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Urteil

6 K 1034/17.F.A

VG Frankfurt 6. Kammer, Entscheidung vom

ECLI:DE:VGFFM:2017:1208.6k1034.17.0A
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Tenor
Die Klage wird abgewiesen. Die Kosten des Verfahrens hat der Kläger zu tragen. Gerichtskosten werden nicht erhoben. Das Urteil ist hinsichtlich der Kosten vorläufig vollstreckbar. Der Kläger darf die Vollstreckung durch Sicherheitsleistung in Höhe der festzusetzenden Kosten abwenden, falls nicht die Beklagte vor der Vollstreckung Sicherheit in derselben Höhe leistet.
Entscheidungsgründe
Die Klage wird abgewiesen. Die Kosten des Verfahrens hat der Kläger zu tragen. Gerichtskosten werden nicht erhoben. Das Urteil ist hinsichtlich der Kosten vorläufig vollstreckbar. Der Kläger darf die Vollstreckung durch Sicherheitsleistung in Höhe der festzusetzenden Kosten abwenden, falls nicht die Beklagte vor der Vollstreckung Sicherheit in derselben Höhe leistet. Die zulässige Klage ist nicht begründet. Der Kläger hat im maßgeblichen Zeitpunkt der mündlichen Verhandlung gemäß § 77 Abs. 1 AsylG weder einen Anspruch auf die Zuerkennung der Flüchtlingseigenschaft noch auf die Zuerkennung subsidiären Schutzes oder auf die Feststellung von Abschiebungsverboten nach § 60 Abs. 5 oder Abs. 7 S. 1 AufenthG (vgl. § 113 Abs. 5 VwGO). Der Bescheid des Bundesamtes für Migration und Flüchtlinge vom 19.01.2017 ist rechtmäßig und verletzt den Kläger nicht in seinen Rechten. Zur Vermeidung von Wiederholungen sieht das Gericht gemäß § 77 Abs. 2 AsylG von einer umfassenden Darstellung der Entscheidungsgründe ab, weil es nach Maßgabe der nachfolgenden Ergänzungen der zutreffenden Begründung des Bundesamtsbescheids in rechtlicher wie tatsächlicher Hinsicht folgt und darauf Bezug nimmt. Der Kläger hat danach keinen Anspruch auf die Zuerkennung der Flüchtlingseigenschaft (§ 3 Abs. 1 AsylG). Er hat eine beachtliche Verfolgungsgefahr nicht zur Überzeugung des Gerichts dargelegt. Nach dem Gesamtergebnis des vorliegenden Verfahrens konnte das Gericht nicht die Überzeugung gewinnen, dass die Angaben des Klägers glaubhaft sind. Gegen die Glaubhaftigkeit spricht der insgesamt pauschal gehaltene Sachvortrag. Soweit der Kläger erstmals in der mündlichen Verhandlung angab, die Taliban wollten, als sie ihn festhielten, nicht nur den Aufenthalt seines Bruders von ihm erfahren, sondern ihn auch zur Zusammenarbeit mit ihnen bewegen, ist diese Angabe nachgeschoben, da der Kläger diesen Sachverhalt bislang nicht vorgetragen hatte. Er erklärte auch nicht, warum er diesen Sachverhalt erst jetzt vortrug. Eine Verfolgung wegen einer beabsichtigten Zwangsrekrutierung ist deswegen schon nicht glaubhaft. Zudem ist die Angabe völlig unsubstantiiert, da der Kläger die der Behauptung zugrundeliegenden Erlebnisse nicht nachvollziehbar und authentisch schilderte. Nicht nachvollziehbar ist insbesondere die Darstellung des Klägers zu seiner Flucht aus dem Gebäude der Taliban. Die Behauptung, dass die Taliban an dem Tag der Flucht einen Stützpunkt der Polizei angegriffen haben ist nicht plausibel, da die Erklärung, er habe mitangehört, wie die Taliban telefoniert hätten und am Telefon hierüber Gespräche geführt hätten, nicht glaubhaft ist, weil der Kläger keinerlei substantiierte Angaben dazu machte, was er von den Telefongesprächen konkret mitbekam und welche Informationen er hierdurch erfuhr, die ihn zu der Schlussfolgerung gelangen ließen, dass die Taliban einen Angriff auf eine Polizeistation durchführen. Der Vortrag des Klägers dazu, dass dann nur noch drei Taliban vor Ort waren und sein Mitgefangener schließlich merkte, dass alle Taliban weg waren, ist ebenfalls nicht plausibel. Denn der Kläger legte keine Tatsachen dazu dar, wie der Kläger bzw. sein Mitgefangener diese Feststellungen treffen konnten. Er gab in der mündlichen Verhandlung vielmehr an, dass die Tür des Raumes verschlossen war, so dass nicht erkennbar ist, dass der Kläger und sein Mitgefangener Feststellungen über die Anwesenheit von Personen außerhalb des Raumes, in dem sie gefangen waren, treffen konnten. Auch die Angabe des Klägers in der mündlichen Verhandlung, er habe nachträglich von seiner Mutter erfahren, dass die Taliban bei seiner Familie in Afghanistan nach ihm gefragt haben, erscheint als eine völlig unsubstantiierte Behauptung, da der Kläger hierzu wiederum keinerlei Tatsachen vorträgt und auch nicht angibt, was er konkret hierüber von seiner Mutter wann erfahren haben will. Für das Gericht erschließt es sich auch nicht, warum der Kläger gegenüber den Taliban nicht einfach angab, dass sein Bruder aus Afghanistan ausgereist sei. Der Glaubhaftigkeit der klägerischen Angaben steht weiter entgegen, dass sich die Darstellung des Klägers und die Darstellung seines Bruders bei dessen Anhörung vor dem Bundesamt am 28.08.2013 in wichtigen Teilen widersprechen. Der Kläger trug in der mündlichen Verhandlung vor der Einzelrichterin zunächst vor, er wisse genau, dass sein Bruder im Februar 2012 ausgereist sei, nachdem er einen zweiten Drohbrief erhalten habe. Dies gab er so auch bei seiner Anhörung vor dem Bundesamt ausweislich der Anhörungsniederschrift vom 01.11.2016 an. Der Bruder des Klägers gab ausweislich der Anhörungsniederschrift vom 28.08.2013 bei seiner Anhörung vor dem Bundesamt hingegen an, er sei etwa im Juli 2012 ausgereist, nach dem er einen Drohbrief erhalten habe, drei Wochen nach seiner Ausreise sei bei seiner Familie ein zweiter Drohbrief an ihn hinterlegt worden. Die Erklärungen des Klägers auf Vorhalt der Widersprüche in der mündlichen Verhandlung sind nicht plausibel. Die Widersprüche lassen sich nicht überzeugend mit dem jugendlichen Alter des Klägers und seines Bruders bei den geltend gemachten Ereignissen im Jahr 2012 erklären. Der Kläger war nach seinen Angaben damals 13/14 Jahre, nach dem angegebenen Geburtsdatum 15 Jahre, alt, sein Bruder 16 Jahre. Auch in diesem jugendlichen Alter hätte der Kläger die wesentlichen Umstände und den Anlass (erster oder zweiter Drohbrief) der Ausreise seines Bruders angeben können müssen, da es sich insoweit um ein wichtiges, einschneidendes Erlebnis handelte. Auch die Angabe der Ausreisedaten hätten - jedenfalls grob - übereinstimmen müssen. Der Kläger gab vor Gericht auch anfänglich an, er wisse genau, dass sein Bruder im Februar 2012 ausgereist sei. Die Diskrepanz zwischen der Angabe des Klägers, sein Bruder sei im Februar 2012 und er selbst sei ca. 4 bis 5 Monate nach seinem Bruder im Juli/Juni 2012 ausgereist und der Erklärung des Bruders, er sei etwa im Juli 2012 ausgereist, lässt sich danach auch nicht mit der Erklärung Klägers in der mündlichen Verhandlung, er sei Analphabet und kenne sich mit dem Kalender nicht gut aus, plausibel aufklären, zumal er ausweislich der Anhörungsniederschrift des Bundesamtes vom 01.11.2016 auch vortrug, die Schule in Afghanistan bis zur 7. Klasse besucht zu haben. Im Übrigen könnte der Kläger den Nachfragen der Taliban jedenfalls entgehen, in dem er sich in einem anderen Landesteil Afghanistans niederlässt. Ihm steht jedenfalls derzeit eine inländische Fluchtalterative zur Verfügung (vgl. § 3 e AsylG), da er etwa in Kabul bei einer Rückkehr hinreichend sicher vor Verfolgung wäre. Es kann nicht angenommen werden, dass die Taliban jeden Jugendlichen, der aus seinem Heimatort wegzieht, weiter verfolgen, um ihn zwangszurekrutieren. Ein diesbezügliches generelles Verfolgungsinteresse ist nicht plausibel. Ein spezielles, den Kläger als Person geltendes Verfolgungsinteresse der Taliban kann nicht festgestellt werden, da der Kläger (bei Wahrunterstellung seiner Angaben insoweit) wegen seines Bruders festgehalten worden war, um den Aufenthalt des Bruders ausfindig zu machen. Selbst wenn man seine Angaben insoweit als wahr unterstellt, ist er bei Berücksichtigung der Beweiserleichterung des Art. 4 Abs. 4 der Qualifikationsrichtlinie jedenfalls in Kabul derzeit hinreichend sicher vor Verfolgung, da eine erneute Verfolgung der Taliban derzeit in Kabul wegen der Vorfälle im Jahr 2012 in keiner Weise erkennbar ist. Die Angabe des Klägers in der mündlichen Verhandlung, dass er in Kabul nicht sicher vor den Taliban sei, da diese über ein großes Netz an Informanten verfügten, überzeugt in seinem Fall nicht. Denn es ist nicht festzustellen, dass die Taliban ein Interesse an der Person des Klägers haben und deshalb nach ihm jahrelang - auch nach nunmehr fünf Jahren noch - und über die Provinzgrenzen hinweg - in Kabul - suchen würden. Der Kläger stellt in keiner Weise ein besonderes Angriffsziel der Taliban dar (vgl. hierzu VG Würzburg, U. v. 11.08.2017 - W 1 K 16.31583 - juris, Rn. 28 f). Die Fluchtalternative ist dem Kläger auch zumutbar. Bei einem gesunden, arbeitsfähigen Mann, wie dem Kläger, muss davon ausgegangen werden, dass er in der Lage ist, sich zumindest in Kabul ein Existenzminimum zu erwirtschaften (vgl. Hess. VGH , U.v. 30.01.2014 - 8 A 119/12.A - juris; BayVGH, B. v. 13.06.2016 - 13a ZB 16.30062 - juris; B. v. 04.01.2017 - 13a ZB 16.30600; B. v. 25.01.2017 - 13a ZB 16. 30374 - juris; Niedersächsisches OVG, U. v. 19.09.2016 - 9 LB 100/15 -; VG Lüneburg, U. v. 06.02.2017 - 3 A 140/16 - juris; VG München, U-. v. 09.03.2017 - M 17 K 16.35022 - juris). Der Kläger hat danach auch keinen Anspruch auf die Zuerkennung von subsidiärem Schutz. Es lässt sich nicht feststellen, dass ihm in seinem Heimatland ein ernsthafter Schaden im Sinne von § 4 Abs. 1 Satz 2 Nr. 2 AsylG mit beachtlicher Wahrscheinlichkeit droht. Auf die obigen Ausführungen wird insoweit verwiesen. Wie in dem angefochtenen Bescheid zu Recht festgestellt, kann sich der Kläger weiter auch nicht mit Erfolg auf subsidiären Schutz nach § 4 Abs. 1 Satz 2 Nr. 3 AsylG wegen der schlechten Sicherheitslage in Afghanistan berufen (vgl. zu dieser Thematik auch die einhellige obergerichtliche Rechtsprechung aus jüngster Zeit: OVG Koblenz, B. v. 01.09.2017 - 8 A 11005/17 -; VGH München, B. v. 21.08.2017 - 13a ZB 17.30529 -; OVG Münster, B. v. 10.07.2017 - 13 A 1385/17.A -; VGH München, B. v. 20.01.2017 - 13a ZB 16.30996 -; OVG Lüneburg, U. v. 19.09.2016 - 9 LB 100/15 -, jeweils zitiert nach juris). Es kann nicht festgestellt werden, dass der Grad willkürlicher Gewalt in ganz Afghanistan inzwischen ein so hohes Niveau erreicht hat, dass stichhaltige Gründe für die Annahme bestehen, dass eine Zivilperson bei einer Rückkehr in das Land allein durch ihre Anwesenheit tatsächlich Gefahr liefe, einer ernsthaften individuellen Bedrohung des Lebens oder der Unversehrtheit ausgesetzt zu sein. Nach der höchstrichterlichen Rechtsprechung bedarf es für die Feststellung der erforderlichen Gefahrendichte einer wertenden Gesamtbetrachtung auf der Grundlage der quantitativen Ermittlung des Tötungs- und Verletzungsrisikos (BVerwG, U. v. 13.2.2014 - 10 C 6.13 -, juris Rn. 24, v. 17.11.2011 - 10 C 13.10 -, juris Rn. 22, u. v. 27.04.2010 - 10 C 4/09 -, juris Rn. 32 ff.). Im Vergleich zu den vom Bundesamt herangezogenen Statistiken aus den Jahren 2014 und 2015 ist die Gefährdung der Bevölkerung in Afghanistan insgesamt in den ersten neun Monaten des Jahres 2017 nach einem Höchststand von insgesamt 8531 zivilen Opfern im selben Zeitraum des Vorjahrs inzwischen leicht zurückgegangen auf 2640 durch willkürliche Gewalt der Konfliktparteien getötete und 5370 verletzte Menschen (insgesamt 8019 Opfer; vgl. UNAMA, "Quarterly report on the protection of civilians in armed conflict: 1 january to 30 september 2017"). Nach dem Report von UNAMA, "Afghanistan - protection of civilians in armed conflict - midyear report 2017" errechnet sich bei einer Bevölkerungszahl von derzeit schätzungsweise 4.679.648 Einwohnern (vgl. Islamic Republic of Afghanistan, Central Statistics Organization, www.cso.gov.af) für die Provinz Kabul bezogen auf ein ganzes Jahr momentan eine Wahrscheinlichkeit von 1: 2233, bei einem Aufenthalt dort willkürlicher Gewalt zum Opfer zu fallen. Was die im Rahmen der notwendigen Gesamtbetrachtung zu berücksichtigende quantitative Beurteilung angeht, hat das Bundesverwaltungsgericht jedoch das Risiko, bei innerstaatlichen Auseinandersetzungen mit einer Wahrscheinlichkeit von 1: 800 innerhalb eines Jahres verletzt oder getötet zu werden, als für die Annahme einer individuellen Gefahr keinesfalls hinreichend angesehen (vgl. Urteil vom 17.11.2011, a. a. O., Rn. 22 f.). Wie das Bundesamt ebenfalls zu Recht in dem angegriffenen Bescheid feststellt, besteht in der Heimatprovinz des Klägers Nangarhar ein teilweise intensiver bewaffneter Konflikt. Es sind sowohl Taliban als auch dem IS zugehörige Kräfte aktiv (EASO, Country of Origin, Information Report, Afghanistan, Security Situation, 01.11.2016). Die Provinz Kandahar gehörte im ersten Halbjahr 2017 zu den Provinzen mit den höchsten Opferzahlen (Auswärtiges Amt, Lagebeurteilung für Afghanistan nach dem Anschlag am 31. Mai 2017 - Stand Juli 2017 - S. 9). Gleichwohl wird das für eine generelle Schutzgewährung erforderliche Ausmaß nicht erreicht. Der Jahresbericht der UNAMA (UNAMA, Afghanistan Annual Report 2016 Protection of Civilians in Armed Conflict, Februar 2016) geht für das Jahr 2009 von 785 getöteten oder verletzten Zivilisten in der Ostregion aus. Bei einer Einwohnerzahl von 3,6 Millionen betrug das Risiko für Zivilpersonen, Opfer eines Anschlags zu werden, somit 0,0218 %. Hochgerechnet auf das Jahr 2015 (1646 Tote und Verletzte) betrug das Risiko, Opfer willkürlicher Gewalt zu werden, 0,0457 %. Das Risiko, als Zivilperson in der Provinz Nangarhar Opfer willkürlicher Gewalt zu werden, liegt auch damit jedoch immer noch unter der vom Bundesverwaltungsgericht (U.v. 17.11.2011 - 10 C 13/10 - juris Rn. 22) gebilligten Wahrscheinlichkeit von 1:800. Hinzukommt, dass nach dem UNAMA Midyear Report 2016 die Opferzahlen im ersten Halbjahr von 2016 gegenüber dem ersten Halbjahr von 2015 zurückgegangen sind (von 952 auf 7389) (VG München, Urteil vom 21. Oktober 2016 - M 25 K 14.30918 -, Rn. 47, juris). Das Auswärtige Amt geht in der Lagebeurteilung vom Juli 2017 für die östlichen Provinzen, zu denen Nangarhar zählt, für das erste Halbjahr 2017 von 1.595 verletzten oder getöteten Zivilisten (6 auf 10.000 Einwohner) aus. Auch wenn eine Dunkelziffer bei den Opferzahlen in Rechnung gestellt wird, wird die Schwelle zum rechtlich erheblichen Gefährdungsgrad nicht überschritten. Sowohl die Dunkelziffer als auch die Übergriffe auf Rückkehrer, die in Einzelfällen bekannt geworden sind (vgl. "UNHCR-Richtlinien zur Feststellung des internationalen Schutzbedarfs afghanischer Asylsuchender" vom 19.04.2016, S. 46 f. Rn. 255 f.; Friederike Stahlmann, "Überleben im Krieg in Afghanistan?", Asylmagazin 3/2017, S. 80 Rn. 61 - 64), lassen sich nicht ausreichend quantifizieren. Das Bundesamt hat weiter zu Recht festgestellt, dass ein Abschiebungsverbot nach § 60 Abs. 5 oder 7 Satz 1 AufenthG nicht gegeben ist. Die humanitäre Lage Afghanistans ist nach wie vor zwar schwierig. Trotz internationaler Unterstützung und Anstrengungen der eigenen Regierungen zählt Afghanistan weiterhin zu den ärmsten Ländern der Welt. Trotz der aus den vorliegenden Erkenntnisquellen sich ergebenden desolaten Sicherheits- und Versorgungslage kann jedoch nicht mit der für § 60 Abs. 5 und Abs. 7 S. 1 AsylG erforderlichen hohen Wahrscheinlichkeit davon ausgegangen werden, dass jeder Rückkehrer in Afghanistan alsbald in eine existenzielle Gefahr gerät. Dies gilt auch bei Berücksichtigung, dass die Situation in Kabul sowie in den anderen nördlichen und östlichen Regionen im Hinblick auf die große Zahl der Binnenflüchtlinge und Rückkehrer insbesondere aus Pakistan und dem Iran sehr zugespitzt ist (vgl. VG München , U. v. 29.05.2017, M 17 K 17.31335; Bay VGH, B. v. 11.04.2017, VG Lüneburg, B. v. 23.05.2017 - 3 B 14/17 - , juris). Wie oben bereits dargelegt ist in Übereistimmung mit der höchstrichterlichen Rechtsprechung davon auszugehen, dass ein junger, arbeitsfähiger Mann, wie der Kläger, in der Lage ist, sich zumindest in Kabul ein Existenzminimum zu erwirtschaften und für ihn keine extreme Gefahrenlage besteht. Ferner ist zu berücksichtigen, dass die Familie des Klägers in der Provinz Nangarhar lebt und dem Kläger - wie sich aus den obigen Ausführungen ergibt - auch eine Rückkehr dorthin zumutbar wäre. Die Kostenentscheidung beruht auf § 154 Abs. 1 VwGO. Gerichtskosten werden nicht erhoben (§ 83 b AsylG). Die Entscheidung über die vorläufige Vollsteckbarkeit des Urteils wegen der Kosten ergibt sich aus § 167 VwGO i.V.m. §§ 708 Nr. 11, 711 ZPO. Der Kläger ist afghanischer Staatsangehöriger paschtunischer Volkszugehörigkeit und islamisch-sunnitischer Religionszugehörigkeit. Er reiste in die Bundesrepublik auf dem Landweg am 01.08.2015 ein und stellte am 31.10.2016 einen Asylantrag. Die persönliche Anhörung bei dem Bundesamt für Migration und Flüchtlinge fand am 01.11.2016 statt. Zur Begründung des Antrags trug der Kläger im Wesentlichen vor, er habe bei seinem Onkel in der Provinz Nangarhar, Kreis F, Ort G gelebt. Dort lebten auch noch seine Mutter, sein jüngerer Bruder und seine Schwestern. Sein älterer Bruder - H. - habe nach dem Tod seines Vaters, der vor ca. 10 Jahren verstorben sei, die Metzgerei in seinem Heimatdorf übernommen. Im Januar 2012 hätten die örtlichen Taliban seinen Bruder aufgefordert, sie zu ihrem Stützpunkt zu begleiten, um dort Schlachtvieh für sie zu schlachten. Der Bruder habe dies getan. Wenig später sei der Stützpunkt der Taliban von Verbänden der Regierungsarmee angegriffen worden. Bei diesem Angriff seien viele Taliban ums Leben gekommen. Die Taliban hätten seinen Bruder verdächtigt, ein Spion zu sein und den Stützpunkt verraten zu haben. Sein Bruder habe zwei Drohbriefe erhalten. Daraufhin hätten sein Onkel und seine Mutter beschlossen, dass sein Bruder Afghanistan verlassen soll. Der Bruder habe darauf das Land verlassen, die Metzgerei sei verkauft worden. Fünf Monate später sei der Kläger von Taliban auf dem Nachhauseweg vom Freitagsabendgebet mit der Pistole bedroht worden und entführt worden. Der Kläger sei in einem Gebäude der Taliban festgehalten worden. Die Taliban hätten verlangt, dass er den Aufenthaltsort seines Bruders angibt. Ihm sei schließlich die Flucht gelungen, als die Taliban eine Polizeistation in der Nähe angegriffen hätten und die meisten Kämpfer deshalb nicht im Lager gewesen seien. Danach hätten seine Mutter und sein Onkel ihm geraten, das Land zu verlassen. Dies habe er getan und sich dann im Iran, der Türkei und Griechenland aufgehalten, bis er im August 2015 in die Bundesrepublik einreiste. Mit Bescheid vom 18. Januar 2017 lehnte die Beklagte den Antrag auf Zuerkennung der Flüchtlingseigenschaft und den Antrag auf Anerkennung als Asylberechtigter ab. Weiter lehnte sie die Zuerkennung des subsidiären Schutzstatus ab und stellte fest, dass Abschiebungsverbote nicht vorliegen. Der Kläger wurde aufgefordert, die Bundesrepublik zu verlassen. Für den Fall der nicht fristgerechten freiwilligen Ausreise wurde ihm die Abschiebung nach Afghanistan angedroht. Das Ein- und Ausreiseverbot gemäß § 11 AufenthG befristete die Beklagte auf 30 Monate ab dem Tag der Abschiebung. Zur Begründung führte das Bundesamt im Wesentlichen aus, dass dem Kläger zumindest eine interne Schutzmöglichkeit in seinem Heimatland zur Verfügung stehe. Der Kläger hat am 3. Februar 2017 Klage erhoben. Der Kläger beantragt, den Bescheid der Beklagten vom 18. Januar 2017 in den Ziffern 1 sowie 3 - 6 aufzuheben und die Beklagte zu verpflichten, dem Kläger die Flüchtlingseigenschaft zuzuerkennen, hilfsweise dem Kläger subsidiären Schutz zuzuerkennen, äußerst hilfsweise festzustellen, dass Abschiebungsverbote nach § 60 Ab. 5 und 7 Satz 1 AufenthG vorliegen. Die Beklagte beantragt hat, die Klage abzuweisen. Das Gericht hat den Kläger in der mündlichen Verhandlung informatorisch angehört. Wegen der Einzelheiten wird auf die Sitzungsniederschrift vom 8. Dezember 2017 verwiesen. Wegen der weiteren Einzelheiten des Sach- und Streitstandes wird auf den Inhalt der Gerichtsakte und den Inhalt der vorgelegten Behördenvorgänge sowie der Behördenvorgänge des Bundesamtes betreffend den Bruder des Klägers (...) Bezug genommen.