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Beschluss

4 Nc 71/09

Verwaltungsgericht Gelsenkirchen, Entscheidung vom

VerwaltungsgerichtsbarkeitECLI:DE:VGGE:2010:0315.4NC71.09.00
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Entscheidungsgründe
Tenor 1. Die Antragsgegnerin wird im Wege der einstweiligen Anordnung verpflichtet, a) die Antragstellerin bzw. den Antragsteller gemeinsam mit den insoweit ebenfalls erfolgreichen Studienbewerbern der Parallelverfahren unverzüglich an einem Losverfahren über vier zu vergebende Studienplätze zum Wintersemester 2009/10 im vorklinischen Studienabschnitt zu beteiligen und ihr bzw. ihm das Ergebnis des Losverfahrens unverzüglich formlos bekannt zu geben, b) die Antragstellerinnen bzw. Antragsteller, auf die die Rangziffern 1 bis 4 entfallen, zum Studium der Medizin nach den tatsächlichen und rechtlichen Verhältnissen des Wintersemesters 2009/2010 unter der Bedingung vorläufig zuzulassen, dass sie gegenüber der Hochschule binnen einer Woche, nachdem ihnen die Losentscheidung durch Zustellungsurkunde bekannt gegeben worden ist, aa) eidesstattlich versichern, dass sie zum Wintersemester 2009/2010 an keiner deutschen Hochschule einen Studienplatz im Studiengang Medizin vorläufig oder endgültig erhalten haben und ihnen ein solcher auch nicht angeboten worden ist, bb) die Immatrikulation beantragen, c) die Antragstellerinnen bzw. Antragsteller mit den weiteren Rangziffern entsprechend ihrer Rangfolge unter den Modalitäten gemäß b) nachrücken zu lassen, sofern ein vorrangiger Bewerber die eidesstattliche Versicherung nicht fristgerecht vorlegt und die Immatrikulation nicht fristgerecht beantragt oder die Immatrikulation abgelehnt wird. Die Antragstellerin bzw. der Antragsteller trägt die Kosten des Verfahrens. Der Streitwert wird auf 5000,- Euro festgesetzt. 1 Gründe: 2 Der nach § 123 Abs. 1 Satz 2 der Verwaltungsgerichtsordnung - VwGO - zulässige Antrag auf Erlass einer einstweiligen Anordnung hat lediglich in dem aus der Beschlussformel ersichtlichen Umfang Erfolg. 3 Die Antragstellerin bzw. der Antragsteller hat nach der im vorliegenden Verfahren allein möglichen summarischen Prüfung sowohl einen Anordnungsgrund als auch einen Anordnungsanspruch aus Art. 12 Abs. 1, 3 Abs. 1 und 20 Abs. 1 des Grundgesetzes auf eine Beteiligung an einem Losverfahren um vier Studienplätze außerhalb der festgesetzten Aufnahmekapazität glaubhaft gemacht (§ 123 Abs. 3 VwGO i.V.m. §§ 920 Abs. 2, 294 der Zivilprozessordnung). 4 A. 5 Soweit gemäß § 23 Abs. 5 der Vergabeverordnung NRW - VergabeVO - Zulassungsanträge für Studienplätze außerhalb der festgesetzten Zulassungszahlen für das Wintersemester bis zum 1. Oktober bei der Hochschule eingegangen sein müssen, geht die Kammer davon aus, dass der Anwendungsbereich dieser Vorschrift entsprechend ihrer systematischen Einordnung in den zweiten Teil der VergabeVO auf Zulassungsverfahren der Hochschulen zu Studiengängen mit örtlichen Zulassungsbeschränkungen beschränkt ist, für Zulassungsverfahren zu Studiengängen, die in das Zentrale Vergabeverfahren einbezogen sind, also eine normative Ausschlussfrist nicht gilt. Soweit die Kammer an ihrer Rechtsprechung festhält, dass - unabhängig von normativen Antragsfristen - ein rechtzeitiger Antrag auf Zulassung zum Studium außerhalb der festgesetzten Kapazität nur dann vorliegt, wenn die Studienbewerberin oder der Studienbewerber noch ordnungsgemäß in den laufenden Studienbetrieb eingegliedert werden kann, 6 vgl. OVG Münster, Beschluss vom 12. Mai 2004 - 13 C 593/04 - 7 bestehen vorliegend hinsichtlich eines rechtzeitigen Zulassungsantrags keine Bedenken. 8 B. 9 Die Anzahl der im ersten Semester des Studienjahres 2009/10 an der Ruhr-Universität Bochum - RUB - im Studiengang Medizin - Vorklinik - zur Verfügung stehenden Studienplätze ist durch die "Verordnung über die Festsetzung von Zulassungszahlen und die Vergabe von Studienplätzen im ersten Fachsemester für das Wintersemester 2009/2010" vom 8. Juli 2009 (GV. NRW. S. 350 ) zunächst auf 286, sodann durch Änderungsverordnung vom 24. November 2009 (GV. NRW. S. 635) auf 298 festgesetzt worden. Die Überprüfung der Kapazitätsberechnung der RUB ergibt, dass über diese Höchstzahl hinaus vier weitere Studienplätze vorhanden sind: 10 Rechtsgrundlage für die Kapazitätsermittlung für das Studienjahr 2009/10 ist die "Verordnung über die Kapazitätsermittlung, die Curricularnormwerte und die Festsetzung von Zulassungszahlen" (Kapazitätsverordnung - KapVO -) vom 25. August 1994 (GV. NRW S. 732) in der Fassung der Änderungsverordnungen vom 11. April 1996 (GV. NRW, S. 176), vom 31. Januar 2002 (GV. NRW S. 82) und vom 12. August 2003 (GV. NRW S. 544). 11 Nach § 3 Abs. 1 Satz 2 KapVO wird die jährliche Aufnahmekapazität (§ 2 Abs. 2 Satz 1 KapVO) in zwei Verfahrensschritten ermittelt, nämlich erstens durch eine Berechnung aufgrund der personellen Ausstattung nach den Vorschriften des zweiten Abschnitts (§§ 6-13 KapVO) und zweitens durch eine Überprüfung des hierbei gewonnenen Ergebnisses anhand der weiteren kapazitätsbestimmenden Kriterien der §§ 14-21 (Dritter Abschnitt) KapVO. Beiden Verfahrensschritten sind die Daten eines Stichtages zugrunde zu legen, der von der Hochschule auf ein Datum festgesetzt werden darf, das bis zu neun Monaten vor dem Berechnungszeitraum liegt (§ 5 Abs. 1 KapVO). Bei Eintritt wesentlicher Änderungen vor Beginn des Berechnungszeitraums soll eine Neuermittlung und Neufestsetzung durchgeführt werden (§ 5 Abs. 3 KapVO). Insoweit liegen dem Gericht die Kapazitätsberechnungen für den Berechnungszeitraum des Studienjahres 2009/10 der Lehreinheit Vorklinische Medizin bezogen auf den Überprüfungsstichtag 15. September 2009 vor. 12 I. Berechnung aufgrund der personellen Ausstattung (§§ 6-13 KapVO ) 13 Die jährliche Aufnahmekapazität aufgrund der personellen Ausstattung errechnet sich aus dem Verhältnis des Lehrangebots zum Ausbildungsaufwand (§ 6 KapVO i.V.m. der Formel 5 der Anlage 1 zur KapVO). 14 1. Ermittlung des Lehrangebots 15 Für die Berechnung des Lehrangebots ist von den Regellehrverpflichtungen auszugehen, die die der Lehreinheit zugeordneten Lehrpersonen der verschiedenen Stellengruppen im Rahmen des Dienstrechts zu erbringen haben. Sie werden in Deputatstunden (DS) gemessen und ergeben das Bruttolehrangebot (§§ 8-10 KapVO) (vgl. a)). Dieses Bruttolehrangebot (S) wird um die Lehrveranstaltungsstunden vermindert, die die Lehreinheit für ihr nicht zugeordnete Studiengänge zu erbringen hat (Dienstleistungen (E), § 11 Abs. 1 KapVO), woraus das bereinigte Lehrangebot (Sb) resultiert (vgl. b)). 16 a) Das Bruttolehrangebot (S) wird nach dem eingangs zitierten § 8 Abs. 1 KapVO grundsätzlich anhand des Stellen-Solls der Lehreinheit Vorklinische Medizin im Haushaltsplan des Landes NRW für das Kalenderjahr 2009 ermittelt. Insoweit hat die Antragsgegnerin dem Gericht mit der Antragserwiderung u.a. eine Übersicht über die verfügbaren Stellen der Lehreinheit "Vorklinische Medizin" und deren Besetzung (Medizinische Fakultät der Ruhr-Universität Bochum - Kapitel 06 152 - Stand 18. August 2009) vorgelegt (vgl. Anlage A 2), nach der der Lehreinheit Vorklinische Medizin im Studienjahr 2009/10 folgende 49,5 Stellen zur Verfügung stehen: 17 W3-Professor: 7 18 W2-Professor: 4 19 W1- Junior-Professor d. Phase I: 4 20 W1-Junior-Professor d. Phase II: 1 21 A 14 Akad.Oberrat a. Z.: 1 22 A 13 Akad. Rat a. Z.: 10 23 A 15 Akad. Direktor a. L.: 1 24 A 14 Akad. Oberrat o. L.: 4 25 A 13 Akad. Rat o. L.: 1 26 Wissensch. Angest. (unbefr.): 3 27 Wissensch. Angest. (befr.) 12,5 28 Zusatzstelle:Wissensch. Mitarbeiter a. Z.: 1 29 49,5 30 Jeder dieser Stellen ist ein bestimmtes Lehrdeputat zugeordnet, das sich nach der im Rahmen des Dienstrechts festgesetzten Regellehrverpflichtung der Lehrperson richtet (§ 9 Abs. 1 KapVO). Der Umfang der einzelnen Lehrverpflichtungen wird festgesetzt durch § 3 der Verordnung über die Lehrverpflichtungen an Universitäten und Fachhochschulen (Lehrverpflichtungsverordnung - LVV -) vom 24. Juni 2009 (GV. NRW S. 409). 31 Die Antragsgegnerin hat die vorstehende Personalstellen-Ausstattung entsprechend der nachfolgenden Übersicht umgesetzt. Unter Berücksichtigung der jeweiligen Lehrdeputatzuweisung der Antragsgegnerin errechnet sich daraus ein Bruttolehrangebot von 278 DS: 32 Stellenangebot Zahl der Stellen Deputat je Stelle gemäß § 3 LVV Lehrdeputat in DS 33 W3-Professor 7 Abs. 1 Nr. 1: 9 63 34 W2-Professor 4 Abs. 1 Nr. 1 : 9 36 35 W1-Junior-professor, 2. Einstellungsphase 1 Abs. 1 Nr. 4: 5 5 36 W1-Junior-professor, 1. Einstellungsphase 4 Abs. 1 Nr. 4: 4 16 37 A 15-13 Akademischer Rat ohne ständige Lehraufgaben 6 Abs. 1 Nr. 11: 5 30 38 A 14 Akademischer Oberrat auf Zeit 1 Abs. 1 Nr. Nr. 9: 7 7 39 A 13 Akademischer Rat auf Zeit 10 Abs. 1 Nr. 8: 4 40 40 TV-L Wissen-schaftlicher Ange-stellter befristet 13,5 Abs. 4 Satz 5: 4 54 41 TV-L Wissen-schaftlicher Ange-stellter unbefristet 3 Abs. 4 Sätze 2 u. 4 i.V.m. Abs. 1 Nr. 10: 8 24 42 Zusätzliches Lehrangebot 3 43 Summe: 49,5 278 44 Diese Berechnung ist bei summarischer Prüfung nicht zu beanstanden: 45 aa) Soweit abweichend von der vorgelegten Stellenübersicht tatsächlich nur eine der vier zugewiesenen Stellen für W 1 Junior-Professoren in der 1. Einstellungsphase besetzt ist, wird bereits in der Stellenübersicht - per Fußnote - hinsichtlich drei der Stellen darauf hingewiesen, dass diese als Angestellten-Stellen gemäß Tarif E 13 besetzt werden können. Das hat die Antragsgegnerin in Neuroanatomie und Neurophysiologie mit Stellen mit Lehrdeputaten von jeweils 4 DS umgesetzt, also dem Lehrdeputat eines Juniorprofessors der 1. Anstellungsphase entsprechend. 46 bb) Soweit unter der Stellenbezeichnung "A 15-13 Akad. Oberrat ohne ständige Lehraufgaben" in der Stellenübersicht der Antragsgegnerin die Stelle eines A 15 Akad. Direktors a. L. (1), A 14 Akad. Oberrat o. L.(4) und A 13 Akad. Rat o. L.(1) zusammengefasst sind, hat die Antragsgegnerin in der Antragserwiderung dargelegt, dass nur fünf dieser sechs Stellen entsprechend (G. , G1. , I. , Q. -Q1. u. P. ) besetzt sind. Eine Stelle ist mit einem wissenschaftlichen Mitarbeiter (H. ) (unbefristet) mit einem Lehrdeputat von 8 DS besetzt (vgl. Berechnung unten cc) (1.)), wodurch sich das zusätzliche Lehrangebot von 3 DS als Differenz zum Lehrdeputat der vorgenannten A 15-13 Stellen erklärt. 47 cc) Soweit der Lehreinheit Vorklinische Medizin drei Stellen für wissenschaftliche Angestellte in einem unbefristeten Arbeitsverhältnis zur Verfügung stehen, legt § 3 Abs. 1 LVV den Umfang der Lehrverpflichtung für diese Stellengruppe nicht ausdrücklich fest. Für Lehrende, die nicht in § 3 Abs. 1 LVV besonders aufgeführt sind, ist die Lehrverpflichtung nach § 3 Abs. 4 LVV zu ermitteln. Nach Absatz 4 Satz 2 LVV richtet sich die Lehrverpflichtung bei Angestellten grundsätzlich nach der Ausgestaltung des Dienstverhältnisses. Inhaber der Stellen sind gemäß der Antragserwiderung im Berechnungszeitraum für die ausgeschiedene Frau Dr. M. K. die wissenschaftliche Mitarbeiterin D. und der wissenschaftliche Mitarbeiter O. , Dr. T. bzw. vertretungsweise der wissenschaftliche Mitarbeiter P1. und Dr. X. . 48 Bei den vorgelegten Einstellungsverträgen D. und O. handelt es sich um befristete Verträge, die jeweils von einem Lehrdeputat von lediglich 4 DS ausgehen. Ausgehend vom Stellenprinzip ist die Antragsgegnerin in ihrer Kapazitätsberechnung jedoch bei der Deputatzuweisung der ursprünglichen Stellenbesetzung von 8 DS ausgegangen. Bezüglich der Stellen von Dr. T. und Dr. X. hat sich die Situation entsprechend der Antragserwiderung gegenüber den Vorjahren nicht geändert, so dass die Antragsgegnerin insoweit weiterhin von vertraglichen Lehrdeputaten von jeweils 8 DS ausgegangen ist. - Die Deputatzuweisung von 8 DS wird - wie in den Vorjahren - nicht beanstandet. Der Personenkreis der wissenschaftlichen Angestellten in einem unbefristeten Beschäftigungsverhältnis ist den akademischen Rätinnen und Räten, akademischen Oberrätinnen und Oberräten und akademischen Direktorinnen und Direktoren im Sinne des § 3 Abs. 1 Nr. 10 LVV zuzuordnen, denen ein Lehrdeputat von 9 Lehrveranstaltungsstunden obliegt. U. a. für Angestellte, die aufgrund vertraglicher Vereinbarung die gleichen Dienstaufgaben wahrnehmen wie die in Absatz 1 Ziffer 10 genannten Beamten und Beamtinnen, bestimmt die Vorschrift des § 3 Abs. 4 Satz 4 LVV, dass deren Lehrverpflichtung grundsätzlich um eine Lehrveranstaltungsstunde niedriger festzusetzen ist, also auf 8 DS. Soweit § 3 Abs. 4 Satz 4, letzter Hs. LVV die vollständige Berücksichtigung des Deputats der Bezugsgruppe für den Fall vorsieht, dass mit den wissenschaftlichen Angestellten die entsprechende Anwendung der beamtenrechtlichen Vorschriften über die Arbeitszeit vereinbart worden ist, ist das in den zu beurteilenden Arbeitsverträgen nicht der Fall. 49 dd) Soweit der Lehreinheit Vorklinische Medizin laut Stellenplan ferner 12,5 Stellen für wissenschaftliche Angestellte in einem befristeten Arbeitsverhältnis und als zusätzliches Lehrangebot die Stelle eines weiteren wissenschaftlichen Angestellten auf Zeit zur Verfügung stehen, hat die Antragsgegnerin diese Stellen in ihrer Kapazitätsberechnung zusammengefasst, also insoweit 13,5 Stellen berücksichtigt. 50 Der Umfang der Regellehrverpflichtung der befristet Angestellten beurteilt sich nach § 3 Abs. 4 Satz 5 LVV, wonach bei wissenschaftlichen Mitarbeiterinnen und Mitarbeitern an Universitäten in befristeten Arbeitsverträgen die Lehrverpflichtung auf in der Regel 4 Lehrveranstaltungsstunden festzusetzen ist. 51 Aus dem der Kapazitätsberechnung zugrunde liegenden sog. Stellenprinzip des § 8 KapVO folgt, dass das Lehrangebot aus der Regellehrverpflichtung der jeweiligen Stellengruppe, also unabhängig von der jeweiligen Stellenbesetzung, ermittelt wird. Eine Abweichung vom Regellehrdeputat, insbesondere die Berücksichtigung eines höheren Lehrdeputats, kommt nur dann in Betracht, wenn festgestellt werden kann, dass die Hochschule die Stelle bewusst dauerhaft mit einer Lehrperson besetzt, die individuell eine höhere Lehrverpflichtung als die Stellengruppe hat, und dadurch der Stelle deputatmäßig einen höherwertigen Inhalt vermittelt. 52 vgl. OVG Münster, Beschluss vom 22. September 2009 - 13 C 398/09 - 53 Anhaltspunkte dafür sieht die Kammer hinsichtlich der insgesamt 27 befristeten Beschäftigungsverhältnisse nicht: 54 Alle vorgelegten befristeten Arbeitsverträge gehen von einer vertraglichen Lehrverpflichtung von 4 DS aus. Da die vorgelegten, den Berechnungszeitraum betreffenden Arbeitsverträge nach dem 18. April 2007 abgeschlossen worden sind, gilt hinsichtlich der Befristungsmöglichkeiten § 2 WissZeitVG, wobei allerdings u.a. die Überprüfung der Einhaltung der dort genannten Höchstdauer der Befristung als Indiz für eine Legitimierung des reduzierten Lehrdeputats auch eine Berücksichtigung des jeweils ersten Vertragsschlusses erforderlich macht. Insoweit hat die Kammer auch auf die Unterlagen und Erkenntnisse aus früheren Kapazitätsverfahren zurückgegriffen. 55 Gemäß § 2 Abs. 1 Satz 1 und 2 WissZeitVG ist die Befristung von Arbeitsverträgen von nicht promoviertem Hochschulpersonal bis zu einer Dauer von sechs Jahren, nach abgeschlossener Promotion im Bereich der Medizin bis zu einer Dauer von neun Jahren zulässig. Befristungsgründe nennt die Vorschrift nicht, jedoch geht die Kammer mit Blick auf die Übergangsregelung des § 6 WissZeitVG, wonach für bereits abgeschlossene Verträge - abhängig vom Abschlusszeitpunkt - auf das Hochschulrahmengesetz - HRG - in der Fassung der Verordnung vom 31. Dezember 2004 (HRG 2004) oder auf die vor dem 23. Februar 2002 (HRG 2001) geltende Fassung abzustellen ist, in ständiger Rechtsprechung davon aus, dass die Befristung durch einen sachlichen Grund legitimiert werden muss. Unter Berücksichtigung der nach nicht promoviertem und promoviertem Personal differenzierenden Vorschrift des § 2 Abs. 1 Sätze 1 und 2 WissZeitVG folgt als sachlicher Grund für eine Befristung die Wahrnehmung der den Hochschulen gemäß § 2 Abs. 2 HRG obliegenden Aufgabe der Förderung des wissenschaftlichen und künstlerischen Nachwuchses, 56 Vgl. Waldeyer in Hailbronner/Geis, Kommentar zum HRG, Stand: Juni 2007, § 57 a Rdnr. 1, unter Hinweis auf die Begründung des Regierungsentwurfs, BT-Drs. 14/6852, S. 20 57 die darin besteht, u.a. den wissenschaftlichen Nachwuchs zu selbständiger wissenschaftlicher Arbeit in Forschung und Lehre zu befähigen, also in der Regel über Promotion und Habilitation auf die Tätigkeit als Hochschullehrer vorzubereiten. 58 Vgl. Epping in Hailbronner/Geis, a.a.O., § 2 Rdnr. 25. 59 Unter Berücksichtigung der vorstehenden Voraussetzungen für eine deputatsrelevante Befristung der Beschäftigungsverhältnisse der wissenschaftlichen Angestellten geben die zu beurteilenden Arbeitsverträge keinen Anlass, lehrdeputatmäßig von einer höheren Wertigkeit der jeweiligen Stellen auszugehen. 60 (1.) Der Arbeitsvertrag von Frau Dr. Q2. datiert vom 20. November 2007 und ist befristet bis zum 30. September 2012. Die wissenschaftliche Angestellte hat im Kapazitätsverfahren 2008/09 eidesstattlich versichert, dass ihr die Möglichkeit zur Habilitation eingeräumt werde, so dass weder hinsichtlich der Dauer der Befristung noch hinsichtlich der Sachlichkeit des Befristungsgrundes Zweifel am Umfang ihrer Lehrverpflichtung von 4 DS bestehen. 61 (2.) Der Arbeitsvertrag von Frau Dr. C. (Erstvertrag vom 29. Oktober 2004) ist gemäß § 2 Abs. 1 S. 3 WissZeitVG befristet. Satz 3 gibt allerdings keinen Befristungsgrund an, sondern regelt u.a. die Verlängerung eines nach § 2 Abs. 1 Sätze 2 und 3 WissZeitG befristeten Vertrages. Entsprechend der Erklärung von Prof. Dr. Q3. vom 3. August 2007 ist jedoch davon auszugehen, dass mit Blick auf die Promotion von Frau Dr. C. das Beschäftigungsverhältnis unter dem Aspekt der Möglichkeit zur Weiterqualifizierung (ggf. Habilitation) befristet worden ist. 62 (3.) Das Beschäftigungsverhältnis von Frau Dr. L. (Erstvertrag vom 12. April 2002) ist gemäß Arbeitsvertrag vom 30. November 2007 ebenfalls gemäß § 2 Abs. 1 S. 3 WissZeitVG befristet. Dem Gericht liegt insoweit ebenfalls für das Studienjahr 2008/09 eine Versicherung von Prof. Dr. Q3. vom Institut für Physiologie vom 20. Juli 2007 vor, wonach Frau Dr. L. im Rahmen des Dienstverhältnisses ausreichend Gelegenheit zur Weiterqualifizierung erhält. Mithin handelt es sich bei dem Vertrag vom 30. November 2007 um einen solchen nach § 2 Abs. 1 Satz 3 WissZeitVG. 63 (4.) Die von Frau Dr. N. , deren Arbeitsverhältnis ursprünglich bis zum 23. Mai 2011 befristet war, besetzte Stelle (Stellenplannummer 56) war in der Zeit vom 8. Juni 2009 bis zum 7. Dezember 2009 von Herrn Dr. O. und ist seit dem 8. Dezember 2009, befristet bis zum 30. September 2012, von Frau D1. besetzt. Soweit grundsätzlich bzgl. Dr. O. mit Blick auf dessen Erstvertrag vom 26. August 1997 zu prüfen sein könnte, ob für eine Befristung des Beschäftigungsverhältnisses noch ein sachlicher Grund besteht, erübrigt sich diese Prüfung vorliegend deswegen, weil es sich - bezogen auf den Berechnungszeitraum - wegen der Kürze der Vertretungssituation - jedenfalls nicht um eine dauerhafte Höherbewertung der Stelle gehandelt haben kann. Die Befristung des Beschäftigungsverhältnisses von Frau D1. und damit eine deputatmäßige Bewertung der Stelle "N. " mit 4 DS ist - wie unten noch ausgeführt wird - nicht problematisch. 64 (5.) Das seit dem 1. September 2002 bestehende Arbeitsverhältnis von Frau Dr. C1. war bis zum 21. November 2008 gemäß § 2 Abs. 1 Satz 2 WissZeitVG (nach Promotion 6 bis 9 Jahre) befristet (vgl. Verfahren 2008/09). Ab dem 22. November 2008 erfolgte eine "Befristung" gemäß § 2 Abs. 5 Ziff. 3 WissZeitG (Elternzeit) bis Dezember 2009, was bedeutet, dass sich die ursprünglich zulässige Befristungsdauer um die Elternzeit verlängert. Der sachliche Befristungsgrund der weiteren Qualifizierungsmöglichkeit wird somit über die Dauer von 9 Jahren transportiert. 65 (6.) Das Arbeitsverhältnis von Frau Dr. U. (50%) ist gemäß Arbeitsvertrag vom 15. September 2008 nach § 2 Abs. 1 Satz 2 WissZeitVG (nach Promotion 6 bis 9 Jahre) befristet, und zwar zunächst bis zum 28. Februar 2009 und - so die Antragsgegnerin - sodann verlängert bis Februar 2010. Gemäß der Versicherung durch Prof. Dr. F. im Kapazitätsverfahren 2008/09 dient die Befristung der weiteren Qualifizierung der Stelleninhaberin. 66 (7.) Das Arbeitsverhältnis von Frau Dr. F1. ist gemäß Arbeitsvertrag vom 19. März 2006 gemäß § 2 Abs. 1 Satz 2 WissZeitVG (nach Promotion 6 bis 9 Jahre) befristet. Nach ihrer eidesstattlichen Versicherung im Verfahren 2008/09 wird ihr die Möglichkeit gegeben, sich zu habilitieren. 67 (8.) Das Beschäftigungsverhältnis von Frau Dipl.-Psych. I1. (50%) war ursprünglich gemäß § 2 Abs. 1 S. 1 WissZeitVG (Befristung von bis zu 6 Jahren für nicht promoviertes Personal) befristet und ist gegenwärtig gemäß § 2 Abs. 5 Ziff.3 WissZeitG (Elternzeit) verlängert. 68 (9.) Das Beschäftigungsverhältnis von Frau L1. (Erstvertrag vom 1. Dezember 2004) ist gemäß § 2 Abs. 1 S. 1 WissZeitVG (Befristung von bis zu 6 Jahren für nicht promoviertes Personal) befristet und deshalb die Befristung nicht zu beanstanden. 69 (10.) Das Beschäftigungsverhältnis von Frau Dipl.-Psych. Q4. (Erstvertrag vom 5. Juni 2004) ist seit dem 1. August 2009, also im Berechnungszeitraum, in der Verlängerungsphase gemäß § 2 Abs. 5 Ziff. 3 WissZeitVG (Elternzeit) und wird ab dem 19. Juni 2011 bis zum 31. Juli 2012 befristet fortgesetzt gemäß § 2 Abs. 1 S. 1 WissZeitG (Befristung von bis zu 6 Jahren für nicht promoviertes Personal). 70 (11.) Das Beschäftigungsverhältnis von Frau T1. (Erstvertrag vom 28. September 2006) ist bis zum 15. Oktober 2011 befristet gemäß § 2 Abs. 1 S. 1 WissZeitVG (Befristung von bis zu 6 Jahren für nicht promoviertes Personal). 71 (12.) Das Beschäftigungsverhältnis von Frau T2. (Erstvertrag vom 9. Februar 2004) ist gemäß Arbeitsvertrag vom 10. September 2009 befristet nach § 2 Abs. 1 S. 3 WissZeitVG. Satz 3 regelt u.a. die Verlängerung eines nach § 2 Abs. 1 Sätze 2 und 3 WissZeitG befristeten Vertrages, so dass davon auszugehen ist, dass im Fall der nicht promovierten Frau T2. das befristete Beschäftigungsverhältnis unter dem Aspekt der Möglichkeit zur Promotion verlängert worden ist. 72 (13.) Das Beschäftigungsverhältnis von Frau H1. (Erstvertrag vom 14. August 2008) ist gemäß § 2 Abs. 1 S. 1 WissZeitVG (Befristung von bis zu 6 Jahren für nicht promoviertes Personal) befristet und somit unproblematisch. 73 (14.) Das Beschäftigungsverhältnis von Frau Dr. N1. (Erstvertrag wohl vom 12. November 2008) ist gemäß § 2 Abs. 1 S. 2 WissZeitVG (Befristung von bis zu 9 Jahren für promoviertes Personal im Bereich der Medizin) befristet, dient mithin grundsätzlich der weiteren Qualifizierung ggf. mit dem Ziel der Habilitation. 74 (15.) Das Beschäftigungsverhältnis der Frau L2. (Erstvertag vom 25. März 2008) ist befristet nach § 2 Abs. 1, S. 1 WissZeitVG (Befristung von bis zu 6 Jahren für nicht promoviertes Personal). Insoweit liegt im Kapazitätsverfahren 2008/09 die Versicherung von Frau Prof. Dr. I2.-----ring vor, wonach Frau L2. die Möglichkeit zur weiteren Qualifizierung (Promotion) hat. 75 (16.) Das Beschäftigungsverhältnis von Frau Dr. D. (Erstvertrag vom 1. September 2009) ist gemäß § 2 Abs. 1 S. 2 WissZeitVG (Befristung von bis zu 9 Jahren für promoviertes Personal im Bereich der Medizin) befristet, dient mithin grundsätzlich der weiteren Qualifizierung ggf. mit dem Ziel der Habilitation. 76 (17.) Das Beschäftigungsverhältnis von Herrn Dr. Z. (Erstvertrag vom 3. Juni 2009) ist gemäß § 2 Abs. 1 S. 2 WissZeitVG (Befristung von bis zu 9 Jahren für promoviertes Personal im Bereich der Medizin) befristet, dient mithin grundsätzlich der weiteren Qualifizierung ggf. mit dem Ziel der Habilitation. 77 (18.) Das Beschäftigungsverhältnis von Herrn Dr. W. (Erstvertrag vom 20. Januar 2009) ist gemäß § 2 Abs. 1 S. 2 WissZeitVG (Befristung von bis zu 9 Jahren für promoviertes Personal im Bereich der Medizin) befristet, dient mithin grundsätzlich der weiteren Qualifizierung ggf. mit dem Ziel der Habilitation. 78 (19.) Das Beschäftigungsverhältnis von Herrn Dr. P1. (Erstvertrag vom 9. September 2009) ist gemäß neuem Arbeitsvertrag vom 10. September 2009 befristet gemäß § 2 Abs. 1 S. 3 WissZeitVG. Satz 3 regelt u.a. die Verlängerung eines nach § 2 Abs. 1 Sätze 2 und 3 WissZeitG befristeten Vertrages, so dass davon auszugehen ist, dass im Falle des promovierten Stelleninhabers das befristete Beschäftigungsverhältnis unter dem Aspekt der Möglichkeit zur Weiterqualifizierung und ggf. Habilitation verlängert worden ist. 79 (20.) Das Beschäftigungsverhältnis von Herrn I3. (Erstvertrag vom 23. Juni 2009) ist gemäß § 2 Abs. 1 S. 1 WissZeitVG (Befristung von bis zu 6 Jahren für nicht promoviertes Personal) befristet. Die Befristung ist somit sachlich gerechtfertigt, so dass in diesem Zusammenhang nicht zu klären ist, ob der Stelleninhaber überhaupt der Lehreinheit angehört. 80 (21.) Das Beschäftigungsverhältnis von Frau T3. (Erstvertrag vom 28. Juli 2009) ist befristet § 2 Abs. 1 S. 1 WissZeitVG (Befristung von bis zu 6 Jahren für nicht promoviertes Personal). 81 (22.) Das Beschäftigungsverhältnis von Herrn E. (Erstvertrag vom 8. Mai 2009) ist nach § 2 Abs. 1 S. 1 WissZeitVG (Befristung von bis zu 6 Jahren für nicht promoviertes Personal) befristet. 82 (23.) Das Beschäftigungsverhältnis von Herrn S. (Erstvertrag vom 17. November 2008) ist nach § 2 Abs. 1 S. 1 WissZeitVG (Befristung von bis zu 6 Jahren für nicht promoviertes Personal) befristet. 83 (24.) Das Beschäftigungsverhältnis von Frau N2. (Erstvertrag vom 14. November 2008) ist befristet nach § 2 Abs. 1 S. 1 WissZeitVG (Befristung von bis zu 6 Jahren für nicht promoviertes Personal). 84 (25.) Das Beschäftigungsverhältnis von Herrn D2. (Erstvertrag vom 17. November 2008) ist befristet nach § 2 Abs. 1 S. 1 WissZeitVG (Befristung von bis zu 6 Jahren für nicht promoviertes Personal). 85 (26.) Das Beschäftigungsverhältnis von Frau O1. (Erstvertrag vom 17. November 2008) ist befristet nach § 2 Abs. 1 S. 1 WissZeitVG (Befristung von bis zu 6 Jahren für nicht promoviertes Personal). 86 (27.) Das Beschäftigungsverhältnis von Herrn N3. (Erstvertrag vom 24. Juli 2009) ist befristet § 2 Abs. 1 S. 1 WissZeitVG (Befristung von bis zu 6 Jahren für nicht promoviertes Personal). 87 b) Das Bruttolehrangebot von 278 DS ist gemäß § 9 Abs. 2 KapVO zu vermindern, soweit die oben zugrunde gelegte Regellehrverpflichtung im Einzelfall nach der Lehrverpflichtungsverordnung ermäßigt ist. Das ist bei W-3 Prof. Dr. F. der Fall, der seit dem 18. Dezember 2008 - und somit noch im Berechnungszeitraum - Prorektor für Forschung und Wissenschaftstransfer ist. Gemäß § 5 Abs. 1 Satz 2 LVV wird für die Wahrnehmung der Funktion des nichthauptberuflichen Prorektors die Lehrverpflichtung um 75 % ermäßigt, so dass vom Bruttolehrangebot 6,75 DS in Abzug zu bringen sind. Das Lehrangebot reduziert sich dadurch auf 271,25 DS. 88 c) Das Lehrangebot von 271,25 DS ist gemäß § 10 KapVO um die Lehrauftragsstunden - umgerechnet in Deputatstunden - zu erhöhen, die der Lehreinheit für den Ausbildungsaufwand nach § 13 Abs. 1 KapVO in den dem Berechnungsstichtag vorausgegangenen zwei Semestern im Durchschnitt je Semester zur Verfügung gestanden haben und nicht auf einer Regellehrverpflichtung beruhen. Die Antragsgegnerin geht bei ihrer Kapazitätsberechnung von 8 Lehrauftragsstunden mit einem Anrechnungsfaktor von 0,5 im Wintersemester 2008/09 aus. Dabei handelte es sich zugunsten des "Kurses der Medizinischen Psychologie und Soziologie" um zwei Lehraufträge von jeweils 4 SWS (E1. -C2. / M. ), die aus Haushaltsmitteln finanziert wurden. Der Anrechnungsfaktor der Lehrveranstaltungen ist von der Antragsgegnerin zutreffend mit 0,5 angenommen worden, so dass letztlich 4 DS bzw. jahresdurchschnittlich 2 DS kapazitätsrelevant sind. Das Lehrangebot erhöht sich damit auf 273,25 DS. 89 In der Antragserwiderung vom 14. Dezember 2009 geht die Antragsgegnerin zwar von weiteren Lehraufträgen aus, hält diese jedoch zu Recht für nicht kapazitätsrelevant: 90 aa) Im Sommersemester 2008 sind zugunsten der Lehrveranstaltung "biochemisch-molekularbiologisches Praktikum für Mediziner" Lehraufträge im Umfang von 4 SWS erteilt worden (H2. /T4. ), die aus dem "Lehrdeputat von der Stelle Prof. H3. " finanziert worden sind. Tatsächlich war die W 3 Stelle (Lehrdeputat 9 DS) mit 4 SWS durch Prof. im Nebenamt H3. nur teilweise besetzt, so dass aus den zur Verfügung stehenden Mitteln noch Lehraufträge im Umfang von 5 SWS vergeben werden konnten, die nach § 10 Satz 2 KapVO, wonach Lehrauftragsstunden, die aus Haushaltsmitteln für unbesetzte Stellen vergütet worden sind, nicht in die Berechnung einbezogen werden, d. h. das Lehrangebot nicht erhöhen. 91 bb) Ein weiterer Lehrauftrag wurde im Sommersemester 2008 im Umfang von 1 SWS für die Vorlesung Physiologie I (N4. ) und ein weiterer Lehrauftrag im Umfang von 2 SWS (L3. ) zum Praktikum "Einführung in die klinische Medizin" vergeben. Diese wurden nach Angabe der Antragsgegnerin aus dem Lehrdeputat der Stelle "Prof. T5. " finanziert. Dass sich der Stellenübersicht für 2007/08 eine "Stelle Prof. T5. " nicht entnehmen lässt, hat die Antragsgegnerin in ihrer Stellungnahme vom 15. Februar 2010 dahingehend erläutert, dass die Stelle in der Zeit von August 2003 bis zum 1. April 2009 vakant war. 92 d) Eine Erhöhung des personellen Lehrangebots durch Pflichtlehrleistungen von Titelträgern, die sich ohne Besoldung am Lehrangebot der Vorklinik beteiligen, findet nach ständiger Rechtsprechung der Kammer nicht statt. Die Kammer folgt insoweit der Rechtsprechung des Oberverwaltungsgerichts Münster, das seine entsprechende Auffassung u. a. mit Beschluss vom 20. November 2009 wie folgt eingehend begründet hat: 93 "Die Lehrtätigkeiten im Rahmen der Titellehre sind nicht als Lehrauftragsstunden i. S. v. § 10 Satz 1 KapVO anzurechnen, weil sie freiwillig und unentgeltlich erbracht werden. 94 Hierzu Detmer, in: Leuze/Bender , WissHG NW, 1998, § 54 Rn. 19 Universitätsgesetz NRW; zur Verpflichtung von unentgeltlicher Titellehre nach den Vorschriften der Berliner Hochschulgesetzes vgl. BVerwG, Urteil vom 22. Juni 1994 - 6 C 40.92 -, BVerwGE 96, 136. 95 Auf diese Lehrleistungen besteht kein Anspruch und es ist nicht sicher, ob sie kontinuierlich fortgeführt werden. Die Titellehre stellt kein aus eigenen haushalts- und stellenplanmäßigen Ressourcen der Hochschule folgendes und daher nicht mit der für die Kapazitätsberechnung notwendigen Dauerhaftigkeit verfügbares und nicht mit der notwendigen Zuverlässigkeit in die ex ante-Kapazitätsberechnung einstellbares Lehrpotential dar. Dass die Titellehre nicht in die Kapazitätsberechnung einfließt, folgt auch aus der vom Senat für geboten erachteten entsprechenden Anwendung des § 10 Satz 3 KapVO. 96 Vgl. auch OVG NRW, Beschluss vom 28. Mai 2004 - 13 C 20/04 -, juris. 97 Von § 10 Satz 3 KapVO sind unentgeltliche und freiwillig erbrachte Lehrauftragsstunden erfasst. Es ist nicht erkennbar, warum es unter Berücksichtigung des Gebotes der erschöpfenden Nutzung öffentlicher Mittel einen Unterschied machen soll, ob der unentgeltlich Lehrende einer außeruniversitären Forschungseinrichtung angehört oder etwa als Praktiker besondere Aspekte in eine Lehrveranstaltung, die zum Aufwand nach § 13 Abs. 1 KapVO gehört, einfließen lässt. 98 Vgl. OVG Rh.-Pf., Beschluss vom 11. März 2005 - 6 D 10132/05 -, juris; a. A. Bay. VGH, Beschluss vom 11. Juli 2006 - 7 CE 06.10152 u. a. -, a. a. O. 99 Die Auslegung des § 10 KapVO ist mit dem Kapazitätserschöpfungsgebot vereinbar, denn es gebietet nicht, Titellehre kapazitätserhöhend zu berücksichtigen. Es stellt dem Kapazitätsnormgeber frei, wie er sein Regelungsermessen in der Frage betätigt, ob und wieweit im Pflichtlehrbereich erbrachte Titellehre in die Lehrangebotsberechnung eingehen soll. Es könnte die hochschulpolitisch wünschenswerte, das Lehrangebot um Aspekte der Praxis und der spezialisierten Forschung bereichernde Titellehre gefährden, wenn sie einen in die Lehrangebotsberechnung eingehenden Faktor darstellte. 100 Hierzu näher BVerwG, Urteil vom 23. Juli 1987 - 7 C 10.86 u. a. -, NVwZ 1989, 360, 364 f. 101 Ob die Beteiligung der von den Antragstellern angeführten Personen als Ersatz für das aufgrund vakanter Lehrpersonalstellen fehlende Lehrpotential gewertet und bereits deshalb nicht als kapazitätserhöhend eingebracht betrachtet werden kann, lässt der Senat offen. Ebenso kommt es nicht darauf an, ob die angeführten Lehrkräfte sich überhaupt an der Pflichtlehre i. S. v. § 13 Abs. 1 KapVO beteiligen. 102 e) Eine Erhöhung des personellen Lehrangebots durch so genannte Drittmittelbedienstete findet nach ständiger Rechtsprechung der Kammer ebenfalls nicht statt. Die Kammer folgt auch insoweit der Rechtsprechung des Oberverwaltungsgerichts Münster, das seine entsprechende Auffassung mit Beschluss vom 20. November 2009 noch einmal bestätigt hat. 103 Vgl. OVG Münster, Beschluss vom 20. November 2009 - 13 C 362/09 - 13 C 388/09 - 104 f) Zur Ermittlung des bereinigten Lehrangebots ist gemäß § 11 KapVO das Bruttolehrangebot (273, 25 DS) um die Lehrveranstaltungsstunden zu vermindern, die die Lehreinheit Vorklinische Medizin für ihr nicht zugeordnete Studiengänge zu erbringen hat (Dienstleistungen). Als Dienstleistungsexport dürfen nur solche Lehrveranstaltungen abgezogen werden, die nach der Studien- und Prüfungsordnung des nicht-zugeordneten Studiengangs für den erfolgreichen Abschluss des Studiums erforderlich sind. Ein Dienstleistungsexport für reine Wahlfächer des importierenden Studiengangs ist deshalb nicht kapazitätsmindernd berücksichtigungsfähig. 105 Der Dienstleistungsabzug (E) für Lehrleistungen an nicht zugeordnete Studiengänge berechnet sich nach der Formel (2) der Anlage 1 zur KapVO aus der Hälfte der jährlichen Studienanfängerzahl in dem nicht zugeordneten Studiengang (Aq/2) multipliziert mit dessen Curricularanteil (CAq). 106 E = CAq x Aq/2 107 Der Curricularanteil wiederum ergibt sich nach der Formel in Nr. 1 der Anlage 2 zur KapVO vom 18. Januar 1977 (GV. NRW S. 50 ) aus dem Produkt der Zahl der Semesterwochenstunden (v) und dem Anrechnungsfaktor (f), dividiert durch die Betreuungsrelation (g): 108 CAq = v x f 109 g 110 Der Anrechnungsfaktor (f) drückt das Maß der durchschnittlichen Inanspruchnahme der Lehrperson durch Vorbereitung, Nachbereitung und Durchführung einer Lehrveranstaltungsstunde aus; die Betreuungsrelation (g) ist die Zahl der Studierenden, die in einer Lehrveranstaltung im Durchschnitt von einer Lehrperson zu betreuen ist. Die Anrechnungsfaktoren für die verschiedenen Lehrveranstaltungsarten werden nach wie vor der Anlage 2 zur KapVO vom 18. Januar 1977 und die Betreuungsrelationen aus der Anlage 2 zur KapVO vom 3. Dezember 1975 (GV. NRW S. 687) entnommen. 111 Die Lehreinheit Vorklinische Medizin erbringt Dienstleistungen aufgrund eines "Kooperationsvertrages zwischen der Universität Dortmund und der Ruhr-Universität Bochum zur Sicherung des Nebenfachstudiums Theoretische Medizin in den Diplomstudiengängen Informatik und Statistik an der Universität Dortmund" vom 23. Dezember 2004. 112 aa) Die Kammer geht - wie bereits für die vergangenen Berechnungszeiträume - davon aus, dass der Abschluss eines Kooperationsvertrages trotz seiner kapazitätsmindernden Wirkung für den exportierenden Studiengang grundsätzlich nicht zu beanstanden ist und verweist insoweit u.a. auf den 113 Beschluss des OVG NRW vom 10. August 2004 - 13 C 600/04 u.a. -. 114 bb) Soweit als Gegenstand des Kooperationsvertrages vom 23. Dezember 2004 das Studium der "Theoretischen Medizin" als Nebenfachstudium und Bestandteil der Studiengänge Informatik und Statistik bezeichnet wird, hat sich tatsächlich eine Änderung insoweit ergeben, als diese Studiengänge nunmehr von der Technischen Hochschule Dortmund als Bachelor-Studiengang Informatik angeboten werden. Auf diese Änderung geht der Kooperationsvertrag zwar nicht ein, gleichwohl ist die Kooperationsvereinbarung materiell auch bezogen auf den Bachelor-Studiengang Informatik nicht zu beanstanden: 115 Gemäß § 5 Abs. 1 der Prüfungsordnung für den Bachelor-Studiengang Informatik vom 2. Juli 2008 (PO) i. V. m. deren Anlage B Nr. 7 ist das Fach Theoretische Medizin zulässiges Nebenfach des Bachelor-Studiums. Gemäß § 13 Abs. 2 Buchst. d) PO setzt das Bestehen der Bachelor-Prüfung u.a. den Erwerb der Leistungspunkte (ECTS) für die Prüfungen des gewählten Nebenfaches voraus. Im Nebenfach Theoretische Medizin sind 20 ECTS in den Modulen Anatomie I (4 ECTS, Anatomie II (4 ECTS), Physiologie I (3 ECTS), Physiologie II (3 ECTS), Biochemie I (3 ECTS) und Biochemie II (3 ECTS) zu erreichen. Welche Studienleistungen zur Erreichung der Leistungspunkte zu erbringen sind, ist dem Modulhandbuch Bachelor-Studiengänge zu entnehmen: 116 Anatomie I: Vorlesungen (V) im Umfang von 2 SWS, Anatomie II: Vorlesungen (V) im Umfang von 2 SWS, Physiologie I: Vorlesungen (V) im Umfang von 2 SWS Physiologie II: Vorlesungen (V) im Umfang von 2 SWS Biochemie I: Vorlesungen (V) im Umfang von 2 SWS Biochemie II: Vorlesungen (V) im Umfang von 2 SWS 117 Entsprechend hatte die Lehreinheit Vorklinik bis zum Vordiplom des Studienganges Theoretische Medizin nach der Anlage 1 zum Kooperationsvertrag 12 SWS Vorlesungen anzubieten, so dass sich materiell die Dienstleistung zugunsten der Technischen Hochschule Dortmund grundsätzlich nicht geändert hat. 118 cc) Den für diese Lehrveranstaltungen in § 1 Abs. 4 des Kooperationsvertrages festgesetzten Curricularanteil der Vorklinik von 0,13 DS haben die Vertragsparteien ursprünglich ermittelt, indem sie für jede Vorlesungsveranstaltung eine Betreuungsrelation von g = 90 zugrunde gelegt haben (CAq =12 (v) x 1 (f) : 90 (g) = 0,1333, gerundet: 0,13). Nachdem die Kammer das mit Blick auf die Betreuungsrelation für Vorlesungen nach dem ehemaligen ZVS-Beispielstudienplan von g = 180 beanstandet hat, legt die Antragsgegnerin ihrer Kapazitätsberechnung nunmehr diese Betreuungsrelation zugrunde und geht von einem Curricularanteil der Dienstleistungen der Vorklinik von (gerundet) 0,07 aus. 119 Allerdings lässt sich dem im Intranet der Technischen Universität Dortmund veröffentlichten Modulhandbuch Bachelor-Studiengänge entnehmen, dass das Modul Anatomie I von Prof. I4. , die Module Physiologie I und Physiologie II von PD Dr. I5. und die Module Biochemie I und Biochemie II von Prof. Dr. X. durchgeführt werden, die sich nach der vorgelegten Stellenübersicht - mit Ausnahme von Prof. Dr. X. - nicht der Lehreinheit Vorklinik zuordnen lassen. Nach der insoweit eingeholten Stellungnahme der Antragsgegnerin vom 15. Januar 2010 handelt es sich bei Prof. Dr. I4. um einen außerplanmäßigen Professor, der Pflichtlehrleistungen zur Aufrechterhaltung seiner venia legendi erbringt. Da Prof. Dr. I4. mit Blick auf seine Titellehre das Lehrangebot der Lehreinheit Vorklinik - wie oben ausgeführt - nicht erhöht hat, verringert seine Dienstleistung zugunsten des Moduls Anatomie I - umgekehrt - das Lehrangebot der Lehreinheit nicht und ist folglich im Umfang von 2 SWS nicht berücksichtigungsfähig. 120 PD Dr. I5. gehört nach obiger Auskunft der Antragsgegnerin der Lehreinheit Klinisch-Theoretische Medizin an, so dass auch seine Lehrleistung für die Module Physiologie I und II nicht zulasten des Lehrangebots der Vorklinik gehen und damit im Umfang von insgesamt 4 SWS ebenfalls nicht berücksichtigungsfähig sind. 121 Der berücksichtigungsfähige Curricularanteil der Dienstleistungen der Vorklinik beträgt somit lediglich 0,03 (CAq =6 (v) x 1 (f) :180 (g) = 0,033, gerundet: 0,03). 122 dd) Zur Ermittlung des Aq (Studienanfängerzahl) ist gemäß § 11 Abs. 2 KapVO die jährliche Studienanfängerzahl in dem nicht zugeordneten Studiengang "anzusetzen", wobei die voraussichtlichen Zulassungszahlen für diesen Studiengang und/oder die bisherige Entwicklung der Studienanfängerzahlen zu berücksichtigen sind. Das bedeutet, dass grundsätzlich keine Berechnung der Studienanfängerzahl erfolgen muss, weil diese zu aufwendig ist. 123 vgl. Bahro/Berlin a.a.O., § 11 Rdn. 3 m.w.N. 124 Problematisch ist insoweit zunächst, dass die Dienstleistungen der Vorklinik nicht für alle Studierende des Bachelor-Studiengangs Informatik, sondern nur zugunsten von einem von insgesamt acht zulässigen Nebenfachstudienangeboten erbracht werden, so dass die Studienanfängersituation des Bachelor-Studiengangs Informatik keine Aussagekraft hat. Die Wahl eines der zulässigen Nebenfächer treffen die Studierenden entsprechend ihrer Absicht zur Spezialisierung für ein Berufsfeld (§ 1 Abs. 2 letzter Satz PO), so dass insoweit eine verlässliche Prognose kaum möglich erscheint. Auch soweit die Frage umstritten ist, ob nicht bei der Berechnung des Dienstleistungsbedarfs auch das Verbleibeverhalten der Studierenden des nicht zugeordneten Studiengangs zu berücksichtigen ist, 125 vgl. zum Meinungsstand: Zimmerling/Brehm, Hochschulkapazitätsrecht, Rdn. 193, 126 mit der Folge, dass als anzusetzende Studienanfängerzahl die durch Zulassungsverordnung für das erste Fachsemester des importierenden Studiengangs festgesetzte Zulassungszahl zu berücksichtigen wäre, ließe sich für die prognostische Ermittlung der "Studienanfängerzahlen" im Nebenfach daraus wenig herleiten. Das gilt umso mehr, als ein Wechsel des Nebenfaches gemäß § 5 Abs. 3 PO grundsätzlich einmal zulässig ist und selbst statistische Erhebungen bzgl. der Studienabbrecher des Hauptstudiengangs Informatik nichts über einen "Schwund" bei den Studierenden des Nebenfachs Theoretische Medizin aussagen. Die Kammer lässt deshalb den vorstehenden Meinungsstreit dahinstehen und sieht es als nicht zu beanstanden an, dass die Antragsgegnerin zur Berechnung des Dienstleistungsexports der Vorklinik an die Technische Hochschule Dortmund die Anzahl der Studierenden zugrunde legt, die in dem dem Berechnungsstichtag vorausgegangenen zwei Semestern im ersten Fachsemester im Studienfach "Theoretische Medizin" eingeschrieben waren. Insoweit ist die Antragsgegnerin von insgesamt 16 Studienanfängern im Sommersemester 2008 und Wintersemester 2008/09, also von Aq/2 = 8 ausgegangen. Der berücksichtigungsfähige Dienstleistungsexport beträgt somit 127 E = 0,03 x 16 2 128 0,24 DS. 129 Grundsätzliche Bedenken gegen einen Dienstleistungsexport von einer Lehreinheit mit zulassungsbeschränkten Studiengängen kapazitätsmindernd für nicht zulassungsbeschränkte Studiengänge hat die Kammer auch unter Berücksichtigung des Gebots erschöpfender Kapazitätsauslastung aus Art. 12 Abs. 1 GG nicht. Den Hochschulen steht im Rahmen der ihnen zustehenden wissenschaftlichen Gestaltungsfreiheit das Recht zu, die Lehre ihren Vorstellungen entsprechend zu organisieren, 130 BVerwG, Urteil vom 13. Dezember 1984 - 7 C 16.84 -, NVwZ 1985, 573; Hess. VGH, Beschluss vom 3. März 1993 - Kk 12 G 4041/91 T, S. 8 des Entscheidungsabdrucks, 131 so dass es nicht von vornherein ausgeschlossen ist, dass eine Lehreinheit mit zulassungsbeschränkten Studiengängen auch Dienstleistungen für nicht zulassungsbeschränkte Studiengänge erbringt. Andererseits ist diese Möglichkeit aber im Hinblick auf das aus Art. 12 Abs. 1 GG folgende Hochschulzugangsrecht der Studienbewerber auf das erforderliche Maß zu beschränken. 132 vgl. BVerfG, Beschlüsse vom 22. Oktober 1991 - 1 BvR 393, 610/85 - DVBl. 1992, 145 f. = NVwZ 1992, 361 f.-; Hess. VGH, a.a.O. 133 Insoweit wird das Gestaltungsermessen der Hochschule nur dann sachgemäß ausgeübt, wenn auf der Basis einer planerischen Abwägung, die ihrerseits auf einem vollständig ermittelten Sachverhalt beruhen muss, Kapazitätsverringerungen soweit wie möglich vermieden und Kapazitätsverluste in zulassungsbeschränkten Studiengängen jedenfalls nachvollziehbar begründet werden. 134 vgl. BVerfG, a.a.O.; BVerwG, Urteil vom 15. Dezember 1990 - 7 C 15.88 -, DVBl. 1990, 526 (529); Hess. VGH, a.a.O., m.w.N.; Becker, NVwZ 1989, 315 (320) und Brehm/Zimmerling/Becker, NVwZ 1996, 1175 m.w.N. aus der Rechtsprechung. 135 Für diese Fälle ist jedenfalls zu verlangen, dass zumindest erwogen wird, ob die Dienstleistung so nicht auch durch Lehreinheiten ohne zulassungsbeschränkte Studiengänge oder durch die Vergabe zusätzlicher Lehraufträge erbracht werden können. 136 Vgl. Bahro/Berlin, Das Hochschulzulassungsrecht in der Bundesrepublik Deutschland, 4. Auflage, 2003, § 11 KapVO Rdnr. 2. 137 Nach der Rechtsprechung des Oberverwaltungsgerichts NRW 138 vgl. OVG NRW vom 27. Januar 1999 - 13 C 1/99 - , 139 ist ein solcher Dienstleistungsexport gerechtfertigt, um eine sinnvolle und effektive Nutzung knapper Ressourcen zu fördern und um sicherzustellen, dass durch die Erteilung von Lehraufträgen die in der Lehre erforderliche zeitliche und inhaltliche Kontinuität ausreichend gewährleistet ist. 140 Soweit die Kammer seit dem Berechnungszeitraum 1997/98 in ständiger Rechtsprechung davon ausgegangen ist, dass die innerhalb der Studiengänge Informatik und Statistik bestehende Ausbildungsnachfrage für das Nebenfach "Theoretische Medizin" nur durch einen kapazitätsmindernden Dienstleistungsexport - sei es der RUB oder der Universität Duisburg-Essen - zu befriedigen ist, gilt das auch für das Nebenfach "Theoretische Medizin" im Rahmen des Bachelor-Studiengangs Informatik. Auch hier gilt, dass die Vergabe von Lehraufträgen durch die Technische Hochschule Dortmund zwar grundsätzlich in Betracht kommt, dass diese Möglichkeit jedoch deshalb nicht sachgerecht wäre, weil einerseits die erforderliche Kontinuität des Lehrangebots nicht allein durch die Vergabe von Lehraufträgen sichergestellt werden kann und andererseits eine Zusammenarbeit gerade mit einem medizinischen Fachbereich notwendig ist, um bei den erforderlichen Demonstrationen in Anatomie, Physiologie und Biochemie die entsprechenden Einrichtungen und Apparaturen des medizinischen Fachbereichs in Anspruch nehmen zu können. 141 Das bereinigte Lehrangebot beträgt somit: 142 Bruttolehrangebot 278,00 DS 143 Verminderungen - 6,75 DS 144 Lehrauftragsstunden + 2,00 DS 145 Dienstleistungen - 0,24 DS 146 273,01 DS 147 2. Ermittlung der Lehrnachfrage (Ausbildungsaufwand) 148 Das bereinigte Lehrangebot ist ins Verhältnis zu setzen zu dem Ausbildungsaufwand, der für die ordnungsgemäße Ausbildung eines Studenten in dem jeweiligen Studiengang erforderlich ist, was durch den Curricularnormwert - CNW - ausgedrückt wird. Nach § 13 Abs. 1 KapVO bestimmt der Curricularnormwert den Aufwand aller beteiligten Lehreinheiten für die Ausbildung eines Studenten eines Studienganges, gemessen in Deputatstunden. Der Curricularnormwert ist somit die Summe der für die Ausbildung eines Studenten insgesamt erforderlichen Veranstaltungen, multipliziert mit dem jeweiligen Anrechnungsfaktor und dividiert durch die jeweilige Betreuungsrelation, wobei diese Berechnung nach der Formel 149 SWS x f : g 150 allerdings in die Festsetzung eines einheitlichen Wertes eingeht. 151 a) Der Curricularnormwert für den Vorklinischen Teil des Studiengangs Medizin beträgt gemäß Ziffer 4 a) der Dritten Verordnung zur Änderung der Kapazitätsverordnung vom 12. August 2003 2,42. Auf der Grundlage der zum 1. Oktober 2003 in Kraft getretenen Approbationsordnung für Ärzte vom 27. Juni 2002 (nachfolgend: ÄAppO) umfasst die ärztliche Ausbildung im 1. Studienabschnitt Lehrveranstaltungen im Umfang von 104 SWS, die nach der Stellungnahme der Zentralstelle für die Vergabe von Studienplätzen - ZVS - zu den "Auswirkungen der neuen Approbationsordnung auf die Parameter zur Berechnung der Aufnahmekapazität" vom 9. September 2002 - wie nachfolgend dargestellt - auf die Veranstaltungsarten aufzuteilen sind. Zu den Parametern "Gruppengröße" und "Anrechnungsfaktor" wird dabei von den Vorgaben der Approbationsordnung bzw. der KMK-Vereinbarung vom 18. März 1992 ausgegangen: 152 Veranst.: 153 SWS 154 g 155 f 156 CAq 157 Vorlesung 48 180 1,0 0,2667 158 Übung 1 60 .1,0 0,0167 159 Praktikum 37 15 0,5 1,2333 160 Seminar 18 20 1,0 0,9000 161 Summe: 104 2,4167 162 Den weiteren Berechnungen wird eine Semesterlänge von 14 Wochen zugrunde gelegt. 163 b) Die Berücksichtigung dieses erhöhten und somit kapazitätsmindernden Curricularnormwertes ist gerechtfertigt, da die Antragsgegnerin die Vorgaben der Approbationsordnung in der "Studienordnung der Medizinischen Fakultät der Ruhr-Universität Bochum" (StO) vom 2. September 2008 umgesetzt hat. Die vorgelegte Quantifizierung des Studiengangs ergibt unter Berücksichtigung der von der Antragsgegnerin zutreffend eingesetzten Parameter den Curricularnormwert 2,4194, gerundet 2,42. 164 aa) Soweit von einigen Antragstellerinnen/Antragstellern allgemein gerügt wird, die der Quantifizierung zugrunde gelegte Gruppengröße (Betreuungsrelation) "180" für Vorlesungen widerspreche der Hochschulwirklichkeit, weil die durchschnittliche Teilnehmerzahl an Vorlesungen erheblich höher sei, folgt die Kammer in ständiger Rechtsprechung der erwähnten Stellungnahme der ZVS vom 9. September 2002, die auch das OVG NRW seiner Rechtsprechung zugrunde legt, 165 vgl. Beschlüsse vom 12. März 2004 - 13 C 79/04 - und 17. August 2004 - 13 C 815/04 u.a. -. 166 bb) Bei der Berechnung der jährlichen Aufnahmekapazität ist nur der Teil des Ausbildungsaufwandes bei der Lehreinheit Vorklinische Medizin zu berücksichtigen, der durch sie selbst erbracht wird (Curriculareigenanteil). Teile am Ausbildungsaufwand, die durch andere Lehreinheiten erbracht werden (Curricularfremdanteile), sind abzuziehen, so dass gemäß § 13 Abs. 4 KapVO Curricularanteile (CA) zu bilden sind. Wegen der curricularen Besonderheiten der einzelnen Hochschule obliegt dieser grundsätzlich die Aufteilung der Curricularnormwerte auf Curricularanteile, wobei sie einen Gestaltungsspielraum hat. 167 Die Antragsgegnerin geht in ihrer Kapazitätsberechnung - wie in den vergangenen Studienjahren - von einen Curriculareigenanteil von 1,95 aus, der sich wie folgt - vgl. z. B. das Verfahren zum Wintersemester 2005/06 - zusammensetzt hat: 168 Anatomie: 0,56 169 Physiologie: 0,44 170 Biochemie/Molekularbio.: 0,44 171 Med. Psychologie: 0,28 172 Biologie: 0,11 173 Einf. i.d. klin. Medizin: 0,09 174 Berufsfelderkundung: 0,03 175 Summe: 1,95 176 Dieser Curricularanteil ist indes für das Studienjahr 2009/10 unter Berücksichtigung der mit den Berechnungsunterlagen vorgelegten Quantifizierung des vorklinischen Studienabschnitts zu korrigieren und aufgrund nachfolgender Berechnungen auf 1,92 zu ermäßigen: 177 (1) Anatomie: 178 (3 SWS) Kursus der makroskopischen Anatomie I: 0,1000 179 (3 SWS) Kursus der makroskopischen Anatomie II: 0,1000 180 (3 SWS) Kursus der mikroskopischen Anatomie: 0,1000 181 (1 SWS) Seminar Anatomie I einschl. integriertem Seminar mit Einbeziehung klin. Fächer: 0,0500 182 (0,5 SWS) Kursusbegl. Seminar makroskop. Anatomie mit klin. Bezug I: 0,0250 183 (0,5 SWS) Kursusbegl. Seminar makroskop. Anatomie mit klin. Bezug II: : 0,0250 184 (1 SWS) Kursusbegl. Seminar mikroskop. Anatomie mit klin. Bezug: 0,0500 185 (1 SWS) Seminar Anatomie II einschl. integriertem Seminar mit Einbeziehung klin. Fächer: 0,0500 186 (4 SWS) Vorlesung Anatomie I: 0,0222 187 (4 SWS) Vorlesung Anatomie II: 0,0222 188 (3 SWS) Vorlesung Anatomie III: 0,0167 189 0,5611 190 Der Curricularanteil des Fachs Anatomie beträgt gerundet 0,56. 191 (2) Physiologie: 192 (3,5 SWS) Praktikum der Physiologie I: 0,1167 193 (3,5 SWS) Praktikum Physiologie II: 0,1167 194 (1 SWS) Seminar Physiologie I einschl. integriertem Seminar mit Einbeziehung klin. Fächer: 0,0500 195 (0,5 SWS) Praktikumsbegleit. Seminar Physiologie mit kl. Bezug I: 0,0250 196 (0,5 SWS) Praktikumsbegleit. Seminar Physiologie mit kl. Bezug II: 0,0250 197 (1 SWS) Seminar Physiologie II einschl. integriertem Seminar mit Einbeziehung klin. Fächer: 0,0500 198 (5 SWS) Vorlesung Physiologie I: 0,0278 199 Vorlesung Physiologie II: 0,0278 200 0,4390 201 Der Curricularanteil des Fachs Physiologie beträgt gerundet 0,44. 202 (3) Biochemie/Molekularbiologie: 203 (3,5 SWS) Praktikum Biochemie/Molekularbiologie I 0,1167 204 (3,5 SWS) Praktikum Biochemie/Molekularbiologie II 0,1167 205 (0,5 SWS) Praktikumbegleit. Seminar der Biochemie/Molekularbiologie mit klin. Bezug I 0,0250 206 (0,5 SWS) Praktikumbegleit. Seminar der Biochemie/Molekularbiologie mit klin. Bezug II 0,0250 207 (1 SWS) Seminar Biochemie/Molekularbiologie I einschl. integriertem Seminar mit Einbeziehung klin. Fächer: 0,0500 208 (1 SWS) Seminar Biochemie/Molekularbiologie II einschl. integriertem Seminar mit Einbeziehung klin. Fächer: 0,0500 209 (5 SWS) Vorlesung Biochemie I: 0,0278 210 (5 SWS) Vorlesung Biochemie II: 0,0278 211 0,4390 212 Der Curricularanteil des Fachs Biochemie/Molekularbiologie beträgt gerundet 0,44. 213 (4) Medizinische Psychologie/Medizinische Soziologie: 214 (2 SWS) Kursus Med. Psychologie u. Med. Soziologie I: 0,0667 215 (2 SWS) Kursus Med. Psychologie u. Med. Soziologie II: 0,0667 216 (1 SWS) Seminar Med. Psychologie u. Med. Soziologie I einschl. integriertem Seminar mit Einbeziehung klin. Fächer: 0,0500 217 (1 SWS) Seminar Med. Psychologie u. Med. Soziologie II einschl. integriertem Seminar mit Einbeziehung klin. Fächer: 0,0500 218 (0,5 SWS) Seminar Med. Psychologie u. Med. Soziologie III einschl. integriertem Seminar mit Einbeziehung klin. Fächer: 0,0250 219 (1 SWS) Vorlesung Med. Psychologie u. Med. Soziologie I: 0,0056 220 (1 SWS) Vorlesung Med. Psychologie u. Med. Soziologie II: 0,0056 221 (1 SWS) Vorlesung Med. Psychologie III: 0,0056 222 0,2752 223 Der Curricularanteil des Fachs Medizinische Psychologie/Medizinische Soziologie beträgt gerundet 0,28. 224 (5) Praktikum der Berufsfelderkundung: 0,0333 225 Das Praktikum geht mit einem gerundeten Wert von 0,03 in die Berechnung des Curricularnormwertes ein. Indes ist es gemäß der vorgelegten Quantifizierung des Studiengangs nicht (mehr) der Vorklinik, sondern der Lehreinheit Klinisch-Praktische Medizin zugeordnet. Das hat die Antragsgegnerin auf Befragen ausdrücklich bestätigt. Entsprechend ist das Praktikum bei der Ermittlung des Curriculareigenanteils der Vorklinik nicht mehr berücksichtigungsfähig. 226 (6) Biologie 227 Das Praktikum der Biologie für Mediziner mit dem Curricularanteil von insgesamt 0,1333 und die Vorlesung Biologie mit einem Curricularanteil von 0,0167 hat die Antragsgegnerin der Lehreinheit Vorklinische Medizin - wie im Berechnungszeitraum 2008/09 - mit 0,1000 bzw. 0,0125 zugeordnet. Beide Veranstaltungen werden gemäß der Quantifizierung zu gleichen Teilen von Lehrkräften der Bereiche Anatomie, Physiologie, Physiologische Chemie und Humangenetik erbracht, wobei Humangenetik der Lehreinheit Klinisch-Theoretische Medizin angehört mit der Folge, dass lediglich eine 75%-ige Lehrbeteiligung der Lehreinheit Vorklinische Medizin zu berücksichtigen ist. Das ergibt für das Praktikum der Biologie den aufgerundete Anteil von 0,1000 und hinsichtlich der Vorlesung Biologie grundsätzlich den von der Antragsgegnerin abgerundete Curricularanteil Anteil von 0,0125. 228 Wie zum Studienjahr 2008/09 ist allerdings der Curricularanteil der Vorlesung Biologie zu korrigieren. Die im Bereich Physiologische Chemie für die Vorlesung Biologie neben Juniorprofessor Dr. T6. aufgeführte Dozentin Prof. Dr. N5. gehört nach Mitteilung der Antragsgegnerin im Schriftsatz vom 5. Mai 2009 im Verfahren 2008/09 der Lehreinheit Klinisch-Theoretische Medizin an. Die Kammer geht davon aus, dass der auf die Physiologische Chemie entfallende Curricularanteil von gerundet 0,0042 (0,0167 : 4 = 0,00417) von den jeweiligen Dozenten ebenfalls zu gleichen Teilen erbracht wird, so dass aus dem Curriculareigenanteil 0,0021 heraus zu rechnen sind, da die Lehreinheit Vorklinische Medizin durch die Lehreinheit Klinisch-Theoretische Medizin insoweit entlastet wird (0,0125 - 0,0021 = 0,0104). 229 Praktikum der Biologie: 0,1000 230 Vorlesung Biologie: 0,0104 231 0,1104 232 Der Curricularanteil des Fachs Biologie beträgt gerundet 0,11. 233 (7) Einführung in die Klinische Medizin 234 Einführung in die klinische Medizin umfasst die Lehrveranstaltungen "Praktikum zur Einführung in die klinische Medizin" mit einem Curricularanteil von 0,0333 und "Praktikum begleitendes integriertes Seminar zum Praktikum zur Einführung in die klinische Medizin mit Einbeziehung klinischer Fächer" mit einem Curricularanteil von 0,1500. Gemäß der Studiengangquantifizierung wird das Praktikum zu 45% von der Vorklinik und das Seminar zu 53% von der Vorklinik abgedeckt, wobei sich diese Prozentränge ersichtlich an dem Verhältnis der beteiligten Dozenten orientiert, was im vorläufigen Rechtsschutzverfahren nicht zu beanstanden ist. Dadurch ergeben sich folgende 235 Curricularanteile: 236 Praktikum zur Einführung in die klin. Medizin: 0,0149 237 Praktikumbegleitendes integriertes Seminar zum Praktikum zur Einführung in die klin. Medizin mit Einbeziehung klin. Fächer: 0,0795 238 0,0944 239 Der Curricularanteil der "Einführung in die Klinische Medizin" beträgt insgesamt 0,09. 240 Der Curriculareigenanteil der vorklinischen Lehreinheit beträgt somit 241 Anatomie: 0,56 242 Physiologie: 0,44 243 Biochemie/Molekularbiologie: 0,44 244 Medizinische Psychologie: 0,28 245 Biologie: 0,11 246 Einführung in die klinische Medizin: 247 0,09 248 Summe: 1,92 249 250 3. Ermittlung der jährlichen Aufnahmekapazität 251 Ausgehend von einem Lehrangebot von 273,01 DS und einem Curriculareigenanteil von 1,92 errechnet sich nach der Formel 5 der Anlage 1 zur KapVO eine jährliche Aufnahmekapazität von 252 273,01x 2 253 = 284,3854 gerundet 284 Studienplätzen. 254 1,92 255 II. Überprüfung des Berechnungsergebnisses (§§ 14-21 KapVO) 256 Dieses Ergebnis ist anhand der weiteren kapazitätsbestimmenden Kriterien nach dem Dritten Abschnitt der KapVO zu überprüfen. Insbesondere ist gemäß § 14 Abs. 3 Nr. 3 KapVO zu prüfen, ob eine Erhöhung der Studienplatzkapazität durch Ansatz eines Schwundausgleiches in Betracht kommt. Insoweit hat die Antragsgegnerin auf der Basis einer Schwundausgleichsberechnung nach dem Hamburger Modell einen Schwundfaktor von 1/0,9413 errechnet, der bei summarischer Prüfung unter Berücksichtigung der ausgewiesenen semesterlichen Erfolgsquote für das Wintersemester 2006/07 bis zum Wintersemester 2008/09 nicht zu beanstanden ist. 257 Unter Berücksichtigung dessen ergibt sich ein Studienplatzangebot von 258 284 259 = 302,1276 gerundet also 302 Studienplätzen. 260 0,94 261 Eine weitere Erhöhung der Studienplatzzahl findet nicht statt. Zwar nimmt die Ruhr-Universität Bochum gemäß der vorliegenden Ziel- und Leistungsvereinbarung 2007-2010 mit dem Ministerium für Innovation, Wissenschaft, Forschung und Technologie des Landes Nordrhein-Westfalen am Hochschulpakt 2020 zur Schaffung zusätzlicher Studienanfängerplätze teil. Nach der Stellungnahme der Antragsgegnerin vom 15. Februar 2010, hat sie die Lehreinheit Vorklinik indes nicht einbezogen. Nach einer telefonisch eingeholten Auskunft der Antragsgegnerin beteiligt sich die Medizinische Fakultät der RUB insgesamt nicht an der Vereinbarung und hat keine Finanzmittel für die Schaffung neuer Studienplätze im Studiengang Medizin in Anspruch genommen. 262 Dafür, dass aus anderen Gründen noch Studienplätze bzw. Teilstudienplätze vorhanden sein könnten, ist bei summarischer Prüfung nichts ersichtlich. 263 Die Kostenentscheidung beruht auf § 155 Abs. 1 Satz 3 VwGO. Angesichts der noch rund 600 anhängigen Verfahren muss das Obsiegen der Antragstellerin bzw. des Antragstellers als gering eingeschätzt werden. Es ist nur von einer geringen Loschance auszugehen, die sich bei weitem nicht zu einem Anspruch verdichtet hat. 264 Die Streitwertfestsetzung beruht auf §§ 53 Abs. 3, 52 Abs. 1 und 2 des Gerichtskostengesetzes. Das Begehren der Antragstellerin bzw. des Antragstellers ist letztlich auf die Zulassung zum Studium und nicht auf die alleinige Beteiligung an einem Losverfahren gerichtet. Der Streitwert ist daher nach der neueren Rechtsprechung des Oberverwaltungsgerichts NRW auch für das vorläufige Rechtsschutzverfahren auf 5.000,- EUR festzusetzen, 265 vgl. OVG NRW, Beschluss vom 2. März 2009 - 13 C 278/08 -. 266 es ist also keine Reduzierung mehr hinsichtlich der "Vorläufigkeit" der begehrten Zulassung geboten. 267