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Urteil

26 K 5956/22

Verwaltungsgericht Düsseldorf, Entscheidung vom

ECLI:DE:VGD:2024:0722.26K5956.22.00
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Leitsätze

1. § 15 Abs. 2 LBesG NRW findet aufgrund der Verweisung in § 79 Abs. 3 LBG NRW entsprechend Anwendung bei der Rückforderung von gewährter Trennungsentschädigung als sonstige Leistung i.S.v § 79 Abs. 2 LBG NRW. Somit ist im Rahmen der Rückforderungsentscheidung regelmäßig eine Billigkeitsentscheidung nach § 15 Abs. 2 Satz 3 LBesG NRW zu treffen.2. In den Fällen des § 48 Abs. 2 Satz 4 VwVfG NRW hat die Behörde regelmäßig keine Ermessenserwägungen anzustellen und festzuhalten, sofern nicht ein atypischer Fall vorliegt.

Tenor

Soweit die Beteiligten das Verfahren übereinstimmend für in der Hauptsache erledigt erklärt haben, wird es eingestellt.

Ziffer 2 des Rücknahme- und Rückforderungsbescheides der V. NRW vom 19. Januar 2022 in Gestalt des Widerspruchsbescheides vom 29. Juni 2022 in der Fassung vom 17. Mai 2024 wird aufgehoben.

Im Übrigen wird die Klage abgewiesen.

Die Kosten des Verfahrens tragen die Beteiligten je zur Hälfte.

Das Urteil ist wegen der Kosten vorläufig vollstreckbar. Der jeweilige Vollstreckungsschuldner darf die Vollstreckung durch Sicherheitsleistung in Höhe von 110 % des aufgrund des Urteils vollstreckbaren Betrages abwenden, wenn nicht der jeweilige Vollstreckungsgläubiger vor der Vollstreckung Sicherheit in Höhe von 110 % des jeweils zu vollstreckenden Betrages leistet.

Entscheidungsgründe
Leitsatz: 1. § 15 Abs. 2 LBesG NRW findet aufgrund der Verweisung in § 79 Abs. 3 LBG NRW entsprechend Anwendung bei der Rückforderung von gewährter Trennungsentschädigung als sonstige Leistung i.S.v § 79 Abs. 2 LBG NRW. Somit ist im Rahmen der Rückforderungsentscheidung regelmäßig eine Billigkeitsentscheidung nach § 15 Abs. 2 Satz 3 LBesG NRW zu treffen.2. In den Fällen des § 48 Abs. 2 Satz 4 VwVfG NRW hat die Behörde regelmäßig keine Ermessenserwägungen anzustellen und festzuhalten, sofern nicht ein atypischer Fall vorliegt. Soweit die Beteiligten das Verfahren übereinstimmend für in der Hauptsache erledigt erklärt haben, wird es eingestellt. Ziffer 2 des Rücknahme- und Rückforderungsbescheides der V. NRW vom 19. Januar 2022 in Gestalt des Widerspruchsbescheides vom 29. Juni 2022 in der Fassung vom 17. Mai 2024 wird aufgehoben. Im Übrigen wird die Klage abgewiesen. Die Kosten des Verfahrens tragen die Beteiligten je zur Hälfte. Das Urteil ist wegen der Kosten vorläufig vollstreckbar. Der jeweilige Vollstreckungsschuldner darf die Vollstreckung durch Sicherheitsleistung in Höhe von 110 % des aufgrund des Urteils vollstreckbaren Betrages abwenden, wenn nicht der jeweilige Vollstreckungsgläubiger vor der Vollstreckung Sicherheit in Höhe von 110 % des jeweils zu vollstreckenden Betrages leistet. Tatbestand: Der Kläger wendet sich gegen die Aufhebung von Trennungsentschädigungsbewilligungen samt Zahlungsfestsetzungen sowie die Rückforderung gewährter Beträge durch den Beklagten. Der Kläger steht als Beamter im Dienst des Beklagten, derzeit als Kriminaldirektor. Er wurde durch Verfügung des Ministeriums des Innern vom 0.00.2019 mit Wirkung zum 1. September 2019 vom Polizeipräsidium A. an die V. Nordrhein-Westfalen (V. NRW) – vormals N. Nordrhein-Westfalen (N. NRW) –, Abteilung B., Studienort I., versetzt. Mit Verfügung vom 14. September 2019 – versehen mit dem Ab-Vermerk „24/9“ – sagte die V. NRW dem Kläger Umzugskostenvergütung für einen Umzug vom Wohnort Z. an den Dienstort I. samt Einzugsgebiet zu. Unter dem 9. September 2019 beantragte der Kläger im Hinblick auf die Versetzung Trennungsentschädigung und gab in dem Antragsformular an, grundsätzlich umzugsbereit, jedoch bis auf weiteres aus persönlichen Gründen an einem Umzug gehindert zu sein. Er sei Eigentümer einer Spezialimmobilie (zur Wohnung umgebaute Gaststätte aus dem Baujahr 1897). Ein räumlich, preislich und bezüglich der Ausstattung vergleichbares Objekt sei ohne weiteres nicht realisierbar. Weiterhin unterstütze er seine allein lebende Mutter. Mit Bescheid vom 25. Oktober 2019 bewilligte die V. NRW dem Kläger mit Wirkung vom 1. September 2019 zunächst bis zum 30. November 2019 Trennungsentschädigung. Sie bat den Kläger seine Wohnungsbemühungen bis zum 30. November 2019 nachzuweisen und wies darauf hin, dass die Trennungsentschädigung nach den umseitig aufgeführten Maßgaben bewilligt werde. Unter Buchstabe F. dieser Maßgaben fanden sich Erläuterungen zu Bemühungen um eine Wohnung bei Zusage der Umzugskostenvergütung, auf die Bezug genommen wird. Mit E-Mail vom 18. November 2019 teilte der Kläger mit, dass er trotz weiterer Umzugswilligkeit bislang keine vergleichbare Wohnung im Raum I. gefunden habe. Makleranfragen sowie die Auswertung des lokalen Immobilienmarktes seien bis dato erfolglos geblieben. Die V. NRW bewilligte dem Kläger per E-Mail vom 20. Dezember 2019 bis zum 31. August 2020 weiterhin Trennungsentschädigung. Dabei wies sie auf das Erfordernis der uneingeschränkten Umzugswilligkeit sowie die anerkannten Umzugshinderungsgründe hin und merkte an, dass bislang kein Nachweis für die klägerische Umzugswilligkeit vorliege. Im gesamten streitigen Zeitraum wurde an den Kläger ein Betrag in Höhe von 1.900,76 Euro ausgezahlt. Wegen der Einzelheiten wird auf die in der Beiakte_001 befindlichen Abrechnungen Bezug genommen. Mit Wirkung zum 0. September 2020 wurde der Kläger von der Abteilung B., Studienort I., zur Abteilung X., Studienort F., umgesetzt. In dem Vermerk einer Mitarbeiterin der V. NRW aus dem Bereich Personalangelegenheit vom 27. August 2021 ist zunächst festgehalten, dass es zu einer Überzahlung in Höhe von 616,00 Euro an den Kläger gekommen sei, wobei 216,00 Euro bereits mit dem klägerischen Einverständnis mit einer Zahlung verrechnet worden seien. Im Übrigen lägen Nachweise für eine Umzugswilligkeit des Klägers für den Bewilligungszeitraum 1. September 2019 bis 31. August 2020 nicht vor. Die persönliche Begründung im klägerischen Antrag lege eher nahe, dass keine Umzugswilligkeit bestanden haben könnte. Mit Anhörungsschreiben an den Kläger vom selben Tag erklärte die V. NRW, sie beabsichtige ihr Ermessen dahingehend auszuüben, die Trennungsentschädigungs-Festsetzungen in Gänze zurückzunehmen und den gewährten Betrag in Höhe von insgesamt 1.900,76 Euro vom Kläger zurückzufordern. Sie gab ihm Gelegenheit, sich dazu binnen einer Woche nach Zugang des Schreibens zu äußern. Am 10. September 2021 fand ein persönlicher Anhörungstermin statt, in dessen Rahmen beklagtenseits insbesondere die Wichtigkeit von Nachweisen für Wohnungsbemühungen des Klägers betont wurde. Wegen des Inhalts im Einzelnen wird auf das zugehörige Protokoll verwiesen wird (Bl. 83–84 Beiakte_001). Dem Kläger wurde Gelegenheit gegeben, sich binnen einer Woche ab dem Anhörungstermin weiter zu äußern. Entweder am Termintag oder im Nachgang hierzu überreichte der Kläger zwei Nachweise bezüglich der Suche nach einer Eigentumswohnung im Raum I. (vgl. Bl. 85–86 Beiakte_001). Mit bestandskräftigem, nicht streitgegenständlichem Rücknahme- und Rückforderungsbescheid vom 10. September 2021 hob die V. NRW die Trennungsentschädigungsfestsetzung vom 7. Februar 2020 teilweise auf und forderte den Kläger zu einer Rückzahlung in Höhe von 400,00 Euro bezogen auf den Zeitraum 5. September bis 18. September 2019 auf. Am 1. Oktober 2021 fand ein weiteres persönliches Gespräch mit dem Kläger statt, bei dem er weitere Nachweise betreffend eine Wohnungssuche (Bl. 103–109 Beiakte_001) vorlegte. Man verständigte sich darauf, dass er Zeit bekomme, weitere Nachweise einzureichen. Am 12. Oktober 2021 übersandte der Kläger zusätzlich eine Bescheinigung seiner Hausverwaltung (vgl. Bl. 113 Beiakte_001); mit E-Mail vom Folgetag teilte er mit, dass ihm die weitere, überwiegend per E-Mail geführte Korrespondenz zu einem Immobilienerwerb oder einer -anmietung im Bereich I. angesichts der regelmäßigen Löschung seiner elektronischen Postfächer nicht mehr vorliege. Die vorhandenen Nachweise in Papierform lägen dem Beklagten vor. Mit Rücknahme- und Rückforderungsbescheid vom 19. Januar 2022 – zugestellt am 25. Januar 2022 – hob die V. NRW die Trennungsentschädigungsbewilligung vom 25. Oktober 2019, die Bewilligungsverlängerung vom 20. Dezember 2019 sowie die Auszahlungsfestsetzungen vom 7. Februar 2020, 23. April 2020, 5. und 6. Mai 2020, 26. November 2020 und 28. Dezember 2020 für den Zeitraum vom 1. September 2019 bis 31. August 2020 in Gänze auf (Ziffer 1). Im Übrigen forderte sie den Kläger auf, die noch nicht zurückgezahlte restliche Trennungsentschädigung für den vorgenannten Zeitraum in Höhe von 1.284,76 Euro zurückzuzahlen (Ziffer 2). Zur Begründung führte sie im Kern aus, die ursprüngliche Trennungsentschädigungsbewilligung, deren Verlängerung und die infolge ergangenen Zahlungsfestsetzungen seien rechtswidrig gewesen, weil die Anspruchsvoraussetzungen nicht vorgelegen hätten. Es sei unter Berücksichtigung der gesamten Umstände nicht von einer Umzugswilligkeit des Klägers im maßgeblichen Zeitraum auszugehen. Beachtliche Umzugshinderungsgründe hätten nicht bestanden. Der Kläger könne sich zudem nicht auf Vertrauensschutz berufen, da er die Rechtswidrigkeit der Bewilligung jedenfalls habe kennen müssen. Dies folge sowohl aus dem Merkblatt zur Bewilligung als auch dem folgenden E-Mail-Verkehr. Als aktiver Beamter sei der Kläger gehalten gewesen, sich die Zweckbestimmung der Trennungsentschädigung als Aufwandsentschädigung in groben Zügen vor Augen zu halten. Ferner könne der Kläger sich nicht auf eine Entreicherung berufen. Hinsichtlich der Einzelheiten wird auf den Bescheid verwiesen (Bl. 130–140 Beiakte_001). Am 17. Februar 2022 legte der Kläger über seine damaligen Verfahrens- und jetzigen Prozessbevollmächtigten Widerspruch gegen den vorgenannten Bescheid ein. Zur Begründung führte er unter dem 8. April 2022 im Wesentlichen aus, er sei ungeachtet der Angaben im Antrag vom 9. September 2019 in der Folgezeit umzugswillig gewesen und habe geeignete Maßnahmen ergriffen. Es habe insbesondere noch andere Wohnungsbesichtigungen gegeben, für die lediglich keine Nachweise mehr vorlägen. Richtig sei, dass eine Eintragung in die Liste der Wohnungssuchenden für eine Landesbedienstetenwohnung nicht erfolgt sei; ein Erfolg sei insoweit wegen der geringen Anzahl der relevanten Wohnungen realitätsfern erschienen. Wegen der weiteren Einzelheiten wird auf das Schreiben Bezug genommen (Bl. 143–145 Beiakte_001). Mit Widerspruchsbescheid vom 29. Juni 2022 wies die V. NRW den Widerspruch als unbegründet zurück. Ergänzend zum Ausgangsbescheid führte sie im Wesentlichen aus, die Rücknahmefrist sei nicht verstrichen. Sie habe nachweislich erst Ende August des Jahres 2021 Kenntnis von Tatsachen, die die Rücknahme rechtfertigten, erlangt. Zudem beginne der Fristlauf frühestens nachdem eine Anhörung stattgefunden habe bzw. die Frist zur Stellungnahme abgelaufen sei. Der vom Kläger angeführte Aushang am Standort I. sei weiterhin nicht aussagekräftig, da insbesondere der Zeitraum der Wohnungsbemühungen nicht erkennbar sei. Für fortwährende Bemühungen stelle auch der Screenshot von der Anzeige auf der Plattform markt.de keinen ausreichenden Nachweis dar. Die weiteren behaupteten Wohnungsbesichtigungen sei jedenfalls nicht nachgewiesen. Im Übrigen habe der Kläger sich auch um kleinere Wohnungen als seine bestehende bemühen müssen. Die vom Kläger beigebrachten Nachweise hinsichtlich eines angespannten Wohnungsmarkts im Raum I. ersetzten nicht die zu fordernden individuellen Wohnungsbemühungsnachweise. Schließlich sei eine Bewilligung der Auszahlung an den Kläger im Vertrauen auf das alsbaldige Einreichen entsprechender Nachweise erfolgt. Von einer fehlerhaften Bearbeitung könne nicht die Rede sein. Der Kläger hat am 28. Juli 2022 Klage beim Verwaltungsgericht Arnsberg erhoben. Das hat sich mit Beschluss vom 23. August 2022 – 2 K 2555/22 – für örtlich unzuständig erklärt und den Rechtsstreit an das erkennende Gericht verwiesen. Der Kläger wiederholt, er sei gemäß den diversen vorgelegten Nachweisen uneingeschränkt umzugswillig gewesen. Der Beklagte überspanne die Anforderungen an den Nachweis der Umzugswilligkeit. Ferner könne er sich auf Vertrauensschutz berufen; es sei davon auszugehen, dass er die gewährten Beträge insbesondere für seine Fahrten zum und vom Dienstort verbraucht habe. Die Berufung auf Vertrauensschutz sei ihm nicht verwehrt. Weder habe er den Verwaltungsakt durch unrichtige oder unvollständige Angaben erwirkt noch habe er die Rechtswidrigkeit des Verwaltungsakts gekannt bzw. grob fahrlässig nicht gekannt. Er habe keinerlei vertiefte Kenntnisse im Trennungsentschädigungsrecht. Ihm sei daher nicht bekannt gewesen, in welchem Umfang er Nachweise für seine Umzugswilligkeit erbringen müsse. Er habe nicht absehen können, dass seine nachgewiesenen Bemühungen bei einer Gesamtbetrachtung nicht ausreichend seien. Weiter scheitere die Rücknahme am Ablauf der Rücknahmefrist, weil die aus Sicht des Beklagten fehlende Umzugswilligkeit ebendiesem bereits aufgrund der Antragstellung bekannt gewesen sei. Eine Ausübung des Rücknahmeermessens sei auch in den Fällen der verwehrten Berufung auf Vertrauensschutz erforderlich, weil neben dem Vertrauensschutz andere Aspekte zu berücksichtigen seien. Schließlich sei die Rückforderung ermessensfehlerhaft, weil an keiner Stelle der Verursachungsbeitrag des Beklagten in die Ermessensausübung eingeflossen sei. Der Beklagte habe die Trennungsentschädigung gewährt und sogar im weiteren Verlauf weitergewährt, obwohl ihm bekannt gewesen sei, dass er, der Kläger, bis dahin keinerlei Nachweise über die Umzugswilligkeit vorgelegt hatte. Der Beklagte hat die streitgegenständlichen Bescheide im Rahmen der mündlichen Verhandlung insoweit aufgehoben, als eine Rücknahme und Rückforderung für den Monat September 2019 erfolgt ist. Daraufhin haben die Beteiligten das Verfahren im erledigten Umfang übereinstimmend für in der Hauptsache erledigt erklärt. Der Kläger beantragt nunmehr, den Rücknahme- und Rückforderungsbescheid der V. NRW vom 19. Januar 2022 in Gestalt des Widerspruchsbescheides vom 29. Juni 2022 in der Fassung vom 17. Mai 2024 aufzuheben. Der Beklagte beantragt, die Klage abzuweisen. Er bezieht sich auf den Ausgangs- sowie Widerspruchsbescheid und macht ergänzend geltend, vorliegend finde die Trennungsentschädigungsverordnung vom 29. April 1988, die zuletzt durch Artikel 2 der Verordnung vom 28. März 2014 (GV. NRW. S. 238) geändert worden ist, Anwendung. Als Beamter dürfte der Kläger durchaus in der Lage gewesen sein, sich die Rechtsgrundlagen, aufgrund derer er zusätzliche Entschädigungen erhalten habe, nachzuvollziehen. Im Bewilligungsbescheid seien die einschlägigen Rechtsgrundlagen dargelegt. Im entsprechenden Merkblatt bzw. der Anlage zum Bewilligungsbescheid sei unter Buchstabe F. sehr genau angegeben gewesen, welche Bemühungen in welcher Intensität vom Kläger erwartet worden seien. Was die Nachweise angehe, die eingereicht worden seien, handele es sich nicht um aussagekräftige Nachweise, die tatsächliche Wohnungsbemühungen zum entsprechenden Zeitpunkt hätten darstellen können. Schließlich habe der überwiegende Verursachungsanteil hier nicht bei dem Beklagten gelegen. Von Beginn an sei darauf hingewiesen worden, dass entsprechende Nachweise erbracht werden müssten. Die Zahlung der Trennungsentschädigung sei zunächst ohne die Vorlage von Nachweisen, in der Annahme, dass diese zu einem späteren Zeitpunkt vorgelegt werden würden, erfolgt. Der Kläger sei in später folgenden E-Mails auch darauf hingewiesen worden, dass die Nachweise noch nicht eingereicht worden seien. Das Gericht hat am 17. Mai 2024 mündlich verhandelt. Nach Wiedereröffnung der mündlichen Verhandlung mit Beschluss vom 22. Mai 2024 haben die Beteiligten übereinstimmend auf die Durchführung einer weiteren mündlichen Verhandlung verzichtet. Wegen der weiteren Einzelheiten des Sach- und Streitstandes nimmt das Gericht Bezug auf den Inhalt der Gerichtsakte sowie der beigezogenen Verwaltungsvorgänge der Beklagtenseite. Entscheidungsgründe: A. Die Entscheidung ergeht vorliegend durch den Einzelrichter, nachdem die Kammer den Rechtsstreit gemäß § 6 Abs. 1 Verwaltungsgerichtsordnung (VwGO) mit Beschluss vom 9. April 2024 dem Berichterstatter als Einzelrichter zur Entscheidung übertragen hat. Das Gericht konnte mit dem Einverständnis der Beteiligten ohne die Durchführung einer (weiteren) mündlichen Verhandlung entscheiden, § 101 Abs. 2 VwGO. I. Soweit die Beteiligten das Verfahren übereinstimmend für erledigt erklärt haben, war es in entsprechender Anwendung von § 92 Abs. 3 S. 1 VwGO (deklaratorisch) einzustellen. II. Im Übrigen ist die zulässige Klage teilweise begründet. Ziffer 2 des Rücknahme- und Rückforderungsbescheides der V. NRW vom 19. Januar 2022 in der Gestalt des Widerspruchsbescheides vom 29. Juni 2022 in der Fassung, die er in der mündlichen Verhandlung gefunden hat, ist rechtswidrig und verletzt den Kläger in seinen Rechten, § 113 Abs. 1 S. 1 VwGO (1.). Ziffer 1 des Rücknahme- und Rückforderungsbescheides ist hingegen rechtmäßig und verletzt den Kläger nicht in seinen Rechten (2.). 1. Die Rückforderungsentscheidung der Beklagten erweist sich in Ermangelung einer Billigkeitsentscheidung als rechtswidrig. Als Rechtsgrundlage für die Rückforderung der gewährten Trennungsentschädigung kommt lediglich § 79 Abs. 3 Gesetz über die Beamtinnen und Beamten des Landes Nordrhein-Westfalen (Landesbeamtengesetz – LBG NRW) i. V. m. § 15 Abs. 2 Besoldungsgesetz für das Land Nordrhein-Westfalen (Landesbesoldungsgesetz – LBesG NRW) in Betracht. Nach § 79 Abs. 3 LBG NRW gilt § 15 Abs. 2 LBesG NRW in der jeweils geltenden Fassung entsprechend für sonstige Leistungen. Sonstige Leistungen sind gemäß § 79 Abs. 2 LBG NRW Kostenerstattungen und Fürsorgeleistungen, soweit sie nicht zur Besoldung und nicht zur Versorgung gehören. Die Gewährung von Trennungsentschädigung stellt eine im Reise- und Umzugskostenrecht wurzelnde Kostenerstattung des Dienstherrn nach beamtenrechtlichen Vorschriften dar, die nicht zur Besoldung oder Versorgung gehört, und ist somit den sonstigen Leistungen zuzuordnen. Damit findet § 15 Abs. 2 LBesG NRW hier Anwendung. In entsprechender Anwendung der vorgenannten Vorschrift regelt sich die Rückforderung zu viel gezahlter sonstiger Leistungen nach den Vorschriften des Bürgerlichen Gesetzbuchs über die Herausgabe einer ungerechtfertigten Bereicherung, soweit gesetzlich nichts anderes bestimmt ist. Der Kenntnis des Mangels des rechtlichen Grundes der Zahlung steht es gleich, wenn der Mangel so offensichtlich war, dass die Empfängerin oder der Empfänger ihn hätte erkennen müssen. Von der Rückforderung kann aus Billigkeitsgründen mit Zustimmung der obersten Dienstbehörde oder der von ihr bestimmten Stelle ganz oder teilweise abgesehen werden. Eine Zuvielzahlung von Trennungsentschädigung an den Kläger ergibt sich zwar aufgrund der rechtmäßigen Aufhebung der entsprechenden Bewilligung vom 25. Oktober 2019 und 20. Dezember 2019 (dazu unter 2.). Zudem kann der Kläger sich nicht auf eine (etwaige) Entreicherung berufen (§ 819 Abs. 1 i. V. m. § 818 Abs. 4 BGB), weil der Mangel des rechtlichen Grundes der Zahlung so offensichtlich war, dass er ihn hätte erkennen müssen. Insoweit kann entsprechend auf die untenstehenden Ausführungen zur grob fahrlässigen Unkenntnis der Rechtswidrigkeit der Trennungsentschädigungsbewilligungen verwiesen werden. Indes fehlt es hier unzweifelhaft an einer Billigkeitsentscheidung der Beklagtenseite. Eine solche ist notwendiger und untrennbarer Bestandteil der Rückforderungsentscheidung, sodass eine Nachholung im gerichtlichen Verfahren ausgeschlossen ist. Vgl. BVerwG, Urteil vom 26. April 2012 – 2 C 4.11 –, juris, Rn. 23. Weder dem Ausgangs- noch dem Widerspruchsbescheid lassen sich ansatzweise an den höchstgerichtlich aufgestellten Maßstäben ausgerichtete Billigkeitserwägungen entnehmen. Vgl. zu den Maßstäben: BVerwG, Urteil vom 26. April 2012 – 2 C 4.11 –, juris, Rn. 18 ff. 2. Die Aufhebung der Trennungsentschädigungsbewilligung vom 25. Oktober 2019 und der Bewilligungsverlängerung vom 20. Dezember 2019 sowie der einzelnen im Bescheid bezeichneten Trennungsentschädigungsfestsetzungen ist – soweit noch streitig – rechtmäßig. Sie findet ihre Rechtsgrundlage in § 48 Verwaltungsverfahrensgesetz für das Land Nordrhein-Westfalen (VwVfG NRW). Nach § 48 Abs. 1 VwVfG NRW kann ein rechtswidriger Verwaltungsakt, auch nachdem er unanfechtbar geworden ist, ganz oder teilweise mit Wirkung für die Zukunft oder für die Vergangenheit zurückgenommen werden. Ein Verwaltungsakt, der ein Recht oder einen rechtlich erheblichen Vorteil begründet oder bestätigt hat (begünstigender Verwaltungsakt), darf nur unter den Einschränkungen der Absätze 2 bis 4 zurückgenommen werden. § 48 Abs. 2 VwVfG NRW bestimmt Folgendes: Ein rechtswidriger Verwaltungsakt, der eine einmalige oder laufende Geldleistung oder teilbare Sachleistung gewährt oder hierfür Voraussetzung ist, darf nicht zurückgenommen werden, soweit der Begünstigte auf den Bestand des Verwaltungsaktes vertraut hat und sein Vertrauen unter Abwägung mit dem öffentlichen Interesse an einer Rücknahme schutzwürdig ist. Das Vertrauen ist in der Regel schutzwürdig, wenn der Begünstigte gewährte Leistungen verbraucht oder eine Vermögensdisposition getroffen hat, die er nicht mehr oder nur unter unzumutbaren Nachteilen rückgängig machen kann. Auf Vertrauen kann sich der Begünstigte nicht berufen, wenn er 1. den Verwaltungsakt durch arglistige Täuschung, Drohung oder Bestechung erwirkt hat; 2. den Verwaltungsakt durch Angaben erwirkt hat, die in wesentlicher Beziehung unrichtig oder unvollständig waren; 3. die Rechtswidrigkeit des Verwaltungsaktes kannte oder infolge grober Fahrlässigkeit nicht kannte. In den Fällen des Satzes 3 wird der Verwaltungsakt in der Regel mit Wirkung für die Vergangenheit zurückgenommen. Die materielle Beweislast für die Voraussetzungen der Rechtswidrigkeit des Verwaltungsakts trägt im Rahmen der Rücknahme grundsätzlich die Behörde. Vgl. BVerwG, Urteil vom 6. Mai 2021 – 2 C 10.20 –, juris, Rn. 19. Bei Rücknahme eines begünstigenden Verwaltungsakts, dessen Voraussetzungen der Antragsteller zu beweisen hatte, genügt die Behörde ihrer Beweislast schon durch den Nachweis, dass bei Erlass des Verwaltungsaktes dessen Voraussetzungen nicht nachgewiesen waren. Vgl. Sachs, in: Stelkens/Bonk/Sachs, Verwaltungsverfahrensgesetz, 10. Aufl. 2023, § 48 Rn. 60. Die Trennungsentschädigungsbewilligung vom 25. Oktober 2019 ist jedenfalls rechtswidrig, soweit Trennungsentschädigung für die Zeit nach Bekanntgabe der Umzugskostenvergütungszusage gewährt worden ist. Gemäß § 1 Abs. 1 Nr. 1 der Verordnung über die Gewährung von Trennungsentschädigung vom 29. April 1988, die zuletzt durch Artikel 2 der Verordnung vom 28. März 2014 (GV. NRW. S. 238) geändert worden ist (Trennungsentschädigungsverordnung alte Fassung – TEVO a.F.), die auf den hiesigen Sachverhalt anzuwenden ist (vgl. § 12 Abs. 2 der Trennungsentschädigungsverordnung vom 6. Mai 2022), haben Beamte des Landes, der Gemeinden, der Gemeindeverbände und der sonstigen der Aufsicht des Landes unterstehenden Körperschaften, Anstalten und Stiftungen des öffentlichen Rechts Anspruch auf Trennungsentschädigung nach dieser Verordnung, solange Anspruch auf Dienst- oder Anwärterbezüge besteht. Nach § 1 Abs. 2 Nr. 1 bzw. 11 TEVO a.F. wird Trennungsentschädigung unter anderem aus Anlass der Versetzung aus dienstlichen Gründen bzw. Versetzung mit Zusage der Umzugskostenvergütung nach § 4 Abs. 2 Nr. 3 BUKG gewährt. § 2 Abs. 1 TEVO a.F. bestimmt Folgendes: Ist Umzugskostenvergütung zugesagt, steht Trennungsentschädigung nur zu, wenn der Anspruchsberechtigte seit dem Tage des Wirksamwerdens der Zusage oder der Maßnahme nach § 1 Abs. 2 uneingeschränkt umzugswillig ist und wegen Wohnungsmangels am neuen Dienstort einschließlich seines Einzugsgebietes nicht umziehen kann. Uneingeschränkt umzugswillig ist, wer sich unter Ausschöpfung aller Möglichkeiten nachweislich und fortwährend um eine angemessene Wohnung bemüht. Angemessen ist eine Wohnung, die den familiären Bedürfnissen des Anspruchsberechtigten entspricht. Dabei ist von der bisherigen Wohnungsgröße auszugehen, es sei denn, dass sie in einem erheblichen Missverhältnis zur Zahl der zum Haushalt gehörenden Personen steht. Die Lage des Wohnungsmarktes am neuen Dienstort und seinem Einzugsgebiet ist zu berücksichtigen. Bei unverheirateten oder nicht in eingetragener Lebenspartnerschaft lebenden Anspruchsberechtigten ohne Wohnung im Sinne des § 10 Abs. 3 BUKG gilt als Wohnung auch ein möbliertes Zimmer oder eine bereitgestellte Gemeinschaftsunterkunft. Nach § 10 Abs. 2 TEVO a.F. hat der Anspruchsberechtigte nachzuweisen, dass die Voraussetzungen für die Gewährung der Trennungsentschädigung vorliegen, insbesondere hat er das fortwährende Bemühen um eine Wohnung (§ 2 Abs. 1) zu belegen. § 2 Abs. 1 TEVO a.F. findet vorliegend jedenfalls auf den relevanten Zeitraum ab dem Monat Oktober 2019 Anwendung, weil dem Kläger mit Verfügung der V. NRW vom 14. September 2019 (mit Ab-Vermerk vom 24. September 2019, Bl. 16 Beiakte_002) Umzugskostenvergütung für einen Umzug von dem damaligen und heutigen klägerischen Wohnort Z. an den ehemaligen Dienstort I. zugesagt wurde. Bei Zugrundelegung eines typischen Geschehensablaufs ist davon auszugehen, dass dem Kläger die vorgenannte Verfügung zumindest bis zum 31. September 2019 zugegangen und sie damit wirksam geworden ist. Einen späteren Zugang hat der Kläger zudem weder behauptet noch ist ein solcher ersichtlich. Die Voraussetzungen des § 2 Abs. 1 TEVO a.F. lagen nach Überzeugung des Gerichts von Anfang an – d. h. hier zunächst im Zeitpunkt des Bewilligungserlasses am 25. Oktober 2019 – nicht vor, da der Kläger eine uneingeschränkte Umzugswilligkeit für den gesamten relevanten Zeitraum (September 2019 bis August 2020) nicht gemäß § 10 Abs. 2 TEVO a.F. nachgewiesen hat. Es ist unter Berücksichtigung des gesamten klägerischen Vorbringens nicht anzunehmen, dass der Kläger sich im Sinne von § 2 Abs. 1 S. 2 TEVO a.F. unter Ausschöpfung aller Möglichkeiten nachweislich und fortwährend um eine angemessene Wohnung bemüht hat. Bereits die Angaben im Antrag vom 9. September 2019 stellen eine uneingeschränkte Umzugswilligkeit des Klägers deutlich infrage. Der Kläger hat nämlich mit dem Setzen des Kreuzes am Ende des Antragsformulars keine uneingeschränkte, sondern lediglich eine grundsätzliche Umzugsbereitschaft erklärt und persönliche Gründe genannt, die einem Umzug aus seiner Sicht entgegenstanden. Die genannten Gründe stellten indes – worauf die Beklagtenseite zu Recht hingewiesen hat – selbst bei Wegfall eines Wohnungsmangels am neuen Dienstort keine beachtlichen Gründe im Sinne des § 2 Abs. 2 TEVO a.F. dar. Im Übrigen hat der Kläger nicht nachgewiesen, alle Bemühungen unternommen zu haben, die ihm möglich und zumutbar gewesen wären. Insbesondere hat er sich nicht durch Stellung eines entsprechenden Antrags um eine Landesbedienstetenwohnung bemüht, obwohl ein solches Vorgehen zu erwarten gewesen wäre. Vgl. Lewer/Stemann, Reisekostenrecht des Landes Nordrhein-Westfalen, Band I, 72. Erg. Juni 2011, Teil D, § 2 TEVO Anm. 7. Der Kläger dringt nicht mit dem letztlich spekulativen Vorbringen durch, dass ein solcher Antrag von vorneherein aussichtlos gewesen wäre. Jedenfalls wäre ihm die Antragstellung unschwer möglich und zumutbar gewesen und hätte sein Bemühen dokumentiert; auf eine etwaige Erfolglosigkeit im Ergebnis kommt es dabei nicht an. Die nachgewiesenen Anstrengungen des Klägers erscheinen jedenfalls nicht fortwährend und erschöpfend. Soweit er mit einer Anzeige über das Onlineportal markt.de nach einer Eigentumswohnung mit 4–5 Zimmern, einer Wohnfläche von 100–150 qm sowie einer Garage gesucht hat (Bl. 85 Beiakte_001), handelt es sich dabei erkennbar nicht um die Suche nach einer im Sinne von § 2 Abs. 1 S. 3 und 4 TEVO a.F. angemessenen Wohnung für den zum maßgeblichen Zeitpunkt alleinstehenden Kläger. Es ist weder dargelegt noch erkennbar, weshalb der Kläger einer Wohnung in dieser Größe bedurft hätte. Überdies ist die zeitliche Reichweite der Anzeige – sprich die Dauer ihr Einsehbarkeit –, wie die Beklagtenseite vorgetragen hat, nicht ersichtlich. Das Gleiche gilt im Hinblick auf den vorgelegten inhaltsgleichen Aushang (Bl. 86 Beiakte_001). Im Weiteren hat der Kläger lediglich eine konkrete auf das Finden einer (Miet-)Wohnung gerichtete Bemühung dargelegt. Dem in diesem Kontext vorgelegten Austausch per E-Mail mit einem Herrn Q. lässt sich zwar die Absicht einer Wohnungsbesichtigung entnehmen – wobei deren Durchführung unter der Anschrift S.-straße 0 am 4. September 2019 unterstellt werden kann. Zum einen folgen daraus aber keine fortdauernden Anstrengungen und zum anderen ist die Angemessenheit der ins Auge gefassten Wohnung anhand der Korrespondenz nicht beurteilen. Schließlich ergeben sich keine ernsthaften Bemühungen aus der an den Kläger adressierten Bestätigung des Hausverwalters R. vom 11. Oktober 2021. Zwar ist ihr zu entnehmen, dass der Kläger Letzteren erfolglos mit der Vermarktung seiner Wohnimmobilie in Z. beauftragt hat. Eine versuchte Wohnungsbeschaffung im Raum I. ist damit wiederum nicht dargetan. Soweit der Kläger bereits im Verwaltungsverfahren Erkenntnisse (vor allem Zeitungsartikel) betreffend den Zustand des Wohnungsmarkts im Raum I. vorlegt hat, ist das hinsichtlich der Anspruchsvoraussetzung der uneingeschränkten Umzugswilligkeit unmaßgeblich, denn Letztere muss gemäß dem eindeutigen Wortlaut des § 2 Abs. 1 S. 1 TEVO a.F. („und“) auch im Falle eines Wohnungsmangels ununterbrochen vorliegen. In der Gesamtschau erscheint im Übrigen wenig plausibel, dass der Kläger im maßgeblichen Zeitraum bis zu seiner Umsetzung zum Studienort F. über wesentlich mehr Nachweise hinsichtlich einer versuchten Wohnungsbeschaffung verfügte. Wäre das der Fall gewesen, so stellt sich die Frage, warum er diese Nachweise nicht seinerzeit – insbesondere binnen der von der Beklagten bis zum 30. November 2019 gesetzten Frist oder zumindest im Laufe des Jahres 2020 – vorgelegt hat, obwohl er mit der Bewilligung vom 25. Oktober 2019 auf die erforderliche Belegbarkeit der Wohnungsbemühungen hingewiesen worden war, die sich zudem unmittelbar aus §§ 2 Abs. 1, 10 Abs. 2 TEVO a.F. ergibt. Lediglich ergänzend wird an dieser Stelle auf die zutreffenden Ausführungen zur Umzugswilligkeit im Ausgangs- sowie Widerspruchsbescheid Bezug genommen (§ 117 Abs. 5 VwGO). Nach dem Vorstehenden erweist sich auch die Bewilligungsverlängerung vom 20. Dezember 2019 als von Anfang an rechtswidrig. Im Übrigen mag dahinstehen, ob es sich bei den einzelnen im Rücknahme- und Rückforderungsbescheid genannten Zahlungsfestsetzungen überhaupt um ebenfalls aufzuhebende Verwaltungsakte handelt. Bejahendenfalls sind diese Festsetzungen entsprechend dem Vorgesagten rechtswidrig, ohne dass der Kläger auf ihren Bestand vertrauen durfte, und im Falle der Verneinung geht die Aufhebung insoweit ins Leere und belastet den Kläger nicht. Der Kläger kann sich nicht auf einen etwaigen Vertrauensschutz nach § 48 Abs. 2 S. 1 und 2 VwVfG NRW berufen, denn er kannte jedenfalls infolge grober Fahrlässigkeit die Rechtswidrigkeit der Trennungsentschädigungsbewilligung vom 25. Oktober 2019, der vorgenannten Bewilligungsverlängerung und der einzelnen Zahlungsfestsetzungen nicht (§ 48 Abs. 2 S. 3 Nr. 3 VwVfG NRW). Grobe Fahrlässigkeit ist gegeben, wenn der Begünstigte die erforderliche Sorgfalt in besonders schwerem Maße verletzt hat (so die Definition in § 45 Abs. 2 S. 3 Nr. 3 Zehntes Buch Sozialgesetzbuch – Sozialverwaltungsverfahren und Sozialdatenschutz – (SGB X). Vgl. BVerwG, Urteil vom 17. Februar 1993 – 11 C 47.92 –, juris, Rn. 13. An einen Beamten sind aufgrund seiner Treuepflicht zum Dienstherrn erhöhte Anforderungen zu stellen. Von ihm kann grundsätzlich verlangt werden, zu prüfen ob eine ihn begünstigende Entscheidung zu Recht ergangen ist. Vgl. (zur Überprüfung eines Beihilfebescheides) BVerwG, Urteil vom 13. November 1986 – 2 C 29/84 –, juris, Rn. 12. Von einem Beamten kann insbesondere erwartet werden, dass er sich mit den Grundsätzen des Trennungsentschädigungsrechts beschäftigt, so wie etwa erwartet wird, dass er die Grundsätze der Besoldung und ihre wesentlichen Bestandteile kennt. Vgl. zum Letzteren BVerwG, Urteil vom 16. Juli 2020 – 2 C 7.19 –, juris, Rn. 17 Dies zugrunde gelegt, ist eine besonders schwere Sorgfaltspflichtverletzung des Klägers zu bejahen. Hätte er sich anlässlich seiner Antragstellung im September 2019 mit den Grundsätzen des anwendbaren Trennungsentschädigungsrechts befasst, so wäre er ohne weiteres auf das Erfordernis der uneingeschränkten Umzugswilligkeit, die entsprechende Legaldefinition in § 2 Abs. 1 TEVO a.F. sowie die Regelung des § 10 Abs. 2 TEVO a.F. gestoßen. Somit musste er bei einer Parallelwertung in der Laiensphäre schon am 25. Oktober 2019 wissen, dass eine Trennungsentschädigungsbewilligung bei fehlender uneingeschränkter Umzugswilligkeit von Anfang an rechtswidrig war. Im Zeitpunkt der Bewilligungsverlängerung vom 20. Dezember 2019 lagen ihm zusätzlich die beklagtenseits mit der Erstbewilligung übermittelten Hinweise vor (Bl. 7 Beiakte_001). Ferner liegt auf der Hand, dass der Kläger sich seiner eigenen nicht uneingeschränkten Umzugswilligkeit bewusst war, die er zumindest unter dem 9. September 2019 dokumentiert hat. Schließlich musste dem Kläger klar sein, dass hinsichtlich der Frage der Umzugswilligkeit eine Betrachtung (nur) der nachgewiesenen Bemühungen anzustellen ist und sich eine dünne Nachweislage zu seinen Lasten auswirkt. Überdies ist die Rücknahmefrist des § 48 Abs. 4 S. 1 VwVfG NRW gewahrt. Gemäß der vorstehenden Norm ist, wenn die Behörde von Tatsachen Kenntnis erhält, welche die Rücknahme eines rechtswidrigen Verwaltungsaktes rechtfertigen, die Rücknahme nur innerhalb eines Jahres seit dem Zeitpunkt der Kenntnisnahme zulässig. Maßgeblich ist die Kenntnis der zuständigen Behörde, genauer des zuständigen Amtswalters, der über die Rücknahme des Verwaltungsaktes zu befinden hat oder sonst innerbehördlich zur rechtlichen Überprüfung des Verwaltungsakts berufen ist. Vgl. nur BVerwG, Beschluss vom 19. Dezember 1984 – GrSen 1.84 –, juris, Rn. 22. Die Begriffe „Kenntnis“ und „Kenntnisnahme“ sind dahingehend zu verstehen, dass eine positive Kenntnis der Behörde von den Tatsachen, welche die Rücknahme oder den Widerruf des Verwaltungsakts rechtfertigen, vorliegen muss; bloßes Kennenmüssen genügt nicht. Vgl. BVerwG, Urteil vom 24. Januar 2001 – 8 C 8.00 –, juris, Rn. 15. Die für die Rücknahme erheblichen Tatsachen sind der Behörde erst dann vollständig bekannt, wenn der Sachverhalt lückenlos und zutreffend ermittelt worden ist. Zur Herstellung der Entscheidungsreife gehört in diesem Zusammenhang die Anhörung des Betroffenen. Vgl. Schoch, in: Schoch/Schneider, Verwaltungsrecht, Werkstand: 4. EL November 2023, § 48 VwVfG Rn. 248 m. w. N. Vorliegend war eine positive Kenntnis der Beklagtenseite von den maßgeblichen Tatsachen frühestens nach dem Ablauf der dem Kläger mit Anhörungsschreiben vom 27. August 2021 gesetzten Äußerungsfrist gegeben – wobei sich die Anhörung hier insgesamt über mehrere Monate erstreckte und die letzte klägerische Äußerung zum Sachverhalt vom 13. Oktober 2021 datiert (Bl. 114 Beiakte_001). Entsprechend erfolgte die Rücknahme unter dem 19. Januar 2022 zweifelsfrei binnen der Jahresfrist. Entgegen dem klägerischen Vorbringen bestand eine positive Kenntnis keineswegs seit der Antragstellung. Zwar lag der Beklagtenseite damit das erste Indiz für eine allenfalls eingeschränkte Umzugswilligkeit vor, die notwendige Gesamtbetrachtung vermochte sie indes erst im Rahmen des eingeleiteten Rücknahmeverfahrens anzustellen. Der Rücknahmebescheid begegnet auch auf der Rechtsfolgenseite keinen Bedenken. Liegt – wie hier – ein Fall des § 48 Abs. 2 S. 3 VwVfG NRW vor, wird der Verwaltungsakt gemäß § 48 Abs. 2 S. 4 VwVfG NRW in der Regel mit Wirkung für die Vergangenheit zurückgenommen. In dieser Konstellation sind der Behörde im Regelfall keine Ermessenserwägungen sowie deren Niederlegung abzuverlangen, es sei denn, es läge ein atypischer Fall zugrunde. Vgl. BVerwG, Urteil vom 25. April 2013 – 6 C 5.12 –, juris, Rn. 45; Urteil vom 16. Juni 1997 – 3 C 22/96 –, juris, Rn. 14; wohl auch OVG NRW, Urteil vom 25. August 2020 – 1 A 932/17 –, juris, Rn. 167 („Liegt – wie hier – kein Fall der Schutzwürdigkeit nach Abs. 2 Satz 1 und kein Regelfall nach Abs. 2 Satz 4 vor, hat die zuständige Behörde über die Rücknahme nach pflichtgemäßem Ermessen zu entscheiden.“); Sächsisches Oberverwaltungsgericht, Urteil vom 14. Juli 2020 – 6 A 565/18 –, juris, Rn. 36 (zum allgemeinen Förderrecht); Schoch, in: Schoch/Schneider, Verwaltungsrecht, Werkstand: 4. EL November 2023, § 48 VwVfG Rn. 189, 191 m. w. N. („Ermessensdirektive“, „ermessenslenkende Norm“); J. Müller, in: Bader/Ronellenfitsch, BeckOK VwVfG, 63. Edition, Stand: 01.04.2024, § 48 Rn. 81 (Ermessenslenkung auf leistungsgewährende Verwaltungsakte beschränkt); J. Suerbaum, in: Mann/Sennekamp/Uechtritz, Verwaltungsverfahrensgesetz, 2. Aufl. 2019; a. A. BVerwG, Urteil vom 16. Juni 2015 – 10 C 15/14 –, juris, Rn. 29, im Anschluss an BVerwG, Urteil vom 14. März 2013 – 5 C 10/12 –, juris, Rn. 28 ff.; Sachs, in: Stelkens/Bonk/Sachs, Verwaltungsverfahrensgesetz, 10. Aufl. 2023, § 48 Rn. 165–173. Der Gegenansicht, die das Erfordernis einer Ermessensausübung bzw. deren Darlegung auch in den Fällen des wegfallenden Vertrauensschutzes postuliert, ist nicht zu folgen. Es spricht Überwiegendes dafür, dass die Regelung des § 48 Abs. 2 S. 4 VwVfG NRW den Grundfall der ermessensgesteuerten Rücknahme nach § 48 Abs. 1 VwVfG NRW dahingehend modifiziert, dass eine Rücknahme regelmäßig zu erfolgen hat. Dabei kann dahinstehen, wie die Vorschrift dogmatisch genau einzuordnen ist. Nach der gesetzlichen Wertung überwiegt jedenfalls das Rücknahmeinteresse bei der verwehrten Berufung auf Vertrauensschutz im Regelfall schematisch das Interesse des Betroffenen am Bestand des Verwaltungsakts, und zwar hinsichtlich des gesamten relevanten Zeitraums („mit Wirkung für die Vergangenheit“). Vor diesem Hintergrund ist nicht ersichtlich, warum man von der Behörde dennoch eine (ausdrückliche) Ermessensausübung verlangen sollte. Das Bestandsinteresse des – in den maßgeblichen Fällen grundsätzlich nicht schutzwürdigen – Betroffenen wird hinreichend dadurch berücksichtigt, dass die Ermessensausübung außerhalb des Regelfalls – mithin in atypischen Fällen – wiederum relevant wird. Nachdem vorliegend atypische Umstände weder dargelegt noch ersichtlich sind, bedurfte es keiner ausdrücklichen Ermessenserwägungen der Beklagtenseite bezüglich der Rücknahmeentscheidung. B. Die Kostenentscheidung beruht auf §§ 155 Abs. 1 S. 1 Var. 2, 161 Abs. 2 S. 1 VwGO. Dabei hat das Gericht den Umfang des Obsiegens und Unterliegens der Beteiligten berücksichtigt, wobei die Kosten des für erledigt erklärten Teils nach billigem Ermessen der Beklagtenseite zufallen. Im Ergebnis erscheint eine hälftige Kostenteilung angemessen. Die Entscheidung über die vorläufige Vollstreckbarkeit folgt aus § 167 VwGO i. V. m. §§ 708 Nr. 11, 711 Zivilprozessordnung (ZPO). Die Berufung ist nicht zuzulassen, weil die Gründe des § 124 Abs. 2 Nr. 3 oder 4 VwGO nicht vorliegen, § 124a Abs. 1 S. 1 VwGO. Rechtsmittelbelehrung: Gegen dieses Urteil kann innerhalb eines Monats nach Zustellung des vollständigen Urteils bei dem Verwaltungsgericht Düsseldorf (Bastionstraße 39, 40213 Düsseldorf oder Postfach 20 08 60, 40105 Düsseldorf) schriftlich die Zulassung der Berufung beantragt werden. Der Antrag muss das angefochtene Urteil bezeichnen. Auf die seit dem 1. Januar 2022 unter anderem für Rechtsanwälte, Behörden und juristische Personen des öffentlichen Rechts geltende Pflicht zur Übermittlung als elektronisches Dokument nach Maßgabe der §§ 55a, 55d Verwaltungsgerichtsordnung – VwGO – und der Verordnung über die technischen Rahmenbedingungen des elektronischen Rechtsverkehrs und über das besondere elektronische Behördenpostfach (Elektronischer-Rechtsverkehr-Verordnung – ERVV –) wird hingewiesen. Innerhalb von zwei Monaten nach Zustellung des vollständigen Urteils sind die Gründe darzulegen, aus denen die Berufung zuzulassen ist. Die Berufung ist nur zuzulassen, 1. wenn ernstliche Zweifel an der Richtigkeit des Urteils bestehen, 2. wenn die Rechtssache besondere tatsächliche oder rechtliche Schwierigkeiten aufweist, 3. wenn die Rechtssache grundsätzliche Bedeutung hat, 4. wenn das Urteil von einer Entscheidung des Oberverwaltungsgerichts für das Land Nordrhein-Westfalen, des Bundesverwaltungsgerichts, des Gemeinsamen Senats der Obersten Gerichtshöfe des Bundes oder des Bundesverfassungsgerichts abweicht und auf dieser Abweichung beruht oder 5. wenn ein der Beurteilung des Berufungsgerichts unterliegender Verfahrensmangel geltend gemacht wird und vorliegt, auf dem die Entscheidung beruhen kann. Die Begründung ist, soweit sie nicht bereits mit dem Antrag vorgelegt worden ist, bei dem Oberverwaltungsgericht für das Land Nordrhein-Westfalen (Aegidiikirchplatz 5, 48143 B. oder Postfach 6309, 48033 B.) schriftlich einzureichen. Über den Antrag entscheidet das Oberverwaltungsgericht für das Land Nordrhein-Westfalen. Im Berufungs- und Berufungszulassungsverfahren müssen sich die Beteiligten durch Prozessbevollmächtigte vertreten lassen. Dies gilt auch für Prozesshandlungen, durch die das Verfahren eingeleitet wird. Die Beteiligten können sich durch einen Rechtsanwalt oder einen Rechtslehrer an einer staatlichen oder staatlich anerkannten Hochschule eines Mitgliedstaates der Europäischen Union, eines anderen Vertragsstaates des Abkommens über den europäischen Wirtschaftsraum oder der Schweiz, der die Befähigung zum Richteramt besitzt, als Bevollmächtigten vertreten lassen. Auf die zusätzlichen Vertretungsmöglichkeiten für Behörden und juristische Personen des öffentlichen Rechts einschließlich der von ihnen zur Erfüllung ihrer öffentlichen Aufgaben gebildeten Zusammenschlüsse wird hingewiesen (vgl. § 67 Abs. 4 Satz 4 VwGO und § 5 Nr. 6 des Einführungsgesetzes zum Rechtsdienstleistungsgesetz – RDGEG –). Darüber hinaus sind die in § 67 Abs. 2 Satz 2 Nr. 3 bis 7 VwGO bezeichneten Personen und Organisationen unter den dort genannten Voraussetzungen als Bevollmächtigte zugelassen. Die Antragsschrift und die Zulassungsbegründungsschrift sollen möglichst zweifach eingereicht werden. Im Fall der Einreichung als elektronisches Dokument bedarf es keiner Abschriften. Beschluss: Der Streitwert wird auf die Wertstufe bis 1.500,– Euro festgesetzt. Gründe: Die Festsetzung des Streitwertes ist nach § 52 Abs. 1 und Abs. 3 S. 1 GKG erfolgt. Rechtsmittelbelehrung: Gegen den Streitwertbeschluss kann schriftlich oder zur Niederschrift des Urkundsbeamten der Geschäftsstelle bei dem Verwaltungsgericht Düsseldorf (Bastionstraße 39, 40213 Düsseldorf oder Postfach 20 08 60, 40105 Düsseldorf) Beschwerde eingelegt werden, über die das Oberverwaltungsgericht für das Land Nordrhein-Westfalen in B. entscheidet, falls ihr nicht abgeholfen wird. § 129a der Zivilprozessordnung gilt entsprechend. Auf die seit dem 1. Januar 2022 unter anderem für Rechtsanwälte, Behörden und juristische Personen des öffentlichen Rechts geltende Pflicht zur Übermittlung als elektronisches Dokument nach Maßgabe der §§ 55a, 55d Verwaltungsgerichtsordnung – VwGO – und der Verordnung über die technischen Rahmenbedingungen des elektronischen Rechtsverkehrs und über das besondere elektronische Behördenpostfach (Elektronischer-Rechtsverkehr-Verordnung – ERVV –) wird hingewiesen. Die Beschwerde ist nur zulässig, wenn sie innerhalb von sechs Monaten eingelegt wird, nachdem die Entscheidung in der Hauptsache Rechtskraft erlangt oder das Verfahren sich anderweitig erledigt hat; ist der Streitwert später als einen Monat vor Ablauf dieser Frist festgesetzt worden, so kann sie noch innerhalb eines Monats nach Zustellung oder formloser Mitteilung des Festsetzungsbeschlusses eingelegt werden. Die Beschwerde ist nicht gegeben, wenn der Wert des Beschwerdegegenstandes 200,– Euro nicht übersteigt. Die Beschwerdeschrift soll möglichst zweifach eingereicht werden. Im Fall der Einreichung als elektronisches Dokument bedarf es keiner Abschriften. War der Beschwerdeführer ohne sein Verschulden verhindert, die Frist einzuhalten, ist ihm auf Antrag von dem Gericht, das über die Beschwerde zu entscheiden hat, Wiedereinsetzung in den vorigen Stand zu gewähren, wenn er die Beschwerde binnen zwei Wochen nach der Beseitigung des Hindernisses einlegt und die Tatsachen, welche die Wiedereinsetzung begründen, glaubhaft macht. Nach Ablauf eines Jahres, von dem Ende der versäumten Frist angerechnet, kann die Wiedereinsetzung nicht mehr beantragt werden.