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Beschluss

9 L 298/12.F

VG Frankfurt 9. Kammer, Entscheidung vom

ECLI:DE:VGFFM:2012:0323.9L298.12.F.0A
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Leitsätze
Wird die Auswahl für eine Versetzung nach dem Bestenausleseprinzip durchgeführt, richtet sich der einstweilige Rechtschutz der nicht abgelehnten Person nach § 80 Abs. 5 VwGO. In einem Topfwirtschaftsystem ist ene fehlerfreie Anwendung des Bestenausleseprinzips nicht möglich.
Tenor
Es wird festgestellt, dass der Widerspruch der Antragstellerin vom 3. Januar 2012 gegen die Auswahlentscheidung des Hauptzollamts Gießen vom 17. Februar 2011, bekannt gegeben durch Bescheid des Hauptzollamts Gießen vom 9. Dezember 2011, aufschiebende Wirkung hat. Im Übrigen wird der Antrag abgelehnt. Die Kosten des Verfahrens hat die Antragsgegnerin zu tragen. Der Wert des Streitgegenstandes wird auf 2.500,- € festgesetzt.
Entscheidungsgründe
Leitsatz: Wird die Auswahl für eine Versetzung nach dem Bestenausleseprinzip durchgeführt, richtet sich der einstweilige Rechtschutz der nicht abgelehnten Person nach § 80 Abs. 5 VwGO. In einem Topfwirtschaftsystem ist ene fehlerfreie Anwendung des Bestenausleseprinzips nicht möglich. Es wird festgestellt, dass der Widerspruch der Antragstellerin vom 3. Januar 2012 gegen die Auswahlentscheidung des Hauptzollamts Gießen vom 17. Februar 2011, bekannt gegeben durch Bescheid des Hauptzollamts Gießen vom 9. Dezember 2011, aufschiebende Wirkung hat. Im Übrigen wird der Antrag abgelehnt. Die Kosten des Verfahrens hat die Antragsgegnerin zu tragen. Der Wert des Streitgegenstandes wird auf 2.500,- € festgesetzt. Die Antragstellerin wendet sich unter Inanspruchnahme einstweiligen Rechtsschutzes gegen die Ablehnung ihrer Bewerbung für eine mit den Besoldungsgruppen A 6 bis A 8 bewerteten Stelle C 140105 beim Hauptzollamt Gießen im Bereich „Kontrollen FKS“ in C-Stadt und gegen die Absicht der Antragsgegnerin, die Auswahlentscheidung zugunsten des Beigeladenen durch dessen Versetzung an das Hauptzollamt Gießen umzusetzen. Das Begehren der Antragstellerin ist nur insoweit statthaft, wie es darauf zielt, die aufschiebende Wirkung des Widerspruchs der Antragstellerin vom 3. Januar 2012 gegen den Bescheid des Hauptzollamts Gießen vom 7. Dezember 2011, mit dem die Ablehnung der Bewerbung der Antragstellerin und die Auswahl des Beigeladenen bekannt gegeben wurden, feststellen zu lassen. Einstweiliger Rechtsschutz durch Erlass einer einstweiligen Anordnung, wie zunächst und wohl vorrangig beantragt, ist nach § 123 Abs. 5 VwGO nicht statthaft. Danach richtet sich ein Begehren auf Gewährung vorläufigen Rechtsschutzes vorrangig nach den §§ 80, 80a VwGO. Nur wenn danach kein statthafter Eilrechtsschutz möglich ist, kann das Begehren als Antrag auf Erlass einer einstweiligen Anordnung behandelt werden (Kopp/Schenke, VwGO, 17. Aufl., § 123 VwGO Rn. 4). Überall dort, wo ein Rechtsbehelf aufschiebende Wirkung in der Form hat, dass die Vollziehung des Verwaltungsaktes gehemmt ist, wird Rechtsschutz allein nach §§ 80, 80a gewährt (Redeker in Redeker/v. Oertzen, VwGO, 15. Aufl., § 123 VwGO Rn. 2a). Die Gewährung vorläufigen Rechtsschutzes nach § 123 VwGO ist subsidiär (Schoch in Schoch/Schmidt-Aßmann/Pietzner, VwGO, Stand Mai 2010, § 123 VwGO Rn. 20). Das gilt vor allem bei Verwaltungsakten mit Doppelwirkung (Schoch a.a.O. Rn. 21). Das beschließende Gericht geht seit der Veröffentlichung des Grundsatzurteils des BVerwG vom 4.11.2010 (2 C 16.09 = ZBR 2011, 91 = NJW 2011, 695) zum Konkurrenzschutz bei Ernennungen und deren möglicher Aufhebung im Wege der Anfechtungsklage davon aus, dass einstweiliger Rechtsschutz gegen Entscheidungen zur Ablehnung einer beantragten Ernennung bzw. der ihr vorausgehenden Maßnahmen zur Vorbereitung der späteren Beförderungsernennung nach Maßgabe der §§ 80, 80a VwGO zu gewähren ist (Kammer, B. v. 16.3.2012 – 9 L 295/12.F - n. v.; 1.12.2011 – 9 L 3631/11.F – n. v.; 21.10.2011 – 9 L 2062/11.F–IÖD 2012, 15; 26.7.2011 – 9 L 1287/11.F – n. v.; 19.5.2011 - 9 L 499/11.F – LKRZ 2011, 346; 19.5.2011 - 9 L 4647/10.F - juris; 18.5.2011 – 9 L 588/11.F - juris). Daran ist ungeachtet der zwischenzeitlich ergangenen Rechtsprechung des HessVGH und einiger anderer Oberverwaltungsgerichte im Hinblick auf die eindeutigen Begründungserwägungen im Urteil des BVerwG festzuhalten (dazu neigend bereits die Kammerbeschlüsse v. 4.10.2011 – 9 L 1109/11.F – n. v.; 27.9.2011 – 9 L 791/11.F u. 9 L 790/11.F – n. v.; ausdrücklich zustimmend Kühnbach ZBR 2012, 95 ff. in der Anm. zur gegenteiligen Auffassung des VGH BW B. v. 13.10.2011 – 4 S 2597/11– ZBR 2012, 93; a. A. v. Laffert ZBR 2012, 76, 80). Die Auswahlentscheidung ist seit der Entscheidung des BVerwG vom 4.11.2010 (a.a.O.) als Verwaltungsakt mit Doppelwirkung i. S. d. § 80 Abs. 1 S. 1 VwGO anzusehen. Das BVerwG sieht einen untrennbaren rechtlichen Zusammenhang zwischen Auswahlentscheidung und Ernennung (a.a.O., Rn.19) und eine inhaltliche Übereinstimmung zwischen beiden Entscheidungen (a.a.O., Rn. 26) und führt zur – dort allein streitgegenständlichen – Ernennung aus, dass sie auf unmittelbare Rechtswirkungen auch für diejenigen Bewerber/innen gerichtet ist, die sich erfolglos um die Verleihung eines Amtes beworben haben (a.a.O., Rn.19). Zur Auswahlentscheidung führt das BVerwG aus, sie sei einheitlicher Natur, d. h. sie erfasse alle Bewerbungen einheitlich und nicht etwa gesondert für jeden einzelnen Bewerber, jede einzelne Bewerberin. Diese Einheitlichkeit soll gelten sowohl für die ausgewählte Person wie für die im Hinblick darauf nicht ausgewählten Personen. Ferner soll sich bereits aus der Auswahlentscheidung ein Anspruch der ausgewählten Person auf Vollzug dieser ihr günstigen Entscheidung ergeben (a.a.O., Rn. 27). Daraus folgt, dass schon die der späteren Ernennung vorausgehende Auswahlentscheidung als einheitliche Entscheidung anzusehen ist, die gegenüber der ausgewählten Person, hier dem Beigeladenen, begünstigend und gegenüber der nicht ausgewählten und zur Ablehnung vorgesehenen Person, hier dem Antragsteller, belastend wirkt (im Einzelnen v. Roetteken ZBR 2011, 73 ff.). Die Kammer hält daran ungeachtet der gegenteiligen Rechtsprechung des HessVGH (B. v. 23.08.2011 - 1 B 1284/11– BeckRS 2011, 54790 = juris) und anderer Obergerichte wie des VGH BW (a.a.O.) fest. Danach soll es sich bei der Auswahlentscheidung nicht um einen Verwaltungsakt handeln, weil die Auswahlentscheidung, anders als die Mitteilung des Auswahlergebnisses, keine unmittelbare Rechtswirkung nach außen habe. Die Ablehnung der Bewerbung richte sich lediglich an den jeweiligen Adressaten und entfalte keine Rechtswirkungen gegenüber anderen Personen. Diese Auffassung stimmt mit der jüngsten Rechtsprechung des BVerwG nicht mehr überein, sondern orientiert sich noch an der älteren, jetzt aber aufgegebenen Rechtsprechung. In seinem Urteil vom 4.11.2010 hat das BVerwG ausdrücklich entschieden, dass die Mitteilungen der Auswahlentscheidung an die einzelnen Bewerber/innen keine inhaltlich eigenständigen Entscheidungen darstellen, sondern dass sie die Auswahlentscheidung lediglich bekannt geben (BVerwG, a.a.O., Rn.25). Daher kommt bereits der Auswahlentscheidung der Charakter eines Verwaltungsakts zu (insoweit wie hier NdsOVG, B. v. 8.6.2011 – 5 ME 91/11– NVwZ 2011, 891, 892; v. Roetteken a.a.O. S. 73 f. m. w. N. in Fn. 12 auch zur früheren Rspr. des OVG NdsSchlH). Damit stellt das Schreiben des Hauptzollamts Gießen vom 7. Dezember 2011 lediglich die Bekanntgabe (§ 41 Abs. 1 VwVfG) eines zuvor bereits erlassenen Verwaltungsaktes, nämlich der Auswahlentscheidung zugunsten des Beigeladenen mit gleichzeitiger Wirkung zulasten des Antragstellers dar. Die maßgebende Regelung wird in diesem Schreiben lediglich nach außen bekannt gegeben, dort jedoch nicht getroffen. Dies geschah am 17. Februar 2011, da unter diesem Datum die maßgeblichen Auswahlerwägungen schriftlich dokumentiert wurden. Mit der Wiederherstellung der aufschiebenden Wirkung des durch den unterlegenen Bewerber bzw. die unterlegene Bewerberin gegen die Auswahlentscheidung eingelegten Widerspruchs wird dessen/deren Bewerbungsverfahrensanspruch auch effektiv gesichert (a. A. offenbar VG Gießen, B. v. 17.08.2011 - 5 L 1020/11 – IÖD 2011, 235), weil die Ernennung an die Auswahlentscheidung gebunden ist (BVerwG, a.a.O. Rn. 26) und deshalb die Ernennung des ausgewählten Bewerbers bzw. der ausgewählten Bewerberin, um den Preis ihrer Anfechtbarkeit (vgl. BVerwG, a.a.O. Rn. 30), nicht erfolgen darf, so lange die Auswahlentscheidung nicht vollziehbar ist. Der Umstand schließlich, dass in der Hauptsache eine auf Neubescheidung der abgelehnten Bewerbung gerichtete Verpflichtungsklage zu erheben ist, steht einer Anwendung der §§ 80a, 80 Abs.5 VwGO ebenfalls nicht entgegen (a. A. insoweit NdsOVG, a.a.O.; VG Bremen, B. v. 11.5.2011 - 6 V 2019/10 - juris), weil der unterlegene Bewerber, die unterlegene Bewerberin im gerichtlichen Eilverfahren nicht eine Begünstigung, etwa in Gestalt einer neuen Auswahlentscheidung erstrebt, sondern nur gegen die ihn bzw. sie belastende Begünstigung seines/ihres Konkurrenten vorgeht. Dass bei Konkurrenzverhältnissen sonstiger Art, etwa im Gewerberecht, einstweiliger Rechtsschutz (auch) nach §§ 80a, 80 Abs. 5 VwGO gesucht werden muss, selbst wenn in der Hauptsache nur die auf Gewährung einer Begünstigung gerichtete Verpflichtungsklage statthaft ist, ist allgemein anerkannt (vgl. zur Vergabe von Konzessionen nach dem PBefG zuletzt OVG Hamburg, B. v. 21.2.2011 – 3 Bs 131/10 - juris). Auch in anderen Fallkonstellationen kann aus dem Umstand, dass in der Hauptsache die Verpflichtungsklage statthaft ist, nicht zwingend der Schluss gezogen werden, dass Eilrechtsschutz nur durch den Erlass einer einstweiligen Anordnung möglich ist (vgl. HessVGH, B. v. 26.3.1998 - 6 TZ 4017/97– NVwZ-RR 1998, 777 zum einstweiligen Rechtsschutz nach § 80 Abs. 5 VwGO im Fall der Ablehnung eines Antrags auf Verlängerung einer Aufenthaltserlaubnis; Kopp/Schenke a.a.O. Rn. 5 a. E.). Immer dann, wenn dem Sicherungsinteresse des Antragstellers bereits durch die Wiederherstellung oder die Anordnung bzw. Feststellung der aufschiebenden Wirkung seines Widerspruchs bzw. seiner Klage genügt werden kann, muss die Rechtsschutzgewährung nach Maßgabe der §§ 80, 80a VwGO erfolgen. Für Verwaltungsakte mit Doppelwirkung sieht § 80 Abs. 1 S. 2 VwGO dies ausdrücklich vor. Auch der Umstand, dass einer Beförderung im Hinblick auf § § 22 Abs. 2 BBG zunächst eine mindestens sechsmonatige Erprobung in dem höherwertigen Dienstposten vorausgeht, es also zunächst nur um die Übertragung eines dem Beförderungsamt entsprechenden höherwertigen Dienstpostens geht, kann die Einordnung der Auswahlentscheidung als Verwaltungsakt nicht unrichtig erscheinen lassen. Zwar führt die Umsetzung der Auswahlentscheidung zugunsten der ausgewählten Person zunächst nicht zu einer Statusveränderung, sondern bereitet diese lediglich durch eine Umsetzung auf den dem Statusamt zugeordneten Dienstposten zwecks Erprobung vor. Für den abgelehnten Bewerber, die abgelehnte Bewerberin bewirkt die für ihn/sie negative Auswahlentscheidung jedoch bereits jetzt, dass seine/ihre Bewerbung endgültig gescheitert ist, und er/sie jedenfalls aufgrund des mit der Auswahlentscheidung abgeschlossenen Auswahlverfahrens die begehrte Stelle und das ihr zugeordnete Statusamt definitiv nicht erhalten wird. Damit ist sein/ihr Beförderungsantrag endgültig abgelehnt. Dies stellt zweifellos einen Verwaltungsakt i. S. d. § 35 HVwVfG dar. Für die ausgewählte Person verhält es sich jedoch nicht anders, da die Regelungswirkung der Auswahlentscheidung zu ihren Gunsten darin liegt, ihr die Erprobungsmöglichkeit einzuräumen, um bei erfolgreicher Erprobung auch tatsächlich befördert zu werden, ohne zu diesem Zeitpunkt noch in eine Konkurrenz mit anderen Interessenten oder Interessentinnen treten zu müssen. Der gestufte Vollzug der Auswahlentscheidung ändert nichts daran, das der Bewerbungsverfahrensanspruch mit der positiven Auswahlentscheidung bereits seine Erfüllung mit Wirkung nach außen gefunden hat, und dass sich der Dienstherr mit dieser Auswahlentscheidung gegenüber der ausgewählten Person zum Vollzug dieser Entscheidung verpflichtet hat, sodass gleichzeitig ein individueller Anspruch auf diese Vollziehung entstanden ist. Vorliegend soll die mit Rücksicht auf das Bestenausleseprinzip gestaltete Auswahlentscheidung allerdings zugunsten des Beigeladenen nicht durch eine Beförderungsernennung, sondern durch eine amtsgleiche Versetzung entsprechend § 28 BBG vollzogen werden. Diese Maßnahme stellt nach allgemeiner Auffassung allerdings ebenfalls einen Verwaltungsakt dar. Er droht zulasten der Antragstellerin und zugunsten des Beigeladenen mit Ablauf der Rechtsbehelfsfrist unanfechtbar zu werden. Ergeht im Vorfeld einer solchen Versetzungsentscheidung und der ihr korrespondierenden Ablehnung der Versetzungsanträge der übrigen Bewerber/innen für das entsprechende Amt eine auf das Bestenausleseprinzip bezogene Auswahlentscheidung, kann deren rechtlicher Charakter angesichts der in § 35 VwVfG festgelegten Voraussetzungen für einen Verwaltungsakt nicht anders beurteilt werden, als es für die vom BVerwG entschiedene Fallkonstellation gilt. Daher erfasst auch hier die Auswahlentscheidung alle Bewerbungen für die beim Hauptzollamt Gießen zu besetzende Stelle einheitlich und inhaltlich untrennbar, sodass im Schreiben der Antragsgegnerin vom 7. Dezember 2012 lediglich deren individuelle Bekanntgabe zu sehen ist. Dementsprechend richtet sich der Rechtsschutz allein nach § 80 Abs. 5 VwGO. Für die Antragstellerin hat dies den Vorteil, dass sie anders als im Verfahren nach § 123 VwGO keinen Anordnungsgrund glaubhaft machen muss, sondern der Dienstherr zur Durchführung der Maßnahme ohne zeitliche Verzögerung gezwungen ist, ggf. wegen besonderer Eilbedürftigkeit der Maßnahme deren sofortige Vollziehung nach Maßgabe des § 80 Abs. 3 S. 1, Abs. 2 S. 1 Nr. 4 VwGO anzuordnen. Dies wird der Interessenlage gerecht, weil die Antragstellerin nur dann den zumindest einstweiligen Verlust ihrer Rechtsposition unter gleichzeitigem Eintritt des mit der Entscheidung angestrebten Vorteils für den Beigeladenen hinnehmen muss. Da sich die Antragsgegnerin hier trotz gerichtlichen Hinweises nicht dazu entschlossen hat, die sofortige Vollziehung ihrer Auswahlentscheidung anzuordnen, ist der Antragstellerin im Hinblick auf § 80 Abs. 5 S. 1 VwGO der erforderliche einstweilige Rechtsschutz dadurch zu gewähren, dass – entsprechend der Präzisierung des Antragsbegehrens durch die Antragstellerin - die aufschiebende Wirkung ihres Widerspruchs gegen die Auswahlentscheidung festgestellt wird und der Antragsgegnerin so verdeutlicht wird, dass ihr derzeit die Berechtigung fehlt, die Auswahlentscheidung durch die angestrebte Versetzung des Beigeladenen zu vollziehen. Weiterer Entscheidungen nach Maßgabe von § 80a VwGO bedarf es nicht, da nicht anzunehmen ist, dass sich die Antragsgegnerin über die Rechtsauffassung des Gerichts hinwegsetzen wird. Es besteht daher kein Bedarf, ihr zusätzlich die Versetzung zu untersagen. Vorsorglich und zur Vermeidung weiterer Streitigkeiten weist die Kammer hinsichtlich der Auswahlentscheidung noch auf Folgendes hin: Die Auswahlentscheidung war aufgrund der Stellenausschreibung (§ 8 Abs. 1 S. 1 BBG, § 6 Abs. 2 BGleiG) wie aufgrund der internen Auswahlrichtlinien ARZV nach dem Bestenausleseprinzip des Art. 33 Abs. 2 GG, § 9 BBG vorzunehmen. Die insoweit zu beachtenden Voraussetzungen hält die Auswahlentscheidung jedoch in mehrfacher Hinsicht nicht ein. Das BVerwG hat in seinem Urteil vom 30. Juni 2011 (2 C 19.10– ZBR 2012, 42, 44 Rn. 26 ff.) entschieden, dass in einem System gebündelt bewerteter Dienstposten eine dem Bestenausleseprinzip genügende Auswahlentscheidung nicht möglich ist, weil dem Statusamt kein Dienstposten, d. h. kein abstrakt- und konkret-funktionelles Amt zugeordnet ist, das entsprechend den §§ 18, 25 BBesG nach Maßgabe der danach vorzunehmenden Abstufungen bewertet ist. So verhält es sich auch hier, da die ausgeschriebene Stelle gebündelt mit Ämtern der Besoldungsgruppen A 6, A 7 und A 8 ausgeschrieben wurde. Damit fehlt es an einer wesentlichen Voraussetzung für eine an den unterschiedlichen Statusämtern ausgerichtete und entsprechend differenzierte Bewertung der Anforderungen für die jeweiligen Ämter, da ihnen keine entsprechend unterschiedlichen Dienstposten zugeordnet sind. Nur auf der Grundlage dieser Anforderungen kann eine dem Bestenausleseprinzip genügende Auswahlentscheidung getroffen werden. Für das Vorliegen der vom BVerwG erwogenen Ausnahme im Hinblick auf besondere Erfordernisse der Zollverwaltung ist nichts ersichtlich, Dem Auswahlvorgang lässt sich kein Anhalt dafür entnehmen, dass insoweit überhaupt Erwägungen angestellt wurden. Die Auswahlentscheidung richtete sich nicht an den in der Ausschreibung aufgeführten Merkmalen des Anforderungsprofils aus. Die zu besetzende Stelle, d. h. der entsprechende Arbeitsplatz i. S d. § Abs. 8 BGleiG, liegt in einem Bereich (§ 4 Abs. 3 BGleiG), in dem Frauen unterrepräsentiert sind (§ 4 Abs. 6 BGleiG). Die Voraussetzungen des § 5 BGleiG liegen nicht vor, sodass die Bestimmungen der §§ 6 ff. BGleiG uneingeschränkt zu beachten waren. Nach § 9 Abs. 1 S. 1 BGleiG bestimmt sich bei Arbeitsplatzbesetzungsentscheidungen (BVerwG B. v. 10.5.2006 – 2 B 2.06– ZTR 2006, 616 = BGleiG-ES E.II.2.2 § 9 BGleiG Nr. 3; 6.6.2006 – 2 B 5.06 – juris) die Qualifikation ausschließlich nach den Anforderungen des konkret zu besetzenden Arbeitsplatzes. Dies sind entsprechend § 6 Abs. 3 BGleiG die in der Ausschreibung mitgeteilten Anforderungen des dort genannten Arbeitsplatzes. Hier hat sich die Antragsgegnerin in ihrer Auswahlentscheidung vorrangig von den Noten der Gesamturteile der letzten dienstlichen Beurteilungen vom 22. bzw. 17. November 2010 leiten lassen und keine ausschließlich auf das ausgeschriebene Anforderungsprofil bezogenen Qualifikationsfeststellungen getroffen. Auch hat der Qualifikationsvergleich zwischen der Antragstellerin und dem Beigeladenen nicht anhand der Merkmale des Anforderungsprofils stattgefunden. Dies wäre jedoch im Hinblick auf bindende Regelung des § 9 Abs. 1 S. 1 BGleiG nötig gewesen. Die Beachtung dieser Regelung stellt grundsätzlich sicher, dass Auswahlentscheidungen diskriminierungsfrei ergehen, wie der EuGH festgestellt hat (EuGH U. v. 6.7.2000 – Rs. C-407/98– NZA 2000, 935, 938 Rn. 50 - „Abrahamsson und Anderson“). Daher kann auf die strikte Beachtung des § 9 Abs. 1 S. 1 BGleiG schon im Hinblick auf die Ziele des § 1 Abs. 1 S. 1 BGleiG nicht verzichtet werden, um dem dort niedergelegten Ziel zu genügen, Diskriminierungen wegen des Geschlechts zu verhindern. Abgesehen davon entspricht die Ausrichtung von Auswahlentscheidungen auf die Anforderungen des konkret zu besetzenden Amtes denjenigen Anforderungen, die das BVerfG in Auslegung von Art. 33 Abs. 2 GG an die Beachtung des Prinzips der Bestenauslese stellt (BVerfG 1. Kammer 2. Senat, B. v. 26.11.2010 – 2 BvR 2435/10– NVwZ 2011, 746, 747, Rn. 12; 1. Senat, B. v. 8.7.1997 – 1 BvR 1621/94–E 96, 205, 211 m.w.N.; v. Roetteken ZBR 2012, 25, 30). Schließlich bestehen Zweifel daran, ob im Zeitpunkt der Bekanntgabe der Auswahlentscheidung im Dezember 2011 noch hinreichend aktuelle Beurteilungen vorlagen, da die zugrunde gelegten Regelbeurteilungen zu diesem Zeitpunkt schon älter als ein Jahr waren und der darin berücksichtigte Beurteilungszeitraum fast 1,5 Jahre zurücklag. Klärungsbedürftig wäre ferner die Frage, welche Dienststelle für den Ausspruch der Versetzungsverfügung zuständig ist. Das BBG enthält insoweit im Unterschied zum hessischen Landesrecht (§ 30 HBG) keine eigenständige Zuständigkeitsbestimmung. Die Bestimmung der Zuständigkeit ist jedoch maßgeblich dafür, welche Stelle die Auswahlerwägungen anzustellen und dafür den Betroffenen gegenüber die Verantwortung zu übernehmen hat. Schließlich fehlt derzeit die Zustimmung des Personalrats der abgebenden Dienststelle, da dieser entgegen § 76 Abs. 1 Nr. 4, 1. Alt. BPersVG mit der Wegversetzungsabsicht bisher nicht befasst wurde. Ihm wurden bisher die von der Antragsgegnerin angestellten Auswahlerwägungen nicht mitgeteilt. Gleiches gilt für die Gleichstellungsbeauftragte der abgebenden Dienststelle (§ 19 Abs. 1 S. 2, 3 Nr. 1 BGleiG). Dieser Gleichstellungsbeauftragten wurden zwar die Bewerbungen der Antragstellerin und des Beigeladenen zur Kenntnis gebracht. Über die Auswahlerwägungen wurde diese Gleichstellungsbeauftragte jedoch ebenso wenig unterrichtet wie über die konkrete Versetzungsabsicht. Da die Antragsgegnerin unterliegt, hat sie gemäß § 154 Abs. 1 VwGO die Verfahrenskosten zu tragen. Es entspricht nicht der Billigkeit i. S. d. § 162 Abs. 3 VwGO, die Erstattungsfähigkeit der außergerichtlichen Kosten des Beigeladenen anzuordnen, da er sich nicht durch einen eigenen Sachantrag am Verfahrenskostenrisiko beteiligt hat (vgl. § 154 Abs. 3 VwGO). Die Streitwertfestsetzung beruht auf § 53 Abs. 1 Nr. 2, § 52 Abs. 2 GKG. Im Hinblick auf die Vorläufigkeit der Entscheidung ist der Hauptsachewert zu halbieren.