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Beschluss

4 L 101/10

Verwaltungsgericht Gelsenkirchen, Entscheidung vom

ECLI:DE:VGGE:2010:0409.4L101.10.00
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Tenor

Der Antrag auf Wiederherstellung der aufschiebenden Wirkung der Klage 4 K 424/10 gegen den Bescheid des Antragsgegners vom 13. Januar 2010 wird abgelehnt.

Die Antragsteller haben die Kosten des Verfahrens als Gesamtschuldner zu tragen.

2. Der Streitwert wird auf 2.500 Euro festgesetzt.

Entscheidungsgründe
Der Antrag auf Wiederherstellung der aufschiebenden Wirkung der Klage 4 K 424/10 gegen den Bescheid des Antragsgegners vom 13. Januar 2010 wird abgelehnt. Die Antragsteller haben die Kosten des Verfahrens als Gesamtschuldner zu tragen. 2. Der Streitwert wird auf 2.500 Euro festgesetzt. G r ü n d e I. Die Antragsteller wenden sich gegen die sofortige Vollziehung des Bescheides vom 13. Januar 2010, mit dem die Überweisung des Sohnes der Antragsteller, B. , an eine Förderschule mit dem Förderschwerpunkt Sprache angeordnet wurde. B. wurde am 0. Januar 0000 in P. geboren. Er wurde zum 1. August 2008 schulpflichtig. Anläßlich der schulärztlichen Untersuchung am 28. Januar 2008 stellte die Ärztin für Kinder und Jugendmedizin, Kinder und Jugendpsychiatrie und Psychotherapie Dr. D. u. a. fest, daß B. schlechte Deutschkenntnisse auswies, daß sich bei ihm insgesamt 4 bis 5 Stammelfehlergruppen bei deutlich verwaschener Aussprache feststellen ließen und daß bei ihm ein massiver Dysgrammatismus bei stark eingeschränktem Wortschatz bestand. Er war nicht in der Lage, eine Geschichte zu wiederholen und vollständige Sätze zu sprechen. Ein Intelligenztest (CPM) ergab nach Einschätzung der Ärztin auffällige Werte. Die Albert-Schweitzer-Schule, die B. besuchen sollte, beantragte unter dem 24. April 2008 die Eröffnung eines Verfahrens zur Feststellung des sonderpädagogischen Förderbedarfs. Das sonderpädagogische Gutachten vom 4. Juni 2008 der Lehrkräfte N. und H. kommt zu dem Ergebnis, B. habe Förderbedarf mit dem Förderschwerpunkt Sprache. Die sprachliche Überprüfung ergab u. a., daß B. den Laut s durchgängig lispelte, mehrere Laute durch andere ersetzte (so d-t, b-p, pf-f, w-b, k-t, g-b) und die Konsonantenverbindung kl, kr, kn, ks auf k verkürzte. Für die Muttersprache B. , Arabisch, konnte ein Dolmetscher keine Lautbildungsfehler feststellen, aber eine verwaschene Aussprache. Auch die akustische Unterscheidung von i/e, d/t, g/k, b/p, m/n, l/r und muss/Mus war fehlerhaft. Die Gutachter stellten ferner mit dem Test CFT1 einen Intelligenzquotienten von 84 (Alters-IQ) bzw. 91 (Klassen-IQ) fest. Eine erneute schulärztliche Untersuchung fand nicht statt. Der Antragsgegner hörte die Antragsteller am 17. Juni 2008 an und setzte daraufhin das Verfahren bis zum "Schulhalbjahr 2008/09" aus; Voraussetzung dafür war aus der Sicht des Antragsgegners die Bereitschaft der Antragsteller, B. zu einer außerschulischen Sprachförderung anzumelden. Die Schule übermittelte dem Antragsgegner im Dezember 2008 einen Bericht der Klassenlehrerin T. (ohne Datum), der das Lern- und Leistungsverhalten B. beschreibt. Zur sprachlichen Seite enthält der Bericht lediglich die Angaben, daß B. auf einfache Fragen nicht in der Lage sei, für alle verständlich zu antworten (wobei unklar bleibt, ob intellektuelle oder sprachliche Unverständlichkeit gemeint ist), daß B. in Zwei- bis Dreiwortsätzen, aber sehr undeutlich und unverständlich spreche. Auf Grund eines erneuten Gesprächs mit den Antragstellern setzte der Antragsgegner die Entscheidung über einen etwaigen Förderbedarf B. erneut - bis zum Schuljahresende - aus. Das Zeugnis vom 10. Juni 2009 weist für B. 215 Fehlstunden auf (lt. einem Bleistiftvermerk 1/4 der gesamten Unterrichtszeit). Zur sprachlichen Seite enthält das Zeugnis die Angabe, dass B. "nur wenige der geübten Buchstaben und Lautverbindungen erkennen" könne. "Durch seinen eingeschränkten Wortschatz" kenne "er nicht alle Bilder der Anlauttabelle und" könne "diese daher nicht entsprechend nutzen". B. wiederholt gemäß Zeugnis vom Juni 2009 die Klasse 1. Auf Grund eines weiteren Gesprächs vom 20. Juni 2009 setzte der Antragsgegner seine Entscheidung wiederum aus, wobei er im Schreiben vom 13. August 2009 von der Vereinbarung ausging, daß für jeden Fehltag B. ein ärztliches Attest vorgelegt werden müsse, daß ein schriftlicher Nachweis einer außerschulischen Sprachtherapie und einer Entwicklungsdiagnostik vorgelegt werden müsse und daß mit der Klassenlehrerin regelmäßige Gespräche zur Lernentwicklung B. geführt werden müßten. Anfang Dezember 2009 übersandte die Schule dem Antragsgegner einen erneuten Bericht über B. . Zur sprachlichen Seite enthält der Bericht u. a. die Passage: " ... Gelegentlich beteiligt sich B. mit eigenen einfachen Beiträgen an Gesprächen. Seine Äußerungen sind dabei nicht immer verständlich und müssen den anderen Kindern teilweise "übersetzt" werden. Es fehlen ihm ein ausreichender Wortschatz und auch einfache grammatikalische Kenntnisse in der deutschen Sprache. Er drückt sich in Satzbruchstücken aus. Er benutzt falsche Präpositionen und kann oft die Mehrzahl nicht bilden. Beim Erzählen zu einfachen Kinderbildern fehlt ihm der geeignete Wortschatz. B. kennt die Anlauttabelle und kann kleine Wörter, Sätze und Texte erlesen, versteht sie jedoch häufig nicht. ... Er hat jedoch keine Fortschritte im Bereich der Wortschatz- und Grammatikentwicklung gemacht ...". Der Bericht gab ferner an, daß es damals keinen konkreten Termin für eine Sprachtherapie gab; nach Angaben der Mutter solle B. im Februar im Krankenhaus untersucht werden. Mit Bescheid vom 13. Januar 2010 stellte der Antragsgegner fest, dass B. einen sonderpädagogischen Förderbedarf mit dem Förderschwerpunkt Sprache gemäß § 5 Abs. 2 AO-SF aufweise und bestimmte eine Förderschule mit dem Förderschwerpunkt Sprache zum Förderort. Ferner ordnete der Antragsgegner die sofortige Vollziehung des Bescheides an. Am 4. Februar 2010 haben die Antragsteller Klage erhoben und zugleich die Aussetzung der Vollziehung beantragt. Sie halten die Überweisung B1. für unverhältnismäßig, weil außerschulische Sprachtherapie ausreiche, um B1. leichten Sprachfehler - er stoße mit der Zunge an und verfälsche S- und Zischlaute - zu behandeln. Im Jahre 2009 seinen mehrere Untersuchungen B. durch einen Kinderarzt vorgenommen worden, die die behaupteten Defizite nicht bestätigten. Allerdings haben die Antragsteller diesbezügliche Arztberichte nicht vorgelegt. Vorgelegt haben sie indessen eine "Bescheinigung über Sprachtherapie" der Praxis für Sprachtherapie - G. - in C. vom 1. Februar 2010, wonach B. seit dem 1. Februar 2010 auf Grund einer Sprachentwicklungsstörung zur Sprachtherapie komme; die Behandlung solle zweimal wöchentlich für 45 Minuten stattfinden. Die Antragsteller beantragen, die aufschiebende Wirkung der Klage gegen den Bescheid vom 13. Januar 2010 wiederherzustellen. Der Antragsgegner beantragt, den Antrag auf Gewährung vorläufigen Rechtsschutzes abzulehnen. Wegen der Begründung, die im wesentlichen auf die Aussagen des sonderpädagogischen Gutachtens zurückgreift, wird auf den Schriftsatz vom 18. Februar 2010 verwiesen. Der Antragsgegner hat ferner den Bericht der Klassenlehrerin M. von der Albert-Schweitzer-Schule vom 22. März 2010 übersandt. Danach verhält B. sich im Unterricht eher rezeptiv und zeigt sprachliches Rückzugsverhalten. Sein Wortschatz ist reduziert, seine Ausdrucksfähigkeit mit Adjektiven, Präpositionen, Artikeln und Verben ist eingeschränkt. Sprachliche Defizite bestehen hinsichtlich Syntax und Grammatik. Die auditive Merkfähigkeit und die akustische Diskriminationsfähigkeit sind eingeschränkt, die Aussprache ist verwischt, verschiedene Lautbildungen sind auffällig. Im Übrigen wird auf den Bericht Bezug genommen. Wegen der weiteren Einzelheiten des Sach- und Streitstandes wird auf den Inhalt der Gerichtsakte, der Akte des Klageverfahrens 4 K 424/10 und der Verwaltungsvorgänge des Antragsgegners (Beiakte Heft I) Bezug genommen. II. 1. Der Antrag auf Wiederherstellung der aufschiebenden Wirkung hat keinen Erfolg. Hat eine Behörde gemäß § 80 Abs. 2 Nr. 4 VwGO die sofortige Vollziehung eines Bescheides angeordnet, kann das Gericht auf entsprechenden Antrag gemäß § 80 Abs. 5 VwGO die aufschiebende Wirkung wiederherstellen. Für die Entscheidung über einen solchen Antrag hat das Gericht eine Abwägung zwischen dem öffentlichen Interesse an der sofortigen Durchsetzung des Bescheides und dem Interesse des Antragstellers am Aufschub der Vollziehung vorzunehmen. Im Rahmen dieser Abwägung ist von Bedeutung, ob der Bescheid bei der in diesem Verfahren allein möglichen summarischen rechtlichen und tatsächlichen Überprüfung als rechtmäßig angesehen werden kann oder nicht. Jedenfalls an der Durchsetzung eines offensichtlich rechtswidrigen Bescheides kann im Regelfall kein öffentliches Interesse bestehen; erscheint dagegen der Bescheid als offensichtlich rechtmäßig, kommt dem Interesse des Antragstellers am Aufschub der Vollziehung nur geringes Gewicht zu. Im übrigen muß das Gericht eine von der Rechtslage unabhängige Abwägung der Vollzugsfolgen anstellen, kann dabei aber auch die wahrscheinlichen Erfolgsaussichten des vom Antragssteller eingelegten Rechtsbehelfs in der Hauptsache mit einstellen. Auf Grund des Sachstandes, den insbesondere die Verwaltungsvorgänge des Antragsgegners vermitteln, ist überwiegend wahrscheinlich, daß der Bescheid vom 13. Januar 2010 rechtmäßig ist. Die einzelfallbezogene Abwägung der Vollzugsfolgen geht im Übrigen zu Ungunsten der Antragsteller aus. Zur formellen Rechtmäßigkeit des Bescheides ist vorab zu bemerken, daß § 11 der Verordnung über die sonderpädagogische Förderung, den Hausunterricht und die Schule für Kranke vom 29. April 2005 (SVG.NRW 223 oder BASS 14-03 Nr. 21) - im folgenden: AO-SF - möglicherweise davon ausgeht, daß ein Antrag auf Eröffnung des Verfahrens zur Feststellung des sonderpädagogischen Förderbedarfs von einer Schule erst gestellt werden kann, nachdem die Beschulung eines Kindes begonnen hat (Rückschluß aus § 11 Abs. 2 AO-SF), während im vorliegenden Fall die Schule den Antrag auf Eröffnung des Verfahrens bereits während des Anmeldeverfahrens stellte. Die Voraussetzungen einer sonderpädagogischen Förderbedürftigkeit dürften nämlich grundsätzlich erst nach Beobachtung eines Schülers im Unterricht getroffen werden können und sollen. Ein etwa hierin liegender formeller Mangel des Bescheides wäre allerdings dadurch geheilt, daß der Antragsgegner mit seiner Entscheidung über einen Förderbedarf B. zunächst abgewartet und diese letztlich erst auf Grund der schulischen Erfahrungen mit dem Schüler getroffen hat. Ferner ist als unbeachtlich anzusehen, daß der Antragsgegner die nach § 12 Abs. 3 AO-SF erforderliche schulärztliche Untersuchung im Laufe des Verwaltungsverfahrens nicht hat durchführen lassen. Unter den Umständen des vorliegenden Einzelfalls konnte auf diese Untersuchung ausnahmsweise verzichtet werden, weil B. im engen zeitlichen Zusammenhang mit der sonderpädagogischen Begutachtung schon im Rahmen des Schulaufnahmeverfahrens schulärztlich untersucht und ausführlich begutachtet worden war; eine erneute schulärztliche Untersuchung hätte keine neuen Erkenntnisse erwarten lassen. In materieller Hinsicht kommt die Überweisung eines Schülers an eine Förderschule mit dem Förderschwerpunkt Sprache in Betracht, wenn ein Schüler eine Sprachbehinderung aufweist. Eine solche liegt gemäß § 5 Abs. 2 AO-SF vor, wenn (a) der Gebrauch der Sprache nachhaltig gestört und (b) mit erheblichem subjektivem Störungsbewußtsein sowie Beeinträchtigungen der Kommunikation verbunden ist, so daß sie (c) durch schulbegleitende oder zeitlich begrenzte stationäre Maßnahmen nicht behebbar ist. Nach dem Bericht der Albert-Schweitzer-Schule vom 22. März 2010 liegen diese Voraussetzungen auch gegenwärtig vor. a) Nach den Angaben im sonderpädagogischen Gutachten vom 4. Juni 2008 war bei B. der Gebrauch der Sprache eindeutig nachhaltig gestört. Das Gutachten benennt neben Lispeln eine Reihe von Lautbildungsfehlern (vgl. oben: d/t usw., kl/k usw.), die als multiple Dyslalie eingeordnet wurden, ferner eine verwaschene Aussprache und einen schweren Dysgrammatismus. Dem für die gerichtliche Entscheidung weiter maßgeblichen Bericht vom Dezember 2009 kann entnommen werden, dass B. mündliche Äußerungen nicht immer verständlich sind und den anderen Kindern teilweise "übersetzt" werden müssen. Das deutet darauf hin, daß B. weiterhin erhebliche Probleme mit der sprachlichen Artikulation aufweist. Daß B. s- und Zischlaute verfälscht, räumen die Antragsteller selbst ein. Wenn im Bericht vom Dezember 2009 davon die Rede ist, daß B. keine Fortschritte "im Bereich der ... Grammatikentwicklung" gemacht habe, spricht dies zudem für eine Fortdauer des vorstehend erwähnten Dysgrammatismus. Der Bericht der Albert-Schweitzer-Schule vom 22. März 2010 verdeutlicht nunmehr, dass B. auch gegenwärtig Sprachstörungen aufweist, die sich von fehlenden Sprachkenntnissen im Sinne des § 18 Abs. 1 AO-SF unterscheiden. Abgesehen vom verminderten Wortschatz, der fehlenden Beherrschung von Syntax und Grammatik zeigt dieser Bericht deutliche Probleme B. bei der akustischen Unterscheidungsfähigkeit und der Aussprache auf. So kann B. etwa die Vorgabe Ta-Wo-Fe nicht korrekt nachsprechen (Fa Fo Wi) und bildet Laute auffällig (etwa Blocke statt Glocke, Fecker statt Wecker) und spricht Konsonantenanhäufungen unkorrekt (Knof statt Knopf, Fanne statt Pfanne u. ä.). Bei dieser Berichtslage ist für das vorliegende Verfahren davon auszugehen, daß bei B. der Gebrauch der Sprache immer noch deutlich gestört ist. Der Umstand, daß die von den Antragstellern vorgelegte Bescheinigung der Praxis für Sprachtherapie G. vom 1. Februar 2010 eine Anmeldung B. "aufgrund einer Sprachentwicklungsstörung" angibt, bestätigt diese Einschätzung. b) Dazu, ob bei B. ein subjektives Störungsbewußtseins und eine Beeinträchtigung in der Kommunikation vorliegen, verhält sich das sonderpädagogische Gutachten nur teilweise. Ausdrücklich belegt ist im sonderpädagogischen Gutachten nur eine stark beeinträchtigte Kommunikationsfähigkeit. Diese wird auch durch den Bericht vom Dezember 2009 weiter bestätigt, wenn dort angeführt wird, Äußerungen B. müßten für andere Schüler "übersetzt" werden. Der Bericht vom 22. März 2010 verdeutlicht nun nicht nur, daß B. Äußerungen im Unterricht weiterhin teilweise "übersetzt" werden müssen, sondern daß B. sprachliches Rückzugsverhalten zeigt, indem er sich nur selten an Unterrichtsgesprächen beteiligt und im Bereich der mündlichen Mitarbeit weiter hinter seiner sonstigen Leistungsfähigkeit zurückbleibt. Dieses Rückzugsverhalten weist auf ein erhebliches subjektives Störungsbewußtsein hin. c) Es bestehen keine tragfähigen Anhaltspunkte dafür, daß die Störung des Sprachgebrauchs bei B. durch schulbegleitende oder zeitlich begrenzte stationäre Maßnahmen behebbar wären. Der Antragsgegner hat seine Entscheidung über das Bestehen eines sonderpädagogischen Förderbedarfs zwar mehrfach aufgeschoben, um die Überprüfung zu ermöglichen, ob eine außerschulische Förderung B. ausreichend ist, um seine Störung des Sprachgebrauchs abzubauen. Aber das bedeutet nicht, daß davon ausgegangen werden müßte, eine solche außerschulische Förderung sei ausreichend. Dies hängt vielmehr von der Art und der Gewichtigkeit der Sprachstörung ab. Die bei B. vorliegenden Artikulationsprobleme und der Dysgrammatismus, wie sie unter a) beschrieben sind, erscheinen als so gewichtig, daß - zumal B. in der Zeit seines Schulbesuchs auch sprachlich gefördert wurde - eine schulische Förderung B. an der Regelschule oder eine außerschulische Förderung B. nach derzeitiger Einschätzung allein nicht ausreicht. Der Umstand, daß B. Anfang Februar 2010 zu einer Sprachtherapie angemeldet wurde, genügt ohnedies nicht aus, um dies zu entkräften. Im Übrigen fällt eine Vollzugsfolgenabwägung zuungunsten des Antragstellers aus. Die Befürchtung des Antragstellers, er würde nach einem längeren Verbleib an der Förderschule im Falle einer Rückkehr an die Regelschule in einen Leistungsrückstand geraten, trägt nicht, weil B. an der Förderschule nach den Richtlinien der Grundschule - also der Regelschule - unterrichtet wird. Nach den - soweit ersichtlich weiterhin geltenden - Richtlinien für die Schule für Sprachbehinderte (RdErl. d. Kultusministers v. 5. 2. 19870 - II A 5.36-20/0 - 2354/79 - ) zu 2. ist es gerade auch Aufgabe und Ziel der Förderschule, durch den Abbau der Sprachbehinderungen die Rückkehr des Schülers zur Regelschule zu ermöglichen. Hinzutritt, daß ein längerer Verbleib B. an der Regelschule, wo er nicht genügend gefördert werden kann, zu einer Verfestigung seiner Sprachrückstände beitragen und damit zu einer langdauernden Beeinträchtigung führen kann, die bleibende schulische Nachteile beim Lernen zur Folge haben kann. Die Kostenentscheidung folgt aus §§ 154 Abs. 1, 159 VwGO. 2. Die Streitwertfestsetzung beruht auf § 52 Abs. 2, 53 Abs. 2 des Gerichtskostengesetzes.