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Urteil

28 K 2786/16

Verwaltungsgericht Düsseldorf, Entscheidung vom

ECLI:DE:VGD:2018:0906.28K2786.16.00
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Leitsätze

Anfechtung der Eintragung von Grundstücksflächen als Bodendenkmal in die Denkmalliste -

Zum Vorliegen der Denkmaleigenschaft eines spätantiken bis frühmittelalterlichen Gräberfeldes (hier bejaht).

Tenor

Die Klage wird abgewiesen.

Die Klägerin trägt die Kosten des Verfahrens mit Ausnahme der außergerichtlichen Kosten des Beigeladenen, die nicht erstattungsfähig sind.

Das Urteil ist wegen der Kosten vorläufig vollstreckbar. Die Klägerin darf die Vollstreckung gegen Sicherheitsleistung oder Hinterlegung in Höhe von 110 % des zu vollstreckenden Betrages abwenden, wenn nicht die Beklagte vor der Vollstreckung Sicherheit in Höhe von 110% des vollstreckbaren Betrages leistet.

Entscheidungsgründe
Leitsatz: Anfechtung der Eintragung von Grundstücksflächen als Bodendenkmal in die Denkmalliste - Zum Vorliegen der Denkmaleigenschaft eines spätantiken bis frühmittelalterlichen Gräberfeldes (hier bejaht). Die Klage wird abgewiesen. Die Klägerin trägt die Kosten des Verfahrens mit Ausnahme der außergerichtlichen Kosten des Beigeladenen, die nicht erstattungsfähig sind. Das Urteil ist wegen der Kosten vorläufig vollstreckbar. Die Klägerin darf die Vollstreckung gegen Sicherheitsleistung oder Hinterlegung in Höhe von 110 % des zu vollstreckenden Betrages abwenden, wenn nicht die Beklagte vor der Vollstreckung Sicherheit in Höhe von 110% des vollstreckbaren Betrages leistet. Tatbestand: Die Klägerin ist Eigentümerin der Flurstücke 126 und 127 in E. , Gemarkung S. , Flur 23 (N. Straße 294). Die Grundstücke liegen in einem Bereich, für den die Beklagte ursprünglich die Aufstellung des Bebauungsplans Nr. 1213 – C. „Wohnen an der N. Straße“ vorgesehen hatte. Dieses Gebiet liegt auf der hochwasserfreien Niederterrasse in unmittelbarer Nähe zu einem ehemaligen Rheinarm. Bis zur Bruchkante besteht eine Entfernung von ca. 300 m. Es ist Bestandteil des Blockinnenbereichs U.--straße / T.------straße / X.-----straße und N. Straße. Das eingezäunte Areal wird durch einen Zaun mit einer Brombeerhecke in einen nördlichen, die Flurstücke 125, 126 und 127 umfassenden Teil und einen südlichen Teil (Flurstück 1538) gegliedert. Der nördliche Teil wurde früher als Obstwiese und zuletzt als Schafweide genutzt. Der südliche Teil bildete ehemals das Garten- und Spielgelände der alten Schule des Orts. Das Schulgebäude selbst lag im Bereich des heutigen Sparkassenneubaus an der N. Straße auf dem Flurstück 1539. Im Verlauf eines benachbarten Planverfahrens an der K. -M. -Straße, ca. 500 m südöstlich des oben beschriebenen Bereichs, wurde im Jahr 2009 ein eisenzeitliches Gräberfeld entdeckt, das sich entlang der Niederterrasse mit einem Abstand von 400 m zur Bruchkante zieht. Bei weiteren Baubeobachtungen wurden weitere Graburnen, im P. und 250 m südöstlich des streitgegenständlichen Geländes in der F.-----straße , aufgefunden. Da bis dahin die nördliche Grenze des Gräberfeldes nicht entdeckt werden konnte und Verdacht bestand, dass weitere Spuren des Gräberfeldes im Areal des neu aufzustellenden Bebauungsplans angeschnitten werden könnten, schlug die Untere Denkmalbehörde der Beklagten eine archäologische Voruntersuchung im Bebauungsplanverfahren vor. Diese Untersuchung wurde von der Firma K1. & Partner aus O. durchgeführt. Hierbei legte das Unternehmen ausweislich des erstellten Ermittlungsberichts beginnend im nördlichen Teil der Baufläche ca. 4 m breite Sondageschnitte an. Der zunächst O/W gerichtete Schnitt auf 44,4 m Länge winkelte sodann ab und wurde über 19,5 m Länge bis an den Südteil des Areals herangeführt. Im Südteil öffnete das Unternehmen nur eine Sondage im Umfang von 4x4 m, nachdem aufgrund des Sondageschnitts im Nordteil bereits Befunde festgestellt worden waren und in Abstimmung mit dem Beigeladenen zu 1. die weiteren archäologischen Untersuchungen begrenzt wurden, um die Sachverhaltsermittlung nicht zu sprengen. Im Rahmen seines Berichts kam das Unternehmen aufgrund der Sachverhaltsermittlung durch Grabungen und Sondageschnitte zusammengefasst zu folgender Beurteilung: Im Sondagebereich hätten 9 Grabgruben mit jeweils ähnlichen Merkmalen festgestellt werden können. Eine Beobachtung von Knochenresten und die Dimensionierung wiesen auf Körpergräber hin. Es sei von spätantiken Bestattungen auszugehen. Der Keramikfund des 4. Jh. aus einem Grab und ein weiterer Einzelfund von Topffragmenten würden diese zeitliche Einordnung der Gräber stützen. Gleichfalls in das Bild eines spätantiken Friedhofs würden sich die beiden Kreisgräben einfügen. Weitere Funde aus den Keramikkonzentrationen seien ebenso wie Lesefunde beim Baggern zeitlich weniger empfindlich. Etliche Fundstücke gehörten aber sicher in den spätantiken Fundhorizont. Die Bestattungsdichte auf dem Friedhof scheine im Nordteil mit 6 Grabgruben und 2 Kreisgräben auf ca. 300 m² Fläche geringer als im Süden mit 3 Grabgruben auf 16 m². Da alle gewonnen Indizien dafür sprächen, dass das zukünftige Baufeld in ein spätantikes Gräberfeld eingreife, sei sicher mit deutlich mehr als 100 Bestattungen zu rechnen. Alles deute darauf hin, dass die Gräber noch ungestört seien und von der sichtbaren Befundoberkante vermutlich mindestens einen halben Meter in den Boden reichten. Soweit sich der Friedhof bisher datieren lasse, sei ein Bezug zum spätantiken B. herzustellen. Ob er mit Bezug auf die N. straße als Nebenachse der S1.----straße angelegt worden sei und diese flankierte, könne zum jetzigen Zeitpunkt nur vermutet werden. Mit Bescheid vom 11. Februar 2015 ordnete die Untere Denkmalbehörde der Beklagten an, dass das im Boden des Grundstücks N. Straße 292, 294, 298 vorhandene ortsfeste Bodendenkmal „Spätrömisches bis frühmittelalterliches Gräberfeld in P1. “ vorläufig als eingetragenes Bodendenkmal gelte und ordnete zugleich die sofortige Vollziehung der vorläufigen Unterschutzstellung des Bodendenkmals an. Der Beigeladene äußerte sich zur beabsichtigten Bauleitplanung im Rahmen seiner frühzeitigen Beteiligung gemäß § 4 Abs. 1 BauGB gegenüber der Beklagten mit Stellungnahme vom 25. März 2015 wie folgt: Es sei von einem hervorragenden Erhaltungszustand der unterirdisch erhaltenen Relikte und der Vollständigkeit des Fundinventars auszugehen. Die Schaffung von Planungsrecht für eine Wohnbebauung auf der Fläche würde in Folge mit einer erheblichen Zerstörung archäologischer Substanz einhergehen, daher sei die vorgesehene Planung aus Sicht des Amts für Bodendenkmalpflege abzulehnen. Es bestehe die gesetzliche Verpflichtung zur Berücksichtigung denkmalrechtlicher Belange im Rahmen der Bauleitplanung. An der Erhaltung und Sicherung des Bodendenkmals für künftige Forschungen bestehe ein besonderes öffentliches Interesse. Im Rahmen der Bauleitplanung könne das Bodendenkmal nur durch die Festsetzung einer Grünfläche gewährleistet werden. Daraufhin trug die Beklagte unter dem 14. Januar 2016 das Gräberfeld in P1. gemäß § 3 Abs. 2 DSchG NRW als ortsfestes Bodendenkmal in die Denkmalliste ein und stellte mit Bescheid vom 10. Februar 2016 gegenüber der Klägerin fest, das Spätrömische bis frühmittelalterliche Gräberfeld in P1. auf den Flurstücken 125, 126, 127 1537 und 1538 in der Flur 23, Gemarkung S. sei ein Denkmal im Sinne von § 2 DSchG NRW und werde daher als ortsfestes Bodendenkmal gemäß § 3 DSchG NRW in die Denkmalliste eingetragen. Die sofortige Vollziehung der Unterschutzstellung wurde durch die Beklagte angeordnet. Dem Bescheid war als Anlage ein Lageplan beigefügt, in dem die von der Unterschutzstellung betroffene Fläche rot umrandet dargestellt ist. Hiernach umfasst das eingetragene Bodendenkmal „spätrömisches bis frühmittelalterliches Gräberfeld in P1. " den innenliegenden Bereich zwischen N. Straße, U.--straße , T.------straße und X.-----straße . Es liegt auf einer Freifläche von ca. 6.300 qm, die von einer jeweils an den genannten Straßenzügen orientierten Bebauung umschlossen ist. Die Straßengrundstücke mit der Bebauung wurden hingegen in die Unterschutzstellung nicht mit einbezogen. Die Abgrenzung entspricht der Plangrundlage des B-Planverfahrens Nr. 1213 -- C. - „Wohnen an der N. Straße", vollumfänglich mit den Flurstücken Flur 23, Flurstücke 1537 und 1538. Die Flurstücke Flur 23, Flurstück 125, 126 und 127 sind nur zum Teil betroffen, sie werden nach Südwesten von der bestehenden Bebauung abgetrennt durch die Linie mit den Koordinatenpunkten x 0000000,000 y 0000000,000 und x 0000000,000 und y 0000000,000 (Koordinaten nach Gauß-Krüger). Die Nord-, Ost- und Südgrenze entspricht den Flurstücksgrenzen. Zur Begründung ihres Bescheides führte die Beklagte aus: Die ermittelten und durchschnittlich 2,5 m x 1,7 großen Grabgruben wiesen alle eine annähernd rechteckige Grundform mit nischenartigen Ausbuchtungen oder kleine begleitende Gruben auf. Nicht alle Grabgruben seien im Planum vollständig erfasst worden, einige setzten sich hinter dem Baugrubenprofil der Sondageschnitte fort. Sie wiesen eine nord-südliche Ausrichtung auf, nur eine Grube sei Ost-West orientiert. Im Bereich der Grabgruben hätten sich Knochenreste und Keramikfragmente befunden. Die Form der Grabgruben und die Funde von menschlichen Skelettteilen belegten, dass es sich um Körpergräber handele. Dies werde durch die Datierung der wenigen geborgenen Gefäßscherben in das 4. Jh. n. Chr. unterstützt. Die Sondageschnitte belegten eine dichte Gräberfeldbelegung. Das Bodendenkmal weise eine Bedeutung für die Geschichte des Menschen auf. Die ungestörte Ausdehnung und der hervorragende Erhaltungszustand machten das Gräberfeld P1. zu einem herausragenden Zeugnis des Menschen in seinem Sozialleben und insbesondere im Umgang mit dem Tod. Mit ins Grab seien neben persönlichen Dingen Waffen, Schmuck und mit Speisen gefüllte Tongefäße gekommen, die Aufschluss geben würden über die kulturelle Zugehörigkeit der Bestatteten und den sozialen Status zu ihren Lebzeiten. Anhand der - im ursprünglichen, intentionell zusammengestellten Niederlegungsverband erhaltenen - Funde von Gerätschaften, Waffen, Schmuck, Toilettengegenständen und Textilresten ließen sich die allgemeine Tracht (z.B. für Frau/Mann), die persönliche Ausstattung (z.B. soziale Stellung) und Hinweise auf Berufsgruppen (z.B. römisches Militärs) rekonstruieren. Zusätzlich ergäben sich aus den Analysen der Grabensemble Kenntnisse über Handelsverbindungen und überregionalen Warenaustausch. An den materiellen Hinterlassenschaften könnten die Handwerkstechniken von Waffenschmieden und Kunsthandwerkern abgelesen werden. Durch anthropologische Untersuchungen an Knochenresten ließen sich Alter und Geschlecht der Bestatteten bestimmen, in besonderen Fällen sogar Krankheiten und mangelhafte Ernährung. Das Bodendenkmal weise eine Bedeutung für Städte und Siedlungen – hier der Stadt E. in ihren heutigen Stadtgrenzen mit der Besiedlung des linksrheinischen Raumes - auf. Es sei ein Beleg für die sich ab dem 5. Jh. auflösende römische Grenzherrschaft am Rhein und die Entwicklung neuer politischer und gesellschaftlicher Strukturen. Diese Veränderung zeige sich auch in der Veränderung der Orientierung der Gräber von N/S auf W/O und charakterisiere Bestattungen im Wechsel von der spätrömischen Zeit zum Frühmittelalter. Die sich deutlich im Untergrund abzeichnenden Grabgruben, Kreisgräben und Pfostenstrukturen würden den spätrömischen Grabbau dokumentieren. Fragmente römischer Baukeramik sowie Trümmer von Baustoffen aus Tuff wiesen auf nicht mehr sichtbare obertägige Grabbauten. Für die Anlage von Gräberfeldern der römischen Zeit sei die Orientierung auf Straßen charakteristisch. Vom Lager bzw. Vicus B. verliefen zwei Straßen nach Süden, eine bereits durch Ausgrabungen nachgewiesene und eine vermutete Straße nach Südosten, der heutigen N. Straße. Das Gräberfeld P1. sei Teil eines bislang nicht erkannten Gräberfeldes und gehöre zu einer in nächster Umgebung zu suchenden Siedlung. Das öffentliche Interesse an der Erhaltung des Gräberfeldes ergebe sich aus wissenschaftlichen Gründen. Es sei in seiner flächenhaften Ausdehnung ungestört und nicht durch nachfolgende Generationen beraubt. Es stelle eine Primärquelle für die archäologische/historische Forschung dar. Die im Boden erhaltenen Zeugnisse trügen Informationen zu noch offenen Fragen zur römischen Besiedlung und den Bestattungsriten. Das Alter und die Anzahl der Bestattungen, die Bestattungsweise, die stratigraphischen Beziehungen zwischen den Gräbern sowie die Überreste der Bestatteten seien geeignet, Auskunft über den Ablauf der Belegung, über Veränderungen von Glaubensvorstellungen und Totenbrauchtum, über die gesellschaftliche Struktur der Ortsgemeinschaft und über die Lebens- und Wirtschaftsbedingungen der Menschen zu geben. Die Bedeutung im Sinne des § 2 DSchG NRW sowohl für die Geschichte des Menschen als auch für Städte und Siedlungen sei nach alldem nachgewiesen. Auch seien wissenschaftliche Gründe für die Erhaltung und Nutzung im Sinne des § 2 DSchG NRW nachgewiesen. Demnach seien die Denkmaleigenschaften im Sinne dieser Vorschrift vorhanden. Dieser Bescheid wurde den Eigentümern der betroffenen Flurstücke, darunter der Klägerin am 13. Februar 2016, zugestellt. Die Klägerin hat am 7. März 2016 Klage erhoben, mit der sie die Aufhebung der Unterschutzstellung begehrt. Zur Begründung führt sie aus: Die Eintragungsvoraussetzungen nach §§ 3 Abs. 1, 2 Abs. 1 und 5 DSchG NRW lägen nicht vor. Vorliegend könne nicht mit der erforderlichen an Sicherheit grenzenden Wahrscheinlichkeit festgestellt werden, dass sich im Boden auf der gesamten unter Schutz gestellten Fläche Zeugnisse eines Gräberfeldes befänden. Für den unter Schutz gestellten Bereich lägen keine ausreichenden Befunde vor, die einen sicheren Rückschluss auf das von der Beklagten angenommene große Ausmaß an Gräbern zuließen. Bisher seien lediglich aufgrund von Erdverfärbungen neun Grabgruben und zwei Kreisgräben auf einer Fläche von 300 qm vermutet. Dieser Bereich erfasse aber noch nicht einmal 5% der Gesamtfläche, die sich in etwa auf 6.000 qm belaufe. Die Funde, nach denen Gräber vermutet würden, erstreckten sich auch nicht vollständig auf die im Eigentum der Klägerin stehenden Flurstücke. Der Fundbereich mache lediglich einen geringen Teil davon aus. Die bloße Annahme der Denkmalbehörden, dass im Umfeld der elf vermuteten Gräber noch weitere Bestattungsplätze liegen müssten, sei keine wissenschaftlich abgesicherte Beweisführung und genüge nicht, um eine Unterschutzstellung der Grundstücke zu rechtfertigen. Der bloße Verdacht lasse keine sicheren Rückschlüsse auf das tatsächliche Vorhandensein zu. Die bisherigen Funde an Knochenresten und Keramikscherben in dem abgeschobenen Boden und die vorgefundene Erdverfärbungen etc. genügten nicht als sichere Anhaltspunkte dafür, dass sich tatsächlich über 100 Gräber auf der betreffenden Fläche befinden würden. Es sei vollständig ungeklärt, ob es sich bei den aufgefundenen Gräberstätten hierbei nur um einzelne Gräber handele. Des Weiteren hätten die Denkmalbehörden auch keine überzeugenden Gründe dargelegt, die eine Unterschutzstellung der betreffenden Fläche rechtfertigen könnten. Denn die Erhaltung sei weder in wissenschaftlicher Hinsicht erforderlich, noch komme dem vermuteten Gräberfeld eine historische Bedeutung für die Geschichte des Menschen oder für die Stadt E. zu. Nach der Denkmalbeschreibung solle sich die Bedeutung des Bodendenkmals für die Geschichte des Menschen unter anderem aus den Fundgegenständen der Gräber ergeben. Aus den wenigen vorhandenen Anhaltspunkten auf die Geschichte des Menschen zu schließen, sei keine wissenschaftliche Beweisführung. Entgegen der Denkmalbeschreibung ließen sich hieraus weder Hinweise auf das Geschlecht der Verstorbenen noch auf seine soziale Stellung oder auf seine Berufsgruppe ermitteln. Knochenreste und Keramikfragmente ließen sich vielmehr in allen spätrömischen oder frühmittelalterlichen Gräbern finden, aber darüber hinaus auch in sonstigen historischen Fundbereichen. Vor allem Keramikgefäße seien eine typische Grabbeigabe dieser Zeit. Bedeutung für die Geschichte des Menschen hätten die Funde daher gerade nicht. Das vermutete Grabfeld habe entgegen den Aussagen der Denkmalbeschreibung auch keine Bedeutung für die Stadt E. mit ihren heutigen Stadtgrenzen. Bedeutend für Städte und Siedlungen seien unter anderem solche Sachen, die — auch ohne prägende Wirkung — einen Erinnerungsträger für ein bestimmtes Ereignis darstellten. Ein solches Ereignis sei vorliegend aber gerade nicht bekannt. Die bloße unterschiedliche Ausrichtung der Gräber in spätrömischer bzw. frühmittelalterlicher Zeit habe gerade keine Bedeutung für die Stadt E. . Denn hieraus ließen sich insbesondere keine Hinweise auf die Stadtentwicklung ermitteln. Das vermutete Bodendenkmal sei in seiner dargestellten Ausdehnung auch bereits erheblichen Belastungen ausgesetzt gewesen und somit nicht mehr ungestört. In dem unter Schutz gestellten Bereich befinde sich auf dem Flurstück 126 ein einstöckiges Gebäude. Ferner habe es dort ein 9x6 m großes Schwimmbecken im Boden gegeben, das eine Tiefe von etwa 1,70 m aufgewiesen habe. Es sei anzunehmen, dass es als Folge der Herstellung der Bauwerke durch Maschinen, Grabungen und sonstige zum Bau notwendige Belastungen der Erdoberfläche bereits zu erheblichen Eingriffen in den Boden gekommen sei. Hätten in diesem Bereich tatsächlich weitere Gräber bestanden, hätten diese bei der Errichtung des Bauwerks aufgedeckt werden müssen . Zu verweisen sei in diesem Zusammenhang ferner auf die weitere Bebauung auf dem Flurstück 1539. Dort hätte sich ursprünglich eine Schule mit weit über 100 schulpflichtigen Kindern befunden. Zu der historischen Schule hätten auch ein Toilettenhäuschen mit Sickergruben und weiteren Verrieselungsleitungen gehört, die zum Teil heute noch vorhanden seien. Kanaldeckel seien heute noch sichtbar. Nach dem Abriss der Schule sei dort ein Neubau der Sparkasse vor ca. zehn Jahren errichtet worden. Auf dem Flurstück 1538 habe sich ein Spielplatz befunden. Der Umstand, dass das geschützte Gelände bereits um die Jahrhundertwende des 20. Jahrhunderts bebaut gewesen sei, mache einen hervorragenden Erhaltungszustand eines etwaigen Gräberfeldes sehr unwahrscheinlich. Der beiliegenden historischen Flurkarte lasse sich eindeutig entnehmen, dass der vordere Teil der unter Schutz gestellten Fläche des Flurstücks 126 und Flurstück 127 sowie das Flurstück 1537 und Flurstück 1539 bereits um das Jahr 1900 bebaut worden seien. Durch die Baumaßnahmen sei erheblich in den Boden eingegriffen worden. Auch die Nutzung der Freifläche als Ackerfläche sowie später als Viehweide bzw. als Gartenfläche über mehrere Jahrhunderte werde etwaige darunterliegende Gräber gestört und geschädigt haben. Dies ergebe sich bereits daraus, dass keines der anhand einer Erdverfärbung lediglich vermuteten Gräber tiefer als 0,6 Meter liege. Bei einer derart geringen Tiefe müsse eine jahrelange Einwirkung durch Mensch und Weidevieh auf die Erdoberfläche zwangsläufig zu einer Schädigung von darunterliegenden Gegenständen geführt haben. Wenn das unter Schutz gestellte Gelände tatsächlich so ungestört und die vermuteten Gräber derart gut erhalten wären wie die Denkmalbeschreibung darlege, wären auch nicht nur einzelne Knochen und Keramikfragmente aufgefunden worden, sondern ganze Skelette und zumindest teilweise erhaltene Keramikgegenstände. Die verstreuten, nicht zusammenhängenden Fragmente seien hingegen ein klares Indiz dafür, dass in den zurückliegenden Jahrhunderten die Fläche landwirtschaftlich durch Ackerbau und Pflügen intensiv genutzt worden sei. Weiterhin lasse sich der Denkmalbeschreibung auch nicht entnehmen, warum gerade die vorliegende Abgrenzung des Schutzbereiches gewählt worden sei. Der unter Denkmalschutz gestellte Bereich orientiere sich vor allem an den heute bestehenden Flurstücksgrenzen. Es sei jedoch mehr als unwahrscheinlich, dass die römischen Siedler der Spätantike bzw. des Frühmittelalters ihre Gräber entsprechend den heutigen Flurstücken angelegt hätten. Insofern fehle es an einer nachvollziehbaren Begründung für die abgesteckten Grenzen der unter Schutz gestellten Fläche: Dies werde dadurch bestätigt, dass verschiedene Baumaßnahmen durchgeführt worden seien, bei denen keine antiken vorgeschichtlichen Funde entdeckt worden seien, nämlich auf der X.-----straße , Flurstück 1652, 1653, auf der T.------straße , Flurstück 1683 bis 1686, auf der U.--straße , Flurstück 113 und auf der N. Straße 284, Flurstück 1137 (Abriss des Althauses). Der Erhalt des Gräberfelds sei auch nicht aus wissenschaftlichen Gründen notwendig. Eine Erkenntnismehrung sei gerade nicht möglich. Denn zum einen sei bereits nicht sicher belegt, wie viele Gräber überhaupt in der unter Schutz gestellten Fläche lägen und zum anderen könne ein wissenschaftlicher Wert des Bodens zum gegenwärtigen Zeitpunkt auch deswegen nicht ausgemacht werden, weil den Aussagen der Beklagten und des Beigeladenen zufolge keine weiteren Grabungen auf dem Gelände stattfinden sollten. Wie dann aber wissenschaftliche Erkenntnisse zu dem Gräberfeld erlangt werden könnten, bliebe unverständlich. Zu einer ordentlichen wissenschaftlichen Untersuchung hingegen wäre die Öffnung von drei bis vier Gräbern zwingend erforderlich. Es sei bekannt, dass im 3. und 4. Jh. n. Chr. eine arme Zeit geherrscht habe und dass keine reichlichen Grabbeigaben beigefügt worden seien. Die Klägerin beantragt, die Eintragung „spätrömisches bis frühmittelalterliches Gräberfeld P1. “ in die Denkmalliste der Stadt E. aufzuheben und den ihr gegenüber ergangenen Bescheid der Beklagten vom 10. Februar 2016 aufzuheben. Die Beklagte beantragt, die Klage abzuweisen. Sie tritt den Ausführungen der Klägerin entgegen und macht geltend, das Bodendenkmal „spätrömisches bis frühmittelalterliches Gräberfeld in P1. " erfülle die Denkmaleigenschaften im Sinne des § 2 Abs. 1 DSchG NRW. Mit hinreichenden Belegen habe die Existenz eines Gräberfeldes nachgewiesen werden können. Die Sachverhaltsermittlung erfasse mit einem L-förmigen Suchschnitt den Norden und Westen der Freifläche mit den beiden im Eigentum der Klägerin befindlichen Flurstücken sowie in einem zweiten Suchschnitt den Südosten . In den Suchschnitten mit einer Gesamtflächenausdehnung von ca. 330 qm seien Teilflächen in der Mitte und den Rändern der heutigen Freifläche aufgedeckt worden. In keinem der Suchschnitte habe ein Abbruch der archäologischen Befundlage beobachtet werden können. Im Gegenteil, die Befunde würden unter die nicht aufgedeckten, angrenzenden Bereiche ziehen. Es müsse daher von einem über die gesamte Fläche sich ausdehnenden Befunderhalt ausgegangen werden. Der Bezug der Suchschnitte zur Gesamtfläche erlaube keinen Zweifel über eine flächenhafte Ausdehnung des Gräberfeldes. Das archäologisch nachgewiesene spätrömische bis frühmittelalterliche Gräberfeld sei ein bedeutendes Bodendenkmal, an dessen Erhaltung ein öffentliches Interesse bestehe. Bei der Sachverhaltsermittlung, die zur Entdeckung des Gräberfeldes geführt habe, seien bei der Anlage der Suchschnitte in einer durchschnittlichen Tiefe von 0,60 m unter der Grasnarbe neun Grabgruben, zwei Kreisgräben sowie Einzelfunde, wie Keramikscherben, ein Mahlsteinfragment, Tuffbruchstücke und Fragmente römischer Baukeramik entdeckt worden, die fotografisch, zeichnerisch und beschreibend dokumentiert und in einem Übersichtsplan dargestellt seien. Es handele sich bei den Befunden um verschieden ausgestaltete Grabgruben, zum Teil mit einem Kreisgraben umgeben, zum Teil mit Nischen an den Schmalseiten. In dem freigelegten Planum habe sich ausschließlich die Grabgrubenverfüllung gezeigt, die eigentliche Grablege befinde sich in der Sohle der Grube und sei nicht freigelegt worden. Die geborgenen Funde würden die Datierung des Gräberfeldes in die Spätantike und das frühe Mittelalter bestätigen, wie auch bereits aus den Grabformen, der Struktur und der Verteilung der Gräben abzulesen sei. Die Suchschnitte belegten eindeutige historische Grablegen und ließen aufgrund ihrer Lage nur den wissenschaftlichen Schluss zu, dass die gesamte unter Schutz gestellte Fläche mit Gräbern belegt sei. Pläne von anderen zeitgleichen Gräberfeldern, z.B. L. -H. und Y. , würden im Erscheinungsbild und in der Verteilung der Gräber exakt dem Erscheinungsbild des Gräberfeldes an der N. Straße entsprechen. In die Unterschutzstellung seien die durch die Sachverhaltsermittlung erfassten Grundstücke einbezogen worden. Über die anschließenden Grundstücke mit älterer Bebauung lägen der unteren Denkmalbehörde keine Fundmeldungen vor. Es gebe jedoch eine alte Fundmeldung aus dem 19. Jh., die westlich der Ortschaft P1. in der Flur unter dem Namen „Auf dem Q. “ die Entdeckung von frühmittelalterlichen Gräbern beschreibe. Die Lage sei mit der heute stillgelegten Bahntrasse im Bereich der Kreuzung N. Straße / X.-----straße zu lokalisieren und dürfte noch der ursprünglichen Ausdehnung des Gräberfeldes zuzurechnen sein. Dies entspreche der zeitlichen Nutzung des in L. -H. aufgedeckten bedeutenden antiken bis frühmittelalterlichen Gräberfeldes. Es bedürfe bei dieser eindeutigen Befundlage keiner kompletten Freilegung eines weiteren Gräberfeldes bzw. einzelner Grablegen mit ihren Beigaben, um sicher einen spätantiken bis frühmittelalterlichen Friedhof wissenschaftlich benennen zu können. Die ungestörte Ausdehnung und der hervorragende Erhaltungszustand machten das Gräberfeld P1. zu einem herausragenden Zeugnis des Menschen in seinem Sozialleben und insbesondere im Umgang mit dem Tod. Etwaige Störungen der Gräber, verursacht durch antike oder moderne Grabräuber, wären im Befundbild durch einen Archäologen abzulesen. Die Primärverfüllung der Grabgruben sei aber intakt. Um Grabgruben und ein Gräberfeld zu erkennen, bedürfe es keiner freigelegten Skelette zur Beweisführung. Dies gelte insbesondere, wenn wie hier bekannte Strukturen spätantiker bis frühmittelalterlicher Grabgruben aufgedeckt würden, wie sie von anderen Orten der der Forschung schon zugänglich seien. Das Gräberfeld erfahre durch seine Lage in unmittelbarer Nähe zum Bodendenkmal des Kastells und des zugehörigen Lagerdorfes B. seine historische Bedeutung für Städte und Siedlungen. Mit dem Gräberfeld liege nun ein Beleg für die Existenz und Weiterführung der noch im 4. Jh. in einer spätantiken Karte verzeichneten Ortschaft B. vor. Bislang sei in der Forschung von einem Abbruch der Besiedlung und der Auflassung der römischen Siedlung am Ende des 2./ Anfang des 3. Jh. ausgegangen worden, was keinen Bezug zur mittelalterlichen Siedlungsentwicklung zugelassen hätte. Neue Fundstellen nördlich des Gräberfeldes und südlich der Zivilsiedlung B. legten nun nahe, dass die Zivilbevölkerung und ihre Entwicklung bisher nicht komplett räumlich und zeitlich erfasst worden seien. Über die Ausrichtung einzelner Gräber sei neben der Datierung über die Funde auch der stattfindende Wandel von Jenseitsvorstellungen und die darauf erfolgte Veränderung des Grabrituals abzulesen. Die Lage der Gräberfelder in Bezug zu den Zugangsstraßen der Siedlung ermögliche neue Überlegungen zu den Nord-Süd orientierten Straßenverläufen. Die Geschichte und Entwicklung der römischen Besatzung und der Nachweis des römischen Kastells B. mit Zivilsiedlung sei ein bedeutender Teil der Stadtgeschichte E.-------s. Im heutigen Ortsnamen B1. im Stadtgebiet N1. habe die römische Benennung überdauert und sei ein Beleg für die nachwirkende Bedeutung der römischen Siedlung. Eine über die römische Epoche hinaus andauernde Besiedlung rücke die für die Gründung E.-------s im Frühmittelalter erhobenen Bezüge als rechtsrheinische Fortführung des linksrheinischen B. in wissenschaftlich fassbare Bereiche. Hier sei insbesondere in der historischen Forschung in den letzten Jahren das Thema aufgegriffen und die Fakten für einen Entwicklungszusammenhang B. -E. fürs Mittelalter beleuchtet worden. Die in der Vergangenheit bereits wissenschaftlich erforschten Gräberfelder der Spätantike und des Frühmittelters böten Grundlagen für die Forschungen dieser geschichtlichen Perioden. Die wissenschaftliche Erforschung reiche bis in das 17. Jh. zurück. Das geschichtliche Interesse habe sich früher hauptsächlich aus den außerordentlich bedeutenden Grabfunden gespeist. Der Großteil der Gräberfelder sei im 19. und 20. Jh. entdeckt und ausgegraben worden. Das Öffnen einzelner Grabgruben und die Entnahme der Grablegen mit Beigaben erforderten heute höchste wissenschaftliche Maßstäbe. Ein Ausgraben vor Ort werde vermieden, die Grabgruben mit Grablege würden – nur falls eine Ausgrabung im Ausnahmefall unumgänglich sei – heute im Block geborgen und unter Laborbedingungen in der Restaurierungswerkstatt freigelegt. Es gehe nicht mehr nur um das Aufsammeln von Grabbeigaben, sondern auch darum, andere Quellen unter Einbeziehung naturwissenschaftlicher Methoden für Boden-, Material- und andere Analysen zu erschließen. Die Überprüfung alter Kartendarstellungen habe für das geschützte Gelände vor 1830 keine Bebauung erbracht. In der Katasterkarte von 1906 zeige sich zum Straßenrand der heutigen N. Straße eine beginnende Bebauung. Das Hinterland sei weiter frei von einer Bebauung. Auf der Deutschen Grundkarte von 1972 zeige sich auf dem Flurstück 126 das zuvor erwähnte Nebengebäude. Die Innenfläche sei unbebaut. Das von der Klägerin vorgelegte Kartenmaterial sei nicht maßstabsgetreu bzw. nicht fachmännisch entzerrt. Eine erhebliche Beeinträchtigung des Bodendenkmals durch frühere Baumaßnahmen sei nicht zu erkennen. In dem unter Schutz gestellten Bereich befinde sich auf dem Flurstück 126 ein einstöckiges Nebengebäude. Hier sei von einer Fundamentierung mittels Streifenfundamenten und frostsicherer Eintiefung von ca. 0,80 cm auszugehen. Es sei zwar möglich, dass die oberen Bereiche der Grabgruben beim Bau angeschnitten worden seien, es sei jedoch davon auszugehen, dass die tiefer liegenden Grablegen nicht erfasst worden seien. Sehr wahrscheinlich sei hingegen, dass bei Baumaßnahmen nach 1945 an der N. Straße unbemerkt Gräber entfernt worden seien. Die N. Straße müsse als historische Nord-Süd-Verbindung gelten. Da sich römische und spätantike Gräberfelder regelhaft an Straßenverläufen orientierten, sei innerhalb der Fläche des Gräberfeldes P1. eine Konzentration von Bestattungen Richtung Westen (zur Straße hin) und ein ausdünnen von Gräbern Richtung Osten mit Sicherheit vorstellbar. Die neuen Baumaßnahmen östlich des ausgewiesenen Schutzbereichs in der X.-----straße , T.------straße und U.--straße widerlegten daher die Existenz des Bodendenkmals nicht, sondern lediglich seine zwischen dem Bodendenkmal und den östlichen Baugrundstücken verlaufende Grenze. Der Beigeladene stellt keinen Antrag. Er hat in der mündlichen Verhandlung auf seine ausführliche Stellungnahme im Verfahren - 28 K 2554/16 – verwiesen. Wegen der weiteren Einzelheiten des Sach- und Streitstandes wird auf den Inhalt der Gerichtsakte, den der Gerichtsakte - 28 K 2554/16 - und den der beigezogenen Verwaltungsvorgänge der Beklagten ergänzend Bezug genommen. Entscheidungsgründe: Die Klage ist zulässig. Die Klägerin ist als Eigentümerin der Grundstücke Flur 23, Flurstücke 126 und 127, die von der Eintragung des Bereichs zwischen N. Straße, U.--straße , T.------straße und X.-----straße gelegenen Flächen als Bodendenkmal „spätrömisches bis frühmittelalterliches Gräberfeld P1. “ in die Denkmalliste betroffen sind, gemäß § 42 Abs. 2 VwGO klagebefugt, weil sie geltend machen kann, durch den angefochtenen Eintragungsbescheid in ihren Rechten verletzt zu sein. Die Eintragung stellt einen dinglichen Verwaltungsakt in Form einer Allgemeinverfügung im Sinne des § 35 Abs. 2, 2. Fall VwVfG NRW dar. Vgl. hierzu m. w. N. OVG NRW, Urteil vom 20.06.1991 - 7 A 23/90 - NVwZ 1992, 991. Sie wirkt konstitutiv, indem sie die Unterschutzstellung des Denkmals bewirkt. Demgegenüber hat der an die Klägerin gerichtete Eintragungsbescheid nach § 3 DSchG NRW nur noch die Wirkung einer Bekanntmachung der Entscheidung über die Eintragung. Dies entspricht gefestigter Rechtsprechung. Vgl. OVG NW, Urteile vom 26.5.1988 - 11 A 645/87 -, vom 20.6.1991 - 7 A 23/90 - und vom 5.3.1992 - 10 A 1748/86 - BauR 1992, 617 = BRS 54 Nr. 123. Die Eintragung betrifft die öffentlich-rechtliche Eigenschaft einer Sache, denn sie stellt fest, dass es sich bei den eingetragenen Flächen um ein Bodendenkmal im Sinne von § 2 Abs. 5 in Verbindung mit Abs. 1 DSchG NRW handelt. Die Klägerin wird durch die Eintragung unmittelbar in ihren Rechten betroffen. Mit der Eintragung unterliegt das Bodendenkmal den Vorschriften des Denkmalschutzgesetzes (vgl. § 3 Abs. 1 Satz 2 DSchG NRW). Von dieser Rechtsfolge ist die Klägerin als Eigentümerin unmittelbar betroffen, denn sie hat nach § 7 Abs. 1 DSchG NRW das Denkmal im Rahmen der Zumutbarkeit instand zu halten, instand zu setzen, sachgemäß zu behandeln und vor Gefährdung zu schützen, und es nach § 8 Abs. 1 DSchG NRW so zu nutzen, dass die Erhaltung der Substanz auf Dauer gewährleistet ist. Die Klage ist jedoch unbegründet. Die Eintragung des ortsfesten Bodendenkmals „spätrömisches bis frühmittelalterliches Gräberfeld P1. “ in die Denkmalliste der Beklagten ist rechtmäßig und verletzt die Klägerin nicht in ihren Rechten (§ 113 Abs. 1 Satz 1 VwGO). Eine Allgemeinverfügung, die - wie hier - nicht öffentlich bekanntgemacht wurde, ist zu begründen (§ 39 Abs. 1 i.V.m. Abs. 2 Nr. 5 VwVfG NW). Die Eintragung durch den Eintragungsbescheid ist ausreichend begründet worden. Dieser enthält eine Beschreibung des Denkmals. Da einer Begründung auch die von der Behörde für maßgeblich erachteten Gründe zu entnehmen sein müssen, vgl. Stelkens/Bonk/Leonhard, VwVfG, 4. Aufl. 1993, § 39 Rn. 5, muss deutlich werden, weshalb die tatbestandlichen Voraussetzungen des § 2 DSchG NRW aus Sicht des Beklagten erfüllt gewesen sind. Auch diesen Anforderungen genügt der Eintragungsbescheid. Er lässt erkennen, weshalb ein öffentliches Interesse am Erhalt der Grabstellen besteht. Die angegriffene Verfügung ist auch inhaltlich hinreichend bestimmt (vgl. § 37 Abs. 1 VwVfG NW), weil sich aus ihr durch den Beschreibungstext, die auf dem Lageplan eingezeichnete Umrandung und die Angabe der Koordinaten hinreichend konkret und im Einzelnen entnehmen lässt, welche Flächen von der Eintragung betroffen sind. Orientiert sich - wie auch im vorliegenden Fall - die von der Unterschutzstellung betroffene Fläche nicht durchgehend an den Flurstücksgrenzen und ist eine andere verbale Bezeichnung im Verwaltungsakt zur Bestimmung der räumlichen Ausdehnung des unter Schutz gestellten Bereichs nicht oder nur unter größeren (ggf. zu Missverständnissen führenden) Schwierigkeiten möglich, so kann die nähere Bezeichnung auch durch Bezugnahme auf die Eintragungen in einer Karte, die als Bestandteil des Verwaltungsaktes gekennzeichnet ist, erfolgen. vgl. OVG NRW, Urteil vom 5.3. 1992 – 10 A 1748/86 – juris. Dies ist hier geschehen. Ob eine solche Karte allenfalls einen Maßstab von 1:5000 aufweisen darf oder ob auch Kartenmaterial mit einem deutlich kleineren Maßstab zur parzellenscharfen Bestimmung des von der Unterschutzstellung betroffenen Gebietes ausreichen kann, vgl. OVG NRW , Urteil vom 5.3. 1992 – 10 A 1748/86 – juris, kann offenbleiben, weil die Beklagte einen Maßstab von 1:1000 verwendet hat. Die danach inhaltlich hinreichend bestimmte Eintragung in die Denkmalliste findet ihre Rechtsgrundlage in § 3 Abs. 1 Satz 1, 1. Halbsatz DSchG NRW. Nach dieser Bestimmung sind Denkmäler getrennt nach Baudenkmälern, ortsfesten Bodendenkmälern und beweglichen Denkmälern in die Denkmalliste einzutragen. Hierbei steht den Denkmalbehörden kein Ermessensspielraum zu. Für eine Abwägung der individuellen Interessen des Denkmaleigentümers mit den Interessen des Denkmalschutzes ist, weil es sich insoweit um eine gebundene Entscheidung handelt, im Rahmen einer Entscheidung nach § 3 Abs. 1 Satz 1 DSchG NRW kein Raum; vgl. OVG NW, Urteil vom 4.12.1991 - 7 A 1113/90 -; es kommt vielmehr ausschließlich auf die Denkmaleigenschaft der betreffenden Sache an. Vgl. OVG NRW, Urteil vom 5.3.1992 – 10 A 1748/86 – juris, m.w.N.. Nach § 2 Abs. 1 Satz 1 DSchG NRW sind Denkmäler Sachen, Mehrheiten von Sachen und Teile von Sachen, an deren Erhaltung und Nutzung ein öffentliches Interesse besteht. Nach Satz 2 dieser Bestimmung besteht ein öffentliches Interesse, wenn die Sachen bedeutend für die Geschichte des Menschen, für Städte und Siedlungen oder für die Entwicklung der Arbeitsverhältnisse und Produktionsverhältnisse sind und für die Erhaltung und Nutzung künstlerische, wissenschaftliche, volkskundliche oder städtebauliche Gründe vorliegen. Diese Bestimmung stellt in Verbindung mit anderen Vorschriften des DSchG NRW eine Regelung über Inhalt und Schranken des Eigentums i.S.d. Art. 14 Abs. 1 Satz 2 GG dar. Vgl. BVerwG, Beschluss vom 10.7.1987 - 4 B 146.87 - BRS 47 Nr. 123; OVG NRW, Urteil vom 12.12.1991 - 11 A 2547/89 -. Bodendenkmäler sind nach § 2 Abs. 5 Satz 1 DSchG NRW bewegliche oder unbewegliche Denkmäler, die sich im Boden befinden oder befanden. Unter Anwendung der angeführten gesetzlichen Begriffsbestimmungen hat die Beklagte mit der angefochtenen Eintragung zu Recht Teile der klägerischen Flurstücke in die Denkmalliste aufgenommen. Hierbei hat sie richtigerweise nicht zwischen im Untergrund liegenden Gegenständen und dem sie umgebenden Boden unterschieden, sondern beides unter Anwendung einer anerkannten archäologischen Sichtweise als einheitliches Bodendenkmal angesehen. Bodendenkmäler im Sinne des Gesetzes sind nämlich nicht nur die beweglichen oder unbeweglichen - hier die ortsfesten untertägigen und damit nicht greifbaren oder sichtbaren - Sachen oder Mehrheiten von Sachen, die Anlass für die Unterschutzstellung bieten, sondern auch der diese Sachen umgebende und mit ihnen eine Einheit bildende Boden. Bereits eine systematische Zusammenschau von § 2 Abs. 5 Satz 1 DSchG NRW einerseits und Satz 2 2. Alternative dieser Bestimmung andererseits zeigt nämlich, dass das Gesetz das Bodendenkmal und den Boden, in dem sich das Denkmal befindet, als Einheit ansieht. Werden als Bodendenkmäler auch diejenigen "Veränderungen und Verfärbungen in der natürlichen Bodenbeschaffenheit" fingiert, "die durch nicht mehr selbständig erkennbare Bodendenkmäler hervorgerufen worden sind", so belegt dies, dass sich das Gesetz die archäologische Sichtweise, den Boden mit den darin verborgenen Dokumenten als Ganzes zu begreifen, zu eigen macht. Schließlich gebieten auch Sinn und Zweck des Denkmalschutzes, wie sie in § 1 Abs. 1 DSchG NRW ihren Ausdruck gefunden haben, das Bodendenkmal in unlösbarem Zusammenhang mit dem Boden zu betrachten, in welchem es ruht. Das in dieser Vorschrift normierte Gebot, Bodendenkmäler zu schützen und zu pflegen, lässt sich weitgehend nur dann befolgen, wenn das Bodendenkmal im Boden verbleibt. Das Bodendenkmal behält nur so seine durch seine konkrete Lage im Boden bedingte Einzigartigkeit. Demgegenüber bedeutet die Ausgrabung des Bodendenkmals in der Regel unweigerlich seine Zerstörung. Vgl. OVG NRW, Urteil vom 5.3.1992 – 10 A 1748/86 – juris, m.w.N. und Urteil vom 21.12.1995 – 10 A 4827/94 - . Bei der Unterschutzstellung einer abgegrenzten Grundstücksfläche als Bodendenkmal genügt es wegen des mit einer Unterschutzstellung verbundenen Eingriffs in Grundrechtspositionen der Grundstückseigentümer und -nutzer allerdings nicht, dass das Vorhandensein eines Bodendenkmals nur vermutet oder für überwiegend wahrscheinlich gehalten wird. Andererseits muss wegen der für Bodendenkmäler bestehenden Besonderheit, dass eine durch Grabungen vermittelte sichere Anschauung gleichzeitig auch eine zumindest partielle Zerstörung des Denkmals bedeutet, keine vollständige Gewissheit über das Vorhandensein eines Bodendenkmals bestehen. Erforderlich ist vielmehr, dass mit an Sicherheit grenzender Wahrscheinlichkeit in der betroffenen Fläche ein Bodendenkmal vorhanden ist. Vgl. OVG NRW, Urteile vom 5. 3.1992 - 10 A 1748/86 - BRS 54 Nr. 123, und vom 28. 3.1995 - 11 A 3554/91 - ; Beschlüsse vom 8.4.2003 - 8 A 3553/02 - und vom 31.8.2006 - 10 A 1504/06 – und Beschluss vom 27.8.2007 - 10 A 3856/06 -; Dieses hohe Maß an Wahrscheinlichkeit muss sich auf zwei Aspekte beziehen: Mit an Sicherheit grenzender Wahrscheinlichkeit muss sowohl angenommen werden können, dass in der unter Schutz gestellten Fläche überhaupt ein Bodendenkmal vorhanden ist, als auch, dass dies für die gesamte von der Unterschutzstellung betroffene Fläche gilt. OVG NRW, Beschluss vom 27.8.2007 - 10 A 3856/06 -. Demgegenüber kann ein lediglich hoher Grad an Wahrscheinlichkeit für das Vorhandensein eines Bodendenkmals nicht ausreichen. Vielmehr hat sich der erforderliche Wahrscheinlichkeitsgrad darüber hinaus zu einer Überzeugung des Gerichts zu verdichten, der unter Schutz zu stellende Boden weise ein Bodendenkmal auf. Dies erfordert eine wissenschaftlich abgesicherte Beweisführung dergestalt, dass Zweifel am Vorhandensein des archäologischen Befundes im Boden nicht mehr bestehen. Sie kann je nach Umständen durch Oberflächenfunde, Bodenveränderungen, Sondierungen, Luftbilder oder durch Analogieschlüsse und Vergleiche mit bereits erforschten Situationen erfolgen. Vgl. OVG NW, Urteil v. 5.3.1992 - 10 A 1748/86 -, a.a.O.; OVG NRW, Urteil vom 28. März 1995 – 11 A 3554/91 –, Rn. 6 - 33, juris, vgl. auch Davydov, § 1 Rdnr 5 und14. Liegt eine derart wissenschaftlich abgesicherte Beweisführung vor, so kann auf den greifbaren Beweis für das Vorhandensein des Bodendenkmals durch dessen Ausgrabung verzichtet werden. OVG NRW, Urteil vom 21.12.1995 – 10 A 4827/94 - . So verhält es sich hier. Es steht zur Überzeugung des Gerichts fest, dass in den unter Schutz gestellten Teilen der Flurstücke 126 und 127 mit an Sicherheit grenzender Wahrscheinlichkeit Bodendenkmäler verborgen sind. Die im Rahmen der Sachverhaltsermittlung aufgefunden Grabgruben stellen jede für sich ein Bodendenkmal und in ihrer Gesamtheit als Gräberfeld ein Bodendenkmal im Sinne des § 2 Abs. 5 in Verbindung mit Abs. 1 DSchG NRW dar. Dies folgt aus den Darlegungen der unteren Denkmalbehörde der Beklagten, den Ausführungen des Amtes für Bodendenkmalpflege des Beigeladenen in diesem Verfahren und im Verfahren - 28 K 2554/16 – und aus den schriftlichen Ausführungen im Ermittlungsbericht des Archäologen Dr. K1. , dessen Sachkunde nicht in Zweifel zu ziehen ist. Noch verbleibende Restzweifel konnten die Vertreter der Beklagten und des Beigeladenen in der mündlichen Verhandlung zerstreuen. Bedenken gegen Verwertung und Übernahme der gutachterlichen Stellungnahmen und beigebrachten Unterlagen des Amtes für Bodendenkmalpflege bestehen nicht. Nach § 22 Abs. 4 DSchG NRW sind die Denkmalpflegeämter bei der Erstellung von Gutachten an fachliche Weisungen nicht gebunden. Der Landesgesetzgeber hat damit die besondere Fachkunde der Denkmalpflegeämter anerkannt und gestärkt. Ihrer Einschätzung kommt nicht zuletzt wegen der gesetzlich verankerten Weisungsunabhängigkeit eine besondere Bedeutung zu. Vgl. OVG NRW, Urteil vom 5. März 1992 - 10 A 1748/86 - juris. In der Weisungsunabhängigkeit ist zudem ein wesentlicher Gesichtspunkt gegen die Annahme der Parteilichkeit zu sehen. Vgl. OVG NRW, Urteil vom 9. September 1994 - 10 A 1616/90 - juris. Das Denkmalpflegeamt kommt allein seiner gesetzlichen Aufgabe nach, sofern es als Berechtigte nach § 3 Abs. 2 Satz 2 DSchG NRW die Eintragung eines Bodendenkmals beantragt. Daher sind die Stellungnahmen der Denkmalpflegeämter im gerichtlichen Verfahren auch dann nicht der (beklagten) Denkmalbehörde als deren Parteivortrag zuzurechnen, wenn das Denkmalpflegeamt - wie hier - bereits im vorgelagerten Verwaltungsverfahren Stellungnahmen abgegeben hat. Nach den Stellungnahmen des Bodendenkmalpflegeamtes sind auf den von der Unterschutzstellung betroffenen Flurstücken 126 und 127 Bodendenkmäler vorhanden. Nach den Ausführungen des Beigeladenen in der vom Amt für Bodendenkmalpflege abgegebenen Stellungnahme, die schon Grundlage für die vorläufige Unterschutzstellung war, ergibt sich bei der durch Sondagen nachgewiesenen Belegungsdichte von 9 Bestattungen auf 300 m² für das gesamte Baugebiet eine Gesamterwartung von mindestens 80-90 Bestattungen. Die Form der Grabgruben und die Funde von Knochenresten belegen, dass es sich um Körpergräber eines spätantiken Gräberfeldes handelt. Bekannt ist, dass westlich des Gräberfeldes die römische Limesstraße von L1. über Y. nach O1. verlief und südlich des mittelalterlichen Ortes B1. und etwa 1,3 km nördlich des Gräberfeldes das römische Lager B2. gelegen hat, das nach seiner Auflösung als sog. Vicus, also einer Siedlung mit kleinstädtischen Charakter in den Nordwestprovinzen des Römischen Reichs, weiter bestanden hat. Für die Anlage von Gräberfeldern der römischen Zeit ist die Orientierung auf Straßen charakteristisch. Vergleichbare Gräber fanden sich nach den Ausführungen des Beigeladenen u.a. in L. -H. und B1. . In diesen Gräberfeldern ist die dichte Belegung mit Grabstellen charakteristisch. In L. -H. wurden nach den Angaben des Beigeladenen auf einer Grabungsfläche von 2250 qm insgesamt 183 Gräber aufgedeckt, was einer Belegung von 81 Gräbern pro 1000 qm entspricht. In B1. konnte im nördlichen Gräberfeld eine Belegungsdichte von 175 Gräbern pro 1.000 qm ermittelt werden. Für P1. geht der Beigeladene von einer Belegungsdichte von mindestens 30 Gräbern pro 1.000 qm aus, wobei nicht von einer durchgehend dichten Belegung innerhalb des Gräberfeldes auszugehen ist. Bei vergleichbaren Gräberfeldern gibt es immer wieder Grabgruppen mit dichter Belegung und auch Überschneidungen. Diese Bezirke sind häufig von größeren Freiflächen getrennt, bei denen es sich um Plätze oder Wege handelt, die im archäologischen Befund nicht mehr erkennbar sind. Der in Rede stehende Bereich der klägerischen Grundstücke erfüllt den (Boden-) Denkmalbegriff des § 2 Abs. 1 DSchG NRW auch insofern, als an seiner Erhaltung ein öffentliches Interesse besteht. Ein solches öffentliches Interesse liegt nach § 2 Abs. 1 Satz 2 DSchG NRW vor, wenn die Sachen unter anderem bedeutend für die Geschichte des Menschen oder für Städte und Siedlungen sind und für die Erhaltung und Nutzung unter anderem wissenschaftliche Gründe vorliegen. Das ist vorliegend der Fall, wie sich aus der dem angefochtenen Bescheid beigegebenen Begründung ergibt. Hiernach machen die ungestörte Ausdehnung und der hervorragende Erhaltungszustand das Gräberfeld P1. zu einem herausragenden Zeugnis des Menschen in seinem Sozialleben und insbesondere im Umgang mit dem Tod. Anhand der in ihrem ursprünglichen Niederlegungsverband erhaltenen Funde von Gerätschaften, Waffen, Schmuck, Toilettengegenständen und Textilresten lassen sich die allgemeine Tracht, die persönliche Ausstattung und Hinweise auf Berufsgruppen rekonstruieren. Zusätzlich vermögen Analysen der Grabensemble Kenntnisse über Handelsverbindungen und überregionalen Warentausch zu vermitteln. Alter und Geschlecht, Krankheiten und mangelhafte Ernährung lassen sich durch anthropologische Untersuchungen bestimmen. Zudem weist das Bodendenkmal ausweislich der fachwissenschaftlichen Stellungnahmen und der Bescheidbegründung Bedeutung für die Stadt E. in ihren heutigen Stadtgrenzen mit der Besiedlung des linksrheinischen Raums auf. Das Gräberfeld ist ein Beleg für die sich ab dem 5. Jh. auflösende römische Grenzherrschaft am Rhein und die Entwicklung neuer politischer und gesellschaftlicher Strukturen. Das Gräberfeld ist Teil eines bislang nicht erkannten Gräberfeldes und gehört zu einer in nächster Umgebung zu suchenden Siedlung. Soweit die Klägerin geltend macht, das vermutete Bodendenkmal sei anders als in der Denkmalbeschreibung dargestellt in der Vergangenheit bereits erheblichen Belastungen ausgesetzt gewesen und infolge der Errichtung eines einstöckigen Gebäudes auf dem Flurstück 126 durch die Herstellung des Bauwerks, durch Maschinen, Grabungen und sonstige erhebliche Belastungen der Erdoberfläche nicht mehr ungestört, kann dies die Bodendenkmaleigenschaft im Ergebnis nicht ernsthaft in Frage stellen. Die Beklagte hat substantiiert dargelegt, dass bei dem Nebengebäude von einer Fundamentierung mittels Streifenfundamenten und einer frostsicheren Eintiefung von 0,80 m auszugehen sei, was eine geringfügige Beeinträchtigung des Bodendenkmals bedeute. Es sei zwar möglich, dass die oberen Bereiche der Grabgruben beim Bau angeschnitten worden seien, man könne jedoch davon ausgehen, dass die tiefer liegenden Grablegen nicht erfasst worden seien. Diesen Ausführungen schließt sich das Gericht an. Eine weitere Belastung durch frühere Baumaßnahmen ist – wie die Beklagte ausführlich dargelegt hat – nicht erkennbar. Die von der Klägerin vorgelegte, nicht vermaßte Kopie einer Karte ist unter Berücksichtigung ihrer schweren Lesbarkeit und Verzerrung nicht geeignet, dies in Frage zu stellen. Die Nutzung des nördlichen Areals als Viehweide und/oder Gartenfläche mag dazu geführt haben, dass die Bodenoberfläche durch Eingriffe, z.B. Umpflügen, gestört wurde. Die Vertreter des Beigeladenen haben in der mündlichen Verhandlung jedoch überzeugend dargelegt, es könne nicht angenommen werden, dass bei der Bearbeitung des Bodens eine Tiefe bis zur Grabsohle erreicht worden wäre, die zu einer Zerstörung der Grabstellen, insbesondere der Grabsohle geführt haben könnte. Ein oberflächlicher Anschnitt vereinzelter Grabgruben habe nicht ihre Zerstörung zur Folge. Aus den von der Klägerin angeführten Gründen lässt sich demnach nicht ableiten, dass das Bodendenkmal nicht mehr im Wesentlichen vorhanden ist und dass es die ihm zugedachte Funktion, Aussagen über bestimmte Vorgänge oder Zustände geschichtlicher Art zu dokumentieren, nicht erfüllen kann. Der weitere gegen das Vorliegen eines öffentlichen Interesses gerichtete Einwand der Klägerin, weder könne aus den wenigen Fundgegenständen (Knochenreste und Keramikfragmente) Rückschlüsse auf die Geschichte der Menschheit gezogen werden, noch habe das vermutete Grabfeld Bedeutung für die Stadt E. durch Hinweise auf ein bestimmtes Ereignis, greift ebenfalls nicht durch. Zu Recht verweist die Beklagte darauf, dass die Bodenverfärbungen von Gräbern und ihre Ausgestaltung eine wichtige archäologische Quelle zur Erforschung vergangener Kulturen darstellen. Neben der Grabform erlaubt die in dieser Zeit ausgeführte Beigabensitte mit den Grabfunden wichtige Einblicke in die soziale und religiöse Haltung der spätantiken bis frühmittelalterlichen Gesellschaft. Soweit die Vertreter der Klägerin in der mündlichen Verhandlung geltend gemacht haben, die Funde seien derart gering, dass sich hieraus keine bedeutenden Rückschlüsse ziehen ließen, ist ihnen entgegenzuhalten, dass – worauf die Vertreter des Beigeladenen verweisen – auch das Fehlen von Grabbeigaben Rückschlüsse auf den sozialen Stand und die religiöse Haltung der Bestatteten zulassen. Wissenschaftliche Gründe für die Erhaltung und Nutzung des Gräberfeldes sind ebenfalls gegeben. Archäologische Forschungszweige zur Erforschung spätrömischer und frühmittelalterlicher Gräberfelder gibt es an verschiedenen Lehrstühlen z.B. an der Universität Freiburg und der Universität Bamberg. Das nicht beraubte Gräberfeld stellt für die archäologische und historische Forschung eine Primärquelle dar, die geeignet ist, Fragen zur römischen Besiedlung und zu den Bestattungsriten zu klären. Soweit die Klägerin den wissenschaftlichen Wert der Bodenfläche und die Gründe für die Erhaltung und Nutzung in Frage stellt, weil wissenschaftliche Erkenntnisse zu dem Gräberfeld nur durch weitere Nachforschungen erlangt werden könnten, ergeben sich für das Gericht hieraus keine durchgreifenden Bedenken, die Denkmaleigenschaft in Frage zu stellen. Dem Einwand der Klägerin, zu einer wissenschaftlichen Untersuchung wäre die Öffnung von drei bis vier Gräbern zwingend erforderlich, weil nur dann festgestellt werden könne, ob überhaupt nennenswerte Grabbeigaben zu finden seien, vermag das Gericht nicht zu folgen. Die Erkenntnis, die die Klägerin durch weitere Nachforschungen zu erlangen wünscht, wäre nicht durch das Öffnen von drei bis vier Grabgruben zu gewinnen. Das Nichtauffinden von Bestattungsbeigaben ist angesichts der archäologischen Zielsetzung, u.a. Kenntnisse über Bestattungsrituale und über die soziale Stellung der Bestatteten zu erhalten, für die Forschung genauso von Wert wie das Auffinden solcher Beigaben. Bestattungsbeigaben sind u.a. von der sozialen Stellung abhängig. Das Fehlen von Beigaben in nicht durch Beraubung gestörten Gräbern ist deshalb ebenso für wissenschaftliche Rückschlüsse geeignet, wie das Vorhandensein. Ungeachtet dessen könnte das Öffnen von drei bis vier Gräbern keinen Aufschluss darüber geben, wie die Fundsituation in den übrigen Gräbern wäre. Um die von der Klägerin gewünschte gesicherte Erkenntnis zu erhalten, müsste letztlich die gesamte unter Schutz gestellte Fläche auf Grabstellen untersucht und nahezu jedes aufgefundene Grab geöffnet werden. Das kann nicht Ziel des Bodendenkmalschutzes sein, weil Denkmäler gemäß § 1 Abs. 1 DSchG NRW nicht nur sinnvoll zu nutzen und wissenschaftlich zu erforschen, sondern auch zu schützen und zu pflegen sind. Der klägerischen Forderung nach weiterer Nachforschung liegt die Annahme zugrunde, dass die in den Grabgruben gemachten Funde zu bergen und anschließend wissenschaftlich zu erforschen sind, weil sie nur dann ihren wissenschaftlichen Wert erlangen könnten. Dabei verkennt sie jedoch, dass das Bodendenkmal seine Einzigartigkeit nur dann behält, wenn es an seiner konkreten Stelle im Boden verbleibt. Nur dadurch bleibt die wissenschaftlich bedeutsame Zuordnung mehrerer im Boden verborgener Sachen zueinander bestehen. Ist hiernach mit an Sicherheit grenzender Wahrscheinlichkeit davon auszugehen, dass sich im Bereich der Unterschutzstellung weitere dem Gräberfeld zuzurechnende Grabgruben befinden, sprechen entgegen der Einschätzung der Klägerin wissenschaftliche Gründe für ihre Erhaltung. Wissenschaftliche Forschung dient der Gewinnung wissenschaftlicher Erkenntnisse. Diese sind - unabhängig davon, wie sicher sie im Einzelfall und zu einem gegebenen Zeitpunkt erscheinen mögen - dadurch charakterisiert, dass jederzeit ein Wandel des gewonnenen Erkenntnisstandes möglich erscheinen muss, dass also jederzeit bisher unbekannte materielle oder methodische Aspekte auftauchen können, die das bisher gewonnene Wissen in Frage stellen. Auch für diesen Fall, das heißt für den Fall zukünftiger - derzeit nicht absehbarer - wissenschaftlicher Forschung sollen Bodendenkmäler erhalten werden. Denn es erscheint als jederzeit möglich, dass sich scheinbar fest stehende Kenntnisse erneuter Untersuchung und Prüfung stellen müssen. Sollten in diesem Fall die vorhandenen Untersuchungsobjekte nicht mehr vorhanden sein, wäre ein weiterer Erkenntnisfortschritt allein aus diesem Grund gefährdet. Vgl. OVG NRW, Beschluss vom 27.08.2007 - 10 A 3856/06 -. Angesichts der Entwicklung in der Vergangenheit ist abzusehen, dass der künftigen Archäologie noch reichere Erkenntnismöglichkeiten zur Verfügung stehen würden. Deshalb ist es Aufgabe der Bodendenkmalpflege, die Bodendenkmäler vor allem auch für künftige wissenschaftliche Untersuchungen mit dann voraussichtlich verbesserter Methodik ungestört im Boden zu erhalten. Vgl. OVG NRW, Beschluss vom 21.12.2016 – 10 A 1679/15 -. Schließlich ist auch die Ausdehnung der unter Schutz gestellten Fläche nicht zu beanstanden. Die Ausführungen und Schlussfolgerungen des Amtes für Bodendenkmalpflege beim Landschaftsverband Rheinland und der Unteren Denkmalbehörde der Beklagten zur Ausdehnung des Bodendenkmals erscheinen unter Berücksichtigung der Ausführungen im Bericht von Dr. K1. sowie anhand des dem Gericht vorliegenden Kartenmaterials und der in den Verwaltungsvorgängen enthaltenen Fotografien im Einzelnen nachvollziehbar. Festzuhalten ist, dass auf den Flurstücken, deren Eigentümerin die Klägerin ist, Grabgruben und Kreisgräben bei dem ersten, größeren Sondageschnitt gefunden worden sind, der zunächst auf dem Flurstück 126 etwa parallel verlaufend zur gemeinsamen Grundstücksgrenze mit dem Flurstück 127 geführt wurde, sodann in südliche Richtung verschwenkte und auf dem Flurstück 127 weitergeführt wurde. Die Fundstellen auf dem nördlichen Areal liegen demnach sämtlich auf den klägerischen Flurstücken 126 und 127. Entgegen der Annahme der Klägerin ist mit an Sicherheit grenzender Wahrscheinlichkeit zu erwarten, dass sich im Boden der in ihrem Eigentum stehenden und von der Unterschutzstellung betroffenen Flurstücke auch dort Zeugnisse für das Vorhandensein eines Gräberfeldes befinden, in denen noch keine Suchschnitte erfolgt sind, so dass auch diese - bisher nicht durch gezielte Sucheingriffe erforschten -Bereiche der Flurstücke 126 und 127 als Teil des Bodendenkmals Gräberfeld P1. einzustufen sind. Die in dem vorliegenden Kartenmaterial gekennzeichneten und dokumentierten Funde auf den Grundstücken der Klägerin und auf dem Flurstück 1538 bieten ausreichende tatsächliche Anhaltspunkte, die die Übertragung der wissenschaftlichen Schlussfolgerungen auf die gesamten unter Schutz gestellten Grundflächen der Klägerin rechtfertigen. Die von der Klägerin vorgebrachten Einwände stellen diese Bewertung nicht in Frage. Die Einschätzung der Beklagten lässt sich auf die Befunde, die bei den Sondageschnitten festgestellt worden sind, in Verbindung mit ihrer Lage in unmittelbarer Nähe zum Bodendenkmal des Kastells und des zugehörigen Lagerdorfes B. und in Verbindung mit den in diesem Zusammenhang bereits erworbenen Erkenntnissen stützen. Dass bei der archäologischen Voruntersuchung durch Dr. K1. zufällig einzelne, nicht einem ausgedehnten Gräberfeld zuzuordnende Grabgruben entdeckt worden sein könnten, erweist sich angesichts der von der Wissenschaft zu Grabanlagen der Spätantike erworbenen Kenntnisse als rein spekulative Erwägung, weil auch die Lage in unmittelbarer Nähe zum römischen Kastell und zum Lagerdorf B. die Anlage eines Gräberfeldes indizieren. Nach der Darlegung des Bodendenkmalpflegeamtes zeigen Pläne von anderen zeitgleichen Gräberfeldern, z.B. L. -H. und Y. , dass deren Erscheinungsbilder die Verteilung der Gräber exakt dem Erscheinungsbild des Gräberfeldes an der N. Straße entsprechen. In der mündlichen Verhandlung hat der Vertreter des Beigeladenen anschaulich dargelegt, dass die Befunde aufgrund der bei vergleichbaren Gräberfeldern gewonnenen Erkenntnisse darauf schließen lassen, dass sich das Gräberfeld in alle Himmelsrichtungen erstreckt und von einem sich über die gesamte Fläche ausdehnenden Befund ausgegangen werden muss, von dem bisher nur ein kleiner Ausschnitt freigelegt worden ist. Es ist nicht zu beanstanden, dass die Beklagte bzw. das Amt für Bodendenkmalpflege wissenschaftliche Erkenntnisse aus der Erforschung anderer - vergleichbarer - Fundstätten auf die Situation im vorliegenden Fall übertragen hat. Dass der von der Firma K1. und Partner gezogene Schnitt in O/W Richtung gleichsam die nördliche Grenze des Gräberfeldes markiert und der in N/S Richtung geführte Schnitt die westliche bzw. östliche Grenze des Gräberfeldes markiert, erscheint angesichts der Befundlage ausgeschlossen. Denn in keinem der Suchschnitte konnte ein Abbruch der archäologischen Befundlage beobachtet werden; vielmehr ziehen die Befunde unter die angrenzenden, nicht aufgedeckten Bereiche. Zudem ist die weite Ausdehnung von antiken bzw. frühmittelalterlichen Gräberfeldern bekannt. Angesichts dessen, dass Gräberfelder typischerweise dadurch gekennzeichnet sind, dass die Grabgruben Abstand zueinander halten, und weil auch der umliegende Boden Teil des Bodendenkmals selbst ist, kann auch nicht gefordert werden, es müssten mit an Sicherheit grenzender Wahrscheinlichkeit entlang der Begrenzungslinien der Unterschutzstellung lückenlos Grabgruben vorhanden sein, um die gezogenen Begrenzungslinien der Unterschutzstellung zu rechtfertigen. Nach den von den Vertretern der Beklagten und des Beigeladenen in der mündlichen Verhandlung gegebenen Erläuterungen sind nur diejenigen Flächen in die Unterschutzstellung einbezogen worden, die auch auf der Grundlage vorsichtiger Annahmen in ihrer Gesamtheit mit an Sicherheit grenzender Wahrscheinlichkeit zu dem Bodendenkmal "Gräberfeld P1. " zu zählen sind. Demgegenüber sind diejenigen Flächen nicht in die Unterschutzstellung einbezogen worden, in denen zwar noch Grabfunde zu erwarten sind, für die dies aber nicht mit demselben Maß an Wahrscheinlichkeit angenommen werden kann wie für den unter Schutz gestellten Bereich, weil diese Flächen bereits durch Bebauung in erheblichem Maße gestört sind, was letztlich auch zur Verkleinerung der von der endgültigen Eintragung betroffenen Fläche im Vergleich zu der von der vorläufigen Unterschutzstellung betroffenen Fläche geführt hat. Dies gilt insbesondere für die Grundstücke mit Straßenrandbebauung an der U.--straße . Ferner hat der Vertreter des Beigeladenen in der mündlichen Verhandlung erläutert, dass die nicht von Bebauung betroffenen Hausgärten auch deshalb nicht mit in die Unterschutzstellung einbezogen worden seien, weil dort eine unmittelbare Gefährdung, anders als bei der von der Bauleitplanung potentiell betroffenen Fläche, nicht zu erwarten sei. Der Einwand der Klägerin, die betroffenen Flächen seien nicht hinreichend untersucht, sondern es bedürfe weiterer Ausgrabungen, um gesicherte Kenntnis von der Existenz entsprechender Befunde und ihrer Herkunft zu gewinnen, geht fehl. Denn einer solchen gesicherten Kenntnis bedarf es für die Eintragung eines Bodendenkmals in die Denkmalliste wegen der insoweit bestehenden Besonderheit, dass nach dem heutigen Stand der archäologischen Methodik eine sichere Anschauung letztlich nur durch eine Grabung vermittelt werden kann, die regelmäßig eine zumindest partielle Zerstörung des Denkmals bedingt, gerade nicht. Ausreichend für die Eintragung ist vielmehr, dass unter der Oberfläche des abgegrenzten Bereichs mit an Sicherheit grenzender Wahrscheinlichkeit ein Bodendenkmal vorhanden ist, vgl. OVG NRW, Beschluss vom 21.12.2016 – 10 A 1679/15 -. wovon aufgrund der eindeutigen Befundlage, der unmittelbaren Nähe zum Bodendenkmal des Castells und des Lagerdorfs B. sowie des Vergleichs mit dem Erscheinungsbild andere zeitgleicher Gräberfelder, z.B. in L. -H. , auszugehen ist Eine Beweiserhebung durch Einholung eines Sachverständigengutachtens scheidet aus. Ein solches Gutachten könnte nicht ohne weitere Grabungen auf dem Grundstück erstattet werden. Angesichts des Zwecks des Bodendenkmalschutzes kann es nicht Aufgabe des Verwaltungsgerichts sein, solche Grabungen zu veranlassen. Vgl. OVG NRW, Urteil vom 21.12.1995 – 10 A 4827/94 -. Dass bei Baumaßnahmen auf angrenzenden Grundstücken keine vergleichbaren Funde entdeckt wurden, vermag die auf wissenschaftlicher Grundlage gesicherte Annahme des Vorhandenseins des Bodendenkmals auf der gesamten Unterschutzstellungsfläche nicht zu entkräften. Letztlich bestätigt dies nur die Vorgehensweise der Beklagten, diese Flächen – anders als die von den Funden betroffenen Flächen der Parzellen 126 und 127 - nicht in die Unterschutzstellung miteinzubeziehen. Die Kostenentscheidung folgt aus § 154 Abs. 1 VwGO. Der Ausspruch über die vorläufige Vollstreckbarkeit beruht auf § 167 VwGO i.V.m. §§ 708 Nr. 11, 711 ZPO. Es entsprach nicht der Billigkeit im Sinne von § 162 Abs. 3 VwGO, der Klägerin auch die außergerichtlichen Kosten des Beigeladenen aufzuerlegen, denn dieser hat im vorliegenden Verfahren keinen Klageabweisungsantrag gestellt und sich somit nicht dem Kostenrisiko des § 154 Abs. 3 VwGO ausgesetzt. Beschluss: Der Streitwert wird auf 5.000,00 Euro festgesetzt. Gründe: Die Festsetzung des Streitwertes ist nach § 52 Abs. 2 GKG erfolgt. Gemäß § 52 Abs. 1 GKG ist der Streitwert in Verfahren vor den Gerichten der Verwaltungsgerichtsbarkeit nach der sich aus dem Antrag des Klägers für ihn ergebenden Bedeutung der Sache nach Ermessen zu bestimmen. Bei der Anfechtung einer denk-malrechtlichen Unterschutzstellung bemisst sich der Streitwert nach der – regelmäßig nur nach groben Anhaltspunkten zu schätzenden – wirtschaftlichen Belastung, die den Eigentümer durch die Unterschutzstellung trifft. Liegen keine hinreichenden Anhalts-punkte für eine Schätzung der Belastung vor, kann der so genannte Auffangwert des § 52 Abs. 2 GKG zugrunde gelegt werden. Mangels konkreter Anhaltspunkte ist auch im vorliegenden Fall der Auffangwert zugrunde zu legen. Soweit das tatsächliche Interesse der Klägerin darin besteht, die betroffenen Grundstücke einer Bebauung zuführen zu können, verbietet sich eine Schätzung, weil sich die Aussicht auf eine zukünftige Bebaubarkeit wegen des Fehlens jeglicher konkreter Bauleitplanung derzeit als ungewisse Erwartung darstellt.