Urteil
6 K 5860/10
Verwaltungsgericht Gelsenkirchen, Entscheidung vom
VerwaltungsgerichtsbarkeitECLI:DE:VGGE:2012:0726.6K5860.10.00
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Entscheidungsgründe
Tenor Die Klage wird abgewiesen. Die Kosten des Verfahrens tragen die Kläger als Gesamtschuldner mit Ausnahme der außergerichtlichen Kosten der Beigeladenen, die diese Kosten selbst trägt. Das Urteil ist hinsichtlich der Kosten vorläufig vollstreckbar. Den Klägern wird nachgelassen, die Vollstreckung durch Sicherheitsleistung in Höhe des aufgrund des Urteils vollstreckbaren Betrages abzuwenden, wenn nicht die Beklagte vor der Vollstreckung Sicherheit in Höhe des jeweils zu vollstreckenden Betrages leistet. 1 Tatbestand: 2 Die Kläger sind Eigentümer des Grundstückes H. 67 in H1. (Gemarkung C. , Flur 112, Flurstück 13), das mit einem Zweifamilienwohnhaus bestanden ist. Ein Bebauungsplan besteht für das Gebiet nicht. Das Wohngebäude wurde auf der Grundlage einer Baugenehmigung der Beklagten vom 14. April 1914 errichtet. An das Hauptgebäude mit einer Tiefe von ca. 10m schließt sich ein Anbau (ehemaliger Stall) mit einer Tiefe von ca. 6m an. Hauswand und Anbau halten dabei laut Baugenehmigung einen Abstand von 2,5m zu den angrenzenden Flurstücken 12 und 14 ein. Aufgrund einer Baugenehmigung vom 8. Oktober 1946 änderten die Kläger den Anbau, indem sie die östliche Gebäudewand anhoben und an der (westlichen) Anschlussseite zum Wohnhaus absenkten. Der Anbau weist nunmehr eine Höhe von ca. 4,9m an der östlichen sowie ca. 5,0m an der westlichen Anschlussseite auf. Im Erdgeschoss des Anbaus befindet sich die Küche der Kläger, die nach Norden mit einem Fenster versehen ist. Zur Grenze des Grundstücks der Beigeladenen haben die Kläger eine ca. 1,8m hohe Betonmauer entlang der Grundstücksgrenze errichtet. 3 Die Beigeladene ist Eigentümerin des Grundstücks H. 65 in H1. (Gemarkung C. , Flur 112, Flurstück 12), das ebenfalls mit einem Zweifamilienwohnhaus bestanden ist, für das die Beklagte unter dem 14. Oktober 1911 eine Baugenehmigung erteilte. Der sich nach dieser Baugenehmigung an das ca. 10,8m tiefe Wohnhaus anschließende ca. 2,9m tiefe Anbau (ehemaliger Stall) war höhenmäßig versetzt und hatte als oberen Abschlusspunkt die Weiterführung des Daches bis zur Schnittkante der Außenwand des Erdgeschosses (Schleppdach). Wohnhaus nebst Anbau wiesen - wie die bauliche Anlage der Kläger - einen Abstand von 2,5m zur Grenze des Flurstückes der Kläger auf. An der höchsten Stelle (Anschlusspunkt) betrug die Höhe des abgeschleppten Anbaudaches ca. 4,9m und an der niedrigsten Stelle ca. 2,4m. 4 Mit Bauantrag vom 18. März 2010 beantragte die Beigeladene bei der Beklagten die Erteilung einer Baugenehmigung zum Umbau der Dachkonstruktion des Anbaus zwecks Erweiterung des Obergeschosses sowie zur Errichtung eines (Terrassen-) Vordaches. Danach sollen das ehemalige Schleppdach über dem Anbau beseitigt werden und durch die Aufstockung der östlichen Gebäudemauer ein Anbau von gleichmäßiger Höhe von insgesamt 5,2m mit einem Flachdach entstehen. Laut vorgelegter Bauzeichnung schließt sich der Anbau nach wie vor unmittelbar an das Wohnhaus an und behält einen Grenzabstand von 2,5m zur Nachbargrenze. Die Tiefe des Anbaus wird mit 3,03m vermaßt. Die beantragte Terrassenüberdachung soll sich ausweislich des Bauantrages unmittelbar an den Anbau in östlicher Richtung anschließen, eine Länge von 6m aufweisen, 2,52m hoch sein sowie 3,0m von der Grenze zum Flurstück 13 entfernt stehen. Wegen der weiteren Einzelheiten des Baugenehmigungsinhalts wird Bezug genommen auf die grüngestempelten Bauvorlagen (Beiakte Heft 1). 5 Unter dem 16. Juli 2010 hörte die Beklagte die Kläger als Angrenzer gemäß § 74 Bauordnung NRW (BauO NRW) zu dem geplanten Vorhaben an. 6 Mit Bescheid vom 7. Dezember 2010 genehmigte die Beklagte das beantragte Vorhaben. Dabei erteilte sie eine Abweichung gemäß § 73 BauO NRW hinsichtlich der zu dem Grundstück der Kläger, Flurstück 13, einzuhaltenden Abstandfläche. 7 Ausweislich der in den Verwaltungsvorgängen der Beklagten vermerkten Erläuterungen zum Abweichungsbeschluss beruht die erteilte Abweichung darauf, dass die vier Häuser der Häusergruppe, der auch die Wohnhäuser der Kläger und Beigeladenen angehören, bis auf ein Haus einen Grenzabstand von nur 2,5m aufweisen. Diese für die Häusergruppe typische Bebauung solle auch für die geringe Aufstockung beibehalten werden. Eine Beeinträchtigung der Nachbarn des Flurstückes 13 sei nicht gegeben; deren Gebäudetiefe überschreite die der Beigeladenen noch (Bl. 45 der Verwaltungsvorgänge der Beklagten = Beiakte 1). 8 Die Kläger haben am 24. Dezember 2010 Klage erhoben. Zur Begründung tragen sie vor, der Anbau verletze sie in ihren Nachbarrechten. Er halte insbesondere die (Mindest-) Abstandfläche von 3m nicht ein. Durch die Aufstockung werde eine noch größere Fläche ohne Mindestabstand entstehen, die ihnen Licht nehme und eine stark einengende Wirkung entfalte. Insbesondere der Blick aus der Kochküche, der ohne den Umbau auf das schräge Dach gerichtet sei, werde ihnen genommen. Der geplante Anbau wirke auch durch seine Höhe sehr wuchtig. Man könne ihnen nicht entgegenhalten, dass sie selbst den Anbau an ihrem Haus verändert haben. Anlässlich einer Zerstörung im Krieg hätten sie das Dach des Anbaus erneuern müssen. Dabei sei die Dachneigung erneuert worden. Auf dem Grundstück der Beigeladenen müsse zudem ein Schutzstreifen für die Hochvoltleitungen freigehalten werden. Auch hiermit sei das Vorhaben nicht vereinbar. Die Terrassenüberdachung, die ihre Mauer wesentlich überrage, stelle eine Beeinträchtigung dar. Zudem werde der Grenzabstand durch die Dämmung des Hauses zusätzlich unterschritten. 9 Die Kläger beantragen (schriftsätzlich), 10 die der Beigeladenen erteilte Baugenehmigung vom 7. Dezember 2010 (Aktenzeichen: 00964-10-02, Umbau des Wohngebäudes, hier: Erweiterung des Obergeschosses und Errichtung einer Terrassenüberdachung H1. , H. 65, Gemarkung C. , Flur 112, Flurstück 12) aufzuheben. 11 Die Beklagte beantragt (schriftsätzlich), 12 die Klage abzuweisen. 13 Zur Begründung wiederholt sie ihre Ausführungen aus dem Verwaltungsverfahren. Die Aufstockung finde nördlich des klägerischen Grundstücks statt, so dass eine Verschattung nicht befürchtet werden brauche. 14 Die Beigeladene hat keinen Antrag gestellt. 15 Die Beigeladene hat die streitgegenständliche Baugenehmigung mittlerweile entsprechend der erteilten Baugenehmigung teilweise ausgenutzt und die Erweiterung des Obergeschosses vorgenommen. Die Terrassenüberdachung errichtete sie bisher nicht. 16 Die Kammer hat am 20. Juli 2012 durch die Berichterstatterin einen Ortstermin durchgeführt. Wegen der Einzelheiten wird auf das Terminsprotokoll verwiesen. 17 Wegen der weiteren Einzelheiten des Sach- und Streitstandes wird Bezug genommen auf den Inhalt der Gerichtsakte sowie der beigezogenen Verwaltungsvorgänge. 18 Entscheidungsgründe: 19 Die Einzelrichterin entscheidet gemäß § 101 Abs. 2 Verwaltungsgerichtsordnung (VwGO) ohne mündliche Verhandlung, nachdem die Beteiligten übereinstimmend auf die Durchführung einer mündlichen Verhandlung verzichtet haben. 20 Das Rubrum des Verfahrens ist von Amts wegen dahingehend geändert worden, dass Klagegegner nicht mehr der Oberbürgermeister der Stadt H1. , sondern die Stadt H1. selbst ist. Durch das Inkrafttreten des Gesetzes zur Modernisierung und Bereinigung von Justizgesetzen im Lande Nordrhein-Westfalen vom 26. Januar 2010 (GVBl. NRW S. 30) hat zum 1. Januar 2011 ein gesetzlicher Beteiligtenwechsel stattgefunden; auch eine Anfechtungsklage ist nunmehr gegen den Rechtsträger und nicht mehr gegen die handelnde Behörde zu richten. 21 Die Klage ist zulässig, aber unbegründet. 22 Die der Beigeladenen erteilte Baugenehmigung vom 7. Dezember 2010 ist hinsichtlich nachbarschützender Vorschriften rechtmäßig und verletzt die Kläger nicht in ihren Rechten, § 113 Abs. 1 Satz 1 VwGO. 23 Ein Nachbar kann nur dann erfolgreich gegen die einem Dritten erteilte Baugenehmigung vorgehen, wenn die Baugenehmigung gegen nachbarschützende Vorschriften des öffentlichen Bauplanungs- oder Bauordnungsrechts verstößt und eine Befreiung oder Abweichung von diesen Vorschriften nicht vorliegt oder unter Berücksichtigung nachbarlicher Belange nicht hätte erteilt werden dürfen. Ob das Vorhaben objektiv, d. h. hinsichtlich derjenigen Vorschriften, die nicht nachbarschützend sind, rechtmäßig ist, ist dagegen im Nachbarverfahren unerheblich. Gemessen daran ist die angefochtene Baugenehmigung nicht zu beanstanden. 24 Das genehmigte Vorhaben verstößt weder zulasten der Kläger gegen nachbarschützende Vorschriften des Bauordnungsrechts noch gegen nachbarrelevante bauplanungsrechtliche Vorschriften. 25 1. 26 Das streitbefangene Vorhaben steht mit § 6 BauO NRW im Einklang. 27 Die geplante Terrassenüberdachung hält mit einem Abstand von 3m zur Grundstücksgrenze der Kläger die von § 6 BauO NRW vorgegebenen Abstandflächen ein. Gemäß § 6 Abs. 1 Satz 1 BauO NRW sind vor Außenwänden von Gebäuden Abstandflächen freizuhalten, die auf dem Grundstück selbst liegen (§ 6 Abs. 2 Satz 1 BauO NRW) und deren Tiefe mindestens 3m beträgt (§ 6 Abs. 5 Satz 5 BauO NRW). 28 Die Erweiterung des Anbaus im Obergeschoss hält zwar mit einem Abstand zur Grenze des Flurstückes von 2,5m die von § 6 BauO NRW vorgegebenen Abstandflächen nicht ein; die Nichteinhaltung der Abstandfläche konnte jedoch durch die Beklagte ohne Verletzung nachbarschützender Rechte der Kläger gestattet werden, § 6 Abs. 15 Satz 2 BauO NRW. 29 Unschädlich ist in diesem Zusammenhang zunächst, dass die Beklagte bei der Prüfung der Genehmigungsfähigkeit des geplanten Vorhabens nicht von § 6 Abs. 15 Satz 2 BauO NRW ausging, sondern eine Abweichung von dem Erfordernis der Abstandflächen nach § 73 Abs. 1 BauO NRW erteilte. Denn beide Vorschriften fordern eine Abwägung nachbarlicher Belange, die die Beklagten auch vornahm. Allerdings würde selbst das Fehlen einer behördlichen Interessenabwägung im Rahmen des § 6 Abs. 15 Satz 2 BauO NRW für sich allein genommen nicht zur Verletzung von Nachbarrechten führen. Denn in gleicher Weise wie die bauplanungsrechtliche Befreiungsvorschrift des § 31 Abs. 2 BauGB, deren Anwendung eine vergleichbare "Würdigung nachbarlicher Interessen" erfordert, gewährt auch § 6 Abs. 15 Satz 2 BauO NRW dem Nachbarn kein eigenständiges Recht auf verfahrensmäßige Berücksichtigung seiner Belange. Die Vorschrift vermittelt Drittschutz gegenüber Änderungen und Nutzungsänderungen bestandsgeschützter Gebäude vielmehr nur insoweit, als die Vorschrift das Ermessen der zuständigen Behörde dahin bindet, dass solche Vorhaben nur unter Würdigung der nachbarlichen Belange gestattet werden können, d.h. nur dann, wenn bei der gebotenen Abwägung aller im konkreten Grenzverhältnis betroffenen wechselseitigen Belange dem Nachbarn die Nichteinhaltung der Abstandfläche bzw. die Unterschreitung erforderlicher Abstandflächen zuzumuten ist. Der Umstand, dass die zuständige Behörde zur Frage der Gestattung keine gesonderte (Ermessens-) Entscheidung getroffen hat oder ihre Erwägungen hierzu sich als unzureichend bzw. fehlerhaft erweisen, ist in diesem Zusammenhang unerheblich. 30 Vgl. OVG NRW, Urteil vom 9. März 2012 - 2 A 2732/10 -, juris (zum Nachbaranspruch auf ordnungsbehördliches Einschreiten); BVerwG, Beschluss vom 8. Juli 1998 - 4 B 64.98 -, juris (zur Reichweite des Nachbarschutzes bei der Befreiung von Festsetzungen eines Bebauungsplans). 31 Gemäß § 6 Abs. 15 Satz 1 BauO NRW sind bei Gebäuden, die ohne Einhaltung von Abstandflächen oder mit geringeren Tiefen der Abstandflächen als nach den Absätzen 5 und 6 bestehen, ohne weitere Gestattung zulässig (1.) Änderungen innerhalb des Gebäudes, (2.) Nutzungsänderungen, wenn der Abstand des Gebäudes zu den Nachbargrenzen mindestens 2,50 m beträgt, (3.) Änderungen, wenn der Abstand des Gebäudes zu den Nachbargrenzen mindestens 2,50m beträgt, ohne Veränderung von Länge und Höhe der diesen Nachbargrenzen zugekehrten Wänden und Dachflächen und ohne Einrichtung neuer Öffnungen oder Vergrößerung bestehender Öffnungen in diesen Wänden und Dachflächen. Darüber hinausgehende Änderungen und Nutzungsänderungen können unter Würdigung nachbarlicher Belange und der Belange des Brandschutzes gestattet werden, § 6 Abs. 15 Satz 2 BauO NRW. Gestattungsfähig sind über § 6 Abs. 15 Satz 2 BauO NRW auch solche baulichen Änderungen, die das Maß der Geringfügigkeit überschreiten und bei denen Länge und Höhe der den Nachbargrenzen zugekehrten Seiten verändert wird. 32 Vgl. OVG NRW, Urteile vom 9. März 2012 - 2 A 2732/10 - und 8. März 2007 - 7 A 3782/05 - und Beschluss vom 22. November 2011 - 2 A 262/11 -, jeweils juris. 33 Der geplante Anbau ist nicht nach § 6 Abs. 15 Satz 1 BauO NRW zulässig, da er mit einer Veränderung der Höhe und Länge der der Nachbargrenze zugewandten Wand über das nach § 6 Abs. 15 Satz 1 Nr. 3 BauO NRW Erlaubte hinausgeht. Das Vorhaben ist aber nach § 6 Abs. 15 Satz 2 BauO NRW zulässig, da die Würdigung nachbarlicher Belange zu dem Ergebnis führt, dass die Rechte der Kläger nicht verletzt sind. 34 Geboten ist eine am Grundsatz der Verhältnismäßigkeit orientierte Abwägung der Interessen des Bauherrn an der (Nutzungs-) Änderung seines Gebäudes mit der Schutzbedürftigkeit der nachbarlichen Interessen. In diese Abwägung sind alle im konkreten Grenzverhältnis betroffenen - wechselseitigen - Belange einzubeziehen. Namentlich ist einerseits zu berücksichtigen, in welcher Weise Belange eines Nachbarn durch die Änderung beeinträchtigt werden, wie gewichtig sich die Beeinträchtigungen gegebenenfalls darstellen, ob der Nachbar mit der streitigen oder einer ähnlichen Änderung rechnen musste und wie berechtigt das nachbarliche Interesse an der Einhaltung der grundsätzlichen Anforderungen des Abstandflächenrechts ist. Auf der anderen Seite ist zu würdigen, welches beachtliche Interesse der Bauherr an der Realisierung der vorgestellten Baumaßnahme vorweisen kann, welche abstandflächenrechtlich unbedenklichen baulichen Alternativen sich ihm möglicherweise bieten und ob ihm in der gegebenen Situation hiernach zuzumuten ist, sein Vorhaben umzugestalten oder gar fallen zu lassen. 35 Vgl. OVG NRW, Urteile vom 9. März 2012 - 2 A 2732/10 - und 8. März 2007 - 7 A 3782/05 -, und Beschluss vom 22. November 2011 - 2 A 262/11 -, jeweils juris. 36 Gemessen daran, ergeben sich keine nennenswerten Beeinträchtigungen der Kläger durch die geplante Erweiterung des Anbaus. Die Entscheidung der Beklagten, den Interessen der Beigeladenen Vorrang einzuräumen, ist rechtlich nicht zu beanstanden. 37 Die Schutzzwecke des § 6 BauO NRW liegen darin, durch Mindestabstände der Gefahr der Brandübertragung, der Beeinträchtigung der Belichtung und Belüftung, der unangemessenen optischen Beengung oder der Störung des Wohnfriedens vorzubeugen und ganz allgemein zu vermeiden, dass die Lebensäußerungen der in der Nachbarschaft wohnenden und arbeitenden Menschen zu intensiv aufeinander einwirken (sog. Sozialabstand). 38 Vgl. OVG NRW, Beschlüsse vom 29. August 2011 - 2 A 547/11 - und 17. Juni 2011 - 2 A 1276/10 -, juris. 39 Die von den Klägern maßgeblich herangezogene Verschattung ihres Anbaus und insbesondere der sich im Erdgeschoss des Anbaus befindlichen Küche durch die Erweiterung des Obergeschosses der Beigeladenen ist angesichts der Lage des geplanten Vorhabens nicht zu befürchten. Zwar tritt durch die Veränderung des Anbaus eine gewisse Verschlechterung der bisherigen Situation ein. Dies liegt schon allein daran, dass der Anbau nach Verwirklichung des Vorhabens eine durchgehende Höhe von 5,2m aufweist, während zuvor das abgeschleppte Dach an der niedrigsten Stelle nur ca. 2,4m hoch war. Aufgrund der geringen Tiefe von ca. 3m und der nördlichen Ausrichtung ist es jedoch nicht geeignet, dem klägerischen Grundstück merklich das Licht zu nehmen. Die Berichterstatterin konnte sich zudem anlässlich des Ortstermins davon überzeugen, dass das relativ kleine, nach Norden ausgerichtete Küchenfenster der im Erdgeschoss liegenden Küche der Kläger derart hinter der Betonmauer sowie der bereits vorhandenen Bebauung der Beigeladenen positioniert ist, dass es ohnehin in einer "dunklen Ecke" liegt und auch ohne das Bauvorhaben der Beigeladenen wenig Lichteinfall erhält. Zudem führt das Vorhaben aufgrund der geringen Veränderung nicht dazu, dass eine ausreichende Belüftung nicht mehr gewährleistet ist. Eine Störung des Wohnfriedens ist angesichts dessen, dass der Anbau der Beigeladenen keine Öffnungen zur klägerischen Grenze aufweist, ebenfalls nicht zu befürchten. Wesentlich ins Gewicht fällt im Rahmen der Abwägung zudem, dass sich die vorhandene nachbarliche Situation der Häusergruppe gerade durch geringere als die von § 6 Abs. 5 Satz 5 BauO NRW grundsätzlich vorgesehenen Abstandflächen auszeichnet und auch die Kläger ihren eigenen Anbau im Jahr 1946 mit einem Abstand von 2,5m zur Grenze der Beigeladenen in vergleichbarer Weise aufgestockt haben. Ein besonderes Interesse der Kläger, eine ebensolche Veränderung an dem Anbau der Beigeladenen nicht zuzulassen, ist nicht ersichtlich. Letztlich realisiert die Beigeladene schlicht dasjenige, das die Kläger bereits vor Jahren auf ihrem Grundstück ausgeführt haben. Die von den Klägern empfundene Enge zwischen den Wohnhäusern nebst Anbauten resultiert nicht zuletzt aus der insgesamt dichten Bebauung der schmalen, jedoch tiefen Grundstücke sowohl auf Kläger- als auch auf Beigeladenenseite. 40 Werden vor diesem Hintergrund die Belange der Kläger durch die Aufstockung des Anbaus nicht erheblich betroffen, fallen auf der anderen Seite die Interessen der Beigeladenen an der Verbesserung der Wohnqualität durch die Erweiterung des Obergeschosses zwecks Einrichtung eines Badezimmers ins Gewicht. Diese Erweiterung hält sich durchaus im Rahmen solcher baulicher Maßnahmen, die bei einer Wohnbebauung nicht ungewöhnlich sind und wirkt sich nicht nennenswert auf die Belange der Kläger aus. Abgesehen davon, dass das Einhalten der gesetzlich vorgegebenen Abstandfläche von 3m bei dem verhältnismäßig "kurzen" Anbau von 3m Tiefe keine deutlich spürbaren Vorteile für die Kläger geboten hätte, wäre es der Beigeladenen aufgrund der gegebenen Situation auch nicht zuzumuten, mit dem Anbau insgesamt weiter von der Nachbargrenze zurückzutreten. Aufgrund der schmalen Gebäudebreite von nur ca. 4m betreffend die südliche Seite des Zweifamilienhauses besteht ein berechtigtes Interesse der Beigeladenen, die vorhandene Breite soweit wie möglich auszunutzen. 41 Dass Belange des Brandschutzes dem Vorhaben entgegenstehen könnten, ist nicht ersichtlich und insbesondere vor dem Hintergrund, dass der Anbau 2,5m Abstand zu Grenze einhält, nicht anzunehmen. 42 Schließlich kann die Frage, ob die von der Beigeladenen geplante Dämmung des Hauses zu einer weiteren - gegebenenfalls unzulässigen - Verringerung des Abstandes zur Nachbargrenze führt, offen bleiben. Gegenstand der vorliegenden Klage ist allein die Verletzung von Nachbarrechten durch die angefochtene Baugenehmigung vom 7. Dezember 2010. Diese befasst sich jedoch mit der Frage der Dämmung nicht. 43 2. 44 Das Vorhaben der Beigeladenen verstößt auch nicht gegen drittschützende Vorschriften des Bauplanungsrechts. Ausgangspunkt für die bauplanungsrechtliche Zulässigkeit des im Streit stehenden Vorhabens ist § 35 des Baugesetzbuches (BauGB), da das Vorhabengrundstück - unstreitig - weder innerhalb eines im Zusammenhang bebauten Ortsteils noch im Geltungsbereich eines Bebauungsplanes liegt. 45 In Rede steht allein eine Verletzung des aus § 35 Abs. 3 BauGB abzuleitenden Gebots der Rücksichtnahme. Eine solche Verletzung liegt aber nicht vor. 46 Das Gebot der Rücksichtnahme soll angesichts der gegenseitigen Verflechtungen der baulichen Situation benachbarter Grundstücke einen angemessenen planungsrechtlichen Ausgleich schaffen, der einerseits der Bauherrin ermöglicht, was von ihrer Interessenlage her verständlich und unabweisbar ist und andererseits den Nachbarn erspart, was an Belästigungen und Nachteilen für sie unzumutbar ist. Die Beachtung des Rücksichtnahmegebots soll gewährleisten, Nutzungen, die geeignet sind, Spannungen und Störungen hervorzurufen, einander so zuzuordnen, dass Konflikte möglichst vermieden werden. Die sich daraus ergebenden Anforderungen sind im Einzelfall festzustellen, wobei die konkreten Umstände zu würdigen, insbesondere die gegenläufigen Interessen der Bauherrin und der Nachbarn in Anwendung des Maßstabes der planungsrechtlichen Zumutbarkeit gegeneinander abzuwägen sind. Dabei kann desto mehr an Rücksichtnahme verlangt werden, je empfindlicher und schutzwürdiger die Stellung dessen ist, dem die Rücksichtnahme im gegebenen Zusammenhang zu Gute kommt; umgekehrt braucht derjenige, der das Vorhaben verwirklichen will, desto weniger Rücksicht zu nehmen, je verständlicher und unabweisbarer die von ihm mit dem Bauvorhaben verfolgten Interessen sind. 47 Vgl. BVerwG, Urteile vom 21. Januar 1983 - 4 C 59/79 -, vom 28. Oktober 1993 - 4 C 5/93 - und vom 23. September 1999 - 4 C 6/98, jeweils juris. 48 In Anwendung dieser Grundsätze ergibt die rechtliche Würdigung in einer Gesamtschau der maßgeblichen Umstände nicht, dass die Kläger durch das genehmigte Vorhaben im dargestellten Sinne "rücksichtslos" beeinträchtigt werden. 49 Die genehmigte Veränderung des Anbaus der Beigeladenen führt zwar aufgrund seiner Höhe zu gewissen Beeinträchtigungen gegenüber der bisherigen Nutzung. Eine erdrückende Wirkung auf das Grundstück der Kläger entsteht dadurch jedoch nicht. Eine erdrückende Wirkung hat die Rechtsprechung angenommen, wenn eine bauliche Anlage wegen ihrer Ausmaße, ihrer Baumasse oder ihrer massiven Gestaltung ein benachbartes Grundstück unangemessen benachteiligt, indem es diesem förmlich "die Luft nimmt", wenn für den Nachbarn das Gefühl des "Eingemauertseins" entsteht oder wenn die Größe des "erdrückenden" Gebäudes auf Grund der Besonderheiten des Einzelfalls - und gegebenenfalls trotz Wahrung der erforderlichen Abstandflächen - derartig übermächtig ist, dass das "erdrückte" Gebäude oder Grundstück nur noch oder überwiegend wie eine von einem "herrschenden" Gebäude dominierte Fläche ohne eigene baurechtliche Charakteristik wahrgenommen wird. 50 Vgl. OVG NRW, Urteil vom 29. August 2005 - 10 A 3138/02 -, juris, Beschlüsse vom 13. Januar 2005 - 10 B 971/05 -, juris, vom 15. Mai 2002 - 7 B 558/02 -, juris, vom 21. März 2007 - 7 B 137/07 -, juris und 28. März 2008 - 7 B 274/08 -. 51 Von einer solchen Wirkung kann angesichts der konkreten Lage und Größe des Vorhabens nicht die Rede sein. 52 Es liegt auf der Hand, dass sich die vorhandene Situation auf dem klägerischen Grundstück, insbesondere im Bereich des Anbaus der Kläger, ein Stück weit zum Nachteil der Kläger verschlechtern wird. Insbesondere wird den Klägern aufgrund der Veränderung der Dachneigung des Anbaus und der damit einhergehenden Erhöhung der Außenwände in gewissem Maße Aussicht und das Gefühl der Weite genommen. Aufgrund der gegebenen Situation führen diese Nachteile gleichwohl nicht dazu, dass das Vorhaben der Beigeladenen als rücksichtslos im Rechtssinne anzusehen wäre. Zu berücksichtigen ist hierbei vor allem, dass auf dem Grundstück der Kläger ebenfalls ein rückwärtiger Anbau errichtet ist, der dem streitgegenständlichen Anbau der Beigeladenen in Volumen und Höhe zumindest vergleichbar ist. Zwar übersteigt die Höhe des Anbaus der Beigeladenen die des klägerischen Anbaus um einige Zentimeter; der klägerische Anbau weist dagegen eine größere Bebauungstiefe auf. Zudem verfügt auch das Dach des Anbaus der Kläger nur über eine geringe Neigung und ist dem Flachdach der Beigeladenen wenigstens sehr ähnlich. Soweit die Kläger den durch das angefochtene Vorhaben entstandenen Eindruck als einengend empfinden, ist zu berücksichtigen, dass der gedrängte Eindruck in erheblichem Maße dadurch hervorgerufen wird, dass die Kläger einen sehr großen Teil ihres eigenen Grundstücks mit Gebäuden bebaut haben. Hinzu kommt, dass sich zwischen den Grundstücken eine ca. 1,8m hohe Betonmauer befindet, die aufgrund ihrer Höhe und massiven Verarbeitung nicht unerheblich dazu beiträgt, dass der vorhandene Zwischenraum zwischen den Grundstücken als noch enger empfunden wird. Die Kläger haben bislang von dem geringeren Umfang des Anbaus der Beigeladenen im rückwärtigen Bereich des Grundstücks profitiert, der auch ihrem eigenen rückwärtigen Grundstücksteil den Eindruck einer gewissen Weite vermittelt hatte. Einen Anspruch auf die Beibehaltung dieses Zustands haben die Kläger nicht; dass die Beigeladene ebenfalls den rückwärtigen Anbau erweitert hat und nunmehr beide Grundstücke einen sehr dicht bebauten Eindruck machen, haben sie hinzunehmen. Eine Möglichkeit, den Anbau auf ihrem Grundstück in anderer, "rücksichtsvollerer" Weise zu platzieren, hatte die Beigeladene jedenfalls nicht. Eine "erdrückende Wirkung" in dem von den Klägern beschriebenen Ausmaß hat der Anbau auf die Berichterstatterin im Übrigen beim Ortstermin nicht gemacht. Schließlich ist das Vorhaben der Beigeladenen nicht geeignet, zu einer unzumutbaren Verschattung des klägerischen Grundstücks und insbesondere der Kochküche zu führen, da es sich nördlich des Grundstücks der Kläger befindet. 53 Auch die geplante Terrassenüberdachung ist den Klägern gegenüber nicht rücksichtslos. Eine gewisse Orientierung bei der insoweit erforderlichen Wertung bietet zunächst § 6 BauO NRW, der gerade den Zweck verfolgt, die Interessen von Grundstücksnachbarn im Falle einer grenzständigen oder grenznahen Bebauung zum Ausgleich zu bringen. Dass die bauliche Anlage - wie oben aufgezeigt - die Vorgaben des Abstandflächenrechts einhält, gibt insoweit einen gewissen Anhalt, wenngleich durch die (landesrechtlichen) Vorgaben des § 6 BauO NRW keine verbindliche Konkretisierung des (bundesrechtlichen) Rücksichtnahmegebots herbeigeführt werden kann und stets eine Betrachtung des Einzelfalls geboten ist. 54 Vgl. dazu OVG NRW, Beschluss vom 9. Februar 2009 - 10 B 1713/08 -, BauR 2009, 775; VG Gelsenkirchen, Urteil vom 3. August 2010 - 6 K 3312/09 -, juris. 55 Auch eine solche Einzelfallbetrachtung begründet vorliegend kein von der Wertung des Abstandflächenrechts abweichendes Ergebnis. Die geplante Terrassenüberdachung führt zwar zwangsläufig zu einer weiteren Bebauung des hinteren Bereichs des Grundstücks der Beigeladenen und nimmt damit - wie der Anbau - zwangsläufig ein Stück der den Klägern bisher zugute gekommenen "Weite". Diese Beeinträchtigung lässt das geplante Vorhaben jedoch nicht als rücksichtslos erscheinen. Die Terrassenüberdachung liegt nördlich des Grundstücks der Kläger, so dass sie sich - wie der Anbau - nicht negativ auf die Belichtung auswirken wird. Zudem ist die Überdachung als offene Holzkonstruktion geplant und schon aus diesem Grunde nicht geeignet, eine erdrückende Wirkung im Rechtssinne zu erzeugen. Daran ändert auch die Tiefe von 6m nichts. Soweit die Kläger auch die Überdachung als bedrängend empfinden, mag dies nicht unerheblich daran liegen, dass auch sie selbst den der Überdachung gegenüberliegenden Teil ihres Grundstücks u.a. mit Tierställen bebaut haben. 56 3. 57 Die Kläger können sich schließlich nicht mit Erfolg darauf berufen, dass das geplante Vorhaben in einem von Bebauung freizuhaltenden Schutzstreifen einer Hochvoltanlage liegt und daher unzulässig ist. Die Einzelrichterin lässt offen, ob tatsächlich ein solcher Schutzstreifen über das Grundstück der Beigeladenen verläuft und ob das Bauvorhaben überhaupt in dieser Schutzzone liegt. Denn jedenfalls können die Kläger selbst bei Vorliegen eines solchen Verstoßes seitens der Beigeladenen daraus keine subjektive Nachbarrechtsverletzung herleiten. Die von Bebauung freizuhaltenden Bereiche bei Hochspannungsleitungen sollen sicherheitstechnische Mindestabstände gewährleisten und dienen damit in erster Linie dem Schutz des Bestandes der Leitung. Die Regelung der technischen Sicherheit vermittelt jedoch keinen Drittschutz. 58 4. 59 Die Kostenentscheidung folgt aus §§ 154 Abs. 1, 159, 162 Abs. 3 VwGO. Es entspricht der Billigkeit, den Klägern nicht die außergerichtlichen Kosten der Beigeladenen aufzuerlegen, da diese keinen Antrag gestellt und sich damit selbst nicht dem Risiko der Kostentragung (§ 154 Abs. 3 VwGO) ausgesetzt hat. 60 Die Entscheidung über die vorläufige Vollstreckbarkeit beruht auf § 167 VwGO in Verbindung mit § 708 Nr. 11, § 711 Zivilprozessordnung. 61