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Beschluss

6 L 758/14

Verwaltungsgericht Gelsenkirchen, Entscheidung vom

ECLI:DE:VGGE:2014:0604.6L758.14.00
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Tenor
  • 1. Der Antrag wird abgelehnt.

Der Antragsteller trägt die Kosten des Verfahrens mit Ausnahme der außergerichtlichen Kosten der Beigeladenen.

  • 2. Der Streitwert wird auf 2.500,00 € festgesetzt.

Entscheidungsgründe
1. Der Antrag wird abgelehnt. Der Antragsteller trägt die Kosten des Verfahrens mit Ausnahme der außergerichtlichen Kosten der Beigeladenen. 2. Der Streitwert wird auf 2.500,00 € festgesetzt. G r ü n d e: Der Antrag des Antragstellers, die aufschiebende Wirkung seiner Klage 6 K 2298/14 gegen die der Beigeladenen erteilte Baugenehmigung vom 6. Mai 2014 zur Zusammenlegung zweier Wohneinheiten und Erweiterung um einen eingeschossigen Anbau auf dem Grundstück Erlestraße 61 in Gelsenkirchen anzuordnen, hat keinen Erfolg. Er ist zulässig, aber unbegründet. Hat eine Klage gegen den einen Dritten begünstigenden Verwaltungsakt – wie hier nach § 80 Abs. 2 S. 1 Nr. 3 Verwaltungsgerichtsordnung (VwGO) in Verbindung mit § 212 a Baugesetzbuch (BauGB) – keine aufschiebende Wirkung, so kann das Gericht der Hauptsache ihre aufschiebende Wirkung gem. § 80 a Abs. 3 und Abs. 1 Nr. 2 in Verbindung mit § 80 Abs. 5 Satz 1 VwGO anordnen. In dem wegen der Eilbedürftigkeit nur summarischen Verfahren hat es dabei nicht unmittelbar die Rechtmäßigkeit des angefochtenen Verwaltungsakts zu prüfen, sondern zu untersuchen, ob das Interesse an dessen sofortiger Vollziehung das Interesse des Antragstellers an der Anordnung der aufschiebenden Wirkung überwiegt. Gegenstand dieser Abwägung sind das Interesse des Nachbarn an der Aussetzung der Vollziehung auf der einen Seite und das Interesse des begünstigten Bauherrn an der sofortigen Ausnutzung der ihm erteilten Baugenehmigung andererseits. Da sich beide Interessen im Grundsatz gleichwertig gegenüberstehen, orientiert sich die vorzunehmende Abwägung vornehmlich an den Erfolgsaussichten des Rechtsbehelfs in der Hauptsache. Der Prüfungsumfang ist bei Rechtsbehelfen des Nachbarn allerdings stets begrenzt: Ein Nachbar kann nur dann erfolgreich gegen die einem Dritten erteilte Baugenehmigung vorgehen, wenn die Baugenehmigung gegen nachbarschützende Vorschriften des öffentlichen Bauplanungs- oder Bauordnungsrechts verstößt und eine Befreiung oder Abweichung von diesen Vorschriften nicht vorliegt oder unter Berücksichtigung nachbarlicher Belange nicht hätte erteilt werden dürfen. Ob das Vorhaben objektiv, d. h. hinsichtlich derjenigen Vorschriften, die nicht nachbarschützend sind, rechtmäßig ist, ist dagegen im Nachbarverfahren unerheblich. Gemessen an diesen Maßstäben ist die angefochtene Baugenehmigung vom 6. Mai 2014 voraussichtlich nicht zu beanstanden; die Klage des Antragstellers gegen diese Baugenehmigung wird mit großer Wahrscheinlichkeit erfolglos bleiben. Damit geht auch die im Verfahren des vorläufigen Rechtsschutzes gebotene Interessenabwägung zu Lasten des Antragstellers aus. Das geplante Vorhaben verstößt in seiner jetzigen Ausgestaltung nicht gegen nachbarschützende Vorschriften des Bauplanungsrechts. Die bauplanungsrechtliche Zulässigkeit des im Streit stehenden Vorhabens richtet sich nach § 34 des Baugesetzbuches (BauGB), da das Grundstück der Beigeladenen - unstreitig - innerhalb eines im Zusammenhang bebauten Ortsteils, jedoch nicht im Geltungsbereich eines Bebauungsplanes liegt. Das Bauvorhaben der Beigeladenen fügt sich dabei fraglos hinsichtlich der Art der baulichen Nutzung in die Eigenart der näheren Umgebung ein, da das Gebäude weiterhin ausschließlich Wohnzwecken dienen soll. Die weiteren Kriterien des § 34 Abs. 1 BauGB und damit vor allem das Maß der baulichen Nutzung sowie die überbaubare Grundstückfläche sind demgegenüber regelmäßig - so auch hier - nicht nachbarschützender Natur. So ist es für Nachbarverfahren regelmäßig ohne Bedeutung, ob sich das streitige Vorhaben nach seinem Bauvolumen, der Zahl seiner Geschosse, der Höhe oder der Bebauungstiefe in die nähere Umgebung einfügt. Bundesverwaltungsgericht (BVerwG), Urteil vom 13. Juni 1969 - IV C 234.65 -, BVerwGE 32, 173; vgl. auch VG Gelsenkirchen, Urteil vom 26. Februar 2008 - 6 K 1102/06, juris, sowie Beschlüsse vom 23. Dezember 2008 - 5 L 1404/08 -, juris, und vom 23. April 2010 - 5 L 337/10 -, juris. Das genehmigte Bauvorhaben des Beigeladenen verstößt auch nicht gegen das in § 34 Abs. 1 BauGB verankerte, Nachbarschutz vermittelnde Gebot der Rücksichtnahme. Das bauplanungsrechtliche Gebot der Rücksichtnahme soll angesichts der gegenseitigen Verflechtungen der baulichen Situation benachbarter Grundstücke einen angemessenen planungsrechtlichen Ausgleich schaffen, der einerseits dem Bauherrn ermöglicht, was von seiner Interessenlage her verständlich und unabweisbar ist, und andererseits dem Nachbarn erspart, was an Belästigungen und Nachteilen für ihn unzumutbar ist. Die Beachtung des Rücksichtnahmegebots soll gewährleisten, Nutzungen, die geeignet sind, Spannungen und Störungen hervorzurufen, einander so zuzuordnen, dass Konflikte möglichst vermieden werden. Die sich daraus ergebenden Anforderungen sind im Einzelfall festzustellen, wobei die konkreten Umstände zu würdigen, insbesondere die gegenläufigen Interessen des Bauherrn und des Nachbarn in Anwendung des Maßstabes der planungsrechtlichen Zumutbarkeit gegeneinander abzuwägen sind. Dabei kann desto mehr an Rücksichtnahme verlangt werden, je empfindlicher und schutzwürdiger die Stellung dessen ist, dem die Rücksichtnahme im gegebenen Zusammenhang zugute kommt; umgekehrt braucht derjenige, der das Vorhaben verwirklichen will, desto weniger Rücksicht zu nehmen, je verständlicher und unabweisbarer die von ihm mit dem Bauvorhaben verfolgten Interessen sind. BVerwG, Urteile vom 21. Januar 1983 - 4 C 59.79 -, BauR 1983, 449, vom 28. Oktober 1993 - 4 C 5.93 -, DVBl. 1994, 697, und vom 23. September 1999 - 4 C 6.98 -, DVBl. 2000, 192; Oberverwaltungsgericht für das Land Nordrhein-Westfalen (OVG NRW), Beschluss vom 3. September 1999 - 10 B 1283/99 -, NVwZ 1999, 1360. Dabei reichen bloße Lästigkeiten für einen Verstoß gegen das Rücksichtnahmegebot nicht aus. Erforderlich ist vielmehr eine qualifizierte Störung im Sinne einer Unzumutbarkeit. Ein derartig qualifizierter Verstoß ist hier - sowohl mit Blick auf den angeblichen "Verlust des Doppelhauscharakters" als auch hinsichtlich der gerügten Verschattung - nicht feststellbar. Die ausweislich des vorliegenden Kartenmaterials überwiegend durch Einzel- und Doppelhäuser in offener Bauweise geprägte Umgebung des Baugrundstücks und damit auch und gerade die auf den Grundstücken des Antragstellers und der Beigeladenen bereits vorhandene offene Bauweise in Form eines Doppelhauses hat nach gefestigter verwaltungsgerichtlicher Rechtsprechung drittschützenden Charakter. Grundlegend BVerwG, Urteil vom 24. Februar 2000 - 4 C 12.98 -, juris. Für die nachbarschützende Wirkung ist ohne Belang, ob sich die planungsrechtliche Grundlage für die Doppelhausbebauung aus den Festsetzungen eines Bebauungsplanes oder - wie hier - aus der Planersatzvorschrift des § 34 BauGB ergibt. Sofern durch ein Vorhaben im nicht beplanten Innenbereich das durch eine Doppelhausbebauung begründete nachbarschaftliche Austauschverhältnis einseitig aufgehoben oder aus dem Gleichgewicht gebracht wird, liegt darin ein Verstoß gegen das in § 34 Abs. 1 BauGB im Begriff des "Einfügens" verankerte Gebot der Rücksichtnahme in Bezug auf die Bauweise. BVerwG, Urteil vom 5. Dezember 2013 - 4 C 5.12 -, juris und OVG NRW, Urteil vom 19. April 2012 - 10 A 1035/10 -, juris. Die sich damit auch im unbeplanten Bereich hinsichtlich der Bauweise stellenden Anforderungen gelten nicht nur für den Neubau von Doppelhaushälften, sondern ebenso – wie vorliegend – für Erweiterungs- oder Umbauvorhaben von bereits errichteten Doppelhaushälften. Vgl. OVG NRW, Beschluss vom 23. Juli 2007 - 10 B 1090/07 -, juris. Das hier genehmigte Vorhaben ist nach Maßgabe des § 34 Abs. 1 BauGB hinsichtlich der Bauweise zulässig, da das geänderte Gebäude der Beigeladenen insgesamt zusammen mit dem benachbarten Wohnhaus des Antragstellers weiterhin ein Doppelhaus in offener Bauweise im bauplanungsrechtlichen Sinne bildet. Die Annahme eines Doppelhauses in offener Bauweise im Sinne des § 22 Abs. 2 Satz 1 BauNVO setzt voraus, dass die Gebäudehälften an einer Seite grenzständig zusammengebaut sind und im Übrigen den seitlichen Grenzabstand einhalten. Bielenberg, in: Ernst/Zinkahn/Bielenberg/Krautzberger, Baugesetzbuch, Loseblatt-Kommentar (Stand: September 2013), Bd. 5, § 22 BauNVO RdNr. 26. In Konkretisierung dieser Vorgaben des § 22 Abs. 2 Satz 1 BauNVO verlangt das Bundesverwaltungsgericht zum einen, dass die Gebäudehälften, um ein Doppelhaus zu bilden, nicht irgendwie zusammengebaut sein dürfen, sondern durch das Aneinanderbauen an der gemeinsamen Grundstücksgrenze zu einer Einheit ("Gesamtkörper") zusammengefügt werden müssen. Kein Doppelhaus bilden daher zwei Gebäude, die sich zwar an der gemeinsamen Grundstücksgrenze noch berühren, aber als zwei selbständige - praktisch allseitig freistehende - Baukörper erscheinen ("quantitatives Element"). Damit allein ist der bauplanungsrechtliche Begriff des Doppelhauses aber noch nicht erfüllt. Die bauplanungsrechtliche Festsetzung als Doppelhaus verlangt nämlich ferner, dass die beiden „Haushälften“ in wechselseitig verträglicher und abgestimmter Weise aneinander gebaut werden. Insoweit enthält das Erfordernis einer baulichen Einheit nicht nur ein quantitatives, sondern auch ein “qualitatives Element“. BVerwG, Urteil vom 5. Dezember 2013 - 4 C 5.12 -, juris, und OVG NRW, Urteil vom 19. April 2012 - 10 A 1035/10 -, juris. Aufeinander abgestimmt sind die Hälften eines Doppelhauses, wenn sie sich in ihrer Grenzbebauung noch als "gleichgewichtig" und "im richtigen Verhältnis zueinander" und daher als harmonisches Ganzes darstellen, ohne disproportional, als zufällig an der Grundstücksgrenze zusammengefügte Einzelhäuser ohne hinreichende räumliche Verbindung zu erscheinen. Denn kennzeichnend für die offene Bauweise ist der seitliche Grenzabstand der Gebäude; die Hälften des Doppelhauses müssen folglich gemeinsam als ein Gebäude in Erscheinung treten. Dementsprechend muss ein Haus, soll es Teil eines Doppelhauses sein, ein Mindestmaß an Übereinstimmung mit dem zugehörigen Nachbarhaus aufweisen, indem es zumindest einen Teil der ihm Proportionen und Gestalt gebenden baulichen Elemente aufgreift. Anderenfalls wäre der die Hausform kennzeichnende Begriff der baulichen Einheit sinnentleert. Allgemeingültige Kriterien lassen sich jedoch insoweit mit Blick auf die von § 22 Abs. 2 BauNVO verfolgten städtebaulichen Ziele der Steuerung der Bebauungsdichte sowie der Gestaltung des Orts- oder Stadtbildes-, die keine einheitliche Gestaltung erfordern, nicht aufstellen. Regelmäßig geben Höhe, Breite und Tiefe sowie die Zahl der Geschosse und die Dachform einem Haus seine maßgebliche Gestalt. Diese Kriterien können daher im Einzelfall Anhaltspunkte für die Beurteilung des wechselseitigen Abgestimmtseins geben. Auch Übereinstimmungen oder Abweichungen in der Kubatur der Häuser infolge hervortretender Bauteile, wie Dachterrassen, Gauben oder Anbauten können mitentscheidend für die Beantwortung der Frage sein, ob noch von einer baulichen Einheit und damit von einem Doppelhaus oder einer Hausgruppe die Rede sein kann. Insoweit erfährt ein geplantes Haus durch die bereits vorhandene Grenzbebauung eine das Baugeschehen beeinflussende Vorprägung. Umgekehrt trägt der Erstbauende das Risiko, dass die spätere Nachbarbebauung den planerisch eröffneten Freiraum stärker ausschöpft als er selbst. Er kann nicht erwarten, dass die später errichtete Doppelhaushälfte die überbaubare Grundstücksfläche nur in demselben Umfang ausnutzt wie er es getan hat. OVG NRW Urteile vom 19. April 2012 - 10 A 1035/10 -, juris, vom 28. Februar 2012 - 7 A 2444/09 -, juris, und vom 16. August 2011 - 10 A 1224/09 -, juris. Mit der nunmehr genehmigten Erweiterung des Erdgeschosses, im Gegensatz zur streitgegenständlichen Erweiterung im Verfahren 6 L 737/13 gleichen Rubrums ohne Dachterrasse und ohne Abgrabungen im Bereich des Kellers sowie mit verkleinerter Kubatur, ist das erforderliche „Mindestmaß an Übereinstimmung“ noch gegeben. Der streitgegenständliche Anbau tritt mit 4,14 m um deutlich weniger als die Hälfte der Tiefe beider Doppelhaushälften vor die bislang gemeinsame rückwärtige Außenwand und das auch nunmehr nur noch auf einer Breite von 8,24 m. Angesichts dieser ‑ auch in der Höhe ‑ verringerten Dimensionen erscheint der nunmehr genehmigte streitgegenständliche Anbau im Gegensatz zu der mit Bauschein vom 8. April 2013 genehmigten Variante nicht mehr als einseitig in den Garten vorspringendes Bauteil, welches ein disproportionales Ungleichgewicht entstehen lässt. Durch die übrigen Übereinstimmungen beider Haushälften, namentlich in Höhe, Breite, Dachform und Einheitlichkeit der straßenseitigen Gebäudefront, kann noch von einem wechselseitigen Abgestimmtsein des Wohnhauses der Beigeladenen mit dem Wohnhaus des Antragstellers ausgegangen werden. Soweit der Antragsteller meint, mit dem jetzt streitgegenständlichen Anbau sei im Wesentlichen der gleiche Anbau genehmigt worden, der streitgegenständlich im Verfahren 6 L 737/13 war, vermag die Kammer dem nicht zu folgen. Wesentlich für die Kammer im Verfahren 6 L 737/13 war neben der Breite und Höhe der Gesamteindruck als in den Garten vorspringendes massives Bauteil mit Abgrabungen im Kellerbereich und einer Dachterrasse. Sofern der Antragsteller jetzt befürchtet, eine Dachterrasse werde wegen der bereits genehmigten Tür im Obergeschoss Gegenstand eines Nachtragsverfahrens sein, ist darauf hinzuweisen, dass ein solcher Nachtrag dann gegebenenfalls in einem erneuten Verfahren zu überprüfen sein wird. Von einer Ausnutzung des Kellers unterhalb des Anbaus hat die Beigeladene jedoch offensichtlich dauerhaft Abstand genommen. Die noch bestehende Verbindung des Hauses zu dem dort jetzt vorhandenen Kriechkeller soll künftig verschlossen werden. Die mit dem Anbau der Beigeladenen einhergehende Verschlechterung der Belichtungs- und Besonnungssituation auf der Terrasse und im Wohnbereich des Antragsstellers führt ebenfalls nicht zu einem Verstoß gegen das Rücksichtnahmegebot. Dabei verkennt das Gericht nicht die Belastung des Grundstücks des Antragstellers durch den genehmigten Anbau auf dem Grundstück der Beigeladenen. So geht dem Antragsteller durch den Anbau bereits am früheren Vormittag ein Teil der direkten Sonneneinstrahlung und der Belichtung seines Hauses und seiner Terrasse verloren. Der Anbau verschärft damit zusätzlich die in der Nordostausrichtung der Terrasse und des Gartens des Antragstellers liegende Verschattungsproblematik, mit der der Antragsteller durch die entsprechende Ausrichtung seiner Terrasse und Wohnräume selbst zu seiner Verletzlichkeit beigetragen hat. Der Terrassenbereich des Antragstellers wird bereits durch das bestehende Gebäude der Beigeladenen ohne Anbau spätestens ab der Mittagszeit verschattet. Es ist aber nicht ersichtlich, dass die Verschattung nach Realisierung des Bauvorhabens der Beigeladenen ein Ausmaß erreicht, das zu einem Verstoß gegen das planungsrechtliche Gebot der Rücksichtnahme führen würde. Die danach maßgebliche Grenze des Zumutbaren wird hier nicht überschritten, zumal nach gegenwärtiger baulicher Situation bereits grenzständig eine ca. 2,50 m lange und 1,70 m hohe Grenzwand vorhanden ist, die schon zu einer zusätzlichen Verschattung der Terrasse führt. Das Gebot der Rücksichtnahme fordert nicht, dass alle Fenster eines Hauses optimal durch Sonneneinstrahlung belichtet werden. Vgl. OVG NRW, Beschlüsse vom 29. August 2011 - 2 B 940/11 -, mit weiteren Nachweisen, und vom 15. Mai 2002 - 7 B 558/02 -, jeweils juris. In einem bebauten innerstädtischen Wohngebiet muss vielmehr immer damit gerechnet werden, dass Nachbargrundstücke innerhalb des durch das Bauplanungs- und das Bauordnungsrecht vorgegebenen Rahmens baulich ausgenutzt werden und es durch eine Bebauung zu einer Verschattung des eigenen Grundstücks bzw. von Wohnräumen kommt. Hinzukommt dass der Antragsteller über einen etwa 35 m tiefen Garten und damit über die Möglichkeit verfügt, sich einen Terrassenbereich jenseits der Verschattung durch den genehmigten Anbau zu schaffen. Das genehmigte Bauvorhaben der Beigeladenen verstößt auch nicht gegen nachbarschützende Vorschriften des Bauordnungsrechts. Insbesondere ist eine Verletzung des § 6 BauO NRW hier nicht festzustellen. Gemäß § 6 Abs. 1 Satz 1 BauO NRW sind vor den Außenwänden von Gebäuden zwar grundsätzlich Abstandflächen freizuhalten; nach § 6 Abs. 1 Satz 2 BauO NRW ist indes innerhalb der überbaubaren Grundstücksfläche eine Abstandfläche nicht erforderlich gegenüber solchen Grundstücksgrenzen, gegenüber denen nach planungsrechtlichen Vorschriften ohne Grenzabstand gebaut werden muss bzw. darf. Dieser Ausnahmetatbestand - namentlich § 6 Abs. 1 Satz 2 lit. b) BauO NRW - ist hier einschlägig. Die Erweiterung des Erdgeschosses kann danach an der Nachbargrenze realisiert werden, da nach den hier einschlägigen planungsrechtlichen Vorschriften das Gebäude ohne Grenzabstand gebaut werden darf und gesichert ist, dass (auch) auf dem Nachbargrundstück des Antragstellers ohne Grenzabstand gebaut wird. Dass an der Nachbargrenze ohne Grenzabstand gebaut werden darf, ergibt sich aus § 22 Abs. 2 BauNVO. Das Haus des Antragstellers und der Beigeladenen ist in offener Bauweise als Doppelhaus errichtet; dies wird - wie soeben aufgezeigt - durch den genehmigten Anbau nicht geändert. Dies bedeutet zugleich, dass der Baukörper insgesamt zur nördlichen Grundstücksgrenze Abstandflächen nicht einzuhalten braucht. Der geplante Anbau an das Haus des Beigeladenen hält sich dabei auch im Rahmen der überbaubaren Grundstücksfläche, die durch den auf dem Grundstück F.---straße 65 vorhandenen zweigeschossigen rückwärtigen Anbau bestimmt wird. Die Kostenentscheidung folgt aus §§ 154 Abs. 1, 162 Abs. 3 VwGO. Es entspricht nicht der Billigkeit, dem Antragsteller auch die außergerichtlichen Kosten der Beigeladenen aufzuerlegen, da diese keinen Sachantrag gestellt und sich damit keinem Kostenrisiko ausgesetzt hat, § 154 Abs. 3 VwGO. Die Streitwertfestsetzung beruht auf §§ 53 Abs. 2 Nr. 2, 52 Abs. 1 GKG und orientiert sich innerhalb eines Streitwertrahmens in Nachbarstreitigkeiten von 1.500,00 € bis 15.000,00 € angemessen an dem Interesse des Antragstellers an der begehrten vorläufigen Regelung.