Beschluss
4 K 2679/15
VG FREIBURG, Entscheidung vom
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Leitsätze
• Ein Antrag dritter Nachbarn auf Wiederherstellung der aufschiebenden Wirkung gegen eine immissionsschutzrechtliche Genehmigung ist zulässig, wenn plausibel eine Verletzung eigener subjektiver Rechte in Betracht kommt.
• Bei der UVP‑Vorprüfung nach § 3c Satz 2 UVPG ist die gerichtliche Kontrolle im vorläufigen Rechtsschutz auf eine Plausibilitätsprüfung beschränkt; ernstliche Zweifel an der Plausibilität müssen für die Wiederherstellung der aufschiebenden Wirkung vorliegen.
• Nachbarliche Abwehrrechte von Privaten gegenüber Außenbereichsvorhaben beschränken sich überwiegend auf das Rücksichtnahmegebot (§ 35 Abs. 3 Satz 1 Nr. 3 BauGB) und drittschützende Normen wie § 5 Abs. 1 Nr. 1 BImSchG; öffentliche Naturschutzbelange begründen für Private keine weitergehende subjektive Rechtsposition im Nachbarrechtsverfahren.
• Die Anordnung des Sofortvollzugs kann gerechtfertigt sein, wenn ein besonderes öffentliches Interesse an der raschen Vollziehung besteht (z. B. Ziele des EEG und Klimaschutzgesetzes); dieses kann das Suspensivinteresse der Dritten überwiegen.
Entscheidungsgründe
Vorläufiger Rechtsschutz gegen Windparkgenehmigung: Zulässigkeit, Prüfmaßstab UVP‑Vorprüfung und Abwägung Sofortvollzug • Ein Antrag dritter Nachbarn auf Wiederherstellung der aufschiebenden Wirkung gegen eine immissionsschutzrechtliche Genehmigung ist zulässig, wenn plausibel eine Verletzung eigener subjektiver Rechte in Betracht kommt. • Bei der UVP‑Vorprüfung nach § 3c Satz 2 UVPG ist die gerichtliche Kontrolle im vorläufigen Rechtsschutz auf eine Plausibilitätsprüfung beschränkt; ernstliche Zweifel an der Plausibilität müssen für die Wiederherstellung der aufschiebenden Wirkung vorliegen. • Nachbarliche Abwehrrechte von Privaten gegenüber Außenbereichsvorhaben beschränken sich überwiegend auf das Rücksichtnahmegebot (§ 35 Abs. 3 Satz 1 Nr. 3 BauGB) und drittschützende Normen wie § 5 Abs. 1 Nr. 1 BImSchG; öffentliche Naturschutzbelange begründen für Private keine weitergehende subjektive Rechtsposition im Nachbarrechtsverfahren. • Die Anordnung des Sofortvollzugs kann gerechtfertigt sein, wenn ein besonderes öffentliches Interesse an der raschen Vollziehung besteht (z. B. Ziele des EEG und Klimaschutzgesetzes); dieses kann das Suspensivinteresse der Dritten überwiegen. Die Antragsteller sind Eigentümer und Bewohner eines Hauses in Schopfheim; etwa 1.073 m von der nächstgelegenen der fünf auf dem Rohrenkopf geplanten Windenergieanlagen entfernt. Die Beigeladene beantragte und erhielt eine immissionsschutzrechtliche Genehmigung für einen Windpark mit fünf WEA (Nabenhöhe 149 m, Rotordurchmesser 115,7 m, je 3.000 kW). Der Genehmigungsbehörde lagen u. a. artenschutzrechtliche Prüfungen, eine FFH‑Verträglichkeitsabschätzung und eine Schall‑ sowie Schattenwurfprognose vor. Die Behörde ordnete den Sofortvollzug an; die Antragsteller legten Widerspruch ein und beantragten die Wiederherstellung der aufschiebenden Wirkung. Sie rügen insbesondere unzureichende artenschutzrechtliche Untersuchungen sowie mögliche Lärm-, Schatten‑ und optische Beeinträchtigungen und die unterbliebene oder fehlerhafte UVP‑Vorprüfung. • Zulässigkeit: Der Antrag ist statthaft; Dritte können nach § 80a Abs. 3 VwGO die Wiederherstellung der aufschiebenden Wirkung gegen eine mit Sofortvollzug versehene Genehmigung beantragen; Antragsbefugnis besteht nach § 42 Abs. 2 VwGO analog, wenn plausibel eine Verletzung eigener Rechte möglich ist. • Antragsbefugnis und Individualinteresse: Die Antragsteller sind als Nachbarn grundsätzlich antragsbefugt, weil sie durch den Betrieb der Anlagen in eigenen Rechten (drittschützender Schutz nach § 5 Abs. 1 Nr. 1 BImSchG) betroffen sein könnten; allerdings begründet das Umweltrechtsbehelfsgesetz keine pauschale Popular‑Klagerolle für Private. • Prüfmaßstab im Eilverfahren: Das Gericht prüft summarisch und hat die Interessenabwägung zwischen Vollzugsinteresse und Suspensivinteresse vorzunehmen; bei UVP‑Vorprüfungen nach § 3c UVPG ist die gerichtliche Kontrolle auf Plausibilitätsprüfung beschränkt; im vorläufigen Rechtsschutz sind zur Wiederherstellung der aufschiebenden Wirkung ernstliche Zweifel an der Rechtmäßigkeit erforderlich. • Schallschutz und Immissionsschutzrecht: Schallprognose ergibt Nachtwert von 38 dB(A) am nächstgelegenen Immissionspunkt, damit voraussichtlich 7 dB(A) unter dem Nacht‑Immissionsrichtwert von 45 dB(A); die Prognose entspricht der TA Lärm, wurde nachvollziehbar und 'auf der sicheren Seite' erstellt; konkrete Substantiierungen der Antragsteller reichen nicht aus, die Prognose zu erschüttern; Auflagen im Bescheid sichern Einhaltung der Grenzwerte. • Schattenwurf und Lichtimmissionen: Die vorgelegte Schattenwurfanalyse zeigt keine relevante Belastung an den einschlägigen Immissionsorten; die vorgeschriebene Luftsicherheitskennzeichnung (Nachtbefeuerung) richtet sich nach flugsicherheitsrelevanter Ausrichtung und technischen Minderungsauflagen, sodass unzumutbare Lichtimmissionen bei den gegebenen Entfernungen unwahrscheinlich sind. • Optische Belastung und Rücksichtnahme (§ 35 Abs. 3 BauGB): Die Abstände der Anlagen (mehrfachfache Gesamthöhe der Anlagen) und Staffelung verhindern eine optisch bedrängende Wirkung; das Rücksichtnahmegebot ist zu prüfen, führt hier aber nach summarischer Prüfung nicht zur Annahme eines nachbarlichen Abwehrrechts. • Artenschutz/UVP‑Vorprüfung: Die standortbezogene Vorprüfung (§ 3c Satz 2 UVPG) durch das beauftragte Büro wurde vom Antragsgegner überprüft und in die Entscheidung einbezogen; die gerichtliche Plausibilitätskontrolle ergab keine ernstlichen Zweifel an der Einschätzung, dass keine UVP erforderlich sei. Insbesondere bestehen nach summarischer Prüfung keine Anhaltspunkte, dass Schutzgebiete (FFH/SPA) oder spezifische Schutzfunktionen durch das Vorhaben derart betroffen wären, dass eine UVP anzusetzen wäre. • Rechtsfolgen der zusammenfassenden Prüfung: Da die Widersprüche der Antragsteller voraussichtlich keinen Erfolg haben werden und keine ernstlichen Zweifel an der Plausibilität der UVP‑Vorprüfung bestehen, überwiegen die öffentlichen und privaten Vollzugsinteressen (z. B. Ziele des EEG und Klimaschutzgesetzes) gegenüber dem Suspensivinteresse der Antragsteller. • Sofortvollzug und Begründung: Die Sofortvollzugsanordnungen sind formell ausreichend begründet; wirtschaftliche Interessen der Beigeladenen rechtfertigen allein nicht zwingend Sofortvollzug, wohl aber die politischen Ziele der Förderung erneuerbarer Energien als besonderes öffentliches Interesse. • Kosten und Streitwert: Die Antragsteller tragen die Kosten des Verfahrens; Streitwert wird auf 15.000 EUR festgesetzt. Der Antrag auf Gewährung vorläufigen Rechtsschutzes wurde abgelehnt. Die offensichtlich zusammenfassende Prüfung ergab, dass die Widersprüche der Antragsteller gegen die immissionsschutzrechtliche Genehmigung voraussichtlich keinen Erfolg haben werden: Schall‑, Schatten‑ und Lichtimmissionen sind nach den vorgelegten Gutachten und unter Beachtung der Nebenbestimmungen nicht so zu erwarten, dass schädliche Umwelteinwirkungen im Sinne des § 5 Abs. 1 Nr. 1 BImSchG vorlägen; eine optisch bedrängende Wirkung nach § 35 Abs. 3 BauGB ist bei den gegebenen Abständen nicht feststellbar; ferner bestehen keine ernstlichen Zweifel an der Plausibilität der standortbezogenen UVP‑Vorprüfung (§ 3c Satz 2 UVPG), sodass kein Aufhebungsanspruch nach § 4 Abs. 1 i.V.m. Abs. 3 UmwRG festgestellt werden konnte. Demgegenüber sprach ein besonderes öffentliches Interesse an der sofortigen Vollziehung (Förderziele des EEG und Klimaschutzrechts) im Rahmen der Interessenabwägung für die Aufrechterhaltung des Sofortvollzugs. Die Antragsteller haben die Verfahrenskosten zu tragen; der Streitwert wurde mit 15.000 EUR festgesetzt.