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Beschluss

3 L 2991/24.A

Verwaltungsgericht Düsseldorf, Entscheidung vom

ECLI:DE:VGD:2024:1031.3L2991.24A.00
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Tenor

Die aufschiebende Wirkung der Klage 3 K 8688/24.A gegen Ziffer 1 des Bescheides des Bundesamtes für Migration und Flüchtlinge vom 9. Oktober 2024 wird angeordnet.

Die Kosten des gerichtskostenfreien Verfahrens trägt die Antragsgegnerin.

Dem Antragsteller wird für das Verfahren betreffend die Gewährung vorläufigen Rechtsschutzes unter Beiordnung von Rechtsanwältin O. P. aus S. Prozesskostenhilfe bewilligt.

Entscheidungsgründe
Die aufschiebende Wirkung der Klage 3 K 8688/24.A gegen Ziffer 1 des Bescheides des Bundesamtes für Migration und Flüchtlinge vom 9. Oktober 2024 wird angeordnet. Die Kosten des gerichtskostenfreien Verfahrens trägt die Antragsgegnerin. Dem Antragsteller wird für das Verfahren betreffend die Gewährung vorläufigen Rechtsschutzes unter Beiordnung von Rechtsanwältin O. P. aus S. Prozesskostenhilfe bewilligt. Gründe: A. Der am 16. Oktober 2024 bei Gericht sinngemäß gestellte Antrag, die aufschiebende Wirkung der Klage 3 K 8688/24.A hinsichtlich der Ablehnung des Asylfolgeantrages als unzulässig (Ziffer 1 des Bescheides des Bundesamtes für Migration und Flüchtlinge vom 9. Oktober 2024) anzuordnen, hilfsweise, die Antragsgegnerin im Wege der einstweiligen Anordnung zu verpflichten, der zuständigen Ausländerbehörde mitzuteilen, dass eine Abschiebung des Antragstellers bis zu einer rechtskräftigen Entscheidung über die Voraussetzungen des § 60 Abs. 5 und 7 AufenthG (Ziffer 2 des Bescheides des Bundesamtes für Migration und Flüchtlinge vom 9. Oktober 2024) im Hauptsacheverfahren 3 K 8688/24.A vorläufig nicht vollzogen werden darf, über den gemäß § 76 Abs. 4 Satz 1 Asylgesetz (AsylG) der Einzelrichter entscheidet, hat Erfolg. Der Antrag auf Gewährung vorläufigen Rechtsschutzes ist insgesamt zulässig und mit dem Hauptantrag begründet. Angesichts der Begründetheit des Hauptantrages bedarf es keiner Entscheidung über die Begründetheit des Hilfsantrages. I. Der Antrag ist zulässig. 1. Der Antrag ist insgesamt statthaft. Das Bundesamt für Migration und Flüchtlinge (Bundesamt) hat den Asylantrag des Antragstellers als Folgeantrag gemäß § 29 Abs. 1 Nr. 5 i.V.m. § 71 Asylgesetz (AsylG) als unzulässig abgelehnt (Ziffer 1 des Bescheides vom 9. Oktober 2024) sowie den Antrag auf Abänderung des Erstbescheides vom 17. Dezember 2020 bezüglich der Feststellungen zu § 60 Abs. 5 und Abs. 7 Aufenthaltsgesetz (AufenthG) abgelehnt (Ziffer 2 des Bescheides vom 9. Oktober 2024). Angesichts der im Asylerstverfahren (Ziffer 5 des Bescheides vom 17. Dezember 2020) ergangenen vollziehbaren Abschiebungsandrohung wurde gemäß § 71 Abs. 5 Satz 1 AsylG keine erneute Abschiebungsandrohung erlassen. Der Hauptantrag, mit dem das Begehren verfolgt wird, die kraft Gesetzes gemäß § 80 Abs. 2 Satz 1 Nr. 3 Verwaltungsgerichtsordnung (VwGO) i.V.m. § 75 Abs. 1 Satz 1, § 71 Abs. 4, § 36 Abs. 3 Satz 1 AsylG entfallene aufschiebende Wirkung der in der Hauptsache erhobenen Klage hinsichtlich der Ablehnung des Asylfolgeantrages als unzulässig (Ziffer 1 des Bescheides vom 9. Oktober 2024) gemäß § 80 Abs. 5 Satz 1 VwGO anzuordnen, ist statthaft. Der Hilfsantrag, mit dem bezüglich der Ablehnung einer Abänderung des Erstbescheides zu den Feststellungen zu § 60 Abs. 5 und Abs. 7 AufenthG (Ziffer 2 des Bescheides vom 9. Oktober 2024) vorläufiger Rechtsschutz gemäß § 123 Abs. 1 VwGO begehrt wird, ist ebenfalls statthaft. Hat das Bundesamt – wie hier – von dem Erlass einer erneuten Abschiebungsandrohung abgesehen, ist nach der Änderung des § 71 Abs. 5 AsylG durch das am 27. Februar 2024 in Kraft getretene Gesetz zur Verbesserung der Rückführung (Rückführungsverbesserungsgesetz) vom 21. Februar 2024 (BGBl. I 2024, Nr. 54 vom 26. Februar 2024) hinsichtlich der statthaften Antragsart im Verfahren auf Gewährung vorläufigen Rechtsschutzes dahingehend zu differenzieren, ob ein Fall des § 71 Abs. 5 Satz 1 AsylG (Stellung eines erstmaligen Folgeantrages) oder des § 71 Abs. 5 Satz 2 AsylG (u.a. Stellung eines erneuten Folgeantrages) gegeben ist, vgl. zur Differenzierung in Bezug auf die statthafte Antragsart in den Fällen des § 71 Abs. 5 Satz 1 AsylG (Stellung eines erstmaligen Folgeantrages) und des § 71 Abs. 5 Satz 2 AsylG (u.a. Stellung eines erneuten Folgeantrages) instruktiv: VG Düsseldorf, Beschluss vom 20. Juni 2024 – 3 L 1414/24.A –, juris Rn. 10 ff. m.w.N. Liegt – wie hier – ein Fall des § 71 Abs. 5 Satz 1 AsylG (Stellung eines erstmaligen Folgeantrages) vor, ist das Begehren des Antragstellers auf Gewährung vorläufigen Rechtsschutzes gegen die Ablehnung eines Asylfolgeantrages als unzulässig nicht länger nach § 123 Abs. 1 VwGO, sondern nunmehr regelmäßig nach § 80 Abs. 5 Satz 1 VwGO statthaft, vgl. VG Düsseldorf, Beschluss vom 20. Juni 2024 – 3 L 1414/24.A –, juris Rn. 11; VG Düsseldorf, Beschluss vom 21. August 2024 – 4 L 2243/24.A –, juris Rn. 7 ff.; VG Düsseldorf, Beschluss vom 17. April 2024 – 4 L 784/24.A –, juris Rn. 5 ff.; VG Düsseldorf, Beschluss vom 25. April 2024 – 28 L 714/24.A –, juris Rn. 9 ff.; Dickten , in: Kluth/Heusch, BeckOK Ausländerrecht, 42. Edition, Stand: 01.07.2024, § 71 AsylG, Rn. 36. § 71 Abs. 5 Satz 1 AsylG bestimmt, dass es zum Vollzug der Abschiebung keiner erneuten Fristsetzung und Abschiebungsandrohung oder -anordnung bedarf, wenn der Ausländer, nachdem eine nach Stellung des früheren Asylantrags ergangene Abschiebungsandrohung oder -anordnung vollziehbar geworden ist, einen Folgeantrag stellt, der nicht zur Durchführung eines weiteren Verfahrens führt. Nach § 71 Abs. 5 Satz 3 AsylG darf die Abschiebung jedoch erst nach Ablauf der Frist nach § 74 Abs. 1 Hs. 2 AsylG und im Fall eines innerhalb der Frist gestellten Antrags nach § 80 Abs. 5 VwGO erst nach der gerichtlichen Ablehnung dieses Antrags vollzogen werden. Gegenstand des Antrags auf Gewährung vorläufigen Rechtsschutzes ist mithin die in der Hauptsache mit der Anfechtungsklage, vgl. BVerwG, Urteil vom 14. Dezember 2016 – 1 C 4.16 –, juris Rn. 14; VG Düsseldorf, Beschluss vom 20. Juni 2024 – 3 L 1414/24.A –, juris Rn. 14; VG Düsseldorf, Beschluss vom 17. April 2024 – 4 L 784/24.A –, juris Rn. 9; VG Düsseldorf, Beschluss vom 25. April 2024 – 28 L 714/24.A –, juris Rn. 13, angegriffene Ablehnung des Asylfolgeantrages als unzulässig, vgl. VG Düsseldorf, Beschluss vom 20. Juni 2024 – 3 L 1414/24.A –, juris Rn. 16; VG Düsseldorf, Beschluss vom 17. April 2024 – 4 L 784/24.A –, juris Rn. 11; VG Düsseldorf, Beschluss vom 25. April 2024 – 28 L 714/24.A –, juris Rn. 15; VG Gelsenkirchen, Beschluss vom 21. Dezember 2018 – 9a L 2160/18.A –, juris Rn. 9, nunmehr auch dann, wenn das Bundesamt in dem angefochtenen Bescheid keine (neue) Abschiebungsandrohung erlassen hat, vgl. VG Düsseldorf, Beschluss vom 20. Juni 2024 – 3 L 1414/24.A –, juris Rn. 18; VG Düsseldorf, Beschluss vom 17. April 2024 – 4 L 784/24.A –, juris Rn. 13. Grundlage der Abschiebung bildet in diesen Fällen – anders als im Fall des § 71 Abs. 5 Satz 2 AsylG – nicht mehr die bereits bestandskräftige Abschiebungsandrohung in Verbindung mit der an die Ausländerbehörde gerichteten Mitteilung des Bundesamtes, ein neues (Folge-)Asylverfahren werde nicht durchgeführt, sondern die bereits bestandskräftige Abschiebungsandrohung in Verbindung mit dem neuen, vollziehbaren Unzulässigkeitsbescheid, vgl. VG Düsseldorf, Beschluss vom 20. Juni 2024 – 3 L 1414/24.A –, juris Rn. 20; VG Düsseldorf, Beschluss vom 17. April 2024 – 4 L 784/24.A –, juris Rn. 14; VG Düsseldorf, Beschluss vom 25. April 2024 – 28 L 714/24.A –, juris Rn. 18. Wird dem Antrag nach § 80 Abs. 5 VwGO stattgegeben, darf die Abschiebung mithin gemäß § 71 Abs. 5 Satz 3 AsylG von Gesetzes wegen nicht vollzogen werden. Damit scheidet, was zur Gewährung effektiven Rechtsschutzes erforderlich, aber auch ausreichend ist, eine Abschiebung des Ausländers einstweilen bis zum rechtskräftigen Abschluss des Hauptsacheverfahrens gegen die Unzulässigkeitsentscheidung aus, vgl. VG Düsseldorf, Beschluss vom 20. Juni 2024 – 3 L 1414/24.A –, juris Rn. 22; VG Düsseldorf, Beschluss vom 17. April 2024 – 4 L 784/24.A –, juris Rn. 15 m.w.N.; VG Düsseldorf, Beschluss vom 25. April 2024 – 28 L 714/24.A –, juris Rn. 19; Dickten , in: Kluth/Heusch, BeckOK Ausländerrecht, 42. Edition, Stand: 01.07.2024, § 71 AsylG, Rn. 36. Insbesondere wird die Effektivität des Rechtsschutzes nach § 80 Abs. 5 VwGO durch die Mitteilungspflichten des Gerichts gegenüber der für die Abschiebung zuständigen Ausländerbehörde (vgl. § 83a Satz 2 AsylG) sichergestellt. Denn unter „Verfahren über die Rechtmäßigkeit“ im Sinne des § 83a Satz 2 AsylG sind auch Verfahren im einstweiligen Rechtsschutz zu verstehen, vgl. VG Düsseldorf, Beschluss vom 20. Juni 2024 – 3 L 1414/24.A –, juris Rn. 24; VG Düsseldorf, Beschluss vom 17. April 2024 – 4 L 784/24.A –, juris Rn. 17 ff. m.w.N.; VG Düsseldorf, Beschluss vom 25. April 2024 – 28 L 714/24.A –, juris Rn. 21 ff. Bezüglich der Ablehnung einer Abänderung des Ausgangsbescheides zu den Feststellungen zu § 60 Abs. 5 und Abs. 7 AufenthG ist vorläufiger Rechtsschutz hingegen auch im Fall des § 71 Abs. 5 Satz 1 AsylG ergänzend über § 123 Abs. 1 VwGO zu gewähren, da im Hinblick auf das Rechtsschutzziel der Feststellung eines Abschiebungsverbotes nach § 60 Abs. 5 und Abs. 7 AufenthG in der Hauptsache (hilfsweise) eine Verpflichtungsklage zu erheben ist, vgl. BVerwG, Urteil vom 14. Dezember 2016 – 1 C 4.16 –, juris Rn. 20; VG Düsseldorf, Beschluss vom 20. Juni 2024 – 3 L 1414/24.A –, juris Rn. 26; VG Düsseldorf, Beschluss vom 21. August 2024 – 4 L 2243/24.A –, juris Rn. 21; VG Düsseldorf, Beschluss vom 17. April 2024 – 4 L 784/24.A –, juris Rn. 39; VG Düsseldorf, Beschluss vom 25. April 2024 – 28 L 714/24.A –, juris Rn. 33 ff.; Dickten , in: Kluth/Heusch, BeckOK Ausländerrecht, 42. Edition, Stand: 01.07.2024, § 71 AsylG, Rn. 36.1. 2. Der Antrag wurde fristgemäß erhoben. Die Antragsfrist von einer Woche nach Bekanntgabe des Bescheides gemäß § 71 Abs. 4 Hs. 1 AsylG i.V.m. § 36 Abs. 3 Satz 1 AsylG, vgl. zur Geltung der einwöchigen Frist: OVG Nordrhein-Westfalen, Beschluss vom 11. September 2023 – 11 A 1/22.A –, juris Rn. 24 ff., sowie nachgehend BVerwG, Beschluss vom 18. Januar 2024 – 1 B 49/23 –, juris Rn. 4 ff.; VG Düsseldorf, Beschluss vom 20. Juni 2024 – 3 L 1414/24.A –, juris Rn. 35; VG Düsseldorf, Beschluss vom 25. April 2024 – 28 L 714/24.A –, juris Rn. 26; VG Karlsruhe, Beschluss vom 25. März 2024 – A 8 K 1026/24 –, juris Rn. 22; Dickten , in: Kluth/Heusch, BeckOK Ausländerrecht, 42. Edition, Stand: 01.07.2024, § 71 AsylG, Rn. 33, 38, die für den Eilrechtsschutz nach § 80 Abs. 5 VwGO und § 123 Abs. 1 VwGO gleichermaßen Anwendung findet, vgl. VG Düsseldorf, Beschluss vom 20. Juni 2024 – 3 L 1414/24.A –, juris Rn. 37; Dickten , in: Kluth/Heusch, BeckOK Ausländerrecht, 42. Edition, Stand: 01.07.2024, § 71 AsylG, Rn. 33, 38, wurde gewahrt. Der Bescheid wurde der Prozessbevollmächtigen des Antragstellers gemäß § 3 Abs. 1 und Abs. 2 Satz 1, § 7 Abs. 1 Verwaltungszustellungsgesetz (VwZG) i.V.m. § 180 Zivilprozessordnung (ZPO) durch die Post mit Zustellungsurkunde am 12. Oktober 2024 zugestellt, so dass im Zeitpunkt der Antragstellung am 16. Oktober 2024 die Frist noch nicht verstrichen war. 3. Für den Antrag fehlt auch nicht das Rechtsschutzbedürfnis, denn der Bescheid des Bundesamtes vom 9. Oktober 2024 ist noch nicht bestandskräftig. Die Anfechtungsklage ist ebenfalls am 16. Oktober 2024 und damit innerhalb der nach § 71 Abs. 4 Hs. 1, § 36 Abs. 3 Satz 1 und § 74 Abs. 1 Hs. 2 AsylG geltenden Wochenfrist, vgl. hierzu: OVG Nordrhein-Westfalen, Beschluss vom 11. September 2023 – 11 A 1/22.A –, juris Rn. 24 ff.; VG Düsseldorf, Beschluss vom 20. Juni 2024 – 3 L 1414/24.A –, juris Rn. 40; VG Düsseldorf, Beschluss vom 25. April 2024 – 28 L 714/24.A –, juris Rn. 29; Dickten , in: Kluth/Heusch, BeckOK Ausländerrecht, 42. Edition, Stand: 01.07.2024, § 71 AsylG, Rn. 33, erhoben worden. II. Der Antrag ist bereits mit dem Hauptantrag begründet. Nach § 80 Abs. 5 Satz 1 VwGO kann das Gericht auf Antrag im Rahmen einer eigenen Ermessensentscheidung die aufschiebende Wirkung einer Klage anordnen, wenn das Interesse des Antragstellers, den Rechtsstreit über die Rechtmäßigkeit des angegriffenen Bescheides der Antragsgegnerin vom Bundesgebiet aus führen zu können, das gesetzlich angeordnete öffentliche Interesse an der sofortigen Vollziehbarkeit der Abschiebungsandrohung in Verbindung mit der vollziehbaren Unzulässigkeitsentscheidung überwiegt. Hierbei ist maßgeblich, ob gemäß § 71 Abs. 4 i.V.m. § 36 Abs. 4 Satz 1 AsylG ernsthafte Zweifel an der Rechtmäßigkeit der vom Bundesamt getroffenen Entscheidung bestehen. Ernstliche Zweifel liegen vor, wenn erhebliche Gründe dafür sprechen, dass die angefochtene Maßnahme einer rechtlichen Prüfung wahrscheinlich nicht standhält, vgl. BVerfG, Urteil vom 14. Mai 1996 – 2 BvR 1516/93 –, juris Rn. 99. Dies zu Grunde gelegt, bestehen nach der maßgeblichen Sach- und Rechtslage im Zeitpunkt der gerichtlichen Entscheidung (§ 77 Abs. 1 Satz 1 AsylG) ernstliche Zweifel an der Rechtmäßigkeit der Ziffer 1 des Bescheides vom 9. Oktober 2024, mit der das Bundesamt den Asylfolgeantrag des Antragstellers als unzulässig abgelehnt hat, die es gebieten, der Klage entgegen der in § 75 Abs. 1 Satz 1, § 71 Abs. 4, § 36 Abs. 3 Satz 1 AsylG getroffenen gesetzlichen Grundentscheidung aufschiebende Wirkung zukommen zu lassen. 1. Zwar begegnet die auf der Rechtsgrundlage des § 29 Abs. 1 Nr. 5 i.V.m. § 71 AsylG beruhende Ablehnung des (ersten) Folgeantrages des Antragstellers als unzulässig keinen durchgreifenden rechtlichen Bedenken. a. Gemäß § 29 Abs. 1 Nr. 5 AsylG ist ein Asylantrag u.a. dann unzulässig, wenn im Falle eines Folgeantrages nach § 71 AsylG ein weiteres Asylverfahren nicht durchzuführen ist. Stellt der Ausländer nach Rücknahme oder unanfechtbarer Ablehnung eines früheren Asylantrags erneut einen Asylantrag (Folgeantrag), so ist gemäß § 71 Abs. 1 Satz 1 AsylG ein weiteres Asylverfahren nur durchzuführen, wenn neue Elemente oder Erkenntnisse zutage getreten oder vom Ausländer vorgebracht worden sind, die mit erheblicher Wahrscheinlichkeit zu einer für den Ausländer günstigeren Entscheidung beitragen, oder Wiederaufnahmegründe entsprechend § 580 der Zivilprozessordnung gegeben sind und der Ausländer ohne eigenes Verschulden außerstande war, die Gründe für den Folgeantrag im früheren Asylverfahren, insbesondere durch Rechtsbehelf, geltend zu machen; die Prüfung obliegt dem Bundesamt. Neue Elemente und Erkenntnisse im Sinne von § 71 Abs. 1 Satz 1 AsylG sind zutage getreten oder vom Ausländer vorgebracht worden, wenn die Tatsachen und Umstände erst nach der Entscheidung im Asylerstverfahren eingetreten sind oder die Tatsachen und Umstände bereits im Asylerstverfahren vorlagen, dem Bundesamt aber nicht zur Kenntnis gebracht und daher nicht bei der Entscheidung berücksichtigt werden konnten. Zu den maßgeblichen Elementen zählen der Vortrag des Ausländers und alle ihm zur Verfügung stehenden einschlägigen Unterlagen oder andere Nachweise über sein Alter, seinen Lebenshintergrund und den seiner Familienangehörigen, seine Identität, seine Staatsangehörigkeit, den Ort des vorhergehenden Aufenthalts und des Wohnsitzes, frühere Asylanträge, Reiserouten, Reisedokumente sowie Gründe für den Asylantrag. Erkenntnisse sind Informationen zu der persönlichen Situation oder der Situation im Herkunftsland, vgl. BT-Drs. 20/9463, S. 59; EuGH, Urteil vom 9. September 2021 – C-18/20 –, juris Rn. 44; Art. 40 Abs. 1 der Richtlinie 2013/32/EU des Europäischen Parlaments und des Rates vom 26. Juni 2013; VG Düsseldorf, Beschluss vom 20. Juni 2024 – 3 L 1414/24.A –, juris Rn. 52; VG Düsseldorf, Beschluss vom 17. April 2024 – 4 L 784/24.A –, juris Rn. 30; VG Düsseldorf, Beschluss vom 25. April 2024 – 28 L 714/24.A –, juris Rn. 45. Ein weiteres Asylverfahren ist nur durchzuführen, wenn die neuen Elemente und Erkenntnisse mit erheblicher Wahrscheinlichkeit zu einer für den Ausländer günstigeren Entscheidung beitragen. Dies ist der Fall, wenn die neuen Tatsachen und Umstände für die Beurteilung der Begründetheit des Antrags maßgeblich erscheinen, sie mithin geeignet sind, die Wahrscheinlichkeit zu erhöhen, zu einer anderen Einschätzung einer Gefahr vor Verfolgung (§ 3 AsylG) bzw. unmenschlicher Behandlung (§ 4 AsylG) zu gelangen, vgl. EuGH, Urteil vom 8. Februar 2024 – C-216/22 –, juris Rn. 49 ff.; VG Düsseldorf, Beschluss vom 20. Juni 2024 – 3 L 1414/24.A –, juris Rn. 54; VG Düsseldorf, Beschluss vom 17. April 2024 – 4 L 784/24.A –, juris Rn. 32. Der Prüfung des Folgeantrages sind nur solche Elemente oder Erkenntnisse zugrunde zu legen auf die sich der jeweilige Antragsteller auch berufen hat. Denn weder das Bundesamt noch die Verwaltungsgerichte sind befugt, ihrer Entscheidung über die Wiederaufnahme andere als vom Antragsteller geltend gemachte Gründe zugrunde zu legen, vgl. VG Düsseldorf, Beschluss vom 20. Juni 2024 – 3 L 1414/24.A –, juris Rn. 56; vgl. so bereits zu § 71 Abs. 1 Satz 1 AsylG a.F.: BVerwG, Urteil vom 9. Dezember 2010 – 10 C 13.09 –, juris Rn. 28; VG Düsseldorf, Urteil vom 6. Juli 2016 – 17 K 6384/16.A –, juris Rn. 22. b. Diese Voraussetzungen sind im Falle des Antragstellers offenkundig nicht erfüllt. Der Antragsteller hat den von ihm am 14. August 2024 gestellten Folgeantrag in keiner Weise begründet, so dass neue Elemente und Erkenntnisse im Sinne von § 71 Abs. 1 Satz 1 AsylG weder vom Antragsteller vorgebracht wurden, noch sonstwie zutage getreten sind. Damit fehlt es an jeglichen neuen Tatsachen und Umständen, die geeignet wären, zu einer anderen Einschätzung einer Gefahr vor Verfolgung (Art. 16a Abs. 1 Grundgesetz – GG; § 3 AsylG) bzw. unmenschlicher Behandlung (§ 4 AsylG) zu gelangen. Auch die mit Schriftsatz vom 30. Oktober 2024 im gerichtlichen Verfahren erstmals vorgelegte Bescheinigung des Facharztes für Kinder- und Jugendpsychiatrie/-psychotherapie Dr. med. G. L. vom 4. März 2024, wonach der Antragsteller an einer posttraumatischen Belastungsstörung (ICD 10: F 43.1, G) infolge von Gewalterlebnissen durch den leiblichen Vater leide, führt zu keiner anderen rechtlichen Beurteilung. Denn mit Blick auf die geltend gemachten gesundheitlichen Beeinträchtigungen scheidet ein Anspruch auf Durchführung eines weiteren Asylverfahrens schon deshalb erkennbar aus, weil in der Geltendmachung der vorstehend dargelegten psychischen Erkrankung bereits im Ansatz keine asyl- bzw. flüchtlingsrelevanten Gründe im Sinne des Art. 16a Abs. 1 GG bzw. des § 3 Abs. 1 AsylG erblickt werden können und dieser Vortrag gleichfalls nicht geeignet ist, einen drohenden ernsthaften Schaden im Sinne von § 4 Abs. 1 AsylG zu begründen. 2. Allerdings begegnet die in Ziffer 5 des bestandskräftigen (Erst-)Bescheides des Bundesamtes vom 17. Dezember 2020 enthaltene und gemäß § 71 Abs. 5 Satz 1 AsylG weiterhin gültige vollziehbare Abschiebungsandrohung wegen eines inlandsbezogenen Abschiebungshindernisses durchgreifenden rechtlichen Bedenken. a. Ist – wie hier – zu Lasten des Antragstellers bereits eine bestandskräftige Abschiebungsandrohung des Bundesamtes gemäß § 34 AsylG ergangen, muss ihm auch im Folgeverfahren, in dem wegen § 71 Abs. 5 Satz 1 AsylG keine neue Rückkehrentscheidung ergangen ist, grundsätzlich die Möglichkeit eröffnet werden, nachträgliche Belange im Sinne des Art. 5 der Richtlinie 2008/115/EG des Europäischen Parlaments und des Rates vom 16. Dezember 2008 über gemeinsame Normen und Verfahren in den Mitgliedstaaten zur Rückführung illegal aufhältiger Drittstaatsangehöriger (im Folgenden: Rückführungs-RL) geltend zu machen, vgl. OVG Thüringen, Beschluss vom 7. Juni 2023 – 4 EO 626/22 –, juris Rn. 20; VG Düsseldorf, Beschluss vom 20. Juni 2024 – 3 L 1414/24.A –, juris Rn. 111 ff.; VG Düsseldorf, Beschluss vom 9. Februar 2024 – 24 L 122/24.A –, juris Rn. 14 m.w.N.; VG Düsseldorf, Beschluss vom 11. März 2024 – 3 L 501/24.A –, n.v.; VG Düsseldorf, Beschluss vom 21. August 2024 – 4 L 2243/24.A –, juris Rn. 41. Nach der geltenden nationalen Rechtslage ist der Antragsteller aufgrund der in Ziffer 5 des Bescheides des Bundesamtes vom 17. Dezember 2020 enthaltenen bestandskräftigen Abschiebungsandrohung vollziehbar ausreisepflichtig. Rechtsgrundlage der vom Bundesamt im Asylerstverfahren erlassenen Abschiebungsandrohung ist § 34 Abs. 1 AsylG i.V.m. § 59 AufenthG. In Reaktion auf die Rechtsprechung des Europäischen Gerichtshofes, vgl. EuGH, Beschluss vom 15. Februar 2023 – C-484/22 –, juris, nach der die bisherige nationale Rechtslage, wonach das Bundesamt mit der ablehnenden Entscheidung über einen Asylantrag gleichzeitig die Abschiebungsandrohung erlässt – dabei handelt es sich um die Rückkehrentscheidung im Sinne der Rückführungs-RL (vgl. BVerwG, Urteil vom 20. Februar 2020 – 1 C 1.19 –, juris) –, nicht richtlinienkonform war, weil § 34 AsylG a.F. vor Erlass einer Abschiebungsandrohung durch das Bundesamt keine Prüfung der in Art. 5 Buchstabe a) bis c) der Rückführungs-RL genannten Belange (Wohl des Kindes, familiäre Bindungen, Gesundheitszustand) vorsah, vgl. zur bisherigen Rechtslage: OVG Thüringen, Beschluss vom 7. Juni 2023 – 4 EO 626/22 –, juris Rn. 12 ff. m.w.N., sieht die gemäß § 77 Abs. 1 Satz 1 AsylG im hiesigen Verfahren zu beachtende aktuelle Fassung des § 34 Abs. 1 AsylG nunmehr vor, dass eine schriftliche Abschiebungsandrohung durch das Bundesamt nur zu erlassen ist, wenn u.a. gemäß § 34 Abs. 1 Satz 1 Nr. 4 AsylG der Abschiebung weder das Kindeswohl noch familiäre Bindungen noch der Gesundheitszustand des Ausländers entgegenstehen. b. Dies zu Grunde gelegt, steht der Abschiebung des Antragstellers ein nach § 77 Abs. 1 Satz 1 AsylG zu berücksichtigendes inlandsbezogenes Abschiebungshindernisse im Sinne des § 34 Abs. 1 Satz 1 Nr. 4 AsylG in Gestalt des Kindeswohls und familiärer Bindungen entgegen. Eine Abschiebung des Antragtellers in die Türkei würde zu einer Verletzung seines durch Art. 6 GG und Art. 8 der Konvention vom 4. November 1950 zum Schutze der Menschenrechte und Grundfreiheiten (EMRK) geschützten Rechts auf das Kindeswohl und die familiären Bindungen führen. Denn die Mutter des Antragstellers verfügt über ein hinreichend gesichertes Aufenthaltsrecht für das Bundesgebiet in Gestalt einer Aufenthaltsgestattung (§ 55 Abs. 1 Satz 1 AsylG), vgl. zur Bedeutung einer Aufenthaltsgestattung für § 34 Abs. 1 Satz 1 Nr. 4 AsylG: OVG Niedersachsen, Beschluss vom 27. Juni 2024 – 4 LA 21/24 –, juris Rn. 15; VG Düsseldorf, Beschluss vom 18. September 2024 – 26 L 2561/24.A –, juris Rn. 17 f.; VG Düsseldorf, Beschluss vom 18. Oktober 2024 – 3 L 2704/24.A –, n.v.; VG S., Beschluss vom 14. Juni 2024 – 6 L 1021/24.A –, juris Rn. 17; VG Gelsenkirchen, Beschluss vom 3. April 2024 – 14a L 239/24.A –, juris Rn. 74 f. m.w.N.; VG Gießen, Beschluss vom 18. April 2024 – 1 L 1041/24.GI.A –, juris Rn. 16 f. m.w.N. In diesem Zusammenhang muss für das in Rede stehende, potentiell zu berücksichtigende Familienmitglied im Rahmen des § 34 Abs. 1 Satz 1 Nr. 4 AsylG kein dauerhaftes, „gefestigtes“ Bleiberecht bestehen. Vielmehr genügt die jedem Asylbewerber erteilte Aufenthaltsgestattung nach § 55 Abs. 1 Satz 1 AsylG. Diese ist ein, zwar auf die Dauer des Statusfeststellungsverfahrens beschränktes und vorläufiges, aber dennoch vor jedweder Überstellung in einen möglichen Verfolgerstaat schützendes Aufenthaltsrecht, vgl. VG Düsseldorf, Beschluss vom 18. Oktober 2024 – 3 L 2704/24.A –, n.v.; VG Gelsenkirchen, Beschluss vom 3. April 2024 – 14a L 239/24.A –, juris Rn. 72; VG München, Urteil vom 3. April 2023 – M 27 K 22.30441 –, juris Rn. 30; VG Minden, Beschluss vom 4. Mai 2023 – 2 L 847/22.A –, juris Rn. 180; VG Bremen, Beschluss vom 21. Juli 2023 – 1 V 1559/23 –, juris Rn. 22; VG Würzburg, Beschluss vom 25. Juli 2023 – W 8 S 23.30389 –, juris Rn. 32; VG Hannover, Beschluss vom 9. Oktober 2023 – 1 B 1628/23 –, juris Rn. 28. Die Familieneinheit kann bereits durch eine zeitlich gestaffelte Abschiebung – die mit der Vollziehbarkeit der den Antragsteller betreffenden Abschiebungsandrohung drohen würde – unzumutbar beeinträchtigt werden. Ein unterschiedlicher Verlauf der Asylverfahren der einzelnen Familienmitglieder und eine dadurch etwa verursachte Verletzung des Kindeswohls bzw. der zu betrachtenden familiären Bindungen der betroffenen Ausländer ist vom Bundesamt vor Erlass der Abschiebungsandrohung zu berücksichtigen, vgl. VGH Bayern, Beschluss vom 1. August 2023 – 6 ZB 22.31073 –, juris Rn. 32. Damit ist auch ein unterschiedlicher zeitlicher Verlauf zu berücksichtigen, und zwar dadurch, dass der Erlass bzw. die Vollziehung einer Abschiebungsandrohung aufgeschoben wird, vgl. VG Düsseldorf, Beschluss vom 18. Oktober 2024 – 3 L 2704/24.A –, n.v.; VG Gießen, Beschluss vom 18. April 2024 – 1 L 1041/24.GI.A –, juris Rn. 17. Dies zu Grunde gelegt, ist dem erst 10 Jahre alten Antragsteller die durch eine Abschiebung drohende auch nur vorübergehende Trennung von seiner Mutter unter dem Gesichtspunkt der Gewährleistungen des Art. 6 GG und des Art. 8 EMRK nicht zumutbar. Die Mutter des Antragstellers verfügt aufgrund des von ihr am 4. August 2023 (BAMF-Az.: 10302037-163) gestellten erneuten Asylantrages (Folgeantrag) über eine Aufenthaltsgestattung gemäß § 55 Abs. 1 Satz 1 AsylG. Sie ist mithin derzeit nicht vollziehbar ausreisepflichtig, da die Aufenthaltsgestattung gemäß § 67 Abs. 1 Satz 1 Nr. 6 AsylG erst erlischt, wenn die Entscheidung des Bundesamtes unanfechtbar geworden ist. Zwar wurde der Folgeantrag der Mutter des Antragsteller durch Bescheid des Bundesamtes vom 7. Dezember 2023 (BAMF-Az.: 10302037-163) als unzulässig abgelehnt (Ziffer 1 des Bescheides vom 7. Dezember 2023) und der Antrag auf Abänderung des Erstbescheides vom 17. Dezember 2020 bezüglich der Feststellungen zu § 60 Abs. 5 und Abs. 7 AufenthG abgelehnt (Ziffer 2 des Bescheides vom 7. Dezember 2023) mit der Folge, dass die im Asylerstverfahren (Ziffer 5 des Bescheides vom 17. Dezember 2020) ergangene bestandskräftige Abschiebungsandrohung gemäß § 71 Abs. 5 Satz 1 AsylG vollziehbar geblieben ist. Allerdings hat die Mutter des Antragstellers gegen den Bescheid des Bundesamtes vom 7. Dezember 2023 fristgemäß Klage bei dem erkennenden Gericht erhoben (Az.: 3 K 9044/23.A) und zugleich wegen der gemäß § 80 Abs. 2 Satz 1 Nr. 3 VwGO i.V.m. § 75 Abs. 1 Satz 1, § 71 Abs. 4, § 36 Abs. 3 Satz 1 AsylG kraft Gesetzes entfallenden aufschiebenden Wirkung der Klage einen Antrag auf Gewährung vorläufigen Rechtsschutzes gestellt (Az.: 13 L 3255/23.A). Dem Antrag der Mutter auf Gewährung vorläufigen Rechtsschutzes wurde durch unanfechtbaren Beschluss des Gerichts vom 18. Januar 2024 – 13 L 3255/23.A – stattgegeben. Das Hauptsacheverfahren (Az.: 3 K 9044/23.A) ist nach wie vor bei dem erkennenden Gericht anhängig. Wegen der stattgebenden Eilentscheidung ist die Mutter des Antragstellers derzeit nicht vollziehbar ausreisepflichtig, weil die Abschiebung bis zum rechtskräftigen Abschluss des Hauptsacheverfahrens nicht vollzogen werden darf. Zudem ist die Entscheidung des Bundesamtes vom 7. Dezember 2023 mangels einer (rechtskräftigen) Entscheidung über die Klage im Hauptsacheverfahren (Az.: 3 K 9044/23.A) noch nicht bestandskräftig und damit im Sinne des § 67 Abs. 1 Satz 1 Nr. 6 AsylG unanfechtbar geworden ist. Eine vorübergehende Trennung von seiner Mutter ist dem 10 Jahre alten Antragsteller nicht zumutbar. Der Antragsteller und seine Mutter reisten gemeinsam in die Bundesrepublik ein und stellten gemeinsam Asylanträge. Sie leben in häuslicher Gemeinschaft. Würde der Antragsteller in die Türkei abgeschoben, hätte das die Trennung für einen unabsehbaren Zeitraum, möglicherweise für Jahre, zur Folge. Die Mutter des Antragstellers hält sich bis zur rechtskräftigen Entscheidung über ihren Folgeantrag berechtigt in der Bundesrepublik auf (§ 67 Abs. 1 Satz 1 Nr. 6 AsylG). Eine Ausreise mit dem Ziel der Herstellung der familiären Lebensgemeinschaft in der Türkei ist ihr derzeit mit Blick auf die geltend gemachte Verfolgung in der Türkei nicht zumutbar. Insoweit steht dem Antragsteller zu, den rechtskräftigen Abschluss des (Asyl-)Folgeverfahrens seiner Mutter im Bundesgebiet abzuwarten, ohne die familiäre Einheit vorher aufgeben zu müssen. III. Angesichts des bereits mit dem begründeten Hauptantrag erfolgreichen Antrages bedarf es keiner Entscheidung über den Hilfsantrag. IV. Die Kostenentscheidung beruht auf § 154 Abs. 1 VwGO, § 83b AsylG. Der Gegenstandswert folgt aus § 30 Abs. 1 Rechtsanwaltsvergütungsgesetz (RVG). B. Dem am 16. Oktober 2024 gestellten Antrag auf Bewilligung von Prozesskostenhilfe für das Verfahren auf Gewährung vorläufigen Rechtsschutzes war zu entsprechen. Angesichts der vorstehend unter A. dargelegten Gründe bestehen hinreichende Erfolgsaussichten und war dem Antragsteller daher in Bezug auf das hiesige Verfahren betreffend die Gewährung vorläufigen Rechtsschutzes Prozesskostenhilfe zu bewilligen und Rechtsanwältin O. P. aus S. beizuordnen, § 166 VwGO i.V.m. § 114 ZPO. Dieser Beschluss ist unanfechtbar (§ 80 AsylG).