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Gerichtsbescheid

22 K 8448/22.A

Verwaltungsgericht Düsseldorf, Entscheidung vom

ECLI:DE:VGD:2023:0328.22K8448.22A.00
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Leitsätze

Die auf § 60 Abs. 10 Satz 2 AufenthG beruhende Bezeichnung des Staates, in den ein Ausländer nicht abgeschoben werden darf, kann isoliert von der Abschiebungsandrohung im Übrigen Bestand haben. Es handelt sich mit Blick auf § 60 Abs. 1 Satz 2 AufenthG um eine verselbständigungsfähige Teilregelung, die den betreffenden Ausländer begünstigt

Tenor

Der Bescheid des Bundesamtes für Migration und Flüchtlinge vom 00. November 2022 wird – mit Ausnahme der in Ziffer 3 Satz 4 getroffenen Feststellung, dass der Kläger nicht in den Irak abgeschoben werden darf – aufgehoben.

Die Beklagte trägt die Kosten des Verfahrens, für das Gerichtskosten nicht erhoben werden.

Der Gerichtsbescheid ist wegen der Kosten vorläufig vollstreckbar. Die Beklagte darf die Vollstreckung durch Sicherheitsleistung in Höhe von 110 % des auf Grund dieser Entscheidung vollstreckbaren Betrages abwenden, wenn nicht der Kläger vor der Vollstreckung Sicherheit in Höhe von 110 % des jeweils zu vollstreckenden Betrages leistet.

Entscheidungsgründe
Leitsatz: Die auf § 60 Abs. 10 Satz 2 AufenthG beruhende Bezeichnung des Staates, in den ein Ausländer nicht abgeschoben werden darf, kann isoliert von der Abschiebungsandrohung im Übrigen Bestand haben. Es handelt sich mit Blick auf § 60 Abs. 1 Satz 2 AufenthG um eine verselbständigungsfähige Teilregelung, die den betreffenden Ausländer begünstigt Der Bescheid des Bundesamtes für Migration und Flüchtlinge vom 00. November 2022 wird – mit Ausnahme der in Ziffer 3 Satz 4 getroffenen Feststellung, dass der Kläger nicht in den Irak abgeschoben werden darf – aufgehoben. Die Beklagte trägt die Kosten des Verfahrens, für das Gerichtskosten nicht erhoben werden. Der Gerichtsbescheid ist wegen der Kosten vorläufig vollstreckbar. Die Beklagte darf die Vollstreckung durch Sicherheitsleistung in Höhe von 110 % des auf Grund dieser Entscheidung vollstreckbaren Betrages abwenden, wenn nicht der Kläger vor der Vollstreckung Sicherheit in Höhe von 110 % des jeweils zu vollstreckenden Betrages leistet. Tatbestand: Der Kläger ist ausweislich der von ihm vorgelegten Personaldokumente am 00. K. 2000 in T. / Irak geboren und irakischer Staatsangehöriger. Er reiste am 00. August 2022 mit einem Reiseausweis für Flüchtlinge und einem griechischen Aufenthaltstitel („Refugee“) auf dem Luftweg (Flughafen E. ) in die Bundesrepublik Deutschland ein, äußerte am gleichen Tag gegenüber der Bundespolizeiinspektion am Flughafen E. , die die vorgenannten Dokumente in Verwahrung nahm, ein Asylgesuch und stellte am 13. September 2022 einen förmlichen Asylantrag. In dem Verfahren ermittelte das Bundesamt für Migration und Flüchtlinge (nachfolgend: Bundesamt) einen EURODAC-Treffer der Kategorie 1 für Griechenland (EURODAC-Kennnummer „GR1...“) vom 00. November 2021. In der EURODAC-Datenbank ist ferner als „Datum der Gewährung internationalen Schutzes“ für diese griechische EURODAC-Kennnummer der 00. April 2022 angegeben. Bei seiner Anhörung beim Bundesamt gab der Kläger an, in Griechenland einen Asylantrag gestellt und internationalen Schutz zuerkannt bekommen zu haben. Ergänzend trug er vor: Er habe sich ca. 10 Monate lang (von Ende Oktober 2021 bis August 2022) in Griechenland aufhalten, sein Ziel sei von Anfang an Deutschland gewesen, er habe jedoch in Griechenland seine Fingerabdrücke abgeben und bis zu einer Entscheidung warten müssen. Nachdem er seinen Aufenthaltstitel bekommen habe, sei er nach Deutschland gereist. Er habe keine Probleme in Griechenland gehabt. Als er seinen Aufenthaltstitel bekommen habe, sei er jedoch aufgefordert worden, sein Camp zu verlassen. Es habe keine Wohnung und keine Beschäftigung gegeben. Beschwerden, Erkrankungen, Gebrechen oder eine Behinderung habe er nicht. In Deutschland seien zwei Brüder, drei Onkel mütterlicherseits und weitere Mitglieder seiner Großfamilie. Mit Bescheid vom 00. November 2022, dem Kläger mittels Postzustellungsurkunde zugestellt am 24. November 2022, lehnte das Bundesamt den Asylantrag des Klägers nach § 29 Abs. 1 Nr. 2 AsylG als unzulässig ab (Ziffer 1), verneinte das Vorliegen von Abschiebungsverboten nach § 60 Abs. 5 bzw. 7 AufenthG (Ziffer 2), drohte unter Setzung einer Ausreisefrist von einer Woche nach Bekanntgabe der Entscheidung die Abschiebung nach Griechenland oder einen anderen aufnahmebereiten Staat an (Ziffer 3 Sätze 1 bis 3), stellte fest, dass der Kläger nicht in den Irak abgeschoben werden dürfe (Ziffer 3 Satz 4), ordnete ein auf 30 Monate ab dem Tag der Abschiebung befristetes Einreise- und Aufenthaltsverbot gemäß § 11 Abs. 1 AufenthG an (Ziffer 4) und setzte die Vollziehung der Abschiebungsandrohung aus (Ziffer 5). Dem Bescheid war eine Rechtsbehelfsbelehrung beigefügt, ausweislich derer innerhalb von zwei Wochen nach Zustellung Klage gegen den Bescheid erhoben werden könne. Der Kläger hat am 5. Dezember 2022 Klage erhoben. Zur Begründung trägt er im Wesentlichen vor: In Griechenland würde er mit beachtlicher Wahrscheinlichkeit in Obdachlosigkeit geraten. Er würde in der Praxis keinen Zugang zu elementaren Leistungen erhalten. Deshalb drohe ihm innerhalb kürzester Zeit Verelendung und damit ein Leben unter menschenrechtswidrigen Bedingungen. Dies ergebe sich aus aktuellen Erkenntnismitteln sowie der hierzu ergangenen Rechtsprechung des Oberverwaltungsgerichts für das Land Nordrhein-Westfalen. Der Kläger beantragt schriftsätzlich, den Bescheid des Bundesamtes vom 00. November 2022 aufzuheben, hilfsweise die Beklagte zu verpflichten, den Kläger als Flüchtling nach § 3 AsylG anzuerkennen, hilfsweise subsidiären Schutz nach § 4 AsylG zuzuerkennen, weiter hilfsweise festzustellen, dass Abschiebeverbote nach § 60 Abs. 5-7 AufenthG vorliegen. Die Beklagte beantragt schriftsätzlich, die Klage abzuweisen. Sie bezieht sich zur Begründung auf den angegriffenen Bescheid. Mit gerichtlicher Verfügung vom 6. Dezember 2022 sind die Beteiligten zur Möglichkeit einer Entscheidung durch Gerichtsbescheid angehört worden. Der Rechtsstreit ist mit Beschluss der Kammer vom 22. Dezember 2022 der Berichterstatterin als Einzelrichterin zur Entscheidung übertragen worden. Wegen der weiteren Einzelheiten des Sach- und Streitstandes wird ergänzend auf den Inhalt der Gerichtsakte und der Verwaltungsvorgänge der Beklagten Bezug genommen. Entscheidungsgründe: Die Einzelrichterin ist für die Entscheidung zuständig, nachdem der Rechtsstreit ihr durch Beschluss der Kammer gemäß § 76 Abs. 1 AsylG zur Entscheidung übertragen worden ist. Das Gericht kann gemäß § 84 Abs. 1 VwGO ohne mündliche Verhandlung durch Gerichtsbescheid entscheiden, da die Sache keine besonderen Schwierigkeiten tatsächlicher oder rechtlicher Art aufweist, der Sachverhalt geklärt ist und die Beteiligten zu der Möglichkeit einer solchen Entscheidung gehört worden sind. Die Klage ist nach dem Gesamtvortrag des Klägers gemäß § 88 VwGO dahingehend zu verstehen, dass er die in Ziffer 3 Satz 4 des Bescheides getroffene Regelung, dass er nicht in den Irak abgeschoben werden darf, von seinem Anfechtungsantrag ausnimmt. Die Klagebegründung enthält diesbezüglich kein Vorbringen. Zudem wäre die Klage bezüglich dieser den Kläger begünstigenden Regelung unzulässig, da er mangels eigener Rechtsverletzung nicht klagebefugt wäre. Vgl. OVG NRW, Urteil vom 21. Januar 2021 - 11 A 2982/20.A -, juris, Rn. 21; VG Köln, Urteil vom 8. September 2021 - 12 K 4019/20.A -, juris, Rn. 42; VG Düsseldorf, Urteil vom 27. Mai 2020 - 22 K 5035/18.A -, juris, Rn. 18. Die Kammer schließt sich der Auffassung, wonach die Bezeichnung des Staates, in den ein Ausländer nicht abgeschoben werden darf, als fester Bestandteil der Abschiebungsandrohung ihr rechtliches Schicksal teilt und deshalb nicht isoliert von der Abschiebungsandrohung im Übrigen Bestand haben kann, vgl. OVG Schl.-H., Beschluss vom 13. September 2022 - 1 LB 7/21 -, juris, nicht an. Vielmehr handelt es sich insoweit um einen auf § 60 Abs. 10 Satz 2 AufenthG beruhenden feststellenden Verwaltungsakt, der den Kläger begünstigt und mit Blick auf § 60 Abs. 1 Satz 2 AufenthG, wodurch das nationale Recht eine auf den Abschiebungsschutz begrenzte Bindungswirkung der ausländischen Flüchtlingsanerkennung anordnet, vgl. hierzu BVerwG, Urteil vom 17. Juni 2014 - 10 C 7.13 -, juris, Rn. 29, auch isoliert Bestand haben kann. In der Bestimmung des Staates, in den nicht abgeschoben werden darf, liegt nach dem Gedanken der § 59 Abs. 3, § 60 Abs. 10 Satz 2 AufenthG eine verselbständigungsfähige Teilregelung, BVerwG, Urteil vom 17. Juni 2014 - 10 C 7.13 -, juris, Rn. 36. Soweit die Grundlage für die Feststellung des Staates, in den der Kläger nicht abgeschoben werden darf, mit rechtskräftiger Aufhebung der Aufschiebungsandrohung entfallen sollte, steht es dem Bundesamt frei, hierauf durch Aufhebung dieser Feststellung zu reagieren. Die so verstandene Klage ist mit dem Hauptantrag zulässig und begründet. Die Klage ist mit dem Hauptantrag zulässig. Insbesondere ist die Anfechtungsklage fristgerecht erhoben Die Klagefrist beträgt vorliegend zwei Wochen nach Zustellung des Bescheides. Zwar endet die gesetzliche Klagefrist gegen einen Bescheid, mit dem ein Asylantrag – wie hier – gemäß § 29 Abs. 1 Nr. 2 AsylG – als unzulässig abgelehnt wird, grundsätzlich schon eine Woche nach Zustellung des Bescheides. Dies ergibt sich aus § 74 Abs. 1 Halbsatz 2 AsylG. Danach ist die Klage innerhalb von einer Woche zu erheben, wenn der Antrag nach § 80 Abs. 5 VwGO innerhalb einer Woche zu stellen ist (§ 34a Absatz 2 Satz 1 und 3, § 36 Absatz 3 Satz 1 und 10). Dies ist hier der Fall. Der Antrag nach § 80 Abs. 5 VwGO gegen die Abschiebungsandrohung wäre nach § 36 Abs. 3 Satz 1 AsylG innerhalb einer Woche nach Bekanntgabe der Abschiebungsandrohung zu stellen gewesen. Die in Ziffer 5 des angefochtenen Bescheides angeordnete Aussetzung der Vollziehung der Abschiebungsandrohung hat keine Auswirkung auf die einwöchige Klagefrist. Abweichend von der gesetzlichen Regelung gilt hier jedoch die in der Rechtsbehelfsbelehrung fehlerhaft ausgewiesene Klagefrist von zwei Wochen. Enthält eine Rechtsmittelbelehrung – wie hier – fehlerhaft eine längere Frist als die gesetzlich vorgesehene, so ist die längere Frist maßgeblich. Sie darf jedoch nicht die Jahresfrist des § 58 Abs. 2 VwGO übersteigen. Der Rechtsbehelf kann demnach bis zum Ablauf der in der Belehrung fehlerhaft benannten längeren Frist fristwahrend eingelegt werden. Dafür spricht vor allem, dass der Fehler den Betroffenen nicht hindern kann, den Rechtsbehelf innerhalb der gesetzlichen oder in der in der Belehrung genannten Frist einzulegen, und er deshalb des besonderen Schutzes durch § 58 Abs. 2 VwGO nicht bedarf. Vgl. BVerwG, Beschluss vom 29. Januar 2020 – 2 B 36/19 -, juris Rn. 10; VG Düsseldorf, Gerichtsbescheid vom 24. Juni 2020 – 22 K 7414/19.A –, juris Rn 30; a.A.: Verlängerung der Klagefrist auf ein Jahr: VG Ansbach, Urteil vom 23. März 2021 – AN 17 K 20.50273 –, Rn. 18, juris. Mit der Klageerhebung am 5. Dezember 2022 hat der Kläger die Klagefrist von 2 Wochen ab Zustellung des Bescheides (hier: am 24. November 2022) gewahrt. Die Klage ist mit dem Hauptantrag auch begründet. In dem für die rechtliche Beurteilung maßgeblichen Zeitpunkt der Entscheidung des Gerichts (vgl. § 77 Abs. 1 Satz 1 AsylG) ist der angegriffene Bescheid des Bundesamtes rechtswidrig und verletzt den Kläger in seinen Rechten, vgl. § 113 Abs. 1 Satz 1 VwGO. I. Dies gilt zunächst für die Ablehnung des Asylantrages des Klägers als unzulässig in Ziffer 1 des streitgegenständlichen Bescheides. Diese findet keine Rechtsgrundlage in § 29 Abs. 1 Nr. 2 AsylG. Nach dieser Norm ist ein Asylantrag unzulässig, wenn ein anderer Mitgliedstaat der Europäischen Union dem Ausländer bereits internationalen Schutz im Sinne des § 1 Abs. 1 Nr. 1 AsylG gewährt hat. Dies ist zwar hinsichtlich des Klägers durch Griechenland erfolgt. Indes steht der Unzulässigkeitsentscheidung nach § 29 Abs. 1 Nr. 2 AsylG jedenfalls Art. 33 Abs. 2 Buchst. a der Richtlinie 2013/32/EU des Europäischen Parlaments und des Rates vom 26. Juni 2013 zu gemeinsamen Verfahren für die Zuerkennung und Aberkennung des internationalen Schutzes (Verfahrensrichtlinie) entgegen. Art. 33 Abs. 2 Buchst. a der Verfahrensrichtlinie ist dahin auszulegen, dass er es einem Mitgliedstaat verbietet, von der durch diese Vorschrift eingeräumten Befugnis Gebrauch zu machen, einen Antrag auf internationalen Schutz als unzulässig abzulehnen, weil dem Antragsteller bereits von einem anderen Mitgliedstaat internationaler Schutz zuerkannt worden ist, wenn die Lebensverhältnisse, die ihn in dem anderen Mitgliedstaat als Schutzberechtigter erwarten würden, ihn der ernsthaften Gefahr aussetzen würden, eine unmenschliche oder erniedrigende Behandlung im Sinne von Art. 4 der Charta der Grundrechte der Europäischen Union zu erfahren. Vgl. EuGH, Beschluss vom 13. November 2019, Rs. C-540/17 und C-541/17, Bundesrepublik Deutschland gegen Adel Hamed u. a., EU:C:2019:964 , Rn. 44, zu anerkannten Flüchtlingen. Es ist insoweit darauf hinzuweisen, dass das Unionsrecht auf der grundlegenden Prämisse beruht, dass jeder Mitgliedstaat mit allen anderen Mitgliedstaaten eine Reihe gemeinsamer Werte teilt – und anerkennt, dass sie sie mit ihm teilen –, auf die sich, wie es in Art. 2 EUV heißt, die Union gründet. Diese Prämisse impliziert und rechtfertigt die Existenz gegenseitigen Vertrauens zwischen den Mitgliedstaaten bei der Anerkennung dieser Werte und damit bei der Beachtung des Unionsrechts, mit dem sie umgesetzt werden, und gegenseitigen Vertrauens darauf, dass die nationalen Rechtsordnungen der Mitgliedstaaten in der Lage sind, einen gleichwertigen und wirksamen Schutz der in der Charta anerkannten Grundrechte, insbesondere ihren Art. 1 und 4, in denen einer der Grundwerte der Union und ihrer Mitgliedstaaten verankert ist, zu bieten. Vgl. EuGH, Urteil vom 19. März 2019, Ibrahim u. a., C-297/17, Celex-Nr. 62017CJ0297, juris Rn. 83 m.w.N. Folglich muss im Kontext des Gemeinsamen Europäischen Asylsystems die Vermutung gelten, dass die Behandlung der Personen, die internationalen Schutz beantragen, in jedem einzelnen Mitgliedstaat in Einklang mit den Erfordernissen der Charta, der Genfer Konvention und der EMRK steht. Allerdings kann nicht ausgeschlossen werden, dass dieses System in der Praxis auf größere Funktionsstörungen in einem bestimmten Mitgliedstaat stößt, so dass eine ernsthafte Gefahr besteht, dass Personen, die internationalen Schutz beantragen, in diesem Mitgliedstaat in einer Weise behandelt werden, die mit ihren Grundrechten unvereinbar ist. Insoweit ist gleichgültig, ob es zum Zeitpunkt der Überstellung, während des Asylverfahrens oder nach dessen Abschluss dazu kommt, dass die betreffende Person einer ernsthaften Gefahr ausgesetzt wäre, eine solche Behandlung zu erfahren. Vgl. EuGH, Urteil vom 19. März 2019, Ibrahim u. a., C-297/17, Celex-Nr. 62017CJ0297, juris Rn. 85 ff. m.w.N. Die genannten Schwachstellen fallen indes nur dann unter Art. 4 der Charta, der Art. 3 EMRK entspricht und nach Art. 52 Abs. 3 der Charta die gleiche Bedeutung und Tragweite hat, wie sie ihm in der EMRK verliehen wird, wenn sie eine besonders hohe Schwelle der Erheblichkeit erreichen, die von sämtlichen Umständen des Falles abhängt. Diese besonders hohe Schwelle der Erheblichkeit wäre erreicht, wenn die Gleichgültigkeit der Behörden eines Mitgliedstaats zur Folge hätte, dass eine vollständig von öffentlicher Unterstützung abhängige Person sich unabhängig von ihrem Willen und ihren persönlichen Entscheidungen in einer Situation extremer materieller Not befände, die es ihr nicht erlaubte, ihre elementarsten Bedürfnisse zu befriedigen, wie insbesondere, sich zu ernähren, sich zu waschen und eine Unterkunft zu finden, und die ihre physische oder psychische Gesundheit beeinträchtigte oder sie in einen Zustand der Verelendung versetzte, der mit der Menschenwürde unvereinbar wäre. Diese Schwelle ist daher selbst in durch große Armut oder eine starke Verschlechterung der Lebensverhältnisse der betreffenden Person gekennzeichneten Situationen nicht erreicht, sofern sie nicht mit extremer materieller Not verbunden sind, aufgrund deren die betreffende Person sich in einer solch schwerwiegenden Situation befindet, dass sie einer unmenschlichen oder erniedrigenden Behandlung gleichgestellt werden kann. Vgl. EuGH, Urteil vom 19. März 2019, Ibrahim u. a., C-297/17, Celex-Nr. 62017CJ0297, juris Rn. 89 ff. m.w.N. Unter Berücksichtigung der Bedeutung, die der Grundsatz des gegenseitigen Vertrauens für das Gemeinsame Europäische Asylsystem hat, hindern Verstöße gegen Bestimmungen des Kapitels VII der Anerkennungsrichtlinie, die nicht zu einer Verletzung von Art. 4 der Charta führen, die Mitgliedstaaten nicht daran, ihre durch Art. 33 Abs. 2 Buchst. a der Verfahrensrichtlinie eingeräumte Befugnis auszuüben. Der Umstand, dass Schutzberechtigte in dem Mitgliedstaat, der dem Antragsteller diesen Schutz gewährt hat, keine oder im Vergleich zu anderen Mitgliedstaaten nur in deutlich eingeschränktem Umfang existenzsichernde Leistungen erhalten, ohne jedoch anders als die Angehörigen dieses Mitgliedstaats behandelt zu werden, kann nur dann zu der Feststellung führen, dass dieser Antragsteller dort tatsächlich der Gefahr ausgesetzt wäre, eine gegen Art. 4 der Charta verstoßende Behandlung zu erfahren, wenn dieser Umstand zur Folge hat, dass sich dieser Antragsteller aufgrund seiner besonderen Verletzbarkeit unabhängig von seinem Willen und seinen persönlichen Entscheidungen in einer Situation extremer materieller Not befände, die den in den oben genannten Kriterien entspricht. Vgl. EuGH, Urteil vom 19. März 2019, C-297/17, Celex-Nr. 62017CJ0297, juris Rn. 92 ff. m.w.N. Nach diesen Maßstäben droht dem Kläger in Griechenland mit beachtlicher Wahrscheinlichkeit die ernsthafte Gefahr der Verletzung seiner Menschenrechte aus Art. 4 EU-GRCh und Art. 3 EMRK. Das Oberverwaltungsgericht für das Land Nordrhein-Westfalen hat mit Beschluss vom 5. April 2022 – 11 A 314/22.A –, juris Rn. 44 – 107, unter Verweis auf die rechtskräftigen Urteile des Senats vom 21. Januar 2021, - 11 A 1564/20.A und 11 A 2982/20.A -, juris, entschieden, dass es unter Berücksichtigung der aktuellen Erkenntnislage an der Einschätzung festhält, dass Asylanträge von in Griechenland anerkannten Schutzberechtigten grundsätzlich nicht als unzulässig abgelehnt werden dürfen. Denn international Schutzberechtigten droht bei einer Überstellung nach Griechenland unabhängig von ihrem Willen eine Verelendung. Diese erhalten nach ihrer Rückkehr nach Griechenland regelmäßig schon keinen Zugang zu einer menschenwürdigen Unterkunft, können sich mit hoher Wahrscheinlichkeit nicht aus eigenen durch Erwerbstätigkeit zu erzielenden Mitteln mit den für ein Überleben notwendigen Gütern versorgen, haben keinen Zugang zu staatlichen Sozialleistungen, mit deren Hilfe sie dort ihr Existenzminimum sichern könnten, und auch die Unterstützung von Nichtregierungsorganisationen (im Folgenden: NGOs) versetzen sie in Griechenland nicht in die Lage, dort ihre elementarsten Bedürfnisse zu befriedigen. Vgl. grundlegend den zuvor genannten Beschluss des OVG NRW vom 5. April 2022 ‑ 11 A 314/22.A ‑, juris Rn. 44 – 107, sowie die vorgenannten Urteile des OVG NRW vom 21. Januar 2021 ‑ 11 A 1564/20.A und 11 A 2982/20.A -, juris; so auch VGH Baden-Württemberg, Urteil vom 27. Januar 2022 - A 4 S 2443/21 -, juris; OVG Berlin-Brandenburg, Urteil vom 23. November 2021 ‑ OVG 3 B 54.19 -, juris; OVG Bremen, Urteil vom 16. November 2021 - 1 LB 371/21 -, juris; OVG Niedersachsen, Urteil vom 19. April 2021 - 10 LB 244/20 -, juris. Das Gericht folgt der Einschätzung des Oberverwaltungsgerichts für das Land Nordrhein-Westfalen sowie deren Begründung im Beschluss vom 5. April 2022 ‑ 11 A 314/22.A ‑, auf die zur Vermeidung von Wiederholungen vollumfänglich Bezug genommen wird. Dies gilt auch auf der Grundlage der aktuellen Erkenntnisse. So in der jüngeren Rspr. auch OVG des Saarlandes, Urteil vom 15. November 2022 ‑ 2 A 83/22 ‑, juris Rn 18 ff (in Bezug auf das Vorliegen eines Abschiebungsverbots nach § 60 Abs. 5 AufenthG); Sächs. OVG, Urteil vom 27. April 2022 ‑ 5 A 492/21 A ‑, juris; VG Ansbach, Urteil vom 20. Juni 2022 ‑ AN 17 K 18.50653 ‑, juris (in Bezug auf eine Familie mit vier minderjährigen Kindern, einen an gesundheitlichen Einschränkungen leidenden jungen ledigen Mann sowie eine junge, gesunde, arbeitsfähige, ledige Frau); VG Oldenburg, Urteil vom 14. März 2022 ‑ 11 A 3608/21 ‑, juris (in Bezug auf das Vorliegen eines Abschiebungsverbots nach § 60 Abs. 5 AufenthG); Die Hälfte der international Schutzberechtigten in Griechenland ist obdachlos, lebt in einer prekären Unterbringungssituation oder ist unmittelbar von Obdachlosigkeit bedroht. Es ist extrem schwierig, einen Platz in einer Obdachlosenunterkunft zu erhalten. Durchgehend sind diese Unterkünfte überfüllt und erhalten weitere Aufnahmeanträge. Es gibt keine finanzielle Unterstützung zur Deckung des Lebensunterhalts. Ohne finanzielle Mittel bleiben international Schutzberechtigte obdachlos oder finden allenfalls Unterkunft in – häufig untervermieteten – überfüllten Appartements. Vgl. Asylum Information Database (AIDA), Country Report: Greece, Update 30. Mai 2022, Stand: 31. Dezember 2021, S. 245, abrufbar unter https://asylumineurope.org/reports/country/greece/. NGOs bieten nur in extrem geringem Umfang Wohnraum an, sodass es höchst unwahrscheinlich ist, einen Platz zu finden. Vgl. Schweizerische Flüchtlingshilfe (SFH), Griechenland als sicherer Drittstaat Juristische Analyse – Update 2022 vom 3. August 2022, S. 7, abrufbar unter https://www.fluechtlingshilfe.ch/publikationen/juristische-themenpapiere. International Schutzberechtigte begegnen bei der Beschaffung der für die Aufnahme einer Beschäftigung erforderlichen Dokumente (z.B. Erhalt einer Steuernummer, einer Sozialversicherungsnummer und die Eröffnung eines Bankkontos) zahlreichen administrativen Hürden. Dies sowie fehlende Sprachkenntnisse und soziale / familiäre Netzwerke verhindern bei der generell hohen Arbeitslosenquote eine Integration international Schutzberechtigter in den griechischen Arbeitsmarkt. Staatliche Sprachkursangebote oder Arbeitsintegrationsprogramme sind kaum vorhanden. Die große Mehrzahl der international Schutzberechtigten ist auf die Verteilung von Essen sowie Sach- und Geldspenden angewiesen, um ihre grundlegenden Bedürfnisse zu befriedigen. Vgl. AIDA, Country Report: Greece, Update 30. Mai 2022, Stand: 31. Dezember 2021, S. 247 f., abrufbar unter https://asylumineurope.org/reports/country/greece/; SFH, Griechenland als sicherer Drittstaat Juristische Analyse – Update 2022 vom 3. August 2022, S. 8, abrufbar unter https://www.fluechtlingshilfe.ch/publikationen/juristische-themenpapiere. Faktisch haben international Schutzberechtigte zudem kaum Zugang zu Sozialleistungen. Die Ausstellung der hierfür erforderlichen zahlreichen Dokumente ist an so hohe Voraussetzungen geknüpft und teils wechselseitig vom Vorhandensein weiterer Dokumente abhängig, dass in der Praxis die wenigsten international Schutzberechtigten in der Lage sind, die Voraussetzungen zu erfüllen. Vgl. SFH, Griechenland als sicherer Drittstaat Juristische Analyse – Update 2022 vom 3. August 2022, S. 8, abrufbar unter https://www.fluechtlingshilfe.ch/publikationen/juristische-themenpapiere. II. Unter diesen Umständen ist auch die in Ziffer 2 des angefochtenen Bescheides ausgesprochene Feststellung zum Vorliegen von Abschiebungsverboten nach § 60 Abs. 5 und 7 Satz 1 AufenthG rechtswidrig und verletzt den Kläger in seinen Rechten. Denn mit der Aufhebung der Ziffer 1 des streitgegenständlichen Bescheides fehlt es an der für die Entscheidung über das Vorliegen von Abschiebungsverboten erforderlichen Zuständigkeit gemäß § 31 Abs. 3 AsylG. Vgl. BVerwG, Urteil vom 14. Dezember 2016 - 1 C 4.16 -, juris Rn. 21. III. Die in Ziffer 3 Sätze 1 bis 3 des angefochtenen Bescheides verfügte Abschiebungsandrohung ist ebenfalls rechtswidrig und verletzt den Kläger in seinen Rechten. Nach § 35 AsylG droht das Bundesamt dem Ausländer in den Fällen des § 29 Abs. 1 Nr. 2 und 4 die Abschiebung in den Staat an, in dem er vor Verfolgung sicher war. Ein solcher Fall liegt – wie oben dargelegt – nicht vor. IV. Da die Abschiebungsandrohung in Ziffer 3 des angefochtenen Bescheides aufzuheben ist, kann auch die Anordnung des befristeten Einreise- und Aufenthaltsverbots in Ziffer 4 des Bescheides keinen Bestand haben. Denn zum einen knüpft das Einreise- und Aufenthaltsverbot gemäß § 11 Abs. 1 AufenthG tatbestandlich an eine Abschiebung des betreffenden Ausländers an. Hierfür fehlt nach der Aufhebung der Abschiebungsandrohung die Rechtsgrundlage. Zum anderen ist das Bundesamt nach Aufhebung der Abschiebungsandrohung für die Anordnung des befristeten Einreise- und Aufenthaltsverbotes nicht länger zuständig, vgl. § 75 Nr. 12 AufenthG. Die Kostenentscheidung beruht auf § 154 Abs. 1 VwGO, §§ 83b, 83c AsylG. Die Entscheidung über die vorläufige Vollstreckbarkeit folgt aus §§ 84 Abs. 1 Satz 3, 167 Abs. 2, Abs. 1 Satz 1 VwGO i.V.m. §§ 708 Nr. 11, 711 ZPO. Rechtsmittelbelehrung: Gegen diesen Gerichtsbescheid kann innerhalb von zwei Wochen nach Zustellung die Zulassung der Berufung (1) oder mündliche Verhandlung (2) beantragt werden. Wird von beiden Rechtsbehelfen Gebrauch gemacht, findet mündliche Verhandlung statt. (1) Über den Antrag auf Zulassung der Berufung entscheidet das Oberverwaltungsgericht für das Land Nordrhein-Westfalen in Münster. Die Berufung ist nur zuzulassen, wenn 1. die Rechtssache grundsätzliche Bedeutung hat oder 2. der Gerichtsbescheid von einer Entscheidung des Oberverwaltungsgerichts für das Land Nordrhein-Westfalen, des Bundesverwaltungsgerichts, des Gemeinsamen Senats der Obersten Gerichtshöfe des Bundes oder des Bundesverfassungsgerichts abweicht und auf dieser Abweichung beruht oder 3. ein in § 138 der Verwaltungsgerichtsordnung bezeichneter Verfahrensmangel geltend gemacht wird und vorliegt. Der Antrag ist bei dem Verwaltungsgericht Düsseldorf (Bastionstraße 39, 40213 Düsseldorf oder Postfach 20 08 60, 40105 Düsseldorf) schriftlich zu stellen. Er muss den angefochtenen Gerichtsbescheid bezeichnen. Auf die seit dem 1. Januar 2022 unter anderem für Rechtsanwälte, Behörden und juristische Personen des öffentlichen Rechts geltende Pflicht zur Übermittlung als elektronisches Dokument nach Maßgabe der §§ 55a, 55d Verwaltungsgerichtsordnung – VwGO – und der Verordnung über die technischen Rahmenbedingungen des elektronischen Rechtsverkehrs und über das besondere elektronische Behördenpostfach (Elektronischer-Rechtsverkehr-Verordnung – ERVV –) wird hingewiesen. In dem Antrag sind die Gründe, aus denen die Berufung zuzulassen ist, darzulegen. Im Berufungs- und Berufungszulassungsverfahren müssen sich die Beteiligten durch Prozessbevollmächtigte vertreten lassen. Dies gilt auch für Prozesshandlungen, durch die das Verfahren eingeleitet wird. Die Beteiligten können sich durch einen Rechtsanwalt oder einen Rechtslehrer an einer staatlichen oder staatlich anerkannten Hochschule eines Mitgliedstaates der Europäischen Union, eines anderen Vertragsstaates des Abkommens über den europäischen Wirtschaftsraum oder der Schweiz, der die Befähigung zum Richteramt besitzt, als Bevollmächtigten vertreten lassen. Auf die zusätzlichen Vertretungsmöglichkeiten für Behörden und juristische Personen des öffentlichen Rechts einschließlich der von ihnen zur Erfüllung ihrer öffentlichen Aufgaben gebildeten Zusammenschlüsse wird hingewiesen (vgl. § 67 Abs. 4 Satz 4 VwGO und § 5 Nr. 6 des Einführungsgesetzes zum Rechtsdienstleistungsgesetz – RDGEG –). Darüber hinaus sind die in § 67 Abs. 2 Satz 2 Nr. 3 bis 7 VwGO bezeichneten Personen und Organisationen unter den dort genannten Voraussetzungen als Bevollmächtigte zugelassen. Die Antragsschrift soll möglichst zweifach eingereicht werden. Im Fall der Einreichung als elektronisches Dokument bedarf es keiner Abschriften. (2) Anstelle des Antrags auf Zulassung der Berufung kann mündliche Verhandlung beantragt werden. Der Gerichtsbescheid wirkt als Urteil; wird rechtzeitig mündliche Verhandlung beantragt, gilt er als nicht ergangen. Der Antrag ist schriftlich oder zur Niederschrift des Urkundsbeamten der Geschäftsstelle bei dem Verwaltungsgericht Düsseldorf (Bastionstraße 39, 40213 Düsseldorf oder Postfach 20 08 60, 40105 Düsseldorf) zu stellen. Auf die seit dem 1. Januar 2022 unter anderem für Rechtsanwälte, Behörden und juristische Personen des öffentlichen Rechts geltende Pflicht zur Übermittlung als elektronisches Dokument nach Maßgabe der §§ 55a, 55d Verwaltungsgerichtsordnung – VwGO – und der Verordnung über die technischen Rahmenbedingungen des elektronischen Rechtsverkehrs und über das besondere elektronische Behördenpostfach (Elektronischer-Rechtsverkehr-Verordnung – ERVV –) wird hingewiesen. Der Antrag soll möglichst zweifach eingereicht werden. Im Fall der Einreichung als elektronisches Dokument bedarf es keiner Abschriften.