Urteil
6 K 5244/11
Verwaltungsgericht Gelsenkirchen, Entscheidung vom
VerwaltungsgerichtsbarkeitECLI:DE:VGGE:2012:1106.6K5244.11.00
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Entscheidungsgründe
Tenor Die Klage wird abgewiesen. Die Kosten des Verfahrens einschließlich der außerge-richtlichen Kosten der Beigeladenen trägt die Klägerin. Das Urteil ist hinsichtlich der Kosten vorläufig vollstreckbar. Der Klägerin wird nachgelassen, die Vollstreckung durch Sicherheitsleistung in Höhe des aufgrund des Urteils vollstreckbaren Betrages abzuwenden, wenn nicht die jeweilige Vollstreckungsgläubigerin vor der Vollstreckung Sicherheit in Höhe des jeweils zu vollstreckenden Betrages leistet. 1 Tatbestand: 2 Die Klägerin ist Eigentümerin des Grundstücks K. 2 (Gemarkung X. -T. , Flur 36, Flurstück 34) in X. . Das Grundstück ist mit einem freistehenden Wohnhaus mit Garage bebaut, das die Klägerin mit ihrer Familie bewohnt. 3 Die beigeladene Gesellschaft ist Eigentümerin des zwischen dem Grundstück G. 1 und dem Grundstück H.--------weg 1 liegenden Baugrundstücks (Gemarkung X. -T. , Flur 36, Flurstück 998). Dieses derzeit noch unbebaute Grundstück erstreckt sich vom H.--------weg bis zu dem der Beklagten gehörenden Flurstück 36, das als öffentlicher Parkplatz genutzt wird. 4 Der aus den Straßen H.--------weg , G. , K. und B.--------weg bestehende Block ist - abgesehen von dem öffentlichen Parkplatz - durchweg mit freistehenden Wohnhäusern und Doppelhäusern bebaut. Die Bebauung erreicht dabei, nimmt man Garagen und andere Nebengebäude aus, an der Straße H.--------weg eine Bebauungstiefe von rund 12 m (H.--------weg 1) bis zu rund 19 m (H.--------weg 13). An der Straße K. finden sich Bebauungstiefen von bis zu 21,5 m (K. 6). Ein Bebauungsplan existiert für den betreffenden Bereich nicht. Weitere Einzelheiten der Bebauung zeigt der nachfolgende Kartenausschnitt: 5 Am 1. August 2011 beantragte die Beigeladene die Erteilung einer Baugenehmigung für die Errichtung eines Wohnhauses mit drei Wohneinheiten und drei Garagen. Das Wohnhaus soll bis zu einer Tiefe von ca. 19 m (vom H.--------weg aus) dreigeschossig (mit Flachdach) gestaltet sein. Sodann schließt sich ein ca. 5 m tiefer zweigeschossiger Teil mit Dachterrasse an. An diesen schließt sich wiederum in Richtung Südosten ein ca. 5 x 3 m großer eingeschossiger Anbau mit Dachterrasse an. Die südwestliche Schmalseite des Gebäudes wahrt zum gegenüberliegenden Grundstück der Klägerin einen Abstand von ca. 4 m (an der westlichen Ecke) bis ca. 9 m (an der südlichen Ecke). Am südlichen Ende des Grundstücks sollen drei mit ihrer Rückwand an der Grenze zum Grundstück der Klägerin stehende Garagen und ein in der Nähe der Grenze zum Grundstück G. 1 platzierter Stellplatz entstehen, die über das Flurstück 36 angefahren werden sollen. In diesem Zusammenhang bewilligte die Beklagte im November 2011 die Eintragung einer Baulast (Geh-, Fahr- und Leitungsrecht im Sinne des § 4 BauO NRW) zu Lasten des Flurstücks 36. 6 Die Klägerin und eine Reihe weiterer Nachbarn hatten bereits vor Eingang des Bauantrags gegen die geplante Bebauung protestiert und erklärt, sie hielten ein so großes Bauvorhaben nicht für zulässig. Die fast vollständige Bebauung des Grundstücks falle völlig aus dem Rahmen der Umgebungsbebauung. Insbesondere werde erstmals eine Hinterlandbebauung genehmigt. Zudem beriefen die Nachbarn sich hinsichtlich der geplanten Erschließung über den öffentlichen Parkplatz auf dem Flurstück 36 auf eine Erklärung der T. X. vom 10. März 1938, die den folgenden Wortlaut hat: "Den Grundstückserwerbern T1.---- , S. und M. , sämtlich wohnhaft in X. , wird hiermit bestätigt, dass die T. X. das von ihr vom Grafen von L. erworbene Grundstück an der Ecke K1.-----straße /K. , das vor den erworbenen Grundstücken der oben Genannten liegt, als Grünanlage gestalten, unterhalten und nie bebauen wird." 7 Unter dem 28. November 2011 wurde der Beigeladenen die begehrte Baugenehmigung (Az. 00530-11-14) erteilt. 8 Am 15. Dezember 2011 hat die Klägerin die vorliegende Klage erhoben, zu deren Begründung sie ausführt: Prägende Umgebungsbebauung sei die Bebauung in dem Block zwischen H.--------weg , B.--------weg und K. . Hier finde sich durchweg im hinteren Grundstücksbereich eine Ruhezone. Eine mit der geplanten Wohnanlage der Kubatur nach vergleichbare Bebauung finde sich nicht. Die faktische hintere Baugrenze werde durch das Vorhaben überschritten. Die Flachdachbauweise sei mit der vorherrschenden Satteldachbauweise ebenfalls nicht vereinbar. Diese Verstöße verletzten vorliegend auch ihre Rechte. Denn das erstmalige Eindringen in den bisher unberührten Blockinnenbereich sei den übrigen Grundstücken im Block gegenüber unzumutbar. Eine entsprechende Vorbildwirkung komme hinzu. Zudem verletze das Vorhaben - vor allem wegen der Einblickmöglichkeiten und wegen der mit der geplanten Stellplatzanlage verbundenen Immissionsbelastung - das Gebot der Rücksichtnahme. Des Weiteren stehe die Verpflichtungserklärung aus dem Jahre 1938 der geplanten Erschließung über den öffentlichen Parkplatz entgegen. Sie, die Klägerin, sei eine Urenkelin des dort erwähnten Herrn M. . Die Erschließung des Baugrundstücks sei somit, da eine Erschließung allein über den H.--------weg mit seinem geringen Querschnitt nicht hinreichend sei, nicht gesichert. Der Verstoß gegen § 4 BauO NRW sei auch ausnahmsweise drittschützend, weil über den bloß formalen Verstoß hinaus Rechte der Nachbarn, nämlich diejenigen aus der Verpflichtungserklärung, verletzt seien. Schließlich werde durch die Anordnung der Garagen und Stellplätze § 51 Abs. 7 BauO NRW verletzt. Die Abstandflächenerfordernisse seien nicht gewahrt, weil das 15 m-Limit des § 6 Abs. 11 überschritten sei. 9 Die Klägerin beantragt, 10 die Baugenehmigung der Beklagten vom 28. November 2011 (Az. 00530-11-14) aufzuheben. 11 Die Beklagte beantragt, 12 die Klage abzuweisen. 13 Sie ist der Auffassung, das Vorhaben füge sich in die Umgebungsbebauung ein. Dies gelte auch für die überbaubare Grundstücksfläche. Denn es handele sich quasi um ein Eckgrundstück, das mit den Nachbargrundstücken nur bedingt vergleichbar sei. Das Gebäude B.--------weg 14 rage ebenfalls tief in den hinteren Grundstücksbereich hinein. Ein Verstoß gegen das Gebot der Rücksichtnahme liege nicht vor. Dies gelte auch für die Anordnung der Garagen und des Stellplatzes, zumal wegen des "Eckgrundstückcharakters" auch eine Platzierung des Hauptgebäudes an dieser Stelle in Betracht gekommen wäre. Die Abstandflächenanforderungen seien gewahrt; damit sei faktisch auch kein Raum für einen Rücksichtnahmeverstoß. 14 Die Beigeladene beantragt, 15 die Klage abzuweisen. 16 Sie trägt vor, ein Verstoß gegen das Abstandflächenrecht liege nicht vor. Insbesondere werde die 15 m-Begrenzung des § 6 Abs. 11 BauO NRW nicht überschritten. Denn der in Grenznähe vorhandene Schuppen werde nach den Bauvorlagen entfernt. Auch ein Verstoß gegen § 51 Abs. 7 BauO NRW sei angesichts des besonderen Zuschnitts des Grundstücks und der Lage unmittelbar an dem öffentlichen Parkplatz nicht gegeben. Das Erschließungserfordernis des § 4 BauO NRW sei nicht nachbarschützend. Die Verpflichtungserklärung vom März 1938 könne keine Rechte zu Lasten der Beigeladenen begründen. Im Übrigen seien etwaige Rechte aus ihr verwirkt und es sei auch nicht plausibel gemacht, dass gerade die Klägerin berechtigt sei. Bauplanungsrechtliche Vorgaben seien ebenfalls nicht verletzt. Insbesondere werde eine hintere Baugrenze nicht überschritten. Angesichts der besonderen Form und Lage des Grundstücks könne nicht allein auf die Bebauung am H.--------weg abgestellt werden. Eine Vorbildwirkung sei nicht gegeben, weil das Baugrundstück das letzte unbebaute Grundstück sei und als einziges Grundstück bis zur (schräg) gegenüber liegenden Seite des Blocks reiche. Dass § 34 BauGB insoweit keinen Drittschutz vermittele, komme hinzu. Das Vorhaben sei schließlich auch nicht rücksichtslos. Insoweit sei unter anderem zu berücksichtigen, dass der Gesetzgeber in jüngerer Vergangenheit eine Nachverdichtung durch entsprechende Änderungen aufgewertet habe. 17 Die Kammer hat am 12. September 2012 durch den Berichterstatter einen Ortstermin durchgeführt. Wegen der Einzelheiten wird auf das Terminsprotokoll verwiesen. 18 Wegen der sonstigen Einzelheiten des Sach- und Streitstandes wird auf den Inhalt der Gerichtsakten des vorliegenden und des Verfahrens 6 K 5243/11 sowie der jeweils beigezogenen Verwaltungsvorgänge ergänzend Bezug genommen. 19 Entscheidungsgründe: 20 Die Klage ist zulässig, aber unbegründet. 21 Die der Beigeladenen erteilte Baugenehmigung vom 28. November 2011 ist hinsichtlich nachbarschützender Vorschriften rechtmäßig und verletzt die Klägerin nicht in ihren Rechten, § 113 Abs. 1 Satz 1 VwGO. 22 Ein Nachbar kann nur dann erfolgreich gegen die einem Dritten erteilte Baugenehmigung vorgehen, wenn sie gegen nachbarschützende Vorschriften des öffentlichen Bauplanungs- oder Bauordnungsrechts verstößt und eine Befreiung oder Abweichung von diesen Vorschriften nicht vorliegt oder unter Berücksichtigung nachbarlicher Belange nicht hätte erteilt werden dürfen. Ob das Vorhaben objektiv, d. h. hinsichtlich derjenigen Vorschriften, die nicht nachbarschützend sind, rechtmäßig ist, ist dagegen im Nachbarverfahren unerheblich. Gemessen an diesen Maßstäben ist die angefochtene Baugenehmigung nicht zu beanstanden. 23 1. 24 Das genehmigte Vorhaben verstößt nicht gegen die Vorgaben des § 6 BauO NRW. 25 Gemäß § 6 Abs. 1 Satz 1 BauO NRW sind vor den Außenwänden von Gebäuden Abstandflächen freizuhalten. Die Abstandflächen müssen nach § 6 Abs. 2 Satz 1 BauO NRW auf dem Grundstück selbst liegen. Diese Anforderungen sind vorliegend gewahrt, und zwar auch unter Berücksichtigung der grenzständigen oder grenznahen Nebenanlagen. Gemäß § 6 Abs. 11 BauO NRW dürfen bestimmte Nebenanlagen bis zu einer Länge von insgesamt 15 m ohne eigene Abstandflächen errichtet werden. Soweit die Klägerin meint, die Limitierung auf insgesamt 15 m sei vorliegend überschritten, ist ihr nicht zu folgen. Richtig ist zwar ihre Annahme, die von der Beigeladenen geplanten Garagen nutzten mit 9 m Breite und 6 m Tiefe die Privilegierung des § 6 Abs. 11 BauO NRW vollständig aus. Die weitere Annahme der Klägerin, zusammen mit dem auf dem Lageplan verzeichneten grenznahen "Schuppen" überschreite die Grenzbebauung eine Länge von 15 m, ist jedoch unzutreffend. Denn dieser Schuppen soll nach der Baugenehmigung vor Baubeginn abgebrochen werden. 26 2. 27 Die der Beigeladenen erteilte Baugenehmigung verstößt auch nicht gegen § 51 Abs. 7 BauO NRW. 28 Nach dieser Vorschrift müssen Stellplätze und Garagen so angeordnet werden, dass ihre Benutzung die Gesundheit nicht schädigt und Lärm oder Gerüche das Arbeiten und Wohnen, die Ruhe und die Erholung in der Umgebung nicht über das zumutbare Maß hinaus stören. Dabei ist das Kriterium der Unzumutbarkeit nicht im enteignungsrechtlichen Sinne zu verstehen, sondern meint unterhalb dieser Schwelle liegende Belästigungen durch Lärm oder Gerüche, die der Umgebung, insbesondere der Nachbarschaft billigerweise nicht zugemutet werden können. Die Frage, wann die Benutzung von Garagen oder Stellplätzen die Umgebung unzumutbar stört, lässt sich nicht abstrakt und generell nach festen Merkmalen beurteilen. Auszugehen ist von der Erkenntnis, dass nach § 6 Abs. 11 BauO NRW Garagen nebst erforderlicher Zuwegung an der Nachbargrenze grundsätzlich hinzunehmen sind. Dies bedeutet zugleich, dass auch die mit der Benutzung der Garage notwendigerweise verbundenen Geräusche (Öffnen und Schließen des Garagentores, Motorengeräusch des ein- und ausfahrenden PKW, Türenschlagen, Gespräche vor der Garage etc.) und die von dem PKW bei der Zu- und Abfahrt zur Garage verursachten Abgase nach der gesetzgeberischen Wertung auch und gerade an der Nachbargrenze grundsätzlich als zumutbar anzusehen sind. Im Übrigen kommt es entscheidend auf die konkrete Situation an, in der sich die Belästigungen auswirken. Dem entsprechend ist von Bedeutung, an welchem Standort die Garagen oder Stellplätze angeordnet werden sollen und in welcher Lage sich dieser Standort zu dem Grundstück, dem Wohnhaus und ggf. gegenüber den Wohnräumen des betroffenen Nachbarn befindet. Entscheidend ist weiter, wie der Bereich, in dem die Stellplätze oder Garagen errichtet werden sollen bzw. in dem sie sich auswirken werden, zu qualifizieren ist und welche Einwirkungen die Bewohner dort bereits hinzunehmen haben. Dabei ist von dem Grundsatz auszugehen, dass die durch die Nutzung von Stellplätzen oder Garagen verursachten Belästigungen nur selten zu unzumutbaren Beeinträchtigungen der Umgebung führen, wenn die Stellplätze oder Garagen, wie üblich und in der Regel durch die Konzeption der Bebauung vorgegeben, nahe der Straße untergebracht werden. Andererseits werden Lärm- und Geruchsbelästigungen von Stellplätzen oder Garagen in rückwärtigen Grundstücksbereichen eher die Grenze des Zumutbaren überschreiten. Die Grenze ist umso niedriger anzusetzen, je empfindlicher und schutzwürdiger der Bereich, in dem die Stellplätze errichtet werden sollen, hinsichtlich der in § 51 Abs. 7 BauO NRW genannten Schutzgüter ist. Technisch-rechnerisch ermittelte Emissionswerte - seien es Einzelwerte, Wirk- oder Beurteilungspegel - sind dabei für die Beurteilung nicht ausschlaggebend. 29 Vgl. OVG NRW, Urteile vom 20. Juni 2006 - 10 A 80/04 -, BauR 2007, 89 ff., und vom 24. Januar 2008 - 7 A 270/07 -juris; ähnlich für das Bauplanungsrecht BVerwG, Beschluss vom 20. März 2003 - 4 B 59.02 -, NVwZ 2003, 1516 ff. 30 Gemessen an diesen Maßstäben sind die drei geplanten Garagen und der geplante Stellplatz sowie ihre Zuwegung mit § 51 Abs. 7 BauO NRW vereinbar. Ausschlaggebend ist dabei vor allem der Standort in der Nähe zu dem öffentlichen Parkplatz auf dem Flurstück 36. Dieser Bereich kann nicht als ein bislang unberührter Hinterland- oder Blockinnenbereich betrachtet werden, in den erstmals entsprechende Belästigungen hineingetragen werden. Zu konstatieren ist vielmehr eine erhebliche Vorbelastung, die durch das genehmigte Vorhaben nicht wesentlich intensiviert werden wird. Im Rahmen des Bauvorhabens der Beigeladenen und aufgrund der ihr erteilten Baulast werden auf dem öffentlich zugänglichen Parkplatz vermutlich zwei der Allgemeinheit zugängliche Einstellplätze entfallen. Durch die in unmittelbarer Nähe entstehenden vier Einstellplätze auf dem Grundstück der Beigeladenen werden die Verkehrsbewegungen zwar um bis zu zehn Meter in den Block hineinverschoben, eine erhebliche Zunahme von Immissionen auf dem Grundstück der Klägerin ist aber wohl kaum zu erwarten. Im Übrigen besteht zwischen den genehmigten Garagen und dem Stellplatz einerseits und den besonders schutzbedürftigen Bereichen des Grundstücks der Klägerin - Terrasse, Schlafräume etc. - andererseits ein erheblicher Abstand. Zudem stehen die Garagen mit ihrer Rückwand auf der Grenze zum Grundstück der Klägerin und bewirken daher eine gewisse Abschirmung gegen die zu erwartenden Immissionen. Aufgrund des besonderen Zuschnitts des Grundstücks der Beigeladenen ist die Anlage der Garagen und des Stellplatzes am südwestlichen Ende des Grundstücks auch durchaus nachvollziehbar; Alternativen, die sich im Interesse der Nachbarn aufdrängen würden und für die Bauherrin ebenso zweckmäßig wären, sind nicht erkennbar. 31 3. 32 Auch ein Verstoß gegen das Erschließungserfordernis des § 4 Abs. 1 BauO NRW liegt nicht vor. 33 Dabei kann offen bleiben, ob diesem Erfordernis vorliegend - wie die Klägerin meint - ausnahmsweise drittschützende Wirkung zukommt. Denn das Erschließungserfordernis ist ersichtlich gewahrt. Das Baugrundstück ist sowohl über den H.--------weg als auch über das Flurstück 36 an öffentliche Verkehrsflächen angeschlossen. Die Erschließung über das Flurstück 36 ist dabei wirksam durch Baulast gesichert. Anhaltspunkte für eine Unwirksamkeit dieser Baulast sind nicht erkennbar. Insbesondere führt die Erklärung der Beklagten vom 10. März 1938 nicht zur Unwirksamkeit der Baulast. Ob dieser Erklärung trotz ihres Alters und trotz der höchst ungenauen Bezeichnung der betroffenen Grundstücke überhaupt noch Rechte und Pflichten zu entnehmen sind und ob die Rechte gerade der Klägerin zustehen, lässt sich bezweifeln. Der zugunsten der Beigeladenen erteilten Baulast kann die Erklärung von 1938 aber jedenfalls schon deshalb nicht entgegenhalten werden, weil sie allenfalls ein Rechtsverhältnis zwischen der Beklagten und den Adressaten der Erklärung und ihren Rechtsnachfolgern begründet haben kann. Pflichten, die sich die Beigeladene entgegenhalten lassen müsste, vermag die Erklärung hingegen nicht zu begründen. 34 4. 35 Ob die angefochtene Baugenehmigung wegen der Überschreitung einer aus der Umgebungsbebauung abzuleitenden faktischen hinteren Baugrenze gegen § 34 Abs. 1 BauGB verstößt, 36 vgl. zu den hier anzulegenden Maßstäben nur BVerwG, Beschluss vom 16. Juni 2009 - 4 B 50.08 -, BauR 2009, 1564, mit weiteren Nachweisen, 37 braucht die Kammer nicht zu entscheiden. Denn ein solcher Verstoß gegen das Bauplanungsrecht würde nicht ohne Weiteres eine Nachbarrechtsverletzung darstellen. Nachbarschutz vermittelt § 34 BauGB nämlich nur in Verbindung mit dem in § 34 Abs. 1 BauGB bzw. in § 34 Abs. 2 BauGB i. V. m. § 15 Abs. 1 Baunutzungsverordnung (BauNVO) verankerten Gebot der Rücksichtnahme. 38 Vgl. nur BVerwG, Beschluss vom 13. November 1997 - 4 B 195.97 -, NVwZ-RR 1998, 540; OVG NRW, Beschluss vom 29. August 2011 - 2 B 940/11 -, juris. 39 Das genehmigte Vorhaben verstößt indes nicht zu Lasten der Klägerin gegen das Gebot der Rücksichtnahme. Das bauplanungsrechtliche Gebot der Rücksichtnahme soll angesichts der gegenseitigen Verflechtungen der baulichen Situation benachbarter Grundstücke einen angemessenen planungsrechtlichen Ausgleich schaffen, der einerseits dem Bauherrn ermöglicht, was von seiner Interessenlage her verständlich und unabweisbar ist, und andererseits dem Nachbarn erspart, was an Belästigungen und Nachteilen für ihn unzumutbar ist. Die Beachtung des Rücksichtnahmegebots soll gewährleisten, Nutzungen, die geeignet sind, Spannungen und Störungen hervorzurufen, einander so zuzuordnen, dass Konflikte möglichst vermieden werden. Die sich daraus ergebenden Anforderungen sind im Einzelfall festzustellen, wobei die konkreten Umstände zu würdigen, insbesondere die gegenläufigen Interessen des Bauherrn und des Nachbarn in Anwendung des Maßstabes der planungsrechtlichen Zumutbarkeit gegeneinander abzuwägen sind. Dabei kann desto mehr an Rücksichtnahme verlangt werden, je empfindlicher und schutzwürdiger die Stellung dessen ist, dem die Rücksichtnahme im gegebenen Zusammenhang zugute kommt; umgekehrt braucht derjenige, der das Vorhaben verwirklichen will, desto weniger Rücksicht zu nehmen, je verständlicher und unabweisbarer die von ihm mit dem Bauvorhaben verfolgten Interessen sind. 40 Vgl. BVerwG, Urteile vom 21. Januar 1983 - 4 C 59.79 -, BauR 1983, 449, vom 28. Oktober 1993 - 4 C 5.93 -, DVBl 1994, 697 und vom 23. September 1999 - 4 C 6.98 -, DVBl 2000, 192; OVG NRW, Beschlüsse vom 3. September 1999 - 10 B 1283/99 -, NVwZ 1999, 1360, und vom 29. August 2011 - 2 B 940/11 -, juris. 41 Ausgehend von diesen Grundsätzen vermag das Gericht nicht zu erkennen, dass die Klägerin durch die angefochtene Baugenehmigung unzumutbar beeinträchtigt wird. Auf der Hand liegt, dass es der Beigeladenen nicht grundsätzlich verwehrt sein kann, ihr Grundstück mit einem weiteren Wohngebäude zu bebauen und damit die letzte Baulücke südlich des H.--------wegs zu schließen. Dabei kann von der Beigeladenen auch nicht erwartet werden, dass sie sich hinsichtlich der Bebauungstiefe an die Bebauung allein des Nachbargrundstücks H.--------weg 1 anpasst. Das dortige Gebäude bleibt mit einer Bebauungstiefe von etwa 12 m hinter allen anderen Gebäuden auf der Südwestseite des H.--------wegs zurück. Den für die Bebauung maßgeblichen Rahmen bilden indes (zumindest) alle Gebäude auf der Südwestseite des H.--------wegs , auf der Bebauungstiefen zwischen rund 12 m und rund 19 m zu finden sind. Mit einer Bebauung auch des streitgegenständlichen Flurstücks 998, die sich in diesem Rahmen hält, mussten die Nachbarn jederzeit rechnen. Zu erwarten war dabei im Übrigen auch, dass ein Neubau sich eher nicht an den Nachbargrundstücken H.--------weg 1 und 3 orientieren würde, weil das Baugrundstück deutlich schmaler ist als diese beiden Nachbargrundstücke, ein Bauherr sich den Verzicht auf Bebauungstiefe also nicht gleichermaßen "leisten" kann. 42 Der dreigeschossige Hauptteil des der Beigeladenen genehmigten Gebäudes, von dem wegen des Volumens und wegen der großen Wandflächen die gravierendsten Auswirkungen auf die Nachbarschaft ausgehen werden, hält sich mit einer Bebauungstiefe von rund 19 m in dem genannten Rahmen. Der über diese denkbare Baugrenze um fünf bis sechs Meter hinausgehende hintere Teil des Neubaus wird teilweise zweigeschossig, teilweise eingeschossig ausgeführt und erreicht (ohne die Absturzsicherungen der Dachterrasse) eine Höhe von 5,65 m bzw. 2,80 m. Zwar ist nicht zu verkennen, dass das genehmigte Gebäude, auch dessen besagter hinterer Teil, nicht zuletzt wegen des mit der Flachdachbauweise verbundenen wuchtigen Erscheinungsbildes die optischen Verhältnisse der Umgebung massiv verändern und vorhandene Sichtachsen beeinträchtigen wird. Dies beruht aber zu einem gewissen Teil auf dem Umstand, dass das betreffende Grundstück bislang noch völlig unbebaut ist. Denkt man sich ein nach Bauweise, Kubatur und Bebauungstiefe mit den in der Nachbarschaft vorhandenen Gebäuden vergleichbares Wohnhaus südlich des H.--------wegs hinzu, so vermindert sich das Gewicht der angesprochenen Veränderungen. Ähnliches gilt auch für die von der Klägerin hervorgehobene Zerstörung der Ruhezone bzw. des Grünbereichs innerhalb des Blocks. Die von der Klägerin betonte Gefahr, dass bei Schaffung eines entsprechenden Vorbilds auch auf anderen Grundstücken innerhalb des Blocks die Bebauung in das Hinterland hinein erweitert werden könnte, hält die Kammer im Übrigen für begrenzt. Denn in dem Block findet sich kein weiteres Grundstück mit einem dem Baugrundstück auch nur annähernd vergleichbaren Zuschnitt. Bei den meisten Grundstücken wäre eine deutliche Erhöhung der Bebauungstiefe nur um den Preis eines fast vollständig bebauten Grundstücks ohne größere Gartenflächen zu verwirklichen. Nach alledem können die Folgen des Neubaus für den Block insgesamt bzw. für den als Ruhezone existierenden Blockinnenbereich nicht als den Nachbarn gegenüber unzumutbar bewertet werden. 43 Soweit es um die unmittelbaren Auswirkungen des Neubaus auf das Grundstück der Klägerin geht, bietet § 6 BauO NRW auch für die Rücksichtnahmeprüfung eine gewisse Orientierung. Denn diese Vorschrift dient gerade dem Zweck, die Interessen von Grundstücksnachbarn im Falle einer grenzständigen oder grenznahen Bebauung zum Ausgleich zu bringen. Dass die bauliche Anlage - wie oben aufgezeigt - die Vorgaben des Abstandflächenrechts einhält, gibt insoweit einen gewissen Anhalt, wenngleich durch die (landesrechtlichen) Vorgaben des § 6 BauO NRW keine verbindliche Konkretisierung des (bundesrechtlichen) Rücksichtnahmegebots herbeigeführt werden kann und insbesondere nach der Zurücknahme der abstandflächenrechtlichen Anforderungen im Rahmen der Novellierung der Bauordnung NRW vom Dezember 2006 (die sich vorliegend geringfügig im Bereich der westlichen Ecke des Neubaus niedergeschlagen hat) stets eine Betrachtung des Einzelfalls geboten ist. 44 Vgl. dazu OVG NRW, Beschluss vom 9. Februar 2009 - 10 B 1713/08 -, BauR 2009, 775. 45 Auch eine solche Einzelfallbetrachtung führt vorliegend nicht zu einem von der Wertung des Abstandflächenrechts abweichenden Ergebnis. Wesentliche Beeinträchtigungen der Belichtung und Besonnung des Klägergrundstücks liegen schon wegen der Lage des Neubaus - nordöstlich des Grundstücks der Klägerin -, wegen des Abstands zwischen dem Neubau und der Grundstücksgrenze und wegen der gestaffelten Gebäudehöhen wenig nahe. Die Kammer kann auch nicht feststellen, dass das geplante Gebäude eine "erdrückende Wirkung" auf das Haus oder das Grundstück der Klägerin hat. Rücksichtslos erweist sich ein Bauvorhaben insoweit erst dann, wenn es ein benachbartes Grundstück unangemessen benachteiligt, indem es diesem förmlich "die Luft nimmt", wenn für den Nachbarn das Gefühl des "Eingemauertseins" entsteht oder wenn die Größe des "erdrückenden" Gebäudes aufgrund der Besonderheiten des Einzelfalls derart übermächtig ist, dass das "erdrückte" Gebäude oder Grundstück nur noch oder überwiegend wie eine von einem "herrschenden" Gebäude dominierte Fläche ohne eigene Charakteristik wahrgenommen wird. 46 Vgl. dazu OVG NRW, Urteile vom 18. Oktober 2011 - 10 A 26/09 -, juris, und vom 19. Juli 2010 - 7 A 3199/08 -, juris, Beschluss vom 30. August 2012 - 2 B 983/12 -, juris. 47 Dies ist hier nicht der Fall. Der geplante Neubau wird mit einer Höhe von 69,05 üNN nicht wesentlich über die umstehenden Häuser hinausragen bzw. teilweise sogar hinter deren Höhe zurückbleiben (etwa hinter der Höhe des Hauses G. 1 mit 71,48 üNN). Allerdings ist das geplante Wohnhaus wegen des Flachdachs deutlich voluminöser als die Umgebungsbebauung mit ihren Walm- und Satteldächern und niedrigen Anbauten. Dennoch kann von einer erdrückenden Wirkung keine Rede sein. Denn die beiden Gebäude werden in einem Abstand von mindestens zwanzig Metern zu einander stehen und der Neubau wendet dem Grundstück der Klägerin seine weniger wuchtige und überdies in der Höhe abgestufte Schmalseite zu. Zudem handelt es sich bei dem Grundstück der Klägerin um ein recht großzügig geschnittenes Grundstück. Vor diesem Hintergrund liegt die Annahme, dass dieses Grundstück als "beherrschte Fläche ohne eigene Charakteristik" wahrgenommen werden könnte, fern. 48 Soweit die Klägerin schließlich geltend macht, aus den Fenstern und vor allem von der Dachterrasse des Neubaus aus werde man Einblickmöglichkeiten in ihren Garten und ihr Haus haben, vermag auch dies nicht die Rücksichtslosigkeit des Bauvorhabens zu begründen. In einem recht dicht bebauten innerstädtischen Wohngebiet muss jeder Grundstückseigentümer mit der Möglichkeit rechnen, dass in gewissem Umfang entsprechende Einblickmöglichkeiten bestehen. Angesichts der Größe ihres Grundstücks und des Abstands von Haus und Terrasse zur nordöstlichen Grundstücksgrenze wird die Klägerin sich im Übrigen durch Anpflanzungen etc. bis zu einem gewissen Grad gegen Einblicke in ihr Grundstück schützen können. 49 5. 50 Die Kostenentscheidung folgt aus §§ 154 Abs. 1, 162 Abs. 3 VwGO. Es entspricht der Billigkeit, der Klägerin auch die außergerichtlichen Kosten der Beigeladenen aufzuerlegen, da diese einen Antrag gestellt und sich damit ihrerseits dem Risiko der Kostentragung (§ 154 Abs. 3 VwGO) ausgesetzt hat. 51 Die Entscheidung über die vorläufige Vollstreckbarkeit beruht auf § 167 VwGO in Verbindung mit § 708 Nr. 11, § 711 Zivilprozessordnung. 52