Beschluss
11 S 45/19
VGH BADEN WUERTTEMBERG, Entscheidung vom
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Leitsätze
• Der Antrag auf Zulassung der Berufung nach § 124a VwGO ist nur bei aufgeworfenen ernstlichen Zweifeln an der Richtigkeit des Urteils zuzulassen.
• Zur Darlegung ernstlicher Zweifel ist eine substantiierte, fallbezogene Auseinandersetzung mit der angegriffenen Entscheidung erforderlich.
• Die bloße Einstellung eines Ausweisungsverfahrens begründet ohne zurechenbaren Vertrauenstatbestand kein Verbrauch des Ausweisungsinteresses.
• Die Teilnahme an Veranstaltungen oder das Eintreiben von Spenden kann als Unterstützung einer terroristischen Vereinigung i.S.d. § 54 Abs. 1 Nr. 2 AufenthG i.S. der Gefährdungsbewertung zu werten sein.
• Für ein glaubhaftes und erkennbares Abstandnehmen sind eindeutige Erklärungen und Verhaltensweisen erforderlich; bloßes Unterlassen genügt nicht.
Entscheidungsgründe
Zulassung der Berufung abgelehnt: Unterstützung der PKK begründet Ausweisungsinteresse • Der Antrag auf Zulassung der Berufung nach § 124a VwGO ist nur bei aufgeworfenen ernstlichen Zweifeln an der Richtigkeit des Urteils zuzulassen. • Zur Darlegung ernstlicher Zweifel ist eine substantiierte, fallbezogene Auseinandersetzung mit der angegriffenen Entscheidung erforderlich. • Die bloße Einstellung eines Ausweisungsverfahrens begründet ohne zurechenbaren Vertrauenstatbestand kein Verbrauch des Ausweisungsinteresses. • Die Teilnahme an Veranstaltungen oder das Eintreiben von Spenden kann als Unterstützung einer terroristischen Vereinigung i.S.d. § 54 Abs. 1 Nr. 2 AufenthG i.S. der Gefährdungsbewertung zu werten sein. • Für ein glaubhaftes und erkennbares Abstandnehmen sind eindeutige Erklärungen und Verhaltensweisen erforderlich; bloßes Unterlassen genügt nicht. Der Kläger ist als Asylberechtigter und Inhaber einer Niederlassungserlaubnis von der Ausländerbehörde ausgewiesen worden wegen Unterstützung der PKK. Gegen die Ausweisung klagte er vor dem Verwaltungsgericht Stuttgart erfolglos; das Urteil ist angefochten. Der Kläger beantragte Zulassung der Berufung und rügte u.a., das strafgerichtlich festgestellte frühere Verhalten sei ausländerrechtlich verbraucht, die PKK dürfe nicht pauschal als terroristische Vereinigung eingestuft werden, seine Teilnahme an Veranstaltungen und sein Verhalten stellten kein Unterstützen dar, er habe erkennbar Abstand genommen, und die Verhältnismäßigkeitsprüfung lasse die besonderen Familieninteressen nicht hinreichend beachten. Das Verwaltungsgericht hat die Ausweisung mit Blick auf Eintreiben von Spenden unter Drohung, Gewalteinsatz, jahrelange Teilnahme an Veranstaltungen und einschlägige Äußerungen als Unterstützung i.S.d. § 54 Abs. 1 Nr. 2 AufenthG gewertet. Der Senat prüfte im Zulassungsverfahren, ob ernstliche Zweifel an der Richtigkeit dieses Urteils bestehen. • Zulässigkeit: Der Zulassungsantrag war fristgerecht und hinreichend begründet nach § 124a Abs.4 VwGO, aber unbegründet; die Berufung ist nicht wegen ernstlicher Zweifel gemäß § 124 Abs.2 Nr.1 VwGO zuzulassen. • Begriff und Maßstab der ernstlichen Zweifel: Ernstliche Zweifel liegen vor, wenn das Urteil weiterer Prüfung bedarf; die Darlegung erfordert substanzielle, fallbezogene Auseinandersetzung mit tragenden Rechtssätzen oder Tatsachenfeststellungen. • Vertrauensschutz/Verbrauch: Eine Einstellung des Ausweisungsverfahrens nach Kenntnis des Strafverfahrens begründet allein keinen zurechenbaren Vertrauenstatbestand; der Kläger hat keine konkreten Anhaltspunkte vorgetragen, die ein schutzwürdiges Vertrauen begründen könnten. • Einstufung der PKK: Der Senat stützt sich auf seine ständige Rechtsprechung, wonach die PKK als terroristische bzw. terroristisch unterstützende Vereinigung im Sinne des § 54 Abs.1 Nr.2 AufenthG anzusehen ist; der Kläger hat keine substantiierten Einwendungen dagegen vorgebracht. • Begriff der Unterstützung: Unterstützen umfasst auch nicht-gewalttätige Tätigkeiten, die die Aktionsmöglichkeiten, den Zusammenhalt oder die Außenwirkung der Vereinigung fördern; Teilnahme an Demonstrationen oder das Eintreiben von Spenden kann darunter fallen. Die vom Verwaltungsgericht festgestellten Handlungen erfüllen diese Voraussetzungen. • Abstandnehmen: Für ein erkennbares und glaubhaftes Distanzieren sind aktive, eindeutige Erklärungen oder Verhaltensweisen erforderlich; bloßes Unterlassen genügt nicht. Das Verwaltungsgericht hat nachvollziehbar dargelegt, dass der Kläger sich nicht glaubhaft distanziert hat. • Verhältnismäßigkeit: Das Verwaltungsgericht hat die schutzwürdigen Umstände (Familie, tägliches Leben) gegen die erhebliche und lang andauernde Unterstützungsintensität abgewogen; die Ausweisung, die nicht Abschiebung bedeutet, ist verhältnismäßig im Ergebnis. • Schluss: Die Begründung des Zulassungsantrags schafft keine schlüssigen Gegenargumente zu tragenden Feststellungen und rechtlichen Wertungen des Verwaltungsgerichts; daher fehlen ernstliche Zweifel. Der Antrag auf Zulassung der Berufung wird abgelehnt; die Berufung ist nicht zuzulassen, weil der Zulassungsantrag keine ernstlichen Zweifel an der Richtigkeit des erstinstanzlichen Urteils darlegt. Das Verwaltungsgericht hat rechtsfehlerfrei festgestellt, dass der Kläger die PKK unterstützt hat und dass weder Vertrauensschutz, glaubhaftes Abstandnehmen noch die Verhältnismäßigkeit der Ausweisung entgegenstehen. Die Kosten des Zulassungsverfahrens trägt der Kläger; der Streitwert wird auf 5.000 EUR festgesetzt. Die Entscheidung ist unanfechtbar.