Beschluss
6z L 1042/13
Verwaltungsgericht Gelsenkirchen, Entscheidung vom
ECLI:DE:VGGE:2013:1009.6Z.L1042.13.00
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Tenor
1. Der Antrag wird abgelehnt.Der Antragsteller trägt die Kosten des Verfahrens.
2. Der Streitwert wird auf 5.000,- Euro festgesetzt.
Entscheidungsgründe
1. Der Antrag wird abgelehnt.Der Antragsteller trägt die Kosten des Verfahrens. 2. Der Streitwert wird auf 5.000,- Euro festgesetzt. Gründe Der nach § 123 Abs. 1 Satz 2 Verwaltungsgerichtsordnung (VwGO) zulässige Antrag auf Erlass einer einstweiligen Anordnung ist nicht begründet. Der Antragsteller hat nicht gemäß § 123 VwGO i. V. m. §§ 920 Abs. 2, 294 Zivilprozessordnung glaubhaft gemacht, dass ihm ein Anspruch auf Zuteilung des begehrten Studienplatzes im Studiengang Zahnmedizin nach den für das Wintersemester 2013/2014 maßgeblichen Regeln und tatsächlichen Verhältnissen zusteht. Studienplätze im Studiengang Zahnmedizin werden gemäß § 1 Satz 2 der Verordnung über die zentrale Vergabe von Studienplätzen – VergabeVO – in Verbindung mit ihrer Anlage 1 in einem zentralen Vergabeverfahren nach Maßgabe der §§ 6 ff. VergabeVO vergeben. Der Antragsteller erfüllte mit einer Wartezeit von zwölf Semestern grundsätzlich die zum Wintersemester 2013/2014 maßgebliche Auswahlgrenze in der Wartezeitquote. Diese lag bei zwölf Halbjahren. Er scheiterte jedoch mit seiner Abiturnote von 3,5 an dem nachrangigen Kriterium der Durchschnittsnote (§ 18 Abs. 1 Satz 2 VergabeVO). Denn unter den Bewerbern mit zwölf Wartehalbjahren konnten nur diejenigen ausgewählt werden, die eine Abiturnote von 3,3 oder besser vorzuweisen hatten. In der Abiturbestenquote hat der Antragsteller sich nicht beworben; im Übrigen lag die Auswahlgrenze für Bewerber mit Hochschulzugangsberechtigung aus Nordrhein-Westfalen bei 1,2. Die Auffassung des Antragstellers, dass das geltende System der Studienplatzvergabe zu Lasten langjährig Wartender gegen Verfassungsrecht verstößt, teilt in Bezug auf den Studiengang Humanmedizin auch die beschließende Kammer. Sie hat diese Auffassung in ihrem Vorlagebeschluss vom 19. März 2013 ausführlich begründet. VG Gelsenkirchen, Vorlagebeschluss vom 19. März 2012 – 6 K 4171/12 u.a. –, juris und www.nrwe.de. Dass ein entsprechender Zustand auch hinsichtlich des Studiengangs Zahnmedizin zu konstatieren ist, liegt nicht fern, ist aber von der Kammer noch nicht entschieden worden. Auch für das vorliegende Verfahren kann diese Frage offen bleiben. Denn die Kammer hat bereits in ihrem vorgenannten Vorlagebeschluss ausgeführt, dass aus der Verfassungswidrigkeit der in Rede stehenden Vorschriften kein unmittelbarer Zulassungsanspruch des langjährig wartenden Bewerbers resultiert, und sich damit der Rechtsprechung des Oberverwaltungsgerichts für das Land Nordrhein-Westfalen angeschlossen. Vgl. Oberverwaltungsgericht (OVG) NRW, Beschlüsse vom 8. November 2011 – 13 B 1212/11 u.a. –, NJW 2012, 1096 ff.; siehe auch die Beschlüsse der Kammer vom 8. Oktober 2012 – 6z L 1018/12 –, juris, vom 5. Februar 2013 – 6z L 13/13 – und vom 28. März 2013 – 6z L 303/13 –; anders noch die Beschlüsse vom 28. und 29. September 2011 – 6 L 940/11 u.a. –, juris. Soweit der Antragsteller mit Blick auf die überlange Wartezeit eine Zulassung über die Härtefallregelung des § 15 VergabeVO begehrt, vermag die Kammer ihm nicht zu folgen. Der Antragsteller hat zwar den gemäß § 15 VergabeVO erforderlichen Antrag (Sonderantrag D) gestellt. Eine besondere Härte im Sinne von § 15 VergabeVO ist nach Auffassung der Kammer vorliegend indes nicht gegeben. Die Studienplätze der Härtequote werden an Bewerber vergeben, für die es eine außergewöhnliche Härte bedeuten würde, wenn sie keine Zulassung erhielten. Eine außergewöhnliche Härte liegt gemäß § 15 Satz 2 VergabeVO und Art. 9 Abs. 3 Vergabestaatsvertrag 2008 vor, wenn besondere, insbesondere soziale oder familiäre Gründe in der Person des Bewerbers die sofortige Aufnahme des Studiums zwingend erfordern. Dass allein der Umstand einer überlangen Wartezeit für sich genommen keine Härte im Sinne des § 15 VergabeVO zu begründen vermag, hat die Kammer in ihrem Vorlagebeschluss vom 19. März 2013 – 6z K 4171/12 – bereits erläutert (dort unter III. 2. – S. 94 ff.). An den dortigen Ausführungen hält die Kammer weiter fest und nimmt zur Vermeidung von Wiederholungen auf sie Bezug. Eine Zulassung von Studienbewerbern über die Härtefallregelung allein wegen ihrer überlangen Wartezeit erscheint der Kammer nach wie vor nicht vertretbar. Soweit das Bundesverfassungsgericht in seinem Beschluss vom 6. September 2012 – 1 BvL 13/12 – darauf hingewiesen hat, dass die Härtefallquote zwar in der (untergesetzlichen) Vergabeverordnung auf 2% begrenzt sei, der Vergabestaatsvertrag 2008 aber eine Verteilung von bis zu 20% der Studienplätze in den Vorabquoten ermögliche, gilt im Übrigen Folgendes: Zum vorliegend streitgegenständlichen Wintersemester 2013/2014 konnten im Studiengang Zahnmedizin insgesamt 1.494 Plätze vergeben werden. Davon sind nach den Angaben der Antragsgegnerin (Bl. 20 der GA) 158 Plätze – 10,58% – in den Vorabquoten vergeben worden (Ausländer: 80, Bundeswehr: 24, Härte 5, Zweitstudium: 49). Hätte man über diese 158 Plätze hinaus alle Bewerber, die mit elf oder mehr Halbjahren Wartezeit (= Studiendauer Zahnmedizin) keinen Studienplatz erhalten haben, als Härtefälle zugelassen, so wären weitere 116 Zulassungen hinzugekommen (so die Angabe der Antragsgegnerin, Bl. 22 der GA). Es wären also insgesamt (158 + 116 =) 274 Studienplätze in den Vorabquoten vergeben worden, was einem Anteil von rund 18,34% der Studienplätze entspricht. Dabei ist noch nicht berücksichtigt, dass durch eine Erweiterung der Vorabquotenzulassungen auf 18,34% zwangsläufig die Zahl der in den Hauptquoten zu vergebenden Studienplätze gesunken wäre; statt (1.494 - 158 =) 1.336 Plätzen hätten in den Hauptquoten nur noch (1.494 - 274 =) 1.220 Plätze vergeben werden können. Dadurch wäre auch die Zahl der in der Wartezeitquote verfügbaren Plätze (20%) von 267 auf 244 gesunken. Es hätten also 23 weitere Bewerber mit elf oder mehr Halbjahren Wartezeit keine Zulassung in der Wartezeitquote erhalten. Auch sie hätten konsequenterweise in der Härtefallquote zugelassen werden müssen, wodurch die Zahl der in den Vorabquoten Zugelassenen auf (274 + 23 =) 297 (19,88%) angestiegen wäre. Der Anteil der „Hauptquotenplätze“ wäre dadurch weiter gesunken, nämlich auf (1.494 - 297 =) 1.197; in der Wartezeitquote hätten nur noch 239 Plätze zur Verfügung gestanden. Damit hätten fünf weitere langjährig Wartende keinen Studienplatz erhalten können. Wären auch sie wiederum über die Härtefallquote zugelassen worden, wäre die Summe der Vorabquotenzulassungen auf (297 + 5 =) 302 angestiegen, was einem Anteil von 20,21% entspricht (und so weiter). Insgesamt wäre also die Limitierung der Vorabquoten auf zwei Zehntel in Art. 9 Abs. 1 des Vergabestaatsvertrags 2008 gesprengt und die Härtefallquote zu einer Hauptquote erweitert worden. Als „verfassungskonforme Auslegung“ lässt sich dies weder bezeichnen noch rechtfertigen. Ein (geringfügig) anderes Ergebnis ergibt sich allerdings, wenn man die 22 Bewerber herausrechnet, die grundsätzlich in der Wartezeitquote ausgewählt worden sind, aber wegen der Verengung ihres Antrags auf nur eine Hochschule oder wenige Hochschulen nicht haben zugelassen werden können (vgl. die Angaben der Antragsgegnerin, Bl. 22 der GA). Da diese Bewerber durch die Beschränkung ihres Zulassungsantrags selbst dazu beigetragen haben, dass „ihr“ Wartezeitstudienplatz nicht zugeteilt werden konnte und daher in das Auswahlverfahren der Hochschulen verschoben worden ist, wäre es denkbar, ihnen trotz der langen Wartezeit eine Härtefallzulassung zu versagen und damit insgesamt (zum Wintersemester 2013/2014 noch) knapp unter der Grenze von 20% zu bleiben. Die Kammer braucht dies letztlich nicht zu entscheiden, da sie – wie oben bereits aufgezeigt – die Voraussetzungen für eine verfassungskonforme extensive Anwendung der Härtefallregelung auf alle langjährig Wartenden ohnehin nicht für gegeben hält. Ist somit eine generelle Zuordnung aller langjährig Wartenden zur Härtefallquote nicht möglich, so bleibt nur die Annahme eines Härtefalles aufgrund der Umstände des konkreten Einzelfalles. Besondere Umstände, die gerade beim Antragsteller – im Vergleich zu der Vielzahl der anderen langjährig Wartenden – eine außergewöhnliche Härte begründen könnten, bestehen indessen nicht. Eine außergewöhnliche Härte liegt – wie oben bereits aufgezeigt - gemäß § 15 Satz 2 VergabeVO vor, wenn in der eigenen Person liegende besondere soziale oder familiäre Gründe die sofortige Aufnahme des Studiums zwingend erfordern. Da die Zulassung im Härtewege nach dem System des § 6 VergabeVO zwangsläufig zur Zurückweisung eines anderen, noch nicht zugelassenen Erstbewerbers führt, ist eine strenge Betrachtungsweise geboten. Vgl. OVG NRW, Beschlüsse vom 17. Mai 2010 – 13 B 504/10 – und vom 27. Mai 2011 – 13 B 523/11 –, beide juris; Berlin, in: Bahro/Berlin, Das Hochschulzulassungsrecht in der Bundesrepublik Deutschland, Kommentar, 4. Aufl. 2003, § 21 VergabeVO, Rdnr. 1 am Ende. Im Blick zu behalten ist dabei auch die Funktion der Härtefallregelung. Sie soll, wie die Antragsgegnerin in ihrer Antragserwiderung zutreffend ausführt, innerhalb des notwendigerweise schematisierten Massenverfahrens der Studienzulassung einen Ausgleich für besondere Einzelfälle schaffen und damit die Chancengleichheit wahren. Nach Möglichkeit soll niemand infolge wirtschaftlicher, gesundheitlicher, familiärer oder sonstiger sozialer Benachteiligungen an der Erreichung seines Berufsziels gehindert werden. Anderen Zwecken darf die Härtefallzulassung hingegen nicht dienen. Vgl. Beschluss der Kammer vom 30. September 2013 – 6z L 1208/13 – mit weiteren Nachweisen; Berlin, in: Bahro/Berlin, Das Hochschulzulassungsrecht in der Bundesrepublik Deutschland, Kommentar, 4. Auflage 2003, § 21 VergabeVO, Rdnr. 1 ff. Gemessen an diesen Anforderungen sind die Voraussetzungen für eine Zulassung nach § 15 VergabeVO nicht dargetan. Ein in der eigenen Person liegender familiärer oder sozialer Nachteil, welcher dem Antragsteller die Verwirklichung seines Berufswunsches erschwert, ist nicht erkennbar. Vielmehr möchte der Antragsteller aufgrund der Perspektive, die väterliche Praxis übernehmen zu können, bevorzugt werden. Dieser Wunsch des Antragstellers und seines Vaters ist zwar gut nachvollziehbar, wird aber von der Regelung des § 15 VergabeVO nicht erfasst. Eine andere, großzügigere Auslegung der Vorschrift wäre mit dem verfassungskräftigen Recht aller Bewerber auf gleichberechtigte Teilhabe an den staatlich geschaffenen Studienplatzkapazitäten wohl auch kaum vereinbar. Ein Härtefall ist entgegen der Annahme des Antragstellers auch nicht in dem Umstand zu sehen, dass er sein gesamtes Leben darauf ausgerichtet hat, im Rahmen der Wartezeitquote zum Studium der Zahnmedizin zugelassen zu werden, und dementsprechend eine auf das Zahnmedizinstudium hinführende Berufsausbildung absolviert hat. Denn es ist nicht ersichtlich, dass gerade dieser Umstand zu einer besonderen Härte führt. Dass der Antragsteller, der nach dem Erwerb der Hochschulreife und vor der Aufnahme der Zahntechnikerausbildung noch mit einer deutlich kürzeren Wartezeit, jedenfalls aber mit einer Zulassung zum Studium innerhalb einer zumutbaren Wartezeit gerechnet haben dürfte, sich in seinem Vertrauen enttäuscht sieht, ist ohne Weiteres nachvollziehbar. Allerdings teilt er dieses Schicksal mit einer Vielzahl von Mitbewerbern, von denen wiederum ein großer Anteil ebenfalls zunächst eine einschlägige Berufsausbildung angetreten hat. Eine schematisierende Zuordnung all dieser Bewerber zur Härtefallquote würde deren Charakter als Ausnahmeregelung, die der Lösung von Problemen des Einzelfalles dient, erkennbar zuwider laufen. Auch insoweit nimmt die Kammer auf die Ausführungen in ihrem Vorlagebeschluss vom 19. März 2013 – 6z K 4171/12 – (dort unter III.2. – S. 99 f.) Bezug. Dort hat die Kammer im Übrigen auch dargelegt, dass eine Bevorzugung derjenigen Bewerber, die jahrelang kontinuierlich auf einen Studienplatz gewartet haben gegenüber Gelegenheitsbewerbern, die sich erstmals, aber mit erheblicher „Wartezeit“ um einen Studienplatz bemühen, derzeit aus tatsächlichen Gründen nicht in Betracht kommt, wenngleich eine solche Differenzierung im Ergebnis durchaus wünschenswert erschiene. Soweit der Antragsteller darauf hinweist, dass die Härtefallquote ohnehin nicht bis zum Limit von 2% ausgeschöpft werde, und damit möglicherweise zum Ausdruck bringen möchte, dass jedenfalls diejenigen langjährig Wartenden, die sich zu einem gerichtlichen Vorgehen entschieden haben, in dieser Sonderquote zugelassen werden könnten, verkennt er die Folgen eines solchen Vorgehens. Die Plätze, die in der Härtefall-Vorabquote nicht vergeben werden, bleiben nicht etwa unbesetzt, sondern sie fallen gemäß § 6 Abs. 6 Satz 1 VergabeVO in die Wartezeitquote. Die Vergabe eines Studienplatzes der Härtefallquote an den Antragsteller hätte also zur Folge, dass ein anderer Bewerber mit mindestens ebenso langer Wartezeit keine Zulassung erhalten könnte. Für eine solche Bevorzugung des Antragstellers sieht die Kammer keine Rechtfertigung. Die Kostenentscheidung beruht auf § 154 Abs. 1 VwGO. Die Streitwertfestsetzung ergibt sich aus § 52 Abs. 2 i.V.m. § 53 Abs. 2 Nr. 1 Gerichtskostengesetz und entspricht der Praxis des erkennenden Gerichts in Verfahren der vorliegenden Art.