Urteil
NC 6 K 4073/16
VG FREIBURG, Entscheidung vom
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Leitsätze
• Die festgesetzte Zulassungszahl von 337 Studienplätzen für das 1. Fachsemester Humanmedizin im WS 2016/2017 ist kapazitätsrechtlich nicht zu beanstanden.
• Ein Anspruch auf Zulassung außerhalb der festgesetzten Zulassungszahl besteht nicht, wenn die Hochschule nach den Vorgaben der Kapazitätsverordnung keine weitere Ausbildungskapazität nachweist.
• Bei der Kapazitätsberechnung sind Lehrangebot, Dienstleistungsexporte, Curricularanteile und Schwundfaktoren zu prüfen; geringfügige Rechen- oder Rundungsabweichungen sind unschädlich, wenn die Berechnung im Ergebnis plausibel ist.
• Bewusst kapazitätsgünstige oder -ungünstige Festlegungen der Hochschule (z. B. Prognosen, Anteilsquoten) sind zulässig, solange sie sachlich begründet und nicht willkürlich sind.
• Die Hochschule darf einen für einen zugeordneten Studiengang ermittelten Schwundzuschlag anteilig auf den anderen zugeordneten Studiengang umrechnen; ein individueller Zulassungsanspruch hieraus besteht nicht.
Entscheidungsgründe
Zulassungszahlen Medizin: Kapazitätsberechnung und Ablehnung außerkapazitärer Zulassung • Die festgesetzte Zulassungszahl von 337 Studienplätzen für das 1. Fachsemester Humanmedizin im WS 2016/2017 ist kapazitätsrechtlich nicht zu beanstanden. • Ein Anspruch auf Zulassung außerhalb der festgesetzten Zulassungszahl besteht nicht, wenn die Hochschule nach den Vorgaben der Kapazitätsverordnung keine weitere Ausbildungskapazität nachweist. • Bei der Kapazitätsberechnung sind Lehrangebot, Dienstleistungsexporte, Curricularanteile und Schwundfaktoren zu prüfen; geringfügige Rechen- oder Rundungsabweichungen sind unschädlich, wenn die Berechnung im Ergebnis plausibel ist. • Bewusst kapazitätsgünstige oder -ungünstige Festlegungen der Hochschule (z. B. Prognosen, Anteilsquoten) sind zulässig, solange sie sachlich begründet und nicht willkürlich sind. • Die Hochschule darf einen für einen zugeordneten Studiengang ermittelten Schwundzuschlag anteilig auf den anderen zugeordneten Studiengang umrechnen; ein individueller Zulassungsanspruch hieraus besteht nicht. Der Antragsteller begehrt Zulassung zum 1. Fachsemester Humanmedizin für das WS 2016/2017 außerhalb der festgesetzten Zulassungszahl. Das Wissenschaftsministerium hatte die Zulassungszahl für das 1. vorklinische Fachsemester auf 337 Vollstudienplätze festgesetzt. Der Kläger beantragte bis zum 15.7.2015 bei der Universität Freiburg Zulassung außerhalb dieser Zahl mit dem Hinweis auf nicht ausgelastete Ausbildungskapazitäten. Die Universität lehnte mit Bescheid vom 17.10.2016 ab, da keine zusätzlichen Studienplätze vorhanden seien; nach Abschluss der Nachrückverfahren seien 339 Studierende zugelassen worden. Der Kläger erhob Klage und rügte die unzureichende Auslastung der Kapazitäten. Das Gericht prüfte die Kapazitätsberechnung der Lehreinheit Vorklinik (Lehrangebot, Exporte in andere Studiengänge, Curricularanteile, Anteilsquoten, Schwundfaktoren) und die Belegungslisten. • Zulässigkeit und Ergebnis: Die Klage ist zulässig, aber unbegründet. Es besteht kein Anspruch auf außerkapazitäre Zulassung (§ 113 VwGO). • Rechtsgrundlagen: Die Berechnung folgt §§ 29, 30 HRG, § 2 HZG, der Kapazitätsverordnung KapVO VII und den einschlägigen ministeriellen Vorgaben; maßgeblich sind Curricularnormwerte, Curricularanteile und Schwundregelungen nach KapVO VII (§§ 12–16 KapVO VII). • Lehrangebot (S): Das unbereinigte Lehrangebot wurde zutreffend mit 391 SWS (390,5 SWS aus Stellen + 0,5 SWS gesondert berücksichtigte Lehraufträge) ermittelt; einzelne Unstimmigkeiten in Tabellen waren unschädlich und berichtigt bzw. erklärbar. • Dienstleistungsexport (E) und bereinigtes Lehrangebot (Sb): Exporte in Zahnmedizin, Pharmazie, klinischen Studienabschnitt und Molekulare Medizin wurden im Wesentlichen korrekt berechnet; ein kleiner Rechenfehler im Zahnmedizin‑Export führte zu einer Korrektur, sodass das bereinigte Lehrangebot 334,1036 SWS beträgt. • Lehrnachfrage und Curricularanteile: Für die Vorklinik wurde ein Curriculareigenanteil CApHM von 1,8812 SWS/Student bestätigt; für den zugeordneten Studiengang Molekulare Medizin B.Sc. wurde der Curricularanteil auf 1,4592 erhöht. Die daraus berechneten Anteilsquoten (zp) von 8,29% für Mol.Med. und 91,71% für Humanmedizin sind nachvollziehbar. • Gewichteter Curricularanteil und Kapazitätsformel: Unter Zugrundelegung von Sb, CAp und zp ergibt sich ein gewichteter Curricularanteil von 1,8462; die Anwendung der Kapazitätsformel führt auf eine Ausgangskapazität von ca. 331,93 Studienplätzen für die Humanmedizin vor Schwundkorrektur. • Schwundberechnung und Schwundkorrektur: Für Mol.Med.B.Sc. wurde ein Schwundfaktor von 0,8381 ermittelt; der daraus folgende Schwundzuschlag wurde anteilig in das Humanmedizin‑Kontingent umgerechnet. Für Humanmedizin wurde ein Schwundfaktor von 0,9995 ermittelt; die Schwundkorrektur führt zur Aufrundung auf 337 Studienplätze. • Belegung: Die vorgelegte Belegungsliste (Stand 7.11.2016) weist 339 zugelassene Studierende aus; damit ist die festgesetzte Zahl von 337 Studienplätzen erschöpft und zusätzlich freiwillig um zwei Plätze überbelegt worden. • Verhältnismäßigkeit und Ermessensgebrauch: Kapazitätsgünstige oder -ungünstige Festlegungen der Hochschule (z. B. Prognosen, Anteilsänderungen) sind im Rahmen des zulässigen Hochschulermessens getroffen worden und nicht willkürlich; daher sind die Ergebnisse nicht zu beanstanden. Die Klage wird abgewiesen. Der Bescheid der Beklagten vom 17.10.2016, mit dem der Antrag auf Zulassung außerhalb der festgesetzten Zulassungszahl abgelehnt wurde, ist rechtmäßig. Nach sorgfältiger Prüfung der Kapazitätsberechnung (Lehrangebot, Exporte, Curricularanteile, Anteilsquoten, Schwundfaktoren) ergeben sich für das WS 2016/2017 insgesamt 337 zulässige Studienplätze im 1. vorklinischen Fachsemester; diese Zahl war durch die tatsächliche Zulassungsliste vollständig belegt und darüber hinaus im Wege freiwilliger Überlast um zwei Plätze erweitert. Es stehen keine weiteren Studienplätze zur Verfügung, sodass dem Kläger kein Anspruch auf Zulassung außerhalb der festgesetzten Zahl zusteht. Die Kosten des Verfahrens hat der Kläger zu tragen.