Gerichtsbescheid
16 K 3081/24
Verwaltungsgericht Düsseldorf, Entscheidung vom
ECLI:DE:VGD:2025:0925.16K3081.24.00
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Tenor
Ziffer 3 des Bescheids der Bezirksregierung Y. vom 26. März 2024 wird aufgehoben, soweit die darin festgesetzte Verzinsung des Rückzahlungsbetrages den Zeitraum 1. April 2023 bis einschließlich 29. März 2024 erfasst.
Im Übrigen wird die Klage abgewiesen.
Der Kläger trägt die Kosten des Verfahrens.
Entscheidungsgründe
Ziffer 3 des Bescheids der Bezirksregierung Y. vom 26. März 2024 wird aufgehoben, soweit die darin festgesetzte Verzinsung des Rückzahlungsbetrages den Zeitraum 1. April 2023 bis einschließlich 29. März 2024 erfasst. Im Übrigen wird die Klage abgewiesen. Der Kläger trägt die Kosten des Verfahrens. Tatbestand Die Beteiligten streiten über die Bewilligung einer Betriebskostenpauschale in Form der Neustarthilfe 2022 für das erste Quartal aus Mitteln des Bundes während der Corona-Pandemie. Der Kläger beantragte über seine prüfende Dritte am 15. Juni 2022 unter Nutzung des elektronischen Antragsportals die Gewährung von Neustarthilfe 2022 in Höhe von insgesamt 2.394,21 € für den Zeitraum 1. Januar 2022 bis 31. März 2022. Bei der elektronischen Antragstellung wurde die prüfende Dritte gebeten, den Antragsteller auf die Verpflichtung hinzuweisen, eine Endabrechnung unter Angabe des tatsächlich realisierten Umsatzes im Zeitraum Januar 2022 bis März 2022 einzureichen. Korrespondierend damit war Bestandteil der dem Antrag beigefügten, vom Kläger persönlich unterschriebenen Erklärung vom 14. Juni 2022: „Die/der Antragstellende oder Vertretungsbefugte versichert, dass die/der Antragstellende nach Ablauf des Förderzeitraums, spätestens bis zum 31. Dezember 2022, eine Endabrechnung über eine/einen Prüfende/n Dritte/n vorlegen wird.“ Ferner enthielt der elektronische Antrag folgenden ausdrücklich mit einem grünen Häkchen bestätigten Passus: „Hiermit willige ich ein, dass der Bewilligungsbescheid und weitere Verwaltungsakte im Bewilligungsverfahren elektronisch bereitgestellt und bekannt gegeben werden.“ Am 21. Juni 2022 erließ die Bezirksregierung Y. (BRD NRW) gegenüber dem Kläger einen Bescheid über die vorläufige Gewährung einer Betriebskostenpauschale (Neustarthilfe 2022) dem Grunde nach für den beantragten Zeitraum 1. Januar 2022 bis 31. März 2022 zur Sicherung der beihilferechtlichen Zulässigkeit einer etwaigen späteren Auszahlung angesichts des Auslaufens des Befristeten Rahmens am 30. Juni 2022 mit der Maßgabe, dass die Festsetzung unter dem Vorbehalt der vollständigen Prüfung der Antragsberechtigung und Berechnung der Anspruchshöhe steht und insofern kein Vertrauensschutz besteht, die Neustarthilfe 2022 endgültig zu erhalten. Durch Bescheid vom 25. August 2022 bewilligte die BRD NRW dem Kläger Neustarthilfe 2022 für den beantragten Zeitraum 1. Januar 2022 bis 31. März 2022 in beantragter Höhe. In Ziffer 1 Abs. 2 des Bescheidtenors ist u.a. geregelt: „Die Neustarthilfe 2022 […] wird zu Beginn der Laufzeit als Vorschuss ausgezahlt, auch wenn der konkrete Umsatz während der Laufzeit Januar 2022 bis März 2022 noch nicht feststeht.“ In Ziffer 2 Satz 1 des Bescheidtenors heißt es: „Die Bewilligung und Auszahlung der Neustarthilfe 2022 ergeht unter dem Vorbehalt der endgültigen Festsetzung im Rahmen der Endabrechnung.“ In den Nebenbestimmungen des Bescheides lautet Ziffer 3 Abs. 1 Satz 1: „Die oder der Begünstigte hat bis zum 31. Dezember 2022 ausschließlich über ein Online-Tool auf der Plattform www.ueberbrueckungshilfe-unternehmen.de eine Endabrechnung durch Selbstprüfung nach Ablauf des unter Ziffer 1 der Hauptbestimmungen dieses Bescheides genannten Förderzeitraums und unter Angabe der Umsätze aus selbstständiger Tätigkeit sowie der Einnahmen aus nichtselbstständigen Tätigkeiten im Förderzeitraum einzureichen. […] Erfolgt keine Endabrechnung, ist die ausgezahlte Neustarthilfe 2022 vollständig zurückzuzahlen.“ Weiter heißt es in Ziffer 11 der Nebenbestimmungen: „Die Neustarthilfe 2022 ist zu erstatten, soweit […] dieser Bescheid […] nach Verwaltungsverfahrensrecht (§§ 43, 48, 49 Verwaltungsverfahrensgesetz für das Land Nordrhein-Westfalen, VwVfG NRW) mit Wirkung für die Vergangenheit zurückgenommen oder widerrufen worden oder sonst unwirksam geworden ist. Dies gilt insbesondere, wenn […] sich herausstellt, dass die Voraussetzungen für die Gewährung der Neustarthilfe 2022 nicht oder nicht für die gewährte bzw. ausbezahlte Höhe vorliegen.“ In der Folge kam es unmittelbar zur Überweisung des vorläufig bewilligten Betrages auf das im Antrag angegebene Konto. Der Kläger reichte weder bis zum 31. März 2023 – insoweit handelt es sich um den letzten Tag der zwischenzeitlich verlängerten Frist zur Einreichung der Endabrechnung – noch bis zum anschließenden Erlass des Schlussbescheides eine Endabrechnung ein. Durch Schlussbescheid vom 26. März 2024 lehnte die BRD NRW den Antrag des Klägers vom 15. Juni 2022 ab (Ziffer 1), sprach aus, dass dieser Bescheid den vorläufigen Bewilligungsbescheid vollständig ersetzt (Ziffer 2) und setzte den Betrag von 2.394,21 € zur Rückzahlung binnen eines Monats ab Datum des Bescheides und eine Verzinsung des Rückzahlungsbetrages beginnend ab dem Zeitpunkt der Auszahlung der Fördersumme mit drei Prozentpunkten über dem Basiszinssatz fest (Ziffer 3). Zur Begründung führte sie im Kern an, dass die Endabrechnung bis zum Ablauf der nach erfolgter Fristverlängerung zum 31. März 2023 endenden Frist fällig gewesen sei, der Pflicht zur Einreichung der Endabrechnung jedoch nicht nachgekommen worden sei. Am 26. April 2024 hat der Kläger Klage erhoben. Diese begründet er im Wesentlichen wie folgt: Er habe nach Fristablauf versucht, die Endabrechnung über das vom beklagten Land bereitgestellte Online-Portal einzureichen, was allerdings aus technischen Gründen nicht möglich gewesen sei; ein Hochladen des Dokuments sei nicht zugelassen worden. Seine zahlreichen Versuche, seinen Pflichten nachzukommen und dem beklagten Land seine fertige und schlüssige Schlussabrechnung vor Erlass des streitgegenständlichen Schlussbescheides zu übermitteln, seien einzig daran gescheitert, dass das beklagte Land ihm den einzigen Weg der Übermittlung durch Abschalten der Website widerrechtlich genommen habe. Angesichts dessen sei es unzulässig, wenn das beklagte Land ihm nunmehr nachträglichen Vortrag erst nach Erlass des streitgegenständlichen Bescheides verwehre, zumal er über ein Jahr lang nach ursprünglichem – noch nicht verlängertem – Fristablauf am 31. Dezember 2022 zunächst nichts mehr vom beklagten Land gehört habe; angesichts dessen sei er davon ausgegangen, die Sache sei erledigt. Der Rechtsgedanke des § 42a VwVfG gestatte es ihm in einer solchen Situation, auf den Bestand des ursprünglichen Bescheides zu vertrauen, wenn das beklagte Land über eineinhalb Jahre mit keiner Silbe Rückforderungsansprüche geltend mache und zuvor vorgeschriebene Kommunikationswege ohne Hinweis kappe. Ein Widerruf des vorläufigen Bewilligungsbescheides vom 25. August 2022 hätte im Übrigen allein auf der Grundlage von § 49 Verwaltungsverfahrensgesetz für das Land Nordrhein-Westfalen (VwVfG NRW) erfolgen können, indes die für die Rechtmäßigkeit eines solchen Widerrufs einzuhaltende Jahresfrist nach § 49 Abs. 3 Satz 2 i.V.m. § 48 Abs. 4 VwVfG NRW bei Erlass des streitgegenständlichen Bescheides vom 26. März 2024 bereits abgelaufen gewesen sei. Überdies sei der streitgegenständliche Bescheid ermessensfehlerhaft, da die geforderte Rückzahlung der staatlichen Zuwendung nebst Zinsen unverhältnismäßig sei, weil er die erhaltene Subvention bestimmungsgemäß verbraucht habe und von ihm durch die Auferlegung der Zinsforderung mehr zurückverlangt werde, als er erhalten habe. Der Kläger hat durch seinen Prozessbevollmächtigten schriftsätzlich wörtlich beantragt: „Der Schlussbescheid der Bezirksregierung Y. über die Gewährung einer Billigkeitsleistung des Bundes in Form einer Corona-Überbrückungshilfe als Betriebskostenpauschale („Neustarthilfe 2022“) für Soloselbständige und Angehörige Freier Berufe vom 26.03.2024, AZ.: XXX0XX-XXX-000000, wird aufgehoben.“ Das beklagte Land hat schriftsätzlich beantragt, die Klage abzuweisen, mit – im Kern – folgender Begründung: Es handele sich beim streitgegenständlichen Bescheid nicht um den Widerruf eines rechtmäßigen Verwaltungsakts auf der Grundlage von § 49 VwVfG NRW, sondern um die Ersetzung eines vorläufigen Verwaltungsakts (vorläufiger Bewilligungsbescheid vom 25. August 2022) durch einen endgültigen Verwaltungsakt (Schlussbescheid vom 26. März 2024). Die Jahresfrist des § 48 Abs. 4 VwVfG NRW finde auf den vorliegenden Fall daher keine Anwendung. Es entspreche seiner ständigen tatsächlichen Verwaltungspraxis, im Falle der Nichteinreichung der Endabrechnung ablehnend zu bescheiden und die Förderung zurückzufordern. Das Verhalten seines prüfenden Dritten sei dem Kläger dabei zuzurechnen. Es bestehe ferner auch kein Ermessen hinsichtlich der Rückforderung (§ 49a Abs. 1 S. 2 VwVfG NRW). Wegen der weiteren Einzelheiten des Sach- und Streitstandes wird auf den Inhalt der Gerichtsakte und der beigezogenen Verwaltungsvorgänge der BRD NRW verwiesen. Entscheidungsgründe Das Gericht kann gemäß § 84 Abs. 1 Verwaltungsgerichtsordnung (VwGO) ohne mündliche Verhandlung durch Gerichtsbescheid entscheiden, weil die Sache keine besonderen Schwierigkeiten tatsächlicher oder rechtlicher Art aufweist, der Sachverhalt geklärt ist und die Beteiligten zu der Möglichkeit einer solchen Entscheidung gehört worden sind. Das Gericht, das gemäß § 88 VwGO nicht über das Klagebegehren hinausgehen darf, aber an die Fassung der Anträge nicht gebunden ist, legt die Klage unter Würdigung des gesamten Vorbringens des Klägers dahin aus, dass nicht nur, wie ausdrücklich schriftsätzlich formuliert, – im Sinne einer Anfechtungsklage gemäß § 42 Abs. 1 Fallvariante 1 VwGO – die Aufhebung des Bescheides der BRD NRW vom 26. März 2024 beantragt wird, sondern darüber hinaus – im Sinne einer auf Bescheidung beschränkten Verpflichtungsklage in Form der gegen die in Ziffer 1 des streitgegenständigen Bescheides getroffene Antragsablehnungsentscheidung gerichteten Versagungsgegenklage gemäß § 42 Abs. 1 Variante 2 Untervariante 1 i.V.m. § 113 Abs. 5 Satz 2 VwGO – die Verpflichtung des beklagten Landes, über den Antrag des Klägers vom 15. Juni 2022 auf Bewilligung von Neustarthilfe 2022 unter Beachtung der Rechtsauffassung des Gerichts erneut zu entscheiden. Denn nur durch eine solche Verpflichtungsklage kann der Kläger sein aus seinem gesamten Vorbringen erkennbares, über das ausdrücklich formulierte Anfechtungsbegehren hinausgehendes Begehren auf Wahrung der Chance, Neustarhilfe 2022 in Höhe von 2.394,21 € bewilligt zu bekommen, erreichen. Die so verstandene zulässige Klage ist im aus dem Tenor ersichtlichen Umfang begründet, im Übrigen unbegründet. Die Klage ist unbegründet, soweit der Kläger einen Neubescheidungsanspruch geltend macht. Der Kläger hat keinen Anspruch auf Verpflichtung des beklagten Landes zur Neubescheidung seines Antrags vom 15. Juni 2022 auf Bewilligung von Neustarthilfe 2022. Das beklagte Land gewährt auf der Grundlage von § 53 der Landeshaushaltsordnung und den als Runderlass des damaligen Ministeriums für Wirtschaft, Innovation, Digitalisierung und Energie Nordrhein-Westfalen – V A 3 – 81.11.18.02 – vom 1. Januar 2022 (2. aktualisierte Fassung vom 21. November 2023) veröffentlichten Richtlinien des Landes zur fortgesetzten Gewährung von Überbrückungshilfe für kleine und mittelständische Unternehmen 2022 („Überbrückungshilfe IV NRW“) (nachfolgend: Förderrichtlinien – FRL), https://www.wirtschaft.nrw/system/files/media/document/file/rl-uberbruckungshilfe-iv-2.-aktualisierung.pdf , aufgrund pflichtgemäßen Ermessens die Überbrückungshilfe IV einschließlich der Betriebskostenpauschale („Neustarthilfe 2022") in Form einer Billigkeitsleistung als freiwillige Zahlung im Rahmen verfügbarer Haushaltsmittel. Die FRL begründen damit vom Ansatz her keinen gebundenen Anspruch auf eine Billigkeitsleistung in bestimmter Höhe, sondern es besteht zusammen mit § 40 VwVfG NRW, wonach die Behörde, wenn sie ermächtigt ist, nach ihrem Ermessen zu handeln, ihr Ermessen entsprechend dem Zweck der Ermächtigung auszuüben und die gesetzlichen Grenzen des Ermessens einzuhalten hat, ein Anspruch eines jeden Antragstellers auf ermessensfehlerfreie Entscheidung der Behörde über dessen Antrag. Dabei ist gemäß § 114 Satz 1 VwGO die gerichtliche Kontrolle auf die Prüfung beschränkt, ob der Verwaltungsakt oder die Ablehnung oder Unterlassung des Verwaltungsakts rechtswidrig ist, weil die gesetzlichen Grenzen des Ermessens überschritten sind oder von dem Ermessen in einer dem Zweck der Ermächtigung nicht entsprechenden Weise Gebrauch gemacht ist. Im Rahmen des behördlich auszuübenden Ermessens kommt den Förderrichtlinien, bei denen es sich nicht um eine Rechtsnorm, d.h. nicht einen Rechtssatz mit Außenwirkung, sondern um eine (bloße) interne Verwaltungsvorschrift handelt, die Funktion zu, für die Verteilung der Fördermittel einheitliche Maßstäbe zu setzen und dadurch das Ermessen der Bewilligungsbehörde intern zu binden und zu steuern. Als ermessenslenkende Verwaltungsvorschriften unterliegen derartige Förderrichtlinien auch keiner eigenständigen richterlichen Auslegung wie Rechtsnormen. Entscheidend ist vielmehr, wie die zuständigen Behörden die Verwaltungsvorschrift im maßgeblichen Zeitpunkt in ständiger Praxis gehandhabt haben und in welchem Umfang sie infolgedessen durch den Gleichheitssatz aus Art. 3 Abs. 1 Grundgesetz (GG) gebunden sind. Durch den Gleichheitssatz aus Art. 3 Abs. 1 GG ist die Bewilligungsbehörde nämlich in ihrem rechtlichen Verhältnis zum Förderempfänger – abgesehen von den sonstigen gesetzlichen Grenzen des Verwaltungshandelns – gebunden. Wenn sich die Behörde an ihre Förderrichtlinien hält, ist sie daher durch das Gleichbehandlungsgebot verpflichtet, dies auch weiterhin zu tun, sofern nicht sachliche Gründe im Einzelfall eine Abweichung rechtfertigen oder gar gebieten. Weicht sie hingegen generell von den Förderrichtlinien ab, so verlieren diese insoweit ihre ermessensbindende Wirkung; ob das Verwaltungshandeln mit dem Gleichbehandlungsgebot vereinbar ist, beurteilt sich dann nur nach der tatsächlichen Verwaltungspraxis. Vgl. BVerwG, Urteile vom 26. April 1979 - 3 C 111/79 -, BVerwGE 58, 45 ff. = juris, Rn. 24, vom 25. April 2012 - 8 C 18/11 -, BVerwGE 143, 50 ff., Rn. 31 f., und vom 16. Juni 2015 - 10 C 15/14 -, BVerwGE 152, 211 ff., Rn. 24, jeweils m.w.N.; OVG NRW, Beschlüsse vom 29. Mai 2017 - 4 A 516/15 -, juris, Rn. 30, vom 14. September 2023 - 4 B 547/23 -, juris, Rn. 9 ff. und vom 7. November 2023 - 1 A 1632/21 -, juris, Rn. 21; VG Würzburg, Urteil vom 3. Juli 2023 - W 8 K 23.52 -, juris, Rn. 25 ff., 32; VG Düsseldorf, Urteil vom 15. Dezember 2022 - 16 K 2067/22 -, juris, Rn. 19 ff. Zur Feststellung der tatsächlich geübten Verwaltungspraxis kann dabei neben den Förderrichtlinien ergänzend auf öffentliche Verlautbarungen der Bewilligungsbehörde, der dieser übergeordneten Landesbehörde oder der aufgrund Verwaltungsvereinbarung in die Förderung eingebundenen zuständigen Bundesbehörde zurückgegriffen werden, wenn diese Aufschluss über die tatsächlich geübte Verwaltungspraxis geben. Vgl. VG Gelsenkirchen, Urteil vom 3. Dezember 2021 - 19 K 2760/20 - juris, Rn. 38; VG Halle (Saale), Urteil vom 25. April 2022 - 4 A 28/22 -, juris, Rn. 20; VG Düsseldorf, Urteil vom 15. Dezember 2022 - 16 K 2067/22 -, juris, Rn. 23 ff. Relevant insoweit sind namentlich die gemeinsam vom Bundesministerium für Wirtschaft und Energie und dem Bundesministerium der Finanzen veröffentlichten FAQs zur „Neustarthilfe 2022“, https://www.ueberbrueckungshilfe-unternehmen.de/DE/FAQ/Nsh-22/neustarthilfe-2022.html , (nachfolgend: FAQ). Eine generelle Grenze bei der Anwendung von Förderrichtlinien bildet dabei das Willkürverbot. Steht es der Behörde grundsätzlich frei, sich für eine bestimmte Verwaltungspraxis zu entscheiden, kann eine Verletzung des Willkürverbots lediglich dann angenommen werden, wenn die maßgeblichen Kriterien unter keinem denkbaren Aspekt rechtlich vertretbar sind und sich daher der Schluss aufdrängt, dass sie auf sachfremden Erwägungen beruhen. Vgl. VG Köln, Gerichtsbescheid vom 17. August 2015 - 16 K 6804/14 -, juris, Rn. 50; VG Würzburg, Urteil vom 26. Juli 2021 - W 8 K 20.2031 -, juris, Rn. 23; VG Düsseldorf, Urteil vom 15. Dezember 2022 - 16 K 2067/21 -, juris, Rn. 28. In Anwendung dieser Grundsätze erweist sich die im streitgegenständlichen Bescheid getroffene Ablehnungsentscheidung bezogen auf den Antrag des Klägers vom 15. Juni 2022 auf Bewilligung von Neustarthilfe 2022 als gemessen an § 114 Satz 1 VwGO frei von Ermessensfehlern. Voranzustellen ist, dass das beklagte Land befugt war, den vorläufigen Bewilligungsbescheid vom 25. August 2022 durch den streitgegenständlichen Schlussbescheid vom 26. März 2024 zu ersetzen, ohne dabei an die Einschränkungen der §§ 48, 49 VwVfG NRW gebunden zu sein. Der Regelungsinhalt eines vorläufigen Ausgangsbescheides – wie hier des Bewilligungsbescheides vom 25. August 2022 – besteht nämlich darin, dass der Begünstigte die empfangene Zuwendung nur vorläufig bis zum Erlass der endgültigen Entscheidung – hier in Form des Schlussbescheides vom 26. März 2024 – behalten darf, weshalb die Bindungswirkung eines solchen vorläufigen Verwaltungsakts nicht dahin geht, dass er eine Rechtsgrundlage für das endgültige Behaltendürfen der Zuwendung bildet. Das bedeutet, dass es bei der späteren endgültigen Regelung keiner Aufhebung der unter Vorbehalt ergangenen Bewilligung bedarf, vgl. BVerwG, Urteile vom 14. April 1983 - 3 C 8.82 -, BVerwGE 67, 99 ff., und vom 19. November 2009 - 3 C 7.09 -, BVerwGE 135, 238 ff. = juris, Rn. 15 f., m. w. N.; OVG NRW, Urteil vom 17. März 2023 - 4 A 1986/22 -, juris, Rn. 136, m.w.N., und bei einer solchen endgültigen Regelung insbesondere § 48 Abs. 4 VwVfG NRW nicht (unmittelbar oder analog) anwendbar ist, vgl. BVerwG, Urteil vom 14. April 1983 - 3 C 8.82 -, BVerwGE 67, 99 ff. = juris, Rn. 35. Angesichts dessen besteht keine rechtliche Grundlage für die Annahme des Klägers, nachdem er über ein Jahr lang nach Fristablauf zunächst nichts mehr vom beklagten Land gehört habe, sei er davon ausgegangen, die Sache sei erledigt. Angesichts dessen besteht ebensowenig eine rechtliche Grundlage für die Annahme des Klägers, der Rechtsgedanke des § 42a VwVfG gestatte es ihm, auf den Bestand des ursprünglichen Bescheides zu vertrauen. Abgesehen davon, dass die zitierte höchstrichterliche und obergerichtliche Rechtsprechung zur fehlenden Bindungswirkung eines vorläufigen Verwaltungsakts einer solchen Annahme entgegensteht, enthält § 42a Abs. 1 Satz 1 VwVfG NRW mit der dort geregelten Genehmigungsfiktion keinen über seinen unmittelbaren Anwendungsbereich hinaus verallgemeinerungsfähigen Rechtsgedanken. Nach § 42a Abs. 1 Satz 1 VwVfG NRW gilt eine beantragte Genehmigung nach Ablauf einer für die Entscheidung festgelegten Frist nämlich nur dann als erteilt, wenn dies durch Rechtsvorschrift angeordnet und der Antrag hinreichend bestimmt ist. Ein allgemeiner Rechtsgedanke, dass auch ohne die in § 42a Abs. 1 Satz 1 VwVfG NRW vorausgesetzte ausdrückliche Anordnung einer Genehmigungsfiktion durch eine Rechtsvorschrift eine beantragte Genehmigung als erteilt gelten würde oder – im Sinne des Klägers sogar noch darüber hinausgehend – ein gestellter Antrag als bewilligt gelten würde, existiert im öffentlichen Recht nämlich nicht. Die durch den danach rechtlich zulässigen Schlussbescheid vom 26. März 2024 erfolgte Antragsablehnung entspricht der nicht willkürlichen tatsächlichen Verwaltungspraxis des beklagten Landes, wobei kein atypischer Fall vorliegt. Es entspricht der tatsächlichen Verwaltungspraxis des beklagten Landes, dass die Antragsteller hinsichtlich der Betriebskostenpauschale in Form der Neustarthilfe 2022 eine Endabrechnung einreichen mussten und andernfalls die Gewährung der Neustarthilfe abgelehnt und ein bereits (vorläufig) bewilligter Förderbetrag vollständig zurückgefordert wird. Insoweit wurde durch Unterabsatz 2 der Ziffer 4 Abs. 2 Nr. 1 FRL antizipiert, dass die Betriebskostenpauschale („Neustarthilfe 2022“) zunächst nur als Vorschuss ausbezahlt wird. Die endgültige Höhe der Pauschale wird gemäß den Unterabsätzen 3 bis 5 der genannten Regelung nach Ablauf des Förderzeitraums bestimmt, wodurch es je nach tatsächlicher Höhe des Umsatzrückgangs zu vollständigen oder teilweisen Rückzahlungspflichten kommen kann. Zur Umsetzung dessen sieht Ziff. 6 Abs. 5 FAQ die Pflicht zur Schlussabrechnung vor, wobei durch Unterabsatz 3 der Regelung klargestellt ist, dass von dieser Pflicht auch speziell die Betriebskostenpauschale („Neustarthilfe 2022“) erfasst ist. Ergänzend hierzu wird durch Ziffer 4.8 der FAQ klargestellt, dass es sich bei der Schlussabrechnung im Falle der Neustarthilfe 2022 begrifflich um eine „Endabrechnung“ handelt (Abs. 1) und dass der ausgezahlte Vorschuss vollständig zurückzuzahlen ist, wenn keine Endabrechnung erfolgt (Abs. 4). Die Frist zur Endabrechnung bei Zwischenschaltung eines prüfenden Dritten ist dabei (nach erfolgter Fristverlängerung) bis zum 31. März 2023 gelaufen (Ziffern 3.4 Abs. 2 Satz 4 und 4.8 Abs. 1 Satz 2 der FAQ). Daran anknüpfend erfolgte die Bewilligung der Neustarthilfe 2022 für das erste Quartal durch Bescheid der BRD NRW vom 25. August 2022 ausdrücklich unter dem Vorbehalt der endgültigen Festsetzung im Rahmen der Endabrechnung, wobei Ziffer 3 der Nebenbestimmungen die ausdrückliche (auflösende) Bedingung im Sinne von § 36 Abs. 2 Nr. 2 VwVfG NRW enthält, dass die ausgezahlte Neustarthilfe 2022 vollständig zurückzuzahlen ist, wenn keine Endabrechnung erfolgt. Bis zum Ablauf der in Ziff. 3.4 Abs. 2 Satz 4 und 4.8 Abs. 1 Satz 2 der FAQ genannten, für prüfende Dritte bis zum 31. März 2023 verlängerten Frist ist jedoch seitens des Klägers bzw. dessen prüfender Dritter keine Endabrechnung eingereicht worden. Mit der Klage wird lediglich – jedenfalls sinngemäß, zugleich aber unsubstantiiert – geltend gemacht, erst nach Fristablauf sei seitens des Klägers bzw. dessen prüfender Dritter versucht worden, die Endabrechnung einzureichen. Die Verwaltungspraxis des beklagten Landes zur Fristsetzung für die Einreichung der Endabrechnung und zur Ablehnung des Förderantrages im Fall der Fristversäumung verstößt nicht gegen das Willkürverbot, sondern ist sachlich gerechtfertigt. Dabei ist hinsichtlich der Anforderungen an die Gründe, die eine Ungleichbehandlung ähnlich gelagerter Sachverhalte mit Blick auf Art. 3 Abs. 1 GG rechtfertigen können, nach der ständigen höchstrichterlichen Rechtsprechung zu berücksichtigen, dass wegen der weitgehenden Gestaltungsfreiheit, die dem Subventionsgeber im Rahmen der gewährenden Staatstätigkeit zukommt, jede sachbezogene Erwägung genügt, welche die getroffene Regelung oder Handhabung nicht als evident unsachlich erscheinen lässt. Vgl. BVerwG, Urteil vom 7. September 1973 - VII C 76.72 -, Buchholz 451.55 Subventionsrecht Nr. 35, S. 40 (41 f.); OVG NRW, Urteil vom 14. September 1979 - V A 1498/78 -, NJW 1980, 469 = juris, Rn. 30. Vor allem darf die Verwaltung zugunsten eines praktikablen Verfahrens bei der Ordnung von Massenerscheinungen in weitem Umfang typisieren und generalisieren, auch wenn dies zu Lasten der Einzelfallgerechtigkeit geht, insbesondere wenn es sich um die Gewährung einer Leistung handelt, auf die – wie hier im Fall der Neustarthilfen der verschiedenen Phasen – weder ein verfassungsrechtlicher noch ein einfachgesetzlicher Anspruch besteht. Vgl. Niedersächsisches OVG, Beschluss vom 2. November 2022 - 10 LA 79/22 -, juris, Rn. 14. Diese Voraussetzungen sind hier in Bezug auf die verbindliche Fristsetzung zur Endabrechnung erfüllt. Denn es gibt sachliche Gründe dafür, dass das beklagte Land Fristen für die Endabrechnung setzt und hiernach in Fällen, in denen bis zum Ablauf der Frist keine Endabrechnung eingereicht wird, grundsätzlich Anträge ablehnt. Zum einen dient eine solche Fristsetzung gerade in Massenverfahren – wie hier die Gewährung von Corona-Hilfen – der Gewährleistung eines effizienten Einsatzes der Verwaltungsressourcen. Zum anderen ermöglicht sie eine zeitnahe Entscheidung über geltend gemachte Ansprüche und schafft so eine belastbare Grundlage für die notwendige Planung und Bewirtschaftung der für den Zuwendungszweck zur Verfügung stehenden Haushaltsmittel. Vgl. allgemein in Bezug auf entsprechende Ausschlussfristen im Subventionsrecht OVG NRW, Beschluss vom 7. November 2023 - 1 A 1632/21 -, DVBl 2024, 192 ff. = juris, Rn. 23, und Bayerischer VGH, Beschluss vom 3. Mai 2021 - 6 ZB 21.301 -, juris, Rn. 9; speziell zur Antragsfrist für die Gewährung der Neustarthilfe 2022 VGH Baden-Württemberg, Beschluss vom 8. März 2024 - 14 S 10/24 -, VBlBW 2024, 296 ff. = juris, Rn. 10 ff.; speziell zur Frist für die Endabrechnung im Rahmen der Neustarthilfe VG Aachen, Urteil vom 8. November 2024 - 7 K 1022/24 -, juris, Rn. 47. Anhaltspunkte für das Vorliegen eines atypischen Einzelfalls im Hinblick auf die Versäumung der Frist zur Einreichung der Endabrechnung im Rahmen der Neustarthilfe 2022 hat der Kläger weder substantiiert geltend gemacht noch sind solche sonst ersichtlich. Soweit der Kläger vorträgt, er bzw. seine prüfende Dritte habe nach Fristablauf versucht, die Endabrechnung über das vom beklagten Land bereitgestellte Online-Portal einzureichen, was allerdings aus technischen Gründen nicht möglich gewesen sei – ein Hochladen des Dokuments sei nicht zugelassen worden –, entspricht dies zunächst in tatsächlicher Hinsicht der Gerichtskenntnis, wonach es in der Tat nach Ablauf der für prüfende Dritte bis zum 31. März 2023 verlängerten Frist für die Einreichung der Endabrechnung nicht mehr möglich war, über das Endabrechnungsonline-Tool auf der Internetplattform www.ueberbrueckungshilfe-unternehmen.de ohne vorherige Freischaltung durch die BRD NRW im Einzelfall eine Endabrechnung einzureichen. Zugleich ist jedoch gerichtsbekannt, dass es für prüfende Dritte nach dem 31. März 2023 dann noch möglich war, über das Endabrechnungsonline-Tool auf der Internetplattform www.ueberbrueckungshilfe-unternehmen.de eine Endabrechnung einzureichen, wenn die Bezirksregierung Y. nach vorheriger Kontaktaufnahme außerhalb des Internet-Portals eine Freischaltung im Einzelfall vorgenommen hat. Eine solche Freischaltung im Einzelfall kam insbesondere im Falle einer individuellen Fristverlängerung über den 31. März 2023 hinaus jedenfalls noch bis Ende 2023 in Betracht. Insoweit entspricht es der Gerichtskenntnis, dass im Auftrag des Bundes durch den externen IT-Dienstleister M. auch noch nach Ablauf der am 31. März 2023 endenden generellen Frist Erinnerungsnachrichten in Form von E-Mails oder Briefen an Antragsteller bzw. deren prüfende Dritte übermittelt wurden und dadurch faktisch zusätzliche Fristverlängerungen gewährt wurden, vgl. zu dieser Verwaltungspraxis und deren rechtlicher Einordnung VG Düsseldorf, Urteil vom 30. April 2025 - 16 K 3838/24 -, juris, Rn. 23 und 60 ff. Angesichts dieser Gerichtskenntnis erweist sich der klägerische Vortrag von zahlreichen Versuchen, seinen Pflichten nachzukommen und dem beklagten Land seine fertige und schlüssige Schlussabrechnung vor Erlass des streitgegenständlichen Schlussbescheides zu übermitteln, als unerheblich bzw. unsubstantiiert. Sollten mit diesem Vortrag ausschließlich Versuche der elektronischen Übermittlung seiner prüfenden Dritten über das Endabrechnungsonline-Tool auf der Internetplattform www.ueberbrueckungshilfe-unternehmen.de gemeint sein – der Einwurf des Klägers, das beklagte Land habe ihm den einzigen Weg der Übermittlung durch Abschalten der Website widerrechtlich genommen, impliziert ein solches Verständnis –, erweist sich der Vortrag als unerheblich, weil es angesichts der oben dargelegten Willkürfreiheit der tatsächlichen Verwaltungspraxis des beklagten Landes, mit dem 31. März 2023 eine generelle Frist für die Einreichung der Endabrechnung über prüfende Dritte vorzusehen, zugleich willkürfrei ist, wenn es nach dem 31. März 2023 generell technisch ausgeschlossen ist, über das Online-Endabrechnungsonline-Tool noch Endabrechnungen einzureichen. Insbesondere erfolgte insoweit auch eine Gleichbehandlung sämtlicher Antragsteller, die ihre Überbrückungshilfeanträge der verschiedenen Phasen über prüfende Dritte gestellt hatten: Nach Gerichtskenntnis war für alle prüfenden Dritten nach dem 31. März 2023 eine Endabrechnung über das Endabrechnungsonline-Tool (technisch) nicht mehr möglich, es sei denn, es erfolgte im Einzelfall nach dem 31. März 2023 eine individuelle Fristverlängerung außerhalb des Endabrechnungsonline-Tools und anschließende (technische) Freischaltung des Endabrechnungsonline-Tools durch das beklagte Land im Einzelfall. Sollten mit diesem Vortrag trotz Naheliegens des gegenteiligen Verständnisses nicht ausschließlich Versuche der elektronischen Übermittlung der prüfenden Dritten des Klägers über das Endabrechnungsonline-Tool auf der Internetplattform www.ueberbrueckungshilfe-unternehmen.de gemeint sein, sondern darüber hinaus Versuche der Kontaktaufnahme mit der Bezirksregierung Düsseldorf außerhalb des Online-Tools, erweist sich der Vortrag als unsubstantiiert. Wie oben bereits ausgeführt, entsprach es gerade der gerichtsbekannten tatsächlichen Verwaltungspraxis des beklagten Landes und namentlich der BRD NRW, dass auch nach dem 31. März 2023 noch eine Kontaktaufnahme von Antragstellern bzw. deren prüfenden Dritten mit dem beklagten Landes bzw. der BRD NRW außerhalb des Endabrechnungsonline-Tools möglich war und zu einer individuellen Verlängerung der Frist für die Endabrechnung über den 31. März 2023 hinaus mit anschließender Freischaltung des Endabrechnungsonline-Tools durch das beklagte Land führen konnte. Wie ebenfalls oben bereits ausgeführt, hat das beklagte Land nach Gerichtskenntnis die Möglichkeit solcher individueller Fristverlängerungen sogar proaktiv befördert, indem im Auftrag des Bundes durch den externen IT-Dienstleister M. auch noch nach Fristablauf Erinnerungsnachrichten an die prüfenden Dritten übermittelt wurden. Angesichts dieser gerichtsbekannten Verwaltungspraxis des beklagten Landes hätte es, versteht man den klägerischen Vortrag dahin, es habe auch Versuche der Übermittlung der Endabrechnung außerhalb des Endabrechnungsonline-Tools gegeben, der Substantiierung dieser Versuche hinsichtlich der Gesamtumstände, insbesondere Person, Übermittlungsmedium und Zeit, bedurft, um hieraus eine mögliche rechtliche Erheblichkeit abzuleiten, denn nur wenn das beklagte Land nicht auf substantiiert dargelegte bzw. im Bestreitensfall nachgewiesene Kontaktversuche, die (jedenfalls auch) als Fristverlängerungsanträge hätten ausgelegt werden können, reagiert hätte, hätte es zu Lasten des Klägers gegen seine eigene ständige Verwaltungspraxis verstoßen. Dabei erweist sich auch die Verwaltungspraxis des beklagten Landes, nach Ablauf der generellen Frist zur Einreichung der Endabrechnung für prüfende Dritte am 31. März 2023 im Einzelfall Fristverlängerungen zu ermöglichen, nicht als willkürlich, da eine solche Verwaltungspraxis allein schon deshalb geboten ist, um Besonderheiten des Einzelfalls wie z.B. technischen Problemen bei der Einreichung der Endabrechnung über das Endabrechnungsonline-Tools, insbesondere kurz vor Fristablauf, in rechtlich gebotenem Maße Rechnung tragen zu können. Gerade angesichts letzterer Verwaltungspraxis, Fristverlängerungen auch noch nach Ablauf der generellen Frist zur Einreichung der Endabrechnung zu ermöglichen und damit – insbesondere zur Ermöglichung der Berücksichtigung von Besonderheiten des Einzelfalls – individuelles Vorbringen unter Umständen noch bis unmittelbar vor Erlass des Schlussbescheides, jedenfalls aber bis Ende 2023, zu berücksichtigen, hält zugleich die Verwaltungspraxis des beklagten Landes, erst nach Erlass des Schlussbescheides erfolgtes Vorbringen nicht mehr zu berücksichtigen, ebenfalls der rechtlichen Willkürkontrolle stand. Dabei ist davon auszugehen, dass der maßgebliche Zeitpunkt für die Bewertung der Voraussetzungen der Gewährung der Neustarthilfen der verschiedenen Phasen nicht der Zeitpunkt der Antragstellung im Verwaltungsverfahren bei der Behörde und auch nicht der Zeitpunkt der Entscheidung des Gerichts ist. Dem materiellen Recht folgend, das hier vor allem durch die Förderrichtlinien und deren Anwendung durch das beklagte Land in ständiger Praxis vorgegeben wird, ist vielmehr auf den Zeitpunkt des Erlasses des streitgegenständlichen Bescheides abzustellen, so dass – abgesehen von vertiefenden Erläuterungen – ein neuer Tatsachenvortrag oder die Vorlage neuer Unterlagen im Klageverfahren und damit erst recht die Nachholung einer bis zum Bescheiderlass versäumten Endabrechnung grundsätzlich keine Relevanz hat. Vgl. VG München, Beschluss vom 25. Juni 2020 - M 31 K 20.2261 -, juris, Rn. 19; VG Aachen, Urteil vom 21. November 2022 - 7 K 2197/20 -, juris, Rn. 34; VG Würzburg, Urteile vom 13. Februar 2023 - W 8 K 22.1507 -, juris, Rn. 30, und vom 9. Oktober 2023 - W 8 K 23.422 -, juris, Rn. 33; VG Düsseldorf, Urteil vom 16. Januar 2025 - 9 K 6196/23 -, juris, Rn. 54, jeweils m.w.N.; vgl. ferner Bayerischer VGH, Beschluss vom 18. Mai 2020 - 6 ZB 20.438 -, juris, Rn. 15. Eine derartige Verwaltungspraxis rechtfertigt sich durch dieselben – oben dargelegten – sachlichen Gründe, die die Setzung von Fristen für die Endabrechnung nicht als willkürlich erscheinen lassen. Darüber hinaus ist die tatsächliche Verwaltungspraxis des beklagten Landes, nach welcher das Verhalten eines prüfenden Dritten dem jeweiligen Antragsteller zugerechnet wird – wobei das Gericht an der Existenz und stringenten Durchführung dieser Verwaltungspraxis in keinster Weise zweifelt – nicht willkürlich, da ansonsten der Zweck, den die teilweise obligatorische Zwischenschaltung des prüfenden Dritten im Rahmen von Antragstellung und Schluss- bzw. Endabrechnung verschiedener Corona-Hilfen verfolgt (Verfahrensbeschleunigung sowie gesteigerte Gewähr für die Richtigkeit der Antragstellungen), in sein Gegenteil verkehrt wäre. Vor diesem Hintergrund stellt sich die tatsächliche Verwaltungspraxis insoweit geradezu als zwingend dar und entspricht zugleich einem der gesamten Rechtsordnung immanenten allgemeinen Rechtsgedanken. Sollte also – wozu konkretes Vorbringen fehlt, was aber angesichts der Zwischenschaltung einer prüfenden Dritten durch den Kläger nicht fernliegend ist – die Versäumung der Frist für die Einreichung der klägerischen Endabrechnung auf Versäumnisse deren prüfender Dritter zurückzuführen sein, könnte dies der Klage nicht zum Erfolg verhelfen. Ebenfalls unbegründet ist die Klage, soweit der Kläger mit ihr die in Ziffer 3 des streitgegenständlichen Bescheides geregelte Festsetzung des Erstattungsbetrages in Höhe von 2.394,21 € anficht. Insoweit ist die getroffene Regelung rechtmäßig und verletzt den Kläger nicht in seinen Rechten, § 113 Abs. 1 Satz 1 VwGO. Die Festsetzung des zu erstattenden Betrages beruht auf § 49a Abs. 1 VwVfG NRW, der aufgrund derselben Interessenlage zu den gesetzlich benannten Fällen entsprechend anzuwenden ist, wenn ein Verwaltungsakt, der – wie hier der ausdrücklich unter dem Vorbehalt der endgültigen Prüfung ergangene vorläufige Bewilligungsbescheid – eine Zuwendung zunächst nur vorläufig bewilligt hat, rückwirkend durch einen anderen Verwaltungsakt ersetzt wird (vgl. Ziffer 2 des streitgegenständlichen Bescheides), ohne dass es hierzu einer Aufhebung dieser Bewilligung bedarf. Vgl. BVerwG, Urteil vom 19. November 2009 - 3 C 7.09 -, BVerwGE 135, 238 ff. = juris, Rn. 16 und 24; OVG NRW, Urteil vom 17. März 2023 – 4 A 1987/22 –, juris, Rn. 135, m.w.N. Hinzu kommt, dass es sich bei dieser Festsetzung um eine Umsetzung der in Ziffer 3 der Nebenbestimmungen des vorläufigen Bewilligungsbescheides der BRD NRW vom 25. August 2022 ausdrücklich geregelten (auflösenden) Bedingung, dass die ausgezahlte Neustarthilfe 2022 vollständig zurückzuzahlen ist, wenn keine Endabrechnung erfolgt, handelt. Soweit mit der Klage die Aufhebung der in Ziffer 3 des streitgegenständlichen Bescheides festgesetzten Verzinsung des Rückzahlungsbetrages beantragt wird, ist diese nur bezogen auf den (Teil)-Zeitraum 1. April 2023 bis einschließlich 29. März 2024 begründet, im Übrigen unbegründet. Bezogen auf den (Teil)-Zeitraum 1. April 2023 bis einschließlich 29. März 2024 ist die erfolgte Zinsfestsetzung rechtswidrig und verletzt den Kläger in seinen Rechten; im Übrigen ist die erfolgte Zinsfestsetzung rechtmäßig und verletzt den Kläger nicht in seinen Rechten. Bezogen auf den Zeitraum 1. April 2023 bis einschließlich 29. März 2024 ist die erfolgte Zinsfestsetzung ermessensfehlerhaft. Dies betrifft die Zeit zwischen Ablauf der Frist zur Einreichung der Endabrechnung und Bekanntgabe des streitgegenständlichen Bescheides. Maßgeblich für den Zeitpunkt der Bekanntgabe des Bescheides vom 26. März 2024 ist dabei die Dreitagesfiktion aus § 9 Abs. 1 Satz 4 des Gesetzes zur Verbesserung des Onlinezugangs zu Verwaltungsleistungen (Onlinezugangsgesetz – OZG) in der bis zum 31. Dezember 2024 geltenden Fassung bzw. § 5 der auf der Grundlage von § 25a Abs. 1 Nr. 1 des Gesetzes zur Förderung der elektronischen Verwaltung in Nordrhein-Westfalen (E-Government-Gesetz Nordrhein-Westfalen – EGovG NRW) erlassenen Verordnung zur Erprobung digitaler Formen der Aufgabenerledigung in der Verwaltung und zur Fortentwicklung des E-Governments im Zuständigkeitsbereich des Ministeriums für Wirtschaft, Innovation, Digitalisierung und Energie (Digitalerprobungsverordnung MWIDE) i.V.m. § 5 Abs. 3 Satz 3 EGovG NRW. Insoweit liegt ein Fall von Ermessensausfall vor, da weder der Bescheid ermessenstragende Erwägungen oder Begründungselemente zur Zinsfestsetzung enthält noch dem Verwaltungsvorgang selbige zu entnehmen sind. Im Übrigen ist in Bezug auf die erfolgte Zinsfestsetzung kein Ermessenausfall oder sonstiger Ermessensfehler erkennbar, da von einem Fall intendierten Ermessens auszugehen ist. Die in der vorliegenden Konstellation ebenfalls entsprechend anzuwendende Regelung des § 49a Abs. 3 Satz 2 VwVfG NRW wird wesentlich durch die Grundsätze der sparsamen und wirtschaftlichen Haushaltsführung geprägt, die nur ausnahmsweise bei Vorliegen entsprechend gewichtiger Gesichtspunkte mit dem Ergebnis eines Absehens von der Zinserhebung überwunden werden können. Die o.g. Vorschrift soll verhindern, dass unverbrauchte Zuwendungen anstelle ihrer zeitnahen Verwendung oder Zurückführung an den Zuwendungsgeber vom Zuwendungsempfänger zinsbringend zu seinen Gunsten verwendet werden. Ein Absehen von der Erhebung von Zinsen nach der o.g. Norm kann daher nur dann in Betracht kommen, wenn die vom Gesetzgeber regelmäßig angenommene Möglichkeit des Zuwendungsnehmers, sich für die Dauer der Überzahlung einen Zinsvorteil auf Kosten des Zuwendungsgebers zu verschaffen, ausnahmsweise nicht kompensiert werden muss. Vgl. BVerwG, Urteil vom 11. Mai 2016 - 10 C 8.15 -, NVwZ 2016, 1577 ff. = juris, Rn. 15. § 49a Abs. 3 Satz 2 VwVfG NRW stellt die Entscheidung über ein Absehen von der Geltendmachung des Zinsanspruchs jedoch dann in das Ermessen der erstattungsberechtigten Behörde, wenn der Begünstigte – wie hier der Kläger in Gestalt der nicht erfolgten bzw. nicht fristgerechten Einreichung der Endabrechnung – die Umstände (entsprechend § 276 BGB) zu vertreten hat, die zur Unwirksamkeit des bewilligenden Verwaltungsakts geführt haben. Bei der Ermessensausübung muss die Behörde berücksichtigen, ob, in welchem Ausmaß und aus welchem Grund sich der Erlass des die Rückforderung auslösenden Bescheides verzögert hatte. Wurde die endgültige Entscheidung später als sachlich erforderlich getroffen, können insoweit Zinsen nicht geltend gemacht werden. Vgl. BVerwG, Urteil vom 19. November 2009 - 3 C 7.09 -, BVerwGE 135, 238ff. = juris, Rn. 31. Hiernach musste die BRD NRW in ihre Ermessensentscheidung über die Zinserhebung für den Zeitraum 1. April 2023 bis 29. März 2024 die Beantwortung der Frage einstellen, ob es nach bereits abgelaufener genereller Frist für die Einreichung der Endabrechnung einen sachlichen Grund dafür gab, die endgültige Entscheidung nicht zeitnah zu treffen. Naheliegend ist dabei die Annahme, dass es keinen sachlichen Grund dafür gab, nach Fristablauf noch fast ein Jahr bis zum Erlass des streitgegenständlichen Schlussbescheides zuzuwarten, was nach der Rechtsprechung des Bundesverwaltungsgerichts einer Zinserhebung für diesen Zeitraum entgegenstehen dürfte. Insbesondere stellt eine ggf. anzunehmende personell und sachlich defizitäre Ausstattung der BRD NRW keinen sachlichen Grund in diesem Sinne dar, da es in der behördlichen Verantwortung lag, personell, organisatorisch und ausstattungsmäßig rechtzeitig dafür Sorge zu tragen, dass nach Ablauf der – bereits verlängerten und damit zeitlich gut absehbaren – Frist für die Einreichung der Endabrechnung die zu erwartende große – wenn nicht gar riesige – Vielzahl von Schlussbescheiden so zeitnah wie möglich erlassen werden kann. Soweit nach der Verwaltungspraxis des beklagten Landes eine Einreichung der Endabrechnung bei proaktiver Meldung durch den Antragsteller trotz vorherigen Ablaufs der generellen Frist noch bis Ende 2023 möglich war, stellt auch dies keinen sachlichen Grund im oben genannten Sinne dar. Anders als bei einer öffentlich verlautbarten oder individuell mitgeteilten Fristverlängerung sind die Antragsteller durch eine solche Praxis nämlich nicht in die Lage versetzt worden, die weiterhin bestehende Möglichkeit der Endabrechnung zu erkennen. Entsprechend ist die Verzögerung insoweit nicht der Antragstellersphäre, sondern der Behördensphäre zuzurechnen. Bezogen auf die Zeit außerhalb des Zeitraums 1. April 2023 bis einschließlich 29. März 2024 sind Ermessensfehler oder sonstige Rechtsfehler bei der Zinsfestsetzung hingegen nicht ersichtlich. Insoweit leidet der Bescheid nicht an einem relevanten Ermessensausfall, weil mit Rücksicht auf die Grundsätze von Sparsamkeit und Wirtschaftlichkeit ein nicht begründungsbedürftiger Fall von intendiertem Ermessen vorliegt; Gesichtspunkte, aus denen heraus auf eine Kompensation des Zinsvorteils verzichtet werden könnte, sind insoweit nicht ersichtlich. Bis zum Ablauf der Frist zur Einreichung der Endabrechnung basiert die Nichtbescheidung allein auf dem Willen eines jeden Antragstellers und Zuwendungsempfängers, der die Endabrechnung naturgemäß auch vor Fristablauf einreichen kann, während die Behörde umgekehrt wegen der Bindung an ihre tatsächliche Verwaltungspraxis aus Art. 3 Abs. 1 GG nicht in der Lage ist, vor Fristablauf zu entscheiden. Nach Bekanntgabe des Rückforderungsbescheides liegt es ohnehin allein im Verantwortungsbereich eines jeden Antragstellers und Zuwendungsempfängers, ob und wie lange er die Rückzahlung (etwa auch durch erfolglose Erhebung von Rechtsbehelfen mit aufschiebender Wirkung) hinauszögert. Er muss ihm eingeräumte Rückzahlungsfristen nicht ausschöpfen. Die Kostenentscheidung folgt aus § 155 Abs. 1 Satz 3 VwGO. Das Unterliegen des beklagten Landes ist geringfügig, da es sich in der teilweisen Aufhebung der – gemäß § 43 Abs. 1 GKG nicht einmal streitwertrelevanten – Anordnung der Verzinsung erschöpft, weshalb es ermessensgerecht ist, dem Kläger die gesamten Kosten aufzuerlegen. Die Entscheidung zur vorläufigen Vollstreckbarkeit findet ihre Rechtsgrundlage in § 167 VwGO i.V.m. §§ 708 Nr. 11, 711 ZPO. Rechtsmittelbelehrung Innerhalb eines Monats nach Zustellung dieses Gerichtsbescheides kann bei dem Verwaltungsgericht Düsseldorf schriftlich beantragt werden, dass das Oberverwaltungsgericht für das Land Nordrhein-Westfalen in Münster die Berufung zulässt. Der Antrag muss den angefochtenen Gerichtsbescheid bezeichnen. Innerhalb von zwei Monaten nach Zustellung des Gerichtsbescheides sind die Gründe darzulegen, aus denen die Berufung zuzulassen ist. Die Begründung ist, soweit sie nicht bereits mit dem Antrag vorgelegt worden ist, bei dem Oberverwaltungsgericht für das Land Nordrhein-Westfalen in Münster schriftlich einzureichen. Der Antrag ist zu stellen und zu begründen durch einen Rechtsanwalt oder einen Rechtslehrer an einer staatlichen oder staatlich anerkannten Hochschule eines Mitgliedstaates der Europäischen Union, eines anderen Vertragsstaates des Abkommens über den Europäischen Wirtschaftsraum oder der Schweiz, der die Befähigung zum Richteramt besitzt, oder eine diesen gleichgestellte Person als Bevollmächtigten. Behörden und juristische Personen des öffentlichen Rechts einschließlich der von ihnen zur Erfüllung öffentlicher Aufgaben gebildeten Zusammenschlüsse können sich auch durch eigene Beschäftigte mit Befähigung zum Richteramt oder durch Beschäftigte mit Befähigung zum Richteramt anderer Behörden oder juristischer Personen des öffentlichen Rechts einschließlich der von ihnen zur Erfüllung ihrer öffentlichen Aufgaben gebildeten Zusammenschlüsse vertreten lassen. Auf die besonderen Regelungen in § 67 Abs. 4 Sätze 7 und 8 VwGO wird hingewiesen. Wahlweise kann innerhalb eines Monats nach Zustellung dieses Gerichtsbescheides bei dem Verwaltungsgericht Düsseldorf schriftlich oder zur Niederschrift des Urkundsbeamten der Geschäftsstelle Antrag auf mündliche Verhandlung gestellt werden; hierfür besteht kein Vertretungszwang. Beschluss Der Wert des Streitgegenstandes wird auf 2.394,21 € festgesetzt (§ 52 Abs. 3 Satz 1 GKG). Soweit über die Hauptforderung hinaus eine Zinsforderung streitgegenständlich ist, wird diese gemäß § 43 Abs. 1 GKG nicht (zusätzlich) für die Bemessung des Streitgegenstandes berücksichtigt. Rechtsmittelbelehrung Gegen diesen Beschluss kann innerhalb von sechs Monaten, nachdem die Entscheidung in der Hauptsache Rechtskraft erlangt oder das Verfahren sich anderweitig erledigt hat, bei dem Verwaltungsgericht Düsseldorf schriftlich oder zur Niederschrift des Urkundsbeamten der Geschäftsstelle Beschwerde eingelegt werden, über die das Oberverwaltungsgericht für das Land Nordrhein-Westfalen in Münster entscheidet, falls das Verwaltungsgericht ihr nicht abhilft. Ist der Streitwert später als einen Monat vor Ablauf der genannten Frist festgesetzt worden, kann die Beschwerde innerhalb eines Monats nach Zustellung oder formloser Mitteilung des Festsetzungsbeschlusses eingelegt werden. Die Beschwerde ist nur zulässig, wenn der Wert des Beschwerdegegenstandes zweihundert Euro übersteigt. Die Beschwerde findet auch statt, wenn sie das Gericht, das die Entscheidung erlassen hat, wegen der grundsätzlichen Bedeutung der zur Entscheidung stehenden Frage zulässt.