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Urteil

1 A 932/17

OVG NORDRHEIN WESTFALEN, Entscheidung vom

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Leitsätze
• Eine von der Behörde gegebene schriftliche Zusicherung kann als begünstigender Verwaltungsakt nach § 38 VwVfG NRW qualifizieren und nach § 48 VwVfG NRW zurückgenommen werden, wenn sie von Anfang an rechtswidrig war. • § 12 Abs. 4 BVO NRW setzt eine „ausreichende und rechtzeitige“ private Krankenversicherung mit individuellem Leistungsausschluss voraus; eine gesetzliche Krankenversicherung kann diese Voraussetzungen nicht erfüllen. • Selbst wenn die materiellen Voraussetzungen einer Rücknahme vorliegen, muss die Behörde ihr Ermessen bei der Rücknahme ordnungsgemäß ausüben; ein Ermessensermangel führt zur Rechtswidrigkeit des Aufhebungsbescheids.
Entscheidungsgründe
Rücknahme einer Zusicherung zur Erhöhung des Beihilfebemessungssatzes wegen Ermessensausfall • Eine von der Behörde gegebene schriftliche Zusicherung kann als begünstigender Verwaltungsakt nach § 38 VwVfG NRW qualifizieren und nach § 48 VwVfG NRW zurückgenommen werden, wenn sie von Anfang an rechtswidrig war. • § 12 Abs. 4 BVO NRW setzt eine „ausreichende und rechtzeitige“ private Krankenversicherung mit individuellem Leistungsausschluss voraus; eine gesetzliche Krankenversicherung kann diese Voraussetzungen nicht erfüllen. • Selbst wenn die materiellen Voraussetzungen einer Rücknahme vorliegen, muss die Behörde ihr Ermessen bei der Rücknahme ordnungsgemäß ausüben; ein Ermessensermangel führt zur Rechtswidrigkeit des Aufhebungsbescheids. Der Kläger ist Ruhestandsbeamter mit Beihilfebemessungssatz 70 %. Seine Ehefrau ist pflichtversichert in der gesetzlichen Krankenversicherung, schwerbehindert und bezieht Rente; zusätzlich besteht seit 1987 eine private Krankenversicherung mit Tarifbegrenzungen und einem Leistungsausschluss für Hüft- und Wirbelsäulenerkrankungen. Die Bezirksregierung bestätigte 1999 eine Erhöhung des Bemessungssatzes auf 90 % für Aufwendungen im Zusammenhang mit diesen Erkrankungen; das LBV NRW wiederholte diese Zusage 2013 auf Nachfrage des Klägers. Nach Vorlage aktueller Unterlagen im Jahr 2015 hob das LBV NRW die Zusage auf mit der Begründung, die gesetzliche Krankenversicherung enthalte keinen individuellen Leistungsausschluss und die private Zusatzversicherung rechtfertige keine Erhöhung. Der Kläger erhob Widerspruch und Klage; das VG wies die Klage ab, das OVG änderte und gab dem Kläger in der Berufung statt. • Qualifikation der Erklärung vom 27.02.2013 als Zusicherung (§ 38 VwVfG NRW): Das Schreiben ist als verbindliche Selbstverpflichtung des LBV NRW zu verstehen, künftig Beihilfebescheide mit erhöhtem Bemessungssatz zu erlassen. • Materielle Rechtswidrigkeit der Zusicherung von Anfang an: Die Voraussetzungen des § 12 Abs. 4 BVO NRW lagen nicht vor, weil die Vorschrift eine ausreichende private Krankenversicherung mit individuellem Leistungsausschluss voraussetzt; eine gesetzliche Pflichtversicherung kann diese Rolle nicht einnehmen. • Keine Anwendbarkeit alternativer Rücknahme- oder Widerrufsgrundlagen: Weder § 49 noch § 38 Abs. 3 VwVfG NRW stützen die Aufhebung, da keine nachträglichen Tatsachen oder Rechtsänderungen vorliegen, die Widerrufsvoraussetzungen erfüllen würden. • Rücknahmevoraussetzungen ansonsten erfüllt: Die Rechtswidrigkeit der Zusicherung und die sonstigen formellen Voraussetzungen für eine Rücknahme nach § 48 VwVfG NRW lagen vor; Frist des § 48 Abs. 4 VwVfG NRW wurde eingehalten. • Vertrauensschutzabwägung: Zwar hat der Kläger auf die Zusicherung vertraut, aber sein Vertrauen ist nicht schutzwürdig; es liegen keine schützenswerten Vermögensdispositionen oder unverhältnismäßige Nachteile vor. • Ermessensfehler des Beklagten: Bei der Aufhebung hat die Behörde ihr bei Vorliegen der Rücknahmebefugnis zustehendes Ermessen nicht ausgeübt; der Bescheid enthält keine Abwägung der relevanten Belange, sodass die Aufhebung ermessensfehlerhaft und damit rechtswidrig ist. • Keine nachträgliche Heilung im Prozess: Die Behörde durfte ihr Ermessen im Gerichtsverfahren nicht erstmals ausüben; fehlende ergänzende Ermessenserwägungen können nicht nachgeholt werden. Der Senat gab der Berufung des Klägers statt und hob den Aufhebungsbescheid des LBV NRW vom 20.05.2015 (Widerspruchsbescheid 29.09.2015) auf. Die Zusicherung vom 27.02.2013 war zwar materiell rechtswidrig, doch die Aufhebung durch den Beklagten war ermessensfehlerhaft, weil die Behörde ihr Rücknahmeermessen nicht festgestellt, gewichtet und begründet hat. Deshalb verletzt der Bescheid den Kläger in seinen Rechten und ist aufzuheben; der Beklagte trägt die Kosten beider Instanzen. Die Revision wurde nicht zugelassen.