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Beschluss

14 B 397/17

Oberverwaltungsgericht NRW, Entscheidung vom

ECLI:DE:OVGNRW:2017:0705.14B397.17.00
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Leitsätze

Ist ein Vollstreckungsschuldner, der unter Zwangsgeldandrohung vollziehbar zu einer Handlung, Duldung oder Unterlassung verpflichtet ist, gewillt, seine Verpflichtung zu erfüllen, und unternimmt er dazu wenngleich vergeblich alles Zumutbare, ist die Festsetzung eines Zwangsgeldes ungeeignet, seinen Beugezweck zu erfüllen, und damit unverhältnismäßig.

Tenor

Die Beschwerde wird zurückgewiesen.

Die Kosten des Beschwerdeverfahrens trägt der Antragsteller.

Der Streitwert für das Beschwerdeverfahren wird auf 5.000 Euro festgesetzt.

Entscheidungsgründe
Leitsatz: Ist ein Vollstreckungsschuldner, der unter Zwangsgeldandrohung vollziehbar zu einer Handlung, Duldung oder Unterlassung verpflichtet ist, gewillt, seine Verpflichtung zu erfüllen, und unternimmt er dazu wenngleich vergeblich alles Zumutbare, ist die Festsetzung eines Zwangsgeldes ungeeignet, seinen Beugezweck zu erfüllen, und damit unverhältnismäßig. Die Beschwerde wird zurückgewiesen. Die Kosten des Beschwerdeverfahrens trägt der Antragsteller. Der Streitwert für das Beschwerdeverfahren wird auf 5.000 Euro festgesetzt. G r ü n d e : Die zulässige Beschwerde ist unbegründet. Der Antrag, die aufschiebende Wirkung der Klage 15 K 719/17 vor dem Verwaltungsgericht Düsseldorf gegen den Zwangsgeldbescheid des Antragsgegners vom 19.12.2016 anzuordnen, hat auch im Beschwerdeverfahren keinen Erfolg. Dem Antrag ist nicht wegen der im Beschwerdeverfahren dargelegten, vom Senat alleine zu prüfenden Gründe (§ 146 Abs. 4 Satz 6 der Verwaltungsgerichtsordnung - VwGO -) stattzugeben. Sie begründen nämlich kein die Anordnung der aufschiebenden Wirkung der Klage nach § 80 Abs. 5 Satz 1 VwGO rechtfertigendes gegenüber dem öffentlichen Vollziehungsinteresse überwiegendes privates Interesse am Suspensiveffekt der Klage gegen den gemäß § 80 Abs. 2 Nr. 3 VwGO i.V.m. § 112 Satz 1 des Justizgesetzes Nordrhein-Westfalen sofort vollziehbaren Bescheid. Es ist weder überwiegend wahrscheinlich, dass der Bescheid aus den dargelegten Gründen offensichtlich rechtswidrig ist, noch liegen sonstige Gründe für ein Überwiegen des privaten Suspensivinteresses vor. Nach der im Verfahren des einstweiligen Rechtsschutzes nur vorzunehmenden summarischen Prüfung hat der Antragsteller dadurch gegen die mit Androhung vom 15.8.2016 zwangsgeldbewehrte Untersagungsverfügung vom 5.2.2016 verstoßen, indem er zugelassen hat, dass auf seiner Website p. .de am 19.12.2016 eine Urkunde der G. Academy zugänglich war, in der er als "Prof. C. " bezeichnet wurde. Der Bescheid vom 5.2.2015 untersagt dem Antragsteller, die Bezeichnung "Prof." zu führen. Damit ist das Führen eines Hochschultitels i.S. des § 69 Abs. 7 Satz 5, Abs. 4, Abs. 2 Satz 1 des Hochschulgesetzes (HG) gemeint. Der genaue Inhalt des Begriffs "führen" mag in § 69 HG vom strafrechtlichen Begriff in § 132a Abs. 1 Nr. 1 des Strafgesetzbuches (Missbrauch von Titeln, Berufsbezeichnungen und Abzeichen) abweichen, aber schon der allgemeine Wortsinn des Begriffs erfordert jedenfalls eine aktive Inanspruchnahme des Grades, wie es im Strafrecht nach einhelliger Meinung gefordert wird. Dass andere den Grad in Bezug auf eine Person ohne ihre Veranlassung fälschlich benutzen, stellt kein "Führen" des Grades durch diese Person dar. OVG NRW, Beschluss vom 6.3.2017 ‑ 14 B 1408/16 ‑, NRWE, Rn. 11 ff. Der Antragsteller ist Inhaber der Website und macht sich damit deren Inhalt zu eigen. Am 19.12.2016 konnte auf dieser Website durch Anklicken des Siegels der G. -Akademie die genannte Urkunde geöffnet werden. Dies stellt der Antragsteller zwar mit technischen Überlegungen und Bezugnahmen auf technische Internetnutzungsberichte in Abrede. Das überzeugt den Senat angesichts des vom Antragsgegner vorgelegten Internetausdrucks mit Internetadresse und Datum nicht. Den technischen Überlegungen zum Aufrufen auch nicht aktueller Inhalte aus einem "Cache" ist in diesem Verfahren nicht nachzugehen, und die genannten Internetnutzungsberichte sind für den Senat in ihrem Inhalt und ihrer Zuverlässigkeit nicht hinreichend sicher zu bewerten. Steht somit nach den Maßstäben des einstweiligen Rechtsschutzes fest, dass der Antragsteller den Hochschultitel "Prof." objektiv geführt und somit seine Verpflichtung aus dem Bescheid vom 5.2.2015 nicht erfüllt hat, konnte das angedrohte Zwangsgeld gemäß § 64 Satz 1 des Verwaltungsvollstreckungsgesetzes NRW (VwVG NRW) festgesetzt werden. Er macht mit seinen sonstigen Einwendungen der Sache nach nur geltend, er habe den Titel unverschuldet geführt, da er alles Erforderliche getan habe, um die Darstellung der Urkunde zu unterbinden. Das beseitigt nicht das vollstreckungsrechtlich allein maßgebliche Tatbestandsmerkmal, dass er die Verpflichtung, den Titel nicht zu führen, nicht erfüllt hat. Allenfalls kann damit eine bußgeldbewehrte Ordnungswidrigkeit in Zweifel gezogen werden, da diese einen vorsätzlichen Verstoß gegen die Anordnung der Titelführungsuntersagung voraussetzt (§ 69 Abs. 7 Satz 6 HG). Allerdings wäre die Festsetzung des Zwangsgeldes unverhältnismäßig i.S.v. § 58 Abs. 1 Satz 1 VwVG NRW, wenn der Antragsteller tatsächlich alles ihm Zumutbare unternommen hat, um die Titelführung in der Website zu unterbinden. Das Zwangsgeld verfolgt eine Beugefunktion. Vgl. Erlenkämper/Rhein, Verwaltungsvollstreckungsgesetz und Verwaltungszustellungsgesetz Nordrhein-Westfalen, 4. Aufl., § 60 VwVG NRW, Rn. 2. Es ist ein Mittel, um den Willen des widerstrebenden Pflichtigen zu brechen und ihn zur Erfüllung der Verpflichtung anzuhalten. Ist in einer Vollstreckungssituation der Pflichtige jedoch gewillt, seine Verpflichtung zu erfüllen, und unternimmt er dazu ‑ wenngleich vergeblich ‑ alles Zumutbare, ist die Festsetzung eines Zwangsgeldes ungeeignet, seinen Beugezweck zu erfüllen, und damit unverhältnismäßig. Dass der Antragsteller insoweit alles ihm Zumutbare zur Erfüllung der Verpflichtung getan hätte, kann im vorliegenden Verfahren nicht mit überwiegender Wahrscheinlichkeit festgestellt werden. Hier dürfte es schon fahrlässig sein, den Administrator nicht nur mit der Erstellung der Website, sondern auch mit der Veröffentlichung im Internet zu beauftragen, ohne dass der Antragsteller zuvor den Inhalt geprüft hat. Die Kostenentscheidung beruht auf § 154 Abs. 2 VwGO. Die Streitwertfestsetzung beruht auf §§ 47 Abs. 1, 52 Abs. 1, 53 Abs. 2 Nr. 2 des Gerichtskostengesetzes (Nr. 1.5 des Streitwertkatalogs 2013). Dieser Beschluss ist unanfechtbar.