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Urteil

2 A 83/22

Oberverwaltungsgericht des Saarlandes 2. Senat, Entscheidung vom

ECLI:DE:OVGSL:2022:1115.2A83.22.00
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Leitsätze
Flüchtlingen, denen in Griechenland der internationale Schutzstatus zuerkannt worden war, bevor sie in die Bundesrepublik Deutschland weitergereist sind, steht in der gegenwärtigen Situation ein Anspruch auf Feststellung eines Abschiebungsverbots nach § 60 Abs. 5 AufenthG zu, weil sie nach einer Rückkehr dort mit beachtlicher Wahrscheinlichkeit elementarste Bedürfnisse nicht werden befriedigen können und voraussichtlich für längere Zeit nicht in der Lage sein werden, ihren Lebensunterhalt eigenständig zu erwirtschaften. Für sie besteht mangels staatlicher und sonstiger Hilfen nach der aktuellen Auskunftslage das ernsthafte Risiko, obdachlos zu werden und in eine Situation extremer materieller Not zu geraten. Gegenwärtig würde eine Abschiebung der Betroffenen nach Griechenland daher das Verbot des Art. 3 der Konvention vom 4.11.1950 zum Schutze der Menschenrechte und Grundfreiheiten (EMRK) beziehungsweise gegen den § 4 der Europäischen Grundrechtecharta (GRCh) verletzen. (Rn.18) Das gilt im Grundsatz unabhängig von den Umständen und den persönlichen Verhältnissen des Einzelfalls. Insbesondere für die Annahme, von der für anerkannte Schutzberechtigte in Griechenland bestehenden Gefahr, in eine existenzielle Notlage zu geraten und obdachlos zu werden, seien generell alleinstehende, gesunde und arbeitsfähige männliche Personen ausgenommen, gibt es derzeit keine hinreichende tatsächliche Grundlage. (Rn.20)
Tenor
Auf die Berufung des Klägers wird das Urteil des Verwaltungsgerichts des Saarlandes vom 11.6.2021 – 3 K 1161/19 – abgeändert und die Beklagte unter Aufhebung des Bescheids vom 13.8.2019 verpflichtet, in seinem Fall das Vorliegen eines Abschiebungsverbots nach § 60 Abs. 5 AufenthG bezüglich Griechenlands festzustellen. Die Kosten des gerichtskostenfreien Verfahrens trägt die Beklagte. Das Urteil ist bezüglich der Kosten vorläufig vollstreckbar. Die Revision wird nicht zugelassen.
Entscheidungsgründe
Leitsatz: Flüchtlingen, denen in Griechenland der internationale Schutzstatus zuerkannt worden war, bevor sie in die Bundesrepublik Deutschland weitergereist sind, steht in der gegenwärtigen Situation ein Anspruch auf Feststellung eines Abschiebungsverbots nach § 60 Abs. 5 AufenthG zu, weil sie nach einer Rückkehr dort mit beachtlicher Wahrscheinlichkeit elementarste Bedürfnisse nicht werden befriedigen können und voraussichtlich für längere Zeit nicht in der Lage sein werden, ihren Lebensunterhalt eigenständig zu erwirtschaften. Für sie besteht mangels staatlicher und sonstiger Hilfen nach der aktuellen Auskunftslage das ernsthafte Risiko, obdachlos zu werden und in eine Situation extremer materieller Not zu geraten. Gegenwärtig würde eine Abschiebung der Betroffenen nach Griechenland daher das Verbot des Art. 3 der Konvention vom 4.11.1950 zum Schutze der Menschenrechte und Grundfreiheiten (EMRK) beziehungsweise gegen den § 4 der Europäischen Grundrechtecharta (GRCh) verletzen. (Rn.18) Das gilt im Grundsatz unabhängig von den Umständen und den persönlichen Verhältnissen des Einzelfalls. Insbesondere für die Annahme, von der für anerkannte Schutzberechtigte in Griechenland bestehenden Gefahr, in eine existenzielle Notlage zu geraten und obdachlos zu werden, seien generell alleinstehende, gesunde und arbeitsfähige männliche Personen ausgenommen, gibt es derzeit keine hinreichende tatsächliche Grundlage. (Rn.20) Auf die Berufung des Klägers wird das Urteil des Verwaltungsgerichts des Saarlandes vom 11.6.2021 – 3 K 1161/19 – abgeändert und die Beklagte unter Aufhebung des Bescheids vom 13.8.2019 verpflichtet, in seinem Fall das Vorliegen eines Abschiebungsverbots nach § 60 Abs. 5 AufenthG bezüglich Griechenlands festzustellen. Die Kosten des gerichtskostenfreien Verfahrens trägt die Beklagte. Das Urteil ist bezüglich der Kosten vorläufig vollstreckbar. Die Revision wird nicht zugelassen. Die vom Senat zugelassene und auch ansonsten zulässige Berufung des Klägers ist begründet. Das Verwaltungsgericht hat seine Klage auf Verpflichtung der Beklagten zur Feststellung eines nationalen Abschiebungsverbots nach § 60 Abs. 5 AufenthG hinsichtlich Griechenlands mit Blick auf die maßgebliche aktuelle Faktenlage (§ 77 Abs. 1 AsylG) im Zeitpunkt der Entscheidung des Senats im Ergebnis zu Unrecht abgewiesen. Der Bescheid des Bundesamts der Beklagten vom 13.8.2019, in dem unter anderem das Vorliegen eines solchen Abschiebungsverbots verneint wurde (dort Ziffer 2.), ist rechtswidrig (§ 113 Abs. 5 Satz 1 VwGO). Er verletzt den Kläger insoweit in seinen Rechten. Dieser hat einen Anspruch auf Feststellung des geltend gemachten Abschiebungsverbots, über das nach § 31 Abs. 3 AsylG im Rahmen der Entscheidung über das Asylgesuch des Klägers zu befinden war. I. Die Voraussetzungen des § 60 Abs. 5 AufenthG, wonach ein Ausländer nicht abgeschoben werden darf, soweit sich aus der Anwendung der Konvention vom 4.11.1950 zum Schutze der Menschenrechte und Grundfreiheiten (EMRK) ergibt, dass die Abschiebung unzulässig ist, liegen hier vor. Zu Art. 3 EMRK ist in der Rechtsprechung geklärt, dass mangelhafte Lebensbedingungen für anerkannte Schutzberechtigte in einem anderen Mitgliedstaat der Europäischen Union eine unmenschliche oder erniedrigende Behandlung im Sinne dieser Bestimmung darstellen können, wenn die Missstände ein bestimmtes Mindestmaß an Schwere erreichen, das von allen Umständen des Falles abhängt und das erreicht sein kann, wenn die betroffenen Personen ihren existentiellen Lebensunterhalt nicht sichern können, kein Obdach finden oder keinen Zugang zu einer medizinischen Basisbehandlung erhalten. Die Unmöglichkeit der Sicherung des Lebensunterhalts kann auf der Verhinderung eines Zugangs zum Arbeitsmarkt oder auf dem Fehlen staatlicher Unterstützungsleistungen beruhen.55Vgl. BVerwG, Beschluss vom 8.8.2018 - 1 B 25.18 -; sowie BVerfG, Beschlüsse vom 31.7.2018 - 2 BvR 714/18 - und vom 8.5.2017 - 2 BvR 157/17 - jeweils bei jurisVgl. BVerwG, Beschluss vom 8.8.2018 - 1 B 25.18 -; sowie BVerfG, Beschlüsse vom 31.7.2018 - 2 BvR 714/18 - und vom 8.5.2017 - 2 BvR 157/17 - jeweils bei juris Im Hinblick auf den fundamentalen Grundsatz des gegenseitigen Vertrauens zwischen den Mitgliedstaaten der Europäischen Union, der von jedem Mitgliedstaat verlangt, dass er, abgesehen von außergewöhnlichen Umständen, davon ausgeht, dass alle anderen Mitgliedstaaten das Unionsrecht und insbesondere die dort anerkannten Grundrechte beachten, kommt die Feststellung eines mit den Lebensbedingungen in einem anderen Mitgliedstaat begründeten Abschiebungsverbots nach Art. 3 EMRK nur unter besonderen Voraussetzungen in Betracht, die der Europäische Gerichtshof in seiner Rechtsprechung zu der mit Art. 3 EMRK wortgleichen und gleichbedeutenden Schutzgewährung des Art. 4 GRCh konkretisiert hat.6Vgl. EuGH, Urteile vom 19.3. 2019 - C-297/17 u.a. - und - C-163/17 - , jeweils bei juris;Vgl. EuGH, Urteile vom 19.3. 2019 - C-297/17 u.a. - und - C-163/17 - , jeweils bei juris; Danach fallen systemische oder allgemeine oder bestimmte Personengruppen betreffende Schwachstellen nur dann unter Art. 4 GRCh, wenn sie eine besonders hohe Schwelle der Erheblichkeit erreichen, die von sämtlichen Umständen des Falles abhängt und die dann erreicht ist, wenn die Gleichgültigkeit der Behörden eines Mitgliedstaats zur Folge hat, dass eine vollständig von öffentlicher Unterstützung abhängige Person sich unabhängig von ihrem Willen und ihren persönlichen Entscheidungen in einer Situation extremer materieller Not befindet, die es ihr nicht erlaubt, ihre elementarsten Bedürfnisse zu befriedigen, wie insbesondere sich zu ernähren, sich zu waschen und eine Unterkunft zu finden, und die ihre physische oder psychische Gesundheit beeinträchtigt oder sie in einen Zustand der Verelendung versetzt, der mit der Menschenwürde unvereinbar ist. Diese Schwelle ist selbst bei durch große Armut oder eine starke Verschlechterung der Lebensverhältnisse der betreffenden Person gekennzeichneten Situationen noch nicht erreicht, sofern diese nicht mit extremer materieller Not verbunden sind, aufgrund derer die betreffende Person sich in einer solch schwerwiegenden Situation befindet, dass sie einer unmenschlichen oder erniedrigenden Behandlung gleichgestellt werden kann. Ob in dem Mitgliedstaat der Schutzgewährung systemische oder allgemeine oder aber bestimmte Personengruppen betreffende Schwachstellen vorliegen, die die schutzberechtigte Person einer Art. 4 GRCh bzw. Art. 3 EMRK verletzenden Gefahr extremer materieller Not aussetzen würden, ist auf der Grundlage objektiver, zuverlässiger, genauer und gebührend aktualisierter Angaben und im Hinblick auf den durch das Unionsrecht gewährleisteten Schutzstandard der Grundrechte zu würdigen.7Vgl. BVerwG, Urteil vom 21.4.2020 - 1 C 4.19 -, juris (unter Bezugnahme auf EuGH, Urteile vom 19.3. 2019 - C-297/17 u.a. - und - C-163/17 -)Vgl. BVerwG, Urteil vom 21.4.2020 - 1 C 4.19 -, juris (unter Bezugnahme auf EuGH, Urteile vom 19.3. 2019 - C-297/17 u.a. - und - C-163/17 -) Ausgehend von diesen Grundsätzen ist zugunsten des Klägers ein Abschiebungsverbot nach § 60 Abs. 5 AufenthG festzustellen, denn ihm droht im Falle der Rückkehr nach Griechenland zur Überzeugung des Senats die ernsthafte Gefahr einer unmenschlichen oder erniedrigenden Behandlung im Sinne von Art. 3 EMRK, Art. 4 GRCh. Nach Griechenland zurückkehrende Personen mit internationalem Schutzstatus werden dort mit beachtlicher Wahrscheinlichkeit elementarste Bedürfnisse nicht befriedigen können. Sie werden voraussichtlich für längere Zeit nicht in der Lage sein, ihren Lebensunterhalt eigenständig zu erwirtschaften, und für sie besteht mangels staatlicher und sonstiger Hilfen das ernsthafte Risiko, in eine Situation extremer materieller Not zu geraten und insbesondere keinen Zugang zu einer menschenwürdigen Unterkunft zu erhalten.8Vgl. ebenso OVG Bautzen, Urteil vom 27.4.2022 – 5 A 492/21 A -, OVG Münster, Urteil vom 21.1.2021 - 11 A 1564/20.A - und Beschluss vom 5.4.2022 - 11 A 314/22.A -, VGH Mannheim, Urteil vom 27.1.2022 - A 4 S 2443/21 -, OVG Berlin-Brandenburg, Urteil vom 23.11.2021 - OVG 3 B 54.19 -, OVG Bremen, Urteil vom 16.11.2021 - 1 LB 371/21 - sowie OVG Lüneburg, Urteil vom 19.4.2021 - 10 LB 244/20 -, jeweils bei jurisVgl. ebenso OVG Bautzen, Urteil vom 27.4.2022 – 5 A 492/21 A -, OVG Münster, Urteil vom 21.1.2021 - 11 A 1564/20.A - und Beschluss vom 5.4.2022 - 11 A 314/22.A -, VGH Mannheim, Urteil vom 27.1.2022 - A 4 S 2443/21 -, OVG Berlin-Brandenburg, Urteil vom 23.11.2021 - OVG 3 B 54.19 -, OVG Bremen, Urteil vom 16.11.2021 - 1 LB 371/21 - sowie OVG Lüneburg, Urteil vom 19.4.2021 - 10 LB 244/20 -, jeweils bei juris 1. Nach den dem Senat zur Verfügung stehenden aktuellen Erkenntnissen ist es grundsätzlich auch für in Griechenland anerkannte Schutzberechtigte, die – wie der Kläger – alleinstehend, gesund und arbeitsfähig sind, hinreichend wahrscheinlich, dass sie bei einer Rückkehr nach Griechenland keinen Zugang zu einer menschenwürdigen Unterkunft erhalten und über einen absehbaren Zeitraum obdachlos sein werden. Abschiebungen bzw. Überstellungen nach Griechenland erfolgen in aller Regel nach Athen.9Vgl. Auswärtiges Amt, Auskunft an VG Berlin vom 4.12.2019, S. 2Vgl. Auswärtiges Amt, Auskunft an VG Berlin vom 4.12.2019, S. 2 Nach Griechenland zurückkehrende Schutzberechtigte finden sich deshalb hauptsächlich in Athen wieder oder in der Region Attika um Athen.10Vgl. Pro Asyl/RSA, Zur aktuellen Situation von international Schutzberechtigten in Griechenland, April 2021, S. 4 f.; ACCORD, Griechenland: Versorgungslage und Unterstützungsleistungen für [nach Griechenland zurückkehrende] Personen mit internationalem Schutzstatus, 26.8.2021, S. 5Vgl. Pro Asyl/RSA, Zur aktuellen Situation von international Schutzberechtigten in Griechenland, April 2021, S. 4 f.; ACCORD, Griechenland: Versorgungslage und Unterstützungsleistungen für [nach Griechenland zurückkehrende] Personen mit internationalem Schutzstatus, 26.8.2021, S. 5 Die Rolle des griechischen Staates bei der Umsetzung einer Rückführung beschränkt sich darauf, dass der Rückführung zugestimmt und am Flughafen in Athen die Ankunft der betreffenden Person bestätigt wird. Für die aus dem Ausland zurückkehrenden Personen werden meist keinerlei Informationen bereitgestellt. In gewissen Fällen wird ihnen ein Informationsblatt in griechischer Sprache übergeben, in dem darauf hingewiesen wird, die Asylbehörden zu kontaktieren, falls die betreffende Person nicht im Besitz einer Aufenthaltsbewilligung ist.11Vgl. Schweizerische Flüchtlingshilfe vom 3.8.2022, Griechenland als sicherer Drittstaat, S. 6Vgl. Schweizerische Flüchtlingshilfe vom 3.8.2022, Griechenland als sicherer Drittstaat, S. 6 Im Übrigen erhalten die abgeschobenen international Schutzberechtigten von den griechischen Behörden bei der Ankunft am Flughaften von Athen keine Informationen, wohin sie sich wenden können und welche Rechte ihnen als international Schutzberechtigte zustehen; sie werden nicht an andere Behörden verwiesen, sondern sich selbst überlassen.12Vgl. Pro Asyl/RSA, Zur aktuellen Situation von international Schutzberechtigten in Griechenland, April 2021, S. 4 f.)Vgl. Pro Asyl/RSA, Zur aktuellen Situation von international Schutzberechtigten in Griechenland, April 2021, S. 4 f.) Insbesondere sind sie für ihre Unterkunft selbst verantwortlich und müssen sich Wohnraum auf dem freien Wohnungsmarkt verschaffen. In Griechenland wird für international Schutzberechtigte von staatlicher Seite kein Wohnraum bereitgestellt und es existiert auch keine staatliche Unterstützung beim Zugang zu Wohnraum.13Vgl. Pro Asyl/RSA, Zur aktuellen Situation von international Schutzberechtigten in Griechenland, April 2021, S. 5; Auswärtiges Amt, Auskunft an VG Berlin vom 4.12.2019, S. 3 f.Vgl. Pro Asyl/RSA, Zur aktuellen Situation von international Schutzberechtigten in Griechenland, April 2021, S. 5; Auswärtiges Amt, Auskunft an VG Berlin vom 4.12.2019, S. 3 f. Es gibt auch keine staatlichen Sozialwohnungen.14Vgl. Bundesamt für Fremdenwesen und Asyl, Länderinformation der Staatendokumentation, Griechenland, 17.5.2022, S. 36; Deutsche Botschaft Athen, Unterbringung und Sicherung des Existenzminimums anerkannt Schutzberechtigter in Griechenland, Stand: Juni 2021, S. 3Vgl. Bundesamt für Fremdenwesen und Asyl, Länderinformation der Staatendokumentation, Griechenland, 17.5.2022, S. 36; Deutsche Botschaft Athen, Unterbringung und Sicherung des Existenzminimums anerkannt Schutzberechtigter in Griechenland, Stand: Juni 2021, S. 3 Zurückgeführte international Schutzberechtigte können in Griechenland grundsätzlich nicht in einer Flüchtlingseinrichtung unterkommen. Sie können keine Unterkunft über das von der EU finanzierte Unterkunftsprogramm ESTIA (Emergency Support to Integration and Accommodation) erhalten. Dieses Programm ist nur für Asylbewerber vorgesehen. International Schutzberechtigte wie der Kläger werden in das Programm nicht aufgenommen.15Vgl. Auswärtiges Amt, Auskunft an VG Potsdam vom 23.8.2019, S. 2Vgl. Auswärtiges Amt, Auskunft an VG Potsdam vom 23.8.2019, S. 2 Verlassen Personen nach Zuerkennung ihres Schutzstatus die im Rahmen des ESTIA-Programms zur Verfügung gestellte Wohnung, um einen Zweitantrag in einem anderen EU-Staat zu stellen, verzichten sie in eigener Verantwortung auf diesen Sozialvorteil. Aus einem anderen europäischen Land zurückkehrende anerkannte Schutzberechtigte können im Rahmen des ESTIA-Programms keine Unterkunft erhalten.16Vgl. OVG Bautzen, Urteil vom 27.4.2022 - 5 A 492/21 A -, jurisVgl. OVG Bautzen, Urteil vom 27.4.2022 - 5 A 492/21 A -, juris Zurückgeführte anerkannte Schutzberechtigte haben keinen Zugang zum Integrationsprogramm für international Schutzberechtigte „Hellenic Integration Support for Beneficiaries of International Protection“ (HELIOS II). HELIOS ist das einzige aktuell in Griechenland existierende offizielle Integrationsprogramm für international Schutzberechtigte.17Vgl. Bundesamt für Fremdenwesen und Asyl, Länderinformation der Staatendokumentation, Griechenland, 17.5.2022, S. 31Vgl. Bundesamt für Fremdenwesen und Asyl, Länderinformation der Staatendokumentation, Griechenland, 17.5.2022, S. 31 Das Programm beinhaltet neben Integrationskursen und einzelnen Maßnahmen zur Arbeitsmarktintegration auch Unterstützung bei der Anmietung von Wohnraum und Mietzuschüsse. Allerdings haben Zugang zu den HELIOS-Fördermaßnahmen nur international Schutzberechtigte, denen nach dem 1. Januar 2018 in Griechenland internationaler Schutz zuerkannt wurde und die zum Zeitpunkt der Zustellung ihres Anerkennungsbescheids offiziell in einem Flüchtlingslager (Open Accomodation Center), einem der Hotspot-Lager auf den ostägäischen Inseln (Reception and Identification Center [RIC]), einer Wohnung des ESTIA-Programms oder einem Hotel im Rahmen des sog. FILOXENIA-Programms18Vgl. PRO ASYL und RSA, Zur aktuellen Situation von international Schutzberechtigten in Griechenland, April 2021, S. 6: Vor dem Hintergrund der steigenden Anzahl von Personen, die obdachlos auf den Straßen von Athen landeten, startete die internationale Organisation für Migration (IOM) im September 2020 ein – inzwischen ausgelaufenes – Pilotprojekt im Rahmen ihres FILOXENIA-Programms, um Schutzberechtigte von den Inseln für einen Zeitraum von zwei Monaten notdürftig in Hotels unterzubringen.Vgl. PRO ASYL und RSA, Zur aktuellen Situation von international Schutzberechtigten in Griechenland, April 2021, S. 6: Vor dem Hintergrund der steigenden Anzahl von Personen, die obdachlos auf den Straßen von Athen landeten, startete die internationale Organisation für Migration (IOM) im September 2020 ein – inzwischen ausgelaufenes – Pilotprojekt im Rahmen ihres FILOXENIA-Programms, um Schutzberechtigte von den Inseln für einen Zeitraum von zwei Monaten notdürftig in Hotels unterzubringen. registriert waren und dort tatsächlich gelebt haben. Die Anmeldung für das HELIOS-Programm muss nach überwiegender Ansicht innerhalb eines Jahres, nach anderer Ansicht sogar spätestens 30 Tage nach Zustellung des Anerkennungsbescheids erfolgen.19Vgl. Pro Asyl/RSA, Zur aktuellen Situation von international Schutzberechtigten in Griechenland, April 2021, S. 7 f.; ACCORD, Griechenland: Versorgungslage und Unterstützungsleistungen für [nach Griechenland zurückkehrende] Personen mit internationalem Schutzstatus, 26.8.2021, S. 14 ff.; Deutsche Botschaft Athen, Unterbringung und Sicherung des Existenzminimums anerkannt Schutzberechtigter in Griechenland, Stand: Juni 2021, S. 4; Auswärtiges Amt, Auskunft an VG Magdeburg vom 26.11.2020, S. 3Vgl. Pro Asyl/RSA, Zur aktuellen Situation von international Schutzberechtigten in Griechenland, April 2021, S. 7 f.; ACCORD, Griechenland: Versorgungslage und Unterstützungsleistungen für [nach Griechenland zurückkehrende] Personen mit internationalem Schutzstatus, 26.8.2021, S. 14 ff.; Deutsche Botschaft Athen, Unterbringung und Sicherung des Existenzminimums anerkannt Schutzberechtigter in Griechenland, Stand: Juni 2021, S. 4; Auswärtiges Amt, Auskunft an VG Magdeburg vom 26.11.2020, S. 3 Keinen Zugang zu Fördermaßnahmen aus dem HELIOS-Programm haben demzufolge international Schutzberechtigte, die entweder vor dem 1. Januar 2018 internationalen Schutz erhalten haben oder die – wie der Kläger – zwar nach dem 1. Januar 2018 anerkannt wurden, jedoch zum Zeitpunkt ihrer Anerkennung nicht in einer offiziellen Unterkunft in Griechenland gelebt haben, oder die sich nicht fristgerecht für HELIOS registriert haben. Schutzberechtigte, die aus anderen Ländern nach Griechenland zurückkehren, sind vor diesem Hintergrund schon deshalb in aller Regel vom HELIOS-Programm ausgeschlossen, weil ihre Rückkehr aus dem Ausland selten innerhalb eines Jahres nach Erlangen des griechischen Anerkennungsbescheides erfolgt.20Vgl. Bundesamt für Fremdenwesen und Asyl, Länderinformation der Staatendokumentation, Griechenland, 17.5.2022, S. 32; Pro Asyl/RSA, Zur aktuellen Situation von international Schutzberechtigten in Griechenland, April 2021, S. 7; ACCORD, Griechenland: Versorgungslage und Unterstützungsleistungen für [nach Griechenland zurückkehrende] Personen mit internationalem Schutzstatus, 26.8.2021, S. 4; Auswärtiges Amt, Auskunft an VG Leipzig vom 28.1.2020, S. 2Vgl. Bundesamt für Fremdenwesen und Asyl, Länderinformation der Staatendokumentation, Griechenland, 17.5.2022, S. 32; Pro Asyl/RSA, Zur aktuellen Situation von international Schutzberechtigten in Griechenland, April 2021, S. 7; ACCORD, Griechenland: Versorgungslage und Unterstützungsleistungen für [nach Griechenland zurückkehrende] Personen mit internationalem Schutzstatus, 26.8.2021, S. 4; Auswärtiges Amt, Auskunft an VG Leipzig vom 28.1.2020, S. 2 HELIOS bot daher in der Vergangenheit keine realistische Unterstützungsmöglichkeit für Schutzberechtigte, die aus anderen Ländern nach Griechenland zurückgeschickt wurden. Das HELIOS-Programm lief im Juni 2022 aus. Über den Start von möglichen Folgeprogrammen ist nichts bekannt.21Vgl. Schweizerische Flüchtlingshilfe vom 3.8.2022, Griechenland als sicherer Drittstaat, S. 7Vgl. Schweizerische Flüchtlingshilfe vom 3.8.2022, Griechenland als sicherer Drittstaat, S. 7 Die Anmietung von Wohnungen auf dem freien Wohnungsmarkt ist für nach Griechenland zurückkehrende anerkannte Flüchtlinge faktisch aussichtslos. Die meisten Schutzberechtigten können aufgrund des Mangels an erschwinglichen Immobilien und der hohen Nachfrage, insbesondere in Attika, keine Mietwohnungen finden. Zuletzt sind die Mietpreise innerhalb eines Zweijahreszeitraums im Zentrum Athens um 20 bis 30 % gestiegen, in den Vororten von Attika um 10 bis 15 %.22Vgl. Pro Asyl/RSA, Zur aktuellen Situation von international Schutzberechtigten in Griechenland, Stellungnahme vom April 2021, S. 9Vgl. Pro Asyl/RSA, Zur aktuellen Situation von international Schutzberechtigten in Griechenland, Stellungnahme vom April 2021, S. 9 Unabhängig von der Frage der Finanzierbarkeit, die eine Integration auf dem griechischen Arbeitsmarkt voraussetzt, wird das private Anmieten von Wohnraum für bzw. durch anerkannte Schutzberechtigte durch das traditionell bevorzugte Vermieten an Familienmitglieder, Bekannte und Studenten sowie gelegentlich zusätzlich durch Vorurteile erschwert.23Vgl. das österreichische Bundesamt für Fremdwesen und Asyl (im Folgenden: BFA), Länderinformationsblatt der Staatendokumentation Griechenland vom 19.3.2020, S. 30Vgl. das österreichische Bundesamt für Fremdwesen und Asyl (im Folgenden: BFA), Länderinformationsblatt der Staatendokumentation Griechenland vom 19.3.2020, S. 30 Hinzu kommt teilweise eine Diskriminierung seitens der staatlichen Behörden.24Vgl. PRO ASYL und RSA, Zur aktuellen Situation von international Schutzberechtigten in Griechenland, April 2021, S. 9 Fußnote 22, wonach der stellvertretende Gouverneur von Chios Vermieter dazu aufrief, nicht an Flüchtlinge zu vermieten.Vgl. PRO ASYL und RSA, Zur aktuellen Situation von international Schutzberechtigten in Griechenland, April 2021, S. 9 Fußnote 22, wonach der stellvertretende Gouverneur von Chios Vermieter dazu aufrief, nicht an Flüchtlinge zu vermieten. International Schutzberechtigte haben zwar Zugang zu Unterbringungseinrichtungen für Obdachlose. Diese sind aber nur begrenzt vorhanden. Eigene Unterbringungsplätze für anerkannte Flüchtlinge oder subsidiär Schutzberechtigte existieren nicht. In Athen gibt es vier Asyle für Obdachlose, die für griechische Staatsbürger und sich legal aufhaltende Drittstaatsangehörige zugänglich sind. Es gilt als äußerst schwierig, dort zugelassen zu werden, da sie chronisch überfüllt sind und Wartelisten führen. Der Zugang zu den Obdachlosenunterkünften ist zudem durch eine Reihe weiterer Kriterien eingeschränkt. Die meisten Unterkünfte nehmen aufgrund des Mangels an Dolmetschern nur griechisch- oder englischsprachige Personen auf. Die staatlichen Unterkünfte verlangen aktuell die Vorlage einer Steueridentifikationsnummer (AFM), eine steuerliche Unbedenklichkeitsbescheinigung sowie medizinische Gutachten, einschließlich eines negativen COVID-19-Tests. Personen, die keine Unterkunft haben und nicht das Geld besitzen, eine zu mieten, leben oft in überfüllten Wohnungen, verlassenen Häusern ohne Zugang zu Strom und/oder Wasser oder werden obdachlos.25Vgl. OVG Münster, Beschluss vom 5.4.2022 - 11 A 314/22.A -, juris (m.w.N.)Vgl. OVG Münster, Beschluss vom 5.4.2022 - 11 A 314/22.A -, juris (m.w.N.) Da es für zurückkehrende anerkannte Flüchtlinge auch nicht wahrscheinlich ist, über oder bei einer Nichtregierungsorganisation eine Unterkunft erhalten,26Vgl. ausführlich dazu OVG Bautzen, Urteil vom 27.4.2022 - 5 A 492/21 A -, jurisVgl. ausführlich dazu OVG Bautzen, Urteil vom 27.4.2022 - 5 A 492/21 A -, juris sind in Griechenland zahlreiche international Schutzberechtigte obdachlos. Zwar stellt Obdachlosigkeit unter Flüchtlingen und Migranten nach Ansicht des Auswärtigen Amtes kein augenscheinliches Massenphänomen dar. Dies sei auf die Bildung von eigenen Strukturen und Vernetzung innerhalb der jeweiligen Landsmannschaften zurückzuführen, über die auf informelle Möglichkeiten zurückgegriffen werden könne.27Vgl. Auswärtiges Amt, Auskunft an VG Stade vom 6.12.2018, S. 3Vgl. Auswärtiges Amt, Auskunft an VG Stade vom 6.12.2018, S. 3 Die Gesamtzahl der anerkannten Schutzberechtigten, die in Griechenland leben und derzeit auf Wohnungssuche sind, lässt sich kaum feststellen. Auch verändert sich diese Zahl fortwährend durch die derzeit hohe Zahl von griechischen Asylentscheidungen. Aber auch Abwanderung und Sekundärmigration aus Griechenland verändern die Zahl der anerkannten Schutzberechtigten. Diesem Personenkreis werden in zunehmender Zahl Aufenthaltstitel bzw. Flüchtlingspässe ausgestellt, die eine zeitlich begrenzte Weiterreise innerhalb des Schengenraums visumfrei ermöglichen.28Vgl. Deutsche Botschaft Athen, Unterbringung und Sicherung des Existenzminimums anerkannt Schutzberechtigter in Griechenland, Stand: Juni 2021, S. 1Vgl. Deutsche Botschaft Athen, Unterbringung und Sicherung des Existenzminimums anerkannt Schutzberechtigter in Griechenland, Stand: Juni 2021, S. 1 Bereits im Sommer 2020 haben hunderte anerkannte Flüchtlinge in Athen auf der Straße gelebt. Nach dem ab dem 1.1.2020 in Kraft getretenen griechischen Asylgesetz müssen alle anerkannten Schutzberechtigten unmittelbar ab dem Zeitpunkt der Anerkennung der Schutzberechtigung, spätestens aber innerhalb von 30 Tagen, die Unterkünfte für Asylbewerber (etwa die des Hilfsprogramms „ESTIA“) verlassen. Die griechische Regierung setzte die Änderung seit Juni 2020 durch. Trotz zahlreicher Warnungen der griechischen Zivilgesellschaft und des UNHCR sind infolge der Änderung des Asylgesetzes 11.237 Menschen aufgefordert worden, ihre Unterkünfte am 1. Juni 2020 zu verlassen.29Vgl. OVG Münster, Urteil vom 21.1.2021 - 11 A 1564/20.A -, jurisVgl. OVG Münster, Urteil vom 21.1.2021 - 11 A 1564/20.A -, juris Es gab vereinzelt, insbesondere bei Personen ohne besonderen Schutzbedarf, z. B. allein reisenden Männern, auch Räumungen durch die Polizei. Letztlich verließen die meisten Betroffenen ihre Wohnungen nach nachdrücklicher Aufforderung. Im Juli 2021 wurde von anerkannten Flüchtlingen berichtet, die, nachdem sie die Unterkünfte verlassen mussten, auf der Straße gelebt hatten.30Vgl. ACCORD, Griechenland: Versorgungslage und Unterstützungsleistungen für (nach Griechenland zurückkehrende) Personen mit internationalem Schutzstatus, 26.8.2021, S. 18Vgl. ACCORD, Griechenland: Versorgungslage und Unterstützungsleistungen für (nach Griechenland zurückkehrende) Personen mit internationalem Schutzstatus, 26.8.2021, S. 18 Daneben ist davon auszugehen, dass es auch nicht sichtbare Obdachlosigkeit gibt, wenn Obdachlose in ihren prekären Unterkünften bleiben, von einem Ort zum anderen ziehen, in besetzten oder überfüllten Häusern leben31Vgl. Bundesamt für Fremdenwesen und Asyl, Länderinformation der Staatendokumentation, Griechenland, 17.5.2022, S. 36Vgl. Bundesamt für Fremdenwesen und Asyl, Länderinformation der Staatendokumentation, Griechenland, 17.5.2022, S. 36 oder bei extremer Kälte in Metrostationen in der Athener Innenstadt oder in verlassenen Gebäuden ohne Zugang zu Wasser und Strom schlafen. Insbesondere bei einer Überstellung aus dem EU-Ausland bleibt Schutzberechtigten oft keine andere Möglichkeit als auf der Straße zu leben. Eine Studie über Personen mit internationalem Schutzstatus hat viele Fälle von Menschen festgestellt, die keine andere Wahl hatten, als auf der Straße zu schlafen, nachdem sie aus anderen EU-Mitgliedstaaten nach Griechenland zurückgebracht worden waren. Auch in Bezug auf Wasser, Nahrung und sanitäre Einrichtungen waren sie auf sich allein gestellt. Bei der Wiedereinreise nach Griechenland erhielten sie keine Informationen oder Unterstützung.32Vgl. OVG Münster, Beschluss vom 5.4.2022 - 11 A 314/22.A -, juris (unter Hinweis auf die Stiftung PRO ASYL und RSA, Zur aktuellen Situation von international Schutzberechtigten in Griechenland, April 2021, S. 5)Vgl. OVG Münster, Beschluss vom 5.4.2022 - 11 A 314/22.A -, juris (unter Hinweis auf die Stiftung PRO ASYL und RSA, Zur aktuellen Situation von international Schutzberechtigten in Griechenland, April 2021, S. 5) Zwar ist nicht verlässlich feststellbar, wie viele anerkannte Schutzberechtigte, deren Anzahl auch infolge von Abwanderung bzw. Sekundärmigration variiert, sich derzeit in Griechenland auf Wohnungssuche befinden.33Vgl. den Bericht der Deutschen Botschaft Athen zur Unterbringung und Sicherung des Existenzminimums anerkannt Schutzberechtigter in Griechenland vom Juni 2021, S. 1Vgl. den Bericht der Deutschen Botschaft Athen zur Unterbringung und Sicherung des Existenzminimums anerkannt Schutzberechtigter in Griechenland vom Juni 2021, S. 1 Jedoch ist die Anzahl international Schutzberechtigter aufgrund von beschleunigten Asylverfahren im Jahr 2020 sprunghaft gestiegen: Insgesamt wurde in jenem Jahr 35.372 Menschen internationaler Schutz zuerkannt. Das sind doppelt so viele Menschen wie im Jahr 2019.34Vgl. PRO ASYL und RSA, Zur aktuellen Situation von international Schutzberechtigten in Griechenland, April 2021, S. 6Vgl. PRO ASYL und RSA, Zur aktuellen Situation von international Schutzberechtigten in Griechenland, April 2021, S. 6 Angesichts der weiterhin hohen Zahl monatlich neu anerkannter Schutzberechtigter besteht auch künftig eine erhebliche ungedeckte Nachfrage dieser Personengruppe nach Wohnraum; mit einer Entspannung der Situation auf dem Wohnungsmarkt ist in absehbarer Zeit nicht zu rechnen. Bei Annahme einer Rückführungsmöglichkeit würde die Situation durch eine hohe Zahl zurückkehrender Sekundärmigranten weiter verschärft. Entgegen der Ansicht des Beklagten kann nicht angenommen werden, dass sich die Situation in Griechenland grundlegend verbessert hat. Vielmehr besteht das hohe Risiko von Obdachlosigkeit für Personen mit internationalem Schutz weiterhin fort.35Vgl. ACCORD, Anfragebeantwortung zu Griechenland: Versorgungslage und Unterstützungsleistungen für Personen mit internationalem Schutzstatus, 20.1.2022, S. 9 ff.Vgl. ACCORD, Anfragebeantwortung zu Griechenland: Versorgungslage und Unterstützungsleistungen für Personen mit internationalem Schutzstatus, 20.1.2022, S. 9 ff. Selbst Personen, die das HELIOS-Programm durchlaufen haben, sind nach dem Auslaufen ihrer Mietzuschüsse oftmals nicht in der Lage, weiterhin eine Wohnung zu mieten und werden obdachlos oder kehren als unregistrierte Besucher in die Lager zurück.36Vgl. Bundesamt für Fremdenwesen und Asyl, Länderinformation der Staatendokumentation, Griechenland, 17.5.2022, S. 36Vgl. Bundesamt für Fremdenwesen und Asyl, Länderinformation der Staatendokumentation, Griechenland, 17.5.2022, S. 36 Ausgehend von diesen Erkenntnissen ist es mit beachtlicher Wahrscheinlichkeit auszuschließen, dass der Kläger im Fall seiner Rückkehr nach Griechenland eine menschenwürdige Unterkunft bekommen kann. Ihm wird es dort nicht möglich sein, eine Wohnung auf dem freien Wohnungsmarkt zu finden noch zu finanzieren. In Wohnungen oder Unterkünften des für Asylbewerber vorgesehenen Hilfsprogramms „ESTIA“ kann er als bereits anerkannter Schutzberechtigter nicht unterkommen. Da der Kläger weder aus einer Unterkunft des „ESTIA“-Hilfsprogramms noch aus einem Aufnahmelager heraus eine Wohnung oder Unterkunft sucht, zählt er von vornherein nicht zu der Personengruppe, die eine Unterstützung durch das „Helios-II“-Programm erfahren könnte. Es erscheint auch ausgeschlossen, dass er in einer durch NGOs zur Verfügung gestellten Wohnung oder Unterkunft oder einer Unterkunft für Obdachlose unterkommen kann. Der Kläger kann auch nicht auf „informelle Möglichkeiten“ der Unterkunft in verlassenen oder besetzten Gebäuden verwiesen werden, denn der Aufenthalt in solchen Gebäuden wäre zum einen illegal und zum anderen wegen der dort zumeist herrschenden menschenunwürdigen Zustände unzumutbar. 2. Der Kläger wird mit hoher Wahrscheinlichkeit im Falle seiner Rückkehr nach Griechenlang nicht über die finanziellen Mittel verfügen, um seine elementarsten Bedürfnisse zu befriedigen und sich mit den für ein Überleben notwendigen Gütern zu versorgen. Es sind keine besonderen staatlichen Hilfsangebote für Rückkehrer bekannt, die diesen zumindest für die erste Zeit nach ihrer Rückkehr den Zugang zu Nahrungsmitteln gewährleisten. Vielmehr gilt für anerkannte Schutzberechtigte grundsätzlich die Inländergleichbehandlung mit griechischen Staatsangehörigen und EU-Bürgern mit Aufenthaltsrecht in Griechenland, d. h. sie müssen nach der Anerkennung weitgehend selbst für ihren Lebensunterhalt aufkommen.37Vgl. Deutsche Botschaft Athen, Unterbringung und Sicherung des Existenzminimums anerkannt Schutzberechtigter in Griechenland, Stand: Juni 2021, S. 1Vgl. Deutsche Botschaft Athen, Unterbringung und Sicherung des Existenzminimums anerkannt Schutzberechtigter in Griechenland, Stand: Juni 2021, S. 1 Zwar haben international Schutzberechtigte in Griechenland Zugang zum Arbeitsmarkt. De facto ist es für zurückkehrende anerkannte Schutzberechtigte jedoch unwahrscheinlich, eine Arbeit zu finden. Eine legale Beschäftigung aufzunehmen, ist bereits insoweit erschwert, als Voraussetzung dafür das Vorliegen einer Steuernummer, einer Sozialversicherungsnummer und die Eröffnung eines Bankkontos ist, was sehr viele Schutzberechtigte faktisch vom Arbeitsmarkt ausschließt.38Vgl. Bundesamt für Fremdenwesen und Asyl, Länderinformation der Staatendokumentation, Griechenland, 17.5.2022, S. 39; Schweizerische Flüchtlingshilfe, Griechenland als sicherer Drittstaat, 27.8.2021, S. 6 f.Vgl. Bundesamt für Fremdenwesen und Asyl, Länderinformation der Staatendokumentation, Griechenland, 17.5.2022, S. 39; Schweizerische Flüchtlingshilfe, Griechenland als sicherer Drittstaat, 27.8.2021, S. 6 f. Auch im Übrigen sind die Chancen zur Vermittlung eines Arbeitsplatzes gering. Die staatliche Arbeitsagentur OAED hat bereits für Griechen kaum Ressourcen für die aktive Arbeitsvermittlung und noch kein Programm zur Arbeitsintegration von Flüchtlingen aufgelegt. Staatlicherseits geplant sind ein Berufsausbildungs-programm für 8.000 anerkannte Flüchtlinge in Attika und Zentral-Makedonien sowie ein Beschäftigungsprogramm in der Landwirtschaft für 8.000 Flüchtlinge. Diese Maßnahmen sind jedoch noch nicht umgesetzt.39Vgl. OVG Bautzen, Urteil vom 27.4.2022 - 5 A 492/21.A - juris; Schweizerische Flüchtlingshilfe vom 3.8.2022, Griechenland als sicherer Drittstaat, S. 8; Bundesamt für Fremdenwesen und Asyl, Länderinformation der Staatendokumentation, Griechenland, 17.5.2022, S. 40Vgl. OVG Bautzen, Urteil vom 27.4.2022 - 5 A 492/21.A - juris; Schweizerische Flüchtlingshilfe vom 3.8.2022, Griechenland als sicherer Drittstaat, S. 8; Bundesamt für Fremdenwesen und Asyl, Länderinformation der Staatendokumentation, Griechenland, 17.5.2022, S. 40 Initiativen zur Arbeitsvermittlung bestehen vor allem durch Nichtregierungsorganisationen. Diese sind jedoch nicht flächendeckend verfügbar und nur zum Teil erfolgreich. Die Angebote der Zivilgesellschaft einschließlich Nichtregierungsorganisationen genügen bei weitem nicht, um international Schutzberechtigte adäquat in den griechischen Arbeitsmarkt zu integrieren. Insoweit ist zu berücksichtigen, dass der Zugang zum Arbeitsmarkt in Griechenland generell sehr schwierig ist, weil Griechenland bereits vor der COVID-19-Pandemie die höchste Arbeitslosenquote in der EU hatte.40Vgl. ACCORD, Griechenland: Versorgungslage und Unterstützungsleistungen für (nach Griechenland zurückkehrende) Personen mit internationalem Schutzstatus, 26.8.2021, S. 25Vgl. ACCORD, Griechenland: Versorgungslage und Unterstützungsleistungen für (nach Griechenland zurückkehrende) Personen mit internationalem Schutzstatus, 26.8.2021, S. 25 Griechenland weist mit einer für das Jahr 2022 prognostizierten Arbeitslosenquote von 14,65 % noch immer eine der höchsten Arbeitslosenquoten in der EU auf. Aufgrund der Konkurrenzlage auf dem griechischen Arbeitsmarkt gestaltet sich die Arbeitssuche für anerkannte Schutzberechtigte äußerst schwierig.41Vgl. OVG Münster, Beschluss vom 5.4.2022 - 11 A 314/22.A - juris (m.w.N.)Vgl. OVG Münster, Beschluss vom 5.4.2022 - 11 A 314/22.A - juris (m.w.N.) Angesichts der Arbeitsmarktlage und ohne griechische Sprachkenntnisse ist es nur schwer möglich bzw. beinahe aussichtslos, Arbeit zu finden, um den Lebensunterhalt oder die Kosten für die Anmietung von Wohnraum aus eigener Kraft bezahlen zu können.42Vgl. Auswärtiges Amt, Auskunft an VG Berlin vom 4.12.2019, S. 7;Vgl. Auswärtiges Amt, Auskunft an VG Berlin vom 4.12.2019, S. 7; Drittstaatsangehörige sind in den statistischen Daten zur Arbeitslosigkeit nach wie vor klar überrepräsentiert.43Vgl. ACCORD, Griechenland: Versorgungslage und Unterstützungsleistungen für (nach Griechenland zurückkehrende) Personen mit internationalem Schutzstatus, 26.8.2021, S. 25Vgl. ACCORD, Griechenland: Versorgungslage und Unterstützungsleistungen für (nach Griechenland zurückkehrende) Personen mit internationalem Schutzstatus, 26.8.2021, S. 25 Zusätzlich verschlechterte die COVID-19-Pandemie die marginalen Möglichkeiten von anerkannten Schutzberechtigten, einer Tätigkeit in Griechenland nachzugehen, erheblich.44Vgl. Deutsche Botschaft Athen, Unterbringung und Sicherung des Existenzminimums anerkannt Schutzberechtigter in Griechenland, Stand: Juni 2021, S. 6Vgl. Deutsche Botschaft Athen, Unterbringung und Sicherung des Existenzminimums anerkannt Schutzberechtigter in Griechenland, Stand: Juni 2021, S. 6 Die Versorgungssituation der griechischen Bevölkerung gestaltet sich infolge der COVID-19-Pandemie und der insgesamt angespannten Wirtschaftslage schwierig. Aufgrund der hohen Arbeitslosigkeit in Griechenland sowie Sprachbarrieren haben auch alleinreisende männliche Schutzberechtigte derzeit nur geringe Chancen, Zugang zum Arbeitsmarkt zu finden. Faktische Zugangschancen bieten sich in Einzelfällen und bei guten Sprachkenntnissen bei Nichtregierungsorganisationen als Dolmetscher, kultureller Mediator oder Team-Mitarbeiter.45Vgl. Auswärtiges Amt, Auskünfte an VG Greifswald vom 26.9.2018, S. 2, an VG Berlin vom 11.10.2017, S. 3, und an VG Hamburg vom 21.8.2017, S. 8Vgl. Auswärtiges Amt, Auskünfte an VG Greifswald vom 26.9.2018, S. 2, an VG Berlin vom 11.10.2017, S. 3, und an VG Hamburg vom 21.8.2017, S. 8 Im Fall des Klägers, der kein griechisch spricht, kann nicht mit der erforderlichen Wahrscheinlichkeit davon ausgegangen werden, dass er eine solche ohnehin nur in Einzelfällen verfügbare Beschäftigung erhalten kann. Erreichbar sein können allenfalls Hilfsarbeiterjobs, insbesondere in der Landwirtschaft. In diesem Zusammenhang wird allerdings von ausbeuterischen Arbeitsverhältnissen berichtet.46ACCORD, Griechenland: Versorgungslage und Unterstützungsleistungen für (nach Griechenland zurückkehrende) Personen mit internationalem Schutzstatus, 26.8.2021, S. 25 f.ACCORD, Griechenland: Versorgungslage und Unterstützungsleistungen für (nach Griechenland zurückkehrende) Personen mit internationalem Schutzstatus, 26.8.2021, S. 25 f. Ungeachtet der Frage, in welchem Umfang die Arbeitsbedingungen in einem solchen Hilfsarbeiterjob in der Landwirtschaft einem anerkannten Schutzberechtigten zumutbar sind, ergibt sich aus den vorhandenen Erkenntnissen jedoch bereits nicht, dass die erforderliche Wahrscheinlichkeit besteht, einen solchen Job zu bekommen. In der Regel sind diejenigen, die es schaffen, einen Arbeitsplatz zu finden, in der Schattenwirtschaft, d.h. nicht selten zu illegalen Arbeitsbedingungen vor allem in den Bereichen Landwirtschaft, Bauwesen, haushaltsnahe und sonstige Dienstleistungen beschäftigt. Unabhängig davon, welche Maßstäbe für die Verweisung eines anerkannten Schutzberechtigten auf die Ausübung einer Tätigkeit im Bereich der Schattenwirtschaft im Einzelnen bestehen,47Vgl. BVerwG, Beschluss vom 17.1.2022 - 1 B 66.21 -, jurisVgl. BVerwG, Beschluss vom 17.1.2022 - 1 B 66.21 -, juris bietet für nach Griechenland zurückkehrende anerkannte Schutzberechtigte aus den dargelegten Gründen grundsätzlich auch die Schattenwirtschaft nicht die erforderliche Wahrscheinlichkeit, eine Tätigkeit zu finden, mit der sie das zu ihrem Lebensunterhalt unbedingt Notwendige verdienen können. Dies gilt insbesondere auch für den Kläger, der weder über spezifische berufliche Qualifikationen noch über ausreichende Kenntnisse der griechischen Sprache oder private Netzwerke verfügt. Der Kläger wird im Falle seiner Rückkehr nach Griechenland auch keinen Zugang zu staatlichen Sozialleistungen haben, mit deren Hilfe er dort sein Existenzminimum sichern könnte. Zwar haben anerkannte Schutzberechtigte in Griechenland grundsätzlich Anspruch auf Sozialleistungen wie z.B. die Sozialgrundsicherung, die Arbeitslosenversicherung, das Wohngeld oder die Elternprämie.48Vgl. OVG Münster, Urteil vom 21.1.2021 - 11 A 1564/29.A - juris (m.w.N.)Vgl. OVG Münster, Urteil vom 21.1.2021 - 11 A 1564/29.A - juris (m.w.N.) In der Praxis haben sie jedoch erhebliche Schwierigkeiten beim Zugang zu diesen Rechten, die sie faktisch von der Inanspruchnahme ausschließen. In Griechenland ist der Zugang zu Sozialleistungen sowie zur öffentlichen Gesundheitsversorgung von der Vorlage zahlreicher behördlicher Dokumente und der Erfüllung weiterer Voraussetzungen abhängig. Dies stellt international Schutzberechtigte in der Praxis vor enorme Hürden. Sie sind oftmals nicht in der Lage, die erforderlichen Dokumente beizubringen, wozu neben Steuernummer, Sozialversicherungsnummer, Bankkonto und Mietvertrag auch Familienstandsurkunden und Geburtsurkunden gehören.49Vgl. Bundesamt für Fremdenwesen und Asyl, Länderinformation der Staatendokumentation, Griechenland, 17.5.2022, S. 37Vgl. Bundesamt für Fremdenwesen und Asyl, Länderinformation der Staatendokumentation, Griechenland, 17.5.2022, S. 37 Zudem wird sogar berichtet, dass einzelne Beamte sich weigern, die vorgesehenen Leistungen zu gewähren, was dem Grundsatz der Gleichbehandlung nach griechischem und EU-Recht widerspricht.50Vgl. Bundesamt für Fremdenwesen und Asyl, Länderinformation der Staatendokumentation, Griechenland, 17.5.2022, S. 37Vgl. Bundesamt für Fremdenwesen und Asyl, Länderinformation der Staatendokumentation, Griechenland, 17.5.2022, S. 37 Bei der Ausstellung oder Verlängerung einer Aufenthaltserlaubnis (ADET) für Personen, denen der Flüchtlingsstatus zuerkannt wurde, kommt es zu erheblichen Verzögerungen, die mehrere Monate und in einigen Fällen sogar ein Jahr betragen können. Aufgrund des erheblichen Rückstaus der Fälle bei der Fremdenpolizeidirektion Attika müssen Personen mit internationalem Schutzstatus, die bei ihrer Rückkehr nach Griechenland nicht im Besitz einer gültigen Aufenthaltserlaubnis sind, mit besonders langen Wartezeiten für die Ausstellung oder Verlängerung ihrer ADET rechnen; ohne diese haben sie keinen Zugang zu Sozialleistungen,51Vgl. Schweizerische Flüchtlingshilfe vom 3.8.2022, Griechenland als sicherer Drittstaat, S. 7Vgl. Schweizerische Flüchtlingshilfe vom 3.8.2022, Griechenland als sicherer Drittstaat, S. 7 zur Gesundheitsversorgung und zum Arbeitsmarkt.52Vgl. Bundesamt für Fremdenwesen und Asyl, Anfragebeantwortung der Staatendokumentation, Griechenland, Integrationsmaßnahmen, 17.2.2022, S. 8Vgl. Bundesamt für Fremdenwesen und Asyl, Anfragebeantwortung der Staatendokumentation, Griechenland, Integrationsmaßnahmen, 17.2.2022, S. 8 Vor allem aber hängt die Gewährung von Sozialleistungen von einem mehrjährigen legalen Aufenthalt ab, der wiederum durch entsprechende Dokumente, etwa eine Steuererklärung, nachzuweisen ist.53Vgl. Deutsche Botschaft Athen, Unterbringung und Sicherung des Existenzminimums anerkannt Schutzberechtigter in Griechenland, Stand: Juni 2021, S. 5; Bundesamt für Fremdenwesen und Asyl, Anfragebeantwortung der Staatendokumentation, Griechenland, Versorgungslage von alleinstehender Schutzberechtigter mit Kind, 10.8.2021, S. 3; Pro Asyl/RSA, Zur aktuellen Situation von international Schutzberechtigten in Griechenland, April 2021, S. 11Vgl. Deutsche Botschaft Athen, Unterbringung und Sicherung des Existenzminimums anerkannt Schutzberechtigter in Griechenland, Stand: Juni 2021, S. 5; Bundesamt für Fremdenwesen und Asyl, Anfragebeantwortung der Staatendokumentation, Griechenland, Versorgungslage von alleinstehender Schutzberechtigter mit Kind, 10.8.2021, S. 3; Pro Asyl/RSA, Zur aktuellen Situation von international Schutzberechtigten in Griechenland, April 2021, S. 11 So erhalten etwa Geldleistungen der Arbeitslosenversicherung nur Personen mit entsprechenden Vorversicherungszeiten für eine Dauer von maximal einem Jahr. Eine vorausgehende sozialversicherungspflichtige Beschäftigung in Griechenland können zurückkehrende anerkannte Schutzberechtigte in der Regel - so auch der Kläger - nicht vorweisen.54Vgl. Deutsche Botschaft Athen, Unterbringung und Sicherung des Existenzminimums anerkannt Schutzberechtigter in Griechenland, Stand: Juni 2021, S. 5f.Vgl. Deutsche Botschaft Athen, Unterbringung und Sicherung des Existenzminimums anerkannt Schutzberechtigter in Griechenland, Stand: Juni 2021, S. 5f. Sie erfüllen des Weiteren in der Regel nicht die Voraussetzungen für das garantierte Mindesteinkommen.55Vgl. dazu im Einzelnen OVG Bautzen, Urteil vom 27.4.2022 - 5 A 492/21.A -, jurisVgl. dazu im Einzelnen OVG Bautzen, Urteil vom 27.4.2022 - 5 A 492/21.A -, juris Für den Bezug der sozialen Grundsicherung ist ein zweijähriger ununterbrochener und legaler Aufenthalt in Griechenland in Form der Steuererklärung der Vorjahre nachzuweisen.56Vgl. Deutsche Botschaft Athen, Unterbringung und Sicherung des Existenzminimums anerkannt Schutzberechtigter in Griechenland, Stand: Juni 2021, S. 5; Auswärtiges Amt, Auskunft an VG Berlin vom 4.12.2019, S. 5Vgl. Deutsche Botschaft Athen, Unterbringung und Sicherung des Existenzminimums anerkannt Schutzberechtigter in Griechenland, Stand: Juni 2021, S. 5; Auswärtiges Amt, Auskunft an VG Berlin vom 4.12.2019, S. 5 Aus dem Ausland zurückkehrende anerkannt Schutzberechtigte wie der Kläger sind daher zunächst von einem Bezug ausgeschlossen. Auch andere Sozialleistungen wie eine Familienförderung (monatlich ca. 10,00 € je Kind) oder der 2019 eingeführte Wohngeldzuschuss (70,00 € für eine Einzelperson, höchstens 210,00 € für einen Haushalt) verlangen den Nachweis eines - im Fall des Klägers nicht gegebenen - legalen Aufenthalts von 10 bzw. 5 Jahren Dauer. Die Sozialrente für Personen, die keine oder keine ausreichende Altersversorgung haben, erfordert einen legalen Aufenthalt von mindestens 15 Jahren in Griechenland.57Vgl. dazu die Deutsche Botschaft Athen, Unterbringung und Sicherung des Existenzminimums anerkannt Schutzberechtigter in Griechenland, Stand: Juni 2021, S. 5 f.; Auswärtiges Amt, Auskunft an VG Köln vom 7.2.2018, S. 4; ACCORD, Griechenland: Versorgungslage und Unterstützungsleistungen für (nach Griechenland zurückkehrende) Personen mit internationalem Schutzstatus, 26.8.2021, S. 13Vgl. dazu die Deutsche Botschaft Athen, Unterbringung und Sicherung des Existenzminimums anerkannt Schutzberechtigter in Griechenland, Stand: Juni 2021, S. 5 f.; Auswärtiges Amt, Auskunft an VG Köln vom 7.2.2018, S. 4; ACCORD, Griechenland: Versorgungslage und Unterstützungsleistungen für (nach Griechenland zurückkehrende) Personen mit internationalem Schutzstatus, 26.8.2021, S. 13 Zwar stellt die griechische Arbeitsagentur seit Juni 2018 für alle anerkannt Schutzberechtigten eine Arbeitslosenkarte aus. Diese berechtigt zu mehreren Leistungen: Kostenlose Nutzung des öffentlichen Nahverkehrs, kostenloser Eintritt in Museen, Ermäßigung für Gas-, Wasser- und Stromrechnungen, Rabatte in einigen Fast-Food-Restaurants, einige Mobilfunkangebote, einige ermäßigte berufliche Fortbildungsmaßnahmen.58Vgl. Auswärtiges Amt, Auskunft an VG Chemnitz vom 1.2.2019, S. 4, sowie Auskunft an VG Stade vom 6.12.2018, S. 5f.Vgl. Auswärtiges Amt, Auskunft an VG Chemnitz vom 1.2.2019, S. 4, sowie Auskunft an VG Stade vom 6.12.2018, S. 5f. Allein mit Hilfe der Arbeitslosenkarte kann ein ansonsten mittelloser anerkannter Schutzberechtigter sein Existenzminimum aber nicht sichern.59Vgl. OVG Münster, Urteil vom 21.1.2021 - 11 A 1564/20.A -, OVG Lüneburg, Urteil vom 19.4.2021 - 10 LB 244/20 - sowie OVG Bremen, Urteil vom 16.11.2021 - 1 LB 371/21 -, jeweils bei jurisVgl. OVG Münster, Urteil vom 21.1.2021 - 11 A 1564/20.A -, OVG Lüneburg, Urteil vom 19.4.2021 - 10 LB 244/20 - sowie OVG Bremen, Urteil vom 16.11.2021 - 1 LB 371/21 -, jeweils bei juris Auch die Unterstützung von Nichtregierungsorganisationen (NGOs) wird den Kläger bei einer Rückkehr nach Griechenland voraussichtlich nicht in die Lage versetzen, dort seine elementarsten Bedürfnisse zu befriedigen. Die Unterstützung der Nichtregierungsorganisationen ist zwar von überragender Bedeutung für Flüchtlinge und Migranten. Nichtregierungsorganisationen können diese aber nicht flächen- und bedarfsdeckend unterstützen, sondern nur ein „elementares Auffangnetz gegen Hunger und Entbehrungen“ bieten.60Vgl. OVG Münster, Beschluss vom 5.4.2022 - 11 A 314/22.A -, juris (m.w.N.)Vgl. OVG Münster, Beschluss vom 5.4.2022 - 11 A 314/22.A -, juris (m.w.N.) So gibt es etwa in Athen Angebote von Nichtregierungsorganisationen für Obdachlose (Suppenküchen), die eine elementare Versorgung mit Lebensmitteln anbieten.61Vgl. Auswärtiges Amt, Auskünfte an VG Greifswald vom 26.9.2018, S. 6; Pro Asyl/RSA, Stellungnahme/Lebensbedingungen international Schutzberechtigter in Griechenland, 30.8.2018, S. 9Vgl. Auswärtiges Amt, Auskünfte an VG Greifswald vom 26.9.2018, S. 6; Pro Asyl/RSA, Stellungnahme/Lebensbedingungen international Schutzberechtigter in Griechenland, 30.8.2018, S. 9 Der Zugang zu Lebensmitteln, die von den wenigen in Betrieb befindlichen Suppenküchen der Obdachlosenunterkünfte ausgegeben werden, ist in der Praxis jedoch eingeschränkt. Von den fünf Suppenküchen in der Region Attika nehmen manche für einige Monate keine neuen Personen auf, andere fordern eine Anmeldung und verfügen über keine Übersetzungsdienste, andere fordern eine Steuererklärung, eine registrierte Adresse oder eine Bescheinigung über die Obdachlosigkeit sowie eine Sozialversicherungsnummer.62Vgl. ACCORD, Griechenland: Versorgungslage und Unterstützungsleistungen für (nach Griechenland zurückkehrende) Personen mit internationalem Schutzstatus, 26.8.2021, S. 19 f.Vgl. ACCORD, Griechenland: Versorgungslage und Unterstützungsleistungen für (nach Griechenland zurückkehrende) Personen mit internationalem Schutzstatus, 26.8.2021, S. 19 f. Unabhängig davon reicht das zur Verfügung gestellte Essen bei weitem nicht aus, um alle Bedürftigen zu versorgen. Einige Gemeinden in Griechenland bieten anerkannten Flüchtlingen auf freiwilliger Basis bzw. aufgrund eines Abkommens mit der griechischen Regierung monatliche Unterstützung für Essenszuteilungen an. Voraussetzungen hierfür sind das Vorliegen von Residence Permit Card (RPC), Sozialversicherungsnummer (AMKA), Steuernummer, Bankkonto, Mietvertrag und Telefonvertrag für eine gültige SIM-Karte. Jede einzelne dieser Voraussetzungen ist schwierig zu erfüllen und dies ist mit großem Zeitaufwand verbunden. Deshalb kommen nur wenige Berechtigte in den Genuss solcher Unterstützungshandlungen.63Vgl. Bundesamt für Fremdenwesen und Asyl, Länderinformation der Staatendokumentation, Griechenland, 17.5.2022, S. 36 f.Vgl. Bundesamt für Fremdenwesen und Asyl, Länderinformation der Staatendokumentation, Griechenland, 17.5.2022, S. 36 f. Insgesamt stellt die tägliche Lebenshaltung viele Schutzberechtigte vor große Probleme. Neben der Versorgung mit Lebensmitteln gestaltet sich z.B. auch die Bereitstellung von Hygiene- und Toilettenartikel sehr schwierig; hierfür gibt es nur wenige Anlaufstellen.64Vgl. Bundesamt für Fremdenwesen und Asyl, Länderinformation der Staatendokumentation, Griechenland, 17.5.2022, S. 36Vgl. Bundesamt für Fremdenwesen und Asyl, Länderinformation der Staatendokumentation, Griechenland, 17.5.2022, S. 36 Nach Griechenland zurückkehrende anerkannt Schutzberechtigte sind daher regelmäßig nicht in der Lage, sich aus eigenen durch Erwerbstätigkeit zu erzielenden Mitteln bzw. durch staatliche oder sonstige Unterstützungsleistungen ihr Existenzminimum zu sichern. 3. Ausgehend von den erwähnten Erkenntnissen ist es beachtlich wahrscheinlich, dass den nach Griechenland zurückkehrenden anerkannt Schutzberechtigten für einen unbestimmten, nicht lediglich kurzen Zeitraum eine Situation extremer materieller Not droht, weil sie weder eine angemessene Unterkunft finden noch aus eigener Erwerbstätigkeit oder zumindest mithilfe staatlicher oder sonstiger Unterstützung die notwendigen Mittel aufbringen können, um ihre Existenz zu sichern. Der griechische Staat hat an dieser Situation einen nicht unerheblichen Anteil. Angesichts seiner Überforderung mit der insbesondere seit 2015/16 zuströmenden hohen Zahl an Schutzsuchenden hat er – wohl auch zur Verhinderung von Migrationsanreizen – im Umgang mit anerkannten Schutzberechtigten zuletzt eher auf eine restriktive, „harte“ Linie gesetzt, mit der Folge, dass die Betroffenen im Wesentlichen sich selbst überlassen sind und nicht oder kaum auf staatliche Hilfe hoffen können. Auch wenn es zumindest punktuell auch gegenläufige Tendenzen gab (etwa durch ein befristetes Pilotprogram zur Bekämpfung der Obdachlosigkeit im Winter 2020/2021), kommt die Haltung des griechischen Staates für die Betroffenen einer Gleichgültigkeit zumindest sehr nahe. Offenbar ist er bislang weder willens noch in der Lage gewesen, Politik, Gesetzgebung und Verwaltung darauf auszurichten, dafür Sorge zu tragen, dass zurückkehrenden anerkannten Schutzberechtigten das erforderliche Mindestmaß an Fürsorge und Unterstützung zuteil wird, um sie vor einer Situation extremer materieller Not zu bewahren. Stattdessen unterstützt er die Schutzberechtigten bei der Ausstellung von Reisedokumenten, wozu nach Presseberichten mehrere Stellen eingerichtet wurden.65Vgl. ACCORD, Griechenland: Versorgungslage und Unterstützungsleistungen für (nach Griechenland zurückkehrende) Personen mit internationalem Schutzstatus, 26.8.2021, S. 3; sowie den Bericht der Deutschen Botschaft Athen zur Unterbringung und Sicherung des Existenzminimums anerkannt Schutzberechtigter in Griechenland vom Juni 2021, S. 1Vgl. ACCORD, Griechenland: Versorgungslage und Unterstützungsleistungen für (nach Griechenland zurückkehrende) Personen mit internationalem Schutzstatus, 26.8.2021, S. 3; sowie den Bericht der Deutschen Botschaft Athen zur Unterbringung und Sicherung des Existenzminimums anerkannt Schutzberechtigter in Griechenland vom Juni 2021, S. 1 Die Initiative mehrerer europäischer Mitgliedstaaten, die die EU-Kommission angesichts der Sekundärmigration aus Griechenland in einem Schreiben vom 1.6.2021 aufgefordert haben, dafür zu sorgen, dass die Aufnahmebedingungen in Griechenland europäischen Mindeststandards entsprechen, hat bisher nicht zu einer greifbaren Verbesserung der Lage geführt.66Vgl. OVG Berlin-Brandenburg, Urteil vom 23.11.2021 - OVG 3 B 54.19 -, juris (m.w.N.)Vgl. OVG Berlin-Brandenburg, Urteil vom 23.11.2021 - OVG 3 B 54.19 -, juris (m.w.N.) Für die Annahme, von der für anerkannte Schutzberechtigte in Griechenland bestehenden Gefahr, in eine existenzielle Notlage zu geraten und obdachlos zu werden, seien alleinstehende gesunde und arbeitsfähige Personen ausgenommen, besteht keine hinreichende tatsächliche Grundlage. Maßgeblich ist insoweit, dass auch diese Personen angesichts der Arbeitsmarktlage sowie der geschilderten verfahrensmäßigen Voraussetzungen für die Aufnahme einer angestellten Beschäftigung regelmäßig nicht imstande sein werden, alsbald ihren Lebensunterhalt selbst zu erwirtschaften und deshalb ebenfalls in vollem Umfang von Hilfeleistungen abhängig sein werden. Mit ausreichenden Hilfen, insbesondere zur Sicherstellung einer hinreichenden Unterbringung, können sie nach dem zuvor Gesagten weder von staatlicher Seite noch durch die in Griechenland tätigen nichtstaatlichen Hilfsorganisationen rechnen.67Vgl. ebenso OVG Berlin-Brandenburg, Urteil vom 23.11.2021 - OVG 3 B 54.19 -, jurisVgl. ebenso OVG Berlin-Brandenburg, Urteil vom 23.11.2021 - OVG 3 B 54.19 -, juris Besondere Umstände, die im Fall des Klägers eine andere Beurteilung rechtfertigen könnten, liegen nicht vor. Es ist zunächst nicht ersichtlich, dass der Kläger substanzielle finanzielle Unterstützung durch seine Herkunftsfamilie in Syrien oder Verwandte in Deutschland dauerhaft erwarten kann. Ebenso ist nicht ersichtlich, dass der Kläger über Vermögen oder über Freunde und Bekannte in Griechenland, mithin ein soziales Netzwerk dort, verfügt. Der Kläger spricht zudem nach seinen glaubhaften Angaben in der mündlichen Verhandlung kein Griechisch. Er kommt in Griechenland nur für Hilfsarbeitertätigkeiten in Betracht, die es jedoch wie dargelegt nicht in ausreichender Zahl gibt. Es liegt auch keine Zusicherung der griechischen Behörden vor, die geeignet wäre, die Annahme einer drohenden Verletzung des Art. 3 EMRK im Falle einer Rückkehr des Klägers nach Griechenland auszuschließen. Soweit sich die Beklagte auf die Erklärung des griechischen Ministeriums für Migrationspolitik vom 8.1. 2018 beruft, enthält dieses Schreiben weder eine auf den Fall des Klägers bezogene Einzelfallregelung noch ist ihm eine hinreichend konkrete Zusicherung zu entnehmen, dass für zurückkehrende anerkannte Schutzberechtigte wie den Kläger entgegen der oben dargestellten Auskunftslage wenigstens in der ersten Zeit nach ihrer Ankunft der Zugang zu Obdach, Nahrungsmitteln und sanitären Einrichtungen sichergestellt wäre.68Vgl. VGH München, Beschluss vom 25.6.2019 - 20 ZB 19.31553 -, und OVG Münster, Beschluss vom 30.1.2020 - 11 A 4558/19.A -, jeweils bei jurisVgl. VGH München, Beschluss vom 25.6.2019 - 20 ZB 19.31553 -, und OVG Münster, Beschluss vom 30.1.2020 - 11 A 4558/19.A -, jeweils bei juris Die Erklärung beschränkt sich vielmehr auf die Aussage, dass die EU-Anerkennungsrichtlinie 2011/95/EU in das griechische Recht umgesetzt sei und den Schutzberechtigten die nach der Richtlinie zustehenden Rechte in Übereinstimmung mit den Gewährleistungen der Europäischen Menschrechtskonvention gewährt würden. Auf die Versorgung zurückkehrender Schutzberechtigter geht das Schreiben dagegen nicht konkret ein. 4. Da der Kläger nach § 60 Abs. 5 AufenthG i.V.m. Art. 3 EMRK einen Anspruch auf Feststellung eines Abschiebungsverbots in Bezug auf Griechenland hat, bedarf es keiner Entscheidung über das Vorliegen der Voraussetzungen des § 60 Abs. 7 Satz 1 AufenthG, denn § 60 Abs. 5 und Abs. 7 Satz 1 AufenthG bilden einen einheitlichen, in sich nicht weiter teilbaren Verfahrensgegenstand.69Vgl. BVerwG, Urteil vom 8.9.2011 - 10 C 14.10 -, jurisVgl. BVerwG, Urteil vom 8.9.2011 - 10 C 14.10 -, juris II. Die Kostenentscheidung folgt aus den §§ 154 Abs. 1 VwGO, 83b AsylG. Der Ausspruch über die vorläufige Vollstreckbarkeit ergibt sich aus den §§ 167 VwGO, 708 Nr. 10 ZPO. Die Voraussetzungen für die Zulassung der Revision (§ 132 Abs. 2 VwGO) liegen nicht vor. Der Kläger ist syrischer Staatsangehöriger kurdischer Volks- und sunnitischer Religionszugehörigkeit. Er reiste nach eigenen Angaben am 28.7.2019 über Griechenland, wo ihm am 29.1.2018 internationaler Schutz gewährt worden war,1Vgl. die betreffende Eurodac-Abfrage, Bl. 2 der Verwaltungsunterlagen der BeklagtenVgl. die betreffende Eurodac-Abfrage, Bl. 2 der Verwaltungsunterlagen der Beklagten in das Bundesgebiet ein und beantragte am 5.8.2019 seine Anerkennung als Asylberechtigter. Der Kläger gab bei seiner Anhörung vor dem Bundesamt für Migration und Flüchtlinge an, er habe in Griechenland internationalen Schutz bekommen, wolle aber nicht nach Griechenland abgeschoben werden. Er und seine Ehefrau hätten dort im Flüchtlingscamp in Athen die ersten sechs Monate Essen und insgesamt 140 € erhalten. Später hätten sie nur 280 € erhalten und kein Essen mehr. Als er in Griechenland die Anerkennung erhalten habe, habe er das Camp 20 Tage später verlassen müssen. Danach habe er auf der Straße gelebt. Ein Zimmer oder eine Wohnung habe er nicht bekommen. Er habe keine Leistungen bzw. kein Geld mehr erhalten und nicht arbeiten können. Andere Syrer hätten versucht, ihn in einem Supermarkt oder Restaurant unterzubringen; dies sei jedoch ohne Sprachkenntnisse nicht möglich gewesen. Es gebe eine Wohnung für Obdachlose, in die er abends habe rein können. Morgens früh habe er diese Wohnung verlassen müssen. Danach sei er in die Stadt gegangen und habe in einem Garten oder Markt herumgesessen. Während der Zeit auf der Straße habe er davon gelebt, dass seine Frau ihr Gold verkauft habe. Er habe keine Zukunft in Griechenland. Es gebe dort keine Arbeit und er habe keine Möglichkeit, die Sprache dort zu erlernen. Mit Bescheid vom 13.8.2019 lehnte die Beklagte den Asylantrag des Klägers wegen des ihm erteilten Schutzstatus in Griechenland (§ 29 Abs. 1 Nr. 2 AsylG) als unzulässig ab (Ziffer 1.), stellte fest, dass Abschiebungsverbote nach §§ 60 Abs. 5 und 7 Satz 1 AufenthG nicht vorliegen (Ziffer 2.) und drohte dem Kläger die Abschiebung nach Griechenland an (Ziffer 3). Zur Begründung ist in dem Bescheid ausgeführt, dem Kläger werde die Abschiebung nach Griechenland angedroht, also in einen Mitgliedstaat der Europäischen Union. Die Mitgliedstaaten der Europäischen Union zählten zu den Staaten, die Im Sinne des Artikel 16 a Abs. 3 Satz 1 GG gemäß § 29 a Abs. 2 AsylG als sichere Herkunftsstaaten bestimmt worden seien. Diese Einschätzung sei erfolgt, da aufgrund der Rechtslage, der Rechtsanwendung und der dortigen politischen Verhältnisse gewährleistet erscheine, dass dort keine Folter oder unmenschliche und erniedrigende Behandlung stattfinde. Von der vom Gesetzgeber mit der Aufnahme in die Liste der sicheren Herkunftsstaaten getroffenen Entscheidung könne lediglich in den Fällen eine abweichende Wertung vorgenommen werden, in denen die Ausländer Tatsachen oder Beweismittel angeben, die die Annahme begründen, dass abweichend von der allgemeinen Lage im Zielstaat der Abschiebung eine von einem Akteur verursachte Gefahr im Sinne des Art. 3 EMRK drohe. Der Kläger habe nichts glaubhaft vorgetragen oder vorgelegt, dass ihm in Griechenland eine, durch einen Akteur verursachte Gefahr, Folter oder relevante unmenschliche oder erniedrigende Behandlung oder Bestrafung drohe. Daher lägen die Voraussetzungen für eine im Sinne des Art. 3 EMRK verursachte Verletzung durch einen staatlichen oder nichtstaatlichen Akteur nicht vor. Die derzeitigen humanitären Bedingungen in Griechenland führten nicht zu der Annahme, dass bei Abschiebung des Klägers eine Verletzung des Art. 3 EMRK vorliege. Die hierfür vom EGMR geforderten hohen Anforderungen an den Gefahrenmaßstab seien nicht erfüllt. Durch die eingeholte Zusicherung Griechenlands, den Schutzberechtigten alle Rechte gemäß der Qualifikationsrichtlinie (2011/95/EU) auch unter Berücksichtigung des Art. 3 EMRK zu gewähren, sei die vom Bundesverfassungsgericht mit Beschluss vom 8.5.2017 (2 BvR 157/17) geforderte Vergewisserung bzgl. des Zugangs zu Obdach, Nahrungsmitteln und sanitären Anlagen nach Rückkehr im Mitgliedstaat, erfüllt. Das griechische Migrationsministerium habe mit einem Schreiben vom 8.1.2018 explizit versichert, dass diese Regelungen im jedem Einzelfall eingehalten würden. Dies gelte auch für vulnerable Personengruppen. Auch unter Berücksichtigung der individuellen Umstände des Klägers sei die Wahrscheinlichkeit einer Verletzung des Art. 3 EMRK durch die Abschiebung nicht beachtlich. Es drohe ihm auch keine individuelle Gefahr für Leib oder Leben, die zur Feststellung eines Abschiebungsverbots nach § 60 Abs. 7 AufenthG führen würde. Zur Begründung der vom Kläger am 29.8.2019 erhobenen Klage machte er geltend, entgegen der Auffassung der Beklagten seien die Lebensverhältnisse für anerkannte Flüchtlinge in Griechenland dergestalt, dass von einer Verletzung des § 60 Abs. 5 AufenthG i.V.m. Art. 3 EMRK auszugehen sei. Es fehle an einer individuellen und konkreten Zusicherung Griechenlands, dass alle Rechte gemäß der Qualifikationsrichtlinie gewährt würden. Der Kläger hat beantragt, die Beklagte unter Aufhebung des Bescheides vom 13.8.2019 zu verpflichten, festzustellen, dass ein Abschiebungsverbot gemäß § 60 Abs. 5, Abs. 7 AufenthG hinsichtlich Griechenlands vorliegt. Das Verwaltungsgericht hat die Klage mit Urteil vom 11.6.2021 – 3 K 1161/19 – abgewiesen. In der Begründung ist ausgeführt, dem nichtvulnerablen und arbeitsfähigen Kläger drohe in Griechenland unabhängig von seinem Willen und seinen persönlichen Entscheidungen derzeit keine gegen § 60 Abs. 5 AufenthG, Art. 4 GRCh, Art. 3 EMRK verstoßende Situation extremer materieller Not. Mit den Urteilen vom 19.3.2019 in den Rechtssachen – C-163/17 – (Jawo) und – C-297/17 – (Ibrahim u.a.) habe der Europäische Gerichtshof die Maßstäbe aufgrund des allgemeinen und absoluten Charakters von Art. 4 GRCh für Rückführungen im Dublinraum präzisiert und partiell verschärft oder jedenfalls angemahnt, nicht vorschnell eine Extremsituation anzunehmen. Aufgrund des fundamental bedeutsamen EU-Grundsatzes des gegenseitigen Vertrauens dürfe ein Asylbewerber grundsätzlich immer in den Mitgliedstaat rücküberstellt werden, der nach der Dublin III-VO für die Bearbeitung seines Antrags zuständig sei beziehungsweise ihm bereits Schutz gewährt habe, es sei denn, er würde dort ausnahmsweise für längere Zeit dem „real risk" einer Lage extremer materieller Not ausgesetzt, die gegen das Verbot unmenschlicher oder erniedrigender Behandlung im Sinne von Art. 4 GRCh beziehungsweise des insoweit inhaltsgleichen Art. 3 EMRK verstoße, das heiße seine physische oder psychische Gesundheit beeinträchtige oder ihn in einen Zustand der Verelendung versetze, der mit der Menschenwürde unvereinbar sei. Das Vorliegen eines Abschiebungsverbots nach § 60 Abs. 5 AufenthG für anerkannt Schutzberechtigte hänge unter anderem vom Alter, dem Geschlecht, dem Gesundheitszustand, der Volkszugehörigkeit sowie von weiteren individuellen Faktoren wie etwa familiären oder freundschaftlichen Verbindungen ab. In jedem Einzelfall seien außerdem beispielsweise die Vermögensverhältnisse, der Ausbildungsstand und andere auf dem Arbeitsmarkt nützliche Eigenschaften zu berücksichtigen. Materiell-rechtlich sei die Annahme eines solchen Verstoßes nach der „harten Linie" des Europäischen Gerichtshofs nur zulässig, wenn aufgrund besonderer Umstände des Einzelfalles asylrelevante Schwachstellen oder andere Umstände eine besonders hohe Schwelle der Erheblichkeit erreichten. Ein Verstoß gegen Art. 4 GRCh könne erst angenommen werden, wenn eine Situation extremer materieller Not einträte, die es dem Kläger nicht erlaubte, die elementarsten Bedürfnisse zu befriedigen, insbesondere eine Unterkunft zu finden, sich zu ernähren und zu waschen. Diese besonders hohe Schwelle der Erheblichkeit werde selbst durch große Armut oder starke Verschlechterungen der Lebensverhältnisse grundsätzlich nicht erreicht, wenn diese nicht im Sinne von Verelendung „folterähnlich“ wirkten. Nach der Rechtsprechung der Kammer seien Rückkehrer in Griechenland hinsichtlich der Wohnungssuche mit besonderen Schwierigkeiten konfrontiert. Gleiches gelte bezüglich sonstiger Sozialleistungen, die einen dauerhaften und legalen Aufenthalt im Inland voraussetzten. In Griechenland sei der grundsätzlich gewährte Zugang zu Sozialleistungen, zum Wohnungs- und Arbeitsmarkt maßgeblich durch das eigenverantwortliche Handeln des Einzelnen geprägt. Der jeweilige Schutzberechtigte müsse grundsätzlich befähigt sein, sich den schwierigen Bedingungen zu stellen und durch eine hohe Eigeninitiative selbst für seine Unterbringung und seinen Lebensunterhalt zu sorgen. Die besonders hohe Schwelle der Erheblichkeit für einen menschenwürdewidrigen Verstoß gegen Art. 4 GRCh sei bezogen auf die dargestellten Verhältnisse in Griechenland allerdings für die Personengruppe der nicht vulnerablen, arbeitsfähigen Männer, die in Griechenland bereits einen Schutzstatus erhalten hätten, bei einer Rückführung nicht erreicht. Auch die jüngste vorliegende Publikation der Stiftung Pro Asyl und des refugee support aegean vom April 2021 gebiete keine Abweichung von dieser Rechtsprechung. Die dortigen Ausführungen böten für den Fall des Klägers keinen Anlass zu der Annahme, dass die durchaus schwierige Situation in Griechenland für ihn als erwerbsfähigen Mann mit Art. 3 EMRK unvereinbar sei. Der vorliegende Einzelfall gebe zudem keinen Anlass zu der Annahme, dass die - durchaus schwierige - Situation in Griechenland für den Kläger als erwerbsfähigen Mann, der keine Unterhaltslasten trage, mit Art. 3 EMRK unvereinbar ist. Aus dem ärztlichen Attest vom 21.10.2020, das dem Kläger eine Anpassungsstörung (F43.2 G) bescheinige, folge ausgehend von der zusammenfassenden Diagnose mit Blick auf die Erkenntnislage und die weiteren Angaben des Klägers - auch zur in Deutschland ursprünglich angestrebten Erwerbstätigkeit und nunmehr angestrebten Ausbildung - unter Berücksichtigung des persönlichen Eindrucks, den sich das Gericht in der mündlichen Verhandlung vom Kläger habe verschaffen können, keine andere Beurteilung. Der Kläger habe im Verdrängungskampf um die Arbeitsmarkt- und sonstigen Ressourcen in Griechenland im Vergleich zu anderen nicht vulnerablen männlichen arbeitsfähigen Männern keine grundsätzlich geringeren Chancen. Ausgehend von der dargelegten Situation in Griechenland sei der Zugang zum Wohnungs- und Arbeitsmarkt (auch) durch eigenverantwortliches Handeln geprägt und werde er eine große Eigeninitiative entfalten müssen, um sich ein Leben in Griechenland zu organisieren und aufzubauen. Gerade jungen, gesunden und arbeitsfähigen Personen seien insoweit im Aufnahmeland auch größere Anstrengungen abzuverlangen, ihren Lebensunterhalt eigenständig sicherzustellen. Nach einer Übergangszeit werde der Kläger in der Lage sein, durch Hilfs- und Gelegenheitstätigkeiten jedenfalls einen Teil seines Lebensunterhaltes selbstständig zu sichern, zumal ihn zwei seiner Brüder nach Griechenland zurückbegleiten könnten. Aus der aktuell andauernden Corona-Pandemie folgt keine abweichende Beurteilung. Eine die dargelegten Annahmen widerlegende Erkenntnislage, wonach sich die Arbeitsmarktsituation für Rückkehrer durch die Corona-Pandemie verschärft habe, liege nicht vor. Der Kläger sei im Übrigen nicht an seinen vorhergehenden Aufenthaltsort in Griechenland gebunden und könne sich dort an Orte mit höherem Bedarf an Arbeitsplätzen begeben. Hinzu komme, dass es der Familie des Klägers bereits in der Vergangenheit möglich gewesen sei, sich finanzielle Mittel für die Reisen zu organisieren. Es sei nicht ersichtlich, dass es dieser nicht möglich wäre, ihn zumindest in der Übergangszeit in gewissem Umfang finanziell zu unterstützen. Die Zuständigkeit des Bundesamtes für Migration und Flüchtlinge, über Abschiebungshindernisse nach § 60 Abs. 7 AufenthG zu entscheiden, erstreckt sich nur auf zielstaatsbezogene Abschiebungshindernisse. Dies seien solche, die in Gefahren begründet liegen, welche dem Ausländer im Zielstaat der Abschiebung drohen. Bei der Corona-Problematik handele es sich um eine Pandemie, welche eine weltweite Verbreitung verbunden mit einer grundsätzlichen Ansteckungsgefahr für die Allgemeinheit impliziere. Die damit zusammenhängenden Erkrankungsfolgen variierten unter Berücksichtigung von Alter und dem Vorliegen von Vorerkrankungen. Von einem schweren Krankheitsverlauf, welcher unter Umständen eine lebensbedrohliche oder schwerwiegende Erkrankung darstellen könne, kann nach dem bisherigen allgemeinen Erkenntnisstand nicht ohne weiteres ausgegangen werden. Anhaltspunkte dafür, dass es sich beim Kläger um einen Angehörigen einer Risikogruppe im Hinblick auf die Corona-Pandemie entsprechend dem RKI handele, seien weder vorgetragen worden noch sonst ersichtlich. Vorerkrankungen entsprechend den Ausführungen des RKI seien nicht vorgetragen worden. Somit betreffe den Kläger im Hinblick auf die Corona-Pandemie dieselbe Gefahr, welche die gesamte Bevölkerung in Griechenland treffe. Zur Begründung der vom Senat zugelassenen Berufung2vgl. OVG des Saarlandes, Beschluss vom 12.5.2022 – 2 A 184/21 –vgl. OVG des Saarlandes, Beschluss vom 12.5.2022 – 2 A 184/21 – macht der Kläger geltend, nach der Rechtsprechung anderer Obergerichte3vgl. OVG Münster, Urteile vom 21.1.2021 – 11 A 2982/20.A – und – 11 A 1564/20.A –,vgl. OVG Münster, Urteile vom 21.1.2021 – 11 A 2982/20.A – und – 11 A 1564/20.A –, könne generell kein Flüchtling nach Griechenland rücküberstellt werden. Diese könnten dort unabhängig von den jeweiligen persönlichen Lebensumständen elementarste Bedürfnisse für einen längeren Zeitraum nicht befriedigen. Anders als das Verwaltungsgericht, das in dem erstinstanzlichen Urteil die Auffassung vertreten habe, dass nicht vulnerable, junge und arbeitsfähige Männer, ohne dass dies mit Art. 3 EMRK unvereinbar wäre, nach Griechenland zurückgeführt werden können, wenn sie dort internationalen Schutz erlangt hätten, habe das Oberverwaltungsgericht Nordrhein-Westfalen entschieden, dass überhaupt kein Flüchtling nach Griechenland rücküberstellt werden könne, und zwar auch dann nicht, wenn er dort als Flüchtling anerkannt worden sei. Das OVG Nordrhein-Westfalen sei insoweit der Auffassung, dass in Griechenland generell auch für arbeitsfähige, alleinstehende und gesunde Männer die Gefahr bestehe, dass sie als zurückkehrende Schutzberechtigte ihre elementarsten Bedürfnisse für einen längeren Zeitraum nicht befriedigen könnten. Dem habe sich zwischenzeitlich auch das Oberverwaltungsgericht Rheinland-Pfalz angeschlossen und darauf hingewiesen, dass sich die Lebensverhältnisse in Griechenland aufgrund einer deutlichen Verschlechterung in Folge der Corona-Pandemie derart geändert hätten, dass von einer Situation extremer materieller Not für einen alleinstehenden anerkannt Schutzberechtigen im Fall seiner Rückkehr nach Griechenland auszugehen sei. Die Auffassung der beiden Gerichte werde durch eine vom April 2021 datierende Stellungnahme der Stiftung ProAsyl und der Refugee Support Aegean „Zur aktuellen Situation von international Schutzberechtigten in Griechenland“ gestützt. Auf den Inhalt werde Bezug genommen. Danach ziele die Politik der im Sommer 2019 gewählten griechischen Regierung explizit darauf ab, Schutzberechtigten keinerlei Versorgung zu bieten und sie stattdessen sich selbst zu überlassen. Seit Juni 2020 seien diese verpflichtet, die Unterkünfte, in denen sie während des Asylverfahrens untergebracht seien, spätestens 30 Tage nach ihrer Anerkennung zu verlassen. Auch die finanziellen Leistungen würden eingestellt. Staatliche Maßnahmen, um Schutzberechtigte in der Übergangszeit zu unterstützen, bis sie auf eigenen Füßen stehen könnten, existierten nicht. Zugleich sei wegen beschleunigter Asylverfahren die Anzahl schutzberechtigter Menschen in Griechenland deutlich gestiegen. Tausende Menschen hätten in den vergangenen Monaten ihr Obdach verloren. International Schutzberechtigte, die aus anderen europäischen Ländern nach Griechenland abgeschoben würden, erhielten von den griechischen Behörden bei der Ankunft am Flughafen von Athen keine Informationen, wohin sie sich wenden könnten und welche Rechte ihnen als international Schutzberechtigten zustünden. Sie würden schlichtweg sich selbst überlassen. Unter den als international Schutzberechtigte Anerkannten gebe es eine massenhafte Obdachlosigkeit und die Anzahl derer, die obdachlos auf den Straßen von Athen landeten, steige an. International Schutzberechtigte, die in den vergangenen Monaten aus anderen Ländern nach Griechenland abgeschoben worden seien, befänden sich auch Monate nach ihrer Abschiebung noch immer ohne Obdach in einer Notlage. Selbst Plätze in einer Obdachlosenunterkunft seien nicht zu erlangen. Die Stellungnahme führe des Weiteren aus, dass in Griechenland der Zugang zu Sozialleistungen, zur öffentlichen Gesundheitsvorsorge und zum Arbeitsmarkt von der Vorlage zahlreicher behördlicher Dokumente und von der Erfüllung weiterer Voraussetzungen abhängig sei, wobei die Ausstellung der Dokumente an hohe Voraussetzungen geknüpft und teils wechselseitig vom Vorhandensein weiterer Dokumente abhängig sei. International Schutzberechtigte müssten in Griechenland im Besitz einer gültigen Aufenthaltserlaubnis sein, um ihnen gegebenenfalls zustehende Sozialleistungen beantragen zu können. Darüber hinaus werde die Aufenthaltserlaubnis auch für die Beantragung einer Sozialversicherungsnummer benötigt. Diese wiederum sei Grundvoraussetzung, um Zugang zum öffentlichen Gesundheitssystem und zum Arbeitsmarkt zu erhalten. Um in Griechenland eine Aufenthaltserlaubnis zu beantragen, reiche ein bestandskräftiger Anerkennungsbescheid der Asylbehörde nicht aus. Zusätzlich müsse ein „ADET-Bescheid“ vorgelegt werden, der bei einem Regionalbüro der Asylbehörde beantragt werden müsse, wobei es erhebliche Zeit dauere, bis gegebenenfalls der „ADET-Bescheid“ tatsächlich ausgestellt werde. International Schutzberechtigte, denen schon mal eine Aufenthaltserlaubnis in Griechenland erteilt worden sei, die aber nicht mehr in deren Besitz seien, blieben bis zur Ausstellung einer neuen Aufenthaltserlaubnis ohne Dokumente und seien bis dahin von allem ausgeschlossen. Zwischen Beantragung und Erteilung einer Aufenthaltserlaubnis gebe es Wartezeiten von bis zu einem Jahr, in einigen Fällen von länger als einem Jahr. International Schutzberechtigte, die ohne gültige Aufenthaltserlaubnis nach Griechenland zurückkehrten beziehungsweise abgeschoben würden, hätten bis zur Erteilung einer Aufenthaltserlaubnis keinen Zugang zu Sozialleistungen, zur Gesundheitsversorgung und zum Arbeitsmarkt, selbst wenn alle anderen Voraussetzungen erfüllt sein sollten. Um eine Sozialversicherungsnummer beantragen zu können, sei es in Griechenland erforderlich, zunächst einmal eine Steueridentifikationsnummer zu erhalten. Diese sei auch für den Zugang zum Arbeitsmarkt erforderlich sowie dafür, Sozialleistungen beantragen zu können. Für die Beantragung der Steueridentifikationsnummer bei einem Finanzamt sei wiederum der Nachweis über einen festen Wohnsitz notwendig, wobei unter den Betroffenen große Obdachlosigkeit herrsche. Zudem gebe es bei der Vergabe der Steueridentifikationsnummern große Wartezeiten. Für die Sozialversicherungsnummer müsse eine gültige Aufenthaltserlaubnis, eine Postanschrift und die Steueridentifikationsnummer angegeben werden. International Schutzberechtigte, die ohne Aufenthaltserlaubnis nach Griechenland zurückkehrten oder abgeschoben würden, könnten keine Sozialversicherungsnummer erhalten und hätten ohne diese weder Zugang zur Gesundheitsversorgung noch zum Arbeitsmarkt. Anspruch auf das garantierte Mindesteinkommen hätten international Schutzberechtigte, die aus anderen Ländern nach Griechenland zurückkehrten, nicht. Die im Zuge der COVID-19- Pandemie in Griechenland vorangetriebene Digitalisierung öffentlicher Dienste habe die Barrieren beim Zugang zur Gesundheitsversorgung für international Schutzberechtigte verschärft. Nach Angaben von Hilfsorganisationen hätten obdachlose Menschen oftmals nicht die Möglichkeit, online Termine zu buchen. Formell hätten international Schutzberechtigte Zugang zum Arbeitsmarkt, wenn es ihnen gelungen sei, eine Steueridentifikationsnummer sowie eine Sozialversicherungsnummer zu erlangen. Angesichts der hohen Arbeitslosigkeit in Griechenland sei es für Schutzberechtigte jedoch schon vor der COVID-19-Pandemie so gut wie unmöglich gewesen, eine Erwerbstätigkeit zu finden. Die wirtschaftlichen Auswirkungen der COVID-19-Schutzmaßnahmen hätten die griechische Wirtschaft hart getroffen. Nach Angaben der Europäischen Kommission sei die griechische Konjunktur im Jahr 2020 um 10 % eingebrochen. Einen so starken Rückgang des Bruttoinlandsproduktes habe es nicht einmal im schlimmsten Jahr der Finanz- und Wirtschaftskrise 2011 gegeben. Griechenland habe mit 16,2 % (Stand: November 2020) die höchste Arbeitslosenquote innerhalb der Europäischen Union. Von einer Erholung der griechischen Wirtschaft sei in absehbarer Zeit nicht auszugehen. Im Vergleich mit griechischen Staatsangehörigen hätten international Schutzberechtigte schlechtere Chancen, einen Arbeitsplatz zu finden, weil sie nicht über die gleichen Voraussetzungen wie Sprachkenntnisse, soziale und familiäre Netzwerke sowie geografische und kulturelle Kenntnisse verfügten. Ausgehend von diesen Ausführungen in der Stellungnahme der Stiftung ProAsyl und von Refugee Support Aegean sei davon auszugehen, dass nach Griechenland zurückgeführte Flüchtlinge, die dort internationalen Schutz erhalten hatten, keine Chancen für ein menschenwürdiges Leben hätten, so dass für Flüchtlinge insgesamt von einem Verstoß bei einer Rückführung nach Griechenland gegen Art. 4 GRCh bzw. Art. 3 EMRK auszugehen sei. Demnach seien alle Rückkehrer nach Griechenland nicht in der Lage, „Bett, Brot, Seife“ zu erlangen. Dementsprechend sei der Ansatzpunkt des Verwaltungsgerichts, einen Ausnahmefall hinsichtlich junger, gesunder und arbeitsfähiger Männer anzunehmen, falsch. Vielmehr seien, wovon auch das OVG Nordrhein-Westfalen und das OVG Rheinland-Pfalz ausgingen, alle von einer Rückführung nach Griechenland bedrohten und dort anerkannten Flüchtlinge von der Verletzung ihrer sich aus Art. 4 GRCh, Art. 3 EMRK ergebenden Rechte mit der erforderlichen beachtlichen Wahrscheinlichkeit bedroht. Der Kläger beantragt, die Beklagte unter Abänderung des Urteils des Verwaltungsgerichts des Saarlandes vom 11.6.2021 – 3 K 1161/19 – sowie unter entsprechender Aufhebung des Bescheids vom 13.8.2019 zu verpflichten, festzustellen, dass in seinem Fall Abschiebungsverbote gemäß § 60 Abs. 5 und 7 Satz 1 AufenthG hinsichtlich Griechenlands vorliegen. Die Beklagte beantragt, die Berufung zurückzuweisen. Sie trägt vor, weder sei eine Verletzung der in Art. 26 ff. der Richtlinie 2011/95/EU vorgesehenen Gleichbehandlungsgebote erkennbar noch herrschten in Griechenland derart eklatante Missstände, die die Annahme rechtfertigen, anerkannt Schutzberechtigte würden einer erniedrigenden oder unmenschlichen Behandlung im Sinne des Art. 3 EMRK ausgesetzt. Jede erniedrigende Behandlung müsse, um in den Anwendungsbereich von Art. 3 EMRK zu fallen, ein Mindestmaß an Schwere erreichen. Eine erniedrigende oder unmenschliche Behandlung liege nur dann vor, wenn die Rückführung den Kläger einer lebensgefährlichen Situation aussetzen würde. Es komme weder darauf an, ob die Lebensbedingungen in Griechenland mit denen in Deutschland vergleichbar seien, noch gebe der Art. 3 EMRK dem Kläger einen Anspruch auf spezielle Leistungen. Insoweit sei lediglich darauf abzustellen, ob ihm aufgrund der besonderen Umstände des Einzelfalles in Griechenland eine lebensbedrohliche Situation drohe. Hiervon sei für Personen mit internationalem Schutzstatus in Griechenland nicht auszugehen. Deren Lebensbedingungen mögen zwar sehr schwierig sein, zumal sie, anders als die griechische Bevölkerung, in der Regel nicht über ein familiäres Netzwerk verfügten. Es herrschten allerdings nicht derart handgreiflich eklatante Missstände, die den Schluss zuließen, anerkannte Schutzberechtigte würden einer erniedrigenden oder unmenschlichen Behandlung ausgesetzt. Es liege keine Versorgungsverweigerung des griechischen Staates vor. Eventuelle Defizite genügten nicht, um eine gegen Art. 3 EMRK verstoßende Situation für geschützte Personen anzunehmen. Auch der EuGH urteile dahingehend, dass das Unionsrecht auf der grundlegenden Prämisse beruhe, dass jeder Mitgliedstaat mit allen anderen Mitgliedstaaten eine Reihe gemeinsamer Werte teile, auf die sich die Union gründe. Diese Prämisse impliziere und rechtfertige die Existenz gegenseitigen Vertrauens zwischen den Mitgliedstaaten bei der Anerkennung dieser Werte und damit bei der Beachtung des Unionsrechts, mit dem sie umgesetzt würden und gegenseitigen Vertrauens darauf, dass die nationalen Rechtsordnungen der Mitgliedstaaten in der Lage seien, einen gleichwertigen und wirksamen Schutz zu bieten. Dem Maßstab für die Gefahrenprognose zur Feststellung eines Abschiebungsverbots müsse somit eine besonders hohe Schwelle der Erheblichkeit zugrunde gelegt werden, die von sämtlichen Umständen des Falles abhänge. Die besondere Höhe sei laut EuGH selbst dann noch nicht erreicht, wenn die Person große Armut oder eine starke Verschlechterung der Lebensverhältnisse im Zielland erfahre. Diese besondere Höhe erreiche erst extreme materielle Not, durch welche die physische oder psychische Gesundheit beeinträchtigt werde oder wenn eine so starke Verelendung eintrete, dass sie mit der Menschenwürde unvereinbar wäre. In extremer materieller Not können die elementarsten Bedürfnisse wie Ernährung, Hygiene und Unterkunft unabhängig vom Willen und den persönlichen Entscheidungen der Person nicht mehr befriedigt werden. Der bloße Umstand, dass in einem anderen Mitgliedstaat die Sozialhilfeleistungen und/oder Lebensverhältnisse günstiger seien als im Schutz gewährenden Mitgliedstaat reiche nicht aus, um die besonders hohe Schwelle der Erheblichkeit zu erreichen. Eine Verletzung des Art. 4 GRCh aufgrund schwieriger Lebensbedingungen liege nur vor, wenn eine besonders hohe Schwelle der Erheblichkeit erreicht wäre. Dies wäre der Fall, wenn die Gleichgültigkeit der Behörden eines Mitgliedstaats zur Folge hätte, dass eine vollständig von öffentlicher Unterstützung abhängige Person sich unabhängig von ihrem Willen und ihren persönlichen Entscheidungen in einer Situation extremer materieller Not befände. Extreme materielle Not erlaube einer Person nicht, ihre Grundbedürfnisse der Ernährung, der Hygiene und der Unterkunft zu befriedigen und beeinträchtige die physische oder psychische Gesundheit beziehungsweise setze die Person einer Verelendung aus, welche mit der Menschenwürde unvereinbar wäre. Die Situation von anerkannten Schutzberechtigten in Griechenland habe sich insgesamt im Vergleich zu vorherigen Jahren deutlich verbessert. Es bestehe keine Verpflichtung durch europäisches Recht, einen Mindestversorgungsstandard sicherzustellen. Der europäische Gesetzgeber habe sich bei Erlass der Richtlinie 2011/95/EU im Dezember 20114vgl. die Richtlinie über Normen für die Anerkennung von Drittstaatsangehörigen oder Staatenlosen als Personen mit Anspruch auf internationalen Schutz für einen einheitlichen Status für Flüchtlinge oder für Personen mit Anrecht auf subsidiären Schutz und für den Inhalt des zu gewährenden Schutzes vom 13.12.2011, ABl L 337,9, unter anderem bei Jurisvgl. die Richtlinie über Normen für die Anerkennung von Drittstaatsangehörigen oder Staatenlosen als Personen mit Anspruch auf internationalen Schutz für einen einheitlichen Status für Flüchtlinge oder für Personen mit Anrecht auf subsidiären Schutz und für den Inhalt des zu gewährenden Schutzes vom 13.12.2011, ABl L 337,9, unter anderem bei Juris dafür entschieden, international Schutzberechtigte lediglich formal den Angehörigen des Schutz gewährenden Staats gleich zu stellen. In Kenntnis des Umstands, dass anerkannte Schutzberechtigte regelmäßig weder über die erforderlichen Sprachkenntnisse verfügten noch auf die Unterstützung von Familienangehörigen zurückgreifen könnten, habe der europäische Gesetzgeber die Mitgliedstaaten nur dazu verpflichtet, international Schutzberechtigte im Hinblick auf den Zugang zu Sozialhilfeleistungen, medizinischer Versorgung und Wohnung nicht anders als die eigenen Staatsangehörigen zu behandeln. Griechenland gewähre schutzberechtigten Migranten prinzipiell Zugang zu Bildung, zur Gesundheitsversorgung, zum Arbeitsmarkt und zur Sozialversicherung und stelle sie damit der einheimischen Bevölkerung gleich. Dies werde außerdem durch eine Zusicherung Griechenlands vom 8.1.2018 bestätigt, in der das griechische Migrationsministerium explizit versichert habe, dass die Qualifikationsrichtlinie (2011/95/EU) in griechisches Recht umgesetzt worden sei sowie angewendet und in jedem Einzelfall, auch bei vulnerablen Personen, eingehalten werde. Dadurch sei die vom Bundesverfassungsgericht 2017 geforderte Vergewisserung bezüglich des Zugangs zu Obdach, Nahrungsmitteln und sanitären Anlagen nach Rückkehr im Mitgliedstaat erfüllt. In der Praxis sorge wie auch bei der einheimischen Bevölkerung die defizitäre ökonomische und staatlich-administrative Situation des Landes für starke Einschränkungen bei der tatsächlichen Inanspruchnahme dieser Rechte. Schutzberechtigte hätten in Griechenland einen Zugang zu Unterbringungsmöglichkeiten unter den gleichen Voraussetzungen wie andere sich legal aufhaltende Drittstaatsangehörige. Zum 1.1.2019 seien erstmals wohnungsbezogene Sozialleistungen eingeführt worden und seit dem 13.3.2019 könnten auf entsprechenden Online-Plattformen Anträge gestellt werden. Die Leistungsauszahlung solle rückwirkend. Voraussetzung für den Leistungsbezug sei der Nachweis eines noch mindestens sechs Monate gültigen Mietvertrages, der in der Steuerdatenbank TAXIS-Net eingetragen sei. Dies erschwere bei Griechen in ungesicherten Mietverhältnissen den tatsächlichen Leistungszugang. Die Leistungsvoraussetzungen richteten sich nach dem vorhandenen Einkommen und Vermögen. Weiterhin gelte als Voraussetzung für einen Anspruch ein fünfjähriger dauerhafter und legaler Aufenthalt in Griechenland. lm Falle international Schutzberechtigter werde die Aufenthaltsdauer ab Asylantragstellung angerechnet. Ein Leistungszugang für Schutzberechtigte, die im Jahr 2015 und danach nach Griechenland gekommen seien, komme für das Jahr 2019 daher nicht in Betracht. Die Mehrheit der anerkannten Schutzberechtigten lebe weiter in Lagern, in Containern oder in Zelten sowie in Sammelunterkünften. Dennoch sei Wohnraum grundsätzlich auf dem freien Wohnungsmarkt zu beschaffen. Eine staatliche Unterstützung oder Beratung gebe es hierbei zwar nicht. Allerdings unterstützten zahlreiche Vereine und Nichtregierungsorganisationen bei der Wohnungsfindung, der Überwindung von Sprachbarrieren und der Orientierung im griechischen System und böten teilweise auch selbst Wohnraum an. Insbesondere Caritas Hellas unterhalte einen sogenannten „Social Spot" in Athen. Hier würden täglich Hilfestellungen zu verschiedenen Themen angeboten. Zudem verfüge Caritas Hellas über Wohnräumlichkeiten sowie über Kooperationen mit der armenischen Kirchengemeinde, die auch für kurzfristige Unterbringungen zur Verfügung stünde. Die vorbezeichneten Stellen arbeiteten direkt und unmittelbar mit Bedürftigen zusammen, die sich nach der Ankunft in Griechenland unmittelbar an die vorgenannten Organisationen wenden könnten. Ein Verweis der anerkannt Schutzberechtigten in ländlichere Gegenden könne weiterhin zur Vermeidung von Obdachlosigkeit beitragen. So habe etwa die kirchliche Organisation Perichoresis in Katerini zahlreiche Wohnungen mit Unterstützung der Diakonie Katastrophenhilfe und des UNHCR angemietet, die sie Flüchtlingen zur Verfügung stelle. Derzeit verfüge allein dieses Projekt über 124 Wohnungen, die 600 Personen Unterkunft bieten könnten. In Athen und Thessaloniki biete,,Solidarity Now“ ergänzende Unterstützung bei einer temporären Unterbringung in Hotels und Privatunterkünften, auch gesondert für LGBTl-Schutzberechtigte an. Soziale Dienste, psychologische Unterstützung, Rechtsberatung und -vertretung, Familien-, Kinder- und Erwachsenenberatung sowie medizinische Dienste würden von dieser Organisation ebenfalls angeboten. Über die Anzahl von obdachlosen Schutzberechtigten lägen keine Erkenntnisse vor, wobei solche Zahlen auch für obdachlose griechische Staatsangehörige nicht ermittelbar seien. Jedoch habe die Obdachlosigkeit in Griechenland allgemein im Zuge der sozialen Krise stark zugenommen. Die Zahl der Obdachlosenunterkünfte in Ballungszentren wie Athen sei insgesamt nicht ausreichend. Dass trotz dieses Umstandes Obdachlosigkeit unter anerkannten Schutzberechtigten in Athen kein augenscheinliches Massenphänomen darstelle, sei auf die Bildung von eigenen, informellen Strukturen und eine Vernetzung innerhalb der jeweiligen Communities zurückzuführen. Am 20.11.2020 sei ein Memorandum of Understanding zwischen der Stadt Athen, der Internationalen Organisation für Migration (IOM) und dem Ministerium für Migration und Asyl zur effektiveren Bewältigung der Flüchtlings- und Migrationsfrage unterzeichnet worden. Das Ministerium verpflichte sich, Mittel in Höhe von 12 Mio. € für den Zeitraum 2020-2021 zur Verfügung zu stellen, darunter auch EU-Mittel. Unter anderem solle in der Nähe von Eläonas eine Tagesunterkunft für bis zu 500 obdachlose Flüchtlinge eingerichtet werden. lm Rahmen des von der IOM in Abstimmung mit dem griechischen Migrationsministerium entwickelten und von der EU finanzierten lntegrationsprogramms „Helios II" erhielten international Schutzberechtigte Hilfe bei der Wohnungssuche, Beihilfe zu deren Finanzierung sowie weitere Integrationsangebote. Zielgruppe seien international Schutzberechtigte mit einer Anerkennung ab dem 1.1.2018, wobei Schutzberechtigte mit einer Anerkennung ab dem 1.1.2019 und nach einer Übergangsfrist von sechs Monaten im ESTIA Programm bevorzugt würden. Das Programm richte sich also an eine Personengruppe, die bisher noch nicht die ESTIA-Wohnungen beziehungsweise die Aufnahmelager hätten verlassen müssen. Die Wohnungskomponente des Programmes sehe pro Halbjahr eine Wohnungsbeihilfe für bis zu 5.000 Personen vor. Der Zielgruppe sollen von den Durchführungspartnern der IOM Wohnungsangebote zur Verfügung gestellt werden. Hierfür sei eine Internetseite eingerichtet worden. Anders als in ESTIA erhielten sie nicht eine Bezugsberechtigung, sondern mieteten grundsätzlich selbst eine Wohnung ihrer Wahl an und schlössen einen Mietvertrag ab. Die griechische Regierung plan in Zusammenarbeit mit der IOM und finanziell unterstützt durch die EU die Einführung eines ein Pilotprogramm, das den Übergang von anerkannten Schutzberechtigten in das Programm Helios II gewährleisten solle. Für bis zu zwei Monate sollten anerkannte Schutzberechtigte eine Unterkunft erhalten, bis sie in Helios II aufgenommen werden können. Die Integrationshilfen, die auch Sprachkurse und Maßnahmen zum Berufseinstieg umfassten, seien auf sechs Monate begrenzt. Helios II laufe mit einem Budget von 47 Mio. € bis Ende Februar 2021. Eine Anschlussfinanzierung und damit die Fortsetzung des Programms sei bis Juni 2021 gesichert. Im Anschluss solle das Programm in das griechische Integrationssystem überführt werden. Schutzberechtigten werde grundsätzlich unter den gleichen Voraussetzungen wie griechischen Staatsangehörigen medizinische Versorgung gewährt. Seit Februar 2016 hätten sie einen gesetzlichen Anspruch auf unentgeltliche medizinische Behandlung. Faktisch seien die staatlichen Kliniken allerdings aufgrund der Auswirkungen der Wirtschafts- und Finanzkrise überlastet, so dass sich in manchen Fällen die medizinische Versorgung auf eine Notfallversorgung beschränke. Dies betreffe anerkannte Schutzberechtigte wie griechische Staatsangehörige gleichermaßen. Das Krankenversorgungsbudget habe noch nicht erhöht werden können. Krankenhäuser sähen sich daher zu Budgetierungen und einer restriktiven Medikamentenabgabe veranlasst. Seit 2017 seien Medikamente ambulant in den freien privaten Apotheken zu beziehen. Diese berechneten einen höheren Preis, wodurch Zugangshemmnisse entstünden, die zu einer Zunahme der Medikamentenabgabe durch Sozialkliniken geführt habe. Es werde zwar ein staatlich festgesetzter Preis erstattet, der zum Teil unterhalb der realen Kosten liege. Der Differenzbetrag sei privat zu tragen. Der Zugang insbesondere zu teuren und lebensnotwendigen- Medikamenten, etwa zur Krebstherapie, die nicht über das Krankenhausbehandlungssystem zugänglich seien, stoße allgemein auf Engpässe und werde teilweise über Sozialkliniken auf Spendenbasis aufgefangen. Diesen faktischen Einschränkungen unterlägen sowohl Einheimische als auch anerkannte Schutzberechtigte. Der UNHCR biete des Weiteren eine mehrsprachige Website an, auf der sich anerkannte Schutzberechtigte über ihre Rechte und den praktischen Zugang zum Gesundheitswesen informieren könnten. Schutzberechtigte hätten einen gesetzlich verankerten unmittelbaren Zugang zum Arbeitsmarkt. Aufgrund der wirtschaftlichen Lage in Griechenland bestehe allerdings allgemein eine hohe Arbeitslosigkeit. Der Zugang zu beruflichen Fortbildungsmaßnahmen sei eingeschränkt, solange die anerkannten Schutzberechtigten über keine Nachweise bezüglich ihres Bildungsniveaus verfügten. Die staatliche Arbeitsagentur OAED plane ein von der EU finanziertes Beschäftigungsförderungsprogramm für anerkannte Schutzberechtigte. Der Termin für den Programmstart sei allerdings noch nicht bekannt. OAED nehme aber auch anerkannte Schutzberechtigte, die sozialversichert seien und dies durch die Sozialversicherungskarte AMKA nachweisen könnten, regulär in ihre Programme auf. Sie habe 333 neue Planstellen im Jahr 2019 erhalten, um die Betreuung insbesondere von Roma und Migranten zu verbessern. 33 % der anerkannten Schutzberechtigten im ESTIA-Programm seien bei der OAED registriert, die auch dafür verantwortlich sei, die dritte Säule des zum 1.2.2017 neu eingeführten sozialen Grundsicherungssystems aufzubauen. Hierzu habe von Juni bis Oktober 2019 ein Modellprojekt für 2.700 Leistungsberechtigte in 32 Gemeinden stattgefunden. Dieser Einsatz beeinträchtige eventuell die Betreuung der übrigen Arbeitslosen. Einige Nichtregierungsorganisationen böten punktuell Programme zur Fortbildung und Unterstützung bei der Arbeitssuche an. Hierzu gehörten beispielsweise der Arbeiter-Samariter-Bund, die Diakonie und der Greek Refugee Council. Der UNHCR biete eine mehrsprachige Website an, auf der sich anerkannte Schutzberechtigte über ihre Rechte und Pflichten bezüglich der Aufnahme einer Beschäftigung informieren könnten. Seit Februar 2017 hätten Schutzberechtigte unter den gleichen Voraussetzungen wie griechische Staatsangehörige Zugang zum neu eingeführten System der Sozialhilfe, das sich allerdings zu großen Teilen noch im Aufbau befinde. Voraussetzung für die Aufnahme in das neue Sozialhilfeprogramm seien ein Aufenthaltstitel, der Nachweis des Aufenthalts zum Beispiel durch einen elektronisch registrierten Mietvertrag, Gas-, Wasser-, oder Stromrechnungen auf den eigenen Namen oder der Nachweis, dass man von einem griechischen Residenten beherbergt werde, eine Bankverbindung, die Steuernummer (AFM), die Sozialversicherungsnummer (AMKA), eine von der OAED ausgestellte Arbeitslosenkarte oder eine Kopie der Steuererklärung und Steuerprüfung (Ekkatharistikö) für das vorangegangene Jahr sowie für Alleinerziehende zusätzlich eine Sterbeurkunde des anderen Elternteils oder ein Nachweis über dessen Inhaftierung und für Schwerbehinderte zusätzlich eine Anerkennung des Behindertenstatus durch das Zentrum für die Anerkennung von Behinderungen (KEPA). Für die Registrierung der Steuernummer und der Sozialversicherungsnummer seien jeweils der Nachweis des Wohnsitzes und ein gültiges Ausweisdokument erforderlich. lm Rahmen des Helios-II Programms habe die griechische Regierung mit einer Ministerentscheidung im Juni 2019 den Zugang zum System der sozialen Grundsicherung für die international Schutzberechtigten mit einer Anerkennung vor dem 1.1.2018 erleichtert, indem sie von den Leistungsvoraussetzungen des Nachweises einer Wohnadresse – angemietet oder im Eigentum – in eigenem Namen befreit würden. Damit müssten Anträge nun nicht mehr im Namen des Besitzers beziehungsweise des Vermieters der Wohnung gestellt werden. Die zuvor beschriebenen weiteren Voraussetzungen blieben weiterhin gültig. Nach Angaben des UNHCR besäßen 94 % der international Schutzberechtigten im ESTIA-Programm eine Sozialversicherungsnummer und 66 % eine Steuernummer. Herausfordernder sei weiterhin häufig der Zugang zu einem Bankkonto. Dem UNHCR seien zahlreiche Fälle bekannt, in denen die Aufnahme ins System der sozialen Grundsicherung erfolgreich gelungen sei. Die neu eingeführte soziale Grundsicherung basiere auf drei Säulen, die schrittweise umgesetzt würden. Die erste Säule bestehe aus einem Sozialgeld von 200,- € pro Person. Dieser Betrag erhöhe sich um 100,- € je weitere erwachsene Person und um 50,- € je weitere minderjährige Person im Haushalt. Bei Alleinerziehenden erhöhe sich der Geldbetrag für das erste Kind um weitere 50 auf 100,- €. Alle Haushaltsmitglieder würden stets zusammengenommen betrachtet. Einkommen jedweder Herkunft werde vollständig angerechnet, ebenso Vermögen. Schonvermögen seien Immobilien bis zu einem Marktwert von 90.000,- € für eine Einzelperson. Der Betrag erhöhe sich um 15.000,- € je Haushaltsmitglied bis auf maximal 150.000,- € je Haushalt. Die erste Säule befinde sich noch im Aufbau, sei aber bereits gestartet und solle Ende 2017 grundsätzlich alle ca. 750.000 Leistungsberechtigten erreichen. Hinzu kämen eine kostenlose medizinisch-pharmazeutische Fürsorge für Personen ohne Krankenversicherung, kostenlose Schulmahlzeiten sowie die Aufnahme in soziale Unterstützungs- und Armutsbekämpfungsprogramme. Die zweite Säule bestehe aus Sachleistungen wie einer prioritären Unterbringung in der Kindertagesstätte, freien Schulmahlzeiten, Teilnahme an Programmen des Europäischen Hilfsfonds für die am stärksten benachteiligten Personen, aber auch trockenen Grundnahrungsmitteln wie Mehl und Reis, Kleidung und Hygieneartikeln. Alles stehe jedoch unter dem Vorbehalt der vorhandenen staatlichen Haushaltsmittel. Dritte Säule der sozialen Grundsicherung solle die Vermittlung in Arbeit durch die griechische Arbeitsagentur (OAED) sein. Sie stelle seit Juni 2018 für alle erwerbslosen anerkannten Schutzberechtigten eine Arbeitslosenkarte aus. Diese Karte berechtige zur kostenlosen Nutzung des öffentlichen Personennahverkehrs, kostenlosem Eintritt in Museen, zur Ermäßigung für Gas-, Wasser-, und Stromrechnungen, zum Besuch einiger Fast-Food-Restaurants, einigen Mobilfunkangeboten sowie zu einigen ermäßigten beruflichen Fortbildungsmaßnahmen. Für die Beantragung der Sozialleistungen müssten im Rahmen eines Online-Verfahrens oder bei der Kommune verschiedene Dokumente eingereicht werden, die wiederum eigene griechisch-sprachige Antragsverfahren bei verschiedenen staatlichen Stellen voraussetzten. Auch im Hinblick auf die Beantragung von Sozialleistungen biete der UNHCR eine mehrsprachige Website an, auf der sich anerkannte Schutzberechtigte über ihre Rechte und den praktischen Zugang zu Sozialleistungen informieren könnten. Integrationsmaßnahmen speziell für international Schutzberechtigte würden in Griechenland noch nicht systematisch angeboten. Mit der Schaffung des Ministeriums für Migration und Asyl im Januar 2020 habe die griechische Regierung ihre Bemühungen jedoch intensiviert. Innerhalb des Ministeriums setze sich die Abteilung für soziale Integration mit der Umsetzung der Integrationspolitik und der jeweiligen nationalen Strategie für die soziale Integration von rechtmäßig ansässigen Drittstaatsangehörigen auseinander, plane die dafür notwendigen Programme und Initiativen und koordiniere die Akteure und Maßnahmen im Bereich der sozialen Eingliederung. Die Integration schulpflichtiger anerkannter schutzberechtigter Kinder schreite voran. Im Schuljahr 2017/2018 seien von insgesamt 12.000 Kindern etwa 8.000 eingeschult worden. Für volljährige anerkannte Schutzberechtigte existieren statt staatlicher Sprachkurse Angebote von UNHCR und UNICEF. In Kooperation mit griechischen Universitäten und ausländischen Kulturinstituten (British Council, Institut Francais) würden Sprachkurse für Asylbewerber und Schutzberechtigte angeboten. Bildungs- und Integrationsangebote für die Altersgruppe der 16 bis 18-jährigen fehlten noch. Das griechische Ausbildungssystem setze grundsätzlich erst nach Schulabschluss an, eine duale Berufsausbildung sei nur schwach ausgeprägt. Bisher sei vom Wirtschaftsministerium, gefördert aus EU-Mitteln, ein Modellprojekt zu einem einjährigen Ausbildungsangebot im Bereich Landwirtschaft geplant. Gesonderte staatliche Maßnahmen zur Integrationsförderung, Kommunikations- und Übersetzungshilfe oder Sozialarbeit für anerkannte Schutzberechtigte bestünden noch nicht. Hier engagierten sich NGOs. Auf lokaler Ebene bestünden im ganzen Land gegenwärtig 53 sogenannte Integrationsräte, welche das Ziel verfolgten, Integrationsprobleme zu identifizieren und dem jeweiligen Gemeinderat Vorschläge für eine möglichst reibungsfreie Integration von Einwanderern zu unterbreiten. Zudem komme es für die Feststellung einer Verletzung von Art. 3 EMRK und Art. 4 GRCh auf alle Umstände des Einzelfalles, insbesondere auf die persönlichen Umstände des Asylsuchenden, an. Auch die Frage, ob ein Abschiebungsverbot festzustellen sei, könne nicht allein aufgrund der Umstände in einem EU-Mitgliedstaat beurteilt werden, sondern immer nur in der Auswirkung dieser Umstände auf den konkret betroffenen Asylsuchenden. Weiterhin sei der Kläger zwar nicht beweispflichtig für die Tatsache, dass er mit beachtlicher Wahrscheinlichkeit aufgrund der äußerst prekären humanitären Verhältnisse im Zielland sein Existenzminimum nicht erwirtschaften könne. Allerdings könne von ihm ein schlüssiger, substantiierter Sachvortrag erwartet werden, auf dessen Grundlage die Behörden und die Gerichte feststellen könnten, wie er in der Aufenthaltszeit im Zielland der Rückführung seinen Lebensunterhalt habe sichern können, in welcher Art von Unterkünften er gewohnt habe und ob und wie ihm der Zugang zum Arbeitsmarkt Sozialleistungen gelungen sei. Es seien nicht nur die Verhältnisse in Griechenland allgemein daraufhin zu bewerten, ob sie den Schluss auf die Gefahr einer konventionswidrigen Behandlung rückgeführter Schutzberechtigter zulassen. Vielmehr sei auch zu prüfen, ob die jeweilige zurückzuführende Person in der Lage sei, selbst für ihre Grundbedürfnisse zu sorgen. Die Schwelle für die Annahme einer gegen Art. 3 EMRK verstoßenden, unmenschlichen oder erniedrigenden Behandlung sei relativ und nach allen Umständen des Einzelfalles zu bestimmen. Es hänge von einer Vielzahl von Einzelumständen ab, wie sich die Situation bei einer Rückkehr darstelle. Eine Veränderung der Situation von anerkannt Schutzberechtigten könne auch vor dem Hintergrund der Corona-Pandemie nicht angenommen werden. Griechenland habe zum Schutz der Bevölkerung seit Anfang November 2020 einen Lockdown verhängt, der unter anderem die Schließung von Schulen, Gastronomie und Bars, eine Ausgangssperre von 21 Uhr bis 5 Uhr morgens sowie ein Verbot von Reisen ohne triftigen Grund im Landesinneren beinhaltet habe. Der Einzelhandel sei in durch das Corona-Virus weniger belasteten Regionen geöffnet. Touristenunterkünfte und Hotels dürften weiterhin öffnen. In wirtschaftlicher Hinsicht habe der staatliche angeordnete Lockdown zu einem Einbruch der griechischen Wirtschaft im dritten Quartal 2020 von 11,7 % geführt. lm wirtschaftlich bedeutsamen Tourismus-Sektor, der im Jahr 2019 noch ein Fünftel zum Bruttoinlandprodukt beigetragen gehabt habe, seien die Urlauberzahlen 2020 um 80 % zurückgegangen. lm Jahr 2021 erwarte die Regierung statt eines Zuwachses beim Bruttoinlandsprodukt von 7,5% nur noch ein Plus von 4,8%. Um den Folgen des Corona-bedingten Wirtschaftseinbruchs zu begegnen, habe der griechische Staat im Jahr 2020 rund 23,9 Milliarden Euro an Hilfen für die Wirtschaft zur Verfügung gestellt und plane, diese im Jahr 2021 um weitere 7,5 Milliarden € zu erhöhen. Trotz der hohen Schuldenquote von 209 % des Bruttoinlandsprodukts sei die Finanzierung des griechischen Staates wegen eines Liquiditätspuffers von 30 Milliarden € derzeit nicht in Gefahr. Unter Zugrundelegung des rechtlichen Maßstabes zur Feststellung eines Verstoßes gegen Art. 3 EMRK und der damit verbundenen Feststellung, dass ein Abschiebungsverbot nach § 60 Abs. 5 AufenthG vorliege, ergebe sich nicht schon allgemein für jeden Schutzberechtigten die Gefahr, im Falle der Rückkehr nach Griechenland einer unmenschlichen oder erniedrigenden Behandlung ausgesetzt zu sein. Trotz des Lockdowns gebe es die Möglichkeit, zumindest über die Ausübung von Hilfstätigkeiten das Existenzminimum selbstständig zu verdienen, da der Einzelhandel sowie Touristenunterkünfte und Hotels teilweise geöffnet seien. Den Betroffenen seien grundsätzlich ein hohes Maß an eigenen Bemühungen und auch deutliche Einschnitte in ihre sozialen Belange zuzumuten. Es obliege in erster Linie dem Kläger, persönliche Umstände, die gegen die Anlegung eines solchen Zumutbarkeitsmaßstabes sprächen, vorzutragen. Das sei weder gegenüber dem Bundesamt noch im gerichtlichen Verfahren im Detail erfolgt. Der EuGH habe mit Urteil vom 19.3.2019 in der Rechtssache C-297/17 in aller Deutlichkeit herausgestellt, dass der Umstand, dass Personen, denen internationaler Schutz zuerkannt worden sei, in dem Mitgliedstaat keine oder im Vergleich zu anderen Mitgliedstaaten nur in deutlich eingeschränktem Umfang existenzsichernde Leistungen erhielten, ohne jedoch insofern anders als die Angehörigen dieses Mitgliedstaats behandelt zu werden, nur dann zu der Feststellung führen könne, dass dieser Antragsteller dort tatsächlich einer solchen Gefahr ausgesetzt wäre, wenn dieser Umstand zur Folge habe, dass sich dieser Antragsteller aufgrund seiner besonderen Verletzbarkeit unabhängig von seinem Willen und seinen persönlichen Entscheidungen in einer Situation extremer materieller Not befände. Auch Gerichte anderer EU-Mitgliedstaaten teilten diese Auffassung. Es zeige sich, dass europäische Gerichte die vom EuGH vorgegebene „harte Linie“ nicht durchweg als überschritten ansähen und bereits hinsichtlich der Auslegung der Rechtsprechung des europäischen Gerichtshofs divergierten. So werde der Zugang zu Obdach in Norwegen als nicht zwingend bewertet. Dieser Grundgedanke werde auch vom Bundesverwaltungsgericht der Republik Österreich aufgegriffen und dargelegt, dass die Kombination aus gleichem Zugang zum Arbeitsmarkt, Anspruch auf Sozialhilfe inklusive Krankenversicherung sowie Hilfestellungen von NGO’s und ethnischen Communities dazu führe, dass bei Rückkehr nach Griechenland keine „maßgebliche Wahrscheinlichkeit“ einer Verletzung von Art. 3 EMRK bestehe. Diese Feststellungen habe das Bundesverwaltungsgericht Österreich auch nach Auffassung der Revisionsinstanz, dem Verwaltungsgerichtshof Österreich, rechtsfehlerfrei getroffen. Wegen der weiteren Einzelheiten des Sach- und Streitstands wird auf den Inhalt der Gerichtsakten und der zugehörigen Verwaltungsunterlagen des Bundesamts für Migration und Flüchtlinge verwiesen. Dieser war Gegenstand der mündlichen Verhandlung.