthaft Frage zu stellen. Die von den fachkundigen Stellen erwartete Dichte der Grabstellen im fraglichen Bereich spielt in diesem Zusammenhang keine ausschlaggebende Rolle, da nach deren Ausführungen, die auch die Klägerin nicht substanziell angegriffen hat, die Zwischenräume zwischen den Grabstellen beispielsweise Schlüsse zulassen auf innerhalb der Begräbnisstätte angelegte Wege und Plätze oder auf die Separierung von Bereichen für die Grabstellen einzelner Familien oder dergleichen. Vor diesem Hintergrund tragen auch die nicht durch Grabstellen in Anspruch genommenen Räume unmittelbar zum Denkmalwert des Bodendenkmals bei. Der Einwand der Klägerin, die Annahmen des Verwaltungsgerichts seien pauschal, ohne jede Beweisführung und ließen offen, wieviel Boden zwischen den einzelnen Gräbern zum Denkmal gehöre, geht daher an der Sache vorbei. 13 Was die Bewertung der Denkmalwürdigkeit der gefundenen und im Übrigen vermuteten Grabstellen und ihren Kontext durch das Verwaltungsgericht angeht, hat der Senat keine Zweifel daran, dass sie zutreffend ist. Die Beklagte hat im Text der Eintragung des Bodendenkmals in die Denkmalliste dessen Bedeutung für die Geschichte des Menschen und die Bedeutung für Städte und Siedlungen hervorgehoben und die Tatsachen, die diese Tatbestandsmerkmale des § 2 Abs. 2 Satz 1 DSchG NRW nach ihrer fachkundigen Einschätzung ausfüllen, benannt. Als Grund für die Erhaltung des Bodendenkmals hat sie im Text der Eintragung wissenschaftliche Gründe angeführt und diese näher beschrieben. Die so bezeichneten und auch vom Verwaltungsgericht akzeptierten Gründe für die Unterschutzstellung der fraglichen Fläche als Bodendenkmal sind nach Auffassung des Senats nicht zu beanstanden. Die von der Klägerin dagegen geäußerte Kritik fußt auf schwachen Argumenten. Soweit sie meint, es sei unklar, was mit ungestörter Ausdehnung des Gräberfelds gemeint sei, überspannt sie die Anforderungen an die Begründung der Denkmaleigenschaft. Die Beklagte leitet ihre Annahme daraus her, dass nach dem vorliegenden, bis 1801 zurückgehenden Kartenmaterial die fragliche Fläche bisher unbebaut war und landwirtschaftlich genutzt worden ist. Zudem waren die Konturen der bei den Sondierungsgrabungen aufgedeckten Grabstellen im Planum unzerstört. Dass, wie die Klägerin weiter meint, bisher nichts in den aufgedeckten Gräbern gefunden worden sei, aus dem sich wissenschaftliche Erkenntnisse ergäben, hängt damit zusammen, dass sie zu ihrem Schutz und zur Sicherung ihrer Erhaltung eben nicht ausgegraben worden sind. Abgesehen davon ist schon die bloße Existenz der Grabstellen und Kreisgräben am besagten Ort einer wissenschaftlichen Auswertung zugänglich. Soweit die Klägerin schließlich einwendet, eine zumindest teilweise Zerstörung durch frühere Eingriffe in den Boden sei nicht auszuschließen, und damit unklar sein mag, ob die Gräber in früherer Zeit beraubt worden sind, ist damit ein fehlendes wissenschaftliches Interesse an ihrer Erhaltung nicht dargetan, denn losgelöst von möglichen Funden von Knochen, Grabbeigaben oder sonstigen Artefakten wie rituellen Gegenständen oder Resten von Grabbauten kann beispielsweise auch die Zahl, die Art, die Anordnung und die Ausrichtung weiterer Grabstellen wichtige Aufschlüsse für Vorgänge in historischer Zeit geben, die ein wissenschaftliches Interesse an der Erhaltung des Bodendenkmals hinreichend belegen. Soweit die Klägerin Zweifel bezüglich der Notwendigkeit der Erhaltung des Bodendenkmals für zukünftige Forschungen äußert, weil sich daraus für sich genommen keine wissenschaftliche Bedeutung herleiten lasse, geht ihre Kritik ins Leere. Die wissenschaftlichen Gründe für die Erhaltung des Bodendenkmals sind – wie oben dargestellt – im Text der Eintragung in die Denkmalliste hinreichend beschrieben. Eine andere Frage ist, ob Bodendenkmäler nach Sinn und Zweck des Denkmalschutzgesetzes generell für künftige Generationen und damit möglicherweise für künftige Forschungen erhalten werden sollen. Diese Frage, die die Erhaltung von Bodendenkmälern in situ betrifft, hat die obergerichtliche Rechtsprechung eindeutig bejaht. 14 Vgl. OVG NRW, Urteil vom 28. März 1995 – 11 A 3554/91 –, juris, Rn. 26, und Beschluss vom 9. Januar 2017 – 10 A 598/15 –. 15 Der Senat folgt nicht der Auffassung der Klägerin, die Begrenzung der Fläche, die hier unter Denkmalschutz gestellt worden ist, sei spekulativ und willkürlich, da es keine Anhaltspunkte dafür gebe, dass diese Fläche inmitten des angenommenen Gräberfeldes liege. Die Überlegungen, mit denen sie die Ausführungen des Verwaltungsgerichts zur Begrenzung des Bodendenkmals angreift, halten einer kritischen Überprüfung ihrer Stichhaltigkeit nicht stand. Wenn sie formuliert, es sei unklar, was die Beklagte damit gemeint habe, dass es keinen „Abbruch der archäologischen Befundlage“ gebe, irrt sie. Mit dieser Formulierung sind die bei den Sondierungsgrabungen lediglich angeschnittenen Grabstellen und Kreisgräben gemeint, die sich jeweils jenseits der Grabungsabschnitte fortsetzen. Das Argument der Klägerin, es spreche gegen ein zusammenhängendes Gräberfeld, dass bei der Bebauung der Nachbargrundstücke keine Gräber entdeckt worden seien, hat vor dem Hintergrund der oben beschriebenen gegenteiligen Indizien wenig Überzeugungskraft. Dass keine Funde auf den Nachbargrundstücken bekannt geworden sind, bedeutet nicht, dass es dort keine gegeben hat, denn bei der – im Hinblick auf die Suche nach Bodendenkmälern laienhaften – Durchführung von Bauarbeiten konnten Anzeichen beispielsweise für Grabstellen, die nur in Form von Bodenverfärbungen wahrzunehmen waren, leicht übersehen werden. Auch ein damals bewusstes Ignorieren solcher Anzeichen kann heute nicht ausgeschlossen werden. Angesichts des Gewichtes der gegenteiligen Indizien kann die Klägerin mit ihrer bloßen Behauptung, eine Ausdehnung der Grabstellen in eine andere Richtung sei genauso wahrscheinlich, die mit der Eintragung vorgenommene Begrenzung des Bodendenkmal nicht mit Erfolg als zweifelhaft darstellen. Soweit sie in diesem Zusammenhang auf die vermeintlich fehlende Nähe zu dem etwas mehr als einen Kilometer nördlich gelegenen römischen L. und zu dem ihm zugehörigen Lagerdorf B1. verweist, übersieht sie, dass nach den Ausführungen der Beigeladenen Begräbnisstätten jener Zeit, die entlang von Straßen angelegt wurden, oftmals über mehrere hundert Jahre genutzt worden sind. Dementsprechend hält der Beigeladene eine Zugehörigkeit der Begräbnisstätte zur Siedlung B1. , zum späteren, etwa einen Kilometer entfernt liegenden spätrömischen C. oder zu einer bisher unbekannten, näher gelegenen Siedlung durchaus für wahrscheinlich. Dieser fachlichen Einschätzung hält die Klägerin nichts Durchgreifendes entgegen. 16 Inwieweit es sich auf die Rechtmäßigkeit der Eintragung des Bodendenkmals auswirken könnte, dass die Beklagte, wie die Klägerin behauptet, auf die Einbeziehung weiterer Flächen in die Unterschutzstellung verzichtet hat, obwohl sie eigentlich hätten einbezogen werden müssen, legt die Klägerin nicht ansatzweise dar. Davon abgesehen ist es nicht zu beanstanden, dass die Denkmalbehörden angesichts knapper Ressourcen, die den umfangreichen Einsatz von Personal und Mitteln erfordernde Ermittlung der Denkmaleigenschaft möglicherweise denkmalwerter Sachen vor allem auf die Fällen konzentrieren, in denen – wie hier – etwa durch eine geplante Neubebauung ein Verlust dieser denkmalwerten Sachen unmittelbar droht. 17 Der Vortrag der Klägerin, dass die Möglichkeit bestehe, durch Festsetzungen in einem Bebauungsplan sicherzustellen, dass – etwa durch Aufbringen einer zusätzlichen Bodenschicht vor der Bebauung und Begrenzung der Tiefe von Eingriffen in den Boden – etwaige im Boden verborgene Grabstellen unangetastet blieben, ändert weder etwas an der denkmalrechtlichen Bewertung solcher Grabstellen noch an der Verpflichtung der zuständigen Denkmalbehörden, gegebenenfalls für ihre Eintragung in die Denkmalliste Sorge zu tragen. Um eine spätere Bebauung der als Bodendenkmal unter Schutz gestellten Fläche zu ermöglichen, mögen solche oder andere Maßnahmen in Absprache mit den zuständigen Stellen erwogen werden. Für die Beantwortung der Frage, ob die hier in Rede stehende Unterschutzstellung rechtmäßig ist oder nicht, haben sie keine Bedeutung. 18 Die Rechtssache weist keine besonderen tatsächlichen oder rechtlichen Schwierigkeiten auf (Zulassungsgrund gemäß § 124 Abs. 2 Nr. 2 VwGO). 19 Dies wäre nur dann der Fall, wenn die Angriffe der Klägerin gegen die Tatsachenfeststellungen oder die rechtlichen Würdigungen, auf denen das angefochtene Urteil beruht, begründeten Anlass zu Zweifeln an der Richtigkeit der erstinstanzlichen Entscheidung gäben, die sich nicht ohne weiteres im Zulassungsverfahren klären ließen, sondern die Durchführung eines Berufungsverfahrens erfordern würden. 20 Dass der Ausgang des Rechtsstreits in diesem Sinne offen ist, lässt sich auf der Grundlage des Zulassungsvorbringens nicht feststellen, denn die Klägerin stellt – wie oben ausgeführt – die Richtigkeit des Urteils nicht ernsthaft in Frage. 21 Die Klägerin legt auch nicht dar, dass die Rechtssache grundsätzliche Bedeutung im Sinne von § 124 Abs. 2 Nr. 3 VwGO hat. 22 Eine Rechtssache hat grundsätzliche Bedeutung, wenn sie eine im betreffenden Berufungsverfahren klärungsbedürftige und für die Entscheidung dieses Verfahrens erhebliche Rechts- oder Tatsachenfrage aufwirft, deren Beantwortung über den konkreten Fall hinaus wesentliche Bedeutung für die einheitliche Anwendung oder Weiterentwicklung des Rechts hat. Dabei ist zur Darlegung dieses Zulassungsgrundes die Frage auszuformulieren und substanziiert auszuführen, warum sie für klärungsbedürftig und entscheidungserheblich gehalten und aus welchen Gründen ihr Bedeutung über den Einzelfall hinaus zugemessen wird. 23 Die Klägerin hat sinngemäß folgende Rechtsfragen formuliert, deren Beantwortung sie grundsätzliche Bedeutung beimisst: 24 25 1. Unter welchen wissenschaftlichen Voraussetzungen ist ein von mehreren zufälligen einzelnen Grabgruben abzugrenzendes Gräberfeld mit an Sicherheit grenzender Wahrscheinlichkeit anzunehmen? 26 27 2. Unter welchen wissenschaftlichen Voraussetzungen kann von einem Gräberfeld gesprochen werden, wenn nur einzelne Grabgruben entdeckt worden sind? 28 29 3. Unter welchen Voraussetzungen kann eine Fläche, innerhalb derer einzelne Grabgruben gefunden worden sind, als Gräberfeld unter Schutz gestellt werden und unter welchen Voraussetzungen sind nur die einzelnen Grabgruben als Denkmäler zu bewerten? 30 31 4. Darf die Unterschutzstellung eines Gräberfeldes als Bodendenkmal flächenmäßig über die innerhalb des Gräberfeldes gefundenen Grabgruben hinausgehen, wenn angenommen wird, dass sich das Gräberfeld in alle Himmelsrichtungen ausdehnt, dies aber nicht feststeht? 32 Die Klägerin zeigt nicht auf, dass sich diese Fragen in einem Berufungsverfahren stellen würden. Der Begriff des Gräberfeldes dient nach dem Verständnis des Senats lediglich der verkürzenden Beschreibung einer Fläche innerhalb derer eine Mehrzahl von Grabstellen gefunden worden sind oder vermutet werden. Allein dieser Begriff, der auch nicht beispielhaft in den einschlägigen Tatbeständen des Denkmalschutzgesetzes genannt ist, gibt in seiner Abstraktheit für sich genommen genauso viel oder genauso wenig für eine Unterschutzstellung der fraglichen Fläche als Bodendenkmal her wie die Mehrzahl der nachgewiesenen oder vermuteten Grabstellen selbst. Einer begrifflichen Einordnung der hier in Rede stehenden Fläche als eine solche, innerhalb derer mehrere Grabstellen gefunden worden sind, in Abgrenzung zu einem Gräberfeld bedürfte es für eine Entscheidung im Berufungsverfahren nicht. Maßgeblich für die Rechtmäßigkeit der angegriffenen Unterschutzstellung ist vielmehr, ob bezogen auf die unter Denkmalschutz gestellte Fläche die Tatbestandsvoraussetzungen des § 2 Abs. 1 und 5 DSchG NRW erfüllt sind. Die Beantwortung der Frage, unter welchen „wissenschaftlichen“ Voraussetzungen ein Gräberfeld „mit an Sicherheit grenzender Wahrscheinlichkeit“ anzunehmen sei, ist über die in der Rechtsprechung bisher entwickelten abstrakten, oben bereits beschriebenen Kriterien hinaus einer grundsätzlichen Klärung nicht zugänglich. Ob die Vermutung, es sei ein Bodendenkmal vorhanden, einen bestimmten Grad von Wahrscheinlichkeit für sich beanspruchen kann, unterliegt einer umfassenden rechtlichen Wertung, die die konkreten Umstände des Falles zu beachten hat und die keinem abschließenden Katalog im Einzelnen feststehender Anforderungen unterworfen ist. Soweit die Klägerin insbesondere mit der Frage zu 4 grundsätzlich geklärt wissen will, wie die Fläche, innerhalb derer ein Bodendenkmal vermutet wird, bei dessen Unterschutzstellung zu begrenzen ist, hängt auch dies von den konkreten Umständen ab, sodass das in diesem Einzelfall gefundene Ergebnis nicht verallgemeinerungsfähig wäre. Wenn es ihr mit der Frage zu 3 darum geht, eine über den Einzelfall hinausgehende Aussage dazu zu bekommen, ob bei mehreren im Boden entdeckten denkmalwerten Funden – hier: mehrere Kreisgräben und Grabstellen mit Knochenfragmenten und Überresten von Artefakten – die Unterschutzstellung als Bodendenkmal auf die Funde mit ihren konkreten Abmessungen beschränkt werden muss, ist diese Frage zu verneinen, wenn sie sich – wie hier – wenigstens teilweise noch im ungestörten Zustand im Boden befinden und im Umfeld weitere denkmalwerte Sachen im Boden zu vermuten sind. In der Rechtsprechung des Senats ist, wie oben bereits erwähnt, geklärt, dass die Erhaltung eines vermutlichen Bodendenkmals in situ der gesetzlichen Konzeption entspricht, wonach es zuvörderst Aufgabe des Denkmalschutzes und der Denkmalpflege ist, Denkmäler zu schützen und zu erhalten (§§ 1 Abs. 1, 2 Abs. 1, 7 f., 16 DSchG NRW). Dies heißt bei Bodendenkmälern grundsätzlich, sie im ungestörten Zustand zu belassen und gerade nicht danach zu graben. Denn durch eine Grabung können zwar Funde geborgen und damit zugänglich gemacht werden, doch wird zugleich der für den Wert des Bodendenkmals oftmals maßgebliche Befund der konkreten Lage im Boden irreversibel vernichtet. 33 Vgl. OVG NRW, Beschluss vom 9. Januar 2017 – 10 A 598/15 –. 34 Das bedeutet, dass zu einem Bodendenkmal, das sich noch im Boden befindet, neben der Sache, den Mehrheiten von Sachen oder den Teilen von Sachen, denen ein Denkmalwert zugeschrieben wird, regelmäßig auch die sie umgebenden Erd- oder Gesteinsschichten gehören, die ihren geschichtlichen Kontext maßgeblich mit bestimmen können. Wird also ein Bodendenkmal vermutet und kennt man – wie dies grundsätzlich der Fall sein wird – weder seine genaue Lage und seine Abmessungen noch weiß man, welche Erkenntnisse sich möglicherweise aus den umliegenden Erd- oder Gesteinsschichten für die im Boden verborgene Sache, die Mehrheiten von Sachen oder die Teile von Sachen ergeben, folgt daraus zwingend, dass zu ihrem Schutz und zu ihrer Erhaltung nicht nur sie selbst, sondern die Fläche, innerhalb derer sie im Boden vermutet werden, als Bodendenkmal eingetragen werden muss. 35 Vgl. OVG NRW, Urteil vom 5. März 1992 – 10 A 1748/86 –, a.a.O., Rn. 44 ff. 36 Das Urteil des Senats vom 21. Dezember 1995 – 10 A 4827/94 –, juris (Leitsatz), steht dem nicht entgegen. Der Senat hat damals entschieden, dass dann, wenn zwar festgestellt werden könne, dass sich im Boden eines bestimmten Grundstücks überhaupt denkmalwerte Sachen befänden, aber deren Lage und Abmessungen offen sei, insbesondere nicht feststehe, ob sie sich im Boden des gesamten Grundstücks beziehungsweise im Boden welcher konkreten Grundstückteile sie sich verbärgen, nicht das gesamte Grundstück als Bodendenkmal in die Denkmalliste eingetragen werden dürfe. Ein solcher Fall steht hier nicht in Rede, denn nach den vorstehenden Ausführungen ist mit an Sicherheit grenzender Wahrscheinlichkeit zu vermuten, dass sich die ungestörte Begräbnisstätte zumindest bis zu den festgelegten Grenzen des Bodendenkmals erstreckt. 37 Die Kostenentscheidung folgt aus den §§ 154 Abs. 2, 162 Abs. 3 VwGO. 38 Die Streitwertfestsetzung beruht auf den §§ 40, 47 Abs. 1 und 3, 52 Abs. 2 GKG. 39 Der Beschluss ist unanfechtbar (§ 152 Abs. 1 VwGO, §§ 68 Abs. 1 Sätze 1 und 5, 66 Abs. 3 Satz 3 GKG). 40 Mit der Ablehnung des Zulassungsantrages ist das Urteil des Verwaltungsgerichts rechtskräftig (§ 124a Abs. 5 Satz 4 VwGO).