Leitsatz: Die Verwaltungspraxis des Landes Nordrhein-Westfalen zur Fristsetzung für die Einreichung der Endabrechnung für die Betriebskostenpauschale ("Neustarthilfe") und zur Ablehnung des Förderantrags im Fall der Fristversäumung verstößt nicht gegen das Willkürverbot, sondern ist sachlich gerechtfertigt. Zum einen dient eine solche Fristsetzung gerade in Massenverfahren - wie hier der Gewährung von Corona-Hilfen - der Gewährleistung eines effizienten Einsatzes der Verwaltungsressourcen. Zum anderen ermöglicht sie eine zeitnahe Entscheidung über geltend gemachte Ansprüche und schafft so eine belastbare Grundlage für die notwendige Planung und Bewirtschaftung der für den Zuwendungszweck zur Verfügung stehenden Haushaltsmittel. Die Klage wird abgewiesen. Der Kläger trägt die Kosten des Verfahrens. Das Urteil ist wegen der Kosten vorläufig vollstreckbar. Der Kläger darf die Vollstreckung durch Sicherheitsleistung oder Hinterlegung in Höhe des auf Grund des Urteils vollstreckbaren Betrags abwenden, wenn nicht der Beklagte vor der Vollstreckung in gleicher Höhe Sicherheit leistet. Tatbestand Die Beteiligten streiten über die Bewilligung einer Betriebskostenpauschale in Form der Neustarthilfe aus Mitteln des Bundes für einen Zeitraum während der Corona-Pandemie. Der Kläger beantragte am 00. April 0000 durch seine Prozessbevollmächtigte als prüfende Dritte für seine zum 0. Januar 0000 aufgenommene Soloselbständigkeit elektronisch die Gewährung einer sogenannten Betriebskostenpauschale in Form der Neustarthilfe für das erste Halbjahr 2021 i.H.v. 6054,51 Euro nebst Kosten für prüfende Dritte in Höhe von 250,00 Euro. Bei der elektronischen Antragstellung wurde die prüfende Dritte gebeten, den Kläger auf die Verpflichtung hinzuweisen, bis zum 00. Dezember 0000 eine Endabrechnung unter Angabe des tatsächlich realisierten Umsatzes im Zeitraum Januar bis Juni 2021 einzureichen, was der Kläger in seiner dem Antrag beigefügten Erklärung vom 00. April 0000 auch persönlich versicherte. Außerdem willigte der Kläger ein, dass der Bewilligungsbescheid und weitere Verwaltungsakte im Bewilligungsverfahren elektronisch bereitgestellt und bekannt gegeben werden. Mit Bescheid vom 00. Mai 0000 (Az.: N01) – noch am selben Tage mit entsprechender E-Mail-Benachrichtigung an die prüfende Dritte in das digitale Antragssystem hochgeladen – gewährte die Bezirksregierung P dem Kläger unter dem Vorbehalt der endgültigen Festsetzung im Rahmen der Endabrechnung eine Betriebskostenpauschale in Form der Neustarthilfe für das erste Halbjahr 2021 i.H.v. 6304,51 Euro. Unter Ziffer 3 der Nebenbestimmungen wurde darauf hingewiesen, dass die Endabrechnung bis zum 00. Dezember 0000 einzureichen ist und in deren Rahmen die endgültige Förderhöhe der Neustarthilfe anhand des im Förderzeitraums realisierten Umsatzes berechnet wird. Noch am 00. Mai 0000 erfolgte die Überweisung des bewilligten Betrags an den Kläger. Mit Schlussbescheid vom 00. April 0000 (Az.: N02) – noch am selben Tage mit entsprechender E-Mail-Benachrichtigung an die prüfende Dritte in das digitale Antragssystem hochgeladen – lehnte die Bezirksregierung P den Antrag des Klägers vom 00. April 0000 ab (Ziffer 1) und stellte fest, dass dieser Bescheid den vorläufigen Bewilligungsbescheid vollständig ersetzt (Ziffer 2) und der Betrag i.H.v. 6304,51 Euro bis zum Ablauf von einem Monat ab Datum dieses Bescheides zurückzuzahlen ist (Ziffer 3). Zur Begründung wurde darauf hingewiesen, dass die Endabrechnung zum 00. Dezember 0000 fällig gewesen und diese Frist auf den 00. März 0000 verlängert worden sei, der Kläger aber eine Endabrechnung entgegen den Angaben im Antrag und den Vorgaben in der Förderrichtlinie i.V.m. den hierzu ergangenen Hinweisen nicht eingereicht habe. Mit der am 00. Mai 0000 erhobenen Klage trägt der Kläger vor, dass das Organisationsprofil auf der Plattform für die Corona-Hilfsprogramme vollständig angelegt und erforderliche Fristverlängerungsanträge jeweils gestellt worden seien, so dass die Voraussetzungen für die Gewährung der allgemeinen Fristverlängerung bis zum 00. September 0000 vorlägen. Der Kläger beantragt schriftsätzlich in der Sache wörtlich, 1. den Schlussbescheid ersatzlos aufzuheben und 2. die allgemeine Fristverlängerung bis zum 00. September 0000 zu gewähren. Der Beklagte beantragt schriftsätzlich, die Klage abzuweisen. Er trägt zur Begründung ergänzend vor: Der Kläger sei bereits bei der Antragstellung und sodann im vorläufigen Bewilligungsbescheid eindeutig auf die Verpflichtung zur Einreichung einer fristgerechten Endabrechnung hingewiesen worden. Außerdem gehe aus den FAQs zur Neustarthilfe des Bundesministeriums für Wirtschaft und Klimaschutz ausdrücklich hervor, dass der ausgezahlte Vorschuss vollständig zurückzuzahlen sei, wenn keine Endabrechnung erfolge. Darüber hinaus hätten sämtliche Antragsteller überobligatorisch per E-Mail mehrere Erinnerungen an das fristgerechte Einreichen einer Endabrechnung erhalten. Der Kläger könne sich damit nicht auf ein schützenswertes Vertrauen berufen. Eine weitere Erinnerung sei obsolet gewesen. Äußerst hilfsweise werde noch erwähnt, dass es bei entsprechender Kontaktaufnahme und Schilderung der Umstände der Fristversäumung durch den Kläger bis Ende 2023 noch möglich gewesen wäre, trotz Fristablaufs die Endabrechnung einzureichen. Zu einer solchen Kontaktaufnahme durch den Kläger sei es jedoch nicht gekommen. Die allgemeine Fristverlängerung bis zum 00. September 0000 komme für das streitgegenständliche Hilferegime der Neustarthilfen nicht in Betracht, sondern beziehe sich allein auf die Schlussabrechnungen der Corona-Wirtschaftshilfen in Form der Überbrückungs-, November- und Dezemberhilfen, wie auch aus der Pressemitteilung des Bundesministeriums für Wirtschaft und Klimaschutz vom 14. März 2024 hervorgehe. Der Kläger hat in der Klageschrift, der Beklagte mit Schriftsatz vom 0. November 0000 auf die Durchführung einer mündlichen Verhandlung verzichtet. Zu den weiteren Einzelheiten des Sach- und Streitstandes wird ergänzend auf den Inhalt der Gerichtsakte und der beigezogenen Verwaltungsvorgänge der Bezirksregierung P verwiesen. Entscheidungsgründe Gemäß § 101 Abs. 2 der Verwaltungsgerichtsordnung (VwGO) kann das Gericht mit dem erklärten Einverständnis der Beteiligten ohne mündliche Verhandlung entscheiden. Das in den Anträgen zu 1. und 2. (Aufhebung des Schlussbescheides und Fristverlängerung durch das Gericht) zum Ausdruck kommende Klagebegehren ist gemäß § 88 VwGO und den §§ 133, 157 des Bürgerlichen Gesetzbuches dahingehend auszulegen, dass die Klage darauf gerichtet ist, den Beklagten unter Aufhebung des Schlussbescheides der Bezirksregierung P vom 00. April 0000 (Az.: N02) zu verpflichten, über den Antrag des Klägers vom 00. April 0000 auf Bewilligung einer Betriebskostenpauschale in Form der Neustarthilfe für das erste Halbjahr 2021 unter Beachtung der Rechtsauffassung des Gerichts, insbesondere zur Gewährung einer Fristverlängerung zur Einreichung der Endabrechnung, neu zu entscheiden. Denn weder kann das Gericht selbst eine auf das Verwaltungsverfahren bezogene Frist verlängern noch kann – jedenfalls im Rahmen der Corona-Hilfsprogramme – eine Entscheidung der Bewilligungsstelle über die Gewährung einer Fristverlängerung gesondert zum Gegenstand eines gerichtlichen Verfahrens gemacht werden. Unabhängig von der Frage, ob es sich bei der Entscheidung über eine Fristsetzung bzw. die Gewährung einer Fristverlängerung als vorbereitende Maßnahme in einem Verwaltungsverfahren um einen Verwaltungsakt handelt, vgl. allgemein verneinend: U. Stelkens bzw. Kallerhoff/Stamm, in: Stelkens/Bonk/Sachs, Verwaltungsverfahrensgesetz – Kommentar, 10. Aufl. 2023, § 35, Rn. 152 i.V.m. § 31, Rn. 25 und 48, kann die Festsetzung einer längeren Frist als behördliche Verfahrenshandlung gemäß § 44a S. 1 VwGO vielmehr nur im Rahmen eines Rechtsbehelfs in der Angelegenheit, für die die Fristsetzung gelten soll, erzwungen werden. Vgl. Ziekow, in: Sodan/Ziekow, VwGO – Großkommentar, 5. Aufl., § 44a, Rn. 44a; W.-R. Schenke, in: Kopp/Schenke, VwGO – Kommentar, 29. Aufl., § 44a, Rn. 5; Ramsauer, in: Kopp/Ramsauer, Verwaltungsverfahrensgesetz – Kommentar, 24. Aufl., § 31, Rn. 45. Die so verstandene zulässige Klage ist unbegründet. Der Schlussbescheid der Bezirksregierung P vom 00. April 0000 (Az.: N02) ist sowohl hinsichtlich der Ablehnung der Bewilligung einer Betriebskostenpauschale in Form der Neustarthilfe für das erste Halbjahr 2021 in Ziffer 1 (unter 1.) als auch in Bezug auf die Rückforderung in Ziffer 3 (unter 2.) rechtmäßig und verletzt den Kläger nicht in seinen Rechten (vgl. § 113 Abs. 1 S. 1 und Abs. 5 S. 1 VwGO). 1. Das Förderprogramm der Überbrückungshilfe in der Förderphase 3 (Überbrückungshilfe III) sieht unter anderem für Soloselbständige alternativ zur eigentlichen Überbrückungshilfe als anteiliger Erstattung einzelner konkreter Fixkosten die Gewährung einer einmaligen Betriebskostenpauschale („Neustarthilfe“) für die Monate Januar bis Juni 2021 in Höhe von 50 % des im Vergleichszeitraum erwirtschafteten Referenzumsatzes, maximal aber 7500,00 Euro, vor. Bei den Fördermitteln handelt es sich um Haushaltsmittel des Bundes, die bei einer fehlenden Verwendung in den Bundeshaushalt zurückfließen. Die Durchführung der Förderung, unter anderem der Antragstellung, Prüfung, Bewilligung, Auszahlung und gegebenenfalls Rückforderung der Mittel erfolgt durch die Länder. Vgl. Art. 1 Abs. 1 S. 2 lit. c), Art. 2 Abs. 1e) UAbs. 2 und Abs. 2 sowie Art. 4 und 6 der Ergänzenden Verwaltungsvereinbarung „erweiterte Novemberhilfe“, „erweiterte Dezemberhilfe" und „Überbrückungshilfe III“ zwischen dem Bund und dem Land Nordrhein-Westfalen über die Gewährung von Corona-Hilfen des Bundes als Billigkeitsleistungen für kleine und mittelständische Unternehmen vom 22. Juni / 12. Juli 2021. Die Gewährung ist entsprechend der Vorgabe in Nr. 2.2 der Allgemeinen Verwaltungsvorschriften zur Bundeshaushaltsordnung (VV-BHO) zu § 53 der Bundeshaushaltsordnung (BHO) in Billigkeitsrichtlinien geregelt, die in die Verwaltungsvereinbarungen des Bundes mit den einzelnen Bundesländern eingeflossen bzw. ihnen angehängt sind, vgl. hinsichtlich der Überbrückungshilfe III inklusive Neustarthilfe den Auszug aus den Vollzugshinweisen für die Gewährung von Corona-Überbrückungshilfe für kleine und mittelständische Unternehmen (Anlage zur Verwaltungsvereinbarung zwischen dem Bund und den Ländern), abrufbar unter: https://www.ueberbrueckungshilfe-unternehmen.de/DE/Infothek/Vollzugshinweise/vollzugshinweise.html, und in Nordrhein-Westfalen sodann in eigene Förderrichtlinien in Form ministerieller Erlasse als besondere Verwaltungsvorschriften überführt worden sind, die im Übrigen weitestgehend inhaltsgleich zu den vom Bund erlassenen Vollzugshinweisen sind. Nach Buchstabe A Ziffer 1 der als Runderlass des Ministeriums für Wirtschaft, Innovation, Digitalisierung und Energie Nordrhein-Westfalen – V A 3 – 81.11.18.02 – vom 10. Februar 2021 erlassenen Richtlinien des Landes zur fortgesetzten Gewährung von Überbrückungshilfe für kleine und mittelständische Unternehmen 2021 („Überbrückungshilfe III NRW“ und „Überbrückungshilfe III Plus NRW“) in der 4. aktualisierten und im vorliegenden Fall anzuwendenden Fassung vom 21. November 2023 (im Folgenden: FRL ÜH III) gewährt das Land die Überbrückungshilfe im Rahmen der verfügbaren Haushaltsmittel aufgrund pflichtgemäßen Ermessens in Form einer Billigkeitsleistung gemäß § 53 BHO bzw. der Landeshaushaltsordnung als freiwillige Zahlung, auf die kein Rechtsanspruch besteht. Die FRL ÜH III begründen damit vom Ansatz her keinen gebundenen Anspruch auf eine Billigkeitsleistung in bestimmter Höhe, sondern es besteht zusammen mit § 40 des Verwaltungsverfahrensgesetzes für das Land Nordrhein-Westfalen (VwVfG NRW) , wonach die Behörde, wenn sie ermächtigt ist, nach ihrem Ermessen zu handeln, ihr Ermessen entsprechend dem Zweck der Ermächtigung auszuüben und die gesetzlichen Grenzen des Ermessens einzuhalten hat, ein Anspruch eines jeden Antragstellers auf ermessensfehlerfreie Entscheidung der Behörde über dessen Antrag. Dabei ist gemäß § 114 S. 1 VwGO die gerichtliche Kontrolle auf die Prüfung beschränkt, ob der Verwaltungsakt oder die Ablehnung oder Unterlassung des Verwaltungsakts rechtswidrig ist, weil die gesetzlichen Grenzen des Ermessens überschritten sind oder von dem Ermessen in einer dem Zweck der Ermächtigung nicht entsprechenden Weise Gebrauch gemacht ist. Im Rahmen des behördlich auszuübenden Ermessens kommt den FRL ÜH III, bei denen es sich nicht um eine Rechtsnorm, d.h. nicht um einen Rechtssatz mit Außenwirkung, sondern um eine (bloße) interne Verwaltungsvorschrift handelt, die Funktion zu, für die Verteilung der Fördermittel einheitliche Maßstäbe zu setzen und dadurch das Ermessen der Bewilligungsbehörde intern zu binden und zu steuern. Als ermessenslenkende Verwaltungsvorschriften unterliegen derartige Förderrichtlinien auch keiner eigenständigen richterlichen Auslegung wie Rechtsnormen. Entscheidend ist vielmehr, wie die zuständigen Behörden die Verwaltungsvorschrift im maßgeblichen Zeitpunkt des Erlasses des streitgegenständlichen Ablehnungsbescheides in ständiger Praxis gehandhabt haben und in welchem Umfang sie infolgedessen durch den Gleichheitssatz aus Art. 3 Abs. 1 des Grundgesetzes (GG) gebunden sind. Durch den Gleichheitssatz aus Art. 3 Abs. 1 GG ist die Bewilligungsbehörde nämlich in ihrem rechtlichen Verhältnis zum Förderempfänger – abgesehen von den sonstigen gesetzlichen Grenzen des Verwaltungshandelns – gebunden. Wenn sich die Behörde an die Förderrichtlinien hält, ist sie daher durch das Gleichbehandlungsgebot verpflichtet, dies auch weiterhin zu tun, sofern nicht sachliche Gründe im Einzelfall eine Abweichung rechtfertigen oder gar gebieten. Ermessenslenkende Verwaltungsvorschriften dürfen nur für den Regelfall gelten und müssen daher Spielraum für die Berücksichtigung der Besonderheiten atypischer Fälle lassen. Weicht die Behörde hingegen generell von den maßgeblichen Förderrichtlinien ab, so verlieren diese insoweit ihre ermessensbindende Wirkung. Ob das Verwaltungshandeln in einem solchen Fall mit dem Gleichbehandlungsgebot vereinbar ist, beurteilt sich dann nur nach der tatsächlichen Verwaltungspraxis. Vgl. BVerwG, Urteile vom 26. April 1979 – 3 C 111.79 –, juris, Rn. 24 f., vom 17. Januar 1996 – 11 C 5.95 –, juris, Rn. 21, vom 25. April 2012 – 8 C 18.11 –, juris, Rn. 31 f. und vom 16. Juni 2015 – 10 C 15.14 –, juris, Rn. 24 f.; OVG NRW, Beschlüsse vom 29. Mai 2017 – 4 A 516/15 –, juris, Rn. 30, vom 14. September 2023 – 4 B 547/23 –, juris, Rn. 9 ff. und vom 7. November 2023 – 1 A 1632/21 –, juris, Rn. 21; VG Würzburg, Urteil vom 3. Juli 2023 – W 8 K 23.52 –, juris, Rn. 25 ff., 32; VG Düsseldorf, Urteil vom 15. Dezember 2022 – 16 K 2067/22 –, juris, Rn. 19 ff. Zur Feststellung der tatsächlich geübten Verwaltungspraxis kann dabei neben den FRL ÜH III ergänzend auf öffentliche Verlautbarungen der Bewilligungsbehörde, der dieser übergeordneten Landesbehörde oder der aufgrund einer Verwaltungsvereinbarung in die Förderung eingebundenen zuständigen Bundesbehörde zurückgegriffen werden, wenn diese Aufschluss über die tatsächlich geübte Verwaltungspraxis geben. Relevant sind insoweit namentlich die gemeinsam vom Bundesministerium für Wirtschaft und Klimaschutz und dem Bundesministerium der Finanzen veröffentlichten Frequently Asked Questions zur „Neustarthilfe“ (im Folgenden: FAQs). Abrufbar unter: https://www.ueberbrueckungshilfe-unternehmen.de/DE/FAQ/Nsh/neustarthilfe.html; vgl. so auch VG Gelsenkirchen, Urteil vom 3. Dezember 2021 – 19 K 2760/20 –, juris, Rn. 38; VG Halle (Saale), Urteil vom 25. April 2022 – 4 A 28/22 –, juris, Rn. 20; VG Düsseldorf, Urteil vom 15. Dezember 2022 – 16 K 2067/22 –, juris, Rn. 23 ff. Eine generelle Grenze bei der Anwendung der FRL ÜH III bildet dabei das Willkürverbot. Steht es der Behörde grundsätzlich frei, sich für eine bestimmte Verwaltungspraxis zu entscheiden, kann eine Verletzung des Willkürverbots lediglich dann angenommen werden, wenn die maßgeblichen Kriterien unter keinem denkbaren Aspekt rechtlich vertretbar sind und sich daher der Schluss aufdrängt, dass sie auf sachfremden Erwägungen beruhen. Unerheblich ist dagegen, ob es zur festgestellten Verwaltungspraxis Alternativen gibt, für die gute oder sogar bessere Gründe sprechen könnten. Vgl. VG Köln, Gerichtsbescheid vom 17. August 2015 – 16 K 6804/14 –, juris, Rn. 50; VG Würzburg, Urteile vom 26. Juli 2021 – W 8 K 20.2031 –, juris, Rn. 23 und vom 3. Juli 2023 – W 8 K 23.52 –, juris, Rn. 90; VG Düsseldorf, Urteile vom 15. Dezember 2022 – 16 K 2067/22 –, juris, Rn. 28 und vom 6. Juni 2024 – 9 K 8472/23 –, juris, Rn. 44 ff. Der maßgebliche Zeitpunkt für die Bewertung der Voraussetzungen der Gewährung der Überbrückungshilfe ist nicht der Zeitpunkt der Antragstellung im Verwaltungsverfahren bei der Behörde und auch nicht der Zeitpunkt der Entscheidung des Gerichts. Dem materiellen Recht folgend, das hier vor allem durch die FRL ÜH III und deren Anwendung durch den Beklagten in ständiger Praxis vorgegeben wird, ist vielmehr auf den Zeitpunkt des Erlasses des streitgegenständlichen Bescheides abzustellen, sodass – abgesehen von vertiefenden Erläuterungen – ein neuer Tatsachenvortrag oder die Vorlage neuer Unterlagen im Klageverfahren grundsätzlich keine Relevanz hat. Vgl. VG München, Beschluss vom 25. Juni 2020 – M 31 K 20.2261 –, juris, Rn. 19; VG Aachen, Urteil vom 21. November 2022 – 7 K 2197/20 –, juris, Rn. 34; VG Würzburg, Urteile vom 13. Februar 2023 – W 8 K 22.1507 –, juris, Rn. 30 und vom 9. Oktober 2023 – W 8 K 23.422 –, juris, Rn. 33 jeweils m.w.N. Diese Maßstäbe zugrunde gelegt ist die Ablehnung des Antrags des Klägers vom 00. April 0000 mit Schlussbescheid der Bezirksregierung Düsseldorf vom 00. April 0000 nicht ermessensfehlerhaft, so dass der Kläger keinen Anspruch auf Neubescheidung seines Antrags hat. Die Versagung der Bewilligung der Neustarthilfe an den Kläger ist im Rahmen einer von dem Beklagten geübten Verwaltungspraxis ergangen (unter a), ohne dass Anhaltspunkte für eine Willkür dieser Praxis (unter b) oder die Annahme eines atypischen Einzelfalls bestehen, der es unter Beachtung von Art. 3 Abs. 1 GG geboten hätte, vorliegend von der geübten Verwaltungspraxis abzuweichen (unter c). a) Es entspricht der geübten Verwaltungspraxis des Beklagten, dass die Antragsteller hinsichtlich der Betriebskostenpauschale in Form der Neustarthilfe bei Inanspruchnahme eines prüfenden Dritten bis zum 00. März 0000 eine Endabrechnung einreichen mussten und andernfalls die Gewährung der Neustarthilfe abgelehnt und ein bereits (vorläufig) bewilligter Förderbetrag vollständig zurückgefordert wird. Insoweit antizipiert Buchstabe A Ziffer 4 Abs. 2 Nr. 1 UAbs. 2 FRL ÜH III, dass die Betriebskostenpauschale („Neustarthilfe“) zu Beginn der Laufzeit nur als Vorschuss ausbezahlt wird. Die endgültige Höhe der Pauschale wird gemäß UAbs. 3 der genannten Regelung nach Ablauf des Förderzeitraums bestimmt, wodurch es je nach tatsächlicher Höhe des Umsatzrückgangs zu entsprechenden Rückzahlungspflichten kommen kann. Um diese Bestimmung zu ermöglichen, sieht UAbs. 4 vor, dass die begünstigten Direktantragstellenden bei Beantragung zu einer Endabrechnung durch Selbstprüfung spätestens bis 00. Dezember 0000 verpflichtet werden, während die Frist für die Einreichung der Endabrechnung über prüfende Dritte (zunächst) bis zum 00. Dezember 0000 verlängert wurde. Weitergehend wurde die letztgenannte Frist durch die Ziffern 3.4 und 4.8 der FAQs bis zum 00. März 0000 verlängert. Ergänzend hierzu bestimmt Ziffer 4.8 der FAQs, dass der ausgezahlte Vorschuss vollständig zurückzuzahlen ist, wenn keine Endabrechnung erfolgt. Wie sich dem Archiv der FAQs zur Neustarthilfe entnehmen lässt, abrufbar unter: https://www.ueberbrueckungshilfe-unternehmen.de/DE/FAQ/faqs-archiv.html, war ursprünglich keine gesonderte Frist zur Einreichung der Endabrechnung durch prüfende Dritte vorgesehen. Diese ist vielmehr erstmals mit den FAQs vom 00. Oktober 0000 eingeführt und zunächst auf den 00. Juni 0000 datiert sowie nachfolgend mehrmals, schließlich bis zum 00. März 0000 verlängert worden Dementsprechend ist die prüfende Dritte des Klägers bei Antragstellung am 00. April 0000 ausdrücklich noch darum gebeten worden, den Kläger auf die Verpflichtung hinzuweisen, bis zum 00. Dezember 0000 eine Endabrechnung einzureichen, was der Kläger im Übrigen auch in seiner persönlichen, am 00. April 0000 unterzeichneten Erklärung selbst versichert hat. Daran anknüpfend erfolgte die Bewilligung der Neustarthilfe mit Bescheid der Bezirksregierung Düsseldorf vom 00. Mai 0000 ausdrücklich unter dem Vorbehalt der endgültigen Festsetzung im Rahmen der Endabrechnung, wobei in Ziffer 3 der Nebenbestimmungen noch einmal ausdrücklich festgestellt wurde, dass der Begünstigte bei Beantragung zu einer Endabrechnung verpflichtet worden sei und diese bis zum 00. Dezember 0000 einzureichen sei. Weder bis zu diesem Zeitpunkt noch bis zum Ablauf der in den Ziffern 3.4 und 4.8 der FAQs für den hier gegebenen Fall der Inanspruchnahme einer prüfenden Dritten bis zum 00. März 0000 verlängerten Frist ist jedoch für den Kläger in Bezug auf die Neustarthilfe eine Endabrechnung eingereicht worden. Dass für den Kläger hinsichtlich dieses Förderprogramms rechtzeitig Fristverlängerungsanträge gestellt worden sind, wird mit der Klage lediglich pauschal behauptet, aber nicht glaubhaft gemacht. Es ist nicht substantiiert vorgetragen geschweige denn belegt worden, wann für den Kläger in welcher Form solche Anträge gestellt worden sind. Zum Verwaltungsvorgang der Bezirksregierung Düsseldorf sind entsprechende Anträge jedenfalls nicht gelangt. Soweit mit der Klage eine „allgemeine Fristverlängerung bis zum 00.0.0000“ geltend gemacht wird, existiert eine solche nicht. Eine solche Frist war lediglich für die Schlussabrechnung im Rahmen der Überbrückungshilfe vorgesehen, vgl. die Fristenübersicht des Bundesministeriums für Wirtschaft und Klimaschutz sowie des Bundesministeriums für Finanzen, abrufbar unter: https://www.ueberbrueckungshilfe-unternehmen.de/Content/Modul/Schlussabrechnung/fristen-schlussabrechnung.html, nicht aber für das hiervon sprachlich wie auch inhaltlich nach den Bestimmungen in Buchstabe A Ziffer 2 Abs. 9, Ziffer 3 Abs. 1 sowie Ziffer 4 Abs. 1 und Abs. 2 Nr. 1 FRL ÜH III abgegrenzte Förderinstrument der Betriebskostenpauschale („Neustarthilfe“) und die hierzu einzureichende Endabrechnung. Vgl. hierzu die gesonderten Erläuterungen der o.g. Bundesministerien unter: https://www.ueberbrueckungshilfe-unternehmen.de/DE/Endabrechnung/endabrechnung.html. b) Die diesbezügliche Verwaltungspraxis des Beklagten zur Fristsetzung für die Einreichung der Endabrechnung und zur Ablehnung des Förderantrags im Fall der Fristversäumung verstößt auch nicht gegen das Willkürverbot, sondern ist sachlich gerechtfertigt. Dabei ist hinsichtlich der Anforderungen an die Gründe, die eine Ungleichbehandlung ähnlich gelagerter Sachverhalte im Blick auf Art. 3 Abs. 1 GG rechtfertigen können, nach der ständigen höchstrichterlichen Rechtsprechung zu berücksichtigen, dass wegen der weitgehenden Gestaltungsfreiheit, die dem Subventionsgeber im Rahmen der gewährenden Staatstätigkeit zukommt, jede sachbezogene Erwägung genügt, die die getroffene Regelung oder Handhabung nicht als evident unsachlich erscheinen läßt. Vgl. BVerwG, Urteil vom 7. September 1973 – VII C 76.72 –, Buchholz 451.55 Subventionsrecht Nr. 35, S. 40 (41 f.); OVG NRW, Urteil vom 14. September 1979 – V A 1498/78 –, juris, Rn. 30. Vor allem darf die Verwaltung zugunsten eines praktikablen Verfahrens bei der Ordnung von Massenerscheinungen in weitem Umfang typisieren und generalisieren, auch wenn dies zu Lasten der Einzelfallgerechtigkeit geht, insbesondere wenn es sich um die Gewährung einer Leistung handelt, auf die – wie hier im Fall der Neustarthilfe – weder ein verfassungsrechtlicher noch ein einfachgesetzlicher Anspruch besteht. Vgl. Niedersächsisches OVG, Beschluss vom 2. November 2022 – 10 LA 79/22 –, juris, Rn. 14. Diese Voraussetzungen sind hier in Bezug auf die verbindliche Fristsetzung zur Endabrechnung erfüllt. Denn es gibt sachliche Gründe dafür, dass das beklagte Land Fristen für die Endabrechnung setzt und hiernach in Fällen, in denen bis zum Ablauf der Frist keine Endabrechnung eingereicht wird, Anträge ablehnt. Zum einen dient eine solche Fristsetzung gerade in Massenverfahren – wie hier der Gewährung von Corona-Hilfen – der Gewährleistung eines effizienten Einsatzes der Verwaltungsressourcen. Zum anderen ermöglicht sie eine zeitnahe Entscheidung über geltend gemachte Ansprüche und schafft so eine belastbare Grundlage für die notwendige Planung und Bewirtschaftung der für den Zuwendungszweck zur Verfügung stehenden Haushaltsmittel. Vgl. allgemein in Bezug auf entsprechende Ausschlussfristen im Subventionsrecht: OVG NRW, Beschluss vom 7. November 2023 – 1 A 1632/21 –, juris, Rn. 23 und Bayerischer VGH, Beschluss vom 3. Mai 2021 – 6 ZB 21.301 –, juris, Rn. 9; speziell zur Antragsfrist für die Gewährung der Neustarthilfe 2022: VGH Baden-Württemberg, Beschluss vom 8. März 2024 – 14 S 10/24 –, juris, Rn. 10 ff.; speziell zur Frist für die Endabrechnung im Rahmen der Betriebskostenpauschale („Neustarthilfe“): VG Aachen, Urteil vom 0. November 0000 – 7 K 1022/24 –, juris, Rn. 47. c) Anhaltspunkte für das Vorliegen eines atypischen Einzelfalls im Hinblick auf die Versäumung der Frist zur Einreichung der Endabrechnung im Rahmen der Betriebskostenpauschale („Neustarthilfe“) hat der Kläger weder substantiiert geltend gemacht noch sind solche sonst ersichtlich. 2. Die Festsetzung des zu erstattenden Betrags in Ziffer 3 des Bescheides der Bezirksregierung P vom 00. April 0000 beruht auf § 49a Abs. 1 VwVfG NRW, der aufgrund derselben Interessenlage zu den gesetzlich benannten Fällen entsprechend anzuwenden ist, wenn ein Verwaltungsakt, der – wie hier der ausdrücklich unter dem Vorbehalt der endgültigen Prüfung ergangene Bewilligungsbescheid vom 00. Mai 0000 – eine Zuwendung zunächst nur vorläufig bewilligt hat, rückwirkend durch einen anderen Verwaltungsakt ersetzt wird (vgl. Ziffer 2 des Bescheides), ohne dass es hierzu einer Aufhebung dieser Bewilligung bedarf. Vgl. BVerwG, Urteil vom 19. November 2009 – 3 C 7.09 –, juris, Rn. 16 und 24; OVG NRW, Urteil vom 17. März 2023 – 4 A 1987/22 –, juris, Rn. 135 m.w.N. Die Kostenentscheidung ergibt sich aus § 154 Abs. 1 VwGO. Die Entscheidung zur vorläufigen Vollstreckbarkeit folgt aus § 167 Abs. 1 und 2 VwGO in Verbindung mit den §§ 708 Nr. 11, 709 S. 2, 711 der Zivilprozessordnung. Der vom Kläger in der Klageschrift unter Ziffer 4 beantragten Entscheidung nach § 162 Abs. 2 S. 2 VwGO zur Frage der Notwendigkeit der Zuziehung eines Bevollmächtigten im Vorverfahren bedarf es nicht, da ein solches Vorverfahren hier nach § 68 Abs. 1 S. 2 1. Alt. und Abs. 2 VwGO i.V.m. § 110 Abs. 1 S. 1 und 2 des Gesetzes über die Justiz im Land Nordrhein-Westfalen entbehrlich war und dementsprechend auch nicht stattgefunden hat. Die vom Kläger in der Klageschrift unter Ziffer 5 hilfsweise beantragte Zulassung der (Sprung-)Revision nach § 134 Abs. 1 S. 1 und Abs. 2 S. 1 VwGO kommt – ebenso wie eine Zulassung der Berufung nach § 124 Abs.1 1. Alt. und § 124a Abs. 1 S. 1 VwGO – nicht in Betracht, da die hierfür erforderlichen Gründe (§ 132 Abs. 2 Nr. 1 oder 2 bzw. § 124 Abs. 2 Nr. 3 oder 4 VwGO) fehlen. Rechtsmittelbelehrung Innerhalb eines Monats nach Zustellung dieses Urteils kann bei dem Verwaltungsgericht Düsseldorf schriftlich beantragt werden, dass das Oberverwaltungsgericht für das Land Nordrhein-Westfalen in Münster die Berufung zulässt. Der Antrag muss das angefochtene Urteil bezeichnen. Innerhalb von zwei Monaten nach Zustellung des Urteils sind die Gründe darzulegen, aus denen die Berufung zuzulassen ist. Die Begründung ist, soweit sie nicht bereits mit dem Antrag vorgelegt worden ist, bei dem Oberverwaltungsgericht für das Land Nordrhein-Westfalen in Münster schriftlich einzureichen. Der Antrag ist zu stellen und zu begründen durch einen Rechtsanwalt oder einen Rechtslehrer an einer staatlichen oder staatlich anerkannten Hochschule eines Mitgliedstaates der Europäischen Union, eines anderen Vertragsstaates des Abkommens über den Europäischen Wirtschaftsraum oder der Schweiz, der die Befähigung zum Richteramt besitzt, oder eine diesen gleichgestellte Person als Bevollmächtigten. Behörden und juristische Personen des öffentlichen Rechts einschließlich der von ihnen zur Erfüllung öffentlicher Aufgaben gebildeten Zusammenschlüsse können sich auch durch eigene Beschäftigte mit Befähigung zum Richteramt oder durch Beschäftigte mit Befähigung zum Richteramt anderer Behörden oder juristischer Personen des öffentlichen Rechts einschließlich der von ihnen zur Erfüllung ihrer öffentlichen Aufgaben gebildeten Zusammenschlüsse vertreten lassen. Auf die besonderen Regelungen in § 67 Abs. 4 Sätze 7 und 8 VwGO wird hingewiesen. Beschluss Der Wert des Streitgegenstandes wird auf 6304,51 Euro festgesetzt. Gründe Die Festsetzung des Streitwerts beruht auf § 52 Abs. 1 und 3 GKG. Dieser Wert entspricht der vom Kläger mit seinem Antrag vom 00. April 0000 geltend gemachten und mit dem angegriffenen Schlussbescheid vom 00. April 0000 zurückgeforderten Neustarthilfe. Angesichts dieser Rückforderung in der vollen, ursprünglich mit Bescheid vom 00. Mai 0000 unter Vorbehalt bewilligten Höhe von 6304,51 Euro, gegen die sich die Klage mit ihrem inzidenten Anfechtungsantrag („unter Aufhebung …“) ebenfalls richtet, hat das Gericht von einer Reduzierung des Streitwertes im Hinblick auf den im Wege der Verpflichtungsklage verfolgten Anspruch auf Neubescheidung (vgl. Nr. 1.4 des Streitwertkatalogs für die Verwaltungsgerichtsbarkeit in der Fassung der am 31. Mai / 1. Juni 2012 und am 18. Juli 2013 beschlossenen Änderungen) abgesehen. Rechtsmittelbelehrung Gegen diesen Beschluss kann innerhalb von sechs Monaten, nachdem die Entscheidung in der Hauptsache Rechtskraft erlangt oder das Verfahren sich anderweitig erledigt hat, bei dem Verwaltungsgericht Düsseldorf schriftlich oder zur Niederschrift des Urkundsbeamten der Geschäftsstelle Beschwerde eingelegt werden, über die das Oberverwaltungsgericht für das Land Nordrhein-Westfalen in Münster entscheidet, falls das Verwaltungsgericht ihr nicht abhilft. Ist der Streitwert später als einen Monat vor Ablauf der genannten Frist festgesetzt worden, kann die Beschwerde innerhalb eines Monats nach Zustellung oder formloser Mitteilung des Festsetzungsbeschlusses eingelegt werden. Die Beschwerde ist nur zulässig, wenn der Wert des Beschwerdegegenstandes zweihundert Euro übersteigt. Die Beschwerde findet auch statt, wenn sie das Gericht, das die Entscheidung erlassen hat, wegen der grundsätzlichen Bedeutung der zur Entscheidung stehenden Frage zulässt.