Beschluss
12 S 3065/20
Verwaltungsgerichtshof Baden-Württemberg, Entscheidung vom
Verwaltungsgerichtsbarkeit
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Entscheidungsgründe
Tenor Auf die Beschwerde des Antragstellers wird der Beschluss des Verwaltungsgerichts Freiburg vom 15. September 2020 - 7 K 2473/20 - geändert. Dem Antragsteller wird ratenfreie Prozesskostenhilfe für das Verfahren des vorläufigen Rechtsschutzes bewilligt, soweit sich der Eilantrag gegen die Ziffern III. bis VI. der Verfügung des Regierungspräsidiums Freiburg vom 25.05.2020 richtet. Im Übrigen wird die Beschwerde zurückgewiesen. Der Antragsteller trägt die Kosten des Beschwerdeverfahrens. Die nach Nr. 5502 des Kostenverzeichnisses (Anlage 1 zu § 3 Abs. 2 GKG) vorgesehene Gebühr wird nicht erhoben. Gründe 1 Die am 28.09.2020 durch den Antragsteller erhobene Beschwerde gegen den am 17.09.2020 zugestellten Beschluss des Verwaltungsgerichts ist zulässig. Es besteht weder die Notwendigkeit, dass sich der Antragsteller durch einen Prozessbevollmächtigten vertreten lässt (vgl. § 67 Abs. 4 Satz 1 VwGO), noch bedarf die Prozesskostenhilfebeschwerde der - vom Antragsgegner vermissten - Auseinandersetzung mit den Gründen des Verwaltungsgerichts in dem ablehnenden Beschluss. Die Beschwerde hat in der Sache teilweise Erfolg. 2 Nach § 166 Abs. 1 Satz 1 VwGO i.V.m. mit § 114 Abs. 1 Satz 1 ZPO erhält eine Partei auf Antrag Prozesskostenhilfe, wenn sie nach ihren persönlichen und wirtschaftlichen Verhältnissen die Kosten der Prozessführung nicht, nur zum Teil oder nur in Raten aufbringen kann. Erforderlich ist zudem, dass die beabsichtigte Rechtsverfolgung oder Rechtsverteidigung hinreichende Aussicht auf Erfolg bietet und nicht mutwillig erscheint. 3 I. Entsprechend seiner Erklärung vom 17.07.2020 ist die Bedürftigkeit des in Haft befindlichen Antragstellers im Sinne des Prozesskostenhilferechts im maßgeblichen Zeitpunkt der Entscheidung des Beschwerdegerichts (Schenke in: Kopp/Schenke, VwGO, 26. Aufl. 2020, § 166 Rn. 20) unverändert gegeben. 4 II. Der Bewilligung von Prozesskostenhilfe steht nicht entgegen, dass das erstinstanzliche Verfahren durch den Beschluss des Verwaltungsgerichts vom 01.10.2020, mit dem der Antrag des Antragstellers auf vorläufigen Rechtsschutz abgelehnt worden ist, mittlerweile unanfechtbar beendet ist. 5 Prozesskostenhilfe wird nach § 166 VwGO i.V.m. § 114 ZPO für eine beabsichtigte Rechtsverfolgung oder Rechtsverteidigung gewährt. Dies setzt begrifflich voraus, dass das entsprechende Rechtsschutzbegehren noch anhängig ist. Ist - wie hier - die Instanz, für die Prozesskostenhilfe begehrt wird, bereits beendet, ist eine erfolgversprechende Rechtsverfolgung oder -verteidigung nicht mehr möglich. Allerdings kommt eine rückwirkende Bewilligung von Prozesskostenhilfe ausnahmsweise nach Abschluss der Instanz in Betracht, wenn das Gericht sie bereits vor Beendigung des Verfahrens hätte bewilligen müssen (BVerfG, Beschluss vom 14.04.2010 - 1 BvR 362/10 -, juris Rn. 13 f.). So liegt es hier. Das Verwaltungsgericht hätte Prozesskostenhilfe nicht versagen dürfen, soweit sich der Eilantrag des Antragstellers gegen die Regelungen in Ziffern III. bis VI. der Verfügung des Regierungspräsidiums Freiburg vom 25.05.2020 (Abschiebungsandrohung; Einreise- und Aufenthaltsverbot aufgrund Ausweisung) richtet. 6 III. Für die Beurteilung der hinreichenden Erfolgsaussicht des erstinstanzlichen Eilantrags ist der Zeitpunkt der Bewilligungsreife des Prozesskostenhilfegesuchs maßgebend (BVerfG, Beschlüsse vom 12.05.2020 - 2 BvR 2151/17 -, juris Rn. 20, und vom 16.04.2019 - 1 BvR 2111/17 -, juris Rn. 25; VGH Baden-Württemberg, Beschlüsse vom 26.10.2020 - 12 S 1502/18 -, juris Rn. 3, und vom 23.04.2019 - 11 S 2292/18 -, juris Rn. 3; Happ in: Eyermann, VwGO, 15. Aufl. 2019, § 166 Rn. 40). Im vorliegenden Fall ist die Entscheidungsreife spätestens im Zeitpunkt des Beschlusses des Verwaltungsgerichts über das Prozesskostenhilfegesuch am 15.09.2020 gegeben gewesen. 7 Für die Bestimmung der hinreichenden Erfolgsaussicht gilt ein grundsätzlich anderer Maßstab, als er für das Verfahren in der Sache selbst zugrunde zu legen ist (vgl. BVerfG, Beschluss vom 15.11.2017 - 2 BvR 902/17 -, juris Rn. 12 ff.). Zur Gewährung von Prozesskostenhilfe ist es nicht erforderlich, dass der Prozesserfolg (annähernd) gewiss ist. Vielmehr besteht eine hinreichende Erfolgsaussicht schon dann, wenn ein Obsiegen ebenso wahrscheinlich erscheint wie ein Unterliegen, der Prozessausgang also offen ist (vgl. BVerfG, Beschlüsse vom 22.05.2012 - 2 BvR 820/11 -, juris, und vom 13.03.1990 - 2 BvR 94/88 -, juris). Weder dürfen Beweiswürdigungen vorweggenommen noch sollen schwierige Rechtsfragen geklärt werden, die in vertretbarer Weise auch anders beantwortet werden können. Denn die Prüfung der Erfolgsaussicht soll nicht dazu dienen, die Rechtsverfolgung oder Rechtsverteidigung selbst in das Nebenverfahren der Prozesskostenhilfe vorzuverlagern und dieses an die Stelle des Hauptsacheverfahrens treten zu lassen (vgl. BVerfG, Beschlüsse vom 16.04.2019 - 1 BvR 2111/17 -, juris Rn. 22, und vom 13.03.1990 - 2 BvR 94/88 -, juris). Prozesskostenhilfe kann allerdings abgelehnt werden, wenn eine Erfolgsaussicht in der Hauptsache zwar nicht schlechthin ausgeschlossen, jedoch nur eine entfernte ist (Bader in: Bader/Funke-Kaiser/Stuhlfauth/von Albedyll, VwGO, 7. Aufl. 2018, § 166 Rn. 4). 8 Nach diesen Grundsätzen hat das Verwaltungsgericht zutreffend angenommen, dass der Antrag des Antragstellers auf Anordnung der aufschiebenden Wirkung seiner am 05.06.2020 erhobenen Klage gegen die Versagung der Verlängerung seiner Aufenthaltserlaubnis in Ziffer II. des Bescheids des Regierungspräsidiums Freiburg vom 25.05.2020 keine hinreichenden Aussichten auf Erfolg hat (IV.); anders sieht es für die nachfolgenden Regelungen des Bescheids aus, soweit sie Gegenstand des Eilverfahrens sind (V.). 9 IV. Die Ablehnung der am 07.12.2017 beantragten Verlängerung der zuletzt bis 07.12.2017 gültigen Aufenthaltserlaubnis nach § 34 Abs. 2 AufenthG in Ziffer II. des angefochtenen Bescheids des Regierungspräsidiums Freiburg lässt keine Rechtsfehler erkennen. Unabhängig von der Frage, ob - wie das Verwaltungsgericht unter Heranziehung des Beschlusses des erkennenden Gerichtshofs vom 21.01.2020 (11 S 3477/19 -, juris) angenommen hat - der Verlängerung der Aufenthaltserlaubnis ein in Anknüpfung an eine Ausweisung wirksames und rechtmäßiges Einreise- und Aufenthaltsverbot entgegensteht, scheitert die Verlängerung unzweifelhaft an der fehlenden Erfüllung der Regelerteilungsvoraussetzungen nach § 5 Abs. 1 Nr. 2 AufenthG. 10 1. Nach § 5 Abs. 1 Nr. 2 AufenthG i.V.m. § 8 Abs. 1 AufenthG setzt die Verlängerung eines Aufenthaltstitels in der Regel voraus, dass kein Ausweisungsinteresse besteht. Der Antragsteller erfüllt die Voraussetzung des § 5 Abs. 1 Nr. 2 AufenthG jedenfalls aufgrund der seit dem 12.07.2019 rechtskräftigen Verurteilung durch das Amtsgericht xxxxxxxxxxxxxxxxx zu einer Gesamtfreiheitsstrafe von 14 Monaten nicht mehr. Diese wurde wegen Körperverletzung in zwei Fällen, davon in einem Fall in Tateinheit mit Freiheitsberaubung, wegen Missbrauchs von Notrufen, Beleidigung, vorsätzlichen unerlaubten Handeltreibens mit Betäubungsmitteln in Tateinheit mit vorsätzlichem unerlaubten Erwerb von Betäubungsmitteln sowie wegen tätlichen Angriffs auf Vollstreckungsbeamte verhängt. Aus der Auskunft aus dem Zentralregister vom 21.10.2020 ist die Verurteilung des Amtsgerichts xxxxxxxxxxxxxxxx vom 21.11.2018 ersichtlich. Im Übrigen sind weitere fünf, bis in das Jahr 2013 zurückreichende Verurteilungen - überwiegend zu Geldstrafen - aufgeführt. 11 a) Nach dem Urteil des Bundesverwaltungsgerichts vom 12.07.2018 kommt es für das Vorliegen eines Ausweisungsinteresses nach § 5 Abs. 1 Nr. 2 AufenthG nicht darauf an, ob der Ausländer tatsächlich ausgewiesen werden könnte. Vielmehr reicht es aus, dass ein Ausweisungsinteresse gleichsam abstrakt - d.h. nach seinen tatbestandlichen Voraussetzungen - vorliegt, wie es insbesondere im Katalog des § 54 AufenthG normiert ist. Die jetzige Fassung des § 5 Abs. 1 Nr. 2 AufenthG mit der darin verwendeten Formulierung „Ausweisungsinteresse“ statt „Ausweisungsgrund“ in der Vorgängerfassung stellt nach den Gesetzesmaterialien lediglich eine Folgeänderung zur Neuordnung des Ausweisungsrechts in den §§ 53 ff. AufenthG dar (vgl. Gesetzentwurf der Bundesregierung vom 25.02.2015, BT-Drs. 18/4097 S. 35), weshalb die zu § 5 Abs. 1 Nr. 2 AufenthG a.F. und inhaltlich entsprechenden Vorläufervorschriften ergangene Rechtsprechung auf § 5 Abs. 1 Nr. 2 AufenthG n.F. übertragbar ist (BVerwG, Urteil vom 12.07.2018 - 1 C 16.17 -, juris Rn. 15; so etwa auch Hailbronner, AuslR, § 5 Rn. 26 ff. ; Maor in: Kluth/Heusch, BeckOK Ausländerrecht, § 5 Rn. 8 ). 12 b) § 5 Abs. 1 Nr. 2 steht daher der Erteilung oder Verlängerung eines Aufenthaltstitels entgegen, wenn im maßgeblichen Beurteilungszeitpunkt für das Verpflichtungsbegehren, d.h. grundsätzlich demjenigen der letzten mündlichen Verhandlung in der Tatsacheninstanz (BVerwG, Urteil vom 26.05.2020 - 1 C 12.19 -, juris Rn. 20), ein aktuelles und verwertbares Ausweisungsinteresse vorliegt und zudem die Voraussetzungen einer Abweichung vom Regelfall zu verneinen sind. Ein Ausnahmefall ist bei besonderen, atypischen Umständen gegeben, die so bedeutsam sind, dass sie das sonst ausschlaggebende Gewicht der gesetzlichen Regelung beseitigen, aber auch dann, wenn entweder aus Gründen höherrangigen Rechts wie Art. 6 oder Art. 2 Abs. 1 GG oder im Hinblick auf Art. 8 EMRK bzw. Art. 7 GRCh eine Titelerteilung geboten ist (BVerwG, Urteil vom 15.08.2019 - 1 C 23.18 -, juris Rn. 30; VGH Baden-Württemberg, Beschluss vom 18.11.2020 - 11 S 2637/20 -, juris Rn. 56; Axer in: Decker/Bader/Kothe, BeckOK Migrations- und Integrationsrecht, § 5 AufenthG, Rn. 12 ). 13 Ein Ausweisungsinteresse, dem - wie etwa im Falle des § 54 Abs. 1 Nr. 1b AufenthG - eine rechtskräftig abgeurteilte Straftat zugrunde liegt und deren Eintrag im Zentralregister nach § 46 BRZG noch nicht getilgt oder tilgungsreif ist, besteht in der Regel aktuell (vgl. Samel in: Bergmann/Dienelt, AuslR, 13. Aufl. 2020, § 5 Rn. 54; siehe auch VGH Baden-Württemberg, Urteil vom 18.11.2009 - 13 S 2002/19 -, juris Rn. 37). Es gibt auch keinen Hinweis darauf, dass die Verurteilung durch das Amtsgericht xxxxxxxxxxxxxxxxx vom 21.11.2018 als Ausweisungsinteresse verbraucht wäre (vgl. zu den Anforderungen an den Verbrauch eines Ausweisungsinteresses BVerwG, Urteil vom 22.02.2017 - 1 C 3.16 -, juris Rn. 39; Funke-Kaiser in: GK-AufenthG, § 5 Rn. 66 ff. ). 14 In der vorliegenden Konstellation bedarf es für die Annahme des Ausweisungsinteresses i.S.v. § 5 Abs. 1 Nr. 2 AufenthG keiner, von der Ausländerbehörde bzw. dem Verwaltungsgericht zu leistenden konkreten Prognose dahingehend, dass der Aufenthalt des Ausländers die öffentliche Sicherheit und Ordnung, die freiheitliche demokratische Grundordnung oder sonstige erhebliche Interessen der Bundesrepublik Deutschland zum maßgeblichen Entscheidungszeitpunkt tatsächlich gefährdet. Den gegenteiligen Überlegungen des Verwaltungsgerichtshofs Baden-Württemberg im Urteil vom 19.04.2017 (11 S 1967/16 -, juris Rn. 25 f.), die sich etwa auch in der Literatur finden (vgl. Axer in: Decker/Bader/Kothe, BeckOK Migrations- und Integrationsrecht, § 5 AufenthG, Rn. 6 ; Samel in: Bergmann/Dienelt, AuslR, 13. Aufl. 2020, § 5 Rn. 52; Funke-Kaiser in: GK-AufenthG, § 5 Rn. 58 ff. ; Bender/Leuschner in: Hofmann, AuslR, 2. Aufl. 2016, § 5 Rn. 18), ist das Bundesverwaltungsgericht in seinem diese Entscheidung aufhebenden Urteil vom 12.07.2018 (1 C 16.17 -, juris) nicht gefolgt. Die Frage, ob bei einem Ausweisungsinteresse, das allein auf § 54 Abs. 2 Nr. 9 AufenthG gestützt wird, die gefahrenabwehrrechtliche Intention des § 5 Abs. 1 Nr. 2 AufenthG (ausnahmsweise) eine solche Feststellung erfordern kann (vgl. Hailbronner, AuslR, § 5 Rn. 31b ; siehe auch VGH Baden-Württemberg, Beschluss vom 18.11.2020 - 11 S 2637/20 -, juris Rn. 41 ff. ), ist hier nicht relevant. 15 Liegt bei einem Ausländer eine aktuelle und verwertbare rechtskräftige strafrechtliche Verurteilung vor, besteht grundsätzlich ein spezial- bzw. generalpräventives Ausweisungsinteresse im Sinne des § 5 Abs. 1 N. 2 AufenthG; zusätzlicher, weiterer Feststellungen zur Frage einer Gefahr für die öffentliche Sicherheit und Ordnung bedarf es nicht. 16 Erst wenn durch den Ausländer konkrete Tatsachen vorgebracht werden, aus denen eine hinreichend gesicherte Grundlage für die Annahme abgeleitet werden kann, er werde in Zukunft nicht mehr straffällig (vgl. VGH Baden-Württemberg, Urteil vom 18.11.2009 - 13 S 2002/19 -, juris Rn.37), kommt es in Betracht, dass trotz noch verwertbarer Einträge im Zentralregister § 5 Abs. 1 Nr. 2 AufenthG der Erteilung einer Aufenthaltserlaubnis nicht entgegensteht. Ob bei einem solchen Sachverhalt bereits die Aktualität des Ausweisungsinteresses zu verneinen ist (so etwa Maor in: Kluth/Heusch, BeckOK Ausländerrecht, § 5 Rn. 11 ; OVG Sachsen, Beschluss vom 03.11.2020 - 3 B 262/20 -, juris Rn. 19) oder eine Ausnahme vom Regelfall vorliegt (so BVerwG, Urteil vom 28.01.1997 - 1 C 23.94 -, juris Rn. 22 - zu § 7 Abs. 2 AuslG 1990; siehe auch Bayerischer VGH, Beschluss vom 29.08.2016 - 10 AS 16.1602 -, juris Rn. 24), bedarf hier keiner weiteren Überlegungen, weil solches beim Antragsteller ersichtlich nicht gegeben ist. Entsprechendes gilt mit Bezug auf die § 5 Abs. 1 Nr. 2 AufenthG innewohnende Generalprävention. Im Übrigen gibt es auch keine Anhaltspunkte dafür, dass eine Ausnahme vom Regelfall des § 5 Abs. 1 Nr. 2 AufenthG unter Einstellung der persönlichen Lebensumstände des im Jahre 1990 geborenen, ledigen und kinderlosen Antragstellers vorliegen würde. 17 2. Ferner ist auch nicht erkennbar, dass der Antragsteller, der eine abgebrochene Erwerbsbiographie aufweist (vgl. Behördenakte, S. 145 f.) und vor Beginn der Haft nunmehr ununterbrochen seit 01.02.2016 Leistungen nach dem Zweiten Buch Sozialgesetzbuch, u.a. zum Zwecke der Arbeitsförderung, bezogen hat (Behördenakte, S. 269 f.), die Regelerteilungsvoraussetzung der Sicherung des Lebensunterhalts nach § 5 Abs. 1 Nr. 1 i.V.m. § 2 Abs. 3 AufenthG erfüllt. Ob bei dem seit dem Jahre 2000 ab dem Alter von 10 Jahren ununterbrochen bis heute im Bundesgebiet lebenden Antragsteller insoweit eine Atypik in Frage käme (vgl. etwa BVerfG, Beschluss vom 29.01.2020 - 2 BvR 690/19 -, juris), bedarf aufgrund der Verneinung des § 5 Abs. 1 Nr. 2 AufenthG keiner weiteren Prüfung. 18 VI. Die Erfolgsaussichten des Eilverfahrens hinsichtlich der Androhung der Abschiebung (Ziffern III. bis V.) und des Einreise- und Aufenthaltsverbots für die Dauer von acht Jahren aufgrund der Ausweisung (Ziffer VI.) sind im Sinne des Prozesskostenhilferechts offen gewesen. 19 1. Die Androhung der Abschiebung in die Dominikanische Republik aus der Haft ohne Setzen einer Frist für die freiwillige Ausreise (vgl. Ziffer III. u. IV der Verfügung des Regierungspräsidiums Freiburg vom 25.05.2020) erfolgt ausweislich der Begründung des Bescheids (S. 16) mit Blick auf die sofort vollziehbare Ausreisepflicht aufgrund der Ablehnung der Verlängerung der Aufenthaltserlaubnis (§ 84 Abs. 1 Satz 1 Nr. 1, § 50 Abs. 1, § 58 Abs. 2 Satz 2 AufenthG). Sie ist dem Bescheid zufolge damit nicht Folge der Ausweisung, die im Übrigen auch nicht unmittelbar Gegenstand des Verfahrens des vorläufigen Rechtschutzes ist, da das Regierungspräsidium nicht deren sofortige Vollziehung nach § 80 Abs. 2 Satz 1 Nr. 4 VwGO angeordnet hat. 20 a) Die nicht eingeräumte Frist zur freiwilligen Ausreise beruht auf § 59 Abs. 5 Satz 1 i.V.m. § 58 Abs. 3 Nr. 1 AufenthG. Nach nationalem Recht dient eine Ausreisefrist dazu, eine Abschiebung durch eine freiwillige Ausreise vermeiden zu können. Sie bezweckt ferner, dem Ausländer zu ermöglichen, seine Lebensverhältnisse in Deutschland abwickeln und ggfs. ein Rechtsschutzverfahren betreiben zu können. Ausgehend hiervon wird § 59 Abs. 5 Satz 1 AufenthG als ein - gegenüber § 59 Abs. 1 Satz 2 AufenthG - spezieller Fall angesehen, in dem die Setzung einer Ausreisefrist entbehrlich ist, weil im Falle der Abschiebung aus der Haft ohnehin keine freiwillige Ausreise möglich ist (VGH Baden-Württemberg, Urteil vom 29.03.2017 - 11 S 2029/16 -, juris Rn. 78). § 59 Abs. 5 Satz 2 AufenthG sieht vor, dass die Abschiebung mindestens eine Woche vorher angekündigt werden soll, d.h. der Ausländer wird aus der Haft abgeschoben und hierüber in der Regel eine Woche vorher informiert (Kluth in: Kluth/Heusch, BeckOK AuslR, § 59 Rn. 23 ; vgl. auch Funke-Kaiser in: GK-AufenthG, § 59 Rn. 172 ). Der Zweck der Regelung, mit Bezug auf die konkret vorgesehene Abschiebung die Regelung der persönlichen Angelegenheit zu ermöglichen und ggfs. mit Blick auf die Abschiebung um Rechtsschutz nachsuchen zu können (vgl. BVerwG, Urteil vom 30.08.2005 - 1 C 29.04 -, juris 18), dürfte aber nicht schon dann gewahrt sein, wenn eine solche Ankündigung - wie hier - im Voraus in den Gründen der angefochtenen Verfügung (S. 16) erfolgt. 21 b) § 59 Abs. 5 Satz 1 AufenthG ist jedoch im Lichte von Art. 7 Abs. 4 der Richtlinie 2008/115/EG vom 16.12.2008 (ABl. L 348 vom 24.12.2008, S. 98) - RFRL - anzuwenden (vgl. VGH Baden-Württemberg, Urteil vom 29.03.2017 - 11 S 2029/16 -, juris Rn. 90 ff.; OVG Nordrhein-Westfalen, Beschluss vom 08.05.2019 - 18 B 176/19 -, juris Rn. 21 ff.; Funke-Kaiser in: GK-AufenthG, § 59 Rn. 172 ; siehe dazu, dass Drittstaatsangehörige, die aufgrund einer strafrechtlichen Sanktion rückkehrpflichtig sind, nicht gemäß Art. 2 Abs. 2 Buchst. b RFRL dem Anwendungsbereich der Rückführungsrichtlinie entzogen sind, BVerwG, Beschlüsse vom 06.05.2020 - 1 C 14.19 -, juris Rn. 2 ff., und vom 09.05.2019 - 1 C 14.19 -, juris Rn. 37; VGH Baden-Württemberg, Urteil vom 29.03.2017 - 11 S 2029/16 -, juris Rn. 82 ff.). 22 Die Abschiebungsandrohung ist eine Rückkehrentscheidung im Sinne der Art. 3 Nr. 4, Art. 6 RFRL (vgl. BVerwG, Urteile 29.05.2018 - 1 C 17.17 -, juris Rn. 24, vom 21.08.2018 - 1 C 22.17 -, juris Rn. 35, und vom 21.08.2018 - 1 C 21.17 -, juris Rn. 22; Beschluss vom 09.05.2019 - 1 C 14.19 -, juris Rn. 35; Dörig/Hoppe in: Dörig, Handbuch Migrations- und Integrationsrecht, 2. Aufl. 2020, § 8 Rn. 42; Funke-Kaiser in: GK-AufenthG, § 11 Rn. 40 ). Teil der Rückkehrentscheidung ist auch die Entscheidung über eine Frist zur freiwilligen Ausreise (VGH Baden-Württemberg, Urteil vom 29.03.2017 - 11 S 2029/16 -, juris Rn. 91). 23 Nach Art. 7 Abs. 4 RFRL können die Mitgliedstaaten davon absehen, eine Frist für die freiwillige Ausreise zu gewähren, oder sie können eine Ausreisefrist von weniger als sieben Tagen einräumen, wenn Fluchtgefahr besteht oder der Antrag auf einen Aufenthaltstitel als offensichtlich unbegründet oder missbräuchlich abgelehnt worden ist oder die betreffende Person eine Gefahr für die öffentliche Ordnung, die öffentliche Sicherheit oder die nationale Sicherheit darstellt. 24 Zwar steht es den Mitgliedstaaten im Wesentlichen frei, nach ihren nationalen Bedürfnissen zu bestimmen, was die öffentliche Ordnung erfordert (EuGH, Urteil vom 11.06.2015 - C-554/13 - Z.Zh.; I.O. -, juris Rn. 48). Der Begriff der Gefahr für die öffentliche Ordnung, wie er in Art. 7 Abs. 4 RFRL vorgesehen ist, setzt aber jedenfalls voraus, dass außer der sozialen Störung, die jeder Gesetzesverstoß darstellt, eine tatsächliche, gegenwärtige und erhebliche Gefahr vorliegt, die ein Grundinteresse der Gesellschaft berührt. Hierzu ist das persönliche Verhalten des Drittstaatsangehörigen und die Gefahr, die dieses Verhalten für die öffentliche Ordnung darstellt, im Einzelfall zu prüfen; so gehören unter anderem die Art und Schwere einer Straftat sowie der Zeitablauf seit ihrer Begehung zu den insoweit maßgeblichen Kriterien (EuGH, Urteil vom 11.06.2015 - C-554/13 - Z.Zh.; I.O. -, juris Rn. 50, 60, 62; dies aufgreifend Empfehlung (EU) 2017/2338 der Kommission vom 16.11.2017 für ein gemeinsames „Rückkehr-Handbuch“, das von den zuständigen Behörden der Mitgliedstaaten bei der Durchführung rückkehrbezogener Aufgaben heranzuziehen ist, ). Es darf hingegen nicht automatisch auf normativem Wege oder durch die Praxis davon abgesehen werden, eine Frist für die freiwillige Ausreise zu gewähren, wenn der Betreffende eine Gefahr für die öffentliche Ordnung darstellt; die richtige Anwendung der zu diesem Zweck in Art. 7 Abs. 4 der Richtlinie 2008/115 vorgesehenen Möglichkeit erfordert, dass im Einzelfall geprüft wird, ob das Fehlen einer solchen Frist mit den Grundrechten dieser Person vereinbar ist (EuGH, Urteil vom 11.06.2015, - C-554/13 - Z.Zh.; I.O. -, juris Rn. 70 f.; vgl. zur Notwendigkeit der Einzelfallprüfung auch EuGH, Urteil vom 21.03.2013 - C-522/11 - Mbaye -, juris Rn. 31 f.; Lutz in: Hailbronner/Thym, EU Migration and Asylum Law, 2nd Ed., 2016, Part C VII Art. 7 Rn. 14; VGH Baden-Württemberg, Urteil vom 29.03.2017 - 11 S 2029/16 -, juris Rn. 92). Ist bereits unter Beachtung aller Umstände des Einzelfalls geprüft und festgestellt worden, dass von dem Betroffenen, der etwa strafrechtlich verurteilt ist, eine tatsächliche, gegenwärtige und erhebliche Gefahr ausgeht, die ein Grundinteresse berührt, so kann der Mitgliedstaat davon absehen, ihm eine Frist für die freiwillige Ausreise einzuräumen, sofern sich die Entscheidung unter Beachtung der allgemeinen Grundsätze des Unionsrechts und der Grundrechte des Betreffenden als verhältnismäßig erweist. Eine erneute Prüfung der Kriterien, die für die Feststellung des Bestehens der Gefahr als maßgeblich erachtet wurden, erfordert Art. 7 Abs. 4 RFRL dann nicht mehr (vgl. EuGH, Urteil vom 11.06.2015 - C-554/13 - Z.Zh; I.O. -, juris Rn. 73). 25 c) Ausgehend hiervon kann die von Art. 7 Abs. 4 RFRL verlangte einzelfallbezogene Beurteilung des Bestehens einer von dem Verhalten des Antragstellers ausgehenden tatsächlichen, gegenwärtigen und erheblichen Gefahr, die ein Grundinteresse der Gesellschaft berührt, aus einer zu spezialpräventiven Zwecken erlassenen Ausweisung folgen, die - nach Art. 6 Abs. 6 RFRL - mit der Abschiebungsandrohung verbunden ist (VGH Baden-Württemberg, Urteil vom 29.03.2017 - 11 S 2029/16 -, juris Rn. 94 f.; OVG Nordrhein-Westfalen, Beschluss vom 08.05.2019 - 18 B 176/19 -, juris Rn. 28). Zwar hat das Bundesverwaltungsgericht in einem nicht veröffentlichten Einstellungsbeschluss vom 14.02.2018 (1 C 20.17) ausgeführt, es sei bislang nicht höchstrichterlich geklärt, ob und ggfs. unter welchen Voraussetzungen die Abschiebung aus der Haft heraus ohne Setzen einer Frist zur freiwilligen Ausreise auf der Grundlage des § 59 Abs. 5 Satz 1 AufenthG mit der Richtlinie 2008/115/EG vom 16.12.2008 in Einklang steht. Es entspricht allerdings mittlerweile der gefestigten Rechtsprechung des Bundesverwaltungsgerichts, dass in den Fällen der Abschiebungsanordnung nach § 58a AufenthG im Einklang mit Art. 7 Abs. 4 RFRL und dem Urteil des Gerichtshofs der Europäischen Union vom 11.06.2015 (C-554/13 - Z.Zh; I.O.) keine Frist für eine freiwillige Ausreise gewährt werden muss. Denn in den Fällen des § 58a AufenthG liegt bereits in der einzelfallbezogenen Prüfung und Feststellung des Tatbestandes die vom Gerichtshof verlangte einzelfallbezogene Beurteilung, ob das persönliche Verhalten des betreffenden Drittstaatsangehörigen eine tatsächliche und gegenwärtige Gefahr für die öffentliche Ordnung darstellt, die so gravierend ist, dass von einer Fristsetzung zur freiwilligen Ausreise ganz abgesehen werden muss (BVerwG, Urteile vom 06.02.2019 - 1 A 3.18 -, juris Rn. 81, vom 27.03. 2018 - 1 A 4.17 -, juris Rn. 86, und vom 22.08.2017 - 1 A 3.17 -, juris Rn. 35; Beschluss vom 13.07.2017 - 1 VR 3.17 -, juris Rn. 70). Insoweit ist auch mit Bezug auf das Verhältnis Ausweisung und Art. 7 Abs. 4 RFRL kein offensichtlicher Klärungsbedarf mehr ersichtlich (ebenso OVG Nordrhein-Westfalen, Beschluss vom 08.05.2019 - 18 B 176/19 -, juris Rn. 32). 26 d) Im vorliegenden Fall ist ausweislich der Begründung des Bescheids (S. 16) die Abschiebung aus der Haft ohne Setzen einer Frist zur freiwilligen Ausreise unter Bezugnahme auf § 59 Abs. 5 AufenthG nicht wegen der Ausweisung angedroht worden, sondern weil die Verlängerung der Aufenthaltserlaubnis abgelehnt worden ist. Der Titelversagung, mit der entsprechend Art. 6 Abs. 6 RFRL unmittelbar die Illegalität des Aufenthalts herbeigeführt worden ist (vgl. hierzu auch VGH Baden-Württemberg, Beschluss vom 17.08.2018 - 11 S 1776/18 -, juris Rn. 8), wohnt jedoch keine umfassende Prüfung des Einzelfalls im Sinne der oben genannten Rechtsprechung des Gerichtshofs der Europäischen Union inne. Selbst wenn einiges dafür sprechen dürfte, dass es in einem solchen Fall den Anforderungen des Art. 7 Abs. 4 RFRL genügt, wenn die Versagung des Titels über die Regelung des § 11 Abs. 1 Satz 2 i.V.m. Satz 1 AufenthG mittelbar auf die Ausweisung zurückgeführt wird bzw. jedenfalls innerhalb der Begründung, weshalb der Betroffene nach § 59 Abs. 5 Satz 1 AufenthG aus der Haft ohne Setzen einer Frist für die freiwillige Ausreise abgeschoben wird, auf - den Anforderungen des Art. 7 Abs. 4 RFRL genügende - Erwägungen zur Ausweisung verwiesen wird, steht dies der Gewährung von Prozesskostenhilfe nicht entgegen. 27 Das Vorliegen der Voraussetzungen des Art. 7 Abs. 4 RFRL folgt nicht automatisch aus jeder spezialpräventiv begründeten Ausweisung eines in Haft befindlichen Ausländers; es bedarf vielmehr der Feststellung, dass die für die Ausweisung maßgebenden Gründe zugleich die Annahme einer tatsächlichen, gegenwärtigen und erheblichen Gefahr, die ein Grundinteresse der Gesellschaft berührt, tragen (VGH Baden-Württemberg, Urteil vom 29.03.2017 - 11 S 2029/16 -, juris Rn. 94). Dies leistet die angefochtene Verfügung nicht. Der Bescheid lässt nicht erkennen, dass Art. 7 Abs. 4 RFRL bei der Entscheidungsfindung der Behörde überhaupt im Blick gewesen ist. 28 Im Übrigen stützt sich die Ausweisungsverfügung (S. 9 f.) auch auf generalpräventive Erwägungen, was jedoch nicht dem Maßstab des Art. 7 Abs. 4 RFRL entspricht, wie er durch den Gerichtshof der Europäischen Union mit Bezug auf die Gefahr für die öffentliche Ordnung ausgeformt worden ist. Unionsrechtlich kommt es darauf an, ob das persönliche Verhalten des Drittausländers eine solche Bedrohung begründet (EuGH, Urteil vom 11.06.2015, - C-554/13 - Z.Zh.; I.O. -, juris Rn. 61). Ein undifferenzierter Verweis auf die Erwägungen einer Ausweisungsverfügung, die sowohl spezial- als auch generalpräventiv begründet ist, genügt daher nicht. 29 e) Der Umstand, dass das Regierungspräsidium für den Fall der Inhaftierung auch unter Bezugnahme auf § 59 Abs. 1 Satz 2 AufenthG von der Gewährung einer Frist für die freiwillige Ausreise abgesehen hat, stützt nicht Ziffern III. und IV. der angefochtenen Verfügung in einer Weise, dass eindeutig Erfolgsaussichten des Eilantrags zu verneinen gewesen wären. § 59 Abs. 5 Satz 1 AufenthG wird als der gegenüber § 59 Abs. 1 Satz 2 AufenthG speziellere Fall angesehen (siehe hierzu oben a) und es wird angenommen, dass die Ausländerbehörde auf eine Fristsetzung nach § 59 Abs. 1 Satz 2 AufenthG nur dann verzichten darf, wenn aus dringenden öffentlichen Interessen noch nicht einmal eine kurze Ausreisefrist eingeräumt werden kann und auch die sofortige Abschiebung durchführbar ist (Dollinger in: Bergmann/Dienelt, AuslR, 13. Aufl. 2020, § 59 Rn. 29 f.; Funke-Kaiser in: GK-AufenthG, § 59 Rn. 151 ff. ). 30 Selbst wenn man unterstellen würde, § 59 Abs. 1 Satz 2 AufenthG wäre im vorliegenden Fall der Strafhaft anwendbar, liegen die Voraussetzungen für ein Absehen von einer Ausreisefrist nach dieser Vorschrift nicht vor. Bezogen auf den Zeitpunkt des Erlasses der Abschiebungsandrohung mit Bescheid vom 25.05.2020 konnte nämlich nicht hinreichend sicher prognostiziert werden, dass die Abschiebung unverzüglich möglich sein wird. Dies folgt allein schon daraus, dass der Zeitpunkt des Absehens von der weiteren Vollstreckung der Freiheitsstrafe nach § 456a StPO sich den Akten nicht entnehmen lässt; aus einer E-Mail vom 16.06.2020 ergibt sich lediglich, dass die Entscheidung der Staatsanwaltschaft noch nicht vorliegt (S. 273 der Behördenakte). 31 2. Soweit der Antragsteller für den Fall, dass eine Abschiebung bis zum Haftende nicht erfolgt, aufgefordert wird, die Bundesrepublik innerhalb einer Woche nach Haftentlassung zu verlassen und ihm für den Fall der nicht fristgerechten Ausreise die Abschiebung in die Dominikanische Republik angedroht wird (Ziffer V. des angefochtenen Bescheids), hat das Regierungspräsidium ausweislich des Bescheides (S. 17) die Ausreisefrist von einer Woche, d.h. gemäß § 59 Abs. 1 Satz 1 AufenthG i.V.m. Art. 7 Abs. 1 Satz 1 RFRL sieben Tage, als angemessen angesehen, insbesondere weil der Antragsteller weder Arbeitsverhältnis noch Wohnraum kündigen müsse. 32 a) Nach § 59 Abs.1 Satz 1 AufenthG ist die Abschiebung unter Bestimmung einer angemessenen Frist zwischen sieben und 30 Tagen für die freiwillige Ausreise anzudrohen. Bei der Entscheidung über die Bemessung der Ausreisefrist hat die Ausländerbehörde abzuwägen zwischen dem öffentlichen Interesse an der baldigen Ausreise des Ausländers und dessen privaten Belangen. Die Ausreisefrist soll es dem Ausländer ermöglichen, seine beruflichen und persönlichen Lebensverhältnisse im Bundesgebiet abzuwickeln und einer Abschiebung durch eine freiwillige Ausreise zuvorzukommen. Die Frist ist mithin so zu bemessen, dass der Ausländer noch diejenigen Angelegenheiten regeln kann, die seine Anwesenheit erfordern. Darüber hinaus gewährleistet die Ausreisefrist im Hinblick auf die Rechtsschutzgarantie des Art 19 Abs. 4 Satz 1 GG, dass der Ausländer wirksamen Rechtsschutz erlangen kann. Neben der Art des bisherigen Aufenthalts ist regelmäßig dessen Dauer von Bedeutung, weil nach längerem Aufenthalt im Bundesgebiet die vor der Ausreise erforderliche Regelung der Angelegenheiten des Ausländers im Allgemeinen mehr Zeit beansprucht als nach einem kurzfristigen Verbleiben. Welche Frist dem einzelnen Ausländer einzuräumen ist, beurteilt sich unter Berücksichtigung der dargestellten Gesichtspunkte nach den Umständen des Einzelfalles (Dollinger in: Bergmann/Dienelt, AuslR, 13. Aufl. 2020, § 59 Rn. 20; Dörig/Hoppe in: Dörig, Handbuch Migrations- und Integrationsrecht, 2. Aufl. 2020, § 8 Rn. 43). 33 b) Zwar hat der Antragsteller vor seiner Inhaftierung arbeitslos in einer Obdachlosenunterkunft gelebt, andererseits hat er seinen Heimatstaat im Oktober 2000 als Kind verlassen und hält sich seit über zwanzig Jahren im Bundesgebiet auf. Insoweit dürften die Dauer des Aufenthalts sowie der Umstand, dass die für die Organisation der freiwilligen Ausreise nötigen Handlungen (wie etwa Buchung eines Fluges) noch aus der Haft heraus möglicherweise nur schwierig bewerkstelligt werden können, dafür sprechen, dass die eingeräumte Frist noch einer näheren Prüfung bedarf. Dass eine längere Frist als sieben Tage mit Blick auf die Straftaten des Antragstellers nach Verbüßung der Strafhaft nicht hingenommen werden könnte, ist jedenfalls nicht offensichtlich. 34 c) Die Gewährung von Prozesskostenhilfe erstreckt sich - wie oben unter 1. - auf den Rechtsschutz gegen die Abschiebungsandrohung insgesamt, weil wohl jedenfalls mit Blick auf Art. 7 RFRL die Frage der Ausreisefrist nicht von der Abschiebungsandrohung getrennt betrachtet werden kann (vgl. VGH Baden-Württemberg, Beschluss vom 22.03.2018 - 11 S 2776/17 -, juris Rn. 3 f.). 35 3. Prozesskostenhilfe ist auch hinsichtlich des vom Regierungspräsidium verfügten Einreise- und Aufenthaltsverbots für die Dauer von acht Jahren zu gewähren (Ziffer VI. des angefochtenen Bescheids). Die Länge der Frist des aufgrund der Ausweisung erlassenen Verbots dürfte ermessensfehlerhaft sein. 36 a) Das Regierungspräsidium hat für die Bestimmung der Frist § 11 Abs. 5 Satz 1 AufenthG zugrunde gelegt, wonach die Frist des Einreise- und Aufenthaltsverbots zehn Jahre nicht überschreiten soll, wenn der Ausländer aufgrund einer strafrechtlichen Verurteilung ausgewiesen worden ist oder wenn von ihm eine schwerwiegende Gefahr für die öffentliche Sicherheit und Ordnung ausgeht. Diese „Soll-Höchstfrist“ geht auf die Urteile des Bundesverwaltungsgerichts vom 13.12.2013 (1 C 20.11, juris Rn. 40 und 1 C 14.12, juris Rn. 14) zurück, wonach in der Regel ein Zeitraum von maximal zehn Jahren den Zeithorizont darstellt, für den eine Prognose sinnvoller Weise noch gestellt werden kann (BT-Drs. 18/4097, S. 36 zu § 11 Abs. 3 in der ab 01.08.2015 gültigen Fassung i.V.m. mit BT-Drs. 19/10047, S. 31 zu § 11 Abs. 5, der seit 21.08.2019 Anwendung findet; Hoppe in: Dörig, Handbuch Migrations- und Integrationsrecht, 2. Aufl. 2020, § 7 Rn. Rn. 153; Funke-Kaiser in: GK-AufenthG, § 11 Rn. 83 ). 37 An die Festlegung dieses Höchstmaßes schließt sich ein zweistufiges Prüfprogramm an. Im ersten Schritt ist von der Behörde die prognostische Einschätzung im Einzelfall zu treffen, wie lange das Verhalten des Betroffenen, das seiner Ausweisung zugrunde liegt, das öffentliche Interesse an der Gefahrenabwehr zu tragen vermag, wie lange also prognostisch mit einer relevanten Gefährdung der öffentlichen Sicherheit durch den Betroffenen zu rechnen ist. Hierbei darf nicht schematisch ausgehend vom abstrakten Gewicht des bei der Ausweisung erfüllten Ausweisungsinteresses eine bestimmte Frist ermittelt werden. Es muss die Persönlichkeit des Ausländers insgesamt mit dem Ziel einer Gefahrenprognose betrachtet werden. Die auf diese Weise an der Erreichung des Ausweisungszwecks ermittelte individuelle Höchstfrist muss von der Behörde in einem zweiten Schritt an höherrangigem Recht, d.h. verfassungsrechtlichen Wertentscheidungen vor allem aus Art. 6 GG, sowie unions- und konventionsrechtlich an den Vorgaben aus Art. 7 GRCh und Art. 8 EMRK gemessen und gegebenenfalls relativiert werden. Über dieses normative Korrektiv lassen sich im Rahmen der Ermessensentscheidung die einschneidenden Folgen des Einreise- und Aufenthaltsverbots für die persönliche Lebensführung des Betroffenen begrenzen. Dabei sind von der Ausländerbehörde nicht nur die nach § 55 Abs. 1 und 2 AufenthG schutzwürdigen Bleibeinteressen des Ausländers in den Blick zu nehmen, sondern es bedarf darüber hinaus nach Maßgabe des Grundsatzes der Verhältnismäßigkeit auf der Grundlage der Umstände des Einzelfalls einer umfassenden Abwägung der betroffenen Belange (BVerwG, Urteil vom 22.02.2017 - 1 C 27.16 -, juris Rn. 23; Hoppe in: Dörig, Handbuch Migrations- und Integrationsrecht, 2. Aufl. 2020, § 7 Rn. 155; Funke-Kaiser in: GK-AufenthG, § 11 Rn. 85 ff. ). 38 b) Im angefochtenen Bescheid (vgl. S. 19) ist zur Begründung des verfügten Einreise- und Aufenthaltsverbots auf die Ausführungen unter Ziffer II. zum Ausweisungsinteresse verwiesen und ausgeführt worden, dass unter Abwägung aller Gesichtspunkte derzeit eine Sperrfrist von acht Jahren erforderlich und angemessen sei, um dem in der Person des Antragstellers liegenden Gefahrenpotential Rechnung tragen zu können. Dass das Regierungspräsidium im Rahmen der ihm obliegenden Ermessensentscheidung für die Bestimmung der Länge der Frist des Einreise- und Aufenthaltsverbots (vgl. § 11 Abs. 3 Satz 1 AufenthG) eine Relativierung der aus Gründen der Gefahrenabwehr für erforderlich gehaltenen Frist anhand der persönlichen Belange des Antragstellers geprüft hat, lässt sich der Begründung nicht entnehmen, was auf einen Ermessensfehler im Sinne des § 114 Satz 1 VwGO hinweist. Soweit das Regierungspräsidium mit Schriftsatz vom 13.07.2020 im Klageverfahren (7 K 1920/20) „zu den Ermessenserwägungen bezüglich der Sperrwirkungen der Ausweisung ergänzend vorgetragen“ hat, dürfte offen sein, ob dieser Vortrag überhaupt die privaten Belange des Antragstellers - auch mit Bezug auf eine Wiederkehroption - hinreichend berücksichtigt. Im Übrigen kann auch nicht im Prozesskostenhilfeverfahren geklärt werden, ob hierin eine Ergänzung des Bescheids liegt oder ob es sich nur um Prozessvortrag handelt. Für eine Ergänzung von Ermessensentscheidungen gelten nach der Rechtsprechung des Bundesverwaltungsgerichts strenge Maßstäbe an Form und Handhabung, damit der Betroffene nicht in seiner Rechtsverteidigung beeinträchtigt wird (vgl. BVerwG, Urteil vom 13.12.2011 - 1 C 14.10 -, juris Rn. 18). So muss in einem Schriftsatz der Behörde hinreichend deutlich getrennt werden zwischen neuen Begründungselementen, die den Inhalt seiner Entscheidung betreffen, und Ausführungen, mit denen lediglich als Prozesspartei eine Entscheidung verteidigt wird; etwaige Zweifel und Unklarheiten über Inhalt und Umfang nachträglicher Ergänzungen gehen zulasten der Behörde (BVerwG, Urteil vom 13.12.2012 - 1 C 20.11 -, juris 27). 39 c) Im Übrigen dürfte die Länge des Einreise- und Aufenthaltsverbots auch deshalb einer näheren Prüfung bedürfen, weil die vom Regierungspräsidium vorgenommene Gewichtung der vom Antragsteller begangenen Straftaten im Rahmen der Gefahrenprognose wohl nicht alle Umstände des Einzelfalls hinreichend in den Blick nimmt. Beispielhaft sei angeführt, dass dem Bescheid zufolge (S. 9) die Körperverletzungsdelikte eine niedrige Hemmschwelle zur Ausübung körperlicher Gewalt erkennen lassen, die näheren Umstände und Hintergründe der am 18.05.2017 begangenen Körperverletzung, die mit einer Geldstrafe in Höhe von 25 Tagessätzen geahndet worden ist, sind aber ebenso wenig bekannt wie die mit Strafbefehl des Amtsgerichts Freiburg vom 24.09.2013 abgeurteilte gefährliche Körperverletzung in einem minderschweren Fall mit 90 Tagessätzen; die Körperverletzungsdelikte am 14. und 15.04.2018 sind wohl eine Beziehungstat gewesen. Auch bei der Bestimmung und Gewichtung der Gefahren, die mit unerlaubtem Handel von Betäubungsmitteln einhergehen, kommt es auf die Umstände des Einzelfalls an. Die im angefochtenen Bescheid (S. 8) zitierte Entscheidung des Hessischen Verwaltungsgerichtshofs (Beschluss vom 15.02.2016 - 3 A 1482/14.Z -, juris), weshalb die Beteiligung am illegalen Rauschgifthandel ein besonders gefährliches und schwer zu bekämpfendes Delikt darstellt, betrifft ein unerlaubtes Handeltreiben mit Betäubungsmitteln in nicht geringer Menge (Kokain und Marihuana), im vorliegenden Fall geht es (nur) um 60 Gramm Marihuana. Vor diesem Hintergrund dürfte jedenfalls im Hauptsacheverfahren im Interesse der weiteren Aufklärung des Sachverhalts die Beiziehung der Strafakten und der Gefangenenpersonalakten naheliegen. 40 d) Ferner lässt sich aus dem angefochtenen Bescheid schließen, dass das Regierungspräsidium die Integration des Antragstellers im Bundesgebiet (auch) vor dem Hintergrund der begangenen Straftaten und der damit verbundenen Inhaftierung letztlich als gescheitert betrachtet (S. 15), was sich - durch den Verweis bei Bestimmung der Länge des Einreise- und Aufenthaltsverbots auf die Ausführungen zur Ausweisung (S. 19) - zudem bei der Entscheidung nach § 11 Abs. 3 AufenthG niederschlägt. Vom Ausländer begangene Delikte vermindern jedoch nicht zwangsläufig den Grad der Integration. Die Straftaten des Ausländers und die Gefahr ihrer Wiederholung sind Elemente, die gemäß Art. 8 Abs. 2 EMRK im Rahmen der Rechtfertigung eines Eingriffs in das Recht des Antragstellers auf Achtung seines Privatlebens nach Art. 8 Abs. 1 EMRK einzustellen und gegen dessen Integration abzuwägen sind (vgl. OVG Bremen, Beschluss vom 12.03.2020 - 2 B 19/20 -, juris Rn. 27; siehe auch zur Notwendigkeit der gewichtenden Gesamtbewertung der Lebensumstände des Ausländers bei der Prüfung von Art. 8 EMRK BVerfG, Beschlüsse vom 21.02.2011 - 2 BvR 1392/10 -, juris Rn. 21, und vom 29.01.2020 - 2 BvR 690/19 -, juris Rn. 21.). 41 Eingriffe in Rechte aus Art. 8 Abs. 1 EMRK müssen verhältnismäßig sein. Auch verfassungsrechtlich markiert in materieller Hinsicht der Grundsatz der Verhältnismäßigkeit die Grenze für die Einschränkung des Grundrechts aus Art. 2 Abs. 1 GG auf freie Entfaltung der Persönlichkeit, auf das sich der Antragsteller, dessen Aufenthaltsrecht entzogen wird, berufen kann (vgl. BVerfG, Beschluss vom 25.08.2020 - 2 BvR 640/20 -, juris Rn. 23). Ausgehend von den Straftaten des Antragstellers und unter Berücksichtigung seines seit seiner Kindheit etwa zwei Jahrzehnte währenden legalen Aufenthalts im Bundesgebiet mit den hier geknüpften Bindungen dürfte die Unverhältnismäßigkeit eines acht Jahre währenden Einreise- und Aufenthaltsverbots nicht von der Hand zu weisen sein (vgl. hierzu auch BVerwG, Urteil vom 13.12.2012 - 1 C 20.11 -, juris Rn. 35 ff.: Das BVerwG hat in diesem Fall eines im Bundesgebiet geborenen, im maßgeblichen Zeitpunkt ledigen und kinderlosen Ausländers, der zu einer neunjährigen Freiheitsstrafe verurteilt worden war und der tatsächlich insgesamt mit 2 Tonnen Marihuana und mindestens 5 kg Kokain sowie mit Ecstasy-Tabletten gehandelt hatte , nach § 11 AufenthG a.F. ein ausweisungsbedingtes Einreise- und Aufenthaltsverbot auf die Dauer von neun Jahren festgesetzt). 42 Die Kostenentscheidung folgt aus § 154 Abs. 2 VwGO. 43 Der teilweise Erfolg der Beschwerde wird dabei nicht berücksichtigt, weil die im Beschwerdeverfahren anfallenden Kosten des Antragstellers nach § 166 VwGO i.V.m. § 127 Abs. 4 ZPO nicht erstattungsfähig sind und hinsichtlich der Gerichtsgebühr dem teilweisen Erfolg der Beschwerde hier dadurch Rechnung getragen wird, dass gem. Nr. 5502 Satz 2 KV (Anlage 1 zu § 3 Abs. 2 GKG) die vorgesehene Festgebühr nicht erhoben wird. 44 Dieser Beschluss ist unanfechtbar.